{"id":"bgbl1-2006-39-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":39,"date":"2006-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates","law_date":"2006-08-14T00:00:00Z","page":1866,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1866          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\nGesetz\nzur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates\nVom 14. August 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          Normenkontrollrates und der Zustimmung der Bundes-\nsen:                                                        regierung. Die Notwendigkeit eines Beschlusses ist ins-\nbesondere zu prüfen, wenn sonst eine Abweichung von\n§1                                den international anerkannten Regeln zur Anwendung\ndes SKM zu besorgen ist.\nEinsetzung\neines Nationalen Normenkontrollrates                   (3) Bei der erstmaligen Ermittlung der für die Durch-\n(1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Nationaler Nor-       führung der Messung bei Unternehmen notwendigen\nmenkontrollrat mit Dienstsitz in Berlin eingerichtet. Er    Kennziffern (Kosten pro Einheit, Zeit pro einzelner\nist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auf-         durch das Gesetz ausgelöster Aktivität sowie deren\ntrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.           Häufigkeit pro Jahr und Anzahl der betroffenen Unter-\nnehmen) sind alle Bürokratiekosten zu berücksichtigen,\n(2) Der Nationale Normenkontrollrat hat die Aufgabe,     die auf Bundesrecht beruhen.\ndie Bundesregierung dabei zu unterstützen, die durch\nGesetze verursachten Bürokratiekosten durch Anwen-                                     §3\ndung, Beobachtung und Fortentwicklung einer standar-\ndisierten Bürokratiekostenmessung auf Grundlage des                  Zusammensetzung und Organisation\nStandardkosten-Modells zu reduzieren.                                des Nationalen Normenkontrollrates\n(1) Der Nationale Normenkontrollrat besteht aus\n§2                                acht Mitgliedern. Der Bundeskanzler schlägt sie im Ein-\nBürokratiekostenmessung                       vernehmen mit den anderen Mitgliedern der Bundesre-\nund Standardkosten-Modell                      gierung dem Bundespräsidenten vor. Dieser beruft die\nVorgeschlagenen für eine Amtszeit von fünf Jahren.\n(1) Bürokratiekosten im Sinne dieses Gesetzes sind\nEine erneute Berufung ist zulässig. Die Mitglieder sind\nsolche, die natürlichen oder juristischen Personen\nberechtigt, ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem\ndurch Informationspflichten entstehen. Informations-\nBundespräsidenten niederzulegen. Scheidet ein Mit-\npflichten sind auf Grund von Gesetz, Rechtsverord-\nglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die\nnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift bestehende\nDauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds be-\nVerpflichtungen, Daten und sonstige Informationen für\nrufen. Satz 2 gilt entsprechend.\nBehörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu hal-\nten oder zu übermitteln. Andere durch Gesetz, Rechts-          (2) Die Mitglieder sollen Erfahrungen in legislativen\nverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift ent-         Angelegenheiten innerhalb staatlicher oder gesell-\nstehende Kosten sind nicht umfasst.                         schaftlicher Institutionen gesammelt haben und über\nKenntnisse in wirtschaftlichen Angelegenheiten verfü-\n(2) Bei der Messung der Bürokratiekosten ist das\ngen.\nStandardkosten-Modell (SKM) anzuwenden. Die inter-\nnational anerkannten Regeln zur Anwendung des Stan-            (3) Die Mitglieder dürfen während ihrer Mitglied-\ndardkosten-Modells sind zugrunde zu legen. Abwei-           schaft im Nationalen Normenkontrollrat weder einer ge-\nchungen von dieser Methodik bedürfen eines Be-              setzgebenden Körperschaft noch einer Bundesbehörde\nschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Nationalen        noch einer Landesbehörde angehören noch zu diesen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006            1867\nin einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungs-          1. Entwürfe für neue Bundesgesetze,\nverhältnis stehen. Ausnahmen sind für Hochschullehrer\n2. bei Entwürfen von Änderungsgesetzen auch die\nzulässig. Sie dürfen auch nicht innerhalb des letzten\nStammgesetze,\nJahres vor der Berufung zum Mitglied des Nationalen\nNormenkontrollrates eine derartige Stellung innegehabt        3. die Entwürfe nachfolgender nachrangiger Rechts-\nhaben.                                                            und Verwaltungsvorschriften,\n(4) Den Vorsitz im Nationalen Normenkontrollrat           4. Vorarbeiten zu Rechtsakten (Rahmenbeschlüssen,\nführt das vom Bundeskanzler bestimmte Mitglied.                   Beschlüssen, Übereinkommen und den diesbezüg-\n(5) Die Mitgliedschaft im Nationalen Normenkontroll-          lichen Durchführungsmaßnahmen) der Europäischen\nrat ist ein Ehrenamt.                                             Union und zu Verordnungen, Richtlinien und Ent-\nscheidungen der Europäischen Gemeinschaft,\n(6) Der Nationale Normenkontrollrat entscheidet mit\nder Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit         5. bei der Umsetzung von EU-Recht die betroffenen\nunterbleibt eine Beanstandung des überprüften Ge-                 Gesetze und nachrangigen Rechts- und Verwal-\nsetzentwurfs. Ein Sondervotum ist nicht zulässig.                 