{"id":"bgbl1-2006-39-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":39,"date":"2006-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/39#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_39.pdf#page=47","order":4,"title":"Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts","law_date":"2006-08-14T00:00:00Z","page":1911,"pdf_page":47,"num_pages":47,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006                     1911\nGesetz\nzur Einführung der Europäischen Genossenschaft\nund zur Änderung des Genossenschaftsrechts*)\nVom 14. August 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                          Abschnitt 4\nsen:                                                                                         Aufbau der\nEuropäischen Genossenschaft\nArtikel 1                                                    Unterabschnitt 1\nDualistisches System\nGesetz\n§ 12 Bestellung der Mitglieder des Leitungsorgans\nzur Ausführung der                              § 13 Wahrnehmung der Geschäftsleitung durch Mitglieder des\nVerordnung (EG) Nr. 1435/2003                                  Aufsichtsorgans\n§ 14 Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans\ndes Rates vom 22. Juli 2003                             § 15 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Aufsichts-\nüber das Statut der                                  organs\nEuropäischen Genossenschaft (SCE)                              § 16 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichts-\norgans\n(SCE-Ausführungsgesetz – SCEAG)\nUnterabschnitt 2\nInhaltsübersicht\nMonistisches System\nAbschnitt 1\n§ 17 Anmeldung und Eintragung\nAllgemeine Vorschriften                        § 18 Aufgaben und Rechte des Verwaltungsrats\n§ 19 Zahl der Mitglieder und Zusammensetzung des Verwal-\n§   1    Anwendungsbereich\ntungsrats\n§   2    Kontrolle der Gründung\n§ 20 Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats\n§   3    Eintragung\n§ 21 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungs-\n§   4    Zulassung investierender Mitglieder                             ratsmitglieder\n§ 22 Geschäftsführende Direktoren\nAbschnitt 2                             § 23 Vertretung\nGründung einer                            § 24 Zeichnung durch geschäftsführende Direktoren\nEuropäischen Genossenschaft                       § 25 Angaben auf Geschäftsbriefen\ndurch Verschmelzung                          § 26 Anmeldung von Änderungen\n§ 27 Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresab-\n§   5    Bekanntmachung                                                  schlusses\n§   6    Verschmelzungsprüfer\n§   7    Verbesserung des Umtauschverhältnisses                                           Unterabschnitt 3\n§   8    Ausschlagung durch einzelne Mitglieder\nGeneralversammlung\n§   9    Gläubigerschutz bei Verschmelzung\n§ 28 Einberufung durch Prüfungsverband\n§ 29 Mehrstimmrechte\nAbschnitt 3\n§ 30 Stimmrechte investierender Mitglieder\nSitz und Sitzverlegung                        § 31 Sektor- und Sektionsversammlungen\n§ 10     Auseinanderfallen von Sitzstaat und Hauptverwaltung\n§ 11     Gläubigerschutz bei Sitzverlegung; Negativerklärung                                 Abschnitt 5\nJahresabschluss und Lagebericht\n*) Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie     § 32 Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts\n2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts § 33 Offenlegung\nder Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der\nArbeitnehmer (ABl. EU Nr. L 207 S. 25).                          § 34 Prüfung","1912            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\nAbschnitt 6                          lungsgesetzes vorgeschriebenen Hinweis bekannt zu\nZuständigkeits-,                       machen, wobei sich dieser Hinweis auf die Einreichung\nStraf- und Bußgeldvorschriften                 zum Genossenschaftsregister zu beziehen hat.\n§ 35  Zuständigkeiten\n§ 36  Straf- und Bußgeldvorschriften                                                     §6\nVerschmelzungsprüfer\nAbschnitt 1                              Die Prüfung des Verschmelzungsplans und die Er-\nAllgemeine Vorschriften                      stellung des schriftlichen Berichts nach Artikel 26 der\nVerordnung (EG) Nr. 1435/2003 erfolgt bei einer Genos-\n§1                               senschaft mit Sitz im Inland durch den Prüfungsver-\nband, dem die Genossenschaft angehört.\nAnwendungsbereich\nDieses Gesetz ist auf Europäische Genossenschaf-                                      §7\nten mit Sitz im Inland anzuwenden; im Übrigen gilt die\nVerordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli                                Verbesserung\n2003 über das Statut der Europäischen Genossen-                              des Umtauschverhältnisses\nschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).                           (1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 29 Abs. 3\nSatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 kann eine\n§2                               Klage gegen den Verschmelzungsbeschluss einer über-\ntragenden Genossenschaft nicht darauf gestützt wer-\nKontrolle der Gründung\nden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht an-\nFür die Kontrolle der Gründung der Europäischen            gemessen ist.\nGenossenschaft gelten die §§ 32 bis 35 des Aktien-\n(2) Ist bei der Gründung einer Europäischen Genos-\ngesetzes entsprechend. Ist nach § 33 Abs. 2 des\nsenschaft durch Verschmelzung nach dem Verfahren\nAktiengesetzes eine Prüfung durch Gründungsprüfer\nder Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 das Geschäftsgut-\nerforderlich, ist diese abweichend von § 33 Abs. 3\nhaben eines Mitglieds in der Europäischen Genossen-\nund 4 des Aktiengesetzes durch den Prüfungsverband\nschaft niedriger als in der übertragenden Genossen-\nnach § 54 des Genossenschaftsgesetzes, dem die Eu-\nschaft, kann jedes Mitglied einer übertragenden Genos-\nropäische Genossenschaft nach Artikel 71 der Verord-\nsenschaft, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des\nnung (EG) Nr. 1435/2003 angehören muss (Prüfungs-\nVerschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach\nverband), durchzuführen.\nAbsatz 1 ausgeschlossen ist, von der Europäischen\nGenossenschaft einen Ausgleich durch bare Zuzahlung\n§3\nverlangen.\nEintragung\n(3) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an\nDie Europäische Genossenschaft wird entsprechend           dem die Verschmelzung im Sitzstaat der Europäischen\nden für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften in        Genossenschaft nach den dort geltenden Vorschriften\ndas Genossenschaftsregister eingetragen. Der Anmel-           eingetragen und bekannt gemacht worden ist, mit jähr-\ndung zur Eintragung ist zusätzlich die Bescheinigung          lich zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu\ndes Prüfungsverbandes beizufügen, dass die Europäi-           verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Scha-\nsche Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist.              dens ist nicht ausgeschlossen.\n(4) Macht ein Mitglied einer übertragenden Genos-\n§4\nsenschaft unter den Voraussetzungen des Artikels 29\nZulassung                            Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003\ninvestierender Mitglieder                     geltend, dass sein Geschäftsguthaben in der Europäi-\nDie Satzung der Europäischen Genossenschaft kann           schen Genossenschaft niedriger als sein Geschäftsgut-\nbestimmen, dass Personen, die für die Nutzung oder            haben in der übertragenden Genossenschaft sei, hat\nProduktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung          auf seinen Antrag das Gericht nach dem Spruchverfah-\nder Dienste der Europäischen Genossenschaft nicht in          rensgesetz eine angemessene bare Zuzahlung zu be-\nFrage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen         stimmen. Satz 1 ist auch auf Mitglieder einer übertra-\nwerden können.                                                genden Genossenschaft mit Sitz in einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande-\nAbschnitt 2                           ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum anzuwenden, wenn nach\nGründung einer                          dem Recht dieses Staates ein Verfahren zur Kontrolle\nEuropäischen Genossenschaft                       und Änderung des Umtauschverhältnisses der Anteile\ndurch Verschmelzung                         vorgesehen ist und deutsche Gerichte für die Durchfüh-\nrung eines solchen Verfahrens international zuständig\n§5                               sind.\nBekanntmachung\n§8\nDie nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1435/\n2003 bekannt zu machenden Angaben sind dem Ge-                                      Ausschlagung\nnossenschaftsregister bei Einreichung des Verschmel-                          durch einzelne Mitglieder\nzungsplans mitzuteilen. Das Gericht hat diese Angaben            (1) Wird eine Europäische Genossenschaft, die ihren\nzusammen mit dem nach § 61 Satz 2 des Umwand-                 Sitz im Ausland haben soll, durch Verschmelzung nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006             1913\ndem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ge-                                  Abschnitt 3\ngründet, gelten die auf der Verschmelzungswirkung be-\nruhenden Anteile und Mitgliedschaften bei der Euro-                            Sitz und Sitzverlegung\npäischen Genossenschaft als nicht erworben, wenn\nsie ausgeschlagen werden.                                                                § 10\n(2) Das Recht zur Ausschlagung hat jedes Mitglied                            Auseinanderfallen von\neiner übertragenden Genossenschaft mit Sitz im Inland,                     Sitzstaat und Hauptverwaltung\nwenn es in der Generalversammlung, die nach § 13                 (1) Erfüllt eine Europäische Genossenschaft nicht\nAbs. 1 des Umwandlungsgesetzes über die Zustim-               mehr die Verpflichtung nach Artikel 6 Satz 1 der Verord-\nmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll,              nung (EG) Nr. 1435/2003, gilt dies als wesentlicher\n1. erscheint und gegen den Verschmelzungsbeschluss            Mangel der Satzung im Sinn des § 94 des Genossen-\nWiderspruch zu Protokoll erklärt oder                     schaftsgesetzes in Verbindung mit § 147 Abs. 3 des\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\n2. nicht erscheint, sofern es zu der Versammlung zu           richtsbarkeit. Das Registergericht fordert die Europäi-\nUnrecht nicht zugelassen worden ist oder die Ver-         sche Genossenschaft auf, innerhalb einer bestimmten\nsammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder              Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, in-\nder Gegenstand der Beschlussfassung nicht ord-            dem sie entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitz-\nnungsgemäß bekannt gemacht worden ist.                    staat errichtet oder ihren Sitz nach dem Verfahren des\nArtikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 verlegt.\nHat eine Vertreterversammlung die Verschmelzung be-\nschlossen, ist jedes Mitglied zur Ausschlagung berech-           (2) Wird innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 be-\ntigt; für die Vertreter gilt Satz 1.                          stimmten Frist der Aufforderung nicht genügt, hat das\nGericht die Europäische Genossenschaft nach den\n(3) Die Ausschlagung ist gegenüber der Europäi-            §§ 142 und 143 in Verbindung mit § 141 Abs. 3 und 4\nschen Genossenschaft schriftlich binnen zwei Monaten          des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nnach dem Tag zu erklären, an dem die Verschmelzung            Gerichtsbarkeit als nichtig zu löschen.\nim Sitzstaat der Europäischen Genossenschaft nach\nden dort geltenden Vorschriften eingetragen und be-                                      § 11\nkannt gemacht worden ist. Die Ausschlagung kann\nnicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung                            Gläubigerschutz bei\nerklärt werden. Sie wird in dem Zeitpunkt wirksam, in                     Sitzverlegung; Negativerklärung\ndem die Ausschlagungserklärung der Europäischen                  (1) Verlegt eine Europäische Genossenschaft nach\nGenossenschaft zugeht.                                        Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ihren Sitz,\nist den Gläubigern der Europäischen Genossenschaft\n(4) Die Europäische Genossenschaft hat sich mit\nsoweit Sicherheit zu leisten, wie sie nicht Befriedigung\neinem früheren Mitglied, dessen Beteiligung an der Eu-\nverlangen können, wenn sie binnen zwei Monaten nach\nropäischen Genossenschaft nach Absatz 1 als nicht er-\ndem Tag, an dem der Verlegungsplan offen gelegt wor-\nworben gilt, auf Grund der Schlussbilanz der übertra-\nden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schrift-\ngenden Genossenschaft auseinanderzusetzen. Auf die\nlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die\nAuseinandersetzung ist § 93 Abs. 2 und 3 des Um-\nSitzverlegung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet\nwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden.\nwird. Die Gläubiger sind im Verlegungsplan auf dieses\n(5) Ansprüche auf Auszahlung des Geschäftsgutha-           Recht hinzuweisen.\nbens nach Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 93                 (2) Das Recht auf Sicherheitsleistung nach Absatz 1\nAbs. 2 des Umwandlungsgesetzes sind binnen sechs              steht den Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forde-\nMonaten seit der Ausschlagung zu befriedigen. Die             rungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Offenle-\nAuszahlung darf jedoch nicht erfolgen, bevor den Gläu-        gung des Verlegungsplans entstanden sind.\nbigern nach § 9 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1\nund 2 Sicherheit geleistet wurde und bevor zwei Mo-              (3) Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung\nnate seit dem Tag abgelaufen sind, an dem die Ver-            nach Artikel 7 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1435/\nschmelzung im Sitzstaat der Europäischen Genossen-            2003 nur aus, wenn\nschaft nach den dort geltenden Vorschriften eingetra-\n1. bei einer Europäischen Genossenschaft mit dualisti-\ngen und bekannt gemacht worden ist.\nschem System die Mitglieder des Leitungsorgans\nund bei einer Europäischen Genossenschaft mit mo-\n§9                                  nistischem System die geschäftsführenden Direkto-\nren versichern, dass allen Gläubigern, die nach den\nGläubigerschutz bei Verschmelzung                       Absätzen 1 und 2 einen Anspruch auf Sicherheits-\nleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleis-\nLiegt der künftige Sitz der Europäischen Genossen-\ntet wurde und\nschaft im Ausland, gilt § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend.\nDas zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach          2. die Vertretungsorgane der Europäischen Genossen-\nArtikel 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nur           schaft erklären, dass eine Klage gegen die Wirksam-\naus, wenn die Vorstandsmitglieder der übertragenden               keit des Verlegungsbeschlusses nicht oder nicht\nGenossenschaft versichern, dass allen Gläubigern, die             fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechts-\nnach Satz 1 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung ha-            kräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden\nben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.                 ist.","1914          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\nAbschnitt 4                                             Unterabschnitt 2\nAufbau der                                           Monistisches System\nEuropäischen Genossenschaft\n§ 17\nUnterabschnitt 1                                          Anmeldung und Eintragung\nDualistisches System                               (1) Eine Europäische Genossenschaft, die nach Arti-\nkel 36 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003\n§ 12                              in ihrer Satzung das monistische System mit einem Ver-\nwaltungsorgan (Verwaltungsrat) gewählt hat, ist bei Ge-\nBestellung der                          richt von allen Gründern, Mitgliedern des Verwaltungs-\nMitglieder des Leitungsorgans                   rats und geschäftsführenden Direktoren zur Eintragung\nDie Satzung der Europäischen Genossenschaft kann         in das Genossenschaftsregister anzumelden.\nfestlegen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans von           (2) In der Anmeldung haben die geschäftsführenden\nder Generalversammlung gewählt und abberufen wer-           Direktoren zu versichern, dass keine Umstände vorlie-\nden.                                                        gen, die ihrer Bestellung nach der Verordnung (EG)\nNr. 1435/2003 entgegenstehen, und dass sie über ihre\n§ 13                              unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Ge-\nWahrnehmung der Geschäftsleitung                   richt belehrt worden sind. In der Anmeldung ist anzu-\ndurch Mitglieder des Aufsichtsorgans                geben, welche Vertretungsbefugnis die geschäftsfüh-\nrenden Direktoren haben. Der Anmeldung ist eine Ab-\nDie Abstellung eines Mitglieds des Aufsichtsorgans       schrift der Urkunden über die Bestellung des Verwal-\nzur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des            tungsrats und der geschäftsführenden Direktoren bei-\nLeitungsorgans nach Artikel 37 Abs. 3 Satz 2 der Ver-       zufügen. Die geschäftsführenden Direktoren haben die\nordnung (EG) Nr. 1435/2003 ist nur für einen im Voraus      Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter\nbegrenzten Zeitraum zulässig.                               Form einzureichen.\n(3) Bei der Eintragung sind die geschäftsführenden\n§ 14\nDirektoren sowie deren Vertretungsbefugnis anzuge-\nZahl der                            ben.\nMitglieder des Leitungsorgans                       (4) In die Bekanntmachung der Eintragung sind die\nDas Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Per-          Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und der ge-\nsonen bestehen. Die Satzung kann eine höhere Zahl           schäftsführenden Direktoren oder die Regeln, nach de-\nvorsehen.                                                   nen diese Zahl festgesetzt wird, sowie Name, Beruf und\nWohnort der Mitglieder des Verwaltungsrats aufzuneh-\n§ 15                              men.\nZahl der Mitglieder und\n§ 18\nZusammensetzung des Aufsichtsorgans\nAufgaben und\n(1) Das Aufsichtsorgan besteht aus mindestens drei                      Rechte des Verwaltungsrats\nPersonen. Die Satzung kann eine höhere Zahl vorse-\nhen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SCE-             (1) Der Verwaltungsrat leitet die Europäische Genos-\nBeteiligungsgesetz bleibt unberührt.                        senschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und\nüberwacht deren Umsetzung.\n(2) Auf die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans\nsind § 96 Abs. 2 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 des             (2) Der Verwaltungsrat hat eine Generalversammlung\nAktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei               einzuberufen, wenn dies im Interesse der Europäischen\nauch der SCE-Betriebsrat antragsberechtigt ist.             Genossenschaft erforderlich ist.\n(3) § 51 des Genossenschaftsgesetzes ist mit der             (3) Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die erfor-\nMaßgabe anzuwenden, dass das gesetzwidrige Zu-              derlichen Handelsbücher geführt werden. Er kann je-\nstandekommen von Wahlvorschlägen für die Arbeitneh-         derzeit selbst oder durch einzelne von ihm zu bestim-\nmervertreter im Aufsichtsorgan nur nach den Vorschrif-      mende Verwaltungsratsmitglieder die Bücher und\nten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über         Schriften der Europäischen Genossenschaft sowie\ndie Besetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend          den Bestand der Genossenschaftskasse und die Be-\ngemacht werden kann. Für die Arbeitnehmervertreter          stände an Wertpapieren und Waren einsehen und prü-\naus dem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SCE-Beteiligungs-       fen.\ngesetzes.                                                       (4) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder\neiner Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Er-\n§ 16                              messen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der\ndurch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsgut-\nInformationsverlangen einzelner\nhaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, hat der Ver-\nMitglieder des Aufsichtsorgans\nwaltungsrat unverzüglich die Generalversammlung ein-\nJedes Mitglied des Aufsichtsorgans kann vom Lei-         zuberufen und ihr dies anzuzeigen. Bei Zahlungsunfä-\ntungsorgan jegliche Information nach Artikel 40 Abs. 3      higkeit oder Überschuldung der Europäischen Genos-\nSatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003, jedoch nur        senschaft gilt § 99 des Genossenschaftsgesetzes ent-\nan das Aufsichtsorgan, verlangen.                           sprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006              1915\n(5) Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes,          nossenschaftsregister anzumelden. Die Satzung kann\ndie dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer Genos-           Regelungen über die Bestellung eines oder mehrerer\nsenschaft Rechte oder Pflichten zuweisen, gelten für          geschäftsführender Direktoren treffen. § 38 Abs. 2 des\nden Verwaltungsrat entsprechend, soweit nicht in die-         SCE-Beteiligungsgesetzes bleibt unberührt.\nsem Gesetz für den Verwaltungsrat und für geschäfts-             (2) Die geschäftsführenden Direktoren führen die\nführende Direktoren besondere Regelungen enthalten            Geschäfte der Europäischen Genossenschaft. Sind\nsind.                                                         mehrere geschäftsführende Direktoren bestellt, sind\nsie nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt;\n§ 19                               die Satzung oder eine vom Verwaltungsrat erlassene\nZahl der Mitglieder und                     Geschäftsordnung kann Abweichendes bestimmen.\nZusammensetzung des Verwaltungsrats                    Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben\nkönnen nicht auf die geschäftsführenden Direktoren\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens fünf\nübertragen werden. Soweit nach den für Genossen-\nPersonen, bei einer Europäischen Genossenschaft, die\nschaften geltenden Rechtsvorschriften der Vorstand\nnicht mehr als 20 Mitglieder hat, aus mindestens drei\nAnmeldungen und die Einreichung von Unterlagen\nPersonen. Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem\nzum Genossenschaftsregister vorzunehmen hat, treten\nSCE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.\nan die Stelle des Vorstands die geschäftsführenden Di-\n(2) Auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrats            rektoren.\nsind § 96 Abs. 2 sowie die §§ 97 bis 99 und 104 des\n(3) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder\nAktiengesetzes entsprechend anzuwenden, wobei\neiner Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Er-\n1. die dem Vorstand zugewiesenen Rechte und Pflich-           messen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der\nten vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats wahrzu-          durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsgut-\nnehmen sind;                                              haben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, haben die\n2. auch der SCE-Betriebsrat entsprechend § 98 Abs. 2          geschäftsführenden Direktoren dem Vorsitzenden des\nund § 104 Abs. 1 des Aktiengesetzes antragsbe-            Verwaltungsrats unverzüglich darüber zu berichten.\nrechtigt ist.                                             Dasselbe gilt, wenn die Europäische Genossenschaft\nzahlungsunfähig wird oder sich eine Überschuldung\n(3) Für die Anfechtung der Wahl von Verwaltungs-\nder Europäischen Genossenschaft im Sinn des § 99\nratsmitgliedern gilt § 51 des Genossenschaftsgesetzes\nAbs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes ergibt.\nentsprechend, wobei das gesetzwidrige Zustandekom-\nmen von Wahlvorschlägen für die Arbeitnehmervertre-              (4) Geschäftsführende Direktoren können jederzeit\nter im Verwaltungsrat nur nach den Vorschriften der           durch Beschluss des Verwaltungsrats mit einfacher\nMitgliedstaaten der Europäischen Union über die Be-           Mehrheit abberufen werden, sofern die Satzung nichts\nsetzung der ihnen zugewiesenen Sitze geltend ge-              anderes regelt. Für die Ansprüche aus dem Anstel-\nmacht werden kann. Für die Arbeitnehmervertreter aus          lungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.\ndem Inland gilt § 37 Abs. 2 des SCE-Beteiligungsgeset-           (5) Geschäftsführende Direktoren haben dem Ver-\nzes.                                                          waltungsrat jederzeit auf dessen Verlangen über die\nAngelegenheiten der Europäischen Genossenschaft zu\n§ 20                               berichten.\nAbberufung der                              (6) Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der\nMitglieder des Verwaltungsrats                   geschäftsführenden Direktoren gilt § 34 des Genossen-\nMitglieder des Verwaltungsrats, die von der General-       schaftsgesetzes entsprechend.\nversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag                  (7) Die Vorschriften über die geschäftsführenden Di-\ngewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der            rektoren gelten auch für ihre Stellvertreter.\nAmtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer\nMehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebe-                                       § 23\nnen Stimmen.                                                                          Vertretung\n(1) Die geschäftsführenden Direktoren vertreten die\n§ 21\nEuropäische Genossenschaft gerichtlich und außerge-\nSorgfaltspflicht                        richtlich.\nund Verantwortlichkeit\n(2) Mehrere geschäftsführende Direktoren sind,\nder Verwaltungsratsmitglieder\nwenn die Satzung nichts anderes bestimmt, nur ge-\nFür die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der        meinschaftlich zur Vertretung der Europäischen Genos-\nVerwaltungsratsmitglieder gilt § 34 des Genossen-             senschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber\nschaftsgesetzes entsprechend.                                 der Europäischen Genossenschaft abzugeben, genügt\ndie Abgabe gegenüber einem geschäftsführenden Di-\n§ 22                               rektor.\nGeschäftsführende Direktoren                       (3) Die Satzung kann auch bestimmen, dass ein-\n(1) Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere         zelne geschäftsführende Direktoren allein oder in Ge-\ngeschäftsführende Direktoren. Mitglieder des Verwal-          meinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der\ntungsrats können zu geschäftsführenden Direktoren             Europäischen Genossenschaft befugt sind. Absatz 2\nbestellt werden, sofern die Mehrheit des Verwaltungs-         Satz 2 gilt in diesen Fällen entsprechend.\nrats weiterhin aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern          (4) Zur Gesamtvertretung befugte geschäftsfüh-\nbesteht. Die Bestellung ist zur Eintragung in das Ge-         rende Direktoren können einzelne von ihnen zur Vor-","1916           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\nnahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten                              Unterabschnitt 3\nvon Geschäften ermächtigen. Dies gilt entsprechend,\nGeneralversammlung\nwenn ein einzelner geschäftsführender Direktor in Ge-\nmeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der\nEuropäischen Genossenschaft befugt ist.                                                § 28\nEinberufung\n(5) Gegenüber den geschäftsführenden Direktoren\ndurch Prüfungsverband\nvertritt der Verwaltungsrat die Europäische Genossen-\nschaft gerichtlich und außergerichtlich.                        Unter den Voraussetzungen des § 60 des Genossen-\nschaftsgesetzes ist auch der Prüfungsverband berech-\n§ 24                              tigt, eine außerordentliche Generalversammlung der\nEuropäischen Genossenschaft einzuberufen.\nZeichnung durch\ngeschäftsführende Direktoren                                              § 29\nDie geschäftsführenden Direktoren zeichnen für die                           Mehrstimmrechte\nEuropäische Genossenschaft, indem sie der Firma der\nDie Satzung der Europäischen Genossenschaft kann\nEuropäischen Genossenschaft ihre Namensunterschrift\nMitgliedern im Rahmen des Artikels 59 Abs. 2 der Ver-\nmit dem Zusatz „Geschäftsführender Direktor“ hinzufü-\nordnung (EG) Nr. 1435/2003 nach Maßgabe des § 43\ngen.\nAbs. 3 Satz 3 des Genossenschaftsgesetzes Mehr-\nstimmrechte einräumen.\n§ 25\n§ 30\nAngaben auf Geschäftsbriefen\nStimmrechte\n(1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen be-                         investierender Mitglieder\nstimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die\nRechtsform und der Sitz der Europäischen Genossen-              (1) Jedes investierende Mitglied hat eine Stimme\nschaft, das Registergericht des Sitzes der Europäi-          vorbehaltlich des Artikels 59 Abs. 3 Satz 2 der Verord-\nschen Genossenschaft und die Nummer, unter der die           nung (EG) Nr. 1435/2003.\nEuropäische Genossenschaft in das Genossenschafts-              (2) Die Satzung der Europäischen Genossenschaft\nregister eingetragen ist, sowie alle geschäftsführenden      muss durch geeignete Regelungen sicherstellen, dass\nDirektoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats mit       investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in kei-\ndem Familiennamen und mindestens einem ausge-                nem Fall überstimmen können und dass Beschlüsse\nschriebenen Vornamen angegeben werden.                       der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder\nSatzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln\n(2) § 25a Abs. 2 und 3 des Genossenschaftsgeset-\nder abgegebenen Stimmen vorgeschrieben ist, durch\nzes gilt entsprechend.\ninvestierende Mitglieder nicht verhindert werden kön-\nnen.\n§ 26\n§ 31\nAnmeldung von Änderungen\nSektor- und Sektionsversammlungen\nDie geschäftsführenden Direktoren haben jede sie\nbetreffende Änderung des Verwaltungsrats sowie die              Die Satzung der Europäischen Genossenschaft kann\nBestellung, Abberufung und Änderung der Vertretungs-         im Rahmen des Artikels 63 der Verordnung (EG)\nbefugnis von geschäftsführenden Direktoren zur Eintra-       Nr. 1435/2003 eine Sektor- oder Sektionsversammlung\ngung in das Genossenschaftsregister anzumelden. § 17         vorsehen. § 43a Abs. 7 des Genossenschaftsgesetzes\nAbs. 2 gilt entsprechend.                                    ist entsprechend anzuwenden, soweit sich aus Arti-\nkel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nichts ande-\nres ergibt.\n§ 27\nAufstellung, Prüfung und                                           Abschnitt 5\nFeststellung des Jahresabschlusses\nJahresabschluss und Lagebericht\n(1) Die geschäftsführenden Direktoren haben den\nJahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen                                       § 32\nund danach unverzüglich dem Verwaltungsrat zur Prü-\nfung vorzulegen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats                             Aufstellung des\nlegt den Jahresabschluss und den Lagebericht unver-                   Jahresabschlusses und Lageberichts\nzüglich der Generalversammlung zum Zweck der Fest-              (1) Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und\nstellung vor.                                                des Lageberichts gelten die §§ 336 bis 338 des Han-\ndelsgesetzbuchs entsprechend.\n(2) Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht,\nvon den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu              (2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossen-\nnehmen. Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind jedem         schaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340 bis 340j\nVerwaltungsratsmitglied auszuhändigen.                       des Handelsgesetzbuchs entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006                      1917\n§ 33                              geschäftsführenden Direktoren und in den Fällen des\nOffenlegung                            Satzes 2 Nr. 2 für die Mitglieder des Verwaltungsrats.\n(1) Für die Offenlegung gilt § 339 des Handelsge-             (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nsetzbuchs entsprechend.                                      Geldstrafe wird bestraft, wer\n(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossen-        1. als Vorstandsmitglied entgegen § 9 Satz 2,\nschaft um ein Kreditinstitut, gelten die §§ 340l und 340o    2. als Mitglied des Leitungsorgans einer Europäischen\ndes Handelsgesetzbuchs entsprechend.                              Genossenschaft mit dualistischem System oder als\ngeschäftsführender Direktor einer Europäischen Ge-\n§ 34                                   nossenschaft mit monistischem System entgegen\nPrüfung                                  § 11 Abs. 3 Nr. 1 oder\n(1) Für die Prüfung der Europäischen Genossen-            3. als geschäftsführender Direktor einer Europäischen\nschaft gelten die §§ 53 bis 64c des Genossenschafts-              Genossenschaft mit monistischem System entge-\ngesetzes entsprechend.                                            