{"id":"bgbl1-2006-39-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":39,"date":"2006-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/39#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_39.pdf#page=33","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung","law_date":"2006-08-14T00:00:00Z","page":1897,"pdf_page":33,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006                     1897\nGesetz\nzur Umsetzung europäischer Richtlinien zur\nVerwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung*)\nVom 14. August 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                §2\nsen:\nAnwendungsbereich\nArtikel 1                                    (1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten\nAllgemeines                                  Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig\nGleichbehandlungsgesetz                                in Bezug auf:\n(AGG)                                   1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien\nund Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu\nAbschnitt 1                                     unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig-\nkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher\nAllgemeiner Teil\nPosition, sowie für den beruflichen Aufstieg,\n§1                                    2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen ein-\nZiel des Gesetzes                                   schließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingun-\ngen, insbesondere in individual- und kollektivrecht-\nZiel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Grün-\nlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der\nden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,\nDurchführung und Beendigung eines Beschäfti-\ndes Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung,\ngungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,\neiner Behinderung, des Alters oder der sexuellen Iden-\ntität zu verhindern oder zu beseitigen.                                 3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der\nBerufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien:                       Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und\n– 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des               der Umschulung sowie der praktischen Berufserfah-\nGleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder\nder ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22),                    rung,\n– 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung          4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäf-\neines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbe-\nhandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16),        tigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Ver-\n– 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom               einigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufs-\n23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG             gruppe angehören, einschließlich der Inanspruch-\ndes Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehand-        nahme der Leistungen solcher Vereinigungen,\nlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Be-\nschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg so-\nwie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 269 S. 15) 5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicher-\nund                                                                   heit und der Gesundheitsdienste,\n– 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirkli-\nchung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und        6. die sozialen Vergünstigungen,\nFrauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und\nDienstleistungen (ABl. EU Nr. L 373 S. 37).                       7. die Bildung,","1898           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\n8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und           Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Be-\nDienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfü-      schäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1\ngung stehen, einschließlich von Wohnraum.                genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen\nkann.\n(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gel-\nten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und\n§4\n§ 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die\nbetriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentenge-                             Unterschiedliche\nsetz.                                                                  Behandlung wegen mehrerer Gründe\n(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote            Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen\noder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses           mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese\nGesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-recht-   unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10\nliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Perso-         und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Recht-\nnengruppen dienen.                                           fertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen\ndie unterschiedliche Behandlung erfolgt.\n(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Be-\nstimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündi-\n§5\ngungsschutz.\nPositive Maßnahmen\n§3                                   Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 be-\nnannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung\nBegriffsbestimmungen\nauch zulässig, wenn durch geeignete und angemes-\n(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn     sene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines\neine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes             in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen\neine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine an-       werden sollen.\ndere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt,\nerfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Be-                               Abschnitt 2\nnachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug\nauf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungüns-                                Schutz der\ntigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft                     Beschäftigten vor Benachteiligung\noder Mutterschaft vor.\nUnterabschnitt 1\n(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn\ndem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien                      Ve r b o t d e r B e n a c h t e i l i g u n g\noder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten\nGrundes gegenüber anderen Personen in besonderer                                           §6\nWeise benachteiligen können, es sei denn, die betref-\nPersönlicher Anwendungsbereich\nfenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch\nein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die           (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind\nMittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen\n1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,\nund erforderlich.\n2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,\n(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn\nunerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1          3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Un-\ngenannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwe-                   selbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Perso-\ncken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden              nen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in\nPerson verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfein-           Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichge-\ndungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidi-             stellten.\ngungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.              Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und\n(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteili-       Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die\ngung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein           Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.\nunerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu               (2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen)\nauch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforde-          im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristi-\nrungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berüh-       sche Personen sowie rechtsfähige Personengesell-\nrungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie uner-            schaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen.\nwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von por-           Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung\nnographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder           überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne\nbewirkt, dass die Würde der betreffenden Person ver-         dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten\nletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterun-        und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Ar-\ngen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen            beitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.\noder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaf-\n(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur\nfen wird.\nErwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft,\n(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person        gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbst-\naus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachtei-         ständige und Organmitglieder, insbesondere Ge-\nligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2         schäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstän-\nAbs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine        de, entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006             1899\n§7                                                           § 10\nBenachteiligungsverbot                                      Zulässige unterschiedliche\nBehandlung wegen des Alters\n(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 ge-         Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Be-\nnannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch,        handlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie ob-\nwenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das         jektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel ge-\nVorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Be-         rechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels\nnachteiligung nur annimmt.                                   müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige\nunterschiedliche Behandlungen können insbesondere\n(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das\nFolgendes einschließen:\nBenachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind\nunwirksam.                                                   1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zu-\ngang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung\n(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Ar-             sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbe-\nbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertrag-        dingungen, einschließlich der Bedingungen für Ent-\nlicher Pflichten.                                               lohnung und Beendigung des Beschäftigungsver-\nhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Ju-\ngendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit\n§8\nFürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz si-\nZulässige                                cherzustellen,\nunterschiedliche Behandlung                    2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das\nwegen beruflicher Anforderungen                      Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für\nden Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte\n(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in\nmit der Beschäftigung verbundene Vorteile,\n§ 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund\nwegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Be-        3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstel-\ndingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und ent-              lung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanfor-\nscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern             derungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf\nder Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemes-               Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Be-\nsen ist.                                                        schäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,\n4. die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieb-\n(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für          lichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraus-\ngleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1            setzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von\ngenannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt,            Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität ein-\ndass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere             schließlich der Festsetzung unterschiedlicher Alters-\nSchutzvorschriften gelten.                                      grenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte\nBeschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und\n§9                                   die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen die-\nser Systeme für versicherungsmathematische Be-\nZulässige                                rechnungen,\nunterschiedliche Behandlung\n5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäf-\nwegen der Religion oder Weltanschauung\ntigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeit-\n(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Be-         punkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte\nhandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung             eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41\nbei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften,            des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt un-\ndie ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht             berührt,\nauf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich       6. eine Berücksichtigung des Alters bei der Sozialaus-\ndie gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Welt-          wahl anlässlich einer betriebsbedingten Kündigung\nanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn              im Sinne des § 1 des Kündigungsschutzgesetzes,\neine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter               soweit dem Alter kein genereller Vorrang gegenüber\nBeachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen               anderen Auswahlkriterien zukommt, sondern die Be-\nReligionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick              sonderheiten des Einzelfalls und die individuellen\nauf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der            Unterschiede zwischen den vergleichbaren Beschäf-\nTätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung           tigten, insbesondere die Chancen auf dem Arbeits-\ndarstellt.                                                      markt entscheiden,\n(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen         7. die individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarung\nder Religion oder der Weltanschauung berührt nicht              der Unkündbarkeit von Beschäftigten eines be-\ndas Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemein-            stimmten Alters und einer bestimmten Betriebszuge-\nschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne             hörigkeit, soweit dadurch nicht der Kündigungs-\nRücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen,           schutz anderer Beschäftigter im Rahmen der Sozial-\ndie sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion            auswahl nach § 1 Abs. 3 des Kündigungsschutzge-\noder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren               setzes grob fehlerhaft gemindert wird,\nBeschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im      8. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im\nSinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen           Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die\nzu können.                                                      Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit","1900            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\ngestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben,         Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis\nin der die wesentlich vom Alter abhängenden Chan-        vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäf-\ncen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismä-        tigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grun-\nßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar be-       des benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen\nrücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den      und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden\nLeistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben,         Beschäftigten mitzuteilen.\ndie wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebe-      (2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben\nnenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, renten-        unberührt.\nberechtigt sind.\n§ 14\nUnterabschnitt 2\nLeistungsverweigerungsrecht\nOrganisationspflichten\ndes Arbeitgebers                               Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich un-\ngeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästi-\n§ 11                              gung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind\ndie betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit\nAusschreibung                          ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit\nEin Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7       dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürger-\nAbs. 1 ausgeschrieben werden.                                 lichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.\n§ 12                                                        § 15\nMaßnahmen                                      Entschädigung und Schadensersatz\nund Pflichten des Arbeitgebers                     (1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungs-\n(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen  verbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch\nMaßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen              entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht,\neines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser             wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu ver-\nSchutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.                    treten hat.\n(2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise,        (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögens-\ninsbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und               schaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine ange-\nFortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachtei-        messene Entschädigung in Geld verlangen. Die Ent-\nligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese           schädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monats-\nunterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten         gehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäf-\nin geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von           tigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht ein-\nBenachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner      gestellt worden wäre.