{"id":"bgbl1-2006-40-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":40,"date":"2006-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft","law_date":"2006-08-22T00:00:00Z","page":1970,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1970          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2006\nErstes Gesetz\nzum Abbau bürokratischer\nHemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft\nVom 22. August 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                     tisierten Verarbeitung    personenbezogener\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                  Daten beschäftigen.“\ncc) In Satz 6 wird nach dem Wort „unterliegen“\nArtikel 1                                     ein Komma eingefügt und es werden die Wör-\nÄnderung                                      ter „erheben, verarbeiten oder nutzen“ durch\ndes Bundesdatenschutzgesetzes                              die Wörter „automatisiert verarbeiten“ sowie\ndas Wort „Arbeitnehmer“ durch die Wörter\nDas Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der\n„mit der automatisierten Verarbeitung be-\nBekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66),\nschäftigten Personen“ ersetzt.\ngeändert durch § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Sep-\ntember 2005 (BGBl. I S. 2722), wird wie folgt geändert:        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. In § 4d Abs. 3 werden die Wörter „vier Arbeitneh-              aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nmer“ durch die Wörter „neun Personen“ ersetzt.                     „Das Maß der erforderlichen Fachkunde be-\n2. § 4f wird wie folgt geändert:                                      stimmt sich insbesondere nach dem Umfang\nder Datenverarbeitung der verantwortlichen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nStelle und dem Schutzbedarf der personen-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verar-                bezogenen Daten, die die verantwortliche\nbeiten oder nutzen“ durch das Wort „verar-                  Stelle erhebt oder verwendet.“\nbeiten“ ersetzt.                                        bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                              „Zum Beauftragten für den Datenschutz kann\n„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nicht-              auch eine Person außerhalb der verantwortli-\nöffentlichen Stellen, die in der Regel höchs-               chen Stelle bestellt werden; die Kontrolle er-\ntens neun Personen ständig mit der automa-                  streckt sich auch auf personenbezogene Da-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2006              1971\nten, die einem Berufs- oder besonderen             der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den\nAmtsgeheimnis, insbesondere dem Steuerge-          Datenschutz Kenntnis erlangt hat.“\nheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, un-\nterliegen.“                                                                 Artikel 3\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                                    Änderung\nfügt:                                                            des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n„(4a) Soweit der Beauftragte für den Daten-             Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozial-\nschutz bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten          gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-\nerhält, für die dem Leiter oder einer bei der öffent-   versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung\nlichen oder nichtöffentlichen Stelle beschäftigten      vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt\nPerson aus beruflichen Gründen ein Zeugnisver-          durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 14. August\nweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht             2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, wird folgen-\nauch dem Beauftragten für den Datenschutz und           der Satz eingefügt:\ndessen Hilfspersonal zu. Über die Ausübung die-\nses Rechts entscheidet die Person, der das              „Der Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Be-\nZeugnisverweigerungsrecht        aus     beruflichen    trag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn\nÄnderungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch\nGründen zusteht, es sei denn, dass diese Ent-\nscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt        Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile\nwerden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungs-           dies erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag\nbleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeits-\nrecht des Beauftragten für den Datenschutz\nreicht, unterliegen seine Akten und andere              tag des Folgemonats.“\nSchriftstücke einem Beschlagnahmeverbot.“\nArtikel 4\n3. § 4g wird wie folgt geändert:\nÄnderung\na) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-                      des Hochbaustatistikgesetzes\ngefügt:\n§ 5 des Hochbaustatistikgesetzes vom 5. Mai 1998\n„Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in        (BGBl. I S. 869), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nAnspruch nehmen.“                                       15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        ist, wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Im Fall des § 4d\nAbs. 2 macht der Beauftragte für den Daten-                                    „§ 5\nschutz“ durch die Wörter „Der Beauftragte für                 Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt\nden Datenschutz macht“ ersetzt.