{"id":"bgbl1-2006-45-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":45,"date":"2006-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/45#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_45.pdf#page=26","order":5,"title":"Bekanntmachung einer Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"2006-09-26T00:00:00Z","page":2210,"pdf_page":26,"num_pages":1,"content":["2210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006\nBekanntmachung\neiner Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 26. September 2006\nDie Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Be-\nkanntmachung vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3094), wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bun-\ndestages erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können\nfür einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt\nsich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages,\nfindet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt,\nwenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei meh-\nreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmen-\nzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich\nvereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des\namtierenden Präsidenten.“\n2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 neu angefügt:\n„(3) Weitere Wahlgänge mit einem im dritten Wahlgang erfolglosen Bewer-\nber sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. Werden nach erfolg-\nlosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen,\nist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2 einzutreten.“\nBerlin, den 26. September 2006\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nNorbert Lammert"]}