{"id":"bgbl1-2006-39-6","kind":"bgbl1","year":2006,"number":39,"date":"2006-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/39#page=98","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_39.pdf#page=98","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal","law_date":"2006-08-14T00:00:00Z","page":1962,"pdf_page":98,"num_pages":4,"content":["1962            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\nGesetz\nzur Änderung personenbeförderungsrechtlicher\nVorschriften und arbeitszeitrechtlicher Vorschriften für Fahrpersonal\nVom 14. August 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                   des Rates vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                Nr. L 4 S. 1) geändert worden ist, oder eine be-\nglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz nach-\nArtikel 1                                  gewiesen werden.“\nÄnderung                                 b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-\ndes Personenbeförderungsgesetzes                          fertigung“ die Wörter „oder eine beglaubigte Ko-\nDas Personenbeförderungsgesetz in der Fassung                    pie der Gemeinschaftslizenz“ eingefügt.\nder Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I                4. § 25 wird wie folgt geändert:\nS. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1“\nGesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), wird wie\ndurch die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ er-\nfolgt geändert:\nsetzt.\n1. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „wenn der Unter-\n„(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden,                 nehmer“ durch die Wörter „wenn die Vorausset-\nwenn                                                             zungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr vorliegen\n1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Be-             oder der Unternehmer“ ersetzt.\ntriebs gewährleistet sind,                                 c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässig-                „(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde\nkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der              hat der Unternehmer den Nachweis zu führen,\nfür die Führung der Geschäfte bestellten Perso-               dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4\nnen dartun,                                                   vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten\n3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die            Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehör-\nFührung der Geschäfte bestellte Person fachlich               den dürfen den Genehmigungsbehörden Mittei-\ngeeignet ist und                                              lung über die wiederholte Nichterfüllung der sich\n4. der Antragsteller und die von ihm mit der Durch-              aus dem Unternehmen ergebenden steuerrecht-\nführung von Verkehrsleistungen beauftragten Un-               lichen Verpflichtungen oder die Abgabe der ei-\nternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlas-             desstattlichen Versicherung nach § 284 der Ab-\nsung im Sinne des Handelsrechts im Inland ha-                 gabenordnung machen.“\nben.                                                    5. In § 48 Abs. 2 wird Satz 5 gestrichen.\nDie fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch         6. Dem § 52 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\neine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen\ndes Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung               „§ 13 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht für Unternehmen, die\neiner Prüfung nachgewiesen.“                                  ihren Betriebssitz im Ausland haben.“\n2. In § 16 Abs. 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort         7. Dem § 53 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n„fünf“ ersetzt.                                               „§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ist nicht anzuwenden.“\n3. § 17 wird wie folgt geändert:                              8. § 61 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           a) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\n„(3) Die Erteilung der Genehmigung kann                   „e) den Verkehr mit Taxen (§ 47 Abs. 2 Satz 1\nnur durch die Genehmigungsurkunde oder eine                       oder Abs. 5),“.\namtliche Ausfertigung oder im Falle des Gele-\ngenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen durch die             b) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\nGemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der Ver-                  „5. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in\nordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom                            Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\n16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Re-                      zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in\ngeln für den grenzüberschreitenden Personenver-\nkehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1),                 a) Nummer 1 oder\ndie zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98                   b) Nummer 2, 3 oder 3a","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006              1963\nbezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,                                        „§ 62\nsoweit eine Rechtsverordnung nach § 57\nÜbergangsbestimmungen\nAbs. 1 Nr. 11 für einen bestimmten Tatbestand\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist.“                   Genehmigungen für Gelegenheitsverkehre, die\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           vor dem 1. September 2007 erteilt worden sind, blei-\nben bis zum Ablauf der in der Genehmigungsur-\n„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen         kunde enthaltenen Geltungsdauer wirksam.“\ndes Absatzes 1 Nr. 1 und 5 Buchstabe a mit einer\nGeldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den\nübrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntau-                                  Artikel 3\nsend Euro geahndet werden.“                                                    Änderung des\n9. