{"id":"bgbl1-2006-44-8","kind":"bgbl1","year":2006,"number":44,"date":"2006-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/44#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-44-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_44.pdf#page=33","order":8,"title":"Vereinbarung zwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union","law_date":"2006-09-28T00:00:00Z","page":2177,"pdf_page":33,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2006          2177\nVereinbarung\nzwischen dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung\nüber die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union\nin Ausführung des § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung\nund Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union\nI. Unterrichtung des Deutschen Bundestages                             – des Ausschusses der Ständigen Vertreter\nund sonstiger Ausschüsse oder Arbeits-\n1. Die Bundesregierung unterrichtet den Deut-\ngruppen des Rates;\nschen Bundestag frühzeitig, fortlaufend und in\nder Regel schriftlich über alle Vorhaben im Rah-                – der Beratungsgremien bei der Kommissi-\nmen der Europäischen Union (siehe Anlage 1,                       on;\nListe Vorhaben).                                            c) Berichten der Ständigen Vertretung über\nDazu gehört auch die Unterrichtung über die                     – Sitzungen des Rates und der Arbeitsgrup-\nGemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik so-                      pen des Rates, der informellen Minister-\nwie die Europäische Sicherheits- und Verteidi-                    treffen und des Ausschusses der Ständi-\ngungspolitik, die Unterrichtung über Maßnah-                      gen Vertreter;\nmen bei der polizeilichen und justiziellen Zu-\n– Sitzungen des Europäischen Parlaments\nsammenarbeit und die Handelspolitik.\nund seiner Ausschüsse;\nWeiterhin unterrichtet die Bundesregierung im                   – Entscheidungen der Kommission;\nVorfeld auch über bi- und multilaterale völker-\nrechtliche Verträge zwischen der Bundesrepu-                    – geplante Rechtsakte;\nblik Deutschland und Mitgliedstaaten der Euro-                  – Frühwarnberichte (zu geplanten Rechts-\npäischen Union, die eine engere Kooperation in                    akten),\nPolitikbereichen normieren, die auch in die Zu-\nwobei der Deutsche Bundestag für eine ver-\nständigkeit der Europäischen Union fallen.\ntrauliche Behandlung Sorge trägt;\nDarüber hinaus informiert die Bundesregierung               d) Dokumenten und Informationen über förmli-\nden Deutschen Bundestag über aktuelle politi-                  che Initiativen, Stellungnahmen und Erläute-\nsche Entwicklungen im Rahmen der Europäi-                      rungen der Bundesregierung für Organe der\nschen Union, auch im Wege der politischen                      Europäischen Union, einschließlich der Sam-\nFrühwarnung.                                                   melweisung für den AStV und förmliche Ini-\n2. Dies geschieht gemäß den §§ 3 und 4 des Ge-                     tiativen der Regierungen anderer Mitglied-\nsetzes über die Zusammenarbeit von Bundes-                     staaten gegenüber Rat und Kommission,\nregierung und Deutschem Bundestag in Ange-                     die der Bundesregierung offiziell zugänglich\nlegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG)                    gemacht werden, wobei der Deutsche Bun-\ninsbesondere durch Übersendung von der Bun-                    destag für eine vertrauliche Behandlung\ndesregierung vorliegenden                                      sorgt, die dem besonderen Schutzbedürfnis\nlaufender vertraulicher Verhandlungen Rech-\na) Dokumenten\nnung trägt.\n– der Kommission und ihrer Dienststellen,               Unter Arbeitsgruppen des Rates fallen insbe-\nsoweit sie an den Rat gerichtet oder der              sondere die Gruppe „Freunde der Präsident-\nBundesregierung auf sonstige Weise offi-              schaft“ sowie die „Antici-Gruppe“, der Koordi-\nziell zugänglich gemacht worden sind.                 nierungsausschuss nach Artikel 36 EU, der\nDas jeweils federführende Ressort in der              Ausschuss nach Artikel 133 EG und der Son-\nBundesregierung trägt dafür Sorge, dass               derausschuss Landwirtschaft.