{"id":"bgbl1-2006-42-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":42,"date":"2006-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/42#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_42.pdf#page=12","order":2,"title":"Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes","law_date":"2006-09-22T00:00:00Z","page":2108,"pdf_page":12,"num_pages":10,"content":["2108        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006\nVerordnung\nüber den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften\nzur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes\nVom 22. August 2006\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                                 Artikel 1\nentwicklung verordnet auf Grund\nVerordnung\n– des § 8 Abs. 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-                       zur Durchführung des\nGesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) im\nBerufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Technologie und dem Bundesministerium                             (Berufskraftfahrer-\nfür Bildung und Forschung,                                        Qualifikations-Verordnung – BKrFQV)\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, g und v und Nr. 3\n§1\nBuchstabe c sowie des § 6a Abs. 2 des Straßenver-\nkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                       Erwerb der Grundqualifikation\nvom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), die zuletzt\n(1) Zum Erwerb der Grundqualifikation ist nur zuge-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006\nlassen, wer die jeweils erforderliche Fahrerlaubnis be-\n(BGBl. I S. 1958) geändert worden sind, auch in Ver-\nsitzt.\nbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskos-\ntengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), so-          (2) Die Prüfung über die Grundqualifikation besteht\nwie                                                       aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung\nnach Maßgabe der Anlage 2. Durch sie hat der Bewer-\n– des § 23 Abs. 3 Nr. 1a des Güterkraftverkehrsgeset-\nber oder die Bewerberin nachzuweisen, dass er oder\nzes, der durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b Doppel-\nsie die jeweils erforderlichen grundlegenden Kennt-\nbuchstabe aa des Gesetzes vom 2. September 2004\nnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten\n(BGBl. I S. 2302) eingefügt worden ist, in Verbindung\nKenntnisbereichen für die betreffenden Fahrerlaubnis-\nmit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-\nklassen besitzt.\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I           (3) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach\nS. 3197):                                                 § 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Stra-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006           2109\nßenpersonenverkehr oder nach § 4 Abs. 6 der Berufs-              (5) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des\nzugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von          Bewerbers oder der Bewerberin zuständigen Industrie-\nder theoretischen Prüfung insoweit befreit, als der Prü-      und Handelskammer abgelegt. Bei Bedarf muss die zu-\nfungsgegenstand bereits Gegenstand der Prüfung nach           ständige Industrie- und Handelskammer mindestens\ndiesen Verordnungen ist. Die Dauer der theoretischen          einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin festsetzen.\nPrüfung ist entsprechend zu verkürzen.                        Der Bewerber oder die Bewerberin kann mit seiner oder\nihrer Zustimmung an eine andere Industrie- und Han-\n(4) Die Prüfung wird bei der für den Wohnsitz des         delskammer verwiesen werden, wenn innerhalb eines\nBewerbers oder der Bewerberin zuständigen Industrie-          Vierteljahres weniger als drei Bewerber und Bewerbe-\nund Handelskammer abgelegt, die für den praktischen           rinnen zur Prüfung anstehen oder dem Bewerber oder\nTeil amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für       der Bewerberin andernfalls wirtschaftliche Nachteile\nden Kraftfahrzeugverkehr hinzuziehen kann. Die Indus-         entstehen.\ntrie- und Handelskammer muss in Satz 1 bezeichnete\nSachverständige oder Prüfer hinzuziehen, soweit die              (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens\nIndustrie- und Handelskammer nicht über eigenes Per-          ausreichende Leistungen erbracht sind.