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:                                Allgemeinen Eisenbahngesetzes\n„§ 64a                              Nach § 6g des nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom\n27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden All-\nErsetzung bundesrechtlicher\ngemeinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetz-\nVorschriften durch Landesrecht\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten\nDie Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar          bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des\n2007 § 45a und § 57 Abs. 1 Nr. 9 sowie die Vor-            Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)\nschriften, zu deren Erlass § 57 Abs. 1 Nr. 9 ermäch-       geändert worden ist, wird folgender § 6h eingefügt:\ntigt, durch Landesrecht ersetzen.“\n„§ 6h\nArtikel 2\nErsetzung bundesrechtlicher\nWeitere Änderung                                          Vorschriften durch Landesrecht\ndes Personenbeförderungsgesetzes\nDas Personenbeförderungsgesetz, zuletzt geändert              Die Länder können mit Wirkung ab dem 1. Januar\ndurch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geän-         2007 die Vorschriften der §§ 6a, 6c, 6e und 6f sowie\ndert:                                                         die Vorschriften, zu deren Erlass § 6e ermächtigt, durch\nLandesrecht ersetzen.“\n1. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Nummer 4 durch folgende                                        Artikel 4\nNummern 4 und 5 ersetzt:\nÄnderung der\n„4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftomni-                   EG-Bus-Durchführungsverordnung\nbussen für den Betrieb,\n§ 8 der EG-Bus-Durchführungsverordnung vom\n5. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Personen-         11. August 2004 (BGBl. I S. 2169) wird wie folgt geän-\nkraftwagen für die Form des Gelegenheitsver-       dert:\nkehrs und den Betrieb mit bestimmten Kraft-\nfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen            1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nKennzeichen.“\n„(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                  Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgeset-\n2. § 17 wird wie folgt geändert:                                 zes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG)\nNr. 684/92 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          lässig als Unternehmer\naa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „im\n1. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a Abs. 1\nGelegenheitsverkehr“ die Wörter „mit Perso-\ngrenzüberschreitenden Personenverkehr mit\nnenkraftwagen“ eingefügt.\nKraftomnibussen betreibt oder\nbb) In Nummer 8 werden die Wörter „mit Kraft-\nfahrzeugen“ durch die Wörter „mit Perso-            2. ohne Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 4 Linien-\nnenkraftwagen“ ersetzt.                                 verkehr oder Sonderlinienverkehr, der nicht ver-\ntraglich geregelt ist, betreibt.“\nb) In Absatz 2 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils\nnach dem Wort „Gelegenheitsverkehr“ die Wör-          2. In Absatz 2 werden\nter „mit Personenkraftwagen“ eingefügt.                  a) im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 61\n3. § 52 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                              Abs. 1 Nr. 5“ die Angabe „Buchstabe b“ eingefügt\nund\na) In Satz 3 werden die Wörter „nach diesem Gesetz\nerforderliche“ gestrichen.                                b) in Nummer 1 die Buchstaben a und b aufgeho-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                  ben.\n„Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 4 wird die Ge-          3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\nnehmigung für den grenzüberschreitenden Gele-                „(2a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1\ngenheitsverkehr mit Kraftomnibussen auch für die          Nr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgeset-\nForm des Gelegenheitsverkehrs erteilt.“                   zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Un-\n4. Im Abschnitt IX wird vor § 64 folgender § 62 einge-           ternehmer ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 1\nfügt:                                                         der Verordnung (EG) Nr. 12/98 Kabotage betreibt.“","1964           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\n4. In Absatz 3 werden                                               (3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeits-\na) im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 61            zeit:\nAbs. 1 Nr. 5“ die Angabe „Buchstabe b“ einge-            1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am\nfügt und                                                      Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit\nb) die Nummer 1 gestrichen.                                       aufzunehmen,\n5. In Absatz 4 und 6 wird im einleitenden Satzteil je-          2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer be-\nweils nach der Angabe „§ 61 Abs. 1 Nr. 5“ die An-                 reithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anwei-\ngabe „Buchstabe b“ eingefügt.                                     sung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem\n6. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:                 Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;\n„(4a) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1             3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwech-\nNr. 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsgeset-                  seln, die während der Fahrt neben dem Fahrer\nzes handelt, wer gegen das Abkommen EG/Schweiz                    oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Un-       Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur,\nternehmer                                                    wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche\n1. ohne Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunterneh-            Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn\nmer der Gemeinschaft oder eine schweizerische            des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in\nLizenz für schweizerische Verkehrsunternehmer            Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die\nnach Artikel 17 Abs. 3 Unterabs. 1 grenzüber-            in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine\nschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibus-           Ruhepausen.