\nPflichten nach Absatz 1.                                         (3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektiv-\n(3) Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteili-         rechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung\ngungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber            verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig\ndie im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und ange-        handelt.\nmessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benach-                  (4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss inner-\nteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder           halb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend\nKündigung zu ergreifen.                                       gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien\n(4) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tä-        haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im\ntigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat    Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs\nder Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderli-     mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen\nchen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der                Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem\nBeschäftigten zu ergreifen.                                   der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung\n(5) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsge-        Kenntnis erlangt.\nsetzes sowie Informationen über die für die Behandlung           (5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeit-\nvon Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind            geber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften erge-\nim Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen.        ben, unberührt.\nDie Bekanntmachung kann durch Aushang oder Ausle-                (6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benach-\ngung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Be-         teiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen An-\ntrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und        spruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhält-\nKommunikationstechnik erfolgen.                               nisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen be-\nruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich\nUnterabschnitt 3                            aus einem anderen Rechtsgrund.\nRechte der Beschäftigten\n§ 16\n§ 13                                                Maßregelungsverbot\nBeschwerderecht                            (1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen\n(1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den       der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Ab-\nzuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens            schnitt oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen\noder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im         Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen, be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006                1901\nnachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die den Be-         1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu ver-\nschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen               gleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen\noder Zeugen aussagen.                                             zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei de-\n(2) Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligen-             nen das Ansehen der Person nach der Art des\nder Verhaltensweisen durch betroffene Beschäftigte                Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung\ndarf nicht als Grundlage für eine Entscheidung heran-             hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer\ngezogen werden, die diese Beschäftigten berührt. Ab-              Vielzahl von Fällen zustande kommen oder\nsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                              2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand\n(3) § 22 gilt entsprechend.                                    haben,\nist unzulässig.\nUnterabschnitt 4                              (2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse\nE r g ä n z e n d e Vo r s c h r i f t e n        oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus\nauch bei der Begründung, Durchführung und Beendi-\n§ 17                            gung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im\nSoziale Verantwortung der Beteiligten                Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.\n(1) Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte          (3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unter-\nund deren Vertretungen sind aufgefordert, im Rahmen           schiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung\nihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten an der              und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und\nVerwirklichung des in § 1 genannten Ziels mitzuwirken.        ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgegliche-\nner wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse\n(2) In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des\nzulässig.\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes\nvorliegen, können bei einem groben Verstoß des Arbeit-           (4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine\ngebers gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt der            Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldver-\nBetriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerk-           hältnisse.\nschaft unter der Voraussetzung des § 23 Abs. 3                   (5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine\nSatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes die dort ge-           Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei\nnannten Rechte gerichtlich geltend machen; § 23               denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis\nAbs. 3 Satz 2 bis 5 des Betriebsverfassungsgesetzes           der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird.\ngilt entsprechend. Mit dem Antrag dürfen nicht Ansprü-        Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der Fall\nche des Benachteiligten geltend gemacht werden.               sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohn-\nraum auf demselben Grundstück nutzen. Die Vermie-\n§ 18                            tung von Wohnraum zum nicht nur vorübergehenden\nMitgliedschaft in Vereinigungen                   Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im Sinne des\nAbsatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten ent-\nmehr als 50 Wohnungen vermietet.\nsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung\nin einer\n§ 20\n1. Tarifvertragspartei,\nZulässige\n2. Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Be-                       unterschiedliche Behandlung\nrufsgruppe angehören oder die eine überragende\nMachtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Be-          (1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist\nreich innehat, wenn ein grundlegendes Interesse am        nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behand-\nErwerb der Mitgliedschaft besteht,                        lung wegen der Religion oder der Weltanschauung, ei-\nner Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität\nsowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.                     oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt.\n(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das             Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unter-\nBenachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, be-          schiedliche Behandlung\nsteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung         1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von\nin den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.                       Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art\ndient,\nAbschnitt 3\n2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder\nSchutz vor                              der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,\nBenachteiligung im Zivilrechtsverkehr                 3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der\nDurchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,\n§ 19\n4. an die Religion eines Menschen anknüpft und im\nZivilrechtliches                           Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder\nBenachteiligungsverbot                          auf das Selbstbestimmungsrecht der Religionsge-\n(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse                 meinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtun-\noder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Ge-                 gen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der\nschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters            Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege\noder der sexuellen Identität bei der Begründung,                  einer Religion zur Aufgabe machen, unter Beachtung\nDurchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuld-              des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt\nverhältnisse, die                                                 ist.","1902           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\n(2) Eine unterschiedliche Behandlung wegen des            oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahr-\nGeschlechts ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 bei den       nehmen. Die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4\nPrämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen            stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder\nBerücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen        haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens\nversicherungsmathematischen und statistischen Daten          sieben Verbänden bilden.\nberuhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor\n(2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im\nist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft\nRahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfah-\nund Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschied-\nren, in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwäl-\nlichen Prämien oder Leistungen führen. Eine unter-\ntinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, als Bei-\nschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Welt-\nstände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten.\nanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der\nIm Übrigen bleiben die Vorschriften der Verfahrensord-\nsexuellen Identität ist im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2\nnungen, insbesondere diejenigen, nach denen Beistän-\nnur zulässig, wenn diese auf anerkannten Prinzipien ri-\nden weiterer Vortrag untersagt werden kann, unberührt.\nsikoadäquater Kalkulation beruht, insbesondere auf ei-\nner versicherungsmathematisch ermittelten Risikobe-             (3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ih-\nwertung unter Heranziehung statistischer Erhebungen.         res Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangele-\ngenheiten Benachteiligter gestattet.\n§ 21                                 (4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefug-\nAnsprüche                            nisse von Verbänden zu Gunsten von behinderten Men-\n(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen       schen bleiben unberührt.\ndas Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer An-\nsprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlan-                                Abschnitt 5\ngen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so\nSonderregelungen für\nkann er auf Unterlassung klagen.\nöffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse\n(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsver-\nbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hier-\n§ 24\ndurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt\nnicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung                           Sonderregelung für\nnicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht               öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse\nVermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine              Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Be-\nangemessene Entschädigung in Geld verlangen.                 rücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung ent-\n(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben un-        sprechend für\nberührt.\n1. Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder,\n(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteili-           der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der\ngungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende             sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Lan-\nnicht berufen.                                                   des unterstehenden Körperschaften, Anstalten und\n(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss               Stiftungen des öffentlichen Rechts,\ninnerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend ge-           2. Richterinnen und Richter des Bundes und der Län-\nmacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der An-                 der,\nspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benach-\nteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist        3. Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienst-\nverhindert war.                                                  verweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivil-\ndienst betroffen ist.\nAbschnitt 4\nAbschnitt 6\nRechtsschutz\nAntidiskriminierungsstelle\n§ 22\nBeweislast                                                       § 25\nWenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die           Antidiskriminierungsstelle des Bundes\neine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten               (1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren,\nGrundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die         Frauen und Jugend wird unbeschadet der Zuständig-\nBeweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestim-        keit der Beauftragten des Deutschen Bundestages oder\nmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen             der Bundesregierung die Stelle des Bundes zum Schutz\nhat.                                                         vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten\nGrundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errich-\n§ 23                              tet.\nUnterstützung durch                           (2) Der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist die\nAntidiskriminierungsverbände                    für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal-\n(1) Antidiskriminierungsverbände sind Personenzu-         und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Sie ist\nsammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht             im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Se-\nnur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die be-         nioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel\nsonderen Interessen von benachteiligten Personen             auszuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006             1903\n§ 26                              1. über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtli-\nRechtsstellung der Leitung                         chen Vorgehens im Rahmen gesetzlicher Regelun-\nder Antidiskriminierungsstelle des Bundes                  gen zum Schutz vor Benachteiligungen informieren,\n2. Beratung durch andere Stellen vermitteln,\n(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend ernennt auf         3. eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten\nVorschlag der Bundesregierung eine Person zur Leitung            anstreben.\nder Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Sie steht         Soweit Beauftragte des Deutschen Bundestages oder\nnach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-            der Bundesregierung zuständig sind, leitet die Antidis-\nrechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie ist in Aus-         kriminierungsstelle des Bundes die Anliegen der in Ab-\nübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz              satz 1 genannten Personen mit deren Einverständnis\nunterworfen.                                                 unverzüglich an diese weiter.\n(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändi-             (3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nimmt\ngung der Urkunde über die Ernennung durch die Bun-           auf unabhängige Weise folgende Aufgaben wahr, so-\ndesministerin oder den Bundesminister für Familie, Se-       weit nicht die Zuständigkeit der Beauftragten der Bun-\nnioren, Frauen und Jugend.                                   desregierung oder des Deutschen Bundestages berührt\n(3) Das Amtsverhältnis endet außer durch Tod              ist:\n1. mit dem Zusammentreten eines neuen Bundes-                1. Öffentlichkeitsarbeit,\ntages,                                                   2. Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligun-\n2. durch Ablauf der Amtszeit mit Erreichen der Alters-           gen aus den in § 1 genannten Gründen,\ngrenze nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengeset-          3. Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen\nzes,                                                         zu diesen Benachteiligungen.\n3. mit der Entlassung.                                          (4) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und\nDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Fa-         die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauf-\nmilie, Senioren, Frauen und Jugend entlässt die Leiterin     tragten der Bundesregierung und des Deutschen Bun-\noder den Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bun-      destages legen gemeinsam dem Deutschen Bundestag\ndes auf deren Verlangen oder wenn Gründe vorliegen,          alle vier Jahre Berichte über Benachteiligungen aus den\ndie bei einer Richterin oder einem Richter auf Lebens-       in § 1 genannten Gründen vor und geben Empfehlun-\nzeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im         gen zur Beseitigung und Vermeidung dieser Benachtei-\nFalle der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält die        ligungen. Sie können gemeinsam wissenschaftliche\nLeiterin oder der Leiter der Antidiskriminierungsstelle      Untersuchungen zu Benachteiligungen durchführen.\ndes Bundes eine von der Bundesministerin oder dem               (5) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und\nBundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Ju-         die in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauf-\ngend vollzogene Urkunde. Die Entlassung wird mit der         tragten der Bundesregierung und des Deutschen Bun-\nAushändigung der Urkunde wirksam.                            destages sollen bei Benachteiligungen aus mehreren\n(4) Das Rechtsverhältnis der Leitung der Antidiskri-      der in § 1 genannten Gründe zusammenarbeiten.\nminierungsstelle des Bundes gegenüber dem Bund\nwird durch Vertrag mit dem Bundesministerium für Fa-                                    § 28\nmilie, Senioren, Frauen und Jugend geregelt. Der Ver-                               Befugnisse\ntrag bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.\n(1) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann\n(5) Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeam-          in Fällen des § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Beteiligte um\nter zur Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bun-      Stellungnahmen ersuchen, soweit die Person, die sich\ndes bestellt, scheidet er oder sie mit Beginn des Amts-      nach § 27 Abs. 1 an sie gewandt hat, hierzu ihr Einver-\nverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus. Für die            ständnis erklärt.