{"id":"bgbl1-2006-45-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":45,"date":"2006-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/45#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_45.pdf#page=15","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte","law_date":"2006-10-05T00:00:00Z","page":2199,"pdf_page":15,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006 2199\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über\nTestmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte\nVom 5. Oktober 2006\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über\nTestmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte vom\n2. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2189) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-\nsationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektro-\nnischen Gesundheitskarte in der ab dem 11. Oktober 2006 geltenden Fassung\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 9. November 2005 in Kraft getretene Verordnung vom 2. November\n2005 (BGBl. I S. 3128),\n2. den am 11. Oktober 2006 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 291b Abs. 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-\nsetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-\nber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes\nvom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 2566) eingefügt worden ist,\nzu 2. des § 291b Abs. 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-\nsetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-\nber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes\nvom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 2566) eingefügt worden ist, in Ver-\nbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November\n2005 (BGBl. I S. 3197).\nBonn, den 5. Oktober 2006\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt","2200            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006\nVerordnung\nüber Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte\n§1                               9. technische Einrichtungen für Versicherte zur Wahr-\nAnwendungsbereich                               nehmung ihrer Rechte.\nDiese Verordnung legt die Rahmenbedingungen der             Der Berechtigungsnachweis nach § 291a Abs. 2 Satz 1\nTestmaßnahmen fest, mit denen die elektronische Ge-            Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist sichtbar\nsundheitskarte einschließlich der erforderlichen Tele-         auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte\nmatikinfrastruktur erprobt werden soll, und verpflichtet       aufzubringen.\ndie Gesellschaft für Telematik, die Testmaßnahmen                 (3) Für die Testung der Komponenten nach Absatz 2\nnach den folgenden Regelungen durchzuführen.                   Satz 1 Nr. 1 bis 4 gelten die folgenden vom Bundes-\nministerium für Gesundheit festgelegten Spezifikatio-\n§2                               nen, die im Bundesanzeiger veröffentlicht werden:\nZiel der Testmaßnahmen\n1. Spezifikation der elektronischen Gesundheitskarte\n(1) Die Testmaßnahmen sollen die für die Einführung             mit Stand vom 15. September 2006,\nund Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte\nerforderliche Telematikinfrastruktur überprüfen und wei-       2. Spezifikation des elektronischen Heilberufsauswei-\nterentwickeln. Sie richten sich insbesondere auf Funk-             ses mit Stand vom 15. September 2006,\ntionalität, Interoperabilität, Kompatibilität, Stabilität und  3. Spezifikation des Kartenlesegerätes mit Stand vom\nSicherheit der einzelnen Komponenten und Dienste so-               15. September 2006,\nwie deren funktionales und technisches Zusammenwir-\nken innerhalb der Telematikinfrastruktur. In die Überprü-      4. Spezifikation des Konnektors         mit  Stand   vom\nfung einzubeziehen sind auch die Akzeptanz bei Versi-              15. September 2006.\ncherten und Leistungserbringern sowie die Auswirkun-           Die Spezifikationen weiterer Komponenten und Dienste\ngen auf die Organisation, Qualität und Wirtschaftlich-         einschließlich der Fachkonzepte und Facharchitekturen\nkeit der Versorgung. Der Datenschutz ist sicherzustel-         werden im Verfahren nach § 6 festgelegt; das Gleiche\nlen.                                                           gilt für wesentliche Änderungen der in diesem Absatz\n(2) Die Testmaßnahmen dienen dem Ziel, die für die          genannten Festlegungen während der Testphase.\nEinführung und Anwendung der elektronischen Ge-                   (4) Für die allgemeine Ausgestaltung der Telematik-\nsundheitskarte erforderliche Telematikinfrastruktur in         infrastruktur und die übergreifenden Anforderungen an\ndie flächendeckende Versorgung zu überführen.                  die Komponenten und Dienste gilt die vom Bundesmi-\nnisterium für Gesundheit festgelegte Gesamtarchitektur\n§3                               mit Stand vom 15. September 2006, die im Bundesan-\nInhalt der Testmaßnahmen                       zeiger veröffentlicht wird. Wesentliche Änderungen der\n(1) Die Testmaßnahmen umfassen die Testung der              Gesamtarchitektur werden im Verfahren nach § 6 fest-\nelektronischen Gesundheitskarte, des elektronischen            gelegt.\nHeilberufsausweises und der dazu erforderlichen Tele-             (5) Die Gesellschaft für Telematik richtet zur Unter-\nmatikinfrastruktur mit den Anwendungen nach § 291a             stützung der Entwicklung von dezentralen und zentra-\nAbs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Fünften Bu-           len Komponenten und Diensten, zur Unterstützung der\nches Sozialgesetzbuch. Inhalt und Struktur der Daten-          Schnittstellentests externer Dienste zur Telematikinfra-\nsätze sowie die Testfälle zu den Anwendungen werden            struktur und zu laborbasierten Tests der Telematikinfra-\nim Verfahren nach § 6 festgelegt.                              struktur eine Referenzinstallation ein. Das Nähere regelt\n(2) In die Testung werden insbesondere folgende             der Migrationsplan nach § 5 Abs. 6.