{"id":"bgbl1-2006-42-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":42,"date":"2006-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Föderalismusreform-Begleitgesetz","law_date":"2006-09-05T00:00:00Z","page":2098,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["2098           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006\nFöderalismusreform-Begleitgesetz\nVom 5. September 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                            liche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                         mehr besteht oder Bundesrecht in den Fäl-\nlen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht\nInhaltsübersicht                                       mehr erlassen werden könnte, auf Antrag\nArtikel 1    Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes                  des Bundesrates, einer Landesregierung\nArtikel 2    Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit                   oder der Volksvertretung eines Landes (Arti-\nvon Bund und Ländern in Angelegenheiten der                     kel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),“.\nEuropäischen Union\nArtikel  3   Änderung des Baugesetzbuchs                            b) In Nummer 15 wird die Angabe „Artikel 93 Abs. 2“\nArtikel  4   Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\ndurch die Angabe „Artikel 93 Abs. 3“ ersetzt.\nArtikel  5   Änderung der Bundespflegesatzverordnung             2. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 13\nArtikel  6   Gesetz zur Überleitung der sozialen Wohnraumför-       Nr. 6a“ die Angabe „oder 6b“ eingefügt.\nderung auf die Länder (Wohnraumförderung-Über-      3. Im III. Teil wird der Sechzehnte Abschnitt wie folgt\nleitungsgesetz – WoFÜG)\ngefasst:\nArtikel 7    Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes\nArtikel 8    Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehl-                         „Sechzehnter Abschnitt\nsubventionierung im Wohnungswesen                              Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6b\nArtikel  9   Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes\nArtikel 10   Änderung der Finanzgerichtsordnung                                               § 97\nArtikel 11   Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(1) Aus der Begründung eines Antrags nach Arti-\nArtikel 12   Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nkel 93 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes muss sich\nArtikel 13   Gesetz zur Entflechtung von Gemeinschaftsaufga-\ndas Vorliegen der in Artikel 93 Abs. 2 Satz 3 des\nben und Finanzhilfen (Entflechtungsgesetz – Ent-\nflechtG)                                               Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzung erge-\nArtikel 14   Gesetz zur innerstaatlichen Aufteilung von unver-      ben.\nzinslichen Einlagen und Geldbußen gemäß Arti-             (2) Das Bundesverfassungsgericht gibt den ande-\nkel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen     ren Antragsberechtigten sowie dem Bundestag und\nGemeinschaft (Sanktionszahlungs-Aufteilungsge-\nsetz – SZAG)                                           der Bundesregierung binnen einer zu bestimmenden\nArtikel 15   Gesetz zur Lastentragung im Bund-Länder-Verhält-\nFrist Gelegenheit zur Äußerung.\nnis bei Verletzung von supranationalen oder völker-       (3) Ein Äußerungsberechtigter nach Absatz 2\nrechtlichen Verpflichtungen (Lastentragungsgesetz –    kann in jeder Lage des Verfahrens beitreten.“\nLastG)\nArtikel 16   Änderung des Maßstäbegesetzes\nArtikel 2\nArtikel 17   Änderung des Finanzausgleichsgesetzes\nArtikel 18   Änderung der Abgabenordnung                                                 Änderung\nArtikel 19   Änderung des Einkommensteuergesetzes                                 des Gesetzes über die\nArtikel 20   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch              Zusammenarbeit von Bund und Ländern\nArtikel 21   Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes                 in Angelegenheiten der Europäischen Union\nArtikel 22   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDas Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und\nLändern in Angelegenheiten der Europäischen Union\nArtikel 1                           vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313, 1780), geändert\nÄnderung                             durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. November\ndes Bundesverfassungsgerichtsgesetzes                     2005 (BGBl. I S. 3178), wird wie folgt geändert:\nDas Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fas-               1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nsung der Bekanntmachung vom 11. August 1993                            „(2) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Ge-\n(BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Artikel 5                 setzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebie-\nAbs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I                  ten der schulischen Bildung, der Kultur oder des\nS. 3396), wird wie folgt geändert:                                  Rundfunks betroffen sind, überträgt die Bundesre-\n1. § 13 wird wie folgt geändert:                                    gierung die Verhandlungsführung in den Beratungs-\ngremien der Kommission und des Rates und bei\na) Nach Nummer 6a wird folgende Nummer 6b ein-                  Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister\ngefügt:                                                     auf einen Vertreter der Länder. Für diese Ratstagun-\n„6b. darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4            gen kann vom Bundesrat nur ein Mitglied einer Lan-\ndie Erforderlichkeit für eine bundesgesetz-            desregierung im Ministerrang benannt werden. Die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006             2099\nAusübung der Rechte durch den Vertreter der Län-                 „in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fas-\nder erfolgt unter Teilnahme von und in Abstimmung                sung“ eingefügt.\nmit dem Vertreter der Bundesregierung. Die Abstim-\nc) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Arti-\nmung der Verhandlungsposition mit dem Vertreter\nkel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes“ die Wörter\nder Bundesregierung im Hinblick auf eine sich än-\n„in seiner bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fas-\ndernde Verhandlungslage erfolgt entsprechend den\nsung“ eingefügt.\nfür die interne Willensbildung geltenden Regeln und\nKriterien. Der Bundesrat kann für Ratstagungen in            d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nder Zusammensetzung der Minister, bei denen Vor-\nhaben behandelt werden, die nicht im Schwerpunkt                    „(3) Für die zur Förderung städtebaulicher\nausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Län-                 Maßnahmen bis zum 1. September 2006 ge-\nder in den Bereichen schulische Bildung, Kultur oder             schlossenen Verwaltungsvereinbarungen über\nRundfunk, jedoch sonstige ausschließliche Gesetz-                die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an\ngebungsbefugnisse der Länder betreffen, als Vertre-              die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grund-\nter der Länder Mitglieder von Landesregierungen im               gesetzes in seiner bis zum 1. September 2006\nMinisterrang benennen, die berechtigt sind, in Ab-               geltenden Fassung ist § 164b in seiner bis zum\nstimmung mit dem Vertreter der Bundesregierung                   12. September 2006 geltenden Fassung bis zum\nErklärungen abzugeben. Betrifft ein Vorhaben aus-                31. Dezember 2019 anzuwenden.