{"id":"bgbl1-2006-4-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":4,"date":"2006-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/4#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_4.pdf#page=54","order":2,"title":"Neufassung der Gefahrgutverordnung See","law_date":"2006-01-06T00:00:00Z","page":138,"pdf_page":54,"num_pages":10,"content":["138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gefahrgutverordnung See\nVom 6. Januar 2006\nAuf Grund des Artikels 4 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung gefahr-\ngutrechtlicher Verordnungen vom 2. November 2005 (BGBl. I S. 3131) in Ver-\nbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005\n(BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in\nder seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-\nsung berücksichtigt:\n1. die nach ihrem § 13 teils mit Wirkung vom 1. Januar 2003, teils am\n28. November 2003 in Kraft getretene Verordnung vom 4. November 2003\n(BGBl. I S. 2286) und\n2. den mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 in\nVerbindung mit Abs. 3 und 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114),\nvon denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch\nArtikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert\nworden sind, in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes vom 6. August 2002\n(BGBl. I S. 3082) sowie auf Grund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 Buch-\nstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden\nist,\nzu 2. des § 3 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 in\nVerbindung mit Abs. 3 und 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114),\nvon denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt\ndurch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082)\ngeändert worden sind.\nBerlin, den 6. Januar 2006\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                       139\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n(Gefahrgutverordnung See – GGVSee)*)\n§1                                          9. August 1983), zuletzt geändert durch die Ent-\nGeltungsbereich                                     schließung MSC.106(73) (BAnz. Nr. 109a vom\n18. Juni 2002);\n(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr-\nlicher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung gefähr-                6. ist „IGC-Code“ der Internationale Code für den Bau\nlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnenge-                       und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung\nwässern in Deutschland bleiben die Vorschriften der                          verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a\nGefahrgutverordnung Binnenschifffahrt unberührt.                             vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch die Ent-\nschließung MSC.103(73) (BAnz. Nr. 109a vom\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung\n18. Juni 2002);\ngefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die\nSchiffsausrüstung bestimmt sind.                                         7. ist „GC-Code“ der Code für den Bau und die Aus-\n(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung                      rüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr oder                       Gase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August\nausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe der Ver-                      1983), zuletzt geändert durch die Entschließung\nteidigung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere Schiffe,                    MSC.107(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002);\ndie im Auftrag der Bundeswehr oder der ausländischen                     8. sind „CTU-Packrichtlinien“ die Richtlinien der Inter-\nStreitkräfte eingesetzt werden, wenn die Verladung der                       nationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der\ngefährlichen Güter unter Überwachung nach § 6 Abs. 3                         Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der\nerfolgt.                                                                     Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für\nEuropa (UN ECE) für das Packen von Beförderungs-\n§2                                          einheiten (CTUs) in der Fassung der Bekanntma-\nBegriffsbestimmungen                                   chung vom 17. Februar 1999 (VkBl. 1999 S. 164);\n(1) Im Sinne dieser Verordnung                                       9. ist „EmS-Leitfaden“ der Leitfaden für Unfallmaßnah-\nmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern, in\n1. ist „SOLAS-Übereinkommen“ das Internationale\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2005\nÜbereinkommen von 1974 zum Schutz des mensch-\n(VkBl. 2005 S. 418);\nlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt\ngeändert nach Maßgabe der 17. SOLAS-Änderungs-                    10. ist „MFAG“ der Leitfaden für medizinische Erste-\nverordnung vom 13. September 2005 (BGBl. 2005 II                       Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gü-\nS. 1034);                                                              tern in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. ist „IMDG-Code“ der International Maritime Dange-                       1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);\nrous Goods Code, geändert durch die Entschließung                 11. ist „INF-Code“ der Internationale Code für die si-\nMSC.157(78), in der amtlichen deutschen Überset-                       chere Beförderung von verpackten bestrahlten Kern-\nzung bekannt gegeben am 23. Mai 2005 (VkBl. 2005                       brennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Ab-\nS. 418);                                                               fällen (BAnz. 2000 S. 23 322), zuletzt geändert durch\n3. bezeichnet „BC-Code“ die Richtlinien für die sichere                    die Entschließung MSC.135(76) (VkBl. 2005 S. 176);\nBehandlung von Schüttladungen bei der Beförde-                    12. ist „Basler Übereinkommen“ das Basler Überein-\nrung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekannt-                       kommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der\nmachung vom 30. August 1990 (BAnz. Nr. 226a vom                        grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher\n6. Dezember 1990), zuletzt geändert nach Maßgabe                       Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II S. 2703).\ndes MSC-Rundschreibens 962 vom 1. Juni 2000\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Güter\n(VkBl. 2001 S. 16);\n4. ist „IBC-Code“ der Internationale Code für den Bau                 1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Be-\nund die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung                       griffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des IMDG-\ngefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz.                         Codes fallen,\nNr. 125a vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch               2. Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttladung im\ndie Entschließung MSC.102(73) (BAnz. Nr. 109a vom                     BC-Code als Stoffe, deren chemische Eigenschaften\n18. Juni 2002);                                                       zu Gefährdungen führen können, klassifiziert sind,\n5. ist „BCH-Code“ der Code für den Bau und die Aus-                       oder\nrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher                 3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen\nChemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom                         und\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie\na) denen eine UN-Nummer zugeordnet worden ist\n2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni            oder\n2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs-\nund Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung         b) die in den Kapiteln 17 oder 18 des IBC-Codes\nder Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208 S. 10).                aufgeführt sind und denen dort eine UN-Nummer","140               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\noder eine Verschmutzungskategorie zugeordnet            tionsgesellschaft nachgewiesen wird, dass in den jewei-\nist oder                                                ligen Laderäumen folgende Anforderungen erfüllt sind:\nc) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind.         1. Bei Beförderung von explosiven Stoffen und Gegen-\n(3) Im Sinne dieser Verordnung ist                               ständen mit Explosivstoff (ausgenommen Unter-\nklasse 1.4S), entzündbaren Gasen oder entzündbaren\n1. Beförderer, wer auf Grund eines Seefrachtvertrags als            Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C\nVerfrachter die Ortsveränderung gefährlicher Güter              müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in\nmit einem ihm gehörenden oder von ihm ganz oder                 einer Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für\nteilweise gecharterten Seeschiff durchführt;                    die Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet\n2. Reeder der Eigentümer eines Schiffes oder eine Per-              ist. Kabeldurchführungen in Decks und Schotten\nson, die vom Eigentümer die Verantwortung für den               müssen gegen den Durchgang von Gasen und Dämp-\nBetrieb des Schiffes übernommen und die durch                   fen abgedichtet sein. Fest installierte elektrische An-\nÜbernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat,                  lagen und Verkabelungen müssen in den betreffenden\nalle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Ver-              Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie während\nantwortlichkeiten zu übernehmen.                                des Umschlags nicht beschädigt werden können.\n2. Bei Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder ent-\n§3                                     zündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter\nZulassung zur Beförderung                          23 °C muss das Lenzpumpensystem so ausgelegt\n(1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf See-            sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher Flüs-\nschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur über-             sigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitungen oder\ngeben und mit Seeschiffen nur befördert werden, wenn                Pumpen im Maschinenraum vermieden wird.\ndie folgenden auf die einzelne Beförderung zutreffenden            (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen die von\nVorschriften eingehalten sind:                                  außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung auf\n1. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter         dem Seeweg einkommenden gefährlichen Güter auf\nForm die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und        Seeschiffe weiterverladen werden, wenn das maßge-\ndes Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens            bende Recht des ursprünglichen Ladehafens eingehal-\nsowie die Vorschriften des IMDG-Codes;                      ten und die Bestimmungen des Kapitels VII Teil A-1 des\nSOLAS-Übereinkommens erfüllt sind. Die nach Landes-\n2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form        recht zuständige Behörde ist mindestens 24 Stunden vor\nals Massengut die Vorschriften des Kapitels II-2            der Verladung zu unterrichten. Diese kann den Nachweis\nRegel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des SOLAS-           einer dem BC-Code vergleichbaren Sicherheit verlan-\nÜbereinkommens sowie die Vorschriften des BC-               gen.\nCodes;\n(4) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 2 des\n3. bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in\nBasler Übereinkommens dürfen nur in Vertragsstaaten\nTankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2\ndieses Übereinkommens auf Seeschiffe verladen wer-\nRegel 16 Abs. 3 und, sofern anwendbar, des\nden. Sie dürfen grenzüberschreitend nur befördert wer-\nKapitels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens so-\nden, wenn die Anforderungen gemäß Kapitel 7.8 des\nwie die Vorschriften des IBC-Codes oder des BCH-\nIMDG-Codes oder des Kapitels 20 des IBC-Codes erfüllt\nCodes;\nsind.\n4. bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschiffen\n(5) Beförderungseinheiten gemäß Kapitel 1.2 des\ndie Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Abs. 3 und\nIMDG-Codes mit verpackten gefährlichen Gütern dürfen\ndes Kapitels VII Teil C des SOLAS-Übereinkommens\nzur Beförderung nur übergeben werden, wenn die CTU-\nsowie die Vorschriften des IGC-Codes oder des GC-\nPackrichtlinien beachtet wurden.\nCodes;\n5. bei der Beförderung von verpackten bestrahlten Kern-            (6) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeits-\nbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfäl-         gruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit anderen\nlen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten Vor-         Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur mit\nschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D des      vorheriger Genehmigung der in § 5 Abs. 1 oder der in § 6\nSOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des             Abs. 1 und 2 genannten zuständigen Behörden gelöscht\nINF-Codes.                                                  werden.