{"id":"bgbl1-2006-38-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":38,"date":"2006-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/38#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_38.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)","law_date":"2006-07-27T00:00:00Z","page":1827,"pdf_page":11,"num_pages":30,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006              1827\nVerordnung\nzur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten\n(TAppV)\nVom 27. Juli 2006\nAuf Grund des § 5 Satz 1 der Bundes-Tierärzteord-               d) 100 Stunden in der Schlachttier- und Fleisch-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. No-                    untersuchung,\nvember 1981 (BGBl. I S. 1193), der zuletzt durch Arti-\ne) 75 Stunden im öffentlichen Veterinärwesen,\nkel 151 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I\nS. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1                f) 700 Stunden in der kurativen tierärztlichen Praxis,\nAbs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                       in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa-                   Tierklinik oder in einem Wahlpraktikum;\ntionserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)\n3. folgende Prüfungen:\nverordnet das Bundesministerium für Gesundheit:\na) die Tierärztliche Vorprüfung,\nAbschnitt 1                               b) die Tierärztliche Prüfung.\nDie tierärztliche Ausbildung                   Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des\nHochschulrahmengesetzes beträgt für die gesamte\n§1                               Ausbildung fünf Jahre und sechs Monate.\nZiele und Gliederung\nder tierärztlichen Ausbildung                                                §2\n(1) Ziel der Ausbildung sind wissenschaftlich und                          Unterrichtsveranstaltungen\npraktisch ausgebildete Tierärztinnen oder Tierärzte,\ndie zur eigenverantwortlichen und selbständigen tier-             (1) Die Universität hat eine Ausbildung, die den in § 1\närztlichen Berufsausübung im Sinne des § 1 der Bun-            Abs. 1 genannten Zielen entspricht und es den Studie-\ndes-Tierärzteordnung, zur Weiterbildung und zu ständi-         renden ermöglicht, die Kenntnisse und Fähigkeiten zu\nger Fortbildung befähigt sind. Es sollen                       erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehe-\n1. die grundlegenden veterinärmedizinischen, natur-            nen Prüfungen gefordert werden, zu vermitteln. Die Ver-\nwissenschaftlichen, fächerübergreifenden und me-           mittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen\nthodischen Kenntnisse,                                     Grundlagen soll auf die tiermedizinisch relevanten Aus-\nbildungsinhalte konzentriert werden. Das theoretische\n2. praktische Fertigkeiten,                                    und klinische Wissen soll während der gesamten Aus-\n3. geistige und ethische Grundlagen und                        bildung so weit wie möglich miteinander verknüpft wer-\n4. die dem Wohle von Mensch, Tier und Umwelt ver-              den. Die Universität führt zu diesem Zweck in den in\npflichtete berufliche Einstellung                          Anlage 1 genannten Fächern insbesondere Vorlesun-\ngen, Seminare, klinische Demonstrationen und Übun-\nvermittelt werden, derer es bedarf, den tierärztlichen         gen, darunter Übungen am Tier, durch. Teile dieser Ver-\nBeruf in seiner gesamten Breite verantwortlich unter           anstaltungen kann sie durch geeignete interaktive Lern-\nbesonderer Berücksichtigung der Qualitätssicherung             programme ersetzen. Die Anzahl der Studierenden in\nauszuüben.                                                     den Seminaren, bei den klinischen Demonstrationen\n(2) Die tierärztliche Ausbildung umfasst                    und den Übungen wird durch die Universitäten an der\n1. einen wissenschaftlich-theoretischen Studienteil der        Lehraufgabe ausgerichtet. Die Lehrinhalte sind nicht\nVeterinärmedizin von viereinhalb Jahren mit 3 850          am einzelnen Fachgebiet, sondern problemorientiert\nStunden Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltun-          am Lehrgegenstand und fächerübergreifend auszurich-\ngen, die nicht überschritten werden dürfen, an einer       ten, soweit dies möglich und zweckmäßig ist. Der fä-\nUniversität oder an einer gleichgestellten Hoch-           cherübergreifende Unterricht ist unter Beteiligung meh-\nschule (Universität), in der die im Hinblick auf die       rerer Fachvertreter durchzuführen und koordiniert zu\nspätere Anwendung im veterinärmedizinischen Be-            gestalten. Näheres regelt die Studienordnung der Uni-\nreich notwendigen Grundkenntnisse vermittelt wer-          versität.\nden;                                                          (2) Während des Studiums haben die Studierenden\n2. einen praktischen Studienteil von 1 170 Stunden mit         mindestens an den in Absatz 1 Satz 4 genannten Unter-\na) 70 Stunden über Landwirtschaft, Tierzucht und           richtsveranstaltungen teilzunehmen, die von der Uni-\nTierhaltung,                                           versität als Pflichtlehrveranstaltungen bezeichnet sind.\nDie Pflichtlehr- und Wahlpflichtveranstaltungen sollen\nb) 150 Stunden in der kurativen Praxis einer Tierärz-      im Studienhalbjahr, ausgenommen während der klini-\ntin, eines Tierarztes oder in einer unter tierärzt-    schen Ausbildung und der Praktika, durchschnittlich\nlicher Leitung stehenden Tierklinik,                   30 Wochenstunden betragen. Sie müssen die in der An-\nc) 75 Stunden in der Hygienekontrolle und Lebens-          lage 1 aufgeführten Fachgebiete mit den vorgesehenen\nmittelüberwachung und -untersuchung,                   Stundenzahlen enthalten.","1828           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006\n(3) Die Universität hat Wahlpflichtveranstaltungen in     2. eine von der Universität zu erlassende besondere\nFächern der Anlage 1 anzubieten, an denen die Studie-            Studienordnung besteht,\nrenden im Umfange von mindestens 308 Stunden                 3. sichergestellt ist, dass die in der Tierärztlichen Vor-\nvom ersten bis neunten Semester, davon mindestens                prüfung und der Tierärztlichen Prüfung nachzuwei-\n84 Stunden in Fachgebieten des Anatomisch-physiolo-              senden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im\ngischen Abschnittes der Tierärztlichen Vorprüfung und            Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang\nmindestens 126 Stunden in den Fächern der Tierärzt-              gleichwertigen Weise geprüft werden,\nlichen Prüfung teilzunehmen haben.\n4. eine sachgerechte begleitende und abschließende\n(4) Die Studierenden haben an der Pflichtlehrveran-           Beurteilung des Modellstudiengangs durch die Uni-\nstaltung „Querschnittsunterricht“ teilzunehmen.                  versität unter Heranziehung externen Sachverstan-\ndes gewährleistet ist,\n§3\n5. Mindest- und Höchstdauer des Modellstudiengangs\nErprobungsklausel                             festgelegt sind und Verlängerungsanträge anhand\nvon Beurteilungsergebnissen zu begründen sind,\n(1) Bei Beibehaltung der Gesamtstundenzahl des\nwissenschaftlich-theoretischen Studienteils von 3 850        6. die Voraussetzungen, unter denen die Universität\nStunden können die Universitäten vorbehaltlich des               den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt\nAbsatzes 2 Abweichungen der Stundenzahl zu den in                sind,\nAnlage 1 aufgeführten Fächern um bis zu 20 vom Hun-          7. geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudien-\ndert von der Gesamtstundenzahl vorsehen.                         gang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Wei-\n(2) Von der Möglichkeit der Stundenkürzungen sind             terstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und\nFächer mit einer Stundenzahl von 28 und weniger so-              Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren\nwie die in Anlage 1 Nr. 28 bis 31 aufgeführten Fächer            wird, und\nausgenommen.                                                 8. festgelegt ist, wie die Anforderungen des Regelstu-\n(3) Die Abweichungen nach Absatz 1 setzen voraus,             diums an die Tierärztliche Vorprüfung und die Tier-\ndass                                                             ärztliche Prüfung im Modellstudiengang erfüllt wer-\nden.\n1. die Ausbildungsziele nach § 1 Abs. 1 als Grundlage\nder Approbation nach § 4 Abs. 1 der Bundes-Tier-                                   Abschnitt 2\närzteordnung nicht gefährdet werden,\nPrüfungsvorschriften\n2. sichergestellt ist, dass den Anforderungen von Arti-\nkel 38 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen\nUnterabschnitt 1\nParlaments und des Rates vom 7. September 2005\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen                        A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n(ABl. EU Nr. L 178 S. 1) Genüge getan wird,\n§5\n3. die Voraussetzungen, unter denen die Universität die\nAbweichungen rückgängig machen kann, geregelt                                 Prüfungsausschüsse\nsind,                                                       (1) Bei jeder Universität wird je ein staatlicher Prü-\n4. ein Wechsel der Universität für Studierende weiter-       fungsausschuss für die Tierärztliche Vorprüfung und\nhin möglich bleibt.                                      für die Tierärztliche Prüfung gebildet.\n(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem oder\n(4) Die Universitäten, die von der Abweichung nach\nder Vorsitzenden, einem oder mehreren Stellvertretern\nAbsatz 1 Gebrauch machen, teilen dieses der zustän-\noder einer oder mehrerer Stellvertreterinnen und weite-\ndigen Behörde mit einer Beschreibung des Erpro-\nren Mitgliedern. Die Mitglieder des Prüfungsausschus-\nbungsziels und der erwarteten qualitativen Verbesse-\nses werden nach Anhörung der Universität von der zu-\nrungen für die tiermedizinische Ausbildung mit. Sie le-\nständigen Behörde für bestimmte Prüfungsfächer als\ngen auf Anforderung der zuständigen Behörde einen\nPrüfer oder Prüferinnen und für jeweils nicht mehr als\nBericht über die gewonnenen Erfahrungen vor.\nvier Jahre schriftlich bestellt. Als Vorsitzende und Stell-\nvertreter oder Stellvertreterinnen werden Professoren\n§4                               oder Professorinnen der Universität, als weitere Mitglie-\nModellstudiengang                         der Professoren oder Professorinnen oder andere Lehr-\npersonen der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind,\n(1) Zur Erprobung neuer Modelle der tierärztlichen\nbestellt.\nAusbildung kann die zuständige Behörde auf Antrag\neiner Universität einen von dem Regelstudiengang                (3) Dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsaus-\nabweichenden Modellstudiengang einführen und die             schusses obliegt die Aufsicht über die Prüfungen und\njeweiligen Inhalte festlegen. Dabei müssen die in § 1        deren ordnungsgemäße Durchführung. Er oder sie\nAbs. 1 genannten Ausbildungsziele gewahrt bleiben.           sorgt dafür, dass Studierende, die alle Voraussetzungen\nzur Zulassung zur Prüfung besitzen, Erstprüfungen in\n(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt vo-\nden jeweiligen Prüfungsfächern innerhalb der von der\nraus, dass\nUniversität vorgegebenen Fristen ablegen können. In\n1. das Erprobungsziel beschrieben wird und erkennen          dringenden Fällen kann der oder die Vorsitzende mit\nlässt, welche qualitativen Verbesserungen für die        Zustimmung der zuständigen Behörde eine Lehrperson\ntiermedizinische Ausbildung vom Modellstudien-           mit der vorläufigen Wahrnehmung der Prüfungsge-\ngang erwartet werden,                                    schäfte beauftragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006              1829\n§6                               den. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschus-\nZuständiger Prüfungsausschuss                    ses hat nach vorheriger Anmeldung jeweils bis zu fünf\nStudierenden der Veterinärmedizin, die zur gleichen\nDie Studierenden legen die Abschnitte der Tierärzt-       Prüfung bereits zugelassen sind oder sich in dem der\nlichen Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung vor dem      betreffenden Prüfung vorausgehenden Ausbildungsab-\nzuständigen Prüfungsausschuss an der Universität ab,         schnitt befinden, sowie einem Vertreter oder einer Ver-\nan der sie im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im           treterin der zuständigen Tierärztekammer zu gestatten,\nStudienfach Veterinärmedizin immatrikuliert sind oder        bei der Prüfung, die Beratung und Bekanntgabe des\nzuletzt immatrikuliert waren. Wiederholungsprüfungen         Prüfungsergebnisses ausgenommen, anwesend zu\nsind bei dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem            sein, soweit nicht eine oder einer der zu Prüfenden wi-\ndie Prüfung nicht bestanden wurde.                           