{"id":"bgbl1-2006-41-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":41,"date":"2006-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/41#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_41.pdf#page=11","order":3,"title":"Neufassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung","law_date":"2006-08-22T00:00:00Z","page":2043,"pdf_page":11,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006                       2043\nBekanntmachung\nder Neufassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung\nVom 22. August 2006\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur               zu 2. des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und des § 16 Abs. 5\nÄnderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung                            Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4, jeweils in Verbindung\nvom 1. August 2006 (BGBl. I S. 1804) wird nachstehend                         mit § 16b Abs. 1 Satz 2 und § 21a des Tier-\nder Wortlaut der Tierschutz-Nutztierhaltungsverord-                           schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nnung in ihrer seit dem 4. August 2006 geltenden                               chung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818),\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-                               von denen § 2a Abs. 1 durch Artikel 191 der Ver-\nsichtigt:                                                                     ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2824)\ngeändert worden ist, nach Anhörung der Tier-\n1. die am 1. November 2001 in Kraft getretene Verord-                         schutzkommission sowie des Artikels 2 des Ge-\nnung vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758),                               setzes zu dem Europäischen Übereinkommen\nvom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in\n2. die am 13. März 2002 in Kraft getretene Verordnung                         landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Ja-\nvom 28. Februar 2002 (BGBl. I S. 1026),                                    nuar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113) in Verbindung\nmit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-\n3. die am 4. August 2006 in Kraft getretene Verordnung\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705)\nvom 1. August 2006 (BGBl. I S. 1804).                                      und dem Organisationserlass vom 22. Januar\n2001 (BGBl. I S. 127),\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 3. des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b Abs. 1\nzu 1. des § 2a Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 und des § 16                          Satz 2 und § 21a des Tierschutzgesetzes in der\nAbs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4, jeweils in Ver-                       Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai\nbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 und § 21a des                          2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) nach Anhörung\nTierschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-                         der Tierschutzkommission sowie des Artikels 2\nmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105,                             des Gesetzes zu dem Europäischen Überein-\n1818) nach Anhörung der Tierschutzkommission                           kommen vom 10. März 1976 zum Schutz von\nsowie des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Euro-                         Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen\npäischen Übereinkommen vom 10. März 1976                               vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113),\nzum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen                          der durch Artikel 154 der Verordnung vom\nTierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II                       25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert\nS. 113), jeweils in Verbindung mit Artikel 56                          worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des\ndes Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom                              Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organi-                         gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-\nsationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I                             tionserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I\nS. 127),                                                               S. 3197).\nBonn, den 22. August 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIn Vertretung\nDr. P e t e r P a z i o r e k","2044               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006\nVerordnung\nzum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere\nund anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung\n(Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV)*)**)\nInhaltsübersicht                                                              Abschnitt 4\nAbschnitt 1                                                            Anforderungen\nan das Halten von Schweinen\nAllgemeine Bestimmungen                              § 16      Anwendungsbereich\n§   1      Anwendungsbereich                                              § 17      Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für\n§   2      Begriffsbestimmungen                                                     Schweine\n§   3      Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen              § 18      Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für\nSaugferkel\n§   4      Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung\nund Pflege                                                     § 19      Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für\nJungsauen und Sauen\n§ 20      Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für\nAbschnitt 2                                           Eber\nAnforderungen                                § 21      Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schwei-\nnen\nan das Halten von Kälbern\n§ 22      Besondere Anforderungen an das Halten von Saug-\n§ 5        Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern                       ferkeln\n§ 6        Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in          § 23      Besondere Anforderungen an das Halten von Absatz-\nStällen                                                                  ferkeln\n§ 7        Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im           § 24      Besondere Anforderungen an das Halten von Zucht-\nAlter von bis zu zwei Wochen in Ställen                                  läufern und Mastschweinen\n§ 8        Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im           § 25      Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen\nAlter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen                        und Sauen\n§ 9        Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im\nAlter von über acht Wochen in Ställen                                                      Abschnitt 5\n§ 10       Platzbedarf bei Gruppenhaltung                                                        Ordnungswidrigkeiten\n§ 11       Überwachung, Fütterung und Pflege                                                  und Schlussbestimmungen\n§ 26      Ordnungswidrigkeiten\nAbschnitt 3                                 § 27      Übergangsregelungen\nAnforderungen                                § 28      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nan das Halten von Legehennen\nAbschnitt 1\n§ 12       Anwendungsbereich\n§ 13       Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehen-                             Allgemeine Bestimmungen\nnen\n§  13a     Besondere Anforderungen an die Bodenhaltung                                                    §1\n§  13b     Besondere Anforderungen an die Kleingruppenhaltung\n§  14      Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen\nAnwendungsbereich\n§  15      Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen                 (1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztie-\nren zu Erwerbszwecken.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:                (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht an-\n1. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz     zuwenden\nlandwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23), geändert\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April     1. auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren\n2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1),\nwährend Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzver-\n2. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über\nMindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG\nanstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;\nNr. L 340 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)       2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit\nNr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122\nS. 1),                                                                 nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere\n3. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Fest-             Anforderungen an das Halten zu stellen sind;\nlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen\n(ABl. EG Nr. L 203 S. 53), geändert durch die Verordnung (EG)      3. während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Abs. 1\nNr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122           des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten\nS. 1),                                                                 Zweck andere Anforderungen an das Halten uner-\n4. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über              lässlich sind.\nMindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG\nNr. L 340 S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)\nNr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122                                       §2\nS. 1).