{"id":"bgbl1-2006-46-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":46,"date":"2006-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)","law_date":"2006-10-10T00:00:00Z","page":2214,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2214           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006\nErnährungswirtschaftsmeldeverordnung\n(EWMV)\nVom 10. Oktober 2006\nDie Bundesregierung verordnet, jeweils in Verbin-          11. Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten,\ndung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsge-           12. Betriebe zur Gewinnung oder Herstellung von alko-\nsetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem                holfreien Getränken,\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I\nS. 3197),                                                     13. Betriebe zur Herstellung von Futtermitteln mit mehr\nals 1 000 Tonnen Jahresproduktion,\n– auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit\nAbs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 16 Nr. 2 Buch-        14. Betriebe zur Lagerung, Sortierung oder Verpackung\nstabe b, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1,            von Nahrungs- oder Futtermitteln, Betriebe des\ndes Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August                    Großhandels mit Nahrungs- oder Futtermitteln,\n1990 (BGBl. I S. 1766), von denen § 3 Abs. 1 Satz 2        15. Verteilerzentren und Verteilerlager, Logistikzentren\nzuletzt durch Artikel 178 der Verordnung vom 29. Ok-             und Logistiklager sowie Logistikdienstleister des\ntober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 4 Abs. 1 Satz 2               Lebensmitteleinzelhandels.\ndurch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August\n1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden sind, sowie            (2) Die Meldungen sind für jede Betriebsstätte ge-\nsondert abzugeben. Für Betriebsstätten von Betrieben\n– auf Grund des § 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 6       nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a, in denen die Herstel-\nund § 25 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit      lung ausschließlich über Ladenbacköfen erfolgt, sind\n§ 7 Abs. 1, des Ernährungssicherstellungsgesetzes          keine Meldungen abzugeben.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August\n1990 (BGBl. I S. 1802), von denen § 7 Abs. 1 Satz 2           (3) Betriebe des Einzelhandels mit Nahrungs- oder\nzuletzt durch Artikel 174 der Verordnung vom 29. Ok-       Futtermitteln, in denen auch eine Be- oder Verarbeitung\ntober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist:          von Nahrungs- oder Futtermitteln erfolgt, sind nicht\nmeldepflichtig, soweit die Be- oder Verarbeitung ge-\n§1                                genüber dem Verkauf nur von einer untergeordneten\nBedeutung ist.\nMeldepflichtige Betriebe\n(1) Von den folgenden ernährungswirtschaftlichen                                       §2\nBetrieben sind Meldungen nach den §§ 2 und 3 abzu-\nErhebungsmerkmale\ngeben:\n1. Mahlmühlen, Schälmühlen und Reismühlen,                      (1) Zu melden sind von allen Betrieben\n2. Betriebe                                                  1. der Name und die Telekommunikationsanschluss-\nnummern der Betriebsstätte, des Betriebsinhabers\na) zur Herstellung von Brot, Kleingebäck und Fein-           oder des verantwortlichen Leiters der Betriebsstätte\nbackwaren mit mehr als acht Beschäftigten,                sowie die Anschrift der Betriebsstätte,\nb) zur Herstellung von Dauerbackwaren,\n2. die Art des Betriebes,\n3. Betriebe zur Herstellung von Teigwaren oder sons-\n3. die Zahl der Arbeitskräfte nach Art der Beschäfti-\ntigen Nährmitteln,\ngung, bei Teilzeit-, Saisonarbeitskräften und Aushil-\n4. Betriebe zur Herstellung von Stärke, Stärkeerzeug-            fen auch die Gesamtzahl der geleisteten Arbeits-\nnissen oder Kartoffelerzeugnissen,                           stunden pro Jahr,\n5. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Milch oder         4. der Verbrauch von Wasser aus öffentlicher und nicht\nzur Herstellung von Schmelzkäse,                             öffentlicher Versorgung, der Energieverbrauch nach\n6. a) Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fleisch             Energieträgern, bei Strom unterschieden nach öf-\nmit mehr als acht Beschäftigten,                          fentlicher und nicht öffentlicher Versorgung sowie\nb) Schlachtbetriebe,                                         die Nennleistung und die Art und Menge des benö-\ntigten Brennstoffes von Notstromaggregaten,\n7. