{"id":"bgbl1-2006-4-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":4,"date":"2006-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch","law_date":"2006-01-23T00:00:00Z","page":86,"pdf_page":2,"num_pages":52,"content":["86              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\nBekanntmachung\nder Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nVom 23. Januar 2006\nAuf Grund des Artikels 30 des Verwaltungsvereinfa-             Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988\nchungsgesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) und             (BGBl. I S. 2330),\ndes § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom\n16. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 3\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) in Verbindung mit\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I\ndem Organisationserlass vom 22. November 2005\nS. 2477),\n(BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der Wortlaut des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch in der seit dem               17. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 9\n1. Januar 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht.                 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),\nDie Neufassung berücksichtigt:                                18. den nach seinem Artikel 11 teils am 13. Oktober\n1. das nach seinem Artikel II § 21 am 1. Juli 1977 in Kraft      1989, teils am 1. Januar 1990 und teils am 1. Juli\ngetretene Gesetz vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I               1991 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\nS. 3845),                                                     6. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1822),\n2. den nach seinem Artikel 4 § 3 teils am 1. Januar 1979     19. den nach seinem Artikel 85 teils am 1. Juni 1990 und\nund teils am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen               teils am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 3\nArtikel 2 § 9 des Gesetzes vom 25. Juli 1978                  des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1089),                                            S. 2261, 1990 I S. 1337) in Verbindung mit Artikel 6\n3. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 6           Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 986),\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 1979 (BGBl. I               20. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nS. 2241),                                                     Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582),\n4. den nach seinem Artikel II § 40 teils am 1. Juli 1977     21. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 12\nund teils am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen               Abs. 7 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I\nArtikel II § 29 des Gesetzes vom 18. August 1980              S. 1354),\n(BGBl. I S. 1469),\n22. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 7\n5. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 3           § 44 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I                   S. 2002),\nS. 1497),\n23. den nach seinem Artikel 42 teils am 1. August 1991\n6. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel II          und teils am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen\n§ 16 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I               Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I\nS. 1450),                                                     S. 1606),\n7. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 9       24. den am 15. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 5 des\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I                   Gesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1222),\nS. 1532),\n25. den am 15. August 1992 in Kraft getretenen Artikel 1\n8. den am 3. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 2           des Gesetzes vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1494),\ndes Gesetzes vom 27. Juli 1984 (BGBl. I S. 1029),\n26. den nach seinem Artikel 10 teils am 24. Dezember\n9. den am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen § 31 Abs. 5           1992 und teils am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen\ndes Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902),               Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992\n10. den am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Artikel 9 des         (BGBl. I S. 2044),\nGesetzes vom 5. Juni 1985 (BGBl. I S. 913),               27. den nach seinem Artikel 35 teils am 1. Januar 1993\n11. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 7           und teils am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen\ndes Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450),             Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992\n(BGBl. I S. 2266),\n12. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 5\nAbs. 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977),    28. den am 27. Juni 1993 in Kraft getretenen Artikel 12\ndes Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944),\n13. den am 1. Mai 1987 in Kraft getretenen Artikel 2\nAbs. 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986                 29. den am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Artikel 6 Nr. 1\n(BGBl. I S. 2478),                                            des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038),\n14. den nach seinem Artikel 8 teils am 27. Juli 1988 und      30. den am 1. September 1993 in Kraft getretenen\nteils am 26. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 2 des      Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember\nGesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl. I S. 1046),                 1993 (BGBl. I S. 2118),\n15. den nach seinem Artikel 19 teils am 24. Dezember          31. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6\n1988, teils am 1. Januar 1989, teils am 1. Januar 1990        Abs. 100 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993\nund teils am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen               (BGBl. I S. 2378),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                      87\n32. den am 7. Mai 1994 in Kraft getretenen § 7 Abs. 1             getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember\nBuchstabe b des Gesetzes vom 26. April 1994                   1997 (BGBl. I S. 2998), dieser wiederum am 1. Januar\n(BGBl. I S. 918),                                             2001 geändert durch Artikel 22 Nr. 1d des Gesetzes\n33. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 3           vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827),\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014),          51. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 4\n34. den nach seinem Artikel 23 Abs. 3 und 4 teils am              Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I\n1. Januar 1992, teils am 18. Juni 1994, teils am              S. 3251),\n1. Januar 1995 und teils am 1. Juli 1995 in Kraft         52. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 1\ngetretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1994           und den am 15. April 1998 in Kraft getretenen\n(BGBl. I S. 1229),                                            Artikel 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I\n35. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 4           S. 688),\ndes Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1792),         53. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 3\n36. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 3           des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890),             S. 3843),\n54. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1\n37. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 96\ndes Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 385),\ndes Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),\ndieser wiederum am 1. Januar 1999 geändert durch          55. den am 1. April 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nArtikel 39 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. März 1997               Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388),\n(BGBl. I S. 594),                                         56. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 24\n38. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 2           des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 10. Mai 1995 (BGBl. I S. 678),               S. 2601),\n39. den nach seinem Artikel 5 teils am 15. November           57. den nach seinem Artikel 3 Abs. 1 und 2 teils am\n1994, teils am 9. Juli 1995 und teils am 1. Januar 1996       1. Januar 1999 und teils am 1. April 2000 in Kraft\nin Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom                getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember\n30. Juni 1995 (BGBl. I S. 890),                               1999 (BGBl. 2000 I S. 2),\n40. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 2       58. den am 2. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 18\nNr. 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I             des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I\nS. 1809),                                                     S. 1638),\n41. den nach seinem Artikel 17 teils am 18. Juni 1994,        59. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 4\nteils am 23. Dezember 1995 und teils am 1. Januar             des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I\n1996 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom           S. 1827),\n15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824),                      60. die nach seinem Artikel 68 teils am 1. Januar 1998,\n42. den am 1. August 1996 in Kraft getretenen Artikel 5           teils am 1. Januar 2001, teils am 1. April 2001, teils am\ndes Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078),             1. Juni 2001, teils am 1. Juli 2001 und teils am\n1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 und 5\n43. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 3\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254),\nS. 1983),\n44. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 2\n61. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3\ndes Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403),\nS. 1461),\ndieser wiederum geändert durch Artikel 33 Abs. 2 des\n45. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 1           Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310),\ndes Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I\n62. den am 7. April 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 des\nS. 1859),\nGesetzes vom 3. April 2001 (BGBl. I S. 467),\n46. den nach seinem Artikel 32 teils am 28. Dezember          63. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 4 des\n1996, teils am 1. Januar 1997 und teils am 1. Januar          Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046),\n1998 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049),                      64. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310),\n47. den nach seinem Artikel 83 teils am 28. März 1997,\nteils am 1. April 1997 und teils am 1. Januar 1998 in     65. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 4\nKraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März          des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600),\n1997 (BGBl. I S. 594),                                    66. den am 7. September 2001 in Kraft getretenen\n48. die nach seinem Artikel 18 teils am 1. Januar 1997            Artikel 4 des Gesetzes vom 2. September 2001\nund teils am 7. Mai 1997 in Kraft getretenen Artikel 1        (BGBl. I S. 2272),\nund 16 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I           67. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen\nS. 968),                                                      Artikel 215 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n49. den nach seinem Artikel 32 Abs. 3 teils am 1. Januar          (BGBl. I S. 2785),\n1998 und teils am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen      68. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 2\nArtikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997                  des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 2970),                                            S. 3443),\n50. den nach seinem Artikel 33 Abs. 1 und 13 teils am         69. den am 27. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 4\n1. Januar 1999 und teils am 1. Januar 2000 in Kraft           des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130),","88              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\n70. den am 12. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 3       80. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 4\nAbs. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I              des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 1250),                                                     S. 2954),\n71. den nach seinem Artikel 25 Abs. 4 und 5 teils am          81. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 4\n1. August 2001, teils am 1. Januar 2002 und teils am          des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I\n29. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 6 des Ge-           S. 3013),\nsetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),\n82. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 9\n72. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 3\ndes Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427),\ndes Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787),\n73. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 47     83. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),           des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791),\n74. den nach seinem Artikel 17 Abs. 1a und 3 teils am         84. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 5\n1. April 2003 und teils am 1. Januar 2006 in Kraft            des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842),\ngetretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember\n2002 (BGBl. I S. 4621), dieser wiederum geändert          85. den am 27. November 2004 in Kraft getretenen\ndurch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. März 2005               Artikel 3 des Gesetzes vom 19. November 2004\n(BGBl. I S. 818),                                             (BGBl. I S. 2902),\n75. den am 1. August 2003 in Kraft getretenen Artikel 2       86. den nach seinem Artikel 86 teils am 1. Januar 2005,\ndes Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I S. 1526),             teils am 1. Oktober 2005 und teils am 1. Januar 2006\n76. das am 11. August 2003 in Kraft getretene Gesetz              in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\nvom 10. August 2003 (BGBl. I S. 1600),                        9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),\n77. den nach seinem Artikel 37 Abs. 1 und 2 teils am          87. den nach seinem Artikel 32 teils am 1. Januar 2005,\n1. Januar 2004 und teils am 1. April 2003 in Kraft            teils am 30. März 2005, teils am 1. April 2005 und teils\ngetretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November            am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 des\n2003 (BGBl. I S. 2190), dieser wiederum geändert              Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818),\ndurch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember\n88. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 1\n2004 (BGBl. I S. 3445),\ndes Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2269),\n78. den am 26. November 2003 in Kraft getretenen\nArtikel 203 der Verordnung vom 25. November 2003          89. den am 14. September 2005 in Kraft getretenen\n(BGBl. I S. 2304),                                            Artikel 2a des Gesetzes vom 6. September 2005\n(BGBl. I S. 2725),\n79. den nach seinem Artikel 124 Abs. 1 und 3 teils am\n1. Januar 2004 und teils am 1. Januar 2005 in Kraft       90. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 2\ngetretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember            Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I\n2003 (BGBl. I S. 2848),                                       S. 3686).\nBerlin, den 23. Januar 2006\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                       89\nViertes Buch Sozialgesetzbuch\n– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –\n(SGB IV)\nInhaltsübersicht                                                Zweiter Abschnitt\nErster Abschnitt                                          Leistungen und Beiträge\nGrundsätze und Begriffsbestimmungen                                             Erster Titel\nErster Titel                                                 Leistungen\n§ 19   Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen\nGeltungsbereich\nund Umfang der Versicherung\nZweiter Titel\n§  1  Sachlicher Geltungsbereich                                                         Beiträge\n§  2  Versicherter Personenkreis\n§ 20   Aufbringung der Mittel, Gleitzone\n§  3  Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich\n§ 21   Bemessung der Beiträge\n§  4  Ausstrahlung\n§ 22   Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen\n§  5  Einstrahlung\nmehrerer Versicherungsverhältnisse\n§  6  Vorbehalt abweichender Regelungen\n§ 23   Fälligkeit\n§ 23a  Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige\nZweiter Titel                               Einnahmen\nBeschäftigung                         § 23b  Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeit-\nund selbständige Tätigkeit                         regelungen\n§ 23c  Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen\n§  7  Beschäftigung                                          § 24   Säumniszuschlag\n§  7a Anfrageverfahren                                       § 25   Verjährung\n§  7b Beitragsrückstände                                     § 26   Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter\n§  7c Übergangsregelung für Beitragsrückstände                      Beiträge\n§  7d Insolvenzschutz                                        § 27   Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs\n§  8  Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selb-      § 28   Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsan-\nständige Tätigkeit                                            spruchs\n§ 8a  Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten\n§ 9   Beschäftigungsort                                                             Dritter Abschnitt\n§ 10  Beschäftigungsort für besondere Personengruppen                     Meldepflichten des Arbeitgebers,\n§ 11  Tätigkeitsort                                                      Gesamtsozialversicherungsbeitrag\n§ 12  Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischen-\nmeister                                                                           Erster Titel\n§ 13  Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe                                       Meldungen des\nArbeitgebers und ihre Weiterleitung\nDritter Titel                       § 28a  Meldepflicht\nArbeitsentgelt                        § 28b  Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen, gemein-\nund sonstiges Einkommen                            same Grundsätze\n§ 28c  Verordnungsermächtigung\n§ 14  Arbeitsentgelt\n§ 15  Arbeitseinkommen                                                                 Zweiter Titel\n§ 16  Gesamteinkommen                                                                 Verfahren und\n§ 17  Verordnungsermächtigung                                              Haftung bei der Beitragszahlung\n§ 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen\n§ 28d  Gesamtsozialversicherungsbeitrag\n§ 18  Bezugsgröße\n§ 28e  Zahlungspflicht, Vorschuss\n§ 28f  Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrech-\nVierter Titel                              nung und der Beitragszahlung\nEinkommen beim Zusammen-                      § 28g Beitragsabzug\ntreffen mit Renten wegen Todes                 § 28h Einzugsstellen\n§ 28i Zuständige Einzugsstelle\n§ 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens\n§ 28k Weiterleitung von Beiträgen\n§ 18b Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens\n§ 28l Vergütung\n§ 18c Erstmalige Ermittlung des Einkommens\n§ 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen\n§ 18d Einkommensänderungen\n§ 28n Verordnungsermächtigung\n§ 18e Ermittlung von Einkommensänderungen\nDritter Titel\nFünfter Titel\nAuskunfts-\nErhebung, Verarbeitung und                                     und Vorlagepflicht, Prüfung,\nNutzung der Versicherungsnummer                              Schadensersatzpflicht und Verzinsung\n§ 18f Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung    § 28o  Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten\n§ 18g Angabe der Versicherungsnummer                         § 28p  Prüfung bei den Arbeitgebern","90            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\n§ 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der    § 69     Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten-\nRentenversicherung                                             und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung\n§ 28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung                     § 70     Haushaltsplan\n§ 71     Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung\nVierter Abschnitt                                Knappschaft-Bahn-See\n§ 71a    Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit\nTräger der Sozialversicherung\n§ 71b    Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundes-\nErster Titel                                agentur für Arbeit\nVerfassung                         § 71c    Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit\n§ 71d    Haushaltspläne der Träger der landwirtschaftlichen So-\n§ 29  Rechtsstellung                                                 zialversicherung\n§ 30  Eigene und übertragene Aufgaben                       §  72    Vorläufige Haushaltsführung\n§ 31  Organe                                                §  73    Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben\n§ 32  Gemeinsame Organe                                     §  74    Nachtragshaushalt\n§ 33  Vertreterversammlung, Verwaltungsrat                  §  75    Verpflichtungsermächtigungen\n§ 34  Satzung                                               §  76    Erhebung der Einnahmen\n§ 35  Vorstand                                              §  77    Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung\n§ 35a Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkas-  §  77a   Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die\nsen sowie Ersatzkassen                                         Bundesagentur für Arbeit\n§ 36  Geschäftsführer                                       § 78     Verordnungsermächtigung\n§ 36a Besondere Ausschüsse                                  § 79     Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialver-\n§ 37  Verhinderung von Organen                                       sicherung\n§ 38  Beanstandung von Rechtsverstößen\n§ 39  Versichertenälteste und Vertrauenspersonen                                       Vierter Titel\n§ 40  Ehrenämter\nVermögen\n§ 41  Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen\n§ 42  Haftung                                               §  80    Verwaltung der Mittel\n§  81    Betriebsmittel\nZweiter Titel                       §  82    Rücklage\nZusammensetzung, Wahl und                     §  83    Anlegung der Rücklage\nVerfahren der Selbstverwaltungsorgane,             §  84    Beleihung von Grundstücken\nVersichertenältesten und Vertrauenspersonen           §  85    Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen\n§ 43  Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane                §  86    Ausnahmegenehmigung\n§ 44  Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane\n§ 45  Sozialversicherungswahlen                                                       Fünfter Titel\n§ 46  Wahl der Vertreterversammlung                                                      Aufsicht\n§ 47  Gruppenzugehörigkeit\n§  87    Umfang der Aufsicht\n§ 48  Vorschlagslisten\n§  88    Prüfung und Unterrichtung\n§ 48a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen\n§  89    Aufsichtsmittel\n§ 48b Feststellungsverfahren\n§  90    Aufsichtsbehörden\n§ 48c Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung\n§  90a   Zuständigkeitsbereich\n§ 49  Stimmenzahl\n§ 50  Wahlrecht\nFünfter Abschnitt\n§ 51  Wählbarkeit\n§ 52  Wahl des Vorstandes                                                       Versicherungsbehörden\n§ 53  Wahlorgane\n§  91    Arten\n§ 54  Durchführung der Wahl\n§  92    Versicherungsämter\n§ 55  Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber\n§  93    Aufgaben der Versicherungsämter\n§ 56  Wahlordnung\n§  94    Bundesversicherungsamt\n§ 57  Rechtsbehelfe im Wahlverfahren\n§ 58  Amtsdauer\nSechster Abschnitt\n§ 59  Verlust der Mitgliedschaft\n§ 60  Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane                                  Sozialversicherungsausweis\n§ 61  Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauensper-  § 95     Grundsatz\nsonen\n§ 96     Ausstellung des Sozialversicherungsausweises\n§ 62  Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane\n§ 97     Inhalt\n§ 63  Beratung\n§ 98     Pflichten des Arbeitgebers\n§ 64  Beschlussfassung\n§ 99     Pflichten des Beschäftigten\n§ 65  Getrennte Abstimmung\n§ 100    (weggefallen)\n§ 66  Erledigungsausschüsse\n§ 101    Verordnungsermächtigung\n§§ 102 bis 106 (weggefallen)\nDritter Titel\n§ 107    Prüfungen\nHaushalts- und Rechnungswesen                   § 108    (weggefallen)\n§ 67  Aufstellung des Haushaltsplans                        § 109    Ausnahmen\n§ 68  Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans              § 110    (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                   91\nSiebter Abschnitt                          (1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die So-\nAufbewahrung von Unterlagen                    zialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche\nim Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.\n§ 110a Aufbewahrungspflicht\n§ 110b Rückgabe, Vernichtung und Archivierung von Unter-          (2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach\nlagen                                                 Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen\n§ 110c Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung      Versicherungszweige versichert\n§ 110d Beweiswirkung                                           1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Be-\nrufsausbildung beschäftigt sind,\nAchter Abschnitt\n2. behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtun-\nBußgeldvorschriften                           gen beschäftigt werden,\n§ 111    Bußgeldvorschriften                                   3. Landwirte.\n§ 112    Allgemeines über Bußgeldvorschriften\n§ 113    Zusammenarbeit mit anderen Behörden                      (3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff be-\nschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge\nNeunter Abschnitt                       zu führen, werden auf Antrag des Reeders\nÜbergangsvorschriften                       1. in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegever-\nsicherung versichert und in die Versicherungspflicht\n§ 114    Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen\nnach dem Dritten Buch einbezogen,\nTodes\n§ 115    Entgeltumwandlung                                     2. in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert,\n§ 115a   Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht               wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung\n§ 116    (weggefallen)                                             und Schiffssicherheitsüberwachung durch die See-\n§ 117    Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Kranken-        Berufsgenossenschaft unterstellt hat und der Staat,\nversicherung der Rentner                                  dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht wider-\n§ 118    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt                         spricht.\n§ 119    Übergangsregelungen zur Fälligkeit der Beitragsschuld Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-\nlichen Aufenthalt im Inland haben, und auf einem See-\nErster Abschnitt                         schiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirt-\nGrundsätze                            schaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz\nim Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag\nund Begriffsbestimmungen\nnach Satz 1 Nr. 1 und unter den Voraussetzungen des\nSatzes 1 Nr. 2 einen Antrag nach Satz 1 Nr. 2 zu stellen.\nErster Titel                            Der Reeder hat auf Grund der Antragstellung gegenüber\nGeltungsbereich                             den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitge-\nu n d U m f a n g d e r Ve r s i c h e r u n g         bers. Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung\nseiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungs-\n§1                               trägern einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen.\nDer Reeder und der Bevollmächtigte haften gegenüber\nSachlicher Geltungsbereich\nden Versicherungsträgern als Gesamtschuldner; sie ha-\n(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die ge-       ben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu leisten.\nsetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung ein-\n(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in\nschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die\neinzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für\nsoziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die\nsie geltenden besonderen Vorschriften.\nVorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des\nErsten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des\n§3\nFünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die\nBundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als                              Persönlicher\nVersicherungsträger.                                                        und räumlicher Geltungsbereich\n(2) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts gelten            Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die\nauch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Ar-        Versicherungsberechtigung gelten,\nbeitsuchende; außerdem gelten die §§ 18f und 18g für die       1. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige\nGrundsicherung für Arbeitsuchende.                                 Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Gel-\n(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen die-             tungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder\nses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt              selbständig tätig sind,\nsind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften       2. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige\ndieses Buches abweichen.                                           Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-\n§2                                   tungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.\nVersicherter Personenkreis\n§4\n(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die\nkraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder                               Ausstrahlung\nauf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortset-       (1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungs-\nzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) ver-         pflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäf-\nsichert sind.                                                  tigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im","92                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\nRahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs              gungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann.\nbestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet           Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Verein-\naußerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden,              barung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der\nwenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäf-           Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter\ntigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.        Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu\n(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit aus-       der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann,\nüben, gilt Absatz 1 entsprechend.                               oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten\neiner Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet wer-\n§5                                 den können, einen anderen Verwendungszweck verein-\nbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf\nEinstrahlung                             die Wertguthaben übertragen werden. Bis zur Herstel-\n(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungs-          lung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Inland\npflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäf-         werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Bei-\ntigung voraussetzen, gelten sie nicht für Personen, die im      trittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die\nRahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses              Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet\nGesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnis-               und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte\nses in diesen Geltungsbereich entsandt werden, wenn             vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den\ndie Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung           Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt\noder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.               worden ist.\n(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit aus-           (1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Verein-\nüben, gilt Absatz 1 entsprechend.                               barung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kün-\ndigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber\n§6                                 begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des\nVorbehalt                              Kündigungsschutzgesetzes.\nabweichender Regelungen                             (2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher\nRegelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts          Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen\nbleiben unberührt.                                              betrieblicher Berufsbildung.\n(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als\nZweiter Titel                              fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis\nBeschäftigung                               ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch\nund selbständige Tätigkeit                           nicht länger als einen Monat. Satz 1 gilt nicht, wenn\nKrankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld,\n§7                                 Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach ge-\nsetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder\nBeschäftigung\nElternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder\n(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit,          Zivildienst geleistet wird.\ninsbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte\nfür eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisun-             (4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit\ngen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation           einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine\ndes Weisungsgebers.                                             entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches\nbeantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser\n(1a) Ist für Zeiten einer Freistellung von der Arbeits-      Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des\nleistung Arbeitsentgelt fällig, das mit einer vor oder nach     Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als\ndiesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird           selbständig Tätige.\n(Wertguthaben), besteht während der Freistellung eine\nBeschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn                                                     § 7a\n1. die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Verein-\nAnfrageverfahren\nbarung erfolgt und\n(1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entschei-\n2. die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für\ndung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei\ndie vorausgegangenen zwölf Kalendermonate mo-\ndenn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungs-\nnatlich fälligen Arbeitsentgelts nicht unangemessen\nträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein\nvoneinander abweichen und diese Arbeitsentgelte\nVerfahren zur Feststellung einer Beschäftigung einge-\n400 Euro übersteigen.\nleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu\nBeginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der         stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers\nFreistellung, gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die       (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des\nHöhe des für die Zeit der Freistellung und des für die Zeit     Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter ei-\nder Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später          ner Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Über den\nerzielt werden soll, monatlich fälligen Arbeitsentgelts         Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 die\nnicht unangemessen voneinander abweichen darf und               Deutsche Rentenversicherung Bund.\ndiese Arbeitsentgelte 400 Euro übersteigen müssen.\nEine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht wäh-                (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entschei-\nrend der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeits-          det auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände\nleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden      des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.\nsoll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht               (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den\nvorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäfti-            Beteiligten schriftlich mit, welche Angaben und Unterla-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                  93\ngen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den         pflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deut-\nBeteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese       schen Rentenversicherung Bund ein, dass ein versiche-\ndie Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen           rungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt; § 7a\nhaben.                                                        Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 findet keine\n(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den         Anwendung, wenn\nBeteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen be-       1. im Zeitpunkt der Antragstellung die Einzugsstelle oder\nabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre            ein anderer Versicherungsträger bereits eine Ent-\nEntscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Ge-           scheidung, dass eine versicherungspflichtige Be-\nlegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu             schäftigung vorliegt, getroffen oder ein entsprechen-\näußern.                                                           des Verfahren eingeleitet hatte, oder\n(5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund fordert           2. der Arbeitgeber seine Pflichten nach dem Dritten Ab-\ndie Beteiligten auf, innerhalb einer angemessenen Frist           schnitt bis zu der Entscheidung vorsätzlich oder grob\ndie Tatsachen anzugeben, die eine Widerlegung begrün-             fahrlässig nicht erfüllt hat.\nden, wenn diese die Vermutung widerlegen wollen.\n(6) Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines                                        § 7d\nMonats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt                             Insolvenzschutz\ndie Deutsche Rentenversicherung Bund ein versiche-               (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Ver-\nrungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die     einbarungen nach § 7 Abs. 1a Vorkehrungen, die der\nVersicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entschei-        Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie\ndung ein, wenn der Beschäftigte                               entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversi-\n1. zustimmt und                                               cherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitge-\n2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäf-         bers dienen, soweit\ntigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen        1. ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und\ndas finanzielle Risiko von Krankheit und zur Alters-\n2. das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich\nvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den\ndes darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Ge-\nLeistungen der gesetzlichen Krankenversicherung\nsamtsozialversicherungsbeitrag einen Betrag in Höhe\nund der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.\ndes Dreifachen der monatlichen Bezugsgröße und der\nDer Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem             vereinbarte Zeitraum, in dem das Wertguthaben aus-\nZeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine              zugleichen ist, 27 Kalendermonate nach der ersten\nBeschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.                