derspricht.\n§7                                                           § 10\nMeldung zur Prüfung                                            Form der Prüfung\n(1) Für die Prüfungen der Tierärztlichen Vorprüfung          (1) Die Prüfung kann schriftlich, mündlich, durch Lö-\nnach den §§ 19 und 22 und vor den Prüfungen der Tier-        sung schriftlich gestellter Aufgaben, bei denen anzuge-\närztlichen Prüfung nach § 29 ist ein Antrag auf Zulas-       ben ist, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Ant-\nsung an den oder die Vorsitzenden des Prüfungsaus-           worten für zutreffend gehalten werden (Multiple Choice)\nschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:             oder in einer Kombination dieser Prüfungsformen\n1. der Personalausweis,                                      durchgeführt werden. Die Universität kann die Prü-\n2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung,            fungsnote auch durch studienbegleitende Leistungs-\nbei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs       kontrollen ermitteln; die Erbringung der Nachweise über\ndieser Verordnung erworben wurden, auch der Aner-        die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Se-\nkennungsbescheid der zuständigen Behörde sowie           minaren und Übungen bleibt unberührt. In einzelnen\nPrüfungsfächern kann die Prüfung in mehreren Teilprü-\n3. die erforderlichen Ausbildungsnachweise nach den          fungen abgelegt werden.\n§§ 20, 23 und 31.\n(2) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als\nDie Nachweise nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sind nur vor der       fünf Studierende gemeinsam geprüft werden.\nerstmaligen Prüfung an einer Universität beizufügen.\n(3) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis\n(2) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amtlich       glaubhaft, dass sie wegen einer körperlichen Behinde-\nbeglaubigter Ablichtung vorzulegen. Sie können in an-        rung die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vor-\nderer Form vorgelegt werden, soweit diese im Einzelfall      gesehenen Form ablegen können, hat der oder die Vor-\ndurch den oder die Vorsitzende des Prüfungsausschus-         sitzende die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistun-\nses als gleichwertig anerkannt wird. Die Nachweise           gen in einer anderen Form zu gestatten.\nwerden bis zum Abschluss des betreffenden Prüfungs-\nabschnitts zu den Prüfungsakten genommen und an-                (4) Die Universität legt die Prüfungsform für das je-\nschließend wieder zurückgegeben.                             weilige Prüfungsfach nach Absatz 1 sowie die jeweils\nnotwendigen Abweichungen von den §§ 9, 11, 12\n§8                               und 14 in einer ergänzenden Prüfungsordnung (§ 16\ndes Hochschulrahmengesetzes) fest.\nZulassung zur Prüfung\n(1) Über die Zulassung zu den Prüfungen entschei-                                     § 11\ndet für den Prüfungsausschuss der oder die Vorsitzen-                             Prüfungstermin\nde.\n(1) Die Prüfungen sind zeitnah zu den Unterrichts-\n(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Studie-       veranstaltungen durchzuführen. Sie sollen in den vorle-\nrenden die vorgeschriebenen Nachweise nicht erbrin-          sungsfreien Zeiten stattfinden und in der Regel, ausge-\ngen oder nach § 17 Abs. 1 Satz 3 eine Prüfung nicht          nommen Wiederholungsprüfungen, bis zum Beginn der\nwiederholen dürfen.                                          nächsten Vorlesungszeit beendet sein. Der oder die\n(3) Nach der Zulassung zur Prüfung sind die Prüfun-       Vorsitzende setzt im Benehmen mit den beteiligten Prü-\ngen innerhalb der von der Universität vorgegebenen           fern oder Prüferinnen die Prüfungstermine fest. Die Prü-\nFristen abzulegen.                                           fungen sind so festzulegen, dass die Regelstudienzeit\nnach § 1 Abs. 2 Satz 2 nicht überschritten wird.\n§9                                  (2) Als vorlesungsfreie Zeit ist die Zeit anzusehen, in\nAblegung der Prüfung                        der für die betreffenden Studierenden keine Pflichtlehr-\n(1) Die Prüfungen sind von den für die betreffenden       veranstaltungen oder Praktika zu absolvieren sind.\nPrüfungsfächer bestellten oder beauftragten Mitglie-\ndern des Prüfungsausschusses abzunehmen. Sie kön-                                        § 12\nnen auch von mehreren Prüferinnen oder Prüfern abge-                    Ladung zur Prüfung, Versäumnis\nnommen werden.                                                  (1) Der oder die Studierende ist spätestens sieben\n(2) Die oder der Vorsitzende oder deren Stellvertre-      Tage vor dem Prüfungstermin zu laden. Die Ladung ist\nterin oder Stellvertreter kann an den Prüfungen teilneh-     zuzustellen.\nmen und Prüfungsfragen stellen.                                 (2) Versäumen Studierende aus triftigem Grund ei-\n(3) Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen         nen Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabe eines\nPrüfungen Beobachterinnen oder Beobachter entsen-            schriftlichen Befundprotokolls, so sind sie zu einer","1830           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006\nneuen Prüfung zu laden, die nicht als Wiederholungs-         Die Prüfungsnote „nicht ausreichend“ darf vorbehaltlich\nprüfung gilt, oder ihnen ist eine neue Frist zu setzen.      des § 15 bei einer mündlichen Prüfung nur erteilt wer-\nDer Grund der Versäumnis ist dem oder der Vorsitzen-         den, wenn die Studierenden mindestens 20 Minuten\nden unverzüglich auch schriftlich mitzuteilen und auf        geprüft worden sind; sie ist in der Niederschrift kurz\nVerlangen glaubhaft zu machen. Im Falle der Versäum-         zu begründen.\nnis wegen Krankheit ist zusätzlich eine ärztliche Be-           (2) Die Universität legt für Prüfungen, die durch Lö-\nscheinigung vorzulegen. Der oder die Vorsitzende kann        sung schriftlich gestellter Aufgaben, bei denen anzuge-\nverlangen, dass das Zeugnis eines Gesundheitsamtes           ben ist, welche der mit den Aufgaben vorgelegten Ant-\nvorgelegt wird. Die Leistungen der Studierenden in der       worten für zutreffend gehalten werden (Multiple Choi-\nbetreffenden Prüfung gelten bei Versäumnis ohne trifti-      ce), durchgeführt werden, vor der Prüfung einen ver-\ngen Grund als „nicht ausreichend“.                           bindlichen Bewertungsrahmen fest.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Studieren-          (3) Das Prüfungsergebnis in einem Prüfungsfach ist\nden eine Prüfung abbrechen oder von ihr zurücktreten.        den Studierenden jeweils nach Abschluss der Prüfung\n(4) Studierende, die sich ohne triftigen Grund spä-       in diesem Fach bekannt zu geben.\ntestens ein Studienjahr nach dem für sie frühestmögli-\nchen Zeitpunkt und Studierende, die sich ein halbes                                      § 15\nJahr vor dem für sie letztmöglichen Zeitpunkt nicht zu                         Unregelmäßigkeiten\neiner Prüfung gemeldet haben, sind vom Vorsitzenden             Stören Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf\noder von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses            der Prüfung oder unternehmen sie einen Täuschungs-\nvon Amts wegen zu einer Pflichtstudienberatung zu la-        versuch, so kann der Prüfer oder die Prüferin die Prü-\nden.                                                         fung dieser Studierenden abbrechen. Der oder die Vor-\nsitzende kann im Benehmen mit den beteiligten Prüfern\n§ 13                              oder Prüferinnen die Leistungen dieser Studierenden in\nPrüfungsziel                           der betreffenden Prüfung für „nicht ausreichend“ oder\nin besonders schwerwiegenden Fällen den Prüfungs-\n(1) In der Prüfung ist zu ermitteln, ob die Studieren-\nabschnitt für „nicht bestanden“ erklären.\nden sich die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet\nhaben, die sie für die Fortführung des Studiums und\n§ 16\nfür die Ausübung des tierärztlichen Berufs benötigen.\nDie Prüfung soll sich auch darauf erstrecken, ob die                             Prüfungsergebnis\nStudierenden die in vorangegangenen Prüfungsab-                 (1) Der oder die Vorsitzende stellt die Prüfungser-\nschnitten nachgewiesenen Grundkenntnisse theore-             gebnisse fest und erteilt die Zeugnisse nach den Anla-\ntisch und praktisch anzuwenden verstehen und ob sie          gen 3 bis 5. In den Zeugnissen werden die Prüfungs-\ndie gebräuchlichen Fachausdrücke beherrschen.                noten für die Prüfungsfächer sowie nach Bestehen der\n(2) Steht ein Patient oder ein anderes Prüfungsob-        Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prü-\njekt, an dem die Studierenden zu prüfen sind, nicht          fung die Gesamtergebnisse aufgeführt. Nach § 65 an-\nzur Verfügung, so entscheidet der Prüfer oder die Prü-       gerechnete Prüfungen sind auf den Zeugnissen beson-\nferin, wie die Prüfung sachgemäß, gegebenenfalls am          ders zu vermerken.\nPhantom oder Modell, durchzuführen ist.                         (2) Ein Prüfungsfach ist bestanden, wenn die Studie-\nrenden wenigstens die Prüfungsnote „ausreichend“ er-\n§ 14                              halten haben.\nBewertung der Prüfungsleistungen                      (3) Die Tierärztliche Vorprüfung und die Tierärztliche\nPrüfung sind bestanden, wenn die Studierenden alle\n(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung hat der       Prüfungsfächer bestanden haben.\nPrüfer oder die Prüferin oder ein von dem oder der Vor-\nsitzenden bestimmter Protokollführer oder bestimmte             (4) Das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprü-\nProtokollführerin jeweils eine Niederschrift nach dem        fung und der Tierärztlichen Prüfung ergibt sich jeweils\nMuster der Anlage 2 anzufertigen, aus der der Gegen-         aus dem Durchschnitt der in den zugehörigen Prüfun-\nstand der Prüfung und die Bewertung der Leistungen           gen erzielten Prüfungsnoten für die Prüfungsfächer. Die\nersichtlich sind. Die Prüfungsleistungen werden von          Durchschnittsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu be-\nden Prüfern oder Prüferinnen mit folgenden Prüfungs-         rechnen, dabei bleibt die dritte Dezimalstelle unberück-\nnoten bewertet:                                              sichtigt. Die Gesamtnote lautet:\n1. „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,49\n1. „sehr gut“ (1) = eine hervorragende Leistung,\n2. „gut“ bei einem Zahlenwert von 1,50 bis 2,49\n2. „gut“ (2) = eine Leistung, die erheblich über den\ndurchschnittlichen Anforderungen liegt,                  3. „befriedigend“ bei einem Zahlenwert von 2,50 bis\n3,49\n3. „befriedigend“ (3) = eine Leistung, die in jeder Hin-\n4. „ausreichend“ bei einem Zahlenwert von 3,50 bis\nsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht\n4,00.\nwird,\n(5) Über das Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung\n4. „ausreichend“ (4) = eine Leistung, die trotz ihrer\nwird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 und\nMängel noch den Anforderungen genügt,\nüber das Bestehen der Tierärztlichen Prüfung ein Zeug-\n5. „nicht ausreichend“ (5) = eine Leistung, die wegen        nis nach dem Muster der Anlage 5 erstellt, in dem je-\nerheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr          weils neben dem Gesamtergebnis der Zahlenwert in\ngenügt.                                                  Klammern anzugeben ist. Haben Studierende die Tier-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006                    1831\närztliche Vorprüfung oder die Tierärztliche Prüfung nicht                                       § 20\nbestanden, wird ein Gesamtergebnis nicht ermittelt;                                        Nachweise\nsind nach § 65 Prüfungen angerechnet worden, so wird\nein Gesamtergebnis nicht ermittelt, es sei denn, der             (1) Für die Zulassung zu den Prüfungen sind fol-\noder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt           gende Nachweise erforderlich:\nfest, dass die im Übrigen erzielten Prüfungsnoten die         1. Bescheinigung über die regelmäßige und erfolg-\nErmittlung eines aussagekräftigen Gesamtergebnisses               reiche Teilnahme an den von der Universität für\nzulassen.                                                         das Prüfungsfach festgelegten Seminaren oder\nÜbungen in\n§ 17                            a) Physik einschließlich der Grundlagen des physi-\nWiederholung der Prüfung                              kalischen Strahlenschutzes,\n(1) Studierende können die Prüfung in nicht bestan-            b) Chemie,\ndenen Prüfungsfächern zweimal wiederholen. § 20                   c) Zoologie und\nAbs. 2 bleibt unberührt. Wird ein Prüfungsfach nach\nzweimaliger Wiederholung nicht bestanden, so erklärt              d) Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen;\nder oder die Vorsitzende die Prüfung für endgültig nicht      2. Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgrei-\nbestanden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach                che Teilnahme an einem von der Universität durch-\nerneutem Studium der Veterinärmedizin nicht möglich.              geführten oder von der oder dem Vorsitzenden des\nDer oder die Vorsitzende unterrichtet hierüber die ande-          Prüfungsausschusses als gleichwertig anerkannten\nren Universitäten sowie die für die Anrechnung von Stu-           Kursus der medizinischen Terminologie; dieser\ndienleistungen zuständigen Stellen.                               Nachweis kann dadurch ersetzt werden, dass La-\n(2) Eine Wiederholungsprüfung darf frühestens drei             teinkenntnisse oder Griechischkenntnisse nach der\nWochen nach erfolglos abgelegter Prüfung durchge-                 Maßgabe des Beschlusses der Kultusministerkonfe-\nführt werden.                                                     renz vom 26. Oktober 1979 (GMBl 1980 S. 642)\nnachgewiesen werden.\n(3) Bei mündlichen Prüfungen hat bei der zweiten\n(2) Die Universität kann den Studierenden anbieten,\nWiederholungsprüfung außer dem Prüfer oder der Prü-\ninnerhalb des ersten Monats nach Beginn des ersten\nferin der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder ein von\nStudiensemesters in einer mündlichen Prüfung nachzu-\ndiesem oder von dieser bestimmtes Ausschussmitglied\nweisen, dass sie über ausreichende Kenntnisse in den\nanwesend zu sein; diese können dabei auch Prüfungs-\nin Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d genannten Fächern\nfragen stellen. Bei schriftlichen Prüfungen ist die Arbeit\nder zweiten Wiederholungsprüfung außer vom Prüfer             verfügen. Der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse\ngemäß § 21 in einem oder mehreren dieser Fächer gilt\noder von der Prüferin durch den Vorsitzenden oder die\nals bestandene Prüfung im Sinne des § 19 und als\nVorsitzende oder ein von ihm oder von ihr bestimmtes\nNachweis im Sinne von Absatz 1. Bei Nichtbestehen\nAusschussmitglied zu bewerten. Auf Verlangen des\nder Prüfung in einem Fach oder in mehreren Fächern\noder der Studierenden nach Maßgabe der ergänzenden\nnach Satz 1 gilt die Prüfung als nicht abgelegt.\nPrüfungsordnung finden die Sätze 1 und 2 auch bei der\nersten Wiederholungsprüfung entsprechend Anwen-\ndung.                                                                                           § 21\nInhalt der Prüfung\n§ 18                           Die Prüfungen in den Prüfungsfächern Physik ein-\nMitteilung des Prüfungsergebnisses                  schließlich der Grundlagen des physikalischen Strah-\nlenschutzes, Chemie, Zoologie und Botanik der Futter-,\nDer oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der\nGift- und Heilpflanzen erstrecken sich auf die für das\nTierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Na-\nVerständnis naturwissenschaftlicher Vorgänge und für\nmen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.\ndie spätere Anwendung im veterinärmedizinischen Be-\nreich wesentlichen Grundkenntnisse.\nUnterabschnitt 2\nNaturwissenschaftlicher Abschnitt                                             Unterabschnitt 3\nd e r T i e r ä r z t l i c h e n Vo r p r ü f u n g           Anatomisch-physiologischer\n( Vo r p h y s i k u m )                                       Abschnitt der\nT i e r ä r z t l i c h e n Vo r p r ü f u n g\n§ 19                                                 (Physikum)\nPrüfungsfächer\n§ 22\nDas Vorphysikum umfasst die Prüfungsfächer\nPrüfungsfächer\n1. Physik einschließlich der Grundlagen des physikali-\nschen Strahlenschutzes,                                      Das Physikum umfasst die Prüfungsfächer\n2. Chemie,                                                    1. Anatomie,\n3. Zoologie und                                               2. Histologie und Embryologie,\n4. Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen.               3. Physiologie,\nDie Prüfungen sollen bis zum Ende des ersten Studien-         4. Biochemie und\njahres abgelegt werden.                                       5. Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung.","1832           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006\nDie Prüfungen sollen bis zum Ende des zweiten Studi-         Gesamtorganismus nachzuweisen. Die Ernährungsphy-\nenjahres abgelegt werden.                                    siologie ist zu berücksichtigen.\n§ 23                                                        § 27\nNachweise                                                    Biochemie\n(1) Für die Zulassung zu Prüfungen sind folgende             In dem Prüfungsfach Biochemie haben die Studie-\nNachweise erforderlich:                                      renden eine Übungsaufgabe zu lösen oder auszuwer-\n1. das Zeugnis über das Bestehen des Vorphysikums            ten und sie zu erläutern und ihre Kenntnisse über die\nvor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren;             biochemischen und molekularbiologischen Grundlagen\nder Lebensvorgänge und ihrer Steuerung nachzuwei-\n2. Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgrei-\nsen. Die Besonderheiten des intermediären Stoffwech-\nche Teilnahme an den von der Universität für das\nsels bei den Haus- und Nutztieren sowie die Biochemie\njeweilige Prüfungsfach festgelegten Seminaren oder\nder Ernährung sind zu berücksichtigen.\nÜbungen in\na) Anatomie,                                                                       § 28\nb) Histologie,                                                                Tierzucht und\nc) Embryologie,                                                   Genetik einschließlich Tierbeurteilung\nd) Physiologie,                                             In dem Prüfungsfach Tierzucht und Genetik ein-\ne) Biochemie und                                         schließlich Tierbeurteilung haben die Studierenden ein\nHaustier hinsichtlich seines Nutz- oder Zuchtwertes zu\nf) Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurtei-     beurteilen und nachzuweisen, dass sie sich ausrei-\nlung;                                                 chende Kenntnisse in der Genetik sowie in der Zucht\n3. Bescheinigung der Universität über eine 70-stündige       von Haustieren und im Tierzuchtrecht angeeignet ha-\nÜbung innerhalb von zwei aufeinander folgenden           ben.\nWochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhal-\ntung auf einem Lehrgut;                                                   Unterabschnitt 4\n4. Bescheinigung der Universität über die regelmäßige                      Tierärztliche Prüfung\nund erfolgreiche Teilnahme von mindestens\n84 Stunden an Wahlpflichtveranstaltungen in Fä-                                    § 29\nchern nach Nummer 2.\nPrüfungsfächer\n(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch\nals erfüllt, wenn eine abgeschlossene landwirtschaftli-         Die Tierärztliche Prüfung umfasst die Prüfungen in\nche Ausbildung, ein vierwöchiges landwirtschaftliches        den Fächern:\nPraktikum in einem anerkannten Lehrbetrieb oder eine          1. Tierhaltung und Tierhygiene,\nandere vergleichbare und von der Universität aner-            2. Tierschutz und Ethologie,\nkannte Ausbildung absolviert wurde.\n3. Tierernährung,\n§ 24                               4. Klinische Propädeutik,\nAnatomie                              5. Virologie,\nIn dem Prüfungsfach Anatomie haben die Studieren-          6. Bakteriologie und Mykologie,\nden den Inhalt einer Körperhöhle vollständig oder teil-\n7. Parasitologie,\nweise zu erläutern, soweit erforderlich auch herauszu-\nnehmen und je ein Thema über den Bewegungsapparat             8. Tierseuchenbekämpfung und Infektionsepidemio-\nund die Organe oder Organsysteme anhand vorhande-                 logie,\nner oder anzufertigender Präparate zu behandeln.              9. Pharmakologie und Toxikologie,\n§ 25                              10. Arznei- und Betäubungsmittelrecht,\nHistologie und Embryologie                     11. Geflügelkrankheiten,\nIn dem Prüfungsfach Histologie und Embryologie ha-        12. Radiologie,\nben die Studierenden ihre Kenntnisse in der Zellen-,         13. Allgemeine Pathologie und Spezielle pathologische\nGewebe- und Organlehre am mikroskopisch-anatomi-                  Anatomie und Histologie,\nschen Präparat sowie in der allgemeinen und speziellen\n14. Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhy-\nEntwicklungslehre nachzuweisen.\ngiene,\n§ 26                              15. Fleischhygiene,\nPhysiologie                           16. Milchkunde,\nIn dem Prüfungsfach Physiologie haben die Studie-         17. Reproduktionsmedizin,\nrenden eine Übungsaufgabe aus dem Bereich der Phy-           18. Innere Medizin,\nsiologie zu lösen oder auszuwerten und sie zu erläutern\nund ihre Kenntnisse über die physiologischen Grundla-        19. Chirurgie und Anästhesiologie und\ngen der Lebensvorgänge und den normalen Funktions-           20. Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- und Stan-\nablauf einzelner Organsysteme und ihre Regulation im              desrecht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006             1833\n§ 30                               tung und bei Tierversuchen sowie ihre Kenntnisse über\nBesondere Vorschriften                       tierschutzrechtliche Bestimmungen mit ihren ethischen\nfür die Abschlussprüfungen                     und wissenschaftlichen Grundlagen und in der Etholo-\ngie nachzuweisen.\nDie Prüfungen in den Fächern Allgemeine Pathologie\nund Spezielle pathologische Anatomie und Histologie,\n§ 34\nLebensmittelhygiene, Fleischhygiene, Milchhygiene, In-\nnere Medizin, Chirurgie und Anästhesiologie, Repro-                                 Tierernährung\nduktionsmedizin sowie Gerichtliche Veterinärmedizin,             Die Prüfung in dem Fach Tierernährung erstreckt\nBerufs- und Standesrecht dürfen nicht vor dem Ende            sich auf die Ernährung unter besonderer Berücksichti-\ndes achten Semesters abgeschlossen werden.                    gung der Pathogenese nutritiv bedingter Erkrankungen,\nFertilitäts- und Leistungsminderung, der umweltrele-\n§ 31                               vanten Auswirkungen der Fütterung einschließlich des\nNachweise                             möglichen Eintrages unerwünschter Stoffe in Lebens-\n(1) Für die Zulassung zu Prüfungen sind folgende           mittel tierischer Herkunft und den Grundlagen der Diä-\nNachweise erforderlich:                                       tetik unter besonderer Berücksichtigung der Futtermit-\ntelkunde sowie auf die tierärztlich wichtigen Vorschrif-\n1. Zeugnis über die Tierärztliche Vorprüfung;                 ten des Futtermittelrechts.\n2. Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolg-\nreiche Teilnahme an den von der Universität für das                                   § 35\njeweilige Prüfungsfach der Tierärztlichen Prüfung\nfestgelegten Seminaren oder Übungen;                                        Klinische Propädeutik\n3. Bescheinigung über die Teilnahme an einem für das             In dem Prüfungsfach Klinische Propädeutik haben\njeweilige Prüfungsfach erforderlichen praktischen         die Studierenden ein Tier zu untersuchen und nachzu-\nStudienteil nach den §§ 54 bis 62 oder eine andere        weisen, dass sie sich mit den Grundlagen der klini-\nvergleichbare, von der Universität anerkannte Er-         schen Untersuchungsmethoden vertraut gemacht ha-\nsatzausbildung.                                           ben.\n(2) Vor Abschluss der Prüfungen nach § 30 sind au-\nßerdem folgende Nachweise erforderlich:                                                   § 36\n1. Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgrei-                                   Virologie\nche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Bio-            In dem Prüfungsfach Virologie haben die Studieren-\nmetrie, Futtermittelkunde, Immunologie,                   den ihre Kenntnisse über die veterinärmedizinisch\n2. Bescheinigung über ein Studium der Tiermedizin von         wichtigen Virusarten, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose,\nmindestens insgesamt fünfeinhalb Studienjahren,           Verhütung und Bekämpfung der durch sie hervorgeru-\ndavon mindesten drei Studienjahren nach dem Be-           fenen Erkrankungen bei Tieren sowie ihre Bedeutung\nstehen der Tierärztlichen Vorprüfung und                  für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen. Dabei\n3. Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgrei-          sind Fragen der Immunologie, der Epidemiologie und\nche Teilnahme an mindestens 224 Stunden Wahl-             der Tierseuchenlehre zu berücksichtigen.