{"id":"bgbl1-2006-41-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":41,"date":"2006-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/41#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_41.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz - BDBOSG)","law_date":"2006-08-28T00:00:00Z","page":2039,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006             2039\nGesetz\nüber die Errichtung einer Bundesanstalt\nfür den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben\n(BDBOS-Gesetz – BDBOSG)\nVom 28. August 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                       die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz ge-\nregelt sind.\n§1\n§4\nErrichtung, Zweck, Sitz\nPräsidentin oder Präsident\n(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums\ndes Innern wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige            (1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Ge-\nAnstalt des öffentlichen Rechts (Bundesanstalt) errich-      schäfte der Bundesanstalt in eigener Verantwortung\ntet. Sie trägt die Bezeichnung „Bundesanstalt für den        nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. Sie\nDigitalfunk der Behörden und Organisationen mit Si-          oder er vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats\ncherheitsaufgaben“ (Bundesanstalt für den Digitalfunk        und vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außerge-\nder BOS – BDBOS). Der Zweck der Bundesanstalt ist            richtlich.\nder Aufbau und der Betrieb eines bundesweit einheit-            (2) Die Präsidentin oder der Präsident wird für die\nlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für            Dauer von fünf Jahren zur Beamtin auf Zeit oder zum\nBehörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben          Beamten auf Zeit ernannt. Wiederholte Ernennungen\n(Digitalfunk BOS) in der Bundesrepublik Deutschland.         sind möglich.\n(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Berlin.              (3) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine stän-\ndige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen\n§2                                Vertreter (Vizepräsident).\nAufgabe, Nutzer der Bundesanstalt                                             §5\n(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, im öffent-                              Verwaltungsrat\nlichen Interesse den Digitalfunk BOS aufzubauen, zu\nbetreiben und seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen.         (1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat\nDer Digitalfunk BOS soll den Behörden und Organisa-          gebildet. Er überwacht die Geschäftsführung durch\ndie Präsidentin oder den Präsidenten und unterstützt\ntionen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes zur Verfü-\ngung stehen sowie, nach Maßgabe des Verwaltungsab-           diese oder diesen bei der Erfüllung ihrer oder seiner\nkommens nach § 7, den Behörden und Organisationen            Aufgaben. Ihm obliegt die Entscheidung über die\ngrundsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt.\nmit Sicherheitsaufgaben in den Ländern. Die Richtlinie\nNäheres regelt die Satzung. Die Präsidentin oder der\nnach § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Telekommunikations-\ngesetzes legt die zur Teilnahme am Digitalfunk BOS be-       Präsident hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die\nGeschäftsführung zu unterrichten.\nrechtigten Behörden und Organisationen mit Sicher-\nheitsaufgaben (Nutzer) fest.                                    (2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsord-\nnung.\n(2) Die Bundesanstalt ist nach Maßgabe des Verwal-\ntungsabkommens nach § 7 gemeinsame Vergabestelle                (3) Der Bund und jedes Land erhalten jeweils einen\ndes Bundes und der Länder für den Digitalfunk BOS.           Sitz im Verwaltungsrat. Den Vorsitz im Verwaltungsrat\nhat das den Bund vertretende Mitglied. Die Stimmver-\n(3) Die Bundesanstalt kann Unternehmen mit dem            teilung im Verwaltungsrat regelt die Satzung. Die Be-\nAufbau und dem Betrieb des Digitalfunk BOS betrauen.         schlüsse des Verwaltungsrats bedürfen in den in der\n(4) Das Bundesministerium des Innern kann durch           Satzung vorgesehenen Fällen der Zustimmung des\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              den Bund vertretenden Mitglieds.\nRegelungen über die Beschränkung der Haftung von                (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Ver-\nbeauftragten Unternehmen gegenüber Dritten aufgrund          treterinnen oder Vertreter werden durch das Bundes-\nder Beeinträchtigung der Dienstgüte des Digitalfunk          ministerium des Innern auf die Dauer von vier Jahren\nBOS treffen.                                                 bestellt. Wiederholte Bestellungen sind möglich. Für\ndie Mitglieder der Länder und deren Vertreterinnen oder\n§3                                Vertreter hat das jeweilige Land das Recht zur Benen-\nnung nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens nach\nOrgane\n§ 7. