{"id":"bgbl1-2006-41-6","kind":"bgbl1","year":2006,"number":41,"date":"2006-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/41#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-41-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_41.pdf#page=42","order":6,"title":"Verordnung über die Form und den Inhalt der Deckungsregister nach dem Pfandbriefgesetz und die Aufzeichnung der Eintragungen (Deckungsregisterverordnung - DeckRegV)","law_date":"2006-08-25T00:00:00Z","page":2074,"pdf_page":42,"num_pages":5,"content":["2074           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006\nVerordnung\nüber die Form und den Inhalt der Deckungsregister\nnach dem Pfandbriefgesetz und die Aufzeichnung der Eintragungen\n(Deckungsregisterverordnung – DeckRegV)\nVom 25. August 2006\nAuf Grund des § 5 Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes                                       §4\nvom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) in Verbindung mit\nHaupt- und Unterregister\n§ 1 Nr. 4 der Verordnung zur Übertragung von Befug-\nnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die                (1) Für jede Pfandbriefgattung im Sinne von § 1\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom          Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes ist\n13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), § 1 Nr. 4 zuletzt     ein gesondertes Deckungsregister zu führen. Macht\ngeändert durch Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom              die Pfandbriefbank von der Möglichkeit des § 51 des\n22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), verordnet die Bundes-       Pfandbriefgesetzes Gebrauch, ist das bisherige für die\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einverneh-      betroffene Pfandbriefgattung geführte Deckungsregis-\nmen mit dem Bundesministerium der Justiz nach Anhö-          ter neben dem nach Satz 1 zu führenden Deckungs-\nrung der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft:               register zu führen. Jedes Deckungsregister muss die\nBezeichnung der Pfandbriefbank und die Überschrift\nTeil 1                             „Deckungsregister“, verbunden mit der Angabe der\nPfandbriefgattung, tragen.\nAnwendungsbereich;                             (2) Neben dem jeweiligen Hauptregister ist für Deri-\nallgemeine Vorschriften                      vate im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Pfandbriefge-\nsetzes ein Unterregister nach § 15 zu führen. Für\n§1                                Deckungswerte im Sinne des § 18 Abs. 1 zweiter Fall\n(ausländische Sicherungsrechte), des § 19 Abs. 1 Nr. 1\nAnwendungsbereich;\nbis 3 und des § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Pfandbrief-\nBegriffsbestimmungen\ngesetzes können weitere Unterregister geführt werden.\n(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an          Die Zugehörigkeit der Unterregister zum jeweiligen De-\nForm und Inhalt der Deckungsregister nach § 5 Abs. 1         ckungsregister ist durch die Überschrift „Unterregister\nSatz 1 des Pfandbriefgesetzes, die Form der Aufzeich-        zum Deckungsregister“ unter Zusatz der Pfandbrief-\nnungen und Bestätigungen nach § 5 Abs. 2 des Pfand-          gattung kenntlich zu machen. Im Hauptregister ist an-\nbriefgesetzes, die Art und Weise der Übermittlung der        zugeben, welche Unterregister als Bestandteile des\nAufzeichnungen sowie die Aufbewahrung der Aufzeich-          Deckungsregisters geführt werden.\nnungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\ntungsaufsicht (Bundesanstalt).                                                           §5\n(2) Eintragungen im Sinne dieser Verordnung sind                                Vollständigkeit\nauch Löschungsvermerke.                                                       des Deckungsregisters\n(1) Eintragungen dürfen, sofern es sich nicht um\n§2                                Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare\nForm der                             Unrichtigkeiten handelt, nicht nachträglich verändert\nDeckungsregister; Eintragungen                   werden.\n(1) Deckungsregister können nach Maßgabe des                 (2) Eintragungen sind in der Weise dauerhaft vorzu-\nTeils 3 in Papierform oder als elektronische Register        nehmen, dass etwaig vorgenommene spätere Änderun-\ngeführt werden.                                              