\npflichtveranstaltungen, wobei Stunden aus Wahl-\npflichtveranstaltungen nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 nicht                                   § 37\nberücksichtigt werden.                                                  Bakteriologie und Mykologie\nUnterabschnitt 5                               In dem Prüfungsfach Bakteriologie und Mykologie\nhaben die Studierenden ein mikrobiologisches Präparat\nLehrinhalte und Studienfächer                         anzufertigen, zu untersuchen, zu erläutern und ihre\nKenntnisse über die veterinärmedizinisch wichtigen\n§ 32                               Bakterien und Pilze, über Ätiologie, Verlauf, Diagnose,\nTierhaltung und Tierhygiene                     Verhütung und Bekämpfung der durch sie hervorgeru-\nDie Prüfung in dem Fach Tierhaltung und Tierhygiene        fenen Erkrankungen bei Tieren sowie über ihre Bedeu-\nerstreckt sich auf die Haltung und Pflege der Haus- und       tung für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen.\nNutztiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für           Dabei sind Fragen der Immunologie, der Epidemiologie\ndie Gesundheit und Leistung der Tiere sowie auf die           und der Tierseuchenlehre zu berücksichtigen.\nAuswirkungen der Tierhaltung auf die Umwelt. Bei Tie-\nren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ist                                      § 38\ndie Auswirkung der Haltung auf die Qualität der gewon-                               Parasitologie\nnenen Lebensmittel zu berücksichtigen.\nIn dem Prüfungsfach Parasitologie haben die Studie-\n§ 33                               renden ein parasitologisches Präparat anzufertigen, zu\nuntersuchen, zu erläutern und ihre Kenntnisse über die\nTierschutz und Ethologie                      Biologie der tierischen Parasiten und die Feststellung,\nIn dem Prüfungsfach Tierschutz und Ethologie haben         Verlauf, Bekämpfung und Verhütung parasitärer Erkran-\ndie Studierenden ihre Kenntnisse über die artgemäße           kungen sowie über die Bedeutung tierischer Parasiten\nund verhaltensgerechte Unterbringung und Betreuung            für die Gesundheit des Menschen nachzuweisen. Dabei\nvon Tieren sowie über den Schutz der Tiere im Tierhan-        sind Fragen der Immunologie, der Epidemiologie und\ndel, bei Tiertransporten, bei der Schlachtung oder Tö-        der Tierseuchenlehre zu berücksichtigen.","1834          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006\n§ 39                              1. die Eigenschaften und Wirkungen ionisierender\nTierseuchenbekämpfung                            Strahlen,\nund Infektionsepidemiologie                    2. Grundlagen der Strahlenbiologie,\nIn dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung und            3. Wirkungen ionisierender Strahlen auf Menschen,\nInfektionsepidemiologie haben die Studierenden ihre             Tiere, Lebensmittel, Futtermittel und die Umwelt,\nKenntnisse über die allgemeinen Grundsätze der Ursa-        4. Methoden zum Nachweis der Strahlenwirkungen\nchen, der Verbreitung, der Bekämpfung und der wirt-             und zur Dosisermittlung bei Beschäftigten und Tier-\nschaftlichen Auswirkungen von Tierseuchen einschließ-           Betreuungspersonen,\nlich deren Prophylaxe, Grundlagen der Infektionsepide-\nmiologie, des Tierseuchenrechts sowie der Vorschriften      5. Nachweismethoden über Kontamination mit radio-\nzur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte nachzuwei-            aktiven Stoffen,\nsen.                                                        6. physikalisch-technische Prinzipien und Anwen-\ndungsgrundsätze bildgebender diagnostischer Ver-\n§ 40                                  fahren einschließlich der Darstellung von Alternati-\nPharmakologie und Toxikologie                        ven zur Anwendung ionisierender Strahlen,\nDie Prüfung in dem Prüfungsfach Pharmakologie            7. Grundlagen der Strahlentherapie sowie\nund Toxikologie erstreckt sich vor allem auf die Wirkun-    8. den gesetzlichen, praktischen und technischen\ngen und Wechselwirkungen von Arzneimitteln und an-              Strahlenschutz der Beschäftigten und der Tier-Be-\nderen Wirkstoffen im gesunden und kranken Organis-              treuungspersonen (Prüfungsinhalte aus den Num-\nmus, die grundlegenden Kenntnisse über den thera-               mern 4 bis 8 des Grundkurses im Strahlenschutz\npeutischen Einsatz solcher Stoffe und die damit ver-            nach Anlage 1 der Richtlinie Strahlenschutz in der\nbundenen Risiken für Tier und Mensch sowie auf die              Tierheilkunde; GMBl 2005 S. 666).\nPharmakokinetik unter besonderer Berücksichtigung              (2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1\nder speziesspezifischen Biotransformation und die           wird als Grundkurs im Strahlenschutz nach Anlage 1\nAusscheidung solcher Stoffe durch den Tierkörper. Die       der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde aner-\nentsprechenden Wirkungen und Eigenschaften von Gif-         kannt, wenn die zuständige Stelle vorher festgestellt\nten und Umweltkontaminanten im gesunden oder kran-          hat, dass die Voraussetzungen (Lehrinhalte aus An-\nken Organismus sowie die Therapie von akuten und            lage 1 der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkun-\nchronischen Vergiftungen sind ebenfalls zu berücksich-      de) erfüllt sind.\ntigen.\n(3) Der Erwerb der Sachkunde für den Bereich der\n§ 41                              Röntgendiagnostik kann erst nach erfolgreich abgeleg-\nter Prüfung in dem Prüfungsfach Radiologie während\nArznei- und Betäubungsmittelrecht                 der klinischen Ausbildung begonnen werden und rich-\nIm Prüfungsfach Arznei- und Betäubungsmittelrecht        tet sich nach den Vorgaben der Richtlinie Strahlen-\nhaben die Studierenden nachzuweisen, dass sie bei           schutz in der Tierheilkunde.\nmindestens drei Krankheitsbildern geeignete Arzneimit-\ntel auswählen und verordnen können sowie über                                          § 44\nKenntnisse der Grundsätze der Festlegung von Rück-                         Allgemeine Pathologie und\nstandshöchstmengen und der Ableitung von Wartezei-            Spezielle pathologische Anatomie und Histologie\nten verfügen. Ferner haben sie zwei Arzneimittel nach\nRezept anzufertigen und nach den für Arzneimittel-             In dem Prüfungsfach Allgemeine Pathologie und\npreise geltenden Vorschriften zu berechnen. Darüber         Spezielle pathologische Anatomie und Histologie ha-\nhinaus haben die Studierenden ihre Kenntnisse der ein-      ben die Studierenden nachzuweisen, dass sie sich die\nschlägigen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit          grundlegenden Kenntnisse über die Entstehung und\nArznei- und Betäubungsmitteln sowie über die Vor-           den Verlauf, die Merkmale und die Benennung krank-\nschriften und Maßnahmen zur Vermeidung von Rück-            hafter Prozesse angeeignet haben. Ferner haben sie\nständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft nachzu-        pathologisch-histologische Präparate zu bestimmen\nweisen.                                                     und zu erläutern, die Obduktion eines Tierkörpers aus-\nzuführen oder ein Organ oder mehrere Organe zu unter-\n§ 42                              suchen, die Befunde zu erläutern und anschließend nie-\nderzuschreiben sowie ihre Kenntnisse über feststell-\nGeflügelkrankheiten                        bare Krankheitsprozesse und ihre Pathogenese nach-\nIn dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten haben die        zuweisen.\nStudierenden ihre Kenntnisse über Ätiologie, Pathoge-\nnese, Diagnostik, Prophylaxe und Therapie der Krank-                                   § 45\nheiten des Wirtschaftsgeflügels, der Wild-, Zier- und                          Lebensmittelkunde\nZoovögel unter besonderer Berücksichtigung der Hal-                    einschließlich Lebensmittelhygiene\ntung und der Fütterung im Hinblick auf die Entstehung\nund Behandlung von Krankheiten nachzuweisen.                   In dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde einschließ-\nlich Lebensmittelhygiene haben die Studierenden ein\n§ 43                              Lebensmittel tierischen Ursprungs, ausgenommen\nMilch oder Milcherzeugnisse, zu untersuchen, seine\nRadiologie                           Beschaffenheit, Zusammensetzung und Verkehrsfähig-\n(1) Die Prüfung in dem Prüfungsfach Radiologie er-       keit zu beurteilen und den Befund niederzuschreiben.\nstreckt sich auf                                            Sie haben ihre Kenntnisse über deren Bedeutung für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006            1835\ndie Ernährung des Menschen, über die Gewinnung, die          men zur Qualitätssicherung sowie über die einschlägi-\nTechnologie des Herstellens und Behandelns sowie             gen Rechtsvorschriften nachzuweisen.\nüber ihre mikrobiologische, chemische und sonstige\nQualität nachzuweisen. Dabei sind insbesondere hygie-                                  § 48\nne- und gesundheitsrelevante Aspekte der Qualität zu\nberücksichtigen. Ferner haben sie Kenntnisse über die                         Reproduktionsmedizin\nEinflüsse auf die Lebensmittelsicherheit und -qualität\nIn dem Prüfungsfach Reproduktionsmedizin haben\nauf allen Stufen der Lebensmittelkette und der für die\ndie Studierenden ein Tier auf geschlechtliche Gesund-\nLebensmittelgewinnung genutzten Tiere einschließlich\nheit oder ein im Neugeborenenalter befindliches Haus-\nder Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Rück-\ntier zu untersuchen, die Diagnose unter Einbeziehung\nstandsbeurteilung sowie über die einschlägigen lebens-\nphysikalischer und labordiagnostischer Untersu-\nmittelrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Darüber\nchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen Be-\nhinaus haben die Studierenden nachzuweisen, dass\nhandlungsverlauf zu beurteilen, einen therapeutischen\nsie die möglichen Ursachen für Fehler und Mängel,\nPlan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die\ndie Gefahren und die möglichen Risiken, die auf allen\nBehandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein\nStufen der Lebensmittelkette auftreten können, im Rah-\nschriftliches Befundprotokoll zu erstellen. Sie haben\nmen einer Risikoanalyse nach wissenschaftlichen\nferner ihre Kenntnisse in der Gynäkologie einschließlich\nGrundsätzen, diagnostizieren, einordnen und geeignete\nder Erkrankungen der Milchdrüse, der Geburtskunde\nKontroll- und Korrekturmaßnahmen ergreifen können.\neinschließlich der Neugeborenenkunde und der ge-\nburtshilflichen Operationen, der normalen Fortpflan-\n§ 46                               zung und ihrer Störungen bei männlichen Haustieren\nFleischhygiene                           sowie der Zuchthygiene, der künstlichen Besamung\nund anderer biotechnischer Maßnahmen einschließlich\nIn dem Prüfungsfach Fleischhygiene haben die Stu-         der Herdenbetreuung nachzuweisen.\ndierenden ein Schlachttier im lebenden sowie ein\nSchlachttier im geschlachteten Zustand oder Teile ei-\n§ 49\nnes geschlachteten Tieres oder ein erlegtes Haarwild\nnach den geltenden Rechtsvorschriften zu untersu-                                Innere Medizin\nchen, sich über die Eignung des Fleisches zum Genuss\nfür Menschen zu äußern sowie die Befunde und Beur-              In dem Prüfungsfach Innere Medizin haben die Stu-\nteilungen niederzuschreiben. Sie haben ferner ihre           dierenden ein an einer inneren Krankheit oder ein an\nKenntnisse über die hygienische Gewinnung und Be-            einer Hautkrankheit leidendes Tier oder mehrere sol-\nhandlung des Fleisches, die der Schlachttier- und            cher Tiere zu untersuchen, die Diagnose unter Einbe-\nFleischuntersuchung zugrunde liegenden wissen-               ziehung physikalischer und labordiagnostischer Unter-\nschaftlichen Erkenntnisse und über die spezifischen          suchungsmethoden zu stellen, den voraussichtlichen\nrechtlichen Grundlagen der Fleischhygiene sowie die          Krankheitsverlauf zu beurteilen, einen therapeutischen\nGrundzüge der Schlachtbetriebslehre nachzuweisen.            Plan aufzustellen und zu erläutern, gegebenenfalls die\nIn besonderem Maße haben sie ihre Kenntnisse bezüg-          Behandlung einzuleiten oder durchzuführen und ein\nlich der Grundsätze, Konzepte und Methoden der guten         schriftliches Befundprotokoll über ein untersuchtes Tier\nHerstellungspraxis, des Qualitätsmanagements, der Ri-        zu erstellen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der\nsikoanalyse auf wissenschaftlicher Grundlage und ei-         Lehre der Inneren Krankheiten und der Hautkrankheiten\nnes Systems über kritische Kontrollpunkte (HACCP-            der Tiere unter Berücksichtigung der allgemeinen und\nVerfahren; Hazard Analysis Critical Control Point) nach-     speziellen Therapie sowie der Herdenbetreuung nach-\nzuweisen und anhand von Fallbeispielen zu überprüfen         zuweisen.