{"id":"bgbl1-2006-41-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":41,"date":"2006-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/41#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_41.pdf#page=25","order":4,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)","law_date":"2006-08-22T00:00:00Z","page":2057,"pdf_page":25,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006                   2057\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den\ngehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes\n(LAP-gDFm/EloAufklBundV)\nVom 22. August 2006\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeam-             § 33 Zeugnis\ntengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              § 34 Prüfungsakten, Einsichtnahme\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2           § 35 Wiederholung\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,                                     Kapitel 3\n2671) verordnet das Bundesministerium der Verteidi-                                       Aufstieg\ngung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                 § 36 Allgemeine Regelungen zum Aufstieg\ndes Innern:                                                    § 37 Allgemeine Regelungen zum Ausbildungsaufstieg\nInhaltsübersicht                          § 38 Fachausbildung und berufspraktische Ausbildung während\ndes Ausbildungsaufstiegs\nKapitel 1\n§ 39 Leistungsnachweise während der Fachausbildung im Aus-\nLaufbahn und Ausbildung                           bildungsaufstieg\n§  1  Laufbahnämter                                            § 40 Zwischenprüfung im Ausbildungsaufstieg\n§  2  Ziel und Inhalt der Ausbildung                           § 41 Prüfung und Gesamtergebnis im Ausbildungsaufstieg\n§  3  Einstellungsbehörden                                     § 42 Regelungen zum Praxisaufstieg\n§  4  Einstellungsvoraussetzungen\n§  5  Ausschreibung, Bewerbung                                                            Kapitel 4\n§  6  Auswahlverfahren                                                              Sonstige Vorschriften\n§  7  Einstellung in den Vorbereitungsdienst                   § 43 Inkrafttreten\n§  8  Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes\n§  9  Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-                             Kapitel 1\ndienstes\n§ 10  Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                             Laufbahn und Ausbildung\n§ 11  Schwerbehinderte Menschen\n§ 12  Gliederung des Vorbereitungsdienstes\n§1\n§ 13  Grundsätze der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen                              Laufbahnämter\n§ 14  Praxisbezogene Lehrveranstaltung I                          (1) Die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fern-\n§ 15  Praxisbezogene Lehrveranstaltung II                      melde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit\n§ 16  Praxisbezogene Lehrveranstaltung III                     den Fachgebieten Technik und Sprachen umfasst den\n§ 17  Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV                      Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter die-\n§ 18  Praktika                                                 ser Laufbahn.\n§ 19  Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderin-    (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Lauf-\nnen und Ausbilder\nbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\n§ 20  Leistungsnachweise während der praxisbezogenen Lehr-\nveranstaltungen                                          1. Regierungsinspektoranwärterin/ im Vorbereitungs-\n§ 21  Bewertungen während der Praktika                             Regierungsinspektoranwärter          dienst,\n2. Regierungsinspektorin                 in der Probezeit bis\nKapitel 2                              zur Anstellung (z. A.)/              zur Anstellung,\nLaufbahnprüfung                            Regierungsinspektor\nzur Anstellung (z. A.)\n§ 22 Prüfungsamt\n§ 23 Prüfungskommission                                        3. Regierungsinspektorin/                im Eingangsamt,\nRegierungsinspektor\n§ 24 Inhalt und Durchführung der Laufbahnprüfung\n§ 25 Prüfungsort, Prüfungstermin                               4. Regierungsoberinspektorin/            im ersten Beförde-\n§ 26 Schriftliche Prüfung                                          Regierungsoberinspektor              rungsamt,\n§ 27 Zulassung zur mündlichen Prüfung                          5. Regierungsamtfrau/                    im zweiten Beförde-\n§ 28 Mündliche Prüfung                                             Regierungsamtmann                    rungsamt,\n§ 29 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis                          6. Regierungsamtsrätin/                  im dritten Beförde-\n§ 30 Täuschung, Ordnungsverstoß                                    Regierungsamtsrat                    rungsamt und\n§ 31 Bewertung von Prüfungsleistungen                          7. Regierungsoberamtsrätin/              im vierten Beförde-\n§ 32 Gesamtergebnis                                                Regierungsoberamtsrat                rungsamt.","2058            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006\n(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu                  als Diplom-Mathematikerin oder Diplom-Mathemati-\ndurchlaufen.                                                      ker, besitzt.\n§2                                                           §5\nZiel und Inhalt der Ausbildung                                   Ausschreibung, Bewerbung\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie            (1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stel-\nvermittelt den Beamtinnen und Beamten die Fähigkei-           lenausschreibung ermittelt.\nten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie zur Anwen-             (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden\ndung ihres im Studium erworbenen Wissens in ihrer             zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\nLaufbahn benötigen. Darüber hinaus werden sie mit             1. ein tabellarischer Lebenslauf,\nden Gebieten Verwaltung und Recht allgemein und\nfachbezogen vertraut gemacht. Ihr Systemverständnis           2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein\nfür technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige             soll,\nZusammenhänge wird gefördert. Grundlagen der Volks-           3. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Fach-\nund Betriebswirtschaft, des Managements und der Mit-              hochschule oder des als gleichwertig anerkannten\narbeiterführung werden vermittelt. Die Beamtinnen und             Hochschulabschlusses – gegebenenfalls einschließ-\nBeamten werden auf ihre Verantwortung im demokrati-               lich einer Ablichtung der Urkunde über die Verlei-\nschen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die            hung eines Bachelorgrades in einem als gleichwertig\nBedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung                anerkannten Studiengang – sowie\nsowie einer leistungsfähigen Fernmelde- und Elektroni-        4. gegebenenfalls\nschen Aufklärung für die Sicherheit der freiheitlichen\ndemokratischen Grundordnung hingewiesen. Bedeu-                   a) eine Ablichtung des Schwerbehindertenauswei-\ntung und Auswirkungen des europäischen Einigungs-                     ses oder des Bescheides über die Gleichstellung\nprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und                   als schwerbehinderter Mensch,\nBeamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. All-               b) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliede-\ngemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur                      rungsscheins oder der Bestätigung nach § 10\nKommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen                      Abs. 4 Satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes\nÜberprüfen des eigenen Handelns und zum selbständi-                   und\ngen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kom-               c) Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung\npetenz sind zu fördern.                                               des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen\n(2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbst-                    erteilt wurden.\nstudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.          (3) Nach Aufforderung sind von den Bewerberinnen\nund Bewerbern noch folgende Unterlagen einzurei-\n§3                                chen:\nEinstellungsbehörden                        1. Ablichtungen der Zeugnisse über die bisherigen\nEinstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwal-              praktischen Tätigkeiten und\ntungen und der Bundesnachrichtendienst. Ihnen oblie-          2. die Studienbücher der Fachhochschulen oder ver-\ngen die Ausschreibung und die Durchführung des Aus-               gleichbarer Einrichtungen.\nwahlverfahrens sowie die Einstellung und die Betreu-\nung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die                                      §6\nEntscheidungen über Verkürzung und Verlängerung                                    Auswahlverfahren\ndes Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbil-\ndung. Sie sind die für die beamtenrechtlichen Entschei-          (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\ndungen zuständigen Dienstbehörden.                            Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren\nfestgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf-\n§4                                grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen\nEigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungs-\nEinstellungsvoraussetzungen                     dienst der Laufbahn geeignet sind.\nIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,           (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer\nwer                                                           nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-\n1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung          schreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Über-\nin das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,                   steigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber für\nein Fachgebiet das Dreifache der Zahl der Ausbildungs-\n2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach         plätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilneh-\n§ 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht er-        menden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbil-\nreicht hat und                                            dungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelas-\n3. einen Fachhochschulabschluss oder einen als                sen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbeson-\ngleichwertig anerkannten Studienabschluss in einem        dere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsre-\ndem jeweiligen Fachgebiet dieser Laufbahn ver-            levanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten\nwandten Studiengang, insbesondere als Dolmet-             geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie\nscherin oder Dolmetscher, Übersetzerin oder Über-         ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ein-\nsetzer, Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur          gliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie\nder Elektrotechnik oder Informationstechnik, Di-          die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen\nplom-Informatikerin oder Diplom-Informatiker sowie        erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006             2059\nsen. Frauen und Männer werden in einem ausgewoge-             5. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers\nnen Verhältnis berücksichtigt.                                    darüber, ob sie oder er\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen                  a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfah-\nwird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewer-                  ren beschuldigt wird und\nbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zu-             b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt\nrück.                                                                sowie\n(4) Das Auswahlverfahren wird bei den Wehrbe-              6. eine Einverständniserklärung, dass sie oder er auch\nreichsverwaltungen und beim Bundesnachrichten-                    für Einsätze und Übungen außerhalb des Bundesge-\ndienst von einer unabhängigen Auswahlkommission                   biets zur Verfügung steht.\ndurchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und\nDie Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-\neinem mündlichen Teil. Das Auswahlverfahren kann auf\nstellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann\ngemeinsamen Beschluss der Einstellungsbehörden\ndie Einstellungsbehörde die Einstellungsuntersuchung\nzentral durch eine gemeinsame Auswahlkommission\nselbst vornehmen.\nbei einer der Einstellungsbehörden durchgeführt wer-\nden. Für jedes Fachgebiet ist mindestens eine Aus-\n§8\nwahlkommission zu bilden.\nRechtsstellung\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Be-\nwährend des Vorbereitungsdienstes\namtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen\nVerwaltungsdienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzen-             (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in\ndem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobe-              das Beamtenverhältnis auf Widerruf – Bewerberinnen\nnen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Auf-           zu Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber\nklärung des Bundes als Beisitzenden. Die Mitglieder           zu Regierungsinspektoranwärtern ernannt.\nsind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.                 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\nDie Auswahlkommission entscheidet mit Stimmen-                Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der\nmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Be-         Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsbehörden\ndarf können bei einer Einstellungsbehörde mehrere             unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.\nKommissionen je Fachgebiet eingerichtet werden; glei-\nche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmit-                                      §9\nglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.\nDauer, Verkürzung und\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse                  Verlängerung des Vorbereitungsdienstes\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind\nmehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rang-               (2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\nfolge aller Bewerberinnen und Bewerber dieses Fach-           § 25 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung bis auf\ngebiets festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.               zwölf Monate ist nur zulässig, wenn das Erreichen des\nAusbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei kön-\n(7) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder        nen der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungs-\nund Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die            dienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbil-\nDauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.         dungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und\nAnwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb\n§7                                zusammenhängender Teilabschnitte entzogen werden.\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst                   (3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung\n(1) Die Einstellungsbehörden entscheiden nach dem          oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen,\nErgebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung           können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert\nvon Bewerberinnen und Bewerbern.                              und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen\nwerden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbe-\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und        reitungsdienstes zu ermöglichen.\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:\n(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-\n1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-         längern, wenn die Ausbildung\nsundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin\n1. wegen einer Erkrankung,\noder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer\nPersonalärztin oder eines Personalarztes aus neues-       2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1\nter Zeit, in dem auch zur Beamten- und Schicht-               und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\ndiensttauglichkeit – gegebenenfalls auch in Schutz-           zeit nach der Elternzeitverordnung,\nbauten – Stellung genommen wird,                          3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines\n2. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlan-              Ersatzdienstes oder\ngen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,          4. aus anderen zwingenden Gründen\n3. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsur-            unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-\nkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden              dungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des\nder Kinder,                                               Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.\n4. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-              (5) Der Vorbereitungsdienst kann – nach Anhörung\nregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der        der Anwärterin oder des Anwärters – in den Fällen des\nEinstellungsbehörde,                                      Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht","2060              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006\nmehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.              sionen zu Dienststellen der Fernmelde- und Elektroni-\nDie Verlängerung soll so bemessen werden, dass die              schen Aufklärung des Bundes sowie zu Behörden, Ge-\nLaufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen                  richten, industriellen, kaufmännischen oder kulturellen\nund Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt einge-           Einrichtungen ergänzt werden. Die jeweilige Exkursion\nstellt worden sind, abgelegt werden kann.                       ordnet die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit\n(6) Der Vorbereitungsdienst kann bei einer Teilzeitbe-      der Ausbildungsleitung (§ 19 Abs. 2 Satz 1) an.\nschäftigung verlängert werden, wenn andernfalls das\nErreichen des Ausbildungsziels gefährdet erscheint.                                        § 13\n(7) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung wird der                               Grundsätze der\nVorbereitungsdienst bis zum Ablauf der Wiederho-                         praxisbezogenen Lehrveranstaltungen\nlungsfrist verlängert.                                             (1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen wer-\nden an der Schule Strategische Aufklärung der Bun-\n§ 10                                deswehr, der Schule des Bundesnachrichtendienstes\nUrlaub während des Vorbereitungsdienstes                 und an einer Bundeswehrverwaltungsschule durchge-\nUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerech-           führt. Sie werden anwendungsorientiert unter Mitarbeit\nnet.                                                            und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter\ndurchgeführt. Sie bauen ergänzend und vertiefend auf\n§ 11                                den Inhalten des Studiums auf und vermitteln das für\ndie Laufbahn notwendige spezifische Wissen.\nSchwerbehinderte Menschen\n(2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betra-\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus-\ngen 1 020 Lehrstunden; davon entfallen 360 Lehrstun-\nwahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungs-\nden auf die Praxisbezogene Lehrveranstaltung I, 240\nnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die\nLehrstunden auf die Praxisbezogene Lehrveranstal-\nihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen ge-\ntung II, 180 Lehrstunden auf die Praxisbezogene Lehr-\nwährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art\nveranstaltung III sowie 240 Lehrstunden auf die Praxis-\nund Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind\nbezogene Lehrveranstaltung IV.\nmit den schwerbehinderten Menschen und der Schwer-\nbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich            (3) Die Ausbildungseinrichtungen und Schulen er-\nmöglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen            stellen die Lehrpläne; diese bedürfen der im Einverneh-\nnicht dazu führen, dass die Anforderungen herabge-              men mit dem Bundeskanzleramt erzielten Genehmi-\nsetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktu-           gung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die\nellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des             Lehrpläne bestimmen die Lernziele der Lehrgebiete,\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.              die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden\nLerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leis-\n(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinder-\ntungsnachweise.\ntenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehin-\nderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.\n§ 14\n(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen\ntrifft das Prüfungsamt.                                                   Praxisbezogene Lehrveranstaltung I\n(1) In der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung I wer-\n§ 12                                den den Anwärterinnen und Anwärtern die allgemeinen\nGliederung des Vorbereitungsdienstes                   Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklä-\nrung vermittelt. Außerdem werden die Anwärterinnen\n(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt in\nund Anwärter in die Grundzüge der einzelnen Fachge-\nPraktika und praxisbezogene Lehrveranstaltungen:\nbiete eingeführt.\n1. Einführungspraktikum am\n(2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grund-\nAusbildungsstammplatz                     2 Wochen,\nkenntnisse und in Teilgebieten auch vertiefende Kennt-\n2. Praxisbezogene Lehrveran-                                    nisse vermittelt:\nstaltung I                               12 Wochen,\n1. Elektronische Kampfführung,\n3. Praktikum I                                12 Wochen,          2. Allgemeine Grundlagen der Fernmelde- und Elek-\n4. Praxisbezogene Lehrveran-                                         tronischen Aufklärung,\nstaltung II                               8 Wochen,          3. Organisation der nationalen Fernmelde- und Elek-\n5. Praktikum II                               22 Wochen,             tronischen Aufklärung,\n6. Praxisbezogene Lehrveran-                                      4. Grundlagen und Besonderheiten im Fernmeldebe-\nstaltung III                              8 Wochen,             trieb,\n7. Praktikum III                               6 Wochen,          5. Grundlagen und Besonderheiten im Betrieb von\nNavigations-, Ortungs-, Lenk-, Leit- und Erfas-\n8. Praxisbezogene Lehrveran-                                         sungssystemen,\nstaltung IV                               8 Wochen.\n6. Nachrichtengewinnung und Erfassung,\n(2) Von der Reihenfolge der einzelnen Ausbildungs-\nabschnitte kann abgewichen werden. Die Abweichun-                 7. Nachrichtenbearbeitung und Auswertung,\ngen ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan                    8. Informationsbeschaffungsmanagement des Bun-\n(§ 19 Abs. 2 Satz 3). Die Ausbildung kann durch Exkur-               des,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006              2061\n9. Militärische Führung und Führungssysteme in der          Laufbahn sind, selbständig durchführen, an dienstli-\nBundeswehr,                                              chen Veranstaltungen und internen Fortbildungsveran-\n10. Technische Grundlagen,                                    staltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilneh-\nmen und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in\n11. Kommunikationssysteme und                                 der Verhandlungsführung zu üben.\n12. Informationsaustausch und Sicherheit.                        (3) Im Einführungspraktikum wird den Anwärterinnen\nund Anwärtern ein allgemeiner Eindruck von ihrem\n§ 15                                künftigen Tätigkeitsbereich vermittelt. Hierbei sollen\nPraxisbezogene Lehrveranstaltung II                 sie Gelegenheit haben, den Auftrag und die Organisa-\n(1) Die Praxisbezogene Lehrveranstaltung II baut er-       tion ihres Ausbildungsstammplatzes kennen zu lernen.\ngänzend und vertiefend auf den Lerninhalten der Pra-             (4) Die Praktika I bis III werden bei Dienststellen\nxisbezogenen Lehrveranstaltung I sowie auf den im             durchgeführt, die für den späteren beruflichen Einsatz\nPraktikum I vermittelten Kenntnissen auf.                     der Anwärterinnen und Anwärter vorgesehen sind.\n(2) Zusätzlich werden Kenntnisse vermittelt in den            (5) Die Ausbildungsleitung ist im Benehmen mit den\nLehrgebieten:                                                 Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für die Ge-\n1. Möglichkeiten und Grenzen der Fernmelde- und               staltung, Durchführung und Überwachung der Praktika\nElektronischen Aufklärung und                             verantwortlich. Die Ausbildungsstammplätze werden\nvon der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit\n2. Aufklärungsschwerpunkte.\ndem Bedarfsträger für jede Anwärterin und jeden An-\nwärter festgelegt.\n§ 16\nPraxisbezogene Lehrveranstaltung III                   (6) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung\nentsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern\nIn der Praxisbezogenen Lehrveranstaltung III werden        nicht übertragen werden.\ndie Anwärterinnen und Anwärter mit den spezialgesetz-\nlichen Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen ins-                                    § 19\nbesondere in den Lehrgebieten\nAusbildungsleitung, Ausbildungs-\n1. Staats- und Europarecht,                                         beauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder\n2. Verwaltungsrecht und                                          (1) Die Bedarfsträger bestellen jeweils eine Beamtin\n3. Zivilrecht,                                                oder einen Beamten des gehobenen Dienstes der Fern-\nsoweit dies für die Wahrnehmung ihrer späteren Aufga-         melde- und Elektronischen Aufklärung als Ausbildungs-\nben notwendig ist, vertraut gemacht.                          beauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. Diese sind\n– soweit erforderlich – von anderen Dienstgeschäften\n§ 17                                zu entlasten. Sie lenken und überwachen die Ausbil-\ndung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs\nPraxisbezogene Lehrveranstaltung IV\nund stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher. Mit den\n(1) Die Praxisbezogene Lehrveranstaltung IV baut er-       Anwärterinnen und Anwärtern führen sie regelmäßig\ngänzend und vertiefend auf den Lerninhalten der vo-           Besprechungen durch und beraten sie in Fragen der\nrausgegangenen praxisbezogenen Lehrveranstaltun-              Ausbildung.\ngen sowie auf den in den Praktika vermittelten Kennt-\n(2) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt\nnissen auf.\nauf Vorschlag des Kommandos Strategische Aufklä-\n(2) Zusätzlich werden Kenntnisse vermittelt in den         rung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen\nLehrgebieten                                                  Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklä-\n1. Entzifferung,                                              rung des Bundes als Ausbildungsleitung für den Bun-\ndesnachrichtendienst und die Bundeswehr. Die Ausbil-\n2. Einsatzgrundsätze Fernmelde- und Elektronische\ndungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der\nAufklärung sowie Elektronischer Kampf und\nAnwärterinnen und Anwärter. Sie legt in Abstimmung\n3. Fremde Streitkräfte und daneben oder stattdessen           mit den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für\nParamilitärische Organisationen.                          die Anwärterinnen und Anwärter in einem Ausbildungs-\nrahmenplan die Grundzüge der Ausbildung fest; die An-\n§ 18                                wärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.\nPraktika                                 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in den ein-\n(1) In den Praktika vertiefen die Anwärterinnen und        zelnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten\nAnwärter die im Studium und in den praxisbezogenen            oder Beschäftigten zur Unterweisung und Anleitung zu-\nLehrveranstaltungen erworbenen Kenntnisse und ler-            zuteilen. Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen\nnen, sie in der Praxis anzuwenden.                            nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in               werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit\nSchwerpunktbereichen der Laufbahn mit den wesentli-           erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften\nchen Aufgaben der jeweiligen Dienststelle, den Arbeits-       entlastet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrich-\nabläufen und dem Zusammenwirken innerhalb der                 ten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den er-\nDienststelle und mit anderen Dienststellen und Behör-         reichten Ausbildungsstand.\nden vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand             (4) Vor Beginn der Praktika wird von den Ausbil-\nund den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie ein-       dungsbeauftragten der Bedarfsträger für jede Anwärte-\nzelne Arbeitsabläufe, die typisch für Aufgaben ihrer          rin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan erstellt, aus","2062            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006\ndem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser                (8) Die Leistungsnachweise sollen spätestens zwei\nPlan wird der Ausbildungsleitung vorgelegt; die Anwär-        Wochen vor dem Ende des jeweiligen Ausbildungsab-\nterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.             schnitts erbracht sein. Wer einen Leistungsnachweis in-\n(5) Die Ausbildungsleitung führt für die Anwärterin-      nerhalb des betreffenden Ausbildungsabschnitts ver-\nnen und Anwärter die Personalteilakten „Ausbildung“,          säumt, kann ihn auch noch danach erbringen. Wird\nin die der Ausbildungsrahmenplan, der Ausbildungs-            der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum\nplan, alle Leistungsnachweise und Bewertungen sowie           ersten Tag des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung\neine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses aufzuneh-            erbracht, gilt er als mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0)\nmen sind.                                                     bewertet. Im Übrigen gelten die §§ 29 und 30 entspre-\nchend. Entscheidungen nach den Sätzen 2 bis 4 trifft\n§ 20                              die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises\nbestimmt hat.\nLeistungsnachweise während\nder praxisbezogenen Lehrveranstaltungen                   (9) Zum Abschluss der Praxisbezogenen Lehrveran-\nstaltung IV erstellt die Ausbildungsleitung ein zusam-\n(1) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltun-         menfassendes Zeugnis, in dem die Leistungen der An-\ngen haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungs-           wärterinnen und Anwärter nach den Absätzen 2 bis 5\nnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können             aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit einer nach\nsein:                                                         § 31 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl.\n1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,                            Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden\n2. andere schriftliche Ausarbeitungen,                        die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und die üb-\nrigen Bewertungen einfach gewertet. Die Anwärterin-\n3. Referate,                                                  nen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeug-\n4. mündliche Beiträge (zum Beispiel zu Fachgesprä-            nisses.\nchen, Kolloquien),\n5. Anwendungen in der Informationstechnik und                                            § 21\n6. schriftliche oder mündliche Leistungstests.                         Bewertungen während der Praktika\n(2) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstal-               (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand\ntung I sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den       der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika\nin § 14 genannten Lehrgebieten zu fertigen und drei           wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen\nweitere Leistungsnachweise zu erbringen.                      und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens\nfür vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche\n(3) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstal-\nBewertung nach § 31 abgegeben.\ntung II sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den\nin den §§ 14 und 15 genannten Lehrgebieten zu fertigen           (2) Die Bewertungen nach Absatz 1 werden auf der\nund zwei weitere Leistungsnachweise zu erbringen.             Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und\n(4) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstal-            Anwärtern besprochen. Sie sind ihnen zu eröffnen. Die\ntung III sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus         Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung\nden in § 16 genannten Lehrgebieten zu fertigen.               der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung\nnehmen.\n(5) Während der Praxisbezogenen Lehrveranstal-\ntung IV sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus             (3) Zum Abschluss des Praktikums III erstellen die\nden in den §§ 14, 15 und 17 genannten Lehrgebieten            Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger ein zusam-\nzu fertigen und zwei weitere Leistungsnachweise zu er-        menfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Ab-\nbringen.                                                      satz 1 aufführt. Das Zeugnis schließt mit einer nach\n§ 31 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl.\n(6) Die Ausbildungsleitung bestimmt im Benehmen           Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfer-\nmit den von der jeweiligen Schule benannten Hörsaal-          tigung. Das Zeugnis ist der Ausbildungsleitung vorzule-\nleiterinnen und Hörsaalleitern die Aufgaben der nach          gen.\nden Absätzen 2, 3 und 5 zu fertigenden Aufsichtsarbei-\nten. Die Leitung der Verwaltungsfachschule bestimmt              (4) Soweit eine lehrgangsgebundene Sprachausbil-\ndie Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 4.         dung durchgeführt wird, finden für Anwärterinnen und\nBei den Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 ist die            Anwärter des Fachgebiets Sprachen keine Bewertun-\nZusammenfassung einzelner Lehrgebiete zulässig. Für           gen statt.\ndie Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab\nund für die Aufsichtsarbeiten eine Bearbeitungszeit von                              Kapitel 2\njeweils drei bis vier Zeitstunden festzulegen.                                 Laufbahnprüfung\n(7) Jeder Leistungsnachweis – mit Ausnahme der\nschriftlichen oder mündlichen Leistungstests – wird                                      § 22\nmindestens eine Woche vor der Ausführung angekün-\nPrüfungsamt\ndigt. Der Leistungsnachweis wird von der oder dem\nLehrenden nach § 31 bewertet und der oder dem Vor-               (1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung\ngesetzten oder der Leitung der jeweiligen Verwaltungs-        eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung\nfachschule vorgelegt. Diese können Rangpunkte än-             der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwick-\ndern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen;         lung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungs-\neine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich zu be-        maßstäbe und vollzieht die sonstigen Entscheidungen\ngründen.                                                      der Prüfungskommission.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006              2063\n(2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz               (5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind\noder teilweise auf andere Behörden übertragen werden.        bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisun-\ngen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungs-\n§ 23                              kommissionen stellen die Anwendung eines einheitli-\nchen Bewertungsmaßstabs sicher.\nPrüfungskommission\n(6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig,\n(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungs-\nwenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder\nkommission abgelegt; für die schriftliche und mündli-\nder Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit\nche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissio-\nStimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die\nnen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch\nStimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.\nfachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet\nStimmenthaltung ist nicht zulässig.\nwerden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen\nund Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen\n§ 24\nAbschluss der Prüfungen oder fachliche Gesichts-\npunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen                                  Inhalt und\nPrüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige An-                    Durchführung der Laufbahnprüfung\nwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleis-                 (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die\ntet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Er-     Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-\nsatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das         bahn befähigt sind.