{"id":"bgbl1-2006-4-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":4,"date":"2006-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/4#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_4.pdf#page=68","order":4,"title":"Neufassung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung","law_date":"2006-01-23T00:00:00Z","page":152,"pdf_page":68,"num_pages":8,"content":["152             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\nBekanntmachung\nder Neufassung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\nVom 23. Januar 2006\nAuf Grund des Artikels 31 des Verwaltungsvereinfa-         12. den am 27. November 2004 in Kraft getretenen\nchungsgesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) in              Artikel 14 des Gesetzes vom 19. November 2004\nVerbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge-                (BGBl. I S. 2902),\nsetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem          13. den nach seinem Artikel 86 Abs. 1 und 4 teils am\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I                1. Januar 2005 und teils am 1. Oktober 2005 in Kraft\nS. 3197) wird nachstehend der Wortlaut der Datenerfas-            getretenen Artikel 65 des Gesetzes vom 9. Dezember\nsungs- und -übermittlungsverordnung in der seit dem               2004 (BGBl. I S. 3242),\n1. Januar 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die\nNeufassung berücksichtigt:                                    14. den nach seinem Artikel 32 Abs. 1 und 8 teils am\n30. März 2005 und teils am 1. Januar 2006 in Kraft\n1. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1           getretenen Artikel 17 des eingangs genannten Ge-\nder Verordnung vom 10. Februar 1998 (BGBl. I                  setzes,\nS. 343),\n15. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 2\n2. den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 14 des       der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I\nGesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388),                  S. 3493).\n3. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 34         Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\ndes Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I               des\nS. 1638),\nzu 1. – § 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n4. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 58                 – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I                          sicherung –, der durch Artikel 1 Nr. 5 des Ge-\nS. 1983),                                                            setzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I\n5. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 30                 S. 2330) eingefügt und zuletzt durch Artikel 3\ndes Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310),                    des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I\nS. 2970) geändert worden ist,\n6. den nach ihrem Artikel 7 Abs. 1 und 2 teils mit\nWirkung vom 1. Januar 2001 und teils am 1. Januar                 – § 106 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,\n2002 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung                    der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom\nvom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2165),                               6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822) eingefügt\nund zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n7. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 14\n16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert\ndes Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787),\nworden ist,\n8. den nach seinem Artikel 17 Abs. 1 bis 3 teils am                  – § 195 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\n1. Januar 2003, teils am 1. Mai 2003 und teils am                    – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel 1\n1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 13 des                    des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I\nGesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I                              S. 2261; 1990 I S. 1337)\nS. 4621), dieser wiederum geändert durch Artikel 22\ndes Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818),                  in Verbindung mit Artikel 80 des Gesetzes vom\n24. März 1997 (BGBl. I S. 594),\n9. den nach ihrem Artikel 5 Abs. 1 bis 3 teils am 12. Juli\n2003, teils mit Wirkung vom 1. April 2003 und teils am    zu 6. § 28c Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-\n1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 der Ver-             buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-\nordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437),                      versicherung – (Artikel I des Gesetzes vom\n23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch\n10. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 113             Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I                       1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügt und zuletzt durch\nS. 2848),                                                         Artikel 25 Nr. 7 des Gesetzes vom 20. Dezember\n11. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 57a             1996 (BGBl. I S. 2049) geändert worden ist, in\ndes Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I                       Verbindung mit Artikel 65 des Gesetzes vom\nS. 2954),                                                         21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                 153\n§ 106 Nr. 4 und 5 des Vierten Buches Sozialge-                rung – in der Fassung der Bekanntmachung vom\nsetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die So-                19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384) und\nzialversicherung – (Artikel I des Gesetzes vom                § 27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die\n23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch                Krankenversicherung der Landwirte vom\nArtikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989              20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), in\n(BGBl. I S. 1822) eingefügt und zuletzt durch                 Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes vom\nArtikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 24. März 1999               23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) sowie § 1\n(BGBl. I S. 388) geändert worden ist,                         des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom\n§ 195 Nr. 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialge-               16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-\nsetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –                   nisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989,                S. 4206),\nBGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337),\nzu 9. § 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch              zu 15. § 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-                  – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-\nsicherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. De-               cherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. De-\nzember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1            zember 1976, BGBl. I S. 3845), der durch Artikel 1\nNr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988                      Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988\n(BGBl. I S. 2330) eingefügt und zuletzt durch                 (BGBl. I S. 2330) eingefügt und zuletzt durch\nArtikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 23. Dezember                Artikel 203 Nr. 1 der Verordnung vom 25. No-\n2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, auch              vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden\nin Verbindung mit § 190 des Sechsten Buches                   ist, in Verbindung mit Artikel 29 des Gesetzes vom\nSozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversiche-                21. März 2005 (BGBl. I S. 818).\nBerlin, den 23. Januar 2006\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering","154             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\nVerordnung\nüber die Erfassung und Übermittlung\nvon Daten für die Träger der Sozialversicherung\n(Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV)\nErster Abschnitt                            (2) Meldungen können zusammen erstattet werden,\nsoweit diese Verordnung es zulässt.\nAllgemeines\n(3) Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende\n§1                                eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für\nGrundsatz                             jedes Kalenderjahr zu erstatten. Für gemeldete Zeit-\nräume dürfen keine weiteren Meldungen erstattet wer-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Mel-     den, soweit diese Verordnung nichts anderes zulässt.\ndungen auf Grund des § 28a des Vierten Buches Sozial-\ngesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozi-            (4) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in vollen Be-\nalgesetzbuch, der §§ 190 bis 193 und 281c des Sechsten        trägen zu melden. Beträge nach dem Komma von mehr\nBuches Sozialgesetzbuch und des § 27 Abs. 2 des               als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf\nZweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der             den nächsten vollen Betrag zu runden.\nLandwirte sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f              (5) Wurde die für eine Meldung notwendige Betriebs-\nAbs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die        nummer einem Betrieb noch nicht zugeteilt, hat der Ar-\nMeldungen und Beitragsnachweise für die jeweils betei-        beitgeber diese Betriebsnummer für den Betrieb des\nligten Träger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu        Beschäftigungsortes bei der zuständigen Agentur für\nerstatten.                                                    Arbeit zu beantragen.\n(6) Alle persönlichen Angaben für Meldungen sind\n§2\namtlichen Unterlagen, die Versicherungsnummer ist\nMeldepflichtige                          dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen.\nMeldungen sind zu erstatten von                               (7) Ist bei einer Anmeldung die Versicherungsnummer\n1. dem Arbeitgeber,                                           nicht bekannt, sind die für die Vergabe der Versiche-\n2. Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund       rungsnummer erforderlichen Angaben, insbesondere\ngesetzlicher Vorschriften zahlen,                         der vollständige Name, der Geburtsname, das Geburts-\ndatum, der Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsange-\n3. (weggefallen)\nhörigkeit und die Anschrift aufzunehmen.\n4. dem Bundesministerium der Verteidigung oder den\nvon ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für             (8) Bei erstmaliger Aufnahme einer versicherungs-\nden Zivildienst,                                          pflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieser\nVerordnung durch einen Angehörigen eines anderen Mit-\n5. den Leistungsträgern.                                      gliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates,\nfür den das Abkommen über den Europäischen Wirt-\n§3                                schaftsraum gilt, sind außerdem das Geburtsland sowie\nZu meldender Personenkreis                      die Versicherungsnummer des Landes der Staatsange-\nMeldungen sind zu erstatten für                            hörigkeit einzutragen.\n1. Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach        (9) Der Meldepflichtige hat eine Mehrfachbeschäfti-\ndem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflich-       gung zu melden.\ntig sind,                                                    (10) Meldungen, die Angaben über Arbeitsentgelt ent-\n2. Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversi-     halten, sind gesondert zu kennzeichnen, wenn der zu\ncherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung          meldende Zeitraum Arbeitsentgelt nach den Vorschriften\nzu zahlen sind,                                           der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialge-\n3. geringfügig Beschäftigte,                                  setzbuch) enthält.\n4. Leiharbeitnehmer,\nZweiter Abschnitt\n5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen,\nAllgemeine Vorschriften\n6. Wehr- und Zivildienstleistende.\nfür Meldungen der Arbeitgeber\nDen Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein\nanderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetz-\nErster Unterabschnitt\nlicher Vorschriften zahlt.\nMeldungen\n§4\n(weggefallen)                                                     §6\nAnmeldung\n§5\nDer Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäfti-\nAllgemeine Vorschriften                      gung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehalts-\n(1) Meldungen sind nach den Verhältnissen des Zeit-        abrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen\npunktes zu erstatten, auf den sich die Meldung bezieht.       nach ihrem Beginn, zu melden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                 155\n§7                                sechs Wochen nach der Zahlung, gesondert zu melden,\n(weggefallen)                          wenn\n1. eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das\n§8                                    Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist,\nnicht mehr erfolgt,\nAbmeldung\n2. die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12\n(1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäf-\nkein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsent-\ntigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehalts-\ngelt enthält oder\nabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen\nnach ihrem Ende, zu melden.                                    3. für das beitragspflichtige laufend und einmalig ge-\nzahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgrup-\n(2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb                pen gelten.\nder Frist des § 6 zusammen erstattet werden, wenn bis\nzur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist.                   (3) Der Arbeitgeber kann beitragspflichtiges einmalig\ngezahltes Arbeitsentgelt gesondert melden, wenn die\n(3) Bei einer in § 28a Abs. 1 Nr. 18 des Vierten Buches     Auszahlung während einer nach § 9 gemeldeten Unter-\nSozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeits-            brechung der Beschäftigung oder während des Bezuges\nentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der        einer nach § 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt.\nFrist des § 6 zusammen zu erstatten.\n§ 11a\n§9\nMeldungen von Arbeitsentgelt\nUnterbrechungsmeldung                                    bei flexiblen Arbeitszeitregelungen\n(1) Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung            (1) Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten\ndurch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für min-        Buches Sozialgesetzbuch ist mit der ersten folgenden\ndestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird              Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden,\neine der in § 7 Abs. 3 Satz 2 des Vierten Buches Sozial-       wenn es nicht gemäß einer Vereinbarung nach § 7\ngesetzbuch genannten Leistungen bezogen, Elternzeit in         Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verwendet\nAnspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst             wird.