\n**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen                          Begriffsbestimmungen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nIm Sinne dieser Verordnung sind\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft      1. Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere sowie an-\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.          dere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung\nEG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                 von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006               2045\noder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken ge-         2. mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet\nhalten werden;                                                sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass\n2. Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume (Stäl-                jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge\nle) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen             Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunrei-\nzur dauerhaften Unterbringung von Tieren;                     nigungen des Futters und des Wassers sowie Aus-\neinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Min-\n3. Kälber: Hausrinder im Alter von bis zu sechs Mona-             destmaß begrenzt werden;\nten;\n3. so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den\n4. Legehennen: legereife Hennen der Art Gallus gal-               Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend\nlus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht für Ver-          Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten\nmehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden;                wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern\n5. Nest: ein gesonderter Bereich zur Eiablage;                    geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes\nausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum\n6. Gruppennest: ein Nest zur Eiablage für Gruppen\nUnterstellen geboten werden.\nvon Legehennen;\n7. nutzbare Fläche: Fläche, ausgenommen Nestflä-                 (3) Ställe müssen\nchen, deren Seitenlängen an keiner Stelle weniger        1. mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit\nals 30 Zentimeter beträgt, die über eine lichte Höhe          eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausrei-\nvon mindestens 45 Zentimeter verfügt und deren                chende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutz-\nBoden ein Gefälle von höchstens 14 Prozent auf-               tiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrau-\nweist, einschließlich der Fläche unter Futter- und            ten Personen ermöglichen;\nTränkeeinrichtungen, Sitz- und Anflugstangen oder\n2. erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und\nVorrichtungen zum Krallenabrieb, die von den Le-\nso ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt,\ngehennen über- oder unterquert werden können;\nTemperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration\n8. Kaltscharrraum: witterungsgeschützter, mit einer               der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für\nflüssigkeitsundurchlässigen Bodenplatte versehe-              die Tiere unschädlich ist.\nner, nicht der Klimaführung des Stalles unterliegen-\n(4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtun-\nder Teil der Stallgrundfläche, der vom Stallgebäude\ngen, Förderbänder oder sonstige technische Einrich-\nräumlich abgetrennt, den Legehennen unmittelbar\ntungen verwendet werden, muss durch deren Bauart\nzugänglich und mit Einstreumaterial ausgestattet\nund die Art ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die\nist;\nLärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein\n9. Schweine: Tiere der Art Sus scrofa f. domestica;          Mindestmaß begrenzt ist.\n10. Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis               (5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Strom-\nzum Absetzen;                                            ausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Fut-\n11. Absatzferkel: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von         ter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Not-\nzehn Wochen;                                             stromaggregat bereitstehen.\n12. Zuchtläufer: Schweine, die zur Zucht bestimmt                 (6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elek-\nsind, vom Alter von zehn Wochen bis zum Decken           trisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine\noder zur sonstigen Verwendung zur Zucht;                 Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen aus-\nreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine\n13. Mastschweine: Schweine, die zur Schlachtung be-\nAlarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vor-\nstimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zur\nhanden sein.\nSchlachtung;\n14. Jungsauen: weibliche Schweine nach dem Decken                                           §4\nbis vor dem ersten Wurf;\nAllgemeine Anforderungen an\n15. Sauen: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf;                      Überwachung, Fütterung und Pflege\n16. Eber: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur            (1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vor-\nZucht bestimmt sind.                                     schriften der Abschnitte 2 bis 4 sicherzustellen, dass\n§3                                 1. für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend\nviele Personen mit den hierfür erforderlichen Kennt-\nAllgemeine                                 nissen und Fähigkeiten vorhanden sind;\nAnforderungen an Haltungseinrichtungen\n2. das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich\n(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften              durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für\nder Abschnitte 2 bis 4 nur in Haltungseinrichtungen ge-             die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person\nhalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2                  überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere\nbis 6 entsprechen.                                                  entfernt werden;\n(2) Haltungseinrichtungen müssen                             3. soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für\n1. nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien                 die Behandlung, Absonderung in geeignete Hal-\nund ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine                 tungseinrichtungen mit trockener und weicher Ein-\nVerletzung oder sonstige Gefährdung der Gesund-                 streu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder\nheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie               verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt\ndies nach dem Stand der Technik möglich ist;                    hinzugezogen wird;","2046            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006\n4. alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit          1. Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn\nFutter und Wasser in ausreichender Menge und                 oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall\nQualität versorgt sind;                                      ein trockener Liegebereich zur Verfügung stehen.\n5. vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versor-           2. Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.\ngungseinrichtungen mindestens einmal täglich,\n3. Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festge-\nNotstromaggregate und Alarmanlagen in technisch\nlegt werden.\nerforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähig-\nkeit überprüft werden;                                   Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen ge-\n6. bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sons-            halten werden, und zwar für jeweils längstens eine\ntige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel       Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milch-\nunverzüglich abgestellt werden oder wenn dies            austauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbin-\nnicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vor-     den oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine\nkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des              Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.\nWohlbefindens der Tiere getroffen werden und die\nMängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere                                    §6\neingestallt werden;                                                     Allgemeine Anforderungen\n7. Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der                       an das Halten von Kälbern in Ställen\nTiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für          (1) Kälber dürfen in Ställen nur gehalten werden,\nden Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;            wenn diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 ent-\n8. der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie          sprechen.\nmöglich gehalten und dauernder oder plötzlicher\n(2) Ställe müssen\nLärm vermieden wird;\n1. so gestaltet sein, dass die Kälber ungehindert lie-\n9. die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuch-\ngen, aufstehen, sich hinlegen, eine natürliche Kör-\ntungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht\nperhaltung einnehmen, sich putzen sowie ungehin-\nsind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden\ndert Futter und Wasser aufnehmen können;\nBedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzurei-\nchendem natürlichen Lichteinfall der Stall entspre-      2. mit einem Boden ausgestattet sein,\nchend künstlich beleuchtet wird;\na) der im ganzen Aufenthaltsbereich der Kälber und\n10. die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, ins-               in den Treibgängen rutschfest und trittsicher ist,\nbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig ent-\nb) der, sofern er Löcher, Spalten oder sonstige Aus-\nfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen\nsparungen aufweist, so beschaffen ist, dass von\nund Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kom-\ndiesen keine Gefahr der Verletzung von Klauen\nmen, in angemessenen Abständen gereinigt und er-\noder Gelenken ausgeht und der Boden der Größe\nforderlichenfalls desinfiziert werden.