\nPrüfungsamt unter Beteiligung der Ausbildungsleitung\nauf Vorschlag der Einstellungsbehörden; die Spitzenor-          (2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet;\nganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände           in ihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachwei-\ndes öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschla-        sen, dass sie das erforderliche Wissen besitzen und\ngen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die      befähigt sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ord-\nDauer von höchstens drei Jahren bestellt. Eine Wieder-       nungsgemäß wahrzunehmen.\nbestellung ist zulässig.                                        (3) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die\n(2) Der Prüfungskommission für die schriftliche Prü-      Ausbildung durchlaufen hat.\nfung gehören an:                                                (4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und\n1. für die Bewertung der Aufsichtsarbeit aus dem Prüf-       einem mündlichen Teil.\ngebiet „Spezialgesetzliche Vorschriften und Verwal-         (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des\ntungsbestimmungen“ (§ 16)                                Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt\na) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren all-        kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministe-\ngemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende          riums der Verteidigung, des Bundeskanzleramtes und\noder Vorsitzender und                                 der Einstellungsbehörden, in Ausnahmefällen auch an-\nderen mit der Ausbildung befassten Personen, die An-\nb) mindestens zwei weitere Beamtinnen oder Be-           wesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im\namte des gehobenen nichttechnischen Verwal-           Einzelfall gestatten. Auf Wunsch von schwerbehinder-\ntungsdienstes als Beisitzende;                        ten Anwärterinnen und Anwärtern kann während des\n2. für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten     sie betreffenden mündlichen Teils der Prüfung die\naus den übrigen Prüfgebieten                             Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei den\nBeratungen der Prüfungskommission über die Bewer-\na) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren all-\ntung der Prüfungsleistungen dürfen nur deren Mitglie-\ngemeinen Verwaltungsdienstes oder des gehobe-\nder anwesend sein.\nnen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen\nAufklärung des Bundes als Vorsitzende oder Vor-\nsitzender und                                                                     § 25\nPrüfungsort, Prüfungstermin\nb) mindestens zwei weitere Beamtinnen oder Be-\namte des gehobenen Dienstes der Fernmelde-               (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftli-\nund Elektronischen Aufklärung des Bundes als          chen und der mündlichen Prüfung fest.\nBeisitzende.                                             (2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Wo-\n(3) Der Prüfungskommission für die mündliche Prü-         che vor Beginn der mündlichen Prüfung, die mündliche\nfung gehören an:                                             Prüfung soll bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes\nabgeschlossen sein.\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren allge-\nmeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder             (3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und\nVorsitzender,                                            Anwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der münd-\nlichen Prüfung rechtzeitig mit.\n2. vier Beamtinnen oder Beamte des gehobenen\nDienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklä-\nrung des Bundes als Beisitzende.                                                     § 26\n(4) Als sonstige Mitglieder und Ersatzmitglieder einer                       Schriftliche Prüfung\nPrüfungskommission können auch Beamtinnen und                   (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungs-\nBeamten des gehobenen und des höheren Dienstes               amt. Jeweils eine Aufgabe der vier schriftlichen Arbei-\nvergleichbare Soldatinnen und Soldaten oder Tarifbe-         ten ist aus den in den §§ 14 bis 17 genannten Lehrge-\nschäftigte bestellt werden, sofern keine geeigneten Be-      bieten zu bestimmen. Die Zusammenfassung mehrerer\namtinnen oder Beamten zur Verfügung stehen.                  Lehrgebiete zu einer Aufgabe ist zulässig.","2064           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006\n(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstun-        (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\nden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfs-       sion leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwär-\nmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfs-     terinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft wer-\nmittel werden zur Verfügung gestellt.                        den.\n(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die         (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minu-\nschriftlichen Prüfungsarbeiten werden an aufeinander         ten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten;\nfolgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Ar-            sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht\nbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.                   mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig\ngeprüft werden.\n(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim\nzu halten.                                                      (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun-\ngen nach § 31; die Fachprüferin oder der Fachprüfer\n(5) Die Prüfungsarbeiten werden anstelle des Na-          schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der\nmens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Liste       mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl\nüber die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist.    auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunk-\nDie Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen       te, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, er-\nBewertung der Prüfungsarbeiten bekannt gegeben wer-          gibt.\nden.\n(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Nieder-\n(6) Die Prüfungsarbeiten werden unter Aufsicht ge-        schrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskom-\nfertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift   mission unterschreiben.\nund vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der\nUnterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch                                    § 29\ngenommene Prüfungserleichterungen im Sinne des\n§ 11 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und un-                        Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\nterschreiben die Niederschrift.                                 (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht\nzu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung\n(7) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Prüfenden\noder Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unver-\nnach einem vorher von der Prüfungskommission fest-\nzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkran-\ngelegten Bewertungsmaßstab unabhängig voneinander\nkung ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens- oder\nnach § 31 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann\npersonalärztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses\nKenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfen-\neiner beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes\nden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab,\nnachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann aner-\nentscheidet die Prüfungskommission mit Stimmen-\nkannt werden.\nmehrheit. § 23 Abs. 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend\nanzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht            (2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen\noder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „unge-  oder Anwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes\nnügend“ (Rangpunkt 0) bewertet.                              von der Prüfung zurücktreten.\n(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspä-           (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absät-\ntet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 29        zen 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil\nverfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.     der Prüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt be-\nstimmt, zu welchen Zeitpunkten die Prüfung oder Teile\nder Prüfung nachgeholt werden; es entscheidet, ob und\n§ 27\nwieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungs-\nZulassung zur mündlichen Prüfung                  arbeiten gewertet werden.\n(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und An-              (4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die\nwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei oder             schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teil-\nmehr schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der        weise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet\nNote „ausreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls         das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleis-\nist die Prüfung nicht bestanden.                             tung nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“\n(Rangpunkt 0) bewertet oder die gesamte Prüfung für\n(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und           nicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidung ist mit\nAnwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung recht-           einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nzeitig vor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es\nden zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die\n§ 30\nvon ihnen in den einzelnen schriftlichen Prüfungsarbei-\nten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantra-                       Täuschung, Ordnungsverstoß\ngen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform; sie             (1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer\nwird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.              schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen\nPrüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitra-\n§ 28                              gen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die\nFortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Ent-\nMündliche Prüfung\nscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskom-\n(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unter-       mission über die weitere Fortsetzung der Prüfung ge-\nschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte. Die         stattet werden; bei einer erheblichen Störung können\nPrüfungskommission wählt den Prüfungsstoff aus den           sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden\nin den §§ 14 bis 17 genannten Lehrgebieten aus.              Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006            2065\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-          und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des\nschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen             Ausdrucks angemessen berücksichtigt.\noder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der              (3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der\nmündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommis-           Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 Prozent der\nsion. § 23 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Über          erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.\ndas Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsver-\nsuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonsti-           (4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen\ngen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prü-         Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie\nfungsarbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe          folgt nach ihrem Prozentsatz an der erreichbaren Ge-\nder schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, ent-     samtpunktzahl den Rangpunkten zugeordnet:\nscheidet das Prüfungsamt nach Anhörung der oder                                      Prozentsatz der        Rang-\ndes Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prü-                                   Leistungspunkte         punkte\nfungskommission oder das Prüfungsamt können nach\n100    bis 93,7           15\nder Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner\noder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prü-          unter                   93,7 bis 87,5            14\nfungsleistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewer-\nunter                   87,5 bis 83,4            13\nten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden er-\nklären. Entscheidungen nach Satz 4 sind mit einer            unter                   83,4 bis 79,2            12\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nunter                   79,2 bis 75,0            11\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nunter                   75,0 bis 70,9            10\nmündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach\nAbschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann              unter                   70,9 bis 66,7             9\ndas Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von\nunter                   66,7 bis 62,5             8\nfünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für\nnicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer         unter                   62,5 bis 58,4             7\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nunter                   58,4 bis 54,2             6\n(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den\nAbsätzen 2 und 3 zu hören.                                   unter                   54,2 bis 50,0             5\nunter                   50,0 bis 41,7             4\n§ 31\nunter                   41,7 bis 33,4             3\nBewertung von Prüfungsleistungen\nunter                   33,4 bis 25,0             2\n(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nRangpunkten bewertet:                                        unter                   25,0 bis 12,5             1\nsehr gut (1)         eine Leistung, die den Anforderungen    unter                    12,5 bis 0               0.\n15 bis 14 Punkte     in besonderem Maße entspricht,             (5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder\ngut (2)              eine Leistung, die den Anforderungen    der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht\n13 bis 11 Punkte     voll entspricht,                        durchführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3\nbefriedigend (3)     eine Leistung, die im Allgemeinen den   und 4 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder\n10 bis 8 Punkte      Anforderungen entspricht,               Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen\nAnforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung\nausreichend (4)      eine Leistung, die zwar Mängel auf-\nentsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Be-\n7 bis 5 Punkte       weist, aber im Ganzen den Anforde-\nrungen noch entspricht,                 wertung mündlicher Leistungen gelten diese Grund-\nsätze sinngemäß.\nmangelhaft (5)       eine Leistung, die den Anforderungen\n4 bis 2 Punkte       nicht entspricht, jedoch erkennen                                    § 32\nlässt, dass die notwendigen Grund-\nkenntnisse vorhanden sind und die                             Gesamtergebnis\nMängel in absehbarer Zeit behoben          (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nwerden könnten,                         Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei\nungenügend (6)       eine Leistung, die den Anforderungen    werden berücksichtigt:\n1 bis 0 Punkte       nicht entspricht und bei der selbst die 1.   die Durchschnittspunktzahl der\nGrundkenntnisse so lückenhaft sind,          praxisbezogenen Lehrveranstaltungen\ndass die Mängel in absehbarer Zeit           mit                                    18 Prozent,\nnicht behoben werden könnten.\n2.   die Durchschnittspunktzahl der\nDurchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunk-                 Praktika mit                            7 Prozent,\nten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach       3.   die Rangpunktzahl der schriftlichen\ndem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.                     Prüfungsarbeit aus dem Prüfgebiet\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen wer-            „Spezialgesetzliche Vorschriften und\nden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen                Verwaltungsbestimmungen“ (§ 16) mit     7 Prozent,\nihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit ent-         4.   die Durchschnittspunktzahl der drei\nsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine An-              übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten\nforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von          mit                                    45 Prozent,\nPunkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung          5.   die Durchschnittspunktzahl der\nwerden neben der fachlichen Leistung die Gliederung               mündlichen Prüfung mit                 23 Prozent.","2066           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006\nSoweit die abschließend errechnete Durchschnitts-            begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen.\npunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen         Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.\nvon 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote auf-            (2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der\ngerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bil-     Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prü-\ndung von Noten unberücksichtigt.                             fung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbil-\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamter-          dung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise\ngebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung           zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindes-\nmindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.        tens drei Monate betragen und ein Jahr nicht über-\n(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-         schreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rang-\nmission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-     punkte und Noten ersetzen die bisherigen. Die Wieder-\nnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten           holungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen\nRangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz             und Anwärtern der nächsten oder der übernächsten\nmündlich.                                                    Laufbahnprüfung abgelegt werden.\n(4) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung                                  Kapitel 3\nist eine Niederschrift zu fertigen.