\ngeleistet, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Ent-\ngeltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf               (2) Der Wechsel von einem Wertguthaben, das im\ndes ersten Kalendermonats eine Unterbrechungsmel-              Beitrittsgebiet erzielt wurde, zu einem Wertguthaben,\ndung zu erstatten. Endet die Beschäftigung während             das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, und umge-\nder Unterbrechung, ist eine Abmeldung nach § 8 zu              kehrt ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehalts-\nerstatten.                                                     abrechnung nach dem Wechsel taggenau zu melden.\n(2) Endet in den Fällen des Absatzes 1 die Beschäfti-          (3) Wird im selben Zeitraum ein Wertguthaben aufge-\ngung in dem auf den Wegfall des Entgeltanspruchs fol-          löst und Arbeitsentgelt gezahlt, ist das Wertguthaben nur\ngenden Kalendermonat, ist für den Zeitraum bis zum             dann gesondert unter der Angabe, ob es im Beitritts-\nWegfall innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende               oder im übrigen Bundesgebiet erzielt worden ist, zu\nder Beschäftigung eine Unterbrechungsmeldung zu er-            melden, wenn nicht beide zusammen im Beitrittsgebiet\nstatten. Das Ende der Beschäftigung ist nach § 8 zu            oder zusammen im übrigen Bundesgebiet erzielt worden\nmelden.                                                        sind.\n§ 10                                                           § 12\nJahresmeldung                                               Sonstige Meldungen\n(1) Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember           (1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten,\neines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit          wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Perso-\nder ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung,              nengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Be-\nspätestens bis zum 15. April des folgenden Jahres, zu          schäftigten sich ändert oder dieser von einer Betriebs-\nerstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum                stätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übri-\n31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu            gen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt.\nerstatten ist.                                                    (2) In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsver-\nhältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben\n(2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es\nArbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes\nnicht schon gemeldet wurde.\noder des Beginns der Beschäftigung und der Berufsaus-\nbildung zu melden. Als Beginn einer Berufsausbildung\n§ 11\nkann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsaus-\nMeldung von                             bildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in\neinmalig gezahltem Arbeitsentgelt                   dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden. Eine\n(1) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig        Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung\ngezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitrags-            nach Absatz 1 zu erstatten ist.\npflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden.           (3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Beginn und das\n(2) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig        Ende einer Altersteilzeit.\ngezahltes Arbeitsentgelt mit der ersten folgenden Lohn-           (4) Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6 zu\nund Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von                erstatten. Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu","156             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\nerstatten, wenn Meldungen nach §§ 6, 8 oder § 9 erfol-        sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,\ngen.                                                          10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Pots-\ndamer Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann zugäng-\n§ 13                             lich und archivmäßig gesichert niedergelegt.\nMeldungen                                (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Zulassungsstelle\nfür geringfügig Beschäftigte                    im Zulassungsbescheid Ausnahmen zu gestatten, wenn\nFür die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung        allgemein gebräuchliche Datenübertragungstechniken\nnach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5       verwendet werden, die die gleiche Datensicherheit ge-\nAbs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 sowie die §§ 6, 8 und 12, für die währleisten, und die Weiterverarbeitung durch die An-\nMeldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8          nahmestelle wirtschaftlich zumutbar ist.\nAbs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch au-\nßerdem § 5 Abs. 4 und die §§ 9 bis 11 entsprechend.                        Zweiter Unterabschnitt\nSystemprüfung\nZweiter Unterabschnitt\nKorrektur von Meldungen                                                       § 18\n§ 14                                                     Grundsatz\nStornierung                              Arbeitgeber dürfen Meldungen nur durch Datenüber-\ntragung mittels zugelassener systemgeprüfter Pro-\n(1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn        gramme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermit-\nsie nicht zu erstatten waren, bei einer unzuständigen         teln. Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine\nEinzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Anga-       vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder\nben über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflich-      für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und\ntige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund, die Beitragsgrup-       Gehaltsunterlagen führt.\npen, den Personengruppenschlüssel, den Tätigkeits-\nschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers\n§ 19\nenthalten.\n(2) Ist zum Zeitpunkt der Stornierung die Versiche-                                  Antrag\nrungsnummer noch nicht bekannt, hat die Stornierung              (1) Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrech-\ndie für die Vergabe der Versicherungsnummer notwen-           nungsprogramme und maschinell erstellte Ausfüllhilfen\ndigen Angaben zu enthalten.                                   ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Systemprüfung zu\nbeantragen. Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von\n§ 15                             den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam\nÄnderung                             bestimmte Stelle zu richten. Das Nähere zum Antrags-\nverfahren regeln die gemeinsamen Grundsätze nach\nDie Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit\n§ 22.\noder der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der folgen-\nden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens inner-               (2) Programme und Ausfüllhilfen, die bereits vor dem\nhalb von sechs Wochen nach der Änderung, zu melden.           1. Januar 2006 in Gebrauch waren und noch nicht sys-\ntemgeprüft sind, sind unverzüglich zu einer Systemprü-\nDritter Abschnitt                        fung anzumelden. Anderenfalls sind Meldungen, die mit\nsolchen Programmen oder Ausfüllhilfen erzeugt werden,\nMeldungen der                           ab dem 1. Mai 2006 von der Annahmestelle zurückzu-\nArbeitgeber durch Datenübertragung                   weisen.\nErster Unterabschnitt                                                       § 20\nAllgemeines\nSystemprüfung\n§ 16                                (1) Maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrech-\nnungsprogramme sind vor ihrem Einsatz auf die korrekte\nGrundsatz\nAusführung der Lohn- und Gehaltsabrechnungsverfah-\nEine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt erfolgt            ren, Erstellung der Meldungen und der technischen Si-\ndurch Datenübertragung. Es sind geeignete Maßnahmen           cherheit der Verfahren nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 zu\nzur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit        prüfen. Grundlage hierfür sind die Vorschriften dieser\nnach dem jeweiligen Stand der Technik vorzusehen. Bei         Verordnung sowie der Beitragsüberwachungsverord-\nder Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Ver-            nung in der jeweils geltenden Fassung. Über die Prüfung\nschlüsselungsverfahren anzuwenden.                            ist ein Protokoll zu erstellen, das bis zur Erteilung einer\nneuen Zulassung aufzubewahren ist.\n§ 17\n(2) Werden Programme für die Lohn- und Gehaltsab-\nDatenübertragung                          rechnung oder die Erstellung von Meldungen mit Aus-\n(1) Auf die Verfahren zur Datenübertragung sind die        wirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse verändert\nDIN-Normen anzuwenden, die in den Grundsätzen für             oder durch neue Programme ersetzt, ist vor ihrem Einsatz\nDatenübermittlung und Datenträgeraustausch des Bun-           eine erneute Prüfung zu beantragen. Diese Prüfung kann\ndesministeriums des Innern aufgeführt sind (BAnz.             auch in vereinfachter Form anhand von speziellen Test-\nNr. 179b vom 24. September 1997). Die DIN-Normen              aufgaben durchgeführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                   157\n(3) Erfüllt ein Programm nicht die Voraussetzungen          ben, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten wie-\nder Systemprüfung oder wird ein Programm verändert,            dergeben muss. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses\nohne diese Änderung zur Prüfung der prüfenden Stelle           ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der\nvorzulegen, ist die Zulassung des Programms zu versa-          letzten Meldung auszustellen.\ngen oder unverzüglich zu entziehen.                               (2) Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn-\n(4) Die Einzelheiten zur Durchführung der Systemprü-        und Gehaltsabrechnungen erteilt werden. Der Arbeitge-\nfung und die Beteiligung der Rentenversicherungsträger         ber hat den Inhalt der Bescheinigung wie Lohnunterlagen\nregeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.                   zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für maschinell erstellte     Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetz-\nAusfüllhilfen entsprechend.                                    buch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.