\n(2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter             (7) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334,\nForm oder in fester Form als Massengut befördern und            0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungs-\ndie dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkom-             bereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn\nmens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter beför-         der nach § 6 Abs. 2 zuständigen Behörde spätestens\ndern, wenn für vier Personen ein vollständiger Körper-          72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Doku-\nschutz gegen die Einwirkung von Chemikalien sowie               mente in Kopie vorliegen:\nzwei zusätzliche umluftunabhängige Atemschutzgeräte             1. das Beförderungsdokument nach § 8 Abs. 1 Nr. 1,\nvorhanden sind. Diese Seeschiffe dürfen explosive Stoffe\n2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des\nund Gegenstände mit Explosivstoff (ausgenommen Un-\nHerstellungslandes über die Zulassung der Klassifi-\nterklasse 1.4S), entzündbare Gase, entzündbare Flüssig-\nzierung der Feuerwerkskörper nach Kapitel 2.1\nkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C und giftige\nNr. 2.1.3.2 des IMDG-Codes und\nFlüssigkeiten unter Deck nur dann befördern, wenn\ndurch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde                3. bei Beförderung in Beförderungseinheiten, das CTU-\ndes Flaggenstaates oder einer anerkannten Klassifika-               Packzertifikat oder die entsprechende Packliste, in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                 141\ndem die verladenen Versandstücke mit folgenden                (7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen beför-\nAngaben aufgeführt sind:                                   dert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG\na) detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper          aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet\n(Gegenstandsgruppe),                                    sein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach den in § 3\nAbs. 1 genannten Regelungen oder nach den für das\nb) Kaliber in Millimeter oder Zoll,                        gefährliche Gut jeweils zutreffenden EmS-Angaben be-\nc) Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand,                  sondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff\nentsprechend auszurüsten. Diese Ausrüstung muss sich\nd) Anzahl der Gegenstände je Versandstück,                 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befinden.\ne) Art und Anzahl der Versandstücke je Container,             (8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei\nf) Gesamtmenge       (Bruttogewicht,   Nettoexplosiv-      der Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem da-\nstoffmasse),                                            mit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen,\nsind die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in den\ng) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-\nBundeshäfen und auf Seeschifffahrtsstraßen die nach\nAdresse des Empfängers der Ladung oder des\nBundesrecht zuständigen Strom- und Schifffahrtspo-\nBeauftragten des Empfängers in Deutschland.\nlizeibehörden, unverzüglich zu unterrichten.\nBei Beförderung in Beförderungseinheiten muss die\n(9) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter\nIdentifikationsnummer der jeweiligen Beförderungsein-\nBeteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem Un-\nheit auf allen vorzulegenden Dokumenten vermerkt sein.\nfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung alle\nIst die Sprache der Dokumente nicht Deutsch oder Eng-\nerforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Wer\nlisch, ist eine deutsche oder englische Übersetzung bei-\ngefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt oder\nzufügen.\nempfängt, muss den zuständigen Behörden der Seehä-\nfen und dem Havariekommando, Sonderstelle des Bun-\n§4                                des und der Küstenländer, Maritimes Lagezentrum, Am\nAllgemeine Sicherheitspflichten,                   Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, auf Verlangen eine Ruf-\nÜberwachung, Ausrüstung, Schulung                     nummer angeben, über die alle vorliegenden Informatio-\nnen über die Eigenschaften des gefährlichen Gutes und\n(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit See-\nMaßnahmen zur Unfallbekämpfung und Schadensbesei-\nschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der\ntigung erhältlich sind.\nvorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen\nzu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Ein-            (10) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bun-\ntritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie mög-           desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nlich zu halten.                                                 über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Absatz 8, so-\nweit die Umstände eines einzelnen Unfalls erkennbare\n(2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter beför-\nAuswirkungen auf die Sicherheitsvorschriften haben.\ndern, ist es verboten, an Deck im Bereich der Ladung, in\nden Laderäumen und in Pumpenräumen und Kofferdäm-                  (11) Auf jedem Tankschiff, das gefährliche Güter be-\nmen zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu gebrau-          fördert, muss der Schiffsführer und der für die Ladung\nchen. Dieses Verbot ist durch Hinweistafeln an geeig-           verantwortliche Offizier auf Verlangen der zuständigen\nneten Stellen anzuschlagen.                                     Behörde den nach dem Internationalen Übereinkommen\nvon 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung\n(3) An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüs-\nvon Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von\nsigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase befördern,\nSeeleuten (BGBl. 1982 II S. 297), zuletzt geändert nach\noder die nach der Beförderung dieser Güter nicht entgast\nMaßgabe der Verordnung vom 24. März 2003 (BGBl.\nsind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung sowie in\n2003 II S. 232), geforderten besonderen Sachkunde-\nPumpenräumen und Kofferdämmen nur stationäre\nnachweis vorlegen. Auf jedem sonstigen Seeschiff, das\nstromversorgte explosionsgeschützte Geräte und Instal-\ndie Bundesflagge führt und gefährliche Güter befördert,\nlationen oder elektrische Geräte mit eigener Stromquelle\nmüssen der Schiffsführer und der für die Ladung verant-\nin einer explosionsgeschützten Bauart verwendet wer-\nwortliche Offizier auf Verlangen den zuständigen Be-\nden. Durch betriebliche und gerätetechnische Maßnah-\nhörden eine Schulungsbescheinigung nach § 6 Abs. 2\nmen müssen Funkenbildung und heiße Oberflächen aus-\nSatz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fas-\ngeschlossen werden.\nsung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I\n(4) Auf Seeschifffahrtsstraßen dürfen von Gastank-          S. 648), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom\nschiffen keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempe-             11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) geändert worden\nraturregelung abgelassen werden.                                ist, vorlegen, deren Ausstellungsdatum nicht länger als\n(5) Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besat-              fünf Jahre zurückliegt.\nzungsmitglieder müssen darüber unterrichtet werden,                (12) Landpersonal, das Aufgaben nach Kapitel 1.3\ndass sich gefährliche Güter an Bord befinden. Insbeson-         Nr. 1.3.1.2 des IMDG-Codes eigenverantwortlich ausübt,\ndere ist in geeigneter Form bekannt zu geben, wo sie            ist gemäß den Vorschriften des Kapitels 1.3 des IMDG-\ngestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen kön-           Codes zu schulen. Landpersonal, das unter Aufsicht\nnen und welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten er-            beauftragter Personen im Sinne des § 1a Nr. 5 der Gefahr-\nforderlich ist.                                                 gutbeauftragtenverordnung an der Beförderung gefähr-\n(6) Die Ladung muss während der Beförderung regel-          licher Güter nach dieser Verordnung beteiligt ist, muss im\nmäßig überwacht werden. Art und Umfang der Überwa-              Umfang seiner Beteiligung unterwiesen werden.