\nKomponenten, Dienste und Einrichtungen einbezogen:                (6) Für den Einsatz in der Testphase müssen die\n1. die elektronische Gesundheitskarte,                         Komponenten und Dienste von der Gesellschaft für Te-\n2. der elektronische Heilberufsausweis und der elektro-        lematik zugelassen sein. Die Zulassung wird erteilt,\nnische Berufsausweis,                                      wenn die Komponenten und Dienste für die Testung\nfunktionsfähig, interoperabel und sicher sind. Die Ge-\n3. Kartenlesegeräte,\nsellschaft für Telematik prüft die Funktionsfähigkeit\n4. die Verbindung zwischen den Systemen der Leis-              und Interoperabilität auf der Grundlage der Prüfkriterien\ntungserbringer und der Kostenträger zur Telematik-         nach Satz 6. Die Prüfung der Sicherheit erfolgt nach\ninfrastruktur (Konnektor),                                 den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der\n5. Komponenten und Dienste einer Netzwerkinfrastruk-           Informationstechnik. Liegen die Zulassungsvorausset-\ntur,                                                       zungen des Satzes 2 beim Einsatz im Testverfahren\n6. sektorspezifische und sektorübergreifende Dienste,          noch nicht vollständig vor, kann die Gesellschaft für Te-\nlematik eine bis zum Ende der dritten Teststufe nach § 5\n7. Anwendungsdienste gemäß den Fachkonzepten und               Abs. 4 befristete vorläufige Zulassung erteilen. Das Nä-\nFacharchitekturen,                                         here zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien\n8. Dienste zur Nutzerunterstützung sowie                       wird in der Richtlinie nach § 5a Abs. 1 Satz 2 geregelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006              2201\n§4                                     (2) In der ersten Stufe führt die Gesellschaft für Te-\nFunktionsumfang der Testung                     lematik die Tests unter Laborbedingungen mit Testda-\nten zentral durch.\n(1) Der Funktionsumfang der Testung gliedert sich in\n(3) In der zweiten Stufe führen Zugriffsberechtigte\nvier Abschnitte.\nnach § 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-\n(2) Im ersten Abschnitt wird die elektronische Ge-         gesetzbuch praktische Anwendertests mit Testdaten\nsundheitskarte ohne Netzzugang neben der Kranken-             durch.\nversichertenkarte\n(4) In der dritten Stufe führen Zugriffsberechtigte\na) für die in § 291 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches          nach § 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-\nSozialgesetzbuch genannten Zwecke,                        gesetzbuch in einzelnen Testregionen Tests unter rea-\nb) für die Übermittlung der ärztlichen Verordnungen ge-       len Einsatzbedingungen mit und ohne Netzzugang\nmäß § 291a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches         durch. Dabei werden Echtdaten der Versicherten und\nSozialgesetzbuch, beschränkt auf die Verordnung           der Leistungserbringer verwendet. Bei den Tests sollen\napothekenpflichtiger Arzneimittel mit Ausnahme            bis zu 10 000 Versicherte und die für deren Gesund-\nvon Betäubungsmitteln, und                                heitsversorgung zuständigen Kostenträger und Leis-\ntungserbringer mitwirken.\nc) für die Anwendung nach § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch                           (5) In der vierten Stufe werden drei Tests der dritten\nStufe auf bis zu 100 000 Versicherte und die für deren\ngetestet.                                                     Gesundheitsversorgung zuständigen Kostenträger und\n(3) Im zweiten Abschnitt wird zusätzlich ein Netzzu-       Leistungserbringer erweitert; die übrigen Tests der drit-\ngang geschaffen und die Gültigkeit des Krankenversi-          ten Stufe werden fortgeführt.\ncherungsnachweises mit Netzzugang überprüft. Die                  (6) Das Nähere zum Ablauf der Testabschnitte und\nAngaben nach § 291 Abs. 2 des Fünften Buches Sozi-            Teststufen regelt der Migrationsplan zur Einführung\nalgesetzbuch werden nach Abgleich mit den Daten der           der elektronischen Gesundheitskarte nach der Anlage\nKrankenkasse auf der elektronischen Gesundheitskarte          zu dieser Verordnung. Wesentliche Änderungen des Mi-\naktualisiert.                                                 grationsplans werden im Verfahren nach § 6 festgelegt.\n(4) Im dritten Abschnitt wird die Übermittlung der         Die Gesellschaft für Telematik hat darauf hinzuwirken,\närztlichen Verordnungen gemäß § 291a Abs. 2 Satz 1            dass nach der dritten Stufe der Tests dezentrale Hard-\nNr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch mit            warekomponenten nicht mehr auszutauschen und Ge-\nNetzzugang getestet, beschränkt auf die Verordnung            schäftsprozesse weitgehend nicht mehr zu verändern\napothekenpflichtiger Arzneimittel mit Ausnahme von            sind. Die Ergebnisse der Tests sollen so veröffentlicht\nBetäubungsmitteln und auf die Verordnung sonstiger            werden, dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse so-\nProdukte, für die der Vertrieb durch Apotheken festge-        wohl für andere Testverfahren als auch für die flächen-\nlegt ist. Die Erweiterbarkeit der Testumgebung auf wei-       deckende Einführung der elektronischen Gesundheits-\ntere Verordnungen, insbesondere die Einbindung aller          karte genutzt werden können.\nan Verordnungsprozessen beteiligten Leistungserbrin-\nger, sowie die Erweiterbarkeit auf die Anwendungen                                        § 5a\nnach § 291a Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-                             Betriebsverantwortung\ngesetzbuch sind zu berücksichtigen.                                             