\nund zu bewerten. Dabei ist auch auf die Verhütung und\nEindämmung lebensmittelbedingter Gefährdungen der                                      § 50\nmenschlichen Gesundheit sowie auf Methoden der Epi-\ndemiologie und Monitoring- und Überwachungssys-                           Chirurgie und Anästhesiologie\nteme einzugehen.                                                In dem Prüfungsfach Chirurgie und Anästhesiologie\nhaben die Studierenden ein chirurgisch zu behandeln-\n§ 47                               des Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersuchen, die\nDiagnose, gegebenenfalls unter Einbeziehung physika-\nMilchkunde\nlischer und labordiagnostischer Untersuchungsmetho-\nIn dem Prüfungsfach Milchkunde haben die Studie-          den zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf\nrenden eine Milchprobe (Frischgemelkprobe, Rohmilch-         zu beurteilen, einen therapeutischen Plan aufzustellen\nprobe oder behandelte Milchprobe) oder ein Erzeugnis         und zu erläutern, gegebenenfalls die Behandlung ein-\naus Milch zu untersuchen und zu beurteilen sowie ei-         zuleiten oder durchzuführen und ein schriftliches Be-\nnen schriftlichen Untersuchungsbericht anzufertigen.         fundprotokoll über eines der zu untersuchenden Tiere\nSie haben ferner ihre Kenntnisse über die Physiologie        zu erstellen. Sie haben eine Operation oder mehrere\nund Pathologie der Milchbildung, die Hygiene und             Operationen am lebenden oder toten Tier einschließlich\nTechnologie der Milchgewinnung und Milchverarbei-            der notwendigen anästhesiologischen Tätigkeiten aus-\ntung sowie über die hygienischen und gesundheitsrele-        zuführen. Sie haben ferner ihre Kenntnisse in der Chi-\nvanten Aspekte, insbesondere über die mikrobiologi-          rurgie und der Anästhesiologie sowie insbesondere der\nschen, qualitativen Beeinflussungen bei der Erzeugung,       Augenkrankheiten, der Zahnheilkunde, der Huf- und\nder Be- und Verarbeitung und der Vermarktung der             Klauenkrankheiten und der Huf- und Beschlagslehre\nMilch und Milcherzeugnisse einschließlich der Maßnah-        nachzuweisen.","1836           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006\n§ 51                                                     Abschnitt 3\nGerichtliche Veterinärmedizin,                                 Der praktische Studienteil\nBerufs- und Standesrecht\n§ 54\nIn dem Prüfungsfach Gerichtliche Veterinärmedizin,\nPraktika\nBerufs- und Standesrecht haben die Studierenden ihre\nKenntnisse über das Schuldrecht und dessen Auswir-               Die Praktika nach diesem Abschnitt werden außer-\nkungen beim Tierkauf und der tierärztlichen Kaufunter-       halb der Vorlesungszeit und in der Regel ganztägig ent-\nsuchung nachzuweisen und Kenntnisse zu den tierärzt-         sprechend dem Arbeitsanfall in angemessenem Um-\nlichen Sorgfaltspflichten und dem Haftpflichtrecht dar-      fang an allen Wochentagen in den jeweiligen Einrich-\nzulegen. Darüber hinaus haben sie ihre Kenntnisse über       tungen abgeleistet. Der Zeitpunkt der Ableistung wird\ndie für die Ausübung des tierärztlichen Berufes wichti-      von der Universität festgelegt.\ngen Vorschriften des Haftpflichtrechts und des Straf-\nrechts sowie über die Organisation und Geschichte                             Unterabschnitt 1\ndes tierärztlichen Berufsstandes und über das tierärzt-                       Die Ausbildung in\nliche Berufs- und Standesrecht einschließlich der recht-             Kontrolltätigkeiten, -methoden\nlichen Gegebenheiten der Praxisführung darzulegen.                        und -techniken für den\nLebensmittelbereich einschließlich\n§ 52                                   der Überprüfung von Frischfleisch\nTierartkliniken                                                    § 55\n(1) In den Prüfungsfächern nach den §§ 48, 49                            Ausbildungsstätten, Dauer\nund 50 sind Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Klein-              (1) Die Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden\nund Heimtiere zu berücksichtigen.                            und -techniken für den Lebensmittelbereich einschließ-\nlich der Überprüfung von Frischfleisch dauert 75 Stun-\n(2) An Universitäten, die für bestimmte Tierarten be-\nden innerhalb von mindestens zwei Wochen, die aufein-\nsondere Kliniken eingerichtet haben, können die Prü-\nander folgen sollen. Sie erfolgt bei einer für die Hygie-\nfungen durch Beschluss des Prüfungsausschusses\nneüberwachung in Schlachthöfen oder Lebensmittelbe-\nentsprechend den vorhandenen Kliniken verteilt wer-\ntrieben zuständigen Behörde oder in Dienststellen, de-\nden.\nnen die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln\noder die Lebensmitteluntersuchung obliegt, in Einrich-\n§ 53                              tungen der Lebensmittelwirtschaft, die die Qualität und\nUnbedenklichkeit von Lebensmitteln kontrollieren, oder\nQuerschnittsunterricht\nin einschlägigen Universitätseinrichtungen.\nIn dem Querschnittsunterricht sind die Studierenden           (2) Die praktische Ausbildung in der Schlachttier-\nauf der Grundlage der während des vorhergegangenen           und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier-\nund parallel weitergeführten Studiums erworbenen             und Fleischuntersuchung in einem Schlachthof zustän-\nKenntnisse an praxisrelevante Inhalte und Aufgaben           digen Behörde dauert 100 Stunden innerhalb von min-\nbei der klinischen Behandlung von Haus- und Nutztie-         destens drei Wochen, die aufeinander folgen sollen.\nren heranzuführen. Dabei sind insbesondere Lehrin-               (3) Der Einsatz im Rahmen der Ausbildung nach Ab-\nhalte der Inneren Medizin, der Reproduktionsmedizin,         satz 2 darf nur in Betrieben erfolgen, die über eine Zu-\nder Bestandsbetreuung und der Chirurgie unter Betei-         lassung verfügen und in denen hauptamtlich amtliche\nligung der pathologischen Anatomie, der klinischen           Tierärztinnen oder Tierärzte für die Kontrolltätigkeit ver-\nPharmakologie, der Tierernährung, der Tierzucht, der         antwortlich tätig sind. Werden in einem Betrieb nur Rin-\nTierhaltung, des tierärztlichen Berufsrechts, des Tier-      der oder nur Schweine geschlachtet, so sind von der\nschutzes und der Ethologie, der topographischen Ana-         Ausbildungszeit nach Absatz 2 mindestens 30 Stunden\ntomie, der Epidemiologie, der Infektionskrankheiten          in einem Schlachthof mit der jeweils anderen Tierart\nund der Tierseuchenbekämpfung fächerübergreifend             abzuleisten.\ndarzustellen. Die Studierenden sollen dabei Gelegen-\nheit erhalten, Entstehung, Diagnose und Therapie von                                    § 56\nKrankheiten an konkreten Einzelfällen zu erkennen und\nzu bearbeiten. Dabei sind die Lehrinhalte der klinischen                       Inhalt der Ausbildung\nVeterinärmedizin und anderer Fächer unter besonderer             (1) Während der Ausbildung nach § 55 Abs. 1 haben\nBerücksichtigung der Auswirkung der Anwendung ioni-          sich die Studierenden nach näherer Weisung von\nsierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe, der Rück-      hauptamtlich bei den für die Kontrolltätigkeit, Lebens-\nstandsproblematik und der Umweltkontaminanten so-            mittelüberwachung oder -untersuchung in den Betrie-\nwie der Lebensmittel-, Fleisch- und Milchhygiene ins-        ben oder bei der zuständigen Behörde oder sonstigen\nbesondere auf den Gebieten der Risikobewertung,              Einrichtung tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten oder\nQualitätssicherung und Verkehrsfähigkeit der von Tie-        anderen qualifizierten Personen mit der Beurteilung\nren gewonnenen Lebensmittel auf allen Stufen der Le-         des Hygienezustandes der Räumlichkeiten und der An-\nbensmittelproduktion fächerübergreifend darzustellen.        lagen sowie den Methoden zur Kontrolle des Hygiene-\nAuch die möglichen Auswirkungen der Krankheiten              status der Betriebe vertraut zu machen und sich in der\nvon Tieren und die Folgen ihrer Therapie auf die Ge-         Beurteilung der Be- und Verarbeitungstechnologie zu\nsundheit des Menschen und auf die Umwelt sind zu             üben. Die Ausbildung umfasst auch die Kontrolltätig-\nberücksichtigen.                                             keiten, -methoden und -techniken für den Lebensmit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006              1837\ntelbereich. Weiterhin sollen die Studierenden entspre-           (2) Während der praktischen Ausbildung nach § 57\nchend dem Aufgabenspektrum der Behörde oder einer             haben sich die Studierenden unter der Aufsicht, Leitung\nanderen Einrichtung umfassend in der Überwa-                  und Verantwortung des Praxisinhabers auf allen Gebie-\nchung oder Untersuchung verschiedener Lebensmittel            ten des betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbereichs\ngeübt und befähigt werden, selbständig eine Beurtei-          einzubringen.\nlung der Verkehrsfähigkeit oder der Betriebshygiene ei-\nnes Kontrollobjektes auf wissenschaftlicher Grundlage            (3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung\nvorzunehmen. Dabei sollen auch die Gesichtspunkte             eine Bescheinigung nach den Anlagen 8 und 9.\nder Lebensmitteltechnologie und der Qualitätssiche-\nrung berücksichtigt werden.                                                              § 59\n(2) Während der Ausbildung nach § 55 Abs. 2 haben\nsich die Studierenden nach näherer Weisung von                               Ausbildung in der Tierklinik\nhauptamtlich bei der für die Schlachttier- und Fleisch-          (1) Die Ausbildung ist in den Kliniken einer Universi-\nuntersuchung zuständigen Behörde tätigen Tierärztin-          tät abzuleisten. Sie kann auch in anderen unter tierärzt-\nnen oder Tierärzten in der Untersuchung und Beurtei-          licher Leitung stehenden Kliniken abgeleistet werden,\nlung der Schlachttiere und des Fleisches verschiedener        die von der zuständigen Tierärztekammer als Tierklinik\nTierarten zu üben. Darüber hinaus haben sich die Stu-         anerkannt sind.\ndierenden über die tierschutzgerechte Behandlung der\nSchlachttiere zu informieren.                                    (2) Während der Ausbildung nach Absatz 1 haben\n(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung          sich die Studierenden unter Aufsicht, Leitung und Ver-\nnach § 55 Abs. 1 und 2 Bescheinigungen nach den An-           antwortung der Leitung der Klinik auf dem Arbeitsge-\nlagen 6 und 7.                                                biet der betreffenden Tierklinik einzubringen. Dabei sind\nsie zu theoretisch-wissenschaftlicher Erarbeitung der\nUnterabschnitt 2                            Wissensgebiete, die durch die praktische Ausbildung\nberührt werden, anzuhalten.\nDie Ausbildung in\nder kurativen tierärztlichen                            (3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung\nPraxis oder in einer Tierklinik                       eine Bescheinigung nach Anlage 10.\n§ 57\nUnterabschnitt 3\nAusbildungsstätten, Dauer\nWahlpraktikum\n(1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die in der ku-\nrativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik oder\nje zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden                                 § 60\nkann, dauert 150 Stunden innerhalb von mindestens\nvier Wochen, die aufeinander folgen sollen. Er darf nicht                    Ausbildungsstätten, Dauer\nvor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung abgeleistet\nEin Teil des Praktikums nach § 57 Abs. 2 von min-\nwerden.\ndestens 75 Stunden innerhalb von zwei Wochen und\n(2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die in der        höchstens 350 Stunden innerhalb von acht Wochen\nkurativen tierärztlichen Praxis oder in einer Tierklinik      kann abgeleistet werden\noder in einer Kombination aus nicht mehr als vier\ndieser Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert          1. in einem Institut einer Universität einer naturwissen-\n700 Stunden unbeschadet des § 60 und ist nach den                 schaftlich-medizinischen Fachrichtung,\nVorgaben der Studienordnung der Universität innerhalb\nvon mindestens 16 Wochen, die aufeinander folgen sol-         2. in einer Forschungsanstalt des Bundes und der Län-\nlen, abzuleisten.                                                 der mit naturwissenschaftlich-medizinischer Aufga-\nbenstellung,\n(3) Der Erwerb der Bescheinigung über eine regel-\nmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den für das Prü-         3. in einer Veterinäruntersuchungseinrichtung,\nfungsfach Radiologie festgelegten Unterrichtsveran-\nstaltungen ist Voraussetzung für den Beginn der Aus-          4. in einer Dienststelle der Veterinärverwaltung,\nbildung nach Absatz 2.