{"id":"bgbl1-2006-37-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":37,"date":"2006-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/37#page=76","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_37.pdf#page=76","order":5,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung","law_date":"2006-08-01T00:00:00Z","page":1804,"pdf_page":76,"num_pages":9,"content":["1804                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung*)**)\nVom 1. August 2006\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                          b) Abschnitt 4 wird durch folgende Abschnitte er-\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                               setzt:\n– des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2                                           „Abschnitt 4\nund § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung                                               Anforderungen\nder Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I                                         an das Halten von Schweinen\nS. 1206, 1313) nach Anhörung der Tierschutzkom-                            § 16    Anwendungsbereich\nmission sowie\n§ 17    Allgemeine Anforderungen an Haltungs-\n– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen                                     einrichtungen für Schweine\nÜbereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz                                 § 18    Besondere Anforderungen an Haltungs-\nvon Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen                                   einrichtungen für Saugferkel\nvom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der\ndurch Artikel 154 der Verordnung vom 25. November                          § 19    Besondere Anforderungen an Haltungs-\n2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Ver-                                einrichtungen für Jungsauen und Sauen\nbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas-                            § 20    Besondere Anforderungen an Haltungs-\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                                         einrichtungen für Eber\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. No-                           § 21    Allgemeine Anforderungen an das Halten\nvember 2005 (BGBl. I S. 3197):                                                     von Schweinen\n§ 22    Besondere Anforderungen an das Halten\nArtikel 1                                               von Saugferkeln\nDie Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom                              § 23    Besondere Anforderungen an das Halten\n25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2758), geändert durch                                     von Absatzferkeln\ndie Verordnung vom 28. Februar 2002 (BGBl. I S. 1026),                         § 24    Besondere Anforderungen an das Halten\nwird wie folgt geändert:                                                               von Zuchtläufern und Mastschweinen\n1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                            § 25    Besondere Anforderungen an das Halten\nvon Jungsauen und Sauen\na) Nach der § 13 betreffenden Zeile werden fol-\ngende Zeilen eingefügt:                                                                   Abschnitt 5\n„§ 13a Besondere Anforderungen an die Bo-                                           Ordnungswidrigkeiten\ndenhaltung                                                            und Schlussbestimmungen\n§ 13b      Besondere Anforderungen an die Klein-                     § 26    Ordnungswidrigkeiten\ngruppenhaltung“.                                          § 27    Übergangsregelungen\n§ 28    Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz   2.  In § 2 werden in Nummer 4 der Punkt durch ein\nlandwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23),            Semikolon ersetzt und folgende Nummern ange-\n2. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über            fügt:\nMindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG\nNr. L 340 S. 33),                                                    „5. Nest: ein gesonderter Bereich zur Eiablage;\n3. Richtlinie 2001/88/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Än-           6. Gruppennest: ein Nest zur Eiablage für Grup-\nderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen\nfür den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 316 S. 1),                   pen von Legehennen;\n4. Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001              7. nutzbare Fläche: Fläche, ausgenommen Nest-\nzur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforde-              flächen, deren Seitenlängen an keiner Stelle\nrungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 316 S. 36).\n**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nweniger als 30 Zentimeter beträgt, die über eine\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-           lichte Höhe von mindestens 45 Zentimeter ver-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften            fügt und deren Boden ein Gefälle von höchs-\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft           tens 14 Prozent aufweist, einschließlich der\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998                 Fläche unter Futter- und Tränkeeinrichtungen,\n(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                            Sitz- und Anflugstangen oder Vorrichtungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006               1805\nzum Krallenabrieb, die von den Legehennen                         richtung durch natürliches Licht auf Grund\nüber- oder unterquert werden können;                              fehlender technischer oder sonstiger Mög-\n8. Kaltscharrraum: witterungsgeschützter, mit ei-                     lichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismä-\nner flüssigkeitsundurchlässigen Bodenplatte                       ßig hohem Aufwand erreicht werden kann\nversehener, nicht der Klimaführung des Stalles                    und eine dem natürlichen Licht so weit wie\nunterliegender Teil der Stallgrundfläche, der                     möglich entsprechende künstliche Beleuch-\nvom Stallgebäude räumlich abgetrennt, den Le-                     tung sichergestellt ist.