gen jederzeit erkennbar sind. Durch technische und or-\nganisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass\n(2) Eintragungen dürfen nur durch von der Pfand-          der ursprüngliche Inhalt weiterhin feststellbar bleibt.\nbriefbank besonders ermächtigte Personen vorgenom-\nmen werden; die Ermächtigung und etwaige Verände-\nTeil 2\nrungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist\nfür jede Person mindestens fünf Jahre nach Widerruf                        Zusätzliche Anforderungen\nder Ermächtigung aufzubewahren.                                        bei elektronischer Registerführung\n§3                                                            §6\nSchutz der Deckungsregister                                   Allgemeine Anforderungen\nDeckungsregister sind vor unberechtigtem Zugriff             (1) Der Inhalt eines elektronisch geführten Deckungs-\nsowie vor Beschädigung oder Zerstörung durch äußere          registers muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form\nEinwirkungen wie Feuer oder Wasser besonders zu              wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archi-\nschützen.                                                    viert sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006              2075\n(2) Der Inhalt des elektronischen Deckungsregisters                                   §9\nmuss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken in einer                        Eintragung im Inland belegener\nWeise sichtbar gemacht werden können, die die Eintra-\nHypotheken und Grundschulden\ngungen nach Form und Inhalt vollständig abbildet. Das\nelektronische Deckungsregister muss jederzeit voll-             Eintragungen im Inland belegener Hypotheken und\nständig ausgedruckt werden können.                           Grundschulden sind entsprechend des in Anlage 1 dar-\ngestellten Formulars DR 1 in folgender Weise vorzuneh-\n§7                               men:\nTechnische und organisatorische                   1. Die Spalten 1 bis 4 sind mit „Bezeichnung des\nMaßnahmen zur Gewährleistung                          Deckungswerts“ zu überschreiben. In Spalte 1 sind\nvon Datenschutz und Datensicherheit                      unter Buchstabe a die laufende Nummer innerhalb\ndes Deckungsregisters, unter Buchstabe b das von\n(1) Die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme                der Pfandbriefbank vergebene Aktenzeichen und un-\nmüssen dem Stand der Technik und den Anforderun-                 ter Buchstabe c das Eintragungsdatum anzugeben.\ngen der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutz-\ngesetzes entsprechen. Insbesondere müssen sie ge-            2. In Spalte 2a ist das belastete Grundstück oder\nwährleisten, dass                                                grundstücksgleiche Recht einzutragen. Es kann ent-\nweder die Bezeichnung aus dem Bestandsverzeich-\n1. ihre Funktionen nur genutzt werden können, wenn               nis des Grundbuchs übernommen oder auf das\nsich der Benutzer dem System gegenüber sicher                Grundbuchblatt verwiesen werden. In letzterem Falle\nausweist (Identifikation und Authentisierung),               ist zusätzlich die Anschrift des Grundstücks anzuge-\n2. die eingeräumten Benutzungsrechte im System ver-              ben. In Spalte 2b ist der bei der Indeckungnahme\nwaltet werden (Berechtigungsverwaltung),                     angenommene Beleihungswert einzutragen.\n3. die eingeräumten Benutzungsrechte vom System              3. In Spalte 3 ist das Grundpfandrecht einzutragen. An-\ngeprüft werden (Berechtigungsprüfung),                       zugeben sind die laufende Nummer, unter der das\nGrundpfandrecht in das Grundbuch eingetragen ist,\n4. sämtliche Zugriffe (Eingeben, Lesen, Kopieren, Än-            die Währung und der im Grundbuch eingetragene\ndern, Löschen, Sperren) revisionssicher protokolliert        Nennbetrag.\nwerden (Revisionsfähigkeit),\n4. Sofern es sich nicht um eine Hypothek handelt, ist in\n5. eingesetzte Systeme ohne Sicherheitsrisiken wie-              Spalte 4 zusätzlich die gesicherte persönliche For-\nderhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),           derung einzutragen. Anzugeben sind der Schuldner,\n6. etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten                die Währung, der Nominalbetrag und, sofern abwei-\ndurch technische Prüfmechanismen unverzüglich                chend vom Aktenzeichen in Spalte 1 Buchstabe b,\nbemerkt werden können (Unverfälschtheit) und                 die Darlehensnummer.