für die Testinfrastruktur\n(5) Vom vierten Abschnitt an werden zusätzlich die             (1) Die Gesellschaft für Telematik nimmt die Be-\num einen Netzzugang erweiterte Anwendung gemäß                triebsverantwortung für die Testinfrastruktur nach Maß-\n§ 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozial-         gabe der folgenden Bestimmungen wahr. Für die Si-\ngesetzbuch, die Anwendung gemäß § 291a Abs. 3                 cherstellung von Interoperabilität, Kompatibilität, Ver-\nSatz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch              fügbarkeit und Sicherheit der Testinfrastruktur gilt die\nund weitere Verordnungen, insbesondere die Verord-            vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte\nnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln, die Verordnung         Richtlinie für den Betrieb der Gesundheitstelematik mit\nvon Betäubungsmitteln sowie die Verordnung von                Stand vom 25. September 2006, die im Bundesanzei-\nKrankenhausbehandlung getestet. Spätestens ab dem             ger veröffentlicht wird. Die Richtlinie bestimmt die Rah-\nvierten Abschnitt sind organisatorische und technische        menbedingungen für den Testbetrieb der Komponenten\nVerfahren zur Fernübermittlung elektronischer Verord-         und Dienste sowie das Nähere zu den Betriebsfestle-\nnungen durch die Versicherten sowie organisatorische          gungen der Absätze 2 bis 4 und regelt insbesondere:\nund technische Verfahren für Versicherte zur Wahrneh-\n1. den Umfang der Aufgaben der von der Gesellschaft\nmung ihrer Rechte anzubieten und technikoffen zu tes-\nfür Telematik nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3\nten; Anforderungen für die Umsetzung werden von der\nbeauftragten Organisationen,\nGesellschaft für Telematik erarbeitet und im Verfahren\nnach § 6 festgelegt.                                          2. die Qualitätsanforderungen für die Bereitstellung\nund den Betrieb von Komponenten und Diensten,\n(6) Innerhalb der Testabschnitte können die Anwen-\ndungen zeitlich versetzt getestet werden. Das Nähere          3. Haftungs- und Ausfallbestimmungen,\nregelt der Migrationsplan nach § 5 Abs. 6.                    4. das Sicherheits- und Verfügbarkeitsniveau,\n5. Standards, die bei der Definition von Datenstruktu-\n§5\nren und Schnittstellen einzuhalten sind,\nStufen der Testung                         6. das Nähere zur Überwachung der Einhaltung der\n(1) Die Testung erfolgt in vier Stufen.                         Bestimmungen der Richtlinie.","2202          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006\nWesentliche Änderungen der Richtlinie werden im Ver-         gelegt und im elektronischen Bundesanzeiger*) veröf-\nfahren nach § 6 festgelegt.                                  fentlicht.\n(2) Die Gesellschaft für Telematik kann auf der\nGrundlage der Richtlinie nach Absatz 1 Gesellschafter                                         §6\nund andere Spitzenorganisationen der Leistungserbrin-                             Nähere Festlegungen\nger auf Bundesebene, die ihre Bereitschaft zur Anbin-\ndung der an dem Test teilnehmenden Leistungserbrin-              Die Festlegungen zu den §§ 3 bis 5a werden durch\nger erklärt haben, mit der Verantwortung für den Test-       das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen\nbetrieb der Komponenten und Dienste nach § 3 Abs. 2          mit den zuständigen obersten Landesbehörden getrof-\nNr. 5, soweit sie den Zugang zur Telematikinfrastruktur      fen und fortgeschrieben. Dabei sind die vom Bundes-\nbetreffen, beauftragen. Die in Satz 1 genannten beauf-       amt für Sicherheit in der Informationstechnik bereitge-\ntragten Organisationen können spezifische Besonder-          stellten Prüfvorschriften für die Sicherheit der Kompo-\nheiten des Testbetriebes in einer eigenen Richtlinie in      nenten und Dienste nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zu berück-\nAbstimmung mit der Gesellschaft für Telematik regeln.        sichtigen. Der oder dem Bundesbeauftragten für den\nDie Gesellschaft für Telematik nimmt die Verantwortung       Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Gesell-\nfür den Testbetrieb der Zugangskomponenten und               schaftern der Gesellschaft für Telematik und, soweit\n-dienste für Teilnehmer der Testphase wahr, für die          deren Belange berührt sind, der Industrie ist Gelegen-\nkeine Anbindung durch eine der in Satz 1 genannten           heit zur Stellungnahme zu geben.\nbeauftragten Organisationen zur Verfügung steht, und\ngewährleistet die Ausfallsicherheit für alle Zugangs-                                         §7\nkomponenten und -dienste.                                                               Testregionen\n(3) Die Gesellschaft für Telematik kann auf der               (1) Das Bundesministerium für Gesundheit be-\nGrundlage der Richtlinie nach Absatz 1 die Kassenärzt-       stimmt im Benehmen mit den zuständigen obersten\nliche Bundesvereinigung mit der Verantwortung für den        Landesbehörden Kriterien zur Auswahl der Testregio-\nTestbetrieb des Dienstes zur Bereitstellung elektroni-       nen und veröffentlicht diese im elektronischen Bundes-\nscher Verordnungen für die Einlösung durch die Versi-        anzeiger.*)\ncherten (Verordnungsdatendienst), beschränkt auf die\nVerordnungen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1, beauftragen.               (2) Im Anschluss an die Veröffentlichung können die\nzuständigen obersten Landesbehörden der Gesell-\n(4) Zur Schaffung einer interoperablen und kompati-       schaft für Telematik innerhalb von zwei Wochen auf ei-\nblen Testinfrastruktur nimmt die Gesellschaft für Tele-      nem vom Bundesministerium für Gesundheit erstellten\nmatik auf der Grundlage der Richtlinie nach Absatz 1         Formblatt mitteilen, welche Testregionen sich am Test\ndie Verantwortung für den Testbetrieb der folgenden          beteiligen wollen. Die Gesellschaft für Telematik über-\nKomponenten, Dienste und Schnittstellen wahr:                mittelt die eingegangenen Mitteilungen mit einer fachli-\n1. Komponenten und Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 5, mit        chen Bewertung innerhalb einer Woche an das Bundes-\nAusnahme der Zugangsdienste,                             ministerium für Gesundheit. Auf der Grundlage der\nfachlichen Bewertung legt das Bundesministerium für\n2. sektorübergreifende Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 6,\nGesundheit im Benehmen mit den zuständigen obers-\n3. Dienste nach § 3 Abs. 2 Nr. 8,                            ten Landesbehörden die Anzahl der Testregionen fest,\nin denen Tests nach § 5 Abs. 4 durchgeführt werden.