\ndem Deutschen Bundestag auch dem\nRessort vorliegende vorbereitende Pa-                 Über die Sitzungen der Eurogruppe, des Politi-\npiere der Kommission zur Verfügung ge-                schen und Sicherheitspolitischen Komitees so-\nstellt werden, die für die Meinungsbildung            wie des Wirtschafts- und Finanzausschusses\ndes Deutschen Bundestages von Bedeu-                  unterrichtet die Bundesregierung die zuständi-\ntung sein können. Dies gilt auch für inoffi-          gen Ausschüsse des Deutschen Bundestages\nzielle Dokumente (sog. „non papers“);                 mündlich.\n– des Europäischen Rates, des Rates, der                Die Unterrichtung bezieht sich auch auf Vorha-\ninformellen Ministertreffen und der Rats-             ben, die auf Beschlüsse der im Rat vereinigten\ngremien;                                              Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten\ngerichtet sind. Im Übrigen oder ergänzend er-\nb) Berichten und Mitteilungen von Organen der               folgt die Unterrichtung mündlich in ständigen\nEuropäischen Union für und über Sitzungen               Kontakten.\n– des Europäischen Rates, des Rates und              3. Vor Sitzungen des Europäischen Rates und des\nder informellen Ministertreffen;                      Rates erhalten die zuständigen Ausschüsse des","2178        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2006\nDeutschen Bundestages eine umfassende Un-                        richtet die Bundesregierung den Deutschen\nterrichtung. Diese umfasst zu jedem Beratungs-                   Bundestag.\ngegenstand die Grundzüge des Sach- und Ver-                  b) Dabei werden in diese Unterrichtung auch\nhandlungsstandes sowie der Verhandlungslinie                     Informationen über eigene Initiativen, Initiati-\nder Bundesregierung. Nach Ratssitzungen un-                      ven aus den Bundesländern und des Bun-\nterrichtet die Bundesregierung über die Ergeb-                   desrates sowie Initiativen von Mitgliedstaa-\nnisse.                                                           ten, die für die Willensbildung des befassten\n4. Mit der Unterrichtung gemäß § 4 EUZBBG                           Organs der Europäischen Union entschei-\nübermittelt die Bundesregierung dem Deut-                        dungsfördernd sind, einbezogen.\nschen Bundestag die Angaben der Kommission                9. Die Bundesregierung hat eine geeignete politi-\nund die ihr vorliegenden Angaben der Mitglied-               sche Vertretung in den Ausschüssen des Deut-\nstaaten im Rahmen der Gesetzesfolgenab-                      schen Bundestages sicherzustellen.\nschätzung zu den Folgen des Vorhabens insbe-\nsondere in rechtlicher, wirtschaftlicher, finan-     II.  Stellungnahme des Deutschen Bundestages\nzieller, sozialer und ökologischer Sicht.                 1. Die Bundesregierung gibt dem Deutschen Bun-\ndestag in einem frühen Verhandlungsstadium\n5. Die Bundesregierung übermittelt zu Vorhaben\nGelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist zur\neinen Bericht gemäß Anlage 2 (Berichtsbogen).\nStellungnahme muss so bemessen sein, dass\nBei Rechtsetzungsakten übermittelt sie zudem\nder Deutsche Bundestag ausreichend Gelegen-\neine umfassende Bewertung. Diese Bewertung\nheit hat, sich mit der Vorlage zu befassen. Je\nwird auf der Grundlage der der Bundesregie-\nnach Verhandlungslage teilt die Bundesregie-\nrung zur Verfügung stehenden Informationen\nrung dem Deutschen Bundestag auch mit, bis\nerstellt. Neben der Prüfung der Zuständigkeit\nzu welchem Zeitpunkt eine Stellungnahme we-\nder Europäischen Union zum Erlass des vorge-\ngen der sich aus dem Verfahrensablauf der Eu-\nschlagenen Rechtsetzungsaktes sowie der Be-\nropäischen Union ergebenden zeitlichen Vorga-\nachtung des Subsidiaritäts- und Verhältnismä-\nben noch berücksichtigt werden kann.\nßigkeitsprinzips enthält diese Bewertung im\nRahmen einer umfassenden Abschätzung der                  2. Die Bundesregierung legt die Stellungnahme\nFolgen für die Bundesrepublik Deutschland                    des Deutschen Bundestages ihren Verhandlun-\nAussagen insbesondere in rechtlicher, wirt-                  gen zugrunde.