{"id":"bgbl1-2006-46-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":46,"date":"2006-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/46#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_46.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge","law_date":"2006-10-10T00:00:00Z","page":2218,"pdf_page":6,"num_pages":10,"content":["2218              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006\nVerordnung\nzum Erlass und zur Änderung von Vorschriften\nüber die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge*)\nVom 10. Oktober 2006\nEs verordnen auf Grund                                            fentlichen Interesse liegt, insbesondere zur Versorgung\n– des § 40 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzge-                     der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende\n26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) die Bundes-                  und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfor-\nregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise so-                dern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktions-\nwie                                                               prozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten wer-\nden können.\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5a jeweils in\nVerbindung mit Abs. 2a des Straßenverkehrsgeset-                                              §2\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März\nZuordnung von\n2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 des\nKraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass                   (1) Kraftfahrzeuge, die mit einer Plakette nach An-\nvom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) das Bun-                  hang 1 gekennzeichnet sind, sind von einem Verkehrs-\ndesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-                 verbot im Sinne des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissi-\nlung und das Bundesministerium für Umwelt, Natur-                 onsschutzgesetzes befreit, soweit ein darauf bezoge-\nschutz und Reaktorsicherheit:                                     nes Verkehrszeichen dies vorsieht.\n(2) Kraftfahrzeuge werden unter Berücksichtigung\nArtikel 1                               ihrer Schadstoffemissionen den Schadstoffgruppen 1\nbis 4 zugeordnet. Die Zuordnung der Kraftfahrzeuge\nFünfunddreißigste Verordnung\nzu den Schadstoffgruppen im Einzelnen ergibt sich\nzur Durchführung des                              aus Anhang 2.\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\n(3) Kraftfahrzeuge, die in Anhang 3 aufgeführt sind,\n(Verordnung zur Kennzeichnung der                          sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bun-\nKraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur                       des-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenom-\nSchadstoffbelastung – 35. BImSchV)                          men, wenn sie nicht gemäß Absatz 1 mit einer Plakette\ngekennzeichnet sind.\n§1\nAnwendungsbereich                                                            §3\n(1) Diese Verordnung regelt Ausnahmen von Ver-                                         Kennzeichnung\nkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissi-                       (1) Zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach den\nonsschutzgesetzes und die Zuordnung von Kraftfahr-                    Schadstoffgruppen 2 bis 4 sind nicht wiederverwend-\nzeugen zu Schadstoffgruppen und bestimmt Anforde-                     bare lichtechte und fälschungserschwerende Plaketten\nrungen, welche bei einer Kennzeichnung von Fahrzeu-                   nach dem Muster des Anhangs 1 zu verwenden. Die\ngen zu erfüllen sind. Die Verordnung gilt für Kraftfahr-              Kennzeichnung der Schadstoffgruppe erfolgt durch\nzeuge der Klassen M und N gemäß Anhang II A Nr. 1                     die auf der Plakette angegebene Nummer der Schad-\nund Nr. 2 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom                     stoffgruppe und entsprechende Farbgestaltung. Die\n6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-                  Farbe der Plakette ist für Kraftfahrzeuge der Schad-\nten der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für                stoffgruppe 2 rot, für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe\nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG                     3 gelb und für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 4\nNr. L 42 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/64/             grün.\nEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                         (2) In die Plakette ist von der zuständigen Ausgabe-\n26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 310 S. 10) geändert                   stelle im dafür vorgesehenen Schriftfeld mit lichtechtem\nworden ist.                                                           Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges ein-\n(2) Die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren                   zutragen. Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges ist\nFällen auch die Polizei, kann den Verkehr mit nicht nach              die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der\n§ 3 gekennzeichneten Fahrzeugen zu und von be-                        Windschutzscheibe anzubringen. Die Plakette muss\nstimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öf-                   so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim\nAblösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört.\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-                              §4\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft                   Ausgabe der Plaketten\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.     