\nchung sind den Umständen des Einzelfalls anzupassen                (13) Die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften\nund in das Schiffstagebuch einzutragen.                         für Häfen und sonstige Liegeplätze über das Einbringen,","142             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\ndie Bereitstellung und den Umschlag gefährlicher Güter        der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte ein-\nbleiben unberührt.                                            schließlich der Festlegung von Stau- und Trennvorschrif-\nten.\n§5                                  (4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Ex-\nAusnahmen                             plosiv- und Betriebsstoffe, Außenstelle Swisttal-\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-         Heimerzheim, ist für die Durchführung dieser Verordnung\nnen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser- und           zuständig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der\nSchifffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen, auf An-       Klasse 1, die für militärische Verwendung vorgesehen\ntrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antrag-     sind, eine zuständige Behörde tätig werden muss.\nsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen oder            (5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\nAusnahmen anderer Staaten anerkennen, soweit dies             fung ist für die Durchführung dieser Verordnung zustän-\nnach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder nach                 dig für die Prüfung der Zulassung der Baumuster von\nKapitel 1 Nr. 1.4 des IBC-Codes oder nach Kapitel 1           Verpackungen, IBC, Großverpackungen und ortsbeweg-\nNr. 1.4 des IGC-Codes zulässig ist. Der Antragsteller hat     lichen Tanks sowie für die Anerkennung von Sachver-\ngrundsätzlich durch ein Gutachten von Sachverständi-          ständigen für Prüfungen an IBC und ortsbeweglichen\ngen nachzuweisen, dass die beantragte Ausnahmerege-           Tanks sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code einer\nlung mindestens so wirksam und sicher ist, wie die Vor-       zuständigen Behörde für Verpackungen, IBC, Großver-\nschriften der in Satz 1 genannten Codes.                      packungen und ortsbewegliche Tanks Aufgaben über-\n(2) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese             tragen worden sind, sowie in allen Fällen, in denen im\nschriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für         IMDG-Code für gefährliche Güter der Klassen 1 – aus-\nden Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher-       genommen Güter, die militärisch genutzt werden –, der\nheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung          Klassen 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 – in Bezug auf Prüfung\nder von der Beförderung ausgehenden Gefahren erwei-           und Zulassung radioaktiver Stoffe, die Prüfung zulas-\nsen. Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt        sungspflichtiger Versandstücke sowie die Qualitätssi-\nwerden.                                                       cherung und -überwachung von Versandstücken – und\nder Klasse 9 – ausgenommen Meeresschadstoffe – so-\n(3) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegenehmi-\nwie nach dem EmS-Leitfaden eine zuständige Behörde\ngung ist dem Beförderer mit der Sendung zu übergeben\ntätig werden muss.\nund auf dem Seeschiff mitzuführen.\n(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist für\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\ndie Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im\nWohnungswesen kann mit anderen Staaten bi- oder\nIMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 3 eine zu-\nmultilaterale Vereinbarungen über Ausnahmen nach\nständige Behörde tätig werden muss.\nAbschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes treffen.\n(7) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die\n§6                               Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn\nZuständigkeiten                         1. zu Fragen der toxikologischen Bewertung im IMDG-\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                Code für gefährliche Güter der Klassen 6.1 und 8\nWohnungswesen ist für die Durchführung dieser Verord-             sowie nach MFAG eine zuständige Behörde tätig wer-\nnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den in § 2          den muss oder\nAbs. 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden            2. im IMDG-Code für gentechnisch veränderte Mikro-\nAufgaben übertragen worden sind und nachfolgend                   Organismen und Organismen der Klassen 6.2 und 9\nkeine ausdrücklich abweichende Zuständigkeitsrege-                eine zuständige Behörde tätig werden muss.\nlung getroffen ist.                                              (8) Das Robert Koch-Institut ist für die Durchführung\n(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in          dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für\nderen Gebiet                                                  ansteckungsgefährliche Güter der Klasse 6.2 eine zu-\n1. der Umschlagshafen,                                        ständige Behörde tätig werden muss.\n2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb des         (9) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die\nGeltungsbereichs dieser Verordnung geladen wur-           Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im\nden, oder                                                 IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 7 – mit\nAusnahmen der in Absatz 5 genannten Fälle – eine zu-\n3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschhafen\nständige Behörde tätig werden muss.\nnicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört,\n(10) Das Umweltbundesamt ist für die Durchführung\nliegt, sind für die Durchführung dieser Verordnung zu-\ndieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für\nständig für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheits-\nMeeresschadstoffe eine zuständige Behörde tätig wer-\nvorschriften in den Häfen gemäß § 4 Abs. 13 und für die\nden muss.\nFestlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefähr-\nliche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG-Code dies          (11) Die See-Berufsgenossenschaft ist für die Durch-\neiner zuständigen Behörde übertragen ist.                     führung dieser Verordnung zuständig für Eignungsbe-\n(3) Neben den zuständigen Behörden der Länder sind         scheinigungen nach den in § 3 Abs. 1 genannten Vor-\nfür die Durchführung dieser Verordnung auch Dienststel-       schriften.\nlen, die das Bundesministerium der Verteidigung be-              (12) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung\nstimmt, zuständig für die Überwachung gemäß § 9               und -prüfung gemäß Absatz 5 anerkannten Sachverstän-\nAbs. 