\nund dem Gewicht der Kälber entspricht,\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise\ngehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch               c) bei dem, sofern es sich um einen Spaltenboden\nden Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere                   handelt, die Spaltenweite höchstens 2,5 Zentime-\nsind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden              ter, bei elastisch ummantelten Balken oder bei\nvermieden werden.                                                    Balken mit elastischen Auflagen höchstens drei\nZentimeter beträgt, wobei diese Maße infolge\n(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnun-             von Fertigungsungenauigkeiten bei einzelnen\ngen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des                  Spalten um höchstens 0,3 Zentimeter überschrit-\nBestandes sowie alle medizinischen Behandlungen                      ten werden dürfen, und die Auftrittsbreite der Bal-\ndieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle               ken mindestens acht Zentimeter beträgt,\nvorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über\nAnzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese            d) der im ganzen Liegebereich so beschaffen ist,\nAufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entspre-                     dass er die Erfordernisse für das Liegen erfüllt,\nchende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvor-                   insbesondere dass eine nachteilige Beeinflus-\nschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach                    sung der Gesundheit der Kälber durch Wärmeab-\nSatz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeich-                leitung vermieden wird;\nnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zu-          3. mit Lichtöffnungen und mit einer Kunstlichtanlage\nständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.                       ausgestattet sein, die sicherstellen, dass bei einer\nmöglichst gleichmäßigen Verteilung im Aufenthalts-\nAbschnitt 2                               bereich der Kälber eine Lichtstärke von mindestens\n80 Lux erreicht wird.\nAnforderungen\nan das Halten von Kälbern                         (3) Außenwände, mit denen Kälber ständig in Berüh-\nrung kommen können, müssen ausreichend wärmege-\n§5                               dämmt sein.\nAllgemeine Anforderungen                         (4) Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so\nan das Halten von Kälbern                     durchbrochen sein, dass die Kälber Sicht- und Berüh-\nrungskontakt zu anderen Kälbern haben können.\nKälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des\n§ 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften so-             (5) Im Aufenthaltsbereich der Kälber sollen je Kubik-\nwie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:                          meter Luft folgende Werte nicht überschritten sein:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006               2047\nGas                   Kubikzentimeter           1. in dem Betrieb jeweils nicht mehr als drei nach ihrem\nAlter oder ihrem Körpergewicht für das Halten in ei-\nAmmoniak                                    20                    ner Gruppe geeignete Kälber vorhanden sind,\nKohlendioxid                             3 000                2. mittels tierärztlicher Bescheinigung nachgewiesen\nwird, dass ein Kalb aus gesundheitlichen oder ver-\nSchwefelwasserstoff                          5.\nhaltensbedingten Gründen einzeln gehalten werden\nmuss, oder\n(6) Im Liegebereich der Kälber soll die Lufttempera-\ntur 25 Grad Celsius nicht überschreiten sowie während         3. andere Haltungsanforderungen für die Dauer einer\nder ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur              Quarantäne zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken\nvon 10 Grad Celsius, danach eine Temperatur von                   notwendig sind.\n5 Grad Celsius nicht unterschreiten. Die relative Luft-          (2) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen vor-\nfeuchte soll zwischen 60 und 80 Prozent liegen.               behaltlich des § 10 in Gruppen nur gehalten werden,\n(7) Die Absätze 3, 5 und 6 gelten nicht für Ställe, die    wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der Gruppe\nals Kaltställe oder Kälberhütten vorwiegend dem               gleichzeitig Futter aufnehmen können. Satz 1 gilt nicht\nSchutz der Kälber gegen Niederschläge, Sonne und              bei Abruffütterung oder technischen Einrichtungen mit\nWind dienen.                                                  vergleichbarer Funktion.\n(3) Kälber, die nach Absatz 1 nicht in Gruppen ge-\n§7                                 halten werden müssen, dürfen einzeln in Boxen nur ge-\nBesondere Anforderungen                        halten werden, wenn\nan das Halten von Kälbern                      1. die Box\nim Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen                  a) bei innen angebrachtem Trog mindestens 200\nKälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur in              Zentimeter,\nStällen gehalten werden, wenn                                     b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 180\n1. ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material einge-               Zentimeter\nstreute Liegefläche und                                       lang ist und\n2. bei Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens           2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis\n120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und 80 Zen-          zum Boden und über mehr als die Hälfte der Boxen-\ntimeter hoch ist,                                             länge reichenden Seitenbegrenzungen mindestens\nzur Verfügung stehen.                                             120 Zentimeter, bei anderen Boxen mindestens 100\nZentimeter beträgt.\n§8\nBesondere Anforderungen                                                   § 10\nan das Halten von Kälbern im Alter von                             Platzbedarf bei Gruppenhaltung\nüber zwei bis zu acht Wochen in Ställen                  (1) Kälber dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in\n(1) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen       Gruppen nur gehalten werden, wenn für jedes Kalb eine\ndürfen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn             uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfü-\n1. die Box                                                    gung steht, die nach Maßgabe des Satzes 2 mindes-\ntens so bemessen ist, dass es sich ohne Behinderung\na) bei innen angebrachtem Trog mindestens 180             umdrehen kann. Entsprechend seinem Lebendgewicht\nZentimeter,                                            muss hierbei jedem Kalb mindestens eine uneinge-\nb) bei außen angebrachtem Trog mindestens 160             schränkt benutzbare Bodenfläche nach folgender Ta-\nZentimeter                                             belle zur Verfügung stehen:\nlang ist und                                                                                        Bodenfläche\nLebendgewicht\n2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis                       in Kilogramm           je Tier in Quadratmeter\nzum Boden und über mehr als die Hälfte der Boxen-         bis 150                                        1,5\nlänge reichenden Seitenbegrenzungen mindestens\n100 Zentimeter, bei anderen Boxen mindestens              von 150 bis 220                                1,7\n90 Zentimeter beträgt.\nüber 220                                       1,8.\n(2) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen\ndürfen vorbehaltlich des § 10 in Gruppen nur gehalten            (2) Kälber dürfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren\nwerden, wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der       nur in einer Bucht gehalten werden, die im Falle\nGruppe gleichzeitig Futter aufnehmen können. Satz 1           1. von Kälbern im Alter von zwei bis acht Wochen\ngilt nicht bei Abruffütterung und technischen Einrich-            4,5 Quadratmeter,\ntungen mit vergleichbarer Funktion.\n2. von Kälbern von über acht Wochen 6 Quadratmeter\n§9                                 Mindestbodenfläche hat.\nBesondere Anforderungen\nan das Halten von Kälbern                                                 § 11\nim Alter von über acht Wochen in Ställen                         Überwachung, Fütterung und Pflege\n(1) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen nur           Wer Kälber hält, hat, unbeschadet der Anforderun-\nin Gruppen gehalten werden. Dies gilt nicht, wenn             gen des § 4, sicherzustellen, dass","2048             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006\n1. eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche           2. so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artge-\nPerson das Befinden der Kälber bei Stallhaltung                mäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein\nmindestens zweimal täglich überprüft;                          Nest aufsuchen können.