Ausgabestellen für die Plaketten sind die Zulas-\nEG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                         sungsbehörden oder die nach Landesrecht sonst zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006               2219\nständigen Stellen sowie die nach § 47a Abs. 2 der Stra-           Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeu-\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung               gen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus\nvon Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen. Dies                 mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzün-\ngilt auch für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 der Ver-            dungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl.\nordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in              EG Nr. L 36 S. 33) in der jeweils geltenden Fassung\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer              vorgelegt werden kann.\n9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-\n(3) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der\nletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. April\nKlassen M und N gehören:\n2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist.\n1. zur Schadstoffgruppe 1,\n§5                                     wenn sie nicht unter die Schadstoffgruppen 2 bis 4\nNachweis der Schadstoffgruppe                         fallen,\nfür im Inland zugelassene Fahrzeuge                  2. zur Schadstoffgruppe 2,\n(1) Die Zuordnung eines Kraftfahrzeuges zu einer\na) wenn sie in den Anwendungsbereich der Richt-\nSchadstoffgruppe wird nachgewiesen\nlinie 70/220/EWG fallen, bei erstmaliger Zulas-\n1. durch die in der Zulassungsbescheinigung Teil I, im                sung nach dem 31. Dezember 1996 und vor\nKraftfahrzeugschein und im Kraftfahrzeugbrief ein-                dem 1. Januar 2001,\ngetragene emissionsbezogene Schlüsselnummer,\nb) wenn sie in den Anwendungsbereich der Richt-\n2. für Kraftfahrzeuge, die unter die Regelungen des Au-               linie 88/77/EWG fallen, bei erstmaliger Zulassung\ntobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in                   nach dem 30. September 1996 und vor dem\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember                    1. Oktober 2001,\n2004 (BGBl. I S. 3122) fallen, durch Nachweise nach\nden §§ 8 und 9 der LKW-Maut-Verordnung vom                3. zur Schadstoffgruppe 3,\n24. Juni 2003 (BGBI. I S. 1003).                              a) wenn sie in den Anwendungsbereich der Richt-\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                     linie 70/220/EWG fallen, bei erstmaliger Zulas-\nStadtentwicklung gibt die Zuordnung der in den Fahr-                  sung nach dem 31. Dezember 2000 und vor\nzeugpapieren eingetragenen Emissionsschlüsselnum-                     dem 1. Januar 2006,\nmern zu den einzelnen Schadstoffgruppen im Verkehrs-              b) wenn sie in den Anwendungsbereich der Richt-\nblatt bekannt.                                                        linie 88/77/EWG fallen, bei erstmaliger Zulassung\nnach dem 30. September 2001 und vor dem\n§6                                         1. Oktober 2006,\nNachweis der Schadstoffgruppe\n4. zur Schadstoffgruppe 4,\nfür im Ausland zugelassene Fahrzeuge\n(1) Bei Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind             a) wenn sie in den Anwendungsbereich der Richt-\nund die unter die Regelungen des Autobahnmautgeset-                   linie 70/220/EWG fallen, bei erstmaliger Zulas-\nzes für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Be-                  sung nach dem 31. Dezember 2005,\nkanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122)               b) wenn sie in den Anwendungsbereich der Richt-\nfallen, kann die Zuordnung zu einer Schadstoffgruppe                  linie 88/77/EWG fallen, bei erstmaliger Zulassung\ndurch Nachweise nach den §§ 8 und 9 der LKW-Maut-                     nach dem 30. September 2006,\nVerordnung vom 24. Juni 2003 (BGBI. I S. 1003) nach-\nc) wenn sie in den Anwendungsbereich der Richt-\ngewiesen werden.\nlinie 70/220/EWG fallen, die Anforderungen der\n(2) Bei Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind,                Richtlinie 98/69/EG oder der Richtlinie 1999/102/\nwird vermutet, dass sie nach Maßgabe der Absätze 3                    EG oder der Richtlinie 2001/1/EG oder der Richt-\nund 4 zu den dort aufgeführten Schadstoffgruppen ge-                  linie 2001/100/EG oder der Richtlinie 2002/80/EG\nhören, wenn für diese Fahrzeuge kein Nachweis über                    oder der Richtlinie 2003/76/EG erfüllen und nach-\ndie Einhaltung der Anforderungen nach                                 weisen können (z. B. durch Herstellerbescheini-\n1. der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März                   gung), dass sie über den unter B (2005) der\n1970 über die Angleichung der Rechtsvorschriften                  Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der\nder Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Ver-                 Richtlinie vorgeschriebenen Partikelgrenzwert\nunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraft-                  hinaus den Partikelgrenzwert von 5,0 mg/km\nfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in ihrer jeweils               nicht überschreiten.\ngeltenden Fassung oder                                       (4) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor der\n2. der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung         Klassen M und N gehören der Schadstoffgruppe 4\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über           an, wenn sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie\nMaßnahmen gegen die Emission gasförmiger                  70/220/EWG fallen, bei erstmaliger Zulassung nach\nSchadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus         dem 31. Dezember 1992.","2220           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006\nAnhang 1\n(zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1)\nPlakettenmuster\nSchadstoffgruppe             Schadstoffgruppe         Schadstoffgruppe\n2                            3                        4\nPlaketten-Durchmesser:\n80 mm,\nschwarz umrandet,\nStrichdicke der Umrandung\n1,5 mm\nZiffer der\nSchadstoffgruppe:\nHöhe 35 mm\nSchriftfeld:\n60 x 20 mm\nSchrift:\nschwarz RAL 9005,\nmit lichtechtem Stift\nPlakettenfarbe:                        verkehrsrot                  verkehrsgelb             verkehrsgrün\nRAL 3020,                    RAL 1023,                RAL 6024,\nlichtecht                    lichtecht                lichtecht\nSchriftfeld:                       reinweiß RAL 9010,           reinweiß RAL 9010,       reinweiß RAL 9010,\nschwarz umrandet             schwarz umrandet         schwarz umrandet\nDie Ziffer der Schadstoffgruppe ist nach dem Schriftmuster der Anlage V Seite 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung darzustellen.