{"id":"bgbl1-2006-38-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":38,"date":"2006-08-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_38.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften","law_date":"2006-07-27T00:00:00Z","page":1818,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1818           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006\nVierte Verordnung\nzur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften\nVom 27. Juli 2006\nAuf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1, des       5. § 5 wird wie folgt geändert:\n§ 5 Abs. 1 und des § 6 des Düngemittelgesetzes vom               a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:\n15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2\nAbs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes                           „1                      2\nvom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), § 3 und § 6\ndurch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Oktober                     Art und Umfang der Partie      Probenzahl\n2005 (BGBl. I S. 3012) und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2                Unverpackt oder in Be-      Mindestzahl der\n§ 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)                hältnissen über 100 kg      Einzelproben:\nzuletzt geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit              oder 100 Liter:\n§ 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes\na) bis 2,5 t oder bis                 7\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-\n2,5 m³\nnisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I\nS. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernäh-                  b) über 2,5 t bis 80 t oder die Quadratwurzel\nrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:                              über 2,5 m³ bis 80 m³ aus dem 20fachen\nGewicht oder Volu-\nArtikel 1                                                               men der Partie in\nTonnen oder m³,\nÄnderung der Probenahme-\naufgerundet auf\nund Analyseverordnung – Düngemittel                                                     ganze Zahlen\nDie Probenahme- und Analyseverordnung – Dünge-\nmittel vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2882), zuletzt              c) über 80 t oder über               40\ngeändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Au-                      80 m³\ngust 1998 (BGBl. I S. 2506), wird wie folgt geändert:                Verpackt:                   Mindestzahl der\n1. Die Kurzbezeichnung der Verordnung wird wie folgt                                            zu beprobenden\ngefasst:                                                                                     Packungen:\n„Düngemittel-Probenahme-                           a) Packungen bis 1 kg                 4\nund Analyseverordnung“.                               oder 1 l Inhalt\n2. In § 1 werden nach dem Wort „Düngemitteln“ die\nb) Packungen über\nWörter „ , die nicht als EG-Düngemittel gekenn-\n1 kg oder 1 l Inhalt:\nzeichnet sind, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten\nund Pflanzenhilfsmitteln“ eingefügt.                                 – bis 4 Packungen               alle\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                         – 5 bis 16 Packungen              4\na) In Nummer 1 werden die Wörter „eines Dünge-\nmittels“ durch die Wörter „eines in § 1 Nr. 1 bis 5              – 17 bis 400 Packungen die Quadratwurzel\naus der Anzahl der\ndes Düngemittelgesetzes bezeichneten Stoffes“\nPackungen, aufge-\nersetzt.\nrundet auf ganze\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „mit gleicher                                               Zahlen\nZusammensetzung wie diese“ gestrichen.\n– über 400 Packungen            20“.\n4. § 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3                                b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Düngemitteln“\nProbennahmegeräte                              durch das Wort „Stoffen“ ersetzt.\n(1) Die Probenahmegeräte und die Probenbe-             6. § 6 wird wie folgt geändert:\nhältnisse müssen aus einem Material bestehen,\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndas die beprobten Stoffe nicht beeinflusst.\n„Zwei Sammelproben sind zu bilden, soweit\n(2) Probenahmegeräte und Hilfsmittel sind an die\nPartiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teil-                1. bei Düngemitteln, die aus mehr als einem ty-\nchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupas-                    penbestimmenden Bestandteil bestehen und\nsen.                                                                zur Entmischung neigen, die Einzelproben\n(3) Im Falle der Prüfung mikrobiologischer Anfor-                aus ruhendem Gut entnommen werden,\nderungen sind alle Probenahmegeräte und Proben-                 2. bei den in § 1 Nr. 3 bis 5 des Düngemittelge-\nbehältnisse vor Gebrauch zu sterilisieren oder zu                   setzes bezeichneten Stoffen, die zur Entmi-\ndesinfizieren, soweit dies erforderlich ist, um eine                schung neigen, die Einzelproben aus ruhen-\nordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten.“                           dem Gut entnommen werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006                1819\n3. bei den in § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelge-              (3) Aus den Einzelproben ist für jede Partie eine\nsetzes bezeichneten Stoffen Anforderungen               Sammelprobe zu bilden. Weitere Sammelproben\nan die mikrobiologische Unbedenklichkeit                sind in jeweils unabhängigen Verfahrensgängen zu\nüberprüft werden sollen.“                               gewinnen. Jede Sammelprobe ist zu homogenisie-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            ren.