{"id":"bgbl1-2006-4-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":4,"date":"2006-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/4#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_4.pdf#page=64","order":3,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Keramiker-Handwerk (Keramikermeisterverordnung - KeramMstrV)","law_date":"2006-01-13T00:00:00Z","page":148,"pdf_page":64,"num_pages":4,"content":["148               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild und über die\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Keramiker-Handwerk\n(Keramikermeisterverordnung – KeramMstrV)\nVom 13. Januar 2006\nAuf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1           3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-                   durchführen und überwachen,\nchung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der              4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\ndurch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 23. März 2005                sichtigung von Fertigungs- und Formgebungstech-\n(BGBl. I S. 931) geändert worden ist, in Verbindung mit              niken sowie gestalterischen Aspekten, berufsbezo-\n§ 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                  genen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati-                und der anerkannten Regeln der Technik, Personal,\nonserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)                    Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und                   von Auszubildenden,\nTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Bildung und Forschung:                                  5. Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstat-\ntung entwickeln und umsetzen,\n§1                                 6. Glasuren und Farben unter Berücksichtigung che-\nGliederung                                 mischer und physikalischer Eigenschaften berech-\nund Inhalt der Meisterprüfung                          nen und herstellen,\nDie Meisterprüfung im zulassungsfreien Keramiker-             7. Massen und Engoben berechnen, zusammensetzen\nHandwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:                und aufbereiten,\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätig-          8. Skizzen, Zeichnungen und Modelle unter Berück-\nkeiten (Teil I),                                                 sichtigung von Gestaltungsaspekten, insbesondere\nvon Stilarten sowie der Farben- und Formenlehre,\n2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen                      erstellen und umsetzen,\nKenntnisse (Teil II),\n9. manuelle und maschinelle Formgebungs- und Bear-\n3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftlichen,\nbeitungsverfahren beherrschen,\nkaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III)\nund                                                         10. Modelle und Formen, insbesondere aus Gips, anfer-\ntigen,\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspä-\ndagogischen Kenntnisse (Teil IV).                           11. plastische und flächige Dekorationstechniken be-\nherrschen,\n§2                                12. Verfahren und Techniken zum Trocknen und Brennen\nMeisterprüfungsberufsbild                            von Keramiken beherrschen,\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass         13. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie\nder Prüfling befähigt ist, einen Betrieb zu führen, tech-            Nachkalkulation durchführen.\nnische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Lei-\ntungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durch-                                            §3\nzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz                                  Gliederung des Teils I\neigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfs-\nDer Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-\nlagen in diesen Bereichen anzupassen.\nfungsbereiche:\n(2) Im Keramiker-Handwerk sind zum Zwecke der\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes\nMeisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse\nFachgespräch,\nals ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-              2. eine Situationsaufgabe.\nviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen\nführen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-                                     §4\nkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,                        Meisterprüfungsprojekt\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und                  (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durch-\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-          zuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vor-\nmen, insbesondere unter Berücksichtigung der               schläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen be-\nBetriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und           rücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenan-\nWeiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf-          forderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss\ntungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des            festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling\nDatenschutzes, des Umweltschutzes sowie von In-            ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und\nformations- und Kommunikationstechniken,                   Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                 149\nführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprü-           die Arbeiten nach den Nummern 1 und 3, wenn der\nfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der                Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3\nMeisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungs-            Nr. 1, die Arbeiten nach den Nummern 2 und 3, wenn\nkonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen             der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3\nentspricht.                                                   Nr. 2 sowie die Arbeiten nach den Nummern 1 und 2,\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-            wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4\nnungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.            