\nDie Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840-HR,\nherausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., Siegburger Str. 39,\n53757 St. Augustin, zu entnehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006            2221\nAnhang 2\n(zu § 2 Abs. 2)\nZuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen\n(1) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Klassen M und N werden unter Berücksichtigung ihrer Schad-\nstoffemissionen den Schadstoffgruppen 1 bis 4 wie folgt zugeordnet:\nSchadstoffgruppe 1\nKraftfahrzeuge, die\n1. nicht unter die Schadstoffgruppen 2 bis 4 fallen.\n2. Schadstoffgruppe 2\nKraftfahrzeuge, die\na) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 42) fallen und den Vorschriften der\nRichtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Par-\ntikel die für die Klasse M mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg vorgeschriebenen\nGrenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\nb) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/44/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 1. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 210 S. 25) fallen und den Vorschriften der\nRichtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Par-\ntikel die für die Klasse M mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg vorgeschriebenen\nGrenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\nc) die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG des Eu-\nropäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 282 S. 64) fallen, den Vorschriften\nder Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden\nPartikel die vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht\nüberschreiten oder\nd) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG der Kommis-\nsion vom 2. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 286 S. 34) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei\nden Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die vorgeschriebenen Grenz-\nwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\ne) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Par-\ntikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe\naus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG\nNr. L 36 S. 33) in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABl. EG Nr. L 295\nS. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe\nund luftverunreinigenden Partikel die in Zeile B der Tabelle im Abschnitt 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie\ngenannten Grenzwerte nicht überschreiten oder\nf) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Ja-\nnuar 1996 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-\nten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus\nDieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 40 S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie\nentsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in\nZeile B der Tabelle im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschrei-\nten.\n3. Schadstoffgruppe 3\nKraftfahrzeuge, die\na) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) fallen, den Vorschriften der\nRichtlinie entsprechen und die vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4\ndes Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\nb) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG der Kom-\nmission vom 15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen\nund bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2000)\nder Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschrei-\nten oder\nc) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 35 S. 34) fallen, den Vorschriften der\nRichtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Par-\ntikel die unter A (2000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenz-\nwerte nicht überschreiten oder","2222           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006\nd) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/100/EG des Eu-\nropäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 16 S. 32) fallen, den Vorschriften\nder Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden\nPartikel die unter A (2000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen\nGrenzwerte nicht überschreiten oder\ne) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/80/EG der Kom-\nmission vom 3. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 291 S. 20) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und\nbei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2000) der\nTabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten\noder\nf) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/76/EG der Kom-\nmission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 206 S. 29) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und\nbei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2000) der\nTabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten\noder\ng) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1) fallen, den Vorschriften\nder Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden\nPartikel die unter A (2000) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschrie-\nbenen Grenzwerte nicht überschreiten oder\nh) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) fallen, den Vorschriften der\nRichtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Par-\ntikel die unter A (2000) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen\nGrenzwerte nicht überschreiten oder\ni) die durch die Ausrüstung mit einem Partikelminderungssystem die Anforderungen der Stufe PM 1 der An-\nlage XXVI der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Septem-\nber 1998 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988)\ngeändert worden ist, einhalten, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M mit einer zulässigen Gesamtmasse\nvon mehr als 2 500 kg.