“\nschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder,\njedoch nicht im Schwerpunkt die Bereiche schuli-                                   Artikel 4\nsche Bildung, Kultur oder Rundfunk, so übt die Bun-\ndesregierung die Verhandlungsführung in den Bera-                                 Änderung\ntungsgremien der Kommission und des Rates und                    des Krankenhausfinanzierungsgesetzes\nbei Ratstagungen in der Zusammensetzung der Mi-              § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-\nnister in Abstimmung mit dem Vertreter der Länder         zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April\naus.“                                                     1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 25 des\n2. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:                 Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869) geän-\n„(4) Über die Einlegung des zulässigen Rechts-         dert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nmittels beim Europäischen Gerichtshof gegen eine          „1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vor-\nländerübergreifende Finanzkorrektur der Europäi-              schriften für den Hochschulbau gefördert werden;\nschen Gemeinschaften stellt die Bundesregierung               dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Aus-\nmit den betroffenen Ländern Einvernehmen her. Wird            bildung von Ärzten nach der Approbationsordnung\ndas Einvernehmen nicht erzielt, ist die Bundesregie-          für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt\nrung auf ausdrückliches Verlangen betroffener Län-            geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom\nder zur Einlegung des Rechtsmittels verpflichtet. In          21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hin-\ndiesem Fall werden die Kosten des Rechtsmittelver-            sichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschrif-\nfahrens von den Ländern getragen, welche die Ein-             ten für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen.“\nlegung des Rechtsmittels verlangt haben.“\nArtikel 5\nArtikel 3\nÄnderung                                                     Änderung\ndes Baugesetzbuchs                                    der Bundespflegesatzverordnung\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-              Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-\nchung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zu-          ber 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Ar-\nletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom             tikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I\n21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:    S. 2570), wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 245 wie      1. § 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nfolgt gefasst:\n„2. bei Hochschulkliniken aus der Anerkennung\n„§ 245 Überleitungsvorschriften für den Stadtum-                 nach den landesrechtlichen Vorschriften und\nbau, die Soziale Stadt und die Förderung                 dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Kran-\nstädtebaulicher Maßnahmen“.                              kenhausfinanzierungsgesetzes sowie ergänzen-\n2. In § 164b Abs. 1 werden die Wörter „Artikel 104a                  den Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4\nAbs. 4 des Grundgesetzes“ durch die Wörter „Arti-                 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,“.\nkel 104b des Grundgesetzes“ ersetzt.\n2. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 245 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „nach dem Hoch-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nschulbauförderungsgesetz“ durch die Wörter\n„§ 245                                 „nach den landesrechtlichen Vorschriften für den\nÜberleitungsvorschriften für den                    Hochschulbau“ ersetzt.\nStadtumbau, die Soziale Stadt und die               b) In Satz 3 werden die Wörter „oder des Hoch-\nFörderung städtebaulicher Maßnahmen“.                    schulbauförderungsgesetzes“ durch die Wörter\nb) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Arti-                    „oder der landesrechtlichen Vorschriften für den\nkel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes“ die Wörter                Hochschulbau“ ersetzt.","2100         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006\nArtikel 6                            sung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990\n(BGBl. I S. 2203), zuletzt geändert durch Artikel 4 der\nGesetz\nVerordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346),\nzur Überleitung der sozialen                   und die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung\nWohnraumförderung auf die Länder                    der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I\n(Wohnraumförderung-Überleitungsgesetz –                 S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verord-\nWoFÜG)                               nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346), weiter\nanzuwenden, soweit diese Vorschriften am 31. Dezem-\n§1                                ber 2006 Anwendung finden.\nVerzinsung und Tilgung\nder den Ländern zur Förderung des                                          Artikel 7\nWohnungsbaus gewährten Darlehen des Bundes\nDie den Ländern zur Förderung des Wohnungsbaus                                   Änderung\nals Darlehen gewährten Bundesmittel und Finanzhilfen                   des Wohnungsbindungsgesetzes\nsind mindestens so zu verzinsen und zu tilgen, dass die\nDas Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der\nZins- und Tilgungsbeträge demjenigen Anteil aller im\nBekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I\nLand aufgekommenen Zins- und Tilgungsbeträge ein-\nS. 2404) wird wie folgt geändert:\nschließlich außerplanmäßiger Tilgungen entsprechen,\nder sich nach dem Verhältnis der am Ende des Kalen-          1. In § 1 werden nach dem Wort „Absatz 1“ die Wörter\nderjahres dem Land insgesamt als Darlehen gewährten             „und nach Maßgabe des § 2 des Wohnraumförde-\nBundesmittel und Finanzhilfen zu den übrigen Mitteln            rung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006\ndes Landes errechnet. Die Tilgung der Bundesmittel              (BGBl. I S. 2098, 2100) für den in dessen Absatz 2“\nund Finanzhilfen muss mindestens ein Prozent betra-             eingefügt.\ngen. Die Verpflichtung des Landes zur vollständigen Til-\ngung der als Darlehen gewährten Bundesmittel und Fi-         2. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1 Satz 1\nnanzhilfen bleibt unberührt. Näheres wird durch Verwal-         Nr. 5 des Wohnraumförderungsgesetzes“ durch die\ntungsvereinbarung geregelt.                                     Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-\nÜberleitungsgesetzes“ ersetzt.\n§2\n3. § 28 wird wie folgt geändert:\nWohnungsfürsorge\ndes Bundes, Bergarbeiterwohnungsbau                     a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesregierung\nwird“ durch die Wörter „Landesregierungen wer-\n(1) Auf Wohnungsfürsorgemittel, die aus Haushalten\nden“ ersetzt und die Wörter „mit Zustimmung des\ndes Bundes sowie der früheren öffentlich-rechtlichen\nBundesrates“ gestrichen.\nSondervermögen des Bundes oder deren Rechtsnach-\nfolger zur Verfügung gestellt worden sind und die               b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n1. vor dem 1. Januar 2002,\n„(3) Die Landesregierungen können die Er-\n2. in den Fällen des § 46 Abs. 2 des Wohnraumförde-                mächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverord-\nrungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I                  nung auf eine oberste Landesbehörde übertra-\nS. 2376), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes             gen.“\nvom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450) geändert\nworden ist, vor dem 1. Januar 2003\nArtikel 8\nnach § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994                                      Änderung\n(BGBl. I S. 2137), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 8                 des Gesetzes über den Abbau der\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) ge-\nFehlsubventionierung im Wohnungswesen\nändert worden ist, bewilligt worden sind, ist § 87a des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes in der am 31. De-                   Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionie-\nzember 2001 geltenden Fassung weiter anzuwenden.             rung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekannt-\n(2) Auf Wohnraum,                                         machung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414),\n1. für dessen Bau ein Darlehen oder ein Zuschuss aus         zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom\nden in Absatz 1 genannten Wohnungsfürsorgemit-           27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt\nteln vor dem 1. Januar 2002 und in den Fällen des        geändert:\n§ 46 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vor           1. In § 14 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.\ndem 1. Januar 2003 bewilligt worden ist,\n2. der nach dem Gesetz zur Förderung des Bergarbei-          2. § 15 wird wie folgt geändert:\nterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fas-               a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1\nsung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1997                      Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Satz 2 des Wohn-\n(BGBl. I S. 1942), zuletzt geändert durch Artikel 59           raumförderungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 50\nder Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I                  Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 des Wohn-\nS. 2304), gefördert worden ist,                                raumförderungsgesetzes und in § 2 Abs. 2 des\nsind das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der                 Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom\nBekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I                     5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100)“ er-\nS. 2404) die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fas-               setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006             2101\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                               Artikel 10\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1                                   Änderung\nSatz 1 Nr. 5 des Wohnraumförderungsgeset-                         der Finanzgerichtsordnung\nzes“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des\nIn § 76 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung in der Fas-\nWohnraumförderung-Überleitungsgesetzes“\nsung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I\nersetzt.\nS. 442, 2262, 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 3\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1          des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 2022)\nSatz 1 Nr. 3 und 5 des Wohnraumförderungs-        geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 88, 89 der\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 50 Abs. 1           Abgabenordnung“ durch die Angabe „§§ 88, 89\nSatz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgeset-         Abs. 1 der Abgabenordnung“ ersetzt.\nzes und in § 2 Abs. 2 des Wohnraumförde-\nrung-Überleitungsgesetzes“ ersetzt.                                        Artikel 11\nÄnderung\nArtikel 9\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs\nÄnderung                                 § 556 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der\ndes Wohnraumförderungsgesetzes                     Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002\nDas Wohnraumförderungsgesetz vom 13. Septem-              (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch\nber 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Ar-       Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 14. August 2006\ntikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I          (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, wird wie folgt\nS. 3450), wird wie folgt geändert:                           gefasst:\n„(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass\n1. In § 3 Abs. 1 werden das Wort „Bund“ und das nach-\nder Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind\nfolgende Komma gestrichen.\ndie Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtig-\n2. In § 4 Abs. 1 werden das Wort „Bund“ und das nach-        ten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am\nfolgende Komma gestrichen.                                Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Ge-\nbrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen,\n3. § 19 wird wie folgt gefasst:\nEinrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.\n„§ 19                            Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebs-\nkostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I\nWohnfläche\nS. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermäch-\nDie Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der         tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nanrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur         Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Be-\nWohnung gehörenden Räume. Die Landesregierun-             triebskosten zu erlassen.“\ngen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nVorschriften zur Berechnung der Grundfläche und                                    Artikel 12\nzur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen.\nDie Landesregierungen können die Ermächtigung\nÄnderung\ndurch Rechtsverordnung auf eine oberste Landes-                        des Finanzverwaltungsgesetzes\nbehörde übertragen.“                                          Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der\n4. Die §§ 38 bis 43 werden aufgehoben.                       Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,\n1202), geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes\n5. § 47 Abs. 1 wird aufgehoben.                              vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird wie folgt ge-\nändert:\n6. In § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem\nWort „Wohnungsfürsorgemittel“ ein Komma und die           1. In § 5 Abs. 1 Nr. 26 wird der den Satz abschließende\nWörter „mit Ausnahme von Wohnungsfürsorgemit-                  Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden fol-\nteln des Bundes sowie der früheren öffentlich-recht-           gende Nummern 27 und 28 angefügt:\nlichen Sondervermögen des Bundes oder deren                    „27. die Erteilung von verbindlichen Auskünften\nRechtsnachfolger,“ eingefügt.                                        nach § 89 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung;\n7. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           28.   die Unterstützung der Finanzbehörden der\na) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wohnungs-                       Länder bei der Verhütung und Verfolgung von\nfürsorgemitteln“ ein Komma und die Wörter „mit                   Steuerstraftaten mit länderübergreifender, in-\nAusnahme von Wohnungsfürsorgemitteln des                         ternationaler oder erheblicher Bedeutung so-\nBundes sowie der früheren öffentlich-rechtlichen                 wie bei Anzeigen nach § 116 Abs. 1 der Abga-\nSondervermögen des Bundes oder deren Rechts-                     benordnung. Das Bundeszentralamt für Steu-\nnachfolger,“ eingefügt.                                          ern hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe alle\nhierfür erforderlichen Informationen zu sam-\nb) Nummer 5 wird aufgehoben.                                         meln und auszuwerten und die Behörden der\n8. In § 51 Abs. 1 werden die Wörter „5 und Satz 2“                      Länder über die sie betreffenden Informationen\ndurch die Wörter „Satz 2 und den in § 2 Abs. 2                       und die in Erfahrung gebrachten Zusammen-\nNr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgeset-                       hänge von Straftaten zu unterrichten.“\nzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100)“        2. Dem § 19 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-\nersetzt.                                                       fügt:","2102          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006\n„(4) Ist bei der Auswertung des Prüfungsberichts        Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken“ und\noder im Rechtsbehelfsverfahren beabsichtigt, von           „Bildungsplanung“ sowie für den durch die Abschaf-\nden Feststellungen des Bundeszentralamtes für              fung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrs-\nSteuern abzuweichen, so ist diesem Gelegenheit             verhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohn-\nzur Stellungnahme zu geben.                                raumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsan-\n(5) Das Bundeszentralamt für Steuern kann ver-          teile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt\nlangen, dass bestimmte von ihm namhaft gemachte            des Bundes zu.\nBetriebe geprüft werden und Regelungen zur Durch-                                     §2\nführung und zu Inhalten der Außenprüfung dieser              Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben\nBetriebe festlegen. Es wirkt in diesen Fällen an der\njeweiligen Außenprüfung mit. Dies gilt insbesondere           (1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe\nin Fällen, in denen die Gleichmäßigkeit der Rechts-        „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich\nanwendung in mehreren Betrieben sicherzustellen            der Hochschulkliniken“ steht den Ländern nach\nist, sowie in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2.“           Artikel 143c Abs. 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Ja-\nnuar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Be-\n3. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:              trag von 695 300 000 Euro aus dem Haushalt des Bun-\n„Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Ver-          des zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Aus-\nbesserung oder Erleichterung des gleichmäßigen             finanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen\nVollzugs der Steuergesetze den bundeseinheitlichen         Verpflichtungen abgegolten. Der Bund stellt ab dem\nEinsatz eines bestimmten Programms für die auto-           1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ei-\nmatisierte Datenverarbeitung anweisen, wenn nicht          nen Betrag von 298 000 000 Euro für überregionale För-\ndie Mehrzahl der Länder dagegen Einwendungen er-           dermaßnahmen im Hochschulbereich nach Artikel 91b\nhebt. Im Falle einer Anweisung sind die Länder ver-        Abs. 1 des Grundgesetzes zur Verfügung. Bis zum Jah-\npflichtet, die technischen und organisatorischen Ein-      resende nicht verbrauchte Mittel nach Satz 3 werden im\nsatzvoraussetzungen dafür zu schaffen.“                    Übergangszeitraum 2007/2008 auf die nächsten Haus-\n4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:                  haltsjahre übertragen; in den Folgejahren nicht ver-\nbrauchte Mittel sind übertragbar.\n„§ 21a\n(2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe\nAllgemeine Verfahrensgrundsätze                 „Bildungsplanung“ steht den Ländern ab dem 1. Januar\n(1) Zur Verbesserung und Erleichterung des Voll-        2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Betrag\nzugs von Steuergesetzen und im Interesse des Zie-          von 19 900 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes\nles der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestimmt           zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel zur Ausfi-\ndas Bundesministerium der Finanzen mit Zustim-             nanzierung der vom Bund bis 2006 eingegangenen Ver-\nmung der obersten Finanzbehörden der Länder ein-           pflichtungen abgegolten. Der Bund stellt ab dem 1. Ja-\nheitliche Verwaltungsgrundsätze, gemeinsame Voll-          nuar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich einen\nzugsziele, Regelungen zur Zusammenarbeit des               Betrag von 19 900 000 Euro für die nach Artikel 91b\nBundes mit den Ländern und erteilt allgemeine fach-        Abs. 2 des Grundgesetzes neu definierte Gemein-\nliche Weisungen. Die Zustimmung gilt als erteilt,          schaftsaufgabe zur Verfügung; diese Mittel können bis\nwenn eine Mehrheit der Länder nicht widerspricht.          2008 auch zur Mitfinanzierung auslaufender Modellver-\nInitiativen zur Festlegung der Angelegenheiten des         suche verwendet werden.\nSatzes 1 kann das Bundesministerium der Finanzen                                      §3\nallein oder auf gemeinsame Veranlassung von min-\ndestens vier Ländern ergreifen.                                     