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes bei            digen sind für die Durchführung dieser Verordnung zu-\nder Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen im Auftrag       ständig für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                  143\n1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks              des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes aufge-\nund Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)            führten Mindestanforderungen eingehalten sind.\nnach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1       (6) Der Schiffsführer darf verflüssigte Gase, die dem\nund 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und Ka-       IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, nur überneh-\npitel 6.7 Nr. 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und      men, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 des IGC-\n6.7.5.12.7 des IMDG-Codes;                                 Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufgeführten\n2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von orts-         Mindestanforderungen eingehalten sind.\nbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren\nElementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.19.9,                                        §8\n6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbindung                     Unterlagen für die Beförderung\nmit Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10,                gefährlicher Güter mit Seeschiffen\n6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2\ndes IMDG-Codes;                                               (1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende An-\nforderungen zu erfüllen:\n3. Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und\nGascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach           1. Wer verpackte gefährliche Güter herstellt oder ver-\nKapitel 6.7 Nr. 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10,            treibt, hat für die Beförderung ein Beförderungsdoku-\n6.7.3.15.10 und 6.7.4.14.11 des IMDG-Codes und                 ment zu erstellen. Das Beförderungsdokument muss\ndie in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1 des IMDG-Codes geforder-\n4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige und                   ten Angaben, den Namen und die Anschrift der aus-\nwiederkehrende Prüfung von Tanks der Straßentank-              stellenden Firma sowie den Namen desjenigen, der\nfahrzeuge für lange Seereisen nach Kapitel 6.8                 eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers\nNr. 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 des IMDG-Codes.                    oder Betriebsinhabers als Hersteller oder Vertreiber\nwahrnimmt, enthalten.\n§7\n2. Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen dür-\nVerladung gefährlicher Güter                         fen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem Be-\n(1) Vor der Verladung verpackter gefährlicher Güter             förderungsdokument zusammen aufgeführt werden,\nsind vom Schiffsführer oder von dem mit der Planung der            wenn für diese Güter nach Kapitel 3.2, 3.3, 3.4 oder 7.2\nBeladung Beauftragten Stauanweisungen festzulegen.                 des IMDG-Codes das Stauen in einem Laderaum oder\nDer Schiffsführer und der Beauftragte haben die Voraus-            einer Beförderungseinheit zugelassen ist.\nsetzungen des § 3, die Stau- und Trennvorschriften der         3. Werden verpackte gefährliche Güter in Beförderungs-\nKapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die Ein-                  einheiten gepackt oder geladen, ist von den für das\nschränkungen der Bescheinigung nach Kapitel II-2                   Packen oder Laden Verantwortlichen die in Kapitel 5.4\nRegel 19 des SOLAS-Übereinkommens zu beachten.                     Nr. 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung\n(2) Gefährliche Güter dürfen von dem für den Um-                (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder ihr Inhalt ist in\nschlag Verantwortlichen nur gemäß schriftlicher Stau-              das Beförderungsdokument aufzunehmen.\nanweisung auf einem Seeschiff gestaut werden. Der              4. Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher\nSchiffsführer hat sicherzustellen, dass die Stauanwei-             Güter mit Seeschiffen beauftragt, hat dem Beförderer\nsungen und die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-               rechtzeitig vor der Verladung folgende Dokumente zu\nCodes oder, wenn anwendbar, die Stau- und Trennvor-                übergeben oder zu übermitteln:\nschriften des Abschnitts 9.3 des BC-Codes eingehalten\na) das Beförderungsdokument gemäß Nummer 1,\nwerden. Vor dem Auslaufen des Seeschiffes sind die\nStauplätze der gefährlichen Güter in die Beförderungs-             b) die Bescheinigung gemäß Nummer 3,\ndokumente oder in ein besonderes Verzeichnis (Gefahr-              c) die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3,\ngutmanifest) einzutragen, es sei denn, diese Angaben                   wenn zutreffend, und\nsind einem mitgeführten Stauplan zu entnehmen.\nd) alle weiteren gemäß Kapitel 5.4 Nr. 5.4.4 des\n(3) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die                 IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebe-\nLadung unter Beachtung der Richtlinien für die sachge-                 nen Dokumente.\nrechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Be-                Werden die vorgenannten Unterlagen im Wege der\nförderung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekannt-              Datenfernübertragung übermittelt, kann eine gefor-\nmachung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a vom                    derte Unterschrift durch Angabe des Namens der\n12. Januar 1991), zuletzt geändert durch die Bekannt-              unterschriftsberechtigten Person ersetzt werden.\nmachung vom 19. März 2003 (VkBl. 2003 S. 206), ge-\nsichert wird. Der Schiffsführer darf mit einem Seeschiff       5. Der Beförderer oder sein Beauftragter haben dem\nnur auslaufen, wenn die Ladungsstauung und -sicherung              Schiffsführer vor der Verladung gefährlicher Güter\nabgeschlossen ist.                                                 die in Nummer 4 genannten Dokumente oder ein\nGefahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu laden-\n(4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großver-                 den gefährlichen Güter zu übergeben oder durch\npackungen, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks                  Datenfernübertragung zu übermitteln. Wird ein Ge-\nund Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die             fahrgutmanifest oder ein Stauplan übergeben oder\nsich in einem Zustand befinden, der eine sichere Beför-            übermittelt, sind die Angaben gemäß Kapitel 5.4\nderung nicht zulässt, dürfen auf Seeschiffe nicht verla-           Nr. 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-Codes vollständig\nden werden.                                                        