\n4. Schadstoffgruppe 4\nKraftfahrzeuge, die\na) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) fallen, den Vorschriften der\nRichtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Par-\ntikel die unter B (2005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenz-\nwerte nicht überschreiten oder\nb) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG der Kom-\nmission vom 15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen\nund bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B (2005)\nder Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschrei-\nten oder\nc) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 35 S. 34) fallen, den Vorschriften der\nRichtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Par-\ntikel die unter B (2005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenz-\nwerte nicht überschreiten oder\nd) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/100/EG des Eu-\nropäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 16 S. 32) fallen, den Vorschriften\nder Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden\nPartikel die unter B (2005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen\nGrenzwerte nicht überschreiten oder\ne) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/80/EG der Kom-\nmission vom 3. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 291 S. 20) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und\nbei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B (2005) der\nTabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten\noder\nf) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/76/EG der Kom-\nmission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 206 S. 29) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und\nbei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B (2005) der\nTabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten\noder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006            2223\ng) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1) fallen, den Vorschriften\nder Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden\nPartikel die unter B 1 (2005) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie vorge-\nschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten oder\nh) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1) fallen, den Vorschriften\nder Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden\nPartikel die unter B 2 (2008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie vorge-\nschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten oder\ni) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 44 S. 1) fallen, den Vorschriften\nder Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden\nPartikel die unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschrie-\nbenen Grenzwerte nicht überschreiten oder\nj) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) fallen, den Vorschriften der\nRichtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Par-\ntikel die unter B 1 (2005) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschrie-\nbenen Grenzwerte nicht überschreiten oder\nk) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG der Kommis-\nsion vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei\nden Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 2 (2008) der\nTabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzwerte nicht über-\nschreiten oder\nl) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG der Kommis-\nsion vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei\nden Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter C (EEV) der Tabel-\nlen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten\noder\nm) die durch die Ausrüstung mit einem Partikelminderungssystem die Anforderungen der Stufe PM 2 oder PM 3\nder Anlage XXVI der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. September 1998 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I\nS. 988) geändert worden ist, einhalten oder\nn) Fahrzeuge der Klasse M mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg, die durch Ausrüstung mit\neinem Partikelminderungssystem die Anforderungen der Stufe PM 1 der Anlage XXVI der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 1793), die\nzuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, einhalten oder\no) die die Anforderungen der Stufe PM 5 der Anlage XXVI der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 2 der\nVerordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, einhalten oder\np) die durch die Ausrüstung mit einem Partikelminderungssystem die Anforderungen der Stufe PM 4 der Anlage\nXXVI der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September\n1998 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert\nworden ist, einhalten.\n(2) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor der Klassen M und N nach Anhang II A Nr. 1 und Nr. 2 der Richt-\nlinie 70/156/EWG des Rates werden der Schadstoffgruppe 4 zugeordnet, wenn sie\na) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG des Rates\nvom 26. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 242 S. 1) fallen - ausgenommen die Fahrzeuge, die die Übergangsbestim-\nmungen des Anhangs I Nr. 8.1 oder 8.3 in Anspruch nehmen -, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen oder\nb) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom\n28. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 186 S. 21) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die im Anhang I im\nAbschnitt 5.3.1 der Richtlinie genannte Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Auspuffemissionen nach\neinem Kaltstart) nachweisen oder\nc) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 42) fallen, den Vorschriften der Richtlinie\nentsprechen und die vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie\nnicht überschreiten oder\nd) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 (ABl. EG Nr. L 282 S. 64) fallen, den Vorschriften der Richtlinie\nentsprechen und die vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie\nnicht überschreiten oder","2224            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006\ne) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG der Kommission\nvom 2. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 286 S. 34) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die\nvorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten\noder\nf) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 350 S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie\nentsprechen und die vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie\nnicht überschreiten oder\ng) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG der Kommis-\nsion vom 15. Dezember 1999 (ABl. EG Nr. L 334 S. 43) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und\ndie vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschrei-\nten oder\nh) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 35 S. 34) fallen, den Vorschriften der\nRichtlinie entsprechen und die vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der\nRichtlinie nicht überschreiten oder\ni) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/100/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 16 S. 32) fallen, den Vorschriften der\nRichtlinie entsprechen und die vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der\nRichtlinie nicht überschreiten oder\nj) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/80/EG der Kommis-\nsion vom 3. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 291 S. 20) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die\nvorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten\noder\nk) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/76/EG der Kommis-\nsion vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 206 S. 29) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die\nvorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten.\n(3) Kraftfahrzeuge mit Antrieb ohne Verbrennungsmotor (z. B. Elektromotor, Brennstoffzellenfahrzeuge) werden\nder Schadstoffgruppe 4 zugeordnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006        2225\nAnhang 3\n(zu § 2 Abs. 3)\nAusnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1\nFolgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bun-\ndes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht ge-\nmäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:\n1. mobile Maschinen und Geräte,\n2. Arbeitsmaschinen,\n3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,\n4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,\n5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz\nzur medizinischen Betreuung der Bevölkerung,\n6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außer-\ngewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbe-\nhindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachwei-\nsen,\n7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in\nAnspruch genommen werden können,\n8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlan-\ntikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutsch-\nland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen\ngenutzt werden,\n9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit\nes sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der\nBundeswehr handelt.","2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006\nArtikel 2\nÄnderung der\nStraßenverkehrs-Ordnung\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565,\n1971 I S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Mai 2006 (BGBl. I\nS. 1160), wird wie folgt geändert:\n1. § 39 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Die Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze\nZeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.“\n2. § 41 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt geändert:\na) Im einleitenden Teil wird in Satz 2 die Angabe „ , 260 oder 270“ durch die\nAngabe „und 260“ ersetzt.\nb) Das Zeichen 270 und die Erläuterung dazu wird durch die folgenden Zei-\nchen 270.1 und 270.2 und die Erläuterung zu diesen Zeichen ersetzt:\n„Zeichen 270.1\nBeginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung\nschädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone\nZeichen 270.2\nEnde eines Verkehrsverbots zur Verminderung\nschädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone\nMit den Zeichen 270.1 und Zeichen 270.2 werden die Grenzen einer Ver-\nkehrsverbotszone bestimmt. Sie verbieten den Verkehr mit Kraftfahrzeugen\ninnerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone im Falle der An-\nordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwir-\nkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes. Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1\nFreistellung vom Verkehrsverbot nach\n§ 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nnimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006 2227\na) die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge\nmit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 2218) ausnahmsweise zugelassen sind,\nb) die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten\nPlakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraft-\nfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober\n2006 (BGBl. I S. 2218) ausgestattet sind oder\nc) die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der\nKraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom\n10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) keiner Plaketten-Kennzeichnung un-\nterliegen.“\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 10. Oktober 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}