\n4. Schnittstelle zu Diensten zur Verwaltung der durch\ndie elektronische Gesundheitskarte unterstützten             (3) Danach können sich die zuständigen obersten\nAnwendungen,                                             Landesbehörden auf der Grundlage der fachlichen Be-\n5. Schnittstelle zu Diensten zur Bereitstellung von Da-      wertung innerhalb von zwei Wochen auf die Testregio-\nten nach § 291 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches          nen einigen und jeweils einen verantwortlichen Ver-\nSozialgesetzbuch sowie                                   tragspartner benennen. Kommt eine Festlegung durch\ndie zuständigen obersten Landesbehörden nicht zu-\n6. Schnittstelle zu Diensten zur Verwaltung der Aus-         stande, nimmt das Bundesministerium für Gesundheit\ngabe und Personalisierung elektronischer Gesund-         sie vor.\nheitskarten.\n(4) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, in-\n(5) Zur Durchführung des operativen Betriebs der in       nerhalb von vier Wochen nach Festlegung der Testre-\nden Absätzen 2 bis 4 genannten Komponenten,                  gionen mit den verantwortlichen Vertragspartnern einen\nDienste und Schnittstellen haben die Gesellschaft für        Vertrag zur Durchführung der Testung zu schließen.\nTelematik beziehungsweise die von ihr beauftragten Or-\nganisationen Aufträge zu vergeben. Bei der Vergabe               (5) Teilen die zuständigen obersten Landesbehörden\ndieser Aufträge sind abhängig vom Auftragswert die           der Gesellschaft für Telematik keine ausreichende An-\nVorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge:         zahl von geeigneten Testregionen mit, kann die Gesell-\nder Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-            schaft für Telematik auf der Grundlage der vom Bun-\nschränkungen sowie die Vergabeverordnung und § 22            desministerium für Gesundheit veröffentlichten Aus-\nder Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozial-        wahlkriterien mit Zustimmung des Bundesministeriums\nversicherung sowie der Abschnitt 1 des Teils A der Ver-      für Gesundheit Verträge mit Testregionen zur Durchfüh-\ndingungsordnung für Leistungen (VOL/A) anzuwenden.           rung der Testung schließen.\nFür die freihändige Vergabe von Leistungen nach § 3              (6) Die Testregionen zur Durchführung von Tests\nNr. 4 Buchstabe p der Verdingungsordnung für Leistun-        nach § 5 Abs. 5 bestimmt das Bundesministerium für\ngen – Teil A (VOL/A) werden die Ausführungsbestim-\nmungen vom Bundesministerium für Gesundheit fest-            *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006            2203\nGesundheit im Benehmen mit den zuständigen obers-             rium für Gesundheit festgesetzten Frist fest, entschei-\nten Landesbehörden.                                           det das Bundesministerium für Gesundheit im Beneh-\nmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden.\n§8                                 Vorbehaltlich des Absatzes 4 werden die Kosten für\nFinanzierung                            die Bereitstellung der elektronischen Gesundheitskar-\nten und die im Zusammenhang mit der Verwaltung der\n(1) Aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für Tele-       Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches\nmatik sind insbesondere                                       Sozialgesetzbuch anfallenden Kosten von den an den\n1. die Entwicklung und der Aufbau der zentralen Kom-          Tests teilnehmenden Krankenkassen, die Kosten der\nponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur,          elektronischen Heilberufsausweise von den zuständi-\n2. die Kosten zur Durchführung der Stufen gemäß § 5           gen Berufsorganisationen getragen.\nAbs. 2 und 3,                                                (4) Soweit im Rahmen der Testung Komponenten er-\n3. die bei den Leistungserbringern in den Testphasen          setzt werden müssen, sind die Kosten aus den Mitteln\nanfallenden Ausstattungskosten für die Erstbeschaf-       der Gesellschaft für Telematik zu tragen. Das Gleiche\nfung von Komponenten,                                     gilt für elektronische Gesundheitskarten und elektroni-\n4. der durch die Testphase bedingte personelle und be-        sche Heilberufsausweise, die im Rahmen der Testung\ntriebliche Zusatzaufwand aller am Test teilnehmen-        verwendet werden und ersetzt werden müssen.\nden Leistungserbringer,\n5. die notwendigen Maßnahmen zur Auswertung der                                           §9\nTestphase sowie                                                                  Ausnahmen\n6. für die Durchführung der dritten Teststufe nach § 5           Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Be-\nAbs. 4 pro Testregion zehn technische Einrichtungen       nehmen mit den zuständigen obersten Landesbehör-\nfür Versicherte zur Wahrnehmung ihrer Rechte              den Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 bis 5\nzu finanzieren.                                               und des § 5a Abs. 1 bis 4 zulassen. Dabei ist der oder\n(2) Alle teilnehmenden Leistungserbringer erhalten         dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die\naus den Mitteln der Gesellschaft für Telematik für die        Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nErstbeschaffung von Komponenten gemäß den festge-             geben. Soweit ein transparentes und diskriminierungs-\nlegten Spezifikationen in der Testphase und für den           freies Verfahren eingehalten wird, kann ausnahmsweise\ndurch die Testphase bedingten Zusatzaufwand jeweils           auch die Zulassung von Anbietern zur Durchführung\neine Pauschale. Ebenso erhalten die verantwortlichen          der in § 5a genannten operativen Betriebsleistungen\nVertragspartner in den Testregionen aus den Mitteln           durch Vergabe einer Konzession erfolgen; für die teil-\nder Gesellschaft für Telematik zur Finanzierung techni-       nehmenden Anbieter gelten die Rahmenbedingungen\nscher Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 6 eine Pauscha-         für Betriebsleistungen der Telematik gemäß § 5a Abs. 1\nle. Die Höhe der Pauschalen wird jeweils von der Ge-          entsprechend; vor der Zulassung ist der Gesellschaft\nsellschaft für Telematik einheitlich für alle Testregionen    für Telematik Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\nfestgelegt.