{"id":"bgbl1-2006-43-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":43,"date":"2006-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/43#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_43.pdf#page=10","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen","law_date":"2006-09-11T00:00:00Z","page":2130,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["2130          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006\nZweite Verordnung\nzur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen\nVom 11. September 2006\nAuf Grund                                                                           Artikel 1\n– des § 39 Abs. 2 Satz 1, § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buch-                                 Änderung der\nstabe a, § 139 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 141 Abs. 8                    Branntweinsteuerverordnung\nNr. 2, § 144 Abs. 5, § 146 Abs. 7, § 148 Abs. 4 Nr. 1         Die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar\nund des § 178 Satz 1 des Gesetzes über das Brannt-         1994 (BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 3\nweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III,          der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I\nGliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinig-        S. 2334), wird wie folgt geändert:\nten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 des\nGrundgesetzes, von denen § 39 durch Artikel 12             1. In der Inhaltsübersicht und vor § 48a wird jeweils die\nNr. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I            Angabe „Zu § 150 Nr. 8 des Gesetzes“ durch die\nS. 2534) neu gefasst, § 135 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a          Angabe „Zu § 150 Nr. 3 des Gesetzes“ ersetzt.\ndurch Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b und c des Geset-         2. § 8 Abs. 1 Satz 4 bis 6 wird aufgehoben.\nzes vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1121) geändert,           3. § 41 wird wie folgt geändert:\n§ 139 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a durch Artikel 3 Nr. 26\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I                   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2 Monaten“\nS. 2150) eingefügt, § 141 Abs. 8 Nr. 2 durch Artikel 3           durch die Wörter „einem Monat“ ersetzt.\nNr. 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Geset-              b) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 werden auf-\nzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert,                 gehoben.\n§ 144 Abs. 5 durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes           4. § 45 wird wie folgt geändert:\nvom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt,\n§ 146 Abs. 7 durch Artikel 3 Nr. 21 des Gesetzes vom          a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs.      1\n12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert sowie § 148              Satz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 1, 3 und 4, Abs.      4\nAbs. 4 Nr. 1 durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom             Satz 2, Abs. 5 Satz 1, 2 und 4, Abs. 6 und         7\n22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt wor-               Satz 1“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz         2\nden sind,                                                        und 3, Abs. 2 bis 4, 5 Satz 1, 2 und 4, Abs.       6\nund 7 Satz 1“ ersetzt.\n– des § 5 Abs. 3 Buchstabe a, § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2\nsowie Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Buch-               b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 41 Abs. 3\nstabe a, § 11 Abs. 8 Buchstabe b, § 14 Abs. 5,                   Satz 1 und 3“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 3\n§ 16 Abs. 7, § 18 Abs. 4 Nr. 1 und des § 27 Abs. 6               Satz 1 und 2“ ersetzt.\nNr. 1 des Gesetzes zur Besteuerung von Schaum-             5. § 46 wird wie folgt geändert:\nwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember                a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1,5 Monaten“\n1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), von denen § 6 Abs. 3               durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt.\nSatz 1 Nr. 2 durch Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe c, § 11\nb) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „1,5 Mo-\nAbs. 8 Buchstabe b durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe d\nnaten“ durch die Wörter „einem Monat“ ersetzt.\nDoppelbuchstabe cc und § 16 Abs. 7 durch Artikel 4\nNr. 10 des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I                c) In Absatz 8 wird die Angabe „15. Tag“ durch die\nS. 962) geändert worden sind,                                    Wörter „zehnten Tag“ ersetzt.\n– des § 19 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 des Kaffee-           6. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I                 a) Nummer 1 wird aufgehoben.\nS. 2150, 2199), von denen § 19 Nr. 1 durch Artikel 7\nb) Die bisherige Nummer 2 wird neue Nummer 1; in\nNr. 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 1996\nihr werden die Angabe „§ 8 Abs. 1 Satz 6“ und\n(BGBl. I S. 962) eingefügt und § 19 Nr. 3 zuletzt durch\ndas anschließende Komma gestrichen.