“\ngehennen unmittelbar zugänglich und mit Ein-             d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nstreumaterial ausgestattet ist;\n„(5) Haltungseinrichtungen müssen ausge-\n9. Schweine: Tiere der Art Sus scrofa f. domesti-                stattet sein mit\nca;\n1. einem Boden, der so beschaffen ist, dass die\n10. Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt                      Legehennen einen festen Stand finden kön-\nbis zum Absetzen;                                               nen;\n11. Absatzferkel: abgesetzte Ferkel bis zum Alter\n2. Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und\nvon zehn Wochen;\nbemessen sind, dass alle Legehennen glei-\n12. Zuchtläufer: Schweine, die zur Zucht bestimmt                    chermaßen Zugang haben;\nsind, vom Alter von zehn Wochen bis zum\nDecken oder zur sonstigen Verwendung zur                     3. Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind,\nZucht;                                                          dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang\nhaben, wobei bei Verwendung von Rinnen-\n13. Mastschweine: Schweine, die zur Schlachtung                      tränken eine Kantenlänge von mindestens\nbestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis                    zweieinhalb Zentimetern und bei Verwendung\nzur Schlachtung;                                                von Rundtränken eine Kantenlänge von min-\n14. Jungsauen: weibliche Schweine nach dem                           destens einem Zentimeter je Legehenne vor-\nDecken bis vor dem ersten Wurf;                                 handen sein muss und bei Verwendung von\n15. Sauen: weibliche Schweine nach dem ersten                        Nippel- oder Bechertränken für bis zu zehn\nWurf;                                                           Legehennen mindestens zwei Tränkstellen\nund für jeweils zehn weitere Legehennen eine\n16. Eber: geschlechtsreife männliche Schweine,                       zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein müs-\ndie zur Zucht bestimmt sind.“                                   sen;\n3.  In § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 einleitender                  4. einem Nest für jede Legehenne, das dieser\nSatzteil werden jeweils die Wörter „der Abschnitte 2                 mindestens während der Legephase unein-\nund 3“ durch die Wörter „der Abschnitte 2 bis 4“                     geschränkt zur Verfügung steht, jeder Lege-\nersetzt.                                                             henne eine ungestörte Eiablage ermöglicht\n3a. In § 5 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „ , weicher“ ge-                   und dessen Boden so gestaltet ist, dass die\nstrichen.                                                            Legehenne nicht mit Drahtgitter in Berührung\n3b. § 13 wird wie folgt geändert:                                        kommen kann;\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               5. einem Einstreubereich, der mit geeignetem\nEinstreumaterial von lockerer Struktur und in\n„(1) Legehennen dürfen in Haltungseinrich-\nausreichender Menge ausgestattet ist, das\ntungen nur nach Maßgabe der Anforderungen\nallen Legehennen ermöglicht, ihre artgemä-\nder Absätze 2 bis 5 gehalten werden, soweit\nßen Bedürfnisse, insbesondere Picken,\nsich aus § 13a oder § 13b nicht etwas anderes\nScharren und Staubbaden, zu befriedigen;\nergibt.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              6. Sitzstangen, die nicht über dem Einstreube-\nreich angebracht sein dürfen und einen sol-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                             chen Abstand zueinander und zu den Wän-\n„1. eine Fläche von mindestens 2,5 Qua-                     den der Haltungseinrichtung aufweisen, dass\ndratmetern aufweisen, auf der die Lege-                 auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ru-\nhennen sich ihrer Art und ihren Bedürf-                 hen aller Legehennen möglich ist;\nnissen entsprechend angemessen bewe-                 7. einer besonderen Vorrichtung zum Krallenab-\ngen können;“.                                           rieb, soweit der Krallenabrieb nicht auf an-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „zur Eiab-                     dere Weise ausreichend sichergestellt ist.“\nlage einen gesonderten Bereich, dessen Bo-\ne) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.\ndenoberfläche nicht aus Drahtgitter besteht,\n(Nest)“ durch die Wörter „ein Nest“ ersetzt.     3c. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b einge-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          fügt:\naa) In Satz 2 wird das Wort „Grundfläche“ durch                                     „§ 13a\ndas Wort „Stallgrundfläche“ ersetzt.                                        Besondere\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                  Anforderungen an die Bodenhaltung\n„Satz 2 gilt nicht für bestehende Gebäude,              (1) Legehennen dürfen in Bodenhaltung nur\nwenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und             nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2\nVersorgungsbereiches in der Haltungsein-             bis 10 gehalten werden.","1806           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\n(2) Für je neun Legehennen muss, unbeschadet              stellung des Stallklimas auf Grund fehlender tech-\ndes § 13 Abs. 2 Nr. 1, in einer Haltungseinrichtung          nischer Einrichtungen nur mit unverhältnismäßigem\nmindestens eine nutzbare Fläche von einem Qua-               Aufwand erreicht werden kann und die Breite der\ndratmeter vorhanden sein. Kombinierte Ruhe- und              Zugangsöffnungen zwischen Stall und Kaltscharr-\nVersorgungseinrichtungen mit parallel verlaufenden           raum mindestens 100 Zentimeter je 1 000 Lege-\nLaufstegen, unter und über denen eine lichte Höhe            hennen beträgt.\nvon mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist,                    (9) Stationäre Haltungseinrichtungen mit einem\nkönnen bei der Berechnung der Besatzdichte mit               Zugang zu einem Auslauf im Freien, die nach dem\nder abgedeckten Fläche berücksichtigt werden,                4. August 2006 in Benutzung genommen werden,\nsofern auf den Laufstegen ein sicheres Fußen ge-             müssen mit einem Kaltscharrraum ausgestattet\nwährleistet ist und ruhende und fressende Tiere              sein. Satz 1 gilt nicht, soweit die Einrichtung eines\nsich gegenseitig nicht stören. In Haltungseinrich-           Kaltscharrraumes aus Gründen der Bautechnik und\ntungen, in denen die nutzbare Fläche sich auf meh-           der Bauart oder aus rechtlichen Gründen nicht\nreren Ebenen befindet, dürfen je Quadratmeter von            möglich ist.