\n2. Kälbern spätestens vier Stunden nach der Geburt                (3) Gebäude müssen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1\nBiestmilch angeboten wird;                                 Nr. 2 so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinan-\n3. für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm            der erkennen und durch die mit der Fütterung und\nder Eisengehalt der Milchaustauschertränke min-            Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen\ndestens 30 Milligramm je Kilogramm, bezogen auf            werden können. Gebäude, die nach dem 13. März 2002\neinen Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent, be-            in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöff-\nträgt und bei Kälbern, die mehr als 70 Kilogramm           nungen versehen sein, deren Fläche mindestens 3 Pro-\nwiegen, eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt,         zent der Stallgrundfläche entspricht und die so ange-\nwodurch bei den Kälbern ein auf die Gruppe bezo-           ordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Vertei-\ngener durchschnittlicher Hämoglobinwert von min-           lung des Lichts gewährleistet wird. Satz 2 gilt nicht für\ndestens 6 mmol/l Blut erreicht wird;                       bestehende Gebäude, wenn eine Ausleuchtung des\nEinstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungs-\n4. jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang\neinrichtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender\nzu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat;\ntechnischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder\n5. jedes Kalb täglich mindestens zweimal gefüttert             nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht\nwird, dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass dem            werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit\nSaugbedürfnis der Kälber ausreichend Rechnung              wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung si-\ngetragen wird;                                             chergestellt ist.\n6. Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Rau-                (4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung,\nfutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes       die den allgemein anerkannten Regeln der Technik ent-\nFutter zur freien Aufnahme angeboten wird;                 spricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Min-\n7. bei Stallhaltung Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich        destluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt\nerforderlichen Abständen aus dem Liegebereich ent-         der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubikzen-\nfernt werden oder dass regelmäßig neu eingestreut          timeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll und\nwird;                                                      20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft nicht\nüberschreiten darf.\n8. Anbindevorrichtungen mindestens wöchentlich auf\nbeschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichen-           (5) Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein\nfalls angepasst werden;                                    mit\n9. die Beleuchtung                                             1. einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Lege-\na) täglich für mindestens zehn Stunden im Aufent-              hennen einen festen Stand finden können;\nhaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von           2. Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und bemes-\n80 Lux erreicht und                                        sen sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zu-\nb) dem Tagesrhythmus angeglichen ist und mög-                  gang haben;\nlichst gleichmäßig verteilt wird.\n3. Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle\nLegehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei\nAbschnitt 3                                bei Verwendung von Rinnentränken eine Kanten-\nAnforderungen                                länge von mindestens 2,5 Zentimetern und bei Ver-\nan das Halten von Legehennen                          wendung von Rundtränken eine Kantenlänge von\nmindestens einem Zentimeter je Legehenne vorhan-\n§ 12                                   den sein muss und bei Verwendung von Nippel-\noder Bechertränken für bis zu zehn Legehennen\nAnwendungsbereich                              mindestens zwei Tränkstellen und für jeweils zehn\nLegehennen, die zu Erwerbszwecken gehalten wer-                 weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkstelle vor-\nden, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3                handen sein müssen;\nund 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Ab-\n4. einem Nest für jede Legehenne, das dieser mindes-\nschnitts gehalten werden.\ntens während der Legephase uneingeschränkt zur\nVerfügung steht, jeder Legehenne eine ungestörte\n§ 13                                   Eiablage ermöglicht und dessen Boden so gestaltet\nAnforderungen an                              ist, dass die Legehenne nicht mit Drahtgitter in Be-\nHaltungseinrichtungen für Legehennen                     rührung kommen kann;\n(1) Legehennen dürfen in Haltungseinrichtungen nur          5. einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreu-\nnach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 5                 material von lockerer Struktur und in ausreichender\ngehalten werden, soweit sich aus § 13a oder § 13b                  Menge ausgestattet ist, das allen Legehennen er-\nnicht etwas anderes ergibt.                                        möglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbeson-\n(2) Haltungseinrichtungen müssen                                dere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedi-\ngen;\n1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern auf-\nweisen, auf der die Legehennen sich ihrer Art und          6. Sitzstangen, die nicht über dem Einstreubereich an-\nihren Bedürfnissen entsprechend angemessen be-                 gebracht sein dürfen und einen solchen Abstand zu-\nwegen können;                                                  einander und zu den Wänden der Haltungseinrich-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006            2049\ntung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes,              (8) Haltungseinrichtungen mit Zugang zu einem\ngleichzeitiges Ruhen aller Legehennen möglich ist;        Kaltscharrraum oder mit Zugang zu einem Auslauf im\n7. einer besonderen Vorrichtung zum Krallenabrieb, so-        Freien müssen mit mehreren Zugängen, die mindestens\nweit der Krallenabrieb nicht auf andere Weise aus-        35 Zentimeter hoch und 40 Zentimeter breit und über\nreichend sichergestellt ist.                              die gesamte Länge einer Außenwand verteilt sind, aus-\ngestattet sein. Für je 500 Legehennen müssen Zu-\n§ 13a                               gangsöffnungen von zusammen mindestens 100 Zenti-\nmetern Breite zur Verfügung stehen. Satz 2 gilt nicht,\nBesondere                              soweit die Sicherstellung des Stallklimas auf Grund\nAnforderungen an die Bodenhaltung                   fehlender technischer Einrichtungen nur mit unverhält-\n(1) Legehennen dürfen in Bodenhaltung nur nach             nismäßigem Aufwand erreicht werden kann und die\nMaßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 10 ge-            Breite der Zugangsöffnungen zwischen Stall und Kalt-\nhalten werden.                                                scharrraum mindestens 100 Zentimeter je 1 000 Lege-\nhennen beträgt.\n(2) Für je neun Legehennen muss, unbeschadet des\n§ 13 Abs. 2 Nr. 1, in einer Haltungseinrichtung mindes-          (9) Stationäre Haltungseinrichtungen mit einem Zu-\ntens eine nutzbare Fläche von einem Quadratmeter vor-         gang zu einem Auslauf im Freien, die nach dem 4. Au-\nhanden sein. Kombinierte Ruhe- und Versorgungsein-            gust 2006 in Benutzung genommen werden, müssen\nrichtungen mit parallel verlaufenden Laufstegen, unter        mit einem Kaltscharrraum ausgestattet sein. Satz 1 gilt\nund über denen eine lichte Höhe von mindestens                nicht, soweit die Einrichtung eines Kaltscharrraumes\n45 Zentimetern vorhanden ist, können bei der Berech-          aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus\nnung der Besatzdichte mit der abgedeckten Fläche be-          rechtlichen Gründen nicht möglich ist.\nrücksichtigt werden, sofern auf den Laufstegen ein si-           (10) Auslaufflächen müssen\ncheres Fußen gewährleistet ist und ruhende und fres-\nsende Tiere sich gegenseitig nicht stören. In Haltungs-       1. mindestens so groß sein, dass sie von allen Lege-\neinrichtungen, in denen die nutzbare Fläche sich auf              hennen gleichzeitig genutzt und eine geeignete Ge-\nmehreren Ebenen befindet, dürfen je Quadratmeter                  sundheitsvorsorge getroffen werden kann,\nvon den Tieren nutzbare Stallgrundfläche nicht mehr           2. so gestaltet sein, dass die Auslaufflächen möglichst\nals 18 Legehennen gehalten werden. Es dürfen nicht                gleichmäßig durch die Legehennen genutzt werden\nmehr als 6 000 Legehennen ohne räumliche Trennung                 können und\ngehalten werden.\n3. mit Tränken ausgestattet sein, soweit dies für die\n(3) Die Kantenlänge der Futtertröge darf je Lege-              Gesundheit der Legehennen erforderlich ist.\nhenne bei Verwendung von Längströgen zehn Zentime-\nter und bei Verwendung von Rundtrögen vier Zentime-\n§ 13b\nter nicht unterschreiten.\nBesondere Anforderungen\n(4) Für höchstens sieben Legehennen muss ein Nest\nan die Kleingruppenhaltung\nvon 35 Zentimetern mal 25 Zentimetern vorhanden\nsein. Im Falle von Gruppennestern muss für jeweils               (1) Legehennen dürfen als Kleingruppen nur nach\nhöchstens 120 Legehennen eine Nestfläche von min-             Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 7 gehal-\ndestens einem Quadratmeter vorhanden sein.                    ten werden.\n(5) Der Einstreubereich muss den Legehennen täg-              (2) Für jede Legehenne muss, unbeschadet des § 13\nlich mindestens während zwei Drittel der Hellphase un-        Abs. 2 Nr. 1, jederzeit eine uneingeschränkt nutzbare\neingeschränkt zugänglich sein und über eine Fläche            Fläche von mindestens 800 Quadratzentimetern zur\nvon mindestens einem Drittel der von den Legehennen           Verfügung stehen. Beträgt das Durchschnittsgewicht\nbegehbaren Stallgrundfläche, mindestens aber von 250          der Legehennen in der Haltungseinrichtung mehr als\nQuadratzentimetern je Legehenne, verfügen. Der Ein-           zwei Kilogramm, muss abweichend von Satz 1 eine\nstreubereich kann im Kaltscharrraum eingerichtet wer-         nutzbare Fläche von mindestens 900 Quadratzentime-\nden.                                                          tern zur Verfügung stehen. Für die Berechnung der Flä-\n(6) Die Sitzstangen müssen                                 che ist diese in der Waagerechten zu messen.