\n7. auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet          5. Löschungsvermerke sind in Spalte 5 einzutragen.\nwerden (Verlässlichkeit).                                    Anzugeben sind die Spaltennummer und gegebe-\nnenfalls der Betrag der zu löschenden Eintragung\n(2) Die Pfandbriefbank hat mindestens eine vollstän-          sowie das Datum der Löschung. Sofern die\ndige Sicherungskopie jedes elektronisch geführten De-            Löschung an gesonderter Stelle im Register ver-\nckungsregisters aufzubewahren. Die Sicherungskopie               merkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsver-\nist auf einem anderen Datenträger zu speichern als               merk in Spalte 5 zumindest auch die Angaben des\ndas Deckungsregister und mindestens am Ende eines                zu löschenden Deckungswerts in den Spalten 1 und\njeden Arbeitstages auf den Stand zu bringen, den das             2a zu wiederholen. Die Unterschrift des Treuhänders\nDeckungsregister zu diesem Zeitpunkt hat.                        nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 des Pfandbriefge-\nsetzes muss dem jeweiligen Löschungsvermerk der\nTeil 3                                Pfandbriefbank eindeutig zugeordnet sein. Bei ein-\ndeutiger     Bezeichnung      des   zu    löschenden\nInhalt der Eintragungen\nDeckungswerts kann die Zustimmung des Treuhän-\nders auch auf einem gesonderten Blatt, das nicht\n§8                                   Bestandteil des Deckungsregisters ist, erfolgen.\nAllgemeine Anforderungen                      6. Ist der Deckungswert in ein Refinanzierungsregister\n(1) Es ist sicherzustellen, dass Deckungswerte erst           nach § 22a oder § 22b des Kreditwesengesetzes\neingetragen werden, wenn sämtliche Voraussetzungen               eingetragen, ist dies in Spalte 6 zu vermerken. Das\nfür deren Indeckungnahme vorliegen. Rückdatierte Ein-            registerführende Unternehmen und der Zeitpunkt\ntragungen sind nicht zulässig.                                   der Eintragung in das Refinanzierungsregister sind\nanzugeben.\n(2) Jeder Deckungswert ist mit einer innerhalb des\nDeckungsregisters fortlaufenden Nummer einzutragen.\nDie Nummer darf nach Löschung des Deckungswerts                                         § 10\nnicht erneut vergeben werden.                                                        Eintragung\n(3) Eine Spalte der Haupt- und Unterregister ist je-                  ausländischer Sicherungsrechte\nweils für solche Bemerkungen vorzusehen, die zur ein-           (1) Eintragungen ausländischer Sicherungsrechte\ndeutigen rechtlichen Zuordnung des Deckungswerts             sind entsprechend den Eintragungen im Inland belege-\nneben den übrigen Angaben erforderlich sind oder die         ner Hypotheken und Grundschulden nach § 9 vorzu-\nZuordnung erheblich erleichtern können.                      nehmen.","2076           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006\n(2) Soweit die Bezeichnungen der Grundstücke oder         ten nach § 22 Abs. 5 des Pfandbriefgesetzes, die nicht\ngrundstücksgleichen Rechte oder die Bezeichnungen            zur Sicherung einer persönlichen Forderung dienen, so-\nder ausländischen Sicherungsrechte in den jeweiligen         wie im Fall von abstrakten Schuldversprechen oder\nöffentlichen Registern von den Bezeichnungen nach            Schuldanerkenntnissen, die durch Schiffshypotheken\nder Grundbuchordnung abweichen, sind die tatsächlich         gesichert sind, sind die zugrunde liegenden Darlehens-\nin den öffentlichen Registern verwendeten Bezeichnun-        forderungen in Spalte 4 einzutragen. § 9 Nr. 4 Satz 2 gilt\ngen zu verwenden. Die Spalten 2a und 3 des Formulars         entsprechend.\nDR 1 sind entsprechend anzupassen. Sofern die Spal-\nten 2a und 3 für die danach erforderlichen Eintragungen                                  § 13\naufgrund der örtlichen Besonderheiten bei der Eintra-                        Eintragung von Derivaten\ngung in die öffentlichen Register nicht ausreichen, kön-\nnen Beiblätter hinzugefügt werden, die Teil des                 Die Eintragung von Derivaten in das jeweilige Unter-\nDeckungsregisters werden. Die Beiblätter sind mit der        register ist entsprechend des in Anlage 3 dargestellten\nlaufenden Nummer aus Spalte 1 Buchstabe a zu kenn-           Formulars DR 3 in folgender Weise vorzunehmen:\nzeichnen.                                                    