\nsonal mit gleichwertiger Qualifikation verfügt. Bei Be-\n(7) Inhaber einer Fachkunde-Bescheinigung nach\ndarf muss die zuständige Industrie- und Handelskam-\n§ 4 Abs. 6 der Berufszugangsverordnung für den Stra-\nmer mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungs-\nßenpersonenverkehr oder nach § 4 Abs. 6 der Berufs-\ntermin festsetzen. Der Bewerber oder die Bewerberin\nzugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind von\nkann mit seiner oder ihrer Zustimmung an eine andere\nder Teilnahme am Unterricht und der Prüfung insoweit\nIndustrie- und Handelskammer verwiesen werden,\nbefreit, als Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand\nwenn innerhalb eines Vierteljahres weniger als drei Be-\nder Prüfung nach diesen Verordnungen sind. Die Dauer\nwerber und Bewerberinnen zur Prüfung anstehen oder\nder Teilnahme am Unterricht und Prüfung sind entspre-\ndem Bewerber oder der Bewerberin andernfalls wirt-\nchend zu verkürzen.\nschaftliche Nachteile entstehen.\n(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-                                 §3\ntischen und theoretischen Teil mindestens ausrei-\nchende Leistungen erbracht sind.                                            Unterrichts- und Prüfungs-\nanforderungen in besonderen Fällen\n§2                                   Fahrer und Fahrerinnen im Güterkraftverkehr, die ihre\nTätigkeit auf den Personenverkehr ausweiten, oder\nErwerb der\nFahrer und Fahrerinnen im Personenverkehr, die ihre\nbeschleunigten Grundqualifikation\nTätigkeit auf den Güterkraftverkehr ausweiten oder än-\n(1) Für den Zugang zum Erwerb der beschleunigten          dern und die eine Grundqualifikation erworben haben,\nGrundqualifikation ist der vorherige Erwerb der jeweili-      müssen bei der theoretischen und praktischen Prüfung\ngen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.                         nach § 1 Abs. 2 nur diejenigen Teile ablegen, welche\nKraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen\n(2) Die Dauer des Unterrichts beträgt insgesamt           Grundqualifikation sind. Bei Absolvierung der be-\n140 Stunden zu je 60 Minuten. Während des Unter-              schleunigten Grundqualifikation beträgt die Unter-\nrichts sind jeweils die erforderlichen grundlegenden          richtsdauer 35 Stunden zu je 60 Minuten, von denen\nKenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 auf-          2,5 Stunden auf das Führen eines Kraftfahrzeugs der\ngeführten Kenntnisbereichen zu vermitteln.                    betreffenden Klassen, das den Anforderungen nach\n(3) Der Bewerber und die Bewerberin müssen im             § 2 Abs. 3 Satz 2 entsprechen muss, entfallen müssen.\nVerlauf des Unterrichts mindestens zehn Stunden ein           Für die in Satz 1 genannten Fahrer und Fahrerinnen be-\nKraftfahrzeug der betreffenden Klasse unter Aufsicht          schränken sich darüber hinaus die theoretischen Prü-\neiner Person führen, die eine gültige Fahrlehrerlaubnis       fungen auf diejenigen in Anlage 1 genannten Kenntnis-\nfür die jeweilige Fahrerlaubnisklasse nach dem Fahrleh-       bereiche, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Ge-\nrergesetz besitzt. Das Kraftfahrzeug muss den jeweili-        genstand der neuen Grundqualifikation sind.\ngen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6\nbis 2.2.13 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung                                     §4\nentsprechen. Es muss außerdem den Anforderungen\nWeiterbildung\nder Nummer 2.2.16 der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Ver-\nordnung entsprechen, sofern der Bewerber oder die                (1) Durch die Weiterbildung sind die in Anlage 1 auf-\nBewerberin die Fahrerlaubnis der betreffenden Fahrer-         geführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu wieder-\nlaubnisklasse noch nicht besitzt. Von den Fahrstunden         holen, wobei besonderes Gewicht auf die Verkehrssi-\nnach Satz 1 können bis zu vier auch auf Übungen auf           cherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch zu le-\neinem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrer-              gen ist.\ntrainings oder in einem leistungsfähigen Simulator ent-\nfallen.                                                          (2) Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden\nzu je 60 Minuten, die in selbstständigen Ausbildungs-\n(4) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prü-      einheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben\nfung von 90 Minuten Dauer und umfasst mindestens              Stunden erteilt werden; die Zeiteinheiten können bei\neine Frage zu jedem der jeweils maßgeblichen in der           verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden.\nAnlage 1 genannten Ziele. In der Prüfung ist nachzu-          Ein Teil der Weiterbildung kann auf Übungen auf einem\nweisen, dass die Inhalte der in Anlage 1 aufgeführten         besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings\nKenntnisbereiche beherrscht werden.                           oder in einem leistungsfähigen Simulator entfallen.","2110           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006\n§5                                     tragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nNachweise                                  Wirtschaftsraum ausgestellte nationale Bescheini-\ngung.