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Fischen,\n5. die Lagerkapazität nach Art der Lagerstätte.\n8. a) Ölmühlen, Raffinerien und Härtungsbetriebe,\n(2) Zu melden sind ferner\nb) Betriebe zur Herstellung von Margarine- oder\nMischfetterzeugnissen,                                  1. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 die Jahresmen-\nc) Talgschmelzen und Schmalzsiedereien,                       gen der verwendeten Rohstoffe und der hergestell-\nten Erzeugnisse, die Produktionsauslastung unter\n9. Betriebe zur Herstellung von Zucker,                           Angabe der Arbeitstage pro Woche und der Anzahl\n10. Betriebe zur Be- oder Verarbeitung von Obst (ein-              der Schichten pro Tag sowie die Kapazitätsreserven\nschließlich Zitrusfrüchte) oder Gemüse,                       der Betriebsstätte nach Produkten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006              2215\n2. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a                gleichsmöglichkeit bei Ausfall von Lagern nach\ndie durchschnittliche Backkapazität nach Backflä-              Zeitdauer und Warengruppen, die Anzahl der Stell-\nche und Durchsatz, die Jahresmengen der verwen-                plätze für Europaletten, die Auslagerungsmöglich-\ndeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und der                 keit bei Stromausfall, der durchschnittliche Lager-\nhergestellten Erzeugnisse, die Produktionsauslas-              bestand nach Produktgruppen sowie die Art der\ntung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche und                Warendisposition.\nder Anzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapa-             (3) Für die Meldungen nach Absatz 1 in Verbindung\nzitätsreserven der Betriebsstätte nach Produkten,        mit Absatz 2 können die zuständigen Stellen Muster für\n3. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b,         die Betriebsfragebögen bereithalten. Soweit die zu-\nNr. 5, 6 Buchstabe a und Nr. 7 die Jahresmenge der       ständigen Stellen Muster bereithalten, sind diese zu\nverwendeten Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse und         verwenden. Die Meldung nach Absatz 1 in Verbindung\nder hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsaus-       mit Absatz 2 kann auch in elektronischer Form abge-\nlastung unter Angabe der Arbeitstage pro Woche           geben werden.\nund der Anzahl der Schichten pro Tag sowie die\nKapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Pro-                                      §3\ndukten,\nMeldepflichtige Personen,\n4. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, 4, 10, 11               Periodizität, Erhebungs- und Berichtszeitraum\nund 12 die Jahresmenge der verwendeten Rohstof-              (1) Zur Abgabe der Meldung ist der Inhaber des Be-\nfe, Halbfertigerzeugnisse und der hergestellten Er-      triebes verpflichtet. Wird eine Betriebsstätte nicht vom\nzeugnisse sowie die Kapazitätsreserven der Be-           Inhaber geleitet, so tritt an die Stelle des Inhabers der\ntriebsstätte nach Produkten,                             verantwortliche Leiter.\n5. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b              (2) Die Meldungen sind alle vier Jahre, beginnend\ndie Anzahl der geschlachteten Tiere und das              2007, jeweils bis zum 31. März für das vorausgegan-\nSchlachtgewicht nach der jeweiligen Tierart, die         gene Kalenderjahr abzugeben.\nArt der Verarbeitung, die Produktionsauslastung\nunter Angabe der Arbeitstage pro Woche und der\n§4\nAnzahl der Schichten pro Tag sowie die Kapazitäts-\nreserven der Betriebsstätte nach Produkten,                                  Zuständige Stelle\n6. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a              Die Meldungen sind an die nach Landesrecht zu-\ndie Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halb-         ständige Behörde zu richten.\nfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnis-\nse, die Verwendung oder der Abgang von Ölen und                                      §5\nFetten in Jahresmengen nach dem Nutzungszweck                               Zweck der Erhebung\nsowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte\nDie Meldungen nach den §§ 2 und 3 sind abzugeben\nnach Produkten,\n1. für den in § 1 Abs. 1 des Ernährungsvorsorgegeset-\n7. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b\nzes genannten Zweck und\ndie Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, Halb-\nfertigerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse      2. für den in § 1 Abs. 1 des Ernährungssicherstellungs-\nsowie die Kapazitätsreserven der Betriebsstätte               gesetzes genannten Zweck.