{"id":"bgbl1-2006-39-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":39,"date":"2006-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/39#page=94","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_39.pdf#page=94","order":5,"title":"Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr","law_date":"2006-08-14T00:00:00Z","page":1958,"pdf_page":94,"num_pages":4,"content":["1958              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\nGesetz\nzur Einführung einer Grundqualifikation\nund Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr*)\nVom 14. August 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                        wehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unter-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                      liegen,\n3. Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach\nArtikel 1                                    Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten einge-\nGesetz                                       setzt werden,\nüber die Grundqualifikation                          4. Kraftfahrzeugen, die\nund Weiterbildung der Fahrer                               a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder\nbestimmter Kraftfahrzeuge für                                   zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur\nden Güterkraft- oder Personenverkehr                                 technischen Untersuchung Prüfungen unterzo-\n(Berufskraftfahrer-                                    gen werden,\nQualifikations-Gesetz – BKrFQG)                              b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachver-\nständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des\n§1                                            Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der An-\nAnwendungsbereich                                       lage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nnung übertragen sind, eingesetzt werden, oder\n(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung\ninsbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch                       c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb ge-\ndie Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertig-                        nommen worden sind,\nkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fah-                   5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder\nrer und Fahrerinnen, die                                                  Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur\n1. deutsche Staatsangehörige sind,                                        Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich\nbeim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Haupt-\n2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der                     beschäftigung handelt.\nEuropäischen Union oder eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen                                                   §2\nWirtschaftsraum sind oder\nMindestalter, Qualifikation\n3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in ei-\nnem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat                     (1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen\nder Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab-                Zwecken darf\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                    1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis\nbeschäftigt oder eingesetzt werden,                                  der Klassen C oder CE erforderlich ist, nur durchfüh-\nsoweit sie die Fahrten im Güterkraft- oder Personenver-                   ren, wer\nkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen                     a) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-\nmit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrer-                         weis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen\nlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder                           Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder\nDE erforderlich ist.\nb) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-\n(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz                            weis über den Erwerb der jeweils maßgeb-\nnicht für Fahrten mit                                                         lichen beschleunigten Grundqualifikation nach\n1. Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwin-                           § 4 Abs. 2 mitführt;\ndigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,             2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis\n2. Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der                           der Klassen C1 oder C1E erforderlich ist, nur durch-\nTruppe und des zivilen Gefolges der anderen Ver-                     führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und\ntragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien                   den Nachweis über den Erwerb der jeweils maßgeb-\ndes Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie                      lichen Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 oder der\ndem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuer-                     jeweils maßgeblichen beschleunigten Grundqualifi-\nkation nach § 4 Abs. 2 mitführt.\n*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Eu-      (2) Fahrten im Personenverkehr zu gewerblichen\nropäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die\nGrundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraft-\nZwecken darf\nfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Ände-   1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis\nrung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie\n91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/        der Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchfüh-\nEWG des Rates (ABl. EU Nr. L 226 S. 4) in deutsches Recht.             ren, wer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006             1959\na) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-        1. eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder\nweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen             eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem\nGrundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt,        10. September 2008 erteilt worden ist;\noder                                                  2. eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder\nb) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-            eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem\nweis über den Erwerb einer jeweils maßgeb-                10. September 2009 erteilt worden ist.\nlichen beschleunigten Grundqualifikation nach\n§ 4 Abs. 2 mitführt,                                                             §4\nsofern Personen im Linienverkehr nach den                             Erwerb der Grundqualifikation\n§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei              (1) Die Grundqualifikation wird erworben durch\nLinienlängen von bis zu 50 Kilometer befördert wer-\n1. erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und prak-\nden;\ntischen Prüfung bei einer Industrie- und Handels-\n2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis           kammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung\nder Klassen D1 und D1E erforderlich ist, nur durch-          auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder\nführen, wer\n2. Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbil-\na) das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-            dungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“\nweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen             oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich\nGrundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt,        anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare\noder                                                      Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von\nb) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-            Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen\nweis über den Erwerb einer jeweils maßgeb-                vermittelt werden.\nlichen beschleunigten Grundqualifikation nach            (2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erwor-\n§ 4 Abs. 2 mitführt;                                  ben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkann-\n3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis       ten Ausbildungsstätte und die erfolgreiche Ablegung\nder Klassen D oder DE erforderlich ist, nur durchfüh-    einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und\nren, wer                                                 Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverord-\nnung auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1.\na) das 20. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-\nweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen            (3) Die Grundqualifikationen nach Absatz 1 oder 2\nGrundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 mitführt,    dienen der Verbesserung der Sicherheit im Straßenver-\noder                                                  kehr und den allgemeinen beruflichen Fähigkeiten des\nFahrers und der Fahrerin durch die Vermittlung beson-\nb) das 21. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-        derer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse;\nweis über den Erwerb der jeweils maßgeblichen         sie werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaub-\nGrundqualifikation nach § 4 Abs. 1 mitführt, oder     nisklassen erworben.\nc) das 23. Lebensjahr vollendet hat und den Nach-           (4) Wer im Rahmen des Erwerbs der beschleunigten\nweis über den Erwerb einer jeweils maßgeb-            Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen\nlichen beschleunigten Grundqualifikation nach         Straßen führt und die für das Führen dieses Fahrzeugs\n§ 4 Abs. 2 mitführt.                                  vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von\n(3) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1            einer Person begleitet werden, die eine gültige Fahr-\noder 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, weder anord-        lehrerlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz für die jewei-\nnen noch zulassen, wenn der Fahrer oder die Fahrerin         lige Fahrerlaubnisklasse besitzt. Bei diesen Fahrten gilt\ndie dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.            die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im\n(4) Hat ein Fahrer oder eine Fahrerin eine innerhalb      Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug\nder in Absatz 1 oder 2 genannten Altersgrenzen erfor-        muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung\nderliche Qualifikation erworben, tritt der Nachweis da-      zugelassenen Fahrzeugs genügen.\nrüber bei Erreichen der höheren Altersgrenze an die\nStelle der dort vorgesehenen Nachweise.                                                 §5\nWeiterbildung\n(5) An die Stelle eines in Absatz 1 oder 2 genannten\nNachweises tritt der Nachweis der Weiterbildung, so-            (1) Eine erste Weiterbildung ist abzuschließen\nweit eine solche nach § 5 vorgesehen ist.                    1. fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der\n(6) Für die Dauer von höchstens drei Jahren muss im           Grundqualifikation oder der beschleunigten Grund-\nRahmen einer Berufsausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2              qualifikation;\ndas Mindestalter nicht eingehalten werden; an die            2. zwischen dem 10. September 2008 und dem\nStelle des Nachweises nach Absatz 1 oder 2 tritt eine            10. September 2013 im Fall des § 3 Nr. 1;\nKopie des Ausbildungsvertrages. Die Frist nach Satz 1\n3. zwischen dem 10. September 2009 und dem\nbeginnt am Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis für die\n10. September 2014 im Fall des § 3 Nr. 2.\nnach Absatz 1 oder 2 maßgebliche Klasse.\nDie Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jah-\n§3                               ren zu wiederholen. Abweichend von der Frist nach\nSatz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder\nBesitzstand                           späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit\n§ 2 Abs. 1 und 2 findet vorbehaltlich des § 5 keine       dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis über-\nAnwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die                    einstimmt, soweit","1960             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\n1. im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die sich dann ergebende          5. die nach Absatz 2 staatlich anerkannten Ausbil-\nFrist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als        dungsstätten.\nsieben Jahre ist;                                            (2) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grund-\n2. im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Zeitpunkt vor dem            qualifikation und die Weiterbildung werden von der\n10. September 2015 liegt;                                 nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich aner-\n3. im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Zeitpunkt vor dem            kannt, wenn\n10. September 2016 liegt.                                 1. sie über die personellen und sächlichen Vorausset-\nDie Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Un-                zungen für die Vermittlung der für die beschleunigte\nterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durch-            Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen\ngeführt. Sie dient jeweils dazu, die durch die Grundqua-           Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,\nlifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf        2. sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus-\ndem neuesten Stand zu halten und gilt für alle Fahrer-             und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehr-\nlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung be-          personal beschäftigen,\nsteht.\n3. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die\n(2) Wer eine Grundqualifikation erworben oder eine             theoretische Unterweisung vorhanden sind,\nWeiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig\n4. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals\nnicht mehr als Fahrer oder Fahrerin im Güterkraft- oder\nnachgewiesen wird und\nPersonenverkehr zu gewerblichen Zwecken beschäftigt\nist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, wenn diese          5. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönli-\nTätigkeit wieder aufgenommen wird und zu diesem                    che Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.\nZeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 abgelaufen sind.              (3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zu widerru-\n(3) Wechselt ein Fahrer oder eine Fahrerin zu einem        fen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht\nanderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Wei-         mehr vorliegen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften\nterbildung anzurechnen.                                        über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt.\n(4) Die Ausbildungsstätten für die beschleunigte\n§6                               Grundqualifikation und die Weiterbildung haben bei ih-\nAusbildungs- und Prüfungsort                     rer Tätigkeit die Vorschriften dieses Gesetzes und der\nauf Grund des § 8 erlassenen Rechtsverordnung zu be-\nFahrer und Fahrerinnen, die ihren ordentlichen\nachten. Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbil-\nWohnsitz im Inland haben oder Inhaber einer im Inland\ndungsstätten nach Absatz 1 Nr. 1 und 5 obliegt der\nerteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufent-\nnach Landesrecht zuständigen Behörde. Sie kann zu\nhaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstä-\ndiesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergrei-\ntigkeit erlaubt ist (§ 4 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes),\nfen. Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertre-\nmüssen\nter zu den üblichen Büro- und Geschäftszeiten Unter-\n1. die Grundqualifikation im Inland erwerben,                  richts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen\n2. die Weiterbildung im Inland oder in dem Mitglied-           und Besichtigungen durchführen und am Unterricht\nstaat der Europäischen Union oder eines anderen           teilnehmen können. Ferner kann sie einer Ausbildungs-\nVertragsstaats des Abkommens über den Europäi-            stätte nach Absatz 1 Nr. 1 die Ausübung von Tätigkei-\nschen Wirtschaftsraum abschließen, in dem sie be-         ten nach diesem Gesetz untersagen, wenn diese die in\nschäftigt sind.                                           Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.\n§7                                                          §8\nAnerkennung und                                              Rechtsverordnungen\nÜberwachung von Ausbildungsstätten                      (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\n(1) Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleu-        Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen\nnigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:           mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\nlogie und dem Bundesministerium für Bildung und For-\n1. Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klas-\nschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nsen CE oder DE nach § 10 Abs. 2 des Fahrlehrerge-\nBundesrates Regelungen zu treffen über\nsetzes, sofern die Fahrschulerlaubnis nicht ruht,\n1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqua-\n2. Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die\nlifikation und der Weiterbildung, insbesondere über\nnach § 30 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner\nVoraussetzungen der Zulassung der Bewerber oder\nFahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedür-\nBewerberin, Inhalte von Unterricht und Prüfungen\nfen,\nsowie die Ausstellung von Bescheinigungen;\n3. Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in\nden in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsberu-        2. die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Han-\nfen durchführen,                                              delskammern;\n4. Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum              3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBerufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur            Anerkennung von Ausbildungsstätten für die be-\nFachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer              schleunigte Grundqualifikation sowie die Weiterbil-\nnach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes,               dung;\njeweils in Verbindung mit § 60 des Berufsbildungs-        4. die Nachweise sowie die Überwachung und das Ver-\ngesetzes, erlassenen Regelung durchführen,                    fahren; dabei kann auch vorgesehen werden, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006                   1961\nNachweise von den für die Erteilung von Fahrerlaub-           1. § 6a wird wie folgt geändert:\nnissen zuständigen Behörden ausgestellt werden.                  a) In Absatz 1 wird der Nummer 1 folgender Buch-\n(2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das                      stabe e angefügt:\nPrüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmi-                        „e) nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-\ngung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.                           Gesetz und den darauf beruhenden Rechts-\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch                         verordnungen,“.\nRechtsverordnung die für die Durchführung dieses Ge-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bau- und\nsetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Lan-\nWohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und\ndesregierungen können diese Ermächtigung auf die zu-\nStadtentwicklung“ und das Wort „Gebühren“\nständige oberste Landesbehörde übertragen.\ndurch die Wörter „gebührenpflichtigen Amts-\nhandlungen sowie die Gebührensätze“ ersetzt.\n§9\n2. § 47 wird wie folgt geändert:\nBußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in                   aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nVerbindung mit Abs. 5, eine Fahrt durchführt.                            bb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 3                        „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wör-\neine Fahrt anordnet oder zulässt.                                             ter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                 b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nAbsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro,\n3. § 63 wird wie folgt geändert:\nin den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu\nzwanzigtausend Euro geahndet werden.                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Soweit die Ordnungswidrigkeit bei einer Kontrolle                 aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\ndes Bundesamtes für Güterverkehr festgestellt wird                       bb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\noder in einem Unternehmen begangen wird, das seinen                           „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wör-\nSitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne                          ter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.\ndes § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\nrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr. In den übri-               b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ngen Fällen ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36               4. In § 5b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 6 Abs. 1, 2, 2a\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                  und 4, § 6c, § 6e Abs. 1, § 24a Abs. 5, § 26a Abs. 1\ndie nach § 8 Abs. 3 bestimmte Behörde.                               und § 30c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils\ndie Wörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die\nArtikel 2                                    Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.\nÄnderung\nArtikel 3\ndes Straßenverkehrsgesetzes\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-                                         Inkrafttreten\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),                 Artikel 1 § 8 und Artikel 2 treten am Tag nach der\nzuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom                Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz\n20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:         am 1. Oktober 2006 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. August 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}