\nsen betreibt oder\n(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich\n2. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Abs. 4 oder 5            nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden\nUnterabs. 1 Linienverkehr oder Sonderlinienver-          verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalen-\nkehr, der nicht vertraglich geregelt ist, betreibt.“     dermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt\n7. In Absatz 5 werden                                           48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.\na) im einleitenden Satzteil nach der Angabe „§ 61                (5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vor-\nAbs. 1 Nr. 5“ die Angabe „Buchstabe b“ eingefügt         schriften der Europäischen Gemeinschaften für\nund                                                      Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR.\nb) die Nummern 1 und 2 aufgehoben.                           Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.\n(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Ta-\nArtikel 5                             rifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinba-\nÄnderung des Arbeitszeitgesetzes                     rung kann zugelassen werden,\nDas Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I              1. nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1\nS. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 5 des                 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen\nGesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676),                    zu regeln,\nwird wie folgt geändert:\n2. abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6\n1. § 5 Abs. 4 wird aufgehoben.                                       Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objek-\n2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „und § 7“ durch die                tive, technische oder arbeitszeitorganisatorische\nAngabe „ , §§ 7 und 21a Abs. 4“ ersetzt.                          Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit\n3. In § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 wird jeweils die An-               48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von\ngabe „und des § 12“ durch die Angabe „ , §§ 12                    sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.\nund 21a Abs. 6“ ersetzt.                                     § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt\n4. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:                    entsprechend.\n„§ 21a                                  (7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit\nBeschäftigung im Straßentransport                  der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnun-\ngen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.\n(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als           Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlan-\nFahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten         gen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeits-\nim Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Ra-            zeit auszuhändigen.\ntes vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisie-\nrung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenver-                (8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Ar-\nkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36)          beitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine\noder des Europäischen Übereinkommens über die                Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber ge-\nArbeit des im internationalen Straßenverkehr be-             leisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer\nschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970            legt diese Angaben schriftlich vor.“\n(BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen     5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ngelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht\ndie folgenden Absätze abweichende Regelungen                 a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 oder § 6\nenthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EWG)                  Abs. 2“ durch die Angabe „§§ 3, 6 Abs. 2 oder\nNr. 3820/85 und des AETR bleiben unberührt.                       § 21a Abs. 4“ ersetzt.\n(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist           b) In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 16 Abs. 2“\nder Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.                 die Angabe „oder § 21a Abs. 7“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006                  1965\nArtikel 6                                      hebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des\nWeitere                                       Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1)“ und\nÄnderung des Arbeitszeitgesetzes                      2. in Satz 2 die Angabe „Verordnung (EWG) Nr.\nIn § 21a Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, das zuletzt               3820/85“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr.\ndurch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist,                  561/2006“\nwerden                                                           ersetzt.\n1. in Satz 1 die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 3820/85\ndes Rates vom 20. Dezember 1985 über die                                                  Artikel 7\nHarmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im\nStraßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr.                                       Inkrafttreten\nL 206 S. 36)“ durch die Angabe „Verordnung (EG)                  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nNr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des             und 3 am 18. August 2006 in Kraft.\nRates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung be-\n(2) Artikel 2 tritt am 1. September 2007 in Kraft.\nstimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und\nzur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85                  (3) Artikel 5 tritt am 1. September 2006 und Artikel 6\nund (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Auf-                tritt am 11. April 2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. August 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}