Finanzierung beendeter Finanzhilfen\n(2) Die obersten Finanzbehörden des Bundes und             (1) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes\nder Länder überprüfen regelmäßig die Erfüllung der         für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhält-\ngemeinsam festgelegten Vollzugsziele. Hierzu über-         nisse der Gemeinden steht den Ländern ab dem 1. Ja-\nmitteln die obersten Finanzbehörden der Länder             nuar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich ein Be-\ndem Bundesministerium der Finanzen die erforderli-         trag von 1 335 500 000 Euro aus dem Haushalt des\nchen Daten.                                                Bundes zu. Der Bund führt im Rahmen seiner Zustän-\ndigkeit die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1 und\n(3) Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 sind für\n§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinan-\ndie obersten Finanzbehörden des Bundes und der\nzierungsgesetzes fort.\nLänder verbindlich.“\n(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes\nArtikel 13\nzur Wohnraumförderung steht den Ländern ab dem\nGesetz                              1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 jährlich\nzur Entflechtung von                       ein Betrag von 518 200 000 Euro aus dem Haushalt\nGemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen                  des Bundes zu. Mit diesem Betrag sind auch die Mittel\n(Entflechtungsgesetz – EntflechtG)                  zur Ausfinanzierung der vom Bund bis 2006 eingegan-\ngenen Verpflichtungen abgegolten.\n§1\n§4\nAllgemein\nVerteilung\nDen Ländern stehen nach Artikel 143c Abs. 1 Satz 1\ndes Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2007 bis zum                  (1) Der Betrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird auf die\n31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der           Länder mit den folgenden Prozentsätzen unter Run-\nGemeinschaftsaufgaben „Ausbau und Neubau von                  dung auf Tausend Euro verteilt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006            2103\nBaden-Württemberg                 14,684002 Prozent,       Hessen                                  7,223746 Prozent,\nBayern                            17,256483 Prozent,       Mecklenburg-Vorpommern                  2,617488 Prozent,\nBerlin                             4,917843 Prozent,       Niedersachsen                           9,247962 Prozent,\nBrandenburg                        3,223713 Prozent,       Nordrhein-Westfalen                   19,432473 Prozent,\nBremen                             1,847088 Prozent,       Rheinland-Pfalz                         4,878640 Prozent,\nHamburg                            2,683724 Prozent,       Saarland                                1,285424 Prozent,\nHessen                             4,319915 Prozent,       Sachsen                                 6,565176 Prozent,\nMecklenburg-Vorpommern             3,460103 Prozent,       Sachsen-Anhalt                          3,835749 Prozent,\nNiedersachsen                      6,934112 Prozent,       Schleswig-Holstein                      3,238746 Prozent,\nNordrhein-Westfalen               15,395490 Prozent,       Thüringen                               3,761124 Prozent.\nRheinland-Pfalz                    3,654778 Prozent,\n(4) Der Betrag nach § 3 Abs. 2 wird auf die Länder\nSaarland                           1,476280 Prozent,       mit den folgenden Prozentsätzen unter Rundung auf\nTausend Euro verteilt:\nSachsen                            8,201812 Prozent,\nSachsen-Anhalt                     5,172773 Prozent,       Baden-Württemberg                       8,147033 Prozent,\nSchleswig-Holstein                 2,553941 Prozent,       Bayern                                11,832673 Prozent,\nThüringen                          4,217943 Prozent.       Berlin                                  6,287847 Prozent,\nBrandenburg                             5,842689 Prozent,\n(2) Der Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1 wird auf die\nLänder mit den folgenden Prozentsätzen unter Run-          Bremen                                  0,605545 Prozent,\ndung auf Tausend Euro verteilt:                            Hamburg                                 1,836274 Prozent,\nBaden-Württemberg                  8,073403 Prozent,       Hessen                                  5,849236 Prozent,\nBayern                            10,748807 Prozent,       Mecklenburg-Vorpommern                  4,114432 Prozent,\nBerlin                            11,227587 Prozent,       Niedersachsen                           7,692056 Prozent,\nBrandenburg                        1,455913 Prozent,       Nordrhein-Westfalen                   18,732611 Prozent,\nBremen                             3,323798 Prozent,       Rheinland-Pfalz                         3,610356 Prozent,\nHamburg                            2,696733 Prozent,       Saarland                                1,263461 Prozent,\nHessen                             5,785924 Prozent,       Sachsen                               11,508625 Prozent,\nMecklenburg-Vorpommern             1,487177 Prozent,       Sachsen-Anhalt                          4,625053 Prozent,\nNiedersachsen                      5,854672 Prozent,       Schleswig-Holstein                      2,435272 Prozent,\nNordrhein-Westfalen               24,414581 Prozent,       Thüringen                               5,616837 Prozent.\nRheinland-Pfalz                    4,110835 Prozent,\n§5\nSaarland                           1,181620 Prozent,\nZweckbindung\nSachsen                            3,510779 Prozent,          (1) Die Beträge nach § 4 Abs. 1 sind von den Län-\nSachsen-Anhalt                     2,190849 Prozent,       dern jeweils für die Finanzierung des Ausbaus und Neu-\nbaus von Hochschulen, einschließlich der Hochschul-\nSchleswig-Holstein                11,814005 Prozent,       kliniken, einzusetzen.\nThüringen                          2,123317 Prozent.          (2) Die Beträge nach § 4 Abs. 2 sind von den Län-\ndern jeweils für die Finanzierung von Aufgaben im Be-\n(3) Der Betrag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird auf die       reich der Bildungsplanung einzusetzen.\nLänder mit den folgenden Prozentsätzen unter Run-             (3) Die Beträge nach § 4 Abs. 3 sind von den Län-\ndung auf Tausend Euro verteilt:                            dern jeweils für Investitionen, die zur Verbesserung der\nVerkehrsverhältnisse in den Gemeinden erforderlich\nBaden-Württemberg                 12,395291 Prozent,\nsind, einzusetzen.\nBayern                            14,686293 Prozent,          (4) Die Beträge nach § 4 Abs. 4 sind von den Län-\nBerlin                             3,723811 Prozent,       dern jeweils für die Finanzierung von Maßnahmen der\nWohnraumförderung einzusetzen.\nBrandenburg                        4,059626 Prozent,          (5) Die Länder werden dem Bund jährlich über die\nBremen                             0,828343 Prozent,       Verwendung der erhaltenen Beträge nach den §§ 2\nund 3 bis Ende Juni des dem Berichtsjahr folgenden\nHamburg                            2,220108 Prozent,       Jahres berichten. Wird festgestellt, dass Beträge im","2104          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006\nBerichtsjahr nicht zweckgerecht verwendet wurden,                                         §2\nwird die Zuweisung an das jeweilige Land um den fehl-                                Aufteilung\nverwendeten Betrag gekürzt und dieser Betrag entspre-\nchend dem jeweiligen Aufteilungsschlüssel nach § 4               (1) Der Anteil des Bundes an Sanktionszahlungen\nauf die anderen Länder verteilt.                              