1. Die Spalten 1 bis 8 sind mit „Bezeichnung des\n(3) Soweit im Ausland belegene Grundstücke nicht             Deckungswerts“ zu überschreiben. Spalte 1 enthält\nin öffentlichen Registern erfasst sind, sind die Anschrift,     unter Buchstabe a die laufende Nummer innerhalb\ndie Größe sowie diejenigen, innerhalb der jeweiligen            des Deckungsregisters und unter Buchstabe b das\nRechtsordnung gebräuchlichen Angaben einzutragen,               Eintragungsdatum, Spalte 2 die Registrierungsnum-\ndie eine eindeutige Identifizierung des Grundstücks er-         mer der Pfandbriefbank.\nmöglichen.                                                   2. In Spalte 3 sind Name und Anschrift des Vertrags-\npartners einzutragen.\n§ 11\n3. Spalte 4 enthält die Bezeichnung des Produktes so-\nEintragung von Deckungswerten                       wie produktspezifische Angaben wie die Beträge\nnach § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes                  und Währungen des Kapitaltausches, Höhe der\nEintragungen von Deckungswerten nach § 20 Abs. 1             Zinssätze sowie gegebenenfalls weitere Angaben,\ndes Pfandbriefgesetzes sind entsprechend des in An-             die zur eindeutigen Identifizierung des Vertrages er-\nlage 2 dargestellten Formulars DR 2 in folgender Weise          forderlich sind.\nvorzunehmen:                                                 4. In Spalte 5 wird die Registrierungsnummer des Ver-\n1. Die Spalten 1 bis 3 sind mit „Bezeichnung des                tragspartners eingetragen.\nDeckungswerts“ zu überschreiben. In Spalte 1 sind        5. Spalte 6 enthält unter Buchstabe a das Datum des\nunter Buchstabe a die laufende Nummer der Ein-              Einzelabschlusses, unter Buchstabe b die Laufzeit\ntragung im Deckungsregister, unter Buchstabe b              und unter Buchstabe c die Fälligkeit.\ndas institutsinterne Aktenzeichen und unter Buch-\n6. In Spalte 7 sind die Vermögenswerte einzutragen,\nstabe c das Eintragungsdatum einzutragen.\ndie der Pfandbriefbank vom Vertragspartner als\n2. In Spalte 2 ist der Schuldner unter Angabe der Dar-          Sicherheit für Ansprüche aus dem Derivategeschäft\nlehensnummer, im Fall von Wertpapieren der Wert-            gestellt worden sind.\npapierkennnummer, einzutragen.\n7. In Spalte 8 kann der Treuhänder seine nach § 5\n3. In Spalte 3 sind die Währung und der Nennbetrag              Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes erforderliche\nder Forderung sowie in Fällen der vollen Gewährleis-        Zustimmung durch Namensunterschrift erteilen. Bei\ntung die Stelle, welche die Genehmigung oder Ge-            eindeutiger Bezeichnung des Derivats kann die Zu-\nwährleistung ausgesprochen hat, anzugeben.                  stimmung des Treuhänders auch auf einem geson-\n4. Löschungsvermerke sind unter Angabe des Datums               derten Blatt, das nicht Bestandteil des Deckungsre-\nin Spalte 4 einzutragen. Sofern die Löschung an ge-         gisters ist, erfolgen.\nsonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind         8. Löschungsvermerke sind unter Angabe des Datums\nhierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 4 zu-           in Spalte 9 einzutragen. Sofern die Löschung an ge-\nmindest auch die Angaben des zu löschenden Werts            sonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind\nin den Spalten 1 und 2 zu wiederholen. § 9 Nr. 5            hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 9 zu-\nSatz 4 und 5 gilt entsprechend.                             mindest auch die Angaben des zu löschenden Werts\nin den Spalten 1 bis 3 und 6 zu wiederholen. § 9 Nr. 5\n§ 12                                 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.\nEintragung von\nDeckungswerten nach § 21 und                                                 § 14\n§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes                                    Eintragung von\n(1) Eintragungen von Deckungswerten nach § 21                    Deckungswerten nach § 4 Abs. 2 Satz 2,\nund § 26 Abs. 1 Nr. 1 des Pfandbriefgesetzes sind vor-                     § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie\nbehaltlich des Absatzes 2 entsprechend § 9 vorzuneh-                § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Pfandbriefgesetzes\nmen.                                                            