\n(1) Nach\n(4) Der Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl er-\n1. erfolgreicher Ablegung der Prüfung hat die Industrie-       folgt durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen\nund Handelskammer,                                         zuständige Behörde, soweit sich aus den Bescheini-\n2. dem Abschluss von Zeiteinheiten nach § 4 Abs. 2             gungen nach Absatz 1 ergibt, dass die jeweilige Grund-\n(Teilleistungen) sowie nach dem Abschluss der Wei-         qualifikation oder Weiterbildung erworben worden ist.\nterbildung hat die Ausbildungsstätte                       Unter den Voraussetzungen nach Satz 1 wird auch der\neine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leis-           Eintrag in die Fahrerbescheinigung im Feld „Besondere\ntungen oder Teilleistungen auszustellen.                       Bemerkungen“ durch die für deren Erteilung zuständige\nBehörde vorgenommen. Der Eintrag lautet: „95. Kraft-\n(2) Die Grundqualifikation und die Weiterbildung            fahrerin/Kraftfahrer ist Inhaberin/Inhaber eines Befähi-\nwerden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüs-            gungsnachweises und die Befähigungspflicht ist nach\nselzahl der Europäischen Union auf dem Führerschein            Artikel 3 der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003\n(Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Ver-         bis zum … erfüllt“. Unter den Voraussetzungen nach\nordnung) nachgewiesen, soweit ein deutscher Führer-            Satz 1 Halbsatz 2 wird für Fahrer und Fahrerinnen nach\nschein erteilt werden kann. Der von einem anderen Mit-         Absatz 3 Nr. 2 die Bescheinigung nach Muster Anlage 3\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen           durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt.\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum ausgestellte Fahrerqualifizierungs-               (5) Die Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind\nnachweis oder der Eintrag der harmonisierten Schlüs-           bei der Durchführung von Fahrten den zuständigen Per-\nselzahl der Europäischen Union in den von einem an-            sonen zur Kontrolle auszuhändigen.\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-\nnem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den                                           §6\nEuropäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führer-                                   Anerkennung\nschein stehen dem Nachweis nach Satz 1 gleich.                                  von Ausbildungsstätten\n(3) Fahrer und Fahrerinnen im Sinne des § 1 Abs. 1             Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte\nNr. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, die       für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbil-\nFahrten im                                                     dung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die zur\n1. Güterkraftverkehr durchführen, müssen Grundquali-           Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderli-\nfikation und Weiterbildung nachweisen durch eine           chen Unterlagen beizufügen, insbesondere\ngültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 3 Abs. 1          1. das Ausbildungsprogramm, in dem die unterrichte-\nder Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom                  ten Themengebiete auf der Grundlage der in An-\n26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftver-               lage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie die ge-\nkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen               plante Durchführung und die Unterrichtsmethoden\naus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen             näher darzustellen sind;\noder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1),\n2. die Zahl, die Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche\ndie zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des\nder Ausbilder und Ausbilderinnen, einschließlich ei-\nBeitritts der Tschechischen Republik, der Republik\nnes Nachweises ihrer didaktischen und pädagogi-\nEstland, der Republik Zypern, der Republik Lettland,\nschen Kenntnisse; Ausbilder und Ausbilderinnen im\nder Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Re-\npraktischen Teil müssen eine Berufserfahrung als\npublik Malta, der Republik Polen, der Republik Slo-\nBerufskraftfahrer oder Berufskraftfahrerin, als Fach-\nwenien und der Slowakischen Republik und die An-\nkraft im Fahrbetrieb, als Kraftverkehrsmeister oder\npassungen der die Europäische Union begründen-\nKraftverkehrsmeisterin oder eine entsprechende\nden Verträge – Anhang II: Liste nach Artikel 20 der\nFahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer für Last-\nBeitrittsakte – 8. Verkehrspolitik – C. Straßenverkehr\nkraftwagen oder Busse, nachweisen;\n(ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 449) geändert worden ist,\nsoweit diese Angaben hierzu enthält;                       3. Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial,\n2. Personenverkehr durchführen, können Grundqualifi-               zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten\nkation und Weiterbildung auch nachweisen durch                 Unterrichtsmitteln sowie zu eingesetzten Ausbil-\neine im Inland, von einem anderen Mitgliedstaat                dungsfahrzeugen;\nder Europäischen Union oder einem anderen Ver-             4. die vorgesehene Teilnehmerzahl.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006                                    2111\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1)\nListe der Kenntnisbereiche\n1    Ve r b e s s e r u n g d e s r a t i o n e l l e n F a h r v e r h a l t e n s a u f d e r G r u n d l a g e d e r S i c h e r h e i t s -\nregeln\nFahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE\n1.1  Ziel: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung,\nDrehmomentkurven, Leistungskurven, spezifische Verbrauchskurven eines Motors, optimaler Nutzungsbe-\nreich des Drehzahlmessers, optimaler Drehzahlbereich beim Schalten.\n1.2  Ziel: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs,\num es zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen, ins-\nbesondere: Besonderheiten der Zweikreisbremsanlage mit pneumatischer Übertragungseinrichtung, Grenzen\ndes Einsatzes der Bremsanlagen und der Dauerbremsanlage, kombinierter Einsatz von Brems- und Dauer-\nbremsanlage, bestes Verhältnis zwischen Geschwindigkeit und Getriebeübersetzung, Einsatz der Trägheit\ndes Kraftfahrzeugs, Einsatz der Bremsanlagen im Gefälle, Verhalten bei Defekten.\n1.3  Ziel: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs\nOptimierung des Kraftstoffverbrauchs durch Anwendung der Kenntnisse gemäß den Nummern 1.1 und 1.2.\nFahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE\n1.4  Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften\nund durch richtige Benutzung des Kraftfahrzeugs, insbesondere: bei der Fahrt auf das Kraftfahrzeug wir-\nkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Kraftfahrzeugs und dem\nFahrbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination, Berechnung\ndes Nutzvolumens, Verteilung der Ladung, Auswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität\nund Schwerpunkt, Arten von Verpackungen und Lastträgern, Kenntnisse über die wichtigsten Kategorien von\nGütern, bei denen eine Ladungssicherung erforderlich ist, Feststell- und Verzurrtechniken, Verwendung der\nZurrgurte, Überprüfung der Haltevorrichtungen, Einsatz des Umschlaggeräts, Abdecken mit einer Plane und\nEntfernen der Plane.\nFahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE\n1.5  Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste, insbesondere: richtige\nEinschätzung der Längs- und Seitwärtsbewegungen des Kraftomnibusses, rücksichtsvolles Verkehrsverhal-\nten, Positionierung auf der Fahrbahn, sanftes Abbremsen, Beachtung der Überhänge, Nutzung spezifischer\nInfrastrukturen (öffentliche Verkehrsflächen, bestimmten Verkehrsteilnehmern vorbehaltene Verkehrswege),\nangemessene Prioritätensetzung im Hinblick auf die sichere Steuerung des Kraftomnibusses und die Erfül-\nlung anderer Aufgaben, Umgang mit den Fahrgästen, Besonderheiten der Beförderung bestimmter Fahrgast-\ngruppen (Behinderte, Kinder).\n1.6  Ziel: Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften\nund durch richtige Benutzung des Kraftomnibusses, insbesondere: bei der Fahrt auf den Kraftomnibus wir-\nkende Kräfte, Einsatz der Getriebeübersetzung entsprechend der Belastung des Fahrzeugs und dem Fahr-\nbahnprofil, Berechnung der Nutzlast eines Kraftomnibusses oder einer Kombination, Verteilung der Ladung,\nAuswirkungen der Überladung auf die Achse, Fahrzeugstabilität und Schwerpunkt.\n2    A n w e n d u n g d e r Vo r s c h ri f t e n\nFahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE\n2.1  Ziel: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Güterkraft- oder Personen-\nverkehr, insbesondere: höchstzulässige Arbeitszeiten in der Verkehrsbranche; Grundsätze, Anwendung und\nAuswirkungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85; Sanktionen für den Fall, dass der\nFahrtenschreiber nicht benutzt, falsch benutzt oder verfälscht wird; Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmen-\nbedingungen für den Güterkraft- oder Personenverkehr: Rechte und Pflichten der Fahrerinnen und Fahrer von\nKraftfahrzeugen im Bereich der Grundqualifikation und der Weiterbildung.\nFahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE\n2.2  Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr, insbesondere: Beförderungsgenehmigungen, Ver-\npflichtungen im Rahmen der Musterverträge für die Güterbeförderung, Erstellen von Beförderungsdokumen-\nten, Genehmigungen im internationalen Verkehr, Verpflichtungen im Rahmen des CMR (Übereinkommen über\nden Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr), Erstellen des internationalen Frachtbriefs,\nÜberschreiten der Grenzen, Verkehrskommissionäre, besondere Begleitdokumente für die Güter.","2112        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006\nFahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE\n2.3  Ziel: Kenntnis der Vorschriften für den Personenverkehr, insbesondere: Beförderung bestimmter Personen-\ngruppen, Sicherheitsausstattung in Kraftomnibussen, Sicherheitsgurte, Beladen des Kraftomnibusses.