\nden Tieren nutzbare Stallgrundfläche nicht mehr als\n18 Legehennen gehalten werden. Es dürfen nicht                  (10) Auslaufflächen müssen\nmehr als 6 000 Legehennen ohne räumliche Tren-               1. mindestens so groß sein, dass sie von allen Le-\nnung gehalten werden.                                            gehennen gleichzeitig genutzt und eine geeig-\n(3) Die Kantenlänge der Futtertröge darf je Lege-             nete Gesundheitsvorsorge getroffen werden\nhenne bei Verwendung von Längströgen zehn Zen-                   kann,\ntimeter und bei Verwendung von Rundtrögen vier               2. so gestaltet sein, dass die Auslaufflächen mög-\nZentimeter nicht unterschreiten.                                 lichst gleichmäßig durch die Legehennen ge-\n(4) Für höchstens sieben Legehennen muss ein                  nutzt werden können und\nNest von 35 Zentimetern mal 25 Zentimetern vor-              3. mit Tränken ausgestattet sein, soweit dies für\nhanden sein. Im Falle von Gruppennestern muss für                die Gesundheit der Legehennen erforderlich ist.\njeweils höchstens 120 Legehennen eine Nestfläche\nvon mindestens einem Quadratmeter vorhanden                                           § 13b\nsein.                                                                              Besondere\n(5) Der Einstreubereich muss den Legehennen                     Anforderungen an die Kleingruppenhaltung\ntäglich mindestens während zwei Drittel der Hell-               (1) Legehennen dürfen als Kleingruppen nur\nphase uneingeschränkt zugänglich sein und über               nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2\neine Fläche von mindestens einem Drittel der von             bis 7 gehalten werden.\nden Legehennen begehbaren Stallgrundfläche,\n(2) Für jede Legehenne muss, unbeschadet des\nmindestens aber von 250 Quadratzentimetern je\n§ 13 Abs. 2 Nr. 1, jederzeit eine uneingeschränkt\nLegehenne, verfügen. Der Einstreubereich kann im\nnutzbare Fläche von mindestens 800 Quadratzen-\nKaltscharrraum eingerichtet werden.\ntimetern zur Verfügung stehen. Beträgt das Durch-\n(6) Die Sitzstangen müssen                                schnittsgewicht der Legehennen in der Haltungs-\n1. einen Abstand von mindestens 20 Zentimetern               einrichtung mehr als zwei Kilogramm, muss abwei-\nzur Wand,                                                chend von Satz 1 eine nutzbare Fläche von min-\ndestens 900 Quadratzentimetern zur Verfügung\n2. eine Länge von mindestens 15 Zentimetern je\nstehen. Für die Berechnung der Fläche ist diese in\nLegehenne und\nder Waagerechten zu messen.\n3. einen waagerechten Achsenabstand von min-                    (3) Die lichte Höhe einer Haltungseinrichtung\ndestens 30 Zentimetern zur nächsten Sitzstange           muss\naufweisen, soweit sie sich auf gleicher Höhe be-\nfinden.                                                  1. an der Seite der Haltungseinrichtung, an der der\nFuttertrog angebracht ist, mindestens 60 Zenti-\n(7) In Haltungseinrichtungen, in denen sich die               meter betragen und\nLegehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei\nbewegen können, dürfen höchstens vier Ebenen                 2. darf im Übrigen an keiner Stelle über der Fläche\nübereinander angeordnet sein, wobei der Abstand                  nach Absatz 2 niedriger als 50 Zentimeter sein.\nzwischen den Ebenen mindestens 45 Zentimeter                    (4) Für jeweils bis zu zehn Legehennen muss\nlichte Höhe betragen muss und die Ebenen so an-              jederzeit ein Einstreubereich von mindestens\ngeordnet oder gestaltet sein müssen, dass kein Kot           900 Quadratzentimetern Fläche und ein Gruppen-\ndurch den Boden auf die darunter gelegenen Ebe-              nest von mindestens 900 Quadratzentimeter zu-\nnen fallen kann.                                             gänglich sein. Das Gruppennest muss weniger\n(8) Haltungseinrichtungen mit Zugang zu einem             ausgeleuchtet sein als die übrige Fläche. Über-\nKaltscharrraum oder mit Zugang zu einem Auslauf              steigt die Gruppengröße 30 Legehennen, ist für\nim Freien müssen mit mehreren Zugängen, die min-             jede weitere Legehenne der Einstreubereich und\ndestens 35 Zentimeter hoch und 40 Zentimeter                 das Gruppennest um jeweils 90 Quadratzentimeter\nbreit und über die gesamte Länge einer Außen-                zu vergrößern.\nwand verteilt sind, ausgestattet sein. Für je 500 Le-           (5) Jeder Legehenne muss ein uneingeschränkt\ngehennen müssen Zugangsöffnungen von zusam-                  nutzbarer Futtertrog mit einer Kantenlänge von\nmen mindestens 100 Zentimetern Breite zur Verfü-             mindestens zwölf Zentimetern und eine Sitzstange\ngung stehen. Satz 2 gilt nicht, soweit die Sicher-           von mindestens 15 Zentimetern Länge zur Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006                 1807\nfügung stehen. Beträgt das Durchschnittsgewicht              2. der Größe und dem Gewicht der Tiere entspre-\nder Legehenne in der Haltungseinrichtung mehr                    chen;\nals zwei Kilogramm, muss der Futtertrog abwei-\n3. soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Ausspa-\nchend von Satz 1 eine Länge von mindestens 14,5\nrungen aufweist, so beschaffen sein, dass von\nZentimetern je Legehenne aufweisen. Je Haltungs-\nihm keine Verletzungsgefahr ausgeht;\neinrichtung müssen mindestens zwei Sitzstangen\nvorhanden sein, die in unterschiedlicher Höhe an-            4. soweit Spaltenboden verwendet wird, im Auf-\ngeordnet sind.                                                   enthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten,\ndie mindestens den Spaltenweiten entsprechen\n(6) Die Gänge zwischen den Reihen der Hal-\nund höchstens Spaltenweiten nach folgender\ntungseinrichtungen müssen mindestens 90 Zenti-\nTabelle aufweisen:\nmeter breit sein und der Abstand zwischen dem\nBoden des Gebäudes und der unteren Reihe der                                                            Spaltenweite\nHaltungseinrichtungen muss mindestens 35 Zenti-                                                        in Millimetern\nmeter betragen.