beträgt 65 Prozent, der Anteil der Länder 35 Prozent.\n35 Prozent des Länderanteils tragen die Länder ent-\nsprechend ihrer Einwohnerzahl. 65 Prozent des Länder-\n§6\nanteils tragen die Länder nach dem Anteil des Finanzie-\nRevisionsklausel                         rungsdefizits des jeweiligen Landes an der Summe der\nFinanzierungsdefizite aller Länder (Verursachungsbei-\n(1) Bund und Länder prüfen gemeinsam bis Ende             trag); Länder, die einen ausgeglichenen oder positiven\n2013, in welcher Höhe die Beträge nach den §§ 2               Finanzierungssaldo aufweisen, bleiben bei der Ermitt-\nund 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 für den Zeitraum vom           lung der Summe der Finanzierungsdefizite unberück-\n1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 zur Aufga-           sichtigt und werden an dem Teil der Sanktionslasten,\nbenerfüllung der Länder noch angemessen und erfor-            der sich nach dem Verursachungsbeitrag bemisst, nicht\nderlich sind.                                                 beteiligt.\n(2) Für die ab dem 1. Januar 2014 weiterhin erforder-        (2) Der Finanzierungssaldo nach Absatz 1 setzt sich\nlichen Beträge entfällt die gruppenspezifische Zweck-         zusammen aus dem Finanzierungssaldo in haushalts-\nbindung. Die neu festzulegenden Beträge unterliegen           rechtlicher Abgrenzung abzüglich der Einnahmen aus\nab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019               der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditauf-\neiner investiven Zweckbindung.                                nahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehens-\nrückflüssen von Dritten und zuzüglich der Ausgaben für\n§7                               den Erwerb von Beteiligungen, der Tilgungsausgaben\nan den öffentlichen Bereich sowie der Darlehensver-\nVerordnungsermächtigung                       gabe an Dritte (VGR-nahe Abgrenzung). Bei der Ermitt-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-        lung der Finanzierungssalden der Länder sind die ent-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                     sprechend zu ermittelnden Finanzierungssalden der\nGemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände\n1. das Verfahren für die Überweisung der in § 4 ge-           einzubeziehen.\nnannten Beträge der Länder,\n(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Zah-\n2. die Berichtspflicht, die Feststellung einer Fehlver-       lungsverpflichtungen eines Landes werden für die\nwendung und die daraus zu ziehenden Konsequen-           Dauer einer vom Bundesverfassungsgericht festgestell-\nzen nach § 5 Abs. 5                                      ten extremen Haushaltsnotlage im Rahmen eines abge-\nstimmten Sanierungskonzeptes vom Bund gestundet.\nnäher zu regeln.                                              Nach Abschluss des Sanierungsprozesses sind die Be-\nträge, mit denen der Bund in Vorleistung getreten ist,\nArtikel 14                           durch das betroffene Land unverzüglich zu erstatten.\nDie gestundeten Beträge sind bis zu ihrer Rückzahlung\nGesetz                              nach dem Refinanzierungszins des Bundes zu verzin-\nzur innerstaatlichen                       sen.\nAufteilung von unverzinslichen\nEinlagen und Geldbußen                                                    §3\ngemäß Artikel 104 des Vertrags                                          Grundlagen\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft                    (1) Für die Berechnung des Länderanteils an Sankti-\n(Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz – SZAG)               onszahlungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 sind die Ein-\nwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bun-\n§1                               desamt zum 30. Juni des dem Beschluss des Rates\ngemäß § 1 Satz 3 vorausgehenden Kalenderjahres (An-\nGegenstand\nlastungsjahr) festgestellt hat.\nDieses Gesetz regelt die innerstaatliche Aufteilung          (2) Maßgeblich für die Höhe der Finanzierungssalden\nvon unverzinslichen Einlagen sowie Geldbußen (Sankti-         der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemein-\nonszahlungen) gemäß Artikel 104 des Vertrags zur              deverbände gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 ist, bei Geldbußen\nGründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbin-             gemäß § 1 Satz 1 vorbehaltlich der endgültigen Ergeb-\ndung mit der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates            nisse der amtlichen Rechnungsstatistik, das Ergebnis\nvom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung          der amtlichen Vierteljahresstatistik des Statistischen\ndes Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. EG         Bundesamtes zu den öffentlichen Haushalten zum\nNr. L 209 S. 6), geändert durch die Verordnung (EG)           31. Dezember des Anlastungsjahres.\nNr. 1056/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 (ABl. EU\nNr. L 174 S. 5). Bund und Länder tragen den jeweils auf                                   §4\nsie entfallenden Anteil an Sanktionszahlungen. Die Zah-\nlungspflicht der Länder gegenüber dem Bund entsteht                              Rückerstattungen;\nmit der Bekanntgabe eines Beschlusses des Rates                          Einlagen anderer Mitgliedstaaten\nüber Sanktionszahlungen gemäß Artikel 104 Abs. 11                (1) Bund und Länder erhalten ihre gemäß § 2 geleis-\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein-            teten Anteile an der unverzinslichen Einlage zurück, so-\nschaft an die Bundesrepublik Deutschland.                     fern ein Beschluss gemäß Artikel 104 Abs. 6 des Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006             2105\ntrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft               festgestellte fehlerhafte Verausgabung von Gemein-\naufgehoben worden ist.                                         schaftsmitteln gleichermaßen in den übrigen Ländern\n(2) Zinsen auf Einlagen anderer Mitgliedstaaten und         aufgetreten ist (länderübergreifende Finanzkorrektur),\nentsprechende Geldbußen, die der Bundesrepublik                werden die Lasten wie folgt verteilt:\nDeutschland zufließen, stehen dem Bund zu 65 Pro-              1. 15 Prozent des Korrekturbetrages werden vom Bund\nzent, den Ländern zu 35 Prozent zu. Der Länderanteil               getragen;\nwird entsprechend der Einwohnerzahl auf die einzelnen          2. 35 Prozent des Korrekturbetrages werden von der\nLänder aufgeteilt. Für die Berechnung der Anteile der              Ländergesamtheit getragen;\neinzelnen Länder sind die Einwohnerzahlen maßge-\nbend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni              3. 50 Prozent des Korrekturbetrages werden im Ver-\ndes dem Eingang dieser Gelder vorausgehenden Ka-                   hältnis der Höhe der erhaltenen Mittel von den Län-\nlenderjahres festgestellt hat.                                     dern getragen, die im Verfahren zur Festsetzung der\nFinanzkorrektur gegenüber den Organen der Euro-\n§5                                    päischen Gemeinschaften nicht den Nachweis der\nordnungsgemäßen Verausgabung der Gemein-\nVerordnungsermächtigung                           schaftsmittel erbringen konnten.