{"id":"bgbl1-2006-37-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":37,"date":"2006-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/37#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_37.pdf#page=25","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-","law_date":"2006-07-31T00:00:00Z","page":1753,"pdf_page":25,"num_pages":51,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006                     1753\nVerordnung\nzur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen\nund zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 31. Juli 2006\nDas Bundesministerium der Finanzen verordnet auf              §   19 Pflichten des Lagerinhabers, Steueraufsicht\nGrund                                                            §   20 Lagerbehandlung\n§   21 Zugelassener Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten\n– des § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes vom\n15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) im Einvernehmen mit           §   22 Lager ohne Lagerstätten\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                 Zu § 8 des Gesetzes\nund Reaktorsicherheit,                                        § 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen\n– des § 66 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe e des Energiesteu-\nZu § 9 des Gesetzes\nergesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-             § 24 Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebs\ncherschutz,                                                   Zu den §§ 6 bis 9, 23, 31, 32 und 38 des Gesetzes\n– des § 66 Abs. 1 Nr. 3 bis 17 des Energiesteuergeset-           § 25 Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer\nzes sowie\nZu den §§ 10, 11 und 66 Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes\n– des § 11 Nr. 3, 5, 7, 8, 10 und 11 des Stromsteuerge-\n§ 26 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung\nsetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I                     im Steuergebiet\nS. 147), der durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom           § 27 Überführung in zollrechtliche Verfahren\n15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) neu gefasst worden            § 28 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung\nist:                                                                 in andere Mitgliedstaaten\n§ 29 Sicherheitsleistung\nArtikel 1                            § 30 Bezug von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung\naus anderen Mitgliedstaaten durch Steuerlagerinhaber\nVerordnung\n§ 31 Berechtigte Empfänger\nzur Durchführung                           § 32 Erteilung und Erlöschen der Zulassung als berechtigter\ndes Energiesteuergesetzes                               Empfänger\n(Energiesteuer-Durchführungs-                      § 33 Pflichten des berechtigten Empfängers, Bezug von Ener-\nverordnung – EnergieStV)                               gieerzeugnissen unter Steueraussetzung, Steueraufsicht\n§ 34 Beauftragte\nInhaltsübersicht\nAllgemeines                                                      Zu den §§ 12 und 13 des Gesetzes\n§    1 Begriffsbestimmungen                                      § 35 Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung\nnach Einfuhr\nZu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und   § 36 Ausfuhr von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung\n§ 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes\nZu § 14 des Gesetzes\n§    2  Ordnungsgemäße Kennzeichnung\n§ 37 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung\n§    3  Antrag auf Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen\n§    4  Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen                Zu § 15 des Gesetzes\n§    5  Antrag auf Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs        § 38 Anzeige und Zulassung\n§    6  Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs                   § 39 Beförderung\n§    7  Pflichten des Inhabers des Kennzeichnungsbetriebs        § 40 Pflichten des Anzeigepflichtigen, Steueraufsicht\n§    8  Andere Energieerzeugnisse als Gasöle\nZu den §§ 15 bis 17 und 46 des Gesetzes\nZu den §§ 3 und 53 des Gesetzes                                  § 41 Hauptbehälter\n§ 9 Anmeldung von begünstigten Anlagen\n§ 10 Ermittlung der Nutzungsgrade                                Zu § 18 des Gesetzes\n§ 11 Nachweis des Jahresnutzungsgrads                            § 42 Versandhandel\nZu § 6 des Gesetzes                                              Zu § 19 des Gesetzes\n§   12  Antrag auf Herstellererlaubnis                           § 43 Anwendung von Zollvorschriften\n§   13  Einrichtung des Herstellungsbetriebs                     Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes\n§   14  Erteilung und Erlöschen der Herstellererlaubnis\n§ 44 Verbringen von Energieerzeugnissen des freien Verkehrs\n§   15  Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht                       zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten\nZu § 7 des Gesetzes                                              § 45 Transitverkehr mit Energieerzeugnissen des freien Verkehrs\n§ 16 Antrag auf Lagererlaubnis                                   Zu den §§ 21, 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes\n§ 17 Einrichtung des Lagers                                      § 46 Verkehrs-, Verbringungs- und Verwendungsbeschränkun-\n§ 18 Erteilung und Erlöschen der Lagererlaubnis                         gen","1754            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\n§ 47 Vermischungen in Kennzeichnungs- und anderen Betrie-      Zu § 46 des Gesetzes\nben\n§ 48 Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln         § 87 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet\n§ 49 Spülvorgänge und sonstige Vermischungen                   Zu § 47 des Gesetzes\nZu § 23 des Gesetzes                                           §  88 Steuerentlastung  bei Aufnahme in Steuerlager\n§ 50 Anzeige                                                   §  89 Steuerentlastung  für Kohlenwasserstoffanteile\n§ 51 Pflichten, Steueraufsicht                                 §  90 Steuerentlastung  bei steuerfreien Zwecken\n§  91 Steuerentlastung  für Kohle\nZu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes\n§ 52  Antrag auf Erlaubnis als Verwender oder Verteiler        Zu § 48 des Gesetzes\n§ 53  Erteilung der Erlaubnis                                  § 92 Steuerentlastung bei Spülvorgängen und versehentlichen\n§ 54  Erlöschen der Erlaubnis                                        Vermischungen\n§ 55  Allgemeine Erlaubnis\n§ 56  Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht          Zu § 49 des Gesetzes\n§ 57  Bezug und Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen    § 93 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase\nZu § 25 des Gesetzes                                           Zu § 50 des Gesetzes\n§ 58 Verwendung zu anderen Zwecken                             § 94 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe\nZu § 26 des Gesetzes                                           Zu § 51 des Gesetzes\n§ 59 Eigenverbrauch\n§ 95 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren\nZu § 27 des Gesetzes\nZu § 52 des Gesetzes\n§ 60 Schiff- und Luftfahrt\n§ 61 Versteuerung von Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeu-    § 96 Steuerentlastung für die Schifffahrt\ngen                                                      § 97 Steuerentlastung für die Luftfahrt\nZu § 31 des Gesetzes                                           Zu § 53 des Gesetzes\n§ 62  Anmeldung des Kohlebetriebs                              § 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekop-\n§ 63  Einrichtung des Kohlebetriebs                                  pelte Erzeugung von Kraft und Wärme\n§ 64  Pflichten des Betriebsinhabers                           § 99 Anlage zur Stromerzeugung und elektrische Nennleistung\n§ 65  Antrag auf Erlaubnis für Kohlebetriebe und Kohlelieferer\nZu § 54 des Gesetzes\n§ 66  Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis\n§ 67  Pflichten des Erlaubnisinhabers                          § 100 Steuerentlastung für Unternehmen\n§ 68  Bezug und Lagerung von unversteuerter Kohle              Zu § 55 des Gesetzes\n§ 69  Lieferung von unversteuerter Kohle\n§ 101 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen\nZu § 34 des Gesetzes\nZu § 56 des Gesetzes\n§ 70 Verbringen von Kohle in das Steuergebiet\n§ 102 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahver-\nZu § 35 des Gesetzes                                                 kehr\n§ 71 Einfuhr von Kohle\nZu § 57 des Gesetzes\nZu § 37 des Gesetzes\n§ 103 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirt-\n§ 72  Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender                        schaft\n§ 73  Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis\n§ 74  Allgemeine Erlaubnis                                     Zu § 59 des Gesetzes\n§ 75  Pflichten des Erlaubnisinhabers                          § 104 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraft-\n§ 76  Bezug und Lagerung von steuerfreier Kohle                      stoff\n§ 77  Eigenverbrauch\nZu § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\nZu § 38 des Gesetzes\n§ 105 Steuerbegünstigung für Pilotprojekte\n§ 78 Anmeldung für Lieferer, Entnehmer und Bezieher von\nErdgas                                                   Zu den §§ 61 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes\n§ 79 Pflichten\n§ 106 Steueraufsicht, Pflichten\nZu § 39 des Gesetzes                                           § 107 Hinweispflichten bei Abgabe von Energieerzeugnissen\n§ 80 Vorauszahlungen\nZu den §§ 65 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes\nZu § 40 des Gesetzes                                           § 108 Kontrollen, Sicherstellung\n§ 81 Nicht leitungsgebundenes Verbringen\nZu § 66 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes\nZu § 41 des Gesetzes\n§ 109 Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen\n§ 82 Nicht leitungsgebundene Einfuhr\nZu § 44 des Gesetzes                                           Zu § 66 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes\n§ 83  Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender                 § 110 Normen\n§ 84  Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis\nZu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung\n§ 85  Pflichten des Erlaubnisinhabers\n§ 86  Eigenverbrauch                                           § 111 Ordnungswidrigkeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006               1755\nAllgemeines                                                      (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 555), in der jeweils gel-\ntenden Fassung. Als begleitendes Verwaltungsdo-\n§1                                     kument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie\nBegriffsbestimmungen                             die gleichen Angaben unter Hinweis auf das ent-\nsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Ver-\nIm Sinne dieser Verordnung ist oder sind:                     waltungsdokuments enthalten;\n1. zugelassene Kennzeichnungsstoffe:                         9. Rückschein:\ndie in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe und der            dritte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungs-\nMarkierstoff Solvent Yellow 124 sowie die nach § 2           dokuments, die zur Rücksendung an den Versender\nAbs. 2 und 3 anzuerkennenden ausländischen                   bestimmt ist;\nKennzeichnungsstoffe;\n2. Kennzeichnungslösungen:                                 10. vereinfachtes Begleitdokument:\nLösungen der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Kenn-                Versanddokument nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbin-\nzeichnungsstoffe in Energieerzeugnissen oder an-             dung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr.\nderen Lösungsmitteln, die zum Kennzeichnen von               3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992\nGasölen oder ihnen gleichgestellten Energieerzeug-           über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Be-\nnissen nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes bestimmt                 förderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren,\nsind;                                                        die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr\ndes Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr.\n3. Kennzeichnungseinrichtungen:                                 L 369 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Als\nAnlagen, in denen die Kennzeichnungslösung                   vereinfachtes Begleitdokument gelten auch Han-\ndurch eine von einer Messeinrichtung gesteuerten             delsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben un-\nPumpe oder Regeleinrichtung in einem bestimmten              ter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vor-\nVerhältnis dem zu kennzeichnenden Energieerzeug-             druck des vereinfachten Begleitdokuments enthal-\nnis zugegeben oder in anderer Weise mengenpro-               ten und an gut sichtbarer Stelle mit dem Aufdruck\nportional zugeführt und darin gleichmäßig verteilt           „Vereinfachtes Begleitdokument (verbrauchsteuer-\nwird. Eine Kennzeichnungseinrichtung umfasst                 pflichtige Waren) zu verbrauchsteuerlichen Kon-\nauch das erforderliche Zubehör und Leitungen;                trollzwecken“ versehen sind;\n4. wesentliche Bauteile von Kennzeichnungseinrich-         11. Übereinkommen über ein gemeinsames Versand-\ntungen:                                                      verfahren:\nRegel- und Messeinrichtungen, Mengen- und                    das Übereinkommen über ein gemeinsames Ver-\nMesswerterfassungssysteme, Sicherungseinrich-                sandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr.\ntungen, Impfstellen und Behälter für Kennzeich-              L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr.\nnungslösung;                                                 6/2005 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA\n„Gemeinsames Versandverfahren“ vom 4. Oktober\n5. Kennzeichnungsbetriebe:\n2005 (ABl. EU Nr. L 324 S. 96), in der jeweils gel-\nBetriebe, deren Inhabern die Kennzeichnung von               tenden Fassung;\nEnergieerzeugnissen nach § 6 bewilligt ist;\n6. leichtes Heizöl:                                        12. Zollkodex:\nGasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis                    die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom\n2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur (§ 1                 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der\nAbs. 4 des Gesetzes), die nach § 2 Abs. 1 gekenn-            Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr.\nzeichnet sind oder nach § 2 Abs. 2 und 3 als ge-             L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert\nkennzeichnet gelten;                                         durch Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 13. April\n7. Lagerstätten für Energieerzeugnisse:                         2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13), in der jeweils gel-\nRäume, Gefäße und Lagerplätze, in oder auf denen             tenden Fassung;\nEnergieerzeugnisse gelagert werden;\n13. Zollkodex-Durchführungsverordnung:\n8. begleitendes Verwaltungsdokument:                            die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission\nVersanddokument nach Artikel 1 in Verbindung mit             vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu\ndem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der              der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur\nKommission vom 11. September 1992 zum beglei-                Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften\ntenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung               (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996\nverbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraus-            Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111\nsetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geändert           S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr.\ndurch die Akte über die Bedingungen des Beitritts            402/2006 der Kommission vom 8. März 2006 (ABl.\nder Tschechischen Republik, der Republik Estland,            EU Nr. L 70 S. 35), in der jeweils geltenden Fas-\nder Republik Zypern, der Republik Lettland, der Re-          sung.\npublik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik\nMalta, der Republik Polen, der Republik Slowenien       Die Begriffsbestimmung nach Satz 1 Nr. 1 gilt für § 21\nund der Slowakischen Republik und die Anpassung         Abs. 1 Satz 1 und § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des\nder die Europäische Union begründenden Verträge         Gesetzes entsprechend.","1756             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\nZu § 2 Abs. 3 und 4, § 27 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 52                                         §3\nAbs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes                                       Antrag auf Zulassung\nvon Kennzeichnungseinrichtungen\n§2\n(1) Die Zulassung von vollständigen Kennzeich-\nOrdnungsgemäße Kennzeichnung                     nungseinrichtungen eines Herstellers sowie neuer we-\nsentlicher Bauteile ist bei dem Hauptzollamt schriftlich\n(1) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis              zu beantragen, in dessen Bezirk der Hersteller seinen\n2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur sind dann             Geschäftssitz hat. Die Zulassung von Kennzeichnungs-\nordnungsgemäß gekennzeichnet im Sinne von § 2                 einrichtungen aus Teilen verschiedener Hersteller sowie\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1          der Umbau bestehender Einrichtungen ist bei dem\nSatz 1 und § 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, wenn sie          Hauptzollamt schriftlich zu beantragen, in dessen Be-\nim Steuergebiet vor der erstmaligen Abgabe in einem           zirk sie benutzt werden sollen. Unternehmen mit Be-\nKennzeichnungsbetrieb unter Verwendung von zuge-              triebsstätten in mehreren Hauptzollamtsbezirken, de-\nlassenen Kennzeichnungseinrichtungen mit 4,1 g                nen eine Sammelerlaubnis erteilt ist, können den An-\nN-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin oder          trag an das für ihren Geschäftssitz zuständige Haupt-\n5,3 g N-Ethylhexyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin        zollamt richten.\noder 6,1 g N-Tridecyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-\namin oder einem in der Farbwirkung äquivalenten Ge-               (2) Dem Antrag sind beizufügen:\nmisch aus diesen Farbstoffen (Rotfarbstoffe) und 6,0 g        1. eine genaue Beschreibung der Kennzeichnungsein-\nN-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)-              richtung oder der wesentlichen Bauteile und ihrer Ar-\nanilin (Solvent Yellow 124 - Markierstoff) auf 1 000 Liter         beitsweise; dabei ist auch anzugeben, in welcher\nbei 15 Grad Celsius gleichmäßig vermischt (gekenn-                 Konzentration Kennzeichnungslösungen zugegeben\nzeichnet) wurden.                                                  werden sollen,\n(2) Werden Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41           2. eine schematische Darstellung der Kennzeichnungs-\nbis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur aus ei-                einrichtung oder der wesentlichen Bauteile.\nnem anderen Mitgliedstaat (§ 1 Abs. 5 und 6 des Ge-               (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-\nsetzes) oder einem Drittland (§ 1 Abs. 7 des Gesetzes)        zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die\nin das Steuergebiet verbracht oder eingeführt, gelten         Zulassung erforderlich erscheinen.\nsie vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als ord-\nnungsgemäß gekennzeichnet, wenn eine Bescheini-\n§4\ngung in einer Amtssprache der Europäischen Gemein-\nschaft der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteu-                                Zulassung von\nerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen                        Kennzeichnungseinrichtungen\nKennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl\n(1) Das Hauptzollamt lässt Kennzeichnungseinrich-\naußerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden\ntungen unter Widerrufsvorbehalt schriftlich zu, wenn\nist und nach Art und Menge mindestens den Gehalt\nsie den folgenden Anforderungen entsprechen:\nder in Absatz 1 genannten Kennzeichnungsstoffe und\nhöchstens 9,0 g Solvent Yellow 124 auf 1 000 Liter bei        1. Sie müssen übersichtlich sein und gut zugänglich\n15 Grad Celsius gleichmäßig verteilt enthält. Wird ein             eingebaut werden können,\nzu geringer Anteil an Kennzeichnungsstoffen festge-           2. Es muss gewährleistet sein, dass der Kennzeich-\nstellt, gilt § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7 sinngemäß.                    nungsvorgang nicht beeinträchtigt und die Kenn-\n(3) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis                   zeichnungslösung nicht abgeleitet werden kann,\n2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, die aus ei-          3. Sie müssen mit Messeinrichtungen ausgestattet\nnem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet ver-                 sein, die die Menge leichten Heizöls oder − bei Zu-\nbracht werden und neben der nach Absatz 2 Satz 1                   gabe der Kennzeichnungslösung hinter der Mess-\nvorgeschriebenen Menge Solvent Yellow 124 andere                   einrichtung − das zu kennzeichnende Gasöl mit ei-\nals in Absatz 1 genannte Kennzeichnungsstoffe enthal-              nem besonderen, nicht verstellbaren Zählwerk an-\nten, gelten vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als           zeigen oder bei denen ein entsprechend gesichertes\nordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn diese Kenn-                     Zählwerk die gemessene Menge unter Angabe der\nzeichnungsstoffe in gleicher Weise (Rotfärbung) und                Art des Messgutes und der Reihenfolge der Abgabe\nmit vergleichbarer Zuverlässigkeit wie die in Absatz 1             fortlaufend dokumentiert; die Zugabe von Kenn-\ngenannten Kennzeichnungsstoffe das Erkennen als ge-                zeichnungslösung hinter dem Zählwerk ist nur zuläs-\nkennzeichnetes Energieerzeugnis und die Unterschei-                sig, wenn ihre zur ordnungsgemäßen Kennzeich-\ndung von anderen Energieerzeugnissen ermöglichen.                  nung erforderliche Menge 0,01 Raumhundertteile\nDas Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Ver-                nicht übersteigt,\nwaltungswege, welche der in den anderen Mitglied-\n4. Sie müssen mit technischen Vorrichtungen ausge-\nstaaten zugelassenen Kennzeichnungsverfahren die\nstattet sein, die für die Verladung, Abgabe oder be-\nVoraussetzungen erfüllen. Weitere Voraussetzung ist,\nsondere Mengenerfassung von leichtem Heizöl be-\ndass eine Bescheinigung in einer Amtssprache der Eu-\nstimmte Vorrichtungen abstellen oder blockieren,\nropäischen Gemeinschaft der für den Lieferer zuständi-\nwenn der Kennzeichnungsvorgang unterbrochen\ngen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder\nwird,\ndes ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt\nwird, dass das Gasöl nach dem Recht des anderen Mit-          5. Störungen müssen durch Warneinrichtungen ange-\ngliedstaats ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.                      zeigt und dokumentiert werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006              1757\n6. Sie müssen sicher gegen unbefugte Eingriffe sein           6. eine Darstellung der Maßnahmen zur Sicherung der\noder hiergegen durch Anlegen von Verschlüssen ge-             Kennzeichnungseinrichtungen und damit zusam-\nsichert werden können,                                        menhängender Anlagen gegen unbefugte Eingriffe,\n7. Sie müssen eine Vermischung von leichtem Heizöl\n7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung\nmit nicht gekennzeichnetem Gasöl ausschließen.\neines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung\nDie Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der in Satz 1          oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-\nNr. 1 bis 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr er-              setzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.\nfüllt ist.\n(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-\n(2) Das Hauptzollamt kann auf einzelne Anforderun-\nzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die\ngen verzichten, wenn die Steuerbelange auf andere\nErteilung der Bewilligung erforderlich erscheinen. Das\nWeise ausreichend gesichert sind.\nHauptzollamt kann auf einzelne Anforderungen verzich-\n(3) Hersteller von zugelassenen Kennzeichnungsein-         ten, wenn sie zur Darstellung des Ablaufs der Kenn-\nrichtungen haben dem Hauptzollamt Änderungen an               zeichnung nicht erforderlich sind oder wenn im Fall\nden Kennzeichnungseinrichtungen vor ihrer Durchfüh-           des Absatzes 2 Nr. 5 ein Gesamtplan schon vorliegt.\nrung schriftlich anzuzeigen. Die veränderten Einrichtun-\ngen dürfen erst nach erneuter Zulassung in Betrieb ge-\nnommen werden. Das Hauptzollamt kann hiervon Aus-                                         §6\nnahmen zulassen, wenn die Änderungen aus betriebli-\nBewilligung\nchen Unterlagen jederzeit erkennbar sind und die Steu-\ndes Kennzeichnungsbetriebs\nerbelange nicht beeinträchtigt werden.\n(4) Für die Zulassung von wesentlichen Bauteilen              (1) Das Hauptzollamt bewilligt Inhabern von Steuer-\ngelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.                         lagern, die Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis\n2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur unter Steu-\n§5                                 eraussetzung beziehen und lagern dürfen, und Dienst-\nAntrag auf Bewilligung                      leistungsbetrieben, die unter Steueraussetzung stehen-\ndes Kennzeichnungsbetriebs                      des Gasöl Dritter für diese lagern, unter Widerrufsvor-\nbehalt schriftlich die Kennzeichnung, wenn die folgen-\n(1) Inhaber von Betrieben, in denen Gasöle der Un-\nden Voraussetzungen erfüllt sind:\nterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinier-\nten Nomenklatur gekennzeichnet werden sollen, haben           1. Gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antrag-\ndie Bewilligung spätestens sechs Wochen vor der be-               stellers dürfen keine Bedenken bestehen,\nabsichtigten Aufnahme der Kennzeichnung bei dem für\nden Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich zu be-       2. Die Kennzeichnungseinrichtungen müssen zugelas-\nantragen. Unternehmen mit Betriebsstätten in mehre-               sen sein und entsprechend der Zulassung installiert\nren Hauptzollamtsbezirken, denen eine Sammelerlaub-               und verwendet werden,\nnis erteilt ist, können den Antrag an das für ihren Ge-\nschäftssitz zuständige Hauptzollamt richten.                  3. Die Kennzeichnungseinrichtung und andere Anla-\ngenteile, in denen der Ablauf des Kennzeichnungs-\n(2) Dem Antrag sind beizufügen:\nvorgangs beeinflusst werden kann, müssen durch\n1. eine Darstellung des gesamten technischen Ablaufs              amtliche Verschlüsse gegen unbefugte Eingriffe ge-\nder Kennzeichnung einschließlich der vorgesehenen             sichert sein. Wenn eine Gefährdung der Steuerbe-\nKennzeichnungseinrichtungen, -stoffe und -lösun-              lange nicht zu befürchten ist, kann das Hauptzollamt\ngen,                                                          Firmenverschlüsse zulassen oder darüber hinaus auf\n2. die Zulassung der Kennzeichnungseinrichtungen                  Verschlüsse verzichten, soweit durch bauliche oder\n(§ 4) und die Erklärung des Antragstellers oder des           andere Einrichtungen sichergestellt ist, dass der\nHerstellers der Kennzeichnungseinrichtungen darü-             Kennzeichnungsvorgang nicht unbefugt beeinflusst\nber, dass die eingebauten oder einzubauenden                  werden kann,\nKennzeichnungseinrichtungen der Zulassung ent-\nsprechen,                                                 4. Eine Vermischung von leichtem Heizöl mit nicht ge-\nkennzeichnetem Gasöl muss ausgeschlossen sein;\n3. eine Darstellung der für die Mengenermittlung des              § 47 bleibt unberührt,\nleichten Heizöls vorgesehenen Einrichtungen,\n4. eine Zeichnung und Beschreibung der Lagerstätten           5. Die Kennzeichnungsstoffe müssen auch in der\nfür Gasöl, aus denen dieses den für die Kennzeich-            kleinsten nach den betrieblichen Verhältnissen in\nnung bestimmten Einrichtungen zugeführt und in de-            Betracht kommenden Abgabemenge an leichtem\nnen es nach der Kennzeichnung als leichtes Heizöl             Heizöl in dem nach § 2 Abs. 1 bestimmten Mengen-\ngelagert oder aus Zapfstellen abgegeben werden                verhältnis gleichmäßig verteilt enthalten sein.\nsoll,\nDie Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der in\n5. ein Gesamtplan der Rohrleitungen mit allen Abzwei-         Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht\ngungen, der Lagerbehälter, der Kennzeichnungsein-         mehr erfüllt ist.\nrichtungen, der Zapfstellen und der Entnahmestel-\nlen, in dem alle Einrichtungen, aus denen Gasöl,             (2) Das Hauptzollamt kann die Bewilligung der\nleichtes Heizöl oder Kennzeichnungslösung ent-            Kennzeichnung mit Nebenbestimmungen (§ 120 Abs. 2\nnommen werden können, besonders zu bezeichnen             der Abgabenordnung) versehen, die eine Gefährdung\nsind,                                                     der Steuerbelange ausschließen sollen.","1758            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\n§7                               geänderte technische Abläufe erst anwenden, wenn\nPflichten des                          das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das Hauptzollamt\nInhabers des Kennzeichnungsbetriebs                 kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Änderun-\ngen aus betrieblichen Unterlagen jederzeit erkennbar\n(1) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat            sind und die Steuerbelange nicht beeinträchtigt wer-\neine ordnungsgemäße Kennzeichnung im Sinne von               den.\n§ 2 Abs. 1 vorzunehmen und zu überwachen. Die in\n§ 2 Abs. 1 genannten Mengen an Kennzeichnungsstof-                                       §8\nfen dürfen dabei höchstens um 20 Prozent überschrit-\nAndere\nten werden. Er hat dem Hauptzollamt unverzüglich an-\nEnergieerzeugnisse als Gasöle\nzuzeigen, wenn der zulässige Höchstgehalt überschrit-\nten wird. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von Satz              (1) Für andere Energieerzeugnisse als Gasöle, die\n1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der Steuerbe-         nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes einer ordnungsgemäßen\nlange nicht zu befürchten ist oder wenn das leichte          Kennzeichnung bedürfen, gelten die §§ 2 bis 7 sinnge-\nHeizöl unmittelbar an Verwender geliefert wird.              mäß. Werden Biokraft- oder Bioheizstoffe trotz des Ver-\nzichts auf eine Kennzeichnung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 des\n(2) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat auf        Gesetzes) gekennzeichnet, sind sie ordnungsgemäß zu\nVerlangen des Hauptzollamts innerhalb von vorgegebe-         kennzeichnen; die §§ 2 bis 7 gelten sinngemäß.\nnen Fristen Proben des leichten Heizöls zu entnehmen\nund sie auf die ordnungsgemäße Kennzeichnung zu                 (2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen,\nuntersuchen. Störungen in der Kennzeichnungsanlage,          dass Heizöladditive der Position 3811 der Kombinierten\ndie zu einer fehlerhaften Kennzeichnung geführt haben,       Nomenklatur abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 1 und\nund Unterschreitungen des Mindestgehalts an Kenn-            Abs. 4 des Gesetzes nicht gekennzeichnet werden,\nzeichnungsstoffen in nicht ordnungsgemäß gekenn-             wenn nach den Umständen eine Verwendung der Addi-\nzeichnetem Gasöl hat er dem Hauptzollamt unverzüg-           tive als Kraftstoff oder zur Herstellung oder Verbesse-\nlich anzuzeigen. Zur Fortführung des Betriebs kann das       rung von Kraftstoff nicht anzunehmen ist. Die Zulas-\nHauptzollamt in solchen Fällen zusätzliche Überwa-           sung kann mit Nebenbestimmungen (§ 120 der Abga-\nchungsmaßnahmen anordnen. Der Inhaber des Kenn-              benordnung) versehen werden.\nzeichnungsbetriebs darf amtliche Verschlüsse nur mit\nZustimmung des Hauptzollamts entfernen. Das Haupt-           Zu den §§ 3 und 53 des Gesetzes\nzollamt kann zulassen, dass Gasöl mit zu geringem Ge-                                    §9\nhalt an Kennzeichnungsstoffen nachgekennzeichnet                                    Anmeldung\noder leichtem Heizöl beigemischt wird. Es kann auf                          von begünstigten Anlagen\neine Nachkennzeichnung verzichten und zulassen,\ndass das Gasöl unter Versteuerung nach dem Steuer-              (1) Die Anmeldung nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes ist\nsatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zu den in      bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der\n§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1, § 26 oder § 27 Abs. 1        Standort der Anlage liegt.