{"id":"bgbl1-2006-38-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":38,"date":"2006-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/38#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_38.pdf#page=6","order":2,"title":"Neufassung der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung","law_date":"2006-07-27T00:00:00Z","page":1822,"pdf_page":6,"num_pages":5,"content":["1822           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006\nBekanntmachung\nder Neufassung der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung\nVom 27. Juli 2006\nAuf Grund des Artikels 4 der Vierten Verordnung zur                 7. den am 12. August 2006 in Kraft tretenden Artikel 1\nÄnderung düngemittelrechtlicher Vorschriften vom                           der eingangs genannten Verordnung.\n27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit § 1\nAbs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom                            Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati-                  zu 1. des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No-\nonserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)                              vember 1977 (BGBl. I S. 2134),\nwird nachstehend der Wortlaut der Probenahme- und\nAnalyseverordnung – Düngemittel unter ihrer neuen                      zu 2. des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No-\nÜberschrift in der ab dem 12. August 2006 geltenden                            vember 1977 (BGBl. I S. 2134),\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-                        zu 3. des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No-\nsichtigt:                                                                      vember 1977 (BGBl. I S. 2134),\n1. die am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Verordnung\nvom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2882),                            zu 4. des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No-\nvember 1977 (BGBl. I S. 2134),\n2. den am 20. April 1979 in Kraft getretenen Artikel 2\nder Verordnung vom 10. April 1979 (BGBl. I S. 462),                 zu 5. des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No-\n3. den am 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 2 der                       vember 1977 (BGBl. I S. 2134), der durch Artikel 4\nVerordnung vom 24. Juni 1988 (BGBl. I S. 921),                              Nr. 4 des Gesetzes vom 27. September 1994\n(BGBl. I S. 2705) geändert worden ist,\n4. den am 1. Dezember 1989 in Kraft getretenen Ar-\ntikel 2 der Verordnung vom 15. November 1989                        zu 6. des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No-\n(BGBl. I S. 2020),                                                          vember 1977 (BGBl. I S. 2134), der durch Artikel 4\n5. den am 26. August 1995 in Kraft getretenen Artikel 2                        Nr. 4 des Gesetzes vom 27. September 1994\nder Verordnung vom 22. August 1995 (BGBl. I                                 (BGBl. I S. 2705) geändert worden ist,\nS. 1060),                                                           zu 7. des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. No-\n6. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Ar-                            vember 1977 (BGBl. I S. 2134), der durch Artikel 1\ntikel 2 der Verordnung vom 24. August 1998 (BGBl. I                         Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2001\nS. 2506) und                                                                (BGBl. I S. 3197) zuletzt geändert worden ist.\nBonn, den 27. Juli 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006                       1823\nVerordnung\nüber Probenahmeverfahren und\nAnalysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung\n(Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung)*)\n§1                                                                  §5\nSachlicher Anwendungsbereich                                                 Anzahl und Umfang\nder erforderlichen Einzelproben\nFür die Untersuchung von Düngemitteln, die nicht als\nEG-Düngemittel gekennzeichnet sind, Bodenhilfsstof-                         (1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufge-\nfen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Rah-                   führten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Min-\nmen der amtlichen Überwachung (§ 8 Abs. 1 des Dün-                       destzahl an Einzelproben zu ziehen.\ngemittelgesetzes) werden nach dieser Verordnung die\n1                            2\nProben genommen und die Analysen durchgeführt.\nArt und Umfang der Partie           Probenzahl\n§2                                      Unverpackt oder in Be-        Mindestzahl der Einzelpro-\nBegriffsbestimmungen                                hältnissen über 100 kg        ben:\noder 100 Liter:\nIm Sinne dieser Verordnung ist\na) bis 2,5 t oder bis 2,5 m³               7\n1. eine Partie: die Menge eines in § 1 Nr. 1 bis 5 des\nDüngemittelgesetzes bezeichneten Stoffes, die sich                   b) über 2,5 t bis 80 t oder die Quadratwurzel aus\nnach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und                            über 2,5 m³ bis 80 m³ dem 20fachen Gewicht\nräumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,                                                   oder Volumen der Partie in\nTonnen oder m³, aufgerun-\n2. eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die                                                    det auf ganze Zahlen\ndurch einen Entnahmevorgang gebildet wird,\nc) über 80 t oder über                    40\n3. eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Par-                          80 m³\ntie entnommenen Einzelproben,\nVerpackt:                     Mindestzahl der zu bepro-\n4. eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der                                                      benden Packungen:\nSammelprobe,\na) Packungen bis 1 kg                      4\n5. eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte\noder 1 l Inhalt\nTeilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten\nSammelprobe.                                                         