Abs. 3 Nr. 3 durchgeführt hat. Die Vorschläge des Prüf-\nlings sollen bei der Auswahl der übrigen auszuführenden\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt sind Keramiken zu ent-      Arbeiten nach Möglichkeit berücksichtigt werden, soweit\nwerfen, zu planen und zu kalkulieren. Auf dieser Grund-       dies den Vorgaben des Absatzes 1 entspricht. Als Arbei-\nlage sind folgende Aufgaben durchzuführen und zu do-          ten kommen in Betracht:\nkumentieren:\n1. zwei baukeramische Elemente nach Zeichnung zu-\n1. Es sind ein Ensemble aus mindestens fünf unter-\nschiedlichen Gefäßen, das sowohl Flachzeug als auch            schneiden, zusammenbauen, verstegen und verput-\nDeckellösungen enthält, ein Gefäß mit einer Mindest-           zen,\nhöhe von 45 Zentimetern und einem Mindestdurch-             2. eine Serie von drei Gefäßen mit einer Mindesthöhe\nmesser von 30 Zentimetern sowie eine Schale mit                von 25 Zentimetern oder Tellern oder Schalen mit\neinem Mindestdurchmesser von 50 Zentimetern frei               einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern\ngedreht herzustellen oder                                      nach vorgegebenem Muster frei drehen,\n2. es sind ein Ensemble aus mindestens fünf unter-              3. einen mitgebrachten Teller mit einem Durchmesser\nschiedlichen baukeramischen Teilen und eine körper-            von 40 Zentimetern nach Vorlage in Pinselmalerei\nhafte Baukeramik oder ein dreidimensionales, mehr-             dekorieren,\nteiliges Keramikgroßprojekt herzustellen. Bei der kör-\nperhaften Baukeramik sowie bei dem Keramikgroß-             4. einen Teller oder eine Schale mit einem Mindest-\nprojekt müssen die Längen-, Breiten- und Höhen-                durchmesser von 40 Zentimetern oder ein bauchiges\nmaße in der Summe mindestens 130 Zentimeter er-                Gefäß, in frei gewählter Form, mit einer Mindesthöhe\ngeben, wobei eine Seite eine Mindestlänge von                  von 40 Zentimetern frei drehen,\n60 Zentimeter aufweisen muss und keine Seitenlänge          5. eine Serie von drei Deckelgefäßen mit jeweils min-\nweniger als 10 Zentimeter betragen darf, oder                  destens einem Liter Volumen frei drehen,\n3. es sind die Oberflächen eines Ensembles aus sieben\n6. einen Zylinder mit einer Mindesthöhe von 40 Zenti-\nunterschiedlichen, sowohl flächigen als auch kubi-\nmetern oder eine Kugel mit einem Mindestdurch-\nschen vorgefertigten Teilen zu gestalten. Zusätzlich\nmesser von 30 Zentimetern frei drehen,\nsind entweder ein vorgefertigtes bauchiges Gefäß mit\neiner Mindesthöhe von 45 Zentimetern und einem              7. eine quadratische Platte mit einer Kantenlänge von\nMindestdurchmesser von 30 Zentimetern sowie eine               50 Zentimetern anfertigen und verstegen,\nvorgefertigte Schale mit einem Mindestdurchmesser           8. als Grundlage für einen Gipsabdruck eine quadrati-\nvon 50 Zentimetern oder eine vorgefertigte Baukera-            sche Platte mit einer Kantenlänge von 50 Zentime-\nmik mit zwei Seitenlängen von jeweils mindestens               tern anfertigen und nach Themenvorgabe plastisch\n60 Zentimetern zu gestalten.                                   dekorieren,\n(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterla-\ngen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten               9. ein Lüftungsgitter oder ein Verzierteil mit ausge-\nArbeiten mit 60 vom Hundert und die Dokumentations-                schnittenem, durchbrochenem Motiv anfertigen,\nunterlagen mit 10 vom Hundert gewichtet.                      10. zwei unterschiedliche Profilteile herstellen und mon-\ntieren,\n§5\n11. einen frei gewählten Körper mit einer Mindesthöhe\nFachgespräch                                  von 40 Zentimetern in Überschlagstechnik aufbauen,\nNach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist\n12. ein mitgebrachtes, lederhart getrocknetes oder ge-\nhierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der\nschrühtes bauchiges Gefäß mit einer Mindesthöhe\nPrüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammen-\nvon 40 Zentimetern in einer frei gewählten Dekor-\nhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt\ntechnik dekorieren,\nzugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprüfungspro-\njekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt            13. ein Dekor als Rapport für ein Gefäß eigener Wahl\nverbundene berufsbezogene Probleme sowie deren                     entwickeln und ausführen,\nLösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue\n14. ein mitgebrachtes Service für vier Personen in frei\nEntwicklungen zu berücksichtigen.\ngewählter Dekorationstechnik nach eigenem Ent-\nwurf dekorieren,\n§6\nSituationsaufgabe                          15. ein vorgefertigtes Gefäß oder eine vorgefertigte\nPlatte mit Schriftzeichen und Zahlen dekorieren,\n(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und\nvervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meis-      16. ein plastisches Dekor auf einen vorgefertigten kera-\nterprüfung im Keramiker-Handwerk. Die Aufgabenstel-                mischen Rohling aufbringen.\nlung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.                 (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird\n(2) Als Situationsaufgabe sind fünf der nachstehend        aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen\naufgeführten Arbeiten auszuführen, davon auf jeden Fall       nach Absatz 2 gebildet.","150             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\n§7                                    e) Verfahren der Formgebung und Dekoration aufzei-\nPrüfungsdauer                                    gen sowie unterschiedliche Anwendungen be-\nund Bestehen des Teils I                               gründen,\n(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts                f) Herstellung von Modellen und Formen, insbeson-\nsoll nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachgespräch               dere aus Gips, beschreiben und beurteilen,\nnicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der                 g) Trocknungstechniken beschreiben und unter-\nSituationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.                schiedliche Anwendungen begründen,\n(2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situa-             h) Brenntechniken mit dazugehöriger Ofen-, Mess-\ntionsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs-                  und Regeltechnik beschreiben und unterschiedli-\nleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-                    che Anwendungen begründen,\nspräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird          i) Konstruktions- und Funktionsmerkmale            von\neine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer-                      Kachelöfen beschreiben;\ntung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe\n2. Auftragsabwicklung\nim Verhältnis 2 : 1 gewichtet.\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I\nAuftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\ndung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-\nfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprü-\nund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung\nfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situati-\nzu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jewei-\nonsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden\nligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter\nsein darf.\nBuchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-\nknüpft werden:\n§8\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,\nGliederung,\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils II                    b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-\nwerten, Angebotskalkulation durchführen,\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in\nAbsatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungs-               c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und\nkompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezo-                      -organisation unter Berücksichtigung der Ferti-\ngene Probleme analysieren und bewerten sowie Lö-                       gungstechnik, der Montage, des Einsatzes von\nsungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei                        Material, Geräten und Personal bewerten, dabei\naktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.                           qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie\nSchnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berück-\n(2) Handlungsfelder sind:                                           sichtigen,\n1. Gestaltung und Technologie,                                     d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-\n2. Auftragsabwicklung,                                                 nische Normen sowie anerkannte Regeln der Tech-\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.                           nik anwenden, insbesondere Haftung bei der Her-\nstellung und bei Serviceleistungen beurteilen,\n(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf-\ne) technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnun-\ngabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:\ngen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne,\n1. Gestaltung und Technologie                                          Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigie-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,             ren,\ngestalterische, fertigungs- und formgebungstechni-             f) auftragsbezogenen Einsatz von Maschinen und\nsche Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftli-                 Geräten bestimmen und begründen,\ncher und ökologischer Aspekte in einem Keramiker-\ng) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\nbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene\nSachverhalte analysieren und bewerten. Bei der je-             h) Vor- und Nachkalkulation durchführen;\nweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter          3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nBuchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen ver-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nknüpft werden:\nAufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-\na) Keramiken und keramische Oberflächen entwerfen              tion unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschrif-\nund skizzieren sowie eine technische Zeichnung,             ten, auch unter Anwendung von Informations- und\nauch unter Einsatz von rechnergestützten Syste-             Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der\nmen, unter Berücksichtigung von Stilarten und der           jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter\nFarben- und Formenlehre erstellen,                          Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-\nb) Massen, Glasuren und Farben für Keramiken be-               knüpft werden:\nrechnen, beurteilen und Verwendungszwecken zu-              a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nordnen,                                                         schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nc) Arten und Eigenschaften von Rohstoffen und Roh-             b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betrieb-\nstoffverbindungen benennen; Aufbereitung sowie                  liche Kennzahlen ermitteln,\nVerarbeitung von Roh-, Werk- und Hilfsstoffen be-           c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nschreiben und Einsatzmöglichkeiten bestimmen,                   Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\nd) Fertigungstechniken beurteilen und unterschiedli-               technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen er-\nchen Verwendungszwecken zuordnen,                               arbeiten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                           151\nd) betriebliches Qualitätsmanagement planen und                    chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Hand-\ndarstellen,                                                     lungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung\ne) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;                     mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die\nden Zusammenhang zwischen Personalverwal-                       Prüfung des Teils II nicht bestanden.\ntung sowie Personalführung und -entwicklung dar-\nstellen,                                                                                     §9\nf) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung                                      Weitere Anforderungen\nder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und                      Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV\ndes Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-                   sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-\nziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-                 prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-\nmeidung und -beseitigung festlegen,                             meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im\ng) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische                Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom\nProzesse planen und darstellen,                                 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden\nFassung.\nh) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation\ndarstellen und beurteilen.\n§ 10\n(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.\nÜbergangsvorschrift\nSie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei\nStunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden                      (1) Die bis zum 31. März 2006 begonnenen Prüfungs-\ntäglich darf nicht überschritten werden.                               verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu\n(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem                   Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum\narithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-                  Ablauf des 30. September 2006 sind auf Antrag des\nlungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.                                   Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.\n(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2              (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\ngenannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüflings                     31. März 2006 geltenden Vorschriften nicht bestanden\noder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch                       haben und sich bis zum 31. März 2008 zu einer Wieder-\neine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprü-                     holungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wie-\nfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meister-                derholungsprüfung nach den bis zum 31. März 2006\nprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüf-                geltenden Vorschriften ablegen.\nling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Hand-\nlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung                                            § 11\nund der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu ge-                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nwichten.                                                                  Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft. Gleich-\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                       zeitig tritt die Keramikermeisterverordnung vom\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-                 3. Februar 1983 (BGBl. I S. 63) außer Kraft.\nBerlin, den 13. Januar 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch"]}