\n1. einen Abstand von mindestens 20 Zentimetern zur               (3) Die lichte Höhe einer Haltungseinrichtung muss\nWand,                                                     1. an der Seite der Haltungseinrichtung, an der der Fut-\n2. eine Länge von mindestens 15 Zentimetern je Lege-              tertrog angebracht ist, mindestens 60 Zentimeter\nhenne und                                                     betragen und\n3. einen waagerechten Achsenabstand von mindes-               2. darf im Übrigen an keiner Stelle über der Fläche\ntens 30 Zentimetern zur nächsten Sitzstange aufwei-           nach Absatz 2 niedriger als 50 Zentimeter sein.\nsen, soweit sie sich auf gleicher Höhe befinden.             (4) Für jeweils bis zu zehn Legehennen muss jeder-\n(7) In Haltungseinrichtungen, in denen sich die Lege-      zeit ein Einstreubereich von mindestens 900 Quadrat-\nhennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen             zentimetern Fläche und ein Gruppennest von mindes-\nkönnen, dürfen höchstens vier Ebenen übereinander             tens 900 Quadratzentimeter zugänglich sein. Das Grup-\nangeordnet sein, wobei der Abstand zwischen den               pennest muss weniger ausgeleuchtet sein als die üb-\nEbenen mindestens 45 Zentimeter lichte Höhe betra-            rige Fläche. Übersteigt die Gruppengröße 30 Legehen-\ngen muss und die Ebenen so angeordnet oder gestaltet          nen, ist für jede weitere Legehenne der Einstreubereich\nsein müssen, dass kein Kot durch den Boden auf die            und das Gruppennest um jeweils 90 Quadratzentimeter\ndarunter gelegenen Ebenen fallen kann.                        zu vergrößern.","2050            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006\n(5) Jeder Legehenne muss ein uneingeschränkt               Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur\nnutzbarer Futtertrog mit einer Kantenlänge von mindes-        Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von\ntens zwölf Zentimetern und eine Sitzstange von min-           Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53) nicht unterschrit-\ndestens 15 Zentimetern Länge zur Verfügung stehen.            ten werden.\nBeträgt das Durchschnittsgewicht der Legehenne in\nder Haltungseinrichtung mehr als zwei Kilogramm,\nmuss der Futtertrog abweichend von Satz 1 eine Länge                                 Abschnitt 4\nvon mindestens 14,5 Zentimetern je Legehenne aufwei-                               Anforderungen\nsen. Je Haltungseinrichtung müssen mindestens zwei                        an das Halten von Schweinen\nSitzstangen vorhanden sein, die in unterschiedlicher\nHöhe angeordnet sind.\n§ 16\n(6) Die Gänge zwischen den Reihen der Haltungs-\neinrichtungen müssen mindestens 90 Zentimeter breit                              Anwendungsbereich\nsein und der Abstand zwischen dem Boden des Ge-                  Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen\nbäudes und der unteren Reihe der Haltungseinrichtun-          der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften\ngen muss mindestens 35 Zentimeter betragen.                   dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 17 bis 20\n(7) Die Form und die Größe der Öffnung der Hal-            und 22 Abs. 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen\ntungseinrichtung muss gewährleisten, dass eine aus-           außerhalb von Ställen.\ngewachsene Legehenne herausgenommen werden\nkann, ohne dass ihr vermeidbare Schmerzen, Leiden                                         § 17\noder Schäden zugefügt werden.\nAllgemeine Anforderungen\nan Haltungseinrichtungen für Schweine\n§ 14\n(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen\nÜberwachung, Fütterung                       gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze\nund Pflege von Legehennen                       2 bis 4 entsprechen.\n(1) Wer Legehennen hält, hat sicherzustellen, dass            (2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen\n1. jede Legehenne jederzeit Zugang zu geeignetem              sein, dass\nTränkwasser hat;                                          1. einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen\n2. bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die künst-              dort gehaltenen Schweinen haben können;\nliche Beleuchtung für mindestens acht Stunden             2. die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufste-\nwährend der Nacht zurückgeschaltet wird, wobei                hen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung\nwährend der Dunkelphase die Beleuchtungsstärke                einnehmen können;\nweniger als 0,5 Lux betragen soll, sofern dies die\n3. die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn\nnatürliche Beleuchtung zulässt, und eine ausrei-\nund Kot in Berührung kommen und ihnen ein trocke-\nchende Dämmerphase vorzusehen ist, die den Le-\nner Liegebereich zur Verfügung steht;\ngehennen die Einnahme ihrer Ruhestellung ohne\nVerletzungsgefahr ermöglicht;                             4. eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine\nVerminderung der Wärmebelastung der Schweine\n3. die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Aus-\nbei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht.\nstallen und dem nächsten Einstallen der Legehen-\nnen gereinigt wird, wobei sämtliche Gegenstände,          Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten.\nmit denen die Tiere in Berührung kommen, zusätz-             (3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss\nlich desinfiziert werden;\n1. im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in\n4. nur solche Legehennen eingestallt werden, die wäh-             den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein;\nrend ihrer Aufzucht an die Art der Haltungseinrich-\ntung gewöhnt worden sind.                                 2. der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen;\n3. soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparun-\n(2) Wer Legehennen hält, hat über deren Legeleis-\ngen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm\ntung unverzüglich Aufzeichnungen zu machen. § 4\nkeine Verletzungsgefahr ausgeht;\nAbs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n4. soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufent-\n§ 15                                  haltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die min-\ndestens den Spaltenweiten entsprechen und höchs-\nAnlagen zur                               tens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufwei-\nErprobung neuer Haltungseinrichtungen                     sen:\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall für längs-\ntens drei Jahre zur Erprobung von neuartigen Haltungs-                                                     Spaltenweite\nin Millimetern\neinrichtungen Ausnahmen von einzelnen Bestimmun-\ngen mit Ausnahme des § 13 Abs. 2 Nr. 2 zulassen,                  Saugferkel                                    11\nwenn sichergestellt ist, dass in der Haltungseinrichtung\nein artgemäßes Verhalten möglich ist. Dabei ist sicher-           Absatzferkel                                  14\nzustellen, dass die Legehennen über ausreichende                  Zuchtläufer und Mastschweine                  18\nMöglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Auf-\nbaumen verfügen und dass die sonstigen Vorgaben der               Jungsauen, Sauen und Eber                     20;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006               2051\n5. soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgra-                                      § 19\ntete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine\nBesondere Anforderungen an\nAuftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und\nHaltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen\nbei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von min-\ndestens acht Zentimetern aufweisen;                          (1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungsein-\nrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen\n6. soweit es sich um einen Metallgitterboden aus ge-          der Absätze 2 bis 6 entsprechen.\nschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht han-\n(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht\ndelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der\nmindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger\neinzelne Draht mit Mantel mindestens neun Millime-\nals sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang\nter Durchmesser haben muss;\nsein.\n7. im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nach-           (3) Bei Einzelhaltung darf der Liegebereich für Jung-\nteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine         sauen und Sauen nicht über Teilflächen hinaus perfo-\ndurch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung ver-         riert sein, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn\nmieden wird;                                              durchgetreten werden oder abfließen kann.\n8. im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Ausnahme              (4) Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass\nder Haltungseinrichtungen für Absatzferkel, so be-        1. die Schweine sich nicht verletzen können und\nschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens\n15 Prozent beträgt.                                       2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen\nsowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen\n(4) Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Benut-              ausstrecken kann.\nzung genommen werden, müssen mit Flächen ausge-                  (5) Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass\nstattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die        hinter dem Liegeplatz der Jungsau oder der Sau genü-\ngend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln\n1. in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stall-\nsowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.