\ndes Gesetzes genannten Zwecken abgegeben wird,                  (2) In der Anmeldung sind anzugeben:\nwenn eine Nachkennzeichnung aus wirtschaftlichen             1. Name und Anschrift des Betreibers der Anlage,\nGründen nicht zumutbar ist und ungerechtfertigte Steu-\nervorteile auszuschließen sind. Die Sätze 5 und 6 gelten     2. Standort der Anlage,\nsinngemäß auch für Fälle, in denen Gasöl vor Feststel-       3. eine technische Beschreibung der Anlage unter An-\nlung seiner fehlerhaften Kennzeichnung zu den in § 2             gabe des Durchschnittsverbrauchs pro Betriebs-\nAbs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1, § 26 oder § 27 Abs. 1 des            stunde,\nGesetzes genannten Zwecken abgegeben worden ist.             4. eine Beschreibung der installierten und betriebsfähi-\n(3) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat                gen Vorrichtungen zur Kraft- und Wärmenutzung,\n1. die bezogenen und verwendeten Kennzeichnungs-             5. eine vorläufige Nutzungsgradberechnung,\nstoffe und Kennzeichnungslösungen nach Zeitpunkt         6. Angaben über die Art der Mengenermittlung sowohl\nund Menge, Kennzeichnungslösungen auch nach                  der eingesetzten Energieerzeugnisse als auch der\nGehalt an Kennzeichnungsstoffen, beim Bezug,                 erzeugten genutzten thermischen und mechani-\nbeim Mischen untereinander und bei der Verwen-               schen Energie.\ndung zur Kennzeichnung in zugelassenen Aufzeich-            (3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des\nnungen und                                               Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie\n2. die Menge an selbst gekennzeichnetem leichten             zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die\nHeizöl nach Weisung des Hauptzollamts gesondert          Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzoll-\nim Herstellungs- oder Lagerbuch oder in den an ihrer     amt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbe-\nStelle zugelassenen Aufzeichnungen oder − soweit         lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\ner Inhaber eines Dienstleistungsbetriebs nach § 6           (4) Der Betreiber hat dem Hauptzollamt Änderungen\nAbs. 1 Satz 1 ist − in anderen zugelassenen Auf-         der nach Absatz 2 angegebenen Verhältnisse innerhalb\nzeichnungen                                              von vier Wochen schriftlich anzuzeigen.\nzu erfassen.\n§ 10\n(4) Der Inhaber des Kennzeichnungsbetriebs hat Än-\nderungen an Anlagen oder im technischen Ablauf dem                       Ermittlung der Nutzungsgrade\nHauptzollamt vor ihrer Durchführung schriftlich anzu-           (1) Zur Bestimmung des Jahresnutzungsgrads sind\nzeigen. Er darf geänderte Anlagen erst benutzen oder         die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnisse und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006               1759\ngegebenenfalls weiterer eingesetzter Brennstoffe sowie       dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk der\ndie eingesetzten Hilfsenergien zu messen. Dies gilt          Betrieb eingerichtet werden soll.\nauch für die genutzte erzeugte thermische und mecha-\nnische Energie. Das zuständige Hauptzollamt kann auf            (2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Ge-\nAntrag andere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn             schäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechts-\ndie steuerlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.        form, Höhe des Eigenkapitals und die Kapitalhaftungs-\nBei kleinen, in sich geschlossenen Anlagen zur gekop-        verhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der Ge-\npelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die ausschließ-        sellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirtschaftli-\nlich wärmegeführt betrieben werden und über keinen           che Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen, gesetzli-\nNotkühler verfügen, kann der Nutzungsgrad den tech-          che Vertreter, die Steuernummer beim Finanzamt und\nnischen Beschreibungen entnommen werden. Unab-               − falls erteilt − die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer\nhängige technische Gutachten über die Eigenschaften          (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Dem Antrag sind\nder Anlagen können zur Beurteilung herangezogen wer-         beizufügen:\nden.                                                         1. eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der La-\n(2) Erzeugte thermische Energie gilt insbesondere             gerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Ver-\ndann als genutzt, wenn die Wärme außerhalb des                   bindung stehenden oder an sie angrenzenden\nKraft-Wärme-Kopplungsprozesses für Raumheizung,                  Räume sowie in zweifacher Ausfertigung ein Lage-\nWarmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Pro-                und Rohrleitungsplan,\nzesswärme verwendet wird. Abwärme gilt nicht als ge-\n2. eine Betriebserklärung; darin sind allgemeinver-\nnutzte thermische Energie im Sinne von Satz 1. Ab-\nständlich zu beschreiben\nwärme ist insbesondere thermische Energie in Form\nvon Strahlungswärme, die ungenutzt an die Umgebung               a) das Herstellungsverfahren,\nabgegeben wird.\nb) die zu bearbeitenden Rohstoffe,\n(3) Zur Berechnung des Jahresnutzungsgrads ist die\nals Brennstoffwärme zugeführte Energie aus Energieer-            c) die herzustellenden Erzeugnisse unter Darstel-\nzeugnissen zu Grunde zu legen, wobei auf den Heiz-                   lung der für die Steuer maßgeblichen Merkmale,\nwert (Hu) abzustellen ist.\nd) die Nebenerzeugnisse und Abfälle.\n(4) Mehrere unmittelbar miteinander verbundene\nModule zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und                   Die Betriebserklärung ist durch eine schematische\nWärme an einem Standort gelten als eine Anlage zur               Darstellung zu ergänzen, soweit dies zu ihrem Ver-\ngekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach                   ständnis erforderlich ist,\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\ndes Gesetzes. Als unmittelbar miteinander verbunden          3. eine Erklärung, welche Energieerzeugnisse nach der\ngelten insbesondere auch Anlagen in Modulbauweise,               Bezeichnung im Gesetz in den Betrieb gebracht wer-\ndie sich im selben baulichen Objekt befinden. Im Fall            den sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichar-\nvon Satz 1 ist ein Gesamtjahresnutzungsgrad zu ermit-            tige versteuerte Energieerzeugnisse gehandelt, gela-\nteln. Sofern die einzelnen Module mit Messvorrichtun-            gert oder verwendet werden,\ngen zur Erfassung der eingesetzten Energieerzeugnisse        4. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fa-\nund der erzeugten genutzten mechanischen und ther-               brikationsbuchführung,\nmischen Energie ausgestattet sind, kann das Haupt-\nzollamt abweichend von Satz 3 auf Antrag zulassen,           5. eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber,\ndass die Module kalenderjährlich einzeln abgerechnet             den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer\nwerden. Die Messvorrichtungen zur Erfassung der ein-             Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit\ngesetzten Energieerzeugnisse müssen geeicht sein.                der Geschäftsführung Beauftragten bereits eine Er-\n(5) Die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 bis 3 gelten für         laubnis zur Herstellung oder zur Lagerung von Ener-\ndie Ermittlung des Monatsnutzungsgrads (§ 53 Abs. 1              gieerzeugnissen unter Steueraussetzung, eine Er-\nSatz 1 Nr. 2 des Gesetzes) sinngemäß.                            laubnis als zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2\ndes Gesetzes) oder eine Zulassung als berechtigter\nEmpfänger (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) erteilt worden\n§ 11\nist,\nNachweis des Jahresnutzungsgrads\n6. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-\nDer Betreiber einer Anlage nach § 3 Abs. 1 Satz 1             schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein\nNr. 2 des Gesetzes hat den Jahresnutzungsgrad der                Registerauszug nach dem neuesten Stand,\nAnlage jährlich bis zum 31. März für das vorangegan-\ngene Kalenderjahr nachzuweisen. Der Nachweis ist             7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung\ndem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen.                         eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung\noder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-\nZu § 6 des Gesetzes                                              setzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.\n§ 12                                (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-\nzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Si-\nAntrag auf Herstellererlaubnis\ncherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-\n(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung         aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt\nherstellen will, hat die Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 1    kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange\ndes Gesetzes vor Eröffnung des Betriebs schriftlich bei      dadurch nicht beeinträchtigt werden.","1760           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\n§ 13                               (5) Energieerzeugnisse, die sich im Zeitpunkt des Er-\nEinrichtung                         löschens der Erlaubnis im Betrieb befinden, gelten als\ndes Herstellungsbetriebs                     im Zeitpunkt des Erlöschens in den freien Verkehr ent-\nnommen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes).\n(1) Der Herstellungsbetrieb muss so eingerichtet\nsein, dass die mit der Steueraufsicht betrauten Amts-                                 § 15\nträger den Gang der Herstellung und den Verbleib der\nErzeugnisse im Betrieb verfolgen können. Das Haupt-                                 Pflichten\nzollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im                    des Herstellers, Steueraufsicht\nInteresse der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.          (1) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat ein Be-\n(2) Die Lagertanks für Energieerzeugnisse im Her-        legheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anord-\nstellungsbetrieb müssen eichamtlich vermessen und           nungen treffen.\ndie Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen           (2) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat über\nmit geeichten Messeinrichtungen versehen sein. Das          den Zugang und den Abgang an Energieerzeugnissen\nHauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die              und anderen Stoffen ein Herstellungsbuch nach amtlich\nSteuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.          vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzoll-\n(3) Die Lagerstätten für Energieerzeugnisse und die      amt kann dazu Anordnungen treffen. Der Inhaber des\nZapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen be-        Herstellungsbetriebs hat auf Verlangen des Hauptzoll-\ndürfen der Zulassung durch das Hauptzollamt.                amts weitere Aufzeichnungen zu führen und Art und\nMenge der aus dem Herstellungsbetrieb entfernten\n(4) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs darf Ener-      Energieerzeugnisse unter Angabe der Verkaufspreise,\ngieerzeugnisse nur in den angemeldeten Betriebsanla-        gewährter Preisnachlässe und der Lieferungs- und\ngen herstellen, nur in den zugelassenen Lagerstätten        Zahlungsbedingungen dem Hauptzollamt am Tag nach\nlagern und nur an den zugelassenen Zapfstellen ent-         der Entfernung anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann an-\nnehmen.                                                     stelle des Herstellungsbuchs betriebliche Aufzeichnun-\ngen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht\n§ 14                            beeinträchtigt werden. Das Herstellungsbuch ist jeweils\nErteilung und                        für ein Kalenderjahr zu führen und spätestens am\nErlöschen der Herstellererlaubnis                31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen. Der\nInhaber des Herstellungsbetriebs hat dem Hauptzoll-\n(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis.  amt auf Verlangen das abgeschlossene Herstellungs-\nEs kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prü-        buch abzuliefern.\nfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der\nSteuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird.      (3) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem\nDie Erlaubnis kann befristet werden.                        Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstellungen über\ndie Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen vor-\n(2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt               zulegen. Er hat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum\n1. durch Widerruf,                                          15. Februar jeden Jahres andere als die in den §§ 28\nund 29 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse\n2. durch Verzicht,\nanzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr zu\n3. durch Fristablauf,                                       den in der Anlage 1 aufgeführten steuerfreien Zwecken\n4. durch Übergabe des Herstellungsbetriebs an Dritte,       abgegeben hat.\n5. durch Tod des Inhabers der Erlaubnis,                       (4) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat einmal\nim Kalenderjahr den Bestand an Energieerzeugnissen\n6. durch Auflösung der juristischen Person oder Perso-      und anderen Stoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig\nnenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die       mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens\nErlaubnis erteilt worden ist,                           sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme nach amt-\n7. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das         lich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Er hat\nVermögen des Inhabers der Erlaubnis oder durch          den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzoll-\nAbweisung der Eröffnung mangels Masse                   amt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt\nkann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbe-\nim Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die\nlange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der\nfolgenden Absätze nichts anderes bestimmen.\nSteueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Be-\n(3) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen der Er-         standsaufnahme teilnehmen.\nlaubnis eine angemessene Frist für die Räumung des             (5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Her-\nHerstellungsbetriebs gewähren, wenn keine Anzeichen         stellungsbetrieb die Bestände an Energieerzeugnissen\nfür eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.              und anderen Stoffen amtlich festzustellen. Dazu hat der\n(4) Beantragen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5        Inhaber des Herstellungsbetriebs das Herstellungsbuch\nbis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzver-    oder die an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen\nwalter innerhalb eines Monats nach dem maßgebenden          aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die\nEreignis die Fortführung des Herstellungsbetriebs bis       Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an-\nzur Erteilung der Erlaubnis für Erben oder einen Erwer-     zumelden. Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat auf\nber oder bis zur Abwicklung des Herstellungsbetriebs,       Verlangen des Hauptzollamts auch andere Energieer-\ngilt die Erlaubnis für die Antragsteller fort und erlischt  zeugnisse, mit denen er handelt, die er lagert oder ver-\nnicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die das          wendet, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung ein-\nHauptzollamt festsetzt.                                     zubeziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006               1761\n(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger       – falls erteilt – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer\nkönnen für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben            (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Dem Antrag sind\nvon Energieerzeugnissen und von Stoffen, die zu ihrer         beizufügen:\nHerstellung bestimmt sind oder als Nebenerzeugnisse           1. eine Beschreibung der Lagerstätten, der Zapfstellen\nbei der Herstellung anfallen, zur Untersuchung entneh-            und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an\nmen.                                                              sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Aus-\n(7) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem              fertigung ein Lage- und Rohrleitungsplan,\nHauptzollamt auf Verlangen für die Steueraufsicht wich-       2. eine Erklärung, welche Energieerzeugnisse nach der\ntige Betriebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwi-             Bezeichnung im Gesetz unter Steueraussetzung ge-\nschenabschlüsse zu fertigen.                                      lagert werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob\n(8) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem              gleichartige versteuerte Energieerzeugnisse gehan-\nHauptzollamt vorbehaltlich Absatz 9 Änderungen der                delt, gelagert oder verwendet werden,\nnach § 12 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse sowie               3. eine Darstellung der Mengenermittlung und der\nÜberschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungs-               Buchführung,\nunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des An-\n4. eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber,\ntrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unver-\nden Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer\nzüglich schriftlich anzuzeigen.\nFirma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit\n(9) Beabsichtigt der Inhaber des Herstellungsbe-              der Geschäftsführung Beauftragten bereits eine Er-\ntriebs, die angemeldeten Räume, Anlagen, Lagerstätten             laubnis zur Herstellung oder zur Lagerung von Ener-\noder Zapfstellen oder die in der Betriebserklärung dar-           gieerzeugnissen unter Steueraussetzung, eine Er-\ngestellten Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem                laubnis als zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 Satz 2\nHauptzollamt mindestens eine Woche vorher schriftlich             des Gesetzes) oder eine Zulassung als berechtigter\nanzuzeigen. Er darf die Änderung erst durchführen,                Empfänger (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) erteilt worden\nwenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Das Haupt-                  ist,\nzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige verzichten,\n5. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-\nwenn die Änderung auf andere Weise jederzeit erkenn-\nschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein\nbar ist und der Inhaber des Herstellungsbetriebs sich\nRegisterauszug nach dem neuesten Stand,\nverpflichtet, die Änderung unverzüglich rückgängig zu\nmachen, wenn die nachträgliche Zustimmung des                 6. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung\nHauptzollamts nicht erteilt wird. Das Hauptzollamt kann           eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung\nden Verzicht außerdem davon abhängig machen, dass                 oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-\nüber die An- und Abmeldung von Lagerstätten beson-                setzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.\ndere Aufzeichnungen oder Verzeichnisse geführt wer-              (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-\nden. Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat auf Ver-        zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Si-\nlangen des Hauptzollamts die Unterlagen nach § 12             cherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 neu zu erstellen, wenn sie          aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt\nunübersichtlich geworden sind.                                kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange\n(10) Die Erben haben den Tod des Inhabers des Her-        dadurch nicht beeinträchtigt werden.\nstellungsbetriebs, die Liquidatoren haben den Auflö-\nsungsbeschluss, der Inhaber des Herstellungsbetriebs                                      § 17\nund der Insolvenzverwalter haben die Eröffnung des In-                          Einrichtung des Lagers\nsolvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüg-             (1) Die Lagerstätten eines Lagers für Energieerzeug-\nlich schriftlich anzuzeigen.                                  nisse müssen so beschaffen sein, dass Energieerzeug-\n(11) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs hat dem         nisse verschiedener Art voneinander getrennt und über-\nHauptzollamt die Einstellung des Betriebs unverzüglich,       sichtlich gelagert werden können.\ndie Wiederaufnahme des Betriebs mindestens eine Wo-              (2) Lagertanks für Energieerzeugnisse im Lager\nche vorher schriftlich anzuzeigen.                            müssen eichamtlich vermessen und die Zapfstellen\nzur Entnahme von Energieerzeugnissen mit geeichten\nZu § 7 des Gesetzes                                           Messeinrichtungen versehen sein. Das Hauptzollamt\n§ 16                               kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuerbelange\ndadurch nicht beeinträchtigt werden.\nAntrag auf Lagererlaubnis\n(3) Die Lagerstätten für Energieerzeugnisse und die\n(1) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung         Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen be-\nlagern will, hat die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des\ndürfen der Zulassung durch das Hauptzollamt.\nGesetzes schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantra-\ngen, in dessen Bezirk das Lager eingerichtet werden              (4) Der Inhaber des Lagers darf Energieerzeugnisse\nsoll.                                                         nur in den zugelassenen Lagerstätten lagern und nur an\nden zugelassenen Zapfstellen entnehmen.\n(2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Ge-\nschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechts-                                     § 18\nform, Höhe des Eigenkapitals und die Kapitalhaftungs-\nverhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der Ge-                               Erteilung und\nsellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirtschaftli-                    Erlöschen der Lagererlaubnis\nche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen, gesetzli-            (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis.\nche Vertreter, die Steuernummer beim Finanzamt und            Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prü-","1762            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\nfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der          (6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger\nSteuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird.    können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben\nDie Erlaubnis kann befristet werden.                         von Energieerzeugnissen und anderen im Lager befind-\nlichen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.\n(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2\nbis 5 sinngemäß.                                                (7) Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt\nauf Verlangen für die Steueraufsicht wichtige Betriebs-\n§ 19                              vorgänge schriftlich anzumelden und Zwischenab-\nschlüsse zu fertigen.\nPflichten\ndes Lagerinhabers, Steueraufsicht                    (8) Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt\nvorbehaltlich Absatz 9 Änderungen der nach § 16 Abs. 2\n(1) Der Inhaber des Lagers hat ein Belegheft zu füh-     angegebenen Verhältnisse sowie Überschuldung, dro-\nren. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.         hende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zah-\n(2) Der Inhaber des Lagers hat über den Zugang und       lungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröff-\nden Abgang an Energieerzeugnissen und anderen Stof-          nung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich\nfen, die zum Vermischen mit Energieerzeugnissen in           anzuzeigen.\ndas Lager aufgenommen werden, ein Lagerbuch nach                (9) Beabsichtigt der Inhaber des Lagers, die ange-\namtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das             meldeten Lagerstätten oder Zapfstellen oder die in der\nHauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der In-          Betriebserklärung dargestellten Verhältnisse zu ändern,\nhaber des Lagers hat auf Verlangen des Hauptzollamts         hat er dies dem Hauptzollamt mindestens eine Woche\nweitere Aufzeichnungen zu führen und Art und Menge           vorher schriftlich anzuzeigen. Er darf die Änderung erst\nder aus dem Lager entfernten Energieerzeugnisse unter        durchführen, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat.\nAngabe der Verkaufspreise, gewährter Preisnachlässe          Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf die Anzeige ver-\nund der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen dem              zichten, wenn die Änderung auf andere Weise jederzeit\nHauptzollamt am Tag nach der Entfernung anzuzeigen.          erkennbar ist und der Inhaber des Lagers sich ver-\nDas Hauptzollamt kann anstelle des Lagerbuchs be-            pflichtet, die Änderungen unverzüglich rückgängig zu\ntriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuer-         machen, wenn die nachträgliche Zustimmung des\nbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das La-         Hauptzollamts nicht erteilt wird. Das Hauptzollamt kann\ngerbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu führen und       den Verzicht außerdem davon abhängig machen, dass\nspätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzu-          über die An- und Abmeldung von Lagerstätten beson-\nschließen. Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzoll-         dere Aufzeichnungen oder Verzeichnisse geführt wer-\namt auf Verlangen das abgeschlossene Lagerbuch ab-           den. Der Inhaber des Lagers hat auf Verlangen des\nzuliefern.                                                   Hauptzollamts die Unterlagen nach § 16 Abs. 2 Satz 2\n(3) Der Inhaber des Lagers hat dem Hauptzollamt          Nr. 1 bis 3 neu zu erstellen, wenn sie unübersichtlich\nauf Verlangen Zusammenstellungen über die Abgabe             geworden sind.\nvon steuerfreien Energieerzeugnissen vorzulegen. Er             (10) Die Erben haben den Tod des Inhabers des La-\nhat dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Februar         gers, die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluss,\njeden Jahres andere als die in den §§ 28 und 29 des          der Inhaber des Lagers und der Insolvenzverwalter ha-\nGesetzes genannten Energieerzeugnisse anzumelden,            ben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem\ndie er im abgelaufenen Kalenderjahr zu den in der An-        Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.\nlage 1 aufgeführten steuerfreien Zwecken abgegeben\nhat.                                                                                    § 20\n(4) Der Inhaber des Lagers hat einmal im Kalender-                            Lagerbehandlung\njahr den Bestand an Energieerzeugnissen und anderen             (1) Energieerzeugnisse dürfen im Lager miteinander\nStoffen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Soll-       oder mit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das\nbestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen             Gemisch ein Energieerzeugnis nach § 4 des Gesetzes\nnach der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschrie-          ist.\nbenem Vordruck anzumelden. Der Inhaber des Lagers\nhat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Haupt-               (2) Energieerzeugnisse dürfen im Lager umgepackt,\nzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzoll-        umgefüllt und in jeder anderen Weise behandelt wer-\namt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuer-        den, die sie vor Schaden durch die Lagerung schützen\nbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit         soll. Das Hauptzollamt kann weitere Behandlungen zu-\nder Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an            lassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-\nder Bestandsaufnahme teilnehmen.                             trächtigt werden.\n(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Lager                                   § 21\ndie Bestände an Energieerzeugnissen und anderen\nStoffen amtlich festzustellen. Dazu hat der Inhaber                                 Zugelassener\ndes Lagers das Lagerbuch oder die an seiner Stelle zu-                  Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten\ngelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und auf Ver-             (1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 des Geset-\nlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich           zes ist schriftlich bei dem Hauptzollamt zu beantragen,\nvorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Inhaber            das die Erlaubnis für das Lager erteilt hat. Mit dem An-\ndes Lagers hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch          trag ist die schriftliche Zustimmung des Inhabers des\nandere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt, die er      Lagers zur Einlagerung vorzulegen. Der Antragsteller\nlagert oder verwendet, in die Bestandsaufnahme oder          hat sich schriftlich damit einverstanden zu erklären,\nAnmeldung einzubeziehen.                                     dass dem Inhaber des Lagers im Rahmen der Durch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006               1763\nführung von Besteuerung, Außenprüfung und Steuer-                  ventare, Bücher und Aufzeichnungen nicht, nicht\naufsicht Sachverhalte, die für die ordnungsgemäße Be-              rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt vorlegen,\nsteuerung des Einlagerers erforderlich sind, bekannt          2. zur Zahlung fälliger Energiesteuer nicht oder nur teil-\nwerden. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 und 3 sinngemäß;               weise gedeckte Schecks vorlegen oder vorlegen las-\nauf bereits beim Hauptzollamt vorliegende Unterlagen               sen,\nkann Bezug genommen werden. Das Hauptzollamt er-\nteilt die Erlaubnis schriftlich.                              3. die Steuer mehrfach innerhalb der Frist nach § 240\nAbs. 3 der Abgabenordnung oder nach deren Ablauf\n(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2            gezahlt haben,\nund 4 sinngemäß. Daneben erlischt die Erlaubnis auch\ndurch Erlöschen der Erlaubnis für das Lager.                  4. die Steuer mehrmals durch einen Dritten haben ent-\nrichten lassen, ohne dass sie Ansprüche auf die\n(3) Der Einlagerer hat über die von ihm oder auf                Zahlung durch den Dritten aus einem wirtschaftlich\nseine Veranlassung eingelagerten und aus dem Lager                 begründeten gegenseitigen Vertrag nachweisen\nentnommenen Energieerzeugnisse Aufzeichnungen zu                   können,\nführen. Der Einlagerer hat auf Verlangen des Hauptzoll-\namts weitere Aufzeichnungen zu führen. Mit Zustim-            5. Forderungen gegen Abnehmer fortlaufend abgetre-\nmung des Hauptzollamts können die Aufzeichnungen                   ten haben und zugleich Energieerzeugnisse an an-\nauch vom Inhaber des Lagers geführt werden. § 19                   dere Abnehmer auf Kredit liefern, ohne dass der\nAbs. 1, 8 und 10 gilt sinngemäß.                                   Zahlungseingang gesichert ist,\n6. Energieerzeugnisse längere Zeit unter Einstands-\n§ 22                                  preisen mit Verlust ohne begründete Aussicht auf\nAusgleich des Verlusts, insbesondere unter Absatz-\nLager ohne Lagerstätten\nausweitung verkaufen,\nFür den Antrag, die Erteilung und das Erlöschen der\n7. wirtschaftlich von einem Dritten abhängig sind oder\nErlaubnis für ein Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5\nfortlaufend Energieerzeugnisse eines Dritten in er-\ndes Gesetzes) gelten die §§ 16 und 18, für die Pflichten\nheblichem Umfang herstellen oder lagern, ohne für\ndes Inhabers des Lagers gilt § 19 sinngemäß.\nden Eingang der zur Entrichtung der Steuer erforder-\nlichen Mittel gesichert zu sein,\nZu § 8 des Gesetzes\n8. nicht übersehbare Unternehmensbeteiligungen oder\n§ 23                                  -verbindungen, insbesondere im Ausland, eingehen\nEntfernung und                                oder\nEntnahme von Energieerzeugnissen                    9. Personen maßgeblich am Kapital des Unternehmens\nEnergieerzeugnisse gelten als aus dem Steuerlager               oder an der Geschäftsabwicklung beteiligen, die\nentfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnom-               Energiesteuer vorsätzlich oder leichtfertig verkürzt\nmen, sobald sie aus den zugelassenen Lagerstätten                  haben, vorsätzlich oder leichtfertig an einer Verkür-\nentnommen sind.                                                    zung beteiligt waren, die nach den im Einzelfall vor-\nliegenden tatsächlichen Anhaltspunkten mit Wahr-\nZu § 9 des Gesetzes                                                scheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Steuer-\nstraftat sind, oder die in einen Fall von Zahlungsun-\n§ 24                                  fähigkeit verwickelt sind oder waren, auf Grund des-\nHerstellung                                 sen Energiesteuer nicht in voller Höhe vereinnahmt\naußerhalb eines Herstellungsbetriebs                      werden konnte.