{"id":"bgbl1-2006-41-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":41,"date":"2006-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)","law_date":"2006-08-28T00:00:00Z","page":2034,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2034            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006\nGesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\n(Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c,\n91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)\nVom 28. August 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                    Länder durch Gesetz hiervon abweichende Re-\ntes das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2               gelungen treffen über:\ndes Grundgesetzes ist eingehalten:                                   1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagd-\nscheine);\nArtikel 1\n2. den Naturschutz und die Landschaftspflege\nÄnderung des Grundgesetzes                                (ohne die allgemeinen Grundsätze des Natur-\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-                      schutzes, das Recht des Artenschutzes oder\nland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                 des Meeresnaturschutzes);\nnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                  3. die Bodenverteilung;\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 2002                  4. die Raumordnung;\n(BGBl. I S. 2863), wird wie folgt geändert:\n5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anla-\n1. Artikel 22 wird wie folgt geändert:                                genbezogene Regelungen);\na) Dem bisherigen Wortlaut          wird   folgender            6. die Hochschulzulassung und die Hochschul-\nAbsatz 1 vorangestellt:                                         abschlüsse.\n„(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik                    Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frü-\nDeutschland ist Berlin. Die Repräsentation des               hestens sechs Monate nach ihrer Verkündung\nGesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe                  in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bun-\ndes Bundes. Das Nähere wird durch Bundesge-                  desrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten\nsetz geregelt.“                                              des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes-\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.                        und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz\nvor.“\n2. Artikel 23 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n„Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzge-\n6. Artikel 73 wird wie folgt geändert:\nbungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der\nschulischen Bildung, der Kultur oder des Rund-               a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie\nfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der                  folgt geändert:\nRechte, die der Bundesrepublik Deutschland als                  aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Pass-\nMitgliedstaat der Europäischen Union zustehen,                       wesen“ ein Komma und die Wörter „das\nvom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Ver-                      Melde- und Ausweiswesen“ eingefügt.\ntreter der Länder übertragen.“\nbb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a\n3. In Artikel 33 Abs. 5 werden vor dem abschließen-                     eingefügt:\nden Punkt die Wörter „und fortzuentwickeln“ einge-\n„5a. den Schutz deutschen Kulturgutes ge-\nfügt.\ngen Abwanderung ins Ausland;“.\n4. In Artikel 52 Abs. 3a werden die Wörter „Artikel 51             cc) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a\nAbs. 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend“ durch die                     eingefügt:\nWörter „die Anzahl der einheitlich abzugebenden\nStimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51                     „9a. die Abwehr von Gefahren des interna-\nAbs. 2“ ersetzt.                                                          tionalen Terrorismus durch das Bundes-\nkriminalpolizeiamt in Fällen, in denen\n5. Artikel 72 wird wie folgt geändert:                                       eine länderübergreifende Gefahr vor-\na) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bund hat in                         liegt, die Zuständigkeit einer Landespo-\ndiesem Bereich das Gesetzgebungsrecht“ durch                           lizeibehörde nicht erkennbar ist oder die\ndie Wörter „Auf den Gebieten des Artikels 74                           oberste Landesbehörde um eine Über-\nAbs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25                           nahme ersucht;“.\nund 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht“                  dd) In Nummer 11 wird der Punkt am Satzende\nersetzt.                                                          durch ein Semikolon ersetzt und es werden\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                      folgende Nummern 12 bis 14 angefügt:\nfügt:                                                             „12. das Waffen- und das Sprengstoffrecht;\n„(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungs-                    13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten\nzuständigkeit Gebrauch gemacht, können die                             und Kriegshinterbliebenen und die Für-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006             2035\nsorge für die ehemaligen Kriegsgefan-                     „20. das Recht der Lebensmittel ein-\ngenen;                                                          schließlich der ihrer Gewinnung die-\n14. die Erzeugung und Nutzung der Kern-                             nenden Tiere, das Recht der Genuss-\nenergie zu friedlichen Zwecken, die Er-                         mittel, Bedarfsgegenstände und Fut-\nrichtung und den Betrieb von Anlagen,                           termittel sowie den Schutz beim Ver-\ndie diesen Zwecken dienen, den Schutz                           kehr mit land- und forstwirtschaftli-\ngegen Gefahren, die bei Freiwerden von                          chem Saat- und Pflanzgut, den\nKernenergie oder durch ionisierende                             Schutz der Pflanzen gegen Krankhei-\nStrahlen entstehen, und die Beseitigung                         ten und Schädlinge sowie den Tier-\nradioaktiver Stoffe.“                                           schutz;“.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             ll)   In Nummer 22 werden nach dem Wort „Ge-\nbühren“ die Wörter „oder Entgelten“ einge-\n„(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen                      fügt.