\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-             Der auf die Ländergesamtheit entfallende Anteil nach\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                Satz 1 Nr. 2 wird auf die einzelnen Länder nach dem\nBundesrates die Höhe der Anteile gemäß § 2 Abs. 1              Königsteiner Schlüssel verteilt. Eine weitergehende\nund § 4 festzustellen sowie die Zahlungsmodalitäten            Lastentragung des Bundes ist ausgeschlossen.\nund sonstige Einzelheiten im Zusammenhang mit der\nDurchführung dieses Gesetzes zu bestimmen.                                                  §3\nArtikel 15                                                    Sanktionen\nauf Grund von\nGesetz                                              Artikel 228 des Vertrags zur\nzur Lastentragung                               Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nim Bund-Länder-Verhältnis bei                       Verurteilt der Gerichtshof der Europäischen Gemein-\nVerletzung von supranationalen                    schaften die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung\noder völkerrechtlichen Verpflichtungen                  eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes wegen\n(Lastentragungsgesetz – LastG)                    gleichartiger Verstöße im Zuständigkeits- und Aufga-\nbenbereich mehrerer Länder, so bemisst sich der Anteil\n§1                                der Lastentragung der betroffenen Länder nach deren\nVerhältnis zueinander im Königsteiner Schlüssel.\nGrundsätze der Lastentragung\n(1) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland                                       §4\nzu finanzwirksamen Leistungen wegen der Verletzung\nsupranationaler oder völkerrechtlicher Verpflichtungen                              Verletzungen von\nim Bereich der Gesetzgebung, der Verwaltung oder                          Verpflichtungen durch die Gerichte\nder Rechtsprechung werden im Verhältnis von Bund                  (1) Erfolgt die Verurteilung wegen einer Verletzung\nund Ländern von derjenigen staatlichen Ebene getra-            von Verpflichtungen durch die Gerichte, ist für die Las-\ngen, in deren innerstaatlichen Zuständigkeits- und Auf-        tenzuordnung nach § 1 das Gericht der Instanz maß-\ngabenbereich die lastenbegründende Pflichtverletzung           geblich, das die beanstandete Entscheidung getroffen\nerfolgt ist.                                                   hat. Hat ein Gericht des Bundes die Entscheidung des\n(2) Bei festgestellten Pflichtverletzungen im inner-        Gerichts eines Landes bestätigt, tragen der Bund und\nstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenbereich so-            das betroffene Land die Lasten je zur Hälfte.\nwohl des Bundes als auch der Länder, tragen Bund                  (2) Bei Verurteilungen wegen überlanger Verfahrens-\nund Länder die Lasten in dem Verhältnis des Umfangs,           dauer und Anhängigkeit sowohl bei Gerichten des Bun-\nin dem ihre Pflichtverletzungen zur Entstehung der             des als auch eines Landes werden die Lasten im Ver-\nLeistungspflicht beigetragen haben, soweit dieses Ge-          hältnis der Anteile der beteiligten Gerichte an der Ver-\nsetz nicht etwas anderes bestimmt.                             fahrensdauer getragen.\n§2                                                             §5\nLänderübergreifende Finanzkorrekturen                                 Erstattung durch die Länder\nder Europäischen Gemeinschaften                        (1) Soweit der Bund die Leistungspflichten im Au-\n(1) Eine Finanzkorrektur der Europäischen Gemein-           ßenverhältnis zu der zwischenstaatlichen Einrichtung\nschaften liegt vor, wenn die Europäische Kommission            erfüllt oder die finanziellen Lasten aus anderen Gründen\nentscheidet, dass Ausgaben der Gemeinschaften von              unmittelbar beim Bund eintreten, erstatten die Länder\nder gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen             dem Bund die aufgewendeten Beträge im Verhältnis der\nsind, weil diese nicht in Übereinstimmung mit den Ge-          jeweiligen Lastentragung.\nmeinschaftsvorschriften durch den Mitgliedstaat getä-             (2) Der Erstattungsanspruch entsteht im Zeitpunkt\ntigt worden sind (fehlerhafte Ausgaben).                       der Erfüllung der Leistungspflicht durch den Bund. So-\n(2) Liegt der Entscheidung über die Finanzkorrektur         weit die Bundesregierung auf Verlangen eines Landes\ndie Feststellung der Europäischen Kommission zugrun-           zur Einlegung eines Rechtsmittels verpflichtet ist, ist\nde, dass die in einem Land oder in mehreren Ländern            der Zeitpunkt der Einlegung maßgeblich.","2106           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006\n(3) Für den Fall der Rückabwicklung des Vollzugs            2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter\nvon Finanzkorrekturen durch die Kommission auf der                „Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1\nGrundlage einer Entscheidung des Gerichtshofes der                bis 4“ ersetzt.\nEuropäischen Gemeinschaften fließen den Ländern die\ninsoweit von der Kommission zurückerstatteten Mittel                                   Artikel 18\nin dem Verhältnis zu, in dem die Länder diese Mittel\naufgebracht oder erstattet haben.\nÄnderung\nder Abgabenordnung\nArtikel 16                                Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,\nÄnderung\n2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Ge-\ndes Maßstäbegesetzes                         setzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie\n§ 5 Abs. 1 des Maßstäbegesetzes vom 9. September            folgt geändert:\n2001 (BGBl. I S. 2302) wird wie folgt gefasst:                 1. § 89 wird wie folgt geändert:\n„(1) Aus dem Länderanteil am Aufkommen der Um-                 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nsatzsteuer sollen in Höhe von bis zu einem Viertel Er-\ngänzungsanteile den Ländern gewährt werden, deren                 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nEinnahmen je Einwohner aus den Landessteuern sowie                      „(2) Die Finanzbehörden können auf Antrag\naus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer                   verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beur-\nden Durchschnitt aller Länder unterschreiten; bei der                teilung von genau bestimmten, noch nicht ver-\nGrunderwerbsteuer ist anstelle der Einnahmen die                     wirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran\nSteuerkraft anzusetzen. Zur Bestimmung der Steuer-                   im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Aus-\nkraft der Grunderwerbsteuer sind die Einnahmen um                    wirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zu-\ndie durch länderunterschiedliche Steuersätze entste-                 ständig für die Erteilung einer verbindlichen Aus-\nhenden Einnahmeunterschiede zu bereinigen.