\nDie Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 werden\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                             monatlich für den abgelaufenen Kalendermonat, die Er-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-            hebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird jährlich für das abge-\nfügt:                                                   laufene Kalenderjahr, die Erhebung nach § 1 Abs. 2\nNr. 3 wird jährlich nach dem Stand vom 31. Dezember\n„(2a) Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle\ndurchgeführt.“\nkeine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauf-\ntragten für den Datenschutz besteht, hat der Lei-\nter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der                               Artikel 5\nAufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in anderer                                 Änderung des\nWeise sicherzustellen.“                                             Gesetzes über die Lohnstatistik\n4. In § 38 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-            Nach § 13 des Gesetzes über die Lohnstatistik in der\ngefügt:                                                     Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996\n„Sie berät und unterstützt die Beauftragten für den         (BGBl. I S. 598), das zuletzt durch Artikel 35 des Geset-\nDatenschutz und die verantwortlichen Stellen mit            zes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert wor-\nRücksicht auf deren typische Bedürfnisse.“                  den ist, wird folgender § 14 eingefügt:\nArtikel 2                                                       „§ 14\nÄnderung                                 Abweichend von § 13 Abs. 3 wird die Durchführung\ndes Strafgesetzbuches                       der Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und\nArbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 im Jahr 2008 für das\nNach § 203 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der\nJahr 2007 ausgesetzt.“\nFassung der Bekanntmachung vom 13. November\n1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 168\nArtikel 6\ndes Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) ge-\nändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:                                 Änderung\n„(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,                                der Abgabenordnung\nwenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt                In § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung in\nein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften of-         der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober\nfenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten           2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch\nin dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden            Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I\noder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei             S. 1652) geändert worden ist, wird die Angabe","1972             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2006\n„350 000 Euro“ durch die Angabe „500 000 Euro“ er-             Abs. 32 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I\nsetzt.                                                         S. 2809) geändert worden ist, wird die Angabe „100 Eu-\nro“ durch die Angabe „150 Euro“ ersetzt.\nArtikel 7\nÄnderung des Einführungs-                                                 Artikel 10\ngesetzes zur Abgabenordnung\nÄnderung des\nArtikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abga-                            Gesetzes über die Statistik\nbenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341,                             im Produzierenden Gewerbe\n1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843) geän-                Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Ge-\ndert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:             werbe in der Fassung der Bekanntmachung vom\n„(6) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung           21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), zuletzt geändert durch\nin der am 26. August 2006 geltenden Fassung ist auf            Artikel 104 der Verordnung vom 25. November 2003\nUmsätze der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem             (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:\n31. Dezember 2006 beginnen. Eine Mitteilung über den           1. § 2 wird wie folgt gefasst:\nBeginn der Buchführungspflicht ergeht nicht, wenn die\nVoraussetzungen des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der                                              „§ 2\nAbgabenordnung in der am 25. August 2006 geltenden\nErhebungen bei Betrieben\nFassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2007\nliegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr 2006 nicht               Die Erhebungen werden bei produzierenden Be-\ndie des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung              trieben von höchstens 68 000 Unternehmen des\nin der am 26. August 2006 geltenden Fassung.“                     Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Er-\nden sowie des Verarbeitenden Gewerbes und bei\nArtikel 8                               produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer\nÄnderung                                 Wirtschaftszweige – jeweils ohne Baubetriebe und\ndes Umsatzsteuergesetzes                          Betriebe der Energie- und Wasserversorgung –\ndurchgeführt. Die Erhebungen erfassen:\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),               A. bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:             I. monatlich\n1. § 15a wird wie folgt geändert:                                         1. die tätigen Personen,\na) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-\n2. die Arbeitsstunden,\nfügt:\n„Soweit im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirt-                      3. die Lohn- und Gehaltssummen,\nschaftsgut mehrere Gegenstände eingehen oder                       4. den Umsatz,\nan einem Wirtschaftsgut mehrere sonstige Leis-\ntungen ausgeführt werden, sind diese zu einem                      5. den Auftragseingang,\nBerichtigungsobjekt zusammenzufassen.