\nder Zustimmung des Bundesrates.“\nmm) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:\n7. Artikel 74 wird wie folgt geändert:\n„24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinhal-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         tung und die Lärmbekämpfung (ohne\naa)    In Nummer 1 werden die Wörter „und den                             Schutz vor verhaltensbezogenem\nStrafvollzug“ gestrichen und nach dem                              Lärm);“.\nWort „Verfahren“ die Wörter „(ohne das                 nn)   In Nummer 26 werden die Wörter „künst-\nRecht des Untersuchungshaftvollzugs)“                        liche Befruchtung beim Menschen“ durch\neingefügt.                                                   die Wörter „medizinisch unterstützte\nbb)    Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                             Erzeugung menschlichen Lebens“, die\nWörter „und Geweben“ durch die Wörter\n„3. das Vereinsrecht;“.                                      „ , Geweben und Zellen“ und der Punkt\ncc)    Nummer 4a wird aufgehoben.                                   am Ende durch ein Semikolon ersetzt.\ndd)    Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                       oo)   Nach Nummer 26 werden folgende Num-\n„7. die öffentliche Fürsorge (ohne das                       mern 27 bis 33 angefügt:\nHeimrecht);“.                                            „27. die Statusrechte und -pflichten der\nee)    Nummer 10 wird aufgehoben.                                         Beamten der Länder, Gemeinden und\nanderen Körperschaften des öffent-\nff)    Die     bisherige    Nummer     10a    wird                        lichen Rechts sowie der Richter in\nNummer 10.                                                         den Ländern mit Ausnahme der Lauf-\ngg)    In Nummer 11 werden vor dem abschlie-                              bahnen, Besoldung und Versorgung;\nßenden Semikolon die Wörter „ohne das                        28. das Jagdwesen;\nRecht des Ladenschlusses, der Gaststät-\n29. den Naturschutz und die Landschafts-\nten, der Spielhallen, der Schaustellung\npflege;\nvon Personen, der Messen, der Ausstellun-\ngen und der Märkte“ eingefügt.                               30. die Bodenverteilung;\nhh)    Nummer 11a wird aufgehoben.                                  31. die Raumordnung;\nii)    In Nummer 17 werden nach dem Wort „Er-                       32. den Wasserhaushalt;\nzeugung“ die Wörter „(ohne das Recht der                     33. die Hochschulzulassung        und   die\nFlurbereinigung)“ eingefügt.                                       Hochschulabschlüsse.“\njj)    Die Nummern 18 und 19 werden wie folgt              b) In Absatz 2 wird nach der Zahl „25“ die Angabe\ngefasst:                                               „und 27“ eingefügt.\n„18. den städtebaulichen Grundstücksver-         8. Die Artikel 74a und 75 werden aufgehoben.\nkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht       9. Artikel 84 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nder Erschließungsbeiträge) und das\nWohngeldrecht, das Altschuldenhilfe-             „(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als\nrecht, das Wohnungsbauprämien-                eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrich-\nrecht, das Bergarbeiterwohnungsbau-           tung der Behörden und das Verwaltungsverfahren.\nrecht und das Bergmannssiedlungs-             Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen,\nrecht;                                        können die Länder davon abweichende Regelun-\ngen treffen. Hat ein Land eine abweichende Rege-\n19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche               lung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land\noder übertragbare Krankheiten bei             hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Rege-\nMenschen und Tieren, Zulassung zu             lungen der Einrichtung der Behörden und des Ver-\närztlichen und anderen Heilberufen            waltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach\nund zum Heilgewerbe, sowie das                ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustim-\nRecht des Apothekenwesens, der                mung des Bundesrates anderes bestimmt ist.\nArzneien, der Medizinprodukte, der            Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Aus-\nHeilmittel, der Betäubungsmittel und          nahmefällen kann der Bund wegen eines besonde-\nder Gifte;“.                                  ren Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Rege-\nkk)    Nummer 20 wird wie folgt gefasst:                   lung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungs-","2036            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006\nmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze                   nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a\nbedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch                     Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur\nBundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeinde-                        zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach\nverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.“                       Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2\n10. Dem Artikel 85 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie\nnicht innerhalb eines Jahres beraten und Be-\n„Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Ge-                       schluss gefasst oder wenn eine entsprechende\nmeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen wer-                     Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt wor-\nden.“                                                              den ist.“\n11. In Artikel 87c werden die Wörter „des Artikels 74             b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nNr. 11a“ durch die Wörter „des Artikels 73 Abs. 1\nNr. 14“ ersetzt.                                          15. Artikel 98 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n12. Artikel 91a wird wie folgt geändert:                              „(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Län-\ndern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes be-\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.                             stimmt.“\nbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden             16. Artikel 104a wird wie folgt geändert:\nNummern 1 und 2.                                     a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung                         „(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder\ndes Bundesrates werden die Gemeinschaftsauf-                   zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten\ngaben sowie Einzelheiten der Koordinierung nä-                 Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleis-\nher bestimmt.