\nnach Produkten,\n8. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe c                                      §6\ndie Jahresmenge der verwendeten Rohstoffe, die                                  Übertragung\nVerwendung oder der Abgang der hergestellten Er-                     von Verordnungsermächtigungen\nzeugnisse in Jahresmengen nach dem Nutzungs-                 Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1\nzweck sowie die Kapazitätsreserven der Betriebs-         Nr. 7 des Ernährungsvorsorgegesetzes und in § 7 Abs. 1\nstätte nach Produkten,                                   Satz 1 in Verbindung mit § 5 Nr. 1 des Ernährungs-\n9. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 die Jahres-          sicherstellungsgesetzes vorgesehenen Ermächtigun-\nmenge der verwendeten Rohstoffe und der herge-           gen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf\nstellten Erzeugnisse sowie die Kapazitätsreserven        das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nder Betriebsstätte nach Produkten,                       und Verbraucherschutz übertragen.\n10. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 die Jahres-\nmenge der verwendeten Rohstoffe, Halbfertig-                                         §7\nerzeugnisse und der hergestellten Erzeugnisse, die                 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nKapazitätsreserven der Betriebsstätte nach Pro-              (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1\ndukten sowie die Trocknungskapazität,                    des Ernährungsvorsorgegesetzes handelt, wer vorsätz-\n11. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 die Anzahl der      lich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1,\nStellplätze für Europaletten, die Auslagerungsmög-       § 2 Abs. 1 oder § 3 eine Meldung für einen in § 5 Nr. 1\nlichkeit bei Stromausfall, die sortierten und ver-       genannten Zweck nicht, nicht richtig, nicht vollständig,\npackten Jahresmengen jeweils nach Warenarten,            nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nder Durchschnittsbestand und Vorrat jeweils nach         zeitig abgibt.\nWarenarten sowie die Trocknungskapazität,                    (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung be-\n12. von Betrieben nach § 1 Abs. 1 Nr. 15 die Art der         harrlich wiederholt, durch eine in Absatz 1 bezeichnete\nBelieferung der örtlichen Verkaufsstellen, die Aus-      Handlung die Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 3","2216           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2006\ndes Ernährungsvorsorgegesetzes genannten Erzeug-                                                        §8\nnisse schwer gefährdet oder bei Begehung einer in Ab-\nVerfolgung von Ordnungswidrigkeiten\nsatz 1 bezeichneten Handlung eine außergewöhnliche\nMangellage bei der Versorgung mit Erzeugnissen zur                          Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16\nErzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen aus-                       Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungsvorsorgegesetzes\nnutzt, ist nach § 15 des Ernährungsvorsorgegesetzes                     oder des § 25 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungssicher-\nstrafbar.                                                               stellungsgesetzes ist die in § 4 genannte Landesbehör-\n(3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1                     de.\nAbs. 1 oder 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 oder § 3 eine Meldung\nfür einen in § 5 Nr. 2 genannten Zweck nicht, nicht rich-                                               §9\ntig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nWeise oder nicht rechtzeitig abgibt, begeht eine Zuwi-\nderhandlung im Sinne des § 22 des Ernährungssicher-                         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nstellungsgesetzes, die als Straftat nach § 1 Abs. 1 Nr. 3,              in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ernährungswirtschaftsmel-\nAbs. 2 bis 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 zu ahn-                  deverordnung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3674),\nden ist oder als Ordnungswidrigkeit nach § 2 des Wirt-                  geändert durch Artikel 354 der Verordnung vom 29. Ok-\nschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet werden kann.                         tober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 10. Oktober 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}