\nDauer des Amtsverhältnisses ruhen die aus dem Beam-\n(2) Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen\ntenverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit\nStellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die An-\nAusnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und\ntidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Erfüllung ih-\ndes Verbots der Annahme von Belohnungen oder Ge-\nrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erfor-\nschenken. Bei unfallverletzten Beamtinnen oder Beam-\nderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Bestimmungen\nten bleiben die gesetzlichen Ansprüche auf das Heilver-\nzum Schutz personenbezogener Daten bleiben unbe-\nfahren und einen Unfallausgleich unberührt.\nrührt.\n§ 27\n§ 29\nAufgaben\nZusammenarbeit mit\n(1) Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 genann-                    Nichtregierungsorganisationen\nten Grundes benachteiligt worden zu sein, kann sich an                      und anderen Einrichtungen\ndie Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.               Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ih-\n(2) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unter-      rer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Ein-\nstützt auf unabhängige Weise Personen, die sich nach         richtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes-\nAbsatz 1 an sie wenden, bei der Durchsetzung ihrer           oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligun-\nRechte zum Schutz vor Benachteiligungen. Hierbei             gen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind,\nkann sie insbesondere                                        in geeigneter Form einbeziehen.","1904           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\n§ 30                                 (3) Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts,\nBeirat                             der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der\nsexuellen Identität sind die §§ 19 bis 21 nicht auf\n(1) Zur Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen      Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. De-\nGruppen und Organisationen, die sich den Schutz vor          zember 2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht\nBenachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grun-         für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.\ndes zum Ziel gesetzt haben, wird der Antidiskriminie-\nrungsstelle des Bundes ein Beirat beigeordnet. Der Bei-         (4) Auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche\nrat berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei      Versicherung zum Gegenstand haben, ist § 19 Abs. 1\nder Vorlage von Berichten und Empfehlungen an den            nicht anzuwenden, wenn diese vor dem 22. Dezember\nDeutschen Bundestag nach § 27 Abs. 4 und kann                2007 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spä-\nhierzu sowie zu wissenschaftlichen Untersuchungen            tere Änderungen solcher Schuldverhältnisse.\nnach § 27 Abs. 3 Nr. 3 eigene Vorschläge unterbreiten.\n(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend beruft im Einvernehmen mit der                                      Artikel 2\nLeitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes so-                                  Gesetz\nwie den entsprechend zuständigen Beauftragten der\nüber die Gleichbehandlung\nBundesregierung oder des Deutschen Bundestages\ndie Mitglieder dieses Beirats und für jedes Mitglied eine                der Soldatinnen und Soldaten\nStellvertretung. In den Beirat sollen Vertreterinnen und                  (Soldatinnen- und Soldaten-\nVertreter gesellschaftlicher Gruppen und Organisatio-                Gleichbehandlungsgesetz – SoldGG)\nnen sowie Expertinnen und Experten in Benachteili-\ngungsfragen berufen werden. Die Gesamtzahl der Mit-                                 Abschnitt 1\nglieder des Beirats soll 16 Personen nicht überschrei-\nten. Der Beirat soll zu gleichen Teilen mit Frauen und                            Allgemeiner Teil\nMännern besetzt sein.\n(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die                                   §1\nder Zustimmung des Bundesministeriums für Familie,                               Ziel des Gesetzes\nSenioren, Frauen und Jugend bedarf.\n(1) Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus\n(4) Die Mitglieder des Beirats üben die Tätigkeit nach    Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Reli-\ndiesem Gesetz ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch           gion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität\nauf Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergü-            für den Dienst als Soldatin oder Soldat zu verhindern\ntung, Tagegelder und Übernachtungsgelder. Näheres            oder zu beseitigen.\nregelt die Geschäftsordnung.\n(2) Ziel des Gesetzes ist es auch, Soldatinnen und\nAbschnitt 7                           Soldaten vor Benachteiligungen auf Grund des Ge-\nschlechts in Form von Belästigung und sexueller Beläs-\nSchlussvorschriften                        tigung im Dienstbetrieb zu schützen. Der Schutz\nschwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten vor Be-\n§ 31                              nachteiligungen wegen ihrer Behinderung wird nach\nUnabdingbarkeit                          Maßgabe des § 18 gewährleistet.\nVon den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu           (3) Alle Soldatinnen und Soldaten, insbesondere sol-\nUngunsten der geschützten Personen abgewichen wer-           che mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, sind in\nden.                                                         ihrem Aufgabenbereich aufgefordert, an der Verwirkli-\nchung dieser Ziele mitzuwirken. Dies gilt auch für den\n§ 32                              Dienstherrn, für Personen und Gremien, die Beteili-\ngungsrechte nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz\nSchlussbestimmung                          wahrnehmen, und für Gleichstellungsbeauftragte und\nSoweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes be-            deren Stellvertreterinnen.\nstimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen.\n§2\n§ 33\nAnwendungsbereich\nÜbergangsbestimmungen\n(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf\n(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b\nund 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder             1. Maßnahmen bei der Begründung, Ausgestaltung\nsexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigten-                  und Beendigung eines Dienstverhältnisses und beim\nschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maß-                beruflichen Aufstieg sowie auf den Dienstbetrieb;\ngebliche Recht anzuwenden.                                       hierzu zählen insbesondere Auswahlkriterien und\nEinstellungsbedingungen sowie die Ausgestaltung\n(2) Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse\ndes Dienstes,\noder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19\nbis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die          2. den Zugang zu allen Formen und Ebenen der solda-\nvor dem 18. August 2006 begründet worden sind.                   tischen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung und be-\nSatz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauer-              ruflicher Förderungsmaßnahmen einschließlich der\nschuldverhältnissen.                                             praktischen Berufserfahrung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006                  1905\n3. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einem Berufs-         alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unter-\nverband oder in einer sonstigen Interessenvertre-         schiedliche Behandlung erfolgt.\ntung von Soldatinnen und Soldaten, einschließlich\nder Inanspruchnahme der Leistungen solcher Orga-\nnisationen.                                                                           §5\n(2) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote\nPositive Maßnahmen\noder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses\nGesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-recht-       Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Be-\nliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Perso-          handlung auch zulässig, wenn durch geeignete und an-\nnengruppen dienen.                                            gemessene Maßnahmen tatsächliche Nachteile wegen\neines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes verhindert oder\n§3                                ausgeglichen werden sollen.\nBegriffsbestimmungen\n(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn\neine Person wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grun-                                Abschnitt 2\ndes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine\nandere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt,                    Schutz vor Benachteiligung\nerfahren hat oder erfahren würde.\n(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn                         Unterabschnitt 1\ndem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien\nVe r b o t d e r B e n a c h t e i l i g u n g\noder Verfahren Personen wegen eines in § 1 Abs. 1 ge-\nnannten Grundes in besonderer Weise gegenüber an-\nderen Personen benachteiligen können, es sei denn,\ndie betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren                                   §6\nsind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt                 Persönlicher Anwendungsbereich\nund die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels ange-\nmessen und erforderlich.                                         