“                                                 tungen gegenüber Dritten begründen und von\nc) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.                          den Ländern als eigene Angelegenheit oder\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in                     nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes\nSatz 1 wird die Angabe „und 2“ gestrichen und                  ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung\nin Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die An-                des Bundesrates, wenn daraus entstehende\ngabe „Nr. 2“ ersetzt.                                          Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.“\n13. Artikel 91b wird wie folgt gefasst:                           c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-\nfügt:\n„Artikel 91b\n„(6) Bund und Länder tragen nach der inner-\n(1) Bund und Länder können auf Grund von Ver-                   staatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenvertei-\neinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung                     lung die Lasten einer Verletzung von supranatio-\nzusammenwirken bei der Förderung von:                              nalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen\n1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaft-                    Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Fi-\nlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;                    nanzkorrekturen der Europäischen Union tragen\n2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an                      Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15\nHochschulen;                                                   zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fäl-\nlen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlas-\n3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließ-                     ten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel;\nlich Großgeräten.                                              50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die\nVereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zu-                  Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig\nstimmung aller Länder.                                             entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel.\n(2) Bund und Länder können auf Grund von Ver-                   Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der\neinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit                Zustimmung des Bundesrates bedarf.“\ndes Bildungswesens im internationalen Vergleich           17. Nach Artikel 104a wird folgender Artikel 104b ein-\nund bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlun-              gefügt:\ngen zusammenwirken.                                                                 „Artikel 104b\n(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung                 (1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz\ngeregelt.“                                                    ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Län-\n14. Artikel 93 wird wie folgt geändert:                           dern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Inves-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           titionen der Länder und der Gemeinden (Gemeinde-\nverbände) gewähren, die\n„(2) Das Bundesverfassungsgericht entschei-\ndet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer            1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaft-\nLandesregierung oder der Volksvertretung eines                 lichen Gleichgewichts oder\nLandes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die            2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschafts-\nErforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Re-                kraft im Bundesgebiet oder\ngelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht          3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums\noder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a\nAbs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könn-            erforderlich sind.\nte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit               (2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu\nentfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlas-          fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz,\nsen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz               das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006              2037\nauf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch                     (3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden\nVerwaltungsvereinbarung geregelt. Die Mittel sind            ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht\nbefristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwen-         mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt\ndung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.            als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht\nDie Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden            ersetzt werden.“\nJahresbeträgen zu gestalten.                             22. Nach Artikel 125a werden folgende Artikel 125b\n(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat              und 125c eingefügt:\nsind auf Verlangen über die Durchführung der Maß-                                 „Artikel 125b\nnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unter-\nrichten.“                                                       (1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der\nbis zum 1. September 2006 geltenden Fassung er-\n18. Dem Artikel 105 Abs. 2a wird folgender Satz ange-            lassen worden ist und das auch nach diesem Zeit-\nfügt:                                                        punkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt\n„Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steu-             als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtun-\nersatzes bei der Grunderwerbsteuer.