\nSaugferkel                                  11\n(7) Die Form und die Größe der Öffnung der Hal-               Absatzferkel                                14\ntungseinrichtung muss gewährleisten, dass eine\nausgewachsene Legehenne herausgenommen                           Zuchtläufer und Mastschweine                18\nwerden kann, ohne dass ihr vermeidbare Schmer-                   Jungsauen, Sauen und Eber                   20;\nzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.“\n5. soweit Betonspaltenboden verwendet wird, ent-\n4. Nach § 15 wird folgender Abschnitt eingefügt:                    gratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzfer-\n„Abschnitt 4                                keln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf\nZentimetern und bei anderen Schweinen eine\nAnforderungen                                Auftrittsbreite von mindestens acht Zentimetern\nan das Halten von Schweinen                          aufweisen;\n§ 16                               6. soweit es sich um einen Metallgitterboden aus\ngeschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht\nAnwendungsbereich                               handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wo-\nSchweine dürfen, unbeschadet der Anforderun-                  bei der einzelne Draht mit Mantel mindestens\ngen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vor-                    neun Millimeter Durchmesser haben muss;\nschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die             7. im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine\n§§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2 gelten nicht für Hal-                 nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der\ntungseinrichtungen außerhalb von Ställen.                        Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wär-\nmeableitung vermieden wird;\n§ 17\n8. im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Aus-\nAllgemeine Anforderungen                           nahme der Haltungseinrichtungen für Absatzfer-\nan Haltungseinrichtungen für Schweine                     kel, so beschaffen sein, dass der Perforations-\n(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtun-                grad höchstens 15 Prozent beträgt.\ngen gehalten werden, die den Anforderungen der                  (4) Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Be-\nAbsätze 2 bis 4 entsprechen.                                 nutzung genommen werden, müssen mit Flächen\n(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaf-              ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen\nfen sein, dass                                               kann, die\n1. einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu an-            1. in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der\nderen dort gehaltenen Schweinen haben kön-                   Stallgrundfläche entsprechen und\nnen;                                                     2. so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich\n2. die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen,                 der Schweine eine möglichst gleichmäßige Ver-\naufstehen, sich hinlegen und eine natürliche                 teilung des Lichts erreicht wird.\nKörperhaltung einnehmen können;                          Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der\n3. die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit              Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis\nHarn und Kot in Berührung kommen und ihnen               zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert wer-\nein trockener Liegebereich zur Verfügung steht;          den, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus\nGründen der Bautechnik und der Bauart nicht er-\n4. eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die             reicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung\neine Verminderung der Wärmebelastung der                 mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden\nSchweine bei hohen Stalllufttemperaturen er-             Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine\nmöglicht.                                                Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten.                 Schweine durch natürliches Licht aus Gründen\nder Bautechnik und der Bauart oder aus baurecht-\n(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss\nlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismä-\n1. im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und             ßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine\nin den Treibgängen rutschfest und trittsicher            dem natürlichen Licht so weit wie möglich entspre-\nsein;                                                    chende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.","1808           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\n§ 18                                                          § 20\nBesondere Anforderungen                                      Besondere Anforderungen\nan Haltungseinrichtungen für Saugferkel                         an Haltungseinrichtungen für Eber\n(1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtun-             Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen ge-\ngen gehalten werden, die den Anforderungen der               halten werden, die so beschaffen sind, dass der\nAbsätze 2 bis 4 entsprechen.                                 Eber sich ungehindert umdrehen und andere\n(2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrich-              Schweine hören, riechen und sehen kann, und für\ntungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vor-               einen Eber ab einem Alter von 24 Monaten eine\nhanden sein.                                                 Fläche von mindestens sechs Quadratmetern auf-\nweisen. Eber dürfen in Haltungseinrichtungen, die\n(3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss\nzum Decken benutzt werden, nur gehalten werden,\nso beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils\nwenn diese\ngleichzeitig ungehindert saugen oder sich aus-\nruhen können.                                                