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Vertre-\n(1) Organe der Bundesanstalt sind die Präsidentin         terinnen oder Vertreter müssen die Voraussetzungen für\noder der Präsident und der Verwaltungsrat.                   die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.","2040           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006\n(5) Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertre-   gen. Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand anteilig\nter können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem        durch Mittel von Bund und Ländern. Die Einzelheiten\nBundesministerium des Innern ihr Amt niederlegen.            regelt das Verwaltungsabkommen nach § 7.\nEine Abberufung von Mitgliedern durch das Bundesmi-\nnisterium des Innern erfolgt, wenn die Voraussetzungen                                 § 10\nder Bestellung nicht mehr vorliegen; die Abberufung\nWirtschaftsplan, mittelfristige Planung\nbedarf bei einem von einem Land benannten Mitglied\ndes Einvernehmens des benennenden Landes. Satz 2                (1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt bis zum\ngilt entsprechend für die Vertreterin oder den Vertreter     31. Oktober eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan\neines Mitglieds.                                             für das folgende Geschäftsjahr auf, der\n(6) Scheidet ein Mitglied, eine Vertreterin oder ein       – einen Erfolgsplan,\nVertreter aus, so ist unverzüglich eine Nachfolgerin\n– einen Investitions- und Finanzplan,\noder ein Nachfolger zu bestellen. Hierfür gelten die\nAbsätze 4 und 5 entsprechend.                                 – eine Übersicht über die Planstellen und Stellen sowie\n– eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Aus-\n§6                                  gaben\nSatzung                              umfasst. Zusammen mit dem Wirtschaftsplan stellt die\n(1) Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. Die         Präsidentin oder der Präsident eine mittelfristige Pla-\nSatzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen. Sie          nung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvor-\nbedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des            schau) auf, die das Planjahr und mindestens drei darauf\nInnern und wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröf-       folgende Geschäftsjahre umfasst. Geschäftsjahr ist das\nfentlicht.                                                   Kalenderjahr. Die näheren Einzelheiten regelt die Sat-\n(2) In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen         zung.\naufzunehmen über                                                (2) Die Präsidentin oder der Präsident legt dem Ver-\n1. die Organisation der Bundesanstalt,                       waltungsrat den Wirtschaftsplan und die mittelfristige\n2. die Aufgaben und Befugnisse der Präsidentin oder          Planung unverzüglich vor. Der Wirtschaftsplan wird\ndes Präsidenten sowie der Vizepräsidentin oder           vom Verwaltungsrat festgestellt. Er bedarf der Geneh-\ndes Vizepräsidenten,                                     migung des Bundesministeriums des Innern im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.\n3. die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats\nund seiner Mitglieder sowie über die Stimmvertei-\n§ 11\nlung im Verwaltungsrat,\nBuchführung, Jahresabschluss\n4. die Wirtschaftsführung einschließlich Buchführung\nund Rechnungslegung.                                        (1) Die Bundesanstalt bucht nach den Regeln der\nDie Satzung darf nicht von den Vorgaben des Verwal-          kaufmännischen Buchführung.\ntungsabkommens nach § 7 abweichen. § 109 Abs. 2                 (2) Die Präsidentin oder der Präsident der Bundes-\nSatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.            anstalt stellt nach Abschluss des Geschäftsjahres einen\nJahresabschluss und einen Lagebericht nach handels-\n§7                               rechtlichen Grundsätzen für große Kapitalgesellschaf-\nVerwaltungsabkommen                         ten auf und legt diese zur Abschlussprüfung vor.\nDie Beteiligung der Länder am Digitalfunk BOS wird           (3) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss\nin einem Verwaltungsabkommen zwischen Bund und               fest und entscheidet über die Entlastung der Präsiden-\nLändern geregelt. Hierbei sollen insbesondere Bestim-        tin oder des Präsidenten nach § 109 Abs. 3 Satz 2 der\nmungen getroffen werden über                                 Bundeshaushaltsordnung.\n1. die Grundsätze der Zusammenarbeit von Bund und               (4) Näheres regelt die Satzung. § 109 Abs. 2 Satz 3\nLändern,                                                 und 4 der Bundeshaushaltsordnung ist anzuwenden.