\n5. bei einem staatlichen oder staatlich geförderten Tier-\ngesundheitsdienst, bei einem Tiergesundheitsamt\n§ 58\noder bei einer Besamungsstation,\nAusbildung in\nder kurativen tierärztlichen Praxis                6. in der pharmazeutischen Industrie in der Entwick-\nlung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, in\n(1) Die Ausbildung in der kurativen tierärztlichen Pra-\nder Lebensmittelindustrie in der Herstellung und\nxis darf nur bei Tierärztinnen oder Tierärzten abgeleistet\nPrüfung von Lebensmitteln tierischer Herkunft oder\nwerden, die\nin der Futtermittelindustrie in der Herstellung und\n1. seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig            Prüfung von Mischfuttermitteln oder\nausüben,\n2. eine tierärztliche Hausapotheke betreiben und              7. in wissenschaftlich geleiteten zoologischen Gärten.\n3. in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei            Die Studierenden erhalten über die Ausbildung eine Be-\nJahren berufsrechtlich nicht bestraft worden sind.        scheinigung nach Anlage 11.","1838            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006\nUnterabschnitt 4                           beigebracht werden kann, eine Erklärung beizufügen,\nDie praktische Ausbildung                          aus der hervorgeht, ob er oder sie in dem Staat seines\ni m ö ff e n t l i c h e n Ve t e r i n ä r w e s e n  oder ihres bisherigen Aufenthalts vorbestraft ist, ob\ndort gegen ihn oder sie ein gerichtliches Strafverfahren\n§ 61                          oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig\nist oder ob ihm oder ihr dort auf Grund von Disziplinar-\nAusbildungsstätten, Dauer                      oder Verwaltungsmaßnahmen die Ausübung des tier-\nDie praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinär-       ärztlichen Berufs untersagt worden ist.\nwesen dauert 75 Stunden innerhalb von mindestens\nzwei Wochen, die aufeinander folgen sollen. Sie erfolgt          (2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1, 1a, 2\nin Dienststellen der Veterinärverwaltung.                     oder 3 oder nach § 15a der Bundes-Tierärzteordnung\nerteilt werden, so ist der Antrag an die zuständige Be-\n§ 62                          hörde des Landes zu richten, in dem der tierärztliche\nBeruf ausgeübt werden soll. Es sind, sofern die Ausbil-\nInhalt der Ausbildung                      dung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung er-\n(1) Die praktische Ausbildung im öffentlichen Veteri-      folgt ist, anstelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1\nnärwesen nach § 61 soll den Studierenden die Möglich-         Nr. 4 Unterlagen über die abgeschlossene tierärztliche\nkeit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen           Ausbildung sowie die nach § 4 Abs. 1a Nr. 2 und § 15a\nund zu erweitern. Die Studierenden sollen umfassend           der Bundes-Tierärzteordnung erforderlichen Bescheini-\nin den Aufgaben der Veterinärverwaltung geübt werden.         gungen in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift\nWeiterhin sollen sie Kenntnisse des Verwaltungs- und          oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Die\nOrdnungsrechts sowie der Organisations- und Verwal-           zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder\ntungskunde erlangen.                                          der Antragstellerin binnen eines Monats den Empfang\n(2) Die Studierenden erhalten über die durchgeführte       der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unter-\nAusbildung eine Bescheinigung nach Anlage 12.                 lagen fehlen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher\nSprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglau-\nAbschnitt 4                        bigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Be-\nhörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbeson-\nDie Approbation                         dere über eine bisherige berufliche Tätigkeit, verlangen.\nBei Antragstellern oder Antragstellerinnen, die als\n§ 63                          Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäi-\nAntrag auf Approbation                      schen Union oder eines anderen Vertragsstaates des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n(1) Der Antrag auf Approbation als Tierärztin oder\nNachweise nach § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Tier-\nTierarzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu\närzteordnung vorlegen, können weitere Nachweise, ins-\nrichten, in dem der Antragsteller oder die Antragstelle-\nbesondere ein Tätigkeitsnachweis, nur verlangt wer-\nrin die Tierärztliche Prüfung bestanden hat. Dem Antrag\nden, wenn die Bundes-Tierärzteordnung dies vorsieht\nsind beizufügen:\noder besondere Gründe dies erfordern. Satz 4 gilt nicht\n1. der Personalausweis oder bei Ausländern oder Aus-          für die in der Anlage zu § 4 Abs. 1a der Bundes-Tier-\nländerinnen der Reisepass des Antragstellers oder         ärzteordnung aufgeführten tierärztlichen Diplome, Prü-\nder Antragstellerin,                                      fungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise,\n2. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller         soweit sie nach dem 21. Dezember 1980 von einem\noder die Antragstellerin ein gerichtliches Strafverfah-   Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach dem\nren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungs-        1. Januar 1993 von einem sonstigen Vertragsstaat des\nverfahren anhängig ist,                                   Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n3. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als ei-      ausgestellt worden sind.\nnen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der            (3) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten\nAntragsteller oder die Antragstellerin nicht in ge-       der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-\nsundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs un-       staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\ngeeignet ist,                                             schaftsraum können anstelle des in Absatz 1 Satz 2\n4. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-           Nr. 6 genannten Zeugnisses eine von der zuständigen\nlienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Hei-      Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausge-\nratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe           stellte entsprechende Bescheinigung oder einen von ei-\ngeführten Familienbuch und                                ner solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug\n5. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als        oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann,\neinen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,        einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der An-\ntragsteller oder die Antragstellerin den tierärztlichen\n6. das Zeugnis über die Tierärztliche Prüfung.                Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits ausgeübt,\nIst ein Antragsteller oder eine Antragstellerin, der oder     so kann die für die Erteilung der Approbation zustän-\ndie nicht Staatsangehöriger oder Staatsangehörige ei-         dige Behörde über das Bundesministerium für Gesund-\nnes der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen              heit bei der zuständigen Behörde des Heimat- oder\nUnion oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-           Herkunftsstaates Auskünfte über etwa gegen den An-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, we-           tragsteller oder die Antragstellerin verhängte Strafen\nniger als zwei Jahre im Inland polizeilich gemeldet, so       oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen\nhat er oder sie dem Antrag ferner eine Bescheinigung          wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens\nnach Absatz 3 Satz 1 oder, sofern eine solche nicht           oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006               1839\nrufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen, einho-          (3) Bei anderen Personen können die in Absatz 1 ge-\nlen. Hat die für die Erteilung der Approbation zustän-      nannte Anrechnung und die in Absatz 2 genannte An-\ndige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von          erkennung erfolgen.\nTatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbe-           (4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Aner-\nreichs der Bundes-Tierärzteordnung eingetreten sind         kennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.\nund im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1\nNr. 2 der Bundes-Tierärzteordnung von Bedeutung sein\n§ 66\nkönnen, so hat sie die zuständige Stelle des Heimat-\noder Herkunftsstaates über das Bundesministerium für                            Zuständige Stelle\nGesundheit zu unterrichten und ihr das Ergebnis und            (1) Die Entscheidungen nach § 65 trifft die Universi-\ndie Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausge-    tät des Landes, in dem der Antragsteller oder die An-\nstellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht,        tragstellerin im Geltungsbereich dieser Verordnung\nmitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Be-\n1. für das Studium der Veterinärmedizin eingeschrie-\nscheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu be-\nben oder zugelassen ist oder\nhandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde ge-\nlegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht     2. einen Antrag auf Einschreibung oder Zulassung für\nmehr als drei Monate zurückliegt.                               das Studium der Veterinärmedizin gestellt hat.\n(4) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten         Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist der Antrag nach § 65 mit\nder Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-         dem Antrag auf Einschreibung oder Zulassung zu stel-\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-           len; eine Entscheidung nach § 65 ist mit der Entschei-\nschaftsraum können anstelle der in Absatz 1 Satz 2          dung über die Einschreibung oder Zulassung zu verbin-\nNr. 3 genannten ärztlichen Bescheinigung eine entspre-      den.\nchende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres             (2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin erhält\nHeimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 3            über die getroffene Entscheidung eine Bescheinigung.\nSatz 4 und 5 gilt entsprechend.                             Die Bescheinigung gilt nach Maßgabe ihres Inhalts als\n(5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines        Nachweis im Sinne der §§ 20, 23 und 31.\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\noder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens                                       § 67\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum ist spätestens                               Ausnahmen\ndrei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1\nDie Universität, an der der oder die Studierende ein-\nbis 4 vom Antragsteller oder von der Antragstellerin\ngeschrieben ist, kann auf Antrag Ausnahmen zulassen\nvorzulegenden Unterlagen zu entscheiden.\nvon\n§ 64                             1. § 6,\n2. § 20 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf den vorgeschrie-\nApprobationsurkunde\nbenen Zeitraum zur Ablegung der Prüfung,\nDie Approbationsurkunde wird nach dem Muster der\n3. § 23 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber oder die Be-\nAnlage 13 erteilt. Sie ist dem Antragsteller zuzustellen.\nwerberin für die Zulassung zur Prüfung das Vor-\nphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Studienjah-\nAbschnitt 5                               ren bestanden haben muss,\nErgänzende Vorschriften                      4. § 31 Abs. 2 Nr. 2, dass der Bewerber oder die Be-\nwerberin für die Zulassung zur Prüfung nach dem\n§ 65                                 Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens\ndrei Studienjahre Veterinärmedizin studiert haben\nAnrechnung von                              muss,\nStudienzeiten und Prüfungen\n5. § 58 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Dauer der\n(1) Bei Personen, die Deutsche im Sinne des Arti-            selbständigen Praxisausübung,\nkels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehörige eines\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union          soweit dies zur Vermeidung einer unbeabsichtigten\noder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens            Härte erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung nicht\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimat-          beeinträchtigt wird. Nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 erteilte Aus-\nlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechts-       nahmen gelten nach Maßgabe ihres Inhalts als Nach-\nstellung heimatloser Ausländer oder Ausländerinnen im       weis auch für die Zulassung zu den nachfolgenden Prü-\nBundesgebiet sind, werden, soweit Gleichwertigkeit          fungen.\ngegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet\n§ 68\n1. Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Stu-\nÜbergangsvorschriften\ndiums an einer Universität,\n(1) Studierende, die sich vor dem 1. Oktober 2006\n2. Zeiten eines im Ausland betriebenen veterinärmedi-\nzur Tierärztlichen Vorprüfung gemeldet haben, legen\nzinischen Studiums oder eines verwandten Studi-\ndie Tierärztliche Vorprüfung nach der Approbationsord-\nums an einer Universität.\nnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind        1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3\nPrüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studi-          der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I\nums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind.         S. 4456), ab. Für das weitere Studium nach Bestehen","1840           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006\nder Tierärztlichen Vorprüfung ist diese Verordnung an-          (4) Für Studierende an Universitäten, die ihre Studi-\nzuwenden.                                                    en- und Prüfungsordnungen bis zum 1. Oktober 2006\n(2) Studierende, die nach dem 1. Oktober 2006 die         nicht an diese Verordnung angepasst haben, gelten die\nTierärztliche Vorprüfung bestanden haben, aber noch          Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle\nnicht zur Tierärztlichen Prüfung zugelassen worden           des 1. Oktober 2006 der 1. Oktober 2007 tritt.\nsind, werden nach dieser Verordnung ausgebildet und\ngeprüft.                                                                                § 69\n(3) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2006\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\neinen Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung nach der Ap-\nprobationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom           (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in\n10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert        Kraft.\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2002\n(BGBl. I S. 4456), bestanden haben, ist die Approbati-          (2) Gleichzeitig tritt die Approbationsordnung für\nonsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. No-       Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999\nvember 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch        (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Artikel 3 der\nArtikel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I       Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456),\nS. 4456), auch für das weitere Studium anzuwenden.           außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Juli 2006\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006                           1841\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1, 2 und 3)\nFachgebiete und Gesamtstundenzahlen*)\n1. Physik einschließlich Grundlagen der Strahlenphysik                                56 Std.\n2. Chemie                                                                            126 Std.\n3. Zoologie                                                                           70 Std.\n4. Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen                                        70 Std.\n5. Biometrie                                                                          28 Std.\n6. Berufsfelderkundung (Medizinische Terminologie,\nGeschichte der Veterinärmedizin, Berufskunde)                                      42 Std.\n7. Anatomie                                                                          224 Std.\n8. Histologie und Embryologie                                                         98 Std.\n9. Landwirtschaftslehre                                                               28 Std.\n10. Tierhaltung und Tierhygiene                                                         56 Std.\n11. Allgemeine und Klinische Radiologie                                                 42 Std.\n12. Physiologie; Biochemie                                                             280 Std.\n13. Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung                                84 Std.\n14. Klinische Propädeutik                                                               98 Std.\n15. Tierschutz und Ethologie                                                            84 Std.\n16. Labortierkunde                                                                      14 Std.\n17. Tierernährung und Futtermittelkunde                                                 98 Std.\n18. Gerichtliche Veterinärmedizin,\nTierärztliches Berufs- und Standesrecht                                            28 Std.\n19. Geflügelkrankheiten                                                                 28 Std.\n20. Pharmakologie und Toxikologie einschließlich\nKlinischer Pharmakologie;\nArznei- und Betäubungsmittelrecht,\nArzneiverordnungs- und anfertigungslehre,\nRückstandsbildung und -vermeidung,\nRisikoerfassung                                                                   126 Std.\n21. Bakteriologie, Mykologie, Virologie, Parasitologie,\nImmunologie,\nTierseuchenbekämpfung, Epidemiologie                                              266 Std.\n22. Krankheiten der Reptilien, Amphibien, Fische sowie der Bienen                       28 Std.\n23. Allgemeine Pathologie, Spezielle pathologische Anatomie und\nHistologie einschließlich Obduktionen                                             182 Std.\n24. Innere Medizin einschließlich Laboratoriumsdiagnostik,\nDiätetik\nReproduktionsmedizin einschließlich Neugeborenen- und\nEuterkrankheiten\nChirurgie und Anästhesiologie,\nAugenkrankheiten, Zahnheilkunde,\nHuf- und Klauenkrankheiten\nBestandsbetreuung und Ambulatorik                                                 420 Std.\n25. Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene,\nTechnologie und Qualitätssicherung, Lebensmitteltoxikologie,\nRückstandsbeurteilung, Lebensmittelrecht und\nUntersuchung von Lebensmitteln;\nMilchkunde einschließlich Technologie\nund Qualitätssicherung, Mikrobiologie der Milch\nund Milchuntersuchungen; Fleisch- und\nGeflügelfleischhygiene einschließlich\nTechnologie und Qualitätssicherung                                                252 Std.\n*) Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen und eine etwaige Zusammenfassung verschiedener Fach-\ngebiete zu gemeinsamen Lehrveranstaltungen werden durch diese Anlage nicht berührt.","1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006\n26. Klinische Ausbildung in den Fächern Nr. 19, 22 und 24             518 Std.\n27. Querschnittsunterricht                                            196 Std.\n28. Übungen in Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung               70 Std.\n29. Praktische Ausbildung in einer tierärztlichen Praxis\noder tierärztlichen Klinik                                        850 Std.\n30. Praktische Ausbildung in der Hygienekontrolle,\nLebensmittelüberwachung und -untersuchung\nsowie in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung                175 Std.\n31. Praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen               75 Std.\n32. Wahlpflichtveranstaltungen, an denen der oder die Studierende\nzusätzlich teilzunehmen hat                                       308 Std.\n5 020 Std.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006                                                                                                          1843\nAnlage 2\n(zu § 14 Abs. 1)\nPrüfungsausschuss für die – Tierärztliche Vorprüfung – Tierärztliche Prüfung –\nPrüfer/in: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nInstitut oder Klinik: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNiederschrift über die Prüfung\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Prüfungsfach)\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin\n.......................................................................................................................\n(Vor- und Zuname)\nist am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in dem oben bezeichneten Prüfungsfach geprüft worden.\nNach § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten beteiligte Prüfer/innen:\n..............................................................\n..............................................................\nGegenstand der Prüfung:*) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\nBewertung der Leistung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...........................................................                                                               ........................................................\n(Unterschrift Protokollführer/in,                                                                                                (Unterschrift Prüfer/in)\nsoweit nicht Prüfer/in die Niederschrift gefertigt hat)\n*) Hier ist der Prüfungsablauf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben.","1844                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006\nWiederholungsprüfung\nam . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNach § 17 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten beteiligte Prüfer/innen:\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\nBei der Prüfung waren nach § 9 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten\nzugelassene Studierende – ein/e Vertreter/in der zuständigen Tierärztekammer – nicht – zugegen (falls solche Personen\nzugegen waren: Der/Die Studierende hat sich mit der Anwesenheit dieser Personen einverstanden erklärt.).\nGegenstand der Prüfung:*)\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\nBewertung der Leistung:\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n.......................................................................................................................\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...........................................................                                                           ........................................................\n(Unterschrift des weiteren Ausschussmitglieds)                                                                                              (Unterschrift Prüfer/in)\n...........................................................\n(Unterschrift Protokollführer/in,\nsoweit nicht Prüfer/in die Niederschrift gefertigt hat)\n*) Hier ist der Prüfungsablauf stichwortartig oder dem Inhalt nach wiederzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006                                                                                               1845\nAnlage 3\n(zu § 16 Abs. 1)\nDer/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Vorprüfung\nan der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Universität)\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Ort)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\ndes naturwissenschaftlichen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung (Vorphysikum)\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin\n.......................................................................................................................\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat im naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung\n1. in Physik einschließlich der Grundlagen des Strahlenschutzes die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2. in Chemie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3. in Zoologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4. in Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nerhalten und somit am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .*) den naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vor-\nprüfung bestanden/nicht bestanden**).\nAngerechnete Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n(Siegel)\n........................................................\n(Unterschrift)\n*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).