und richtig aus dem Beförderungsdokument in das\n(5) Der Schiffsführer darf gefährliche Chemikalien, die         Gefahrgutmanifest oder den Stauplan zu überneh-\ndem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen, nur                    men. Name und Anschrift der ausstellenden Firma\nübernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 17           sowie der Name des für die Erstellung des Gefahr-","144             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\ngutmanifests oder des Stauplans Verantwortlichen              f) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioaktive\nsind im Gefahrgutmanifest oder im Stauplan zu ver-               Stoffe befördert werden, die dem INF-Code unter-\nmerken. Werden die in Nummer 4 genannten Doku-                   liegen;\nmente nicht beigefügt, hat der Beförderer oder sein       3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Form\nBeauftragter diese Dokumente bis zu den in Absatz 6           als Massengut,\ngenannten Terminen jederzeit abrufbar vorzuhalten\nund zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung            a) ein Beförderungsdokument, das mindestens die\nvorzulegen.                                                      Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2 des\nSOLAS-Übereinkommens erfüllt,\n(2) Wer gefährliche Güter als Massengut in ein See-\nschiff verlädt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsfüh-         b) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2\nrer vor der Verladung folgende Informationen schriftlich             Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,\noder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt wer-            c) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-\nden:                                                                 fährlicher Abfälle zusätzlich den nach dem Basler\n1. bei Gütern in fester Form:                                        Übereinkommen erforderlichen Begleitschein,\na) Stoffname                                                  d) den BC-Code, wenn das Schiff die Bundesflagge\nführt;\nb) Gefahrklasse und UN-Nummer, sofern zugeord-\nnet,                                                   4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC-\nCode, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code\nc) die gefährlichen chemischen Eigenschaften bei              unterliegen,\nStoffen, die nur dem BC-Code unterliegen (MHB-\nStoffe),                                                   a) den IBC-Code oder den IGC-Code,\nd) Staufaktor,                                                b) den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutref-\nfend und das Schiff die Bundesflagge führt,\ne) Schüttwinkel bei nicht-kohäsiven Schüttladungen,\nc) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder\nf) das Zertifikat über den tatsächlichen Feuchtig-               Abschnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unter-\nkeitsgehalt und die Feuchtigkeitsgrenze für die               lagen,\nBeförderung bei Konzentraten und anderen La-\nd) die in Kapitel V Abschnitt 5.2 des BCH-Codes oder\ndungen, die breiartig werden können;\nKapitel XVIII Abschnitt 18.1 des GC-Codes gefor-\n2. bei Gütern in flüssiger oder verflüssigter Form:                  derten Unterlagen, wenn zutreffend und wenn das\na) Stoffname,                                                    Schiff die Bundesflagge führt,\nb) Gefahrklasse und UN-Nummer, sofern zugeord-                e) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-\nnet,                                                          fährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 20\nNr. 20.5.1 des IBC-Codes oder Kapitel VIII Nr. 8.5\nc) MARPOL-Verschmutzungskategorie, sofern an-\ndes BCH-Codes geforderten Unterlagen.\nwendbar,\n(4) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die in\nd) Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt,              Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 Buchstabe a und c\nwenn dieser 61 °C oder weniger beträgt,                und Nr. 4 Buchstabe c, d und e aufgeführten Unterlagen\ne) Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Kör-        vom Schiffsführer mitgeführt werden. Der Reeder hat\nperkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind,            dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3 Nr. 1, Nr. 2 Buch-\nf) wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2      stabe a, b, e und f, Nr. 3 Buchstabe b und d und Nr. 4\ndes IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes,            Buchstabe a und b aufgeführten Unterlagen vom Schiffs-\nAbschnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1       führer mitgeführt werden.\ndes GC-Codes erforderlichen Angaben.                      (5) Anstelle der in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b,\n(3) Der Schiffsführer eines Seeschiffs, das gefährliche    Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4 Buchstabe a und b genannten\nGüter befördert, hat folgende Unterlagen mitzuführen:         Vorschriften dürfen die von der Internationalen Seeschiff-\nfahrts-Organisation (IMO) bekannt gemachten entspre-\n1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,                 chenden Vorschriften mitgeführt werden.\na) einen Abdruck dieser Verordnung,                          (6) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundes-\nb) den MFAG;                                              flagge führt, hat die in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d\ngenannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise\n2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter\nmitzuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme ver-\nForm,\nwendet, sind die darauf gespeicherten Informationen\na) den IMDG-Code,                                         bis zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen nach\nb) den EmS-Leitfaden,                                     Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen nach\nSatz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis zum Ab-\nc) die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.3 des IMDG-Codes gefor-     schluss der Unfalluntersuchung auf dem Seeschiff auf-\nderten Unterlagen,                                     bewahrt werden, wenn Unfälle gemäß § 4 Abs. 8 gemel-\nd) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-          det worden sind.\nfährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 7.8          (7) Der Schiffsführer hat die nach den Absätzen 3, 5\nNr. 7.8.3.2 des IMDG-Codes geforderten Unterla-        und 6 sowie nach § 3 Abs. 7 erforderlichen Unterlagen\ngen,                                                   oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssyste-\ne) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2      men zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung\nRegel 19 des SOLAS-Übereinkommens,                     vorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                  145\n§9                               2. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpa-\nPflichten                                ckungen, ortsbewegliche Tanks oder Beförderungs-\neinheiten nur verladen, wenn § 7 Abs. 4 eingehalten\n(1) Der Hersteller, der Vertreiber und der Beauftragte          ist,\ndes Herstellers oder Vertreibers dürfen\n3. gefährliche Güter als Massengut nur verladen, wenn\n1. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur                 die zutreffenden Vorschriften in § 8 Abs. 2 eingehalten\nübergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für die                 sind.\nBeförderung zugelassen sind,\n(5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beförde-\n2. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur             rers dürfen\nübergeben, wenn ein Beförderungsdokument nach\n§ 8 Abs. 1 Nr. 1 erstellt worden ist,                      1. gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen,\nwenn die in § 3 Abs. 1, 2 und 4 genannten zutreffenden\n3. für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpa-             Vorschriften eingehalten sind,\nckungen oder ortsbewegliche Tanks nur verwenden,\nwenn diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2     2. verpackte gefährliche Güter nur verladen lassen,\nin Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3         wenn § 8 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 4 eingehalten sind.\nund 7.5 des IMDG-Codes zugelassen sind und das                (6) Der Reeder darf ein Seeschiff zur Beförderung\nnach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungs-               gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Abs. 7\nkennzeichen tragen,                                        Satz 1 und 2 sowie § 8 Abs. 4 Satz 2 eingehalten sind.\n4. ortsbewegliche Tanks nur befüllen, wenn die Maßga-             (7) Der Schiffsführer muss\nben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes beachtet wer-\nden,                                                       1. dafür sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen befass-\nten Besatzungsmitglieder vor der Verladung gefähr-\n5. gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn dies                 licher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach § 4\nnach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3,                Abs. 5 unterrichtet werden,\nKapitel 3.4 Nr. 3.4.4.1 und Kapitel 7.2 des IMDG-\nCodes zulässig ist,                                        2. für das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Abs. 2\nSatz 2 und für die Befolgung des Verbots nach § 4\n6. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpa-                   Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sorgen,\nckungen oder ortsbewegliche Tanks nur übergeben,\nwenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbin-          3. die Ladung gemäß § 4 Abs. 6 überwachen,\ndung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4    4. dafür sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4\nund 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-             Abs. 7 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand\nCodes gekennzeichnet, markiert, plakatiert und be-             befindet,\nschriftet sind,\n5. bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 8\n7. das Beförderungsdokument nur weitergeben, wenn                  unterrichten,\n§ 8 Abs. 1 Nr. 1 eingehalten ist.\n6. die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespei-\n(2) Der für das Packen oder Beladen einer Beförde-              cherten Informationen nach § 8 Abs. 6 vorhalten und\nrungseinheit jeweils Verantwortliche darf                          aufbewahren und die Unterlagen oder den Ausdruck\n1. Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Beför-                aus den Datenverarbeitungssystemen gemäß § 8\nderungseinheiten nur stauen, wenn die Maßgaben der             Abs. 7 auf Verlangen zur Prüfung vorgelegen.\nKapitel 7.1, 7.2 und 7.5 des IMDG-Codes eingehalten        Er darf\nund die Abschnitte 2, 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien\nbeachtet sind,                                             1. verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter in\nfester Form als Massengut nur übernehmen, wenn § 7\n2. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur überge-\nAbs. 2 Satz 2 eingehalten ist,\nben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in\nVerbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1        2. gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form\nbis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.3 und 5.5             als Massengut nur übernehmen, wenn, sofern an-\nNr. 5.5.2.2 und 5.5.2.3 des IMDG-Codes gekenn-                 wendbar, § 7 Abs. 5 oder 6 eingehalten ist,\nzeichnet, markiert, plakatiert und beschriftet sind,       3. mit einem Seeschiff, das verpackte gefährliche Güter\n3. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur überge-               geladen hat, nur auslaufen, wenn § 7 Abs. 3 einge-\nben, wenn das CTU-Packzertifikat nach Kapitel 5.4              halten ist,\nNr. 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen           4. nach § 4 Abs. 4 keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder\nInhalt in das Beförderungsdokument aufgenommen                 Temperaturregelung ablassen,\nwurde.\n5. gefährliche Güter nur befördern, wenn\n(3) Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr-\nlicher Güter beauftragt, darf die gefährlichen Güter zur           a) sich die Ausrüstung nach § 4 Abs. 7 Satz 3 in\nVerladung nur anliefern oder anliefern lassen, wenn § 8                einsatzbereitem Zustand befindet,\nAbs. 1 Nr. 4 eingehalten ist.                                      b) er selbst und der für die Ladung verantwortliche\n(4) Der für den Umschlag Verantwortliche muss bei                   Offizier im Besitz eines gültigen Sachkundenach-\nUnfällen die zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 8 unter-               weises oder einer gültigen Schulungsbescheini-\nrichten. Er darf                                                       gung nach § 4 Abs. 11 sind,\n1. verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur             c) die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Abs. 3\nstauen, wenn § 7 Abs. 2 Satz 1 eingehalten ist,                    mitgeführt werden.","146              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\n(8) Der mit der Planung der Beladung nach § 7 Abs. 1            a) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 die zuständigen Be-\nSatz 1 Beauftragte darf Stauanweisungen nur festlegen,                hörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\nwenn er § 7 Abs.1 Satz 2 einhält.                                  b) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 verpackte gefähr-\n(9) Der für die Ladung verantwortliche Offizier darf bei           liche Güter auf ein Seeschiff staut,\nder Beförderung gefährlicher Güter nur tätig werden,               c) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen,\nwenn er im Besitz eines gültigen Sachkundenachweises                  Umverpackungen, IBC, Bulkverpackungen, orts-\noder einer gültigen Schulungsbescheinigung nach § 4                   bewegliche Tanks oder Beförderungseinheiten\nAbs. 11 ist.                                                          verlädt oder\n(10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Be-              d) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 gefährliche Güter\nteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten               als Massengut verlädt;\ndie Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.4\ndes IMDG-Codes zu beachten. Die an der Beförderung             5. als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers\ngefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential betei-              a) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1 gefährliche Güter zur\nligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter, die für         Beförderung annimmt oder\ndas Packen und Beladen von Beförderungseinheiten                   b) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 verpackte gefährliche\nverantwortlichen Personen und die Beförderer müssen                   Güter verladen lässt;\nSicherungspläne nach Kapitel 1.4 Nr. 1.4.3.3 des IMDG-\nCodes einführen und anwenden, sofern sie nicht dem             6. als Reeder entgegen § 9 Abs. 6 ein Seeschiff zur\nKapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen                    Beförderung gefährlicher Güter einsetzt;\nund dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr            7. als Schiffsführer\nauf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018,           a) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 für eine Unter-\n2043) unterliegen.                                                    richtung der mit Notfallmaßnahmen befassten Be-\nsatzungsmitglieder nicht oder nicht rechtzeitig\n§ 10                                     sorgt,\nOrdnungswidrigkeiten                             b) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 für die Befolgung\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des              eines dort genannten Verbots nicht sorgt,\nGefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätz-                c) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 die Ladung nicht\nlich oder fahrlässig                                                  überwacht,\n1. als Hersteller, als Vertreiber oder als Beauftragter des        d) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 die zuständigen\nHerstellers oder Vertreibers                                      Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,\na) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht zur Beförderung             e) entgegen § 9 Abs.7 Satz 1 Nr. 6 eine Unterlage oder\nzugelassene gefährliche Güter zur Beförderung                  eine Information nicht vorhält oder eine Unterlage\nübergibt,                                                      oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig\nvorlegt,\nb) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 gefährliche Güter zur\nBeförderung übergibt,                                       f) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 gefährliche\nGüter übernimmt,\nc) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 für gefährliche Güter\nVerpackungen, IBC, Großverpackungen oder orts-              g) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 mit einem Seeschiff\nbewegliche Tanks verwendet,                                    ausläuft,\nd) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 ortsbewegliche Tanks              h) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 Ladungsdämpfe\nbefüllt,                                                       ablässt oder\ne) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 gefährliche Güter zu-             i) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 gefährliche Güter\nsammenpackt,                                                   befördert;\nf) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 Verpackungen, Umver-          8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter ent-\npackungen, IBC, Großverpackungen oder ortsbe-               gegen § 9 Abs. 8 Stauanweisungen festlegt oder\nwegliche Tanks übergibt oder                            9. als für die Ladung verantwortlicher Offizier entgegen\ng) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 das Beförderungsdoku-             § 9 Abs. 9 tätig wird.\nment weitergibt;                                           (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nvon Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird im Bereich\n2. als für das Packen oder Beladen einer Beförderungs-\nseewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres,\neinheit jeweils Verantwortlicher\nder Bundeswasserstraßen und der bundeseigenen Hä-\na) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 Verpackungen, IBC oder        fen auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und\nGroßverpackungen in Beförderungseinheiten               Nordwest übertragen.\nstaut oder\nb) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Beförderungs-                                      § 11\neinheiten übergibt;                                                   (Änderung anderer Vorschriften)\n3. als derjenige, der einen Beförderer mit der Beförde-\nrung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9                                       § 12\nAbs. 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder                      Übergangsbestimmungen\nanliefern lässt;\n(1) Bis zum 31. Dezember 2005 kann die Beförderung\n4. als für den Umschlag Verantwortlicher                       gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                    147\nschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember           (5) § 7 Abs. 1 Satz 2 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli\n2004 geltenden Fassung durchgeführt werden.                   2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,\n(2) § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist für Schiffe, die vor dem    dass anstelle der Einschränkungen in der Bescheinigung\n1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwen-          nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens\nden, dass anstelle der Vorschriften des Kapitels II-2         die Einschränkungen in der Bescheinigung nach\nRegel 19 des SOLAS-Übereinkommens die Vorschriften            Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens in\ndes Kapitels II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens           der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu beachten\nin der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung einzuhalten         sind.\nsind.                                                             (6) § 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e und Nr. 3 Buchstabe b\n(3) § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ist für Schiffe, die vor dem    ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit\n1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwen-          der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Schiffe die\nden, dass anstelle der Vorschriften des Kapitels II-2         erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 Regel 54\nRegel 16 Abs. 3 des SOLAS-Übereinkommens die Vor-             des SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002\nschriften des Kapitels II-2 Regel 59 des SOLAS-Überein-       geltenden Fassung mitzuführen ist.\nkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung\neinzuhalten sind.                                                                           § 13\n(4) (weggefallen)                                                         (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}