gen § 17 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\n§ 26 Satz 2,\n(2) Handelt es sich bei der Europäischen Genossen-\nschaft um ein Kreditinstitut, gilt § 340k Abs. 1 und 2       eine Versicherung nicht richtig abgibt.\ndes Handelsgesetzbuchs entsprechend.\nArtikel 2\nAbschnitt 6\nGesetz\nZuständigkeits-,\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nüber die Beteiligung der\nArbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen\n§ 35                                 in einer Europäischen Genossenschaft\nZuständigkeiten                                (SCE-Beteiligungsgesetz – SCEBG)\nFür die Eintragung der Europäischen Genossen-                                     Inhaltsübersicht\nschaft und für die in Artikel 7 Abs. 8 und Artikel 29\nAbs. 2 sowie den Artikeln 30 und 73 Abs. 1 und 5 der                                           Te i l 1\nVerordnung (EG) Nr. 1435/2003 bezeichneten Aufgaben                           A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nist das nach § 10 des Genossenschaftsgesetzes in Ver-        § 1     Zielsetzung des Gesetzes\nbindung mit § 125 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die         § 2     Begriffsbestimmungen\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit be-         § 3     Geltungsbereich\nstimmte Gericht zuständig. Das zuständige Gericht im\nSinn des Artikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG)                                                Te i l 2\nNr. 1435/2003 bestimmt sich nach § 145 des Gesetzes                            Beteiligung der Arbeit-\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-                   nehmer in einer Europäischen\nkeit. Zuständige Antragsbehörde im Sinn des Artikels 73           Genossenschaft, die durch mindestens\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 ist die zu-                    zwei juristische Personen oder\nständige oberste Landesbehörde nach § 63 des Ge-                     durch Umwandlung gegründet wird\nnossenschaftsgesetzes, in deren Bezirk die Europäi-                                           Kapitel 1\nsche Genossenschaft ihren Sitz hat.\nBildung und Zusammensetzung\ndes besonderen Verhandlungsgremiums\n§ 36\n§ 4     Information der Leitungen\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n§ 5     Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremi-\n(1) Die Strafvorschriften der §§ 147 bis 151 des Ge-              ums\nnossenschaftsgesetzes, des § 340m in Verbindung mit          § 6     Persönliche Voraussetzungen der auf das Inland entfallen-\nden §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs und der                    den Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums\n§§ 313 bis 315 des Umwandlungsgesetzes sowie die             § 7     Verteilung der auf das Inland entfallenden Sitze des\nBußgeldvorschriften des § 152 des Genossenschafts-                   besonderen Verhandlungsgremiums\ngesetzes und des § 340n des Handelsgesetzbuchs gel-\nKapitel 2\nten auch für die Europäische Genossenschaft im Sinn\ndes Artikels 8 Abs. 1 Buchstabe c Nr. ii der Verordnung                                   Wahlgremium\n(EG) Nr. 1435/2003. Soweit sie                               § 8     Zusammensetzung des Wahlgremiums; Urwahl\n1. Mitglieder des Vorstands,                                 § 9     Einberufung des Wahlgremiums\n§ 10    Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremi-\n2. Mitglieder des Aufsichtsrats oder                                 ums\n3. Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs\nKapitel 3\neiner Genossenschaft betreffen, gelten sie bei der Eu-\nropäischen Genossenschaft mit dualistischem System                                   Verhandlungsverfahren\nin den Fällen der Nummern 1 und 3 für die Mitglieder         § 11    Information über die Mitglieder des besonderen Verhand-\ndes Leitungsorgans und in den Fällen der Nummer 2 für                lungsgremiums\ndie Mitglieder des Aufsichtsorgans. Bei der Europäi-         § 12    Sitzungen, Geschäftsordnung\nschen Genossenschaft mit monistischem System gel-            § 13    Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgre-\nten sie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 für die               mium und Leitungen","1918           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\n§ 14 Sachverständige und Vertreter von geeigneten außenste-  § 41    Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch aus-\nhenden Organisationen                                           schließlich natürliche Personen oder durch nur eine\n§ 15 Beschlussfassung im besonderen Verhandlungsgremium              juristische Person zusammen mit natürlichen Personen\n§ 16 Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen\n§ 17 Niederschrift                                                                         Te i l 4\n§ 18 Wiederaufnahme der Verhandlungen                                                  Grundsätze\n§ 19 Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums                                  der Zusammenarbeit\nund Schutzbestimmungen\n§ 20 Dauer der Verhandlungen\n§ 42    Vertrauensvolle Zusammenarbeit\nKapitel 4                        § 43    Geheimhaltung; Vertraulichkeit\n§ 44    Schutz der Arbeitnehmervertreter\nBeteiligung der\nArbeitnehmer kraft Vereinbarung                 § 45    Missbrauchsverbot\n§ 46    Errichtungs- und Tätigkeitsschutz\n§ 21 Inhalt der Vereinbarung\nTe i l 5\nKapitel 5\nStraf- und\nBeteiligung der                                         Bußgeldvorschriften;\nArbeitnehmer kraft Gesetzes                                      Schlussbestimmung\nAbschnitt 1                         § 47    Strafvorschriften\n§ 48    Bußgeldvorschriften\nSCE-Betriebsrat kraft Gesetzes\n§ 49    Geltung nationalen Rechts\nUnterabschnitt 1\nBildung und Geschäftsführung                                               Teil 1\n§ 22 Voraussetzung                                                             Allgemeine Vorschriften\n§ 23 Errichtung des SCE-Betriebsrats\n§ 24 Sitzungen und Beschlüsse                                                               §1\n§ 25 Prüfung der Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats                          Zielsetzung des Gesetzes\n§ 26 Beschluss zur Aufnahme von Neuverhandlungen\n(1) Dieses Gesetz regelt die Beteiligung der Arbeit-\nnehmer in einer Europäischen Genossenschaft, die Ge-\nUnterabschnitt 2\ngenstand der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates\nAufgaben                         vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen\n§ 27 Zuständigkeiten des SCE-Betriebsrats                    Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1) ist. Ziel\n§ 28 Jährliche Unterrichtung und Anhörung                    dieses Gesetzes ist, in einer Europäischen Genossen-\n§ 29 Unterrichtung und Anhörung über außergewöhnliche Um-    schaft die erworbenen Rechte der Arbeitnehmer (Ar-\nstände                                                  beitnehmerinnen und Arbeitnehmer) auf Beteiligung an\n§ 30 Information durch den SCE-Betriebsrat                   Unternehmensentscheidungen zu sichern. Maßgeblich\nfür die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte der Ar-\nUnterabschnitt 3                     beitnehmer in der Europäischen Genossenschaft sind\nFreistellung und Kosten                  die bestehenden Beteiligungsrechte in den beteiligten\njuristischen Personen, die die Europäische Genossen-\n§ 31 Fortbildung\nschaft gründen.\n§ 32 Sachverständige\n§ 33 Kosten und Sachaufwand                                     (2) Zur Sicherung des Rechts auf grenzüberschrei-\ntende Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung und\nAbschnitt 2                         sonstige Beteiligung der Arbeitnehmer wird eine Verein-\nbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der\nMitbestimmung kraft Gesetzes\nEuropäischen Genossenschaft getroffen. Kommt es\n§ 34 Besondere Voraussetzungen                               nicht zu einer Vereinbarung, wird eine Beteiligung der\n§ 35 Umfang der Mitbestimmung                                Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft\n§ 36 Sitzverteilung und Bestellung                           kraft Gesetzes sichergestellt.\n§ 37 Abberufung und Anfechtung\n(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Ver-\n§ 38 Rechtsstellung; Innere Ordnung\neinbarung nach Absatz 2 sind so auszulegen, dass die\nZiele der Europäischen Gemeinschaft, die Beteiligung\nAbschnitt 3\nder Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft\nTe n d e n z s c h u t z               sicherzustellen, gefördert werden.\n§ 39 Tendenzunternehmen                                         (4) Die Grundsätze der Absätze 1 bis 3 gelten auch\nfür strukturelle Änderungen einer gegründeten Europäi-\nTe i l 3\nschen Genossenschaft sowie für deren Auswirkungen\nBeteiligung der                         auf die betroffenen Unternehmen und Betriebe und ihre\nArbeitnehmer in einer                        Arbeitnehmer.\nEuropäischen Genossenschaft,\nan deren Gründung\n§2\nnatürliche Personen beteiligt sind\n§ 40 Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch min-\nBegriffsbestimmungen\ndestens zwei juristische Personen zusammen mit natür-      (1) Der Begriff des Arbeitnehmers richtet sich nach\nlichen Personen                                         den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der jewei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006             1919\nligen Mitgliedstaaten. Arbeitnehmer eines inländischen           (9) Beteiligungsrechte sind Rechte, die den Arbeit-\nUnternehmens oder Betriebs sind Arbeiter und Ange-            nehmern und ihren Vertretern im Bereich der Unterrich-\nstellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Be-      tung, Anhörung, Mitbestimmung und der sonstigen Be-\nschäftigten und der in § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebs-        teiligung zustehen. Hierzu kann auch die Wahrnehmung\nverfassungsgesetzes genannten leitenden Angestell-            dieser Rechte in den Konzernunternehmen der Euro-\nten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außen-           päischen Genossenschaft gehören.\ndienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Ar-\nbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftig-             (10) Unterrichtung bezeichnet die Unterrichtung des\nten, die in der Hauptsache für die juristische Person         SCE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter\noder den Betrieb arbeiten.                                    durch die Leitung der Europäischen Genossenschaft\nüber Angelegenheiten, welche die Europäische Genos-\n(2) Beteiligte juristische Personen sind Gesellschaf-     senschaft selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften\nten im Sinn des Artikels 48 Abs. 2 des EG-Vertrags so-        oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitglied-\nwie nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichtete und        staat betreffen oder die über die Befugnisse der zustän-\ndiesem Recht unterliegende juristische Personen, die          digen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitglied-\nunmittelbar an der Gründung einer Europäischen Ge-            staats hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Un-\nnossenschaft beteiligt sind.                                  terrichtung sind so zu wählen, dass es den Arbeitneh-\n(3) Tochtergesellschaften einer beteiligten juristi-      mervertretern möglich ist, zu erwartende Auswirkungen\nschen Person oder einer Europäischen Genossenschaft           eingehend zu prüfen und gegebenenfalls eine Anhö-\nsind rechtlich selbstständige Unternehmen, auf die eine       rung mit der Leitung der Europäischen Genossenschaft\njuristische Person einen beherrschenden Einfluss im           vorzubereiten.\nSinn des Artikels 3 Abs. 2 bis 7 der Richtlinie 94/45/\nEG des Rates vom 22. September 1994 über die Ein-                (11) Anhörung bezeichnet die Einrichtung eines Dia-\nsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die              logs und eines Meinungsaustauschs zwischen dem\nSchaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und An-          SCE-Betriebsrat oder anderen Arbeitnehmervertretern\nhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operie-          und der Leitung der Europäischen Genossenschaft\nrenden Unternehmen und Unternehmensgruppen                    oder einer anderen zuständigen mit eigenen Entschei-\n(ABl. EG Nr. L 254 S. 64) ausüben kann. § 6 Abs. 2            dungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene. Zeit-\nbis 4 des Europäische Betriebsräte-Gesetzes vom               punkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen dem\n28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548) ist anzuwenden.            SCE-Betriebsrat auf der Grundlage der erfolgten Unter-\nrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maß-\n(4) Betroffene Tochtergesellschaften oder betroffene      nahmen der Leitung der Europäischen Genossenschaft\nBetriebe sind Tochtergesellschaften oder Betriebe einer       ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungspro-\nbeteiligten juristischen Person, die zu Tochtergesell-        zesses innerhalb der Europäischen Genossenschaft\nschaften oder Betrieben der Europäischen Genossen-            berücksichtigt werden kann.\nschaft werden sollen.\n(5) Leitung bezeichnet das Organ der unmittelbar an          (12) Mitbestimmung bedeutet die Einflussnahme der\nder Gründung der Europäischen Genossenschaft betei-           Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer juristi-\nligten juristischen Personen oder der Europäischen Ge-        schen Person durch\nnossenschaft selbst, das die Geschäfte der juristischen\nPerson führt und zu ihrer Vertretung berechtigt ist. Bei      1. die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglie-\nden beteiligten juristischen Personen ist dies das Lei-           der des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der juris-\ntungs- oder Verwaltungsorgan; bei der Europäischen                tischen Person zu wählen oder zu bestellen, oder\nGenossenschaft sind dies das Leitungsorgan oder die\n2. die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines\ngeschäftsführenden Direktoren.\nTeils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Ver-\n(6) Arbeitnehmervertretung bezeichnet jede Vertre-            waltungsorgans der juristischen Person zu empfeh-\ntung der Arbeitnehmer nach dem Betriebsverfassungs-               len oder abzulehnen.\ngesetz (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbe-\ntriebsrat oder eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Be-\ntriebsverfassungsgesetzes gebildete Vertretung).\n(7) SCE-Betriebsrat bezeichnet das Vertretungsor-                                     §3\ngan der Arbeitnehmer der Europäischen Genossen-\nschaft, das durch eine Vereinbarung nach § 21 oder                                 Geltungsbereich\nkraft Gesetzes nach den §§ 22 bis 33 eingesetzt wird,\num die Rechte auf Unterrichtung und Anhörung der                 (1) Dieses Gesetz gilt für eine Europäische Genos-\nArbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer           senschaft mit Sitz im Inland. Es gilt unabhängig vom\nTochtergesellschaften und Betriebe und, wenn ver-             Sitz der Europäischen Genossenschaft auch für Arbeit-\neinbart, Mitbestimmungsrechte und sonstige Betei-             nehmer der Europäischen Genossenschaft, die im In-\nligungsrechte in Bezug auf die Europäische Genossen-          land beschäftigt sind, sowie für beteiligte juristische\nschaft wahrzunehmen.                                          Personen, betroffene Tochtergesellschaften und betrof-\nfene Betriebe mit Sitz im Inland.\n(8) Beteiligung der Arbeitnehmer bezeichnet jedes\nVerfahren – einschließlich der Unterrichtung, Anhörung           (2) Mitgliedstaaten im Sinn dieses Gesetzes sind die\nund Mitbestimmung –, durch das die Vertreter der Ar-          Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die ande-\nbeitnehmer auf die Beschlussfassung in einer juristi-         ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\nschen Person Einfluss nehmen können.                          schen Wirtschaftsraum.","1920             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\nTeil 2                              triebe werden Mitglieder für das besondere Verhand-\nlungsgremium gewählt oder bestellt. Für jeden Anteil\nBeteiligung der\nder in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer,\nArbeitnehmer in einer                        der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitglied-\nEuropäischen Genossenschaft,                      staaten beschäftigten Arbeitnehmer oder einen Bruch-\ndie durch mindestens zwei                       teil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitglied-\njuristische Personen oder durch                    staat in das besondere Verhandlungsgremium zu wäh-\nUmwandlung gegründet wird                        len oder zu bestellen.\n(3) Wird die Europäische Genossenschaft durch Ver-\nKapitel 1                              schmelzung gegründet, sind so viele zusätzliche Mit-\nBildung und                              glieder in das besondere Verhandlungsgremium zu\nZusammensetzung des                              wählen oder zu bestellen, wie erforderlich sind, um zu\ngewährleisten, dass jede beteiligte Genossenschaft,\nb e s o n d e re n Ve r h a n d l u n g s g re m i u m s     die eingetragen ist und Arbeitnehmer in dem betreffen-\nden Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der ge-\n§4\nplanten Eintragung der Europäischen Genossenschaft\nInformation der Leitungen                     als eigene Rechtspersönlichkeit erlöschen wird, in\n(1) Ist die Gründung einer Europäischen Genossen-          dem besonderen Verhandlungsgremium durch mindes-\nschaft durch mindestens zwei juristische Personen              tens ein Mitglied vertreten ist. Dies darf nicht zu einer\noder durch Umwandlung geplant, informieren die Lei-            Doppelvertretung der betroffenen Arbeitnehmer führen.\ntungen die Arbeitnehmervertretungen und Sprecher-                  (4) Die Zahl der zusätzlichen Mitglieder darf 20 Pro-\nausschüsse in den beteiligten juristischen Personen,           zent der sich aus Absatz 2 ergebenden Mitgliederzahl\nbetroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Be-          nicht überschreiten. Kann danach nicht jede nach Ab-\ntrieben über das Gründungsvorhaben. Besteht keine              satz 3 besonders zu berücksichtigende Genossen-\nArbeitnehmervertretung, erfolgt die Information gegen-         schaft durch ein zusätzliches Mitglied im besonderen\nüber den Arbeitnehmern. Die Information erfolgt unauf-         Verhandlungsgremium vertreten werden, so werden\ngefordert und unverzüglich nach Offenlegung des Ver-           diese Genossenschaften in absteigender Reihenfolge\nschmelzungsplans, nach der Erstellung der Satzung              der Zahl der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer be-\nder Europäischen Genossenschaft oder nach Offenle-             rücksichtigt. Dabei ist zu gewährleisten, dass ein Mit-\ngung des Umwandlungsplans.                                     gliedstaat nicht mehrere zusätzliche Sitze erhält, so-\n(2) Die Information nach Absatz 1 erstreckt sich ins-      lange nicht alle anderen Mitgliedstaaten, aus denen\nbesondere auf die                                              die nach Absatz 3 besonders zu berücksichtigenden\nGenossenschaften stammen, einen Sitz erhalten ha-\n1. Identität und Struktur der beteiligten juristischen\nben.\nPersonen, betroffenen Tochtergesellschaften und\nbetroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die             (5) Treten während der Tätigkeitsdauer des beson-\nMitgliedstaaten,                                          deren Verhandlungsgremiums solche Änderungen in\nder Struktur oder Arbeitnehmerzahl der beteiligten juris-\n2. in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen\ntischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaf-\nTochtergesellschaften und betroffenen Betrieben be-\nten oder der betroffenen Betriebe ein, dass sich die\nstehenden Arbeitnehmervertretungen,\nkonkrete Zusammensetzung des besonderen Verhand-\n3. Zahl der in den beteiligten juristischen Personen, be-      lungsgremiums ändern würde, so ist das besondere\ntroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Be-       Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammen-\ntrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die      zusetzen. Über solche Änderungen haben die zustän-\ndaraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem             digen Leitungen unverzüglich das besondere Verhand-\nMitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer,                 lungsgremium zu informieren. § 4 gilt entsprechend.\n4. Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungs-\nrechte in den Organen der juristischen Personen                                       §6\nund betroffenen Tochtergesellschaften zustehen.                                  Persönliche\n(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung der                           Voraussetzungen der auf\nZahl der Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Information                   das Inland entfallenden Mitglieder\nnach Absatz 1.                                                         des besonderen Verhandlungsgremiums\n(1) Die persönlichen Voraussetzungen der Mitglieder\n§5                                des besonderen Verhandlungsgremiums richten sich\nZusammensetzung des                         nach den jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaa-\nbesonderen Verhandlungsgremiums                     ten, in denen sie gewählt oder bestellt werden.\n(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf                  (2) Zu Mitgliedern des besonderen Verhandlungs-\nGrund einer schriftlichen Aufforderung der Leitungen           gremiums wählbar sind im Inland Arbeitnehmer der be-\nzu bilden. Es hat die Aufgabe, mit den Leitungen eine          teiligten juristischen Personen, betroffenen Tochterge-\nschriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Ar-         sellschaften und betroffenen Betriebe sowie Gewerk-\nbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft abzu-            schaftsvertreter. Frauen und Männer sollen entspre-\nschließen.                                                     chend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis gewählt werden.\n(2) Für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Ar-       Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.\nbeitnehmer der beteiligten juristischen Personen, be-              (3) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium\ntroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Be-            mehr als zwei Mitglieder aus dem Inland an, ist jedes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006              1921\ndritte Mitglied ein Vertreter einer Gewerkschaft, die in       schen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften\neiner der an der Gründung der Europäischen Genos-              oder betroffenen Betriebe vertreten ist. Wird nur ein\nsenschaft beteiligten juristischen Personen, betroffe-         Wahlvorschlag gemacht, muss dieser mindestens dop-\nnen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe            pelt so viele Bewerber enthalten wie Vertreter von Ge-\nvertreten ist.                                                 werkschaften zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag ei-\n(4) Gehören dem besonderen Verhandlungsgremium             ner Gewerkschaft muss von einem Vertreter der Ge-\nmehr als sechs Mitglieder aus dem Inland an, ist min-          werkschaft unterzeichnet sein. Im Fall des § 6 Abs. 4\ndestens jedes siebte Mitglied ein leitender Angestellter.      ist jedes siebte Mitglied auf Vorschlag der Sprecher-\nausschüsse zu wählen; Satz 3 gilt entsprechend. Be-\n§7                                steht in einer der beteiligten juristischen Personen, be-\ntroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Be-\nVerteilung der                          triebe kein Sprecherausschuss, können die leitenden\nauf das Inland entfallenden Sitze                 Angestellten Wahlvorschläge machen; ein Wahlvor-\ndes besonderen Verhandlungsgremiums                    schlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahl-\n(1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des be-        berechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein.\nsonderen Verhandlungsgremiums nach § 5 erfolgt nach\nden jeweiligen Bestimmungen der Mitgliedstaaten.                   (2) Ist aus dem Inland nur ein Zusammenschluss ju-\nristischer Personen (Unternehmensgruppe) an der\n(2) Bei der Wahl der auf das Inland entfallenden Mit-\nGründung einer Europäischen Genossenschaft betei-\nglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sollen\nligt, besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern\nalle an der Gründung der Europäischen Genossen-\ndes Konzernbetriebsrats oder, sofern ein solcher nicht\nschaft beteiligten juristischen Personen mit Sitz im In-\nbesteht, aus den Mitgliedern der Gesamtbetriebsräte\nland, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, durch\noder, sofern ein solcher in einer juristischen Person\nmindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungs-\nnicht besteht, aus den Mitgliedern des Betriebsrats.\ngremium vertreten sein.\nBetriebsratslose Betriebe und betriebsratslose juristi-\n(3) Ist die Anzahl der auf das Inland entfallenden Mit-    sche Personen innerhalb einer Unternehmensgruppe\nglieder des besonderen Verhandlungsgremiums gerin-             werden vom Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat\nger als die Anzahl der an der Gründung der Europäi-            oder Betriebsrat mit vertreten.\nschen Genossenschaft beteiligten juristischen Perso-\nnen mit Sitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland be-             (3) Ist aus dem Inland nur eine juristische Person an\nschäftigen, erhalten diese in absteigender Reihenfolge         der Gründung einer Europäischen Genossenschaft be-\nder Zahl der Arbeitnehmer jeweils einen Sitz.                  teiligt, besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern\ndes Gesamtbetriebsrats oder, sofern ein solcher nicht\n(4) Ist die Anzahl der auf das Inland entfallenden Mit-\nbesteht, aus den Mitgliedern des Betriebsrats. Be-\nglieder des besonderen Verhandlungsgremiums höher\ntriebsratslose Betriebe einer juristischen Person wer-\nals die Anzahl der an der Gründung der Europäischen\nden vom Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat mit vertre-\nGenossenschaft beteiligten juristischen Personen mit\nten.\nSitz im Inland, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen,\nsind die nach erfolgter Verteilung nach Absatz 2 ver-              (4) Ist aus dem Inland nur ein Betrieb von der Grün-\nbleibenden Sitze nach dem d’Hondtschen Höchstzahl-             dung einer Europäischen Genossenschaft betroffen,\nverfahren auf die beteiligten juristischen Personen, be-       besteht das Wahlgremium aus den Mitgliedern des Be-\ntroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Be-           triebsrats.\ntriebe zu verteilen.\n(5) Sind an der Gründung der Europäischen Genos-\n(5) Sind keine juristischen Personen mit Sitz im In-\nsenschaft eine oder mehrere Unternehmensgruppen\nland an der Gründung der Europäischen Genossen-\noder nicht verbundene juristische Personen beteiligt\nschaft beteiligt, sondern von ihr nur Tochtergesellschaf-\noder sind von der Gründung unternehmensunabhän-\nten oder Betriebe ausländischer juristischer Personen\ngige Betriebe betroffen, setzt sich das Wahlgremium\nbetroffen, gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend.\naus den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen auf Kon-\nzernebene, Unternehmensebene oder Betriebsebene\nKapitel 2                              zusammen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.\nWahlgremium                                Ist in den Fällen des Satzes 1 eine entsprechende Ar-\nbeitnehmervertretung nicht vorhanden, werden diese\n§8                                Mitglieder des Wahlgremiums von den Arbeitnehmern\nZusammensetzung                            in Urwahl gewählt. Die Wahl wird von einem Wahlvor-\ndes Wahlgremiums; Urwahl                       stand eingeleitet und durchgeführt, der in einer Ver-\nsammlung der Arbeitnehmer gewählt wird, zu der die\n(1) Die nach diesem Gesetz oder dem Gesetz eines           jeweilige inländische Leitung auf Konzern-, Unterneh-\nanderen Mitgliedstaats auf die im Inland beschäftigten         mens- oder Betriebsebene einlädt. Es sind so viele Mit-\nArbeitnehmer der an der Gründung der Europäischen              glieder des Wahlgremiums zu wählen, wie eine beste-\nGenossenschaft beteiligten juristischen Personen, be-          hende Arbeitnehmervertretung in den Fällen der Ab-\ntroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Be-            sätze 2 bis 4 an gesetzlichen Mitgliedern hätte; für\ntriebe entfallenden Mitglieder des besonderen Verhand-         das Wahlverfahren gilt Absatz 7 Satz 3 bis 5 entspre-\nlungsgremiums werden von einem Wahlgremium in ge-              chend.\nheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Im Fall des § 6\nAbs. 3 ist jedes dritte Mitglied auf Vorschlag einer Ge-           (6) Das Wahlgremium besteht aus höchstens 40 Mit-\nwerkschaft zu wählen, die in einer der an der Gründung         gliedern. Wird diese Höchstzahl überschritten, ist die\nder Europäischen Genossenschaft beteiligten juristi-           Anzahl der Mitglieder in dem Wahlgremium entspre-","1922            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\nchend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis nach dem                 gilt auch für die nach § 8 Abs. 5 Satz 3 gewählten Mit-\nd’Hondtschen Höchstzahlverfahren zu verringern.               glieder des Wahlgremiums.\n(7) Besteht in den Fällen der Absätze 2 bis 5 keine\nArbeitnehmervertretung, wählen die Arbeitnehmer die                                  Kapitel 3\nMitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums in                         Ver h a n d l u n g s v e r f a h ren\ngeheimer und unmittelbarer Wahl. Die Wahl wird von\neinem Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt, der                                      § 11\nin einer Versammlung der Arbeitnehmer gewählt wird,\nzu der die inländische Konzernleitung, Unternehmens-                       Information über die Mitglieder\nleitung oder Betriebsleitung einlädt. Die Wahl der Mit-               des besonderen Verhandlungsgremiums\nglieder des besonderen Verhandlungsgremiums erfolgt               (1) Die Wahl oder Bestellung der Mitglieder des be-\nnach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt          sonderen Verhandlungsgremiums soll innerhalb von\nnach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur              zehn Wochen nach der in § 4 Abs. 1 und 2 vorgeschrie-\nein Wahlvorschlag eingereicht wird. Jeder Wahlvor-            benen Information erfolgen. Den Leitungen sind unver-\nschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem             züglich die Namen der Mitglieder des besonderen Ver-\nZwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, min-           handlungsgremiums, ihre Anschriften sowie die jewei-\ndestens jedoch von drei Wahlberechtigten, höchstens           lige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. Die Leitungen\naber von 50 Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in           haben die örtlichen Betriebs- und Unternehmensleitun-\nBetrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten         gen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen\nArbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei            und Sprecherausschüsse sowie die in inländischen Be-\nWahlberechtigte. Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entspre-          trieben vertretenen Gewerkschaften über diese Anga-\nchend.                                                        ben zu informieren.\n(2) Das Verhandlungsverfahren nach den §§ 12\n§9\nbis 17 findet auch dann statt, wenn die in Absatz 1\nEinberufung des Wahlgremiums                      Satz 1 genannte Frist aus Gründen, die die Arbeit-\n(1) Auf der Grundlage der von den Leitungen erhal-        nehmer zu vertreten haben, überschritten wird. Nach\ntenen Informationen hat der Vorsitzende der Arbeitneh-        Ablauf der Frist gewählte oder bestellte Mitglieder kön-\nmervertretung auf Konzernebene oder, sofern eine sol-         nen sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren betei-\nche nicht besteht, auf Unternehmensebene oder, sofern         ligen.\neine solche nicht besteht, auf Betriebsebene\n§ 12\n1. Ort, Tag und Zeit der Versammlung des Wahlgremi-\nums festzulegen,                                                       Sitzungen, Geschäftsordnung\n2. die Anzahl der Mitglieder aus den jeweiligen Arbeit-           (1) Die Leitungen laden unverzüglich nach Benen-\nnehmervertretungen nach § 8 Abs. 6 festzulegen           nung der Mitglieder oder im Fall des § 11 nach Ablauf\nund                                                      der in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist zur konstitu-\nierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremi-\n3. zur Versammlung des Wahlgremiums einzuladen.               ums ein und informieren die örtlichen Betriebs- und Un-\n(2) Bestehen auf einer Ebene mehrere Arbeitnehmer-        ternehmensleitungen. Das besondere Verhandlungs-\nvertretungen, treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1       gremium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden\nden Vorsitzenden der Arbeitnehmervertretung, die die          und mindestens zwei Stellvertreter. Es kann sich eine\nmeisten Arbeitnehmer vertritt.                                schriftliche Geschäftsordnung geben.