\n§ 10\n(3) Legt die Gesellschaft für Telematik die Höhe der\nPauschalen nicht innerhalb einer vom Bundesministe-                                 (Inkrafttreten)","2204            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006\nAnlage\n(zu § 5 Abs. 6)\nMigrationsplan zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte\n1      Allgemeines\nDer Migrationsplan zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte gibt die Rahmenbedingungen für\ndie Durchführung der Testvorhaben in den Testregionen auf der Grundlage dieser Verordnung vor.\nDie Beschreibung der Labortests der Gesellschaft für Telematik beschränkt sich auf die Bereiche, die rele-\nvant für die Planung der Testvorhaben in den Testregionen sind.\n2      G r u n d s ä t z l i c h e s Vo r g e h e n\nDie Gesellschaft für Telematik führt Labortests und zentrale Anwendertests zur Vorbereitung der dezentralen\nTestmaßnahmen durch.\nIn den Testregionen finden in Abstimmung mit der Gesellschaft für Telematik dezentrale Anwendertests und\nFeldtests der funktionalen Ausbaustufen der Telematikinfrastruktur statt.\nDie Gesellschaft für Telematik gibt für alle Testmaßnahmen Inhalte, Durchführung und Auswertung in de-\ntaillierten Testpflichtenheften vor.\nDie Testergebnisse werden in der Gesellschaft für Telematik zusammengeführt, ausgewertet und zur Weiter-\nentwicklung von Spezifikationen, einzelner Komponenten, grundsätzlicher Verfahren sowie der Testverfah-\nren bereitgestellt.\n2.1    Teststufen\nFür die Durchführung der Testmaßnahmen werden folgende aufeinander aufbauende Teststufen definiert:\n2.1.1 Labortest\nIn der ersten Stufe führt die Gesellschaft für Telematik zentral Tests einzelner Komponenten, integrierter\nSysteme und grundsätzlicher Verfahren unter Laborbedingungen mit Testdaten durch.\nDie Ziele der Labortests sind\n– Nachweis der funktionalen und technischen Eigenschaften der einzelnen Komponenten (Komponenten-\ntest),\n– Nachweis der Eignung grundsätzlicher Verfahren,\n– Nachweis der funktionalen und technischen Eigenschaften des Gesamtsystems (Integrationstest) – in\nangemessenen Schritten,\n– Nachweis der Austauschbarkeit von einzelnen Komponenten unterschiedlicher Hersteller/Betreiber\n(Interoperabilitätstest),\n– Nachweis der sicherheitstechnischen Eigenschaften der Komponenten und des Gesamtsystems\n(Sicherheitstest).\nNach der Stabilisierung der Testumgebung laufen parallel zu den funktionalen Labortests Zulassungsver-\nfahren für einzelne Produkte an (siehe Nummer 3, Zulassungskonzept für die Komponenten).\n2.1.2 Zentrale und dezentrale Anwendertests\nIn der zweiten Stufe führen Zugriffsberechtigte nach § 291a Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch (d. h. Leistungserbringer und ihre Mitarbeiter) praktische Anwendertests mit Testdaten unter Nutzung\nder von der Gesellschaft für Telematik zur Verfügung gestellten Musterumgebung durch.\nIn den Anwendertests sollen in einem ersten Schritt mit Unterstützung ausgewählter Endnutzer (das sind\nzunächst Ärzte und Apotheker, in späteren Testabschnitten ggf. weitere Leistungserbringer) die Prozess-\nlogik und -abläufe optimiert werden, so dass für die Feldtests von einem Mindestmaß an Praxistauglichkeit\nausgegangen werden kann.\nInsbesondere werden folgende Aspekte berücksichtigt:\n– Gestaltung der Abläufe und Integrationsfähigkeit in den Praxisalltag,\n– Nachvollziehbarkeit der Abläufe,\n– Steuerungsmöglichkeiten und Eingriffsmöglichkeiten durch die Nutzer,\n– Abdeckung von Fehlerfällen, Verhalten im Fehlerfall.\nIn einem zweiten Schritt kann die Musterumgebung für die Schulung der an den Feldtests teilnehmenden\nLeistungserbringer und deren Personal eingesetzt werden. Ggf. kann die Musterumgebung in späteren\nTestabschnitten bei Nachfrage auch für die Schulung von Versicherten verwendet werden.\nDie Musterumgebung wird sowohl zentral in der Gesellschaft für Telematik und im weiteren Verlauf auch\ndezentral in einer kontrollierten Umgebung in den Testregionen betrieben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006          2205\nGemäß den wachsenden Anforderungen bzgl. der zu unterstützenden Anwendungen der Gesundheitskarte\nwird die Musterumgebung weiterentwickelt. Die entsprechende Aktualisierung der Software sowie ein der\nVerfügbarkeit industrieller Produkte angepasster Austausch von „Musterkomponenten“ gegen vorläufig\noder endgültig zugelassene Industrieprodukte wird von der Gesellschaft für Telematik vorgenommen. Hier-\nmit verbunden ist die Schulung der die Musterumgebung betreuenden Personen in den Testregionen.\n2.1.3 10 000er-Feldtest\nIn der dritten Stufe führen die oben genannten Zugriffsberechtigten in den Testregionen Tests unter realen\nEinsatzbedingungen durch. Dabei werden Echtdaten der Versicherten und der Leistungserbringer verwen-\ndet. Bei den Tests sollen bis zu 10 000 Versicherte und die für deren Gesundheitsversorgung zuständigen\nKostenträger und Leistungserbringer mitwirken.\nDie Feldtests dienen dem Nachweis der Einsetzbarkeit des Gesamtsystems unter realen Einsatzbedingun-\ngen und der Erfassung des Einflusses auf bestehende Geschäftsprozesse.\nInsbesondere werden folgende Aspekte untersucht:\n– Einfluss auf die Praxisabläufe, Zeitverhalten,\n– Häufigkeit und Ursache von Fehlern, Bedarf an Unterstützungsleistung,\n– Bewertung durch die Nutzer (Funktionalität, Nachvollziehbarkeit, Kontrollmöglichkeiten).\nDie eingesetzten Komponenten und Dienste müssen durch die Gesellschaft für Telematik für den Testbe-\ntrieb mit Echtdaten gemäß § 3 Abs. 6 zugelassen sein.\nDie Betriebszulassung kann auf die Verwendung im Testbetrieb und auf den Testzeitraum begrenzt sein. Die\nKomponenten können gegebenenfalls vor Beginn der 100 000er-Feldtests noch ausgetauscht werden.