\nschaftlicher, finanzieller, sozialer und ökologi-         3. Der Deutsche Bundestag kann seine Stellung-\nscher Sicht zu Regelungsinhalt, Alternativen,                nahme im Verlauf der Beratung des Vorhabens\nKosten, Verwaltungsaufwand und Umsetzungs-                   in den Gremien der Europäischen Union anpas-\nbedarf. Bei Vorhaben, die Rechtsetzungsakte                  sen und ergänzen. Zu diesem Zweck unterrich-\nvorbereiten, und sonstigen Vorhaben erfolgt                  tet die Bundesregierung den Deutschen Bun-\ndie Bewertung auf Anforderung des Deutschen                  destag durch ständige Kontakte über wesentli-\nBundestages.                                                 che Änderungen bei diesen Vorhaben.\nDer Berichtsbogen ist binnen zehn Arbeitstagen            4. Macht der Deutsche Bundestag von der Gele-\nnach Übermittlung des Vorhabens zu übersen-                  genheit zur Stellungnahme gemäß Artikel 23\nden, die umfassende Bewertung spätestens bis                 Abs. 3 Satz 1 GG Gebrauch, wird die Bundes-\nzu Beginn der Beratungen in Ratsgremien. Bei                 regierung im Rat einen Parlamentsvorbehalt\neilbedürftigen Vorlagen verkürzen sich die Fris-             einlegen, wenn der Beschluss des Deutschen\nten so, dass eine rechtzeitige Unterrichtung und             Bundestages in einem seiner wesentlichen Be-\ndie Gelegenheit zur Stellungnahme für den                    lange nicht durchsetzbar ist. Vor der abschlie-\nDeutschen Bundestag gewährleistet sind. Bei                  ßenden Entscheidung im Rat bemüht sich die\neinem Vorhaben, das eine besonders umfang-                   Bundesregierung, Einvernehmen mit dem Deut-\nreiche Bewertung erforderlich macht, kann die                schen Bundestag herzustellen. Das Recht der\nFrist mit Zustimmung des Deutschen Bundes-                   Bundesregierung, in Kenntnis der Voten des\ntages verlängert werden.                                     Deutschen Bundestages aus wichtigen außen-\n6. Die Bundesregierung übersendet die Unterla-                  oder integrationspolitischen Gründen abwei-\ngen dem Deutschen Bundestag zum frühest-                     chende Entscheidungen zu treffen, bleibt hier-\nmöglichen Zeitpunkt und auf dem kürzesten                    von unberührt.\nWeg.                                                      5. Nach der Beschlussfassung im Rat unterrichtet\n7. Die Ministerien des Bundes eröffnen dem Deut-                die Bundesregierung den Deutschen Bundes-\nschen Bundestag im Rahmen der geltenden                      tag unverzüglich, insbesondere über die Durch-\nDatenschutzvorschriften Zugang zu Datenban-                  setzung seiner Stellungnahme. Sollten nicht alle\nken zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen                   Belange der Stellungnahme berücksichtigt wor-\nUnion. Die Bundesregierung eröffnet dem Deut-                den sein, so legt die Bundesregierung die\nschen Bundestag auch den Zugang zu EU-Da-                    Gründe hierfür dar. Die Unterrichtung hat auch\ntenbanken, die den Regierungen der Mitglied-                 zu erfolgen, wenn die Beschlussfassung im Rat\nstaaten zugänglich sind.                                     nicht zum Abschluss des Verfahrens führt.\n8. a) Über nicht unter Nummer 1 fallende Maß-           III. Information über europäische Rechtsakte\nnahmen von grundsätzlicher Bedeutung                  Nach Erlass eines europäischen Rechtsaktes un-\noder erheblicher Auswirkung auf die Interes-          terrichtet die Bundesregierung den Deutschen\nsen der Bundesrepublik Deutschland unter-             Bundestag hierüber. Bei Richtlinien und Rahmen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2006           2179\nbeschlüssen informiert die Bundesregierung über                dem Deutschen Bundestag herzustellen. Das\ndie zu berücksichtigenden Fristen für die inner-               Recht der Bundesregierung, in Kenntnis der Voten\nstaatliche Umsetzung und den Umsetzungsbedarf.                 des Deutschen Bundestages aus wichtigen au-\nIV.  Verfahren vor den Europäischen Gerichten                       ßen- oder integrationspolitischen Gründen abwei-\nchende Entscheidungen zu treffen, bleibt hiervon\nDie Bundesregierung unterrichtet den Deutschen                 unberührt.