Gutschrift übersteigt; in einem Tarifvertrag oder auf\n(7) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen,                Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinba-\ndass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende             rung kann ein von dem Dreifachen der monatlichen\nWirkung. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist               Bezugsgröße abweichender Betrag des Wertgutha-\nabweichend von § 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes             bens und ein von 27 Kalendermonaten abweichender\nnach Ablauf von drei Monaten zulässig.                            Zeitraum vereinbart werden.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung gegenüber dem\n§ 7b                               Bund, einem Land oder einer juristischen Person des\nBeitragsrückstände                         öffentlichen Rechts, bei der das Insolvenzverfahren nicht\nzulässig ist.\nStellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfah-\nrens nach § 7a fest, dass eine versicherungspflichtige           (3) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten alsbald über\nBeschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst   die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter\nmit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein,          Weise schriftlich zu unterrichten, wenn Wertguthaben\nwenn der Beschäftigte                                         die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfül-\nlen.\n1. zustimmt,\n2. für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäfti-                                         §8\ngung und der Entscheidung eine Absicherung gegen\ndas finanzielle Risiko von Krankheit und zur Alters-                     Geringfügige Beschäftigung\nvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den                    und geringfügige selbständige Tätigkeit\nLeistungen der gesetzlichen Krankenversicherung              (1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn\nund der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht,       1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmä-\nund                                                           ßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,\n3. er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob       2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf\nfahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausge-           längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer\ngangen ist.                                                   Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus ver-\ntraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäfti-\n§ 7c                                   gung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt\nÜbergangsregelung                              400 Euro im Monat übersteigt.\nfür Beitragsrückstände                          (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere\nBestehen Zweifel, ob eine Beschäftigung oder eine          geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder\nselbständige Tätigkeit vorliegt, und ist ein Antrag auf       Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach\nEntscheidung, ob eine Beschäftigung vorliegt, bis zum         Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäf-\n30. Juni 2000 gestellt worden, tritt die Versicherungs-       tigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäf-","94               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\ntigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Be-                                         § 10\nschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Vorausset-\nzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird bei der Zusam-                               Beschäftigungsort\nmenrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraus-                     für besondere Personengruppen\nsetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr            (1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im\nvorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage    Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen so-\nder Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugs-            zialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im\nstelle oder einen Träger der Rentenversicherung ein.           Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen öko-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit        logischen Jahres leisten, gilt als Beschäftigungsort der\nanstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit       Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres\nausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeits-      oder des freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat.\nförderung.                                                        (2) Für Entwicklungshelfer gilt als Beschäftigungsort\nder Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes. Für auf\n§ 8a                              Antrag im Ausland versicherte Deutsche gilt als Beschäf-\ntigungsort der Sitz der antragstellenden Stelle.\nGeringfügige\nBeschäftigung in Privathaushalten                     (3) Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Hei-\nmathafen des Seeschiffs. Ist ein Heimathafen im Gel-\nWerden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich         tungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt\nin Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige      als Beschäftigungsort Hamburg.\nBeschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese\ndurch einen privaten Haushalt begründet ist und die\nTätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten                                  § 11\nHaushalts erledigt wird.\nTätigkeitsort\n§9                                   (1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gel-\nten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit\nBeschäftigungsort                         sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.\n(1) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäf-        (2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und\ntigung tatsächlich ausgeübt wird.                              wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten\nausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes\n(2) Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine\noder des gewöhnlichen Aufenthalts.\nfeste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen\n1. von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der fes-                                  § 12\nten Arbeitsstätte beschäftigt werden oder\nHausgewerbetreibende,\n2. außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden                  Heimarbeiter und Zwischenmeister\nund diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die\nBeschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk           (1) Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige,\ndesselben Versicherungsamts liegen.                       die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung\nvon Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen\n(3) Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren        oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich\nfesten Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäfti-         arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst\ngungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend be-         beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung\nschäftigt sind.                                                tätig sind.\n(4) Erstreckt sich eine feste Arbeitsstätte über den          (2) Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eige-\nBezirk mehrerer Gemeinden, gilt als Beschäftigungsort          ner Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Ge-\nder Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen       werbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder\nSchwerpunkt hat.                                               öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig ar-\n(5) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und       beiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst be-\nwird die Beschäftigung an verschiedenen Orten aus-             schaffen; sie gelten als Beschäftigte.\ngeübt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der             (3) Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden oder\nBetrieb seinen Sitz hat. Leitet eine Außenstelle des Be-       Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an sie ver-\ntriebs die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz der Außen-       gibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für\nstelle maßgebend. Ist nach den Sätzen 1 und 2 ein              dessen Rechnung sie arbeiten.\nBeschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Gesetz-\nbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der             (4) Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu\nOrt, an dem die Beschäftigung erstmals im Geltungs-            sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetrei-\nbereich dieses Gesetzbuchs ausgeübt wird.                      bende oder Heimarbeiter weitergibt.\n(6) In den Fällen der Ausstrahlung gilt der bisherige         (5) Als Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter oder\nBeschäftigungsort als fortbestehend. Ist ein solcher           Zwischenmeister gelten auch die nach § 1 Abs. 2 Buch-\nnicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an        staben a, c und d des Heimarbeitsgesetzes gleichge-\ndem der Betrieb, von dem der Beschäftigte entsandt             stellten Personen. Dies gilt nicht für das Recht der Ar-\nwird, seinen Sitz hat.                                         beitsförderung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                 95\n§ 13                                                          § 16\nReeder,                                                Gesamteinkommen\nSeeleute und Deutsche Seeschiffe                      Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im\n(1) Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. See-       Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbe-\nleute sind Kapitäne und Besatzungsmitglieder von See-          sondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.\nschiffen sowie sonstige Arbeitnehmer, die an Bord von\nSeeschiffen während der Reise im Rahmen des Schiffs-                                       § 17\nbetriebs beschäftigt sind, mit Ausnahme der Lotsen.                           Verordnungsermächtigung\n(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt          (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nbestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundes-           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nflagge zu führen.                                              zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und\nder Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen\nDritter Titel                            Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitrags-\neinzugs zu bestimmen,\nArbeitsentgelt\n1. dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen,\nund sonstiges Einkommen\nZuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die\nzusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden,\n§ 14                                  und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht\nals Arbeitsentgelt gelten,\nArbeitsentgelt\n2. dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwen-\n(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen         dungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds ganz\nEinnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein            oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,\nRechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter wel-\ncher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet            3. wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und\nwerden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung                das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zu-\noder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeits-              zurechnen sind,\nentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwand-       4. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen\nlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der             Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.\nbetrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersver-\nDabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstimmung\nsorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder\nmit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen.\nUnterstützungskasse verwendet werden. Steuerfreie\nAufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des                 (2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nEinkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Ein-            Sicherung bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr\nnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.                        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für\n(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als     Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt,\nArbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten ein-            durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nschließlich der darauf entfallenden Steuern und der sei-       rates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende\nnem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur            Beträge zu bestimmen.\nSozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei\nillegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Bei-\n§ 17a\nträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung\nnicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als                                Umrechnung\nvereinbart.                                                                 von ausländischem Einkommen\n(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a              (1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in fremder\nAbs. 7) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der durch        Währung erzielt wird, wird es in Euro nach dem Refe-\nAbzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern als Ar-            renzkurs umgerechnet, den die Europäische Zentralbank\nbeitsentgelt.                                                  öffentlich bekannt gibt. Wird für die fremde Währung von\nder Europäischen Zentralbank ein Referenzkurs nicht\nveröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der\n§ 15                              Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die\nArbeitseinkommen                           Währung des betreffenden Landes umgerechnet; für\nLänder mit differenziertem Kurssystem ist der Kurs für\n(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen          den nichtkommerziellen Bereich zugrunde zu legen.\nGewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuer-\nrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätig-           (2) Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den\nkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten,            Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu\nwenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu           berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der\nbewerten ist.                                                  Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend,\nin dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. Bei\n(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und             Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in\nForstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergeset-           denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten\nzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus      Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der Umrech-\n§ 32 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der          nungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljah-\nLandwirte ergebende Wert anzusetzen.                           res maßgebend, das dem Beginn der Berücksichtigung","96                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\nvon Einkommen vorausgeht. Überstaatliches Recht                      und Zuschläge nach dessen Nummer 28 und der\nbleibt unberührt.                                                    Einnahmen nach dessen Nummer 40 sowie Erwerbs-\n(3) Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so lange                ersatzeinkommen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 8\nmaßgebend, bis                                                       und\n1. die Sozialleistung zu ändern ist,                             2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie\nnach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuer-\n2. sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert\ngesetzes gefördert worden sind.\noder\nDie Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare auslän-\n3. eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert\ndische Einkommen.\ngegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch\nnicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.                      (2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1\nDie Kursveränderung nach Nummer 3 sowie der neue                 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichba-\nUmrechnungskurs werden in entsprechender Anwen-                  res Einkommen. Nicht als Erwerbseinkommen im Sinne\ndung von Absatz 2 ermittelt.                                     des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Arbeitsentgeltteile, die durch\nEntgeltumwandlung bis zu 4 vom Hundert der Beitrags-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwen-           bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversiche-\ndung auf                                                         rung für betriebliche Altersversorgung verwendet wer-\n1. Unterhaltsleistungen,                                         den, sowie das Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson\n2. Prämien für eine Krankenversicherung.                         von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das\ndem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflege-\nSie finden keine Anwendung bei der Ermittlung von Be-            geld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht über-\nmessungsgrundlagen von Sozialleistungen.                         steigt.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn\n(2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2\nder Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1985 eingetreten ist.\nSatz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Verluste\naus folgenden Arbeitseinkommensarten:\n§ 18\nBezugsgröße                            1. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der\n§§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in\n(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die                 Verbindung mit § 15 Abs. 2,\nSozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vor-\nschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts           2. Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16\nAbweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt                  und 17 des Einkommensteuergesetzes und\nder gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergange-              3. Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18\nnen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren,                 des Einkommensteuergesetzes.\ndurch 420 teilbaren Betrag.\n(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Ab-\n(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugs-          satzes 1 Nr. 2 sind\ngröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden\nKalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für        1. das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versor-\ndas vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der An-                  gungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das\nlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch durch den                   Übergangsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Winter-\nfür das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten vor-                  ausfallgeld, das Arbeitslosengeld, das Insolvenzgeld\nläufigen Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozial-                 und vergleichbare Leistungen,\ngesetzbuch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthö-            2. Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder\nheren, durch 420 teilbaren Betrag.                                    verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente,\n(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungs-            die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpas-\nvertrages genannte Gebiet.                                            sungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Berg-\nbaus und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des\nVierter Titel                                 Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar,\nEinkommen beim Zusammen-                                3. Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung\nt r e f f e n m i t R e n t e n w e g e n To d e s             der Alterssicherung der Landwirte, die an ehemalige\nLandwirte oder mitarbeitende Familienangehörige\n§ 18a                                  gezahlt wurden,\nArt des zu                            4. die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit\nberücksichtigenden Einkommens                            sie den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad\n(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu                   der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente\nberücksichtigen                                                       nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des\nBundesversorgungsgesetzes gezahlt würde; eine\n1. Erwerbseinkommen,                                                  Kürzung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen\n2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkom-                 Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder\nmen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen) und                      Pflegeheim bleibt unberücksichtigt; bei einer Minde-\n3. Vermögenseinkommen.                                                rung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert ist ein\nBetrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer Minderung\nNicht zu berücksichtigen sind                                         der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ist ein\n1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteu-                  Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrund-\nergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungsbeträge                   rente anzusetzen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                  97\n5. das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus einem          2. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im\nöffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis            Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach\noder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhält-            Abzug der Werbungskosten und\nnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamten-\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie           3. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im\nvergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abge-             Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, so-\nordneten,                                                     weit sie mindestens 512 Euro im Kalenderjahr betra-\ngen.\n6. das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus\neinem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-\n§ 18b\nhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeits-\nverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beam-                                Höhe des zu\ntenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie                    berücksichtigenden Einkommens\nvergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abge-\nordneten; wird daneben kein Unfallausgleich gezahlt,         (1) Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte\ngilt Nummer 4 letzter Teilsatz entsprechend,              monatliche Einkommen. Mehrere zu berücksichtigende\nEinkommen sind zusammenzurechnen. Wird die Rente\n7. Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs-           nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entspre-\noder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufs-          chend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend.\ngruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit              Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gilt als für\noder Alters,                                              die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf Kalender-\n8. der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3               monate als erzielt. Einmalig gezahltes Vermögensein-\nbis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und ande-            kommen ist Einkommen, das einem bestimmten Zeit-\nren Gesetzen, die die entsprechende Anwendung der         raum nicht zugeordnet werden kann oder in einem Betrag\nLeistungsvorschriften des Bundesversorgungsge-            für mehr als zwölf Monate gezahlt wird.\nsetzes vorsehen,                                             (2) Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzein-\n9. Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfä-           kommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt als monat-\nhigkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses        liches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das im\nzugesagt worden sind,                                     letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten er-\nzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalender-\n10. Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfä-           monate, in denen es erzielt wurde. Wurde Erwerbsein-\nhigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversiche-          kommen neben Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a\nrungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie            Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erzielt, sind diese Einkommen zusam-\nsonstige private Versorgungsrenten.                       menzurechnen; wurden diese Einkommen zeitlich auf-\nKinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kind-           einander folgend erzielt, ist das Erwerbseinkommen\nbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine          maßgebend. Die für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt\nKapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden            in § 23a getroffene zeitliche Zuordnung gilt entspre-\nLeistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Ein-       chend. Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld\nkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der        und Winterausfallgeld ist das dem Versicherungsträger\nKapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu           gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend. Bei Vermögens-\nzahlen wäre.                                                   einkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne\nvon Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel dieses im letzten Kalen-\n(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1              derjahr erzielten Einkommens; bei einmalig gezahltem\nSatz 1 Nr. 3 ist die positive Summe der positiven oder         Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten\nnegativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste aus fol-          Betrages als monatliches Einkommen nach Absatz 1\ngenden Vermögenseinkommensarten:                               Satz 1.\n1. a) Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20             (3) Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach\ndes Einkommensteuergesetzes,                            Absatz 2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach\nb) Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens-          § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erzielt worden, gilt als monat-\noder Todesfall im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2           liches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das\nBuchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd in der            laufende Einkommen. Satz 1 gilt auch bei der erstmaligen\nfür das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des         Feststellung der Rente, wenn das laufende Einkommen\nEinkommensteuergesetzes, wenn die Laufzeit die-         im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens zehn\nser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 be-           vom Hundert geringer ist als das nach Absatz 2 maß-\ngonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum         gebende Einkommen; jährliche Sonderzuwendungen\n31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei denn,        sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu\nsie werden wegen Todes geleistet. Zu den Einnah-        berücksichtigen. Umfasst das laufende Einkommen Er-\nmen gehören außerrechnungsmäßige und rech-              werbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 Satz 1\nnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in         Nr. 1, ist dieses nur zu berücksichtigen, solange diese\nden Beiträgen zu diesen Versicherungen enthalten        Leistung gezahlt wird.\nsind, im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der für das\n(4) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3\nKalenderjahr 2004 geltenden Fassung des Ein-\nSatz 1 Nr. 2 bis 10 gilt als monatliches Einkommen im\nkommensteuergesetzes.\nSinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen;\nBei der Ermittlung der Einnahmen sind die Werbungs-        jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Ein-\nkosten sowie der Sparerfreibetrag abzuziehen,              kommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.","98                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\n(5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen                      (2) Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleich-\n1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei             baren Einkommen können verlangen, dass ihnen der\nArbeitgeber eine Bescheinigung über das von ihnen für\na) Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst-         das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt oder ver-\noder Amtsverhältnis oder aus einem versiche-            gleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es\nrungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft          gezahlt wurde, ausstellt. Der Arbeitgeber ist zur Ausstel-\nauf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor-             lung der Bescheinigung nicht verpflichtet, wenn er der\nschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen,           Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vor-\ndas solchen Bezügen vergleichbar ist, um 27,5           schriften über die Erfassung von Daten und Datenüber-\nvom Hundert,                                            mittlung bereits gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht, wenn das\nb) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172         tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze\nAbs. 1 des Sechsten Buches erfüllen, um 30,5 vom        übersteigt oder die abgegebene Meldung nicht für die\nHundert,                                                Rentenversicherung bestimmt war.\nc) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172            (3) Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können\nAbs. 3 des Sechsten Buches erfüllen, um 20 vom          verlangen, dass ihnen die Zahlstelle eine Bescheinigung\nHundert;                                                über das von ihr im maßgebenden Zeitraum gezahlte\nAufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-             Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es\nstabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht ge-         gezahlt wurde, ausstellt.\nkürzt, Zuschläge nach § 6 Abs. 2 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes werden um 7,65 vom Hundert ge-                                             § 18d\nkürzt,                                                                       Einkommensänderungen\n2. bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert, bei\n(1) Einkommensänderungen sind erst vom Zeitpunkt\nsteuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünf-\nder nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen;\nteverfahrens um 24,8 vom Hundert,\neinmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Be-\n3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um             ginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den\n23,8 vom Hundert,                                           es als erzielt gilt. Finden mehrere Rentenanpassungen in\n4. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 um       einem Jahr statt, sind Änderungen des Erwerbseinkom-\n23,7 vom Hundert,                                           mens sowie des Erwerbsersatzeinkommens im Sinne\nvon § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nur vom Zeitpunkt der\n5. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 um\nRentenanpassung zum 1. Juli an zu berücksichtigen.\n20 vom Hundert; sofern es sich dabei um Leistungen\nhandelt, die der nachgelagerten Besteuerung unter-             (2) Minderungen des berücksichtigten Einkommens\nliegen, ist das monatliche Einkommen um 31 vom              können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt\nHundert zu kürzen,                                          werden, wenn das laufende Einkommen im Durchschnitt\n6. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 10 um            voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hundert gerin-\n12,7 vom Hundert,                                           ger ist als das berücksichtigte Einkommen; Erwerbser-\nsatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist\n7. bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert; bei                zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird.\nsteuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünf-           Jährliche Sonderzuwendungen sind mit einem Zwölftel\nteverfahrens um 5 vom Hundert; Einnahmen aus Ver-           zu berücksichtigen.\nsicherungen nach § 18a Abs. 4 Nr. 1 werden nur\ngekürzt, soweit es sich um steuerpflichtige Kapital-\n§ 18e\nerträge handelt.\nDie Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind                                  Ermittlung\num den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Bei-                          von Einkommensänderungen\nträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für             (1) Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem ver-\nArbeit zu kürzen. Satz 2 gilt entsprechend für Berechtig-       gleichbaren Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlan-\nte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung      gen des Versicherungsträgers das von ihnen für das\noder bei einem Krankenversicherungsunternehmen ver-             letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und vergleich-\nsichert sind; für Renten aus der Rentenversicherung gilt        bare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt\n§ 106 Abs. 2 bis 4 des Sechsten Buches und für Renten           wurde, mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist zur Mitteilung\naus der Alterssicherung der Landwirte gilt § 35a Abs. 2         nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das\ndes Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte             Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über die Erfas-\nentsprechend.                                                   sung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet\n(6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe des         hat. Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die\nzu berücksichtigenden Einkommens entschieden hat, ist           Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.\ndiese Entscheidung auch für einen anderen Versiche-                (2) Bezieher von Arbeitseinkommen haben auf Ver-\nrungsträger bindend.                                            langen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalender-\njahr erzieltes Arbeitseinkommen und den Zeitraum, in\n§ 18c                             dem es erzielt wurde, bis zum 31. März des Folgejahres\nErstmalige                           mitzuteilen.\nErmittlung des Einkommens                          (3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen haben\n(1) Der Berechtigte hat das zu berücksichtigende Ein-        die Zahlstellen auf Verlangen des Versicherungsträgers\nkommen nachzuweisen.                                            das von ihnen im maßgebenden Zeitraum gezahlte Er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                   99\nwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es               oder diese zu beheben, und für entsprechende Dateien\ngezahlt wurde, mitzuteilen.                                     darf die Versicherungsnummer nur erhoben, verarbeitet\n(4) Soweit dem Versicherungsträger das nach den             oder genutzt werden, soweit ein einheitliches Ordnungs-\nAbsätzen 2 und 3 mitzuteilende Einkommen nicht be-              merkmal zur personenbezogenen Zuordnung der Daten\nkannt ist, ist das bisher berücksichtigte Einkommen vom         bei langfristigen Beobachtungen erforderlich ist und der\nZeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an vorläufig             Aufbau eines besonderen Ordnungsmerkmals mit erheb-\num den Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die               lichem organisatorischem Aufwand verbunden wäre\nRenten in der Rentenversicherung verändern, wenn nicht          oder mehrere der in Satz 1 genannten Stellen beteiligt\nGrund zur Annahme besteht, dass die Verhältnisse beim           sind, die nicht über ein einheitliches Ordnungsmerkmal\nBerechtigten sich in anderer Weise verändern oder un-           verfügen. Die Versicherungsnummer darf nach Maßgabe\nverändert bleiben. Die §§ 66 und 67 des Ersten Buches           von Satz 3 von überbetrieblichen arbeitsmedizinischen\nbleiben unberührt. Wird dem Versicherungsträger das             Diensten nach § 24 des Siebten Buches, auch soweit sie\nArbeitsentgelt vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig gemäß          das Arbeitssicherheitsgesetz anwenden, erhoben, ver-\nden Vorschriften über die Erfassung von Daten und Da-           arbeitet oder genutzt werden.\ntenübermittlung gemeldet oder übersteigt das tatsäch-               (2) Die anderen in § 35 des Ersten Buches genannten\nliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze, ist der Ver-        Stellen dürfen die Versicherungsnummer nur erheben,\nwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Rentenan-             verarbeiten oder nutzen, soweit im Einzelfall oder in fest-\npassung an aufzuheben, sobald dem Versicherungsträ-             gelegten Verfahren eine Übermittlung von Daten gegen-\nger das Arbeitsentgelt mitgeteilt wird; spätestens dann         über den in Absatz 1 genannten Stellen oder ihren Auf-\nist dem Berechtigten die Anpassung der Rente mitzutei-          sichtsbehörden, auch unter Einschaltung von Vermitt-\nlen. Ist das nach Satz 1 berücksichtigte Einkommen un-          lungsstellen, für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe\nrichtig, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt       nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Satz 1 gilt für\nder Rentenanpassung an aufzuheben.                              die in § 69 Abs. 2 des Zehnten Buches genannten Stellen\n(5) Im Fall des § 18d Abs. 2 findet § 18c für den           für die Erfüllung ihrer dort genannten Aufgaben entspre-\nerforderlichen Nachweis der Einkommensminderung                 chend.\nentsprechende Anwendung.                                            (3) Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder\n(6) Bei der Berücksichtigung von Einkommensände-            Dritte dürfen die Versicherungsnummer nur erheben,\nrungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des              verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Erfüllung\nBerechtigten.                                                   einer gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten\n(7) Wird eine Rente wegen Todes wegen der Höhe des          Stellen erforderlich ist\nzu berücksichtigenden Einkommens nach einer Renten-             1. bei Mitteilungen, für die die Verarbeitung oder Nut-\nanpassung weiterhin in vollem Umfang nicht gezahlt, ist              zung von Versicherungsnummern in Rechtsvorschrif-\nder Erlass eines erneuten Verwaltungsaktes nicht erfor-              ten vorgeschrieben ist,\nderlich.\n2. im Rahmen der Beitragszahlung oder\nFünfter Titel                           3. bei der Leistungserbringung einschließlich Abrech-\nE r h e b u n g , Ve r a r b e i t u n g u n d            nung und Erstattung.\nN u t z u n g d e r Ve r s i c h e r u n g s n u m m e r   Ist anderen Behörden, Gerichten, Arbeitgebern oder Drit-\nten die Versicherungsnummer vom Versicherten oder\n§ 18f                             seinen Hinterbliebenen oder nach dem Zweiten Kapitel\nZulässigkeit der                        des Zehnten Buches befugt übermittelt worden, darf die\nErhebung, Verarbeitung und Nutzung                   Versicherungsnummer, soweit die Übermittlung von Da-\n(1) Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre      ten gegenüber den in Absatz 1 und den in § 69 Abs. 2 des\nArbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit,            Zehnten Buches genannten Stellen erforderlich ist, ver-\ndie Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung             arbeitet oder genutzt werden.