“\n6. die gesamte Produktion,\nb) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:\n„Die Berichtigung ist auf solche sonstigen Leis-                   7. die Reparatur-, Montage- und Lohnverede-\ntungen zu beschränken, für die in der Steuerbi-                       lungsarbeiten,\nlanz ein Aktivierungsgebot bestünde. Dies gilt je-                 die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5\ndoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistun-                    werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst;\ngen handelt, für die der Leistungsempfänger be-\nreits für einen Zeitraum vor Ausführung der sons-              II. jährlich\ntigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen\ndie Investitionen;\nkonnte. Unerheblich ist, ob der Unternehmer\nnach den §§ 140, 141 der Abgabenordnung tat-               B. bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst\nsächlich zur Buchführung verpflichtet ist.“                    werden,\n2. Dem § 27 wird folgender Absatz 12 angefügt:\nI. vierteljährlich\n„(12) Auf Vorsteuerbeträge, deren zugrunde lie-\ngende Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 nach dem                        1. die gesamte Produktion,\n31. Dezember 2006 ausgeführt werden, ist § 15a\n2. die Reparatur-, Montage- und Lohnverede-\nAbs. 3 und 4 in der am 1. Januar 2007 geltenden\nlungsarbeiten;\nFassung anzuwenden.“\nII. jährlich\nArtikel 9\n1. die tätigen Personen,\nÄnderung der\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung                              2. die Lohn- und Gehaltssummen,\nIn § 33 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsver-                      3. den Umsatz,\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die durch Artikel 4                    4. die Investitionen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2006                1973\n2. In § 3 Buchstabe A Ziffer I Nr. 1 werden die Wörter                satzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 die in Absatz 8a\n„jeweils auch nach Geschlecht,“ gestrichen.                        Satz 4 angeführten Feld-Nummern.“\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                               1a. Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\na) In Buchstabe A Ziffer I werden die Wörter „die\n„Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-\nSachverhalte nach den Nummern 1, 2, 4 und 5\nrechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilneh-\nwerden auch für fachliche Betriebsteile erfasst,\nmen, dürfen aus der Gewerbeanzeige\nsoweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fer-\ntigbau zugeordnet sind;“ gestrichen.                        1. Name,\nb) Buchstabe A Ziffer II wird wie folgt geändert:              2. betriebliche Anschrift,\naa) Nummer 2 wird aufgehoben.\n3. angezeigte Tätigkeit\nbb) Die Wörter „der Sachverhalt nach Nummer 1\nwird auch für fachliche Betriebsteile erfasst,        des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit\nsoweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem              dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden\nFertigbau zugeordnet sind;“ werden gestri-            Aufgaben erforderlich ist. Die Datenübermittlung\nchen.                                                 nach Satz 1 ist im Wege des automatisierten Abrufs\nüber das Internet zulässig, wenn die öffentliche\nc) In Buchstabe B Ziffer I werden die Wörter „die              Stelle den Gewerbebetrieb mit Namen bezeichnet\nSachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 4 wer-               hat, die Identität des Gewerbebetriebs durch einen\nden auch für fachliche Betriebsteile erfasst, so-           automatisierten Abgleich der in der Anfrage ange-\nweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertig-              gebenen mit den in der Gewerbeanzeige gespei-\nbau zugeordnet sind;“ gestrichen.                           cherten Daten des Gewerbebetriebs eindeutig fest-\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                   gestellt worden ist, technisch sichergestellt ist,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     dass der Abruf von Daten den nach Satz 1 zulässi-\ngen Umfang nicht überschreitet und Veränderungen\n„§ 7                              an dem Inhalt des Registers nicht vorgenommen\nZusätzliche                           werden können.“\nErhebungsmerkmale, Hilfsmerkmale,\n1b. Absatz 8 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nUnternehmens- und Betriebsbegriff“.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                           „Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-\nrechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilneh-\n„(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist\nmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen aus der\n1. ein Unternehmen die kleinste rechtlich selb-             Gewerbeanzeige\nständige Einheit, die aus handels- oder steuer-\nrechtlichen Gründen Bücher führt;                       1. Name,\n2. ein Betrieb ein an einem Standort gelegenes              2. betriebliche Anschrift,\nUnternehmen oder ein Teil eines Unterneh-\n3. angezeigte Tätigkeit\nmens, wenn an diesem Ort oder von diesem\nOrt aus Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt wer-            des Gewerbetreibenden mitgeteilt werden, soweit\nden, für die in der Regel eine oder mehrere             der Gewerbetreibende nicht widersprochen hat; in\nPersonen im Auftrag desselben Unternehmens              diesem Fall hat der Auskunftsbegehrende ein be-\narbeiten.