\nBundestag unverzüglich über Vorabentschei-\ndungsverfahren und Gutachtenverfahren und die-           VII. Zusammenarbeit zwischen Ständiger Vertre-\njenigen Verfahren vor dem Europäischen Gerichts-               tung und Verbindungsbüro des Deutschen Bun-\nhof und dem Gericht Erster Instanz, bei denen die              destages\nBundesrepublik Deutschland Verfahrensbeteiligte\nDie Bundesregierung unterstützt über die Ständige\nist. Zu Verfahren, an denen sich die Bundesregie-\nVertretung und gegebenenfalls die bilaterale Bot-\nrung beteiligt, übermittelt sie die entsprechenden\nschaft im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten\nDokumente. Dies gilt auch für Urteile zu Verfahren,\nund soweit erforderlich das Büro des Deutschen\nan denen sich die Bundesregierung beteiligt.\nBundestages in Einzelfragen im Hinblick auf seine\nV.   Übergang zu Mehrheitsentscheidungen                            Aufgaben.\nBeabsichtigt der Rat, einen Beschluss zum Über-          VIII. Vertraulichkeit\ngang von der Einstimmigkeit zu Mehrheitsent-\nscheidungen zu fassen, informiert die Bundesre-                Die Unterlagen der Europäischen Union werden im\ngierung den Deutschen Bundestag und unterrich-                 Allgemeinen offen weitergegeben. Mitteilungen der\ntet über ihre Willensbildung. Der Vorschlag oder               EU-Organe über eine besondere Vertraulichkeit\ndie Initiative für diesen Beschluss ist ein Vorhaben           werden vom Deutschen Bundestag beachtet. Eine\nim Sinne dieser Vereinbarung.                                  für diese Unterlagen oder für andere im Rahmen\ndieser Vereinbarung an den Deutschen Bundestag\nVI. Beitritt und Vertragsrevision\nzu übermittelnde Dokumente eventuell erforderli-\nBeabsichtigt der Rat, einen Beschluss zur Auf-                 che nationale VS-Einstufung wird vor Versendung\nnahme von Verhandlungen zur Vorbereitung von                   von der Bundesregierung vorgenommen. Die\nBeitritten zur Europäischen Union sowie zur Auf-               Gründe für die Einstufung sind auf Anforderung\nnahme von Verhandlungen zu Änderungen der ver-                 zu erläutern.\ntraglichen Grundlagen der Europäischen Union zu\nfassen, informiert die Bundesregierung den Deut-         IX. Schlussbestimmungen\nschen Bundestag und unterrichtet über ihre Wil-                Der Deutsche Bundestag kann auf die Übersen-\nlensbildung. Diese Verhandlungen sind Vorhaben                 dung von oder Unterrichtung zu Vorhaben verzich-\nim Sinne dieser Vereinbarung.                                  ten. Der Verzicht kann nicht gegen den Wider-\nVor der abschließenden Entscheidung im Rat be-                 spruch einer Fraktion oder 5 Prozent der Mitglie-\nmüht sich die Bundesregierung, Einvernehmen mit                der des Bundestages erklärt werden.\nBerlin, den 28. September 2006\nDer Präsident                                          Die Bundeskanzlerin\ndes Deutschen Bundestages                                           Dr. A n g e l a M e r k e l\nDr. N o r b e r t L a m m e r t","2180     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2006\nAnlage 1\nVorhaben\nAußer den in Ziffer I Nr. 2 Buchstabe d letzter Absatz, Ziffer V und Ziffer VI der\nVereinbarung genannten Vorhaben sind Vorhaben im Sinn der Vereinbarung:\n– Vorschläge für Rechtsetzung in der 1. Säule (einschließlich geänderter Vor-\nschläge)\n– Mitteilungen/Stellungnahmen der KOM\n– Berichte\n– Aktionspläne\n– Grünbücher\n– Weißbücher\n– Politische Programme\n– Vorschläge für Rechtsetzung in der 3. Säule (einschließlich geänderter Vor-\nschläge)\n– Empfehlungen\n– Institutionelle Vereinbarungen\n– EU-Haushalt und Finanzplanung.\nAnlage 2\nBerichtsbogen\nThema:\nSachgebiet:\nRats-Dok.-Nr.:\nKOM.-Nr.:\nEP-Nr.:\nBRat-Nr.:\nNachweis der Zulässigkeit für europäische Regelungen:\n(Prüfung der Rechtsgrundlage)\nNachweis der Notwendigkeit für europäische Regelungen:\n(Subsidiaritätsprüfung)\nZielsetzung:\nInhaltliche Schwerpunkte:\nPolitische Bedeutung:\nWas ist das besondere deutsche Interesse?\nBisherige Position des Deutschen Bundestages:\nPosition des Bundesrates:\nPosition des EP:\nMeinungsstand im Rat:\nVerfahrensstand (Stand der Befassung):\nFinanzielle Auswirkungen:\nZeitplan für die Behandlung im\na) Deutschen Bundestag:\nentsprechend Artikel 23 GG und dem Gesetz über die Zusammenarbeit von\nBundesregierung und Deutschem Bundestag im Ausschuss für die Angele-\ngenheiten der Europäischen Union\nb) Bundesrat:\nc) EP:\nd) Rat:"]}