{"id":"bgbl1-2006-43-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":43,"date":"2006-09-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_43.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Damen- und Herrenschneider-Handwerk (Damen- und Herrenschneidermeisterverordnung - DaHeSchnMstrV)","law_date":"2006-09-05T00:00:00Z","page":2122,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2122          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild\nund über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung im Damen- und Herrenschneider-Handwerk\n(Damen- und Herrenschneidermeisterverordnung – DaHeSchnMstrV)\nVom 5. September 2006\nAuf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1            terbildung, des Qualitätsmanagements, des Ar-\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                  beitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um-\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),                 weltschutzes sowie von Informations- und Kommu-\nder durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 23. März              nikationstechniken,\n2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, in Verbin-          3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,\ndung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsge-               durchführen und überwachen,\nsetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I             4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\nS. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirt-                sichtigung von Gestaltungs-, Konstruktions-, Her-\nschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-               stellungs- und Änderungstechniken, berufsbezoge-\ndesministerium für Bildung und Forschung:                         nen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen\nund der allgemein anerkannten Regeln der Technik,\n§1                                  Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmög-\nlichkeiten von Auszubildenden,\nGliederung\nund Inhalt der Meisterprüfung                    5. Arbeitsablaufpläne unter Berücksichtigung von\nKundenanprobe- und Lieferterminen erstellen,\nDie Meisterprüfung im zulassungsfreien Damen- und\nHerrenschneider-Handwerk umfasst folgende selbstän-            6. Proportionen und figürliche Besonderheiten von\ndige Prüfungsteile:                                               Kunden, insbesondere durch Maßnehmen, erken-\nnen und umsetzen,\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätig-\nkeiten (Teil I),                                           7. Modelle nach Kundenanforderungen entwerfen,\ninsbesondere unter Berücksichtigung von Farb-\n2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen\nund Formenlehre, Proportionen, Typ, Stil, Funk-\nKenntnisse (Teil II),\ntionen, Modetendenzen sowie Materialien und de-\n3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftlichen,           ren Verarbeitungsmöglichkeiten; Modellvorschläge\nkaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III)          skizzieren und dem Kunden präsentieren,\nund\n8. Obermaterialien und Zutaten auswählen, dabei Her-\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-            stellungs- und Gestaltungstechniken berücksichti-\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                           gen,\n9. maß- und figurbezogene Grundschnitte von Klein-\n§2\nund Großstücken konstruieren, Modellschnitte, ins-\nMeisterprüfungsberufsbild                         besondere unter modischen, funktionalen, kulturel-\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass           len, historischen und technischen Gesichtspunkten\nder Prüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, tech-         entwickeln sowie Schnittlegepläne erstellen; Ober-\nnische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Lei-            stoffe, Futterstoffe und Einlagen zuschneiden,\ntungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durch-             10. Klein- und Großstücke zur Anprobe richten, An-\nzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz ei-              probe am Kunden durchführen, Oberstoffe an der\ngenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfs-                 Schneiderbüste sowie am Kunden modellieren,\nlagen in diesen Bereichen anzupassen.\n11. Kleidungsstücke mit unterschiedlichen Herstel-\n(2) Im Damen- und Herrenschneider-Handwerk sind                lungstechniken, insbesondere Mieder- und Korsa-\nzum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten               gentechniken, modell- und maßgerecht anfertigen,\nund Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu be-\n12. Schmucktechniken anwenden,\nrücksichtigen:\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-            13. Veränderungsmöglichkeiten an Kleidungstücken\nviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen               beurteilen, Vorschläge entwickeln und umsetzen;\nführen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-          Pflegekonzepte bestimmen und anwenden,\nkulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie-        14. Qualität und Passgenauigkeit der maßgefertigten\nßen,                                                         Kleidungsstücke kontrollieren und bewerten, Maß-\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und                 nahmen zur Qualitätsverbesserung bestimmen und\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-            durchführen,\nmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-         15. Fertigproben durchführen; Kleidungsstücke dem\ntriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei-          Kunden übergeben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006                2123\n16. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie              Meisterprüfung im Damen- und Herrenschneider-Hand-\nNachkalkulation durchführen.                            werk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meister-\nprüfungsausschuss.\n§3                                   (2) Als Situationsaufgabe ist\nGliederung des Teils I                      1. ein Großstück für einen Herren oder\nDer Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-       2. ein Gesellschaftskleid\nfungsbereiche:\nzur ersten Anprobe zu fertigen. Die auszuführenden Ar-\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-         beiten umfassen das Maßnehmen an einer Person, das\nnes Fachgespräch,                                        Aufstellen des Schnitts auf der Grundlage der ermittel-\n2. eine Situationsaufgabe.                                   ten Maße, das Zuschneiden der Oberstoffe und Einla-\ngen, das Formbügeln sowie die Ergebniskontrolle.\n§4                                   (3) Es sind die Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 auszu-\nMeisterprüfungsprojekt                       führen, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt           nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 gewählt hat und die Arbeiten nach\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.           