\n(2) Der Vorsitzende kann weitere Sitzungen einberu-\n§ 10                               fen.\nWahl der Mitglieder des\nbesonderen Verhandlungsgremiums                                                 § 13\n(1) Bei der Wahl müssen mindestens zwei Drittel der                           Zusammenarbeit\nMitglieder des Wahlgremiums, die mindestens zwei                                zwischen besonderem\nDrittel der Arbeitnehmer vertreten, anwesend sein. Die                 Verhandlungsgremium und Leitungen\nMitglieder des Wahlgremiums haben jeweils so viele                (1) Das besondere Verhandlungsgremium schließt\nStimmen, wie sie Arbeitnehmer vertreten. Die Wahl er-         mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über\nfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim-            die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen\nmen.                                                          Genossenschaft ab. Zur Erfüllung dieser Aufgabe arbei-\n(2) Im Wahlgremium vertreten die Arbeitnehmerver-         ten sie vertrauensvoll zusammen.\ntretungen und die in Urwahl gewählten Mitglieder je-              (2) Die Leitungen haben dem besonderen Verhand-\nweils alle Arbeitnehmer der organisatorischen Einheit,        lungsgremium rechtzeitig alle erforderlichen Auskünfte\nfür die sie nach § 8 Abs. 2 bis 5 zuständig sind. Nicht       zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfü-\nnach Satz 1 vertretene Arbeitnehmer werden den Ar-            gung zu stellen. Das besondere Verhandlungsgremium\nbeitnehmervertretungen innerhalb der jeweiligen Unter-        ist insbesondere über das Gründungsvorhaben und\nnehmensgruppe zu gleichen Teilen zugerechnet.                 den Verlauf des Verfahrens bis zur Eintragung der Eu-\n(3) Sind für eine Arbeitnehmervertretung mehrere          ropäischen Genossenschaft zu unterrichten. Zeitpunkt,\nMitglieder im Wahlgremium vertreten, werden die ent-          Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwischen\nsprechend der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer be-          den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgre-\nstehenden Stimmenanteile gleichmäßig aufgeteilt. Dies         mium einvernehmlich festgelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006              1923\n§ 14                              2. das Recht, Mitglieder des Aufsichts- oder Verwal-\ntungsorgans der juristischen Person zu wählen, zu\nSachverständige und                             bestellen, zu empfehlen oder abzulehnen, beseitigt\nVertreter von geeigneten                          oder eingeschränkt wird.\naußenstehenden Organisationen\n(5) Wird eine Europäische Genossenschaft durch\n(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann bei\nUmwandlung gegründet, kann ein Beschluss nach Ab-\nden Verhandlungen Sachverständige seiner Wahl, zu\nsatz 3 nicht gefasst werden.\ndenen auch Vertreter von einschlägigen Gewerk-\nschaftsorganisationen auf Gemeinschaftsebene zählen\nkönnen, hinzuziehen, um sich von ihnen bei seiner Ar-                                     § 16\nbeit unterstützen zu lassen. Diese Sachverständigen\nNichtaufnahme\nkönnen, wenn das besondere Verhandlungsgremium\noder Abbruch der Verhandlungen\nes wünscht, an den Verhandlungen in beratender Funk-\ntion teilnehmen.                                                   (1) Das besondere Verhandlungsgremium kann be-\n(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann be-              schließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder be-\nschließen, die Vertreter von geeigneten außenstehen-           reits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für\nden Organisationen vom Beginn der Verhandlungen zu             diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der\nunterrichten.                                                  Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der\nArbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten ver-\ntreten. Die Vorschriften für die Unterrichtung und Anhö-\n§ 15                              rung der Arbeitnehmer, die in den Mitgliedstaaten gel-\nBeschlussfassung                          ten, in denen die Europäische Genossenschaft Arbeit-\nim besonderen Verhandlungsgremium                    nehmer beschäftigt, finden Anwendung.\n(1) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgre-              (2) Ein Beschluss nach Absatz 1 beendet das Ver-\nmiums, die in einem Mitgliedstaat gewählt oder bestellt        fahren zum Abschluss der Vereinbarung nach § 21. Ist\nwerden, vertreten alle in dem jeweiligen Mitgliedstaat         ein solcher Beschluss gefasst worden, finden die §§ 22\nbeschäftigten Arbeitnehmer. Solange aus einem Mit-             bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die\ngliedstaat keine Mitglieder in das besondere Verhand-          §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes\nlungsgremium gewählt oder bestellt sind (§ 11 Abs. 2),         keine Anwendung.\ngelten die betroffenen Arbeitnehmer als nicht vertreten.           (3) Wird eine Europäische Genossenschaft durch\n(2) Das besondere Verhandlungsgremium beschließt            Umwandlung gegründet, kann ein Beschluss nach Ab-\nvorbehaltlich des Absatzes 3 und § 16 Abs. 1 mit der           satz 1 nicht gefasst werden, wenn den Arbeitnehmern\nMehrheit seiner Mitglieder, in der zugleich die Mehrheit       der umzuwandelnden Genossenschaft Mitbestim-\nder vertretenen Arbeitnehmer enthalten sein muss. Je-          mungsrechte zustehen.\ndes auf das Inland entfallende Mitglied vertritt gleich\nviele Arbeitnehmer.                                                                       § 17\n(3) Hätten die Verhandlungen eine Minderung der                                   Niederschrift\nMitbestimmungsrechte zur Folge, so ist für einen Be-\nschluss zur Billigung einer solchen Vereinbarung eine              In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und ei-\nMehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des besonde-         nem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungs-\nren Verhandlungsgremiums erforderlich, die mindes-             gremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen\ntens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei\nMitgliedstaaten vertreten. Dies gilt                           1. ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinba-\nrung nach § 13 Abs. 1,\n1. im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die\ndurch Verschmelzung gegründet werden soll, sofern          2. ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Ab-\nsich die Mitbestimmung auf mindestens 25 Prozent                bruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und\nder Gesamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten ju-        3. die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse\nristischen Personen und betroffenen Tochtergesell-              gefasst worden sind.\nschaften erstreckt, oder\nEine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu\n2. im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die auf\nübermitteln.\nandere Weise gegründet werden soll, sofern sich die\nMitbestimmung auf mindestens 50 Prozent der Ge-\nsamtzahl der Arbeitnehmer der beteiligten juristi-                                    § 18\nschen Personen und betroffenen Tochtergesell-\nWiederaufnahme der Verhandlungen\nschaften erstreckt.\n(4) Minderung der Mitbestimmungsrechte bedeutet,                (1) Frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss nach\ndass                                                           § 16 Abs. 1 wird auf schriftlichen Antrag von mindes-\ntens 10 Prozent der Arbeitnehmer der Europäischen\n1. der Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts-          Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Be-\noder Verwaltungsorgan der Europäischen Genos-              triebe oder von deren Vertretern ein besonderes Ver-\nsenschaft geringer ist als der höchste in den betei-       handlungsgremium erneut gebildet, mit der Maßgabe,\nligten juristischen Personen bestehende Anteil oder        dass an die Stelle der beteiligten juristischen Personen,","1924            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\nbetroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Be-                                  Kapitel 4\ntriebe die Europäische Genossenschaft, ihre Tochterge-\nBeteiligung\nsellschaften und ihre Betriebe treten. Die Parteien kön-\nnen eine frühere Wiederaufnahme der Verhandlungen                              der Arbeitnehmer\nvereinbaren.                                                                  k r a f t Vere i n b a r u n g\n(2) Wenn das besondere Verhandlungsgremium die                                        § 21\nWiederaufnahme der Verhandlungen mit der Leitung\nder Europäischen Genossenschaft nach Absatz 1 be-                              Inhalt der Vereinbarung\nschließt, in diesen Verhandlungen jedoch keine Eini-             (1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen den\ngung erzielt wird, finden die §§ 22 bis 33 über den           Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium\nSCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38           wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Üb-\nüber die Mitbestimmung kraft Gesetzes keine Anwen-            rigen und vorbehaltlich des Absatzes 5, festgelegt:\ndung.                                                         1. der Geltungsbereich der Vereinbarung, einschließlich\n(3) Sind strukturelle Änderungen der Europäischen             der außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaa-\nGenossenschaft geplant, die geeignet sind, Betei-                 ten liegenden juristischen Personen und Betriebe,\nligungsrechte der Arbeitnehmer zu mindern, finden auf             sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen\nVeranlassung der Leitung der Europäischen Genossen-               werden,\nschaft oder des SCE-Betriebsrats Verhandlungen über           2. die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats, die\ndie Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der Europäi-              Anzahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, ein-\nschen Genossenschaft statt. Anstelle des neu zu bil-              schließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderun-\ndenden besonderen Verhandlungsgremiums können                     gen der Zahl der in der Europäischen Genossen-\ndie Verhandlungen mit der Leitung der Europäischen                schaft beschäftigten Arbeitnehmer,\nGenossenschaft einvernehmlich von dem SCE-Be-\n3. die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung\ntriebsrat gemeinsam mit Vertretern der von der geplan-\nund Anhörung des SCE-Betriebsrats,\nten strukturellen Änderung betroffenen Arbeitnehmer,\ndie bisher nicht von dem SCE-Betriebsrat vertreten            4. die Häufigkeit der Sitzungen des SCE-Betriebsrats,\nwerden, geführt werden. Wird in diesen Verhandlungen          5. die für den SCE-Betriebsrat bereitzustellenden fi-\nkeine Einigung erzielt, sind die §§ 22 bis 33 über den            nanziellen und materiellen Mittel,\nSCE-Betriebsrat kraft Gesetzes und die §§ 34 bis 38\nüber die Mitbestimmung kraft Gesetzes anzuwenden.             6. der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung\nund ihre Laufzeit sowie die Fälle, in denen die Ver-\n(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gelten die Vor-         einbarung neu ausgehandelt werden soll und das\nschriften dieses Teils entsprechend mit der Maßgabe,              dabei anzuwendende Verfahren.\ndass an die Stelle der Leitungen die Leitung der Euro-\n(2) Wenn kein SCE-Betriebsrat gebildet wird, haben\npäischen Genossenschaft tritt.\ndie Parteien die Durchführungsmodalitäten des Verfah-\nrens oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhö-\n§ 19                               rung festzulegen. Absatz 1 gilt entsprechend.\nKosten des                               (3) Für den Fall, dass die Parteien eine Vereinbarung\nbesonderen Verhandlungsgremiums                    über die Mitbestimmung treffen, ist deren Inhalt festzu-\nDie durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen        legen. Insbesondere soll Folgendes vereinbart werden:\nVerhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen              1. die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwal-\nKosten tragen die beteiligten juristischen Personen               tungsorgans der Europäischen Genossenschaft,\nund nach ihrer Gründung die Europäische Genossen-                 welche die Arbeitnehmer wählen oder bestellen kön-\nschaft als Gesamtschuldner. Insbesondere sind für die             nen oder deren Bestellung sie empfehlen oder ab-\nSitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche               lehnen können,\nMittel, Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu         2. das Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer diese\nstellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthalts-          Mitglieder wählen oder bestellen können oder deren\nkosten der Mitglieder des besonderen Verhandlungs-                Bestellung empfehlen oder ablehnen können,\ngremiums zu tragen.\n3. die Rechte dieser Mitglieder,\n§ 20                               4. dass auch vor strukturellen Änderungen der Euro-\npäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaf-\nDauer der Verhandlungen                           ten oder ihrer Betriebe, die nach Gründung der Eu-\n(1) Die Verhandlungen beginnen mit der Einsetzung             ropäischen Genossenschaft eintreten, Verhandlun-\ndes besonderen Verhandlungsgremiums und können                    gen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Eu-\nbis zu sechs Monate dauern. Einsetzung bezeichnet                 ropäischen Genossenschaft aufgenommen werden\nden Tag, zu dem die Leitungen zur konstituierenden                und welches Verfahren dabei anzuwenden ist.\nSitzung des besonderen Verhandlungsgremiums einge-               (4) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die\nladen haben.                                                  §§ 22 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes\n(2) Die Parteien können einvernehmlich beschließen,       und die §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Ge-\ndie Verhandlungen über den in Absatz 1 genannten              setzes ganz oder in Teilen gelten.\nZeitraum hinaus bis zu insgesamt einem Jahr ab der               (5) Unbeschadet des Verhältnisses dieses Gesetzes\nEinsetzung des besonderen Verhandlungsgremiums                zu anderen Regelungen der Mitbestimmung der Arbeit-\nfortzusetzen.                                                 nehmer auf Unternehmensebene muss in der Vereinba-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006             1925\nrung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten Eu-              (2) Die Leitung der Europäischen Genossenschaft\nropäischen Genossenschaft in Bezug auf alle Kompo-            lädt unverzüglich nach Benennung der Mitglieder zur\nnenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das              konstituierenden Sitzung des SCE-Betriebsrats ein.\ngleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Ge-           Der SCE-Betriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vor-\nnossenschaft besteht, die in eine Europäische Genos-          sitzenden und dessen Stellvertreter.\nsenschaft umgewandelt werden soll. Dies gilt auch bei            (3) Der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung\neinem Wechsel der Genossenschaft von einer dualisti-          der Stellvertreter vertritt den SCE-Betriebsrat im Rah-\nschen zu einer monistischen Organisationsstruktur und         men der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegen-\numgekehrt.                                                    nahme von Erklärungen, die dem SCE-Betriebsrat ge-\ngenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende oder im\nKapitel 5                              Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter berechtigt.\nBeteiligung                                 (4) Der SCE-Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen\nder Arbeitnehmer                            Ausschuss von drei Mitgliedern, dem neben dem Vor-\nkraft Gesetzes                             sitzenden zwei weitere zu wählende Mitglieder angehö-\nren. Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des\nSCE-Betriebsrats (geschäftsführender Ausschuss).\nAbschnitt 1\nSCE-Betriebsrat kraft Gesetzes                                                § 24\nSitzungen und Beschlüsse\nUnterabschnitt 1\n(1) Der SCE-Betriebsrat soll sich eine schriftliche\nBildung und Geschäftsführung                         Geschäftsordnung geben, die er mit der Mehrheit sei-\nner Mitglieder beschließt.\n§ 22                                  (2) Vor Sitzungen mit der Leitung der Europäischen\nVoraussetzung                           Genossenschaft ist der SCE-Betriebsrat oder der ge-\nschäftsführende Ausschuss – gegebenenfalls in der\n(1) Die §§ 23 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft\nnach § 29 Abs. 3 erweiterten Zusammensetzung – be-\nGesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der\nrechtigt, in Abwesenheit der Vertreter der Leitung der\nEuropäischen Genossenschaft Anwendung, wenn\nEuropäischen Genossenschaft zu tagen. Mit Einver-\n1. die Parteien dies vereinbaren oder                         ständnis der Leitung der Europäischen Genossenschaft\n2. bis zum Ende des in § 20 angegebenen Zeitraums             kann der SCE-Betriebsrat weitere Sitzungen durchfüh-\nkeine Vereinbarung zustande gekommen ist und das         ren. Die Sitzungen des SCE-Betriebsrats sind nicht öf-\nbesondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss           fentlich.\nnach § 16 gefasst hat.                                      (3) Der SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn\nmindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des § 18\nDie Beschlüsse des SCE-Betriebsrats werden, soweit\nAbs. 3.\nin diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der\nMehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.\n§ 23\nErrichtung des SCE-Betriebsrats                                               § 25\n(1) Zur Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und                        Prüfung der Zusammen-\nAnhörung in der Europäischen Genossenschaft ist ein                        setzung des SCE-Betriebsrats\nSCE-Betriebsrat zu errichten. Dieser setzt sich aus Ar-          Alle zwei Jahre, vom Tag der konstituierenden Sit-\nbeitnehmern der Europäischen Genossenschaft, ihrer            zung des SCE-Betriebsrats an gerechnet, hat die Lei-\nTochtergesellschaften und Betriebe zusammen. Für              tung der Europäischen Genossenschaft zu prüfen, ob\ndie Errichtung des SCE-Betriebsrats gelten § 5 Abs. 2,        Änderungen der Europäischen Genossenschaft und ih-\n§ 6 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3, die §§ 7 bis 10 und 11         rer Tochtergesellschaften und Betriebe, insbesondere\nAbs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend mit der Maßgabe,             bei den Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitglied-\ndass an die Stelle der beteiligten juristischen Personen,     staaten eingetreten sind. Sie hat das Ergebnis dem\nbetroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Be-         SCE-Betriebsrat mitzuteilen. Ist danach eine andere\ntriebe die Europäische Genossenschaft, ihre Tochterge-        Zusammensetzung des SCE-Betriebsrats erforderlich,\nsellschaften und ihre Betriebe treten. Im Fall des § 22       veranlasst dieser bei den in den jeweiligen Mitglied-\nAbs. 1 Nr. 2 ist für die Feststellung der Zahl der be-        staaten zuständigen Stellen, dass die Mitglieder des\nschäftigten Arbeitnehmer das Ende des in § 20 ange-           SCE-Betriebsrats in diesen Mitgliedstaaten neu ge-\ngebenen Zeitraums maßgeblich. Die Mitgliedschaft im           wählt oder bestellt werden. Mit der neuen Wahl oder\nSCE-Betriebsrat beginnt mit der Wahl oder Bestellung.         Bestellung endet die Mitgliedschaft der bisherigen Ar-\nDie Dauer der Mitgliedschaft der aus dem Inland kom-          beitnehmervertreter aus diesen Mitgliedstaaten.\nmenden Mitglieder beträgt vier Jahre, wenn sie nicht\ndurch Abberufung oder aus anderen Gründen vorzeitig                                       § 26\nendet. Für die Abberufung gelten die §§ 8 bis 10 ent-\nsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der be-                              Beschluss zur\nteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochterge-                  Aufnahme von Neuverhandlungen\nsellschaften und betroffenen Betriebe die Europäische            (1) Spätestens vier Jahre nach seiner Einsetzung hat\nGenossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und ihre           der SCE-Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder\nBetriebe treten.                                              einen Beschluss darüber zu fassen, ob über eine Ver-","1926            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\neinbarung nach § 21 verhandelt werden oder die bishe-         10. Massenentlassungen.\nrige Regelung weiter gelten soll.                                (3) Die Leitung der Europäischen Genossenschaft\n(2) Wird der Beschluss gefasst, über eine Vereinba-       informiert die Leitungen über Ort und Tag der Sitzung.\nrung nach § 21 zu verhandeln, gelten die §§ 13 bis 15,\n17, 20 und 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass an                                     § 29\ndie Stelle des besonderen Verhandlungsgremiums der                          Unterrichtung und Anhörung\nSCE-Betriebsrat tritt. Kommt keine Vereinbarung zu-                     über außergewöhnliche Umstände\nstande, findet die bisherige Regelung weiter Anwen-\ndung.                                                            (1) Über außergewöhnliche Umstände, die erhebli-\nche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer\nhaben, hat die Leitung der Europäischen Genossen-\nUnterabschnitt 2\nschaft den SCE-Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage\nAufgaben                               der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Als au-\nßergewöhnliche Umstände gelten insbesondere\n§ 27\n1. die Verlegung oder Verlagerung von Unternehmen,\nZuständigkeiten des SCE-Betriebsrats                     Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,\nDer SCE-Betriebsrat ist zuständig für die Angelegen-      2. die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder\nheiten, die die Europäische Genossenschaft selbst,                wesentlichen Betriebsteilen und\neine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Be-\n3. Massenentlassungen.\ntriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder\ndie über die Befugnisse der zuständigen Organe auf               (2) Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, auf Antrag\nder Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen.           mit der Leitung der Europäischen Genossenschaft oder\nden Vertretern einer anderen zuständigen, mit eigenen\n§ 28                             Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungs-\nebene innerhalb der Europäischen Genossenschaft zu-\nJährliche\nsammenzutreffen, um zu den außergewöhnlichen Um-\nUnterrichtung und Anhörung\nständen angehört zu werden.\n(1) Die Leitung der Europäischen Genossenschaft              (3) Auf Beschluss des SCE-Betriebsrats stehen die\nhat den SCE-Betriebsrat mindestens einmal im Kalen-           Rechte nach Absatz 2 dem geschäftsführenden Aus-\nderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die Entwick-        schuss (§ 23 Abs. 4) zu. Findet eine Sitzung mit dem\nlung der Geschäftslage und die Perspektiven der Euro-         geschäftsführenden Ausschuss statt, haben auch die\npäischen Genossenschaft unter rechtzeitiger Vorlage           Mitglieder des SCE-Betriebsrats, die von diesen Maß-\nder erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn         nahmen unmittelbar betroffene Arbeitnehmer vertreten,\nanzuhören. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören           das Recht, daran teilzunehmen.\ninsbesondere\n(4) Wenn die Leitung der Europäischen Genossen-\n1. die Geschäftsberichte,                                     schaft beschließt, nicht entsprechend der von dem\n2. die Tagesordnung aller Sitzungen des Leitungsor-           SCE-Betriebsrat oder dem geschäftsführenden Aus-\ngans und des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans           schuss abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat\nund                                                      der SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit\n3. die Kopien aller Unterlagen, die der Generalver-           der Leitung der Europäischen Genossenschaft zusam-\nsammlung vorgelegt werden.                               menzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.\n(2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den                                    § 30\nPerspektiven im Sinn des Absatzes 1 gehören insbe-\nsondere                                                                             Information\ndurch den SCE-Betriebsrat\n1. die Struktur der Europäischen Genossenschaft so-\nwie die wirtschaftliche und finanzielle Lage,              Der SCE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmerver-\ntreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochter-\n2. die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-,         gesellschaften und ihrer Betriebe über den Inhalt und\nProduktions- und Absatzlage,                            die Ergebnisse der Unterrichtungs- und Anhörungsver-\n3. die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche         fahren. Sind keine Arbeitnehmervertreter vorhanden,\nEntwicklung,                                            sind die Arbeitnehmer zu informieren.\n4. Investitionen (Investitionsprogramme),\nUnterabschnitt 3\n5. grundlegende Änderungen der Organisation,\nFreistellung und Kosten\n6. die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsver-\nfahren,                                                                           § 31\n7. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder                                  Fortbildung\nwesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen\nder Produktion,                                            Der SCE-Betriebsrat kann Mitglieder zur Teilnahme\nan Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bestim-\n8. Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unter-              men, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Ar-\nnehmen oder Betrieben,                                  beit des SCE-Betriebsrats erforderlich sind. Der SCE-\n9. die Einschränkung oder Stilllegung von Unterneh-         Betriebsrat hat die Teilnahme und die zeitliche Lage\nmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen         rechtzeitig der Leitung der Europäischen Genossen-\nund                                                     schaft mitzuteilen. Bei der Festlegung der zeitlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006              1927\nLage sind die betrieblichen Notwendigkeiten zu be-                 b) vor der Eintragung der Europäischen Genossen-\nrücksichtigen.                                                         schaft in einer oder mehreren der beteiligten ju-\nristischen Personen eine oder mehrere Formen\n§ 32                                       der Mitbestimmung bestanden und sich auf we-\nniger als 50 Prozent der Gesamtzahl der bei ihnen\nSachverständige\nund den betroffenen Tochtergesellschaften be-\nDer SCE-Betriebsrat oder der geschäftsführende                     schäftigten Arbeitnehmer erstreckten und das be-\nAusschuss können sich durch Sachverständige ihrer                      sondere Verhandlungsgremium einen entspre-\nWahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsge-                  chenden Beschluss fasst.\nmäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sach-            (2) Bestand in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3\nverständige können auch Vertreter von Gewerkschaften           mehr als eine Form der Mitbestimmung im Sinn des § 2\nsein.                                                          Abs. 12 in den verschiedenen beteiligten juristischen\nPersonen, entscheidet das besondere Verhandlungs-\n§ 33                               gremium, welche von ihnen in der Europäischen Ge-\nKosten und Sachaufwand                        nossenschaft eingeführt wird. Wenn das besondere\nVerhandlungsgremium keinen solchen Beschluss fasst\nDie durch die Bildung und Tätigkeit des SCE-Be-            und eine inländische juristische Person, deren Arbeit-\ntriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses              nehmern Mitbestimmungsrechte zustehen, an der\nentstehenden erforderlichen Kosten trägt die Europäi-          Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligt\nsche Genossenschaft. Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 ent-          ist, ist die Mitbestimmung nach § 2 Abs. 12 Nr. 1 maß-\nsprechend.                                                     geblich. Ist keine inländische juristische Person, deren\nArbeitnehmern Mitbestimmungsrechte zustehen, betei-\nAbschnitt 2                            ligt, findet die Form der Mitbestimmung nach § 2\nMitbestimmung kraft Gesetzes                     Abs. 12 Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der\nin den beteiligten juristischen Personen beschäftigten\nArbeitnehmer erstreckt.\n§ 34\n(3) Das besondere Verhandlungsgremium unterrich-\nBesondere Voraussetzungen                       tet die Leitungen über die Beschlüsse, die es nach Ab-\n(1) Liegen die Voraussetzungen des § 22 vor, finden        satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b und\ndie Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitneh-           Absatz 2 Satz 1 gefasst hat.\nmer kraft Gesetzes nach den §§ 35 bis 38 Anwendung\n§ 35\n1. im Fall einer durch Umwandlung gegründeten Euro-\npäischen Genossenschaft, wenn in der Genossen-                            Umfang der Mitbestimmung\nschaft vor der Umwandlung Bestimmungen über                  (1) Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 1\ndie Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts-          (Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch\noder Verwaltungsorgan galten,                             Umwandlung) vor, bleibt die Regelung zur Mitbestim-\n2. im Fall einer durch Verschmelzung gegründeten Eu-           mung erhalten, die in der Genossenschaft vor der Um-\nropäischen Genossenschaft, wenn                           wandlung bestanden hat.\na) vor der Eintragung der Europäischen Genossen-             (2) Liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2\nschaft in einer oder mehreren der beteiligten Ge-      (Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch\nnossenschaften eine oder mehrere Formen der            Verschmelzung) oder des § 34 Abs. 1 Nr. 3 (Gründung\nMitbestimmung bestanden und sich auf mindes-           auf andere Weise) vor, haben die Arbeitnehmer der Eu-\ntens 25 Prozent der Gesamtzahl der bei ihnen           ropäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaf-\nund den betroffenen Tochtergesellschaften be-          ten und ihrer Betriebe oder ihr Vertretungsorgan das\nschäftigten Arbeitnehmer erstreckten oder              Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Ver-\nwaltungsorgans der Europäischen Genossenschaft zu\nb) vor der Eintragung der Europäischen Genossen-          wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu\nschaft in einer oder mehreren der beteiligten Ge-      empfehlen oder abzulehnen. Die Zahl dieser Arbeitneh-\nnossenschaften eine oder mehrere Formen der            mervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der\nMitbestimmung bestanden und sich auf weniger           Europäischen Genossenschaft bemisst sich nach dem\nals 25 Prozent der Gesamtzahl der bei ihnen und        höchsten Anteil an Arbeitnehmervertretern, der in den\nden betroffenen Tochtergesellschaften beschäf-         Organen der beteiligten juristischen Personen vor der\ntigten Arbeitnehmer erstreckten und das beson-         Eintragung der Europäischen Genossenschaft bestan-\ndere Verhandlungsgremium einen entsprechen-            den hat.\nden Beschluss fasst,\n3. im Fall einer auf andere Weise gegründeten Europäi-                                     § 36\nschen Genossenschaft, wenn                                               Sitzverteilung und Bestellung\na) vor der Eintragung der Europäischen Genossen-             (1) Der SCE-Betriebsrat verteilt die Zahl der Sitze im\nschaft in einer oder mehreren der beteiligten ju-      Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der Europäischen\nristischen Personen eine oder mehrere Formen           Genossenschaft auf die Mitgliedstaaten, in denen Mit-\nder Mitbestimmung bestanden und sich auf min-          glieder zu wählen oder zu bestellen sind. Die Verteilung\ndestens 50 Prozent der Gesamtzahl der bei ihnen        richtet sich nach dem jeweiligen Anteil der in den ein-\nund den betroffenen Tochtergesellschaften be-          zelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der\nschäftigten Arbeitnehmer erstreckten oder              Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesell-","1928            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\nschaften und ihrer Betriebe. Können bei dieser anteili-       beitnehmervertreter sind von der Generalversammlung\ngen Verteilung die Arbeitnehmer aus einem oder meh-           der Europäischen Genossenschaft abzuberufen.