\ngrundfläche entsprechen und\n(6) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von\n2. so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der         Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und be-\nSchweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung           schaffen sein, dass\ndes Lichts erreicht wird.\n1. die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten\nAbweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Flä-               selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsu-\nche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5          chen und verlassen können,\nProzent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit       2. der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futter-\ndie in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bau-             troges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebe-\ntechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann.                reich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 ausgeführt ist und\nSatz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für\nStälle, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet wer-        3. bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite\nden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthalts-             hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zen-\nbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus                timeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die\nGründen der Bautechnik und der Bauart oder aus bau-               Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten min-\nrechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismä-            destens 200 Zentimeter beträgt.\nßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem\nnatürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende                                      § 20\nkünstliche Beleuchtung sichergestellt ist.                                   Besondere Anforderungen\nan Haltungseinrichtungen für Eber\n§ 18                                  Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten\nwerden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich un-\nBesondere Anforderungen                       gehindert umdrehen und andere Schweine hören, rie-\nan Haltungseinrichtungen für Saugferkel               chen und sehen kann, und für einen Eber ab einem Al-\nter von 24 Monaten eine Fläche von mindestens sechs\n(1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen\nQuadratmetern aufweisen. Eber dürfen in Haltungsein-\ngehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2\nrichtungen, die zum Decken benutzt werden, nur gehal-\nbis 4 entsprechen.\nten werden, wenn diese\n(2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen          1. so angelegt sind, dass die Sau dem Eber auswei-\ngegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein.                chen und sich ungehindert umdrehen kann, und\n(3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so          2. eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern\nbeschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzei-          aufweisen.\ntig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.\n§ 21\n(4) Der Liegebereich muss entweder wärmege-\nAllgemeine Anforderungen\ndämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu be-\nan das Halten von Schweinen\ndeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der\nSaugferkel muss abgedeckt sein.                                  (1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass","2052            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006\n1. jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich           weichend von Satz 1 darf ferner ein Saugferkel im Alter\nunbedenklichem und in ausreichender Menge vor-            von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sicher-\nhandenem Beschäftigungsmaterial hat, das                  gestellt ist, dass es unverzüglich in gereinigte und des-\ninfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile\na) das Schwein untersuchen und bewegen kann\nverbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden.\nund\n(2) Wer Saugferkel hält, muss sicherstellen, dass im\nb) vom Schwein veränderbar ist\nLiegebereich der Saugferkel während der ersten zehn\nund damit dem Erkundungsverhalten dient;                  Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad\nCelsius und im Liegebereich von über zehn Tage alten\n2. jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in aus-\nSaugferkeln abhängig von der Verwendung von Ein-\nreichender Menge und Qualität hat; bei einer Hal-\nstreu die Temperatur nach folgender Tabelle nicht un-\ntung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Fut-\nterschritten wird:\nterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl\nvorzuhalten;                                                                               Temperatur in Grad Celsius\n3. Personen, die für die Fütterung und Pflege verant-             Durchschnittsgewicht\nwortlich sind,                                                    in Kilogramm           mit Einstreu     ohne Einstreu\na) Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen          bis 10                              16               20\nim Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit\nund Haltung,                                           über 10 bis 20                      14               18\nb) Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens        über 20                             12               16.\nvon Schweinen,\nc) Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften                                   § 23\nhaben.                                                                     Besondere Anforderungen\n(2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer                     an das Halten von Absatzferkeln\nPflege und Versorgung wegen eines zu geringen Licht-             (1) Absatzferkel sind in der Gruppe zu halten. Um-\neinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung er-       gruppierungen sind möglichst zu vermeiden.\nforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht           (2) Absatzferkel dürfen nur nach Maßgabe der fol-\nStunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die             genden Vorschriften in Gruppen gehalten werden:\nBeleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine\n1. Das Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss\neine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Ta-\nmindestens fünf Kilogramm betragen. Bei neu zu-\ngesrhythmus angeglichen sein. Jedes Schwein soll von\nsammengesetzten Gruppen darf das Gewicht der\nungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Au-\neinzelnen Absatzferkel um höchstens 20 Prozent\nßerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhan-\nvom Durchschnittsgewicht der Absatzferkel der\nden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.\nGruppe abweichen.\n(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen fol-         2. Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Ab-\ngende Werte nicht dauerhaft überschritten werden:                 satzferkel muss für jedes Absatzferkel mindestens\n1. je Kubikmeter Luft:                                            eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach\nfolgender Tabelle zur Verfügung stehen:\nGas                    Kubikzentimeter\nDurchschnittsgewicht               Fläche in\nAmmoniak                                     20                           in Kilogramm                 Quadratmetern\nKohlendioxid                              3 000               über 5 bis 10                                0,15\nSchwefelwasserstoff                            5;             über 10 bis 20                               0,2\nüber 20                                      0,35.\n2. ein Geräuschpegel von 85 db(A).\n(4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen              3. Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz so be-\nnachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die              schaffen sein, dass alle Absatzferkel gleichzeitig\nsich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der               fressen können. Bei tagesrationierter Fütterung\nGruppe gehalten werden. Diese Schweine sind wäh-                  muss für jeweils höchstens zwei Absatzferkel eine\nrend des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung            Fressstelle vorhanden sein. Bei Fütterung zur freien\nin Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie             Aufnahme muss für jeweils höchstens vier Absatz-\nsich jederzeit ungehindert umdrehen können.                       ferkel eine Fressstelle vorhanden sein.\n§ 22\n4. Nummer 3 gilt nicht für die Abruffütterung und die\nBesondere Anforderungen                           Fütterung mit Breifutterautomaten.\nan das Halten von Saugferkeln\n(1) Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier Wo-      5. Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils\nchen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf                 höchstens zwölf Absatzferkel eine Tränkstelle vor-\nein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn dies                 handen sein.\nzum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor\nSchmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ab-             (3) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006                  2053\n§ 24                                  (5) Die Anbindehaltung ist verboten.\nBesondere Anforderungen an das                           (6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind bis eine\nHalten von Zuchtläufern und Mastschweinen                    Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin mit\n(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der                  Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trocken-\nGruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst                 masse von mindestens 8 Prozent oder so zu füttern,\nzu vermeiden.                                                    