\nZu Beginn der 10 000er-Feldtests von netzbasierten Funktionen (ab Abschnitt 2) wird mit Testdaten die\nkorrekte Anbindung der an den Testmaßnahmen beteiligten Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur\nund die Funktionsfähigkeit der Dienste überprüft. Dann erst erfolgt die Freigabe zur Aufnahme des Test-\nbetriebes mit Echtdaten. Das Freigabeverfahren wird zwischen der Gesellschaft für Telematik und den Test-\nregionen abgestimmt. Für Abschnitt 1 werden entsprechende Verfahren für den Nachweis der Betriebsbe-\nreitschaft der dezentralen Komponenten von der Gesellschaft für Telematik festgelegt.\n2.1.4 100 000er-Feldtest\nIn der vierten Stufe werden 10 000er-Feldtests in den ausgewählten Testregionen auf bis zu 100 000 Ver-\nsicherte und die für deren Gesundheitsversorgung zuständigen Kostenträger und Leistungserbringer er-\nweitert.\nInsbesondere werden folgende Aspekte untersucht:\n– Verhalten des Gesamtsystems im Betrieb/Qualität der Dienste im Testbetrieb,\n– Betriebsaspekte der Telematikinfrastruktur,\n– Optimierung der Gesamtabläufe.\nParallel werden die Arbeiten zur Vorbereitung der Ausgabe (Roll out) fortgesetzt. Das Ausgabeverfahren wird\nmit der Gesellschaft für Telematik abgestimmt. Die Testergebnisse der 100 000er-Feldtests werden berück-\nsichtigt.\n2.2   Funktionsabschnitte\nInnerhalb der oben aufgeführten Teststufen wird die Telematikinfrastruktur in folgenden Testabschnitten mit\nzunehmendem Funktionsumfang getestet.\nEntsprechend dem jeweiligen Funktionsumfang muss gewährleistet sein, dass die Patientin/der Patient\numfassend über die neuen Verfahren und die organisatorischen Hintergründe informiert ist (Information),\ndie datenverarbeitenden Prozesse in ausreichendem Maße erkennen und nachvollziehen (Transparenz) und\nim Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch kontrollieren kann (Kontrolle). Synchron zum schrittweisen\nAusbau der Anwendungen werden entsprechende Lösungen zur Wahrnehmung der Patientenrechte ange-\nboten und getestet.\nInnerhalb eines Funktionsabschnittes können Komponenten unterschiedlichen Reifegrades eingesetzt wer-\nden. So können zum Beispiel spezifikationskonforme zugelassene elektronische Gesundheitskarten zusam-\nmen mit ersten vorläufig zugelassenen Fachdiensten genutzt werden.\nNeben der Entwicklung neuer Komponenten werden auch die Aktualisierung und der weitere Einsatz be-\nstehender Systeme im Feld berücksichtigt.\n2.2.1 Abschnitt 1 (ohne Netzzugang)\nIm ersten Abschnitt wird die elektronische Gesundheitskarte ohne Netzzugang neben der Krankenversicher-\ntenkarte zunächst unter Verwendung von am Markt bereits vorhandenen multifunktionalen Kartenterminals\n(MKTs) eingesetzt. Sie dient wie bisher die Krankenversichertenkarte dem Nachweis des Leistungsan-\nspruchs sowie der Bereitstellung administrativer Daten für Leistungserbringer zur weiteren Verwendung in\nden mit den Kostenträgern vereinbarten Abrechnungsunterlagen und Vordrucken.","2206         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006\nZusätzlich zur Bereitstellung der vollständigen Versichertenstammdaten (ungeschützte und geschützte Ver-\nsichertendaten) werden\n– der Transport der elektronischen Verordnung auf der elektronischen Gesundheitskarte am Beispiel der\nArzneimittelverordnung, beschränkt auf die Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel mit Ausnahme\nvon Betäubungsmitteln sowie\n– die Bereitstellung von Daten zur Unterstützung der Notfallversorgung auf der elektronischen Gesund-\nheitskarte (d. h. ohne ergänzende Daten in netzbasierten Speicherorten)\ngetestet.\n2.2.2 Abschnitt 2\nIm zweiten Abschnitt wird zusätzlich ein Netzzugang geschaffen, mit dem die Gültigkeit des Krankenver-\nsicherungsnachweises mit Netzzugang überprüft werden kann. Die Angaben nach § 291 Abs. 2 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch werden mit den Daten der Krankenkasse abgeglichen und bei Bedarf auf der\nelektronischen Gesundheitskarte aktualisiert.\n2.2.3 Abschnitt 3\nIm dritten Abschnitt wird zusätzlich die Übermittlung der ärztlichen Verordnungen gemäß § 291a Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch mit Netzzugang technikoffen getestet, beschränkt\nauf die Verordnung apothekenpflichtiger Arzneimittel mit Ausnahme von Betäubungsmitteln und auf die\nVerordnung sonstiger Produkte, für die der Vertrieb durch Apotheken festgelegt ist. Die Erweiterbarkeit\nder Testumgebung auf weitere Verordnungen und auf die freiwilligen Anwendungen nach § 291a Abs. 3\nSatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist zumindest im Labor- und Anwendertest nachzuweisen.\n2.2.4 Abschnitt 4\nVom vierten Abschnitt an werden die Anwendungen gemäß § 291a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch (d. h. Bereitstellung von Daten zur Unterstützung der Notfallversorgung und der\nPrüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit) mit und ohne Netzzugang sowie weitere Verordnungen getestet,\ninsbesondere die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln, die Verordnung von Betäubungsmitteln sowie\ndie Verordnung von Krankenhausbehandlung.\nSpätestens ab dem vierten Abschnitt sind auch organisatorische und technische Lösungen zur Wahrneh-\nmung der Patientenrechte anzubieten und zu testen. Hier sollen insbesondere die Realisierung der Einwil-\nligungserklärung, die Vergabe von differenzierten Zugriffsberechtigungen, die Einsichtnahme durch den Pa-\ntienten selbst, die Möglichkeit, Daten zu löschen sowie die Protokollierung der Zugriffe einbezogen werden.\nIn einem weiteren Schritt wird die Nutzung des Patientenfachs getestet.\nUnter Berücksichtigung technikoffener Lösungen werden Anforderungen für entsprechende technische Ge-\nräte von der Gesellschaft für Telematik erarbeitet. Diese Anforderungen sind im Datenschutzkonzept zu\nkonkretisieren, welches in Abstimmung mit den Datenschutzbeauftragten der Länder und des Bundes zu\nkonzipieren ist.