\nreren Mitgliedstaaten keinen Sitz erhalten, hat der SCE-\nBetriebsrat den letzten zu verteilenden Sitz einem bis-           (2) Die Wahl eines Mitglieds oder eines Ersatzmit-\nher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen. Die-         glieds der Arbeitnehmer aus dem Inland im Aufsichts-\nser Sitz soll, soweit angemessen, dem Mitgliedstaat zu-       oder Verwaltungsorgan der Europäischen Genossen-\ngewiesen werden, in dem die Europäische Genossen-             schaft kann angefochten werden, wenn gegen wesent-\nschaft ihren Sitz haben wird. Dieses Verteilungsverfah-       liche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit\nren gilt auch in dem Fall, in dem die Arbeitnehmer der        oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Be-\nEuropäischen Genossenschaft Mitglieder dieser Or-             richtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den\ngane empfehlen oder ablehnen können.                          Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beein-\nflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt sind\n(2) Soweit die Mitgliedstaaten über die Besetzung          die in Absatz 1 Satz 2 Genannten, der SCE-Betriebsrat\nder ihnen zugewiesenen Sitze keine eigenen Regelun-           und die Leitung der Europäischen Genossenschaft. Die\ngen treffen, bestimmt der SCE-Betriebsrat die Arbeit-         Klage muss innerhalb eines Monats nach dem Bestel-\nnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan           lungsbeschluss der Generalversammlung erhoben wer-\nder Europäischen Genossenschaft.                              den.\n(3) Die Ermittlung der auf das Inland entfallenden Ar-\nbeitnehmervertreter des Aufsichts- oder Verwaltungsor-                                     § 38\ngans der Europäischen Genossenschaft erfolgt durch\nRechtsstellung; Innere Ordnung\nein Wahlgremium, das sich aus den Arbeitnehmerver-\ntretungen der Europäischen Genossenschaft, ihrer                  (1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Ver-\nTochtergesellschaften und ihrer Betriebe zusammen-            waltungsorgan der Europäischen Genossenschaft ha-\nsetzt. Für das Wahlverfahren gelten § 6 Abs. 2 bis 4,         ben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglie-\n§ 8 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 bis 7 und die §§ 9 und 10     der des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans, die die Mit-\nentsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der          glieder der Europäischen Genossenschaft vertreten.\nbeteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochter-\ngesellschaften und betroffenen Betriebe die Europäi-              (2) Die Zahl der geschäftsführenden Direktoren (§ 22\nsche Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und           des SCE-Ausführungsgesetzes) beträgt mindestens\nihre Betriebe treten. Das Wahlergebnis ist der Leitung        zwei. Ein Mitglied des Leitungsorgans (§ 14 des SCE-\nder Europäischen Genossenschaft, dem SCE-Betriebs-            Ausführungsgesetzes) oder ein geschäftsführender Di-\nrat, den Gewählten, den Sprecherausschüssen und Ge-           rektor ist für den Bereich Arbeit und Soziales zuständig.\nwerkschaften mitzuteilen.                                         (3) Besteht in einer der beteiligten juristischen Per-\n(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Ar-          sonen das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Mit-\nbeitnehmervertreter werden der Generalversammlung             glieder- und Arbeitnehmervertretern sowie einem wei-\nder Europäischen Genossenschaft zur Bestellung vor-           teren Mitglied, ist auch im Aufsichts- und Verwaltungs-\ngeschlagen. Die Generalversammlung ist an diese Vor-          organ der Europäischen Genossenschaft ein weiteres\nschläge gebunden.                                             Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Mitglieder-\nund der Arbeitnehmervertreter zu wählen.\n§ 37\nAbberufung und Anfechtung\nAbschnitt 3\n(1) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied der Arbeit-\nnehmer aus dem Inland im Aufsichts- oder Verwal-                                     Tendenzschutz\ntungsorgan der Europäischen Genossenschaft kann\nvor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Antragsbe-                                       § 39\nrechtigt sind\nTendenzunternehmen\n1. die Arbeitnehmervertretungen, die das Wahlgremium\ngebildet haben,                                               (1) Auf eine Europäische Genossenschaft, die unmit-\ntelbar und überwiegend\n2. in den Fällen der Urwahl mindestens drei wahlbe-\nrechtigte Arbeitnehmer,                                   1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen,\nkaritativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder\n3. für ein Mitglied nach § 6 Abs. 3 nur die Gewerk-                künstlerischen Bestimmungen oder\nschaft, die das Mitglied vorgeschlagen hat,\n2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäuße-\n4. für ein Mitglied nach § 6 Abs. 4 der Sprecheraus-               rung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundge-\nschuss, der das Mitglied vorgeschlagen hat.                    setzes anzuwenden ist,\nFür das Abberufungsverfahren gelten die §§ 8 bis 10           dient, findet Abschnitt 2 keine Anwendung.\nentsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der\nbeteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochter-           (2) Eine Unterrichtung und Anhörung beschränkt\ngesellschaften und betroffenen Betriebe die Europäi-          sich auf die Gegenstände des § 28 Abs. 2 Nr. 5 bis 10\nsche Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und           und des § 29 und erfolgt nur über den Ausgleich oder\nihre Betriebe treten; abweichend von § 8 Abs. 5 und           die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den\n§ 10 Abs. 1 Satz 3 bedarf der Beschluss einer Mehrheit        Arbeitnehmern infolge der Unternehmens- oder Be-\nvon drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Ar-            triebsänderung entstehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006              1929\nTeil 3                              ristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften\nund betroffenen Betriebe die Europäische Genossen-\nBeteiligung der\nschaft, ihre Tochtergesellschaften und ihre Betriebe tre-\nArbeitnehmer in einer                        ten.\nEuropäischen Genossenschaft, an\n(4) Wird der Sitz einer Europäischen Genossen-\nderen Gründung natürliche                       schaft, in der Bestimmungen über die Mitbestimmung\nPersonen beteiligt sind                       der Arbeitnehmer im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan\ngelten, von einem Mitgliedstaat in einen anderen ver-\n§ 40                               legt, ist den Arbeitnehmern nach der Sitzverlegung\nGründung einer                           mindestens dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrech-\nEuropäischen Genossenschaft durch                    ten zu gewährleisten.\nmindestens zwei juristische Personen\nzusammen mit natürlichen Personen                                               Teil 4\nErfolgt die Gründung einer Europäischen Genossen-                     Grundsätze der Zusammenarbeit\nschaft durch mindestens zwei juristische Personen zu-                        und Schutzbestimmungen\nsammen mit natürlichen Personen, finden die §§ 1\nbis 39 entsprechende Anwendung.                                                           § 42\n§ 41                                            Vertrauensvolle Zusammenarbeit\nGründung                                  Die Leitung der Europäischen Genossenschaft und\neiner Europäischen Genossenschaft                   der SCE-Betriebsrat oder die Arbeitnehmervertreter im\ndurch ausschließlich natürliche Personen               Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhö-\noder durch nur eine juristische Person                rung arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und des Un-\nzusammen mit natürlichen Personen                    ternehmens oder der Unternehmensgruppe vertrauens-\nvoll zusammen.\n(1) Wird eine Europäische Genossenschaft aus-\nschließlich von natürlichen Personen oder von nur einer                                   § 43\njuristischen Person zusammen mit natürlichen Perso-\nnen gegründet und sind bei den beteiligten natürlichen                      Geheimhaltung; Vertraulichkeit\nPersonen und in der beteiligten juristischen Person so-           (1) Informationspflichten der Leitungen und der Lei-\nwie den betroffenen Tochtergesellschaften und betrof-         tung der Europäischen Genossenschaft nach diesem\nfenen Betrieben vor der Gründung insgesamt mindes-            Gesetz bestehen nur, soweit bei Zugrundelegung ob-\ntens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, die aus mehreren            jektiver Kriterien dadurch nicht Betriebs- oder Ge-\nMitgliedstaaten kommen, finden die §§ 1 bis 39 ent-           schäftsgeheimnisse der an der Gründung beteiligten ju-\nsprechende Anwendung.                                         ristischen Personen, der Europäischen Genossenschaft\n(2) Sind in den Gründungsfällen des Absatzes 1 bei         oder deren jeweiliger Tochtergesellschaften und Be-\nden beteiligten natürlichen Personen und in der betei-        triebe gefährdet werden.\nligten juristischen Person sowie den betroffenen Toch-            (2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines SCE-\ntergesellschaften und betroffenen Betrieben insgesamt         Betriebsrats sind unabhängig von ihrem Aufenthaltsort\nweniger als 50 Arbeitnehmer oder in nur einem Mit-            verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die\ngliedstaat mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigt, fin-       ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum SCE-Betriebsrat\nden                                                           bekannt geworden und von der Leitung der Europäi-\n1. auf eine Europäische Genossenschaft mit Sitz im In-        schen Genossenschaft ausdrücklich als geheimhal-\nland die Regelungen, die für eine entsprechende in-       tungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offen-\nländische Genossenschaft gelten, und                      baren und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem\nAusscheiden aus dem SCE-Betriebsrat.\n2. auf inländische Tochtergesellschaften und Betriebe\neiner Europäischen Genossenschaft die entspre-                (3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit des SCE-Betriebs-\nchenden inländischen Regelungen                           rats nach Absatz 2 gilt nicht gegenüber den\nAnwendung.                                                    1. Mitgliedern des SCE-Betriebsrats,\n(3) Auf eine nach Absatz 2 gegründete Europäische          2. Arbeitnehmervertretern der Europäischen Genos-\nGenossenschaft finden die §§ 1 bis 39 entsprechende                senschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Be-\nAnwendung, wenn                                                    triebe, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung\nnach § 21 oder nach § 30 über den Inhalt der Unter-\n1. mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeit-               richtung und die Ergebnisse der Anhörung zu infor-\nnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer                  mieren sind,\nTochtergesellschaften und ihrer Betriebe, die aus\nmehreren Mitgliedstaaten kommen, einen entspre-           3. Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Verwal-\nchenden Antrag stellt oder                                     tungsorgan der Europäischen Genossenschaft,\n2. in der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochter-         4. Dolmetschern und Sachverständigen, die zur Unter-\ngesellschaften und ihren Betrieben die Gesamtzahl              stützung herangezogen werden.\nvon 50 Arbeitnehmern, die aus mehreren Mitglied-              (4) Die Pflicht zur Vertraulichkeit nach Absatz 2 gilt\nstaaten kommen, erreicht oder überschritten wird.         entsprechend für\nIn diesen Fällen erfolgt die entsprechende Anwendung          1. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des besonderen\nmit der Maßgabe, dass an die Stelle der beteiligten ju-            Verhandlungsgremiums,","1930            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\n2. die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Genos-                                      § 46\nsenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und ihrer Be-                 Errichtungs- und Tätigkeitsschutz\ntriebe,\nNiemand darf\n3. die Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise an       1. die Bildung des besonderen Verhandlungsgremi-\neinem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung                ums, die Errichtung eines SCE-Betriebsrats oder\nteilnehmen,                                                   die Einführung eines Verfahrens zur Unterrichtung\n4. die Sachverständigen und Dolmetscher.                          und Anhörung nach § 21 Abs. 2 oder die Wahl, Be-\nstellung, Empfehlung oder Ablehnung der Arbeitneh-\n(5) Die Ausnahme von der Pflicht zur Vertraulichkeit           mervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan\nnach Absatz 3 Nr. 1 gilt für den Personenkreis nach               behindern oder durch Zufügung oder Androhung\nAbsatz 4 Nr. 1 bis 3 entsprechend. Die Pflicht zur Ver-           von Nachteilen oder durch Gewährung oder Verspre-\ntraulichkeit gilt ferner nicht für                                chen von Vorteilen beeinflussen,\n1. die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremi-           2. die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremi-\nums gegenüber Dolmetschern und Sachverständi-                 ums, des SCE-Betriebsrats oder der Arbeitnehmer-\ngen,                                                          vertreter nach § 21 Abs. 2 oder die Tätigkeit der Ar-\nbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungs-\n2. die Arbeitnehmervertreter nach Absatz 4 Nr. 3 ge-              organ behindern oder stören oder\ngenüber Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder\nVerwaltungsorgan der Europäischen Genossen-               3. ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen\nschaft, gegenüber Dolmetschern und Sachverstän-               Verhandlungsgremiums, des SCE-Betriebsrats oder\ndigen, die vereinbarungsgemäß zur Unterstützung               einen Arbeitnehmervertreter nach § 21 Abs. 2 oder\nherangezogen werden und gegenüber Arbeitneh-                  einen Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Ver-\nmervertretern der Europäischen Genossenschaft, ih-            waltungsorgan wegen seiner Tätigkeit benachteili-\nrer Tochtergesellschaften und ihrer Betriebe, sofern          gen oder begünstigen.\ndiese nach der Vereinbarung (§ 21) über den Inhalt\nder Unterrichtungen und die Ergebnisse der Anhö-                                     Teil 5\nrung zu unterrichten sind.                                                       Straf- und\nBußgeldvorschriften;\n§ 44                                               Schlussbestimmung\nSchutz der Arbeitnehmervertreter\n§ 47\nBei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die\nStrafvorschriften\n1. Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums,               (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\n2. Mitglieder des SCE-Betriebsrats,                           Geldstrafe wird bestraft, wer\n1. entgegen § 43 Abs. 2, auch in Verbindung mit\n3. Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise bei ei-          Abs. 4, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ver-\nnem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mit-             wertet oder\nwirken, und\n2. entgegen § 45 Satz 1 eine Europäische Genossen-\n4. Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwal-               schaft dazu missbraucht, Arbeitnehmern Betei-\ntungsorgan der Europäischen Genossenschaft,                   ligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten.\ndie Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ih-            (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nrer Tochtergesellschaften oder ihrer Betriebe oder einer      Geldstrafe wird bestraft, wer\nder beteiligten juristischen Personen, betroffenen Toch-      1. entgegen § 43 Abs. 2, auch in Verbindung mit\ntergesellschaften oder betroffenen Betriebe sind, den             Abs. 4, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis of-\ngleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die             fenbart,\nArbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflo-\n2. entgegen § 46 Nr. 1 oder 2 eine dort genannte Tätig-\ngenheiten des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt\nkeit behindert, beeinflusst oder stört oder\nsind. Dies gilt insbesondere für den Kündigungsschutz,\ndie Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1       3. entgegen § 46 Nr. 3 eine dort genannte Person be-\ngenannten Gremien und die Entgeltfortzahlung.                     nachteiligt oder begünstigt.\n(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2\n§ 45                              Nr. 1 gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen\nanderen zu bereichern oder einen anderen zu schädi-\nMissbrauchsverbot                         gen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\nEine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu            oder Geldstrafe.\nmissbraucht werden, den Arbeitnehmern Beteiligungs-              (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. In den Fällen\nrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch           des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 2 und 3\nwird vermutet, wenn ohne Durchführung eines Verfah-           sind das besondere Verhandlungsgremium, der SCE-\nrens nach § 18 Abs. 3 innerhalb eines Jahres nach             Betriebsrat, die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter im\nGründung der Europäischen Genossenschaft struktu-             Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhö-\nrelle Änderungen stattfinden, die bewirken, dass den          rung, jedes Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungs-\nArbeitnehmern Beteiligungsrechte vorenthalten oder            organs, eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft\nentzogen werden.                                              sowie die Leitungen antragsberechtigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006             1931\n§ 48                                   3. § 3 wird wie folgt geändert:\nBußgeldvorschriften                              a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“\ngestrichen.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n1. entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 5 Satz 2 eine\nInformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder       4. § 4 wird wie folgt gefasst:\nnicht rechtzeitig gibt oder                                                               „§ 4\n2. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Satz 1                             Mindestzahl der Mitglieder\nden SCE-Betriebsrat nicht, nicht richtig, nicht voll-\nDie Zahl der Mitglieder muss mindestens drei\nständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nbetragen.“\nunterrichtet.\n5. In § 5 werden die Wörter „Das Statut“ durch die\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nWörter „Die Satzung“ ersetzt.\nbis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\n§ 49                                      a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\nGeltung nationalen Rechts                              „Das Statut“ durch die Wörter „Die Satzung“\nersetzt.\n(1) Dieses Gesetz berührt nicht die den Arbeitneh-\nmern nach inländischen Rechtsvorschriften und Rege-                   b) In Nummer 3 wird das Wort „Genossen“ durch\nlungen zustehenden Beteiligungsrechte, mit Ausnahme                      das Wort „Mitglieder“ ersetzt.\nc) In Nummer 4 werden jeweils das Wort „Beru-\n1. der Mitbestimmung in den Organen der Europäi-\nfung“ durch das Wort „Einberufung“, jeweils\nschen Genossenschaft,\ndas Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglie-\n2. der Regelung des Europäische Betriebsräte-Geset-                      der“ und die Wörter „zulassen. Die“ durch die\nzes, es sei denn, das besondere Verhandlungsgre-                     Wörter „zulassen; die“ ersetzt.\nmium hat einen Beschluss nach § 16 gefasst.\nd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n(2) Regelungen und Strukturen über die Arbeitneh-\n„5. Bestimmungen über die Form der Bekannt-\nmervertretungen einer beteiligten juristischen Person\nmachungen der Genossenschaft sowie Be-\nmit Sitz im Inland, die durch die Gründung der Europäi-\nstimmung der öffentlichen Blätter für Be-\nschen Genossenschaft als eigenständige juristische\nkanntmachungen, deren Veröffentlichung\nPerson erlischt, bestehen nach Eintragung der Europäi-\nin öffentlichen Blättern durch Gesetz oder\nschen Genossenschaft fort. Die Leitung der Europäi-\nSatzung vorgeschrieben ist.“\nschen Genossenschaft stellt sicher, dass diese Arbeit-\nnehmervertretungen ihre Aufgaben weiterhin wahrneh-                7. § 7 wird wie folgt geändert:\nmen können.                                                           a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\n„Das Statut“ durch die Wörter „Die Satzung“\nArtikel 3                                      ersetzt.\nb) In Nummer 1 werden das Wort „Genossen“\nÄnderung des Gesetzes                                     durch das Wort „Mitglieder“, die Wörter „jeder\nbetreffend die Erwerbs-                                  Genosse“ durch die Wörter „jedes Mitglied“,\nund Wirtschaftsgenossenschaften                                   das Wort „dieselben“ durch das Wort „diese“\nund das Wort „Zehnteile“ durch das Wort\n(1) Das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirt-                      „Zehntel“ ersetzt.\nschaftsgenossenschaften in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zu-                 8. § 7a wird wie folgt geändert:\nletzt geändert durch Artikel 151 des Gesetzes vom                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:                aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Statut“\n1. Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt:                          durch die Wörter „Die Satzung“ und das\nWort „Genosse“ durch das Wort „Mitglied“\n„(Genossenschaftsgesetz – GenG)“.\nersetzt.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Statut“\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                    durch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.\n„(1) Gesellschaften von nicht geschlossener             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nMitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Statut“\nist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mit-                      durch die Wörter „Die Satzung“ und das\nglieder oder deren soziale oder kulturelle Be-                      Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglie-\nlange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbe-                         der“ ersetzt.\ntrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben\ndie Rechte einer „eingetragenen Genossen-                      bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Genossen“\nschaft“ nach Maßgabe dieses Gesetzes.“                              durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ge-                 c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nnossenschaft“ die Wörter „oder deren sozialer                     „(3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Ein-\noder kultureller Belange“ eingefügt.                           zahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen.“","1932            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\n9. § 8 wird wie folgt geändert:                                     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1                        „Gehören der Genossenschaft eingetra-\ndie Wörter „das Statut“ durch die Wörter „die                     gene Genossenschaften als Mitglieder an,\nSatzung“ ersetzt und die Nummer 4 wie folgt                       können deren Mitglieder, sofern sie natürli-\ngefasst:                                                          che Personen sind, in den Vorstand oder\n„4. die Generalversammlung über bestimmte                         Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen\nGegenstände nicht mit einfacher, sondern                      werden; gehören der Genossenschaft an-\nmit einer größeren Mehrheit oder nach wei-                    dere juristische Personen oder Personen-\nteren Erfordernissen beschließen kann;“.                      gesellschaften an, gilt dies für deren zur\nVertretung befugte Personen.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\n12. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „Das Statut“\nfügt:\ndurch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.\n„(2) Die Satzung kann bestimmen, dass Per-\n13. § 11 wird wie folgt geändert:\nsonen, die für die Nutzung oder Produktion der\nGüter und die Nutzung oder Erbringung der                 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDienste der Genossenschaft nicht in Frage                       „(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft\nkommen, als investierende Mitglieder zugelas-                bei dem Gericht zur Eintragung in das Genos-\nsen werden können. Sie muss durch geeignete                  senschaftsregister anzumelden.“\nRegelungen sicherstellen, dass investierende              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nMitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall\nüberstimmen können und dass Beschlüsse der                   aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nGeneralversammlung, für die nach Gesetz oder                      „1. die Satzung, die von den Mitgliedern\nSatzung eine Mehrheit von mindestens drei                             unterzeichnet sein muss, und eine Ab-\nVierteln der abgegebenen Stimmen vorge-                               schrift der Satzung;“.\nschrieben ist, durch investierende Mitglieder                bb) In Nummer 3 wird das Wort „Genossen“\nnicht verhindert werden können. Die Zulassung                     durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.\neines investierenden Mitglieds bedarf der Zu-\nstimmung der Generalversammlung; abwei-                   c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Sta-\nchend hiervon kann die Satzung die Zustim-                   tuts“ durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.\nmung des Aufsichtrats vorschreiben. Die Zahl          14. § 11a wird wie folgt geändert:\nder investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat             a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndarf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht\n„(2) Das Gericht hat die Eintragung auch ab-\nüberschreiten.“\nzulehnen, wenn offenkundig oder auf Grund\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                     der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsver-\n10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:                          bandes eine Gefährdung der Belange der Mit-\nglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft\n„§ 8a\nzu besorgen ist. Gleiches gilt, wenn der Prü-\nMindestkapital                              fungsverband erklärt, dass Sacheinlagen über-\n(1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der                bewertet worden sind.“\nGenossenschaft bestimmt werden, das durch die                 b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „des Sta-\nAuszahlung des Auseinandersetzungsguthabens                      tuts“ durch die Wörter „der Satzung“ und die\nvon Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder ein-                Wörter „in dem Statut“ durch die Wörter „in\nzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht un-                der Satzung“ ersetzt.\nterschritten werden darf.                                 15. § 12 wird wie folgt geändert:\n(2) Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital,               a) In Absatz 1 werden die Wörter „Das eingetra-\nist die Auszahlung des Auseinandersetzungsgut-                   gene Statut“ durch die Wörter „Die eingetra-\nhabens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung                  gene Satzung“ ersetzt.\ndas Mindestkapital unterschritten würde. Das Nä-\nhere regelt die Satzung.“                                     b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „des Sta-\ntuts“ durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.\n11. § 9 wird wie folgt geändert:\n16. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Sta-\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-                   tuts“ durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.\nfügt:\n17. § 15 wird wie folgt geändert:\n„Bei Genossenschaften mit nicht mehr als\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der\nSatzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet wer-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Statuts“\nden. In diesem Fall nimmt die Generalver-                         durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.\nsammlung die Rechte und Pflichten des Auf-                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\nsichtsrats wahr, soweit in diesem Gesetz nichts                   „Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner\nanderes bestimmt ist.“                                            Beitrittserklärung eine Abschrift der Sat-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  zung in der jeweils geltenden Fassung zur\naa) In Satz 1 wird das Wort „Genossen“ durch                      Verfügung zu stellen.“\ndie Wörter „Mitglieder der Genossenschaft            b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Ge-\nund natürliche Personen“ ersetzt.                       nosse“ durch die Wörter „Das Mitglied“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006            1933\n18. § 15a wird wie folgt geändert:                                  „das Statut“ durch die Wörter „die Satzung“ er-\na) In Satz 1 wird das Wort „Genossen“ durch das                 setzt.\nWort „Mitglieds“ und das Wort „Statut“ durch          21. In § 17 Abs. 2 werden die Wörter „ , soweit dieses\ndas Wort „Satzung“ ersetzt.                               Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält“\nb) In Satz 2 werden die Wörter „das Statut“ durch            gestrichen.\ndie Wörter „die Satzung“, das Wort „Genossen“         22. § 18 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Mitglieder“ und die Wörter „im            a) In Satz 1 werden die Wörter „der Genossen“\nStatut“ durch die Wörter „in der Satzung“ er-                durch die Wörter „ihrer Mitglieder“ und die\nsetzt.                                                       Wörter „dem Statut“ durch die Wörter „der Sat-\n19. In § 15b Abs. 2 wird das Wort „Genossen“ durch                  zung“ ersetzt.\ndas Wort „Mitglieds“ ersetzt.                                b) In Satz 2 wird das Wort „Letzteres“ durch das\n20. § 16 wird wie folgt geändert:                                   Wort „Diese“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Abänderung             23. § 19 wird wie folgt geändert:\ndes Statuts“ durch die Wörter „Änderung der               a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“\nSatzung“ ersetzt.                                            durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Sta-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          tut“ durch die Wörter „Die Satzung“, die Wörter\naaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die                 „ , sowie Bestimmung darüber treffen“ durch\nWörter „des Statuts“ durch die Wörter              die Wörter „und bestimmen“ und das Wort\n„der Satzung“ ersetzt.                             „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ er-\nsetzt.\nbbb) In den Nummern 4 und 6 wird jeweils\n24. In § 20 werden die Wörter „Durch das Statut kann\ndas Wort „Genossen“ durch das Wort\nfestgesetzt werden“ durch die Wörter „Die Sat-\n„Mitglieder“ ersetzt.\nzung kann bestimmen“ ersetzt.\nccc) Nach Nummer 8 werden der Punkt\n25. § 21 wird wie folgt geändert:\ndurch ein Komma ersetzt und fol-\ngende Nummern 9 bis 11 angefügt:                a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Genosse“\ndurch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.\n„9. Einführung oder Erhöhung eines\nMindestkapitals,                            b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Genossen“\ndurch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.\n10. Einschränkung des Anspruchs\ndes Mitglieds nach § 73 Abs. 2          26. § 21a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 und Abs. 4 auf Auszahlung            a) In Satz 1 werden die Wörter „Das Statut“ durch\ndes Auseinandersetzungsgutha-                  die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.\nbens,\nb) In Satz 2 werden die Wörter „das Statut“ durch\n11. Einführung der Möglichkeit nach                die Wörter „die Satzung“ und das Wort „es“\n§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investie-             durch das Wort „sie“ ersetzt.\nrende Mitglieder zuzulassen.“\n27. § 22 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 3 wird das Wort „Genossen“ durch\n„Die Satzung kann eine größere Mehrheit                  das Wort „Mitglieder“ ersetzt.\nund weitere Erfordernisse bestimmen.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden das Wort „Genossen“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Statuts“                     durch das Wort „Mitglieds“ und das Wort\ndurch die Wörter „der Satzung“ und das                        „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.\nWort „Genossen“ durch das Wort „Mitglie-\nder“ ersetzt.                                            bb) In Satz 2 wird das Wort „Genossen“ durch\ndas Wort „Mitgliedern“ ersetzt.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „der Genosse“\n„Zu einer Änderung der Satzung, durch die                durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.