Absatz 2 Nr. 2, wenn der Prüfling das Meisterprüfungs-\nVorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen        projekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 gewählt hat.\nberücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun-               (4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe\ndenanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus-              wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-\nschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der       gen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.\nPrüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer\nZeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor                                      §7\nder Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem                                   Prüfungsdauer\nMeisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzule-                            und Bestehen des Teils I\ngen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um-\nsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenan-                 (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts\nforderungen entspricht.                                      soll nicht länger als zehn Arbeitstage, das Fachge-\nspräch nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-           der Situationsaufgabe nicht länger als acht Stunden\nnungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.           dauern.\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist                           (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-\n1. ein mehrteiliges Damen-Modell mit mindestens ei-          tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-\nnem Großstück oder                                       fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im\n2. ein mehrteiliges Herren-Modell mit mindestens ei-         Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.\nnem Großstück                                            Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese\nGesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-\nanzufertigen. Die durchzuführenden Arbeiten umfassen         tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.\ndas Entwerfen, Planen, Kalkulieren und Maßanfertigen,\ndie Durchführung der Fertigprobe und die Prüfung der            (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nArbeitsergebnisse sowie die Dokumentation der durch-         Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\ngeführten Arbeiten und die Nachkalkulation.                  chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im\nMeisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in\n(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter-       der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-\nlagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten          wertet worden sein darf.\nArbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentations-\nunterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet. Die Doku-                                       §8\nmentationsunterlagen umfassen auch die Beurteilung\nder Fertigprobe und die Nachkalkulation.                                             Gliederung,\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils II\n§5                                   (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den\nFachgespräch                            in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Hand-\nlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufs-\nNach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist         bezogene Probleme analysieren und bewerten sowie\nhierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der          Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei\nPrüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusam-           aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.\nmenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungs-\nprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprü-             (2) Handlungsfelder sind:\nfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprü-              1. Gestaltung und Herstellungstechnik,\nfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme              2. Auftragsabwicklung,\nsowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in\nder Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.         3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.\n(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf-\n§6                                gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:\nSituationsaufgabe                         1. Gestaltung und Herstellungstechnik\n(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und          Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nvervollständigt den Qualifikationsnachweis für die               gestalterische und fertigungstechnische Aufgaben","2124         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006\nunter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologi-          g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren;\nscher Aspekte in einem Damen- und Herrenschnei-\nderbetrieb zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezo-       3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\ngene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei               Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nder jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der            Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-\nunter Buchstabe a bis g aufgeführten Qualifikationen          sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-\nverknüpft werden:                                             schriften, auch unter Anwendung von Informations-\na) Freihandskizzen und Entwurfszeichnungen im                 und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen; bei\nRahmen eines Beratungskonzepts entwickeln                  der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der\nund anfertigen,                                            unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen\nverknüpft werden:\nb) Modellentwürfe entwickeln, Grund- und Modell-\nschnitte erstellen und abwandeln,                          a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei Leistungen\nc) Bedeutung von Modetendenzen sowie histori-                    für Beratung, Zuschnitt, Fertigung und Anprobe\nschen und kulturellen Einflüssen für die Herstel-             unterscheiden sowie betriebswirtschaftliche Zu-\nlung von Bekleidung beschreiben,                              sammenhänge berücksichtigen,\nd) Obermaterialien und Zutaten auswählen, hin-                