\nWerden Energieerzeugnisse nach § 4 außerhalb ei-\nnes Herstellungsbetriebs hergestellt, kann das Haupt-\nZu den §§ 10, 11 und 66 Abs. 1 Nr. 15 des\nzollamt vom Hersteller die in § 12 Abs. 2 genannten           Gesetzes\nsowie weitere Angaben und Unterlagen fordern und                                           § 26\nihm die in § 15 genannten sowie weitere Pflichten auf-\nVersand von Energieerzeugnissen\nerlegen, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkom-\nunter Steueraussetzung im Steuergebiet\nmens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint.\n(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steuerausset-\nZu den §§ 6 bis 9, 23, 31, 32 und 38 des Gesetzes             zung aus einem Steuerlager an ein anderes Steuerlager\nim Steuergebiet abgegeben, hat sie der Versender vor-\n§ 25                             behaltlich Absatz 2 mit einer Versendungsanmeldung\nAnzeichen                             nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich\nfür eine Gefährdung der Steuer                   dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt an-\nzumelden. Das Hauptzollamt kann anstelle des amtlich\nAls Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach          vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmeldung\n§ 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 7, auch in Verbindung        zulassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgesehe-\nmit § 9 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 3 und     nen Angaben enthält. Bei wiederholten Versendungen\n§ 38 Abs. 6 des Gesetzes ist insbesondere anzusehen,          zwischen demselben Versender und Empfänger kann\nwenn Antragsteller oder Steuerpflichtige                      das Hauptzollamt zulassen, dass die Lieferungen eines\n1. Auskünfte über ihre wirtschaftliche Lage einschließ-       Monats in einer Versendungsanmeldung oder einer an\nlich der Herkunft des Betriebskapitals verweigern,        ihrer Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusam-\ndie Prüfung ihrer wirtschaftlichen Lage ablehnen          mengefasst werden. Bei Versendungen zwischen Be-\noder die für die Prüfung erforderlichen Bilanzen, In-     triebsstätten desselben Unternehmens oder bei Ver-","1764            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\nsendungen von Flüssiggasen, leichtem Heizöl oder             zuständigen Hauptzollamt mit einer zusätzlichen Aus-\nHeizölen der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69       fertigung des für das Verfahren vorgesehenen Vor-\nder Kombinierten Nomenklatur kann das Hauptzollamt           drucks anzumelden und zu gestellen. Der Inhaber des\nauf die Übersendung von Anmeldungen jeder Art ver-           abgebenden Steuerlagers erhält die zusätzliche Ausfer-\nzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-         tigung, auf der das Hauptzollamt die Überführung in\nträchtigt werden.                                            das beantragte Verfahren bescheinigt hat, zurück. Er\n(2) Sollen Energieerzeugnisse unter Steuerausset-         hat sie als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.\nzung im Transitweg über das Gebiet eines anderen Mit-        Das für den Inhaber des Verfahrens zuständige Haupt-\ngliedstaats in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet       zollamt kann auf Antrag eine andere Anmeldung zulas-\nverbracht werden, hat der Versender das begleitende          sen oder auf die Anmeldung und die Gestellung ver-\nVerwaltungsdokument auszufertigen. Der Versender             zichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-\nhat die erste Ausfertigung des begleitenden Verwal-          trächtigt werden. Es kann die Zulassung von Verfah-\ntungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnun-           rensvereinfachungen mit Bedingungen und Auflagen\ngen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis vierte      verbinden.\nAusfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments\nbei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzufüh-                                   § 28\nren. Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung des be-                             Versand von\ngleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen steuerli-                        Energieerzeugnissen unter\nchen Aufzeichnungen zu nehmen und die dritte und                  Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten\nvierte Ausfertigung mit seiner Empfangsbestätigung\n(1) Sollen Energieerzeugnisse unter Steuerausset-\ndem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. An-\nzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines be-\nschließend hat er den Rückschein unverzüglich an den\nrechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat\nVersender zurückzusenden.\nverbracht werden, hat der Versender das begleitende\n(3) Der Versender hat die unter Steueraussetzung          Verwaltungsdokument auszufertigen. Der Versender\nabgegebenen Energieerzeugnisse unverzüglich in das           hat die erste Ausfertigung des begleitenden Verwal-\nHerstellungs- oder Lagerbuch einzutragen oder in den         tungsdokuments zu seinen steuerlichen Aufzeichnun-\nan ihrer Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfas-        gen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite bis vierte\nsen.                                                         Ausfertigung des begleitenden Verwaltungsdokuments\n(4) Der Empfänger hat die unter Steueraussetzung          bei der Beförderung der Energieerzeugnisse mitzufüh-\nbezogenen Energieerzeugnisse nach der Aufnahme in            ren.\nsein Steuerlager unverzüglich in das Herstellungs- oder         (2) Werden Energieerzeugnisse über das Gebiet von\nLagerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zu-        EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Über-\ngelassenen Aufzeichnungen zu erfassen.                       einkommens über ein gemeinsames Versandverfahren\n(5) Auf Antrag kann das Hauptzollamt unter Wider-         in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mit-\nrufsvorbehalt zulassen, dass der Empfänger Energieer-        tels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Zollko-\nzeugnisse unter Steueraussetzung nur durch Inbesitz-         dex-Durchführungsverordnung) die Überführung in das\nnahme in sein Steuerlager aufnimmt, wenn die Energie-        interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt\nerzeugnisse                                                  (Artikel 163 Abs. 1 des Zollkodex), gilt das Einheitspa-\n1. an Personen, die zum Bezug von Energieerzeugnis-          pier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der\nsen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager         Versender und der Empfänger der Energieerzeugnisse\ndes Steuergebiets berechtigt sind,                       zugleich zugelassener Versender oder zugelassener\nEmpfänger nach Artikel 398 oder 406 der Zollkodex-\n2. zu steuerfreien Zwecken oder                              Durchführungsverordnung sind und in Feld 33 des Ein-\n3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder      heitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten\nAbs. 3 des Gesetzes versteuert                           Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk „Unversteu-\nabgegeben werden. In den Fällen der Nummern 1 und 2          erte Energieerzeugnisse“ eingetragen werden.\ngilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse durch             (3) Der Versender hat die versandten Energieerzeug-\nden Empfänger, im Fall der Nummer 3 gilt die Inbesitz-       nisse unverzüglich in das Herstellungs- oder Lagerbuch\nnahme durch denjenigen, an den die Energieerzeug-            einzutragen oder in den an ihrer Stelle zugelassenen\nnisse abgegeben werden, als Entfernung aus dem               Aufzeichnungen zu erfassen. Werden die Energieer-\nSteuerlager (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes).                zeugnisse nach Absatz 2 versandt, hat der Versender\n(6) Für Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Ge-       den Eintragungen eine Ablichtung des Exemplars Num-\nsetzes) gilt die Inbesitznahme der Energieerzeugnisse        mer 1 des Einheitspapiers beizufügen. Der Versender\ndurch den Empfänger als Aufnahme in das Steuerlager          hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstellun-\nund die Inbesitznahme durch denjenigen, an den die           gen über den Versand von Energieerzeugnissen nach\nEnergieerzeugnisse abgegeben werden, als Entfernung          Absatz 1 oder Absatz 2 vorzulegen.\naus dem Steuerlager.                                            (4) Ändert sich während des Versands nach Absatz 1\nder Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Ver-\n§ 27                              sender oder der von ihm damit Beauftragte dies unver-\nÜberführung                           züglich dem für den Versender zuständigen Hauptzoll-\nin zollrechtliche Verfahren                   amt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das\nSollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung          begleitende Verwaltungsdokument einzutragen.\nin ein Zollverfahren überführt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 2        (5) Werden Energieerzeugnisse unter Steuerausset-\ndes Gesetzes), hat sie der Inhaber des Verfahrens dem        zung häufig und regelmäßig im Verfahren nach Absatz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006                1765\nin einen anderen Mitgliedstaat verbracht, kann das für       unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine\nden Versender zuständige Hauptzollamt im Einverneh-          weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfän-\nmen mit den zuständigen Steuerbehörden des anderen           ger den Eintragungen nach § 26 Abs. 4 in Verbindung\nMitgliedstaats Vereinbarungen über eine vereinfachte         mit Satz 2 beizufügen.\nErledigung des begleitenden Verwaltungsdokuments                (2) Werden Energieerzeugnisse häufig und regelmä-\ntreffen.                                                     ßig unter Steueraussetzung aus einem anderen Mit-\ngliedstaat in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht,\n§ 29                               kann das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt\nSicherheitsleistung                       im Einvernehmen mit den zuständigen Steuerbehörden\n(1) Sicherheit für die Beförderung unter Steueraus-       des anderen Mitgliedstaats Vereinbarungen über eine\nsetzung (Steuerversandverfahren) kann für mehrere            vereinfachte Erledigung des begleitenden Verwaltungs-\nVerfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfah-        dokuments treffen.\nren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit\ngeleistet werden.                                                                       § 31\n(2) Die Bürgschaft ist von einem tauglichen Steuer-                        Berechtigte Empfänger\nbürgen nach § 244 der Abgabenordnung in einer Ur-               (1) Wer als berechtigter Empfänger Energieerzeug-\nkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei             nisse unter Steueraussetzung aus einem anderen Mit-\ndem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu            gliedstaat zu gewerblichen Zwecken beziehen und in\nleisten.                                                     den freien Verkehr überführen will, hat die Zulassung\n(3) Das Hauptzollamt bestimmt die Bürgschaftssum-         nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich bei dem\nme. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ver-          Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen\nwaltungswege das Verfahren zur Bestimmung der                Geschäfts- oder Wohnsitz hat.\nBürgschaftssumme festlegen. Wird Sicherheit als Ge-             (2) In dem Antrag sind anzugeben: der Gegenstand\nsamtbürgschaft geleistet, erteilt das Hauptzollamt dem       des gewerblichen Betriebs, die Steuernummer beim Fi-\nVersender schriftlich die Erlaubnis, im Rahmen der           nanzamt und − falls erteilt − die Umsatzsteuer-Identifi-\nBürgschaft Steuerversandverfahren durchzuführen.             kationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes), die\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zulas-        Art der Energieerzeugnisse nach der Bezeichnung im\nsen, dass die in Absatz 1 genannte Sicherheit in einer       Gesetz und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr\neinzigen Urkunde in Höhe eines Pauschbetrags je              entstehenden Steuer; dabei ist auch anzugeben, ob\nSteuerversandverfahren (Pauschalbürgschaft) geleistet        gleichartige Energieerzeugnisse des freien Verkehrs ge-\nwird. Mit der Leistung der Pauschalbürgschaft wird           handelt, gelagert oder verwendet werden. Dem Antrag\nder Bürge ermächtigt, an Inhaber von Steuerlagern,           sind beizufügen:\ndie Steuerversandverfahren durchführen wollen, Si-           1. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug\ncherheitstitel in Höhe des Pauschbetrags auszugeben.             und die Abgabe oder Verwendung der bezogenen\nEnergieerzeugnisse und eine Darstellung der Men-\n§ 30                                   genermittlung, wenn Energieerzeugnisse nach § 2\nBezug von                                 des Gesetzes versteuert werden sollen,\nEnergieerzeugnissen unter                     2. eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber,\nSteueraussetzung aus anderen                         den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer\nMitgliedstaaten durch Steuerlagerinhaber                   Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit\n(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steuerausset-             der Geschäftsführung Beauftragten bereits eine Er-\nzung aus anderen Mitgliedstaaten in ein Steuerlager              laubnis zur Herstellung oder zur Lagerung von Ener-\nim Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der            gieerzeugnissen unter Steueraussetzung, eine Er-\nBeförderung ein für die Energieerzeugnisse ordnungs-             laubnis als zugelassener Einlagerer (§ 7 Abs. 4 des\ngemäß ausgefertigtes begleitendes Verwaltungsdoku-               Gesetzes) oder eine Zulassung als berechtigter\nment mitzuführen. Für den Bezug der Energieerzeug-               Empfänger (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) erteilt worden\nnisse gilt § 26 Abs. 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßga-            ist,\nbe, dass für Energieerzeugnisse, die außerhalb des           3. wenn die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Ver-\nSteuergebiets in Besitz genommen werden, die Auf-                fahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 des Geset-\nnahme durch Inbesitznahme (§ 26 Abs. 5 Satz 1 und                zes) überführt werden sollen, der Erlaubnisschein,\nAbs. 6) erst bewirkt ist, wenn der Empfänger erstmals            soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist,\nim Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen            4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-\nausübt. Der Empfänger hat die zweite Ausfertigung                schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein\ndes begleitenden Verwaltungsdokuments zu seinen                  Registerauszug nach dem neuesten Stand,\nsteuerlichen Aufzeichnungen zu nehmen. Zur Erledi-\ngung des Steuerversandverfahrens hat er die dritte           5. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung\nund vierte Ausfertigung des begleitenden Verwaltungs-            eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung\ndokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für                 oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-\nihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen und anschlie-            setzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.\nßend den Rückschein unverzüglich an den Versender               (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-\nzurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versand-         zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Si-\npapier verwendet (§ 28 Abs. 2), hat der Empfänger als        cherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-\nRückschein eine Ablichtung des Exemplars Nummer 5            aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt\ndes Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung           kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange","1766            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\ndadurch nicht beeinträchtigt werden oder Energieer-          berechtigten Empfängers befindlichen Erzeugnissen\nzeugnisse nur im Einzelfall nach Absatz 1 bezogen wer-       zur Untersuchung entnehmen.\nden sollen.                                                      (5) Der berechtigte Empfänger hat dem Hauptzoll-\n(4) Wird vor dem Ablauf der Gültigkeitsfrist einer Zu-   amt auf Verlangen für die Steueraufsicht wichtige Be-\nlassung eine neue Zulassung über gleichartige Energie-       triebsvorgänge schriftlich anzumelden und Zwischen-\nerzeugnisse zu dem gleichen Zweck beantragt, brau-           abschlüsse zu fertigen.\nchen die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Un-            (6) Beabsichtigt der berechtigte Empfänger, die nach\nterlagen nur vorgelegt zu werden, wenn und soweit in         § 31 Abs. 2 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er\nden dargestellten Betriebsverhältnissen Änderungen           dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzu-\neintreten. In dem Antrag ist anzugeben, ob das der Fall      zeigen.\nist.\n(7) Die Absätze 3 und 5 gelten nicht für berechtigte\n§ 32                              Empfänger, die bereits als Inhaber einer förmlichen Ein-\nzelerlaubnis die in § 56 genannten Pflichten zu erfüllen\nErteilung und Erlöschen                     haben.\nder Zulassung als berechtigter Empfänger\n(8) Für die Beförderung und den Bezug von Energie-\n(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung   erzeugnissen unter Steueraussetzung gilt § 30 Abs. 1\nzum Bezug der Energieerzeugnisse unter Steuerausset-         Satz 1 und 3 bis 6 sowie Abs. 2 sinngemäß. Der be-\nzung, wenn der Antragsteller Sicherheit geleistet hat        rechtigte Empfänger hat die bezogenen Energieerzeug-\noder auf eine Sicherheitsleistung verzichtet worden ist.     nisse nach der Aufnahme in seinen Betrieb unverzüg-\nDie Zulassung kann befristet werden. Für die Sicher-         lich in das Empfangsbuch einzutragen oder in den an\nheitsleistung gilt § 29 sinngemäß.                           seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfas-\n(2) Für das Erlöschen der Zulassung gilt § 14 Abs. 2     sen. Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass\nund 4 sinngemäß.                                             der berechtigte Empfänger Energieerzeugnisse unter\nSteueraussetzung nur durch Inbesitznahme in seinen\n§ 33                              Betrieb aufnimmt. Werden die Energieerzeugnisse au-\nßerhalb des Steuergebiets in Besitz genommen, ist die\nPflichten des berechtigten\nAufnahme durch Inbesitznahme jedoch erst bewirkt,\nEmpfängers, Bezug von Energieerzeugnissen\nwenn der berechtigte Empfänger erstmals im Steuerge-\nunter Steueraussetzung, Steueraufsicht\nbiet Besitz an den Energieerzeugnissen ausübt.\n(1) Der berechtigte Empfänger hat ein Belegheft zu\n(9) Die Absätze 1, 2, 5 und 8 Satz 2 gelten nicht für\nführen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen tref-\nberechtigte Empfänger, die Energieerzeugnisse unter\nfen.\nSteueraussetzung nur im Einzelfall beziehen.\n(2) Der berechtigte Empfänger hat über die bezoge-\n(10) Eine Steueranmeldung ist für den berechtigten\nnen Energieerzeugnisse ein Empfangsbuch nach amt-\nEmpfänger nicht erforderlich, wenn ein Beauftragter\nlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Haupt-\n(§ 34) die Steuer anmeldet und entrichtet.\nzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Berechtigte\nEmpfänger, die die bezogenen Energieerzeugnisse im\n§ 34\nRahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden\noder verteilen, haben den Bezug nur im Verwendungs-                                  Beauftragte\nbuch nachzuweisen. Der berechtigte Empfänger hat auf             (1) Die Zulassung eines Beauftragten nach § 11\nVerlangen des Hauptzollamts weitere Aufzeichnungen           Abs. 8 des Gesetzes ist schriftlich bei dem Hauptzoll-\nzu führen. Das Hauptzollamt kann anstelle des Emp-           amt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Ge-\nfangsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zulassen,             schäfts- oder Wohnsitz hat.\nwenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt\n(2) In dem Antrag sind anzugeben:\nwerden. Das Empfangsbuch ist jeweils für ein Kalender-\njahr zu führen und spätestens am 31. Januar des fol-         1. Name und Geschäftssitz des Antragstellers und des\ngenden Jahres abzuschließen. Der berechtigte Empfän-              Beauftragten,\nger hat dem Hauptzollamt auf Verlangen das abge-             2. Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt,\nschlossene Empfangsbuch abzuliefern.\n3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Um-\n(3) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Be-               satzsteuergesetzes) des Antragstellers,\ntrieb des berechtigten Empfängers die Bestände an\nEnergieerzeugnissen amtlich festzustellen. Dazu hat          4. Art der zu liefernden Energieerzeugnisse nach der\nder berechtigte Empfänger das Empfangsbuch oder                   Bezeichnung im Gesetz,\ndie an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen auf-        5. Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehen-\nzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die                 den Steuer und\nBestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an-          6. Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für\nzumelden. Der berechtigte Empfänger hat auf Verlan-               die der Beauftragte tätig werden soll.\ngen des Hauptzollamts auch andere Energieerzeugnis-\nse, mit denen er handelt, die er lagert oder verwendet,      Dem Antrag sind beizufügen:\noder auch andere Stoffe in die Bestandsaufnahme oder         1. eine Erklärung des Beauftragten, dass er mit der An-\nAnmeldung einzubeziehen.                                          tragstellung einverstanden ist,\n(4) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger      2. eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten\nkönnen für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben                über die Lieferungen des Antragstellers in das Steu-\nvon Energieerzeugnissen und anderen im Betrieb des                ergebiet und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006             1767\n3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Be-       Feststellung mit der Bestätigung der Übernahme als\nauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach              ausgeführt. Wird der Beförderungsvertrag mit der Folge\n§ 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und            geändert, dass eine Beförderung, die außerhalb des\nweitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte        Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-\nbenennt.                                                  schaft enden sollte, innerhalb dieses Gebiets endet, er-\n(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-         teilt die zuständige Zollstelle (Ausgangszollstelle im\nzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Si-          Sinne des Artikels 793 Abs. 2 Buchstabe a der Zollko-\ncherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-             dex-Durchführungsverordnung) die Zustimmung zur\naufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt            Änderung nach Artikel 796 Abs. 2 der Zollkodex-Durch-\nkann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange         führungsverordnung nur, wenn gewährleistet ist, dass\ndadurch nicht beeinträchtigt werden.                          die Energieerzeugnisse im Verbrauchsteuergebiet der\nEuropäischen Gemeinschaft ordnungsgemäß steuerlich\n(4) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung,    erfasst werden.\nwenn der Beauftragte Sicherheit in Höhe der Steuer ge-\nleistet hat, die voraussichtlich während zweier Monate           (3) Der Versender hat im Fall des Absatzes 2 den\nentsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29, für das      Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut\nErlöschen der Zulassung § 14 Abs. 2 und 4 sinngemäß.          sichtbar mit der Kurzbezeichnung „VSt“ als verbrauch-\nsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in\n(5) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das       ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch\nHauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Ände-             nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen\nrungen der für die Zulassung maßgebenden Verhält-             und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der\nnisse hat der Beauftragte dem Hauptzollamt unverzüg-          Übernahme der Sendung vorzulegen. Das Hauptzoll-\nlich schriftlich anzuzeigen.                                  amt kann anstelle des Eisenbahn-, Post- oder Luft-\nfrachtausgangsbuchs andere Aufzeichnungen zulas-\nZu den §§ 12 und 13 des Gesetzes                              sen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet\n§ 35                              werden.\nVersand von Energieerzeugnissen                       (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im\nunter Steueraussetzung nach Einfuhr                  Verwaltungswege zulassen, dass Energieerzeugnisse\nunter Steueraussetzung unter Verzicht auf das Verfah-\n(1) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss an die          ren nach Absatz 1 oder Absatz 2 ausgeführt werden,\nÜberführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter         wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt\nSteueraussetzung in ein Steuerlager verbracht werden,         werden und das Verfahren nicht auf Grund anderer Vor-\nhat der Anmelder dies bei dem für die Zollbehandlung          schriften anzuwenden ist.\nzuständigen Hauptzollamt schriftlich zu beantragen;\n§ 43 bleibt unberührt.\nZu § 14 des Gesetzes\n(2) Ist das für die Zollbehandlung zuständige Haupt-\n§ 37\nzollamt nicht zugleich für das Steuerlager örtlich zu-\nständig, überweist es die Energieerzeugnisse dem zu-                            Unregelmäßigkeiten\nständigen Hauptzollamt mit einer Versendungsanmel-                      im Verkehr unter Steueraussetzung\ndung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Das                 Geht im Steuerversandverfahren nach § 28 oder § 36\nfür die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt kann           der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten beim\neine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmel-            Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder\ndung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch               Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies\nnicht beeinträchtigt werden.                                  unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt\n(3) Für die Aufnahme in das Steuerlager gilt § 26          schriftlich anzuzeigen.\nAbs. 4 bis 6, für die Sicherheitsleistung (§ 12 Abs. 1\nSatz 2 des Gesetzes) § 29 sinngemäß.                          Zu § 15 des Gesetzes\n§ 38\n§ 36\nAnzeige und Zulassung\nAusfuhr von Energie-\nerzeugnissen unter Steueraussetzung                     (1) Die Anzeige nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes ist\nschriftlich bei dem Hauptzollamt zu erstatten, in dessen\n(1) Sollen Energieerzeugnisse unter Steuerausset-          Bezirk der Anzeigepflichtige seinen Geschäftssitz hat.\nzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen           Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäftssitz im\nGemeinschaft ausgeführt werden, gilt § 28 Abs. 1 und 3        Steuergebiet, ist die Anzeige bei dem Hauptzollamt zu\nsinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Zoll-       erstatten, in dessen Bezirk die Energieerzeugnisse be-\nstelle, an der die Energieerzeugnisse das Verbrauch-          zogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden sol-\nsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlas-            len. In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse\nsen. Für die Sicherheitsleistung (§ 13 Abs. 2 des Ge-         nach der Bezeichnung im Gesetz, die voraussichtlich\nsetzes) gilt § 29 sinngemäß.                                  benötigte Menge und der Zweck anzugeben, zu dem\n(2) Werden Energieerzeugnisse unter Steuerausset-          die Energieerzeugnisse bezogen, in Besitz gehalten\nzung von einem Eisenbahn-, Post- oder Luftfahrtunter-         oder verwendet werden sollen; dabei ist auch anzuge-\nnehmen im Rahmen eines einzigen Beförderungsver-              ben, ob gleichartige Energieerzeugnisse des freien Ver-\ntrags zur Beförderung aus dem Verbrauchsteuergebiet           kehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Sol-\nder Europäischen Gemeinschaft übernommen, gelten              len die bezogenen Energieerzeugnisse in ein Verfahren\ndie Energieerzeugnisse vorbehaltlich gegenteiliger            der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes) über-","1768             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\nführt werden, ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein       gepflichtige das Empfangsbuch oder die an seiner\nerteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen.                  Stelle zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen\n(2) Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des           und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände\nHauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie             nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden.\nzur Sicherung des Steueraufkommens oder für die               Der Anzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzoll-\nSteueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzoll-        amts auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er\namt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbe-         handelt, die er lagert oder verwendet, oder auch andere\nlange dadurch nicht beeinträchtigt werden.                    Stoffe in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung ein-\nzubeziehen.\n(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung\n(3) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger\nzum Bezug, zum Inbesitzhalten oder zur Verwendung\nkönnen für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben\nder Energieerzeugnisse, wenn der Anzeigepflichtige Si-\nvon Energieerzeugnissen und anderen im Betrieb des\ncherheit in Höhe der Steuer geleistet hat, die voraus-\nAnzeigepflichtigen befindlichen Erzeugnissen zur Un-\nsichtlich entsteht. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29,\ntersuchung entnehmen.\nfür das Erlöschen der Zulassung § 14 Abs. 2 und 4\nsinngemäß.                                                       (4) Absatz 2 gilt nicht, wenn der Anzeigepflichtige\nbereits als Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis die\n§ 39                              in § 56 genannten Pflichten zu erfüllen hat.\nBeförderung\nZu den §§ 15 bis 17 und 46 des Gesetzes\n(1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 des Geset-\n§ 41\nzes in anderen als den in § 15 Abs. 4 des Gesetzes\ngenannten Fällen aus dem freien Verkehr eines anderen                               Hauptbehälter\nMitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken in das Steuer-            Hauptbehälter im Sinne des § 15 Abs. 4 Nr. 1, § 16\ngebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförde-         Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 46 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes\nrung ein für die Energieerzeugnisse ordnungsgemäß             sind:\nausgefertigtes vereinfachtes Begleitdokument mitzu-\n1. die vom Hersteller für alle Fahrzeuge desselben Typs\nführen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterposi-\nfest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Ver-\ntionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der\nwendung des Kraftstoffs für den Antrieb der Fahr-\nKombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie als\nzeuge und gegebenenfalls für den Betrieb der Kühl-\nlose Ware verbracht werden.\nanlage oder sonstigen Anlagen während der Beför-\n(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestäti-             derung ermöglichen,\ngung nach Artikel 4 Satz 4 der Verordnung (EWG)\n2. die vom Hersteller in alle Container desselben Typs\nNr. 3649/92 erforderlich, hat der Anzeigepflichtige die\nfest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Ver-\nfür den Lieferer bestimmte Ausfertigung des verein-\nwendung des Kraftstoffs für den Betrieb der Kühlan-\nfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmit-\nlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern\ngliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unver-\nwährend der Beförderung ermöglichen.\nzüglich an den Lieferer zurückzusenden.\nBesteht ein Hauptbehälter aus mehr als einem Kraft-\n§ 40                              stoffbehälter, ist ein Absperrventil in der Leitung zwi-\nschen zwei Kraftstoffbehältern unschädlich.\nPflichten des\nAnzeigepflichtigen, Steueraufsicht                Zu § 18 des Gesetzes\n(1) Der Anzeigepflichtige hat ein Empfangsbuch über                                   § 42\nden Bezug, die Lieferung, die Lagerung oder die Ver-\nwendung der Energieerzeugnisse zu führen, aus dem                                   Versandhandel\njeweils Art, Kennzeichnung und Menge der Energieer-              (1) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse nach\nzeugnisse, der Lieferer, der Empfänger und die Reihen-        § 4 des Gesetzes aus dem freien Verkehr des Mitglied-\nfolge der Lieferungen hervorgehen. Das Hauptzollamt           staats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im\nkann dazu Anordnungen treffen. Anzeigepflichtige, die         Steuergebiet liefern will, hat dies schriftlich bei dem für\ndie Energieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen             den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.\nEinzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den           In der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach\nBezug und den weiteren Verbleib der Energieerzeug-            der Bezeichnung im Gesetz, der voraussichtliche Lie-\nnisse nur im Verwendungsbuch nachzuweisen. Der An-            ferumfang und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige be-\nzeigepflichtige hat auf Verlangen des Hauptzollamts           reits bekannt sind, Name und Anschrift des oder der\nweitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt            Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung an-\nkann einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die             zugeben. Bei Lieferung an Empfänger in mehreren\nSteuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.            Hauptzollamtsbezirken kann der Versandhändler die\nDas Empfangsbuch ist jeweils für ein Kalenderjahr zu          Anzeige bei nur einem Hauptzollamt erstatten.\nführen und spätestens am 31. Januar des folgenden                (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung\nJahres abzuschließen. Der Anzeigepflichtige hat dem           zur Lieferung der Energieerzeugnisse, wenn der Ver-\nHauptzollamt auf Verlangen das abgeschlossene Emp-            sandhändler Sicherheit in Höhe der voraussichtlich\nfangsbuch abzuliefern.                                        während des Lieferzeitraums oder der im Einzelfall ent-\n(2) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Be-           stehenden Steuer geleistet hat. Gibt der Versandhänd-\ntrieb des Anzeigepflichtigen die Bestände an Energie-         ler in der Anzeige nach Absatz 1 keine bestimmten Lie-\nerzeugnissen amtlich festzustellen. Dazu hat der Anzei-       ferzeiten oder Empfänger an, hat er Sicherheit in Höhe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006             1769\nder voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden Steuer zu       mens oder für die Steueraufsicht erforderlich erschei-\nleisten.                                                     nen.\n(3) Soll ein Beauftragter nach § 18 Abs. 5 des Ge-\nsetzes zugelassen werden, ist der Antrag schriftlich bei     Zu § 19 des Gesetzes\ndem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Be-                                   § 43\nauftragte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Darin\nAnwendung von Zollvorschriften\nsind anzugeben:\nEnergieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes, die in\n1. Name, Geschäftssitz, Rechtsform des Unterneh-             das Steuergebiet eingeführt werden, hat der Anmelder\nmens des Versandhändlers und des Beauftragten,           (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem Steuertarif anzu-\n2. Steuernummer des Beauftragten beim Finanzamt,             melden. Die Steuererklärung hat der Anmelder in der\n3. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des             Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem\nUmsatzsteuergesetzes) des Versandhändlers,               Vordruck abzugeben. Für die mündliche Anmeldung,\ndie Anmeldung im Reiseverkehr, die Erhebung von\n4. Art der zu liefernden Energieerzeugnisse nach der         Kleinbeträgen und das Steuerverfahren im Übrigen gel-\nBezeichnung im Gesetz und                                ten die Zollvorschriften sinngemäß.\n5. Höhe der voraussichtlich in 45 Tagen entstehenden\nSteuer.                                                  Zu § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes\nDem Antrag sind beizufügen:                                                             § 44\n1. eine Erklärung des Beauftragten, dass er mit der An-                             Verbringen\ntragstellung einverstanden ist,                                         von Energieerzeugnissen\n2. eine Darstellung der Buchführung des Beauftragten                  des freien Verkehrs zu gewerblichen\nüber die Lieferungen des Antragstellers in das Steu-              Zwecken in andere Mitgliedstaaten\nergebiet und                                                Wer in § 4 des Gesetzes genannte Energieerzeug-\nnisse des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in\n3. eine Erklärung des Antragstellers, in der er den Be-\nandere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das verein-\nauftragten als Empfangsbevollmächtigten nach\nfachte Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für\n§ 123 der Abgabenordnung für die Zulassung und\nEnergieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21,\nweitere, die Zulassung betreffende Verwaltungsakte\n2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomen-\nbenennt.\nklatur jedoch nur, soweit sie als lose Ware verbracht\n(4) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-        werden. Der Lieferer hat die erste Ausfertigung des Be-\nzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Si-         gleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.\ncherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-            Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung\naufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt           des Begleitdokuments bei der Beförderung der Ener-\nkann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange        gieerzeugnisse mitzuführen.\ndadurch nicht beeinträchtigt werden.\n(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Zulassung                               § 45\nnach Absatz 3, wenn                                                        Transitverkehr mit Energie-\n1. der Antragsteller Sicherheit nach Absatz 2, die auch                erzeugnissen des freien Verkehrs\ndie Steuerschuld des Beauftragten abdeckt, oder             (1) Werden die in § 4 des Gesetzes genannten Ener-\n2. der Beauftragte Sicherheit nach Absatz 2                  gieerzeugnisse des freien Verkehrs über das Gebiet ei-\nnes anderen Mitgliedstaats an einen Empfänger im\ngeleistet hat. Mit Erteilung der Zulassung wird es zu-       Steuergebiet versandt, hat der Lieferer das vereinfachte\nständig für die Besteuerung des Versandhandels, der          Begleitdokument auszufertigen. Dies gilt für Energieer-\nüber den Beauftragten abzuwickeln ist.                       zeugnisse der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25\n(6) Für die Sicherheitsleistung nach Absatz 2 oder        und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur jedoch\nAbsatz 5 gilt § 29, für das Erlöschen der Zulassung          nur, soweit sie als lose Ware versandt werden. Der Be-\nnach Absatz 2 oder Absatz 5 § 14 Abs. 2 und 4 sinn-          förderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des ver-\ngemäß.                                                       einfachten Begleitdokuments bei der Beförderung der\n(7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet       Energieerzeugnisse mitzuführen. Er hat die Energieer-\nEnergieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes aus dem             zeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg über\nfreien Verkehr in einen anderen Mitgliedstaat liefern will,  das Gebiet des Mitgliedstaats (Transitmitgliedstaat) zu\nhat dies schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in     transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem\ndessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.        Gebiet des Transitmitgliedstaats ein Ereignis ein, durch\nIn der Anzeige sind die Art der Energieerzeugnisse nach      das die zu befördernden Energieerzeugnisse ganz oder\nder Bezeichnung im Gesetz und, soweit sie im Zeit-           teilweise verloren gehen, hat der Beförderer die zustän-\npunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und An-         dige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats sowie\nschrift des oder der Empfänger sowie der Tag der je-         das für ihn zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu\nweiligen Lieferung anzugeben. Der Anzeige ist eine Dar-      unterrichten.\nstellung der Aufzeichnungen beizufügen, die der Ver-            (2) Der Lieferer hat in Feld 3 des vereinfachten Be-\nsandhändler über seine Lieferungen in den anderen            gleitdokuments den Hinweis „Transitverkehr / Energie-\nMitgliedstaat zu führen hat. Der Versandhändler hat          erzeugnis des freien Verkehrs“ anzubringen sowie die\nauf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu           Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu ver-\nmachen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkom-             merken. Er hat die erste Ausfertigung des vereinfachten","1770              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\nBegleitdokuments spätestens am Versandtag dem                     (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf der Inhaber ei-\nHauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Trans-            nes Betriebs leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnete\nports hat der Empfänger die Übernahme der Energie-             Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49\nerzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des verein-           der Kombinierten Nomenklatur in wechselnder Folge\nfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem             unter Vermischung nur abgeben, wenn dabei der Anteil\nfür den Lieferer zuständigen Hauptzollamt zu übersen-          der für die jeweilige Abgabe nicht bestimmten Energie-\nden.                                                           erzeugnisart 1 Prozent der in ein Behältnis abzugeben-\nden Menge nicht übersteigt; er darf jedoch höchstens\nZu den §§ 21, 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Nr. 12 des             60 Liter betragen. Eine größere Menge als 60 Liter ist\nGesetzes                                                       zulässig, wenn der Anteil der für die Abgabe nicht be-\nstimmten Energieerzeugnisart nach Absatz 1 0,5 Pro-\n§ 46                               zent der in ein Behältnis abzugebenden Menge nicht\nVerkehrs-, Verbringungs-                     übersteigt. Vermischungen nach den Sätzen 1 und 2\nund Verwendungsbeschränkungen                       sind nur zulässig, wenn bei aufeinander folgenden\nWechseln das nicht zur Abgabe bestimmte Energieer-\n(1) Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeich-         zeugnis in gleicher Menge abgegeben und dadurch ein\nnungsstoffe enthalten, dürfen nicht mit anderen Ener-          Steuervorteil ausgeschlossen wird. Der nach den Sät-\ngieerzeugnissen gemischt sowie nicht als Kraftstoff be-        zen 1 und 2 zulässige Anteil verringert sich nach Maß-\nreitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet             gabe des Absatzes 3.\nwerden, es sei denn, die Vermischung ist nach § 47\n(3) Sind Vermischungen von Energieerzeugnissen\nAbs. 2 oder Abs. 3, § 48 Abs. 1 oder § 49 zulässig oder\nnach Absatz 1 schon bei der Einlagerung oder Umlage-\ndas Bereithalten, Abgeben, Mitführen oder die Verwen-\nrung in Kennzeichnungs- oder anderen Betrieben nicht\ndung als Kraftstoff erfolgt zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1,\nvermeidbar, darf der Anteil der für die Abgabe nicht vor-\n§ 26 oder § 27 Abs. 1 des Gesetzes genannten Zwe-\ngesehenen Energieerzeugnisart im Gemisch 0,5 Pro-\ncken oder ist nach § 47 Abs. 5, § 48 Abs. 5, § 61 oder\nzent nicht übersteigen. Kommt es in solchen Betrieben\nAbsatz 2 Satz 2 zulässig. Die Kennzeichnungsstoffe\nbei der Auslagerung oder Abgabe von Energieerzeug-\ndürfen nicht entfernt oder in ihrer Wirksamkeit beein-\nnissen erneut zu einer Vermischung, darf der in diesem\nträchtigt werden. Dies gilt nicht für die Aufarbeitung in\nBetrieb insgesamt entstandene Anteil der für die Ab-\nHerstellungsbetrieben.\ngabe nicht bestimmten Energieerzeugnisart 0,5 Pro-\n(2) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis              zent, im Fall des Absatzes 2 Satz 1 1 Prozent der je-\n2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur und ihnen              weiligen Abgabemenge nicht übersteigen. Absatz 2\ngleichgestellte Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4             Satz 3 gilt sinngemäß.\ndes Gesetzes dürfen nur dann mit zugelassenen Kenn-               (4) Für die Fälle von Vermischungen nach den Ab-\nzeichnungsstoffen oder anderen rot färbenden Stoffen           sätzen 2 und 3 kann das Hauptzollamt mit dem Inhaber\nvermischt in das Steuergebiet verbracht, in den Verkehr        des Betriebs das nach den betrieblichen Verhältnissen\ngebracht oder verwendet werden, wenn sie zu den in             zumutbare Verfahren vereinbaren.\n§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1, § 26 oder § 27 Abs. 1\ndes Gesetzes genannten Zwecken bestimmt sind; das                 (5) Gemische, die bei zulässigen Vermischungen\nHauptzollamt kann in besonders gelagerten Einzelfällen         nach den Absätzen 2 und 3 entstanden sind und in de-\nAusnahmen zulassen. Abweichend von Satz 1 dürfen               nen der Anteil der für die jeweilige Abgabe nicht be-\nEnergieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungs-            stimmten Energieerzeugnisart aus leichtem Heizöl be-\nstoffe oder andere rot färbende Stoffe enthalten, als          steht, dürfen als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben,\nKraftstoff in das Steuergebiet verbracht und verwendet         mitgeführt und verwendet werden.\nwerden, wenn sie in Hauptbehältern von Fahrzeugen,\nSpezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten so-                                      § 48\nwie Kühl- und Klimaanlagen enthalten sind und wenn                                Vermischungen bei\ndie Verwendung der Energieerzeugnisse als Kraftstoff                      der Abgabe aus Transportmitteln\n1. in Fahrzeugen in dem Land der Fahrzeugzulassung                (1) Wer leichtes Heizöl, nicht gekennzeichnete Gas-\nerlaubt ist,                                              öle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der\nKombinierten Nomenklatur und ihnen gleichgestellte\n2. in Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -gerä-\nEnergieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes aus\nten sowie Kühl- und Klimaanlagen in dem Land, in\nverschiedenen Kammern eines Transportmittels in\ndem der Besitzer seinen Firmensitz hat, erlaubt ist\nwechselnder Folge oder nach Beladung eines Trans-\nund sie nach ihrem Arbeitseinsatz regelmäßig dort-\nportmittels mit dem jeweils anderen Energieerzeugnis\nhin zurückkehren.\nabgibt, darf das Energieerzeugnis, das in den Rohrlei-\ntungen, in den Armaturen und im Abgabeschlauch oder\n§ 47                               in einzelnen dieser Teile des Transportmittels von der\nVermischungen in                          vorhergehenden Abgabe verblieben ist (Restmenge),\nKennzeichnungs- und anderen Betrieben                  nur beimischen, wenn\n(1) Werden aus Kennzeichnungs- oder anderen Be-            1. folgende Mindestabgabemengen eingehalten wer-\ntrieben leichtes Heizöl und nicht gekennzeichnete Gas-             den:\nöle der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der              a) das Einhundertfache der Restmenge bei der Ab-\nKombinierten Nomenklatur in wechselnder Folge abge-                   gabe an Verwender oder an Einrichtungen, aus\ngeben, sind Vermischungen nicht zulässig, wenn sie                    denen Kraftfahrzeuge oder Motoren unmittelbar\ndurch zumutbaren Aufwand vermieden werden können.                     mit Kraftstoff versorgt werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006               1771\nb) das Zweihundertfache der Restmenge in anderen         worden ist (§ 8 Abs. 2), dürfen mit leichtem Heizöl ge-\nFällen,                                               mischt werden.\n2. die Mindestabgabemenge in ein Behältnis abgege-              (4) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht gekenn-\nben wird und                                             zeichneten Gasölen der Unterpositionen 2710 19 41 bis\n3. das Beimischen der Restmenge zu Beginn des Ab-            2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur vermischt\ngabevorgangs erfolgt.                                    worden, gilt § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7 sinngemäß.\nDas Beimischen der Restmenge zu dem bereits abge-               (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für gekenn-\ngebenen Energieerzeugnis ist nicht zulässig. Bei der         zeichnete Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 des Ge-\nwechselseitigen Abgabe ist darauf zu achten, dass            setzes.\nkeine ungerechtfertigten Steuervorteile entstehen.\n(2) Der Beförderer hat zur Wahrung der Steuerbe-\nZu § 23 des Gesetzes\nlange auf Verlangen des Hauptzollamts für Transport-                                     § 50\nmittel Aufzeichnungen über Reihenfolge, Art, Menge                                     Anzeige\nund Empfänger der im einzelnen Fall abgegebenen\n(1) Die Anzeige nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes ist\nEnergieerzeugnisse zu führen, soweit sich dies nicht\nschriftlich bei dem Hauptzollamt zu erstatten, in dessen\naus betrieblichen Unterlagen ergibt.\nBezirk der Anzeigepflichtige seinen Geschäftssitz (§ 23\n(3) An den Abgabevorrichtungen von Tankkraftfahr-         Abs. 2 der Abgabenordnung) oder Wohnsitz hat.\nzeugen und Schiffen, die für den Transport der in Ab-\n(2) In der Anzeige sind anzugeben: Name, Ge-\nsatz 1 genannten Energieerzeugnisse bestimmt sind,\nschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernum-\nhat der Beförderer deutlich sichtbar das auf jeweils\nmer beim zuständigen Finanzamt und − falls erteilt −\nzehn Liter nach unten gerundete Einhundert- und Zwei-\ndie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des\nhundertfache der Restmengen nach Absatz 1 als die\nUmsatzsteuergesetzes) sowie die Art der Energieer-\nbei wechselweiser Abgabe oder Ladungswechsel zu-\nzeugnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und die\nlässigen geringsten steuerlichen Abgabemengen anzu-\nvoraussichtliche Höhe der durchschnittlich in einem\ngeben.\nKalendermonat entstehenden Steuer. Der Anzeige sind\n(4) Beschränkungen für das Vermischen von leich-          beizufügen:\ntem Heizöl mit nicht gekennzeichneten Gasölen der\nUnterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kom-           1. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet\nbinierten Nomenklatur und ihnen gleichgestellten Ener-           nach § 12 der Abgabenordnung, aus oder in denen\ngieerzeugnissen nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes nach                die Energieerzeugnisse abgegeben oder verwendet\nanderen als energiesteuerrechtlichen Vorschriften blei-          werden,\nben unberührt.                                               2. eine Darstellung der Mengenermittlung einschließ-\n(5) Gemische, die bei zulässigen Vermischungen                lich der Messvorrichtungen,\nnach Absatz 1 entstanden sind und in denen der Anteil        3. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-\nder Restmenge aus leichtem Heizöl besteht, dürfen als            schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein\nKraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt und             Registerauszug nach dem neuesten Stand,\nverwendet werden.                                            4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung\neines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung\n§ 49                                   oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-\nSpülvorgänge                                setzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.\nund sonstige Vermischungen                        (3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anzei-\n(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen,            gepflichtige weitere Angaben zu machen, wenn sie zur\ndass in Betrieben bei der Reinigung von Transportmit-        Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-\nteln, Lagerbehältern und Rohrleitungen leichtes Heizöl       aufsicht erforderlich erscheinen. Es kann auf Angaben\nund nicht gekennzeichnete Energieerzeugnisse in der          verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht be-\nnotwendigen Menge miteinander vermischt werden.              einträchtigt werden.\nDas Bundesministerium der Finanzen legt im Verwal-              (4) Eine Anzeige ist in den Fällen des § 23 Abs. 2\ntungswege fest, mit welchen Auflagen und Nebenbe-            Nr. 1 und 2 des Gesetzes nicht erforderlich.\nstimmungen im Sinne des § 120 der Abgabenordnung\ndie Zulassung zu versehen ist. Der Inhaber des Betriebs                                  § 51\nhat über die vermischten Energieerzeugnisse Aufzeich-\nnungen zu führen. § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt sinnge-                        Pflichten, Steueraufsicht\nmäß.                                                            (1) Der Anzeigepflichtige hat ein Belegheft zu führen.\n(2) Auf Antrag des Verwenders kann das Hauptzoll-         Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\namt zulassen, dass leichtes Heizöl mit nicht gekenn-            (2) Der Anzeigepflichtige hat Aufzeichnungen zu füh-\nzeichneten Energieerzeugnissen oder Wasser ver-              ren, aus denen unter Angabe der für die Versteuerung\nmischt wird, wenn das Gemisch zu Zwecken nach § 2            maßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen:\nAbs. 3 Satz 1 des Gesetzes verwendet wird, die Vermi-        1. die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff\nschung im Hauptbehälter der jeweiligen Anlage erfolgt            oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft-\nund eine andere Verwendung oder die Abgabe des Ge-               oder Heizstoffen abgegebenen Energieerzeugnisse\nmisches nicht zu befürchten ist.                                 sowie der Tag der Abgabe; im Fall des § 23 Abs. 2\n(3) Heizöladditive der Position 3811 der Kombinier-           Nr. 3 des Gesetzes muss den Aufzeichnungen bei\nten Nomenklatur, auf deren Kennzeichnung verzichtet              der Abgabe an ein Steuerlager zusätzlich die Be-","1772            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\nzeichnung und die Anschrift dieses Betriebs zu ent-      1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume\nnehmen sein,                                                 und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an\n2. die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff           sie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Aus-\nverwendeten Energieerzeugnisse, für die die Steuer           fertigung ein Plan der Betriebsanlage, in dem die La-\nnach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 entstanden ist, sowie          gerstätte für die Energieerzeugnisse kenntlich ge-\nder Tag der Verwendung,                                      macht ist,\n2. eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der\n3. die Art und die Menge der Energieerzeugnisse, für\nEnergieerzeugnisse genau beschrieben ist; darin ist\ndie die Steuer nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder\nanzugeben, ob und wie bei der Verwendung nicht\nNr. 4 des Gesetzes entstanden ist, sowie der Tag der\naufgebrauchte Energieerzeugnisse weiter verwendet\nAbgabe oder der Verwendung,\nwerden sollen sowie ob bei der Verwendung Ener-\n4. die Art und die Menge der als Kraft- oder Heizstoff           gieerzeugnisse gewonnen oder wiedergewonnen\nabgegebenen oder verwendeten Energieerzeugnis-               werden und wie sie verwendet werden sollen,\nse, für die die Voraussetzungen eines Verfahrens\n3. eine Darstellung der Buchführung über die Verwen-\nder Steuerbefreiung vorliegen, sowie im Fall der Ab-\ndung oder Verteilung der steuerfreien Energieer-\ngabe den Namen und die Anschrift des Empfängers\nzeugnisse,\nsowie dessen Bezugsberechtigung,\n4. in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes\n5. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden\nSteuer.                                                      a) in den Fällen einer gewerbsmäßigen Beförderung\nvon Personen oder Sachen die erforderliche Ge-\nDie Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass                  nehmigung als Luftfahrtunternehmen, alle nach-\nes einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-               träglichen Änderungen und alle auf das Unterneh-\ngemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die                men bezogenen Verfügungen der Luftfahrtbehör-\nBesteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann wei-               de, in anderen Fällen eine Beschreibung des Ge-\ntere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere An-                 genstands des Dienstleistungsbetriebs und ein\nordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies                  Nachweis der Gewerbsmäßigkeit,\nzur Sicherung des Steueraufkommens oder für die\nSteueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfa-            b) eine Erklärung, in der anzugeben ist, welche Luft-\nchere Aufzeichnungen zulassen oder auf Aufzeichnun-                 fahrzeuge, gegliedert nach Luftfahrzeugmuster\ngen verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht                und Kennzeichen, ausschließlich zu steuerfreien\nbeeinträchtigt werden.                                              Zwecke nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ein-\ngesetzt werden sollen,\n(3) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger\nkönnen für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben               c) der Nachweis der Nutzungsberechtigung und\nvon Energieerzeugnissen zur Untersuchung entneh-                 d) die Lufttüchtigkeitszeugnisse der Luftfahrzeuge,\nmen.                                                         5. in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2, 3 und Abs. 3 des\n(4) Der Anzeigepflichtige hat dem Hauptzollamt Än-            Gesetzes die Genehmigung des Luftfahrt-Bundes-\nderungen der nach § 50 Abs. 2 angegebenen Verhält-               amts, der zuständigen Europäischen Agentur für\nnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetre-               Flugsicherheit oder des Bundesamts für Wehrtech-\ntene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und                nik und Beschaffung,\nStellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzver-       6. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-\nfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das          schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein\nHauptzollamt nicht darauf verzichtet.                            Registerauszug nach dem neuesten Stand,\n7. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung\nZu den §§ 24 bis 30 des Gesetzes                                 eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung\n§ 52                                  oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-\nsetzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.\nAntrag auf Erlaubnis\nals Verwender oder Verteiler                      (3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-\nzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die\n(1) Die Erlaubnis als Verwender nach § 24 Abs. 2\nSteueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzoll-\nSatz 1 des Gesetzes und die Erlaubnis als Verteiler\namt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbe-\nnach § 24 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes sind, soweit sie\nlange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\nnicht allgemein erteilt sind (§ 55), bei dem Hauptzoll-\namt, in dessen Bezirk die Energieerzeugnisse verwen-            (4) Wer als Erlaubnisinhaber steuerfreie Energieer-\ndet oder verteilt werden sollen, bei nicht ortsgebunde-      zeugnisse aus dem Steuergebiet verbringen will, hat\nner Verwendung oder Verteilung bei dem Hauptzollamt,         die Erlaubnis nach § 24 Abs. 4 des Gesetzes, soweit\nin dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts-         sie nicht allgemein erteilt ist, schriftlich bei dem für ihn\noder Wohnsitz hat, schriftlich zu beantragen. In den         zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.\nFällen des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist der Antrag\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.                                       § 53\n(2) In dem Antrag sind die Art der Energieerzeug-                          Erteilung der Erlaubnis\nnisse nach der Bezeichnung im Gesetz und der Ver-               Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis\nwendungszweck anzugeben; dabei ist auch anzuge-              nach § 52 Abs. 1 oder Abs. 4 (förmliche Einzelerlaubnis)\nben, ob gleichartige versteuerte Energieerzeugnisse          und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Be-\ngehandelt, gelagert oder verwendet werden. Dem An-           zugsberechtigung aus. Die Erlaubnis und der Erlaubnis-\ntrag sind beizufügen:                                        schein können befristet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006             1773\n§ 54                                                         § 56\nErlöschen der Erlaubnis                                           Pflichten des\nErlaubnisinhabers, Steueraufsicht\n(1) Die förmliche Einzelerlaubnis erlischt\n(1) Die Lagerstätte für steuerfreie Energieerzeug-\n1. durch Widerruf,                                           nisse ist möglichst in einem besonderen Raum unter-\n2. durch Verzicht,                                           zubringen. Sie bedarf der Zulassung durch das Haupt-\nzollamt.\n3. durch Fristablauf,\n(2) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen.\n4. durch Übergabe des Betriebs an Dritte,                    Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\n5. durch Tod des Erlaubnisinhabers,                             (3) Der Erlaubnisinhaber hat ein Verwendungsbuch\n6. durch Auflösung der juristischen Person oder Perso-       nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen.\nnenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die        Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der\nErlaubnis erteilt worden ist,                            Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts\nweitere Aufzeichnungen zu führen, wenn Steuerbelange\n7. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das          dies erfordern. Das Hauptzollamt kann anstelle des Ver-\nVermögen des Erlaubnisinhabers oder durch Abwei-         wendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zulassen,\nsung der Eröffnung mangels Masse                         wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt\nim Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die         werden. Inhaber von Herstellungsbetrieben, die Ener-\nAbsätze 2, 3 und 5 nichts anderes bestimmen.                 gieerzeugnisse im eigenen Herstellungsbetrieb steuer-\nfrei verwenden, haben den Verbleib der Energieerzeug-\n(2) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5         nisse nur im Herstellungsbuch nachzuweisen. Verteiler\nbis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzver-     haben dem Hauptzollamt auf Verlangen Zusammenstel-\nwalter innerhalb von drei Monaten nach dem maßge-            lungen über die Abgabe von Energieerzeugnissen zu\nbenden Ereignis die Fortführung des Betriebs bis zu          steuerfreien Zwecken an bestimmte Empfänger vorzu-\nseinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inha-          legen.\nber oder bis zur Abwicklung des Betriebs, gilt die Er-\n(4) Das Verwendungsbuch ist spätestens zwei Mo-\nlaubnis für die Rechtsnachfolger oder die anderen An-\nnate nach Erlöschen der Erlaubnis abzuschließen. Der\ntragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt nicht vor\nErlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt auf Verlangen\nAblauf einer angemessenen Frist, die das Hauptzollamt\ndas abgeschlossene Verwendungsbuch abzuliefern.\nfestsetzt. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.\n(5) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen\n(3) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4         Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres andere\nund 5 der neue Inhaber oder die Erben innerhalb von          als die in den §§ 28 und 29 des Gesetzes genannten\ndrei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis eine              Energieerzeugnisse anzumelden, die er im abgelaufe-\nneue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers      nen Kalenderjahr\nfür die Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt\nnicht vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über     1. als Verwender bezogen,\nden Antrag. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.                 2. als Verteiler zu den in der Anlage 1 aufgeführten\n(4) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Zeit-          steuerfreien Zwecken abgegeben oder\nraums von zwei Jahren keinen Gebrauch von der Er-            3. als Verwender oder Verteiler aus dem Steuergebiet\nlaubnis, ist die Erlaubnis zu widerrufen.                        verbracht\n(5) Soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ein beim Ablauf     hat. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.\nder Frist vorhandener Bestand an Energieerzeugnissen            (6) Der Erlaubnisinhaber hat einmal im Kalenderjahr\nnoch aufgebraucht werden, kann dafür das Hauptzoll-          den Bestand an steuerfreien Energieerzeugnissen auf-\namt die Gültigkeitsfrist der Erlaubnis auf Antrag ange-      zunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand\nmessen verlängern.                                           dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der\n(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis 7        Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem\nhaben der Erlaubnisinhaber den Nichtgebrauch, der            Vordruck anzumelden. Der Erlaubnisinhaber hat den\nneue Inhaber die Übergabe des Betriebs, die Erben            Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt\nden Tod des Erlaubnisinhabers, die Liquidatoren und          drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt\nder Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insol-      kann auf die Bestandsaufnahme, die Anmeldung und\nvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des          die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange da-\nInsolvenzverfahrens dem Hauptzollamt unverzüglich            durch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steuer-\nschriftlich anzuzeigen.                                      aufsicht betrauten Amtsträger können an der Be-\nstandsaufnahme teilnehmen.\n§ 55                                 (7) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Be-\nstände amtlich festzustellen. Dazu hat der Erlaubnisin-\nAllgemeine Erlaubnis\nhaber das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle\nUnter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wer-    zugelassenen Aufzeichnungen aufzurechnen und auf\nden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung           Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amt-\ndie Verwendung und die Verteilung von steuerfreien           lich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Er-\nEnergieerzeugnissen sowie das Verbringen von steuer-         laubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts\nfreien Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet all-         auch andere Energieerzeugnisse, mit denen er handelt,\ngemein erlaubt.                                              die er lagert oder verwendet, oder auch andere Stoffe in","1774            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\ndie Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubezie-              des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks eine andere\nhen.                                                         Anmeldung zulassen, wenn diese die in dem Vordruck\n(8) Treten Verluste an steuerfreien Energieerzeugnis-    vorgesehenen Angaben enthält. Bei wiederholten Ver-\nsen ein, die die betriebsüblichen unvermeidbaren Ver-        sendungen zwischen demselben Versender und Emp-\nluste übersteigen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem         fänger kann das Hauptzollamt zulassen, dass die Lie-\nHauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.                        ferungen eines Monats in einer Versendungsanmeldung\noder einer an ihrer Stelle zugelassenen anderen Anmel-\n(9) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger      dung zusammengefasst werden. Bei Versendungen\nkönnen für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben           zwischen Betriebsstätten desselben Unternehmens\nvon Energieerzeugnissen und von den steuerfrei herge-        kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von An-\nstellten Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.            meldungen jeder Art verzichten, wenn die Steuerbe-\n(10) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Än-       lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\nderungen der nach § 52 Abs. 2 angegebenen Verhält-\nnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteuert           (3) Der Versender hat die abgegebenen Energieer-\nder Erlaubnisinhaber Energieerzeugnisse nach § 61,           zeugnisse unverzüglich in das Herstellungs- oder La-\nhat er dem Hauptzollamt außerdem Überschuldung,              gerbuch einzutragen oder in den an ihrer Stelle zuge-\ndrohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zah-         lassenen Aufzeichnungen zu erfassen.\nlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröff-            (4) Der Versender darf steuerfreie Energieerzeug-\nnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich      nisse nur übergeben, wenn ihm oder seinem Beauftrag-\nanzuzeigen.                                                  ten ein gültiger Erlaubnisschein des Empfängers vor-\n(11) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein        liegt oder spätestens bei der Übergabe vorgelegt wird.\ndem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn            Bei Liefergeschäften über einen oder mehrere Verteiler\ndie Erlaubnis erlischt (§ 54) oder die Verwendung oder       (Zwischenhändler), die die Energieerzeugnisse nicht\nVerteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen einge-       selbst in Besitz nehmen (Streckengeschäft), genügt\nstellt wird.                                                 die Vorlage des gültigen Erlaubnisscheins des ersten\n(12) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Er-      Zwischenhändlers beim Versender, wenn jedem Zwi-\nlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich an-        schenhändler der gültige Erlaubnisschein des nachfol-\nzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen           genden Zwischenhändlers und dem letzten Zwischen-\nneuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis        händler der gültige Erlaubnisschein des Empfängers\nist zu widerrufen.                                           vorliegt.\n(13) Die Absätze 1 bis 7 und 10 bis 12 gelten nicht         (5) Sollen Energieerzeugnisse im Anschluss an die\nfür den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis (§ 55). Das      Einfuhr oder ein Verfahren nach Artikel 82 oder Arti-\nzuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungs-            kel 84 des Zollkodex in den Betrieb eines Erlaubnisin-\nmaßnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der               habers verbracht werden, hat der Anmelder (§ 12 Abs. 1\nSteuerbelange erforderlich erscheinen. Insbesondere          des Gesetzes) dies schriftlich zu beantragen; § 43\nkann es anordnen, dass                                       bleibt unberührt. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis\nnicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufü-\n1. der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über den Be-\ngen.\nzug, die Verwendung und die Abgabe der steuer-\nfreien Energieerzeugnisse Aufzeichnungen führt             (6) Ist das für die Zollbehandlung nach Absatz 5 zu-\nund sie dem Hauptzollamt vorlegt und                    ständige Hauptzollamt nicht zugleich für den Betrieb\n2. die Bestände amtlich festzustellen sind.                  des Erlaubnisinhabers örtlich zuständig, überweist es\ndie Energieerzeugnisse dem zuständigen Hauptzollamt\n§ 57                             mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorge-\nschriebenem Vordruck. Für den Versand hat der Anmel-\nBezug und Abgabe\nder Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange ge-\nvon steuerfreien Energieerzeugnissen\nfährdet erscheinen. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29\n(1) Werden steuerfreie Energieerzeugnisse aus ei-        sinngemäß. Das für die Zollbehandlung zuständige\nnem Steuerlager an einen Erlaubnisinhaber abgegeben,         Hauptzollamt kann eine andere Anmeldung zulassen\nhat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers vorbe-           oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steuerbe-\nhaltlich des Absatzes 2 und des § 45 die einzelnen Lie-      lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\nferungen durch Empfangsbestätigungen des Empfän-\ngers oder mit Zulassung des Hauptzollamts durch be-             (7) Der Erlaubnisinhaber hat steuerfreie Energieer-\ntriebliche Versandpapiere nachzuweisen, die den Na-          zeugnisse, die er in Besitz genommen hat, unverzüglich\nmen und die Anschrift des Empfängers sowie Art,              in das Verwendungsbuch einzutragen oder in den an\nMenge und steuerlichen Zustand der Energieerzeug-            seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen zu erfas-\nnisse und den Zeitpunkt der Lieferung enthalten.             sen. Mit der Inbesitznahme gelten die Energieerzeug-\nnisse als in den Betrieb aufgenommen.\n(2) Werden Gasöle der Unterpositionen 2710 19 41\nbis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur oder ih-            (8) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen,\nnen gleichgestellte Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4       dass steuerfreie Energieerzeugnisse zusammen mit an-\ndes Gesetzes aus einem Steuerlager an einen Verteiler        deren gleichartigen Energieerzeugnissen gelagert wer-\nabgegeben, der Inhaber einer förmlichen Einzelerlaub-        den, wenn dafür ein Bedürfnis besteht, Steuerbelange\nnis ist, hat sie der Versender mit einer Versendungsan-      nicht gefährdet werden und Steuervorteile nicht entste-\nmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck un-           hen. Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als\nverzüglich dem für den Empfänger zuständigen Haupt-          ob die Energieerzeugnisse getrennt gehalten worden\nzollamt anzumelden. Das Hauptzollamt kann anstelle           wären. Die entnommenen Energieerzeugnisse werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006             1775\nje nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der         gieerzeugnisse unverzüglich in das Verwendungsbuch\nGemischanteile stammend behandelt.                           einzutragen oder in den an seiner Stelle zugelassenen\n(9) Für die Verteilung von steuerfreien Energieer-        Aufzeichnungen zu erfassen.\nzeugnissen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.                (16) Der Erlaubnisinhaber darf die steuerfreien Ener-\n(10) Wer als Erlaubnisinhaber steuerfreie Energieer-      gieerzeugnisse\nzeugnisse nach § 4 des Gesetzes in ein Drittland aus-        1. an den Versender oder Verteiler zurückgeben,\nführen will, hat das vereinfachte Begleitdokument aus-       2. unmittelbar oder über eine abfallrechtlich geneh-\nzufertigen. Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unter-          migte Sammelstelle in ein Steuerlager verbringen\npositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29                 oder\nder Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit sie\nals lose Ware ausgeführt werden. An die Stelle des           3. an andere Personen nur abgeben, wenn dies durch\nEmpfängers tritt die Zollstelle, an der die Energieer-           das Hauptzollamt zugelassen worden ist.\nzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäi-             Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.\nschen Gemeinschaft verlassen. Der Beförderer hat die            (17) Die Absätze 4 und 7 Satz 1 sowie die Absätze 9\nzweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Be-         und 15 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen\ngleitdokuments bei der Beförderung der Energieerzeug-        Erlaubnis.\nnisse mitzuführen.\n(11) Werden die Energieerzeugnisse von einem Ei-          Zu § 25 des Gesetzes\nsenbahn-, Post- oder Luftfahrtunternehmen im Rahmen                                     § 58\neines einzigen Beförderungsvertrags zur Beförderung\naus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-                      Verwendung zu anderen Zwecken\nmeinschaft übernommen, gelten die Energieerzeug-                (1) Die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstel-\nnisse vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der       lung von Zweitaktergemischen ist keine Verwendung im\nBestätigung der Übernahme als ausgeführt. Wird der           Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes.\nBeförderungsvertrag mit der Folge geändert, dass eine           (2) Eine Untersuchung im Sinne des § 25 Abs. 2 des\nBeförderung, die außerhalb des Verbrauchsteuerge-            Gesetzes ist nur die im Laboratorium übliche chemisch-\nbiets der Europäischen Gemeinschaft enden sollte, in-        technische Prüfung.\nnerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zuständige\nZollstelle (Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 793\nZu § 26 des Gesetzes\nAbs. 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsver-\nordnung) die Zustimmung zur Änderung nach Arti-                                         § 59\nkel 796 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung                              Eigenverbrauch\nnur, wenn gewährleistet ist, dass die Energieerzeug-            Teile des Herstellungs-, Gasgewinnungs- oder sons-\nnisse im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-\ntigen Betriebs, in denen nach § 26 des Gesetzes Ener-\nmeinschaft ordnungsgemäß steuerlich erfasst werden.          gieerzeugnisse zur Aufrechterhaltung des Betriebs\n(12) Der Erlaubnisinhaber hat im Fall des Absat-          steuerfrei verwendet werden können, sind\nzes 11 den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungs-          1. Anlagen zur Gewinnung oder Bearbeitung von Ener-\npapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung „VSt“ als            gieerzeugnissen,\nverbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die\nSendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtaus-         2. Lagerstätten für die hergestellten Energieerzeug-\ngangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck                 nisse und für die Rohstoffe, Zwischen- und Neben-\neinzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestäti-             erzeugnisse der Energieerzeugnisherstellung, die mit\ngung der Übernahme der Sendung vorzulegen. Das                   den Anlagen nach Nummer 1 räumlich zusammen-\nHauptzollamt kann anstelle des Eisenbahn-, Post- oder            hängen,\nLuftfrachtausgangsbuchs andere Aufzeichnungen zu-            3. Rohrleitungen, Pump-, Transport- und Beheizungs-\nlassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefähr-             anlagen, die mit den in den Nummern 1, 2, 4, 5 und 6\ndet werden.                                                      bezeichneten Anlagen räumlich zusammenhängen\n(13) Das Hauptzollamt kann den Erlaubnisinhaber               und die dem Entladen und Verladen der hergestell-\nauf Antrag von dem Verfahren nach Absatz 10 oder Ab-             ten Energieerzeugnisse und von Rohstoffen, Zwi-\nsatz 11 freistellen, wenn die Energieerzeugnisse unmit-          schen- und Nebenerzeugnissen der Energieerzeug-\ntelbar ausgeführt werden und die Ausfuhr der Energie-            nisherstellung oder zu deren Beförderung zu den\nerzeugnisse nach dem Ermessen des Hauptzollamts                  oder innerhalb der bezeichneten Anlagen dienen,\nzweifelsfrei nachgewiesen werden kann.                       4. Anlagen zur Reinigung oder Beseitigung von Abwäs-\n(14) Das Bundesministerium der Finanzen kann im               sern der Energieerzeugnisherstellung,\nVerwaltungswege zulassen, dass andere als die in § 2         5. Bewetterungs- und Entwässerungsanlagen,\nAbs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 des Gesetzes genannten Ener-        6. zum Betrieb gehörige Anlagen zur Energiegewin-\ngieerzeugnisse oder Energieerzeugnisse, deren Ver-               nung, die mit den Anlagen nach Nummer 1 räumlich\nwendung, Verteilung oder Verbringen aus dem Steuer-              zusammenhängen, soweit sie Energie zum Ver-\ngebiet allgemein erlaubt ist, unter Verzicht auf das Ver-        brauch im Betrieb abgeben; wird in den Anlagen\nfahren nach Absatz 10 oder Absatz 11 ausgeführt wer-             Energie aus Energieerzeugnissen und anderen Stof-\nden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-            fen gewonnen und den Verbrauchsstellen über ein\ntigt werden.                                                     einheitliches Leitungssystem zugeleitet, gilt die\n(15) Der Erlaubnisinhaber hat die nach den Absät-             Energie aus Energieerzeugnissen in dem Umfang\nzen 10 bis 14 aus dem Steuergebiet verbrachten Ener-             als zum Verbrauch im Betrieb abgegeben, in dem","1776            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\ndort Energie zur Aufrechterhaltung des Betriebs ver-     in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im\nbraucht wird.                                            Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt\nDie in den Betriebsteilen nach Satz 1 verwendeten            geeignet und bestimmt sind.\nEnergieerzeugnisse sind nur insoweit von der Steuer             (7) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeug-\nbefreit, als die weiteren Voraussetzungen des § 26           nissen in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme\ndes Gesetzes gegeben sind.                                   der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt und in Wasser-\nfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der priva-\nZu § 27 des Gesetzes                                         ten nichtgewerblichen Schifffahrt wird vorbehaltlich des\n§ 61 nur erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuer-\n§ 60\nfreien Zwecken nach § 27 des Gesetzes eingesetzt\nSchiff- und Luftfahrt                      werden.\n(1) Als Schifffahrt im Sinne des § 27 Abs. 1 des Ge-         (8) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeug-\nsetzes gilt nicht die stationäre Nutzung eines Wasser-       nissen in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und\nfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen      Abs. 3 des Gesetzes wird nur erlaubt, wenn die Ener-\nZwecken.                                                     gieerzeugnisse in Instandhaltungs-, Entwicklungs- und\n(2) Als Wasserfahrzeuge im Sinne des § 27 Abs. 1          Herstellungsbetrieben verwendet werden, die vom Luft-\ndes Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinier-        fahrt-Bundesamt, von der zuständigen Europäischen\nten Nomenklatur erfassten Fahrzeuge und schwimmen-           Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für\nden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb            Wehrtechnik und Beschaffung genehmigt worden sind.\nzur Fortbewegung.\n§ 61\n(3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne des\n§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung                            Versteuerung von\neines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder                 Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen\nden durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nut-             (1) Inhaber von Erlaubnissen zur steuerfreien Ver-\nzungsberechtigten zu anderen Zwecken als                     wendung von Energieerzeugnissen nach § 27 Abs. 1\n1. zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen               des Gesetzes dürfen die Energieerzeugnisse unter Ver-\noder Sachen,                                             steuerung nach dem jeweils zutreffenden Steuersatz\ndes § 2 des Gesetzes in Wasserfahrzeugen verwenden,\n2. zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistun-          die vorübergehend stationär als Wohnschiff, Hotelschiff\ngen, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahr-             oder zu ähnlichen Zwecken genutzt werden. Der Er-\nzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomen-         laubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt die\nklatur auf Binnengewässern,                              Verwendung der Energieerzeugnisse zu den nicht steu-\n3. zur Durchführung von Werkverkehr, ausgenommen             erfreien Zwecken unverzüglich anzuzeigen. Das Bun-\ndie Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position            desministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege\n8903 der Kombinierten Nomenklatur,                       eine Frist für die Abgabe der Anzeige bestimmen.\n4. zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste,               (2) In begründeten Ausnahmefällen kann das Haupt-\n5. zu Forschungszwecken,                                     zollamt auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaub-\nnissen zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeug-\n6. zur dienstlichen Nutzung durch Behörden und               nissen nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes die Energieer-\n7. zur Haupterwerbsfischerei.                                zeugnisse unter Versteuerung nach dem jeweils zutref-\n(4) Private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des       fenden Steuersatz des § 2 des Gesetzes zu nicht steu-\n§ 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines         erfreien Zwecken verwenden.\nLuftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch            (3) Die Steuer entsteht in den Fällen der Absätze 1\nAnmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsbe-             und 2 mit der Verwendung der Energieerzeugnisse zu\nrechtigten zu anderen Zwecken als                            den nicht steuerfreien Zwecken. Steuerschuldner ist\n1. zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen               der Erlaubnisinhaber.\noder Sachen durch Luftfahrtunternehmen,                     (4) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,\n2. zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistun-          für die die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung\ngen,                                                     abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen\n(Steueranmeldung). Den Zeitraum, für den die Steuerer-\n3. zur Luftrettung durch Luftrettungsdienste,                klärung abzugeben ist, die Frist für die Abgabe der\n4. zu Forschungszwecken,                                     Steuererklärung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der\n5. zur dienstlichen Nutzung durch Behörden.                  Steuer bestimmt das Hauptzollamt. Wird die Anzeige\nnach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstat-\n(5) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die mit Luft-        tet, ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben\noder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tä-            und die Steuer sofort fällig.\ntigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird\nund der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene            Zu § 31 des Gesetzes\nVerantwortung handelt.\n§ 62\n(6) Binnengewässer sind die Binnenwasserstraßen\nnach § 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der                           Anmeldung des Kohlebetriebs\nFassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998                 (1) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat die\n(BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch § 2 der Verordnung      Anmeldung nach § 31 Abs. 3 des Gesetzes vor der\nvom 25. Mai 2005 (BGBl. I S.1537) geändert worden ist,       Eröffnung des Betriebs schriftlich bei dem Hauptzoll-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006             1777\namt abzugeben, in dessen Bezirk der Betrieb eingerich-        3. die Menge der unversteuert aus dem Steuergebiet\ntet werden soll.                                                  verbrachten oder ausgeführten Kohle unter Angabe\ndes Namens und der Anschrift des Empfängers.\n(2) In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Ge-\nschäftssitz (§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechts-         Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass\nform, die Steuernummer beim Finanzamt und – falls er-         es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-\nteilt – die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a         gemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die\ndes Umsatzsteuergesetzes). Der Anmeldung sind bei-            Besteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann wei-\nzufügen:                                                      tere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere An-\n1. eine Beschreibung der Gewinnungs- und Bearbei-             ordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies\ntungsvorgänge unter Angabe der der Lagerung die-          zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die\nnenden Einrichtungen und der Verladestellen, über         Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfa-\ndie die Kohle den Kohlebetrieb verlässt oder zum          chere Aufzeichnungen zulassen, soweit die Steuerbe-\nEigenverbrauch entnommen wird. Die Beschreibung           lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\nist durch eine schematische Darstellung zu ergän-            (3) Das Hauptzollamt kann eine Bestandsaufnahme\nzen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich        anordnen. Es trifft in diesem Fall besondere Regelun-\nist,                                                      gen.\n2. eine Aufstellung der zu gewinnenden oder zu bear-             (4) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger\nbeitenden Erzeugnisse unter Darstellung der für die       können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben\nSteuer maßgeblichen Merkmale und der gegebenen-           von Kohle zur Untersuchung entnehmen.\nfalls anfallenden Nebenerzeugnisse und Abfälle,\n(5) Der Inhaber des Kohlebetriebs hat dem Haupt-\n3. eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fa-\nzollamt Änderungen der nach § 62 Abs. 2 angegebenen\nbrikationsbuchführung,\nVerhältnisse, Überschuldung, drohende oder eingetre-\n4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-            tene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und\nschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein       Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzver-\nRegisterauszug nach dem neuesten Stand.                   fahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.\n(3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des\nHauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie                                        § 65\nzur Sicherung des Steueraufkommens oder für die                                 Antrag auf Erlaubnis\nSteueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzoll-                   für Kohlebetriebe und Kohlelieferer\namt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbe-\nlange dadurch nicht beeinträchtigt werden.                       (1) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebs oder      als\nKohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, hat  die\n(4) Das Hauptzollamt bestätigt schriftlich die Anmel-\nErlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes schriftlich  bei\ndung des Kohlebetriebs.\ndem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk     die\nKohle bezogen werden soll.\n§ 63\n(2) In dem Antrag ist anzugeben, ob auch versteu-\nEinrichtung des Kohlebetriebs\nerte Kohle gehandelt, gelagert oder verwendet wird.\nDer Kohlebetrieb muss so eingerichtet sein, dass die       Dem Antrag sind beizufügen:\nmit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger den Gang\n1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume\nder Gewinnung und Bearbeitung und den Verbleib der\nund der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an\nErzeugnisse im Betrieb verfolgen können. Das Haupt-\nsie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Aus-\nzollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im\nfertigung ein Plan der Betriebsanlage, in dem die\nInteresse der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.\nEinrichtungen für die Lagerung von unversteuerter\nKohle kenntlich gemacht sind,\n§ 64\n2. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug\nPflichten des Betriebsinhabers\nund die Abgabe der Kohle,\n(1) Der Inhaber des Kohlebetriebs hat ein Belegheft\nzu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen             3. eine Darstellung der Mengenermittlung,\ntreffen.                                                      4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-\n(2) Der Inhaber des Kohlebetriebs hat Aufzeichnun-             schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein\ngen zu führen, aus denen für den jeweiligen Abrech-               Registerauszug nach dem neuesten Stand,\nnungszeitraum unter Angabe der für die Besteuerung            5. gegebenenfalls die Erklärung über die Bestellung ei-\nmaßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen:                    nes Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung\n1. die Menge der Kohle, für die die Steuer nach § 32              oder eines Betriebsleiters nach § 62 des Gesetzes,\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Gesetzes entstan-          in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.\nden ist,\n(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-\n2. die Menge der unversteuert an Inhaber einer Erlaub-        zollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Si-\nnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 des Gesetzes        cherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-\ngelieferten Kohle unter Angabe des Namens und der         aufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt\nAnschrift des Empfängers sowie dessen Bezugsbe-           kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange\nrechtigung,                                               dadurch nicht beeinträchtigt werden.","1778             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\n§ 66                              die Erlaubnis erlischt oder der Bezug von unversteuer-\nErteilung und                          ter Kohle eingestellt wird.\nErlöschen der Erlaubnis                        (8) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Er-\n(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis     laubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich an-\nnach § 31 Abs. 4 des Gesetzes und stellt einen Erlaub-        zuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen\nnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus.            neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis\nDie Erlaubnis und der Erlaubnisschein können befristet        ist zu widerrufen.\nwerden.\n(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2                                   § 68\nbis 5 sinngemäß.                                                                     Bezug und\nLagerung von unversteuerter Kohle\n§ 67\n(1) Der Erlaubnisinhaber hat unversteuerte Kohle,\nPflichten des Erlaubnisinhabers                  die er in Besitz genommen hat, unverzüglich in seinen\n(1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen.      Aufzeichnungen zu erfassen. Mit der Inbesitznahme gilt\nDas Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.               die Kohle als in seinen Betrieb aufgenommen.\n(2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu füh-           (2) Der Erlaubnisinhaber darf versteuerte und unver-\nren, aus denen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum         steuerte Kohle als Gemisch lagern. Das Gemisch wird\nunter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen             in diesem Fall so behandelt, als ob die Kohle getrennt\nMerkmale ersichtlich sein müssen:                             gehalten worden wäre. Aus dem Gemisch entnommene\n1. die Mengen der unversteuert und versteuert bezoge-         Kohle wird je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus\nnen Kohle,                                                einem der Gemischanteile stammend behandelt.\n2. die Menge der Kohle, für die die Steuer nach § 32\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 entstanden ist,                                        § 69\n3. die Menge der unversteuert an Inhaber einer Erlaub-                  Lieferung von unversteuerter Kohle\nnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 des Gesetzes           (1) Wird Kohle unversteuert an den Inhaber einer Er-\ngelieferten Kohle unter Angabe des Namens und der         laubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 des Gesetzes\nAnschrift des Empfängers sowie dessen Bezugsbe-           geliefert, hat der Kohlelieferer die einzelnen Lieferungen\nrechtigung,                                               durch betriebliche Versandpapiere nachzuweisen, die\n4. die Menge der unversteuert aus dem Steuergebiet            den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie\nverbrachten oder ausgeführten Kohle unter Angabe          Art, Menge und Zeitpunkt der Lieferung enthalten.\ndes Namens und der Anschrift des Empfängers,                 (2) Der Kohlelieferer hat die nach Absatz 1 gelieferte\n5. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden          Kohle unverzüglich in seinen Aufzeichnungen zu erfas-\nSteuer.                                                   sen.\nDie Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass               (3) Der Kohlelieferer darf unversteuerte Kohle an den\nes einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-         Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37\ngemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die          Abs. 1 des Gesetzes nur übergeben, wenn ihm oder\nBesteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann wei-         seinem Beauftragten dessen gültiger Erlaubnisschein\ntere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere An-           vorliegt oder spätestens bei der Übergabe vorgelegt\nordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies            wird, es sei denn, die Lieferung erfolgt auf Grund einer\nzur Sicherung des Steueraufkommens oder für die               allgemeinen Erlaubnis.\nSteueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfa-\nchere Aufzeichnungen zulassen, soweit die Steuerbe-              (4) Wird unversteuerte Kohle in einen anderen Mit-\nlange dadurch nicht beeinträchtigt werden.                    gliedstaat verbracht, gelten die Absätze 1 und 2 sinn-\ngemäß.\n(3) Das Hauptzollamt kann eine Bestandsaufnahme\nanordnen. Es trifft in diesem Fall besondere Regelun-            (5) Wird unversteuerte Kohle in ein Drittland ausge-\ngen.                                                          führt, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß mit der\nMaßgabe, dass die Ausfuhr durch eine Bestätigung\n(4) Treten Verluste an unversteuerter Kohle ein, die       der Ausgangszollstelle oder durch andere geeignete\ndie betriebsüblichen unvermeidbaren Verluste überstei-        Unterlagen nachzuweisen ist.