\n3    G e s u n d h e i t , Ve r k e h r s - u n d U m w e l t s i c h e r h e i t , D i e n s t l e i s t u n g , L o g i s t i k\nFahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE\n3.1  Ziel: Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle, insbesondere: Typologie der\nArbeitsunfälle in der Verkehrsbranche, Verkehrsunfallstatistiken, Beteiligung von Lastkraftwagen/Kraftomni-\nbussen, menschliche, materielle und finanzielle Auswirkungen.\n3.2  Ziel: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen, insbesondere: allge-\nmeine Information, Folgen für die Fahrerin oder den Fahrer von Kraftfahrzeugen, Vorbeugungsmaßnahmen,\nCheckliste für Überprüfungen, Rechtsvorschriften betreffend die Verantwortung der Unternehmer.\n3.3  Ziel: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen, insbesondere: Grundsätze der Ergonomie: gesundheits-\nbedenkliche Bewegungen und Haltungen, physische Kondition, Übungen für den Umgang mit Lasten, indi-\nvidueller Schutz.\n3.4  Ziel: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung, insbesondere:\nGrundsätze einer gesunden und ausgewogenen Ernährung, Auswirkungen von Alkohol, Arzneimitteln oder\njedem Stoff, der eine Änderung des Verhaltens bewirken kann, Symptome, Ursachen, Auswirkungen von\nMüdigkeit und Stress, grundlegende Rolle des Zyklus von Aktivität/Ruhezeit.\n3.5  Ziel: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen\nVerhalten in Notfällen: Einschätzung der Lage, Vermeidung von Nachfolgeunfällen, Verständigung der Hilfs-\nkräfte, Bergung von Verletzten und Leistung erster Hilfe, Reaktion bei Brand, Evakuierung von Bussen und\nLastkraftwagen, Gewährleistung der Sicherheit aller Fahrgäste, Vorgehen bei Gewalttaten, Grundprinzipien\nfür die Erstellung der einvernehmlichen Unfallmeldung.\n3.6  Ziel: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit bei-\nträgt, insbesondere: Verhalten des Fahrers und Ansehen des Unternehmens: Bedeutung der Qualität der\nLeistung der Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen für das Unternehmen, unterschiedliche Rollen\nder Fahrerin oder des Fahrers von Kraftfahrzeugen, unterschiedliche Gesprächspartner der Fahrerin oder des\nFahrers von Kraftfahrzeugen, Wartung des Fahrzeugs, Arbeitsorganisation, kommerzielle und finanzielle Kon-\nsequenzen eines Rechtsstreits.\nFahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE\n3.7  Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung, insbesondere: Kraft-\nverkehr im Verhältnis zu bestimmten Verkehrsmitteln (Wettbewerb, Verlader) unterschiedliche Tätigkeiten im\nKraftverkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr, Werkverkehr, Transporthilfstätigkeiten), Organisation der wich-\ntigsten Arten von Verkehrsunternehmen oder Transporthilfstätigkeiten, unterschiedliche Spezialisierungen\n(Tankwagen, Kühlwagen usw.), Weiterentwicklung der Branche (Ausweitung des Leistungsangebots, Hucke-\npackverkehr, Subunternehmer usw.).\nFahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE\n3.8  Ziel: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Personenverkehrs und der Marktordnung, insbesondere:\nPersonenverkehr im Verhältnis zu den verschiedenen Verkehrsmitteln zur Beförderung von Personen (Bahn,\nPersonenkraftwagen), unterschiedliche Tätigkeiten im Personenverkehr, Überschreiten der Grenzen (interna-\ntionaler Personenkraftverkehr), Organisation der wichtigsten Arten von Unternehmen im Personenverkehr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006          2113\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 2 Satz 1)\nPrüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation\n1. Die theoretische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung zu jeweils\ngleichen Teilen aus\na) Multiple-Choice-Fragen,\nb) Fragen mit direkter Antwort,\nc) einer Erörterung von Praxissituationen.\nAlle Kenntnisbereiche nach Anlage 1 müssen angemessen abgedeckt sein.\nDie theoretische Prüfung dauert 240 Minuten.\n2. Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung, einem praktischen\nPrüfungsteil und der Bewältigung kritischer Fahrsituationen.\nZiel der Fahrprüfung ist die Bewertung der fahrpraktischen Fähigkeiten des\nBewerbers. Sie muss auf Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener\nOrtschaften, auf Schnellstraßen und Autobahnen und in Situationen mit un-\nterschiedlicher Verkehrsdichte stattfinden. Die Fahrzeit ist zu nutzen, um die\nFähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers in allen verschiedenen Ver-\nkehrssituationen zu beurteilen. Die Fahrprüfung dauert 120 Minuten.