Dieses Gesetz dient dem Schutz von\n(3) Eine Belästigung als Form der Benachteiligung          1. Soldatinnen und Soldaten,\nliegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die\nmit einem in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Grund in             2. Personen, die zu einer Einberufung zum Wehrdienst\nZusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken,                     nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes heranste-\ndass die Würde der betreffenden Person verletzt und               hen oder die sich um die Begründung eines Wehr-\nein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedri-                dienstverhältnisses auf Grund freiwilliger Verpflich-\ngungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekenn-                 tung bewerben.\nzeichnetes Umfeld geschaffen wird.\n(4) Eine sexuelle Belästigung als Form der Benach-\nteiligung liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell be-                                  §7\nstimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle                           Benachteiligungsverbot\nHandlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell be-\nstimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexu-               (1) Die in § 6 genannten Personen dürfen nicht we-\nellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtba-         gen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes benachtei-\nres Anbringen von pornographischen Darstellungen ge-          ligt werden. Dies gilt auch, wenn die Soldatin oder der\nhören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der be-          Soldat, die oder der die Benachteiligung begeht, das\ntreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein        Vorliegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes bei\nvon Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigun-             der Benachteiligung nur annimmt.\ngen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeich-\nnetes Umfeld geschaffen wird.                                    (2) Jede Belästigung, sexuelle Belästigung und An-\nweisung zu einer solchen Handlungsweise ist eine Ver-\n(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person         letzung dienstlicher Pflichten und Soldatinnen und Sol-\naus einem in § 1 Abs. 1 genannten Grund gilt als Be-          daten untersagt.\nnachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 insbesondere vor, wenn jemand\neine Person zu einem Verhalten bestimmt, das eine der\n§8\nin § 6 genannten Personen wegen eines in § 1 Abs. 1\ngenannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen                                    Zulässige\nkann.                                                                      unterschiedliche Behandlung\nwegen beruflicher Anforderungen\n§4\nEine unterschiedliche Behandlung wegen eines in\nUnterschiedliche                         § 1 Abs. 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser\nBehandlung wegen mehrerer Gründe                     Grund wegen der Art der dienstlichen Tätigkeit oder der\nErfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen             Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und ent-\nmehrerer der in § 1 Abs. 1 genannten Gründe, so kann          scheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der\ndiese unterschiedliche Behandlung gemäß § 8 nur ge-           Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen\nrechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf         ist.","1906           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\nUnterabschnitt 2                            hat die Beschwerde zu prüfen und das Ergebnis der\nOrganisations-                            beschwerdeführenden Person mitzuteilen.\npflichten des Dienstherrn\n§ 12\n§9                                         Entschädigung und Schadensersatz\nPersonalwerbung;                             (1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungs-\nDienstpostenbekanntgabe                       verbot ist der Dienstherr verpflichtet, den hierdurch ent-\nstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn\nAnzeigen der Personalwerbung sowie Dienstposten           der Dienstherr die Pflichtverletzung nicht zu vertreten\nfür Soldatinnen und Soldaten dürfen nicht unter Verstoß      hat.\ngegen § 7 Abs. 1 bekannt gegeben werden.\n(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögens-\n§ 10                              schaden ist, kann eine in § 6 genannte, geschädigte\nPerson eine angemessene Entschädigung in Geld ver-\nMaßnahmen                             langen. Die Entschädigung darf bei Begründung eines\nund Pflichten des Dienstherrn                   Dienstverhältnisses drei Monatsgehälter nicht überstei-\n(1) Der Dienstherr ist verpflichtet, die erforderlichen   gen, wenn für die geschädigte Person auch bei be-\nMaßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen             nachteiligungsfreier Auswahl kein Dienstverhältnis be-\neines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes und zum Schutz         gründet worden wäre.\nvor den in § 1 Abs. 2 genannten Handlungen zu treffen.          (3) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss inner-\nDieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.            halb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend\n(2) Der Dienstherr soll in geeigneter Art und Weise,      gemacht werden. Die Frist beginnt im Falle einer Be-\ninsbesondere im Rahmen der Fortbildung, auf die Un-          werbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zu-\nzulässigkeit solcher Benachteiligungen und Handlun-          gang der Ablehnung, in den sonstigen Fällen einer Be-\ngen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unter-        nachteiligung zu dem Zeitpunkt, zu dem die in § 6 ge-\nbleiben. Hat der Dienstherr sein Personal in geeigneter      nannte Person von der Benachteiligung Kenntnis er-\nWeise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteili-           langt.\ngungen geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten       (4) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Dienst-\nnach Absatz 1.                                               herrn, die sich aus anderen Rechtsvorschriften erge-\n(3) Bei Verstößen gegen die Verbote des § 7 hat der       ben, unberührt.\nDienstherr die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen         (5) Ein Verstoß des Dienstherrn gegen das Benach-\nund angemessenen dienstrechtlichen Maßnahmen zur             teiligungsverbot des § 7 begründet keinen Anspruch\nUnterbindung der Benachteiligung zu ergreifen.               auf Begründung eines Dienstverhältnisses, auf eine\n(4) Werden in § 6 genannte Personen bei der Aus-          Maßnahme der Ausbildung oder einen beruflichen Auf-\nübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 benachtei-       stieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem\nligt, so hat der Dienstherr die im Einzelfall geeigneten,    anderen Rechtsgrund.\nerforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ih-\nrem Schutz zu ergreifen.                                                                § 13\nMaßregelungsverbot\n(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Vor-\nschriften des Abschnitts 6 des Allgemeinen Gleichbe-            (1) Der Dienstherr darf eine in § 6 genannte Person\nhandlungsgesetzes sind in den Dienststellen und Trup-        nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach\npenteilen der Streitkräfte bekannt zu machen. Die Be-        diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine ge-\nkanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an            gen diesen Abschnitt verstoßende Weisung auszufüh-\ngeeigneter Stelle oder durch den Einsatz der in den          ren, benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die eine\nDienststellen und Truppenteilen üblichen Informations-       in § 6 genannte Person hierbei unterstützen oder als\nund Kommunikationstechnik erfolgen.                          Zeuginnen oder Zeugen aussagen.\n(2) Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligen-\nUnterabschnitt 3                            der Verhaltensweisen durch betroffene, in § 6 genannte\nRechte der                             Personen darf nicht als Grundlage für eine Entschei-\nin § 6 genannten Personen                          dung herangezogen werden, die diese Personen be-\nrührt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 11                                 (3) § 15 gilt entsprechend.\nBeschwerderecht\n§ 14\n(1) Soldatinnen und Soldaten, die sich von Dienst-\nMitgliedschaft in Vereinigungen\nstellen der Bundeswehr, von Vorgesetzten oder von Ka-\nmeradinnen oder Kameraden wegen eines in § 1 Abs. 1             (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten ent-\noder 2 genannten Grundes benachteiligt fühlen, können        sprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in\nsich beschweren. Das Nähere regelt die Wehrbe-               1. einem Berufsverband der Soldatinnen und Soldaten,\nschwerdeordnung.                                             2. einer sonstigen Interessenvertretung von Soldatin-\n(2) Die in § 6 Nr. 2 genannten Personen können sich           nen und Soldaten, insbesondere wenn deren Mit-\nwegen einer in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Benach-               glieder einer bestimmten Verwendungsgruppe ange-\nteiligung bei der für ihre Einberufung oder Bewerbung            hören, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb\nzuständigen Stelle der Bundeswehr beschweren. Diese              der Mitgliedschaft besteht,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006              1907\nsowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.                    Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedli-\n(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das            che Behandlung wegen der Behinderung ist jedoch zu-\nBenachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, be-         lässig, soweit eine Maßnahme die Art der von der\nsteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung        schwerbehinderten Soldatin oder dem schwerbehinder-\nin den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.                  