\n„(2) Die Menge einer Sammelprobe darf                      (4) Ist es auf Grund der Größe oder der Anzahl\nder Einzelproben erforderlich, eine reduzierte Sam-\n1. bei unverpackten oder verpackten Stoffen mit            melprobe zu bilden, so ist die Sammelprobe mit ei-\neinem Packungsinhalt von mehr als einem Ki-             nem Probenteiler oder, wenn dieser nicht zur Verfü-\nlogramm oder mehr als einem Liter                       gung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bis auf\na) vier Kilogramm für feste oder vier Liter für         die in Absatz 5 genannten Werte zu reduzieren.\nflüssige Stoffe, die nicht unter Buchstabe b        Satz 1 gilt entsprechend für die Bildung der End-\nfallen,                                             proben.\nb) im Falle von Wirtschaftsdüngern, Dünge-                 (5) Die Menge einer reduzierten Sammelprobe\nmitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der               darf\nDüngemittelverordnung, Bodenhilfsstof-              1. zwei Kilogramm für feste oder zwei Liter für flüs-\nfen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmit-             sige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen,\nteln zehn Kilogramm für feste oder zehn\nLiter für flüssige Stoffe,                          2. bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach An-\nlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung,\n2. bei verpackten Stoffen mit bis zu einem Kilo-               Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflan-\ngramm oder einem Liter den Inhalt von vier                  zenhilfsmitteln zehn Kilogramm für feste oder\nOriginalpackungen                                           zehn Liter für flüssige Stoffe\nnicht unterschreiten.“\nnicht unterschreiten.\n7. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n(6) Das Gewicht oder Volumen der einzelnen\n„(2) Die Menge einer Endprobe darf                          Endproben muss annähernd gleich sein.\n1. 500 Gramm für feste oder 500 Milliliter für flüs-              (7) Für alle Sammelproben, reduzierte Sammel-\nsige Stoffe, die nicht unter Nummer 2 fallen,              proben und Endproben ist sicherzustellen, dass\n2. bei Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln nach An-               diese hinsichtlich ihrer Stoffeigenschaften der be-\nlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung,              probten Partie entsprechen.“\nBodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflan-          9. § 9 wird wie folgt geändert:\nzenhilfsmitteln drei Kilogramm für feste oder drei\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nLiter für flüssige Stoffe\n„Die Endproben sind in saubere, trockene, weit-\nnicht unterschreiten. Bei verpackten Stoffen mit ei-\ngehend feuchtigkeitsundurchlässige und weitge-\nnem Packungsinhalt von bis zu 250 Gramm oder\nhend luftdicht verschließbare Behältnisse abzu-\n250 Milliliter darf die Menge einer Endprobe den\nfüllen; soweit es erforderlich ist, um eine ord-\nInhalt von zwei Originalpackungen nicht unter-\nnungsgemäße Analyse zu gewährleisten, sind\nschreiten.“\nsterilisierte oder desinfizierte Behältnisse zu ver-\n8. § 8 wird wie folgt gefasst:                                        wenden.“\n„§ 8                               b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\nEntnahme und Bildung der Proben                          „3. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1\n(1) Die Stoffe sind in dem Zustand zu beproben,                      oder 2a des Düngemittelgesetzes die Typen-\nin dem sie gewerbsmäßig in Verkehr gebracht wer-                        bezeichnung, bei sonstigen Stoffen die Be-\nden.                                                                    zeichnung nach § 1 Nr. 2 oder 3 bis 5 des\nDüngemittelgesetzes.“\n(2) Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu\nverfahren:                                                 10. § 10 wird wie folgt geändert:\n1. die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nüber die gesamte Partie verteilt zu entnehmen,                 aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Über-\n2. das Gewicht oder Volumen der Einzelproben                            wachungsbehörde“ die Wörter „und Name\nmuss ungefähr gleich sein,                                          des Probenehmers“ angefügt.\n3. bei unverpackten Stoffen oder Stoffen in Behält-                bb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-\nnissen über 100 Kilogramm ist aus annähernd                         fasst:\ngleich großen Teilmengen entsprechend der                           „4. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1\nnach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben                          oder 2a des Düngemittelgesetzes die Ty-\njeweils mindestens eine Einzelprobe zu entneh-                           penbezeichnung, bei sonstigen Stoffen\nmen; die Einzelproben sollen nach Möglichkeit                            die Bezeichnung nach § 1 Nr. 2 oder 3\nbewegtem Gut entnommen werden,                                           bis 5 des Düngemittelgesetzes,\n4. bei verpackten Stoffen ist jeder zu beprobenden                      5. bei Düngemitteln im Sinne des § 1 Nr. 1\nPackung ein Teil des Inhalts zu entnehmen,                               oder 2a des Düngemittelgesetzes die\n5. bei flüssigen Stoffen ist erst nach hinreichendem                         verpflichtend vorgeschriebenen Anga-\nHomogenisieren zu entnehmen.                                             