Eintragungen von Deckungswerten nach § 4 Abs. 2\n(2) In Spalte 2a tritt an die Stelle der Bezeichnung      Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2 Nr. 2\ndes belasteten Grundstücks die Bezeichnung des be-           des Pfandbriefgesetzes sind grundsätzlich entspre-\nliehenen Schiffes oder Schiffsbauwerks im öffentlichen       chend § 11 vorzunehmen, soweit nicht die eindeutige\nRegister sowie die Bezeichnung des Registers und der         Identifizierung der Deckungswerte anderweitige oder\nRegisterstelle. Im Fall von dinglichen Sicherungsrech-       zusätzliche Angaben erfordert. Im Fall von Deckungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006              2077\nwerten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Pfandbriefge-          (3) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche\nsetzes ist zusätzlich die besondere Schuldform kennt-       offenbare Unrichtigkeiten dürfen nur durch die Pfand-\nlich zu machen. Im Fall des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des     briefbank korrigiert werden.\nPfandbriefgesetzes sind anstelle des Schuldners die            (4) Die Bestätigung hat schriftlich zu erfolgen. Die\nkontoführende Bank und die Kontonummer zu nennen.           §§ 126 und 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden\nentsprechende Anwendung. Im Fall der Übermittlung\nTeil 4                            nach § 15 Abs. 3 hat der Treuhänder zusätzlich auf\neinem auf dem Datenträger anzubringenden Aufkleber,\nAufzeichnungen und Bestätigungen                   der so mit dem Datenträger dauerhaft verbunden sein\nnach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes                muss, dass er sich nicht ohne erkennbare Beschädi-\ngungen wieder entfernen lässt, seine Namensunter-\n§ 15                             schrift beizufügen.\nForm der Aufzeichnung und Übermittlung\n§ 17\n(1) Die Aufzeichnung nach § 5 Abs. 2 des Pfand-                                Aufbewahrung\nbriefgesetzes hat sämtliche Eintragungen, welche wäh-                       durch die Bundesanstalt\nrend des letzten Kalenderhalbjahres in den Deckungs-\nregistern vorgenommen worden sind, vollständig wie-            Die Bundesanstalt hat die Aufzeichnungen 50 Jahre\nderzugeben. Die einzelnen Seiten der Aufzeichnung           aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind vor unbe-\nsind fortlaufend zu nummerieren und in geeigneter           rechtigtem Zugriff sowie vor Beschädigung oder Zer-\nWeise fest miteinander zu verbinden.                        störung durch äußere Einwirkungen besonders zu\nschützen. Die Befugnisse zum Zugriff auf die Aufzeich-\n(2) Führt die Pfandbriefbank ein elektronisches          nungen sind auf bestimmte Mitarbeiter der Bundesan-\nDeckungsregister, kann die Aufzeichnung hergestellt         stalt zu beschränken.\nwerden, indem die Eintragungen des letzten Kalender-\nhalbjahres zusammenhängend ausgedruckt werden.                                         Teil 5\nDer Ausdruck ist als solcher zu kennzeichnen und mit\ndem Datum des Datenabrufs zu versehen.                                       Schlussbestimmungen\n(3) Die Eintragungen können auch mittels geeigne-                                    § 18\nter, nicht mehr als einmal beschreibbarer Datenträger\nÜbergangsbestimmungen\nübermittelt werden. Werden in diesem Fall die\nDeckungsregister vollständig übermittelt, sind die Ein-        (1) Deckungsregister, die die Institute bereits vor In-\ntragungen des letzten Kalenderhalbjahres besonders          krafttreten dieser Verordnung aufgrund gesetzlicher\nkenntlich zu machen.                                        Vorschriften geführt haben und die eine eindeutige ver-\nmögensrechtliche Zuordnung der eingetragenen\n§ 16                             Deckungswerte ermöglichen, dürfen bis zum 31. De-\nzember 2006 in der bisherigen Weise fortgeführt wer-\nTreuhänderbestätigung                       den. Danach gelten die Anforderungen dieser Verord-\n(1) Der Treuhänder hat zu bestätigen, dass die Auf-      nung nur für neu einzutragende Deckungswerte.\nzeichnung nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes die           (2) Es ist zulässig, das elektronische Deckungsregis-\nEintragungen des letzten Kalenderhalbjahres vollstän-       ter nur für die ab dem Zeitpunkt seiner Einführung hin-\ndig wiedergibt und mit ihnen inhaltlich übereinstimmt.      