{"id":"bgbl1-2006-46-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":46,"date":"2006-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/46#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_46.pdf#page=5","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung","law_date":"2006-10-10T00:00:00Z","page":2217,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006                                   2217\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Apothekenbetriebsordnung*)\nVom 10. Oktober 2006\nAuf Grund des § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit                               a) Name und Anschrift des Empfängers,\nSatz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Apothekengesetzes                                  b) Name und Anschrift des verschreibenden\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober                                       Tierarztes,\n1980 (BGBl. I S. 1993), von denen Absatz 1 Satz 1 zu-\nletzt durch Artikel 17 Nr. 2 der Verordnung vom 25. No-                              c) Bezeichnung und Menge des Arzneimittels\nvember 2003 (BGBl. I S. 2304) und Absatz 2 zuletzt                                      einschließlich seiner Chargenbezeichnung,\ndurch Artikel 20 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes                                     d) das Datum der Abgabe.\nvom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert\nSoweit nach § 4 Abs. 2 der Arzneimittelverschrei-\nworden sind, sowie in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des\nbungsverordnung eine Verschreibung nicht in\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\nschriftlicher oder elektronischer Form vorgelegt\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\nwird, sind bei der Abgabe die Angaben nach\nvom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet\nSatz 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit Satz 4, zu\ndas Bundesministerium für Gesundheit:\ndokumentieren. Soweit in den Fällen des Satzes 2\nNr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe c das\nArtikel 1\nArzneimittel nicht in Chargen in den Verkehr ge-\nDie Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der                              bracht wird und ein Herstellungsdatum trägt, ist\nBekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I                                   dieses anzugeben.“\nS. 1195), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n9. Januar 2006 (BGBl. I S. 18), wird wie folgt geändert:\n1. § 19 wird wie folgt geändert:                                                 „Auf dem Original ist die Chargenbezeichnung\ndes abgegebenen Arzneimittels anzugeben; so-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                          weit es nicht in Chargen in den Verkehr gebracht\n„(1) Über den Erwerb und die Abgabe von ver-                          wird und ein Herstellungsdatum trägt, ist dieses\nschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die zur An-                        anzugeben.“\nwendung bei Tieren bestimmt sind, sind zeitlich                       c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ngeordnete Nachweise zu führen. Als ausreichen-\nder Nachweis ist anzusehen:                                                 „(3) Der Apothekenleiter hat mindestens ein-\nmal jährlich die Ein- und Ausgänge der zur An-\n1. für den Erwerb die geordnete Zusammenstel-                            wendung bei Tieren bestimmten verschreibungs-\nlung der Lieferscheine, Rechnungen oder Wa-                           pflichtigen Arzneimittel gegen den vorhandenen\nrenbegleitscheine, aus denen sich ergibt:                             Bestand dieser Arzneimittel aufzurechnen und\na) Name oder Firma und Anschrift des Liefe-                           Abweichungen festzustellen.“\nranten,\n2. In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „jedoch\nb) Bezeichnung und Menge des Arzneimittels,                        nicht weniger als drei“ durch die Wörter „jedoch\neinschließlich seiner Chargenbezeichnung,                      nicht weniger als fünf“ ersetzt.\nc) das Datum des Erwerbs;\n2. für die Abgabe ein Doppel oder eine Ablich-                                                 Artikel 2\ntung der Verschreibung mit Aufzeichnungen                         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nüber                                                           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Oktober 2006\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 66 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November\n2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1), der zuletzt durch die Richtlinie 2004/28/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 58) geändert worden ist."]}