\nArtikel 6 Nr. 12 Buchstabe b des Gesetzes vom\n16. August 2001 (BGBl. I S. 2081, 2087) geändert              c) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:\nworden sind,                                                     „2. entgegen § 12 Abs. 3 Obstbranntwein unter\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen:                          Steueraussetzung versendet,“.\nd) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a einge-\nInhaltsübersicht                                 fügt:\nArtikel\n„7a. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 einen Erlaub-\nÄnderung der Branntweinsteuerverordnung                 1\nnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurück-\nÄnderung der Branntweinmonopolverordnung                2\ngibt,“.\nÄnderung der Brennereiordnung                           3\nÄnderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-               7. In § 7 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b, § 9 Abs. 1 Satz 1\nsteuerverordnung                                        4        sowie § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 2 wird\nÄnderung der Kaffeesteuerverordnung                     5        jeweils die Angabe „2 Monaten“ durch die Wörter\nInkrafttreten                                           6        „einem Monat“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006            2131\n8. In § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und § 48 Abs. 4       7. § 192 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 wird jeweils die Angabe „15. Tag“ durch die            a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nWörter „zehnten Tag“ ersetzt.\n„1. bei ablieferungspflichtigem Branntwein, wenn\nder Grundpreis (§ 65 Abs. 1 des Gesetzes)\nArtikel 2\noder die Abzüge und Zuschläge nach § 65\nÄnderung der                                      Abs. 2 und den §§ 66 bis 74 des Gesetzes\nBranntweinmonopolverordnung                                geändert werden;“.\nDie Branntweinmonopolverordnung vom 20. Februar               b) In Nummer 3 wird die Angabe „oder umgekehrt,\n1998 (BGBl. I S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 4             besonders auch im Fall des § 82a Nr. 2 Satz 2 des\nder Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I                      Gesetzes“ gestrichen.\nS. 2334), wird wie folgt geändert:                            8. § 213d wird wie folgt geändert:\n1. § 2a wird aufgehoben.                                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n2. § 8 wird wie folgt gefasst:                                                           „§ 213d\nErmittlung des Betriebsabzugs bei der\n„§ 8\nNutzungsüberlassung von Brennrechten,\nBrennrechtsgeltung                                   der Zusammenlegung von Brennereien\nsowie der Übertragung von Brennrechten\nAb dem Betriebsjahr 2006/07 werden die Brenn-                   nach § 42 Abs. 1, 3 und § 42a des Gesetzes“.\nrechtsgeltungen wie folgt angepasst:\nb) Der bisherige Text wird Absatz 1.\n1. aus Brennrechten für die Herstellung von Brannt-\nc) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nwein aus Korn werden Brennrechte für die Her-\nstellung von Branntwein aus Getreide;                           „(2) Werden Brennereien nach § 42 Abs. 1 des\nGesetzes zusammengelegt oder Brennrechte\n2. aus Brennrechten für die Herstellung von Brannt-              nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes übertragen, ist\nwein aus Kartoffeln und anderem Getreide als                 Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.\nausschließlich Korn werden Brennrechte für die\nHerstellung von Branntwein aus Kartoffeln und                   (3) Die nach Absatz 2 gewährte Vergünstigung\nGetreide.“                                                   entfällt wieder, wenn die Brennerei erneut nach\n§ 42 Abs. 1 des Gesetzes mit einer oder mehreren\nBrennereien zusammengelegt oder das Brenn-\nArtikel 3\nrecht erneut nach § 42 Abs. 3 des Gesetzes\nÄnderung der                                  übertragen oder nach § 42a des Gesetzes zur\nBrennereiordnung                                Nutzung überlassen wird.“\nDie Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmono-\nArtikel 4\npolverordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 612-7-12, veröffentlichten berei-                         Änderung der Schaumwein-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 der                und Zwischenerzeugnissteuerverordnung\nVerordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334),             Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerver-\nwird wie folgt geändert:                                      ordnung vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), zuletzt\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 44 wie        geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 13. Sep-\nfolgt gefasst:                                             tember 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht und vor § 34a wird jeweils\n„(weggefallen)                                  § 44“.         die Angabe „Zu § 20 Nr. 8 des Gesetzes“ durch die\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                   Angabe „Zu § 20 Nr. 3 des Gesetzes“ ersetzt.\na) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  2. § 5 Abs. 2 wird aufgehoben.