b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-\nsichtlich der Auswirkungen auf das Modell bewer-              triebliche Kennzahlen ermitteln,\nten und Auswahl begründen; Materialzusammen-\nc) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nsetzung und -eigenschaften beschreiben, Materi-\nGewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\nallisten und Schnittlegepläne erstellen,\nmodischer und wirtschaftlicher Entwicklungen er-\ne) Einsatzmöglichkeiten von Werkzeugen, Geräten                  arbeiten,\nund Maschinen beschreiben,\nd) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\nf) Herstellungs- und Gestaltungstechniken be-\ndarstellen,\nschreiben und bewerten sowie Verwendungszwe-\ncken zuordnen,                                             e) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den\ng) Veränderungs- und Modernisierungsbedarf an                    Zusammenhang zwischen Personalverwaltung\nKleidungsstücken darstellen, Veränderungsmög-                 sowie Personalführung und -entwicklung aufzei-\nlichkeiten vorschlagen und die erforderliche Ab-              gen,\nwicklung festlegen;                                        f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\n2. Auftragsabwicklung                                               arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des\nUmweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nbeurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermei-\nAuftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-\ndung und -beseitigung festlegen,\ndung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-\nund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-            g) Betriebs- und Lagerausstattung planen und dar-\nrung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der             stellen,\njeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-\nter Buchstabe a bis g aufgeführten Qualifikationen            h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation\nverknüpft werden:                                                darstellen und beurteilen.\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-            (4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.\nlen,                                                   Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei\nb) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-         Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-\nwerten, Angebotskalkulation durchführen,               den täglich darf nicht überschritten werden.\nc) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und             (5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem\n-organisation, insbesondere unter Berücksichti-        arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-\ngung der Gestaltungs-, Konstruktions-, Herstel-        lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.\nlungs- und Schmucktechniken, der Anproben so-\n(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-\nwie des Einsatzes von Material, Geräten und Per-\nsatz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-\nsonal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspek-\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Ar-\ndurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-\nbeitsbereichen berücksichtigen,\nzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II\nd) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-       der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung\nnische Normen sowie allgemein anerkannte Re-           soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In\ngeln der Technik anwenden, insbesondere Haf-           diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-\ntung bei der Herstellung und bei Serviceleistun-       lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-\ngen sowie bei Verletzung von Urheberrechten be-        nis 2 : 1 zu gewichten.\nurteilen,\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\ne) Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbei-         Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\nten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen            chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem\nund Zeichnungen bewerten und korrigieren,              Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-\nf) auftragsbezogenen Einsatz von Materialien, Ma-         prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,\nschinen und Geräten bestimmen und begründen,           so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2006               2125\n§9                                    zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf\nWeitere Anforderungen                            Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum\n31. Dezember 2006 anwendbaren Vorschriften ablegen.\nDie Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\nsowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-                  (3) Ab dem 1. Januar 2007 sind vorbehaltlich der Ab-\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-               sätze 1 und 2 der Erlass vom 2. August 1937 (Erl. des\nmeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im                   Reichs- und Preuß. Wirtschaftsministers Nr. V 16185/\nHandwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom                   37), der Erlass über die Anerkennung des Berufsbildes\n18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch die Ver-          für das Wäscheschneider-Handwerk vom 24. Septem-\nordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191), in der             ber 1958 (Ministerialblatt des Bundesministers für Wirt-\njeweils geltenden Fassung.                                        schaft S. 513), der Erlass über die Anerkennung des\nBerufsbildes für das Herrenschneider-Handwerk vom\n§ 10                                   23. April 1959 (Ministerialblatt des Bundesministers für\nWirtschaft S. 225) sowie der Erlass vom 17. Februar\nÜbergangsvorschrift\n1965 (Erl. BMWi – IIA1 – 801849) nicht mehr anzuwen-\n(1) Die bis zum 31. Dezember 2006 begonnenen                   den.\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur                                         § 11\nPrüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2007, sind auf Ver-\nlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2006                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nanwendbaren Vorschriften weiter anzuwenden.                          Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.\n(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum                Gleichzeitig tritt die Damenschneidermeisterverord-\n31. Dezember 2006 anwendbaren Vorschriften nicht                  nung vom 9. September 1994 (BGBl. I S. 2314) außer\nbestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2008                Kraft.\nBerlin, den 5. September 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba"]}