{"id":"bgbl1-2006-44-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":44,"date":"2006-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/44#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_44.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung über die Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt","law_date":"2006-09-26T00:00:00Z","page":2159,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2006                   2159\nVerordnung\nüber die Neuregelung des elektronischen\nRechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt*)\nVom 26. September 2006\nAuf Grund des § 34 Abs. 6 und des § 125a Abs. 2                                                §2\nSatz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                   Form der Einreichung\nmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),\nvon denen § 34 Abs. 6 durch Artikel 7 Nr. 16 Buch-                       (1) Werden elektronische Dokumente (Dokumente)\nstabe b des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I                   elektronisch übermittelt, ist zur Entgegennahme aus-\nS. 3656) geändert und § 125a Abs. 2 Satz 1 durch                      schließlich die elektronische Annahmestelle des Deut-\nArtikel 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002                 schen Patent- und Markenamts bestimmt, die über die\n(BGBl. I S. 2681) eingefügt worden ist, des § 4 Abs. 4                vom Deutschen Patent- und Markenamt zur Verfügung\nund des § 21 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes in                    gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreich-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. August                         bar ist. Die Software kann über die Internetseite\n1986 (BGBl. I S. 1455), von denen § 4 Abs. 4 zuletzt                                         www.dpma.de\ndurch Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom                    unentgeltlich heruntergeladen werden.\n13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) und § 21 Abs. 1\nzuletzt durch Artikel 4 Abs. 42 Nr. 1 des Gesetzes vom                   (2) Ein Dokument wird durch Übermittlung an die\n5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden sind, so-                elektronische Annahmestelle des Deutschen Patent-\nwie des § 65 Abs. 1 Nr. 2 und 8 und des § 95a Abs. 2                  und Markenamts mittels der von diesem zur Verfügung\nSatz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994                        gestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der\n(BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), von                  Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer\ndenen § 95a Abs. 2 Satz 1 durch Artikel 4 Abs. 3 Nr. 2                Interface) übertragen.\ndes Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) ein-                    (3) Ein Dokument kann auch auf einem Datenträger\ngefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium                    eingereicht werden; die Datenträgertypen und Forma-\nder Justiz:                                                           tierungen werden auf der in Absatz 1 Satz 2 genannten\nInternetseite bekannt gemacht.\nArtikel 1                                  (4) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem\nVerordnung                                Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde lie-\ngende Zertifikat muss durch das Deutsche Patent- und\nüber den elektronischen\nMarkenamt überprüfbar sein. Das Deutsche Patent-\nRechtsverkehr beim                               und Markenamt kann andere Stellen mit einer Überprü-\nDeutschen Patent- und Markenamt                            fung beauftragen.\n(ERVDPMAV)\n(5) Das Dokument muss das Format XML (Extensive\nMarkup Language) in einer Version aufweisen, die das\n§1                                   Deutsche Patent- und Markenamt weiterverarbeiten\nZulassung                                kann. Die Formate und Definitionen der XML-Strukturen\nder elektronischen Kommunikation                          und der Anlagen werden auf der in Absatz 1 Satz 2\ngenannten Internetseite bekannt gemacht.\nBeim Deutschen Patent- und Markenamt können\nelektronische Dokumente in folgenden Verfahren einge-                    (6) Dokumente, die dem in Absatz 5 genannten Da-\nreicht werden:                                                        teiformat in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Ver-\nsion entsprechen, können auch in komprimierter Form\n1. in Patentverfahren für                                             als ZIP-Datei eingereicht werden.\na) Anmeldungen nach dem Patentgesetz und                             (7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 können\ndem Gesetz über internationale Patentüberein-                 Anmeldungen von Patenten beim Deutschen Patent-\nkommen,                                                       und Markenamt auch unter Verwendung des für deut-\nsche Patentanmeldungen entwickelten Anmelde-\nb) Einsprüche,\nsystems (DE-Modul) der vom Europäischen Patentamt\nc) Beschwerden,                                                   herausgegebenen Software epoline eingereicht wer-\nden. Die jeweils im Amtsblatt des Europäischen Patent-\n2. für Anmeldungen in Gebrauchsmusterverfahren,\namts bekannt gemachten technischen Bedingungen\n3. in Markenverfahren für                                             finden Anwendung.\na) Anmeldungen,\n§3\nb) Beschwerden.\nBekanntgabe\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nder Bearbeitungsvoraussetzungen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-     Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf der\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft  Internetseite\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG                         www.dpma.de\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.\nEG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                         bekannt:","2160         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2006\n1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorhe-         vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1558)“ durch die\nrigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen               Wörter „beim Deutschen Patent- und Markenamt\nRechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei             vom 26. September 2006 (BGBl. I S. 2159)“ ersetzt.\nder jeweiligen Nutzung der elektronischen Annah-          2. Absatz 2 wird aufgehoben.\nmestelle einzuhalten ist, einschließlich der für die da-\ntenschutzgerechte Verwaltung der elektronischen\nArtikel 3\nAnnahmestelle zu speichernden personenbezoge-\nnen Daten,                                                                       Änderung\n2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektroni-                   der Gebrauchsmusterverordnung\nscher Signaturen, die dem in § 2 Abs. 4 Satz 1 fest-         Dem § 2 der Gebrauchsmusterverordnung vom\ngelegten Standard entsprechen und für die Bearbei-        11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Arti-\ntung durch das Deutsche Patent- und Markenamt             kel 209 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I\ngeeignet sind,                                            S. 866) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-\n3. die den in § 2 Abs. 2 bis 5 festgelegten Formatstan-      fügt:\ndards entsprechenden und für die Bearbeitung              „Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-\ndurch das Deutsche Patent- und Markenamt geeig-           Verordnung maßgebend.“\nneten Versionen der genannten Formate unter Nen-\nnung einer Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgül-                                Artikel 4\ntigkeitsdauer sowie die geeigneten Datenträgerty-\npen und Formatierungen,                                              Änderung der Markenverordnung\n4. weitere Angaben, die bei der Übermittlung oder Ein-          Dem § 2 Abs. 1 der Markenverordnung vom 11. Mai\nreichung gemacht werden müssen, um die Zuord-             2004 (BGBl. I S. 872), die durch Artikel 1 der Verord-\nnung innerhalb des Amts und die Weiterverarbeitung        nung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532) geän-\nzu gewährleisten.                                         dert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:\n„Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-\nArtikel 2                            Verordnung maßgebend. In den Fällen der §§ 14 und 15\nÄnderung der DPMA-Verordnung                       ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen.“\n§ 12 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004\nArtikel 5\n(BGBl. I S. 514) wird wie folgt geändert:\n1. In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung gestri-                                Inkrafttreten\nchen und die Wörter „im gewerblichen Rechtsschutz            Diese Verordnung tritt am 4. Oktober 2006 in Kraft.\nBerlin, den 26. September 2006\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}