“                          kunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirkli-\nchung des dem Antrag zugrunde liegenden Sach-\nArtikel 17                                   verhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antrag-\nstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung\nÄnderung                                     nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zu-\ndes Finanzausgleichsgesetzes                           ständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die\nDas Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember                       von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des\n2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch                 Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2\nArtikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I                    das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in\nS. 1402), wird wie folgt geändert:                                   diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch\n1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des\nder Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts\n„(1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die              zuständig ist. Das Bundesministerium der Finan-\nihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen                    zen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bun-\n1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und                  desrates durch Rechtsverordnung nähere Be-\nder Körperschaftsteuer;                                      stimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzun-\n2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage                  gen des Antrages auf Erteilung einer verbindli-\nnach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;                   chen Auskunft und zur Reichweite der Bindungs-\nwirkung zu treffen.“\n3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der\nKraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Renn-         2. § 116 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nwett- und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Tota-              „(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Län-\nlisatorsteuer, der Feuerschutzsteuer und der              dern und kommunalen Trägern der öffentlichen Ver-\nSpielbankabgabe mit Ausnahme der Sonderab-                waltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tat-\ngabe und der Troncabgabe.                                 sachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine\nAls Steuereinnahme eines Landes gilt ebenfalls                Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentral-\nseine Steuerkraftzahl der Grunderwerbsteuer im                amt für Steuern mitzuteilen. Das Bundeszentralamt\nAusgleichsjahr. Als Steuerkraftzahlen werden für die          für Steuern teilt diese Tatsachen den für das Straf-\neinzelnen Länder die Beträge angesetzt, die sich er-          verfahren zuständigen Behörden mit.“\ngeben, wenn die im Bundesgebiet insgesamt im\nAusgleichsjahr aufgekommene Grunderwerbsteuer                                      Artikel 19\nim Verhältnis der dem Aufkommen zu Grunde liegen-                                  Änderung\nden länderweisen Steuerbemessungsgrundlagen                           des Einkommensteuergesetzes\nder Grunderwerbsteuer verteilt wird. Für Fälle der\nPauschalbesteuerung nach § 12 des Grunderwerb-                § 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung\nsteuergesetzes ist zur Ermittlung der Steuerbemes-         der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I\nsungsgrundlage der Pauschalbetrag durch den                S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 10a\nSteuersatz zu dividieren, der zum Zeitpunkt des pau-       des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) ge-\nschaliert besteuerten Rechtsvorgangs gültig war. Als       ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nSteuereinnahmen eines Landes gelten ferner die             1. In Nummer 58 werden vor den Wörtern „dem Wohn-\nnach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten An-            raumförderungsgesetz“ das Wort „oder“ durch ein\nteile an der Umsatzsteuer.“                                   Komma ersetzt und nach den Wörtern „dem Wohn-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 11. September 2006               2107\nraumförderungsgesetz“ die Wörter „oder einem Lan-               „Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung\ndesgesetz zur Wohnraumförderung“ eingefügt.                     nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den\nPlankrankenhäusern die Aufnahme in den Kranken-\n2. Nummer 59 wird wie folgt gefasst:\nhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Kran-\n„59. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten                 kenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des\nWohnungsbaugesetzes und nach § 51f des                     Versorgungsvertrages.“\nWohnungsbaugesetzes für das Saarland und\nGeldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der                                   Artikel 21\nWohnkostenentlastung nach dem Wohnraum-\nförderungsgesetz oder einem Landesgesetz                                        Änderung\nzur Wohnraumförderung erhält, soweit die Ein-                      des Krankenhausentgeltgesetzes\nkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die                Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002\nVorteile aus einer mietweisen Wohnungsüber-             (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 4\nlassung im Zusammenhang mit einem Arbeits-              des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570),\nverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer ent-      wird wie folgt geändert:\nsprechenden Förderung nach dem Zweiten                  1. In § 3 Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 8 Satz 1 sowie § 19\nWohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumför-                   Abs. 4 werden die Wörter „nach dem Hochschulbau-\nderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur                  förderungsgesetz“ durch die Wörter „nach den lan-\nWohnraumförderung nicht überschreiten;“.                   desrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau“\nersetzt.\nArtikel 20                               2. § 8 Abs.1 Satz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                  „ 2. bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                               nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem\nKrankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Kranken-\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergän-\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch,“.\nändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. Juli 2006\n(BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:\nArtikel 22\n1. § 108 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n„1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen\nDie Artikel 4 bis 9, 11, 13, 20 und 21 treten am\nVorschriften als Hochschulklinik anerkannt\n1. Januar 2007 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz\nsind,“.\nam Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 13 tritt am\n2. § 109 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                  31. Dezember 2019 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. September 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}