\noder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die               (4) Die Versicherungsnummer darf auch bei der Ver-\nVersorgungsträger nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur              arbeitung von Sozialdaten im Auftrag gemäß § 80 des\nÜberführung der Ansprüche und Anwartschaften aus                Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden.\nZusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitritts-\ngebiets und die Künstlersozialkasse dürfen die Versiche-            (5) Die in Absatz 2 oder 3 genannten Stellen dürfen die\nrungsnummer nur erheben, verarbeiten oder nutzen, so-           Versicherungsnummer nicht verarbeiten oder nutzen, um\nweit dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten             ihre Dateien danach zu ordnen oder für den Zugriff zu\nfür die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem        erschließen.\nGesetzbuch erforderlich ist; die Deutsche Rentenversi-\ncherung Bund darf die Versicherungsnummer auch zur                                          § 18g\nErfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Förderung der\nAngabe der Versicherungsnummer\nzusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge nach § 91\ndes Einkommensteuergesetzes erheben, verarbeiten                    Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur\nund nutzen. Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind                Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach\nauch diejenigen auf Grund von über- und zwischenstaat-          § 18f zugelassene Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung\nlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit. Bei            verpflichtet werden soll, sind unwirksam. Eine befugte\nUntersuchungen für Zwecke der Prävention, der Reha-             Übermittlung der Versicherungsnummer begründet kein\nbilitation und der Forschung, die dem Ziel dienen, ge-          Recht, die Versicherungsnummer in anderen als den in\nsundheitlichen Schäden bei Versicherten vorzubeugen             § 18f genannten Fällen zu speichern.","100             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\nZweiter Abschnitt                         1. die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen\nAusgaben des Versicherungsträgers decken und\nLeistungen und Beiträge\n2. sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen\nErster Titel                                oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen be-\nreitgehalten werden können.\nLeistungen\n§ 22\n§ 19\nEntstehen der\nLeistungen auf                                   Beitragsansprüche, Zusammentreffen\nAntrag oder von Amts wegen                                mehrerer Versicherungsverhältnisse\nLeistungen in der gesetzlichen Kranken- und Renten-           (1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger\nversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung so-         entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines\nwie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag      Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei\nerbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzel-    einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen die Bei-\nnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt.           tragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist.\nLeistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung wer-        Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeits-\nden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den              entgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne\nVorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts    des § 183 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht\nAbweichendes ergibt.                                          ausgezahlt worden ist.\n(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehre-\nZweiter Titel                            ren Versicherungsverhältnissen zusammen und über-\nBeiträge                              steigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis\nmaßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermin-\n§ 20                              dern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach\ndem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zu-\nAufbringung der Mittel, Gleitzone                 sammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze er-\n(1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich       reichen. Für die knappschaftliche Rentenversicherung\nder Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der beson-           und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berech-\nderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungs-           nungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen.\nzweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber\nund Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch sons-                                   § 23\ntige Einnahmen aufgebracht.                                                            Fälligkeit\n(2) Eine Gleitzone im Sinne dieses Gesetzbuches liegt         (1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, wer-\nbei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das da-          den entsprechend den Regelungen der Satzung der\nraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und         Kranken- und Pflegekasse fällig. Beiträge, die nach\n800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von                 dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu be-\n800,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet;          messen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Bei-\nbei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das ins-         tragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag\ngesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.                     des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätig-\n(3) Der Arbeitgeber trägt abweichend von den beson-        keit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen\nderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen Ver-    erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt;\nsicherungszweige den Gesamtsozialversicherungsbei-            ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bank-\ntrag allein, wenn                                             arbeitstag des Folgemonats fällig. Die erstmalige Fällig-\nkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a des\n1. Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt     Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist ab-\nsind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat      hängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse, das\nbezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder                   private Versicherungsunternehmen, die Festsetzungs-\n2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des    stelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heilfürsor-\nGesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen        geberechtigten die Versicherungspflicht der Pflegeper-\nJahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im         son festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte fest-\nSinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen       stellen können. Wird die Feststellung in der Zeit vom\nökologischen Jahres leisten.                              Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getroffen,\nwerden die Beiträge erstmals spätestens am Fünfzehn-\nWird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in\nten des folgenden Monats fällig; wird die Feststellung in\nSatz 1 genannte Grenze überschritten, tragen die Ver-\nsicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialversi-          der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats\ncherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden           getroffen, werden die Beiträge erstmals am Fünfzehnten\ndes zweiten darauffolgenden Monats fällig; das Nähere\nTeil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte.\nvereinbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger\nder Sozialversicherung, der Verband der privaten Kran-\n§ 21\nkenversicherung e.V. und die Festsetzungsstellen für die\nBemessung der Beiträge                        Beihilfe.\nDie Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit            (2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des\ndiese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass       § 3 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches einschließlich\ndie Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen               Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                 101\nund des Sechsten Buches über die Kranken- und Ren-            3. als sonstige Sachbezüge oder\ntenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder        4. als vermögenswirksame Leistungen\nArbeitslosengeld II entsprechend anzuwenden sind, wer-\nden am Achten des auf die Zahlung der Sozialleistung          vom Arbeitgeber erbracht werden. Einmalig gezahltes\nfolgenden Monats fällig. Die Träger der Rentenversiche-       Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist\nrung und die Bundesagentur für Arbeit können unbe-            dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem\nschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur       es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Ab-\nRentenversicherung aus Sozialleistungen der Bundes-           weichendes bestimmen.\nagentur für Arbeit zu den vom Bundesversicherungsamt             (2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Be-\nfestgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlun-        endigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnis-\ngen im Inland gezahlt werden. Die Träger der Renten-          ses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungs-\nversicherung mit Ausnahme der Deutschen Rentenver-            zeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen,\nsicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knapp-          auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.\nschaftlichen Rentenversicherung, die Bundesagentur für\n(3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der\nArbeit und die Behörden des sozialen Entschädigungs-\nFeststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für\nrechts können unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren,\nversicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen,\ndass die Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem\nsoweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsent-\nRecht der Arbeitsförderung aus Sozialleistungen nach\ngelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht er-\ndem sozialen Entschädigungsrecht in voraussichtlicher\nreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der\nHöhe der Beitragsschuld spätestens zum 30. Juni des\nTeil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller\nlaufenden Jahres und ein verbleibender Restbetrag zum\nBeschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber\nnächsten Fälligkeitstermin gezahlt werden.\nim laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgelt-\n(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a          abrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig ge-\nAbs. 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar       zahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen\nbis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 15. Juli des laufenden    sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht\nJahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember           einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind.\nerzielte Arbeitsentgelt am 15. Januar des folgenden Jah-\n(4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig\nres fällig.\ngezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrech-\n(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung wer-       nungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzu-\nden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat           ordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrech-\nfolgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflich-        nungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem\ntigen bekannt gegeben worden ist; Entsprechendes gilt         sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten\nfür Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber            beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitrags-\nkeinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt. Die landwirt-      bemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt.\nschaftlichen Berufsgenossenschaften können in ihren           Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes\nSatzungen von Satz 1 abweichende Fälligkeitstermine           Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom\nbestimmen. Für den Tag der Zahlung und die zulässigen         1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltab-\nZahlungsmittel gelten die für den Gesamtsozialversiche-       rechnungszeitraum zuzuordnen ist.\nrungsbeitrag geltenden Bestimmungen entsprechend.\n(5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Kranken-\nDie Fälligkeit von Beiträgen für geringfügig Beschäftigte\nversicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung des\nin Privathaushalten, die nach § 28a Abs. 7 der Einzugs-\neinmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4 Satz 1\nstelle gemeldet worden sind, richtet sich abweichend\nallein die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen\nvon Satz 1 nach Absatz 2a.\nKrankenversicherung maßgebend.\n(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versiche-\nrungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen                                       § 23b\noder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben un-\nberührt.                                                                    Beitragspflichtige Einnahmen\nbei flexiblen Arbeitszeitregelungen\n§ 23a                                (1) Bei Vereinbarungen nach § 7 Abs. 1a ist für Zeiten\nEinmalig                            der tatsächlichen Arbeitsleistung und der Freistellung\ngezahltes Arbeitsentgelt                     das in dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als\nals beitragspflichtige Einnahmen                  Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 maßgebend. Im\nFalle des § 23a Abs. 3 und 4 gilt das in dem jeweils\n(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendun-       maßgebenden Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt bis zu\ngen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht        einem Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze\nfür die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungs-         als bisher gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; in\nzeitraum gezahlt werden. Als einmalig gezahltes Arbeits-      Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung tritt an\nentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie        die Stelle des erzielten Arbeitsentgelts das fällige Ar-\n1. üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendun-          beitsentgelt.\ngen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang              (2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß einer Ver-\nmit der Beschäftigung stehen,                             einbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet wird, insbeson-\n2. als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber       dere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt\nnicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftig-       wird oder wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäfti-\nten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und      gungsverhältnisses in einer Zeit der Freistellung von der\nmonatlich in Anspruch genommen werden können,             Arbeitsleistung nicht mehr gezahlt werden kann, ist ohne","102             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\nBerücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze als           Arbeitsuchender gemeldet und bezieht eine öffentlich-\nArbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 die Summe der         rechtliche Leistung oder nur wegen des zu berücksich-\nArbeitsentgelte maßgebend, die ohne Berücksichtigung          tigenden Einkommens oder Vermögens nicht, sind die\nder Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a im Zeitpunkt der            Beiträge spätestens sieben Kalendermonate nach dem\ntatsächlichen Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen       Kalendermonat, in dem das Arbeitsentgelt nicht zweck-\nwäre, höchstens der Betrag des Wertguthabens aus              entsprechend verwendet worden ist, oder bei Aufnahme\ndiesen Arbeitsentgelten im Zeitpunkt der nicht zweck-         einer Beschäftigung in diesem Zeitraum zum Zeitpunkt\nentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts; maß-           des Beschäftigungsbeginns fällig, es sei denn, eine\ngebend ist der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der           zweckentsprechende Verwendung wird vereinbart; be-\nersten Gutschrift auf einem Wertguthaben bis zum Zeit-        ginnt in diesem Zeitraum eine Rente wegen Alters oder\npunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des            Todes oder tritt verminderte Erwerbsfähigkeit ein, gelten\nArbeitsentgelts. Wird das Wertguthaben vereinbarungs-         diese Zeitpunkte als Zeitpunkt der nicht zweckentspre-\ngemäß an einen bestimmten Wertmaßstab gebunden, ist           chenden Verwendung.\nder im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Ver-              (3a) Sieht die Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a bereits\nwendung des Arbeitsentgelts maßgebende angepasste             bei ihrem Abschluss für den Fall, dass Wertguthaben\nBetrag als Höchstbetrag der Berechnung zu Grunde zu           wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund\nlegen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers      verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Al-\ngilt auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt höchstens    tersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht\nder Betrag, der als Arbeitsentgelt den gezahlten Beiträ-      werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht\ngen zu Grunde liegt. Für die Berechnung der Beiträge          mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung\nsind der für den Entgeltabrechnungszeitraum nach den          verwendet werden können, deren Verwendung für Zwe-\nSätzen 5 und 6 für den einzelnen Versicherungszweig           cke der betrieblichen Altersversorgung vor, gilt das bei\ngeltende Beitragssatz und die für diesen Zeitraum für den     Eintritt dieser Fälle für Zwecke der betrieblichen Alters-\nEinzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zustän-          versorgung verwendete Wertguthaben nicht als bei-\ndige Einzugsstelle maßgebend; für Beschäftigte, die bei       tragspflichtiges Arbeitsentgelt; dies gilt nicht,\nkeiner Krankenkasse versichert sind, gilt § 28i Satz 2\nentsprechend. Die Beiträge sind mit den Beiträgen der         1. wenn die Vereinbarung über die betriebliche Alters-\nEntgeltabrechnung für den Kalendermonat fällig, der               versorgung eine Abfindung vorsieht oder zulässt oder\ndem Kalendermonat folgt, in dem                                   Leistungen im Fall des Todes, der Invalidität und des\nErreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente we-\n1. im Falle der Zahlungsunfähigkeit die Mittel für die            gen Alters beansprucht werden kann, nicht gewähr-\nBeitragszahlung verfügbar sind,                               leistet sind oder\n2. das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwen-         2. soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des\ndet wird.                                                     Wertguthabens vorhersehbar ist, dass es nicht für\nWird durch einen Bescheid eines Trägers der Renten-               Zwecke der Freistellung von der Arbeitsleistung ver-\nversicherung der Eintritt von verminderter Erwerbsfähig-          wendet werden kann.\nkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt des Eintritts der ver-     (4) Werden Wertguthaben auf Dritte übertragen, gel-\nminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt der nicht            ten die Absätze 2 bis 3a nur für den Übertragenden, der\nzweckentsprechenden Verwendung des bis dahin erziel-          die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt.\nten Wertguthabens; in diesem Fall sind die Beiträge mit\nden Beiträgen der auf das Ende des Beschäftigungsver-                                     § 23c\nhältnisses folgenden Entgeltabrechnung fällig. Ist für den\nFall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein Dritter                               Sonstige\nSchuldner des Arbeitsentgelts, erfüllt dieser insoweit die                nicht beitragspflichtige Einnahmen\nPflichten des Arbeitgebers. Für Wertguthaben gilt § 23a,         Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Ver-\nsoweit 250 Stunden Freistellung von der Arbeitsleistung       letztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und\nnicht überschritten sind und besondere Aufzeichnungen         sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die\nnicht geführt werden.                                         Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld,\n(2a) Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Abs. 1 gilt im   Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangs-\nFalle des Absatzes 2 auch der positive Betrag, der sich       geld oder Mutterschaftsgeld oder während einer Eltern-\nergibt, wenn die Summe der ab dem Abrechnungsmonat            zeit weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflich-\nder ersten Gutschrift auf einem Wertguthaben für die Zeit     tiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen\nder Arbeitsleistung maßgebenden Beträge der jeweiligen        mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeits-\nBeitragsbemessungsgrenze um die Summe der in dieser           entgelt (§ 47 des Fünften Buches) nicht übersteigen. Zur\nZeit der Arbeitsleistung abgerechneten beitragspflichti-      Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist bei freiwilligen\ngen Arbeitsentgelte gemindert wird, höchstens der Be-         Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung oder\ntrag des Wertguthabens im Zeitpunkt der nicht zweck-          einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Ver-\nentsprechenden Verwendung des Arbeitsentgelts.                sicherten auch der um den Beitragszuschuss für Be-\nAbsatz 2 Satz 2 bis 8 findet Anwendung, Absatz 1              schäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur\nSatz 2 findet keine Anwendung.                                Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.\n(3) Kann das Wertguthaben wegen Beendigung des                                         § 24\nBeschäftigungsverhältnisses nicht mehr gemäß einer\nVereinbarung nach § 7 Abs. 1a verwendet werden und                                 Säumniszuschlag\nist der Versicherte unmittelbar anschließend wegen Ar-           (1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zah-\nbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als     lungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                103\ngezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säum-           (3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die\nnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des               Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge,\nrückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten             die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden\nBetrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag             sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.\nunter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erhe-\nben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre.                                   § 27\n(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit                                Verzinsung und\nWirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf              Verjährung des Erstattungsanspruchs\nentfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit             (1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines\nder Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unver-          Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstat-\nschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.         tungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Be-\nkanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum\n§ 25                              Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom\nVerjährung                            Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträ-\n(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren         ge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zu-\nnach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig gewor-        grunde zu legen.\nden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Bei-            (2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren\nträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalen-       nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge ent-\nderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.                     richtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträ-\n(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neu-            ger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die\nbeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vor-          Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Bean-\nschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die          standung.\nVerjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeit-           (3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neu-\ngeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei                beginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vor-\neiner Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines          schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die\nWerkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunter-           Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die\nnehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2            Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs\ngilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Be-        gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Be-\nginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus              kanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den\nGründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu          Widerspruch.\nvertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des\nBeginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom                                      § 28\nArbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung be-\nVerrechnung und\nauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des\nAufrechnung des Erstattungsanspruchs\nBeitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs\nKalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt                 Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger\nes aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten     kann\nhat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die         1. mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers\nHemmung mit dem von dem Versicherungsträger in sei-                dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem\nner Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag.               ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,\nDie Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszah-\n2. mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht\nlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachver-\nentrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprü-\nsicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständi-\nchen aufrechnen.\ngen entsprechend, auch soweit die Prüfungen am\n1. Januar 2005 noch nicht abgeschlossen sind.\nDritter Abschnitt\n§ 26                                         Meldepflichten des Arbeitgebers,\nBeanstandung und Erstattung                                 Gesamtsozialversicherungsbeitrag\nzu Unrecht entrichteter Beiträge\nErster Titel\n(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für\nZeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der                                Meldungen des\nVersicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten            Arbeitgebers und ihre Weiterleitung\nPrüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45\nAbs. 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die                                      § 28a\nnicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu                                    Meldepflicht\nRecht entrichtete Pflichtbeiträge.\n(1) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden in\n(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten,      der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach\nes sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Gel-         dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes versi-\ntendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund die-            cherten Beschäftigten\nser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu\nUnrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht              1. bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäfti-\noder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet          gung,\nworden sind, die während des Bezugs von Leistungen               2. bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäfti-\nbeitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.                        gung,","104              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\n3. (weggefallen)                                                 e) die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als ge-\n4. (weggefallen)                                                     schäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft\nmit beschränkter Haftung handelt,\n5. bei Änderungen in der Beitragspflicht,\n2. bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung\n6. bei Wechsel der Einzugsstelle,\na) eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift\n7. (weggefallen)\nnoch nicht gemeldet worden ist,\n8. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,\nb) das in der Rentenversicherung oder nach dem\n9. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,                           Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Ar-\n10. bei Änderung des Familiennamens oder des Vorna-                    beitsentgelt in Euro,\nmens,                                                         c) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsent-\n11. bei Änderung der Staatsangehörigkeit,                              gelt erzielt wurde,\n12. bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es               d) Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der\nnicht in einer Meldung aus anderem Anlass erfasst                 Erwerbsminderung entfallen,\nwerden kann,                                              3. bei der Meldung der Namensänderung eine Anschrif-\n13. bei Beginn der Berufsausbildung,                               tenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht\n14. bei Ende der Berufsausbildung,                                 gemeldet worden ist,\n15. bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsge-       4. bei der Meldung nach Absatz 1 Nr. 19\nbiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet          a) das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge gezahlt\noder umgekehrt,                                                   worden sind,\n16. bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,                           b) im Falle des § 23b Abs. 2 der Kalendermonat und\n17. bei Ende der Altersteilzeitarbeit,                                 das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwen-\n18. bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in § 8                  dung des Arbeitsentgelts, im Falle der Zahlungs-\nAbs. 1 Nr. 1 genannte Grenze über- oder unterschrit-              unfähigkeit des Arbeitgebers jedoch der Kalender-\nten wird,                                                         monat und das Jahr der Beitragszahlung.\n19. bei nach § 23b Abs. 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt          (4) (weggefallen)\noder                                                         (5) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten den Inhalt\n20. bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im Bei-            der Meldung schriftlich mitzuteilen.\ntrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen          (6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetrei-\nBundesgebiet erzielt wurde,                               benden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewer-\neine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Da-           betreibende als Beschäftigter.\ntenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder                (7) Der Arbeitgeber erstattet der Einzugsstelle für ei-\nmittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten.      nen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle der Mel-\n(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des           dung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte Mel-\nVorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jah-          dung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Absatz 8\nresmeldung).                                                   Satz 1, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3) aus dieser\nBeschäftigung regelmäßig 400 Euro im Monat nicht über-\n(3) Die Meldungen enthalten für jeden Beschäftigten\nsteigt. Der Arbeitgeber erteilt der Einzugsstelle eine Er-\ninsbesondere\nmächtigung zum Einzug des Gesamtsozialversiche-\n1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,                  rungsbeitrags. Der Haushaltsscheck ist vom Arbeitgeber\n2. seinen Familien- und Vornamen,                              und vom Beschäftigten zu unterschreiben. Die Absätze 2,\n3 und 5 gelten nicht.\n3. sein Geburtsdatum,\n4. seine Staatsangehörigkeit,                                     (8) Der Haushaltsscheck enthält\n5. Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüssel-            1. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die\nverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,                      Betriebsnummer des Arbeitgebers,\n6. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetrie-             2. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die\nbes,                                                           Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die\nVersicherungsnummer nicht angegeben werden, ist\n7. die Beitragsgruppen,\ndas Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,\n8. die zuständige Einzugsstelle und\n3. die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der\n9. den Arbeitgeber.                                                Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt\nZusätzlich sind anzugeben                                          ist, und\n1. bei der Anmeldung                                           4. a) bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehalts-\na) die Anschrift,                                                  zahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Ar-\nbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3) für diesen Zeitraum sowie\nb) der Beginn der Beschäftigung,                                   am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der\nc) sonstige für die Vergabe der Versicherungsnum-                  Beendigung,\nmer erforderliche Angaben,                                 b) bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung\nd) die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung                   deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt\nals Ehegatte oder Lebenspartner besteht,                       (§ 14 Abs. 3),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                  105\nc) bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeits-           4. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Wei-\nentgelts (§ 14 Abs. 3) den neuen Betrag und den             terleitung der Daten,\nZeitpunkt der Änderung,                                 5. unter welchen Voraussetzungen Systemprüfungen\nd) bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den             durchzuführen, Meldungen und Beitragsnachweise\nZeitpunkt der Beendigung,                                   durch Datenübertragung zu erstatten sind,\ne) bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfrei-      6. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Anga-\nheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches             ben verzichtet wird,\nden Zeitpunkt des Verzichts.\n7. in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Be-\nBei sich anschließenden Meldungen kann von der An-                 schäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.\ngabe der Anschrift des Arbeitgebers und des Beschäf-\ntigten abgesehen werden.                                                            Zweiter Titel\n(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für ver-                            Ve r f a h r e n u n d\nsicherungsfrei geringfügig Beschäftigte mit der Maßga-                Haftung bei der Beitragszahlung\nbe, dass für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2\neine Jahresmeldung nicht zu erstatten ist.                                                 § 28d\n§ 28b                                            Gesamtsozialversicherungsbeitrag\nAufgaben der Einzugsstelle                         Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung\nbei Meldungen, gemeinsame Grundsätze                    für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder\nHausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeits-\n(1) Die Einzugsstelle hat dafür zu sorgen, dass die         entgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäfti-\nMeldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderli-        gung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als\nchen Angaben vollständig und richtig enthalten sind und        Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt\ndie Meldungen rechtzeitig weitergeleitet werden.               auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in\n(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die              der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten\nDeutsche Rentenversicherung Bund und die Bundes-               Beschäftigten. Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu\nagentur für Arbeit bestimmen in gemeinsamen Grund-             bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Kran-\nsätzen bundeseinheitlich:                                      kenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten\n1. die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitrags-          Beschäftigten gelten zusammen mit den Beiträgen zur\ngruppen und für Abgabegründe der Meldungen,                Rentenversicherung und Arbeitsförderung im Sinne des\nSatzes 1 ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbei-\n2. den Aufbau der einzelnen Datensätze für die Übermitt-       trag.\nlung von Meldungen und Beitragsnachweisen durch\nDatenübertragung.                                                                      § 28e\nDie gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmi-                              Zahlungspflicht, Vorschuss\ngung des Bundesministeriums für Gesundheit und So-\nziale Sicherung, das vorher die Bundesvereinigung der             (1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der\nDeutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.                   Arbeitgeber zu zahlen. Ist ein Träger der Kranken- oder\nRentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit\n(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-\nder Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträ-\nBahn-See und die See-Krankenkasse können für ihren\nger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist,\nBereich von den Bestimmungen nach Absatz 2 Nr. 1\nauch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Ge-\nabweichen.\nsamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für\n(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die              die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis\nDeutsche Rentenversicherung Bund und die Bundes-               der Träger der Rentenversicherung untereinander.\nagentur für Arbeit bestimmen bundeseinheitlich die Ge-\n(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeit-\nstaltung des Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7) und der der\ngebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher\nEinzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilenden Ein-\nwie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeit-\nzugsermächtigung.\nnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen\nworden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange\n§ 28c\ndie Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und\nVerordnungsermächtigung                         die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das\nDas Bundesministerium für Gesundheit und Soziale            vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts\nSicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit          an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9\nZustimmung des Bundesrates das Nähere über das                 Nr. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirk-\nMelde- und Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen,             sam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamt-\ninsbesondere                                                   sozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zah-\nlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der\n1. die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,              Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide\n2. (weggefallen)                                               haften insoweit als Gesamtschuldner.\n3. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldun-          (3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeit-\ngen und Beitragsnachweise oder die Durchführung            gebers von in § 176 Nr. 1 bis 3 des Fünften Buches\nder Versicherung erforderlichen Angaben zu machen          genannten Personen haften Arbeitgeber und Reeder als\nsind,                                                      Gesamtschuldner.","106              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\n(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen             sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitrags-\nanderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleis-            ansprüche).\ntungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches                (5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen,\nbeauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht       unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vor-\ndieses Unternehmers oder eines von diesem Unterneh-            schüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ver-\nmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldneri-          langt werden können.\nscher Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nach-\nunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversiche-\n§ 28f\nrungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2\ngilt entsprechend.                                                                   Aufzeichnungs-\npflicht, Nachweise der Beitrags-\n(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der\nabrechnung und der Beitragszahlung\nUnternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschul-\nden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer                (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, ge-\noder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungs-        trennt nach Kalenderjahren, Lohnunterlagen im Gel-\npflicht erfüllt.                                               tungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu\nführen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung\n(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag\n(§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewah-\neines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf\nren. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in\nVerlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses\nprivaten Haushalten. Die landwirtschaftlichen Kranken-\nUnternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch\nkassen können wegen der mitarbeitenden Familienange-\nnach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unter-\nhörigen Ausnahmen zulassen. Für die Aufbewahrung der\nnehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von\nBeitragsabrechnungen und der Beitragsnachweise gilt\nBauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle\nSatz 1.\nauf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die\nvon ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt            (1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkver-\nwurden, zu benennen.                                           trages im Baugewerbe hat der Unternehmer die Lohn-\n(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert         unterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten,\naller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistun-         dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsent-\ngen von 500 000 Euro. Für die Schätzung gilt § 3 der           gelts und des darauf entfallenden Gesamtsozialversi-\nVergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110),         cherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- oder Werk-\ndie zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom            vertrag möglich ist.\n16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden ist.                 (2) Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht\n(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a            ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versi-\nerstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen          cherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe\nRegelung auf das von dem Nachunternehmer beauf-                nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der\ntragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung              Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege-\ndes unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger            und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von\nWürdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft            der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsent-\nanzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der         gelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne\nHaftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdi-          unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festge-\ngung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein             stellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren\nRechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Um-         oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zu-\ngehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel an-          geordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der\nzunehmen,                                                      Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht\noder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungs-\na) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder                 aufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei\nselbst eigene Bauleistungen noch planerische oder          ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten\nkaufmännische Leistungen erbringt oder                     das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt\nb) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder tech-           mitzuberücksichtigen. Der prüfende Träger der Renten-\nnisches noch planerisches oder kaufmännisches              versicherung hat einen auf Grund der Sätze 1, 3 und 4\nFachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt           ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nach-\noder                                                       träglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versi-\nc) wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem              cherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeits-\ngesellschaftsrechtlichen      Abhängigkeitsverhältnis      entgelts nachgewiesen werden. Die von dem Arbeitge-\nzum Hauptunternehmer steht.                                ber auf Grund dieses Bescheides geleisteten Zahlungen\nsind insoweit mit der Beitragsforderung zu verrechnen.\nBesonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzel-\nfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare          (3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Bei-\nNachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außer-          tragsnachweis rechtzeitig durch Datenübertragung ein-\nhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.                    zureichen; dies gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten in\nprivaten Haushalten bei Verwendung von Haushalts-\n(3f) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgeben-         schecks. Reicht der Arbeitgeber den Beitragsnachweis\nden Körperschaften des Bundes erstmals im Jahre 2004,          nicht rechtzeitig ein, so kann die Einzugsstelle das für die\nnachfolgend alle vier Jahre über die Erfahrungen mit den       Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schät-\nRegelungen nach den Absätzen 3a bis 3e.                        zen, bis der Nachweis ordnungsgemäß eingereicht wird.\n(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumnis-           Der Beitragsnachweis gilt für die Vollstreckung als Leis-\nzuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen         tungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                107\nfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forde-                                      § 28h\nrungen der Einzugsstelle. Im Beitragsnachweis ist auch                             Einzugsstellen\ndie Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn\nder Beitragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig            (1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die\nBeschäftigte enthält.                                         Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugs-\nstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachwei-\n(4) Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversicherungs-        ses und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungs-\nbeitrag an mehrere Orts- oder Innungskrankenkassen zu         beitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt\nzahlen haben, können bei                                      worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.\n1. dem jeweils zuständigen Bundesverband oder                    (2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versiche-\nrungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-\n2. einer Orts- oder Innungskrankenkasse\nund Rentenversicherung sowie nach dem Recht der\n(beauftragte Stelle) für die jeweilige Kassenart beantra-     Arbeitsförderung und prüft die Einhaltung der Arbeits-\ngen, dass der beauftragten Stelle der jeweilige Beitrags-     entgeltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung nach\nnachweis eingereicht wird. Dies gilt auch für Arbeitgeber,    den §§ 8 und 8a; sie erlässt auch den Widerspruchs-\ndie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an mehrere           bescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeits-\nBetriebskrankenkassen oder landwirtschaftliche Kran-          entgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen\nkenkassen zu zahlen haben, gegenüber dem jeweiligen           Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu\nBundesverband. Gibt die beauftragte Stelle dem Antrag         schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des\nstatt, hat sie die zuständigen Einzugsstellen zu unter-       Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Ar-\nrichten. Im Falle des Satzes 1 erhält die beauftragte Stelle  beitsentgelt mit zu berücksichtigen.\nauch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den sie               (3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt\narbeitstäglich durch Überweisung unmittelbar an fol-          die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Ar-\ngende Stellen weiterzuleiten hat:                             beit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet\n1. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an        den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umla-\ndie zuständigen Einzugsstellen,                           gen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht\ndiese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfah-\n2. die Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 28k,           rens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende\n3. die Beiträge Arbeitsförderung an die Bundesagentur         der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle\nfür Arbeit.                                               der Träger der Rentenversicherung die für die Renten-\nversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforder-\nDie beauftragte Stelle hat die für die zuständigen Ein-\nlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugs-\nzugsstellen bestimmten Beitragsnachweise an diese\nstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebe-\nweiterzuleiten. Die Träger der Pflegeversicherung, der\nnen Meldung schriftlich mit.\nRentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit\nkönnen den Beitragsnachweis sowie den Eingang, die               (4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks beschei-\nVerwaltung und die Weiterleitung ihrer Beiträge bei der       nigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende\nbeauftragten Stelle prüfen. § 28q Abs. 2 und 3 sowie § 28r    1. den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversiche-\nAbs. 1 und 2 gelten entsprechend.                                 rung gezahlt wurden, und\n(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die am             2. die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Abs. 3), des von\n31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet vorhandenen                  ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags\nLohnunterlagen mindestens bis zum 31. Dezember 2006               und der Umlagen.\nvom Arbeitgeber aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbe-\nwahrung erlischt, wenn der Arbeitgeber die Lohnunter-                                    § 28i\nlagen dem Betroffenen aushändigt oder die für die Ren-                        Zuständige Einzugsstelle\ntenversicherung erforderlichen Daten bescheinigt, frü-\nZuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversi-\nhestens jedoch mit Ablauf des auf die letzte Prüfung der\ncherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Kran-\nTräger der Rentenversicherung bei dem Arbeitgeber fol-\nkenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte,\ngenden Kalenderjahres.\ndie bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden\nBeiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförde-\n§ 28g                              rung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in\nBeitragsabzug                           entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 3 Satz 2 des\nFünften Buches gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle\nDer Arbeitgeber hat gegen den Beschäftigten einen          ist in den Fällen des § 28f Abs. 2 die nach § 175 Abs. 3\nAnspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil          Satz 3 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse.\ndes Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser An-             Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Abs. 3\nspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend        die See-Krankenkasse. Bei geringfügigen Beschäftigun-\ngemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei         gen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Renten-\nden drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nach-           versicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle\ngeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne           Cottbus als Träger der Rentenversicherung.\nVerschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die\nSätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen                                 § 28k\nPflichten nach § 28o Abs. 1 vorsätzlich oder grob fahr-\nlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialver-                          Weiterleitung von Beiträgen\nsicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäf-         (1) Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger\ntigte nur Sachbezüge erhält.                                  der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und","108              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\nder Bundesagentur für Arbeit die für diese gezahlten           chend für die Künstlersozialkasse. Die Höhe und die\nBeiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und            Verteilung der Vergütung werden durch Vereinbarung\nSäumniszuschläge arbeitstäglich weiter. Die Deutsche           zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen,\nRentenversicherung Bund teilt den Einzugsstellen die           die gemeinsam und einheitlich handeln müssen, dem\nzuständigen Träger der Rentenversicherung und deren            Verband Deutscher Rentenversicherungsträger*), der\nBeitragsanteil spätestens bis zum 31. Oktober eines            Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse\njeden Jahres für das folgende Kalenderjahr mit. Die            geregelt; § 213 Abs. 2 des Fünften Buches gilt für die\nDeutsche Rentenversicherung Bund legt den Vertei-              Spitzenverbände der Krankenkassen entsprechend. In\nlungsschlüssel für die Aufteilung der Beitragseinnahmen        der Vereinbarung ist auch für den Fall, dass eine Einzugs-\nder allgemeinen Rentenversicherung auf die einzelnen           stelle ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und\nTräger unter Berücksichtigung der folgenden Parameter          dadurch erhebliche Beitragsrückstände entstehen, fest-\nfest:                                                          zulegen, dass sich die Vergütung für diesen Zeitraum\n1. Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversi-           angemessen mindert.\ncherung Bund und Regionalträgern:                              (1a) Bis zum Inkrafttreten der nach Absatz 1 Satz 2\na) Für 2005 die prozentuale Aufteilung der gezahlten       abzuschließenden Vereinbarung beträgt die\nPflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbei-\n1. von den Trägern der Rentenversicherung an die Ein-\nter und der Rentenversicherung der Angestellten\nzugsstellen und die Künstlersozialkasse,\nim Jahr 2003,\nb) Fortschreibung dieser Anteile in den folgenden          2. von der Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkas-\nJahren unter Berücksichtigung der Veränderung                sen sowie\ndes Anteils der bei den Regionalträgern Pflichtver-     3. von den Krankenkassen an die Bundesknappschaft\nsicherten gegenüber dem jeweiligen vorvergange-              und die Künstlersozialkasse\nnen Kalenderjahr.\n2. Für die Aufteilung der Beiträge unter den Regional-         zu zahlende Vergütung jährlich insgesamt 950 Millionen\nträgern:                                                   Euro. Der jeweilige Anteil beträgt für\nDas Verhältnis der Pflichtversicherten dieser Träger       1. die Rentenversicherung 412,3 Millionen Euro, davon\nuntereinander.                                                  an die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cott-\n3. Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversi-                bus 36,6 Millionen Euro und an die Künstlersozial-\ncherung Bund und Deutsche Rentenversicherung                    kasse 1,4 Millionen Euro,\nKnappschaft-Bahn-See:                                      2. die Bundesagentur für Arbeit 500 Millionen Euro an die\nDas Verhältnis der in der allgemeinen Rentenversiche-           Krankenkassen,\nrung Pflichtversicherten dieser Träger untereinander.\n3. die Krankenkassen an die Bundesknappschaft/Ver-\n(2) Bei geringfügigen Beschäftigungen werden die                 waltungsstelle Cottbus 36,3 Millionen Euro und\nBeiträge zur Krankenversicherung zu Gunsten des Risi-\nkostrukturausgleichs an die Deutsche Rentenversiche-           4. die Krankenkassen an die Künstlersozialkasse\nrung Bund, bei Versicherten in der landwirtschaftlichen             1,4 Millionen Euro.\nKrankenversicherung an den Bundesverband der land-             Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagen-\nwirtschaftlichen Krankenkassen weitergeleitet. Das Nä-         tur für Arbeit haben ihren Anteil in gleich bleibenden\nhere zur Bestimmung des Anteils des Bundesverbandes            monatlichen Raten an die Spitzenverbände der Kranken-\nder landwirtschaftlichen Krankenkassen, insbesondere           kassen in dem für das Jahr 2004 maßgebenden Verhält-\nüber eine pauschale Berechnung und Aufteilung, verein-         nis der auf die einzelnen Spitzenverbände der Kranken-\nbaren die Spitzenverbände der beteiligten Träger der           kassen entfallenden Vergütung zu zahlen. Der jeweilige\nSozialversicherung.                                            Spitzenverband verteilt in seinem Zuständigkeitsbereich\ndie Vergütung in dem für das Jahr 2004 maßgebenden\n§ 28l                              Verhältnis der einzelnen Einzugsstellen, soweit der zu-\nVergütung                             ständige Spitzenverband nicht eine abweichende Ver-\n(1) Die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversiche-      einbarung zu den Anteilen der einzelnen Einzugsstellen\nrung und die Bundesagentur für Arbeit erhalten für             trifft. Erfüllt eine Einzugsstelle ihre Pflichten nicht ord-\nnungsgemäß und entstehen dadurch erhebliche Bei-\n1. die Geltendmachung der Beitragsansprüche,                   tragsrückstände, vermindert sich die Vergütung für die-\n2. den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die          sen Zeitraum um bis zu 50 Prozent; erheblich ist ein\nAbrechnung und die Abstimmung der Beiträge,                Rückstand an Beiträgen von mindestens 10 Prozent\n3. die Prüfung bei den Arbeitgebern,                           des Betrags, der monatlich von der Einzugsstelle als\nGesamtsozialversicherungsbeitrag einzuziehen ist;\n4. die Durchführung der Meldeverfahren,\n§ 28r bleibt unberührt.\n5. die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise\nund                                                            (2) Soweit die Einzugsstellen oder die beauftragten\nStellen (§ 28f Abs. 4) bei der Verwaltung von Fremdbei-\n6. die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens,             trägen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung durch\nsoweit es über die Verfahren nach den Nummern 1            Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen oder ihren\nbis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversiche-          Verbänden und der Deutschen Rentenversicherung\nrung betrifft,                                             Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit geregelt.\neine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entste-\nhenden Kosten abgegolten werden, dies gilt entspre-            *) Anmerkung: jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                      109\n§ 28m                                ren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeit-\nSonderregelungen                              gebern.\nfür bestimmte Personengruppen                            (2) Der Beschäftigte hat auf Verlangen den zuständi-\n(1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversiche-              gen Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über\nrungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein aus-             die Art und Dauer seiner Beschäftigungen, die hierbei\nländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche Or-           erzielten Arbeitsentgelte, seine Arbeitgeber und die für\nganisation oder eine Person ist, die nicht der inländi-            die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu\nschen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungspflicht           erteilen und alle für die Prüfung der Meldungen und der\nnach § 28e Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt.                            Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.\nSatz 1 gilt für den Hausgewerbetreibenden, soweit er den\n(2) Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende können,\nGesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, entsprechend.\nfalls der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 28e bis\nzum Fälligkeitstage nicht nachkommt, den Gesamtsozi-\n§ 28p\nalversicherungsbeitrag selbst zahlen. Soweit sie den\nGesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen, entfal-                          Prüfung bei den Arbeitgebern\nlen die Pflichten des Arbeitgebers; § 28f Abs. 1 bleibt               (1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den\nunberührt.                                                         Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre\n(3) Zahlt der Beschäftigte oder der Hausgewerbetrei-            sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im\nbende den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, hat er                 Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungs-\nauch die Meldungen nach § 28a abzugeben; bei den                   beitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen ins-\nMeldungen hat die Einzugsstelle mitzuwirken.                       besondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der\n(4) Der Beschäftigte oder der Hausgewerbetreibende,             Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prü-\nder den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt hat,              fung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der\nhat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf den vom               Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet\nArbeitgeber zu tragenden Teil des Gesamtsozialversi-               den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Renten-\ncherungsbeitrags.                                                  versicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem\nArbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst\n§ 28n                                auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Bei-\nträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenver-\nVerordnungsermächtigung                            sicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungs-\nDas Bundesministerium für Gesundheit und Soziale                akte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der\nSicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit              Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach\nZustimmung des Bundesrates zu bestimmen,                           dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Wi-\n1. die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbei-                derspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; in-\ntrags und der Beitragsbemessungsgrenzen für kür-               soweit gelten § 28h Abs. 2 sowie § 93 in Verbindung mit\nzere Zeiträume als ein Kalenderjahr,                           § 89 Abs. 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirt-\nschaftlichen Krankenkassen nehmen abweichend von\n2. zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als eingezahlt                Satz 1 die Prüfung für die bei ihnen versicherten mitar-\ngelten, in welcher Reihenfolge eine Schuld getilgt wird        beitenden Familienangehörigen vor.\nund welche Zahlungsmittel verwendet werden dürfen,\n(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die ört-\n3. Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung der\nliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Ge-\nBeiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und der\nhaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der\nSäumniszuschläge durch die Einzugsstellen an die\nRentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche\nTräger der Pflegeversicherung, der Rentenversiche-\nArbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von\nrung und die Bundesagentur für Arbeit, insbesondere\neinem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.\nüber Zahlungsweise und das Verfahren nach § 28f\nAbs. 4, wobei von der arbeitstäglichen Weiterleitung              (3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten\nbei Beträgen unter 2 500 Euro abgesehen werden                 die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die\nkann,                                                          Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers\nbetreffen.\n4. Näheres über die Führung von Lohnunterlagen und\nzur Beitragsabrechnung sowie zur Verwendung des                   (4) (weggefallen)\nBeitragsnachweises.                                               (5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene\nPrüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe\nDritter Titel                               automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind\nAuskunfts-                                 in die Prüfung einzubeziehen.\nu n d Vo r l a g e p f l i c h t , P r ü f u n g ,           (6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Re-\nS c h a d e n s e r s a t z p f l i c ht u n d Ve r z i n s u n g chenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im\nAuftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftrag-\n§ 28o                                ten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldun-\nAuskunfts- und                              gen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im\nVorlagepflicht des Beschäftigten                      Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen.\n(1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur                Absatz 5 gilt entsprechend.\nDurchführung des Meldeverfahrens und der Beitrags-                    (7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine\nzahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit               Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen\nerforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehre-          und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abge-","110              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\nlaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzule-            2. die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung\ngen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht                 von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden\nbestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der                 sind und\nTräger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.\n3. den Inhalt der Datei nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich\n(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt eine             der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern\nDatei, in der der Name, die Anschrift, die Betriebsnum-            und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderli-\nmer und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden                chen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung\nArbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen               dieser Datei sowie über den Umfang der Daten aus der\nbei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach              Datei nach Absatz 8 Satz 1, die von den Einzugsstellen\nAbsatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die                und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Abs. 5\nDeutsche Rentenversicherung Bund darf die in dieser                abgerufen werden können.\nDatei gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den\nArbeitgebern verarbeiten und nutzen. Die Datenstelle der          (10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in\nTräger der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei        privaten Haushalten nicht geprüft.\nden Arbeitgebern eine Datei, in der neben der Betriebs-           (11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber\nnummer eines jeden Arbeitgebers nur die Versicherungs-         von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversiche-\nnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des           rung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar\nBeginns und des Endes von deren Beschäftigung, die             1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeit-\nBezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen            geber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der\nEinzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens          Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollek-\neiner geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie        tiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitneh-\ndarf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Abs. 1            mer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sons-\nund 2 des Sechsten Buches sowie die Daten der Datei            tiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es\nnach § 150 Abs. 3 des Sechsten Buches für die Prüfung          sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäf-\nbei den Arbeitgebern verarbeiten und nutzen; die Daten         tigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt,\nder Stammsatzdatei darf sie auch für Prüfungen nach            tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung\n§ 212a des Sechsten Buches verarbeiten und nutzen. Sie         und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Ver-\nist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers        sorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern\nder Rentenversicherung                                         der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das\n1. die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 2 gespei-          45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Abs. 2\ncherten Daten,                                             bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.\n2. die in den Versicherungskonten der Träger der Ren-\ntenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungs-                                      § 28q\nzeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden\nArbeitgeber Beschäftigten sowie                                         Prüfung bei den Einzugsstellen\nund den Trägern der Rentenversicherung\n3. die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugs-\nstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnach-             (1) Die Träger der Rentenversicherung und die Bun-\nweisen (§ 28f Abs. 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt,     desagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen die\nbis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,          Durchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen\neine Vergütung nach § 28l Abs. 1 erhalten, mindestens\nzu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für\nalle vier Jahre. Satz 1 gilt auch im Verhältnis der Deut-\ndie Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und\nschen Rentenversicherung Bund zur Künstlersozialkas-\nihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im\nse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund speichert in\nZusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungs-\nder in § 28p Abs. 8 Satz 1 genannten Datei Daten aus dem\nbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist.\nBescheid des Trägers der Rentenversicherung nach\nDie dem prüfenden Träger der Rentenversicherung über-\n§ 28p Abs. 1 Satz 5, soweit dies für die Prüfung bei den\nmittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der\nEinzugsstellen nach Satz 1 erforderlich ist. Sie darf diese\nPrüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger\nDaten nur für die Prüfung bei den Einzugsstellen verar-\nder Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Ren-\nbeiten und nutzen.\ntenversicherung, die Einzugsstellen und die Bundes-\nagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Ren-          (2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erfor-\ntenversicherung Bund und der Datenstelle die für die           derlichen Unterlagen bis zur nächsten Einzugsstellen-\nPrüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu           prüfung aufzubewahren und bei der Prüfung bereitzuhal-\nübermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern         ten.\nDaten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im\nautomatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass           (3) Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darle-\nes einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 des Zehnten              gung der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend\nBuches bedarf.                                                 mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe automati-\nscher Einrichtungen durchgeführt werden, angemes-\n(9) Das Bundesministerium für Gesundheit und So-            sene Prüfhilfen zu leisten. Die Spitzenverbände der Kran-\nziale Sicherung bestimmt durch Rechtsverordnung mit            kenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und\nZustimmung des Bundesrates das Nähere über                     die Bundesagentur für Arbeit treffen entsprechende Ver-\n1. den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers und der in        einbarungen. Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-\nAbsatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfah-          schaft-Bahn-See, die See-Krankenkasse und die land-\nren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durch-      wirtschaftlichen Krankenkassen können dabei ausge-\ngeführt werden,                                            nommen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                 111\n(4) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die Auf-     (2) Den Versicherungsträgern dürfen Aufgaben ande-\ngaben der in Absatz 1 genannten Art für die Einzugsstelle     rer Versicherungsträger und Träger öffentlicher Verwal-\nwahrnehmen. Die Absätze 2 und 3 gelten insoweit für           tung nur auf Grund eines Gesetzes übertragen werden;\ndiese Stellen entsprechend.                                   dadurch entstehende Kosten sind ihnen zu erstatten.\n(5) Die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Ar-       Verwaltungsvereinbarungen der Versicherungsträger\nbeit prüfen gemeinsam bei den Trägern der Rentenver-          zur Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.\nsicherung deren Aufgaben nach § 28p mindestens alle              (3) Versicherungsträger können die für sie zuständi-\nvier Jahre. Die Prüfung kann durch Abruf der Arbeitge-        gen obersten Bundes- und Landesbehörden insbeson-\nberdateien (§ 28p Abs. 8) im automatisierten Verfahren        dere in Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell\ndurchgeführt werden. Bei geringfügigen Beschäftigun-          unterstützen. Dadurch entstehende Kosten sind ihnen\ngen gelten die Sätze 1 und 2 nicht für die Deutsche           grundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den\nRentenversicherung       Knappschaft-Bahn-See/Verwal-         jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haushalte von\ntungsstelle Cottbus als Einzugsstelle.                        Bund und Ländern festgelegt.\n§ 28r\n§ 31\nSchadensersatzpflicht, Verzinsung\n(1) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Ein-                               Organe\nzugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem Ab-\n(1) Bei jedem Versicherungsträger werden als Selbst-\nschnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem\nverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein\nTräger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung\nVorstand gebildet. Jeder Versicherungsträger hat einen\nund der Bundesagentur für Arbeit für einen diesen zu-\nGeschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender\ngefügten Schaden. Die Schadensersatzpflicht wegen\nStimme angehört. Die Aufgaben des Geschäftsführers\nentgangener Zinsen beschränkt sich auf den sich aus\nwerden bei der Deutschen Rentenversicherung Bund\nAbsatz 2 ergebenden Umfang.\ndurch das Direktorium wahrgenommen.\n(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder Säum-\nniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weitergeleitet,        (2) Die Vertreterversammlung, der Vorstand und der\nhat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei vom Hun-        Geschäftsführer nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit\ndert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des         die Aufgaben des Versicherungsträgers wahr.\nBürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.\n(3) Die vertretungsberechtigten Organe des Versiche-\n(3) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trä-      rungsträgers haben die Eigenschaft einer Behörde. Sie\ngers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem            führen das Dienstsiegel des Versicherungsträgers.\nnach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Ren-\ntenversicherung der Krankenkasse, der Pflegekasse und            (3a) Bei den in § 35a Abs. 1 genannten Krankenkas-\nder Bundesagentur für Arbeit für einen diesen zugefügten      sen wird abweichend von Absatz 1 ein Verwaltungsrat als\nSchaden. Für entgangene Beiträge sind Zinsen in Höhe          Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vor-\nvon zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz        stand gebildet. § 31 Abs. 1 Satz 2 gilt für diese Kranken-\nnach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.            kassen nicht.\n(3b) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund\nVierter Abschnitt\nwerden ein Ausschuss der Vertreterversammlung und\nTräger der Sozialversicherung                    ein Ausschuss des Vorstandes gebildet. Diese Aus-\nschüsse entscheiden anstelle der Vertreterversammlung\nErster Titel                             und des Vorstandes, soweit nicht § 64 Abs. 4 gilt.\nVe r f a s s u n g\n(4) Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und die\nLandesgeschäftsstellen der Versicherungsträger können\n§ 29\nSelbstverwaltungsorgane bilden. Die Satzung grenzt die\nRechtsstellung                           Aufgaben und die Befugnisse dieser Organe gegenüber\n(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungs-      den Aufgaben und Befugnissen der Organe der Haupt-\nträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentli-        verwaltung ab.\nchen Rechts mit Selbstverwaltung.\n(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Ab-                                 § 32\nweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die\nGemeinsame Organe\nArbeitgeber ausgeübt.\n(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des            (1) Organe der landwirtschaftlichen Krankenkassen\nGesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden                und der landwirtschaftlichen Alterskassen sind die Or-\nRechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.                gane der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,\nbei denen sie errichtet sind.