\n§ 21                                                     Vierter Abschnitt\nZulassungsbescheid                                        Beitragsnachweisverfahren\nDer Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen\n§ 26\nZulassungsbescheid von einem Spitzenverband der\nKrankenkassen. Diese sind vom Antragsteller aufzube-                               Beitragsnachweise\nwahren. Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße             Der Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des\nDurchführung der Datenübertragung einzuhaltenden               Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig einzu-\nVoraussetzungen fest. Einzelheiten regeln die gemein-          reichen. Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16 bis 23, 31 Abs. 1\nsamen Grundsätze nach § 22.                                    und 3 bis 5, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6, § 38 Abs. 1, 2 und 4\nund § 40 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.\n§ 22\nGemeinsame Grundsätze                                                  §§ 27 und 28\nEinzelheiten der Systemprüfung, insbesondere die                                    (weggefallen)\nBeteiligung der betroffenen Sozialversicherungsträger,\ndie Zulassungsvoraussetzungen, die Übernahme, Prü-                                  Fünfter Abschnitt\nfung und Korrektur von Daten und das Verfahren zur                                 Sonderregelungen\nWeiterleitung der Daten regeln die Spitzenverbände der\nKrankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund                                    §§ 29 und 30)\nund die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich in ge-\nmeinsamen Grundsätzen. Die Bundesvereinigung der                                       (weggefallen)\nDeutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.\n§ 31\nDritter Unterabschnitt                                           Sonderregelungen für die\nDurchführung                                        See-Krankenkasse und die Deutsche\nder Datenübertragung                                  Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\n(1) Für die Meldungen für die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\n§ 23                                des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten See-\nleute gelten besondere Datensätze. § 33 Abs. 2 gilt nicht.\nAnnahmestelle, Zeitpunkt\nIn den Meldungen sind auch Angaben über Berufsgrup-\n(1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahme-           pe, Fahrzeuggruppe und Patent sowie Angaben zur Be-\nstelle zu erstatten.                                           schäftigung auf im Internationalen Seeschifffahrtsregis-\n(2) Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Mel-           ter eingetragenen Schiffen zu machen. Als Betriebsnum-\ndung Mängel fest, die die Annahme der Daten beein-             mer ist die im Einvernehmen mit der Bundesagentur für\nträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvoll-           Arbeit von der See-Berufsgenossenschaft vergebene\nständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. Der          Arbeitgebernummer einzutragen.\nArbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare             (2) Die Frist für eine Anmeldung beträgt einen Monat.\nEinrichtung ist über die festgestellten Mängel zu unter-\n(3) Die Arbeitgeber haben die verbindliche Datensatz-\nrichten. Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und\nbeschreibung bei der See-Krankenkasse anzufordern.\ndie zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten.\n(4) Für die Deutsche Rentenversicherung Knapp-\n(3) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grund-\nschaft-Bahn-See gelten Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 und\nsätze nach § 22.\nAbsatz 3 entsprechend.\n§ 24                                   (5) Die See-Krankenkasse und die Deutsche Renten-\nversicherung Knappschaft-Bahn-See stellen auf der\n(weggefallen)                           Grundlage der gemeinsamen Grundsätze nach § 22 je-\nweils eigene Grundsätze für die Datenübertragung nach\n§ 25                                dem Dritten Abschnitt auf, die die für sie geltenden\nUnterrichtung des Arbeitnehmers                     Sonderregelungen berücksichtigen. Satz 1 gilt entspre-\n(1) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindes-           chend für die Regelungen zur Systemprüfung im Sinne\ntens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle   der §§ 18 bis 21.\nim Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldun-             (6) Prüfende Stelle nach § 19 ist für Betriebe, die\ngen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu überge-         Meldungen nach Absatz 1 erstatten müssen, die See-","158             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\nKrankenkasse, für Betriebe, die Meldungen nach                                            § 34\nAbsatz 4 erstatten müssen, die Bundesknappschaft.                                 Datenweiterleitung\n(7) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten ent-       (1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten inner-\nsprechend.                                                    