\neine Verpflichtung der Mitglieder zur Zah-\nlung laufender Beiträge für Leistungen,           28. § 22a wird wie folgt geändert:\nwelche die Genossenschaft den Mitglie-                a) In Absatz 1 wird das Wort „Genossen“ durch\ndern erbringt oder zur Verfügung stellt, ein-            das Wort „Mitglieder“ ersetzt.\ngeführt oder erweitert wird, bedarf es einer          b) In Absatz 2 werden das Wort „Genossen“\nMehrheit von mindestens drei Vierteln der                durch das Wort „Mitgliedern“ und die Wörter\nabgegebenen Stimmen.“                                    „des Statuts“ durch die Wörter „der Satzung“\ncc) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:             ersetzt sowie die Angabe „(§§ 75, 76 Abs. 4,\n„Die Satzung kann eine größere Mehrheit                  § 115b)“ gestrichen.\nund weitere Erfordernisse bestimmen.“             29. In § 22b Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Genossen“\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „des Statuts“               durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.\ndurch die Wörter „der Satzung“ und die Wörter         30. § 23 wird wie folgt geändert:","1934           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\na) In Absatz 1 wird das Wort „Genossen“ durch                b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Mitglieder“\ndas Wort „Mitglieder“ ersetzt.                               die Wörter „des Aufsichtsrats“ eingefügt und\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             das Wort „(Tantieme)“ gestrichen.\n„(3) Vereinbarungen, die gegen die vorste-             c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Mitgliede“\nhenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.“                   durch das Wort „Mitglied“ und das Wort „das-\nselbe“ durch das Wort „es“ ersetzt.\n31. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n40. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen\nund wird von der Generalversammlung gewählt                     „(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen\nund abberufen. Die Satzung kann eine höhere Per-             nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde\nsonenzahl sowie eine andere Art der Bestellung               Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen\nund Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaf-                 oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts er-\nten mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Sat-          mächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genos-\nzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Per-             senschaft sein. Der Aufsichtsrat kann einzelne sei-\nson besteht.“                                                ner Mitglieder für einen im Voraus begrenzten\nZeitraum zu Stellvertretern verhinderter Vor-\n32. In § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden               standsmitglieder bestellen; während dieses Zeit-\njeweils die Wörter „Das Statut“ durch die Wörter             raums und bis zur Erteilung der Entlastung als\n„Die Satzung“ ersetzt.                                       stellvertretendes Vorstandsmitglied darf dieses\n33. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter „des Gerichts               Mitglied seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied\n(§ 10)“ durch die Wörter „des nach § 10 zuständi-            nicht ausüben.“\ngen Gerichts“ ersetzt.                                   41. § 38 wird wie folgt geändert:\n34. § 27 wird wie folgt geändert:                                a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Sta-               folgende Sätze ersetzt:\ntut“ durch die Wörter „die Satzung“ ersetzt.                 „Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei dessen\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „gewisse“ je-               Geschäftsführung zu überwachen. Er kann zu\nweils durch das Wort „bestimmte“, das Wort                   diesem Zweck von dem Vorstand jederzeit\n„gewissen“ durch das Wort „bestimmten“ und                   Auskünfte über alle Angelegenheiten der Ge-\ndas Wort „erfordert“ durch das Wort „erforder-               nossenschaft verlangen und die Bücher und\nlich“ ersetzt.                                               Schriften der Genossenschaft sowie den Be-\n35. § 30 wird wie folgt geändert:                                   stand der Genossenschaftskasse und die Be-\nstände an Wertpapieren und Waren einsehen\na) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Num-               und prüfen. Er kann einzelne seiner Mitglieder\nmer 1 die Wörter „jeder Genosse“ durch die                   beauftragen, die Einsichtnahme und Prüfung\nWörter „jedes Mitglied der Genossenschaft“ er-               durchzuführen. Auch ein einzelnes Mitglied\nsetzt.                                                       des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Ge-                an den Aufsichtsrat, verlangen.“\nnosse“ durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.           b) In Absatz 2 werden das Wort „Er“ durch die\n36. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            Wörter „Der Aufsichtsrat“ und die Wörter „zu\na) In Satz 1 wird das Wort „Genossen“ durch das                 berufen“ durch das Wort „einzuberufen“ ersetzt\nWort „Mitglied“ ersetzt.                                     und folgender Satz angefügt:\nb) In Satz 2 wird das Wort „Genossen“ durch das                 „Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bil-\nWort „Mitglied“ ersetzt.                                     den, gilt § 44.“\n37. In § 32 werden die Wörter „dem Gericht (§ 10)“               c) In Absatz 3 werden das Wort „Obliegenheiten“\ndurch die Wörter „dem nach § 10 zuständigen Ge-                 durch das Wort „Aufgaben“ und die Wörter\nricht“ ersetzt.                                                 „das Statut“ durch die Wörter „die Satzung“ er-\nsetzt.\n38. § 34 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „so trifft\nsie die Beweislast“ durch die Wörter „tragen sie                „(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können\ndie Beweislast“ ersetzt.                                     ihre Aufgaben nicht durch andere Personen\nwahrnehmen lassen.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n42. § 39 wird wie folgt geändert:\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-\nter „dem Statut“ durch die Wörter „der Sat-          a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nzung“ ersetzt.                                             „(1) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossen-\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „Genossen“                     schaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern\ndurch das Wort „Mitgliedern“ ersetzt.                   gerichtlich und außergerichtlich. Ist nach der\nSatzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die\n39. § 36 wird wie folgt geändert:                                   Genossenschaft durch einen von der General-\na) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter „das                 versammlung gewählten Bevollmächtigten ver-\nStatut“ durch die Wörter „die Satzung“ und das               treten. Die Satzung kann bestimmen, dass über\nWort „Mitgliedern“ durch das Wort „Personen“                 die Führung von Prozessen gegen Vorstands-\nsowie in Satz 2 die Wörter „das Statut“ durch                mitglieder die Generalversammlung entschei-\ndie Wörter „die Satzung“ ersetzt.                            det.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006             1935\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „letztere“             d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Der Ge-\ndurch die Wörter „die Gewährung des Kredits“                 nosse“ durch die Wörter „Das Mitglied“ ersetzt.\nund die Wörter „das Statut“ durch die Wörter              e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„die Satzung“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Genosse“\nc) In Absatz 3 wird das Wort „in“ durch das Wort\ndurch die Wörter „Das Mitglied“ ersetzt.\n„von“ ersetzt.\n43. In § 40 werden nach dem Wort „Ermessen“ die                     bb) In Satz 3 wird das Wort „Genossen“ durch\nWörter „von der Generalversammlung abzuberu-                         das Wort „Mitglieder“ ersetzt.\nfende“ eingefügt und die Wörter „ohne Verzug“                   cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „unverzüglich“ und die Wörter                         „Die Satzung kann persönliche Vorausset-\n„zu berufenden“ durch das Wort „einzuberufen-                        zungen für Bevollmächtigte aufstellen, ins-\nden“ ersetzt.                                                        besondere die Bevollmächtigung von Per-\n44. § 43 wird wie folgt geändert:                                        sonen ausschließen, die sich geschäftsmä-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Genossen“ durch                        ßig zur Ausübung des Stimmrechts erbie-\ndas Wort „Mitglieder“ ersetzt.                                    ten.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         f) In Absatz 6 werden die Wörter „der vertretene\nGenosse“ und die Wörter „den vertretenen Ge-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Statut“ durch das\nnossen“ jeweils durch die Wörter „das vertre-\nWort „Satzung“ ersetzt.\ntene Mitglied“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das Statut“\ndurch die Wörter „die Satzung“ ersetzt.              g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                „(7) Die Satzung kann zulassen, dass Be-\nschlüsse der Mitglieder schriftlich oder in elek-\n„(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die                  tronischer Form gefasst werden; das Nähere\nSatzung kann die Gewährung von Mehrstimm-                    hat die Satzung zu regeln. Ferner kann die Sat-\nrechten vorsehen. Die Voraussetzungen für die                zung vorsehen, dass in bestimmten Fällen Mit-\nGewährung von Mehrstimmrechten müssen in                     glieder des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und\nder Satzung mit folgender Maßgabe bestimmt                   Tonübertragung an der Generalversammlung\nwerden:                                                      teilnehmen können und dass die Generalver-\n1. Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern ge-                sammlung in Bild und Ton übertragen werden\nwährt werden, die den Geschäftsbetrieb be-               darf.“\nsonders fördern. Keinem Mitglied können           45. § 43a wird wie folgt geändert:\nmehr als drei Stimmen gewährt werden. Bei\nBeschlüssen, die nach dem Gesetz zwin-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngend einer Mehrheit von drei Vierteln der ab-            aa) Die Wörter „das Statut“ werden durch die\ngegebenen Stimmen oder einer größeren                         Wörter „die Satzung“ und das Wort „Ge-\nMehrheit bedürfen, sowie bei Beschlüssen                      nossen“ durch das Wort „Mitglieder“ er-\nüber die Aufhebung oder Einschränkung                         setzt.\nder Bestimmungen der Satzung über Mehr-\nstimmrechte hat ein Mitglied, auch wenn                  bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nihm ein Mehrstimmrecht gewährt ist, nur                       „Die Satzung kann auch bestimmen, dass\neine Stimme.                                                  bestimmte Beschlüsse der Generalver-\n2. Auf Genossenschaften, bei denen mehr als                       sammlung vorbehalten bleiben. Der für die\ndrei Viertel der Mitglieder als Unternehmer                   Feststellung der Mitgliederzahl maßgeb-\nim Sinn des § 14 des Bürgerlichen Gesetz-                     liche Zeitpunkt ist für jedes Geschäftsjahr\nbuchs Mitglied sind, ist Nummer 1 nicht an-                   jeweils das Ende des vorausgegangenen\nzuwenden. Bei diesen Genossenschaften                         Geschäftsjahres.“\nkönnen Mehrstimmrechte vom einzelnen                  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nMitglied höchstens bis zu einem Zehntel\nder in der Generalversammlung anwesen-                   „Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juris-\nden Stimmen ausgeübt werden; das Nähere                  tische Person oder eine Personengesellschaft,\nhat die Satzung zu regeln.                               können natürliche Personen, die zu deren ge-\nsetzlicher Vertretung befugt sind, als Vertreter\n3. Auf Genossenschaften, deren Mitglieder aus-               gewählt werden.“\nschließlich oder überwiegend eingetragene\nGenossenschaften sind, sind die Nummern 1             c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Genossen“\nund 2 nicht anzuwenden. Die Satzung dieser               durch die Wörter „Mitgliedern der Genossen-\nGenossenschaften kann das Stimmrecht der                 schaft“ ersetzt.\nMitglieder nach der Höhe ihrer Geschäfts-             d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nguthaben oder einem anderen Maßstab ab-\naa) In Satz 2 wird das Wort „Genossen“ durch\nstufen.\ndas Wort „Mitgliedern“ ersetzt.\nZur Aufhebung oder Änderung der Bestimmun-\ngen der Satzung über Mehrstimmrechte bedarf                  bb) In Satz 5 Nr. 1 wird das Wort „Genossen“\nes nicht der Zustimmung der betroffenen Mit-                      durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.\nglieder.“                                                    cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:","1936           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\n„Eine Zahl von 150 Mitgliedern ist in jedem          c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nFall ausreichend, um einen Wahlvorschlag                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „so kann das\neinreichen zu können.“                                        Gericht (§ 10) die Genossen“ durch die\ndd) Der bisherige Satz 8 wird aufgehoben.                          Wörter „kann das nach § 10 zuständige\ne) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                  Gericht die Mitglieder“ und das Wort „Be-\nrufung“ durch das Wort „Einberufung“ er-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                 setzt.\n„Eine Liste mit den Namen und Anschriften                bb) In Satz 2 wird das Wort „Berufung“ durch\nder gewählten Vertreter und Ersatzvertreter                   das Wort „Einberufung“ ersetzt.\nist mindestes zwei Wochen lang in den Ge-\nschäftsräumen der Genossenschaft und ih-         48. § 46 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nren Niederlassungen zur Einsichtnahme für               „(1) Die Generalversammlung muss in der\ndie Mitglieder auszulegen.“                          durch die Satzung bestimmten Weise mit einer\nFrist von mindestens zwei Wochen einberufen\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nwerden. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung\n„Jedes Mitglied kann jederzeit eine Ab-              bekannt zu machen. Die Tagesordnung einer\nschrift der Liste der Vertreter und Ersatzver-       Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch\ntreter verlangen; hierauf ist in der Bekannt-        Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern\nmachung nach Satz 2 hinzuweisen.“                    oder im Internet unter der Adresse der Genossen-\nf) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                         schaft oder durch unmittelbare schriftliche Be-\nnachrichtigung bekannt zu machen.\n„(7) Die Generalversammlung ist zur Be-\nschlussfassung über die Abschaffung der Ver-                 (2) Über Gegenstände, deren Verhandlung\ntreterversammlung unverzüglich einzuberufen,              nicht in der durch die Satzung oder nach § 45\nwenn dies von mindestens einem Zehntel der                Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Wo-\nMitglieder oder dem in der Satzung hierfür be-            che vor der Generalversammlung angekündigt ist,\nstimmten geringeren Teil in Textform beantragt            können Beschlüsse nicht gefasst werden. Dies gilt\nwird. § 45 Abs. 3 gilt entsprechend.“                     nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind\noder es sich um Beschlüsse über die Leitung der\n46. § 44 wird wie folgt geändert:\nVersammlung oder um Anträge auf Einberufung\na) In Absatz 1 werden das Wort „berufen“ durch               einer außerordentlichen Generalversammlung\ndas Wort „einberufen“ und die Wörter „dem                 handelt.“\nStatut oder diesem Gesetze“ durch die Wörter\n49. § 47 wird wie folgt geändert:\n„der Satzung oder diesem Gesetz“ ersetzt.\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „außer den im\nStatut oder in diesem Gesetz“ durch die Wörter                   „(3) Sieht die Satzung die Zulassung inves-\n„außer in den in der Satzung oder diesem Ge-                  tierender Mitglieder oder die Gewährung von\nsetz“ und die Wörter „zu berufen“ durch das                   Mehrstimmrechten vor oder wird eine Ände-\nWort „einzuberufen“ ersetzt.                                  rung der Satzung beschlossen, die einen der\nin § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder\n47. § 45 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              wesentliche Änderung des Gegenstandes des\n„(1) Die Generalversammlung muss unver-                    Unternehmens betrifft, oder wird die Fortset-\nzüglich einberufen werden, wenn mindestens                    zung der Genossenschaft nach § 117 be-\nein Zehntel der Mitglieder oder der in der Sat-               schlossen, ist der Niederschrift außerdem ein\nzung hierfür bezeichnete geringere Teil in Text-              Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen\nform unter Anführung des Zwecks und der                       Mitglieder und der vertretenden Personen bei-\nGründe die Einberufung verlangt. Mitglieder,                  zufügen. Bei jedem erschienenen oder vertrete-\nauf deren Verlangen eine Vertreterversammlung                 nen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu ver-\neinberufen wird, können an dieser Versamm-                    merken.“\nlung mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.               b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nDie Satzung kann Bestimmungen darüber tref-\n„(4) Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in\nfen, dass das Rede- und Antragsrecht in der\ndie Niederschrift nehmen. Ferner ist jedem Mit-\nVertreterversammlung nur von einem oder\nglied auf Verlangen eine Abschrift der Nieder-\nmehreren von den teilnehmenden Mitgliedern\nschrift einer Vertreterversammlung unverzüg-\naus ihrem Kreis gewählten Bevollmächtigten\nlich zur Verfügung zu stellen. Die Niederschrift\nausgeübt werden kann.“\nist von der Genossenschaft aufzubewahren.“\nb) In Absatz 2 werden das Wort „Genossen“                50. § 48 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Mitglieder“ ersetzt und fol-\ngende Sätze angefügt:                                     a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Mitglieder, auf deren Verlangen Gegenstände                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Einsicht der\nzur Beschlussfassung einer Vertreterversamm-                       Genossen“ durch die Wörter „Einsicht-\nlung angekündigt werden, können an dieser                          nahme der Mitglieder“ ersetzt.\nVersammlung mit Rede- und Antragsrecht hin-                   bb) In Satz 2 werden die Wörter „Jeder Genos-\nsichtlich dieser Gegenstände teilnehmen. Ab-                       se“ durch die Wörter „Jedes Mitglied“ er-\nsatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.“                                     setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006              1937\nb) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Das Sta-        55. In § 54a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „das\ntut“ durch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.              Gericht (§ 10)“ durch die Wörter „das nach § 10\nzuständige Gericht“ ersetzt.\n51. In § 50 werden die Wörter „das Statut die Genos-\nsen“ durch die Wörter „die Satzung die Mitglieder“       56. § 55 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n52. § 51 wird wie folgt geändert:                                      „(2) Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder                   oder eine vom Verband beschäftigte Person,\nStatuts“ durch die Wörter „oder der Satzung“                 die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen\nersetzt.                                                     kann, ist von der Prüfung der Genossenschaft\nausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder\naa) In Satz 1 werden die Wörter „jeder in der                persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Be-\nGeneralversammlung erschienene Genos-                   sorgnis der Befangenheit besteht. Dies ist ins-\nse, sofern er“ durch die Wörter „jedes in               besondere der Fall, wenn der Vertreter oder die\nder Generalversammlung erschienene Mit-                 Person\nglied, sofern es“, die Wörter „jeder nicht er-          1. Mitglied der zu prüfenden Genossenschaft\nschienene Genosse, sofern er“ durch die                    ist;\nWörter „jedes nicht erschienene Mitglied,\nsofern es“, die Wörter „oder sofern er“                 2. Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats\ndurch die Wörter „oder sofern es“, das                     oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Genos-\nWort „Berufung“ durch das Wort „Einberu-                   senschaft ist;\nfung“ und das Wort „gehörig“ durch das                  3. über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu\nWort „ordnungsgemäß“ ersetzt.                              prüfenden Genossenschaft oder für diese in\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis\nzur Erteilung des Bestätigungsvermerks\n„Ferner sind der Vorstand und der Auf-\na) bei der Führung der Bücher oder der Auf-\nsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso je-\nstellung des zu prüfenden Jahresab-\ndes Mitglied des Vorstands und des Auf-\nschlusses mitgewirkt hat,\nsichtsrats, wenn es durch die Ausführung\ndes Beschlusses eine strafbare Handlung                    b) bei der Durchführung der internen Revi-\noder eine Ordnungswidrigkeit begehen                           sion in verantwortlicher Position mitge-\noder wenn es ersatzpflichtig werden wür-                       wirkt hat,\nde.“                                                       c) Unternehmensleitungs- oder Finanz-\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             dienstleistungen erbracht hat oder\n„Die Genossenschaft wird durch den Vorstand,                    d) eigenständige versicherungsmathemati-\nsofern dieser nicht selbst klagt, und durch den                     sche oder Bewertungsleistungen er-\nAufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt,                     bracht hat, die sich auf den zu prüfenden\nvertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend                      Jahresabschluss nicht nur unwesentlich\nanzuwenden.“                                                        auswirken,\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „ohne Verzug                      sofern diese Tätigkeiten nicht von unterge-\nvon dem Vorstande“ durch die Wörter „unver-                     ordneter Bedeutung sind; dies gilt auch,\nzüglich vom Vorstand“ ersetzt.                                  wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Un-\nternehmen für die zu prüfende Genossen-\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                schaft ausgeübt wird, bei dem der gesetz-\n„(5) Soweit der Beschluss durch Urteil                       liche Vertreter des Verbandes oder die vom\nrechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses             Verband beschäftigte Person als gesetz-\nUrteil auch gegenüber den Mitgliedern der Ge-                   licher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des\nnossenschaft, die nicht Partei des Rechts-                      Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr\nstreits waren. Ist der Beschluss in das Genos-                  als 20 Prozent der den Gesellschaftern zu-\nsenschaftsregister eingetragen, hat der Vor-                    stehenden Stimmrechte besitzt, diese Tätig-\nstand dem nach § 10 zuständigen Gericht das                     keit ausübt oder deren Ergebnis beeinflus-\nUrteil einzureichen und dessen Eintragung zu                    sen kann.\nbeantragen. Eine gerichtliche Bekanntmachung                 Satz 2 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsor-\nder Eintragung erfolgt nur, wenn der eingetra-               gans des Verbandes nicht anzuwenden, sofern\ngene Beschluss veröffentlicht worden war.“                   sichergestellt ist, dass der Prüfer die Prüfung\n53. § 52 wird aufgehoben.                                           unabhängig von den Weisungen durch das\nAufsichtsorgan durchführen kann. Die Sätze 2\n54. § 53 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund 3 gelten auch, wenn der Ehegatte oder der\n„Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei                    Lebenspartner einen Ausschlussgrund erfüllt.\nGenossenschaften, deren Bilanzsumme eine Mil-                   Nimmt die zu prüfende Genossenschaft einen\nlion Euro und deren Umsatzerlöse 2 Millionen Euro               organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des\nübersteigen, der Jahresabschluss unter Einbezie-                Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch, ist\nhung der Buchführung und des Lageberichts zu                    über die in den Sätzen 1 bis 4 genannten\nprüfen.“                                                        Gründe hinaus § 319a Abs. 1 des Handelsge-","1938           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\nsetzbuchs auf die in Satz 1 genannten Vertreter              aa) Satz 1 wird aufgehoben.\nund Personen des Verbandes entsprechend                      bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter\nanzuwenden.“                                                      „dem Spitzenverband“ durch die Wörter\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           „einem Spitzenverband“ ersetzt.\n„Der Verband kann sich eines von ihm nicht an-        62. § 63 Satz 2 wird aufgehoben.\ngestellten Prüfers bedienen, wenn dies im Ein-        63. § 63a wird wie folgt geändert:\nzelfall notwendig ist, um eine gesetzmäßige so-\nwie sach- und termingerechte Prüfung zu ge-               a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nwährleisten.“                                             b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; Satz 2\n57. § 56 wird wie folgt geändert:                                   wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     64. § 63b wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                               a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „ferner“              aa) In Satz 1 wird das Wort „Unternehmungen“\ngestrichen.                                                  durch die Wörter „Unternehmen oder an-\ndere Vereinigungen“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „oberste Lan-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „ , im Falle des                  desbehörde (§ 63)“ durch das Wort „Behör-\nAbsatzes 1 Satz 2 auch auf Antrag des Ver-                   de“ ersetzt.\nbandes,“ durch die Wörter „oder des Ver-\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Unternehmungen“\nbandes“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Mitglieder des Verbandes“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das Gericht                 ersetzt.\n(§ 10)“ durch die Wörter „das nach § 10 zu-\nc) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „(§ 30\nständige Gericht“ und die Wörter „ , im\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs)“ durch die\nFalle des Absatzes 1 Satz 2 auch auf An-\nWörter „nach § 30 des Bürgerlichen Gesetz-\ntrag des Verbandes,“ durch die Wörter\nbuchs“ ersetzt.\n„oder des Verbandes“ ersetzt.\n65. § 63c Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Änderungen der Satzung, die nach den\n„Der Vorstand ist verpflichtet, die Anträge\nAbsätzen 1 und 2 notwendige Bestimmungen\nunverzüglich zu stellen, soweit diese nicht\nzum Gegenstand haben, sind der für die Verlei-\nvom Verband gestellt werden.“\nhung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde\n58. Dem § 57 wird folgender Absatz 5 angefügt:                   unverzüglich anzuzeigen.“\n„(5) Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu        66. In § 63d werden die Wörter „den Gerichten (§ 10)“\nbilden, werden die Rechte und Pflichten des Auf-             durch die Wörter „den nach § 10 zuständigen Ge-\nsichtsratsvorsitzenden nach den Absätzen 2 bis 4             richten“, die Wörter „die Genossenschaften“\ndurch einen von der Generalversammlung aus ih-               durch die Wörter „die ihm angehörenden Genos-\nrer Mitte gewählten Bevollmächtigten wahrge-                 senschaften“ sowie die Wörter „dem Verbande\nnommen.“                                                     angehörigen Genossenschaften“ durch die Wörter\n59. § 58 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                          „ihm angehörenden Genossenschaften“ ersetzt.\n„(3) Der Verband hat den Prüfungsbericht zu           67. In § 63e Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „ein-\nunterzeichnen und dem Vorstand der Genossen-                 schließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Be-\nschaft sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats              gutachtungen des Verbandes bei Genossenschaf-\nvorzulegen; § 57 Abs. 5 ist entsprechend anzu-               ten“ durch die Wörter „nach § 53 Abs. 1 und 2 bei\nwenden. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat                 den in § 53 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Genossen-\nden Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu              schaften“ ersetzt.\nnehmen.“                                                 68. In § 63f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „ein\n60. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         besonderer Vertreter (§ 30 des Bürgerlichen Ge-\na) Das Wort „Berufung“ wird durch das Wort „Ein-             setzbuchs)“ durch die Wörter „ein nach § 30 des\nberufung“ ersetzt.                                        Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter besonderer\nVertreter“ ersetzt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n69. In § 63g Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „(§ 57e\n„Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in das            Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung)“ durch die\nzusammengefasste Ergebnis des Prüfungsbe-                 Wörter „nach § 57e Abs. 1 der Wirtschaftsprüfer-\nrichts zu nehmen.“                                        ordnung“ ersetzt.\n61. § 62 wird wie folgt geändert:                            70. § 64a wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                „§ 64a\naa) In Satz 2 werden die Wörter „bei der Wahr-                       Entziehung des Prüfungsrechts\nnehmung ihrer Obliegenheiten“ durch die\nWörter „bei ihrer Tätigkeit“ ersetzt.                   Die nach § 64 zuständige Behörde kann dem\nVerband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Obliegenheiten“              Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung\ndurch das Wort „Pflichten“ ersetzt.                  seiner Aufgaben bietet oder wenn er Auflagen\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         nach § 64 nicht erfüllt. Vor der Entziehung ist der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006             1939\nVorstand des Verbandes anzuhören. Die Entzie-                solange der Schuldtitel nur vorläufig vollstreckbar\nhung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzu-             ist.\nteilen.“                                                        (2) Der Kündigung muss eine beglaubigte Ab-\n71. In § 64b Satz 1 werden die Wörter „das Gericht               schrift der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels\n(§ 10)“ durch die Wörter „das nach § 10 zustän-              und der Bescheinigungen über den fruchtlosen\ndige Gericht“ ersetzt.                                       Verlauf der Zwangsvollstreckung in das Vermögen\n72. Die §§ 65 bis 67 werden wie folgt gefasst:                   des Schuldners beigefügt werden.\n„§ 65\n§ 67\nKündigung des Mitglieds\nBeendigung der Mitgliedschaft\n(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mit-                        wegen Aufgabe des Wohnsitzes\ngliedschaft durch Kündigung zu beenden.\nIst nach der Satzung die Mitgliedschaft an den\n(2) Die Kündigung kann nur zum Schluss eines             Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks ge-\nGeschäftsjahres und mindestens drei Monate vor               knüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in\ndessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden.          diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne\nIn der Satzung kann eine längere, höchstens fünf-            Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des\njährige Kündigungsfrist bestimmt werden. Bei Ge-             Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf\nnossenschaften, bei denen alle Mitglieder als Un-            der Schriftform. Über die Aufgabe des Wohnsitzes\nternehmer im Sinn des § 14 des Bürgerlichen Ge-              ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen.“\nsetzbuchs Mitglied sind, kann die Satzung zum\n73. § 67a wird wie folgt geändert:\nZweck der Sicherung der Finanzierung des Anla-\ngevermögens eine Kündigungsfrist bis zu zehn                 a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nJahre bestimmen.                                                    „(1) Wird eine Änderung der Satzung be-\n(3) Entgegen einer in der Satzung bestimmten                 schlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1\nKündigungsfrist von mehr als zwei Jahren kann                    Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten\njedes Mitglied, das der Genossenschaft mindes-                   Gegenstände oder eine wesentliche Änderung\ntens ein volles Geschäftsjahr angehört hat, seine                des Gegenstandes des Unternehmens betrifft,\nMitgliedschaft durch Kündigung vorzeitig been-                   kann kündigen:\nden, wenn ihm nach seinen persönlichen oder                      1. jedes in der Generalversammlung erschie-\nwirtschaftlichen Verhältnissen ein Verbleib in der                   nene Mitglied, wenn es gegen den Be-\nGenossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungs-                        schluss Widerspruch zur Niederschrift er-\nfrist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung                     klärt hat oder wenn die Aufnahme seines\nist in diesem Fall mit einer Frist von drei Monaten                  Widerspruchs in die Niederschrift verweigert\nzum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären,                       worden ist;\nzu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht\n2. jedes in der Generalversammlung nicht er-\nkündigen kann.\nschienene Mitglied, wenn es zu der General-\n(4) Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die                     versammlung zu Unrecht nicht zugelassen\nGenossenschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem die                         worden ist oder die Versammlung nicht ord-\nKündigung wirksam geworden wäre, aufgelöst                           nungsgemäß einberufen oder der Gegen-\nwird. Die Auflösung der Genossenschaft steht                         stand der Beschlussfassung nicht ord-\nder Beendigung der Mitgliedschaft nicht entge-                       nungsgemäß angekündigt worden ist.\ngen, wenn die Fortsetzung der Genossenschaft\nbeschlossen wird. In diesem Fall wird der Zeit-                  Hat eine Vertreterversammlung die Änderung\nraum, während dessen die Genossenschaft aufge-                   der Satzung beschlossen, kann jedes Mitglied\nlöst war, bei der Berechnung der Kündigungsfrist                 kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.\nmitgerechnet; die Mitgliedschaft endet jedoch frü-                  (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.\nhestens zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem                  Sie kann nur innerhalb eines Monats zum\nder Beschluss über die Fortsetzung der Genos-                    Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden.\nsenschaft in das Genossenschaftsregister einge-                  Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1\ntragen wird.                                                     Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den\n(5) Vereinbarungen, die gegen die vorstehen-                 Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Er-\nden Absätze verstoßen, sind unwirksam.                           langung der Kenntnis von der Beschlussfas-\nsung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung\n§ 66                                    streitig, trägt die Genossenschaft die Beweis-\nlast. Im Fall der Kündigung wirkt die Änderung\nKündigung durch Gläubiger                           der Satzung weder für noch gegen das Mit-\n(1) Der Gläubiger eines Mitglieds, der die Pfän-             glied.“\ndung und Überweisung eines dem Mitglied bei der              b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nAuseinandersetzung mit der Genossenschaft zu-\nstehenden Guthabens erwirkt hat, nachdem inner-          74. § 67b wird wie folgt geändert:\nhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvoll-               a) In Absatz 1 werden die Wörter „Genosse, der“\nstreckung in das Vermögen des Mitglieds frucht-                  durch die Wörter „Mitglied, das“, das Wort „er“\nlos verlaufen ist, kann das Kündigungsrecht des                  durch das Wort „es“, die Wörter „nach dem\nMitglieds an dessen Stelle ausüben. Die Aus-                     Statut“ durch die Wörter „nach der Satzung“\nübung des Kündigungsrechts ist ausgeschlossen,                   und die Wörter „dem Genossen in Anspruch","1940          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\ngenommene Leistung der Genossenschaft                   fordernisse aufstellen und Beschränkungen des\nwar“ durch die Wörter „dem Mitglied in An-              Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entspre-\nspruch genommene Leistung der Genossen-                 chend anzuwenden.\nschaft ist“ ersetzt.                                       (4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 bis 4“               Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des\ndurch die Angabe „Abs. 2 bis 5“ ersetzt.                Auseinandersetzungsguthabens abweichend von\n75. § 68 wird wie folgt gefasst:                                Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach\nder über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der\n„§ 68                              Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu ent-\nAusschluss eines Mitglieds                     scheiden hat, ist unwirksam.“\n(1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der       78. § 75 wird wie folgt gefasst:\nGenossenschaft ausgeschlossen werden kann,                                           „§ 75\nmüssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Aus-\nFortdauer der Mitgliedschaft\nschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres\nbei Auflösung der Genossenschaft\nzulässig.\nWird die Genossenschaft binnen sechs Mona-\n(2) Der Beschluss, durch den das Mitglied aus-\nten nach Beendigung der Mitgliedschaft eines\ngeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand\nMitglieds aufgelöst, gilt die Beendigung der Mit-\nunverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzu-\ngliedschaft als nicht erfolgt. Wird die Fortsetzung\nteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der\nder Genossenschaft beschlossen, gilt die Beendi-\nAbsendung der Mitteilung das Recht auf Teil-\ngung der Mitgliedschaft als zum Schluss des Ge-\nnahme an der Generalversammlung oder der Ver-\nschäftsjahres erfolgt, in dem der Beschluss über\ntreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im\ndie Fortsetzung der Genossenschaft in das Ge-\nVorstand oder Aufsichtsrat.“\nnossenschaftsregister eingetragen ist.“\n76. In § 69 werden die Wörter „des Ausscheidens des\n79. § 76 wird wie folgt geändert:\nGenossen“ durch die Wörter „der Beendigung der\nMitgliedschaft“ und die Wörter „der Genosse“                a) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgende Ab-\ndurch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.                        sätze 1 bis 4 ersetzt:\n77. § 73 wird wie folgt gefasst:                                        „(1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsgut-\nhaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung\n„§ 73\neinem anderen ganz oder teilweise übertragen\nAuseinandersetzung                             und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Ausein-\nmit ausgeschiedenem Mitglied                         andersetzung beenden oder die Anzahl seiner\n(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt               Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwer-\neine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit                  ber, im Fall einer vollständigen Übertragung an-\ndem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich                 stelle des Mitglieds, der Genossenschaft bei-\nnach der Vermögenslage der Genossenschaft und                   tritt oder bereits Mitglied der Genossenschaft\nder Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Been-               ist und das bisherige Geschäftsguthaben die-\ndigung der Mitgliedschaft.                                      ses Mitglieds mit dem ihm zuzuschreibenden\nBetrag den Geschäftsanteil nicht übersteigt.\n(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zu-                 Eine teilweise Übertragung von Geschäftsgut-\ngrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben\nhaben ist unwirksam, soweit das Mitglied nach\ndes Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und\nder Satzung oder einer Vereinbarung mit der\ndes § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Be-                   Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren\nendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die\nGeschäftsanteilen verpflichtet ist oder die\nRücklagen und das sonstige Vermögen der Ge-\nBeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen\nnossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des                 Voraussetzung für eine von dem Mitglied in An-\nAbsatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermö-\nspruch genommene Leistung der Genossen-\ngen einschließlich der Rücklagen und aller Ge-\nschaft ist.\nschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der\nGenossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mit-                    (2) Die Satzung kann eine vollständige oder\nglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden                   teilweise Übertragung von Geschäftsguthaben\nAnteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit                  ausschließen oder an weitere Voraussetzungen\nes im Fall des Insolvenzverfahrens Nachschüsse                  knüpfen; dies gilt nicht für die Fälle, in denen in\nan die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte;                  der Satzung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 eine Kün-\nder Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder                digungsfrist von mehr als fünf Jahren bestimmt\nberechnet, soweit nicht die Satzung eine abwei-                 oder nach § 8a oder § 73 Abs. 4 der Anspruch\nchende Berechnung bestimmt.                                     nach § 73 Abs. 2 Satz 2 auf Auszahlung des\nAuseinandersetzungsguthabens eingeschränkt\n(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Ge-              ist.\nschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall\nder Beendigung der Mitgliedschaft einen An-                         (3) Auf die Beendigung der Mitgliedschaft\nspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu                 und die Verringerung der Anzahl der Geschäfts-\ndiesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bil-                   anteile ist § 69 entsprechend anzuwenden.\ndenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung                      (4) Wird die Genossenschaft binnen sechs\nkann den Anspruch von einer Mindestdauer der                    Monaten nach der Beendigung der Mitglied-\nMitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Er-                schaft aufgelöst, hat das ehemalige Mitglied","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006            1941\nim Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens             Erfordernisse bestimmen. Die Fortsetzung kann\ndie Nachschüsse, zu deren Zahlung es ver-                 nicht beschlossen werden, wenn die Mitglieder\npflichtet gewesen sein würde, insoweit zu leis-           nach § 87a Abs. 2 zu Zahlungen herangezogen\nten, als der Erwerber diese nicht leisten kann.“          worden sind.\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die                  (2) Vor der Beschlussfassung ist der Prüfungs-\nWörter „dem Statut ein Genosse“ werden                    verband, dem die Genossenschaft angehört, da-\ndurch die Wörter „der Satzung ein Mitglied“,              rüber zu hören, ob die Fortsetzung der Genossen-\ndie Wörter „einen anderen Genossen“ durch                 schaft mit den Interessen der Mitglieder vereinbar\ndie Wörter „ein anderes Mitglied“ ersetzt.                ist.\n80. § 77 wird wie folgt geändert:                                    (3) Das Gutachten des Prüfungsverbandes ist\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Tode                 in jeder über die Fortsetzung der Genossenschaft\ndes Genossen“ durch die Wörter „Tod eines                 beratenden Generalversammlung zu verlesen.\nMitglieds“ ersetzt.                                       Dem Prüfungsverband ist Gelegenheit zu geben,\ndas Gutachten in der Generalversammlung zu er-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nläutern.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Statut“\n(4) Ist die Fortsetzung der Genossenschaft\ndurch die Wörter „Die Satzung“ und das\nnach dem Gutachten des Prüfungsverbandes mit\nWort „Genossen“ durch das Wort „Mit-\nden Interessen der Mitglieder nicht vereinbar, be-\nglieds“ ersetzt.\ndarf der Beschluss einer Mehrheit von drei Vierteln\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Statut“              der Mitglieder in zwei mit einem Abstand von min-\ndurch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.              destens einem Monat aufeinander folgenden Ge-\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „im Statut“               neralversammlungen; Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-\ndurch die Wörter „in der Satzung“ ersetzt.           chend.\nc) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort                (5) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist\n„Genossen“ durch das Wort „Mitglieds“ er-                 durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung\nsetzt.                                                    in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der\nVorstand hat bei der Anmeldung die Versicherung\nd) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 76 Abs. 3“\nabzugeben, dass der Beschluss der Generalver-\ndurch die Angabe „§ 76 Abs. 4“ ersetzt.\nsammlung zu einer Zeit gefasst wurde, zu der\n81. § 77a wird wie folgt geändert:                                noch nicht mit der Verteilung des nach der Berich-\na) In Satz 1 wird das Wort „Handelsgesellschaft“              tigung der Schulden verbleibenden Vermögens\ndurch das Wort „Personengesellschaft“ ersetzt.            der Genossenschaft an die Mitglieder begonnen\nb) In Satz 3 werden die Wörter „der Genosse“                  worden war.\ndurch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.\n§ 80\n82. § 78 wird wie folgt geändert:\nAuflösung durch das Gericht\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Hat die Genossenschaft weniger als drei\n„Die Satzung kann eine größere Mehrheit und\nMitglieder, hat das nach § 10 zuständige Gericht\nweitere Erfordernisse bestimmen.“\nauf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „ohne Verzug“                nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts we-\ndurch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.                    gen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung\n83. Die §§ 79 bis 81 werden wie folgt gefasst:                    der Genossenschaft auszusprechen. Bei der Be-\nstimmung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1\n„§ 79\nbleiben investierende Mitglieder außer Betracht.\nAuflösung durch Zeitablauf\n(2) Der gerichtliche Beschluss ist der Genos-\n(1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung                senschaft zuzustellen. Gegen den Beschluss steht\nauf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit               der Genossenschaft die sofortige Beschwerde\ndem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.                     nach der Zivilprozessordnung zu. Mit der Rechts-\n(2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden.                            kraft des Beschlusses ist die Genossenschaft auf-\ngelöst.\n§ 79a\nFortsetzung                                                     § 81\nder aufgelösten Genossenschaft                                        Auflösung auf\n(1) Ist die Genossenschaft durch Beschluss der                     Antrag der obersten Landesbehörde\nGeneralversammlung oder durch Zeitablauf auf-                    (1) Gefährdet eine Genossenschaft durch ge-\ngelöst worden, kann die Generalversammlung, so-               setzwidriges Verhalten ihrer Verwaltungsträger\nlange noch nicht mit der Verteilung des nach Be-              das Gemeinwohl und sorgen die Generalver-\nrichtigung der Schulden verbleibenden Vermö-                  sammlung und der Aufsichtsrat nicht für eine Ab-\ngens an die Mitglieder begonnen ist, die Fortset-             berufung der Verwaltungsträger oder ist der\nzung der Genossenschaft beschließen; der Be-                  Zweck der Genossenschaft entgegen § 1 nicht\nschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei            auf die Förderung der Mitglieder gerichtet, kann\nViertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die                  die Genossenschaft auf Antrag der zuständigen\nSatzung kann eine größere Mehrheit und weitere                obersten Landesbehörde, in deren Bezirk die Ge-","1942            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\nnossenschaft ihren Sitz hat, durch Urteil aufgelöst              masse zu leisten haben, gilt dies nur, wenn\nwerden. Ausschließlich zuständig für die Klage ist               die Satzung dies bestimmt. Ein Mitglied kann\ndas Landgericht, in dessen Bezirk die Genossen-                  zu weiteren Zahlungen höchstens bis zu dem\nschaft ihren Sitz hat.                                           Betrag in Anspruch genommen werden, der\n(2) Nach der Auflösung findet die Liquidation                 dem Gesamtbetrag seiner Geschäftsanteile\nnach den §§ 83 bis 93 statt. Den Antrag auf Be-                  entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nstellung oder Abberufung der Liquidatoren kann                   Bei der Feststellung des Verhältnisses der Ge-\nauch die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Behörde                    schäftsanteile und des Gesamtbetrags der Ge-\nstellen.                                                         schäftsanteile gelten als Geschäftsanteile eines\nMitglieds auch die Geschäftsanteile, die es ent-\n(3) Ist die Auflösungsklage erhoben, kann das                 gegen den Bestimmungen der Satzung über\nGericht auf Antrag der in Absatz 1 Satz 1 be-                    eine Pflichtbeteiligung noch nicht übernommen\nstimmten Behörde durch einstweilige Verfügung                    hat.“\ndie nötigen Anordnungen treffen.\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Das Sta-\n(4) Die Entscheidungen des Gerichts sind dem                  tut“ durch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.\nnach § 10 zuständigen Gericht mitzuteilen. Dieses\nträgt sie, soweit eintragungspflichtige Rechtsver-        89. § 88a wird wie folgt geändert:\nhältnisse betroffen sind, in das Genossenschafts-             a) In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 7 Nr. 1)“ gestri-\nregister ein.“                                                   chen und die Angabe „(§ 73 Abs. 2)“ durch die\n84. § 82 wird wie folgt geändert:                                    Wörter „nach § 73 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „ohne Verzug“                b) In Absatz 2 werden die Wörter „Zentralkasse\ndurch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.                       oder an eine der fortlaufenden Überwachung“\ndurch die Wörter „Zentralbank oder an eine der\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „(§ 81a Nr. 2)“                   Prüfung“ und das Wort „Genossen“ durch das\ndurch die Wörter „wegen Vermögenslosigkeit“                  Wort „Mitglieder“ ersetzt.\nersetzt.\n90. § 89 wird wie folgt geändert:\n85. § 83 wird wie folgt geändert:\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „nicht dieselbe\n„Sie haben für den Beginn der Liquidation eine\ndurch das Statut“ durch die Wörter „sie nicht\nBilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss\ndurch die Satzung“ ersetzt.\neines jeden Jahres einen Jahresabschluss und\nb) In Absatz 3 werden das Wort „Genossen“                        erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustel-\ndurch das Wort „Mitglieder“ und die Wörter                   len.“\n„das Gericht (§ 10)“ durch die Wörter „das nach\nb) In Satz 3 werden die Wörter „erste Bilanz“\n§ 10 zuständige Gericht“ ersetzt.\ndurch das Wort „Eröffnungsbilanz“ ersetzt.\n86. § 85 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:\n91. In § 90 Abs. 1 wird das Wort „Genossen“ durch\n„(3) Die Liquidatoren zeichnen für die Genos-              das Wort „Mitglieder“ ersetzt und die Angabe\nsenschaft, indem sie der Firma einen die Liquida-             „(§ 82 Abs. 2)“ gestrichen.\ntion andeutenden Zusatz und ihre Namensunter-\n92. § 91 wird wie folgt geändert:\nschrift hinzufügen.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n87. § 87 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden das Wort „Genossen“\n„(1) Bis zur Beendigung der Liquidation sind\ndurch das Wort „Mitglieder“ und die Wörter\nungeachtet der Auflösung der Genossenschaft in\n„ersten Liquidationsbilanz (§ 89)“ durch das\nBezug auf die Rechtsverhältnisse der Genossen-\nWort „Eröffnungsbilanz“ ersetzt.\nschaft und ihrer Mitglieder die §§ 17 bis 51 weiter\nanzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften                     bb) In Satz 2 wird das Wort „Genossen“ durch\ndieses Abschnitts und aus dem Wesen der Liqui-                        das Wort „Mitglieder“ ersetzt.\ndation nichts anderes ergibt.“                                   cc) In Satz 3 werden die Angabe „(§ 33)“ ge-\n88. § 87a wird wie folgt geändert:                                        strichen und die Wörter „ersten Liquidati-\nonsbilanz“ durch das Wort „Eröffnungsbi-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlanz“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Genossen“ durch              b) In Absatz 3 werden die Wörter „das Statut“\ndas Wort „Mitglieder“ ersetzt.                          durch die Wörter „die Satzung“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Statuts“         93. In § 92 Satz 1 werden die Angabe „(§ 91 Abs. 3)“\ndurch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.              gestrichen und die Wörter „das Statut einer phy-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           sischen“ durch die Wörter „die Satzung einer na-\n„(2) Reichen die weiteren Einzahlungen auf             türlichen“ ersetzt.\nden Geschäftsanteil zur Deckung des Fehlbe-           94. § 93 wird wie folgt gefasst:\ntrags nicht aus, kann die Generalversammlung                                      „§ 93\nbeschließen, dass die Mitglieder nach dem Ver-\nhältnis ihrer Geschäftsanteile bis zur Deckung                        Aufbewahrung von Unterlagen\ndes Fehlbetrags weitere Zahlungen zu leisten                 Nach Beendigung der Liquidation sind die Bü-\nhaben. Für Genossenschaften, bei denen die                cher und Schriften der aufgelösten Genossen-\nMitglieder keine Nachschüsse zur Insolvenz-               schaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006             1943\nglieder oder einem Dritten in Verwahrung zu ge-                 (4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ih-\nben. Ist die Person weder durch Satzung noch                 nen nach den vorstehenden Vorschriften geschul-\ndurch einen Beschluss der Generalversammlung                 deten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der\nbenannt, wird sie durch das nach § 10 zuständige             Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüs-\nGericht bestimmt. Das Gericht kann die ehema-                sen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Zahlungen\nligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger so-              der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach\nwie die Gläubiger der Genossenschaft ermächti-               Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.\ngen, die Bücher und Schriften einzusehen.“                      (5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied\n95. In § 94 werden die Wörter „das Statut nicht die für          eine Forderung an die Genossenschaft aufrech-\ndasselbe“ durch die Wörter „die Satzung nicht die            nen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter\nfür sie“ und die Wörter „jeder Genosse und jedes             denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung we-\nMitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats“                gen der Forderung aus den Nachschüssen zu be-\ndurch die Wörter „jedes Mitglied der Genossen-               anspruchen hat.\nschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsrats-\nmitglied“ ersetzt.                                                                   § 106\n96. § 95 wird wie folgt geändert:                                                Vorschussberechnung\na) In Absatz 1 werden die Wörter „des Statuts“                  (1) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich,\ndurch die Wörter „der Satzung“ ersetzt und               nachdem die Vermögensübersicht nach § 153\ndie Wörter „sowie über die Grundsätze für die            der Insolvenzordnung auf der Geschäftsstelle nie-\nAufstellung und Prüfung des Jahresabschlus-              dergelegt ist, zu berechnen, wie viel die Mitglieder\nses“ gestrichen.                                         zur Deckung des aus der Vermögensübersicht er-\nb) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „des Sta-           sichtlichen Fehlbetrags vorzuschießen haben.\ntuts“ durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.            Sind in der Vermögensübersicht Fortführungs-\nund Stilllegungswerte nebeneinander angegeben,\nc) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Berufung“              ist der Fehlbetrag maßgeblich, der sich auf der\ndurch das Wort „Einberufung“ ersetzt.                    Grundlage der Stilllegungswerte ergibt.\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „die Genossen“                 (2) In der Vorschussberechnung sind alle Mit-\ndurch die Wörter „die Mitglieder“ und die Wör-           glieder namentlich zu bezeichnen und die Beiträge\nter „einzelnen Genossen“ durch die Wörter                auf sie zu verteilen. Die Höhe der Beiträge ist so\n„einzelnen Mitgliedern“ ersetzt.                         zu bemessen, dass durch ein vorauszusehendes\n97. In § 96 werden die Wörter „und des § 52“ gestri-             Unvermögen einzelner Mitglieder zur Leistung von\nchen.                                                        Beiträgen kein Ausfall an dem zu deckenden Ge-\n98. In § 97 Abs. 3 werden das Wort „Genossen“ durch              samtbetrag entsteht.\ndas Wort „Mitglieder“ und die Wörter „des folgen-               (3) Die Berechnung ist dem Insolvenzgericht\nden Abschnitts“ durch die Wörter „des Ab-                    mit dem Antrag einzureichen, dieselbe für voll-\nschnitts 7“ ersetzt.                                         streckbar zu erklären. Dem Antrag ist eine beglau-\n99. In § 98 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Genos-            bigte Abschrift der Mitgliederliste und, sofern das\nsen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.                    Genossenschaftsregister nicht bei dem Insolvenz-\ngericht geführt wird, eine beglaubigte Abschrift\n100. In § 99 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ohne                der Satzung beizufügen.“\nschuldhaftes Zögern“ durch das Wort „unverzüg-\nlich“ ersetzt.                                          102. In § 107 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort „Dersel-\nbe“ durch die Wörter „Der Termin“ und das Wort\n101. Die §§ 105 und 106 werden wie folgt gefasst:                 „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.\n„§ 105                           103. § 108a wird wie folgt geändert:\nNachschusspflicht der Mitglieder                   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger                      „(1) Der Insolvenzverwalter kann die Ansprü-\noder die bei der Schlussverteilung nach § 196                    che der Genossenschaft auf rückständige Ein-\nder Insolvenzordnung berücksichtigten Forderun-                  zahlungen auf den Geschäftsanteil, auf antei-\ngen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen                   lige Fehlbeträge nach § 73 Abs. 2 Satz 4 und\nVermögen der Genossenschaft nicht berichtigt                     auf Nachschüsse mit Genehmigung des Insol-\nwerden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nach-                  venzgerichts abtreten.“\nschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei\ndenn, dass die Nachschusspflicht durch die Sat-              b) In Absatz 2 werden die Wörter „Zentralkasse\nzung ausgeschlossen ist. Im Fall eines rechtskräf-               oder an eine der fortlaufenden Überwachung“\ntig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nach-                 durch die Wörter „Zentralbank oder an eine der\nschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil             Prüfung“ ersetzt.\ndes Plans vorgesehen ist.                               104. § 109 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern              a) In Absatz 1 werden die Wörter „ohne Verzug“\nnach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Sat-               durch das Wort „unverzüglich“ und das Wort\nzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.                    „Genossen“ durch das Wort „Mitgliedern“ er-\n(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mit-                 setzt.\nglieder nicht in der Lage sind, werden auf die üb-           b) In Absatz 2 werden die Wörter „einen Genos-\nrigen Mitglieder verteilt.                                       sen“ durch die Wörter „ein Mitglied“ und die","1944           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\nWörter „in Gemäßheit“ durch die Wörter „nach              b) In Absatz 2 wird das Wort „Genossen“ durch\nMaßgabe“ ersetzt.                                             das Wort „Mitgliedern“ ersetzt.\n105. § 111 wird wie folgt geändert:                          112. In § 115b werden jeweils das Wort „Genossen“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         durch das Wort „Mitgliedern“ und die Angabe\n„§ 76 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 76 Abs. 4“ er-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Jeder Genos-             setzt.\nse“ durch die Wörter „Jedes Mitglied“ er-\nsetzt.                                          113. § 115c wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „ohne Verzug“\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „in dem Termin\ndurch das Wort „unverzüglich“ und das Wort\n(§ 107)“ durch die Wörter „in dem nach\n„Ausgeschiedenen“ durch die Wörter „ausge-\n§ 107 Abs. 1 anberaumten Termin“ ersetzt.\nschiedenen Mitglieder“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Genossen“ durch\nb) In Absatz 2 wird das Wort „dieselben“ durch die\ndas Wort „Mitglieder“ ersetzt.\nWörter „die ausgeschiedenen Mitglieder“ er-\n106. § 112 wird wie folgt geändert:                                   setzt.\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „darauf         114. § 115d wird wie folgt geändert:\nanträgt“ durch die Wörter „dies beantragt“ er-\na) In Absatz 1 werden das Wort „Bestimmungen“\nsetzt.\ndurch das Wort „Vorschriften“ und das Wort\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „Vorschriften der               „Genossen“ durch das Wort „Mitgliedern“ er-\nZivilprozessordnung §§ 769, 770“ durch die                    setzt.\nWörter „§§ 769 und 770 der Zivilprozessord-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nnung“ ersetzt.\n„(2) Aus den Nachschüssen der verbliebe-\n107. § 112a wird wie folgt geändert:                                  nen Mitglieder sind den ausgeschiedenen Mit-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“                   gliedern die von diesen geleisteten Beiträge zu\ndurch das Wort „Mitglied“ ersetzt.                            erstatten, sobald die in § 105 Abs. 1 bezeich-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „der Genosse“                   neten Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt\ndurch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.                      oder sichergestellt sind.“\n108. In § 113 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „Genos-          115. § 116 wird wie folgt geändert:\nsen“ durch das Wort „Mitglieder“ und die Wörter              a) In Nummer 2 werden das Wort „Genossen“\n„in Gemäßheit“ durch das Wort „auf Grund“ er-                    durch das Wort „Mitglieder“ und die Wörter\nsetzt.                                                           „dem Statut“ durch die Wörter „der Satzung“\n109. § 114 wird wie folgt geändert:                                   ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   b) In Nummer 4 wird das Wort „Genossen“ durch\ndas Wort „Mitglieder“ ersetzt.\n„Sobald mit dem Vollzug der Schlussverteilung\n116. § 117 wird wie folgt geändert:\nnach § 196 der Insolvenzordnung begonnen\nwird oder sobald nach einer Anzeige der Mas-              a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Sta-\nseunzulänglichkeit nach § 208 der Insolvenz-                  tut“ durch die Wörter „in der Satzung“ und das\nordnung die Insolvenzmasse verwertet ist, hat                 Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“\nder Insolvenzverwalter schriftlich festzustellen,             ersetzt.\nob und in welcher Höhe nach der Verteilung                b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndes Erlöses ein Fehlbetrag verbleibt und inwie-\n„Die Satzung kann eine größere Mehrheit und\nweit er durch die bereits geleisteten Nach-\nweitere Erfordernisse bestimmen.“\nschüsse gedeckt ist.