tungsvorschriften,\n(7) Das Verfahren des Nationalen Normenkontrollra-        6. bestehende Bundesgesetze und auf ihnen beru-\ntes regelt eine vom Bundeskanzler im Einvernehmen                 hende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvor-\nmit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung ge-               schriften.\nbilligte Geschäftsordnung.                                       (2) Der Nationale Normenkontrollrat überprüft die\n(8) Die Rechtsaufsicht führt der Chef des Bundes-         Gesetzentwürfe der Bundesministerien vor deren Vor-\nkanzleramtes.                                                 lage an das Bundeskabinett.\n(9) Beim Bundeskanzleramt wird ein Sekretariat des           (3) Der Nationale Normenkontrollrat nimmt Stellung\nNationalen Normenkontrollrates eingerichtet. Der Leiter       zu dem jährlichen Bericht der Bundesregierung zur Fra-\ndes Sekretariats nimmt beratend an den Sitzungen des          ge, inwieweit das von der Bundesregierung gesetzte\nNationalen Normenkontrollrates teil. Der Leiter des Se-       Ziel der Senkung der Bürokratiekosten erreicht worden\nkretariats unterliegt allein den Weisungen des Nationa-       ist.\nlen Normenkontrollrates. Die Mitarbeiter des Sekretari-\nats unterliegen allein den Weisungen des Nationalen              (4) Unberührt bleiben die Prüfungskompetenz des\nNormenkontrollrates und des Leiters des Sekretariats.         Bundesrechnungshofs und des Bundesbeauftragten\nDer Leiter und die Mitarbeiter des Sekretariats dürfen        für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.\nweder hauptamtlich noch nebenamtlich gleichzeitig mit\nanderen Aufgaben innerhalb der unmittelbaren oder                                         §5\nmittelbaren Staatsverwaltung des Bundes oder der                                     Befugnisse\nLänder betraut sein.                                                    des Nationalen Normenkontrollrates\n(10) Die Mitglieder des Nationalen Normenkontroll-           (1) Der Nationale Normenkontrollrat ist berechtigt,\nrates erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Er-\nsatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom Chef des             1. die Datenbank zu nutzen, die die Bundesregierung\nBundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bun-                   für die bei der Messung der Bürokratiekosten erhal-\ndesminister des Innern festgesetzt.                               tenen Daten anlegt,\n(11) Die Mitglieder des Nationalen Normenkontroll-        2. eigene Anhörungen durchzuführen,\nrates und die Angehörigen des Sekretariats sind zur           3. Gutachten in Auftrag zu geben,\nVerschwiegenheit über die Beratungen und die vom\nNationalen Normenkontrollrat als vertraulich bezeich-         4. der Bundesregierung Sonderberichte vorzulegen.\nneten Beratungsunterlagen verpflichtet.                          (2) Behörden des Bundes und die Länder leisten\n(12) Die Kosten des Nationalen Normenkontrollrates        dem Normenkontrollrat Amtshilfe.\nträgt der Bund. Dem Nationalen Normenkontrollrat ist\ndie für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Per-                                     §6\nsonal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.                                  Pflichten\nDie Stelle des Leiters des Sekretariats ist im Einverneh-               des Nationalen Normenkontrollrates\nmen mit dem Nationalen Normenkontrollrat zu beset-\nzen. Die Stellen der Mitarbeiter des Sekretariats sind           (1) Der Nationale Normenkontrollrat gibt seine Stel-\nim Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Nationalen           lungnahmen zu den Gesetzentwürfen der Bundesminis-\nNormenkontrollrates zu besetzen. Die Mitarbeiter des          terien gegenüber dem federführenden Bundesminister\nSekretariats können, falls sie mit der beabsichtigten         nicht öffentlich ab. Diese Stellungnahmen und die Stel-\nMaßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einverneh-          lungnahmen der Bundesregierung dazu werden dem\nmen mit dem Vorsitzenden des Nationalen Normenkon-            Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Bundestag\ntrollrates versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.        beigefügt.\n(2) Der Nationale Normenkontrollrat berichtet jähr-\n§4                               lich dem Bundeskanzler. Er kann seinem schriftlichen\nAufgaben                             Bericht Empfehlungen beifügen.\ndes Nationalen Normenkontrollrates                     (3) Der Nationale Normenkontrollrat steht dem feder-\n(1) Auf die Einhaltung der Grundsätze der standar-        führenden und den mitberatenden ständigen Aus-\ndisierten Bürokratiekostenmessung im Sinne des § 2            schüssen des Bundestages zur Beratung zur Verfü-\nAbs. 2 können überprüft werden:                               gung.","1868           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2006\n§7                                    von der Bundesregierung in einem Beschluss fest-\nPflichten der Bundesregierung                        gelegten Ziele der Bürokratiekostenmessung inner-\nhalb des angegebenen Zeitraums erreicht werden.\nDie Bundesregierung erstattet dem Bundestag jähr-\nlich einen Bericht über\n§8\n1. die Erfahrungen mit der angewandten Methodik zur\nstandardisierten Bürokratiekostenmessung,                                     Inkrafttreten\n2. den Stand des Bürokratiekostenabbaus in den ein-             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nzelnen Ministerien und die aktuelle Prognose, ob die      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. August 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}