\n§ 30\n(2) Organe der See-Krankenkasse sind die Organe der\nEigene und übertragene Aufgaben                    See-Berufsgenossenschaft. Die Satzungen der See-Be-\n(1) Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur       rufsgenossenschaft und der See-Krankenkasse können\nErfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zuge-        vorsehen, dass für beide Versicherungsträger ein ge-\nlassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese        meinsamer Geschäftsführer und Stellvertreter gewählt\nAufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.               wird, und das Nähere hierzu bestimmen.","112             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\n§ 33                                 (3) Für den Ausschuss des Vorstandes nach § 31\nVertreterversammlung,                        Abs. 3b oder dessen Vorsitzenden gelten die Regelungen\nVerwaltungsrat                           des Absatzes 2, des § 38 und die des Zweiten Titels\nentsprechend; zudem obliegt dem Ausschuss die Ver-\n(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung        tretung in Rechtsangelegenheiten. Der Ausschuss des\nund sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträ-           Vorstandes nach § 31 Abs. 3b verwaltet den Versiche-\ngers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges         rungsträger, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts\nfür den Versicherungsträger maßgebendes Recht vorge-          Abweichendes bestimmen.\nsehenen Fällen. Bei der Deutschen Rentenversicherung\nBund wird der Beschluss über die Satzung gemäß § 64                                       § 35a\nAbs. 4 gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu\nGrundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen                         Vorstand bei Orts-, Betriebs- und\nRentenversicherung oder zu gemeinsamen Angelegen-                   Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen\nheiten der Träger der Rentenversicherung trifft. Im Üb-          (1) Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkas-\nrigen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stim-          sen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die\nmen der durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der       Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich\nDeutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mit-             und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für\nglieder.                                                      die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abwei-\nchendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall\n(2) Die Vertreterversammlung vertritt den Versiche-\ndurch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch\nrungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mit-\neinzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse\ngliedern. Sie kann in der Satzung oder im Einzelfall be-\nvertreten können. Innerhalb der vom Vorstand erlasse-\nstimmen, dass das Vertretungsrecht gemeinsam durch\nnen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands\ndie Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt\nseinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Mei-\nwird.\nnungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den        Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.\nVerwaltungsrat nach § 31 Abs. 3a. Soweit das Sozialge-\n(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berichten\nsetzbuch Bestimmungen über die Vertreterversammlung\nüber\noder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Ver-\nwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden. Dem Verwal-             1. die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätz-\ntungsrat oder dessen Vorsitzenden obliegen auch die               licher Bedeutung,\nAufgaben des Vorstandes oder dessen Vorsitzenden              2. die finanzielle Situation und die voraussichtliche Ent-\nnach § 37 Abs. 2, § 38 und nach dem Zweiten Titel.                wicklung.\n(4) Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über          Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates\ndie Vertreterversammlung oder deren Vorsitzenden trifft,      aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten.\ngelten diese für den Ausschuss der Vertreterversamm-\n(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit\nlung nach § 31 Abs. 3b oder dessen Vorsitzenden ent-\nhauptamtlich aus. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; die\nsprechend. Für den Beschluss über die Satzung gilt\nWiederwahl ist möglich.\nAbsatz 1 Satz 3.\n(4) Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis zu\n§ 34                              500 000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen, bei\nmehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens drei Per-\nSatzung                             sonen. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich ge-\n(1) Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Satzung.      genseitig. § 37 Abs. 2 gilt entsprechend. Besteht der\nSie bedarf der Genehmigung der nach den besonderen            Vorstand nur aus einer Person, hat der Verwaltungsrat\nVorschriften für die einzelnen Versicherungszweige zu-        einen leitenden Beschäftigten der Krankenkasse mit\nständigen Behörde.                                            dessen Stellvertretung zu beauftragen.\n(2) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht sind            (5) Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vor-\nöffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn kein           standsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden\nanderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Be-         von dem Verwaltungsrat gewählt. Bei Betriebskranken-\nkanntmachung in Kraft. Die Art der Bekanntmachung             kassen bleibt § 147 Abs. 2 des Fünften Buches unbe-\nwird durch die Satzung geregelt.                              rührt; bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die\nFührung der Geschäfte erforderlichen Personen, so be-\n§ 35                              darf die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der\nZustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im\nVorstand\nVerwaltungsrat. Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu und\n(1) Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger         bestellt der Arbeitgeber keine anderen Mitglieder des\nund vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit     Vorstandes, die die Zustimmung finden, werden die Auf-\nGesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maß-        gaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der Betriebs-\ngebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der          krankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch\nSatzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann            Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahrge-\nbestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des            nommen.\nVorstands den Versicherungsträger vertreten können.              (6) Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu\n(2) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der   achten, dass die Mitglieder des Vorstands die erforderli-\nVerwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsfüh-          che fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsge-\nrer obliegen.                                                 schäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbil-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                  113\ndung im Krankenkassendienst oder einer Fachhoch-              Vertreterversammlung gemäß § 64 Abs. 4 gewählt. Über\nschul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fällen        den Vorschlag entscheidet der Vorstand der Deutschen\nzusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung in          Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4. Die Amts-\nherausgehobenen Führungsfunktionen. Die Höhe der              dauer der Mitglieder beträgt sechs Jahre.\njährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglie-           (4) Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb\nder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentli-        Millionen Versicherten kann die Satzung bestimmen,\nchen Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht            dass die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vor-\njährlich zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2004 im           stands eine aus drei Personen bestehende Geschäfts-\nBundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jewei-      führung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt.\nlige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitglieder-       Das Gleiche gilt bei Versicherungsträgern, die für meh-\nzeitschrift der betreffenden Krankenkasse zu veröffentli-     rere Versicherungszweige zuständig sind. Die Vorschrif-\nchen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die      ten über den Geschäftsführer gelten für die Geschäfts-\nden Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer            führung entsprechend. Die Mitglieder der Geschäftsfüh-\nVorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem       rung vertreten sich gegenseitig. Die Satzung kann be-\nVorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden           stimmen, dass auch einzelne Mitglieder der Geschäfts-\ndes Verwaltungsrates mitzuteilen.                             führung den Versicherungsträger vertreten können.\n(7) Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbin-               (5) Für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter und\ndung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwal-          die Mitglieder der Geschäftsführung gelten die dienst-\ntungsrat gilt § 59 Abs. 2 und 3 entsprechend. Gründe für      rechtlichen Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze\neine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind              und die hiernach anzuwendenden anderen dienstrecht-\nauch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsfüh-            lichen Vorschriften. Die in ihnen vorgeschriebenen Vo-\nrung oder Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat,          raussetzungen dienstrechtlicher Art müssen bei der Wahl\nes sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachli-        erfüllt sein.\nchen Gründen entzogen worden ist.\n(6) Soweit nach den für eine dienstordnungsmäßige\nAnstellung geltenden Vorschriften nur die Anstellung von\n§ 36                               Personen zulässig ist, die einen bestimmten Ausbil-\nGeschäftsführer                          dungsgang oder eine Probezeit zurückgelegt oder be-\n(1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufen-     stimmte Prüfungen abgelegt haben, gilt das nicht für\nden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonsti-          Bewerber für das Amt eines Geschäftsführers oder eines\nges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht             Mitglieds der Geschäftsführung, die die erforderliche\nnichts Abweichendes bestimmen, und vertritt den Ver-          Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erwor-\nsicherungsträger insoweit gerichtlich und außergericht-       ben haben. Die Feststellung, ob ein Bewerber die erfor-\nlich.                                                         derliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung\nerworben hat, trifft die für die Sozialversicherung zustän-\n(2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden     dige oberste Verwaltungsbehörde. Sie hat innerhalb von\nauf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversamm-         vier Monaten nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen\nlung gewählt; § 59 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.            über die Befähigung des Bewerbers zu entscheiden. Die\n(2a) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter wer-      Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn eine Dienstordnung die\nden bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bundes-          Anstellung eines Bewerbers für das Amt eines Stellver-\nministerium der Finanzen bestellt; ihre Bestellung bedarf     treters des Geschäftsführers zulässt, der die Befähigung\nder Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter         hierfür durch Lebens- und Berufserfahrung erworben\nim Vorstand und in der Vertreterversammlung. Der Ge-          hat.\nschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der Un-\nfallkasse des Bundes vom Bundesministerium für Ge-                                         § 36a\nsundheit und Soziale Sicherung bestellt; die Bestellung                        Besondere Ausschüsse\nbedarf der Zustimmung des Vorstandes. Vor der Bestel-            (1) Durch Satzung können\nlung des Geschäftsführers der Unfallkasse des Bundes\nist der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören.          1. der Erlass von Widerspruchsbescheiden und\n(3) Bei den Feuerwehr-Unfallkassen bestimmt die zu-        2. in der Unfallversicherung ferner\nständige oberste Verwaltungsbehörde das Nähere über               a) die erstmalige Entscheidung über Renten, Ent-\ndie Führung der Geschäfte. Die Bestellung des Ge-                    scheidungen über Rentenerhöhungen, Renten-\nschäftsführers bedarf der Zustimmung des Vorstands.                  herabsetzungen und Rentenentziehungen wegen\nÄnderung der gesundheitlichen Verhältnisse,\n(3a) Das Direktorium der Deutschen Rentenversiche-\nrung Bund besteht aus einem Präsidenten als Vorsitzen-            b) Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamt-\nden und zwei Geschäftsführern. Die Grundsatz- und                    vergütungen, Renten als vorläufige Entschädigun-\nQuerschnittsaufgaben und die Außendarstellung der                    gen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflege-\nDeutschen Rentenversicherung Bund werden grund-                      bedürftigkeit\nsätzlich vom Präsidenten wahrgenommen. Im Übrigen             besonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35\nwerden die Aufgabenbereiche der Mitglieder des Direk-         Abs. 2 gilt entsprechend.\ntoriums durch die Satzung bestimmt. Die Vorschriften             (2) Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere die\nüber den Geschäftsführer und § 36 Abs. 4 Satz 4 und 5         Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse und die\ngelten für das Direktorium entsprechend.                      Bestellung ihrer Mitglieder. Zu Mitgliedern der besonde-\n(3b) Das Direktorium der Deutschen Rentenversiche-         ren Ausschüsse können nur Personen bestellt werden,\nrung Bund wird auf Vorschlag des Vorstandes von der           die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmit-","114             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\nglied erfüllen und, wenn die Satzung deren Mitwirkung         tigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen.\nvorsieht, Bedienstete des Versicherungsträgers.               Die Satzung bestimmt das Nähere.\n(3) Die §§ 40 bis 42 sowie § 63 Abs. 3a und 4 gelten für\ndie ehrenamtlichen Mitglieder der besonderen Aus-                                           § 40\nschüsse entsprechend.\nEhrenämter\n§ 37                                  (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie\ndie Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen\nVerhinderung von Organen\nüben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter haben\n(1) Solange und soweit die Wahl zu Selbstverwal-           für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere\ntungsorganen nicht zustande kommt oder Selbstverwal-          ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte\ntungsorgane sich weigern, ihre Geschäfte zu führen,           und Pflichten eines Mitglieds. Satz 2 gilt für Stellvertreter\nwerden sie auf Kosten des Versicherungsträgers durch          von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen ent-\ndie Aufsichtsbehörde selbst oder durch Beauftragte ge-        sprechend.\nführt. Die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mit-\nglieder der Selbstverwaltungsorgane zu berufen, wenn             (2) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung\neine Wahl nicht zustande kommt, bleibt unberührt.             eines Ehrenamts behindert oder wegen der Übernahme\noder Ausübung eines solchen Amtes benachteiligt wer-\n(2) Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter       den.\noder ein Mitglied der Geschäftsführung für längere Zeit\nan der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ist ihr Amt\nlängere Zeit unbesetzt, kann der Vorstand einen leiten-                                     § 41\nden Beschäftigten des Versicherungsträgers mit der vor-                               Entschädigung\nübergehenden Wahrnehmung dieses Amtes beauftra-                                 der ehrenamtlich Tätigen\ngen; bei einer Geschäftsführung erstreckt sich die Wahr-\nnehmung des Amtes nicht auf den Vorsitz. Die Beauf-              (1) Der Versicherungsträger erstattet den Mitgliedern\ntragung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzei-        der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versicherten-\ngen.                                                          ältesten und den Vertrauenspersonen ihre baren Ausla-\ngen; er kann hierfür feste Sätze vorsehen. Die Auslagen\n§ 38                               des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden\neines Selbstverwaltungsorgans für ihre Tätigkeit außer-\nBeanstandung von Rechtsverstößen                    halb der Sitzung können mit einem Pauschbetrag abge-\n(1) Verstößt der Beschluss eines Selbstverwaltungs-        golten werden.\norgans gegen Gesetz oder sonstiges für den Versiche-\n(2) Der Versicherungsträger ersetzt den Mitgliedern\nrungsträger maßgebendes Recht, hat der Vorsitzende\nder Selbstverwaltungsorgane sowie den Versicherten-\ndes Vorstands den Beschluss schriftlich und mit Begrün-\nältesten und den Vertrauenspersonen den tatsächlich\ndung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist\nentgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst und erstat-\nzur erneuten Beschlussfassung zu setzen. Die Beanstan-\ntet ihnen die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden\ndung hat aufschiebende Wirkung.\nBeiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer\n(2) Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem        nach der Vorschrift des Sechsten Buches über die Bei-\nBeschluss, hat der Vorsitzende des Vorstands die Auf-         tragstragung selbst zu tragen haben. Die Entschädigung\nsichtsbehörde zu unterrichten. Die aufschiebende Wir-         beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen\nkung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbe-        Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der monat-\nhörde, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach         lichen Bezugsgröße (§ 18). Wird durch schriftliche Erklä-\nihrer Unterrichtung, bestehen.                                rung des Berechtigten glaubhaft gemacht, dass ein Ver-\ndienstausfall entstanden ist, lässt sich dessen Höhe\n§ 39                               jedoch nicht nachweisen, ist für jede Stunde der ver-\nVersichertenälteste                        säumten regelmäßigen Arbeitszeit ein Drittel des in\nund Vertrauenspersonen                        Satz 2 genannten Höchstbetrags zu ersetzen. Der Ver-\ndienstausfall wird je Kalendertag für höchstens zehn\n(1) Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die       Stunden geleistet; die letzte angefangene Stunde ist voll\nVertreterversammlung Versichertenälteste.                     zu rechnen.\n(2) Die Satzung kann bestimmen, dass\n(3) Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane\n1. bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von        kann für jeden Kalendertag einer Sitzung ein Pausch-\nVersichertenältesten unterbleibt,                         betrag für Zeitaufwand geleistet werden; die Höhe des\n2. auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreter-       Pauschbetrags soll unter Beachtung des § 40 Abs. 1\nversammlung Versichertenälteste wählt,                    Satz 1 in einem angemessenen Verhältnis zu dem regel-\nmäßig außerhalb der Arbeitszeit erforderlichen Zeitauf-\n3. die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der            wand, insbesondere für die Vorbereitung der Sitzungen,\nArbeitgeber und bei den Trägern der landwirtschaftli-     stehen. Ein Pauschbetrag für Zeitaufwand kann für die\nchen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Garten-         Tätigkeit außerhalb von Sitzungen den Vorsitzenden und\nbau-Berufsgenossenschaft, Vertrauenspersonen der          den stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwal-\nSelbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.            tungsorgane sowie den Versichertenältesten und den\n(3) Die Versichertenältesten haben insbesondere die        Vertrauenspersonen, bei außergewöhnlicher Inan-\nAufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungs-          spruchnahme auch anderen Mitgliedern der Selbstver-\nträgers mit den Versicherten und den Leistungsberech-         waltungsorgane geleistet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                   115\n(4) Die Vertreterversammlung beschließt auf Vor-              kassen in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter\nschlag des Vorstands die festen Sätze und die Pausch-            persönlicher Stellvertreter benannt werden.\nbeträge nach den Absätzen 1 und 3. Bei den in § 35a\n(3) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre\nAbs. 1 genannten Krankenkassen entfällt der Vorschlag\nStellvertreter können nicht gleichzeitig bei demselben\ndes Vorstandes. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmi-\nVersicherungsträger Mitglieder des Vorstandes oder de-\ngung der Aufsichtsbehörde.\nren Stellvertreter sein. Eine Mitgliedschaft in den Selbst-\nverwaltungsorganen mehrerer Krankenkassen ist ausge-\n§ 42                              schlossen.\nHaftung\n(1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwaltungs-                                     § 44\norgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem                                 Zusammensetzung\nDritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839                          der Selbstverwaltungsorgane\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34 des Grund-\ngesetzes.                                                           (1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusam-\nmen\n(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haf-\nten für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus             1. je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der\neiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der            Arbeitgeber, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts\nihnen obliegenden Pflichten entsteht.                                Abweichendes bestimmt ist,\n(3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverlet-          2. bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversi-\nzung kann der Versicherungsträger nicht im Voraus, auf               cherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenos-\neinen entstandenen Schadensersatzanspruch nur mit                    senschaft, je zu einem Drittel aus Vertretern der ver-\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten.                         sicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbstän-\ndigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber,\n(4) Für Versichertenälteste und Vertrauenspersonen\ngelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.                         3. bei den Ersatzkassen aus Vertretern der Versicherten.\n(2) Bei Betriebskrankenkassen, die für einen Betrieb\nZweiter Titel                             oder mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers beste-\nhen, gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den\nZusammensetzung,\nVertretern der Versicherten der Arbeitgeber oder sein\nWa h l u n d Ve r f a h r e n d e r S e l b s t -\nVertreter an. Er hat dieselbe Zahl der Stimmen wie die\nv e r w a l t u n g s o r g a n e , Ve r s i c h e r t e n -\nVertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er\nä l te s t e n u n d Ve r t r a u e n s p e r s o ne n\njedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesen-\nden Versichertenvertretern zustehen. Bei Betriebskran-\n§ 43\nkenkassen, die für Betriebe mehrerer Arbeitgeber beste-\nMitglieder                            hen, gehören dem Verwaltungsrat jeder Arbeitgeber oder\nder Selbstverwaltungsorgane                       sein Vertreter an, sofern die Satzung nichts anderes\nbestimmt. Die Zahl der dem Verwaltungsrat angehören-\n(1) Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsor-\nden Arbeitgeber oder ihrer Vertreter darf die Zahl der\ngane wird durch die Satzung entsprechend der Größe\nVersichertenvertreter nicht übersteigen; Satz 2 gilt ent-\ndes Versicherungsträgers bestimmt und kann nur für die\nsprechend. Die Satzung legt das Verfahren zur Bestim-\nfolgende Wahlperiode geändert werden. Die Vertreter-\nmung der Arbeitgebervertreter des Verwaltungsrates so-\nversammlung hat höchstens sechzig Mitglieder; der Ver-\nwie die Verteilung der Stimmen und die Stellvertretung\nwaltungsrat der in § 35a Abs. 1 genannten Krankenkas-\nfest. Die Sätze 1 bis 5 gelten für Betriebskrankenkassen,\nsen hat höchstens dreißig Mitglieder. Die Vertreterver-\nderen Satzung eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1\nsammlungen der Träger der gesetzlichen Rentenversi-\nNr. 4 des Fünften Buches enthält, nur bis zum Ablauf der\ncherung haben jeweils höchstens dreißig Mitglieder; bis\nam 1. Januar 2004 laufenden Wahlperiode.\nzum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahl-\nperiode gilt Satz 2. Für die Vertreterversammlung der               (2a) Bei der Eisenbahn-Unfallkasse, der Unfallkasse\nDeutschen Rentenversicherung Bund gilt § 44 Abs. 5.              Post und Telekom, den Unfallkassen der Länder und\n(2) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen        Gemeinden und den gemeinsamen Unfallkassen für\nStellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche     den Landes- und kommunalen Bereich gehören den\nin der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Per-            Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Ver-\nsonen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer          sicherten eine gleiche Anzahl von Arbeitgebervertretern\nZahl, die die der Mitglieder um vier übersteigt; Mitglieder,     oder ein Arbeitgebervertreter an. Bei der Unfallkasse des\ndie eine persönliche Stellvertretung nach Satz 5 haben,          Bundes gehören den Selbstverwaltungsorganen Arbeit-\nbleiben hierbei unberücksichtigt. Bei dem Vorstand der           gebervertreter mit der gleichen Stimmenzahl wie die Ver-\nDeutschen Rentenversicherung Bund sind Stellvertreter            treter der Versicherten an. Die Arbeitgebervertreter wer-\ndie als solche gewählten Personen. Bei der Vertreterver-         den bestimmt\nsammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gilt              1. bei den Unfallkassen der Länder von der nach Lan-\nEntsprechendes für die von den Regionalträgern und der               desrecht zuständigen Stelle,\nDeutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\n2. bei den Unfallkassen der Gemeinden von der nach der\ngewählten Mitglieder. Anstelle einer Stellvertretung nach\nOrtssatzung zuständigen Stelle,\nSatz 2 können für einzelne oder alle Mitglieder des Vor-\nstandes sowie für einzelne oder alle Mitglieder des Ver-         3. bei den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes-\nwaltungsrates der in § 35a Abs. 1 genannten Kranken-                 und kommunalen Bereich","116             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\na) für den Landesbereich von der nach Landesrecht         schreiten. Bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 lau-\nzuständigen Stelle,                                    fenden Wahlperiode darf sie die Zahl 60 nicht überschrei-\nb) für den kommunalen Bereich, wenn in den Unfall-        ten. Dem Ausschuss der Vertreterversammlung nach\nkassen nur eine Gemeinde einbezogen ist, von der       § 31 Abs. 3b gehören die durch Wahl der Versicherten\nnach der Ortssatzung zuständigen Stelle,               und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung\nBund bestimmten Mitglieder an.\n4. bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom Bundesministe-\n(6) Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung\nrium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,\nBund besteht aus 22 Mitgliedern. Zwölf Mitglieder wer-\n5. bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bundes-           den auf Vorschlag der Vertreter der Regionalträger, acht\nministerium der Finanzen,                                 Mitglieder auf Vorschlag der nach Absatz 5 Satz 3 ge-\n6. bei der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministe-          wählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung\nrium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf Vor-        Bund und zwei Mitglieder auf Vorschlag der Vertreter\nschlag des Bundesministeriums des Innern, des Bun-        der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-\ndesministeriums der Finanzen, des Bundesministeri-        Bahn-See gewählt. Die Gewählten müssen je zur Hälfte\nums der Verteidigung, des Bundesministeriums für          der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeit-\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen, des Bundes-              geber angehören. Dem Ausschuss des Vorstandes nach\nministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung         § 31 Abs. 3b gehören die Mitglieder des Vorstandes der\nund der Bundesagentur für Arbeit.                         Deutschen Rentenversicherung Bund an, die auf Vor-\nschlag der nach Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertreter\nGehört dem Selbstverwaltungsorgan nur ein Arbeitge-           der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt wur-\nbervertreter an, hat er die gleiche Zahl der Stimmen wie      den.\ndie Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung\nkann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den                                       § 45\nanwesenden Vertretern der Versicherten zustehen. Das\nVerhältnis der Zahl der Stimmen der Vertreter aus dem                        Sozialversicherungswahlen\nLandesbereich zu der Zahl der Stimmen der Vertreter aus          (1) Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen oder\ndem kommunalen Bereich bei den Unfallkassen im Sinne          Wahlen in besonderen Fällen. Allgemeine Wahlen sind\nder Nummer 3 entspricht dem Verhältnis der auf diese          die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich\nbeiden Bereiche entfallenden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2         stattfindenden Wahlen. Wahlen in besonderen Fällen\nund 8 des Siebten Buches versicherten Personen im             sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Versiche-\nvorletzten Kalenderjahr vor der Wahl; das Nähere be-          rungsträger und Wahlen, die erforderlich werden, weil\nstimmt die Satzung.                                           eine Wahl für ungültig erklärt worden ist (Wiederholungs-\nwahlen).\n(3) In den Selbstverwaltungsorganen der landwirt-\nschaftlichen Berufsgenossenschaften wirken in Angele-            (2) Die Wahlen sind frei und geheim; es gelten die\ngenheiten der Krankenversicherung der Landwirte und           Grundsätze der Verhältniswahl. Das Wahlergebnis wird\nder Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der           nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt ermittelt. Dabei\nSelbständigen, die in der betreffenden Versicherung           werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die min-\nnicht versichert sind und die nicht zu den in § 51 Abs. 4     destens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen\ngenannten Beauftragten gehören, sowie die Vertreter der       Stimmen erhalten haben.\nArbeitnehmer nicht mit. An die Stelle der nicht mitwir-\nkenden Vertreter der Selbständigen treten die Stellver-                                  § 46\ntreter, die in der betreffenden Versicherung versichert                    Wahl der Vertreterversammlung\nsind; sind solche Stellvertreter nicht in genügender Zahl\n(1) Die Versicherten und die Arbeitgeber wählen die\nvorhanden, ist die Liste der Stellvertreter nach § 60 zu\nVertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung ge-\nergänzen.\ntrennt auf Grund von Vorschlagslisten; das Gleiche gilt in\n(4) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates bei           der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Aus-\nden Krankenkassen nach § 35a kann von dem jeweiligen          nahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, für die\nSpitzenverband innerhalb seiner Kassenart in seiner Sat-      Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.\nzung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der           (2) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste\nstimmberechtigten Mitglieder von der folgenden Amts-          zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten\nperiode an abweichend von den Absätzen 1 und 2 ge-            insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder\nregelt werden. Der Verwaltungsrat muss mindestens zur         zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.\nHälfte aus Vertretern der Versicherten bestehen.\n(3) Ist eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht zu-\n(5) Die Vertreterversammlungen der Regionalträger          stande gekommen oder ist nicht die vorgeschriebene\nder gesetzlichen Rentenversicherung und der Deutschen         Zahl von Mitgliedern gewählt oder kein Stellvertreter\nRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wählen aus            benannt worden, zeigt der Vorstand dies der Aufsichts-\nihrer Selbstverwaltung jeweils zwei Mitglieder in die Ver-    behörde unverzüglich an. Diese beruft die Mitglieder und\ntreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung            die Stellvertreter aus der Zahl der Wählbaren. Bei neu\nBund. Die Gewählten müssen je zur Hälfte der Gruppe           errichteten Versicherungsträgern trifft die Anzeigepflicht\nder Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber ange-         den Wahlausschuss.\nhören. Die weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung\nder Deutschen Rentenversicherung Bund werden von                                         § 47\nden Versicherten und Arbeitgebern der Deutschen Ren-\ntenversicherung Bund gewählt; ihre Anzahl wird durch                           Gruppenzugehörigkeit\ndie Satzung festgelegt und darf die Zahl 30 nicht über-          (1) Zur Gruppe der Versicherten gehören","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                  117\n1. bei den Krankenkassen deren Mitglieder sowie die           3. für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Ar-\nMitglieder der jeweils zugehörigen Pflegekasse,                beitskräfte berufsständische Vereinigungen der Land-\n2. bei den Trägern der Unfallversicherung die versicher-           wirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe\nten Personen, die regelmäßig mindestens zwanzig                der Versicherten bei den Feuerwehr-Unfallkassen\nStunden im Monat eine die Versicherung begrün-                 Landesfeuerwehrverbände,\ndende Tätigkeit ausüben, und die Rentenbezieher,          4. Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte\ndie der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor dem            und Arbeitgeber (freie Listen).\nAusscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört       Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen\nhaben,                                                    haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzurei-\n3. bei den Trägern der Rentenversicherung diejenigen          chen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlags-\nversicherten Personen, die eine Versicherungsnum-         berechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten,\nmer erhalten oder beantragt haben, und die Renten-        eine Vorschlagsliste einzureichen.\nbezieher.                                                     (2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selb-\n(2) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören                     ständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem\nVersicherungsträger mit\n1. die Personen, die regelmäßig mindestens einen beim\nVersicherungsträger versicherungspflichtigen Arbeit-      bis zu 150 Versicherten von                    5 Personen,\nnehmer beschäftigen; dies gilt nicht für Personen, die    151 bis 1 000 Versicherten von                10 Personen,\nbei demselben Versicherungsträger zur Gruppe der          1 001 bis 5 000 Versicherten von              15 Personen,\nVersicherten gehören und nur einen Arbeitnehmer im\nHaushalt beschäftigen,                                    5 001 bis 10 000 Versicherten von             20 Personen,\n2. bei den Trägern der Unfallversicherung auch die ver-       10 001 bis 50 000 Versicherten von            30 Personen,\nsicherten Selbständigen und ihre versicherten Ehe-        50 001 bis 100 000 Versicherten von          100 Personen,\ngatten, soweit Absatz 3 nichts Abweichendes be-           100 001 bis 500 000 Versicherten von         250 Personen,\nstimmt, und die Rentenbezieher, die der Gruppe der\nArbeitgeber unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der       500 001 bis 1 000 000 Versicherten\nversicherten Tätigkeit angehört haben,                    von                                          500 Personen,\n3. bei den Feuerwehr-Unfallkassen auch die Gemeinden          1 000 001 bis 3 000 000 Versicherten\nund die Gemeindeverbände.                                 von                                        1 000 Personen,\n(3) Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Ar-           mehr als 3 000 000 Versicherten von        2 000 Personen\nbeitskräfte gehören bei den Trägern der landwirtschaft-       unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von\nlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-        Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalender-\nBerufsgenossenschaft,                                         jahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung\n1. die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeits-        maßgebend.\nkräfte und ihre versicherten Ehegatten; dies gilt nicht       (3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlags-\nfür Personen, die in den letzten zwölf Monaten sechs-     liste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahl-\nundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land-           ausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts\noder Forstwirtschaft unfallversichert waren,              nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 2\n2. die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständi-         erfüllen. Von der Gesamtzahl der Unterzeichner dürfen\ngen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem         höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personen-\nAusscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört       kreis angehören, der nach § 51 Abs. 6 Nr. 5 und 6 nicht\nhaben.                                                    wählbar ist.\n(4) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen der Zugehö-           (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der\nrigkeit zu den Gruppen der Versicherten und der Arbeit-       in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Arbeitnehmerver-\ngeber oder der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte        einigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt\ndesselben Versicherungsträgers erfüllt, gilt nur als zur      nicht, wenn diese\nGruppe der Arbeitgeber oder der Gruppe der Selbstän-          1. seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens ei-\ndigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörig.                           nem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterver-\nsammlung vertreten sind oder\n(5) Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über die\nSelbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener Versi-       2. bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschafts-\ncherung von dem jeweiligen Versicherungsträger be-                 liste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser\nzieht.                                                             Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Ver-\ntreterversammlung angehört oder\n§ 48                              3. bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste\nVorschlagslisten                              eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört\nhatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem\n(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben             Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung\n1. Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeit-                angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Ver-\nnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspoliti-             einigung nicht als Mitglied berufen worden waren.\nscher Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereini-         Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereini-\ngungen) sowie deren Verbände,                             gungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusam-\n2. Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbän-         men, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der\nde,                                                       letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmer-","118              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\nvereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversamm-          nehmervereinigung in die Lage versetzen, ihre Vereins-\nlung vertreten war.                                            tätigkeit nachhaltig auszuüben und den Vereinszweck zu\n(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die        verfolgen.\nAbsätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgeber-            (5) Die Satzung der Arbeitnehmervereinigung muss\nvereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entspre-           Bestimmungen enthalten über\nchend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen          1. Name, Sitz und Zweck der Vereinigung,\nzusammen über die den Mindestzahlen entsprechende\n2. Eintritt und Austritt der Mitglieder,\nStimmenzahl (§ 49 Abs. 2) verfügen.\n3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,\n(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der\nSelbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von           4. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes\njeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51                 und der übrigen Organe,\nAbs. 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellver-        5. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der\ntreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellver-        Mitgliederversammlung, Tätigkeitsbericht und Rech-\ntreter zu den Beauftragten gehört.                                 nungslegung durch den Vorstand sowie Zustande-\n(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten              kommen und Beurkundung der Beschlüsse.\nzu einer Vorschlagsliste und eine Verbindung mehrerer\nVorschlagslisten sind zulässig. Verbundene Listen gelten                                  § 48b\nbei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu                         Feststellungsverfahren\nden übrigen Listen als eine Liste.                                (1) Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereinigung\nvorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigungen, bei de-\n§ 48a                              nen nicht eine ununterbrochene Vertretung nach § 48\nVorschlagsrecht                           Abs. 4 vorliegt, vorab festgestellt. Der Antrag auf Fest-\nder Arbeitnehmervereinigungen                     stellung ist bis zum 28. Februar des dem Wahljahr vor-\nhergehenden Jahres beim Wahlausschuss des Versiche-\n(1) Arbeitnehmervereinigungen haben nur dann das           rungsträgers einzureichen.\nRecht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn sie die ar-\nbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewerk-                  (2) Der Wahlausschuss kann dem Antragsteller eine\nschaftseigenschaft erfüllen oder wenn sie nach dem             Frist zur Ergänzung seines Antrags mit ausschließender\nGesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbeson-           Wirkung setzen. Die Entscheidung soll innerhalb von drei\ndere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation,            Monaten nach Ablauf der Antragsfrist getroffen werden.\nder Zahl ihrer beitragszahlenden Mitglieder, ihrer Tätig-         (3) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses\nkeit und ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine         können der Antragsteller und die nach § 57 Abs. 2 an-\nausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und Dauer-         fechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen in-\nhaftigkeit ihrer sozial- oder berufspolitischen Zweckset-      nerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen. Für das\nzung und die Unterstützung der auf ihren Vorschlag hin         Beschwerdeverfahren gilt Absatz 2 entsprechend.\ngewählten Organmitglieder und Versichertenältesten\nbieten. Die sozial- oder berufspolitische Tätigkeit darf                                  § 48c\nsich nicht nur auf die Einreichung von Vorschlagslisten zu                          Feststellung der\nden Sozialversicherungswahlen beschränken, sondern                      allgemeinen Vorschlagsberechtigung\nmuss auch als eigenständige Aufgabe der Arbeitnehmer-\nvereinigung die Verwirklichung sozialer oder beruflicher          (1) Arbeitnehmervereinigungen, die bei allen Versi-\nZiele für die versicherten Arbeitnehmer oder einzelne          cherungsträgern die Voraussetzungen der Vorschlags-\nGruppen der versicherten Arbeitnehmer umfassen.                berechtigung erfüllen und glaubhaft machen, dass sie bei\nmindestens fünf Versicherungsträgern Vorschlagslisten\n(2) Der Name und die Kurzbezeichnung einer Arbeit-         einreichen werden, können die Feststellung ihrer allge-\nnehmervereinigung dürfen nicht geeignet sein, einen            meinen Vorschlagsberechtigung beim Bundeswahlbe-\nIrrtum über Art, Umfang und Zwecksetzung der Vereini-          auftragten beantragen. Die Feststellung der allgemeinen\ngung herbeizuführen. In der Arbeitnehmervereinigung            Vorschlagsberechtigung hat die Wirkung einer Feststel-\ndürfen nur Arbeitnehmer und, wenn im Namen der Ar-             lung nach § 48b Abs. 1 Satz 1.\nbeitnehmervereinigung eine bestimmte Personengruppe\n(2) Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 2. Januar\ngenannt ist, nur dieser Personengruppe angehörende\ndes dem Wahljahr vorhergehenden Jahres zu stellen. Der\nArbeitnehmer maßgebenden Einfluss haben.\nBundeswahlbeauftragte darf die allgemeine Vorschlags-\n(3) Eine Arbeitnehmervereinigung, der zu mehr als          berechtigung nur feststellen, wenn dies ohne zeitauf-\nfünfundzwanzig vom Hundert Bedienstete des Versiche-           wendige Ermittlungen möglich ist. Die Entscheidung ist\nrungsträgers angehören, in deren Vorstand Bedienstete          spätestens bis zum 31. Januar zu treffen und dem An-\neinen Stimmanteil von mehr als fünfundzwanzig vom              tragsteller unverzüglich bekannt zu geben. Der Bundes-\nHundert haben oder in der ihnen auf andere Weise ein           wahlbeauftragte hat die Namen der Arbeitnehmerverei-\nnicht unerheblicher Einfluss eingeräumt ist, ist nicht vor-    nigungen, deren allgemeine Vorschlagsberechtigung\nschlagsberechtigt.                                             festgestellt wurde, nach Ablauf der Entscheidungsfrist\n(4) Die Arbeitnehmervereinigung muss von Beginn            im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.\ndes Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlaus-              (3) Gegen die Feststellung der allgemeinen Vor-\nschreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender            schlagsberechtigung können die nach § 57 Abs. 2 an-\nMitglieder haben, die mindestens der Hälfte der nach           fechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen\n§ 48 Abs. 2 geforderten Unterschriftenzahl entspricht.         spätestens zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung\nDas tatsächliche Beitragsaufkommen muss die Arbeit-            im Bundesanzeiger Beschwerde einlegen. Für das Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                  119\nschwerdeverfahren gilt § 48b Abs. 2 entsprechend. Wird        Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher bei dem\ndie Entscheidung des Bundeswahlbeauftragten im Be-            Träger, der die Rente leistet.\nschwerdeverfahren aufgehoben, gilt § 48b mit der Maß-            (2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des\ngabe, dass der Antrag auf Feststellung innerhalb eines        Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahl-\nMonats nach Bekanntgabe der Beschwerdeentschei-               recht ausgeschlossen ist.\ndung zu stellen ist. Die Ablehnung der Feststellung der\nallgemeinen Vorschlagsberechtigung ist unanfechtbar.             (3) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahl-\nberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige\n§ 49                            Beiträge nicht bezahlt hat.\n(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht\nStimmenzahl\nwahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher\n(1) Jeder Versicherte hat eine Stimme.                     Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein\n(2) Das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der zur         Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter\nGruppe der Arbeitgeber gehört, bemisst sich nach der          das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten\nZahl der am Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1) bei      entsprechend.\nihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versiche-\nrungspflichtigen und wahlberechtigten Personen. Er hat                                    § 51\nbei                                                                                   Wählbarkeit\n0 bis 20 Versicherten eine Stimme,                               (1) Wählbar ist, wer am Tag der Wahlankündigung\n21 bis 50 Versicherten zwei Stimmen,                          (Stichtag für die Wählbarkeit)\n51 bis 100 Versicherten drei Stimmen und                      1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen\nje weiteren 1 bis 100 Versicherten eine weitere Stimme            gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwal-\nbis zur Höchstzahl von zwanzig Stimmen. Für das                   tungsorgane des Versicherungsträgers zusammen-\nStimmrecht des Arbeitgebers bei einem Regionalträger              setzen,\nder gesetzlichen Rentenversicherung ist unerheblich, bei      2. das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürger-\nwelchem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversi-              lichen Gesetzbuchs die Volljährigkeit eintritt,\ncherung die Versicherten wahlberechtigt sind.\n3. das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt\n(3) Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden,              oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit\nden gemeinsamen Unfallkassen und den Feuerwehr-Un-                mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich\nfallkassen haben Gemeinden eine Stimme je angefan-                sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt\ngene 1 000 Einwohner, Landkreise eine Stimme je ange-             oder tätig ist,\nfangene 10 000 Einwohner, Bezirksverbände und Land-\n4. eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträ-\nschaftsverbände eine Stimme je angefangene 100 000\ngers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilo-\nEinwohner. Hierbei ist die letzte vor dem Stichtag für das\nmeter von dessen Grenze entfernten Ort im Geltungs-\nWahlrecht (§ 50 Abs. 1) von der für die Statistik zustän-\nbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich ge-\ndigen Landesbehörde veröffentlichte und fortgeschrie-\nwöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des Versi-\nbene Einwohnerzahl zugrunde legen.\ncherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist.\n(4) Die Satzung kann für Abstufung und Höchstzahl          In der Rentenversicherung gilt § 50 Abs. 1 Satz 3 ent-\nder Stimmen von den Absätzen 2 und 3 Abweichendes             sprechend; wer bei einem hiernach zuständigen Regio-\nbestimmen.                                                    nalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach\nSatz 1 Nr. 4 nicht wählbar ist, ist wählbar bei dem Re-\n§ 50                            gionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, in\nWahlrecht                            dessen Zuständigkeitsbereich er seine Wohnung oder\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 Nr. 2 und 4\n(1) Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlaus-\ngilt auch in den Fällen der Absätze 2 bis 5, Satz 1 Nr. 3\nschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht)\nauch in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5.\n1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen\n(2) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein\ngehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwal-\ngesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevollmäch-\ntungsorgane des Versicherungsträgers zusammen-\ntigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers.\nsetzen,\n(3) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versichert\n2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,\noder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen\n3. eine Wohnung in einem Staat, in dem die Verordnung         gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenältesten-\n(EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, innehat oder sich       bezirk hat.\ngewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort be-             (4) Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie als\nschäftigt oder tätig ist.                                 Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder\nWahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen         den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren\nAufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-          Verbände, als Vertreter der Arbeitgeber von den Vereini-\nsetzbuchs haben, können in der Renten- und Unfallver-         gungen von Arbeitgebern oder deren Verbände, als Ver-\nsicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der         treter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte von\nZeit zwischen dem 107. und dem 37. Tag vor dem Wahl-          den berufsständischen Vereinigungen der Landwirt-\ntag bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf Teil-        schaft oder deren Verbänden vorgeschlagen werden\nnahme an der Wahl stellen. In der Rentenversicherung ist      (Beauftragte). Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer\nein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt, der sein      Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan darf nicht","120               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\nmehr als ein Drittel zu den Beauftragten gehören; jedem             (3) § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 48\nSelbstverwaltungsorgan kann jedoch ein Beauftragter je          Abs. 7 und § 51 gelten entsprechend.\nGruppe angehören. Eine Abweichung von Satz 2, die sich              (4) Die Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Ren-\ninfolge der Vertretung eines Organmitglieds ergibt, ist         tenversicherung Bund werden gemäß § 64 Abs. 4 ge-\nzulässig.                                                       wählt.\n(5) Bei der See-Berufsgenossenschaft sind als Ver-\ntreter der Versicherten auch Personen wählbar, die min-                                     § 53\ndestens fünf Jahre lang als Seeleute bei der See-Berufs-                                Wahlorgane\ngenossenschaft versichert waren, noch in näherer Be-\n(1) Zur Durchführung der Wahlen werden als Wahl-\nziehung zur Seefahrt stehen und nicht Unternehmer sind.\norgane Wahlbeauftragte, Wahlausschüsse und Wahllei-\n(5a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbarkeit seine         tungen bestellt. Die Mitglieder der Wahlorgane und die\nGruppenzugehörigkeit wegen Arbeitslosigkeit verliert,           Personen, die bei der Ermittlung des Wahlergebnisses\nverliert nicht deshalb seine Wählbarkeit bis zum Ende           zugezogen werden (Wahlhelfer), üben ihre Tätigkeit eh-\nder Amtsperiode.                                                renamtlich aus.\n(6) Wählbar ist nicht, wer                                       (2) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertre-\n1. aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten             ter werden vom Bundesministerium für Gesundheit und\nGründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,                   Soziale Sicherung, die Landeswahlbeauftragten und ihre\nStellvertreter von den für die Sozialversicherung zustän-\n2. auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt,        digen obersten Verwaltungsbehörden der Länder be-\nöffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffent-       stellt. Dem Bundeswahlbeauftragten obliegen die allge-\nlichen Wahlen zu erlangen,                                  meinen Aufgaben und die Durchführung der Wahlen zu\n3. in Vermögensverfall geraten ist,                             den Selbstverwaltungsorganen der bundesunmittelbaren\nVersicherungsträger, den Landeswahlbeauftragten die\n4. seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung sei-\nDurchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsor-\nner Pflichten nach § 59 Abs. 3 seines Amtes enthoben\nganen der landesunmittelbaren Versicherungsträger.\nworden ist,\n(3) Der Bundeswahlbeauftragte kann für einzelne\n5. a) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem\nZweige der Versicherung Richtlinien erlassen, um sicher-\nVersicherungsträger,\nzustellen, dass die Wahlen einheitlich durchgeführt wer-\nb) als leitender Beamter oder Angestellter bei einer        den.\nBehörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Ver-             (4) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind\nsicherungsträger hat, oder                              berechtigt, sich an Ort und Stelle davon zu überzeugen,\nc) als anderer Beamter oder Angestellter bei einer          dass die Wahlräume den Vorschriften der Wahlordnung\nsolchen Behörde im Fachgebiet Sozialversiche-           entsprechend eingerichtet sind und dass bei der Wahl-\nrung                                                    handlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses\nbeschäftigt ist,                                            den Vorschriften dieses Gesetzes und der Wahlordnung\nentsprechend verfahren wird.\n6. a) regelmäßig für den Versicherungsträger oder im\nRahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrags                                       § 54\nfreiberuflich oder\nDurchführung der Wahl\nb) in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversi-\n(1) Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche\ncherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaft-\nStimmabgabe.\nlich versicherten Betrieben\n(2) Soweit Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern\ntätig ist.                                                  ausgehändigt werden, hat der Arbeitgeber oder der sonst\n(7) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wählbar           für die Aushändigung der Wahlunterlagen Zuständige\nist, wer am Tag der Wahlausschreibung fällige Beiträge          Vorkehrungen zu treffen, dass die Wahlberechtigten ihre\nnicht bezahlt hat.                                              Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Um-\n(8) Als Versichertenältester ist nicht wählbar, wer zur      schlägen verschließen können. Sind mehr als 300 Wahl-\ngeschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangele-                unterlagen an einem Ort auszuhändigen, sollen hierfür\ngenheiten zugelassen ist.                                       besondere Räume eingerichtet werden, in denen auch\ndie Abgabe der Wahlbriefe zu ermöglichen ist. Der Arbeit-\ngeber oder der sonst für die Ausgabe der Wahlunterlagen\n§ 52\nZuständige hat dafür Sorge zu tragen, dass in den Räu-\nWahl des Vorstandes                         men zur Stimmabgabe und im Bereich der nach Satz 1\n(1) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber       zur Wahrung des Wahlgeheimnisses vorzusehenden Ein-\nin der Vertreterversammlung wählen auf Grund von Vor-           richtungen jede Beeinflussung der Wahlberechtigten\nschlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in den        durch Wort, Ton, Schrift oder Bild unterbleibt.\nVorstand; das Gleiche gilt in der landwirtschaftlichen              (3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Ver-\nUnfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Be-              sicherungsträgern eingegangen sein müssen (Wahltag),\nrufsgenossenschaft, für die Selbständigen ohne fremde           ist vom Bundeswahlbeauftragten für alle Versicherungs-\nArbeitskräfte.                                                  träger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht Abwei-\n(2) Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern         chungen geboten sind.\nder Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten             (4) Wahlbriefe können von den Absendern bei der\nsollen, unterzeichnet sein.                                     Deutschen Post AG unentgeltlich eingeliefert werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                 121\nwenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befin-          12. die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse\nden.                                                                 und ihre Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung\nder Gewählten,\n§ 55                                13. die Wahlen in besonderen Fällen,\nWahlunterlagen                           14. die Kosten der Wahlen und einen Kostenausgleich.\nund Mitwirkung der Arbeitgeber\n(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen aus-                                      § 57\ngehändigten Wahlunterlagen.                                                 Rechtsbehelfe im Wahlverfahren\n(2) Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie           (1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich\nden Wahlberechtigten auszuhändigen, sind                       unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind nur die\ndie Versicherungsträger,                                       in dieser Vorschrift, in § 48b Abs. 3, § 48c Abs. 3 Satz 1\ndie Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat,           und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe\nzulässig.\ndie Gemeindeverwaltungen,\n(2) Die in § 48 Abs. 1 genannten Personen und Ver-\ndie Dienststellen des Bundes und der Länder sowie\neinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zustän-\ndie Bundesagentur für Arbeit.                                  dige Landeswahlbeauftragte können die Wahl durch\n(3) Ist in der Verordnung nach § 56 vorgesehen, dass        Klage gegen den Versicherungsträger anfechten.\nanstelle der Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger             (3) Die Klage kann erhoben werden, sobald öffentlich\ndie Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber             bekannt gemacht ist, dass eine Wahlhandlung unter-\nden Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen         bleibt, oder sobald ein Wahlergebnis öffentlich bekannt\nAngaben zu machen.                                             gemacht worden ist. Die Klage ist spätestens einen\nMonat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung\n§ 56                                des endgültigen Wahlergebnisses bei dem für den Sitz\nWahlordnung                             des Versicherungsträgers zuständigen Sozialgericht zu\nerheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.\nDas Bundesministerium für Gesundheit und Soziale\nSicherung erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustim-               (4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht,\nmung des Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen           gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den\nerforderliche Wahlordnung. Es trifft darin insbesondere        hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein Ge-\nVorschriften über                                              brauch gemacht worden ist.\n(5) Während des Wahlverfahrens kann das Gericht auf\n1. die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung der\nAntrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn ein\nWahlausschüsse und der Wahlleitungen sowie über\nWahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, dass im\ndie Befugnisse, die Beschlussfähigkeit und das Ver-\nWahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig erklärt\nfahren der Wahlorgane,\nwird.\n2. die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der Mit-\n(6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131\nglieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder der\nAbs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann es\nWahlleitungen und der Wahlhelfer,\nauf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der\n3. die Vorbereitung der Wahlen einschließlich der Unter-      personellen Besetzung der Selbstverwaltungsorgane er-\nrichtung der Wahlberechtigten über den Zweck und          lassen.\nden Ablauf des Wahlverfahrens sowie über die zur\n(7) Beschlüsse, die ein Selbstverwaltungsorgan bis zu\nWahl zugelassenen Vorschlagslisten,\ndem Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 131 Abs. 4 des\n4. den Zeitpunkt für die Wahlen,                              Sozialgerichtsgesetzes getroffen hat, bleiben wirksam.\n5. die Feststellung der Vorschlagsberechtigung, die\nAngaben und Unterlagen, die zur Feststellung der                                      § 58\nVorschlagsberechtigung zu machen oder vorzulegen                                   Amtsdauer\nsind, die Einreichung, den Inhalt und die Form der            (1) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des\nVorschlagslisten sowie der dazugehörigen Unterla-         Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem die erste\ngen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln       Sitzung des Organs stattfindet. Die neu gewählte Ver-\nsowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe und             treterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach\nüber Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der           dem Wahltag zusammen.\nWahlorgane,\n(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwal-\n6. die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung             tungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch un-\nund die Zurücknahme von Vorschlagslisten,                 abhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammen-\n7. die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und ihre Ein-          tritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu ge-\nrichtung,                                                 wählten Selbstverwaltungsorgane. Wiederwahl ist zuläs-\nsig.\n8. die Ausstellung und Aushändigung von Wahlunter-\nlagen,\n§ 59\n9. die Form und den Inhalt der Wahlunterlagen,\nVerlust der Mitgliedschaft\n10. die Stimmabgabe,                                               (1) Die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsor-\n11. die Briefwahl,                                             gan endet vorzeitig","122              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\n1. durch Tod,                                                  der Vorsitzende des Vorstands den Listenträger auf,\n2. durch Erwerb der Mitgliedschaft für ein anderes             innerhalb eines Monats einen anderen Nachfolger vor-\nSelbstverwaltungsorgan, wenn die gleichzeitige Zu-         zuschlagen.\ngehörigkeit zu beiden Selbstverwaltungsorganen                (3) Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für die Ver-\nausgeschlossen ist,                                        treterversammlung Vorgeschlagener die Voraussetzun-\n3. mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses         gen der Wählbarkeit, stellt der Vorstand nach Anhörung\nnach Absatz 2 oder 3.                                      des Vorsitzenden der Vertreterversammlung durch Be-\n(2) Der Vorstand hat ein Mitglied eines Selbstverwal-       schluss fest, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt,\ntungsorgans durch Beschluss von seinem Amt zu ent-             und benachrichtigt hiervon das neue Mitglied, den Vor-\nbinden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn die        sitzenden der Vertreterversammlung, den Listenträger,\nVoraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorgelegen ha-           die Aufsichtsbehörde und den Wahlbeauftragten. Wird\nben oder nachträglich weggefallen sind. Jedes Mitglied         dem Vorstand innerhalb der Frist nach den Absätzen 1\nhat dem Vorsitzenden des Vorstands unverzüglich Verän-         und 2 kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraus-\nderungen anzuzeigen, die seine Wählbarkeit berühren.           setzungen der Wählbarkeit erfüllt, beruft die Aufsichts-\nbehörde den Nachfolger aus der Zahl der Wählbaren.\n(3) Verstößt ein Mitglied eines Selbstverwaltungsor-\ngans in grober Weise gegen seine Amtspflichten, hat der           (4) Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für den Vor-\nVorstand das Mitglied durch Beschluss seines Amtes zu          stand Vorgeschlagener die Voraussetzungen der Wähl-\nentheben. Der Vorstand kann die sofortige Vollziehung          barkeit, teilt der Vorsitzende des Vorstands dies nach\ndes Beschlusses anordnen; die Anordnung hat die Wir-           Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung\nkung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben kann.           allen Mitgliedern der Gruppe in der Vertreterversamm-\nlung mit, die den Ausgeschiedenen gewählt hat, und\n(4) Betrifft ein Beschluss nach Absatz 2 oder 3 ein\nweist darauf hin, dass der Vorgeschlagene als gewählt\nMitglied der Vertreterversammlung, bedarf er der Zustim-\ngilt, wenn innerhalb eines Monats kein anderer Vorschlag\nmung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung.\nbeim Vorstand eingeht. Nach Ablauf eines Monats gilt\nStimmt der Vorsitzende nicht zu oder betrifft der Be-\nAbsatz 3 Satz 1 entsprechend. Wird dem Vorstand inner-\nschluss ihn selbst, entscheidet die Vertreterversamm-\nhalb der Frist nach den Absätzen 1 und 2 kein Nachfolger\nlung.\nvorgeschlagen, der die Voraussetzungen der Wählbar-\n(5) Für stellvertretende Mitglieder der Selbstverwal-       keit erfüllt, oder wird ihm innerhalb der in Satz 1 genann-\ntungsorgane gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.           ten Frist noch ein anderer Vorschlag eingereicht, sind\n(6) Endet die Mitgliedschaft in einem Selbstverwal-         sämtliche Mitglieder in der betreffenden Gruppe des\ntungsorgan, tritt bis zur Ergänzung des Organs an die          Vorstands und ihre Stellvertreter nach § 52 neu zu wäh-\nStelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Stellvertreter.       len.\n(5) § 46 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 51 und 57\n§ 60                                gelten entsprechend. An die Stelle des Zeitpunkts der\nErgänzung der Selbstverwaltungsorgane                   Wahlausschreibung in § 51 Abs. 1 tritt der Zeitpunkt der\n(1) Scheiden Mitglieder oder stellvertretende Mitglie-      Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1.\nder eines Selbstverwaltungsorgans vorzeitig aus, fordert\nder Vorsitzende des Vorstands die Stelle, die die Vor-                                      § 61\nschlagsliste der Ausgeschiedenen eingereicht hat (Lis-\nWahl der Versicherten-\ntenträger), unverzüglich auf, innerhalb zweier Monate\nältesten und der Vertrauenspersonen\nNachfolger vorzuschlagen. Sind in einer Liste Stellver-\ntreter in ausreichender Zahl vorhanden und hält der Lis-          (1) Für die Wahl der Versichertenältesten und der Ver-\ntenträger weitere Stellvertreter nicht für erforderlich,       trauenspersonen gelten die §§ 52, 56 bis 60 und 62 Abs. 4\nkann der Vorstand zulassen, dass von einer Ergänzung           entsprechend, soweit die Satzung nichts Abweichendes\nabgesehen wird, wenn die in § 48 Abs. 6 Satz 2 vorge-          bestimmt. Den Vorschlagslisten sind Vorschläge der Or-\nschriebene Reihenfolge gewahrt ist.                            ganisationen und Wählergruppen zugrunde zu legen, die\n(1a) Scheiden von den Regionalträgern oder der              zur Einreichung von Vorschlagslisten für die Wahl der\nDeutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-                 Mitglieder der Vertreterversammlung berechtigt sind.\nSee gewählte Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder          (2) Die Stellvertretung der Versichertenältesten und\nder Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversi-            der Vertrauenspersonen wird durch die Satzung geregelt.\ncherung Bund aus, fordert der Vorsitzende des Vorstands        Die Satzung kann die Nachfolge vorzeitig ausscheiden-\nden jeweiligen Regionalträger oder die Deutsche Ren-           der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen ab-\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf, unverzüg-            weichend von § 60 regeln.\nlich Nachfolger zu wählen. Scheiden von den Regional-\nträgern oder der Deutschen Rentenversicherung Knapp-                                        § 62\nschaft-Bahn-See vorgeschlagene Mitglieder oder stell-\nvertretende Mitglieder des Vorstandes der Deutschen                                     Vorsitzende\nRentenversicherung Bund aus, fordert der Vorsitzende                          der Selbstverwaltungsorgane\ndes Vorstands die Vorschlagsberechtigten auf, unver-              (1) Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer\nzüglich Nachfolger zur Wahl vorzuschlagen. Das Nähere          Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden\nregelt die Satzung. Absatz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4        Vorsitzenden, in der landwirtschaftlichen Unfallversiche-\nund 5 gelten entsprechend.                                     rung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossen-\n(2) Liegen bei einem als Nachfolger Vorgeschlagenen         schaft, einen ersten und einen zweiten stellvertretenden\ndie Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vor, fordert         Vorsitzenden. Der Vorsitzende und die stellvertretenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                   123\nVorsitzenden müssen, mit Ausnahme bei den Ersatzkas-           schlossen werden; der Beschluss ist in öffentlicher\nsen, verschiedenen Gruppen angehören.                          Sitzung bekannt zu geben.\n(2) Erhält in zwei Wahlgängen kein Mitglied die Mehr-          (3a) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf\nheit der satzungsmäßigen Mitgliederzahl, ist gewählt,          bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein,\nwer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich           wenn hierbei personenbezogene Daten eines Arbeitneh-\nvereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl gelten die Mitglieder,     mers offengelegt werden, der ihm im Rahmen eines\ndie diese Stimmenzahl erreichen, mit der Maßgabe als           Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, oder\ngewählt, dass sie den Vorsitz unter gegenseitiger Stell-       wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans Ange-\nvertretung abwechselnd je für ein Jahr zu führen haben.        höriger der Personalverwaltung des Betriebes ist, dem\nGilt hiernach mehr als die vorgeschriebene Zahl von            der Arbeitnehmer angehört. Diesen Personen darf ins-\nPersonen als gewählt, entscheidet das Los; das Gleiche         besondere auch bei der Vorbereitung einer Beratung\ngilt für die Reihenfolge. Bei der Wahl des Vorsitzenden        keine Kenntnis von solchen Daten gegeben werden.\nund des stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterver-       Personenbezogene Daten im Sinne der Sätze 1 und 2\nsammlung und des Vorstandes der Deutschen Renten-              sind\nversicherung Bund ist abweichend von Satz 1 in den             1. die in § 76 Abs. 1 des Zehnten Buches bezeichneten\nersten beiden Wahlgängen jeweils eine Mehrheit nach                Daten und\n§ 64 Abs. 4 erforderlich.\n2. andere Daten, soweit Grund zur Annahme besteht,\n(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Vertreter              dass durch die Kenntnisnahme der genannten Per-\nder einzelnen Gruppen abwechselnd mindestens für ein               sonen schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers be-\nJahr den Vorsitz führen. Bei den Trägern der landwirt-             einträchtigt werden.\nschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gar-\ntenbau-Berufsgenossenschaft, haben die Vertreter der              (4) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf\neinzelnen Gruppen während ihrer Amtsdauer abwech-              bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein,\nselnd je für mindestens ein Jahr den Vorsitz zu führen;        wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahestehenden\nEntsprechendes gilt für die Stellvertretung. Die Vertreter     Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung)\nvon zwei Gruppen können vereinbaren, dass für die              oder einer von ihm vertretenen Person einen unmittel-\nDauer der auf ihre Vertreter entfallenden Vorsitzendentä-      baren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Satz 1 gilt nicht,\ntigkeit einer der Vertreter den Vorsitz führt. Die Satzung     wenn das Mitglied nur als Angehöriger einer Personen-\nbestimmt das Nähere.                                           gruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch\ndie Angelegenheit berührt werden.\n(4) Zu Vorsitzenden oder zu stellvertretenden Vorsit-\n(5) Der Vorstand kann zu Tagesordnungspunkten, bei\nzenden gewählte Mitglieder der Selbstverwaltungsor-\ndenen wesentliche Fragen der Gesundheit berührt wer-\ngane erwerben ihr Amt mit der Erklärung, dass sie die\nden, einen auf den jeweiligen Gebieten der Sozialmedizin\nWahl annehmen.\nund der Sozialversicherung fachlich einschlägig erfahre-\n(5) Schließen Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder        nen Arzt mit beratender Stimme hinzuziehen.\neines Selbstverwaltungsorgans zu der Amtsführung ei-\nnes Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden                                       § 64\naus, kann ihn das Organ mit einer Mehrheit von zwei\nBeschlussfassung\nDritteln seiner satzungsmäßigen Mitgliederzahl abberu-\nfen. Beim Ausscheiden eines Vorsitzenden oder stellver-           (1) Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versiche-\ntretenden Vorsitzenden auf eigenen Wunsch endet die            rungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes\nAmtsdauer mit der Neuwahl.                                     bestimmt, sind die Selbstverwaltungsorgane beschluss-\nfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß gela-\n(6) Für einen nach Absatz 5 ausscheidenden Vorsit-\nden sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und\nzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wird ein\nstimmberechtigt ist. Ist ein Selbstverwaltungsorgan nicht\nNachfolger gewählt. Für einen nach § 59 ausscheiden-\nbeschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, dass in\nden Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden\nder nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstim-\nwird ein Nachfolger nach Ergänzung des Selbstverwal-\nmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in\ntungsorgans gewählt.\nSatz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; hierauf ist in der\nLadung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.\n§ 63\n(2) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sons-\nBeratung\ntiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit der\n(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Ge-         Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stim-\nschäftsordnung.                                                mengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Be-\n(2) Die Selbstverwaltungsorgane werden von ihren            ratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt\nVorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie müssen ein-           der Antrag als abgelehnt.\nberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es ver-           (3) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung\nlangt.                                                         schriftlich abstimmen. Die Vertreterversammlung kann\n(3) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.      schriftlich abstimmen, soweit die Satzung es zulässt.\nDie Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich,        Wenn ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungs-\nsoweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten          organs der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist\ndes Versicherungsträgers, Grundstücksgeschäften oder           über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu bera-\ngeheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 des Ersten           ten und abzustimmen.\nBuches) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann in             (4) Beschlüsse der Vertreterversammlung und des\nnicht-öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit ausge-           Vorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund in","124              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\nGrundsatz- und Querschnittsaufgaben und in gemein-                                  Dritter Titel\nsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversiche-                 Haushalts- und Rechnungswesen\nrung werden mit der Mehrheit von mindestens zwei Drit-\nteln aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen                                        § 67\nMitgliederzahl getroffen. Bei Beschlüssen der Vertreter-\nversammlung und des Vorstandes werden die Stimmen                           Aufstellung des Haushaltsplans\nder Regionalträger mit insgesamt 55 vom Hundert und               (1) Die Versicherungsträger stellen für jedes Kalender-\ndie der Bundesträger mit insgesamt 45 vom Hundert              jahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im\ngewichtet. In der Vertreterversammlung orientiert sich         Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben\ndie Gewichtung innerhalb der Regionalträger und inner-         und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächti-\nhalb der Bundesträger jeweils an der Anzahl der Versi-         gungen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Ein-\ncherten der einzelnen Träger. Im Vorstand gilt Entspre-        nahmen enthält.\nchendes innerhalb der Bundesträger. Das Nähere zur                (2) Im Haushaltsplan sind die Stellen für die Beamten\nStimmengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die Sat-            und die dienstordnungsmäßig Angestellten der Versiche-\nzung.                                                          rungsträger nach Besoldungsgruppen auszubringen; für\ndie übrigen Beschäftigten der Versicherungsträger sind\n§ 65                               die Haushaltsansätze nach Vergütungs- und Lohngrup-\npen zu erläutern.\nGetrennte Abstimmung\n§ 68\n(1) In den Selbstverwaltungsorganen der Träger der\nBedeutung\nlandwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme\nund Wirkung des Haushaltsplans\nder Gartenbau-Berufsgenossenschaft, ist zur Be-\nschlussfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Ver-              (1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Mit-\nsicherten, der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte         tel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungs-\nund der Arbeitgeber erforderlich für                           trägers im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich\nsind. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirt-\n1. die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellver-          schaftsführung und stellt sicher, dass insbesondere die\ntreters,                                                   gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben rechtzeitig ge-\nleistet werden können.\n2. die Anstellung, die Beförderung, die Kündigung und             (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder\ndie Entlassung der der Dienstordnung unterstehen-          Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.\nden Angestellten in einer besoldungsrechtlichen Stel-\nlung, die einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 der                                     § 69\nBundesbesoldungsordnung oder einer höheren Be-\nsoldungsgruppe vergleichbar ist,                                         Ausgleich, Wirtschaftlichkeit\nund Sparsamkeit, Kosten- und\n3. die Einstellung, die Höhergruppierung und die Kündi-           Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung\ngung von Angestellten, deren Tätigkeit den Tätig-             (1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe aus-\nkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III oder einer         zugleichen.\nhöheren Vergütungsgruppe des Bundes-Angestell-\n(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haus-\ntentarifvertrags entspricht,\nhaltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen,\n4. den Beschluss über den Haushalt,                            dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berück-\nsichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und\n5. die personelle Besetzung von Ausschüssen,                   Sparsamkeit erfüllen kann.\n(3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind ange-\n6. den Beschluss über die Unfallverhütungsvorschriften.        messene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzu-\nführen.\n(2) Über einen abgelehnten Antrag ist auf Verlangen\nder Antragsteller innerhalb von drei Wochen nochmals              (4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leis-\nabzustimmen.                                                   tungsrechnung einzuführen.\n(5) Die Träger der Rentenversicherung führen in ge-\neigneten Bereichen ein Benchmarking durch.\n§ 66\n(6) Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen\nErledigungsausschüsse                         und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwendung\nangemessener und anerkannter Methoden der Personal-\n(1) Die Selbstverwaltungsorgane können die Erledi-          bedarfsermittlung begründet sind. Die Erforderlichkeit\ngung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtset-            der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und\nzung, Ausschüssen übertragen. Zu Mitgliedern können            Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig\nbis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch          zu überprüfen.\nStellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt wer-\nden. Die Organe können die Stellvertretung für die Aus-                                   § 70\nschussmitglieder abweichend von § 43 Abs. 2 regeln.\nHaushaltsplan\n(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 63           (1) Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt.\nund 64 entsprechend.                                           Die Vertreterversammlung stellt ihn fest.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006               125\n(2) Der Haushaltsplan der Träger der Unfallversiche-       gestellt und von der Vertreterversammlung der Deut-\nrung ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten      schen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 fest-\nsoll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es          gestellt.\nverlangt.                                                        (5) Die Träger der Krankenversicherung und die Träger\n(2a) Der Haushaltsplan der Eisenbahn-Unfallkasse           der Pflegeversicherung haben den vom Vorstand aufge-\nbedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für             stellten Haushaltsplan spätestens am 1. November vor\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen, der Haushaltsplan            Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der\nder Unfallkasse Post und Telekom der Genehmigung des          Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt.\nBundesministeriums der Finanzen; der Haushaltsplan            Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan oder ein-\nsoll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens   zelne Ansätze innerhalb von einem Monat nach Vorlage\nam 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres, für das         beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für\ner gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt wer-       den Träger maßgebendes Recht verstoßen wird, insbe-\nden kann. Der Haushaltsplan der Unfallkasse des Bun-          sondere soweit dadurch die wirtschaftliche Leistungs-\ndes bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungs-           fähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner\namtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für           Verpflichtungen gefährdet wird.\nGesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundes-\nministerium der Finanzen; der Haushaltsplan soll so                                      § 71\nrechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am                     Haushaltsplan der Deutschen\n1. September vor Beginn des Kalenderjahres, für das er             Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\ngelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden\nkann. Die genehmigende Stelle kann die Genehmigung               (1) Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversi-\nauch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haus-            cherung Knappschaft-Bahn-See ist getrennt nach\nhaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versiche-       knappschaftlicher Krankenversicherung, knappschaftli-\nrungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leis-         cher Pflegeversicherung, knappschaftlicher Rentenver-\ntungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung         sicherung und allgemeiner Rentenversicherung aufzu-\nseiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn die Bewer-         stellen. Hierbei gelten Verwaltungsausgaben der knapp-\ntungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes               schaftlichen Krankenversicherung und der allgemeinen\nnicht beachtet sind.                                          Rentenversicherung als Verwaltungsausgaben der\nknappschaftlichen Rentenversicherung. Die Abstim-\n(3) Die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversi-       mung nach § 220 Abs. 3 des Sechsten Buches bleibt\ncherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haus-            unberührt.\nhaltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des\nKalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbe-          (2) Die knappschaftliche Krankenversicherung und\nhörde von Amts wegen vorzulegen. Die Aufsichtsbe-             die allgemeine Rentenversicherung haben der knapp-\nhörde kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze            schaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausga-\ninnerhalb von sechs Wochen nach Vorlage beanstanden,          ben ihrer Eigeneinrichtungen sowie die nach einem von\nsoweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versiche-          der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Schlüssel auf\nrungsträger maßgebendes Recht verstoßen oder die              sie entfallenden Verwaltungsausgaben zu erstatten.\nLeistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfül-           (3) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch\nlung seiner Verpflichtungen gefährdet wird. Die Auf-          die Bundesregierung. Er soll so rechtzeitig festgestellt\nsichtsbehörde kann ebenfalls beanstanden, wenn bei            werden, dass er bis zum 15. Oktober vor Beginn des\nlandesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewer-           Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Bundesregie-\ntungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des aufsicht-            rung vorgelegt werden kann. Diese kann die Genehmi-\nführenden Landes und bei bundesunmittelbaren Versi-           gung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der\ncherungsträgern die Bewertungs- und Bewirtschaf-              Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Ver-\ntungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die             sicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die\nBesonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei zu        Leistungsfähigkeit der Deutschen Rentenversicherung\nberücksichtigen. Berücksichtigt die Vertreterversamm-         Knappschaft-Bahn-See zur Erfüllung ihrer Verpflichtun-\nlung bei der Feststellung des Haushaltsplans die Bean-        gen gefährdet oder wenn bei Ansätzen für die knapp-\nstandung nicht, kann die Aufsichtsbehörde insoweit den        schaftliche oder allgemeine Rentenversicherung die Be-\nFeststellungsbeschluss aufheben und den Haushalts-            wertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes\nplan selbst feststellen.                                      nicht beachtet sind.\n(4) Für die Deutsche Rentenversicherung Bund gilt\nAbsatz 3 mit der Maßgabe, dass                                                           § 71a\n1. anstelle der Aufsichtsbehörde die Bundesregierung                                Haushaltsplan\nzuständig ist,                                                          der Bundesagentur für Arbeit\n2. der Haushaltsplan spätestens am 1. September vor-             (1) Der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit\nzulegen ist und innerhalb von zwei Monaten bean-          wird vom Vorstand aufgestellt. Der Verwaltungsrat stellt\nstandet werden kann.                                      den Haushaltsplan fest.\nIm Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung                (2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch\nBund werden die Einnahmen und Ausgaben für Grund-             die Bundesregierung.\nsatz- und Querschnittsaufgaben und für gemeinsame                (3) Die Genehmigung kann auch für einzelne Ansätze\nAngelegenheiten der Träger der Rentenversicherung in          versagt oder unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt\neiner gesonderten Anlage zum Haushalt ausgewiesen.            werden, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder\nDie Anlage wird vom Vorstand gemäß § 64 Abs. 4 auf-           sonstiges für die Bundesagentur maßgebendes Recht","126             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\nverstößt oder die Bewertungs- und Bewirtschaftungs-                                      § 71c\nmaßstäbe des Bundes oder die Grundsätze der Sozial-,                           Eingliederungsrücklage\nWirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung                          der Bundesagentur für Arbeit\nnicht berücksichtigt werden.\nDie bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht veraus-\n(4) Enthält die Genehmigung Bedingungen oder Auf-          gabten Mittel des Eingliederungstitels der Bundesagen-\nlagen, stellt der Verwaltungsrat erneut den Haushalts-        tur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zuge-\nplan fest. Werden Bedingungen oder Auflagen nicht be-         führt. Soweit ein Bundeszuschuss gemäß § 365 des\nrücksichtigt, hat der Verwaltungsrat der Bundesregie-         Dritten Buches geleistet wird, erfolgt eine Zuführung\nrung einen geänderten Haushaltsplan zur Genehmigung           zur Eingliederungsrücklage nicht. Die Eingliederungs-\nvorzulegen; einen nur mit einem Bundeszuschuss aus-           rücklage ist bis zum Schluss des nächsten Haushalts-\ngeglichenen Haushaltsplan kann das Bundesministe-             jahres aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b\nrium für Wirtschaft und Arbeit in der durch die Bundes-       Abs. 5 gebildeten Ausgabereste.\nregierung genehmigten Fassung selbst feststellen.\n§ 71d\n§ 71b                                               Haushaltspläne der Träger\nder landwirtschaftlichen Sozialversicherung\nVeranschlagung der Arbeits-\nmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit                  Die Haushaltspläne der landwirtschaftlichen Alters-\nkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und\n(1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeits-       der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften be-\nförderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mittel       dürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.\nfür                                                           Die Genehmigung wird im Benehmen mit dem Bundes-\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-\n1. die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-        wirtschaft erteilt. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig\nleben nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches,          vom Vorstand aufgestellt werden, dass er bis zum\n15. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er\n2. Leistungen nach den §§ 219 und 235a des Dritten\ngelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.\nBuches und\nDiese kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze\n3. Leistungen der Trägerförderung nach § 248 des Drit-        versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den\nten Buches                                                Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen\noder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers\nsind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen        zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird oder\nEingliederungstitel einzustellen.                             soweit bei landesunmittelbaren Versicherungsträgern\ndie Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des\n(2) Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten Mit-     aufsichtführenden Landes und bei bundesunmittelbaren\ntel sind den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaftung         Versicherungsträgern die Bewertungs- oder Bewirt-\nzuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen die Auf-        schaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind;\ngaben wahrnehmen. Bei der Zuweisung der Mittel sind           die Besonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei\ninsbesondere die regionale Entwicklung der Beschäfti-         zu berücksichtigen. Das Benehmen nach Satz 2 gilt als\ngung, die Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und Um-          hergestellt, wenn das Bundesministerium innerhalb von\nfang der Arbeitslosigkeit sowie die jeweilige Ausgaben-       einem Monat nach Zugang des Haushaltsplans keine\nentwicklung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu berück-          Bedenken erhebt.\nsichtigen. Agenturen für Arbeit, die im Vergleich zu an-\nderen Agenturen für Arbeit schneller und wirtschaftlicher                                 § 72\nArbeitslose eingliedern, sind bei der Mittelzuweisung\nnicht ungünstiger zu stellen.                                                Vorläufige Haushaltsführung\n(1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haus-\n(3) Die Agenturen für Arbeit stellen für jede Art dieser   haltsjahrs noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Vorstand\nErmessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel unter         ermächtigt zuzulassen, dass der Versicherungsträger die\nBerücksichtigung der Besonderheiten der Lage und Ent-         Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind,\nwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereit. Dabei ist\nsicherzustellen, dass die Ausgaben für die freie Förde-       1. um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und\nrung zehn Prozent der den Agenturen für Arbeit aus dem            Aufgaben zu erfüllen,\nEingliederungstitel zugewiesenen Mittel nicht über-           2. um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern\nschreiten.                                                        durch den Haushalt eines Vorjahrs bereits Beträge\nbewilligt worden sind.\n(4) Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirtschaf-\nten, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzelnen          (2) Der Vorstand hat seinen Beschluss unverzüglich\nLeistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleistet ist.       der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluss des\nVorstands der Deutschen Rentenversicherung Bund ist\n(5) Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels sind        dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Si-\nnur in das nächste Haushaltsjahr übertragbar. Die jewei-      cherung anzuzeigen. Bei der Deutschen Rentenversi-\nligen nicht verausgabten Mittel der Agenturen für Arbeit      cherung Knappschaft-Bahn-See bedarf der Beschluss\nwerden diesen im nächsten Haushaltsjahr zusätzlich zu         der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesund-\nden auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen. Verpflich-       heit und Soziale Sicherung, die im Einvernehmen mit dem\ntungsermächtigungen für folgende Jahre sind im glei-          Bundesministerium der Finanzen erfolgt. Bei der Bun-\nchen Verhältnis anzuheben.                                    desagentur für Arbeit bedarf der Beschluss der Geneh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                  127\nmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und               und die vorläufige Haushaltsführung entsprechende An-\nArbeit, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium          wendung.\nder Finanzen erfolgt.\n§ 75\n§ 73                                            Verpflichtungsermächtigungen\nÜberplanmäßige                               (1) Maßnahmen, die den Versicherungsträger zur\nund außerplanmäßige Ausgaben                       Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren\nverpflichten können (Verpflichtungsermächtigungen),\n(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben\nsind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermäch-\nsowie Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen\ntigt. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Vor-\nkönnen, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht ver-\nstands. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Abs. 2 und 3 gelten\nanschlagt sind, bedürfen der Einwilligung des Vorstands,\nentsprechend.\nbei der Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats.\nSie darf nur erteilt werden, wenn                                 (2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen ein-\ngegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen des\n1. ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis           Absatzes 1 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung\nvorliegt und                                               bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer\n2. durch sie der Haushaltsplan nicht in wesentlichen           Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im\nPunkten verändert wird oder es sich um außerplan-          folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.\nmäßige Ausgaben handelt, die nicht von erheblicher\nfinanzieller Bedeutung sind.                                                           § 76\nErhebung der Einnahmen\n(2) Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbe-\nhörde, die Einwilligung des Vorstands der Deutschen               (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu er-\nRentenversicherung Bund dem Bundesministerium für              heben.\nGesundheit und Soziale Sicherung anzuzeigen, das das              (2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur\nBundesministerium der Finanzen unterrichtet. Bei der\n1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erhebli-\nDeutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nchen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre\nist die Genehmigung des Bundesministeriums für Ge-\nund der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet\nsundheit und Soziale Sicherung, bei der Bundesagentur\nwird,\nfür Arbeit die Genehmigung des Bundesministeriums für\nWirtschaft und Arbeit erforderlich, die jeweils im Einver-     2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen er-                  keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der\nfolgt. Bei der Eisenbahn-Unfallkasse ist die Genehmi-              Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs\ngung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und                  stehen,\nWohnungswesen, bei der Unfallkasse Post und Telekom            3. erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des ein-\ndie Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen                zelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraus-\nerforderlich. Bei der Unfallkasse des Bundes ist die Ge-           setzungen können bereits entrichtete Beiträge erstat-\nnehmigung des Bundesversicherungsamtes erforder-                   tet oder angerechnet werden.\nlich, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium            Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundes-           in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt wer-\nministerium der Finanzen erfolgt. Bei den landwirtschaft-      den. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 dürfen Beitragsansprü-\nlichen Alterskassen, den landwirtschaftlichen Kranken-         che auch niedergeschlagen werden, wenn der Arbeit-\nkassen und den landwirtschaftlichen Berufsgenossen-            geber mehr als sechs Monate meldepflichtige Beschäf-\nschaften ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde er-          tigte nicht mehr gemeldet hat und die Ansprüche die von\nforderlich, es sei denn, die Ausgabe überschreitet bis         den Spitzenverbänden der Sozialversicherung und der\nzum 31. Dezember 2001 nicht den Betrag von 100 000             Bundesagentur für Arbeit gemeinsam und einheitlich\nDeutsche Mark und ab 1. Januar 2002 den Betrag von             festgelegten Beträge nicht überschreiten; die Grenzbe-\n50 000 Euro.                                                   träge sollen auch an eine vorherige Vollstreckungsmaß-\n(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei der Bun-       nahme gebunden werden, wenn die Kosten der Maß-\ndesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats, oder die Ge-        nahme in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur\nnehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und            Höhe der Forderung stehen. Die Vereinbarung nach\nSoziale Sicherung, bei der Bundesagentur für Arbeit des        Satz 3 bedarf der Genehmigung des Bundesministeri-\nBundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, aus-             ums für Gesundheit und Soziale Sicherung. Kommt eine\nnahmsweise und im Einzelfall nicht vor der Leistung            Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb einer vom\nvon Ausgaben eingeholt werden, weil diese unaufschieb-         Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-\nbar sind, sind sie unverzüglich nachzuholen.                   rung festgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\n§ 74                               schaft und Arbeit nach Anhörung der Beteiligten die\nBeträge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nNachtragshaushalt                          Bundesrates.\nWilligt der Vorstand, bei der Bundesagentur für Arbeit         (3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversiche-\nder Verwaltungsrat, in überplanmäßige oder außerplan-          rungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die\nmäßige Ausgaben nach § 73 Abs. 1 nicht ein, ist für            zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem\nNachträge ein Nachtragshaushaltsplan festzustellen.            Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprüche\nAuf ihn finden die Vorschriften für den Haushaltsplan          gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße übersteigt, ist","128             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\nsie verpflichtet, bei der nächsten Monatsabrechnung die                                 § 77a\nzuständigen Träger der Rentenversicherung und die                     Geltung von Haushaltsvorschriften des\nBundesagentur für Arbeit über die Höhe der auf sie                   Bundes für die Bundesagentur für Arbeit\nentfallenden Beitragsansprüche und über den Zeitraum,\nfür den die Beitragsansprüche gestundet sind, zu unter-          Für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts-\nrichten. Die Einzugsstelle darf                               plans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der\nBundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der\n1. eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie          Bundeshaushaltsordnung sinngemäß. Die allgemeinen\nGrundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu\n2. die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren\nbeachten. Abweichungen von Satz 1 können nach § 1\nHöhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und\nAbs. 3 des Dritten Buches vereinbart werden.\n3. den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe ins-\ngesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugs-                                     § 78\ngröße übersteigt,                                                        Verordnungsermächtigung\nnur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der              Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nRentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit           verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die\nvornehmen.                                                    Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Bundes-\nagentur für Arbeit Grundsätze über die Aufstellung des\n(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rück-      Haushaltsplans, seine Ausführung, die Rechnungsprü-\nständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für die       fung und die Entlastung sowie die Zahlung, die Buch-\nEinzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenversiche-     führung und die Rechnungslegung zu regeln. Die Rege-\nrung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich und      lung ist nach den Grundsätzen des für den Bund und die\nzweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Vergleich          Länder geltenden Haushaltsrechts vorzunehmen; sie hat\nüber rückständige Beitragsansprüche, deren Höhe die           die Besonderheiten der Sozialversicherung und der ein-\nBezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im Einverneh-           zelnen Versicherungszweige zu berücksichtigen.\nmen mit den beteiligten Trägern der Rentenversicherung\nund der Bundesagentur für Arbeit schließen. Der Träger                                   § 79\nder Unfallversicherung kann einen Vergleich über rück-\nständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirt-                        Geschäftsübersichten und\nschaftlich und zweckmäßig ist. Für die Träger der Ren-                   Statistiken der Sozialversicherung\ntenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um             (1) Die Versicherungsträger haben Übersichten über\nAnsprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag            ihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse sowie sons-\nhandelt.                                                      tiges statistisches Material aus ihrem Geschäftsbereich\nzu erstellen und dem Bundesministerium für Gesundheit\n(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Vergleich      und Soziale Sicherung, landesunmittelbare Versiche-\nabschließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig          rungsträger auch den für die Sozialversicherung zustän-\nist.                                                          digen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder\nden von diesen bestimmten Stellen vorzulegen. Die Un-\n§ 77                              terlagen für das Bundesministerium für Gesundheit und\nSoziale Sicherung sind dem im jeweiligen Versicherungs-\nRechnungsabschluss,\nzweig im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetz-\nJahresrechnung und Entlastung\nbuchs zuständigen Verband zuzuleiten, von diesem ma-\n(1) Die Versicherungsträger schließen für jedes Kalen-     schinell verwertbar aufzubereiten und an das Bundes-\nderjahr zur Rechnungslegung die Rechnungsbücher ab            ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wei-\nund stellen auf der Grundlage der Rechnungslegung eine        terzuleiten. Der Verband hat die aufbereiteten Unterlagen\nJahresrechnung auf. Über die Entlastung des Vorstands         der landesunmittelbaren Versicherungsträger den für die\nund des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung             Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungs-\nbeschließt die Vertreterversammlung. Über die Entlas-         behörden der Länder oder den von diesen bestimmten\ntung des Vorstandes und des Geschäftsführers wegen            Stellen auf Verlangen zuzuleiten; dies gilt entsprechend\nder Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und Quer-          für Unterlagen der bundesunmittelbaren Versicherungs-\nschnittsaufgaben bei der Deutschen Rentenversiche-            träger, die Versicherte oder Mitglieder in dem betreffen-\nrung Bund beschließt die Vertreterversammlung mit der         den Land haben. Soweit ein Versicherungsträger einem\nMehrheit von mindestens zwei Dritteln der gewichteten         Verband nicht angehört, kann er die Unterlagen dem\nStimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl. Über die          Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-\nEntlastung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit         rung unmittelbar oder über einen in seinem Versiche-\nbeschließt der Verwaltungsrat.                                rungszweig zuständigen Verband vorlegen; bei unmittel-\nbarer Vorlage werden die Unterlagen nach Satz 3 vom\n(2) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp-            Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Siche-\nschaft-Bahn-See sind die Buchführung, die Rechnungs-          rung zugeleitet. Das Bundesministerium für Gesundheit\nlegung und die Rechnungsprüfung für die knappschaft-          und Soziale Sicherung kann zulassen, dass ihm abwei-\nliche Krankenversicherung, knappschaftliche Pflegever-        chend von Satz 2 die Unterlagen der Träger der allgemei-\nsicherung und die allgemeine sowie die knappschaftliche       nen Rentenversicherung und der knappschaftlichen\nRentenversicherung getrennt durchzuführen.                    Rentenversicherung unmittelbar vorgelegt werden.\n(3) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sind            (2) Das Nähere zu Absatz 1, insbesondere zu Inhalt,\nalle Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und Quer-         Art und Form der Unterlagen, wird durch allgemeine\nschnittsaufgaben gesondert nachzuweisen.                      Verwaltungsvorschriften bestimmt, die das Bundesmi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                 129\nnisterium für Gesundheit und Soziale Sicherung mit Zu-             ten, wenn die Schuldverschreibungen an einer Börse\nstimmung des Bundesrates erlässt. Der Zustimmung des               in der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen\nBundesrates bedarf es nicht, soweit sich die allgemeinen           Handel zugelassen sind oder in einen anderen orga-\nVerwaltungsvorschriften nur an bundesunmittelbare Ver-             nisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäi-\nsicherungsträger richten.                                          schen Gemeinschaften einbezogen sind, der aner-\n(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und So-                kannt und für das Publikum offen ist und dessen\nziale Sicherung erstellt alljährlich eine Übersicht über die       Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Wertpapiere ge-\ngesamten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des                    mäß Satz 1, deren Zulassung in den amtlichen Handel\nabgeschlossenen Geschäftsjahrs.                                    an einer Börse in der Europäischen Gemeinschaft\noder deren Einbeziehung in einen organisierten Markt\n(3a) Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Be-               in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\nreich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung be-             schaften nach den Ausgabebedingungen zu beantra-\nsteht, sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben an-               gen ist, dürfen ebenfalls erworben werden, sofern die\nzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums                Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung das Bundesminis-              nach ihrer Ausgabe erfolgt,\nterium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-\nschaft tritt und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungs-      2. Schuldverschreibungen und sonstige Gläubiger-\nvorschriften nach Absatz 2 auch das Einvernehmen mit               rechte verbriefende Wertpapiere von Ausstellern mit\ndem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Si-               Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\ncherung herzustellen ist.                                          schaften, wenn für die Einlösung der Forderung eine\nöffentlich-rechtliche Gewährleistung besteht oder\n(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für\neine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft für\nArbeit keine Anwendung.\ndie Einlösung der Forderung eintritt oder kraft Geset-\nzes eine besondere Deckungsmasse besteht,\nVierter Titel\nVe rm ögen                              3. Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-rechtliche\nStellen aus dem Gebiet der Europäischen Gemein-\n§ 80                                  schaften,\nVerwaltung der Mittel                       4. Forderungen aus Darlehen und Einlagen gegen\n(1) Die Mittel des Versicherungsträgers sind so anzu-           a) öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Personenkör-\nlegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen               perschaften oder Sondervermögen aus dem Ge-\nerscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine              biet der Europäischen Gemeinschaften,\nausreichende Liquidität gewährleistet ist.\nb) Personen oder Gesellschaften des privaten Rechts\n(2) Die Mittel der Versicherungsträger sind getrennt               aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaf-\nvon den Mitteln Dritter zu verwalten.                                 ten, wenn für die Forderungen eine öffentlich-\nrechtliche Einrichtung die Gewährleistung für\n§ 81                                     Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder\nBetriebsmittel                                  wenn bei Kreditinstituten eine Sicherungseinrich-\nDie Versicherungsträger haben nach Maßgabe der                     tung der Kreditwirtschaft in die Gewährleistung\nbesonderen Vorschriften für die einzelnen Versiche-                   eintritt,\nrungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung      5. Anteilen an Sondervermögen nach dem Gesetz über\nihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Ein-              Kapitalanlagegesellschaften, wenn sichergestellt ist,\nnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) be-                dass für das Sondervermögen nur Vermögensgegen-\nreitzuhalten.                                                      stände gemäß den Nummern 1 bis 4 und 8 dieser\nVorschrift erworben werden dürfen,\n§ 82\n6. Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grund-\nRücklage                                  oder Rentenschuld an einem Grundstück, Wohnungs-\nDie Versicherungsträger haben nach Maßgabe der                  eigentum oder Erbbaurecht im Bereich der Europäi-\nbesonderen Vorschriften für die einzelnen Versiche-                schen Gemeinschaften besteht,\nrungszweige zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit,\n7. Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen, so-\ninsbesondere für den Fall, dass Einnahme- und Ausga-\nweit die Zweckbestimmung der Mittelhingabe vorwie-\nbeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmittel nicht\ngend den Aufgaben des Versicherungsträgers dient\nmehr ausgeglichen werden können, eine Rücklage be-\nsowie Darlehen für gemeinnützige Zwecke,\nreitzuhalten.\n8. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im\n§ 83                                  Gebiet der Europäischen Gemeinschaften.\nAnlegung der Rücklage                           (2) Die Anlegung der Rücklage soll grundsätzlich in\n(1) Die Rücklage kann, soweit in den besonderen Vor-        der im Inland geltenden Währung erfolgen. Der Erwerb\nschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts         von auf die Währung eines anderen Mitgliedstaates der\nAbweichendes bestimmt ist und die Anlage den dort              Europäischen Gemeinschaft lautenden Forderungen ist\ngeregelten Liquiditätserfordernissen entspricht, nur an-       nur in Verbindung mit einem Kurssicherungsgeschäft\ngelegt werden in                                               zulässig.\n1. Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in              (3) Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vorrang\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-          berücksichtigt werden.","130            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\n(4) Den Staaten der Europäischen Gemeinschaften in        nicht nach dieser Vorschrift angelegt werden kann oder\nden Absätzen 1 und 2 stehen die Staaten des Abkom-           wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versiche-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die           rungsträgers liegende andere Anlegung rechtfertigen.\nSchweiz gleich.\nFünfter Titel\n§ 84                                                      Aufsicht\nBeleihung von Grundstücken\nEine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist                                      § 87\nals sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei                       Umfang der Aufsicht\nDrittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigen-\n(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher\ntums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.\nAufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz\nund sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger\n§ 85\nmaßgebend ist.\nGenehmigungsbedürftige Vermögensanlagen\n(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetzli-\n(1) Die Darlehen für gemeinnützige Zwecke, der Er-        chen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht auch\nwerb und das Leasen von Grundstücken und grund-              auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der Maßnah-\nstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erwei-      men.\nterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen der\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Absicht, sich                                      § 88\nzur Aufgabenerfüllung an Einrichtungen mit Ausnahme\nPrüfung und Unterrichtung\nvon Arbeitsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzbu-\nches zu beteiligen, sowie die Absicht, Datenverarbei-           (1) Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und\ntungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder         Rechnungsführung des Versicherungsträgers prüfen.\nanzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, ist der          (2) Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbe-\nAufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Vereinba-       hörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unter-\nrungen anzuzeigen. Solange das Systemkonzept der             lagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur\nDatenverarbeitung nicht grundlegend verändert wird,          Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer\nist eine Anzeige nach Satz 2 nicht erforderlich. Die         Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden.\nSätze 2 und 3 gelten für die Beschaffung und bei den\n(3) § 274 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5 des Fünften Buches\nRentenversicherungsträgern auch für die Eigenentwick-\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend für die Prüfung der\nlung von Datenverarbeitungsprogrammen entspre-\nGeschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der land-\nchend. Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig\nwirtschaftlichen Alterskassen und der landwirtschaftli-\nzu erfolgen, dass der Aufsichtsbehörde vor Vertragsab-\nchen Berufsgenossenschaften sowie ihrer Verbände. Für\nschluss ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des\ndiese Prüfung gilt § 274 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Fünften\nVersicherungsträgers bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann\nBuches Sozialgesetzbuch über die Kostentragung mit\nauf eine Anzeige verzichten.\nder Maßgabe, dass das Nähere über die Erstattung,\n(2) Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und        einschließlich des Verteilungsmaßstabes und der zu zah-\ngrundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die        lenden Vorschüsse für die Prüfung der bundesunmittel-\nErweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen              baren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger\nkeiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten           und der Verbände vom Bundesversicherungsamt und\nfür ein Vorhaben 0,3 vom Hundert des zuletzt festgestell-    für die Prüfung der landesunmittelbaren landwirtschaft-\nten Haushaltsvolumens des Versicherungsträgers, min-         lichen Sozialversicherungsträger, von den für die Sozial-\ndestens jedoch 22 800 Euro (Stand Haushaltsjahr 2000)        versicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehör-\nund höchstens 342 000 Euro (Stand Haushaltsjahr 2000),       den der Länder geregelt wird.