ben zur Kennzeichnung nach Anlage 3","1820           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006\nder Düngemittelverordnung, bei sonsti-           suchungsziel geeignete Methoden nach dem Hand-\ngen Stoffen die verpflichtend vorge-             buch des Verbandes Deutscher Landwirtschaftli-\nschriebenen Angaben zur Kennzeich-               cher Untersuchungs- und Forschungsanstalten,\nnung nach Anlage 4 der Düngemittelver-           1. für die Untersuchung von Düngemitteln Metho-\nordnung,“.                                           denbuch Band II. 1 mit 1. Ergänzungslieferung\ncc) In Nummer 6 werden die Wörter „des Dün-                  1999 und 2. Ergänzungslieferung 2004 und\ngemittels“ durch die Wörter „des Stoffes“ er-\n2. für die Untersuchung von Sekundärrohstoff-\nsetzt.\ndüngern, Kultursubstraten und Bodenhilfsstof-\nb) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Komma                    fen Methodenbuch Band II. 2, 1. Auflage 2000,\nersetzt und die Wörter „eine Ausfertigung ist\nihm zu überlassen“ angefügt.                             jeweils VDLUFA Verlag Darmstadt, anzuwenden.\nSoweit dort keine geeigneten Methoden vorliegen,\n11. § 12 wird wie folgt gefasst:                                 sind\n„§ 12                                1. solche nach dem Methodenbuch zur Analyse\nAnalysemethoden                                von Kompost der Bundesgütegemeinschaft\n(1) Bei der amtlichen Untersuchung von Ammo-                  Kompost e.V., 4. Auflage, Juli 1998, Verlag Abfall\nniumnitrat – Einnährstoffdünger mit hohem Stick-                 Now e.V., Stuttgart, ISBN 3-928179-32-2,\nstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach               2. solche des Deutschen Instituts für Normung, so-\nder Gefahrstoffverordnung sind die in Anhang III                 weit sie in der Anlage aufgeführt sind, oder an-\nder Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäi-                   derenfalls\nschen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober\n3. andere wissenschaftlich anerkannte Methoden\n2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1) be-\nschriebenen Methoden anzuwenden.                             anzuwenden.\n(2) Bei der amtlichen Untersuchung von Stoffen,              (3) Die jeweils angewendete Prüfmethode ist im\ndie nicht unter Absatz 1 fallen, sind für das Unter-         Prüfbericht anzugeben.“\n12. Folgende Anlage wird angefügt:\n„Anlage\n(zu § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)\nAnalysemethoden des Deutschen Instituts für Normung\nBezeichnung                                                  Titel\nDIN EN 12048             Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel – Be-\nstimmung des Feuchtegehaltes – Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung bei\n(105 ± 2)°C (ISO 8190 : 1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12048 : 1996\nDIN EN 12049             Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel – Be-\nstimmung des Feuchtegehaltes – Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung unter\nreduziertem Druck (ISO 8189 : 1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12049 : 1996\nDIN EN 13366             Düngemittel – Behandlung mit einem Kationenaustauscherharz zur Bestimmung des\nchelatisierten Spurennährstoffgehaltes und des chelatgebundenen Anteils von Spu-\nrennährstoffen – Deutsche Fassung EN 13366 : 2001\nDIN EN 13368-1           Düngemittel – Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch Ionenchromato-\ngraphie – Teil 1: EDTA, HEDTA und DTPA – Deutsche Fassung EN 13368-1 : 2001\nDIN EN 13368-2           Düngemittel – Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch lonenchromato-\ngraphie – Teil 2: EDDHA und EDDHMA – Deutsche Fassung EN 13368-2 : 2001\nDIN EN 13466-1           Düngemittel – Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) – Teil 1:\nMethanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-1 : 2001\nDIN EN 13466-2           Düngemittel – Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) – Teil 2:\n2-Propanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13466-2 : 2001\nDIN EN 13651             Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Extraktion von in Calciumchlorid/\nDTPA (CAT) löslichen Nährstoffen; Deutsche Fassung EN 13651 : 2001\nDIN EN 13652             Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Extraktion wasserlöslicher Nährstoffe\nund Elemente; Deutsche Fassung EN 13652 : 2001\nDIN EN 13654-1           Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Bestimmung von Stickstoff – Teil 1:\nModifiziertes Verfahren nach Kjeldahl; Deutsche Fassung EN 13654-1 : 2001\nDie DIN-Normen sind zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 11. August 2006                      1821\nArtikel 2                                                                Artikel 4\nÄnderung                                                         Neubekanntmachung\nder Düngemittelverordnung\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nIn § 10 Abs. 1 der Düngemittelverordnung vom\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\n26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), die durch die\nDüngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung in\nVerordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2767)\nder vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\ngeändert worden ist, wird die Angabe „4. Dezember\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n2006“ durch die Angabe „4. Dezember 2007“ ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung der Düngeverordnung                                                           Artikel 5\nIn § 8 Abs. 5 Satz 1 der Düngeverordnung in der\nInkrafttreten\nFassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2006\n(BGBl. I S. 33) wird die Angabe „4. Dezember 2006“                       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndurch die Angabe „4. Dezember 2007“ ersetzt.                         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. Juli 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}