halb von fünf Arbeitstagen nach Eingang wie folgt wei-\nterzuleiten:\nSechster Abschnitt\n1. für Versicherte der Rentenversicherung an die Daten-\nÜbernahme                                  stelle der Träger der Rentenversicherung,\nund Weiterleitung der Meldungen                    2. für Versicherte der knappschaftlichen Krankenversi-\ndurch die Sozialversicherungsträger                      cherung unmittelbar an die Deutsche Rentenversi-\ncherung Knappschaft-Bahn-See, wenn diese die\n§ 32                                   knappschaftliche Rentenversicherung durchführt.\nWeiterleitung von Daten                         (2) In den Fällen des § 33 Abs. 4 unterbleibt die Wei-\n(1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Kran-        terleitung, bis die Versicherungsnummer mitgeteilt wird.\nkenkassen, den Rentenversicherungsträgern und der\nBundesagentur für Arbeit erfolgt durch Datenübertra-                                      § 35\ngung.                                                                                 (weggefallen)\n(2) Im Einzelfall ist eine Datenübermittlung durch\nMagnetband, Magnetband-Kassette oder einen ver-                                           § 36\ngleichbaren Datenträger zulässig, wenn diese wirtschaft-                       Aufgaben der Datenstelle\nlicher als eine Datenübermittlung durch Datenübertra-                    der Träger der Rentenversicherung\ngung ist.                                                        (1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung\n(3) (weggefallen)                                          führt eine maschinelle Stammsatzdatei.\n(4) § 16 Satz 2 und 3 und § 17 Abs. 1 gilt entsprechend.      (2) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung\n(5) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grund-         kann unvollständige und fehlerhafte Daten zurückwei-\nsätze nach § 22.                                              sen. Sie hat die für die Durchführung der Rentenversi-\ncherung erforderlichen Daten aus den an sie erstatteten\n§ 33                               oder weitergeleiteten Meldungen unverzüglich an den\nzuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzulei-\nÜbernahme und Prüfung\nten. Werden bei der Übernahme von Daten in das Ver-\nder Daten durch die Einzugsstellen\nsicherungskonto Unstimmigkeiten festgestellt, hat der\n(1) Die Annahmestelle prüft die Meldungen auf Voll-        zuständige Träger der Rentenversicherung diese mit den\nständigkeit und Richtigkeit, insbesondere darauf, dass        beteiligten Stellen aufzuklären.\ndie Meldungen nur die zugelassenen Zeichen, Schlüs-\n(3) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung\nselzahlen und sonstigen vorgesehenen Angaben enthal-\nhat die für die Aufgabenerfüllung der Bundesagentur für\nten.\nArbeit erforderlichen Daten unverzüglich weiterzuleiten.\n(2) Ist die Annahmestelle nicht die zuständige Ein-\nzugsstelle, hat sie an diese die Meldungen nach dem                                       § 37\nDritten Abschnitt unverzüglich nach der Prüfung nach\nAufgaben der Deutschen\nAbsatz 1 weiterzuleiten.\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\n(3) Die Einzugsstelle hat die für die Durchführung des\nDie Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\nMeldeverfahrens erforderlichen Daten in eine maschinell\nBahn-See leitet die für die Aufgabenerfüllung der Bun-\ngeführte Datei (Bestandsdatei) aufzunehmen. Sie berei-\ndesagentur für Arbeit erforderlichen Daten aus den Mel-\ntet die jeweils eingehenden Daten auf und gleicht die\ndungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt unver-\nangegebene Versicherungsnummer mit der Bestands-\nzüglich weiter. § 33 gilt entsprechend.\ndatei maschinell ab. Bei Meldungen nach den §§ 8 bis 10\nsind der Beginn der Beschäftigung und die Beitrags-\nSiebter Abschnitt\ngruppe zu prüfen. Bei der Prüfung festgestellte Unstim-\nmigkeiten klärt die Einzugsstelle mit den Beteiligten auf.                              Meldung\n(4) Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe                       von Entgeltersatzleistungen,\neiner Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung                           Anrechnungszeiten und\nzu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versiche-                       Zeiten des Wehr- und Zivildienstes\nrungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestands-\ndatei ermittelt werden kann. Sie leitet die Versicherungs-                                § 38\nnummer unverzüglich nach Erhalt an die Arbeitgeber                              Entgeltersatzleistungen\nweiter.\n(1) Die Leistungsträger haben Zeiträume, in denen\n(5) Die Einzugsstelle hat die Daten der fehlerfreien       Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 3, 3a oder 4 oder § 4\nMeldungen in eine automatisierte Datei zu übernehmen.         Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\n(6) Den Umfang und die Einzelheiten der Prüfungen          buch versicherungspflichtig sind und eine der in diesen\nnach den Absätzen 1 bis 3, das Verfahren der Fehler-          Vorschriften genannten Leistungen, Eingliederungshilfe\nbehandlung und die Überwachung der erneuten Erstat-           für Spätaussiedler, Leistungen, die die Bundesagentur\ntung zurückgewiesener Meldungen regeln die gemein-            für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz anstelle des\nsamen Grundsätze nach § 22.                                   