\ngen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt\nunverzüglich anzuzeigen.\nZu § 34 des Gesetzes\n(5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger\nkönnen für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben                                        § 70\nvon Kohle zur Untersuchung entnehmen.                                                Verbringen\n(6) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Än-                       von Kohle in das Steuergebiet\nderungen der nach § 65 Abs. 2 angegebenen Verhält-               Wird Kohle aus einem anderen Mitgliedstaat in das\nnisse, Überschuldung, drohende oder eingetretene              Steuergebiet verbracht, finden sinngemäß Anwendung\nZahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung\ndes Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens           1. die §§ 38 und 40 in den Fällen, in denen § 15 des\nunverzüglich schriftlich anzuzeigen.                              Gesetzes nach § 34 des Gesetzes sinngemäß gilt,\n(7) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein           2. § 42 in den Fällen, in denen § 18 des Gesetzes nach\ndem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn                 § 34 des Gesetzes sinngemäß gilt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006             1779\nZu § 35 des Gesetzes                                            (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinnge-\nmäß.\n§ 71\nEinfuhr von Kohle                                                   § 74\n(1) Kohle, die in das Steuergebiet eingeführt wird,                         Allgemeine Erlaubnis\nhat der Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach\ndem Steuertarif anzumelden, ausgenommen in den Fäl-             Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis wird\nlen des § 35 Satz 3 des Gesetzes. Die Steuererklärung        nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die\nhat der Anmelder in der Zollanmeldung oder nach amt-         steuerfreie Verwendung von Kohle allgemein erlaubt.\nlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.\n§ 75\n(2) Soll Kohle im Anschluss an die Überführung in\nden freien Verkehr in den Betrieb eines Erlaubnisinha-                   Pflichten des Erlaubnisinhabers\nbers verbracht werden (§ 35 Satz 3 des Gesetzes), hat           (1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen.\nder Anmelder dies schriftlich zu beantragen. Dem An-         Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\ntrag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist,\nder Erlaubnisschein beizufügen.                                 (2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu füh-\nren, aus denen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum\nZu § 37 des Gesetzes                                         unter Angabe der für die Besteuerung maßgeblichen\nMerkmale ersichtlich sein müssen:\n§ 72\n1. die Menge der steuerfrei bezogenen Kohle und\nAntrag auf\nErlaubnis als Kohleverwender                    2. die Menge der steuerfrei verwendeten Kohle ge-\ntrennt nach den jeweiligen Verwendungszwecken.\n(1) Wer Kohle steuerfrei verwenden will, hat die Er-\nlaubnis nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes, soweit sie nicht      Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass\nallgemein erteilt ist (§ 74), schriftlich bei dem Hauptzoll- es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-\namt zu beantragen, in dessen Bezirk die Kohle verwen-        gemessenen Frist möglich ist zu prüfen, ob die Kohle\ndet werden soll.                                             zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet\nwurde. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen\n(2) In dem Antrag ist der Verwendungszweck anzu-\nvorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Auf-\ngeben und ob versteuerte Kohle gelagert oder verwen-\nzeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des\ndet wird. Dem Antrag sind beizufügen:\nSteueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-\n1. eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume            derlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen\nund der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an        zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-\nsie angrenzenden Räume sowie in zweifacher Aus-          trächtigt werden.\nfertigung ein Plan der Betriebsanlage, in dem die\n(3) Das Hauptzollamt kann eine Bestandsaufnahme\nEinrichtungen für die Lagerung steuerfreier Kohle\nanordnen. Es trifft in diesem Fall besondere Regelun-\nkenntlich gemacht sind,\ngen.\n2. eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der\nKohle genau beschrieben ist,                                (4) Treten Verluste an steuerfreier Kohle ein, die die\nbetriebsüblichen unvermeidbaren Verluste übersteigen,\n3. eine Darstellung der Buchführung über den Bezug           hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unver-\nund die Verwendung der steuerfreien Kohle,               züglich anzuzeigen.\n4. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-              (5) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger\nschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein      können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben\nRegisterauszug nach dem neuesten Stand,                  von Kohle und von den steuerfrei hergestellten Erzeug-\n5. gegebenenfalls die Erklärung über die Bestellung ei-      nissen zur Untersuchung entnehmen.\nnes Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung              (6) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Än-\noder eines Betriebsleiters nach § 62 des Gesetzes,       derungen der nach § 72 Abs. 2 angegebenen Verhält-\nin der dieser sein Einverständnis erklärt hat.           nisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteuert\n(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-        der Erlaubnisinhaber Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 3\nzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Si-         bis 6 des Gesetzes, hat er dem Hauptzollamt außerdem\ncherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-            Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungs-\naufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt           unfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des An-\nkann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange        trags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unver-\ndadurch nicht beeinträchtigt werden.                         züglich schriftlich anzuzeigen.\n(7) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein\n§ 73                            dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn\nErteilung                          die Erlaubnis erloschen ist oder die Verwendung von\nund Erlöschen der Erlaubnis                    steuerfreier Kohle eingestellt wird.\n(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis       (8) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Er-\nnach § 37 Abs. 1 des Gesetzes (förmliche Einzelerlaub-       laubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich an-\nnis) und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der       zuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen\nBezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis und der Erlaub-        neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis\nnisschein können befristet werden.                           ist zu widerrufen.","1780             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\n(9) Die Absätze 1 bis 3 und 6 bis 8 gelten nicht für       4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung\nden Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis. Das zustän-              eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung\ndige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaß-                    oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-\nnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuer-               setzes, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat.\nbelange erforderlich erscheinen. Insbesondere kann es            (3) Der Anmeldepflichtige hat auf Verlangen des\nanordnen, dass                                                Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie\n1. der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über den Be-         zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die\nzug und die Verwendung der steuerfreien Kohle Auf-        Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzoll-\nzeichnungen führt und sie dem Hauptzollamt vor-           amt kann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbe-\nlegt,                                                     lange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n2. die Bestände aufzunehmen sind.                                (4) Das Hauptzollamt erteilt Lieferern von Erdgas ei-\nnen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Anmel-\n§ 76                               dung.\nBezug und\nLagerung von steuerfreier Kohle                                             § 79\n(1) Der Erlaubnisinhaber hat steuerfreie Kohle, die er                             Pflichten\nin Besitz genommen hat, unverzüglich in seinen Auf-              (1) Der Anmeldepflichtige nach § 38 Abs. 3 des Ge-\nzeichnungen zu erfassen. Mit der Inbesitznahme gilt           setzes hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt\ndie Kohle als in seinen Betrieb aufgenommen.                  kann dazu Anordnungen treffen.\n(2) Der Erlaubnisinhaber darf versteuerte und steuer-         (2) Der Anmeldepflichtige hat Aufzeichnungen zu\nfreie Kohle als Gemisch lagern. Das Gemisch wird in           führen, aus denen für den jeweiligen Veranlagungszeit-\ndiesem Fall so behandelt, als ob die Kohle getrennt ge-       raum unter Angabe der für die Besteuerung maßgebli-\nhalten worden wäre. Aus dem Gemisch entnommene                chen Merkmale ersichtlich sein müssen:\nKohle wird je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus\n1. bei Lieferern die Menge des unversteuert bezogenen\neinem der Gemischanteile stammend behandelt.\nErdgases,\n(3) Der Erlaubnisinhaber darf steuerfreie Kohle in be-\n2. bei Lieferern die Menge des gelieferten Erdgases, für\ngründeten Ausnahmefällen an Dritte nur liefern, wenn\ndas der Lieferer Steuerschuldner nach § 38 Abs. 2\ndies durch das Hauptzollamt zugelassen worden ist.\nNr. 1 des Gesetzes ist, getrennt nach den unter-\n§ 69 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.\nschiedlichen Steuersätzen des § 2 des Gesetzes,\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Inhaber einer\n3. die Menge des Erdgases, für das der Anmeldepflich-\nallgemeinen Erlaubnis.\ntige Steuerschuldner nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 ist, ge-\ntrennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen des\n§ 77\n§ 2 des Gesetzes,\nEigenverbrauch\n4. bei Lieferern die Menge des unversteuert gelieferten\nFür die Teile des Kohlebetriebs, in denen Kohle nach           Erdgases unter Angabe des Namens oder der Firma\n§ 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes steuerfrei zur              und der Anschrift des Empfängers,\nAufrechterhaltung des Betriebs verwendet werden\n5. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden\nkann, gilt § 59 sinngemäß.\nSteuer.\nZu § 38 des Gesetzes                                          Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass\nes einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-\n§ 78                               gemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die\nAnmeldung für Lieferer,                      Besteuerung festzustellen. Das Hauptzollamt kann wei-\nEntnehmer und Bezieher von Erdgas                   tere Aufzeichnungen vorschreiben oder besondere An-\n(1) Die Anmeldung nach § 38 Abs. 3 des Gesetzes            ordnungen zu den Aufzeichnungen treffen, wenn dies\nist schriftlich bei dem Hauptzollamt abzugeben, in des-       zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die\nsen Bezirk der Anmeldepflichtige seinen Geschäftssitz         Steueraufsicht erforderlich erscheint. Es kann einfa-\n(§ 23 Abs. 2 der Abgabenordnung) oder Wohnsitz hat.           chere Aufzeichnungen zulassen, wenn die Steuerbe-\nlange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n(2) In der Anmeldung sind anzugeben: Name, Ge-\nschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, bei jährlicher               (3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt Än-\nSteueranmeldung die voraussichtlich zu erwartende             derungen der nach § 78 Abs. 2 angegebenen Verhält-\nJahressteuerschuld, die Steuernummer beim Finanz-             nisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetre-\namt und − falls erteilt − die Umsatzsteuer-Identifikati-      tene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und\nonsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes). Der               Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzver-\nAnmeldung sind beizufügen:                                    fahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das\nHauptzollamt nicht darauf verzichtet.\n1. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet\nnach § 12 der Abgabenordnung,\nZu § 39 des Gesetzes\n2. eine Darstellung der Mengenermittlung und -abrech-\nnung,                                                                                § 80\n3. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-                                Vorauszahlungen\nschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein          (1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt\nRegisterauszug nach dem neuesten Stand,                   durch Vorauszahlungsbescheid. Ist die Steuer nur in ei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006             1781\nnem Teil des vorletzten dem Veranlagungsjahr vorher-             oder eines Betriebsleiters nach § 62 Abs. 1 des Ge-\ngehenden Kalenderjahres entstanden, ist die tatsäch-             setzes.\nlich entstandene Steuer in eine Jahressteuerschuld um-\n(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Haupt-\nzurechnen. Ist die Steuer erstmals im vorangegangenen\nzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur\noder laufenden Kalenderjahr oder bisher noch nicht\nSicherung des Steueraufkommens oder für die Steuer-\nentstanden, ist die voraussichtlich zu erwartende Jah-\naufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt\nressteuerschuld maßgebend.\nkann auf Angaben verzichten, soweit die Steuerbelange\n(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Fest-        dadurch nicht beeinträchtigt werden.\nsetzung der Höhe der Vorauszahlungen dem Steuer-\nschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu ge-\n§ 84\nwährende Steuerentlastungen berücksichtigen, soweit\ndie Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind.                                      Erteilung\n(3) Beträgt die Höhe der monatlichen Vorauszahlun-                     und Erlöschen der Erlaubnis\ngen nicht mehr als 200 Euro, kann das Hauptzollamt              (1) Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 44\nauf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichten.          Abs. 1 des Gesetzes schriftlich (förmliche Einzelerlaub-\nnis) und stellt auf Antrag als Nachweis der Bezugsbe-\nZu § 40 des Gesetzes                                         rechtigung einen Erlaubnisschein aus. Die Erlaubnis\n§ 81                              und der Erlaubnisschein können befristet werden.\nNicht                                 (2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 54 sinnge-\nleitungsgebundenes Verbringen                    mäß.\nWird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem an-\nderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, fin-                                 § 85\nden sinngemäß Anwendung\nPflichten des Erlaubnisinhabers\n1. die §§ 38 und 40 in den Fällen, in denen § 15 des\nGesetzes nach § 40 des Gesetzes sinngemäß gilt,             (1) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen.\nDas Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.\n2. § 42 in den Fällen, in denen § 18 des Gesetzes nach\n§ 40 des Gesetzes sinngemäß gilt.                           (2) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen zu füh-\nren, aus denen unter Angabe der für die Besteuerung\nZu § 41 des Gesetzes                                         maßgeblichen Merkmale ersichtlich sein müssen:\n§ 82                              1. die Menge des steuerfrei bezogenen Erdgases und\nNicht leitungsgebundene Einfuhr                   2. die Menge des steuerfrei verwendeten Erdgases so-\nErdgas, das in das Steuergebiet eingeführt wird, hat          wie der genaue Verwendungszweck.\nder Anmelder (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach dem\nDie Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass\nSteuertarif anzumelden. Die Steuererklärung hat der\nes einem sachverständigen Dritten innerhalb einer an-\nAnmelder in der Zollanmeldung oder nach amtlich vor-\ngemessenen Frist möglich ist zu prüfen, ob das Erdgas\ngeschriebenem Vordruck abzugeben.\nzu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet\nwurde. Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen\nZu § 44 des Gesetzes                                         vorschreiben oder besondere Anordnungen zu den Auf-\n§ 83                              zeichnungen treffen, wenn dies zur Sicherung des\nAntrag auf                            Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erfor-\nErlaubnis als Erdgasverwender                    derlich erscheint. Es kann einfachere Aufzeichnungen\nzulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beein-\n(1) Wer Erdgas steuerfrei nach § 44 Abs. 2 des Ge-        trächtigt werden.\nsetzes verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 44\nAbs. 1 Satz 1 des Gesetzes schriftlich bei dem Haupt-           (3) Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen\nzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk das Erdgas           Hauptzollamt bis zum 15. Februar jeden Jahres das im\nverwendet werden soll.                                       abgelaufenen Kalenderjahr steuerfrei verwendete Erd-\n(2) In dem Antrag sind anzugeben: Name, Ge-               gas anzumelden.\nschäfts- oder Wohnsitz, Rechtsform, die Steuernum-              (4) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Än-\nmer beim Finanzamt und − falls erteilt − die Umsatz-         derungen der nach § 83 Abs. 2 angegebenen Verhält-\nsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuer-        nisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das\ngesetzes). Dem Antrag sind beizufügen:                       Hauptzollamt nicht darauf verzichtet.\n1. eine Betriebserklärung, in der die Verwendung des\n(5) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein\nErdgases genau beschrieben ist,\ndem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn\n2. eine Darstellung der Buchführung über die Verwen-         die Erlaubnis erlischt oder die Verwendung von steuer-\ndung des steuerfreien Erdgases,                          freiem Erdgas eingestellt wird.\n3. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-              (6) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Er-\nschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein      laubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich an-\nRegisterauszug nach dem neuesten Stand,                  zuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen\n4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung         neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis\neines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung         ist zu widerrufen.","1782            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\n§ 86                                 (3) Der Entlastungsberechtigte hat auf Verlangen des\nEigenverbrauch                          Hauptzollamts über die einzelnen Mengen an versteu-\nerten, nicht gebrauchten Energieerzeugnissen, die in\nFür die Teile des Gasgewinnungsbetriebs (§ 44 Abs. 3      das Steuerlager aufgenommen werden, besondere Auf-\ndes Gesetzes), in denen Erdgas steuerfrei nach § 44          zeichnungen zu führen.\nAbs. 2 des Gesetzes verwendet werden kann, gilt\n§ 59 sinngemäß.                                                                         § 89\nSteuerentlastung\nZu § 46 des Gesetzes\nfür Kohlenwasserstoffanteile\n§ 87                                 (1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 des\nSteuerentlastung beim                      Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer\nVerbringen aus dem Steuergebiet                   Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\n(1) Die Steuerentlastung nach § 46 des Gesetzes ist       für alle Gemische zu beantragen, für die innerhalb eines\nbeim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung            Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener-        entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung\ngieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Ent-       alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderli-\nlastungsabschnitts aus dem Steuergebiet verbracht            chen Angaben zu machen und die Steuerentlastung\noder ausgeführt worden sind. Der Antragsteller hat in        selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur ge-\nder Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerent-          währt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezem-\nlastung erforderlichen Angaben zu machen und die             ber des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem\nSteuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerent-         der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim\nlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens         Hauptzollamt gestellt wird.\nbis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalen-             (2) Entlastungsabschnitt ist ein Zeitraum von einem\nderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse aus dem         Kalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag ei-\nSteuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind,          nen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalender-\nbeim Hauptzollamt gestellt wird.                             jahr, als Entlastungsabschnitt zulassen, außerdem die\n(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-        Steuerentlastung in Einzelfällen unverzüglich gewähren.\nstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-        (3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nach-\nnem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das            weis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsab-\nHauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-          schnitt folgende Angaben ergeben müssen:\nnem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen          1. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Ge-\noder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich           setzes die Art, die Menge und die Herkunft der Ge-\ngewähren.                                                        mische, die zu den dort genannten Zwecken ver-\n(3) Dem Antrag ist im Fall des § 46 Abs. 1 Satz 1             wendet worden sind,\nNr. 1 die amtliche Bestätigung nach § 46 Abs. 2 des          2. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ge-\nGesetzes beizufügen. Im Fall des § 46 Abs. 1 Satz 1              setzes die Art, die Menge und die Herkunft der Ge-\nNr. 2 und 3 hat der Antragsteller das Verbringen oder            mische, aus denen Energieerzeugnisse nach § 4 her-\ndie Ausfuhr durch eindeutige, leicht nachprüfbare Be-            gestellt worden sind, sowie die Art und die Menge\nlege nachzuweisen.                                               der aus den Gemischen hergestellten Energieer-\nzeugnisse.\nZu § 47 des Gesetzes\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur\n§ 88                              steuerlichen Vereinfachung im Verwaltungswege pau-\nSteuerentlastung                        schale Sätze für die in den gasförmigen Gemischen\nbei Aufnahme in Steuerlager                    enthaltenen Kohlenwasserstoffanteile festlegen.\n(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 des                                  § 90\nGesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer\nAnmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck                                 Steuerentlastung\nfür alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die inner-                        bei steuerfreien Zwecken\nhalb eines Entlastungsabschnitts in das Steuerlager             (1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 4\naufgenommen worden sind. Der Antragsteller hat in            des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit\nder Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerent-          einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nlastung erforderlichen Angaben zu machen und die             druck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die\nSteuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerent-         innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet wor-\nlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens         den sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle\nbis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalen-          für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen\nderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse in das          Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst\nSteuerlager aufgenommen worden sind, beim Haupt-             zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt,\nzollamt gestellt wird.                                       wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des\n(2) Entlastungsabschnitt ist ein Zeitraum von einem       Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Ener-\nKalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag ei-          gieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Haupt-\nnen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalender-        zollamt gestellt wird.\njahr, als Entlastungsabschnitt zulassen, außerdem die           (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-\nSteuerentlastung in Einzelfällen unverzüglich gewähren.      stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006             1783\nnem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das            Zu § 48 des Gesetzes\nHauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-                                    § 92\nnem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen\noder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich                           Steuerentlastung\ngewähren.                                                                       bei Spülvorgängen\nund versehentlichen Vermischungen\n(3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag            (1) Bewilligte Spülvorgänge im Sinne des § 48\neine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwen-        Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes sind die vom Haupt-\ndung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist.           zollamt nach § 49 Abs. 1 zugelassenen Vermischungen\nWeiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur            von leichtem Heizöl und Gasölen der Unterpositionen\nbeigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber             2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomen-\nder dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebser-        klatur.\nklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Ände-\n(2) Die Steuerentlastung nach § 48 des Gesetzes ist\nrungen besonders kenntlich zu machen.\nbeim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung\n(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nach-         nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra-\nweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsab-          gen, wobei im Fall der Steuerentlastung für bewilligte\nschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue      Spülvorgänge alle Spülvorgänge eines Entlastungsab-\nVerwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben              schnitts in einer Anmeldung zusammenzufassen sind.\nmüssen.                                                      Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Be-\nmessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben\nzu machen und die Steuerentlastung selbst zu berech-\n§ 91                               nen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der\nSteuerentlastung für Kohle                     Antrag für Gemische, die bei bewilligten Spülvorgängen\nangefallen sind, spätestens bis zum 31. Dezember des\n(1) Die Steuerentlastung nach § 47 Abs. 1 Nr. 5 des       Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Ener-\nGesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer         gieerzeugnisse vermischt wurden, und für Gemische,\nAnmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck             die versehentlich entstanden sind, unmittelbar nach\nfür Kohle zu beantragen, die innerhalb eines Entlas-         Feststellung der Vermischung beim Hauptzollamt ge-\ntungsabschnitts in den Kohlebetrieb aufgenommen              stellt wird.\noder verwendet worden ist. Der Antragsteller hat in             (3) Entlastungsabschnitt ist im Fall der Steuerentlas-\nder Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerent-          tung für bewilligte Spülvorgänge nach Wahl des An-\nlastung erforderlichen Angaben zu machen und die             tragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr,\nSteuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerent-         einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das\nlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens         Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-\nbis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalen-          nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen\nderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch          oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich\nentstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.             gewähren.\n(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-           (4) Dem Antrag sind Unterlagen über die Versteue-\nstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-     rung und die Herkunft der Gemischanteile beizufügen.\nnem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das\nHauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-          Zu § 49 des Gesetzes\nnem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen                                    § 93\noder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich\nSteuerentlastung\ngewähren.\nfür Gasöle und Flüssiggase\n(3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag im         (1) Die Steuerentlastung nach § 49 des Gesetzes ist\nFall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes          beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung\neine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwen-        nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener-\ndung der Kohle genau beschrieben ist. Weiteren Anträ-        gieerzeugnisse zu beantragen, für die innerhalb eines\ngen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden,        Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch\nwenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzoll-            entstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung\namt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben           alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderli-\nhaben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders        chen Angaben zu machen und die Steuerentlastung\nkenntlich zu machen.                                         selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur ge-\nwährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezem-\n(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nach-         ber des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem\nweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsab-          der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim\nschnitt ergeben müssen:                                      Hauptzollamt gestellt wird.\n1. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Ge-            (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-\nsetzes die Art, die Menge und die Herkunft der in        stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-\nden Kohlebetrieb aufgenommenen Kohle,                    nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das\nHauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-\n2. im Fall des § 47 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Ge-         nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen\nsetzes die Art, die Menge, die Herkunft und der ge-      oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich\nnaue Verwendungszweck der Kohle.                         gewähren.","1784            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\n(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nach-         nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das\nweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsab-          Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-\nschnitt ergeben müssen:                                      nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen\n1. im Fall des § 49 Abs. 1 des Gesetzes die Menge, die       oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich\nHerkunft und der genaue Verwendungszweck der             gewähren.\nGasöle,                                                     (3) Dem Antrag sind beizufügen:\n2. im Fall des § 49 Abs. 2 des Gesetzes die Menge und        1. im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes eine Be-\ndie Herkunft der Flüssiggase.                                schreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des An-\n(4) § 107 Abs. 2 gilt im Fall des § 49 Abs. 2 des             tragstellers, die dem Hauptzollamt ermöglicht zu\nGesetzes sinngemäß.                                              prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unter-\nnehmen des Produzierenden Gewerbes verwendet\nZu § 50 des Gesetzes                                             worden sind, es sei denn, die Beschreibung liegt\ndem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum\n§ 94                                  bereits vor,\nSteuerentlastung                         2. bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklä-\nfür Biokraft- und Bioheizstoffe                     rung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse\n(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist           genau beschrieben ist.\nbeim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung            Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener-        beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber\ngieerzeugnisse zu beantragen, für die innerhalb eines        der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebser-\nEntlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch          klärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Ände-\nentstanden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung       rungen besonders kenntlich zu machen.\nalle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderli-\nchen Angaben zu machen und die Steuerentlastung                 (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nach-\nselbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur ge-       weis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsab-\nwährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezem-         schnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue\nber des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem       Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben\nder Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim           müssen.\nHauptzollamt gestellt wird.\nZu § 52 des Gesetzes\n(2) Entlastungsabschnitt ist ein Zeitraum von einem\nKalendermonat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag ei-                                     § 96\nnen längeren Zeitraum, höchstens jedoch ein Kalender-                             Steuerentlastung\njahr, als Entlastungsabschnitt zulassen, außerdem die                            für die Schifffahrt\nSteuerentlastung in Einzelfällen unverzüglich gewähren.         (1) Abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 des Geset-\n(3) Der Antragsteller hat Art und Menge des Biokraft-     zes wird eine Steuerentlastung auch für nicht gekenn-\noder Bioheizstoffs nachzuweisen. Der Nachweis ist            zeichnete Energieerzeugnisse der Unterpositionen\ndurch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung           2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomen-\ndes Hauptzollamts in anderer geeigneter Form zu füh-         klatur gewährt, wenn das Wasserfahrzeug sowohl zu\nren und dem Hauptzollamt auf Verlangen vorzulegen.           steuerfreien Zwecken nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\n(4) Der Entlastungsberechtigte hat auf Verlangen des      oder Nr. 2 des Gesetzes als auch zu nicht steuerfreien\nHauptzollamts über die einzelnen Mengen an Biokraft-         Zwecken eingesetzt wird oder wenn glaubhaft gemacht\noder Bioheizstoffen, für die eine Steuerentlastung be-       wird, dass eine Betankung unvermeidlich war und ord-\nantragt wird, besondere Aufzeichnungen zu führen.            nungsgemäß gekennzeichnete Energieerzeugnisse der\nUnterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kom-\nZu § 51 des Gesetzes                                         binierten Nomenklatur kurzfristig nicht verfügbar waren.\n§ 95                                 (2) Die Steuerentlastung nach § 52 des Gesetzes für\nin Wasserfahrzeugen verwendete Energieerzeugnisse\nSteuerentlastung                         ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmel-\nfür bestimmte Prozesse und Verfahren                 dung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle\n(1) Die Steuerentlastung nach § 51 des Gesetzes ist       Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines\nbeim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung            Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der An-\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener-        tragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung\ngieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Ent-       der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu ma-\nlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der An-            chen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.\ntragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung      Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der An-\nder Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu ma-           trag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres,\nchen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.           das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieer-\nDie Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der An-          zeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt\ntrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres,             gestellt wird.\ndas auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerent-           (3) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-\nlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt           stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-\ngestellt wird.                                               nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das\n(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-        Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-\nstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-     nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006             1785\noder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich       2. für jedes Luftfahrzeug ein buchmäßiger Nachweis\ngewähren.                                                        mit folgenden Angaben:\n(4) Dem Antrag sind beizufügen:                               a) Tag und Art des Fluges,\n1. für jedes Wasserfahrzeug ein buchmäßiger Nach-                b) Start- und Bestimmungsflugplatz, Ort der Zwi-\nweis mit folgenden Angaben:                                     schenlandung,\na) Tag und Art der Fahrt,                                    c) Flugdauer,\nb) Abgangs- und Zielhafen, weitere Anlegestellen,            d) Art und Mengen der übernommenen und ver-\nbrauchten Energieerzeugnisse,\nc) Fahrtdauer und gegebenenfalls Betriebsstunden\ndes Antriebsmotors und der Hilfsaggregate,            3. Nachweise, dass das Luftfahrzeug zu den in § 27\nAbs. 2 des Gesetzes genannten Zwecken eingesetzt\nd) gegebenenfalls Art und Mengen der außerhalb               wurde,\ndes Steuergebiets bezogenen Energieerzeugnis-\nse,                                                   4. Unterlagen über die Versteuerung der Energieer-\nzeugnisse.\ne) Art und Mengen der im Steuergebiet bezogenen\nDas zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter\nund zu begünstigten Fahrten verwendeten Ener-\nAuflagen von den Pflichten nach Satz 1 befreien, soweit\ngieerzeugnisse,\ndie Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n2. Nachweise, dass das Wasserfahrzeug zu den in § 27\n(4) Werden versteuerte Energieerzeugnisse für die\nAbs. 1 des Gesetzes genannten Zwecken eingesetzt\nEntwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen oder\nwurde,\nim Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen von Luft-\n3. Unterlagen über die Versteuerung der Energieer-           fahrzeugen durch die in § 60 Abs. 8 genannten Betriebe\nzeugnisse.                                               bezogen, kann das zuständige Hauptzollamt andere als\nDas zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag unter            die in Absatz 3 genannten Nachweise zulassen, wenn\nAuflagen von den Pflichten nach Satz 1 befreien, soweit      die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\ndie Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.       Zusätzlich ist die in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bezeich-\nnete Genehmigung vorzulegen. Absatz 3 Satz 2 gilt\n(5) Werden versteuerte Energieerzeugnisse für die         sinngemäß.\nHerstellung oder im Rahmen von Instandhaltungsmaß-\nnahmen von Wasserfahrzeugen bezogen, kann das zu-            Zu § 53 des Gesetzes\nständige Hauptzollamt andere als die in Absatz 4 ge-\nnannten Nachweise zulassen, wenn die Steuerbelange                                     § 98\ndadurch nicht beeinträchtigt werden. Absatz 4 Satz 2                          Steuerentlastung für die\ngilt sinngemäß.                                                        Stromerzeugung und die gekoppelte\nErzeugung von Kraft und Wärme\n§ 97                                 (1) Die Steuerentlastung nach § 53 des Gesetzes ist\nSteuerentlastung                         beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung\nfür die Luftfahrt                       nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener-\ngieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Ent-\n(1) Die Steuerentlastung nach § 52 des Gesetzes für\nlastungsabschnitts verwendet worden sind. Der An-\nEnergieerzeugnisse, die zu den in § 27 Abs. 2 oder\ntragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung\nAbs. 3 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet\nder Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu ma-\nworden sind, ist beim zuständigen Hauptzollamt mit ei-\nchen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.\nner Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nDie Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der An-\ndruck für alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts\ntrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres,\nverwendeten Energieerzeugnisse zu beantragen. Der\ndas auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieer-\nAntragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemes-\nzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt\nsung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu\ngestellt wird.\nmachen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.\nDie Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der An-             (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-\ntrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres,             stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-\ndas auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieer-        nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das\nzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt           Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-\ngestellt wird.                                               nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen\noder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich\n(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-\ngewähren. Abweichend davon ist im Fall des § 53\nstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes Entlastungsabschnitt\nnem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das\nein Zeitraum von einem Kalenderjahr, falls als Entlas-\nHauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-\ntungsvoraussetzung ein Jahresnutzungsgrad von min-\nnem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen\ndestens 70 Prozent maßgebend ist. Das Hauptzollamt\noder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich\nkann jedoch auf Antrag einen kürzeren Zeitraum, min-\ngewähren.\ndestens jedoch einen Kalendermonat, als vorläufigen\n(3) Dem Antrag sind im Fall des § 27 Abs. 2 des Ge-       Entlastungsabschnitt zulassen, wenn die steuerlichen\nsetzes beizufügen:                                           Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n1. die in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a, c und d         (3) Bei erstmaliger Antragstellung sind anzugeben\nbezeichneten Unterlagen,                                 oder dem Antrag beizufügen:","1786           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\n1. Name und Anschrift des Betreibers der Anlage,            dem Hauptzollamt ermöglicht zu prüfen, ob die Ener-\n2. Standort der Anlage,                                     gieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzie-\nrenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land-\n3. im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes        und Forstwirtschaft verwendet worden sind, es sei\neine technische Beschreibung der Anlage unter An-       denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für\ngabe der elektrischen Nennleistung und des Durch-       den maßgebenden Zeitraum bereits vor.\nschnittsverbrauchs pro Betriebsstunde sowie eine\nDarstellung der Mengenermittlung der eingesetzten          (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nach-\nEnergieerzeugnisse,                                     weis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsab-\nschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue\n4. im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Beschrei-      Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben\nbung der installierten und betriebsfähigen Vorrich-     müssen.\ntungen zur Kraft- und Wärmenutzung einschließlich\neiner Nutzungsgradberechnung sowie eine Darstel-\nlung der Mengenermittlung sowohl der eingesetzten       Zu § 55 des Gesetzes\nEnergieerzeugnisse als auch der erzeugten genutz-                                  § 101\nten thermischen und mechanischen Energie.\nSteuerentlastung\n(4) Im Fall des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist jedem                   für Unternehmen in Sonderfällen\nweiteren Antrag eine Nutzungsgradberechnung für\nden jeweiligen Entlastungsabschnitt beizufügen. Im             Für den Antrag auf Gewährung der Steuerentlastung\nÜbrigen hat der Antragsteller Änderungen der nach Ab-       nach § 55 des Gesetzes gilt § 18 der Stromsteuer-\nsatz 3 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt bei        Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I\njedem weiteren Antrag mitzuteilen.                          S. 794), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) geändert worden\n§ 99                             ist, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.\nAnlage zur Stromerzeugung\nund elektrische Nennleistung                   Zu § 56 des Gesetzes\nMehrere unmittelbar miteinander verbundene Strom-                                   § 102\nerzeugungseinheiten an einem Standort gelten als eine\nSteuerentlastung\nAnlage zur Stromerzeugung nach § 53 Abs. 1 Satz 1\nfür den Öffentlichen Personennahverkehr\nNr. 1 des Gesetzes. Als unmittelbar miteinander ver-\nbunden gelten insbesondere auch Anlagen in Modul-              (1) Die Steuerentlastung nach § 56 des Gesetzes ist\nbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befin-        beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung\nden. Die Summe der elektrischen Nennleistungen der          nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener-\nStromerzeugungseinheiten gilt dann als elektrische          gieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Ent-\nNennleistung im Sinne von § 53 Abs. 2 des Gesetzes.         lastungsabschnitts verwendet worden sind. Der An-\ntragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung\nZu § 54 des Gesetzes                                        der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu ma-\nchen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.\n§ 100                             Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der An-\nSteuerentlastung                        trag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres,\nfür Unternehmen                         das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerent-\n(1) Die Steuerentlastung nach § 54 des Gesetzes ist      lastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt\nbei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragstel-      gestellt wird.\nler seinen Geschäftssitz (§ 23 der Abgabenordnung)             (2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-\nhat, mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebe-        stellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-\nnem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantra-        nem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das\ngen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwen-      Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-\ndet worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmel-        nem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen\ndung alle für die Bemessung der Steuerentlastung er-        oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich\nforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlas-        gewähren.\ntung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird\nnur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum                (3) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Abs. 1\n31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr           Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes für jedes Schienenfahrzeug,\nfolgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstan-        in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind,\nden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.                   einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden Angaben\nzu führen:\n(2) Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antrag-\nstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, ei-    1. Betriebsbezeichnung (Typ oder Baureihe) des Schie-\nnem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das               nenfahrzeugs,\nHauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von ei-         2. Tag des Einsatzes,\nnem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen\noder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich      3. Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, gege-\ngewähren.                                                       benenfalls aufgeteilt nach begünstigten und nicht\nbegünstigten sonstigen Verkehrsleistungen,\n(3) Dem Antrag ist eine Beschreibung der wirtschaft-\nlichen Tätigkeiten des Antragstellers beizufügen, die       4. Menge des getankten Kraftstoffs.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006               1787\nDas zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-            meldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung\nsen, dass der buchmäßige Nachweis den betrieblichen           erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerent-\nNotwendigkeiten angepasst wird.                               lastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird\n(4) Der Antragsteller hat in den Fällen des § 56 Abs. 1    nur gewährt, wenn der Antrag bis zum 30. September\nSatz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes für jedes Kraftfahr-          des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die\nzeug, in dem die Energieerzeugnisse verwendet wor-            Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zu-\nden sind, einen buchmäßigen Nachweis mit folgenden            ständigen Hauptzollamt gestellt wird. Bei erstmaliger\nAngaben zu führen:                                            Antragstellung sind dem Antrag beizufügen:\n1. amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,                  1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Ab-\nsatz 4 über im Entlastungsabschnitt insgesamt be-\n2. Tag des Einsatzes,\nzogene Gasöle und Biokraftstoffe,\n3. Zahl der einsatztäglich gefahrenen Kilometer, aufge-\nteilt nach begünstigten und nicht begünstigten Be-        2. die Aufzeichnungen nach Absatz 5, soweit der An-\nförderungen,                                                   tragsteller zu deren Führung verpflichtet ist,\n4. Menge und Art des getankten Kraftstoffs.                   3. von Betrieben der Imkerei ein Nachweis über die An-\nzahl der Bienenvölker (Völkermeldung) und\nDer buchmäßige Nachweis kann alternativ mit folgen-\nden Angaben geführt werden:                                   4. Bescheinigungen nach Absatz 6 über das im Entlas-\n1. amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs,                       tungsabschnitt von Betrieben im Sinne des § 57\nAbs. 2 Nr. 5 des Gesetzes verbrauchte Gasöl.\n2. begünstigungsfähige Einsatztage während des je-\nweiligen Entlastungsabschnitts,                           Bei Folgeanträgen hat der Antragsteller die in Satz 5\ngenannten Unterlagen lediglich auf Verlangen des\n3. Zahl der während des Entlastungsabschnitts im\nHauptzollamts vorzulegen.\nRahmen begünstigter Beförderungen gefahrenen Ki-\nlometer,                                                      (3) Antragsberechtigt ist der Inhaber eines Betriebs\n4. Nachweis des Einsatzes für begünstigte Beförderun-         im Sinne des § 57 Abs. 2 des Gesetzes (Begünstigter).\ngen im öffentlichen Personennahverkehr,                   Wechselt innerhalb eines Entlastungsabschnitts der In-\nhaber eines Betriebs, so bleibt der bisherige Inhaber für\n5. Menge des innerhalb des Entlastungsabschnitts im           die Zeit bis zum Inhaberwechsel Begünstigter.\nRahmen begünstigter Beförderungen verbrauchten\nKraftstoffs; für die Mengenermittlung kann dabei              (4) Der Begünstigte hat sich Quittungen oder Liefer-\nder Durchschnittsverbrauch je 100 Kilometer Fahr-         bescheinigungen über die im Entlastungsabschnitt ins-\nleistung nach den Fahrzeugunterlagen zuzüglich ei-        gesamt für begünstigte und nicht begünstigte Zwecke\nnes pauschalen Zuschlags in Höhe von 20 Prozent           bezogene Gasöle und Biokraftstoffe ausstellen zu las-\ndes Durchschnittsverbrauchs zu Grunde gelegt wer-         sen, welche die Anschriften des Empfängers und des\nden.                                                      Lieferers, das Datum der Lieferung, die gelieferte\nMenge und den zu zahlenden Betrag enthalten. Tank-\nDas zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-\nbelege gelten auch ohne die Anschrift des Empfängers\nsen, dass der buchmäßige Nachweis den betrieblichen\nals Lieferbescheinigung, wenn sie die übrigen Angaben\nNotwendigkeiten angepasst wird.\nnach Satz 1 enthalten. Der Antragsteller hat die Belege\nnach § 147 Abs. 1 und 3 der Abgabenordnung aufzu-\nZu § 57 des Gesetzes                                          bewahren.\n§ 103\n(5) Inhaber von Betrieben im Sinne des § 57 Abs. 2\nSteuerentlastung                          Nr. 5 des Gesetzes haben für jedes oder jede der in\nfür Betriebe der Land- und Forstwirtschaft             § 57 Abs. 1 des Gesetzes genannten Fahrzeuge, Ge-\n(1) Der Antrag nach § 57 des Gesetzes ist bei dem          räte und Maschinen geeignete Aufzeichnungen zu füh-\nfür den Betrieb des Antragstellers zuständigen Haupt-         ren, aus denen das Datum und der Umfang der ausge-\nzollamt zu stellen. Hat der Inhaber eines Betriebs nach       führten Arbeiten sowie die Raummenge der beim Be-\n§ 57 Abs. 2 des Gesetzes seinen Wohnsitz nicht im             trieb verbrauchten Energieerzeugnisse ersichtlich sein\nSteuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im         müssen. Die Aufzeichnungen sind am Schluss des Ka-\nSinne des § 57 Abs. 1 des Gesetzes aus, so ist der            lenderjahrs abzuschließen.\nAntrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, das für die Ver-          (6) Für Arbeiten, die ein in § 57 Abs. 2 Nr. 5 des Ge-\ngütung nach § 57 des Gesetzes in der Gemeinde, in der         setzes genannter Betrieb im Betrieb des Begünstigten\ndie Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, zustän-           ausgeführt hat, hat sich der Begünstigte Bescheinigun-\ndig ist.                                                      gen ausstellen zu lassen, welche seine Anschrift, die\n(2) Die Steuerentlastung ist mit einer Anmeldung           des ausführenden Betriebs, das Datum sowie Art und\nnach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die inner-         Umfang der ausgeführten Arbeiten, die hierfür ver-\nhalb eines Kalenderjahrs (Entlastungsabschnitt) zu be-        brauchte Gasölmenge und den hierfür zu zahlenden\ngünstigten Zwecken nach § 57 Abs. 1 des Gesetzes              Geldbetrag enthalten. Auf der Bescheinigung hat der\nverwendeten Energieerzeugnisse (begünstigter Ver-             ausstellende Betrieb zu versichern, dass nur begüns-\nbrauch) zu beantragen. Die elektronische Übermittlung         tigte Arbeiten im Sinne des § 57 Abs. 1 des Gesetzes\nder Antragsdaten ist zugelassen, soweit für die Daten-        mit begünstigten Fahrzeugen nach § 57 Abs. 1 des Ge-\nübermittlung und den Ausdruck des Vergütungsantrags           setzes durchgeführt, nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Geset-\n(komprimierter Vordruck) die von der Finanzverwaltung         zes versteuerte Gasöle verwendet und im Rahmen der\nhierfür zur Verfügung gestellten elektronischen Kompo-        Lohnarbeiten keine reinen Transporte durchgeführt wur-\nnenten genutzt werden. Der Antragsteller hat in der An-       den.","1788           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\n(7) Der Steuerentlastungsanspruch nach § 57 des          erte Energieerzeugnisse auch im Wege einer Steuerent-\nGesetzes entsteht mit Ablauf des Entlastungsab-             lastung gewähren.\nschnitts (Absatz 2 Satz 1).\nZu den §§ 61 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes\nZu § 59 des Gesetzes\n§ 106\n§ 104\nSteueraufsicht, Pflichten\nSteuerentlastung für\nWer der Steueraufsicht unterliegt (§ 61 des Geset-\nDiplomatenbenzin und -dieselkraftstoff\nzes), hat auf Verlangen des Hauptzollamts über den Be-\n(1) Die Vergütung nach § 59 des Gesetzes ist bei         zug, den Vertrieb, den Transport, die Lagerung und die\ndem Hauptzollamt, das für den Dienstsitz der ausländi-      Verwendung von Energieerzeugnissen besondere Auf-\nschen Vertretung zuständig ist, nach amtlich vorge-         zeichnungen zu führen, aus denen jeweils Art, Kenn-\nschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind         zeichnung und Menge der Energieerzeugnisse, der Lie-\ndie Rechnungen des Lieferers über die Abgabe von            ferer, der Empfänger und die Reihenfolge der Lieferun-\nBenzin oder Dieselkraftstoff an den Begünstigten bei-       gen hervorgehen, wenn diese Angaben aus den be-\nzufügen; darin müssen der Tag der Lieferung, die gelie-     trieblichen Unterlagen nicht ersichtlich sind. Darüber hi-\nferte Menge und die Anschrift des Lieferers angegeben       naus kann das Hauptzollamt weitere Überwachungs-\nsein.                                                       maßnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der\n(2) Die Steuer wird nur vergütet, wenn der Leiter der    Steuerbelange erforderlich erscheinen.\nausländischen Vertretung oder sein Stellvertreter den                                  § 107\nAntrag selbst stellt, bei anderen Begünstigten nur,\nwenn dem Hauptzollamt vor oder mit dem ersten Ver-                              Hinweispflichten bei\ngütungsantrag eine vom Antragsteller selbst unter-                       Abgabe von Energieerzeugnissen\nschriebene und vom Leiter der ausländischen Vertre-             (1) Wer Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4,\ntung oder seinem Stellvertreter unter Beifügung des         6 oder § 1 Abs. 3 des Gesetzes, für die die Steuer nach\nDienststempelabdrucks bescheinigte Erklärung über-          den Steuersätzen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes entstan-\ngeben wird, aus der hervorgeht, dass sie zu den nach        den ist, im Steuergebiet an Dritte abgibt, hat die für den\n§ 59 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes begünstigten Personen        Empfänger bestimmten Belege (Rechnungen, Liefer-\ngehören und Gründe, die die Begünstigung nach § 59          scheine, Lieferverträge oder dergleichen) mit einem\nAbs. 3 des Gesetzes ausschließen, nicht vorliegen. Die      Hinweis zu versehen, dass es sich bei den abgegebe-\nSteuer wird nicht vergütet für Benzin und Dieselkraft-      nen Waren um Energieerzeugnisse im Sinne des Ener-\nstoff, die in Fahrzeugen verbraucht worden sind, die        giesteuergesetzes handelt.\nfür eine ausländische Vertretung oder für andere Be-            (2) Wer Energieerzeugnisse, für die die Steuer nach\ngünstigte zugelassen, jedoch nicht begünstigten Drit-       den Steuersätzen des § 2 Abs. 3 des Gesetzes entstan-\nten zur ständigen Benutzung überlassen worden sind.         den ist, im Steuergebiet an Dritte abgibt, hat die für den\nEine entsprechende Erklärung ist mit jedem Antrag ab-       Empfänger bestimmten Belege (Rechnungen, Liefer-\nzugeben.                                                    scheine, Lieferverträge oder dergleichen) mit folgen-\n(3) Die Vergütung soll, wenn nicht besondere Gründe      dem Hinweis zu versehen:\neine Ausnahme rechtfertigen, erst beantragt werden,              „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht\nwenn die vergütungsfähige Menge 300 Liter erreicht.              als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine\nSie muss jedoch spätestens in dem auf den Bezug fol-             solche Verwendung ist nach dem Energiesteuerge-\ngenden Kalenderjahr beantragt werden. Der Antrag                 setz oder der Energiesteuer-Durchführungsverord-\nmuss alle im Abrechnungszeitraum entstandenen Ver-               nung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraft-\ngütungsansprüche umfassen. Ist über ihn entschieden,             stoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zwei-\nkönnen weitere Ansprüche für den gleichen Zeitraum               felsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges\nnicht mehr geltend gemacht werden. Vergütungen wer-              Hauptzollamt.“\nden nicht gewährt für den Abrechnungszeitraum, für\nden eine gefälschte, verfälschte oder für andere als        Der Hinweis kann bei der Abgabe von Flüssiggasen in\ndie angegebenen Fahrzeuge erteilte Rechnung vorge-          Kleinflaschen oder Kartuschen mit einem Füllgewicht\nlegt wird.                                                  bis fünf Kilogramm entfallen, wenn der Abgabepreis\n1 Euro je Kilogramm übersteigt. Das Bundesministe-\nrium der Finanzen kann darüber hinaus im Verwaltungs-\nZu § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\nwege Energieerzeugnisse von der Hinweispflicht aus-\n§ 105                             nehmen, bei denen nach den Umständen eine Verwen-\nSteuerbegünstigung                         dung als Kraftstoff nicht anzunehmen ist.\nfür Pilotprojekte\nZu den §§ 65 und 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes\nDas zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag im\nVerwaltungswege eine Steuerbegünstigung (Steuerbe-                                     § 108\nfreiung, Steuerermäßigung) gewähren für Energieer-\nzeugnisse, die bei Pilotprojekten zur technologischen                        Kontrollen, Sicherstellung\nEntwicklung umweltverträglicher Produkte oder in Be-            In Fahrzeugen mitgeführte oder in Behältern von An-\nzug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen ver-        triebsanlagen enthaltene Energieerzeugnisse hat der\nwendet werden. Die §§ 24 und 30 des Gesetzes und            Fahrzeugführer oder der für den Betrieb der Antriebs-\ndie §§ 52 bis 57 gelten sinngemäß. Das Hauptzollamt         anlage Verantwortliche zur Sicherstellung nach § 65\nkann die Steuerbegünstigung für nachweislich versteu-       des Gesetzes aus den Behältern abzulassen, wenn die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006               1789\nmit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger dies ver-            b) für 1 000 l Energieerzeugnisse\nlangen. Über die Sicherstellung ist eine Bescheinigung              nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b\nzu erteilen. Die Amtsträger können die Energieerzeug-               des Gesetzes                           184,10 EUR,\nnisse in den Behältern sicherstellen oder von einer Si-          c) für 1 000 l Energieerzeugnisse\ncherstellung absehen, wenn ein unverzüglicher Aus-                  nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des\ntausch der Energieerzeugnisse den öffentlichen Verkehr              Gesetzes                               168,80 EUR;\nstören würde. Sie können auch zulassen, dass der\nFahrzeugführer die Energieerzeugnisse bis zum Errei-         3. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 2\nchen der nächsten Gelegenheit zum Ablassen, jedoch               des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff\nlängstens 24 Stunden, weiterverwendet. In diesem Fall            nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,\nhat der Fahrzeugführer das Fahrzeug nach dem Ablas-              a) für 1 000 l Energieerzeugnisse\nsen der nicht verwendeten Energieerzeugnisse unver-                 nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a\nzüglich einer von den Amtsträgern bestimmten Zoll-                  des Gesetzes                            51,20 EUR,\nstelle zur erneuten Prüfung vorzuführen. Den Rest der            b) für 1 000 l Energieerzeugnisse\nEnergieerzeugnisse hat der Fahrzeugführer auf Verlan-               nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\ngen der Amtsträger bei der Zollstelle oder einer von ihr            des Gesetzes                            66,50 EUR,\nbestimmten Stelle abzuliefern. Eine zugelassene Wei-\nterverwendung gilt nicht als Verwendung im Sinne des             c) für 1 000 l Energieerzeugnisse\n§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes.                                    nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des\nGesetzes                                66,50 EUR,\nZu § 66 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes                               d) für 1 000 l Energieerzeugnisse\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a\n§ 109                                     des Gesetzes                           235,30 EUR,\nVermischungen von                             e) für 1 000 l Energieerzeugnisse\nversteuerten Energieerzeugnissen                         nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b\n(1) Werden Energieerzeugnisse, die nach verschie-                des Gesetzes                           250,60 EUR,\ndenen Steuersätzen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes, auch             f) für 1 000 l Energieerzeugnisse\nin Verbindung mit § 2 Abs. 4 des Gesetzes, versteuert               nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des\nworden sind, vor der Abgabe in Haupt- oder Reserve-                 Gesetzes                               235,30 EUR.