dass die tägliche Aufnahme von mindestens\n200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist.\n(2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss\nentsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für                 (7) Trächtige Jungsauen und Sauen sind erforderli-\njedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutz-              chenfalls gegen Parasiten zu behandeln und vor dem\nbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung            Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen. In der Wo-\nstellen:                                                         che vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin muss je-\nder Jungsau oder Sau ausreichend Stroh oder anderes\nDurchschnittsgewicht                    Fläche in       Material zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur\nin Kilogramm                     Quadratmetern      Verfügung gestellt werden, soweit dies nach dem Stand\nüber 30 bis 50                                     0,5           der Technik mit der vorhandenen Anlage zur Kot- und\nHarnentsorgung vereinbar ist.\nüber 50 bis 110                                    0,75\n(8) § 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 gilt entsprechend.\nüber 110                                           1,0.\nAbschnitt 5\nMindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1                               Ordnungswidrigkeiten\nmuss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 zur Ver-                          und Schlussbestimmungen\nfügung stehen.\n(3) § 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 gilt entsprechend.                                            § 26\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 25\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3\nBesondere Anforderungen                          Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vor-\nan das Halten von Jungsauen und Sauen                     sätzlich oder fahrlässig\n(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maßgabe                1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 11 Nr. 1\nder Absätze 2 bis 8 gehalten werden.                                  nicht sicherstellt, dass das Befinden der Tiere über-\n(2) Jungsauen und Sauen sind im Zeitraum von über                  prüft wird und tote Tiere entfernt werden,\nvier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem\n2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht sicherstellt,\nvoraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu hal-\ndass eine Maßnahme ergriffen oder ein Tierarzt hin-\nten. Dabei muss abhängig von der Gruppengröße min-\nzugezogen wird,\ndestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche\nnach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:                      3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht sicherstellt,\ndass alle Tiere täglich mit Futter und Wasser in aus-\nFläche in Quadratmetern                reichender Menge und Qualität versorgt sind,\nbei einer      bei einer      bei einer   4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht sicherstellt,\nGruppen-      Gruppen-        Gruppen-        dass eine dort genannte Einrichtung, ein Notstrom-\ngröße          größe           größe\nbis        von 6 bis     von 40 oder       aggregat oder eine Alarmanlage überprüft wird,\n5 Tiere      39 Tieren      mehr Tieren  5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht sicherstellt,\nje Jungsau                1,85           1,65           1,5           dass ein Mangel abgestellt oder eine Vorkehrung\ngetroffen wird und der Mangel zu dem dort genann-\nje Sau                    2,5            2,25           2,05.         ten Zeitpunkt behoben ist,\nEin Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je                6. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nicht sicherstellt,\nJungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unter-                      dass Vorsorge getroffen ist,\nschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3            7. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 einen Maulkorb verwen-\nNr. 8 zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten                  det,\nnicht in Betrieben mit weniger als zehn Sauen.                    8. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 3 ein Kalb anbindet oder\n(3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen so-                 sonst festlegt,\nwie Jungsauen oder Sauen, die in Betrieben mit weni-\n9. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1\nger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten wer-\noder 2 Buchstabe a oder c, §§ 7, 8 Abs. 1 oder § 9\nden, sind während des in Absatz 2 Satz 1 genannten\nAbs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 ein Kalb hält,\nZeitraumes so zu halten, dass sie sich jederzeit unge-\nhindert umdrehen können.                                         10. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 oder\n(4) Jungsauen und Sauen dürfen vorbehaltlich des                   § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Kälber in Gruppen\nAbsatzes 2 Satz 1 in Kastenständen nur gehalten wer-                  hält,\nden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese         11. entgegen § 11 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass der Ei-\nHaltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbe-               sengehalt der Milchaustauschertränke mindestens\nsondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht                   30 Milligramm je Kilogramm beträgt oder eine aus-\nabgestellt werden kann.                                               reichende Eisenversorgung erfolgt,","2054            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006\n12. entgegen § 11 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass ein Kalb                               § 27\njederzeit Zugang zu Wasser hat,                                           Übergangsregelungen\n13. entgegen § 11 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass ein Kalb        (1) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 3, soweit die Aus-\ngefüttert wird,                                          stattung mit Lichtöffnungen betroffen ist, dürfen Kälber\nnoch bis zum 1. Januar 2008 in Ställen gehalten wer-\n14. entgegen § 11 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass das dort\nden, die vor dem 1. Januar 1994 in Benutzung genom-\ngenannte Futter angeboten wird,\nmen worden sind.\n15. entgegen § 11 Nr. 8 nicht sicherstellt, dass Anbin-          (2) Abweichend von § 6 Abs. 4 dürfen Kälber noch\ndevorrichtungen überprüft und angepasst werden,          bis zum 31. Dezember 2003 in Ställen gehalten werden,\n16. entgegen § 11 Nr. 9 Buchstabe a nicht sicherstellt,       die bis zum 31. Dezember 1997 in Benutzung genom-\ndass die dort genannte Beleuchtungsdauer und             men worden sind und den bis zu diesem Zeitpunkt gel-\nLichtstärke gewährleistet ist,                           tenden Vorschriften der Kälberhaltungsverordnung ent-\nsprechen.\n17. entgegen\n(3) Abweichend von den §§ 13, 13a und 13b dürfen\na) § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 oder Abs. 5      Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem\nNr. 3, 6 oder 7,                                      13. März 2002 bereits genehmigt oder in Benutzung\ngenommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember\nb) § 13a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, 7 oder 8       2020 gehalten werden, wenn diese so beschaffen sind,\nSatz 1 oder 2 oder                                    dass je Legehenne\nc) § 13b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, 3, 4 Satz 1    1. eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal be-\noder 3 oder Abs. 5                                        messene Käfigfläche von mindestens 750 Quadrat-\nzentimetern vorhanden ist, wobei bei der Flächenbe-\neine Legehenne hält,\nrechnung je Legehenne 150 Quadratzentimeter\n18. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass           Nestfläche berücksichtigt werden, sofern diese über\nLegehennen Zugang zu Tränkwasser haben,                      die Eiablage hinaus genutzt werden kann, unmittel-\nbar an eine nutzbare Fläche anschließt, eine lichte\n19. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass\nHöhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist,\neine Haltungseinrichtung gereinigt oder ein dort ge-\ndie Rückzugsmöglichkeit zur Eiablage uneinge-\nnannter Gegenstand desinfiziert wird,\nschränkt erhalten bleibt und die Grundfläche dieser\n20. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass           Käfige jeweils mindestens 2 000 Quadratzentimeter\nnur dort genannte Legehennen eingestallt werden,             beträgt;\n21. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2             2. ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer\nSatz 1 Nr. 1, 2 oder 4, Abs. 3 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 8         Länge von mindestens zwölf Zentimetern und\noder Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20,      3. ein Nest, ein Einstreubereich, in dem das Picken und\n§ 21 Abs. 4 Satz 1, § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, § 23           Scharren möglich ist sowie geeignete Sitzstangen\nAbs. 2 Nr. 3 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit          mit einem Platzangebot von mindestens 15 Zenti-\n§ 24 Abs. 3 oder § 25 Abs. 8, oder § 25 Abs. 1 in            metern zur Verfügung stehen;\nVerbindung mit Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 3, 5, 6     4. eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen\noder 7 Satz 2 ein Schwein hält,                              vorhanden ist.\n22. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass          (4) Abweichend von den §§ 13, 13a und 13b dürfen\nein Schwein jederzeit Zugang zu Beschäftigungs-          Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem\nmaterial hat,                                            13. März 2002 bereits in Benutzung genommen worden\nsind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 ge-\n23. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass\nhalten werden, soweit\nein Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat,\n1. diese so beschaffen sind, dass\n24. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 einen Stall nicht oder\nnicht richtig beleuchtet,                                    a) je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und\nhorizontal bemessene Käfigfläche von mindes-\n25. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Ferkel absetzt,                  tens 550 Quadratzentimetern oder, im Fall eines\nDurchschnittsgewichts der gehaltenen Legehen-\n26. entgegen § 22 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 23\nnen von mehr als zwei Kilogramm, von mindes-\nAbs. 3, nicht sicherstellt, dass die dort genannte\ntens 690 Quadratzentimetern vorhanden ist;\nTemperatur nicht unterschritten wird oder\nb) je Legehenne ein uneingeschränkt nutzbarer Fut-\n27. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 eine Bodenfläche nicht               tertrog mit einer Länge von mindestens zwölf\noder nicht richtig zur Verfügung stellt.                        Zentimetern oder, im Fall eines Durchschnittsge-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3                 wichts der gehaltenen Legehennen von mehr als\nBuchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vor-                 zwei Kilogramm je Legehenne, ein uneinge-\nsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1                  schränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge\noder 3 auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2, oder               von mindestens 14,5 Zentimetern zur Verfügung\n§ 14 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht rich-              steht;\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, nicht        c) bei Verwendung von Nippeltränken oder Tränk-\noder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht               näpfen sich mindestens zwei Tränknäpfe oder\noder nicht rechtzeitig vorlegt.                                      Nippeltränken in Reichweite jeder Legehenne be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006               2055\nfinden oder jeder Käfig mit einer Rinnentränke           (8) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit\nausgestattet ist, deren Länge der des Futtertro-      Abs. 2 Nr. 4 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen,\nges nach Buchstabe b entspricht;                      die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in\nBenutzung genommen worden sind, noch bis zum\nd) die lichte Höhe über mindestens 65 Prozent der\n31. Dezember 2012 gehalten werden.\nKäfigfläche mindestens 40 Zentimeter und an kei-\nner Stelle weniger als 35 Zentimeter beträgt;            (9) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit\nAbs. 3 Nr. 4, 5 und 8 dürfen Schweine mit einem Ge-\ne) der Neigungswinkel des Bodens 14 Prozent nicht         wicht über 30 Kilogramm in Haltungseinrichtungen, die\nüberschreitet und durch die Bodenbeschaffenheit       vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Be-\ndes Käfigs sichergestellt ist, dass die nach vorn     nutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. De-\ngerichteten Krallen beider Ständer nicht abrut-       zember 2012 gehalten werden.\nschen können, und\n(10) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit\nf) eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Kral-        Abs. 2 und von § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2\nlen vorhanden ist                                     dürfen Jungsauen und Sauen einzeln in Haltungsein-\nund                                                       richtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits geneh-\nmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch\n2. der Inhaber des Betriebes der zuständigen Behörde          bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie\nbis zum 15. Dezember 2006 ein verbindliches Be-           jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier\ntriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vor-          Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.\nhandenen Haltungseinrichtungen im Sinne der Num-\n(11) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit\nmer 1 auf Haltungseinrichtungen nach den §§ 13,\nAbs. 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungsein-\n13a oder 13b angezeigt hat.\nrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits geneh-\nWird die Anzeige nach Satz 1 Nr. 2 nicht fristgerecht         migt oder in Benutzung genommen worden sind, noch\nabgegeben, endet die Frist, bis zu der Legehennen in          bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.\nHaltungseinrichtungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ge-            (12) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit\nhalten werden dürfen, mit Ablauf des 31. Dezember             Abs. 6 Nr. 1 und 2 dürfen Jungsauen und Sauen in\n2006. Die zuständige Behörde kann abweichend von              Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die\nSatz 1 auf Antrag im Einzelfall eine weitere Nutzung          vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Be-\num bis zu einem Jahr genehmigen, soweit der Antrag-           nutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. De-\nsteller nachweist, dass                                       zember 2012 gehalten werden. Abweichend von § 19\n1. eine Umstellung entsprechend dem Betriebs- und             Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3 dürfen Jungsauen\nUmbaukonzept im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 durch-           und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Grup-\ngeführt wird und                                          penhaltung, die vor dem 4. August 2006 bereits geneh-\nmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch\n2. aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grün-          bis zum 31. Dezember 2018 gehalten werden, soweit\nden die Inbetriebnahme der Haltungseinrichtungen          sichergestellt ist, dass die Tiere sich ungehindert auf\nnach den §§ 13, 13a oder 13b ab dem 1. Januar             dem Gang umdrehen und aneinander vorbeigehen kön-\n2009 nicht oder nicht vollständig möglich ist.            nen.\n(5) Abweichend von § 13 dürfen Legehennen noch                (13) Abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 2 dürfen\nbis zum 31. Dezember 2002 in Haltungseinrichtungen            Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. Au-\ngehalten werden, die am 6. Juli 1999 bereits in Benut-        gust 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-\nzung genommen worden waren, wenn diese Käfige den             nommen worden sind, noch bis zum 4. August 2011\nAnforderungen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe           gehalten werden, wenn jedes Schwein jederzeit Zugang\nc bis e entsprechen und so beschaffen sind, dass je           zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat.\nLegehenne eine uneingeschränkt nutzbare und hori-\n(14) Abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 2 dürfen Ab-\nzontal bemessene Käfigfläche von mindestens\nsatzferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. Au-\n450 Quadratzentimetern oder, im Fall eines Durch-\ngust 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-\nschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr\nnommen worden sind, noch bis zum 4. August 2016\nals zwei Kilogramm, von mindestens 550 Quadratzenti-\ngehalten werden, wenn für jedes Absatzferkel mindes-\nmetern vorhanden ist.\ntens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach\n(6) Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 4 dürfen noch           folgender Tabelle zur Verfügung steht:\nbis zum 31. Dezember 2002 Legehennen eingestallt\nwerden.                                                                                                 Mindestfläche\nDurchschnittsgewicht              je Tier in\nin Kilogramm                Quadratmetern\n(7) Abweichend von § 13 dürfen Legehennen in\nHaltungseinrichtungen, die den Voraussetzungen für            bis 10                                        0,15\ndie Kennzeichnung der Eier als aus Volierenhaltung,\nBodenhaltung oder Freilandhaltung nach Anhang II              über 10 bis 20                                0,2\nder Verordnung (EWG) 1274/91 der Kommission vom               über 20                                       0,3.\n15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Ver-\nordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte               (15) Abweichend von § 24 Abs. 2 dürfen Zuchtläufer\nVermarktungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 121 S. 11)         und Mastschweine in Haltungseinrichtungen, die vor\nentsprechen und die vor dem 13. März 2002 bereits in          dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benut-\nBenutzung genommen worden sind, noch bis zum                  zung genommen worden sind, noch bis zum 31. De-\n31. Dezember 2005 gehalten werden.                            zember 2012 gehalten werden, wenn entsprechend","2056          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006\ndem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein           (16) Abweichend von § 25 Abs. 1 in Verbindung mit\neine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach fol-         Abs. 2 und 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungs-\ngender Tabelle zur Verfügung steht:                         einrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits ge-\nnehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,\nBodenfläche        noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden,\nDurchschnittsgewicht in           je Tier in\nKilogramm                Quadratmetern\nwenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insge-\nsamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.\nüber 30 bis 50                              0,4\nüber 50 bis 85                              0,55\nüber 85 bis 110                             0,65                                       § 28\nüber 110                                    1,0.\n(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}