1. so angelegt sind, dass die Sau dem Eber aus-\n(4) Der Liegebereich muss entweder wärmege-                   weichen und sich ungehindert umdrehen kann,\ndämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu                 und\nbedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich             2. eine Fläche von mindestens zehn Quadrat-\nder Saugferkel muss abgedeckt sein.                              metern aufweisen.\n§ 19                                                          § 21\nBesondere Anforderungen an                                     Allgemeine Anforderungen\nHaltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen                            an das Halten von Schweinen\n(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Hal-                   (1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass\ntungseinrichtungen gehalten werden, die den An-\nforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.                 1. jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheit-\nlich unbedenklichem und in ausreichender\n(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der\nMenge vorhandenem Beschäftigungsmaterial\nBucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen\nhat, das\nmit weniger als sechs Schweinen mindestens\n240 Zentimeter lang sein.                                        a) das Schwein untersuchen und bewegen kann\n(3) Bei Einzelhaltung darf der Liegebereich für                   und\nJungsauen und Sauen nicht über Teilflächen hinaus                b) vom Schwein veränderbar ist\nperforiert sein, durch die Restfutter fallen oder Kot\noder Harn durchgetreten werden oder abfließen                    und damit dem Erkundungsverhalten dient;\nkann.                                                        2. jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in\n(4) Kastenstände müssen so beschaffen sein,                   ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer\ndass                                                             Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von\nder Futterstelle zusätzliche Tränken in ausrei-\n1. die Schweine sich nicht verletzen können und                  chender Anzahl vorzuhalten;\n2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hin-\n3. Personen, die für die Fütterung und Pflege ver-\nlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die\nantwortlich sind,\nGliedmaßen ausstrecken kann.\na) Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schwei-\n(5) Abferkelbuchten müssen so angelegt sein,\nnen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Ge-\ndass hinter dem Liegeplatz der Jungsau oder der\nsundheit und Haltung,\nSau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehin-\nderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnah-               b) Grundkenntnisse der Biologie und des Ver-\nmen besteht.                                                         haltens von Schweinen,\n(6) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung                 c) Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vor-\nvon Jungsauen und Sauen müssen so angelegt                           schriften\nund beschaffen sein, dass\nhaben.\n1. die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buch-\nten selbst betätigen und die Buchten jederzeit              (2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ih-\naufsuchen und verlassen können,                          rer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen\nLichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Be-\n2. der Boden ab der buchtenseitigen Kante des                leuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich\nFuttertroges mindestens 100 Zentimeter weit              mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Sat-\nals Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8 ausge-           zes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Auf-\nführt ist und                                            enthaltsbereich der Schweine eine Stärke von min-\n3. bei einseitiger Buchtenanordnung die Gang-                destens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus an-\nbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindes-             geglichen sein. Jedes Schwein soll von ungefähr\ntens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buch-          der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außer-\ntenanordnung die Gangbreite zwischen den                 halb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhan-\nFress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter             den sein, wie die Schweine zur Orientierung brau-\nbeträgt.                                                 chen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006               1809\n(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen             1. Das Durchschnittsgewicht der Absatzferkel\nfolgende Werte nicht dauerhaft überschritten wer-                 muss mindestens fünf Kilogramm betragen. Bei\nden:                                                              neu zusammengesetzten Gruppen darf das Ge-\nwicht der einzelnen Absatzferkel um höchstens\n1. je Kubikmeter Luft:\n20 Prozent vom Durchschnittsgewicht der Ab-\nGas                 Kubikzentimeter             satzferkel der Gruppe abweichen.\nAmmoniak                                20               2. Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der\nAbsatzferkel muss für jedes Absatzferkel min-\nKohlendioxid                         3 000                   destens eine uneingeschränkt nutzbare Boden-\nSchwefelwasserstoff                      5;                  fläche nach folgender Tabelle zur Verfügung ste-\nhen:\n2. ein Geräuschpegel von 85 db(A).\nDurchschnitts-             Fläche in\n(4) Schweine, die gegenüber anderen Schwei-                         gewicht in Kilogramm      Quadratmetern\nnen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder ge-\nüber 5 bis 10                         0,15\ngen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht\nin der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine                     über 10 bis 20                        0,2\nsind während des Zeitraumes, für den grundsätz-\nüber 20                               0,35.\nlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so\nzu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert um-\ndrehen können.                                                3. Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz\nso beschaffen sein, dass alle Absatzferkel\n§ 22                                     gleichzeitig fressen können. Bei tagesrationier-\nter Fütterung muss für jeweils höchstens zwei\nBesondere Anforderungen                            Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein.\nan das Halten von Saugferkeln                         Bei Fütterung zur freien Aufnahme muss für je-\n(1) Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier             weils höchstens vier Absatzferkel eine Fress-\nWochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1                    stelle vorhanden sein.\ndarf ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn\ndies zum Schutz des Muttertieres oder des Saug-               4. Nummer 3 gilt nicht für die Abruffütterung und\nferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erfor-                 die Fütterung mit Breifutterautomaten.\nderlich ist. Abweichend von Satz 1 darf ferner ein\nSaugferkel im Alter von über drei Wochen abge-                5. Bei Verwendung von Selbsttränken muss für je-\nsetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es un-                weils höchstens zwölf Absatzferkel eine Tränk-\nverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder            stelle vorhanden sein.\nvollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird,\nin denen keine Sauen gehalten werden.                            (3) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Wer Saugferkel hält, muss sicherstellen, dass\nim Liegebereich der Saugferkel während der ersten                                         § 24\nzehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von\n30 Grad Celsius und im Liegebereich von über                                           Besondere\nzehn Tage alten Saugferkeln abhängig von der Ver-                          Anforderungen an das Halten\nwendung von Einstreu die Temperatur nach folgen-                      von Zuchtläufern und Mastschweinen\nder Tabelle nicht unterschritten wird:\n(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der\nTemperatur in Grad Celsius            Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind mög-\nlichst zu vermeiden.\nDurchschnitts-\ngewicht        mit Einstreu      ohne Einstreu\nin Kilogramm                                                  (2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält,\nmuss entsprechend dem Durchschnittsgewicht\nbis 10                     16               20                der Tiere für jedes Schwein mindestens eine unein-\ngeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender\nüber 10 bis 20             14               18\nTabelle zur Verfügung stellen:\nüber 20                    12               16.\nDurchschnitts-              Fläche in\ngewicht in Kilogramm         Quadratmetern\n§ 23\nüber 30 bis 50                          0,5\nBesondere Anforderungen\nüber 50 bis 110                         0,75\nan das Halten von Absatzferkeln\nüber 110                                1,0.\n(1) Absatzferkel sind in der Gruppe zu halten.\nUmgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.\n(2) Absatzferkel dürfen nur nach Maßgabe der              Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach\nfolgenden Vorschriften in Gruppen gehalten wer-               Satz 1 muss als Liegebereich nach § 17 Abs. 3 Nr. 8\nden:                                                          zur Verfügung stehen.","1810           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\n(3) § 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 gilt entsprechend.        5.  Der bisherige Abschnitt 4 wird neuer Abschnitt 5.\n6.  Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die neuen §§ 26\n§ 25                              bis 28.\nBesondere Anforderungen                    7.  Der neue § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nan das Halten von Jungsauen und Sauen\n0a) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:\n(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maß-                  „17. entgegen\ngabe der Absätze 2 bis 8 gehalten werden.\na) § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3\n(2) Jungsauen und Sauen sind im Zeitraum von                           oder Abs. 5 Nr. 3, 6 oder 7,\nüber vier Wochen nach dem Decken bis eine Wo-\nche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in                        b) § 13a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, 7\nder Gruppe zu halten. Dabei muss abhängig von                             oder 8 Satz 1 oder 2 oder\nder Gruppengröße mindestens eine uneinge-                              c) § 13b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,\nschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Ta-                          3, 4 Satz 1 oder 3 oder Abs. 5\nbelle zur Verfügung stehen:\neine Legehenne hält,“.\nFläche in Quadratmetern              a) In Nummer 19 wird am Ende das Wort „oder“\ndurch ein Komma ersetzt.\nbei einer      bei einer    bei einer\nGruppen-       Gruppen-     Gruppen-        b) In Nummer 20 wird der Schlusspunkt durch ein\ngröße           größe        größe             Komma ersetzt und folgende neue Nummern\nbis         von 6 bis  von 40 oder\n5 Tiere       39 Tieren   mehr Tieren          werden angefügt:\n„ 21. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit\nje Jungsau         1,85           1,65         1,5                     Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4, Abs. 3 Nr. 1,\nje Sau             2,5            2,25         2,05.                   4, 5, 6 oder 8 oder Abs. 4 Satz 1, § 18\nAbs. 1, § 19 Abs. 1, § 20, § 21 Abs. 4\nEin Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je                     Satz 1, § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, § 23\nJungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unter-                       Abs. 2 Nr. 3 oder 5, jeweils auch in Verbin-\nschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 17                        dung mit § 24 Abs. 3 oder § 25 Abs. 8,\nAbs. 3 Nr. 8 zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3                   oder § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2\ngelten nicht in Betrieben mit weniger als zehn Sau-                    Satz 1, 2 oder 3, Abs. 3, 5, 6 oder 7 Satz 2\nen.                                                                    ein Schwein hält,\n(3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen                  22. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicher-\nsowie Jungsauen oder Sauen, die in Betrieben mit                       stellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang\nweniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehal-                      zu Beschäftigungsmaterial hat,\nten werden, sind während des in Absatz 2 Satz 1                    23. entgegen § 21 Abs. 1 Nr. 2 nicht sicher-\ngenannten Zeitraumes so zu halten, dass sie sich                       stellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang\njederzeit ungehindert umdrehen können.                                 zu Wasser hat,\n(4) Jungsauen und Sauen dürfen vorbehaltlich                    24. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 1 einen Stall\ndes Absatzes 2 Satz 1 in Kastenständen nur gehal-                      nicht oder nicht richtig beleuchtet,\nten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist,               25. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 ein Ferkel\ndass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung                       absetzt,\nführt, die insbesondere durch Gabe von Beschäfti-\ngungsmaterial nicht abgestellt werden kann.                        26. entgegen § 22 Abs. 2, auch in Verbindung\nmit § 23 Abs. 3, nicht sicherstellt, dass die\n(5) Die Anbindehaltung ist verboten.                                dort genannte Temperatur nicht unter-\n(6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind bis eine                     schritten wird oder\nWoche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin                     27. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 eine Boden-\nmit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Tro-                  fläche nicht oder nicht richtig zur Verfü-\nckenmasse von mindestens 8 Prozent oder so zu                          gung stellt.“\nfüttern, dass die tägliche Aufnahme von mindes-\n8.  Der neue § 27 wird wie folgt geändert:\ntens 200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist.\na) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil\n(7) Trächtige Jungsauen und Sauen sind erfor-\nderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und                 aa) die Angabe „§ 13“ durch die Angabe „§§ 13,\nvor dem Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen.                 13a und 13b“ und\nIn der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkel-                bb) die Angabe „31. Dezember 2011“ durch die\ntermin muss jeder Jungsau oder Sau ausreichend                       Angabe „31. Dezember 2020“\nStroh oder anderes Material zur Befriedigung ihres\nNestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden,                ersetzt.\nsoweit dies nach dem Stand der Technik mit der               b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nvorhandenen Anlage zur Kot- und Harnentsorgung\n„(4) Abweichend von den §§ 13, 13a und 13b\nvereinbar ist.\ndürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen,\n(8) § 23 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 gilt entsprechend.“              die vor dem 13. März 2002 bereits in Benutzung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006           1811\ngenommen worden sind, noch bis zum Ablauf                        ab dem 1. Januar 2009 nicht oder nicht voll-\ndes 31. Dezember 2008 gehalten werden, so-                       ständig möglich ist.“\nweit\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatzes 4 Nr. 3\n1. diese so beschaffen sind, dass                            bis 5“ durch die Angabe „Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1\na) je Legehenne eine uneingeschränkt nutz-                Buchstabe c bis e“ ersetzt.\nbare und horizontal bemessene Käfigflä-            d) Folgende Absätze 8 bis 17 werden angefügt:\nche von mindestens 550 Quadratzentime-\ntern oder, im Fall eines Durchschnittsge-                „(8) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbin-\nwichts der gehaltenen Legehennen von                  dung mit Abs. 2 Nr. 4 dürfen Schweine in Hal-\nmehr als zwei Kilogramm, von mindestens               tungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006\n690 Quadratzentimetern vorhanden ist;                 bereits genehmigt oder in Benutzung genom-\nmen worden sind, noch bis zum 31. Dezember\nb) je Legehenne ein uneingeschränkt nutzba-\n2012 gehalten werden.\nrer Futtertrog mit einer Länge von mindes-\ntens zwölf Zentimetern oder, im Fall eines               (9) Abweichend von § 17 Abs. 1 in Verbin-\nDurchschnittsgewichts der gehaltenen Le-              dung mit Abs. 3 Nr. 4, 5 und 8 dürfen Schweine\ngehennen von mehr als zwei Kilogramm je               mit einem Gewicht über 30 Kilogramm in Hal-\nLegehenne, ein uneingeschränkt nutzbarer              tungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006\nFuttertrog mit einer Länge von mindestens             bereits genehmigt oder in Benutzung genom-\n14,5 Zentimetern zur Verfügung steht;                 men worden sind, noch bis zum 31. Dezember\nc) bei Verwendung von Nippeltränken oder                  2012 gehalten werden.\nTränknäpfen sich mindestens zwei Tränk-                  (10) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbin-\nnäpfe oder Nippeltränken in Reichweite                dung mit Abs. 2 und von § 25 Abs. 1 in Verbin-\njeder Legehenne befinden oder jeder Käfig             dung mit Abs. 2 dürfen Jungsauen und Sauen\nmit einer Rinnentränke ausgestattet ist,              einzeln in Haltungseinrichtungen, die vor dem\nderen Länge der des Futtertroges nach                 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Be-\nBuchstabe b entspricht;                               nutzung genommen worden sind, noch bis zum\nd) die lichte Höhe über mindestens 65 Pro-                31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie\nzent der Käfigfläche mindestens 40 Zenti-             jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insge-\nmeter und an keiner Stelle weniger als                samt vier Wochen lang täglich freie Bewegung\n35 Zentimeter beträgt;                                erhalten.