\n**) Nichtzutreffendes streichen.","1846                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006\nAnlage 4\n(zu § 16 Abs. 1 und 4)\nDer/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Vorprüfung\nan der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Universität)\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Ort)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\ndes anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung\n(Physikum) und über das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin\n.......................................................................................................................\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat im anatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung\n1. in Anatomie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2. in Histologie und Embryologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3. in Physiologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4. in Biochemie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5. in Tierzucht und Genetik einschließlich Tierbeurteilung die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nerhalten und somit – unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten des Zeugnisses über das Ergebnis im\nnaturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *) die Tierärztliche Vor-\nprüfung mit dem Gesamtergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestanden/den anatomisch-physiologischen Abschnitt\nder Tierärztlichen Vorprüfung nicht bestanden**).\nAngerechnete Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n(Siegel)\n........................................................\n(Unterschrift)\n*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).\n**) Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006                                                                                               1847\nAnlage 5\n(zu § 16 Abs. 1)\nDer/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung\nan der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Universität)\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Ort)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\nder Tierärztlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin\n.......................................................................................................................\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat in der Tierärztlichen Prüfung\n1. in Tierhaltung und Tierhygiene die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2. in Tierschutz und Ethologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3. in Tierernährung die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4. in Klinischer Propädeutik die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5. in Virologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n6. in Bakteriologie und Mykologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n7. in Parasitologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n8. in Tierseuchenbekämpfung und Infektionsepidemiologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n9. in Pharmakologie und Toxikologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n10. in Arznei- und Betäubungsmittelrecht die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n11. in Geflügelkrankheiten die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n12. in Radiologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n13. in Allgemeiner Pathologie und Spezieller pathologischer Anatomie und Histologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n14. in Lebensmittelkunde einschließlich Lebensmittelhygiene die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n15. in Fleischhygiene die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n16. in Milchkunde die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n17. in Reproduktionsmedizin die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n18. in Innerer Medizin die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n19. in Chirurgie und Anästhesiologie die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n20. in Gerichtlicher Veterinärmedizin, Berufs- und Standesrecht die Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nerhalten und somit am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .*) die Tierärztliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nbestanden/die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden**).\n*) Datum der letzten Prüfung (bzw. Wiederholungsprüfung).\n**) Nichtzutreffendes streichen.","1848        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006\nAngerechnete Prüfungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n(Siegel)\n........................................................\n(Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006                                                                   1849\nAnlage 6\n(zu § 56 Abs. 3)\n...................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Behörde)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung in Kontrolltätigkeiten,\n-methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin\n...................................................................................\n(Vor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ndie praktische Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den\nLebensmittelbereich abgeleistet.\nEr/Sie hat sich während dieser Zeit unter meiner Aufsicht und Leitung in . . . . . . . .\nStunden in der Beurteilung des Hygienezustandes der Räumlichkeiten und der\nAnlagen der Betriebe, in der Beurteilung der Verarbeitungstechnologie geübt.\nEr/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit Methoden zur Kontrolle des Hygiene-\nstatus der Betriebe vertraut zu machen. Darüber hinaus hat er/sie sich unter meiner\nLeitung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln geübt.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel oder Stempel)\n..................................................\n(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)","1850          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006\nAnlage 7\n(zu § 56 Abs. 3)\n...................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Behörde)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung\nin der Schlachttier- und Fleischuntersuchung\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin\n...................................................................................\n(Vor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin dem Schlachthof/den Schlachthöfen in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ndie praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abge-\nleistet.\nEr/Sie hat sich während dieser Zeit . . . . . . . . Stunden unter meiner Aufsicht und\nLeitung in der Beurteilung der Schlachttiere und des Fleisches der verschiedenen\nTierarten geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf\neines Schlachthofes vertraut zu machen.\nDer Schlachthof/die Schlachthöfe entspricht/entsprechen den Voraussetzungen\ndes § 55 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und\nTierärzten.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel oder Stempel)\n..................................................\n(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006                                                                   1851\nAnlage 8\n(zu § 58 Abs. 3)\n...................................................................................\n(Name und Anschrift Praxisinhaber/in)\nBescheinigung\nüber den ersten Abschnitt der praktischen\nAusbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis (§ 57 Abs. 1 TAppV)\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin\n...................................................................................\n(Vor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin meiner Praxis die praktische Ausbildung abgeleistet.\nEr/Sie ist während dieser Zeit . . . . . . . . Stunden unter meiner Aufsicht, Leitung und\nVerantwortung auf allen Gebieten meines tierärztlichen Tätigkeitsbereiches unter-\nrichtet und zu regelmäßiger Mitarbeit herangezogen worden.\nIch versichere, dass ich die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 der Verordnung zur\nApprobation von Tierärztinnen und Tierärzten erfülle.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Stempel)\n..................................................\n(Unterschrift Praxisinhaber/in)","1852          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006\nAnlage 9\n(zu § 58 Abs. 3)\n...................................................................................\n(Name und Anschrift Praxisinhaber/in)\nBescheinigung\nüber den zweiten Abschnitt der praktischen\nAusbildung in der kurativen tierärztlichen Praxis (§ 57 Abs. 2 TAppV)\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin\n...................................................................................\n(Vor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(. . . . . . . . Stunden) in meiner Praxis die praktische Ausbildung nach § 58 abge-\nleistet.\nIch versichere, dass ich die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 der Verordnung zur\nApprobation von Tierärztinnen und Tierärzten erfülle.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Stempel)\n..................................................\n(Unterschrift Praxisinhaber/in)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006                                                                                            1853\nAnlage 10\n(zu § 59 Abs. 3)\n...................................................................................\n(Bezeichnung der Tierklinik)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung in einer Tierklinik\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin\n...................................................................................\n(Vor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (. . . . . . . . Stunden)\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Bezeichnung der Tierklinik)\ndie praktische Ausbildung nach § 59 der Verordnung zur Approbation von\nTierärztinnen und Tierärzten abgeleistet.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel oder Stempel)\n..................................................\n(Unterschrift Leiter/in der Tierklinik)","1854          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006\nAnlage 11\n(zu § 60 Satz 2)\n...................................................................................\n(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung im Wahlpraktikum\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin\n...................................................................................\n(Vor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Bezeichnung der Ausbildungsstätte)\ndie praktische Ausbildung im Wahlpraktikum nach § 60 der Verordnung zur\nApprobation von Tierärztinnen und Tierärzten abgeleistet.\nDie Ausbildung hat sich insbesondere auf folgende Tätigkeitsbereiche erstreckt:\n...................................................................................\nEr/Sie hatte während . . . . . . . . Stunden in . . . . . . . . Wochen Gelegenheit, seine/ihre\nKenntnisse in den vorstehend genannten Tätigkeitsbereichen zu vertiefen, zu\nerweitern und praktisch anzuwenden.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel oder Stempel)\n..................................................\n(Unterschrift ausbildende/r Tierärztin/Tierarzt)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006                                                                   1855\nAnlage 12\n(zu § 62 Abs. 2)\n...................................................................................\n(Bezeichnung des Betriebes/der Behörde/des Institutes)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen\nDer/Die Studierende der Veterinärmedizin\n...................................................................................\n(Vor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin dem Betrieb/der Behörde/dem Institut in\n...................................................................................\ndie praktische Ausbildung im öffentlichen Veterinärwesen abgeleistet.\nEr/Sie hatte während dieser Zeit . . . . . . . . Stunden in zwei aufeinander folgenden\nWochen unter meiner Aufsicht und Leitung Gelegenheit, sich mit den Gebieten des\nöffentlichen Veterinärwesens vertraut zu machen.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel oder Stempel)\n..................................................\n(Unterschrift Ausbilder/in)","1856      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006\nAnlage 13\n(zu § 64)\nApprobationsurkunde\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nerfüllt die Voraussetzungen der Bundes-Tierärzteordnung.\nMit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die Approbation als Tierarzt/Tierärztin\nerteilt. Die Approbation berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung Tierarzt/\nTierärztin und zur Ausübung des tierärztlichen Berufes.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel oder Stempel)\n..................................................\n(Unterschrift)"]}