b) Packungen über 1 kg\noder 1 l Inhalt:\n§3\n– bis 4 Packungen                     alle\nProbennahmegeräte\n– 5 bis 16 Packungen                   4\n(1) Die Probennahmegeräte und die Probenbehält-\nnisse müssen aus einem Material bestehen, das die be-                         – 17 bis 400 Packungen die Quadratwurzel aus der\nprobten Stoffe nicht beeinflusst.                                                                       Anzahl der Packungen,\naufgerundet auf ganze\n(2) Probenahmegeräte und Hilfsmittel sind an die                                                    Zahlen\nPartiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchen-\ngröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen.                               – über 400 Packungen                  20\n(3) Im Falle der Prüfung mikrobiologischer Anforde-\nrungen sind alle Probenahmegeräte und Probenbehält-                         (2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem\nnisse vor Gebrauch zu sterilisieren oder zu desinfizie-                  Kilogramm oder einem Liter Inhalt bildet jeweils der\nren, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsge-                   Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses die Ein-\nmäße Analyse zu gewährleisten.                                           zelprobe. Bei unverpackten Stoffen oder bei größeren\nPackungen oder Behältnissen darf die Einzelprobe die\nMenge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unter-\n§4\nschreiten. Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut\nUmfang einer Partie                               eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht\ndiese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht einge-\nIst eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr\nhalten zu werden.\nnicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden\nkönnen, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Par-\ntie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.                                                      §6\nAnzahl und Umfang\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 77/535/EWG\nder Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvor-\nder erforderlichen Sammelproben\nschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemetho-          (1) Für jede Partie ist grundsätzlich nur eine Sam-\nden von Düngemitteln (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), zuletzt geändert durch\ndie Richtlinie 95/8/EG der Kommission vom 10. April 1995 zur Ände-    melprobe zu bilden. Zwei Sammelproben sind zu bil-\nrung der Richtlinie 77/535/EWG (ABl. EG Nr. L 86 S. 41).              den, soweit","1824             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006\n1. bei Düngemitteln, die aus mehr als einem typen-             1. die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über\nbestimmenden Bestandteil bestehen und zur Ent-                die gesamte Partie verteilt zu entnehmen,\nmischung neigen, die Einzelproben aus ruhendem            2. das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss\nGut entnommen werden,                                         ungefähr gleich sein,\n2. bei den in § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes          3. bei unverpackten Stoffen oder Stoffen in Behältnis-\nbezeichneten Stoffen, die zur Entmischung neigen,             sen über 100 Kilogramm ist aus annähernd gleich\ndie Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen                   großen Teilmengen entsprechend der nach § 5 erfor-\nwerden,                                                       derlichen Anzahl der Einzelproben jeweils mindes-\n3. bei den in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes              tens eine Einzelprobe zu entnehmen; die Einzelpro-\nbezeichneten Stoffen Anforderungen an die mikro-              ben sollen nach Möglichkeit bewegtem Gut entnom-\nbiologische Unbedenklichkeit überprüft werden sol-            men werden,\nlen.                                                      4. bei verpackten Stoffen ist jeder zu beprobenden Pa-\n(2) Die Menge einer Sammelprobe darf                           ckung ein Teil des Inhalts zu entnehmen,\n1. bei unverpackten oder verpackten Stoffen mit einem          5. bei flüssigen Stoffen ist erst nach hinreichendem\nPackungsinhalt von mehr als einem Kilogramm oder              Homogenisieren zu entnehmen.\nmehr als einem Liter                                         (3) Aus den Einzelproben ist für jede Partie eine\na) vier Kilogramm für feste oder vier Liter für flüssige  Sammelprobe zu bilden. Weitere Sammelproben sind\nStoffe, die nicht unter Buchstabe b fallen,            in jeweils unabhängigen Verfahrensgängen zu gewin-\nnen. Jede Sammelprobe ist zu homogenisieren.