zukommenden Deckungswerte zu führen. Der maßgeb-\nAuch im Fall der Übermittlung der vollständigen             liche Zeitpunkt ist in dem in Papierform wie auch in\nDeckungsregister nach § 15 Abs. 3 Satz 2 bezieht sich       dem elektronisch geführten Teil des Deckungsregisters\ndie Bestätigung nur auf diese Eintragungen.                 anzugeben. Die Einheitlichkeit des Deckungsregisters\nist durch deutliche Verweise auf die in Papierform fort-\n(2) Der Treuhänder kann sich von der Vollständigkeit     geführten Bestandteile herzustellen.\nund inhaltlichen Übereinstimmung auch mittels einer\nangemessenen Stichprobe überzeugen. Sofern er von                                       § 19\ndieser Möglichkeit Gebrauch macht, hat er dies im Rah-\nmen seiner Bestätigung kenntlich zu machen. Die                                    Inkrafttreten\nStichprobe ist nachvollziehbar zu dokumentieren, die           Diese Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in\nAngemessenheit ist zu begründen.                            Kraft.\nBonn, den 25. August 2006\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio","2078              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006\nAnlage 1\n(zu § 9)\nFormular DR 1\nDeckungsregister (Hypotheken)\nBezeichnung des Deckungswerts                                                    Löschungen\n1                2a                2b                     3                            4                            5               6\nGesicherte persönliche                         Datum\nDingliche Sicherheit           Forderung(en)             Spalten-\nBezeichnung des                                                                                                   Unter-\nBeleihungs-        (Grundpfandrecht)       (entbehrlich bei Hypothek)      nummer                    Be-\na) lfd. Nr.      belasteten\nwert                                                                     der zu Be-\nschrift mer-\nb) AZ        Grundstücks oder                                                          a), b) etc.\nbei Indeckung-                                                               löschen- trag des kun-\nc) Datum des grundstücks-                          lfd. Nr.         Nenn-                             ggf. den Ein-            Treu- gen\nnahme                  Wäh-            Schuld- Wäh- Be-\ngleichen Rechts                          in            be-                              Darl. tragung             hän-\nrung               ner     rung trag\nAbt. III          trag                              Nr.                      ders\nAnlage 2\n(zu § 11)\nFormular DR 2\nDeckungsregister (Kommunal)\nBezeichnung des Deckungswerts                                              Löschungen\n1                       2                                           3                                     4                  5\nWährung und Nennbetrag         ggf. Geneh- a) gelöscht am\na) lfd. Nr.\nSchuldner und Darlehensnummer                des Darlehens            migung bzw.\nb) AZ                                                                                                 b) Unterschrift des Bemerkungen\nbzw. Wertpapierkennnummer                                           Gewährleis-\nc) Datum                                               Währung          Betrag                           Treuhänders\ntung durch\nAnlage 3\n(zu § 13)\nFormular DR 3\nUnterregister zum Deckungsregister (Hypotheken)/(Kommunal)/(Schiffshypotheken)\nUnterregister für Derivate\nLöschun-\nBezeichnung des Deckungswerts\ngen\n1            2          3                      4                     5             6            7           8          9         10\nRegistrie-                                              Registrie- a) Einzelab-                              Datum\nName und\nrungs-                        Bezeichnung               rungs-       schluss                   Unter-     Unter-\nAnschrift\na) lfd. Nr.   nummer\ndes\ndes Produktes             nummer        vom           Sicher-     schrift     schrift Bemer-\nb) Datum         der                      Produktspezifische             des     b) Laufzeit      heiten    des  Treu-     des      kungen\nVertrags-\nPfand-                         Angaben                Vertrags-                               händers Treuhän-\npartners\nbriefbank                                                partners c) Fälligkeit                               ders\n* Beträge und Währungen\ndes Kapitaltausches\n* Höhe der Zinssätze\n* ggf. weitere Angaben"]}