\nZiel des praktischen Prüfungsteils ist die Bewertung der in den Nummern 1.4\n(Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE), 1.5, 1.6 (Fahrerlaubnisklassen D1,\nD1E, D, DE), 3.2, 3.3 und 3.5 (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E,\nD, DE) der Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche. Der praktische Prüfungsteil\ndauert 30 Minuten.\nBei der Bewältigung kritischer Situationen wird insbesondere die Beherr-\nschung des Kraftfahrzeugs bei unterschiedlichem Zustand der Fahrbahn je\nnach Witterungsverhältnissen sowie Tages- und Nachtzeit geprüft. Dieser\nPrüfungsteil findet entweder auf einem besonderen Gelände oder in einem\nleistungsfähigen Simulator statt. Ihre Dauer ist so zu bestimmen, dass der\nPrüfer oder die Prüferin die genannten Bewertungen vornehmen kann; sie\ndarf 60 Minuten nicht überschreiten.\nDas bei der praktischen Prüfung eingesetzte Kraftfahrzeug muss den jewei-\nligen Kriterien für Prüfungsfahrzeuge der Nummern 2.2.6 bis 2.2.13 der\nAnlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.","2114                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006\nAnlage 3\n(zu § 5 Abs. 4 Satz 4)\nMuster\nBundesrepublik Deutschland\n(Erste Seite der Bescheinigung)\nBescheinigung\nüber die Grundqualifikation und Weiterbildung\nfür die Fahrerinnen und Fahrer im Personenverkehr\n(Nach Artikel 10 Abs. 3 Buchstabe b dritter Spiegelstrich der Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003)\nBezeichnung der zuständigen Landesbehörde\nHiermit wird bescheinigt, dass\nFrau/Herr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nName und Vorname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGeburtsdatum und Geburtsort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nStaatsangehörigkeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nArt und Nummer des Ausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nausgestellt am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNummer des Führerscheins: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nausgestellt am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNummer der Sozialversicherung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nmit den vorgelegten Bescheinigungen den Nachweis erbracht hat über die\n☐ Grundqualifikation                                                                               ☐ Weiterbildung\nDie Befähigungspflicht ist bis zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erfüllt.\nAusgestellt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................................\nUnterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006      2115\n(Zweite Seite der Bescheinigung)\nAllgemeine Bestimmungen\nDiese Bescheinigung wird gemäß der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter-\noder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie\n91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) aus-\ngestellt.\nEs wird bestätigt, dass die Fahrerin/der Fahrer, deren/dessen Name auf der Bescheinigung angegeben ist, für den\nZeitraum der Gültigkeit der Bescheinigung die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation oder Weiterbildung\nerfüllt, die die Richtlinie 2003/59/EG für die Durchführung von Fahrten im gewerblichen Personenverkehr auf dem\nGebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum verlangt.\nDie Bescheinigung kann von der zuständigen deutschen Behörde, die sie ausgestellt hat, insbesondere dann\nentzogen werden, wenn die Inhaberin/der Inhaber der Bescheinigung zu Tatsachen, die für die Ausstellung der\nBescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.\nDie Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzulegen.","2116         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006\nArtikel 2\nÄnderung der\nFahrerlaubnis-Verordnung\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 14. Juni 2006 (BGBl. I S. 1329), wird wie folgt geändert:\n1. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in\n1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,\n2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder\n3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Füh-\nren von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,\nbeträgt das Mindestalter für die Klasse B 17 Jahre sowie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen D, D1,\nDE und D1E 18 Jahre. Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrer-\nlaubnis, falls diese vor Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines medizi-\nnischen-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE\nund D1E vor Erreichen des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters setzt weiter voraus, dass der Be-\nwerber seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Bis zum Erreichen des nach Absatz 1\nvorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur\n1. bei Fahrten im Inland\n2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und\n3. für die Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei\nLinienlängen von bis zu 50 Kilometer, soweit es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen D und DE handelt,\nGebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach\n1. Satz 4 Nr. 