Arbeitgebers erbringt, oder Arbeitslosenbeihilfe bezie-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                    159\nhen, unter Angabe der der Leistung zugrunde liegenden         ger zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ge-\nbeitragspflichtigen Einnahmen zu melden. Die Zeiten           bunden.\nsind jeweils für das Beitrittsgebiet und das übrige Bun-\ndesgebiet zu kennzeichnen.                                                                  § 40\n(2) Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach                     Zeiten des Wehr- und Zivildienstes\ndem Ende der in Absatz 1 genannten Zeiträume nach den            (1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die\nVorschriften des Sechsten Abschnitts an die in § 34           von ihm bestimmten Stellen und das Bundesamt für den\nAbs. 1 genannten Stellen zu erstatten. § 5 Abs. 6 und 7       Zivildienst melden die Zeiträume, in denen Personen\ngilt entsprechend.                                            nach § 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\n(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.                          buch versicherungspflichtig sind; dabei sind Dienstzei-\nten im Beitrittsgebiet besonders zu kennzeichnen. Der\n(4) Stornierungen von Meldungen sind von der Stelle\nBeginn und das Ende einer Unterbrechung der Dienstzeit\nvorzunehmen, die die Meldung abgegeben hat.\nunter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sind gesondert\n(5) Die meldende Stelle hat dem Versicherten bis zum       zu melden.\n30. April eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt\n(2) In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätz-\nder Meldungen des vergangenen Kalenderjahres zu er-\nlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach\nteilen. Die Bescheinigung ist zu einem früheren Zeitpunkt\n§ 166 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz des Sechsten Buches\nzu erteilen, wenn der Versicherte sie vorher benötigt.        Sozialgesetzbuch anzugeben, wenn die Personen eine\nVerdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssi-\n§ 39                              cherungsgesetz erhalten. § 38 Abs. 4 gilt entsprechend.\nAnrechnungszeiten, Sperrzeiten                       (3) § 34 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Einzelheiten des\n(1) Die Krankenkassen melden dem zuständigen Ren-          Verfahrens der Datenübertragung sind zwischen den\ntenversicherungsträger Anrechnungszeiten ihrer Mitglie-       beteiligten Stellen einvernehmlich zu regeln.\nder nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Zeiten des           (4) Der Wehr- oder Zivildienstleistende hat spätestens\nSchulbesuches nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten             bei Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungs-\nBuches Sozialgesetzbuch.                                      nummer unter Vorlage des Sozialversicherungsauswei-\n(2) Die Bundesagentur für Arbeit meldet dem zustän-        ses anzugeben. § 5 Abs. 7 gilt entsprechend; die Ver-\ndigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten             gabedaten sind an die Datenstelle der Träger der Renten-\nnach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3a und für berufsvorberei-     versicherung weiterzuleiten.\ntende Bildungsmaßnahmen nach Nr. 4 des Sechsten                  (5) Die §§ 25 und 38 Abs. 5 gelten entsprechend.\nBuches Sozialgesetzbuch und Sperrzeiten nach § 144\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch.                                               Achter Abschnitt\n(3) Anrechnungszeiten nach den Absätzen 1 und 2,                              Ordnungswidrigkeiten\ndie länger als ein Kalenderjahr andauern, sind bis zum\n30. April des folgenden Jahres dem zuständigen Renten-                                      § 41\nversicherungsträger zu melden. Satz 1 gilt nicht, wenn in\nder genannten Frist eine Meldung nach Absatz 1 oder 2                            Ordnungswidrigkeiten\nabgegeben worden ist.                                            Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 8 des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätz-\n(4) Der Versicherte kann bei dem zuständigen Renten-\nlich oder leichtfertig\nversicherungsträger die Vormerkung einer Anrechnungs-\nzeit beantragen, wenn er nicht Mitglied einer Kranken-        1. ohne Zulassung nach § 18 Satz 1 Datenübertragung\nkasse ist oder es sich um Zeiten eines Fachschul- oder            betreibt,\nHochschulbesuches nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des           2. einer einzuhaltenden Voraussetzung nach § 21 Satz 3\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Das Glei-               zuwiderhandelt,\nche gilt, wenn die Krankenkasse einen Antrag nach\n3. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder eine Bescheinigung\nAbsatz 1 abgelehnt hat, weil sie eine Anrechnungszeit\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nnicht feststellen kann.\nzeitig übergibt oder\n(5) § 38 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.                4. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt der Beschei-\n(6) Die Krankenkassen und die Bundesagentur für                nigung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer\nArbeit sind an Erklärungen der Rentenversicherungsträ-            aufbewahrt."]}