“\nc) In Absatz 3 werden das Wort „Genossen“\nb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort\ndurch das Wort „Mitglieder“ und die Wörter\n„Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ er-\n„ohne Verzug“ durch das Wort „unverzüglich“\nsetzt.\nersetzt.\n110. § 115 wird wie folgt geändert:\n117. § 118 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 203\n„§ 118\nder Insolvenzordnung)“ durch die Wörter „nach\n§ 203 der Insolvenzordnung“ ersetzt.                                          Kündigung bei\nFortsetzung der Genossenschaft\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Genossen“ durch\ndas Wort „Mitglieder“ ersetzt.                               (1) Wird die Fortsetzung der Genossenschaft\nnach § 117 beschlossen, kann kündigen\n111. § 115a wird wie folgt geändert:\n1. jedes in der Generalversammlung erschienene\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Mitglied, wenn es gegen den Beschluss Wider-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „die eingezo-                 spruch zur Niederschrift erklärt hat oder wenn\ngenen Beträge (§ 110)“ durch die Wörter                  die Aufnahme seines Widerspruchs in die Nie-\n„die nach § 110 eingezogenen Beträge“ er-                derschrift verweigert worden ist;\nsetzt.                                               2. jedes in der Generalversammlung nicht er-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Genossen“ durch                  schienene Mitglied, wenn es zu der Generalver-\ndas Wort „Mitglieder“ ersetzt.                           sammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006            1945\nist oder die Versammlung nicht ordnungsge-           121. § 157 wird wie folgt gefasst:\nmäß einberufen oder der Gegenstand der Be-                                       „§ 157\nschlussfassung nicht ordnungsgemäß ange-\nkündigt worden ist.                                                           Anmeldungen\nzum Genossenschaftsregister\nHat eine Vertreterversammlung die Fortsetzung\nder Genossenschaft beschlossen, kann jedes Mit-                  Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum\nglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.                Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mit-\ngliedern des Vorstands, die anderen nach diesem\n(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie              Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom\nkann nur innerhalb eines Monats zum Schluss                   Vorstand oder den Liquidatoren in öffentlich be-\ndes Geschäftsjahres erklärt werden. Die Frist be-             glaubigter Form einzureichen.“\nginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit\nder Beschlussfassung, in den Fällen des Absat-           122. Nach § 157 wird folgender § 158 eingefügt:\nzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis                                    „§ 158\nvon der Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt der\nKenntniserlangung streitig, trägt die Genossen-                                  Nichterscheinen\nschaft die Beweislast. Im Fall der Kündigung wirkt                       eines Bekanntmachungsblattes\nder Beschluss über die Fortsetzung der Genos-                    (1) Ist für die Bekanntmachungen einer Genos-\nsenschaft weder für noch gegen das Mitglied.                  senschaft in deren Satzung ein öffentliches Blatt\n(3) Der Zeitpunkt der Beendigung der Mitglied-             bestimmt, das vorübergehend oder dauerhaft\nschaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzu-         nicht erscheint, müssen bis zum Wiedererschei-\ntragen; das Mitglied ist hiervon unverzüglich zu              nen des Blattes oder einer anderweitigen Rege-\nbenachrichtigen.                                              lung durch die Satzung die Bekanntmachungen\nstatt in dem nicht erscheinenden Blatt in einem\n(4) Für die Auseinandersetzung des ehemaligen              der Blätter erfolgen, in denen die Eintragungen in\nMitglieds mit der Genossenschaft ist die für die              das Genossenschaftsregister bekannt gemacht\nFortsetzung der Genossenschaft aufgestellte Er-               werden.\nöffnungsbilanz maßgeblich. Das Geschäftsgutha-\nben des Mitglieds ist vorbehaltlich des § 8a Abs. 2              (2) Macht das Registergericht die Eintragungen\nund des § 73 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach                 in das Genossenschaftsregister nur im Bundesan-\nBeendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen; auf                zeiger bekannt, hat es für die Bekanntmachung\ndie Rücklagen und das sonstige Vermögen der                   der Einberufung der Generalversammlung, in der\nGenossenschaft hat es vorbehaltlich des § 73                  im Sinn des Absatzes 1 die Satzung geändert wer-\nAbs. 3 keinen Anspruch.“                                      den soll, auf Antrag des Vorstands oder einer an-\nderen nach der Satzung oder diesem Gesetz zur\n118. In § 119 werden die Wörter „das Statut“ durch die             Einberufung befugten Person mindestens ein öf-\nWörter „die Satzung“, das Wort „Genossen“ durch               fentliches Blatt zu bestimmen.“\ndas Wort „Mitglieder“ und die Wörter „im Statut“\ndurch die Wörter „in der Satzung“ ersetzt.               123. § 160 wird wie folgt geändert:\n119. § 121 wird wie folgt geändert:                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 wird das Wort „Genosse“ durch das                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Gericht\nWort „Mitglied“ ersetzt.                                          (§ 10)“ durch die Wörter „dem nach § 10\nzuständigen Gericht“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Das Statut“ durch\ndie Wörter „Die Satzung“ ersetzt.                             bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Genos-\nsenschaft“ die Wörter „vorbehaltlich des\nc) In Satz 3 wird das Wort „Es“ durch das Wort                        § 9 Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.\n„Sie“ ersetzt.\ncc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\n120. § 148 wird wie folgt gefasst:\n„Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag\n„§ 148                                       von fünftausend Euro nicht übersteigen.“\nPflichtverletzung                          b) In Absatz 2 werden die Wörter „Rücksichtlich\nbei Verlust, Überschuldung                           des Verfahrens“ durch die Wörter „Für das Ver-\noder Zahlungsunfähigkeit                            fahren“ ersetzt.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder       124. § 162 Satz 2 wird aufgehoben.\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer\n125. § 163 wird aufgehoben.\n1. entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung\nnicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine     126. § 164 wird wie folgt gefasst:\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig                                  „§ 164\noder nicht rechtzeitig erstattet oder                                     Übergangsregelung zur\n2. entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-                   Beschränkung der Jahresabschlussprüfung\ndung mit Satz 2, die Eröffnung des Insolvenz-                § 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 18. August 2006\nverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig bean-             an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung\ntragt.                                                    des Jahresabschlusses für ein frühestens am\n(2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe           31. Dezember 2006 endendes Geschäftsjahr an-\nFreiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“           zuwenden.“","1946             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\n127. § 165 wird wie folgt geändert:                                      „(1) Für die sonstigen Anzeigen und Erklärun-\na) Absatz 1 wird aufgehoben.                                   gen, die zum Genossenschaftsregister zu bewir-\nken sind, bedarf es, soweit nichts anderes vor-\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-               geschrieben ist, nicht der öffentlich beglaubigten\nsätze 1 und 2.                                              Form.\n(2) Dem Genossenschaftsgesetz in der Fassung der                      (2) Sind die sonstigen Anzeigen oder Erklä-\nBekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I                           rungen mit rechtlicher Wirkung für die Genos-\nS. 2202), zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die                   senschaft oder die Europäische Genossenschaft\naus der Anlage 1 zu dieser Vorschrift ersichtliche In-                verbunden, müssen sie in der für die Willenser-\nhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen                   klärungen der Genossenschaft oder der Europäi-\ndes Genossenschaftsgesetzes erhalten die Bezeich-                     schen Genossenschaft vorgeschriebenen Form\nnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhalts-                   erfolgen, insbesondere unter Mitwirkung der\nübersicht in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift ergibt.                hiernach erforderlichen Zahl von Vorstandsmit-\nDie einzelnen Vorschriften des Genossenschaftsgeset-                  gliedern, bei einer Europäischen Genossen-\nzes erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der              schaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder\nInhaltsübersicht in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift er-             geschäftsführenden Direktoren, von Prokuristen\ngeben.                                                                oder Liquidatoren (§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85 des\nGesetzes sowie § 23 des SCE-Ausführungsge-\nArtikel 4                                  setzes).“\nÄnderung der                                b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Vor-\nstandsmitglieder“ ein Komma und die Wörter\nVerordnung über                                   „bei einer Europäischen Genossenschaft der er-\ndas Genossenschaftsregister                                schienenen Mitglieder des Leitungsorgans oder\n(1) Die Verordnung über das Genossenschaftsregis-                  geschäftsführenden Direktoren,“ eingefügt und\nter in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                die Angabe „(Gesetz §§ 25, 42 Abs. 1, § 85)“\nnummer 315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung,                  durch die Angabe „(§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85\nzuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom                   des Gesetzes sowie § 23 des SCE-Ausführungs-\n11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688), wird wie folgt                   gesetzes)“ ersetzt.\ngeändert:                                                       7. In § 12 Abs. 2 werden nach dem Wort „Genossen-\n1. Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt:                schaft“ die Wörter „und jede Europäische Genos-\nsenschaft“ eingefügt.\n„(Genossenschafts-\nregisterverordnung – GenRegV)“.                 8. In § 13 Abs. 1 werden nach dem Wort „Genossen-\nschaft“ die Wörter „oder Europäische Genossen-\n2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Vor-               schaft“ eingefügt.\nstand“ ein Komma und die Wörter „bei einer Euro-\npäischen Genossenschaft das Leitungsorgan oder             9. § 15 wird wie folgt geändert:\ndie geschäftsführenden Direktoren,“ eingefügt.                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n3. In § 4 wird die Angabe „(Gesetz § 156)“ gestrichen.                 „(1) Vor der Eintragung der Satzung (§§ 10\n4. Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:                        bis 12 des Gesetzes) hat das Gericht zu prüfen,\nob die Satzung den Vorschriften des Gesetzes\n„(5) Für die Bekanntmachungen aus dem Ge-                     genügt, insbesondere ob\nnossenschaftsregister, welche die Europäische Ge-\nnossenschaft betreffen, gelten die Absätze 1 bis 3               1. der in der Satzung bezeichnete Zweck der\nnicht.“                                                              Genossenschaft den Voraussetzungen des\n§ 1 des Gesetzes entspricht,\n5. § 6 wird wie folgt geändert:\n2. auf Grund der gutachtlichen Äußerung des\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  Prüfungsverbandes keine Gefährdung der\n„(1) Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum                     Belange der Mitglieder oder der Gläubiger\nGenossenschaftsregister in öffentlich beglaubig-                 der Genossenschaft zu besorgen ist und eine\nter Form einzureichen sind (§ 157 des Gesetzes),                 solche Gefährdung auch nicht offenkundig ist\ngilt nur für die Anmeldungen, die in dem Gesetz                  (§ 11a Abs. 2 des Gesetzes) und\nals solche ausdrücklich bezeichnet sind.“                    3. die Satzung die erforderlichen Bestimmungen\nb) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter                 (§§ 6, 7 und 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)\n„des Statuts“ durch die Wörter „der Satzung“                     enthält.“\nersetzt.                                                  b) In den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 werden jeweils die\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                             Wörter „des Statuts“ durch die Wörter „der Sat-\n„(4) Auf Anmeldungen zum Genossenschafts-                 zung“ ersetzt.\nregister, welche die Europäische Genossen-                c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nschaft betreffen, sind die Absätze 1 bis 3 unter             aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Statuts“\nBerücksichtigung der §§ 3, 17, 22 Abs. 1 und                      durch die Wörter „der Satzung“ und das\ndes § 26 des SCE-Ausführungsgesetzes ent-                         Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglie-\nsprechend anzuwenden.“                                            der“ ersetzt.\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                     bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Statut“\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                      durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006             1947\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                               a) im Fall des § 80 des Gesetzes sowie im\n„Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital                      Fall des Artikels 73 Abs. 1 der Verordnung\n(§ 8a Abs. 1 des Gesetzes), ist auch diese                    (EG) Nr. 1435/2003 nach Eintritt der\nBestimmung aufzunehmen.“                                      Rechtskraft des von dem Registergericht\nerlassenen Auflösungsbeschlusses,\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „des Statuts“\ndurch die Wörter „der Satzung“ und die Wörter                   b) im Fall des § 81 des Gesetzes auf Grund\n„das Statut“ durch die Wörter „die Satzung“ er-                    der von dem zuständigen Landgericht dem\nsetzt.                                                             Registergericht mitgeteilten rechtskräfti-\ngen Entscheidung, durch welche die Auf-\ne) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                  lösung ausgesprochen ist,\n„(6) Auf die Eintragung der Satzung der Euro-\nc) im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfah-\npäischen Genossenschaft sind die Absätze 1\nrens und im Fall des § 81a Nr. 1 des Ge-\nbis 5 nicht anzuwenden.“\nsetzes auf Grund der Mitteilung der Ge-\n10. § 16 wird wie folgt geändert:                                         schäftsstelle des Insolvenzgerichts (§ 31\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Abänderung der                      der Insolvenzordnung).“\nim § 15 Abs. 3 und 4 dieser Vorschriften be-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nzeichneten Bestimmungen des Statuts“ durch\ndie Wörter „Änderung der in § 15 Abs. 3 und 4                aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorstand“\nbezeichneten Bestimmungen der Satzung“ und                       ein Komma und die Wörter „bei einer Euro-\ndie Wörter „Abänderung des Statuts“ durch das                    päischen Genossenschaft vom Leitungsor-\nWort „Satzungsänderung“ ersetzt.                                 gan oder den geschäftsführenden Direkto-\nren“ eingefügt.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf satzungs-               bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorstan-\nändernde Beschlüsse der Generalversammlung                       des“ ein Komma und die Wörter „bei einer\neiner Europäischen Genossenschaft entspre-                       Europäischen Genossenschaft des Lei-\nchend anzuwenden; an die Stelle der in § 15                      tungsorgans oder die geschäftsführenden\nAbs. 3 und 4 bezeichneten Bestimmungen der                       Direktoren“ eingefügt.\nSatzung treten die Satzungsbestimmungen nach          13. § 22 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1435/\n2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Sta-            a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „eine Ge-\ntut der Europäischen Genossenschaft (SCE)                    nossenschaft“ die Wörter „oder eine Europäi-\n(ABl. EU Nr. L 207 S. 1).“                                   sche Genossenschaft“, nach den Wörtern „der\nGenossenschaft“ die Wörter „oder der Europäi-\n11. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            schen Genossenschaft“ und nach dem Wort\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stellvertreter“              „Genossenschaftsgesetzes“ ein Komma und\nein Komma und die Wörter „bei einer Europäi-                 die Wörter „§ 10 Abs. 1 Satz 2 des SCE-Ausfüh-\nschen Genossenschaft von Mitgliedern des Lei-                rungsgesetzes“ eingefügt.\ntungsorgans oder von geschäftsführenden Di-\nb) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ge-\nrektoren und ihrer Stellvertreter“ eingefügt und\nnossenschaft“ die Wörter „oder Europäische\ndie Angabe „(Gesetz § 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1\nGenossenschaft“ eingefügt.\nund 2, § 28 Abs. 1, § 35)“ durch die Angabe\n„(§ 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1         14. In § 24 Satz 1 werden nach dem Wort „Genossen-\nund § 35 des Gesetzes sowie § 17 Abs. 1 bis 3,            schaft“ die Wörter „oder der Europäischen Genos-\n§ 23 Abs. 1 bis 3 und § 26 des SCE-Ausfüh-                senschaft“ eingefügt.\nrungsgesetzes)“ ersetzt.\n15. § 26 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorstandsmit-\nglieder“ ein Komma und die Wörter „Mitglieder             a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Genos-\ndes Leitungsorgans, geschäftsführenden Direk-                senschaft“ die Wörter „oder die Europäische Ge-\ntoren“ eingefügt.                                            nossenschaft“ eingefügt.\n12. § 20 wird wie folgt geändert:                                b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Genos-\nsenschaft“ die Wörter „oder der Europäischen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nGenossenschaft“ eingefügt.\n„(1) Die Eintragung der Auflösung einer Ge-\nnossenschaft oder einer Europäischen Genos-               c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nsenschaft in das Register der Hauptniederlas-                aa) In Satz 1 werden das Wort „Genossen“\nsung erfolgt                                                     durch das Wort „Mitglieder“, die Wörter\n1. in den Fällen der §§ 78 und 79 des Gesetzes                   „das Statut“ durch die Wörter „die Satzung“\nauf Grund der Anmeldung des Vorstands, bei                   und jeweils die Wörter „des Statuts“ durch\neiner Europäischen Genossenschaft auf                        die Wörter „der Satzung“ sowie der Punkt\nGrund der Anmeldung des Leitungsorgans                       am Satzende durch ein Semikolon ersetzt\noder der geschäftsführenden Direktoren,                      und folgender Halbsatz angefügt:\n2. in den übrigen Fällen von Amts wegen, und                     „auch ist die Bestimmung eines Mindestka-\nzwar                                                         pitals in der Satzung einzutragen.“","1948          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:             b) In Nummer 4 Buchstabe b werden nach dem\n„Bei einer Europäischen Genossenschaft ist               Wort „Vorstand“ ein Semikolon und die Wörter\ndas Grundkapital mit dem Hinweis, dass die-              „Leitungsorgan oder geschäftsführende Direkto-\nses veränderlich ist, einzutragen.“                      ren der Europäischen Genossenschaft;“ einge-\nfügt.\nd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 6 Buchstabe a wird das Wort „Sta-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Ge-               tut“ durch das Wort „Satzung“ ersetzt.\nnossenschaft“ die Wörter „oder der Europäi-\n(2) Der Genossenschaftsregisterverordnung in der im\nschen Genossenschaft“, nach dem Wort\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16,\n„Vorstandes“ ein Komma und die Wörter\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\n„bei einer Europäischen Genossenschaft\ndurch Absatz 1, wird die aus der Anlage 2 zu dieser\ndurch die Mitglieder des Leitungsorgans\nVorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt.\noder die geschäftsführenden Direktoren“,\nDie Untergliederungen der Genossenschaftsregister-\nnach dem Wort „Kreditinstituten“ das Wort\nverordnung erhalten die Bezeichnung und Fassung,\n„durch“ und nach den Wörtern „die Genos-\ndie sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 2\nsenschaft“ die Wörter „oder Europäische\nzu dieser Vorschrift ergibt. Die einzelnen Vorschriften\nGenossenschaft“ eingefügt.\nder Genossenschaftsregisterverordnung erhalten die\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorstan-         Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht\ndes“ ein Komma und die Wörter „bei einer         in der Anlage 2 zu dieser Vorschrift ergeben.\nEuropäischen Genossenschaft des Lei-\ntungsorgans oder die geschäftsführenden                                  Artikel 5\nDirektoren“ eingefügt.\ncc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vorstan-                             Änderung des\ndes“ ein Komma und die Wörter „bei einer                   Gerichtsverfassungsgesetzes\nEuropäischen Genossenschaft des Lei-                Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\ntungsorgans oder der geschäftsführenden          Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),\nDirektoren,“ und vor dem Wort „Liquidato-        zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom\nren“ das Wort „der“ eingefügt.                   19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:\ne) Nummer 6 wird wie folgt geändert:                    1. In § 74c Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern „dem\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Statuts“            Genossenschaftsgesetz“ ein Komma und die Wörter\ndurch die Wörter „der Satzung“ ersetzt und           „dem SCE-Ausführungsgesetz“ eingefügt.\nnach dem Wort „Genossenschaft“ die Wör-          2. § 95 wird wie folgt geändert:\nter „oder Europäischen Genossenschaft“\na) In Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden jeweils\neingefügt.\nnach dem Wort „Handelsgesellschaft“ die Wörter\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Statuts“               „oder Genossenschaft“ eingefügt.\ndurch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Aktiengeset-\ncc) Satz 3 wird wie folgt geändert:                         zes“ ein Komma und die Wörter „nach\naaa) In Doppelbuchstabe aa werden die                   § 51 Abs. 3 Satz 3 oder § 81 Abs. 1 Satz 2 des\nWörter „betreffend die Erwerbs- und                Genossenschaftsgesetzes“ eingefügt.\nWirtschaftsgenossenschaften“ gestri-\nchen.                                                               Artikel 6\nbbb) In Doppelbuchstabe bb werden jeweils                            Änderung des\nnach dem Wort „Genossenschaft“ die\nWörter „oder Europäischen Genossen-\nGesetzes über die\nschaft“ eingefügt.                                          Angelegenheiten der\n16. Die Anlage 1 (zu § 25) wird wie folgt geändert:                     freiwilligen Gerichtsbarkeit\na) In Spalte 3 werden nach dem Wort „Nach-                 Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nschusspflicht“ ein Komma und die Wörter „Min-        Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\ndestkapital; Grundkapital der Europäischen Ge-       Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten\nnossenschaft“ eingefügt.                             Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4c des Geset-\nzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie\nb) In Spalte 4 Buchstabe b werden nach dem Wort\nfolgt geändert:\n„Vorstand“ ein Semikolon und die Wörter „Lei-\ntungsorgan oder geschäftsführende Direktoren         1. In § 145 Abs. 1 werden nach der Angabe „(ABl. EG\nder Europäischen Genossenschaft;“ eingefügt.             Nr. L 294 S. 1),“ die Wörter „nach Artikel 54 Abs. 2\nder Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom\nc) In Spalte 6 Buchstabe a wird das Wort „Statut“\n22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Ge-\ndurch das Wort „Satzung“ ersetzt.\nnossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1),“ einge-\n17. Die Anlage 2 (zu § 25) wird wie folgt geändert:             fügt.\na) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Nach-              2. In § 147 Abs. 3 werden die Wörter „§§ 94, 95 des\nschusspflicht“ ein Komma und die Wörter „Min-            Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-\ndestkapital; Grundkapital der Europäischen Ge-           genossenschaften,“ durch die Wörter „§§ 94 und 95\nnossenschaft“ eingefügt.                                 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006              1949\n3. In § 148 Abs. 1 werden die Wörter „§ 45 Abs. 3, § 61,           sind, zur Wahrung ihrer Interessen einen gemeinsa-\n§ 83 Abs. 3, 4, § 93 des Gesetzes, betreffend die               men Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist.\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,“ durch                § 6 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.“\ndie Wörter „§ 45 Abs. 3, § 83 Abs. 3 und 4 sowie            6. § 14 wird wie folgt geändert:\n§ 93 des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.\na) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Se-\nmikolon ersetzt.\nArtikel 7\nb) Der Nummer 5 wird ein Komma und das Wort\nÄnderung des                                      „und“ angefügt.\nSpruchverfahrensgesetzes                               c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange-\nfügt:\nDas Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003\n(BGBl. I S. 838), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes                „6. der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertre-\nvom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), wird wie                          ter der Europäischen Genossenschaft“.\nfolgt geändert:\nArtikel 8\n1. In § 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 5 durch\nein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 an-                                   Änderung des\ngefügt:                                                                    Arbeitsgerichtsgesetzes\n„6. der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung               Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\neiner Europäischen Genossenschaft (§ 7 des              kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),\nSCE-Ausführungsgesetzes).“                              zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), wird wie folgt\na) In Satz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 4            geändert:\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-            1. § 2a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nmer 5 angefügt:                                              a) In Nummer 3d wird das Wort „Leitungsorgan“\n„5. der Nummer 6 jedes in der dort angeführten                   durch das Wort „Verwaltungsorgan“ ersetzt.\nVorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes be-              b) Nach Nummer 3d wird folgende Nummer 3e ein-\nzeichnete Mitglied.“                                        gefügt:\nb) In Satz 2 wird die Angabe „und 4“ durch die An-                  „3e. Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungs-\ngabe „ , 4 und 5“ ersetzt.                                            gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I\n3. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                               S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und\n48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit,\na) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nals über die Wahl von Vertretern der Arbeit-\n„5. der Nummer 5 die Eintragung der SE nach                           nehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungs-\nden Vorschriften des Sitzstaates bekannt ge-                     organ sowie deren Abberufung zu entschei-\nmacht worden ist oder als bekannt gemacht                        den ist;“.\ngilt;“.\n2. In § 10 Satz 1 werden die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 1\nb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-                  bis 3d“ durch die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3e“\nfügt:                                                        und die Wörter „und dem SE-Beteiligungsgesetz“\n„6. der Nummer 6 die Eintragung der Europäi-                 durch die Wörter „ , dem SE-Beteiligungsgesetz\nschen Genossenschaft nach den Vorschriften              und dem SCE-Beteiligungsgesetz“ ersetzt.\ndes Sitzstaates bekannt gemacht worden ist          3. Dem § 82 wird folgender Absatz 4 angefügt:\noder“.\n„(4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteili-\n4. In § 5 wird am Ende der Nummer 5 ein Semikolon                  gungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in\neingefügt und folgende Nummer 6 angefügt:                       dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ih-\n„6. der Nummer 6 gegen die Europäische Genos-                   ren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsge-\nsenschaft“.                                                 richt zuständig, in dessen Bezirk die Europäische\nGenossenschaft ihren Sitz haben soll.“\n5. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:\n4. In § 83 Abs. 3 werden die Wörter „und dem SE-Be-\n„§ 6b\nteiligungsgesetz“ durch die Wörter „ , dem SE-Be-\nGemeinsamer                               teiligungsgesetz und dem SCE-Beteiligungsgesetz“\nVertreter bei Gründung                         ersetzt.\neiner Europäischen Genossenschaft\nWird bei der Gründung einer Europäischen Ge-                                      Artikel 9\nnossenschaft durch Verschmelzung nach dem Ver-                                      Änderung\nfahren der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates\nvom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen                            der Kostenordnung\nGenossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1) nach             In § 39 Abs. 4 der Kostenordnung in der im Bundes-\nden Vorschriften des SCE-Ausführungsgesetzes ein            gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröf-\nAntrag auf Bestimmung einer baren Zuzahlung ge-             fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-\nstellt, bestellt das Gericht auf Antrag eines oder          kel 118 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I\nmehrerer Mitglieder einer sich verschmelzenden Ge-          S. 866) geändert worden ist, werden nach dem Wort\nnossenschaft, die selbst nicht antragsberechtigt            „Gesellschaftsverträgen“ das Komma durch das Wort","1950             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\n„und“ ersetzt sowie nach dem Wort „Satzungen“ die              Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461), wird wie\nWörter „und Statuten“ gestrichen.                              folgt geändert:\n1. § 337 wird wie folgt geändert:\nArtikel 10                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                    aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort\n„Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ er-\nHandelsregistergebührenverordnung                                    setzt.\nDie        Handelsregistergebührenverordnung       vom            bb) Folgender Satz wird angefügt:\n30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), geändert durch\nArtikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004                        „Ein in der Satzung bestimmtes Mindestkapi-\n(BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:                               tal ist gesondert anzugeben.“\n1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                            b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Gesetzes\nbetreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesellschafts-                senschaften“ durch das Wort „Genossenschafts-\nvertrags“ das Komma durch das Wort „oder“ er-                gesetzes“ und das Wort „Genossen“ durch das\nsetzt und nach dem Wort „Satzung“ die Wörter                 Wort „Mitglieder“ ersetzt.\n„oder eines Statuts“ gestrichen.\n2. In § 338 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Genossen“\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Gesellschafts-             durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.\nvertrags“ das Komma durch das Wort „oder“ er-\n3. In § 339 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes\nsetzt und nach dem Wort „Satzung“ die Wörter\nbetreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\n„oder des Statuts“ gestrichen.