\n3. In § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 wird die Angabe „2 Mo-\n„Zum Getreide gehören neben Roggen, Weizen,\nnaten“ durch die Wörter „einem Monat“ ersetzt.\nBuchweizen, Hafer und Gerste auch Triticale,\nMais und Dari, dagegen nicht Reis.“                     4. § 19 Abs. 1 Satz 4 und 5 werden aufgehoben.\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  5. § 20 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 Monaten“\n„Als Obststoffe gelten die in § 27 Abs. 1 des Ge-\ndurch die Wörter „einem Monat“ ersetzt.\nsetzes genannten Stoffe.“\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Zehntel“ durch das\n3. § 44 und § 46 Abs. 3 werden aufgehoben.                           Wort „Zwölftel“ ersetzt.\n4. In § 132 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „um Korn-          6. § 27 wird wie folgt geändert:\nbranntwein oder“ gestrichen.                                   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2 Monaten“\n5. In § 149 werden jeweils das Wort „Korn“ und das                   durch die Wörter „einem Monat“ ersetzt.\nsich jeweils anschließende Komma gestrichen.                   b) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 werden\n6. In § 150 Satz 1 wird die Angabe „oder einer Brenne-               aufgehoben.\nreivereinigung (§ 82 des Gesetzes) überlassen“ ge-          7. In § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „2,5 Mo-\nstrichen.                                                      naten“ und in Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „2 Mo-","2132         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006\nnaten“ jeweils durch die Wörter „einem Monat“ er-        1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie\nsetzt.                                                       folgt gefasst:\n8. § 31 wird wie folgt geändert:                                „(weggefallen)“.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1       2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nSatz 2 und 3, Abs. 2, 3 Satz 1, 2 und 4, Abs. 4\n„(1) Der Hersteller hat ein Belegheft nach näherer\nSatz 2, Abs. 5, 6 und 7 Satz 1“ durch die Angabe\nWeisung des Hauptzollamts zu führen.“\n„§ 27 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 6 und 7\nSatz 1“ ersetzt.                                      3. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 1              „(4) Die §§ 2 bis 5 und § 28 Nr. 1 bis 4 gelten\nund 3“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 3 Satz 1               sinngemäß.“\nund 2“ ersetzt.                                       4. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n9. § 32 wird wie folgt geändert:                                „§ 5 gilt entsprechend.“\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1,5 Mona-         5. In § 12 Abs. 4 Satz 3 werden die Angabe „15. Tag“\nten“ durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt.             durch die Wörter „zehnten Tag“ sowie die Angabe\nb) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „1,5 Mo-         „1. Tag des zweiten“ durch die Angabe „20. Tag des“\nnaten“ durch die Wörter „einem Monat“ ersetzt.            ersetzt.\nc) In Absatz 8 wird die Angabe „15. Tag“ durch die       6. In § 15 Abs. 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 3 bis 5“\nWörter „zehnten Tag“ ersetzt.                             durch die Angabe „§ 16 Abs. 3 und 4“ ersetzt.\n10. In § 34 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „15. Tag“          7. In § 20 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „15. Tag“\ndurch die Wörter „zehnten Tag“ ersetzt.                      durch die Wörter „zehnten Tag“ ersetzt.\n11. In § 38 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 5 Abs. 2      8. § 28 wird wie folgt geändert:\nüber den Erlaubnisschein und“ gestrichen sowie\ndas Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.             a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 1“\ndurch die Angabe „§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1“\n12. § 41 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.                             ersetzt.\n13. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         b) In Nummer 4 werden nach der Angabe „§ 5\na) Nummer 1 wird aufgehoben.                                    Abs. 2“ das Komma sowie die Angabe „4 Satz 1“\nb) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 5 Abs. 2                    gestrichen.\nSatz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 1                c) Nummer 5 wird aufgehoben.\nSatz 5, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder § 41 Abs. 2\n9. § 3 Abs. 5 Satz 3, § 5 Abs. 3 und 4, die §§ 6 und 16\nSatz 3“ sowie das anschließende Komma gestri-\nAbs. 5 sowie § 29 Abs. 1 bis 6 werden aufgehoben.\nchen.\nArtikel 6\nArtikel 5\nÄnderung der Kaffeesteuerverordnung                                         Inkrafttreten\nDie Kaffeesteuerverordnung vom 14. Oktober 1993              (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Absatz 2 am\n(BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert durch Artikel 7 der      1. Oktober 2006 in Kraft.\nVerordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334),            (2) Die Artikel 1, 4 und 5 treten am 1. Januar 2007 in\nwird wie folgt geändert:                                     Kraft.\nBerlin, den 11. September 2006\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}