\nIm Folgenden wird beispielhaft eine mögliche Umsetzung der Abbildung der Abschnitte auf die einzelnen\nTeststufen dargestellt:\nAbschnitt 1            Abschnitt 2           Abschnitt 3         Abschnitt 4\nStufe 1:\nMit Testdaten, Test-eGKs und Test-HBAs\nLabortest\nStufe 2:\nZentraler/                                    Mit Testdaten, Test-eGKs und Test-HBAs\nDezentraler                               (100 Test-eGKs und 30 Test-HBAs je Testregion)\nAnwendertest\nStufe 3:                             Versorgung aller in der Testregion Beteiligten LE mit HBAs\n10 000er-Feldtest          Echtdaten, ab\nEchtdaten, ab 5 000 Versicherte           Echtdaten\n2 500 Versicherte\nStufe 4:\nEchtdaten,                                   Echtdaten,\n100 000er-Feldtest        Karten-Roll out                     Start des Gesamtsystem-Roll out\n3     Zulassungskonzept für die Komponenten\nDie für die Tests vorgesehenen Komponenten werden durch die Gesellschaft für Telematik auf Grundlage\nder Prüfkriterien, die Bestandteil der Richtlinie nach § 5a Abs. 1 Satz 2 sind, funktional geprüft. Zusätzlich\nwerden – ggf. iterativ – Sicherheitstests durch externe Prüflabore unter der Koordination des Bundesamtes\nfür Sicherheit in der Informationstechnik gemäß Common Criteria Anforderungen durchgeführt. Auf der\nBasis dieser Tests spricht die Gesellschaft für Telematik die Zulassung bzw. die vorläufige Zulassung für\nden Einsatz in den Testregionen aus. Den Testregionen wird von der Gesellschaft für Telematik eine Liste mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006              2207\nden zugelassenen bzw. vorläufig zugelassenen Komponenten und Diensten zur Verfügung gestellt. Das\nNähere zum Zulassungsverfahren und zu den Prüfkriterien wird in der Richtlinie nach § 5a Abs. 1 geregelt.\n4   Referenzinstallation\nDa die Telematikinfrastruktur aus den unterschiedlichsten Komponenten und Diensten besteht, deren finale\nVerfügbarkeit auch von noch zu definierenden Betreibermodellen abhängt, ist es notwendig, dass die Ge-\nsellschaft für Telematik durch den Bau einer Referenzinstallation in Vorleistung geht und einen Integrations-\nnukleus schafft, der abschnittweise ausgebaut wird.\nDie Referenzinstallation bildet zunächst – wie die Musterumgebung – die Komponenten und Dienste der\nTelematikinfrastruktur nach. Von Industriefirmen entwickelte Komponenten und Dienste der Telematikinfra-\nstruktur können so noch in der Entwicklungsphase daraufhin getestet werden, ob sie die geforderten Funk-\ntionalitäten im Zusammenspiel mit den Referenzkomponenten und -diensten erbringen.\nDie Konformität externer Dienste, die eine standardisierte Schnittstelle zur Telematikinfrastruktur bedienen\nmüssen (z. B. Versichertenstammdatendienst, Abrechnungsdienste), kann mit der Referenzinstallation ge-\nprüft und bestätigt werden.\nDarüber hinaus unterstützt die Referenzinstallation weitere laborbasierte Tests der Telematikinfrastruktur,\ninsbesondere der Netzinfrastruktur.\nDie Referenzinstallation ist nicht für den Einsatz im Wirkbetrieb vorgesehen. Die im Rahmen der Referenz-\ninstallation entwickelten Komponenten werden entweder von zukünftigen Betreibern zu stabilen und last-\nfähigen Komponenten weiterentwickelt (z. B. Schnittstellen zu Versichertenstammdatendiensten oder Ver-\nordnungsdatendiensten) oder sobald Komponenten von der Industrie oder anderen Betreibern verfügbar\nsind, nach Zulassung durch die Gesellschaft für Telematik (siehe Nummer 3, Zulassungskonzept für die\nKomponenten) gegen diese ausgetauscht (z. B. Konnektor).\n5   Musterumgebung\nDie Gesellschaft für Telematik stellt für die Anwendertests nach Nummer 2.1.2, Zentrale und dezentrale\nAnwendertests, eine zentrale Musterumgebung bereit, die abschnittsbezogen ausgebaut wird.\nDie Musterumgebung besteht aus Realkomponenten oder funktionsäquivalenten Modellen der jeweils be-\nnötigten Komponenten und Dienste, die in Funktionsverhalten und Nutzerschnittstelle Realkomponenten\nweitgehend entsprechen.\nFunktionsgleiche Kopien der zentralen Musterumgebung werden den Testregionen zu Beginn der dezen-\ntralen Tests als dezentrale Musterumgebung von der Gesellschaft für Telematik bereitgestellt und entspre-\nchend dem wachsenden Testfortschritt und Funktionsumfang durch Software-Updates und ggf. Austausch\nvon Komponenten durch verfügbar werdende und zugelassene Industrieprodukte von der Gesellschaft für\nTelematik fortgeschrieben.\n6   Gesamtplanung\n6.1 Übersicht\nDie Tests werden federführend durch die Gesellschaft für Telematik unter Beteiligung ausgewählter Test-\nregionen durchgeführt.\nDie Gesellschaft für Telematik ist zuständig für die Testkonzeption (die in Pflichtenheften festgelegt wird), die\nabschnittsweise Durchführung der Labor- und zentralen Anwendertests sowie die Gesamtkoordination und\ndie Auswertung der Testmaßnahmen.\nDie Testregionen führen zeitlich versetzt abschnittsweise dezentrale Anwendertests und Feldtests nach\nVorgaben der Gesellschaft für Telematik durch. Die Tests können regionale Besonderheiten und zusätzliche\nEvaluationsziele berücksichtigen.\nDie folgenden Grafiken geben eine Übersicht über den grundsätzlichen Ablauf und die geplanten zeitlichen\nMeilensteine (MS) der ersten drei Teststufen:\nZentrale Tests                         Dezentrale Tests\n(Gesellschaft für Telematik)                   (Testregionen)\nTeststufe 1                   Teststufe 2               Teststufe 3\n(Labortests)                 (Anwendertests)             (Feldtests)\nAbschnitt 1        Start Integrationstests 1       Start Anwendertests 1        Start Feldtests 1\n(ohne Netzanbindung)                MS A                          MS E                       MS I\nAbschnitt 2\nStart Integrationstests 2       Start Anwendertests 2\n(eingeschränkte\nMS B                          MS F\nonline-Funktionen)                                                                Start Feldtests 2/3\nAbschnitt 3                                                                          MS J/K\nStart Integrationstests 3       Start Anwendertests 3\n(erweiterte\nMS C                          MS G\nonline-Funktionen)\nAbschnitt 4        Start Integrationstests 1       Start Anwendertests 4        Start Feldtests 4\n(freiwillige Anwendungen)              MS D                          MS H                      MS L","2208           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006\nDie zeitliche und inhaltliche Planung wird durch den vorliegenden Migrationsplan bestimmt und durch ab-\nschnittsbezogene Detaildokumente ergänzt.