\n2. die Beteiligung der Länder am Aufbau und Betrieb\ndes Digitalfunk BOS, insbesondere über den Verwal-                                 § 12\ntungsrat,                                                                   Rechnungsprüfung,\n3. die Einzelheiten der Finanzierung des Digitalfunk                    Anwendung des Haushaltsrechts\nBOS sowie zum Zweckvermögen und zur Finanzie-               (1) Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungs-\nrung der Bundesanstalt (§ 9).                            hofes gilt § 111 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung.\n§8                                  (2) Die §§ 7, 9 und 24 der Bundeshaushaltsordnung\nsowie die Vorschriften des Teils III der Bundeshaus-\nAufsicht\nhaltsordnung gelten entsprechend mit Ausnahme der\nDie Bundesanstalt untersteht der Aufsicht des Bun-        §§ 38 und 45 sowie der Bestimmungen, die eine Bu-\ndesministeriums des Innern.                                  chung nach Einnahmen und Ausgaben voraussetzen.\n§9                                  (3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, zur Durchfüh-\nrung ihrer Aufgaben Forderungen gegen Dritte zu ver-\nZweckvermögen, Finanzierung                     kaufen, sofern der Schuldner für sämtliche anfallenden\nZur Wahrnehmung für die ihr nach § 2 übertragenen         Abschläge und Kosten einsteht. Die Bundesanstalt ist\nAufgaben bildet die Bundesanstalt ein Zweckvermö-            zur Aufnahme von Darlehen nicht berechtigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006             2041\n(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-          ert. Im Übrigen gelten die §§ 15 bis 20 des Bundespo-\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der           lizeigesetzes entsprechend.\nFinanzen weitere Ausnahmen von der Anwendung der                 (3) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen An-\nVorschriften der Bundeshaushaltsordnung mit Einwilli-         ordnung nach Absatz 1 einen Schaden an seinem Ei-\ngung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-              gentum, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu ge-\ndestags zuzulassen.                                           währen, soweit er den Schaden nicht durch ein Tun\noder Unterlassen zu verantworten hat.\n§ 13\n(4) Die Bundesanstalt ist befugt, die Sicherheit des\nBeamtinnen und Beamte                         Digitalfunk BOS und seiner Komponenten zu überprü-\n(1) Die Bundesanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit         fen. Sie kann hierzu die notwendigen Auskünfte, insbe-\nnach § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.                   sondere auch zu technischen Details, verlangen sowie\nUnterlagen und Datenträger des Betreibers oder eines\n(2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des              mit Betriebsleistungen beauftragten Dritten einsehen\nBundesministeriums des Innern ihre Befugnisse und             und hiervon Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Ko-\nZuständigkeiten einschließlich der Entscheidung über          pien, auch von Datenträgern, anfertigen oder Ausdru-\nRechtsbehelfe auf den Gebieten der Besoldung, Beihil-         cke von elektronisch gespeicherten Daten verlangen,\nfe, Versorgung, Reise- und Umzugskosten, Trennungs-           Grundstücke und Betriebsräume betreten und Einrich-\ngeld sowie die damit verbundene automatisierte Verar-         tungen besichtigen, die für den Digitalfunk BOS ver-\nbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise           wendet werden.\ngegen Erstattung der Verwaltungskosten auf Behörden\nim Geschäftsbereich des Bundesministeriums des In-               (5) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\nnern übertragen. Die Übertragung ist im Gemeinsamen           (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit\nMinisterialblatt bekannt zu machen.                           der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes)\nund die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\nGrundgesetzes) werden durch die vorstehenden Ab-\n§ 14\nsätze eingeschränkt.\nArbeitnehmerinnen\nund Arbeitnehmer, Auszubildende                                               § 16\nAuf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Aus-                        Internationale Zusammenarbeit\nzubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitneh-            Für den Abschluss von Verwaltungsabkommen mit\nmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bun-             ausländischen Staaten über die Mitnutzung des Digital-\ndes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Be-         funk BOS ist das Bundesministerium des Innern zu-\nstimmungen anzuwenden. § 13 Abs. 2 findet entspre-            ständig. Solche Verwaltungsabkommen sollen das\nchende Anwendung.                                             Prinzip der Gegenseitigkeit wahren und nur abge-\nschlossen werden, wenn das Recht zur Mitnutzung\n§ 15                               der entsprechenden Funkeinrichtungen des jeweils an-\nAbwehr                               deren Vertragsstaats sichergestellt ist.