\nschaften“ durch das Wort „Genossenschaftsgeset-\n2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                        zes“ ersetzt.\n„§ 2a\nRecht der Europäischen Union\nArtikel 13\nUmwandlungen und Verschmelzungen nach dem                                   Änderung des\nRecht der Europäischen Union stehen hinsichtlich                       Verkaufsprospektgesetzes\nder Gebühren den Umwandlungen nach dem Um-\nwandlungsgesetz gleich.“\n§ 8f Abs. 2 Nr. 1 des Verkaufsprospektgesetzes in\n3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. September\nändert:\n1998 (BGBl. I S. 2701), das zuletzt durch Artikel 7 des\na) In Teil 3 Abschnitt 1 wird nach der Überschrift fol-    Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437) geän-\ngende Vorbemerkung 3.1 eingefügt:                      dert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„Vorbemerkung 3.1:                                     „1. Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1\nDie Gebühr 3100 wird auch für die Errichtung ei-           des Genossenschaftsgesetzes,“.\nner Zweigniederlassung einer Europäischen Ge-\nnossenschaft mit Sitz im Ausland erhoben.“                                    Artikel 14\nb) In Nummer 5003 werden die Wörter „ersten Bi-                                 Änderung des\nlanz“ durch das Wort „Eröffnungsbilanz“ ersetzt.\nUmwandlungsgesetzes\nDas Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994\nArtikel 11                             (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch\nÄnderung der Justiz-                          Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I\nS. 3214), wird wie folgt geändert:\nverwaltungskostenordnung\n1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Sat-\nIn § 7b Abs. 2 der Justizverwaltungskostenordnung               zungen“ das Komma und das Wort „Statuten“ ge-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-              strichen.\nmer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2006          2. In § 2 werden nach dem Wort „Aktionäre“ das\n(BGBl. I S. 1721) geändert worden ist, werden die Wör-             Komma und das Wort „Genossen“ gestrichen.\nter „§ 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die            3. In § 26 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Part-\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch die                nerschaftsvertrag“ das Komma durch das Wort\nWörter „§ 156 Abs. 1 Satz 1 des Genossenschaftsge-                 „oder“ ersetzt und die Wörter „oder das Statut“ ge-\nsetzes“ ersetzt.                                                   strichen.\n4. In § 37 werden die Wörter „ , die Satzung oder das\nArtikel 12                                 Statut“ durch die Wörter „oder die Satzung“ ersetzt.\n5. In den §§ 57 und 74 Satz 1 werden jeweils nach\nÄnderung                                   dem Wort „Partnerschaftsverträgen“ das Komma\ndes Handelsgesetzbuchs                              durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt               Statuten“ gestrichen.\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-        6. In § 79 werden die Wörter „des Statuts“ durch die\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des            Wörter „der Satzung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006            1951\n7. § 80 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    bb) In Satz 2 werden das Wort „Genossen“\na) In Nummer 1 werden die Wörter „jeder Genosse“                   durch das Wort „Mitglied“ und das Wort\ndurch die Wörter „jedes Mitglied“ und die Wörter                „der“ durch das Wort „das“ ersetzt.\n„das Statut“ durch die Wörter „die Satzung“ er-      16. In § 92 Abs. 1 werden die Wörter „den Genossen“\nsetzt.                                                   durch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „jeder Genosse“        17. § 93 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „jedes Mitglied“, die Wörter            a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“\n„das Statut“ durch die Wörter „die Satzung“,                durch das Wort „Mitglied“ ersetzt.\ndie Wörter „eines Genossen“ durch die Wörter\n„eines Mitglieds“ und die Wörter „die Genossen“          b) In Absatz 2 werden die Wörter „Dieser Genosse“\ndurch die Wörter „die Mitglieder“ ersetzt.                  durch die Wörter „Dieses Mitglied“, die Wörter\n„das er“ durch die Wörter „das es“, die Wörter\n8. In § 81 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“                 „hat er“ durch die Wörter „hat es“, die Wörter\ndurch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.                           „Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-\n9. § 82 wird wie folgt geändert:                                  schaftsgenossenschaften“ durch das Wort „Ge-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“                 nossenschaftsgesetzes“ sowie das Wort „Ge-\ndurch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.                        nossen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Genossen“ durch das           c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nWort „Mitglied“ ersetzt.                                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „von dem frühe-\nren Genossen“ durch die Wörter „von dem\n10. In § 84 Satz 2 werden die Wörter „Das Statut“\nfrüheren Mitglied“ und die Wörter „dieser\ndurch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.\nGenosse“ durch die Wörter „dieses Mitglied“\n11. In § 85 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Genos-                 ersetzt.\nsen“ durch das Wort „Mitglieds“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „das Statut“\n12. § 87 wird wie folgt geändert:                                      durch die Wörter „die Satzung“ und die Wör-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „jeder Ge-                 ter „ihrer Genossen“ durch die Wörter „ihrer\nnosse“ durch die Wörter „jedes Mitglied“ ersetzt.               Mitglieder“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Ge-        18. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nnosse“ und die Wörter „den Genossen“ jeweils             a) In Satz 1 wird das Wort „Genossen“ durch das\ndurch die Wörter „das Mitglied“ ersetzt.                    Wort „Mitgliedern“ ersetzt.\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Genossen“ durch das           b) In Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes betref-\nWort „Mitglied“ ersetzt.                                    fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\n13. In § 88 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „eines Ge-             schaften“ durch das Wort „Genossenschaftsge-\nnossen“ durch die Wörter „eines Mitglieds“, das                setzes“ ersetzt.\nWort „er“ durch das Wort „es“ und die Wörter            19. § 97 wird wie folgt geändert:\n„den Genossen“ durch die Wörter „das Mitglied“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Das Statut“\nersetzt.\ndurch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.\n14. § 89 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Sta-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           tut“ durch die Wörter „die Satzung“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „jeden neuen         20. In § 98 Satz 1 werden die Wörter „Das Statut“\nGenossen“ durch die Wörter „jedes neue               durch die Wörter „Die Satzung“ ersetzt.\nMitglied“ ersetzt.\n21. In § 107 Abs. 2 werden die Wörter „(§ 63 des Ge-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Genossen“           setzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsge-\ndurch die Wörter „des Mitglieds“ sowie die           nossenschaften)“ gestrichen.\nWörter „der Genosse“ durch die Wörter „das\n22. In § 130 Abs. 2 Satz 1 und § 137 Abs. 3 Satz 2\nMitglied“ ersetzt.\nwerden jeweils nach dem Wort „Partnerschaftsver-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        trages“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt\naa) In Nummer 4 wird das Wort „Genossen“                 und die Wörter „oder des Statuts“ gestrichen.\ndurch das Wort „Mitglied“ ersetzt.               23. In § 147 werden die Wörter „des Statuts“ durch die\nbb) In Nummer 5 wird das Wort „Genossen“                 Wörter „der Satzung“ ersetzt.\ndurch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.             24. In § 148 Abs. 1 wird das Wort „Statut“ durch das\n15. § 90 wird wie folgt geändert:                               Wort „Satzung“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Genossen“ durch das       25. In § 200 Abs. 2 werden die Wörter „Gesetzes be-\nWort „Mitglieder“ ersetzt.                               treffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nschaften“ durch das Wort „Genossenschaftsgeset-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        zes“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „jeder Genosse“      26. § 218 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „jedes Mitglied“, die Wörter\n„wenn er“ durch die Wörter „wenn es“ und             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „sofern er“ durch die Wörter „so-            aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Statut“\nfern es“ ersetzt.                                           durch die Wörter „die Satzung“ ersetzt.","1952          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Statuts“        33. In § 258 Abs. 2 werden die Wörter „jeden Genos-\ndurch die Wörter „der Satzung“ sowie das             sen, der“ durch die Wörter „jedes Mitglied, das“ er-\nWort „Genossen“ durch das Wort „Mitglie-             setzt.\nder“ ersetzt.                                    34. In § 259 wird das Wort „Genossen“ durch das Wort\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        „Mitglieder“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Genossen“ durch         35. § 260 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Mitglieds“ ersetzt.                        a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „jeder Genosse“             durch das Wort „Mitgliedern“ ersetzt.\ndurch die Wörter „jedes Mitglied“ ersetzt.           b) In Absatz 3 wird in Satz 1 das Wort „Genossen“\n27. In § 222 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Sta-             durch das Wort „Mitglieder“ und in Satz 2 das\ntuts“ durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.                  Wort „Genossen“ durch das Wort „Mitglied“ er-\nsetzt.\n28. § 252 wird wie folgt geändert:\n36. § 262 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „das Statut“\ndurch die Wörter „die Satzung“ und das Wort              a) In Satz 2 werden die Wörter „wenigstens hun-\n„Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.             dert     Genossen“        durch   die     Wörter\n„mindestens 100 Mitglieder“ und die Wörter\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Genossen“                 „tausend Genossen ein Zehntel der Genossen“\ndurch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.                        durch die Wörter „1 000 Mitgliedern ein Zehntel\n29. § 253 wird wie folgt geändert:                                 der Mitglieder“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        b) In Satz 3 werden die Wörter „Das Statut“ durch\ndie Wörter „Die Satzung“ ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „das Statut“\ndurch die Wörter „die Satzung“ ersetzt.          37. § 263 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Statuts“            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „der Satzung“ sowie das                aa) In Satz 1 werden die Wörter „jeder Genosse,\nWort „Genossen“ durch das Wort „Mitglie-                    der“ durch die Wörter „jedes Mitglied, das“\nder“ ersetzt.                                               und das Wort „Genossen“ durch das Wort\n„Mitglieder“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „jeden Genos-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Genossen“ durch\nsen“ durch die Wörter „jedes Mitglied“ er-\ndas Wort „Mitglieds“ ersetzt.\nsetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „jeder Genosse“          b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\ndurch die Wörter „jedes Mitglied“ ersetzt.              „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.\n30. In § 254 Abs. 1 werden die Wörter „des Statuts“         38. In § 264 Abs. 2 und 3 Satz 2 wird jeweils das Wort\ndurch die Wörter „der Satzung“ ersetzt.                     „Genossen“ durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.\n31. § 255 wird wie folgt geändert:                          39. In § 270 Abs. 1 werden die Wörter „jeden Genos-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“              sen, der“ durch die Wörter „jedes Mitglied, das“ er-\ndurch das Wort „Mitglieds“ ersetzt.                      setzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Gesetzes betref-      40. In § 271 werden die Wörter „jeder Genosse, der“\nfend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-               durch die Wörter „jedes Mitglied, das“, die Wörter\nschaften“ durch das Wort „Genossenschaftsge-             „des Statuts“ durch die Wörter „der Satzung“, das\nsetzes“ ersetzt.                                         Wort „er“ durch das Wort „es“ und jeweils die Wör-\nter „des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und\n32. § 256 wird wie folgt geändert:                              Wirtschaftsgenossenschaften“ durch die Wörter\na) In der Überschrift wird das Wort „Genossen“              „des Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.\ndurch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.                 41. In § 284 Satz 1 werden die Wörter „das Statut“\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Genossen“ durch das           durch die Wörter „die Satzung“ und das Wort „Ge-\nWort „Mitglied“ und das Wort „er“ durch das              nossen“ durch die Wörter „Mitglieder der Genos-\nWort „es“ ersetzt.                                       senschaft“ ersetzt.\nc) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eines Ge-      42. § 288 wird wie folgt geändert:\nnossen“ durch die Wörter „eines Mitglieds“, das          a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Genossen“\nWort „er“ durch das Wort „es“ und die Wörter                durch die Wörter „Mitglieds der Genossen-\n„den Genossen“ durch die Wörter „das Mitglied“              schaft“ ersetzt.\nersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Gesetzes betref-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 3                schaften“ durch das Wort „Genossenschaftsge-\nwird jeweils das Wort „Genossen“ durch das              setzes“ ersetzt.\nWort „Mitglied“ ersetzt.                         43. § 289 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 4 wird das Wort „Genossen“                 a) In der Überschrift wird das Wort „Genossen“\ndurch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.                    durch das Wort „Mitglieder“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006             1953\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Genossen“ durch die       3. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nWörter „Mitglied der Genossenschaft“ und das\nWort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt.                  a) In Satz 1 werden die Wörter „Erwerbs- und Wirt-\nschaftsgenossenschaften“ durch das Wort „Ge-\n44. In § 315 Abs. 1 werden die Wörter „Gesetzes be-                 nossenschaften“ ersetzt.\ntreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-\nschaften“ durch das Wort „Genossenschaftsgeset-            b) In Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes betreffend\nzes“ ersetzt.                                                  die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“\ndurch das Wort „Genossenschaftsgesetzes“ er-\nsetzt.\nArtikel 15\n4. In § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter\nÄnderung der                                „ , das Statut“ gestrichen.\nBundeshaushaltsordnung\n5. In § 8 Abs. 1 werden vor dem Wort „Gesellschafts-\nDie Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969               vertrag“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt,\n(BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 3 des         die Wörter „oder Statut“ gestrichen, vor den Wörtern\nGesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809),              „des Gesellschaftsvertrags“ das Komma durch das\nwird wie folgt geändert:                                        Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder des Sta-\n1. In § 65 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Erwerbs-            tuts“ gestrichen.\noder Wirtschaftsgenossenschaft“ durch das Wort           6. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , im Sta-\n„Genossenschaft“ und das Wort „Genossen“ durch\ntut“ gestrichen.\ndas Wort „Mitglieder“ ersetzt.\n2. In § 92 Abs. 2 werden die Wörter „Erwerbs- und            7. § 25 wird wie folgt geändert:\nWirtschaftsgenossenschaften“ durch das Wort „Ge-            a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nnossenschaften“ ersetzt.\n„3. für Genossenschaften nach dem Genossen-\nschaftsgesetz.“\nArtikel 16\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „ , des Statuts“\nÄnderung des                                    gestrichen.\nHaushaltsgrundsätzegesetzes\n8. In § 33 Abs. 3 werden die Wörter „Erwerbs- und\nIn § 44 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes               Wirtschaftsgenossenschaften“ durch das Wort „Ge-\nvom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt              nossenschaften“ und die Wörter „Gesetzes betref-\ndurch Artikel 63 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003             fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-\n(BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, werden die Wör-          ten“ durch das Wort „Genossenschaftsgesetzes“ er-\nter „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch            setzt.\ndas Wort „Genossenschaften“ ersetzt.\n9. In § 37 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , des Sta-\ntuts“ gestrichen.\nArtikel 17\nÄnderung des Fünften                                                 Artikel 19\nVermögensbildungsgesetzes\nIn § 2 Abs. 5 des Fünften Vermögensbildungsgeset-\nÄnderung des\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März                        Drittelbeteiligungsgesetzes\n1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 19 des\n§ 1 Abs. 1 Nr. 5 des Drittelbeteiligungsgesetzes vom\nGesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ge-\n18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) wird wie folgt geändert:\nändert worden ist, werden das Wort „Statut“ durch das\nWort „Satzung“ und die Wörter „Gesetzes betreffend           1. In Satz 1 werden die Wörter „Erwerbs- und Wirt-\ndie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ durch             schaftsgenossenschaft“ durch das Wort „Genossen-\ndas Wort „Genossenschaftsgesetzes“ ersetzt.                     schaft“ ersetzt.\n2. In Satz 3 werden die Wörter „Das Statut“ durch die\nArtikel 18                               Wörter „Die Satzung“ ersetzt.\nÄnderung des\nMitbestimmungsgesetzes                                                 Artikel 20\nDas Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I                            Neufassung des\nS. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1530), wird wie folgt ge-                Genossenschaftsgesetzes und\nändert:                                                       der Genossenschaftsregisterverordnung\n1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Erwerbs- und          Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\nWirtschaftsgenossenschaft“ durch das Wort „Ge-           des Genossenschaftsgesetzes und der Genossen-\nnossenschaft“ ersetzt.                                   schaftsregisterverordnung in der vom 18. August 2006\n2. In § 2 wird das Wort „Genossen“ durch die Wörter          an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\n„Mitglieder einer Genossenschaft“ ersetzt.               machen.","1954           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\nArtikel 21                                  Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n4125-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n4. die Bekanntmachung über die privatrechtlichen Ver-\nDieses Gesetz tritt am 18. August 2006 in Kraft;\nhältnisse von Genossenschaften zum Zwecke der\ngleichzeitig treten außer Kraft:\nBodenverbesserung in der im Bundesgesetzblatt\n1. die Verordnung über die Bilanzierung von Genossen-             Teil III, Gliederungsnummer 4125-9, veröffentlichten\nschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-         bereinigten Fassung,\nrungsnummer 4125-3, veröffentlichten bereinigten\nFassung,                                                    5. die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des\n2. das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend                Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-\ndie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in                genossenschaften vom 9. Oktober 1973 (BGBl. I\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-             S. 1451),\nmer 4125-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,           6. das Gesetz zur Änderung des Genossenschaftsge-\n3. die Verordnung über Inkraftsetzung und zur Ausfüh-             setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrung des § 43a des Gesetzes betreffend die Er-                 rungsnummer 415-3, veröffentlichten bereinigten\nwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in der im               Fassung.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. August 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006                        1955\nAnlage 1\n(zu Artikel 3 Abs. 2)\n„Inhaltsübersicht                           § 38       Aufgaben des Aufsichtsrats\nAbschnitt 1                          § 39       Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats\n§ 40       Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern\nErrichtung der Genossenschaft\n§ 41       Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichts-\n§  1      Wesen der Genossenschaft                                          ratsmitglieder\n§  2      Haftung für Verbindlichkeiten                          § 42       Prokura; Handlungsvollmacht\n§  3      Firma der Genossenschaft                               § 43       Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder\n§  4      Mindestzahl der Mitglieder                             § 43a      Vertreterversammlung\n§  5      Form der Satzung                                       § 44       Einberufung der Generalversammlung\n§  6      Mindestinhalt der Satzung                              § 45       Einberufung auf Verlangen einer Minderheit\n§  7      Weiterer zwingender Satzungsinhalt                     § 46       Form und Frist der Einberufung\n§  7a     Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen                 § 47       Niederschrift\n§  8      Satzungsvorbehalt für einzelne Bestimmungen            § 48       Zuständigkeit der Generalversammlung\n§  8a     Mindestkapital                                         § 49       Beschränkungen für Kredite\n§  9      Vorstand; Aufsichtsrat                                 § 50       Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil\n§ 10      Genossenschaftsregister                                § 51       Anfechtung von Beschlüssen der Generalversamm-\n§ 11      Anmeldung der Genossenschaft                                      lung\n§ 11a     Prüfung durch das Gericht                              § 52       (weggefallen)\n§ 12      Veröffentlichung der Satzung\n§ 13      Rechtszustand vor der Eintragung                                                   Abschnitt 4\n§ 14      Errichtung einer Zweigniederlassung\nPrüfung und Prüfungsverbände\n§ 14a     Bestehende Zweigniederlassungen\n§ 53       Pflichtprüfung\n§ 15      Beitrittserklärung\n§ 54       Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband\n§ 15a     Inhalt der Beitrittserklärung\n§ 54a      Wechsel des Prüfungsverbandes\n§ 15b     Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen\n§ 55       Prüfung durch den Verband\n§ 16      Änderung der Satzung\n§ 56       Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes\nAbschnitt 2                          § 57       Prüfungsverfahren\n§ 58       Prüfungsbericht\nRechtsverhältnisse der\nGenossenschaft und ihrer Mitglieder                 § 59       Prüfungsbescheinigung; Befassung der Generalver-\nsammlung\n§ 17      Juristische Person; Formkaufmann\n§ 60       Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes\n§ 18      Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mit-\n§ 61       Vergütung des Prüfungsverbandes\ngliedern\n§ 19      Gewinn- und Verlustverteilung                          § 62       Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane\n§ 20      Ausschluss der Gewinnverteilung                        § 63       Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts\n§ 21      Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben            § 63a      Verleihung des Prüfungsrechts\n§ 63b      Rechtsform, Mitglieder und Zweck des Prüfungsver-\n§ 21a     Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung\nbandes\n§ 22      Herabsetzung des Geschäftsanteils; Verbot der Aus-\nzahlung des Geschäftsguthabens                         § 63c      Satzung des Prüfungsverbandes\n§ 63d      Einreichungen bei Gericht\n§ 22a     Nachschusspflicht\n§ 63e      Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände\n§ 22b     Zerlegung des Geschäftsanteils\n§ 23      Haftung der Mitglieder                                 § 63f      Prüfer für Qualitätskontrolle\n§ 63g      Durchführung der Qualitätskontrolle\nAbschnitt 3                          §§ 63h und 63i (weggefallen)\nVerfassung der Genossenschaft                    § 64       Staatsaufsicht\n§ 64a      Entziehung des Prüfungsrechts\n§ 24      Vorstand\n§ 64b      Bestellung eines Prüfungsverbandes\n§ 25      Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder\n§ 64c      Prüfung aufgelöster Genossenschaften\n§ 25a     Angaben auf Geschäftsbriefen\n§ 26      Vertretungsbefugnis des Vorstands\nAbschnitt 5\n§ 27      Beschränkung der Vertretungsbefugnis\n§ 28      Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis                      Beendigung der Mitgliedschaft\n§ 29      Publizität des Genossenschaftsregisters                § 65       Kündigung des Mitglieds\n§ 30      Mitgliederliste                                        § 66       Kündigung durch Gläubiger\n§ 31      Einsicht in die Mitgliederliste                        § 67       Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des\n§ 32      Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht                          Wohnsitzes\n§ 33      Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht           § 67a      Außerordentliches Kündigungsrecht\n§§ 33a bis 33i (weggefallen)                                     § 67b      Kündigung einzelner Geschäftsanteile\n§ 34      Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstands- § 68       Ausschluss eines Mitglieds\nmitglieder                                             § 69       Eintragung in die Mitgliederliste\n§ 35      Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern                §§ 70 bis 72 (weggefallen)\n§ 36      Aufsichtsrat                                           § 73       Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied\n§ 37      Unvereinbarkeit von Ämtern                             § 74       (weggefallen)","1956            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\n§ 75      Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Ge-   § 108a    Abtretbarkeit von Ansprüchen der Genossenschaft\nnossenschaft                                         § 109     Einziehung der Vorschüsse\n§ 76      Übertragung des Geschäftsguthabens                   § 110     Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse\n§ 77      Tod des Mitglieds                                    § 111     Anfechtungsklage\n§ 77a     Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person   § 112     Verfahren bei Anfechtungsklage\noder Personengesellschaft                            § 112a    Vergleich über Nachschüsse\n§ 113     Zusatzberechnung\nAbschnitt 6\n§ 114     Nachschussberechnung\nAuflösung und\n§ 115     Nachtragsverteilung\nNichtigkeit der Genossenschaft\n§ 115a    Abschlagsverteilung der Nachschüsse\n§ 78      Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung\n§ 115b    Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder\n§§ 78a und 78b (weggefallen)\n§ 115c    Beitragspflicht ausgeschiedener Mitglieder\n§ 79      Auflösung durch Zeitablauf\n§ 115d    Einziehung und Erstattung von Nachschüssen\n§ 79a     Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft\n§ 115e    Eigenverwaltung\n§ 80      Auflösung durch das Gericht\n§ 116     Insolvenzplan\n§ 81      Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde\n§ 117     Fortsetzung der Genossenschaft\n§ 81a     Auflösung bei Insolvenz\n§ 118     Kündigung bei Fortsetzung der Genossenschaft\n§ 82      Eintragung der Auflösung\n§ 83      Bestellung und Abberufung der Liquidatoren                                      Abschnitt 8\n§ 84      Anmeldung durch Liquidatoren\n§ 85      Zeichnung der Liquidatoren                                                      Haftsumme\n§ 86      Publizität des Genossenschaftsregisters              § 119     Bestimmung der Haftsumme\n§ 87      Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium            § 120     Herabsetzung der Haftsumme\n§ 87a     Zahlungspflichten bei Überschuldung                  § 121     Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen\n§ 87b     Verbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder Haft-   §§ 122 bis 145 (weggefallen)\nsumme\n§ 88      Aufgaben der Liquidatoren                                                       Abschnitt 9\n§ 88a     Abtretbarkeit der Ansprüche auf rückständige Einzah-\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nlungen und anteilige Fehlbeträge\n§ 89      Rechte und Pflichten der Liquidatoren                § 146     (weggefallen)\n§ 90      Voraussetzung für Vermögensverteilung                § 147     Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung\n§ 91      Verteilung des Vermögens                             § 148     Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zah-\nlungsunfähigkeit\n§ 92      Unverteilbares Reinvermögen\n§ 149     (weggefallen)\n§ 93      Aufbewahrung von Unterlagen\n§ 150     Verletzung der Berichtspflicht\n§§ 93a bis 93s (weggefallen)\n§ 151     Verletzung der Geheimhaltungspflicht\n§ 94      Klage auf Nichtigerklärung\n§ 152     Bußgeldvorschriften\n§ 95      Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln\n§§ 153 und 154 (weggefallen)\n§ 96      Verfahren bei Nichtigkeitsklage\n§ 97      Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit\nAbschnitt 10\nAbschnitt 7                                                 Schlussvorschriften\nInsolvenzverfahren;                      § 155     Altregister im Beitrittsgebiet\nNachschusspflicht der Mitglieder                § 156     Bekanntmachung von Eintragungen\n§ 98      Eröffnung des Insolvenzverfahrens                    § 157     Anmeldungen zum Genossenschaftsregister\n§ 99      Antragspflicht des Vorstands                         § 158     Nichterscheinen eines Bekanntmachungsblattes\n§ 100     (weggefallen)                                        § 159     (weggefallen)\n§ 101     Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens        § 160     Zwangsgeldverfahren\n§ 102     Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens     § 161     Verordnungsermächtigung\n§§ 103 und 104 (weggefallen)                                   § 162     Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen\n§ 105     Nachschusspflicht der Mitglieder                     § 163     (weggefallen)\n§ 106     Vorschussberechnung                                  § 164     Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresab-\n§ 107     Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung            schlussprüfung\n§ 108     Erklärungstermin                                     § 165     Übergangsvorschrift zum Euro-Bilanzgesetz“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006                  1957\nAnlage 2\n(zu Artikel 4 Abs. 2)\n„Inhaltsübersicht\nAbschnitt 1\nAllgemeines\n§  1   Zuständigkeit und Verfahren\n§  2   (weggefallen)\n§  3   Benachrichtigung der Beteiligten\n§  4   Bekanntmachung der Registereintragungen\n§  5   Bekanntmachungsblätter, Bekanntmachung bei Zweigniederlassungen\n§  6   Form der Anmeldung\n§  7   Sonstige Anzeigen und Erklärungen\n§  8   Form der einzureichenden Abschrift einer Urkunde\n§  9   (weggefallen)\n§ 10   (weggefallen)\n§ 11   (weggefallen)\nAbschnitt 2\nEintragungen in das Genossenschaftsregister\n§ 12   Einrichtung des Registers\n§ 13   Registerakten\n§ 14   (weggefallen)\n§ 15   Eintragung der Satzung\n§ 16   Eintragung von Satzungsänderungen\n§ 17   (weggefallen)\n§ 18   Vorstandsmitglieder, Prokuristen\n§ 19   (weggefallen)\n§ 20   Eintragung der Auflösung\n§ 21   Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Eintragungen bei Insolvenz\n§ 21a  (weggefallen)\n§ 21b  (weggefallen)\n§ 22   Eintragung der Nichtigkeit der Genossenschaft\n§ 23   Eintragung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung\n§ 24   Berichtigung von Schreibfehlern\n§ 25   Gestaltung des maschinell geführten Genossenschaftsregisters\n§ 26   Inhalt der Eintragungen\n§ 27   Übergangsregelung für das maschinell geführte Genossenschaftsregister\nAnlage 1 Inhalt des Genossenschaftsregisters in spaltenweiser Wiedergabe\nAnlage 2 Inhalt des Genossenschaftsregisters als fortlaufender Text“"]}