\nAufstieg\n§ 33\n§ 36\nZeugnis\nAllgemeine\n(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nRegelungen zum Aufstieg\nAnwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-\nfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote so-              (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mitt-\nwie die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durch-            leren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Auf-\nschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestan-     klärung des Bundes mit der Fachrichtung Fernmelde-\nden, gibt das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und         aufklärung können bei Erfüllung der Voraussetzungen\nAnwärtern schriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1       der §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung am\nund die Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer             Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes der\nRechtsbehelfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte            Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes\nAbschrift des Prüfungszeugnisses wird zu den Perso-          teilnehmen, und zwar Beamtinnen und Beamte\nnalgrundakten genommen. Das Beamtenverhältnis auf            1. mit der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung am Auf-\nWiderruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftli-           stieg in die Laufbahn – Fachgebiet Sprachen – und\nchen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.\n2. mit der Fachrichtung Elektronische Aufklärung am\n(2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,            Aufstieg in die Laufbahn – Fachgebiet Technik –.\nerhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das\n(2) Das Auswahlverfahren wird an einem zentralen\nauch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsin-\nLehrinstitut der Bundeswehrverwaltung durchgeführt.\nhalte umfasst.\n§ 6 ist entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung\n(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der    zum Aufstieg entscheiden nach Maßgabe des Ergeb-\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-       nisses des Auswahlverfahrens die Wehrbereichsverwal-\nden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-        tungen mit Zustimmung des Bundesministeriums der\nfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des         Verteidigung und der Bundesnachrichtendienst.\n§ 30 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzu-\n(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung oder der\ngeben.\nFeststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn\nverbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbe-\n§ 34\namten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der höhe-\nPrüfungsakten, Einsichtnahme                     ren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die         (4) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die\npraxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Prakti-          die Aufstiegs- oder die Zwischenprüfung endgültig\nka, der Niederschriften über die Laufbahnprüfung und         nicht bestehen, die praxisbezogenen Lehrveranstaltun-\ndes Zeugnisses der Laufbahnprüfung ist mit den               gen endgültig nicht erfolgreich abschließen oder deren\nschriftlichen Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung zu       Befähigung für die höhere Laufbahn endgültig nicht\nden Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten wer-          festgestellt wird, verbleiben in ihrer bisherigen Lauf-\nden beim Kommando Strategische Aufklärung mindes-            bahn.\ntens fünf Jahre aufbewahrt.\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach                                       § 37\nAbschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie be-                               Allgemeine\ntreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.                            Regelungen zum Ausbildungsaufstieg\n§ 35                                 (1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\nwerden für die Aufgaben der höheren Laufbahn ausge-\nWiederholung                            bildet. Die Ausbildung besteht aus einer Fachausbil-\n(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wes-         dung von 18 Monaten, die im Fachgebiet Technik in-\nsen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann diese einmal      haltlich wie ein Ingenieurstudium und im Fachgebiet\nwiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung          Sprachen als Sprachausbildung einschließlich der Ver-\nkann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt in             mittlung grundlegender Übersetzungstechniken zu ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006            2067\nstalten ist, und einer berufspraktischen Ausbildung von                                 § 39\n18 Monaten. Sie vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen\nLeistungsnachweise während\nund Aufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen\nder Fachausbildung im Ausbildungsaufstieg\nKenntnisse, Erkenntnisse und Methoden sowie die be-\nrufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkei-          (1) Während der Fachausbildung sind von den Auf-\nten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des      stiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten im Fachge-\ngehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektroni-             biet Technik Leistungsnachweise zu erbringen, und\nschen Aufklärung des Bundes erforderlich sind. Nach          zwar\nAbschluss der Ausbildung sollen sie in der Lage sein,        1. zehn schriftliche Arbeiten von jeweils eineinhalb\ndie ihnen übertragenen Dienstobliegenheiten in der               Zeitstunden Dauer mit einheitlicher Themenstellung\nneuen Laufbahn wahrzunehmen.                                     für alle Teilnehmenden zum gleichen Zeitpunkt und\n(2) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsab-          2. ein Leistungsnachweis mündlicher Art (beispiels-\nschnitte ist für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbe-            weise Kurzreferat oder fachlicher Beitrag während\namte, die zum gleichen Zeitpunkt zur Aufstiegsausbil-            der Übungen).\ndung zugelassen worden sind, einheitlich in einem Aus-\nbildungsplan zu regeln.                                      Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten sind den in\n§ 38 Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten zu entneh-\n(3) Die Aufstiegsausbildung schließt mit einer der        men. Jeder Leistungsnachweis ist mindestens eine Wo-\nLaufbahnprüfung entsprechenden Aufstiegsprüfung              che vor der Ausführung anzukündigen.\nab. In der Prüfung ist festzustellen, ob die Aufstiegsbe-\namtinnen und Aufstiegsbeamten für die höhere Lauf-              (2) Über die Nachholung von Leistungsnachweisen,\nbahn befähigt sind.                                          die abweichend von § 20 Abs. 8 bis zum ersten Tag der\nZwischenprüfung erbracht sein müssen, entscheidet\n(4) § 9 Abs. 3 bis 7 und die §§ 10 bis 35 mit Aus-        die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehr-\nnahme von § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten entspre-           technik.\nchend, soweit nicht im Kapitel 3 etwas Abweichendes\ngeregelt ist.                                                   (3) Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik der Bun-\ndesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik\nstellt sicher, dass in den Hauptfachrichtungen Maschi-\n§ 38                              nenbau und Elektro-/Informationstechnik vergleichbare\nFachausbildung und berufspraktische                 Anforderungen gestellt werden. Die Arbeiten werden\nAusbildung während des Ausbildungsaufstiegs               von der oder dem jeweiligen hauptamtlich Lehrenden\nbewertet und der Leitung der Abteilung Wehrtechnik\n(1) Im Fachgebiet Technik besteht die wissen-             der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehr-\nschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung bei          technik vorgelegt. Diese kann die Rangpunkte ändern,\nder Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehr-              um einen einheitlichen Bewertungsmaßstab sicherzu-\ntechnik aus sechs Trimestern von je drei Monaten Dau-        stellen; eine Änderung ist schriftlich zu begründen.\ner. Sie wird für die Hauptfachrichtungen Maschinenbau\nund Elektro-/Informationstechnik durchgeführt. Den              (4) Am Ende der Fachausbildung werden in einer Be-\nAufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten werden              wertung, die mit einer Note und einer Rangpunktzahl\nKenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Prüfungsge-         abschließen muss, die erzielten Leistungen der Auf-\nbieten vermittelt:                                           stiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten festgestellt.\nDie Bewertung muss die Noten und Rangpunkte der\n1. Mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen,           schriftlichen Arbeiten und des mündlichen Leistungs-\n2. Grundlagen des Maschinenbaus und daneben oder             nachweises und eine daraus ermittelte Durchschnitts-\nstattdessen der Technischen Informatik sowie             note und Rangpunktzahl enthalten. Die Leitung der\nBundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik\n3. Grundlagen der Elektrotechnik und daneben oder            händigt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam-\nstattdessen der Nachrichten- oder der Telekommu-         ten eine Ausfertigung der Bewertung aus. Eine weitere\nnikationstechnik.                                        Ausfertigung erhält die Ausbildungsleitung.\nDaneben werden die Aufstiegsbeamtinnen und Auf-                 (5) Für die Leistungsnachweise im Fachgebiet Spra-\nstiegsbeamten während der Ausbildung in verschie-            chen gelten die Prüfungsbestimmungen des Bundes-\ndene für ihre spätere Tätigkeit bedeutende Sonderge-         sprachenamtes sowie für die Aufstiegsbeamtinnen\nbiete eingeführt.                                            und Aufstiegsbeamten des Bundesnachrichtendienstes\ndarüber hinaus für die Fertigkeit „Übersetzen“ die Prü-\n(2) Im Fachgebiet Sprachen wird die 18-monatige\nfungsbestimmungen der Schule des Bundesnachrich-\nFachausbildung beim Bundessprachenamt oder bei ei-\ntendienstes.