ten Soldaten auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand\nhat und eine bestimmte körperliche Funktion, geistige\nFähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und\nAbschnitt 3\nentscheidende berufliche Anforderung für diese Tätig-\nRechtsschutz                           keit ist. Macht im Streitfall die schwerbehinderte Solda-\ntin oder der schwerbehinderte Soldat Tatsachen glaub-\n§ 15                              haft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung\nBeweislast                            vermuten lassen, trägt der Dienstherr die Beweislast\ndafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sach-\nWenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die  liche Gründe eine unterschiedliche Behandlung recht-\neine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten            fertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion,\nGrundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die         geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentli-\nBeweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestim-        che und entscheidende berufliche Anforderung für\nmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen             diese Tätigkeit ist.\nhat.\n(2) Wird gegen das in Absatz 1 geregelte Benachtei-\n§ 16                              ligungsverbot beim beruflichen Aufstieg verstoßen,\nkönnen hierdurch benachteiligte schwerbehinderte Sol-\nUnterstützung\ndatinnen oder Soldaten eine angemessene Entschädi-\ndurch Antidiskriminierungsverbände\ngung in Geld verlangen; ein Anspruch auf den berufli-\n(1) Antidiskriminierungsverbände sind Personen-           chen Aufstieg besteht nicht. Ein Anspruch auf Entschä-\nzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht           digung muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem die\nnur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die be-         schwerbehinderte Soldatin oder der schwerbehinderte\nsonderen Interessen der in § 6 genannten Personen im         Soldat von dem Nichtzustandekommen des beruflichen\nRahmen einer Benachteiligung nach § 1 Abs. 1 oder 2          Aufstiegs Kenntnis erhalten hat, geltend gemacht wer-\nwahrnehmen. Die Befugnisse nach den Absätzen 2               den.\nbis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglie-\nder haben oder einen Zusammenschluss aus mindes-                                         § 19\ntens sieben Verbänden bilden.\nUnabdingbarkeit\n(2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im\nRahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfah-            Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu\nren, in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwäl-       Ungunsten der Soldatinnen und Soldaten abgewichen\ntinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, als Bei-         werden.\nstände der in § 6 genannten Personen in der Verhand-\nlung aufzutreten. Im Übrigen bleiben die Vorschriften                                    § 20\nder Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen,\nÜbergangsvorschrift\nnach denen Beiständen weiterer Vortrag untersagt wer-\nden kann, unberührt.                                            Erfolgen Benachteiligungen in Form sexueller Beläs-\ntigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz vor\n(3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ih-\ndem 18. August 2006, ist das zu diesem Zeitpunkt gel-\nres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangele-\ntende Recht anzuwenden.\ngenheiten der in § 6 genannten Personen gestattet.\n(4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefug-\nArtikel 3\nnisse von Verbänden zu Gunsten von behinderten Men-\nschen bleiben unberührt.                                                           Änderungen\nin anderen Gesetzen\nAbschnitt 4\n(1) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der\nErgänzende Vorschriften                       Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,\n1036), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes\n§ 17                              vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt ge-\nAntidiskriminierungsstelle des Bundes                ändert:\nAbschnitt 6 des Allgemeinen Gleichbehandlungsge-          1. § 11 wird wie folgt geändert:\nsetzes über die Antidiskriminierungsstelle des Bundes            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nfindet im Rahmen dieses Gesetzes Anwendung.\n„Zulässig ist auch eine Vertretung durch Vertreter\n§ 18                                     der in § 23 des Allgemeinen Gleichbehandlungs-\ngesetzes bezeichneten Verbände bei der Gel-\nSchwerbehinderte                                 tendmachung eines Rechts wegen eines Versto-\nSoldatinnen und Soldaten                             ßes gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7\n(1) Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten dür-               Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsge-\nfen bei einer Maßnahme, insbesondere beim berufli-                  setzes, wenn diese Personen kraft Satzung oder\nchen Aufstieg oder bei einem Befehl, nicht wegen ihrer              Vollmacht zur Vertretung befugt sind.“","1908             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 5“      sexuelle Identität vorzunehmen. Dem stehen gesetzli-\ndurch die Angabe „Satz 2 bis 6“ ersetzt.               che Maßnahmen zur Förderung von Beamtinnen zur\n2. § 61b wird wie folgt geändert:                              Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Er-\nwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Ein-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                zelfallprüfungen, sowie gesetzliche Maßnahmen zur\n„§ 61b                           Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entge-\nKlage wegen Benachteiligung“.                gen.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          (6) § 27 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes\nvom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das\n„(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15\nzuletzt durch Artikel 174 der Verordnung vom 25. No-\ndes Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes\nvember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,\nmuss innerhalb von drei Monaten, nachdem der\nwird wie folgt gefasst:\nAnspruch schriftlich geltend gemacht worden ist,\nerhoben werden.“                                          „(1) Arbeitgeber und Sprecherausschuss haben da-\nrüber zu wachen, dass alle leitenden Angestellten des\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 611a\nBetriebs nach den Grundsätzen von Recht und Billig-\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die\nkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Be-\nAngabe „nach § 15 des Allgemeinen Gleichbe-\nnachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse\nhandlungsgesetzes“ ersetzt.\noder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstam-\n(2) Artikel 2 des Arbeitsrechtlichen EG-Anpassungs-        mung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer\ngesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1308), das            Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1994                 Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betä-\n(BGBl. I S. 1406) geändert worden ist, wird aufgehoben.        tigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts\n(3) § 75 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes in         oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.“\nder Fassung der Bekanntmachung vom 25. September                  (7) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch — Allgemeiner\n2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 5 Nr. 2      Teil — (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,\ndes Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974) geän-           BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\ndert worden ist, wird wie folgt gefasst:                       Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie\n„(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu          folgt geändert:\nwachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach             1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe\nden Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt                 „§ 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten“ fol-\nwerden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von                gende Angaben eingefügt:\nPersonen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer\n„§ 33bLebenspartnerschaften\nethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen\nHerkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltan-          § 33c Benachteiligungsverbot“.\nschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politi-       2. Nach § 33b wird folgender § 33c eingefügt:\nschen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Ein-                                        „§ 33c\nstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexu-                             Benachteiligungsverbot\nellen Identität unterbleibt.“\nBei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf\n(4) § 67 Abs. 1 Satz 1 des Bundespersonalvertre-               niemand aus Gründen der Rasse, wegen der ethni-\ntungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693),                  schen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt\ndas zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Sep-              werden. Ansprüche können nur insoweit geltend ge-\ntember 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, wird            macht oder hergeleitet werden, als deren Vorausset-\nwie folgt gefasst:                                                 zungen und Inhalt durch die Vorschriften der beson-\n„Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu              deren Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen be-\nwachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach                stimmt sind.“\nRecht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere,              (8) § 36 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\ndass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen             – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer        24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch\nAbstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationali-           Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I\ntät, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinde-        S. 1706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nrung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaft-\nlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres            1. In Satz 1 werden die Wörter „oder ähnlicher Merk-\nGeschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.