\ne) der Neigungswinkel des Bodens 14 Pro-                     (11) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbin-\nzent nicht überschreitet und durch die Bo-            dung mit Abs. 3 dürfen Jungsauen und Sauen in\ndenbeschaffenheit des Käfigs sicherge-                Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August\nstellt ist, dass die nach vorn gerichteten            2006 bereits genehmigt oder in Benutzung ge-\nKrallen beider Ständer nicht abrutschen               nommen worden sind, noch bis zum 31. Dezem-\nkönnen, und                                           ber 2012 gehalten werden.\nf) eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen                     (12) Abweichend von § 19 Abs. 1 in Verbin-\nder Krallen vorhanden ist                             dung mit Abs. 6 Nr. 1 und 2 dürfen Jungsauen\nund                                                       und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die\nGruppenhaltung, die vor dem 4. August 2006\n2. der Inhaber des Betriebes der zuständigen                 bereits genehmigt oder in Benutzung genom-\nBehörde bis zum 15. Dezember 2006 ein ver-                men worden sind, noch bis zum 31. Dezember\nbindliches Betriebs- und Umbaukonzept zur                 2012 gehalten werden. Abweichend von § 19\nUmstellung der vorhandenen Haltungsein-                   Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 3 dürfen\nrichtungen im Sinne der Nummer 1 auf Hal-                 Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuch-\ntungseinrichtungen nach den §§ 13, 13a                    ten für die Gruppenhaltung, die vor dem 4. Au-\noder 13b angezeigt hat.                                   gust 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung\nWird die Anzeige nach Satz 1 Nr. 2 nicht frist-              genommen worden sind, noch bis zum 31. De-\ngerecht abgegeben, endet die Frist, bis zu der               zember 2018 gehalten werden, soweit sicherge-\nLegehennen in Haltungseinrichtungen im Sinne                 stellt ist, dass die Tiere sich ungehindert auf\ndes Satzes 1 Nr. 1 gehalten werden dürfen, mit               dem Gang umdrehen und aneinander vorbeige-\nAblauf des 31. Dezember 2006. Die zuständige                 hen können.\nBehörde kann abweichend von Satz 1 auf An-                      (13) Abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 2 dürfen\ntrag im Einzelfall eine weitere Nutzung um bis               Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem\nzu einem Jahr genehmigen, soweit der Antrag-                 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Be-\nsteller nachweist, dass                                      nutzung genommen worden sind, noch bis zum\n1. eine Umstellung entsprechend dem Betriebs-                4. August 2011 gehalten werden, wenn jedes\nund Umbaukonzept im Sinne des Satzes 1                    Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausrei-\nNr. 2 durchgeführt wird und                               chender Menge und Qualität hat.\n2. aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden                  (14) Abweichend von § 23 Abs. 2 Nr. 2 dürfen\nGründen die Inbetriebnahme der Haltungs-                  Absatzferkel in Haltungseinrichtungen, die vor\neinrichtungen nach den §§ 13, 13a oder 13b                dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in","1812         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\nBenutzung genommen worden sind, noch bis                                          Durchschnitts-              Bodenfläche\nzum 4. August 2016 gehalten werden, wenn für                                         gewicht in                je Tier in\njedes Absatzferkel mindestens eine uneinge-                                         Kilogramm                Quadratmetern\nschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender\nüber 85 bis 110                        0,65\nTabelle zur Verfügung steht:\nüber 110                               1,0.\nDurchschnitts-                   Mindestfläche\ngewicht                        je Tier in\nin Kilogramm                    Quadratmetern                       (16) Abweichend von § 25 Abs. 1 in Verbin-\ndung mit Abs. 2 und 3 dürfen Jungsauen und\nbis 10                                       0,15\nSauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem\nüber 10 bis 20                               0,2                          4. August 2006 bereits genehmigt oder in Be-\nnutzung genommen worden sind, noch bis zum\nüber 20                                      0,3.\n31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie\njeweils nach dem Absetzen der Ferkel insge-\n(15) Abweichend von § 24 Abs. 2 dürfen                                 samt vier Wochen lang täglich freie Bewegung\nZuchtläufer und Mastschweine in Haltungsein-                              erhalten.“\nrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits\ngenehmigt oder in Benutzung genommen wor-                                                    Artikel 2\nden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 ge-                                        Neubekanntmachung\nhalten werden, wenn entsprechend dem Durch-                          Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein eine                 schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nuneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach                        Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der vom In-\nfolgender Tabelle zur Verfügung steht:                           krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung\nDurchschnitts-                    Bodenfläche\nim Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ngewicht in                      je Tier in\nKilogramm                     Quadratmetern                                       Artikel 3\nüber 30 bis 50                               0,4                                          Inkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nüber 50 bis 85                               0,55\nin Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 1. August 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}