\nDie Freigabe für einzelne Testabschnitte erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit auf der Basis\nder Planungsdokumente und regelmäßig durchzuführender Prüftermine zur Feststellung der Testbereit-\nschaft. Bei der Freigabe werden die Termine für den jeweiligen Testabschnitt verbindlich vorgegeben.\n6.2     Feststellung der Testbereitschaft\nFür die Prüftermine sind jeweils folgende Dokumente vorzulegen:\n– Testpflichtenheft mit Beschreibung der Testdurchführung, der eingesetzten Komponenten, der Testkrite-\nrien, der geplanten Testauswertung und des Zeitplans,\n– Beschreibung der im Testabschnitt zu testenden Funktionen: Fachkonzept, Facharchitektur, nichtfunk-\ntionale Anforderungen, Sicherheitsanforderungen,\n– Spezifikationen der eingesetzten Komponenten,\n– wenn nötig: Zulassungsnachweis der eingesetzten Komponenten,\n– wenn relevant: Darstellung der Berücksichtigung vorangegangener Prüfungen.\n6.3     Termine\nAls Rahmentermine werden festgelegt:\n– Beginn der Feldtests mit offline-Versichertendaten: 4. Quartal 2006\n– Fertigstellung der Musterumgebung für Onlinetests: Januar 2007\n– Prüftermin zur Freigabe der dezentralen Tests für den Abschnitt 2: Januar 2007\nPrüftermine zur Freigabe weiterer Testabschnitte sowie zur Festlegung von Terminen werden jeweils zu\nBeginn der dezentralen Tests einzelner Funktionsabschnitte sowie zum Ende der zentralen Tests festgelegt.\nAnhang\nÜberblick Meilensteine\nDie folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Inhalte der einzelnen Meilensteine für die Testregionen:\nMeilenstein                                Beschreibung                           Verantwortlich\nAbschnitt 1\nMeilenstein A:                     Komponenten- und Integrationstests:              Gesellschaft für Telematik\neGk, HBA inkl. SMC, Kartenterminal, Konnektor\nStart Labortest (Stufe 1),\n(Anwendungskonnektor)\nAbschnitt 1\nTestbereitschaft                   Review und Freigabe der dezentralen Tests        Bundesministerium\nAbschnitt 1 dezentral                                                               für Gesundheit\nMeilenstein E:                     Verfügbarkeit der Musterumgebung für den Be-     Gesellschaft für Telematik/Test-\nginn der dezentralen Tests                       regionen\nFertigstellung und Ausgabe\nder Musterumgebung für\ndezentrale Testung\nBeginn Vortests für Feldtests,                                                      Gesellschaft für Telematik/Test-\nAbschnitt 1                                                                         regionen\nTestbereitschaft                   Review und Freigabe der Feldtests                Bundesministerium\nAbschnitt 1 Feldtest                                                                für Gesundheit\nMeilenstein I:                     Beginn der Feldtests                             Gesellschaft für Telematik/Test-\nregionen\nStart 10 000er-Feldtest\n(Stufe 3), Abschnitt 1\nAbschnitt 2/3\nMeilenstein B:                     zusätzlich zu Abschnitt 1 Komponenten- und       Gesellschaft für Telematik,\nIntegrationstests:                               CAMS/AMS- und VSDD-\nBetreiber\nStart Labortest (Stufe 1),         Konnektor (Netzkonnektor), Schnittstelle Telema-\nAbschnitt 2                        tikinfrastruktur zu VSDD und CAMS/AMS, VSDD,\nCAMS/AMS, zentrale Dienste, Broker (Auditie-\nrung, Pseudonymisierung)\nTestbereitschaft                   Review und Freigabe der dezentralen Tests        Bundesministerium\nAbschnitt 2 dezentral                                                               für Gesundheit\nFertigstellung und Ausgabe                                                          Gesellschaft für Telematik\nder Musterumgebung für\ndezentrale Testung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2006          2209\nMeilenstein                            Beschreibung                           Verantwortlich\nMeilenstein F:                   Verfügbarkeit der Musterumgebung für den Be-    Gesellschaft für Telematik/Test-\nginn der dezentralen Tests                      regionen\nStart Anwendertest (Stufe 2),\nAbschnitt 2\nMeilenstein C:                   zusätzlich zu vorhergehenden Abschnitten alle   Gesellschaft für Telematik\nDienste und Komponenten für Verordnungsdaten\nStart Labortest (Stufe 1),\nAbschnitt 3\nTestbereitschaft                 Review und Freigabe der dezentralen Tests       Bundesministerium\nAbschnitt 3 dezentral                                                            für Gesundheit\nFertigstellung und Ausgabe                                                       Gesellschaft für Telematik\nder Musterumgebung für\ndezentrale Testung\nMeilenstein G:                   Verfügbarkeit der Musterumgebung für den Be-    Gesellschaft für Telematik/Test-\nginn der dezentralen Tests                      regionen\nStart Anwendertest (Stufe 2),\nAbschnitt 3\nTestbereitschaft                 Review und Freigabe der Feldtests               Bundesministerium\nAbschnitt 2/3 Feldtest                                                           für Gesundheit\nMeilenstein J/K:                 Beginn der Feldtests                            Gesellschaft für Telematik/Test-\nregionen\nStart 10 000er-Feldtest\n(Stufe 3), Abschnitt 2/3\nAbschnitt 4\nMeilenstein D:\nStart Labortest (Stufe 1),\nAbschnitt 4\nTestbereitschaft                 Review und Freigabe der dezentralen Tests       Bundesministerium\nAbschnitt 4 dezentral                                                            für Gesundheit\nFertigstellung und Ausgabe                                                       Gesellschaft für Telematik\nder Musterumgebung für\ndezentrale Testung\nMeilenstein H:                   Verfügbarkeit der Musterumgebung für den Be-    Gesellschaft für Telematik/Test-\nginn der dezentralen Tests                      regionen\nStart Anwendertest (Stufe 2),\nAbschnitt 4\nTestbereitschaft                 Review und Freigabe der Feldtests               Bundesministerium\nAbschnitt 4 Feldtest                                                             für Gesundheit\nMeilenstein L:                   Beginn der Feldtests                            Gesellschaft für Telematik/Test-\nregionen\nStart 10 000er-Feldtest\n(Stufe 3), Abschnitt 4"]}