“                         gen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit\nbestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 ge-\n19. Artikel 107 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:            nannten Gebieten können die Länder von diesem\n„Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatz-                   Recht abweichende Regelungen treffen, auf den\nsteuer steht den einzelnen Ländern nach Maßgabe              Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5\nihrer Einwohnerzahl zu; für einen Teil, höchstens je-        und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab\ndoch für ein Viertel dieses Länderanteils, können            dem 1. September 2006 von seiner Gesetzge-\ndurch Bundesgesetz, das der Zustimmung des                   bungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den\nBundesrates bedarf, Ergänzungsanteile für die Län-           Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem\nder vorgesehen werden, deren Einnahmen aus den               1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens\nLandessteuern und aus der Einkommensteuer und                ab dem 1. August 2008.\nder Körperschaftsteuer je Einwohner unter dem                   (2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf\nDurchschnitt der Länder liegen; bei der Grunder-             Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem 1. Sep-\nwerbsteuer ist die Steuerkraft einzubeziehen.“               tember 2006 geltenden Fassung erlassen worden\nsind, können die Länder abweichende Regelungen\n20. Nach Artikel 109 Abs. 4 wird folgender Absatz 5\ntreffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens\nangefügt:\nbis zum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn\n„(5) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-          ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bun-\nland aus Rechtsakten der Europäischen Gemein-                desgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens\nschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur           geändert worden sind.\nGründung der Europäischen Gemeinschaft zur Ein-\nhaltung der Haushaltsdisziplin sind von Bund und                                   Artikel 125c\nLändern gemeinsam zu erfüllen. Sanktionsmaßnah-\n(1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2\nmen der Europäischen Gemeinschaft tragen Bund\nin Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1. Sep-\nund Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Länderge-\ntember 2006 geltenden Fassung erlassen worden\nsamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf\nist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort.\ndie Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer\nEinwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder                (2) Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum\nentfallenden Lasten tragen die Länder entspre-               1. September 2006 geltenden Fassung in den Be-\nchend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere re-             reichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und\ngelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des                der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Re-\nBundesrates bedarf.“                                         gelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort.\nDie im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung\n21. Artikel 125a wird wie folgt gefasst:                         für die besonderen Programme nach § 6 Abs. 1\n„Artikel 125a                            des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes so-\nwie die sonstigen nach Artikel 104a Abs. 4 in der\n(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden            bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung ge-\nist, aber wegen der Änderung des Artikels 74                 schaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezem-\nAbs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7,         ber 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für\ndes Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105          das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird.“\nAbs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Ar-\ntikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als       23. Nach Artikel 143b wird folgender Artikel 143c ein-\nBundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bun-            gefügt:\ndesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt                                  „Artikel 143c\nwerden.\n(1) Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007\n(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2           bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Ab-\nin der bis zum 15. November 1994 geltenden Fas-              schaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und\nsung erlassen worden ist, aber wegen Änderung                Neubau von Hochschulen einschließlich Hoch-\ndes Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht            schulkliniken und Bildungsplanung sowie für den\nerlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort.           durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbes-\nDurch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass                serung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden\nes durch Landesrecht ersetzt werden kann.                    und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten","2038          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2006\nWegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jähr-             füllung der Länder noch angemessen und erforder-\nlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. Bis              lich sind. Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach\nzum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus                Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der\ndem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des                 nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel;\nBundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermit-               die investive Zweckbindung des Mittelvolumens\ntelt.                                                         bleibt bestehen. Die Vereinbarungen aus dem\n(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die               Solidarpakt II bleiben unberührt.\nLänder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt ver-\n(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der\nteilt:\nZustimmung des Bundesrates bedarf.“\n1. als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach\ndem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im\nZeitraum 2000 bis 2003 errechnet;\n2. jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbe-                                       Artikel 2\nreich der bisherigen Mischfinanzierungen.\nInkrafttreten\n(3) Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013,\nin welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nzugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabener-          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. August 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}