“                                              rechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten\n5. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:                       glaubhaft zu machen. Die Datenübermittlung nach\nSatz 1 ist im Wege des automatisierten Abrufs über\n„§ 12                               das Internet zulässig, wenn die öffentliche Stelle\nÜbergangsregelung                           den Gewerbebetrieb mit Namen bezeichnet hat,\nDie Erhebung nach § 2 Satz 2 Buchstabe B Zif-               die Identität des Gewerbebetriebs durch einen au-\nfer II Nr. 1 bis 3 wird erstmals im Jahr 2008 für das          tomatisierten Abgleich der in der Anfrage angege-\nJahr 2007 durchgeführt.“                                       benen mit den in der Gewerbeanzeige gespeicher-\nten Daten des Gewerbetriebs eindeutig festgestellt\nArtikel 11                              worden ist, technisch sichergestellt ist, dass der\nAbruf von Daten den nach Satz 1 zulässigen Um-\nÄnderung                                fang nicht überschreitet und Veränderungen an\nder Gewerbeordnung                             dem Inhalt des Registers nicht vorgenommen wer-\n§ 14 der Gewerbeordnung in der Fassung der Be-                 den können. Ein automatisierter Abruf ist nicht zu-\nkanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),               lässig, wenn der Betroffene der Auskunftserteilung\ndie zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 6. Sep-             widersprochen hat.“\ntember 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, wird\n2. Absatz 8a wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:\n1. In Absatz 5 Satz 1 Nr. 8 werden der Punkt am Ende              a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gewerbean-\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9                    zeigen“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 und 2\nangefügt:                                                        Nr. 3“ eingefügt.\n„9. die statistischen Ämter der Länder zur Führung            b) In Satz 6 werden die Wörter „und in den Fällen\ndes Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des           des Vordrucks GewA 2 zu den Feld-Nummern 15\nStatistikregistergesetzes in den Fällen des Ab-             und 16“ gestrichen.","1974           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2006\nArtikel 12                                 Wörter „ein ärztliches oder – auf Verlangen der Erlaub-\nÄnderung                                   nisbehörde – ein fachärztliches Zeugnis“ ersetzt.\ndes Chemikaliengesetzes\nArtikel 14\n§ 12j Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I                                         Änderung des\nS. 2090), das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung                           Personenbeförderungsgesetzes\nvom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden                   § 14 Abs. 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgeset-\nist, wird wie folgt geändert:                                      zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Au-\n1. Satz 2 wird aufgehoben.                                         gust 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1962)\n2. Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:                    geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„Soweit bei einer der in Satz 1 genannten Behörden,            „Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchfüh-\nbei der Biologischen Bundesanstalt für Land- und               rung des Anhörverfahrens absehen, wenn sie aus eige-\nForstwirtschaft, bei der Bundesanstalt für Material-           ner Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entspre-\nforschung und -prüfung oder beim Robert Koch-In-               chen will oder in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Durch-\nstitut besondere Fachkenntnisse zur Beurteilung der            führung des Anhörverfahrens nicht zur Sachverhalts-\nWirksamkeit eines Biozid-Produktes vorliegen, kann             aufklärung erforderlich ist.“\ndie Zulassungsstelle zur Entscheidung über das Vor-\nliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 12b                                          Artikel 15\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe a eine Stellungnahme dieser\nBehörde einholen.“                                                     Änderung sonstiger Rechtsvorschriften\nIn § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Biozid-Zulassungsver-\nArtikel 13                                 ordnung vom 4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2514) wird die\nÄnderung                                   Angabe „§ 12j Abs. 2 Satz 2 oder 3“ durch die Angabe\ndes Fahrlehrergesetzes                            „§ 12j Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.\nIn § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Fahrlehrergesetzes                                         Artikel 16\nvom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt\ndurch Artikel 44 des Gesetzes vom 21. Juni 2005                                            Inkrafttreten\n(BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wör-                Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\nter „das Zeugnis eines Amtsarztes oder – auf Verlangen             nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 4 und 8 bis 10\nder Erlaubnisbehörde – eines Facharztes“ durch die                 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. August 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}