“           male“ gestrichen.\n(5) § 8 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der            2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nFassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999                       „Die Agentur für Arbeit darf Einschränkungen, die\n(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 19a des Ge-            der Arbeitgeber für eine Vermittlung aus Gründen\nsetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert              der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der\nworden ist, wird wie folgt gefasst:                                Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung\n„(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung              oder der sexuellen Identität des Ausbildungssuchen-\nzu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Befähigung            den und Arbeitssuchenden vornimmt, nur berück-\nund fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Ge-                     sichtigen, soweit sie nach dem Allgemeinen Gleich-\nschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Her-                    behandlungsgesetz zulässig sind.“\nkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, po-          3. In Satz 3 wird das Wort „ , Religionsgemeinschaft“\nlitische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder                  gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006             1909\n(9) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemein-               (13) Dem § 73 Abs. 6 des Sozialgerichtsgesetzes in\nsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der         der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September\nFassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006                1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 9 des\n(BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 3        Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert\ndes Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird        worden ist, werden folgende Sätze angefügt:\nwie folgt geändert:\n„§ 157 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gilt auch nicht\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 19         für Mitglieder und Angestellte der in § 23 Abs. 1 des\nLeistungen auf Antrag oder von Amts wegen“ fol-          Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten\ngende Angabe eingefügt:                                  Vereinigungen, die im Rahmen des Satzungszwecks\n„§ 19a Benachteiligungsverbot“.                          der Vereinigung als Bevollmächtigte von Beteiligten tä-\ntig werden. Den in Satz 5 genannten Vereinigungen ist\n2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 18f und 18g“             im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von\ndurch die Angabe „§§ 18f, 18g und 19a“ ersetzt.          Rechtsangelegenheiten Beteiligter gestattet.“\n3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:\n(14) Die §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürger-\n„§ 19a                            lichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntma-\nBenachteiligungsverbot                     chung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909,\nBei der Inanspruchnahme von Leistungen, die           2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 123 des Geset-\nden Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der          zes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert wor-\nBerufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen       den ist, werden aufgehoben.\nWeiterbildung, der Umschulung einschließlich der            (15) Das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungs-\npraktischen Berufserfahrung betreffen, darf niemand      gesetz vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) wird\naus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen          wie folgt geändert:\nHerkunft, des Geschlechts, der Religion oder Welt-\nanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der       1. § 4 wird wie folgt geändert:\nsexuellen Identität benachteiligt werden. Ansprüche          a) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nkönnen nur insoweit geltend gemacht oder hergelei-\n„Eine unmittelbare Diskriminierung von Soldatin-\ntet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt\nnen ist gegeben, wenn diese auf Grund ihres Ge-\ndurch die Vorschriften der besonderen Teile dieses\nschlechts in einer vergleichbaren Situation eine\nGesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.“\nweniger günstige Behandlung erfahren als Solda-\n(10) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabili-                ten erfahren, erfahren haben oder erfahren wür-\ntation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1                den.“\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046,\nb) Absatz 7 wird aufgehoben.\n1047), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt ge-       2. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nändert:\n„(2) Bei Verstößen der Dienststellen gegen die\n1. In § 36 Satz 3 werden nach den Wörtern „den Ar-                Benachteiligungsverbote bei Begründung eines\nbeitsschutz,“ die Wörter „den Schutz vor Diskrimi-           Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg\nnierungen in Beschäftigung und Beruf,“ eingefügt.            findet § 12 des Soldatinnen- und Soldaten-Gleich-\n2. § 81 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     behandlungsgesetzes Anwendung.“\n„Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des All-      3. § 16 wird wie folgt geändert:\ngemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.“                         a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die\n(11) Das Bundesgleichstellungsgesetz vom 30. No-                 Angabe „4“ ersetzt.\nvember 2001 (BGBl. I S. 3234) wird wie folgt geändert:            b) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. § 4 Abs. 7 wird aufgehoben.                                       „Sie dürfen nicht zugleich Vertrauensperson nach\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                      dem Soldatenbeteiligungsgesetz sein oder einer\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    Schwerbehindertenvertretung angehören.“\nb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.              c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\n3. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „des Be-                  aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „sein“ die\nschäftigtenschutzgesetzes“ durch die Wörter „des                     Wörter „ , wobei eine ehrenamtliche Richterin\nAllgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Hin-                        oder ein ehrenamtlicher Richter Unteroffizier,\nblick auf den Schutz vor Benachteiligungen wegen                     die andere ehrenamtliche Richterin oder der\ndes Geschlechts und sexueller Belästigung“ ersetzt.                  andere ehrenamtliche Richter Stabsoffizier\nsein muss“ eingefügt.\n(12) § 3 Abs. 1 des Soldatengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I                         bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nS. 1482) wird wie folgt gefasst:                                          „Die Reihenfolge der Heranziehung richtet\n„(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und                      sich nach der einheitlichen Liste der ehren-\nLeistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Iden-                    amtlichen Richterinnen und Richter für Ver-\ntität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung,                        fahren nach diesem Gesetz, in der die ver-\nreligiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethni-                    schiedenen Teilstreitkräfte angemessen zu\nsche oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu ver-                       berücksichtigen sind; § 74 Abs. 8 der Wehr-\nwenden.“                                                                  disziplinarordnung gilt entsprechend.“","1910           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\nd) Absatz 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, ver-\n„Absatz 10 gilt entsprechend.“                               öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-\ntikel 49 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I\ne) In Absatz 12 wird die Angabe „2“ durch die An-               S. 866) geändert worden ist, werden der Schlusspunkt\ngabe „1“ ersetzt.                                            durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 an-\n4. § 19 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       gefügt:\n„Die Gleichstellungsbeauftragte hat den Vollzug die-            „4. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3\nses Gesetzes in der Dienststelle zu fördern und zu                  des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.“\nunterstützen; dies gilt auch für das Soldatinnen- und\nSoldaten-Gleichbehandlungsgesetz in Bezug auf                                                Artikel 4\ndas Verbot von Benachteiligungen auf Grund des\nGeschlechts in Form von Belästigungen und sexuel-                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nlen Belästigungen.“                                                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n(16) In § 15a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend              Kraft. Gleichzeitig tritt das Beschäftigtenschutzgesetz\ndie Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bun-               vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 1412) außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. August 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen"]}