\nb) im Falle von Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln\n(4) Ist es auf Grund der Größe oder der Anzahl der\nnach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittel-\nEinzelproben erforderlich, eine reduzierte Sammelprobe\nverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten\nzu bilden, so ist die Sammelprobe mit einem Proben-\nund Pflanzenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste\nteiler oder, wenn dieser nicht zur Verfügung steht, nach\noder zehn Liter für flüssige Stoffe,\ndem Vierteilungsverfahren bis auf die in Absatz 5 ge-\n2. bei verpackten Stoffen mit bis zu einem Kilogramm           nannten Werte zu reduzieren. Satz 1 gilt entsprechend\noder einem Liter den Inhalt von vier Originalpackun-      für die Bildung der Endproben.\ngen                                                          (5) Die Menge einer reduzierten Sammelprobe darf\nnicht unterschreiten.                                          1. zwei Kilogramm für feste oder zwei Liter für flüssige\nStoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen,\n§7\n2. bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1\nAnzahl und                                Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfs-\nUmfang der erforderlichen Endproben                      stoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln\n(1) Aus jeder Sammelprobe sind, gegebenenfalls                 zehn Kilogramm für feste oder zehn Liter für flüssige\nnach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindes-                Stoffe\ntens drei Endproben zu bilden.                                 nicht unterschreiten.\n(2) Die Menge einer Endprobe darf                             (6) Das Gewicht oder Volumen der einzelnen End-\n1. 500 Gramm für feste oder 500 Milliliter für flüssige        proben muss annähernd gleich sein.\nStoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen,                     (7) Für alle Sammelproben, reduzierte Sammel-\nproben und Endproben ist sicherzustellen, dass diese\n2. bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach Anlage 1\nhinsichtlich ihrer Stoffeigenschaften der beprobten Par-\nAbschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfs-\ntie entsprechen.\nstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln\ndrei Kilogramm für feste oder drei Liter für flüssige\n§9\nStoffe\nBehandlung der Endproben\nnicht unterschreiten. Bei verpackten Stoffen mit einem\nPackungsinhalt von bis zu 250 Gramm oder 250 Milli-               (1) Die Endproben sind in saubere, trockene, weit-\nliter darf die Menge einer Endprobe den Inhalt von zwei        gehend feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend\nOriginalpackungen nicht unterschreiten.                        luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen; soweit\nes erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse\n(3) Bei Endproben von Ammoniumnitrat-Einnähr-              zu gewährleisten, sind sterilisierte oder desinfizierte\nstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung             Behältnisse zu verwenden. Die Behältnisse sind zu ver-\nder Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung               schließen. Der Verschluss ist durch Plombe oder Siegel\ndarf die Menge ein Kilogramm, für die Prüfung der              so zu sichern, dass die Sicherung beim Öffnen des\nDetonationsfähigkeit 25 Kilogramm nicht unterschrei-           Behältnisses unbrauchbar wird. Endproben von Ammo-\nten.                                                           niumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoff-\ngehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahr-\n§8                                stoffverordnung sind bei einer Temperatur von 0 bis\nEntnahme und Bildung der Proben                    25 Grad Celsius aufzubewahren.\n(1) Die Stoffe sind in dem Zustand zu beproben, in            (2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden\ndem sie gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden.               Angaben zu kennzeichnen:\n(2) Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu ver-      1. Name und Anschrift der Überwachungsbehörde,\nfahren:                                                        2. Nummer des Probenahmeprotokolls,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006                 1825\n3. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des       züglich nach der Probenahme zum Zwecke der amt-\nDüngemittelgesetzes die Typenbezeichnung, bei            lichen Untersuchung zu übersenden. Eine zweite End-\nsonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2         probe ist von der Überwachungsbehörde für eine et-\noder 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes.                    waige amtlich veranlasste Gegenuntersuchung aufzu-\nDie Kennzeichnung der Probe muss von der Plombe              bewahren. Eine weitere Endprobe ist dem Betrieb, in\noder dem Siegel mit erfasst werden.                          dem die Einzelproben entnommen worden sind, auf\nVerlangen zu überlassen.\n§ 10\nProbenahmeprotokoll                                                     § 12\n(1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeproto-                               Analysemethoden\nkoll mit mindestens folgenden Angaben zu fertigen:              (1) Bei der amtlichen Untersuchung von Ammonium-\n1. Zuständige Überwachungsbehörde und Name des             nitrat – Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt\nProbenehmers,                                           zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoff-\n2. Nummer des Probenahmeprotokolls,                        verordnung sind die in Anhang III der Verordnung (EG)\nNr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des\n3. Name oder Firma und Anschrift des Verantwortli-\nRates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl.\nchen des Betriebs, in dem die Probe entnommen\nEU Nr. L 304 S. 1) beschriebenen Methoden anzuwen-\nwird,\nden.\n4. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des\nDüngemittelgesetzes die Typenbezeichnung, bei              (2) Bei der amtlichen Untersuchung von Stoffen, die\nsonstigen Stoffen die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2        nicht unter Absatz 1 fallen, sind für das Untersuchungs-\noder 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes,                   ziel geeignete Methoden nach dem Handbuch des Ver-\nbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersu-\n5. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1 oder 2a des     chungs- und Forschungsanstalten,\nDüngemittelgesetzes die verpflichtend vorgeschrie-\nbenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 3           1. für die Untersuchung von Düngemitteln Methoden-\nder Düngemittelverordnung, bei sonstigen Stoffen            buch Band II. 1 mit 1. Ergänzungslieferung 1999 und\ndie verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur              2. Ergänzungslieferung 2004 und\nKennzeichnung nach Anlage 4 der Düngemittel-            2. für die Untersuchung von Sekundärrohstoffdüngern,\nverordnung,                                                 Kultursubstraten und Bodenhilfsstoffen Methoden-\n6. Name oder Firma und Anschrift des für das Inver-            buch Band II. 2, 1. Auflage 2000,\nkehrbringen des Stoffes im Geltungsbereich des\nDüngemittelgesetzes Verantwortlichen,                   jeweils VDLUFA Verlag Darmstadt, anzuwenden. Soweit\ndort keine geeigneten Methoden vorliegen, sind\n7. Nummern von Aufträgen, Rechnungen oder Trans-\nportmitteln,                                            1. solche nach dem Methodenbuch zur Analyse von\nKompost der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.,\n8. Größe und äußere Beschaffenheit der Partie,\n4. Auflage, Juli 1998, Verlag Abfall Now e.V., Stuttgart,\n9. Art der Verpackung und Lagerung,                            ISBN 3-928179-32-2,\n10. Verfahren der Probenahme einschließlich Zahl der\n2. solche des Deutschen Instituts für Normung, soweit\nEinzelproben,\nsie in der Anlage aufgeführt sind, oder anderenfalls\n11. Ort und Datum der Probenahme.\n3. andere wissenschaftlich anerkannte Methoden\n(2) Das Probenahmeprotokoll ist dem Verantwortli-\nchen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird,          anzuwenden.\noder seinem Vertreter zur Unterschrift vorzulegen, eine\n(3) Die jeweils angewendete Prüfmethode ist im\nAusfertigung ist ihm zu überlassen.\nPrüfbericht anzugeben.\n(3) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probe-\nnahmeprotokolls beizufügen.                                                               § 13\n§ 11                                                       (weggefallen)\nVerwendung der Endproben\n§14\nEine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauf-\ntragten Stelle von der Überwachungsbehörde unver-                                    (Inkrafttreten)","1826          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006\nAnlage\n(zu § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)\nAnalysemethoden des Deutschen Instituts für Normung\nBezeichnung                                                    Titel\nDIN EN 12048                 Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel – Be-\nstimmung des Feuchtegehaltes – Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung bei\n(105 ± 2)°C (ISO 8190:1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12048 : 1996\nDIN EN 12049                 Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel – Bestim-\nmung des Feuchtegehaltes – Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung unter\nreduziertem Druck (ISO 8189 : 1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12049 : 1996\nDIN EN 13366                 Düngemittel – Behandlung mit einem Kationenaustauscherharz zur Bestimmung des\nchelatisierten Spurennährstoffgehaltes und des chelatgebundenen Anteils von Spu-\nrennährstoffen – Deutsche Fassung EN 13366 : 2001\nDIN EN 13368-1               Düngemittel – Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch Ionenchromato-\ngraphie – Teil 1: EDTA, HEDTA und DTPA – Deutsche Fassung EN 13368-1 : 2001\nDIN EN 13368-2               Düngemittel – Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch lonenchromato-\ngraphie – Teil 2: EDDHA und EDDHMA – Deutsche Fassung EN 13368-2 : 2001\nDIN EN 13466-1               Düngemittel – Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) – Teil 1:\nMethanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-1 : 2001\nDIN EN 13466-2               Düngemittel – Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) – Teil 2:\n2-Propanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-2 : 2001\nDIN EN 13651                 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Extraktion von in Calciumchlorid/\nDTPA (CAT) löslichen Nährstoffen; Deutsche Fassung EN 13651 : 2001\nDIN EN 13652                 Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Extraktion wasserlöslicher Nährstoffe\nund Elemente; Deutsche Fassung EN 13652 : 2001\nDIN EN 13654-1               Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Bestimmung von Stickstoff – Teil 1:\nModifiziertes Verfahren nach Kjeldahl; Deutsche Fassung EN 13654-1 : 2001\nDie DIN-Normen sind zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin."]}