\nnetzspezifischer Gefahren, Überwachung\n§ 17\n(1) Soweit es der Schutz der Funktionsfähigkeit und\ndes laufenden Betriebs des Digitalfunk BOS dringend                  Abgabenfreiheit, Dienstsiegel, Sonstiges\nerfordert, ist die Präsidentin oder der Präsident befugt,        (1) Die Bundesanstalt führt als Dienstsiegel das\ndie im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den Digi-       kleine Bundessiegel mit der Umschrift „Bundesanstalt\ntalfunk BOS erforderlichen netz- und betriebsbezoge-          für den Digitalfunk der BOS“.\nnen Anordnungen zu treffen. Insbesondere kann die                (2) Die Bundesanstalt ist öffentliche Behörde im\nPräsidentin oder der Präsident der Bundesanstalt              Sinne des § 43 Abs. 1 der Grundbuchverfügung in der\n1. Beschäftigten der Bundesanstalt den Zugang zu Ge-          Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995\nbäuden, Einrichtungen und Computersystemen ver-           (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch die Verordnung vom\nschaffen, die für den Betrieb des Netzes von Bedeu-       18. März 1999 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, in\ntung sind,                                                der jeweils geltenden Fassung.\n2. die Steuerung solcher Systeme übernehmen,                     (3) Die Bundesanstalt ist nach § 2 Abs. 1 des Ge-\nrichtskostengesetzes von der Zahlung der Gerichtskos-\n3. Dritte von dem Zugang zu Gebäuden, Einrichtungen\nten befreit.\nund Computersystemen oder von der Steuerung\nsolcher Systeme ausschließen.                                (4) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der\nBundesanstalt ist nicht zulässig.\nDie Umsetzung der Anordnung nach Satz 1 erfolgt auf\nErsuchen der Präsidentin oder des Präsidenten durch              (5) Die Bundesanstalt kann nur durch Gesetz aufge-\ndie zuständige Polizei- oder Ordnungsbehörde. Ein ge-         löst werden.\nnerelles Ersuchen ist zulässig. Die Voraussetzungen für\nein Tätigwerden werden in diesem Fall durch vorherige                                    § 18\nVereinbarung festgelegt. Die sonstigen Vorschriften und                         Übergangsvorschriften\nGrundsätze der Amts- und Vollzugshilfe bleiben unbe-             (1) Nach der Errichtung der Bundesanstalt finden in-\nrührt.                                                        nerhalb von sechs Monaten Wahlen zur Personalvertre-\n(2) Anordnungen nach Absatz 1 müssen auf den               tung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates\nZeitraum beschränkt werden, in dem die Gefahr andau-          werden die Aufgaben der Personalvertretung bei der","2042           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006\nBundesanstalt vom Hauptpersonalrat beim Bundesmi-               dem dieses Gesetz in Kraft tritt, erlässt das Bundesmi-\nnisterium des Innern wahrgenommen.                              nisterium des Innern einen vorläufigen Wirtschaftsplan.\n(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich\n§ 19\nden Vorstand für die Durchführung der Personalrats-\nwahlen in der Bundesanstalt.                                                          Änderungen\ndes Bundesbesoldungsgesetzes\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\nIn Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\nJugend- und Auszubildendenvertretung sowie die\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nSchwerbehindertenvertretung.\nBekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I\n(4) Nach Errichtung der Bundesanstalt findet inner-          S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des Geset-\nhalb von sechs Monaten die Wahl der Gleichstellungs-            zes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert wor-\nbeauftragten und ihrer Stellvertreterin statt. Bis zur Be-      den ist, wird in der Besoldungsgruppe B 5 nach der\nstellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer              Amtsbezeichnung „Präsident der Bundesakademie für\nStellvertreterin werden die Aufgaben von der Gleich-            Wehrverwaltung und Wehrtechnik“ die Amtsbezeich-\nstellungsbeauftragten des Bundesministeriums des In-            nung „Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk\nnern und ihrer Stellvertreterin wahrgenommen.                   der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsauf-\ngaben“ eingefügt.\n(5) Eine vorläufige Satzung für die Bundesanstalt er-\nlässt das Bundesministerium des Innern durch Organi-                                      § 20\nsationserlass, der im Gemeinsamen Ministerialblatt ver-\nöffentlicht wird. Sie soll nur die zur Gewährleistung der                            Inkrafttreten\nArbeitsfähigkeit der Bundesanstalt erforderlichen Rege-            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nlungen enthalten. Für das restliche Geschäftsjahr, in           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. August 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}