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat,\n2. Satz 4 Nr. 2 entfällt bei der Fahrerlaubnisklasse B, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach\nAbsatz 1 erreicht hat, und bei den Fahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E, wenn der Fahrerlaubnisinhaber\ndas Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat oder über eine abgeschlossene Ausbildung nach Satz 1 verfügt,\n3. Satz 4 Nr. 3 entfällt bei Vollendung des 20. Lebensjahres.“\n2. In Anlage 9 wird Abschnitt II wie folgt geändert:\na) In Buchstabe a wird folgende Schlüsselzahl angefügt:\n„95. Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähi-\ngungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und\nKraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt (zum\nBeispiel: 95.01.01.2012).“\nb) In Buchstabe b werden die Schlüsselzahl 180 gestrichen und nach Schlüsselzahl 181 folgende Schlüssel-\nzahlen angefügt:\n„182 Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE:\nBis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsver-\nhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder\n„Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare\nFertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt wer-\nden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu\nmachen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.\n183    Auflage zu den Klassen D, DE:\nBis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den\n§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland\nund im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Be-\nrufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten\nAusbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen\nauf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses\nvon der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Errei-\nchen des 20. Lebensjahres.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006        2117\nArtikel 3\nÄnderung\nder Gebührenordnung\nfür Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298),\ndie zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\nDer 2. Abschnitt (Gebühren der Behörden im Landesbereich) wird wie folgt geändert:\na) Nach der Gebührennummer 329 werden folgende Überschrift und folgende Gebührennummern eingefügt:\n„F. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)\nGebühren-                                                                                          Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                              Euro\n343      Eintrag der Schlüsselnummer im Führerschein nach Grundqualifikation oder Weiter-        28,60\nbildung nach § 5 Abs. 2 BKrFQV\n344      Entscheidung über Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV           28,60\neinschließlich Ausfertigung oder Widerruf                                                 bis\n256,00\n345      Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der       51,10\nAnerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich Anerkennungsurkunde, sowie die       bis\nÜberprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und        511,00“.\nWeiterbildung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG und Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten\nnach § 7 Abs. 4 Satz 5 BKrFQG\nb) Die Abschnittsüberschrift „F. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs“ wird durch die Ab-\nschnittsüberschrift „G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs“ ersetzt.\nArtikel 4\nÄnderung der Verordnung über den\ngrenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr\nIn § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über den grenzüberschreitenden\nGüterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I\nS. 3976), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2005 (BGBl. I\nS. 3489) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt\nund folgende Nummer 4 angefügt:\n„4. der Nachweis nach § 5 Abs. 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verord-\nnung, soweit der Antrag sich auch auf die Eintragung nach § 5 Abs. 4 der\nBerufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet oder die Pflicht zum Ab-\nschluss einer Grundqualifikation oder Weiterbildung nach dem Berufskraft-\nfahrer-Qualifikations-Gesetz bestanden hat.“\nArtikel 5\nNeubekanntmachung\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den\nWortlaut der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr\nund den Kabotageverkehr in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gelten-\nden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 6\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. August 2006\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}