\nner vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in zwei\nFremdsprachen der Schwierigkeitsgruppe I oder II oder\nin einer Fremdsprache der Schwierigkeitsgruppe III                                      § 40\nnach der jeweiligen Bedarfsträgerforderung durchge-                 Zwischenprüfung im Ausbildungsaufstieg\nführt.\n(1) Im Anschluss an die Fachausbildung haben die\n(3) Die berufspraktische Ausbildung findet für beide      Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten in einer\nFachgebiete gemeinsam statt. Sie entspricht dem Vor-         Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wis-\nbereitungsdienst für Laufbahnbewerberinnen und Lauf-         sens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine er-\nbahnbewerber des gehobenen Dienstes der Fernmel-             folgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt. Die Zwi-\nde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes.                schenprüfung richtet sich an den Lernzielen aus.","2068           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006\n(2) Die Zwischenprüfung im Fachgebiet Technik be-            (7) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn min-\nsteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten von je-       destens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde\nweils drei Zeitstunden, deren Aufgaben aus den Prü-          und höchstens eine Arbeit schlechter als mit Rang-\nfungsgebieten                                                punkt 5, aber mindestens mit Rangpunkt 2 bewertet\nwurde. Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann\n1. Mathematisch-naturwissenschaftliche       Grundlagen\nsie innerhalb von vier Monaten nach Abschluss der\n(§ 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1),\nFachausbildung wiederholt werden; in begründeten\n2. Grundlagen des Maschinenbaus und daneben oder             Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Ver-\nstattdessen der Technischen Informatik (§ 38 Abs. 1      teidigung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt\nSatz 3 Nr. 2) und                                        eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen. Die Zwi-\nschenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die wei-\n3. Grundlagen der Elektrotechnik und daneben oder            tere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prü-\nstattdessen der Nachrichten- oder der Telekommu-         fung nicht ausgesetzt.\nnikationstechnik (§ 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3)\nzu bestimmen sind. Dabei sind zwei Aufsichtsarbeiten                                     § 41\naus dem Prüfungsgebiet nach Satz 1 Nr. 1, davon min-                                 Prüfung und\ndestens eine aus dem Untergebiet „Mathematik“, und                  Gesamtergebnis im Ausbildungsaufstieg\nje eine Aufsichtsarbeit aus den Prüfungsgebieten nach\nIm Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nSatz 1 Nr. 2 und 3 auszuwählen.\nPrüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei\n(3) Zur Bewertung jeder der nach Absatz 2 zu ferti-       werden berücksichtigt:\ngenden Aufsichtsarbeiten wird eine Prüfungskommis-           1.   die Durchschnittspunktzahl der\nsion eingerichtet; die gleichmäßige Anwendung der Be-             Zwischenprüfung mit                      5 Prozent,\nwertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Prü-           2.   die Durchschnittspunktzahl der\nfungskommission besteht jeweils aus mindestens drei               praxisbezogenen Lehrveran-\nLehrenden oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten               staltungen mit                          15 Prozent,\nMitgliedern der Bundesakademie für Wehrverwaltung\n3.   die Durchschnittspunktzahl der\nund Wehrtechnik oder der Bundeswehrverwaltungs-\nPraktika mit                             5 Prozent,\nschule I – Technik; ein Mitglied führt den Vorsitz. Die\nMitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfende unab-       4.   die Rangpunkte der schriftlichen Prü-\nhängig und an Weisungen nicht gebunden.                           fungsarbeit aus dem Prüfungsgebiet\n„Spezialgesetzliche Vorschriften und\n(4) Die Einrichtung und Zusammensetzung der Prü-               Verwaltungsbestimmungen“ (§ 16)\nfungskommissionen, die Durchführung der Zwischen-                 mit                                      7 Prozent,\nprüfung und die Festlegung ihrer Einzelheiten obliegen       5.   die Durchschnittspunktzahl der drei\nder Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehr-                   übrigen schriftlichen Prüfungsarbeiten\ntechnik.                                                          mit                                     45 Prozent,\n(5) Die Bundesakademie für Wehrverwaltung und             6.   die Durchschnittspunktzahl der\nWehrtechnik erteilt den Aufstiegsbeamtinnen und Auf-              mündlichen Prüfung mit                  23 Prozent.\nstiegsbeamten über das Ergebnis der bestandenen\nZwischenprüfung ein Zeugnis, das die Rangpunkte,                                         § 42\ndie Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält. Ist                    Regelungen zum Praxisaufstieg\ndie Prüfung nicht bestanden, gibt die Bundesakademie            (1) Die zweijährige Einführungszeit für die zum Auf-\nfür Wehrverwaltung und Wehrtechnik dies den Auf-             stieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten gestalten\nstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten schriftlich be-        die Wehrbereichsverwaltungen mit Zustimmung des\nkannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe           Bundesministeriums der Verteidigung und der Bundes-\nnach Satz 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu         nachrichtendienst. Die Einführungszeit besteht aus\nversehen.\n1. den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen nach den\n(6) In der Zwischenprüfung im Fachgebiet Sprachen             §§ 14, 15 und 17, deren Dauer sich nach § 12 Abs. 1\nist in Sprachen der Schwierigkeitsgruppen I und II ein           bestimmt, und\nStandardisiertes Leistungsprofil in der ersten Sprache       2. im Übrigen aus einer praktischen Einführung in die\nvon mindestens 4241(4) sowie in der zweiten Sprache              Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Dienstes der\nvon mindestens 3231(3) oder in einer Sprache der                 Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bun-\nSchwierigkeitsgruppe III ein Standardisiertes Leis-              des.\ntungsprofil von mindestens 4242(4) oder ein diesen\nLeistungsprofilen entsprechender Nachweis zu erbrin-         Zu Beginn der Einführungszeit kann unter entsprechen-\ngen. Das Standardisierte Leistungsprofil wird vom Bun-       der Verkürzung der praktischen Einführung nach Satz 2\ndessprachenamt oder von einer vergleichbaren Ausbil-         Nr. 2 eine zentrale Einführung von bis zu einem Monat\ndungseinrichtung nach den dort geltenden Bestimmun-          Dauer vorgesehen werden. Im Übrigen gelten § 9\ngen für Sprachprüfungen festgestellt. Der jeweilige          Abs. 3, 4 und 6, die §§ 11, 13, 20 mit Ausnahme von\nKlammerzusatz betrifft nur das Standardisierte Leis-         Absatz 4 und § 34 entsprechend, soweit nicht in den\ntungsprofil im Bereich des Bundesnachrichtendienstes         Absätzen 2 und 3 etwas anderes geregelt ist.\nund steht jeweils für die Fertigkeit des „Übersetzens“.         (2) Zum Abschluss der praxisbezogenen Lehrveran-\nAbsatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der        staltungen wird den Aufstiegsbeamtinnen und Auf-\nBundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik            stiegsbeamten ein Zeugnis erteilt, das auch die Fest-\ndas Bundessprachenamt tritt.                                 stellung enthält, ob die Teilnahme an den Lehrgängen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006                    2069\nerfolgreich oder nicht erfolgreich war. Erfolgreich ist die        Wahrnehmung der Aufgaben. Während der praktischen\nTeilnahme an den praxisbezogenen Lehrveranstaltun-                 Einführung sind mindestens zwei Aufträge, einschließ-\ngen, wenn mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 er-              lich Dokumentation und Vorlagebericht, zu bearbeiten.\nreicht wird. Für die Ermittlung der Durchschnittspunkt-            Für die Bewertung der Leistungen während der prakti-\nzahl gilt § 20 Abs. 9 mit der Maßgabe, dass die schrift-           schen Einführung gilt § 21 entsprechend. Darüber hi-\nlichen Aufsichtsarbeiten nur dreifach gewertet werden.             naus ist über die fachliche Leistung, Eignung und Be-\nWird die Durchschnittspunktzahl nicht erreicht, können             fähigung während der praktischen Einführung eine\ndie praxisbezogenen Lehrveranstaltungen unter ent-                 dienstliche Beurteilung zu erstellen.\nsprechender Verlängerung der Einführungszeit einmal\nwiederholt werden. Im Fall einer erfolglosen Wiederho-\nlung wird der Aufstiegsbeamtin oder dem Aufstiegsbe-                                           Kapitel 4\namten die Feststellung nach § 36 Abs. 4 schriftlich be-\nkannt gegeben. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Be-                                S o n s t i g e Vo rs c h r i ft e n\nkanntgabe nach Satz 5 sind mit einer Rechtsbehelfs-\nbelehrung zu versehen.                                                                            § 43\n(3) Die praktische Einführung in Aufgaben der höhe-\nInkrafttreten\nren Laufbahn ist in mindestens zwei verschiedenen Ver-\nwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetzten                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsorgen für die eigenverantwortliche und selbständige               in Kraft.\nBonn, den 22. August 2006\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g"]}