\nnicht übersteigen. Bei dem Leasen von Grundstücken ist\nvon dem fiktiven Kaufpreis auszugehen.                                                   § 89\n(3) Der Mindest- und Höchstbetrag nach Absatz 2                                Aufsichtsmittel\nverändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukos-\ntenindex, den das Bundesministerium für Gesundheit              (1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines\nund Soziale Sicherung alljährlich bekannt gibt.              Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Auf-\nsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass\n(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für     der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt.\nArbeit keine Anwendung.                                      Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb ange-\n(5) Maßnahmen einer Einrichtung, an der ein Versi-        messener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde\ncherungsträger beteiligt ist und die nach den Absätzen 1     den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverlet-\nbis 4 genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären, hat         zung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln\nder Versicherungsträger der Aufsichtsbehörde rechtzei-       des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt wer-\ntig anzuzeigen.                                              den, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden\noder sie unanfechtbar geworden ist.\n§ 86                                 (2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Abs. 2\nAusnahmegenehmigung                           entsprechend.\nDie Versicherungsträger können in Einzelfällen mit           (3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Rücklage ab-           Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen wer-\nweichend von § 83 anlegen, wenn sie nicht oder noch          den. Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                131\ndie Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen           Nr. 4 des Fünften Buches in der ab 1. Januar 1996\nleiten.                                                         geltenden Fassung, wird der Zuständigkeitsbereich be-\nstimmt durch die Region (§ 173 Abs. 2 Satz 2 des Fünften\n§ 90                               Buches), für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist.\nAufsichtsbehörden\nFünfter Abschnitt\n(1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren\nZuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Lan-                           Versicherungsbehörden\ndes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versiche-\nrungsträger), führt das Bundesversicherungsamt, auf                                         § 91\nden Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfall-                                    Arten\nversicherung das Bundesministerium für Wirtschaft und\n(1) Versicherungsbehörden sind die Versicherungs-\nArbeit. Die Aufsicht über die Unfallkasse Post und Tele-\nämter und das Bundesversicherungsamt. Durch Landes-\nkom auf dem Gebiet der Prävention in der gesetzlichen\nrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet\nUnfallversicherung führt das Bundesministerium der Fi-\nwerden.\nnanzen.\n(2) Die Landesregierungen können einzelne Aufga-\n(2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren\nben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbe-\nZuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines\nhörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere\nLandes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versiche-\nBehörden ihres Landes durch Rechtsverordnung über-\nrungsträger), führen die für die Sozialversicherung zu-\ntragen; die Landesregierungen können diese Ermächti-\nständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder\ngung auf die obersten Landesbehörden weiter übertra-\noder die von den Landesregierungen durch Rechtsver-\ngen.\nordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen\nkönnen diese Ermächtigung auf die obersten Landes-\n§ 92\nbehörden weiter übertragen.\nVersicherungsämter\n(2a) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversiche-\nrung Bund führt das Bundesversicherungsamt. Soweit                 Versicherungsamt ist die untere Verwaltungsbehörde.\ndie Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz- und             Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nQuerschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bundesmi-             Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörde zu-\nnisterium für Gesundheit und Soziale Sicherung die Auf-         ständige Behörde im Sinne von Satz 1 ist. Sie können\nsicht; es kann die Aufsicht teilweise dem Bundesversi-          diese Ermächtigung auf die obersten Verwaltungsbe-\ncherungsamt übertragen.                                         hörden der Länder übertragen. Die Landesregierungen\noder die von ihnen bestimmten Stellen können durch\n(3) Abweichend von Satz 1 führen die Verwaltungs-\nRechtsverordnung bestimmten, dass ein gemeinsames\nbehörden nach Absatz 2 die Aufsicht über Versiche-\nVersicherungsamt für die Bezirke mehrerer unterer Ver-\nrungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das\nwaltungsbehörden bei einer dieser Behörden errichtet\nGebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Län-\nwird. Durch Vereinbarung der beteiligten Landesregie-\nder hinaus erstreckt und für die das aufsichtführende\nrungen oder der von ihnen bestimmten Stellen kann ein\nLand durch die beteiligten Länder bestimmt ist.\ngemeinsames Versicherungsamt bei einer unteren Ver-\n(4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich regelmäßig zu        waltungsbehörde auch für Gebietsteile mehrerer Länder\neinem Erfahrungsaustausch. Soweit dieser Erfahrungs-            errichtet werden.\naustausch Angelegenheiten der Träger der landwirt-\nschaftlichen Sozialversicherung betrifft, nehmen auch                                       § 93\ndas Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Si-                      Aufgaben der Versicherungsämter\ncherung und das Bundesministerium für Verbraucher-\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft teil.                         (1) Die Versicherungsämter haben in allen Angelegen-\nheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen und\n§ 90a                               die sonstigen ihnen durch Gesetz oder sonstiges Recht\nübertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Landesre-\nZuständigkeitsbereich                        gierungen können einzelne Aufgaben der Versicherungs-\n(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird        ämter den Gemeindebehörden durch Rechtsverordnung\nbestimmt:                                                       übertragen; die Landesregierungen können diese Er-\n1. bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie          mächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter\nbestehen (§ 143 des Fünften Buches),                       übertragen.\n2. bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die           (2) Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leis-\nsie ihrer Satzung nach zuständig sind; unselbständige      tungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen.\nBetriebsteile mit weniger als zehn Mitgliedern in einem    Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie den\nLand bleiben unberücksichtigt,                             Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich,\nsoweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen\n3. bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der               Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an\nHandwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung nach          den Versicherungsträger weiterzuleiten.\nbestehen,\n(3) Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen\n4. bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgeleg-         Bezirk der Leistungsberechtigte zur Zeit des Antrags\nten Bezirke.                                               seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder sei-\n(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungs-       nen Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort hat. Ist ein\nkrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1             solcher Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs","132             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\nnicht vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem      Familienname oder der Vorname geändert haben. Un-\nOrt, in dem zuletzt die Voraussetzungen des Satzes 1          brauchbare und weitere Sozialversicherungsausweise\nerfüllt waren.                                                sind zurückzugeben. Jeder Beschäftigte darf nur einen,\nauf seinen Namen ausgestellten Sozialversicherungs-\n§ 94                               ausweis besitzen.\nBundesversicherungsamt                            (3) Der Antrag auf Ausstellung des Sozialversiche-\nrungsausweises ist bei der in § 28i bestimmten Einzugs-\n(1) Das Bundesversicherungsamt ist eine selbstän-\nstelle zu stellen. § 36 des Ersten Buches gilt entspre-\ndige Bundesoberbehörde. Es hat seinen Sitz in Bonn.\nchend. Der Beschäftigte ist verpflichtet, der Einzugs-\n(2) Das Bundesversicherungsamt hat die ihm durch           stelle den Verlust des Sozialversicherungsausweises\nGesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben             oder sein Wiederauffinden unverzüglich anzuzeigen.\nwahrzunehmen. Es untersteht dem Bundesministerium\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung. Es ist, soweit es                                  § 97\ndie Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt, nur an allge-\nInhalt\nmeine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums\ngebunden.                                                        (1) Der Sozialversicherungsausweis enthält für jeden\nBeschäftigten ausschließlich folgende Angaben:\nSechster Abschnitt                          1. seine Versicherungsnummer,\nSozialversicherungsausweis                       2. seinen Familiennamen, gegebenenfalls seinen Ge-\nburtsnamen und\n§ 95                               3. seinen Vornamen.\nGrundsatz                                 (2) Der Sozialversicherungsausweis wird nach Maß-\n(1) Jeder Beschäftigte erhält einen Sozialversiche-        gabe der Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1 mit einem\nrungsausweis. Der Sozialversicherungsausweis ist nach         Lichtbild ausgestattet, wenn der Beschäftigte nach § 99\nMaßgabe der nachfolgenden Vorschriften bei Ausübung           Abs. 2 zur Mitführung des Sozialversicherungsauswei-\nder Beschäftigung mitzuführen sowie beim Arbeitgeber          ses verpflichtet ist.\nund bei Kontrollen zur Aufdeckung von illegalen Be-              (3) Der Sozialversicherungsausweis enthält darüber\nschäftigungsverhältnissen vorzulegen.                         hinaus die in der Rechtsverordnung nach § 101 Abs. 1\n(2) Der Sozialversicherungsausweis darf nur für die in     bestimmten Angaben, die sich nicht auf den Beschäftig-\nAbsatz 1 genannten Zwecke und zur Erhebung der Ver-           ten beziehen.\nsicherungsnummer verwendet werden.\n§ 98\n(3) Der Sozialversicherungsausweis darf nicht zum\nautomatischen Abruf personenbezogener Daten ver-                             Pflichten des Arbeitgebers\nwendet werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Bun-             (1) Der Arbeitgeber hat sich bei Beginn der Beschäf-\ndesagentur für Arbeit, die Behörden der Zollverwaltung,       tigung den Sozialversicherungsausweis des Beschäftig-\ndie Einzugsstellen und die Träger der Rentenversiche-         ten vorlegen zu lassen.\nrung den Sozialversicherungsausweis zum automati-\n(2) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, für den\nschen Abruf von Daten über die Meldungen zur Sozial-\neine Mitführungspflicht nach § 99 Abs. 2 oder Abs. 3\nversicherung (§ 28a) sowie von Daten über Leistungs-\nSatz 2 besteht, hierüber zu belehren.\nbezug bei der Bundesagentur für Arbeit und über erteilte\nAufenthaltstitel verwenden, soweit dies zur Aufdeckung\n§ 99\nvon illegalen Beschäftigungsverhältnissen und von Leis-\ntungsmissbrauch erforderlich ist. Aufzeichnungen über                       Pflichten des Beschäftigten\npersonenbezogene Daten, die nach Satz 2 abgerufen                (1) Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungs-\nworden sind, sind unverzüglich zu vernichten, soweit          ausweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber\nsich keine Anhaltspunkte für illegale Beschäftigung oder      vorzulegen. Kann der Beschäftigte seinen Sozialversi-\nLeistungsmissbrauch ergeben haben.                            cherungsausweis nicht vorlegen, hat er dies unverzüg-\nlich nachzuholen.\n§ 96                                  (2) Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungs-\nAusstellung                             ausweis bei Ausübung einer Beschäftigung im Bauge-\ndes Sozialversicherungsausweises                   werbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im\n(1) Der zuständige Rentenversicherungsträger stellt        Personen- und Güterbeförderungsgewerbe, im Schau-\nden Sozialversicherungsausweis bei Vergabe einer Ver-         stellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft\nsicherungsnummer aus. Geringfügig Beschäftigte erhal-         und im Gebäudereinigungsgewerbe mitzuführen und\nten in entsprechender Anwendung des Rentenversiche-           auf Verlangen den in § 2 des Schwarzarbeiterbekämp-\nrungsrechts eine Versicherungsnummer. Die erstmalige          fungsgesetzes genannten Behörden vorzulegen. Satz 1\nAusstellung eines Sozialversicherungsausweises erfolgt        gilt auch\nauch auf eigenen Antrag.                                      1. für Beschäftigte von Unternehmen, die sich am Auf-\n(2) Ist der Sozialversicherungsausweis zerstört, ab-           und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,\nhanden gekommen oder unbrauchbar geworden, wird               2. für nicht im Güterbeförderungsgewerbe mit Aus-\nauf Antrag ein neuer Sozialversicherungsausweis aus-              nahme des Werkverkehrs im Sinne des Güterkraft-\ngestellt. Eine Neuausstellung ist von Amts wegen vor-             verkehrsgesetzes beschäftige Personen, die an der\nzunehmen, wenn sich die Versicherungsnummer, der                  Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ein-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                    133\nschließlich des Be- und Entladens von Gütern beteiligt     die Rechte und Pflichten nach den §§ 3 bis 6 des\nsind, es sei denn, die Personen werden auf Grund-          Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes.\nstücken im Besitz ihres Arbeitgebers tätig,\n3. für Beschäftigte in Wirtschaftsbereichen oder einzel-                                   § 108\nnen Wirtschaftszweigen, die das Bundesministerium                                 (weggefallen)\nfür Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung\nnach § 101 Abs. 2 Nr. 1 bestimmt.                                                      § 109\nBetreiben Unternehmen neben den in Satz 1 genannten                                    Ausnahmen\nGewerbebereichen weitere Gewerbebereiche, be-\n(1) (weggefallen)\nschränkt sich die Mitführungspflicht auf die Beschäftig-\nten, die in den in Satz 1 genannten Bereichen tätig sind,          (2) Ein Beschäftigter, der im Rahmen eines außerhalb\nwenn diese Bereiche von den übrigen Bereichen räum-            des Geltungsbereiches dieses Buches bestehenden Be-\nlich erkennbar abgegrenzt sind.                                schäftigungsverhältnisses in den Geltungsbereich die-\nses Buches entsandt worden ist, ist verpflichtet, sich\n§ 100                              anstelle eines Sozialversicherungsausweises einen Er-\nsatzausweis bei einer Krankenkasse nach § 4 Abs. 2 des\n(weggefallen)\nFünften Buches, die für diesen Zweck gewählt werden\nkann, ausstellen zu lassen. Die Ausstellung des Ersatz-\n§ 101\nausweises erfolgt, wenn die Zulässigkeit der Aufnahme\nVerordnungsermächtigung                         der Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und So-            nachgewiesen wird; die Erteilung des Ersatzausweises\nziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-           wird auf dem Nachweisdokument vermerkt. Der Ersatz-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:              ausweis enthält den Familien- und Vornamen, das Ge-\nburtsdatum, den Arbeitgeber, die voraussichtliche Dauer\n1. das Muster des Sozialversicherungsausweises und\nder Entsendung und die ausstellende Krankenkasse. Der\ndie Form der Eintragungen,\nErsatzausweis wird für die Dauer der Entsendung aus-\n2. das Nähere über die Ausstattung des Sozialversiche-         gestellt; er ist nach Beendigung der Beschäftigung der\nrungsausweises mit einem Lichtbild,                        ausstellenden Krankenkasse zurückzugeben. § 96\n3. das Nähere über den Inhalt des Sozialversicherungs-         Abs. 2 und 3 Satz 3, § 99 Abs. 2 gelten entsprechend.\nausweises, soweit er nicht Angaben über den Be-            Bis zur Ausstellung des Ersatzausweises kann die Vor-\nschäftigten betrifft.                                      lagepflicht auch durch die Vorlage der Bescheinigung\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit         über die anzuwendenden Rechtsvorschriften für ihre Ar-\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-            beit oder des Aufenthaltstitels erfüllt werden. § 111 gilt.\nmung des Bundesrates                                           Die Regelungen dieses Abschnitts gelten nicht für ent-\nsandte Werkvertragsarbeitnehmer, die auf der Grundlage\n1. die Wirtschaftsbereiche oder einzelnen Wirtschafts-         einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Be-\nzweige zu bestimmen, in denen neben den in § 99            schäftigung von Arbeitnehmern auf der Grundlage von\nAbs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsbereichen         Werkverträgen tätig werden sowie für entsandte Be-\nder Sozialversicherungsausweis mitzuführen ist, so-        schäftigte, die keine Genehmigung zur Ausübung einer\nweit wegen Verstößen, die nach Ausmaß und Schwere          Beschäftigung bedürfen, mit Ausnahme von Beschäftig-\nmit denen vergleichbar sind, die in den in § 99 Abs. 2     ten, die firmeneigene Messestände aufbauen, abbauen\nausdrücklich genannten Wirtschaftsbereichen anzu-          und betreuen oder die im Zusammenhang mit Montage-\ntreffen sind, zusätzliche Kontrollmöglichkeiten erfor-     und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen an ge-\nderlich werden und                                         lieferten Anlagen und Maschinen beschäftigt werden.\n2. den Wegfall der Mitführungspflicht in den in § 99           Entsandte Werkvertragsarbeitnehmer nach Satz 8 haben\nAbs. 2 ausdrücklich genannten Wirtschaftsbereichen         bei Ausübung der Beschäftigung den Aufenthaltstitel\noder einzelnen Zweigen dieser Wirtschaftsbereiche          mitzuführen und auf Verlangen den in § 107 genannten\nzu bestimmen, wenn zusätzliche Kontrollmöglichkei-         Behörden vorzulegen. § 107 gilt entsprechend.\nten nicht mehr erforderlich sind, weil die dafür maß-\ngebenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.                                         § 110\n(weggefallen)\n§§ 102 bis 106\n(weggefallen)                                              Siebter Abschnitt\n§ 107\nAufbewahrung von Unterlagen\nPrüfungen                                                       § 110a\nDie Behörden, die Aufgaben nach § 2 des Schwarz-                              Aufbewahrungspflicht\narbeiterbekämpfungsgesetzes zu erfüllen haben, prüfen\ndie Erfüllung der Pflichten nach § 99. Soweit die Polizei-         (1) Die Behörde bewahrt Unterlagen, die für ihre öf-\nvollzugsbehörden der Länder die Behörden nach Satz 1           fentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, insbesondere\nauf Ersuchen im Einzelfall unterstützen, sind sie zu Prü-      für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder\nfungen nach § 99 Abs. 2 befugt. Das Bundesamt für              für die Feststellung einer Leistung, erforderlich sind, nach\nGüterverkehr prüft die Erfüllung der Mitwirkungspflicht        den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung auf.\nnach § 99 Abs. 2. Die Behörden, die Polizeivollzugsbe-             (2) Die Behörde kann an Stelle der schriftlichen Un-\nhörden der Länder, Arbeitgeber und Dritte haben dabei          terlagen diese als Wiedergabe auf einem Bildträger oder","134               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\nauf anderen dauerhaften Datenträgern aufbewahren, so-           2. Unterlagen, die nach Maßgabe des § 110a Abs. 2 als\nweit dies unter Beachtung der Grundsätze der Wirt-                   Wiedergabe auf einem maschinell verwertbaren dau-\nschaftlichkeit und Sparsamkeit den Grundsätzen ord-                  erhaften Datenträger aufbewahrt werden und\nnungsmäßiger Aufbewahrung entspricht. Nach den\n3. der Behörde vom Betroffenen oder von Dritten zur\nGrundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung von auf\nVerfügung gestellte Unterlagen.\nDatenträgern aufbewahrten Unterlagen ist insbesondere\nsicherzustellen, dass                                               (2) Unterlagen, die einem Träger der gesetzlichen\nRentenversicherung von Versicherten, Antragstellern\n1. die Wiedergabe auf einem Bildträger oder die Daten           oder von anderen Stellen zur Verfügung gestellt worden\nauf einem anderen dauerhaften Datenträger                   sind, sind diesen zurückzugeben, soweit sie nicht als\na) mit der diesen zugrunde gelegten schriftlichen Un-       Ablichtung oder Abschrift dem Träger auf Anforderung\nterlage bildlich und inhaltlich vollständig überein-    von den genannten Stellen zur Verfügung gestellt worden\nstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, und            sind; werden die Unterlagen anderen Stellen zur Verfü-\nüber diese Übereinstimmung ein Nachweis geführt         gung gestellt, sind sie von diesen Stellen auf Anforderung\nwird,                                                   zurückzugeben.\nb) während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jeder-              (3) Die übrigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1\nzeit verfügbar sind und unverzüglich bildlich und       werden vernichtet, soweit kein Grund zu der Annahme\ninhaltlich unverändert lesbar gemacht werden kön-       besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige In-\nnen,                                                    teressen des Betroffenen beeinträchtigt werden.\n2. die Ausdrucke oder sonstigen Reproduktionen mit der                                     § 110c\nschriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich überein-\nstimmen und                                                                Verwaltungsvereinbarungen,\nVerordnungsermächtigung\n3. als Unterlage für die Herstellung der Wiedergabe nur\n(1) Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversi-\ndann der Abdruck einer Unterlage verwendet werden\ncherung und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren\ndarf, wenn die dem Abdruck zugrunde liegende Un-\ngemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der\nterlage bei der Behörde nicht mehr vorhanden ist.\nschutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Vo-\nDie Sätze 1 und 2 gelten auch für die Aufbewahrung von          raussetzungen des Signaturgesetzes das Nähere zu den\nUnterlagen, die nur mit Hilfe einer Datenverarbeitungs-         Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne\nanlage erstellt worden sind, mit der Maßgabe, dass eine         des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe und\nbildliche Übereinstimmung der Wiedergabe auf dem                Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungs-\ndauerhaften Datenträger mit der erstmals erstellten Un-         fristen für Unterlagen. Die Vereinbarung kann auf be-\nterlage nicht sichergestellt sein muss.                         stimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt werden;\nsie ist von den beteiligten Spitzenverbänden abzuschlie-\n(3) Können aufzubewahrende Unterlagen nur in der\nßen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der\nForm einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder als\nbeteiligten Bundesministerien.\nDaten auf anderen dauerhaften Datenträgern vorgelegt\nwerden, sind, soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist,            (2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird\nbei der Behörde auf ihre Kosten diejenigen Hilfsmittel zur      die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverord-\nVerfügung zu stellen, die erforderlich sind, die Unterlagen     nung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonde-\nlesbar zu machen. Soweit erforderlich, ist die Behörde          rer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der\nverpflichtet, die Unterlagen ganz oder teilweise auszu-         Betroffenen\ndrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen            1. das Nähere zu bestimmen über\nbeizubringen; die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendun-\ngen in angemessenem Umfang verlangen.                                a) die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung\nim Sinne des § 110a,\n(4) Absatz 2 gilt nicht für Unterlagen, die als Wieder-\ngabe auf einem Bildträger aufbewahrt werden, wenn                    b) die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,\ndiese Wiedergabe vor dem 1. Februar 2003 durchgeführt           2. für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewah-\nwird.                                                                rungsfristen festzulegen.\n§ 110b                                                          § 110d\nRückgabe, Vernichtung                                               Beweiswirkung\nund Archivierung von Unterlagen                        Ist eine Unterlage nach § 110a Abs. 2 auf anderen\n(1) Unterlagen, die für eine öffentlich-rechtliche Ver-      dauerhaften maschinell verwertbaren Datenträgern als\nwaltungstätigkeit einer Behörde nicht mehr erforderlich         Bildträgern aufbewahrt und\nsind, können nach den Absätzen 2 und 3 zurückgegeben            1. die Wiedergabe mit einer qualifizierten elektronischen\noder vernichtet werden. Die Anbietungs- und Übergabe-                Signatur nach dem Signaturgesetz dessen versehen,\npflichten nach den Vorschriften des Bundesarchivgeset-               der die Wiedergabe auf dem dauerhaften Datenträger\nzes und der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften                 hergestellt hat, oder\nder Länder bleiben unberührt. Satz 1 gilt insbesondere\n2. bei urschriftlicher Aufzeichnung des Textes nur in\nfür\ngespeicherter Form diese mit einer qualifizierten elek-\n1. Unterlagen, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen                 tronischen Signatur nach dem Signaturgesetz dessen\nsind,                                                            versehen ist, der den Text elektronisch signiert hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                     135\nund ist die qualifizierte elektronische Signatur dauerhaft     7.   entgegen § 107 Satz 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1\nüberprüfbar, können der öffentlich-rechtlichen Verwal-              Satz 1 oder 2 des Schwarzarbeiterbekämpfungsge-\ntungstätigkeit die Daten auf diesem dauerhaften Daten-              setzes eine Prüfung oder das Betreten eines Grund-\nträger zugrunde gelegt werden, soweit nach den Um-                  stücks oder eines Geschäftsraums nicht duldet oder\nständen des Einzelfalles kein Anlass ist, ihre sachliche            bei einer Prüfung nicht mitwirkt oder\nRichtigkeit zu beanstanden.                                    8.   einer Rechtsverordnung nach § 28c Nr. 3 bis 5, 7\noder 8, § 28n Satz 1 Nr. 7 oder § 28p Abs. 9, oder\nAchter Abschnitt                              einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-\nBußgeldvorschriften                             chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\nRechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand\n§ 111                                  auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nBußgeldvorschriften                        In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Abs. 2 des\nStrafgesetzbuches keine Anwendung.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nleichtfertig                                                      (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber ei-\nnem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden einen\n1.   entgegen § 18f Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder Abs. 5 die\nhöheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als\nVersicherungsnummer erhebt, verarbeitet oder\nden Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetrei-\nnutzt,\nbende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen\n2.   entgegen § 28a Abs. 1 bis 3 oder 9, jeweils in Ver-       hat.\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nr. 1\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40 Abs. 2\neine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\neinen anderen in der Übernahme oder Ausübung eines\noder nicht rechtzeitig erstattet,\nEhrenamtes in der Sozialversicherung behindert oder\n2a. entgegen § 28a Abs. 7 Satz 1 oder 2 eine Meldung           wegen der Übernahme oder Ausübung benachteiligt.\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig erstattet,                                            (3a) Ordnungswidrig handelt, wer\n2b. entgegen § 28e Abs. 3c eine Auskunft nicht, nicht          1. entgegen § 55 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-\nrichtig oder nicht vollständig erteilt,                       verordnung nach § 56 als Arbeitgeber eine Wahlun-\nterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n3.   entgegen § 28f Abs. 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht             rechtzeitig ausstellt oder\nführt oder nicht aufbewahrt,\n2. entgegen § 55 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechts-\n3a. entgegen § 28f Abs. 1a eine Lohnunterlage oder eine            verordnung nach § 56 eine Angabe nicht, nicht richtig,\nBeitragsabrechnung nicht oder nicht richtig gestal-           nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.\ntet,\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n3b. entgegen § 28f Abs. 5 Satz 1 eine Lohnunterlage            Absatzes 1 Nr. 2b und Nr. 3 mit einer Geldbuße von bis\nnicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer auf-       zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1\nbewahrt,                                                  Nr. 5a bis 6a mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, in\n4.   entgegen § 28o,                                           den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 7 mit einer Geldbuße\na) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig  bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fäl-\noder nicht rechtzeitig erteilt oder                    len mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet\nwerden.\nb) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht voll-\nständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n§ 112\n5.   entgegen § 95 Abs. 3 den Sozialversicherungsaus-\nAllgemeines\nweis zum automatischen Abruf personenbezogener\nüber Bußgeldvorschriften\nDaten verwendet,\n(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1\n5a. entgegen § 96 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind\n§ 109 Abs. 2 Satz 5, einen Sozialversicherungsaus-\nweis oder Ersatzausweis nicht zurückgibt,                 1.    der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts\nanderes bestimmt,\n5b. entgegen § 96 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit\n§ 109 Abs. 2 Satz 5, mehr als einen Sozialversiche-       2.    die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ord-\nrungsausweis oder Ersatzausweis besitzt,                        nungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 1 und 5;\nmangels einer Regelung im Landesrecht bestimmt\n5c. entgegen § 96 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit\n§ 109 Abs. 2 Satz 5, den Verlust eines Sozialver-               die Landesregierung die zuständige Stelle,\nsicherungsausweises oder Ersatzausweises oder             3.    die Behörden der Zollverwaltung bei Ordnungswid-\nsein Wiederauffinden nicht oder nicht rechtzeitig               rigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 6, 6a und 7,\nanzeigt,                                                  4.    die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach\n6.   entgegen § 99 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 109              § 111 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 4, 5a bis 5c, 8 und Abs. 2,\nAbs. 2 Satz 5 den Sozialversicherungsausweis, den         4a. der Träger der Rentenversicherung bei Ordnungs-\nErsatzausweis oder ein anderes Personaldokument                 widrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 3 bis 3b sowie bei\nnicht vorlegt, es sei denn, dass er seine Personalien           Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5a\nauf andere Weise nachweist,                                     bis 5c, 8 und Abs. 2, wenn die Prüfung nach § 28p\n6a. entgegen § 109 Abs. 2 Satz 9 den Aufenthaltstitel                vom Träger der Rentenversicherung durchgeführt\nnicht vorlegt,                                                  wird,","136             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006\n4b. die landwirtschaftliche Krankenkasse bei Ord-             für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene\nnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 Nr. 3 bis 3b        Waisen.\nim Falle der Prüfung von mitarbeitenden Familien-          (3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absat-\nangehörigen nach § 28p Abs. 1 Satz 6,                   zes 1 Nr. 2 sind Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1\n5.    die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei       Nr. 1 bis 8. Als Zusatzleistungen im Sinne des Absatzes 1\nOrdnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 3.                 Nr. 2 gelten Leistungen der öffentlich-rechtlichen Zusatz-\n(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 gegen    versorgungen sowie bei Leistungen nach § 18a Abs. 3\nden Bußgeldbescheid ein zulässiger Einspruch einge-           Satz 1 Nr. 2 der Teil, der auf einer Höherversicherung\nlegt, nimmt die von der Vertreterversammlung bestimmte        beruht.\nStelle die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde              (4) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar\n(§ 69 Abs. 2, 3 und 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Ge-         2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag ge-\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr.                       schlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem\n2. Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche Einkom-\n(3) Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1\nmen zu kürzen\nNr. 1, 3 und 4 in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die\nden Bußgeldbescheid erlassen hat; § 66 des Zehnten            1. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, die nach\nBuches gilt entsprechend. Diese Kasse trägt abwei-                den besonderen Vorschriften für die knappschaftliche\nchend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-                Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hun-\nwidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch               dert,\nersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes        2. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 um\nüber Ordnungswidrigkeiten.                                        42,7 vom Hundert und\n3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 um\n§ 113                                  25,3 vom Hundert.\nZusammenarbeit                            Dies gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschie-\nmit anderen Behörden                         dene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist\nZur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkei-          oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen\nten nach § 111 arbeiten die Behörden der Zollverwaltung,      wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegat-\ndie Einzugsstellen und die Träger der Rentenversiche-         ten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist sowie für Wai-\nrung zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete An-           senrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen.\nhaltspunkte für Verstöße gegen die Vorschriften des              (5) Bestand am 31. Dezember 2001 Anspruch auf eine\nSechsten Abschnitts ergeben. Sie unterrichten sich ge-        Rente wegen Todes, ist das monatliche Einkommen bis\ngenseitig über die für die Verfolgung und Ahndung der         zum 30. Juni 2002 zu kürzen\nOrdnungswidrigkeiten notwendigen Tatsachen. Ergeben\nsich Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Mitwirkungs-        1. bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeits-\npflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches           einkommen um 30 vom Hundert, bei Bezügen aus\ngegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die Melde-            einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-\npflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,              hältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeits-\nunterrichten sie die Träger der Sozialhilfe oder die für die      verhältnis mit Anwartschaften auf Versorgung nach\nDurchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zu-                beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen\nständigen Behörden.                                               und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleich-\nbar ist, jedoch nur um 27,5 vom Hundert,\nNeunter Abschnitt                          2. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, die nach\nden besonderen Vorschriften für die knappschaftliche\nÜbergangsvorschriften                            Rentenversicherung berechnet sind, um 25 vom Hun-\ndert und bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 7\n§ 114                                  um 27,5 vom Hundert,\nEinkommen beim                            3. bei Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 um\nZusammentreffen mit Renten wegen Todes                     37,5 vom Hundert.\n(1) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar\n2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag ge-                                       § 115\nschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem                              Entgeltumwandlung\n2. Januar 1962 geboren ist, sind bei Renten wegen Todes\nDie für eine Entgeltumwandlung verwendeten Entgelt-\nals Einkommen zu berücksichtigen:\nbestandteile gelten nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des\n1. Erwerbseinkommen,                                          § 14 Abs. 1 Satz 2, soweit der Anspruch auf die Entgelt-\n2. Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender           bestandteile bis zum 31. Dezember 2008 entsteht und\nAnwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften er-         soweit die Entgeltbestandteile 4 vom Hundert der jähr-\nbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen            lichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Ren-\n(Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zu-            tenversicherung nicht übersteigen.\nsatzleistungen.\n§ 115a\n(2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der\ngeschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstor-                                 Überleitungs-\nben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag ge-                         vorschrift zum Verjährungsrecht\nschlossen wurde und mindestens einer der geschiede-              Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes\nnen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist sowie        zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2006                 137\nAnwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 und des § 27 Abs. 3 in                                 § 118\nder seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.\nEinmalig gezahltes Arbeitsentgelt\n§ 116\n§ 22 Abs. 1 in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung\n(weggefallen)                         ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen das Insolvenz-\nereignis nach dem 1. April 2005 eingetreten ist.\n§ 117\nVerwaltungsausgaben der knapp-                                                § 119\nschaftlichen Krankenversicherung der Rentner\n(1) § 71 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der knapp-                        Übergangsregelungen\nschaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsausga-                    zur Fälligkeit der Beitragsschuld\nben der knappschaftlichen Krankenversicherung der\n(1) Beiträge für Dezember 2005, die nach dem Ar-\nRentner im Jahr 2004 zu 10 Prozent und im Jahr 2005\nbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen\nzu 30 Prozent erstattet werden. In den darauf folgenden\nsind, sind nach § 23 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember\nJahren steigt der für das Jahr 2005 anzuwendende Vom-\n2005 geltenden Fassung fällig.\nhundertsatz um jährlich jeweils 10 Prozentpunkte.\n(2) Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Kran-           (2) Werden Beiträge für Januar 2006, die nach dem\nkenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen        Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemes-\nder Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die          sen sind, nicht bis zur Fälligkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2\nentsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abwei-        gezahlt, sind sie jeweils in Höhe von einem Sechstel der\nchend von Absatz 1 und § 71 Abs. 2 der knappschaftli-        Beitragsschuld mit den Beiträgen für die Monate Februar\nchen Rentenversicherung nicht zu erstatten.                  bis Juli 2006 fällig."]}