\nbehälter von Motoren miteinander gemischt, entsteht\n(3) Werden Energieerzeugnisse, für die eine Steuer-\nfür die niedriger belasteten Anteile eine Steuer, wenn\nentlastung nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a\ndas Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder\ndes Gesetzes vorgesehen ist, vor der Abgabe in Haupt-\nNr. 2 des Gesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Abs. 4\noder Reservebehälter von Motoren mit anderen Ener-\ndes Gesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem\ngieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder\nBenzin entspricht. Dies gilt nicht für niedriger belastete\nAdditiven der Position 3811 der Kombinierten Nomen-\nAnteile, die eine Menge von 300 Litern nicht überstei-\nklatur, gemischt, entsteht für den enthaltenen Anteil\ngen, wenn sie in Transportmitteln, beim Entleeren von\nFettsäuremethylester eine Steuer in Höhe von 60 Euro\nTransportmitteln, beim Spülen von Tankstellenbehäl-\nfür 1 000 Liter. Dies gilt nicht für Energieerzeugnisse,\ntern, bei der Herstellung von Zweitaktergemischen oder\ndie durch Endverwender zum Eigenverbrauch ver-\ndurch Endverwender vermischt werden.\nmischt werden und für Energieerzeugnisse, die eine\n(2) Die Steuer beträgt,                                   Menge von 300 Litern nicht übersteigen, wenn sie in\nTransportmitteln, beim Entleeren von Transportmitteln\n1. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\noder beim Spülen von Tankstellenbehältern vermischt\nBuchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender\nwerden.\nKraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,\n(4) Steuerschuldner ist, wer die Energieerzeugnisse\na) für 1 000 l Energieerzeugnisse                        mischt. Dieser hat für Energieerzeugnisse, für die in ei-\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des                             nem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag\nGesetzes                               15,30 EUR,     des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben\nb) für 1 000 l Energieerzeugnisse                        und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmel-\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a                     dung). Für die Fälligkeit der Steuer gilt § 8 Abs. 5 und 6\ndes Gesetzes                          184,10 EUR,     des Gesetzes sinngemäß.\nc) für 1 000 l Energieerzeugnisse                           (5) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b                     mischen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt\ndes Gesetzes                          199,40 EUR,     drei Wochen vorher schriftlich anzumelden. § 12 Abs. 2\nSatz 2 und Abs. 3 und die §§ 13 und 15 Abs. 1, 2 und 4\nd) für 1 000 l Energieerzeugnisse                        bis 11 gelten sinngemäß.\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des\nGesetzes                              184,10 EUR;\nZu § 66 Abs. 1 Nr. 13 des Gesetzes\n2. falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1                                   § 110\nBuchstabe b des Gesetzes oder ein entsprechender\nKraftstoff nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes ist,                                      Normen\na) für 1 000 l Energieerzeugnisse                           Es gelten\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a                     1. für die Ermittlung der Menge von Energieerzeugnis-\ndes Gesetzes                          168,80 EUR,         sen die DIN 51650 (Ausgabe Juli 2006), soweit die","1790             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\nEnergieerzeugnisse durch diese Norm erfasst wer-              oder Abs. 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,\nden,                                                          nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\n2. für die Bestimmung des Normvolumens von Erdgas                  Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\nund gasförmigen Kohlenwasserstoffen die DIN 1343           2. entgegen § 7 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 8\n(Ausgabe Januar 1990),                                        Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit\n3. für die Bestimmung des Brennwerts von Erdgas und                § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 3, auch in\ngasförmigen Kohlenwasserstoffen die DIN 5499                  Verbindung mit § 22, § 33 Abs. 2 Satz 4, § 40 Abs. 1\n(Ausgabe Januar 1972),                                        Satz 4, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3,\n§ 64 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 67 Abs. 2 Satz 1\n4. für die Bestimmung des Bleigehalts von Benzin nach\noder Satz 3, § 75 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 79\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes die DIN EN\nAbs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 85 Abs. 2 Satz 1 oder\n13723 (Ausgabe Oktober 2002),\nSatz 3 oder § 106 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht,\n5. für die Bestimmung des Schwefelgehalts von Ener-                nicht richtig oder nicht vollständig führt,\ngieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des\nGesetzes die DIN EN ISO 20884 (Ausgabe Juli                3. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung\n2004),                                                        mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in\nVerbindung mit § 22, § 33 Abs. 2 Satz 1, § 40 Abs. 1\n6. für die Bestimmung des Heizwerts von Energieer-                 Satz 1 oder § 56 Abs. 3 Satz 1 ein Buch nicht oder\nzeugnissen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Geset-            nicht richtig führt,\nzes die DIN 5499 (Ausgabe Januar 1972),\n4. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 6, auch in Verbindung\n7. für die Bestimmung des Gehalts der in § 2 Abs. 1\nmit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 6, auch in\ngenannten Rotfarbstoffe die DIN 51426 (Ausgabe\nVerbindung mit § 22, § 33 Abs. 2 Satz 7, § 40 Abs. 1\nMärz 2002) oder die Anlage 2 dieser Verordnung\nSatz 7 oder § 56 Abs. 4 Satz 2 ein Buch nicht oder\n(Hochdruckflüssigkeitschromatographie); im Streit-\nnicht rechtzeitig abliefert,\nfall ist das Ergebnis der Untersuchung nach der\nDIN 51426 (Ausgabe März 2002) maßgeblich,                  5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1,\n8. für die Bestimmung des Gehalts des in § 2 Abs. 1                auch in Verbindung mit § 22, § 28 Abs. 3 Satz 3\ngenannten Markierstoffs Solvent Yellow 124 die DIN            oder § 56 Abs. 3 Satz 6 eine Zusammenstellung\n51426 (Ausgabe März 2002) oder die Anlage 3 zu                nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\ndieser Verordnung (Euromarker-Referenzanalysever-          6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 4 Satz 1,\nfahren); im Streitfall ist das Ergebnis des Euromar-          auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19\nker-Referenzanalyseverfahrens maßgeblich,                     Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in\n9. für die Bestimmung des Färbeäquivalents von Gemi-               Verbindung mit § 22, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 5\nschen der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe die           Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, § 57 Abs. 2 Satz 1, auch\nAnlage 4 zu dieser Verordnung.                                in Verbindung mit § 57 Abs. 9, oder § 109 Abs. 5\nSatz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig oder\nDie Normblätter (DIN), auf die in dieser Verordnung ver-\nnicht rechtzeitig abgibt,\nwiesen wird, sind beim Beuth Verlag GmbH, 10787 Ber-\nlin, Burggrafenstraße 6 (www.beuth.de), zu beziehen             7. entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils\nund beim Deutschen Patentamt in München archivmä-                  auch in Verbindung mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19\nßig gesichert niedergelegt.                                        Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbin-\ndung mit § 22, § 33 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3, § 40\nZu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung                                 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 oder § 56 Abs. 7 Satz 2\noder Satz 3 ein Buch oder eine Aufzeichnung nicht,\n§ 111\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig aufrechnet, einen\nOrdnungswidrigkeiten                             Bestand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1             anmeldet oder ein anderes Energieerzeugnis nicht,\nder Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder                   nicht richtig oder nicht vollständig einbezieht,\nleichtfertig                                                    8. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1,\n1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit            auch in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1, § 44\n§ 4 Abs. 4, entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2               Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 ein Dokument nicht\nSatz 2 oder Abs. 4 Satz 1, jeweils auch in Verbin-           oder nicht rechtzeitig ausfertigt,\ndung mit § 8 Abs. 1, entgegen § 9 Abs. 4, § 15\n9. entgegen § 26 Abs. 3 oder Abs. 4, auch in Verbin-\nAbs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1,\ndung mit § 35 Abs. 3, § 28 Abs. 3 Satz 1, auch in\nAbs. 10 oder Abs. 11, jeweils auch in Verbindung\nVerbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 4, § 33\nmit § 109 Abs. 5 Satz 2, entgegen § 19 Abs. 2\nAbs. 8 Satz 2, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 57 Abs. 3, auch\nSatz 3, Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 9 Satz 1, jeweils\nin Verbindung mit § 57 Abs. 9, § 57 Abs. 7 Satz 1\nauch in Verbindung mit § 22, entgegen § 19 Abs. 8\noder Abs. 15, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 69 Abs. 2, auch\noder Abs. 10, jeweils auch in Verbindung mit § 21\nin Verbindung mit § 69 Abs. 4, 5 oder § 76 Abs. 3\nAbs. 3 Satz 3 oder § 22, entgegen § 28 Abs. 4, § 33\nSatz 2, oder § 76 Abs. 1 Satz 1 eine Eintragung\nAbs. 6, § 34 Abs. 5 Satz 3, § 37, § 42 Abs. 7 Satz 1,\noder Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht\n§ 51 Abs. 4, § 54 Abs. 6, auch in Verbindung mit\nrechtzeitig vornimmt,\n§ 73 Abs. 2 oder § 84 Abs. 2, § 56 Abs. 6 Satz 2,\nAbs. 8 oder Abs. 10, § 61 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 5,   10. entgegen § 28 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung\n§ 67 Abs. 4, 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 75 Abs. 4, 6            mit § 36 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 1, auch in\noder Abs. 8 Satz 1, § 79 Abs. 3 oder § 85 Abs. 4             Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, § 39 Abs. 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006                1791\nSatz 1, § 44 Satz 4, § 45 Abs. 1 Satz 3 oder § 57         6. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 Energieerzeugnisse\nAbs. 10 Satz 4 ein Dokument nicht mitführt,                  mischt oder sie als Kraftstoff bereithält, abgibt, mit-\nführt oder verbraucht,\n11. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 6\neiner Eintragung die dort bezeichnete Ablichtung          7. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 einen Kennzeich-\nnicht oder nicht rechtzeitig beifügt,                        nungsstoff entfernt oder in seiner Wirksamkeit be-\neinträchtigt,\n12. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 4 oder Satz 5, jeweils\nauch in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1, oder           8. entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1 ein Energieerzeugnis in\n§ 39 Abs. 2 einen Rückschein, eine Ablichtung oder           das Steuergebiet verbringt, in den Verkehr bringt\neine Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig zu-           oder verwendet,\nrücksendet oder                                           9. entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes\n13. entgegen § 56 Abs. 11, § 67 Abs. 7 oder § 85 Abs. 5           Energieerzeugnis abgibt,\nden Erlaubnisschein nicht oder nicht rechtzeitig zu-    10. entgegen § 47 Abs. 2 Satz 3 Energieerzeugnisse\nrückgibt.                                                    vermischt,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2        11. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 eine Rest-\nder Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder                  menge beimischt,\nleichtfertig\n12. entgegen § 48 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht rich-\n1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit           tig oder nicht vollständig macht,\n§ 8 Abs. 1, eine Kennzeichnung nicht oder nicht\nrichtig vornimmt,                                       13. entgegen § 57 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung\nmit § 57 Abs. 9, oder § 69 Abs. 3 ein Energieer-\n2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit           zeugnis übergibt oder verteilt,\n§ 8 Abs. 1, eine Probe nicht oder nicht rechtzeitig\nuntersucht,                                             14. entgegen § 57 Abs. 16 Satz 1 Nr. 3 oder § 76 Abs. 3\nSatz 1 ein Energieerzeugnis abgibt oder liefert,\n3. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit\n§ 8 Abs. 1, eine Anlage benutzt oder einen techni-      15. entgegen § 107 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 einen\nschen Ablauf anwendet,                                       Hinweis nicht oder nicht richtig gibt,\n4. entgegen § 13 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 109      16. entgegen § 108 Satz 1 ein Energieerzeugnis nicht\nAbs. 5 Satz 2, oder § 17 Abs. 4 ein Energieerzeug-           oder nicht rechtzeitig ablässt,\nnis herstellt, lagert oder entnimmt,                    17. entgegen § 108 Satz 5 ein Fahrzeug nicht oder\nnicht rechtzeitig vorführt oder\n5. entgegen § 36 Abs. 3 Satz 1 oder § 57 Abs. 12\nSatz 1 den Inhalt einer Sendung nicht oder nicht        18. entgegen § 108 Satz 6 ein Energieerzeugnis nicht\nrichtig kennzeichnet,                                        oder nicht rechtzeitig abliefert.","1792             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\nAnlage 1\n(Zu den §§ 55 und 74)\nDie Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen oder das Verbringen aus dem Steuer-\ngebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:\na) Art des Energieerzeugnisses\nNr.                                                    Begünstigung                      Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1                        2                                   3                                  4\n1       a) Flüssiggase\n1.1     a) Flüssiggase der Unterposition Verteilung und Verwendung zu            Jeder Lieferer hat die in die Hand\n2711 14 00 der Kombinierten steuerfreien Zwecken nach § 25           des Empfängers übergehenden\nNomenklatur (KN)                Abs. 1 des Gesetzes, ausgenom-       Rechnungen, Lieferscheine, Liefer-\nmen zur Herstellung von Kraft-       verträge oder dergleichen mit fol-\nb) Verteiler, Verwender\noder Heizstoffen                     gendem Hinweis zu versehen:\n„Steuerfreies Energieerzeugnis!\nDarf nicht als Kraft- oder Heizstoff\noder zur Herstellung solcher Stoffe\nverwendet werden!“\n1.2     a) wie Nummer 1                     Beförderung                          Nicht entleerbare Restmengen in\nb) Beförderer, Empfänger                                                 Druckbehältern von Tankwagen,\nKesselwagen und Schiffen\n2       a) Spezialbenzine der Unterposi-\ntionen 2710 11 21 und\n2710 11 25 und entsprechen-\ndeErzeugnisse der Unterposi-\ntionen 2707 10 bis 2707 30\nund 2707 50 der KN; mittel-\nschwere Öle der Position 2710\nund entsprechende Erzeug-\nnisse der Unterpositionen\n2707 10 bis 2707 30 und\n2707 50 der KN; Gasöle der\nPosition 2710 der KN; Ener-\ngieerzeugnisse der Unterposi-\ntionen 2901 10 und 2902 20\nbis 2902 44 der KN; Energie-\nerzeugnisse mit Pharmako-\npoe- oder Analysenbezeich-\nnung\n2.1     a) wie Nummer 2                     Verteilung und Verwendung nach       Jeder Lieferer hat die in die Hand\nb) Verteiler, Verwender             § 25 Abs. 1 des Gesetzes als         des Empfängers übergehenden\nSchmierstoffe (auch zur Herstel-     Rechnungen, Lieferscheine, Liefer-\nlung von Zweitaktergemischen),       verträge oder dergleichen mit fol-\nFormenöl, Stanzöl, Schalungs-        gendem Hinweis zu versehen:\nund Entschalungsöl, Trennmittel,\nGaswaschöl, Rostlösungs- und         „Steuerfreies Energieerzeugnis!\nKorrosionsschutzmittel, Konser-      Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff\nvierungs- und Entkonservierungs-     oder zur Herstellung solcher Stoffe\nmittel, Reinigungsmittel, Bindemit-  verwendet werden!“\ntel, Presswasserzusatz, Impräg-\nniermittel, Isolieröl und -mittel,   Bei Packungen für den Einzelver-\nFußboden-, Leder- und Hufpflege-     kauf genügt der Hinweis auf den\nmittel, Weichmacher – auch zur       inneren Umschließungen. Er kann\nPlastifizierung der Beschichtungs-   bei Packungen bis zu fünf Liter\nmassen von Farbschichtenpa-          oder fünf Kilogramm entfallen.\npier –, Saturierungs- und Schaum-\ndämpfungsmittel, Schädlingsbe-\nkämpfungs- und Pflanzenschutz-\nmittel oder Trägerstoffe dafür, Ver-\ngüteöl, Materialbearbeitungsöl,\nBrünierungsöl, Wärmeübertra-\ngungsöl und Wärmeträgeröl, Hy-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006            1793\na) Art des Energieerzeugnisses\nNr.                                                Begünstigung                       Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1                     2                                   3                                  4\ndrauliköl, Dichtungsschmieren,\nTränköl, Schmälz-, Hechel- und\nBatschöl, Textil- und Lederhilfs-\nmittel\n2.2   a) wie Nummer 2                    Verteilung und Verwendung zu an-    Gasöl in Ampullen bis zu 250 ccm;\nb) Verteiler, Verwender            deren als den in Nummer 2.1         andere in handelsüblichen Behäl-\ngenannten, nach § 25 Abs. 1 des     tern bis zu 220 l Nenninhalt. Jeder\nGesetzes steuerfreien Zwecken,      Lieferer hat die in die Hand des\nausgenommen zur Herstellung         Empfängers übergehenden Rech-\nvon Kraft- oder Heizstoffen         nungen, Lieferscheine, Lieferver-\nträge oder dergleichen mit folgen-\ndem Hinweis zu versehen:\n„Steuerfreies Energieerzeugnis!\nDarf nicht als Kraft- oder Heizstoff\noder zur Herstellung solcher Stoffe\nverwendet werden!“\nBei Packungen für den Einzelver-\nkauf genügt der Hinweis auf den\ninneren Umschließungen. Er kann\nbei Packungen bis zu 5 l oder 5 kg\nentfallen.\n3     a) Energieerzeugnisse nach § 27    Verwendung für die Schifffahrt\nAbs. 1 des Gesetzes             nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\ndes Gesetzes; auch bei Instand-\nhaltungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 des Gesetzes\n3.1   a) wie Nummer 3                    Verwendung in Wasserfahrzeugen      Die Energieerzeugnisse müssen\nb) Nutzungsberechtigte nach § 60   ausschließlich zu den in Nummer 3   sich in Tankanlagen befinden, die\ngenannten Zwecken auf Meeres-       mit dem Wasserfahrzeug fest ver-\nAbs. 3\ngewässern oder auf Seeschiff-       bunden sind.\nfahrtsstraßen für seewärtige Ein-\nund Ausfahrten; ausgenommen\nsind Wasserfahrzeuge der Position\n8903 der KN\n3.2   a) wie Nummer 3                    Verwendung in Wasserfahrzeugen      Die Energieerzeugnisse müssen\nb) Nutzungsberechtigte nach § 60   ausschließlich zu den in Nummer 3   sich in Tankanlagen befinden, die\ngenannten Zwecken auf Binnen-       mit dem Wasserfahrzeug fest ver-\nAbs. 3; mit Ausnahme der\ngewässern; ausgenommen sind         bunden sind.\nHaupterwerbsfischer\nWasserfahrzeuge der Position\n8903 der KN\n3.3   a) wie Nummer 3                    Verwendung für die Schifffahrt,\nb) Bundeswehr sowie in- und        ausschließlich für dienstliche Zwe-\ncke\nausländische Behördenschiffe\n4     a) Flugbenzin und Flugturbinen- Verwendung für die Luftfahrt nach\nkraftstoff nach § 27 Abs. 2 § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes,\ndes Gesetzes                    auch bei Instandhaltungen nach\n§ 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes\n4.1   a) wie Nummer 4                    Verwendung in Luftfahrzeugen mit    Die Energieerzeugnisse müssen\nb) Nutzungsberechtigte nach § 60   einem Höchstgewicht von mehr        sich in Tankanlagen befinden, die\nals 12 t, ausschließlich zu den in  mit dem Luftfahrzeug fest verbun-\nAbs. 4\nNummer 4 genannten Zwecken          den sind.\n4.2   a) wie Nummer 4                    Verwendung für Primär- und Se-\nb) Luftrettungsdienste             kundäreinsätze der Luftrettung","1794          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\na) Art des Energieerzeugnisses\nNr.                                                Begünstigung                      Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1                     2                                   3                                  4\n4.3   a) wie Nummer 4                    Verwendung für die Luftfahrt, aus-\nb) Bundeswehr sowie in- und        schließlich für dienstliche Zwecke\nausländische Behörden\n5     a) Gasförmige        Kohlenwasser- Verteilung und Verwendung zu Jeder Lieferer hat die in die Hand\nstoffe nach § 28 Satz 1 Nr. 1 steuerfreien Zwecken nach § 28 des Empfängers übergehenden\ndes Gesetzes und Energieer- des Gesetzes                            Rechnungen, Lieferscheine, Liefer-\nzeugnisse der Position 2705                                         verträge oder dergleichen mit fol-\nder KN                                                              gendem Hinweis zu versehen:\nb) Verteiler, Verwender                                                „Steuerfreies Energieerzeugnis!\nDarf nicht als Kraftstoff verwendet\nwerden, es sei denn, eine solche\nVerwendung ist nach dem Ener-\ngiesteuergesetz oder der Energie-\nsteuer-Durchführungsverordnung\nzulässig. Jede andere Verwendung\nals Kraftstoff hat steuer- und straf-\nrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen\nwenden Sie sich bitte an Ihr zu-\nständiges Hauptzollamt.“\n6     a) Energieerzeugnisse nach § 29 Verwendung und Verteilung zu Jeder Lieferer hat die in die Hand\ndes Gesetzes                    steuerfreien Zecken nach § 29 des Empfängers übergehenden\ndes Gesetzes                        Rechnungen, Lieferscheine, Liefer-\nb) Verteiler, Verwender\nverträge oder dergleichen mit fol-\ngendem Hinweis zu versehen:\n„Steuerfreies Energieerzeugnis!\nDarf nicht als Kraftstoff verwendet\nwerden, es sei denn, eine solche\nVerwendung ist nach dem Ener-\ngiesteuergesetz oder der Energie-\nsteuer-Durchführungsverordnung\nzulässig. Jede andere Verwendung\nals Kraftstoff hat steuer- und straf-\nrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen\nwenden Sie sich bitte an Ihr zu-\nständiges Hauptzollamt.“\n7     a) Heizöle der Position 2710 der   Beförderung                         Nicht entleerbare Restmengen\nKN                                                                  (sog. Slop) in Tankschiffen. Die\nRestmengen sind unter der Be-\nb) Beförderer\nzeichnung „Slop“ im Schiffsbe-\ndarfsbuch aufzuführen. Sie kön-\nnen an die nach dem Abfallgesetz\ngenehmigten oder zugelassenen\nSammelstellen oder Abfallentsor-\ngungsanlagen abgeliefert werden.\nDie Empfangsbescheinigung ist\ndem Schiffsbedarfsbuch beizufü-\ngen. Die Unterlagen sind auf Ver-\nlangen den Bediensteten der Zoll-\nverwaltung vorzulegen. Das Ver-\nbringen aus dem Steuergebiet\nsteht der Ablieferung gleich.\n8     a) Kohle\n8.1   a) wie Nummer 8                    Verwendung zu steuerfreien Zwe-     Jeder Lieferer hat die in die Hand\nb) Verwender                       cken nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1  des Empfängers übergehenden\ndes Gesetzes                        Rechnungen, Lieferscheine, Liefer-\nverträge oder dergleichen mit fol-\ngendem Hinweis zu versehen:\n„Steuerfreie Kohle! Darf nicht als\nKraft- oder Heizstoff oder zur Her-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006             1795\na) Art des Energieerzeugnisses\nNr.                                                Begünstigung                       Voraussetzungen\nb) Personenkreis\n1                     2                                   3                                  4\nstellung solcher Stoffe verwendet\nwerden!“\n8.2   a) wie Nummer 8                    Verwendung zu steuerfreien Zwe-     Jeder Lieferer hat die in die Hand\nb) Private Haushalte               cken nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6  des Empfängers übergehenden\ndes Gesetzes                        Rechnungen, Lieferscheine oder\nLieferverträge oder dergleichen\nmit folgendem Hinweis zu verse-\nhen:\n„Steuerfreie Kohle! Darf nur von\nprivaten Haushalten als Heizstoff\nzur Deckung des eigenen Wärme-\nbedarfs verwendet werden!“\n9     a) alle Energieerzeugnisse nach Verwendung als Probe nach § 25\n§ 1 Abs. 2 und 3 des Geset- Abs. 2 oder § 37 Abs. 2 Satz 1\nzes, ausgenommen Erdgas         Nr. 5 des Gesetzes\nb) Verteiler, Verwender\n10    a) alle Energieerzeugnisse, die Verbringen aus dem Steuergebiet\nnach den Nummern 1 bis 6\nim Rahmen einer allgemeinen\nErlaubnis verteilt oder verwen-\ndet werden dürfen\nb) Verteiler, Verwender\n11    a) alle Energieerzeugnisse nach Vernichtung; als Vernichtung gilt      Die Vernichtung ist vorher dem\n§ 1 Abs. 2 und 3 des Gesetzes auch das Verbrennen von Energie-      Hauptzollamt anzuzeigen. Die An-\nerzeugnissen in Anlagen, die zur    zeige ist für Mengen bis 50 kg im\nb) Verteiler, Verwender\nschadlosen Beseitigung von Ab-      einzelnen Fall nicht erforderlich.\nfällen, Müll oder ähnlichen Rück-\nständen durch Bundes-, Landes-\noder Gemeindebehörden zugelas-\nsen sind","1796              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\nAnlage 2\n(zu § 110 Satz 1 Nr. 7)\nVerfahren\nzur Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts in leichtem Heizöl oder in Gemischen\nvon leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichnetem Gasöl\nmittels Hochdruckflüssigkeitschromatographie\n(HPLC-Verfahren)\n1        Zweck und Anwendungsbereich\nDas HPLC-Verfahren dient der quantitativen Bestimmung der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe in\nleichtem Heizöl und in Gemischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichneten Gasölen der Unterposi-\ntionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur.\n2        Begriffsbestimmung\nAls Farbstoffgehalt der in Abschnitt 1 genannten Energieerzeugnisse gilt der nach dem nachstehend be-\nschriebenen Verfahren ermittelte Gehalt an Farbstoffen.\n3        Kurzbeschreibung des Verfahrens\nDie zu untersuchende Probe wird auf eine mit Kieselgel gefüllte Säule für die Hochdruckflüssigkeitschro-\nmatographie gegeben. Durch Elution mit einem Lösemittel werden die Farbstoffe von den anderen Bestand-\nteilen der Probe getrennt und treten am Ende der Säule aus. Die Farbintensität dieser Lösung wird mit einem\nSpektralphotometer bei 535 nm gemessen. Die Auswertung erfolgt mit Hilfe eines Integrators.\n4        Geräte\n4.1      Hochdruckflüssigkeitschromatographie-System, bestehend aus:\n4.1.1 Hochdruckpumpe,\n4.1.2 Injektionssystem mit Probenschleife 20 µl bis 50 µl,\n4.1.3 Vorsäule: Länge mindestens 30 mm, Innendurchmesser 4,0 mm oder 4,6 mm, gefüllt mit gebrochenem\nKieselgel von 5 µm Korngröße,\n4.1.4 Trennsäule aus Stahl: Länge mindestens 100 mm, Innendurchmesser mindestens 4,0 mm, gefüllt mit sphä-\nrischem Kieselgel von 5 µm Korngröße,\n4.1.5 UV/VIS-Detektor für Messungen bei 535 nm,\n4.1.6 Integrator mit Schreiber und Einrichtung zur rechnergestützten Auswertung von Chromatogrammen,\n4.2      250-ml- und 1 000-ml-Messkolben der Güteklasse A, mit Konformitätszeichen,\n4.3      10-ml-Vollpipette der Güteklasse AS, mit Konformitätszeichen.\n5        Chemikalien\n5.1      Toluol, zur Analyse,\n5.2      n-Heptan, zur Analyse,\n5.3      Dichlormethan, zur Analyse,\n5.4      N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin (Standard-Farbstoff)*)\n5.5      Lösemittel zur Säulenregenerierung nach jeweiliger Vorschrift.\n6        Vorbereitung\n6.1      Vorbereitung der Probe\nWasserhaltige Proben sind unter Verwendung von wasserfreiem Natriumsulfat zu entwässern. Verschmutzte\nProben werden vor der Farbstoffgehaltsbestimmung filtriert.\n6.2      Herstellung der Standard-Farbstofflösung\n0,125 g Standard-Farbstoff (vgl. Unterabschnitt 5.4) werden auf 0,0001 g genau in den 250-ml-Messkolben\neingewogen und nach dem Temperieren auf 20 Grad Celsius mit Toluol bis zur Ringmarke aufgefüllt. Von\ndieser Lösung werden mit der Vollpipette 10 ml in den 1 000-ml-Messkolben gegeben und mit Toluol bis zur\nRingmarke aufgefüllt. Die Massenkonzentration an Farbstoff in dieser Lösung beträgt 5 mg/l.\n6.3      Herstellung des Elutionsmittels\nAls Elutionsmittel wird ein Gemisch aus vier Volumenteilen n-Heptan (vgl. Unterabschnitt 5.2) und einem\nVolumenteil Dichlormethan (vgl. Unterabschnitt 5.3) verwendet.\n*) Über die Bezugsquellen gibt Auskunft:\nDIN-Bezugsquellen für normgerechte Erzeugnisse im DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006          1797\n6.4 Vorbereitung der Säule\nZur Konditionierung lässt man durch die Säule bei einer Flussrate von 2 ml/min Elutionsmittel (vgl. Unter-\nabschnitt 6.3) strömen. Die Konditionierung ist beendet, wenn bei drei aufeinander folgenden Messungen\nder Standard-Farbstofflösung (vgl. Unterabschnitt 6.2) die Retentionszeiten des Farbstoffs um nicht mehr\nals 5 Prozent vom Mittelwert abweichen.\n6.5 Ermittlung des Flächenfaktors aus den Peakflächen der Chromatogramme des Standard-Farbstoffs\nDer für die Berechnung des Farbstoffgehalts in den Proben erforderliche Faktor wird ermittelt, indem mit der\nStandard-Farbstofflösung (vgl. Unterabschnitt 6.2) drei Messungen unter den gleichen Bedingungen wie bei\nder späteren Messung der Proben durchgeführt werden. Aus den dabei erhaltenen Peakflächen für den\nStandard-Farbstoff bildet man den Mittelwert und berechnet den Faktor nach folgender Formel:\nCs\nfs=\nAs\nDarin bedeuten:\nfs =    Flächenfaktor\ncs =    Massenkonzentration der Standard-Farbstofflösung (5 mg/l)\nAs =    Mittelwert der Peakfläche des Standard-Farbstoffs aus drei Messungen\n7   Durchführung der Messung\nDie Probenschleife des Einlassventils der vorbereiteten Säule (vgl. Unterabschnitt 6.4) wird mit der Probe\ngefüllt. Durch Umschalten des Ventils wird die Probe auf die Säule gegeben. Gleichzeitig wird der Integrator\ngestartet. Die Flächenauswertung des Integrators ist so zu wählen, dass alle möglichen Farbstoffpeaks\nausgewertet werden. Bei den zurzeit gesetzlich zugelassenen Farbstoffen können dies bis zu sieben Peaks\nsein. Dabei ist zu beachten, dass sowohl bei der Standard-Farbstofflösung als auch bei der zu untersu-\nchenden Probe je nach Trennvermögen der Säule zuerst zwischen zwei bis fünf (beim Öl) Peaks auftreten,\ndie auf den Toluol- oder Ölgehalt der Standard-Farbstofflösung oder der zu untersuchenden Probe zurück-\nzuführen sind und nicht in die Auswertung durch den Integrator mit einbezogen werden dürfen. Nach Er-\nscheinen des letzten Farbstoffpeaks, der vom Standard-Farbstoff hervorgerufen wird, ist die Messung be-\nendet.\n8   Auswertung\nZur Auswertung wird die Flächensumme aller Farbstoffpeaks gebildet. Daraus berechnet man den Farb-\nstoffgehalt in mg/l nach der folgenden Formel:\nDarin bedeuten:\nAp = Flächensumme der Farbstoffpeaks\nfs = Flächenfaktor nach Unterabschnitt 6.5\n9   Angabe des Ergebnisses\nDer Farbstoffgehalt wird in mg/l auf 0,1 mg/l gerundet angegeben. Beim Runden auf die letzte anzugebende\nStelle ist die DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992) zu berücksichtigen.\n10  Präzision des Verfahrens\n(nach DIN 51848 Teil l, Ausgabe Dezember 1981)\nWiederholbarkeit                                     Vergleichbarkeit\nmg/l                                                  mg/l\n0,1                                                  0,2","1798           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\nAnlage 3\n(zu § 110 Satz 1 Nr. 8)\nHarmonisiertes Euromarker – Referenzanalyseverfahren\nder Gemeinschaft zur Ermittlung des Markierstoffs Solvent Yellow 124 in Gasölen\nFür ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und insbesondere zur Vermeidung von Steuerhinterzie-\nhung wurde durch die Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung\nvon Gasölen und Kerosin (ABl. EG Nr. L 291 S. 46) ein gemeinsames System zur Kennzeichnung von Gasöl und\nKerosin eingeführt, die einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegen. Mit der Entscheidung 2001/574/EG der\nKommission vom 13. Juli 2001 zur Bestimmung eines gemeinsamen Stoffs zur steuerlichen Kennzeichnung von\nGasölen und Kerosin (ABl. EG Nr. L 203 S. 20, Nr. L 208 S. 48) wurde Solvent Yellow 124 (systematischer Name\ngemäß IUPAC: N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo)anilin); CAS-Nr.: 34432-92-3) als gemeinsa-\nmer Stoff zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasölen und Kerosin bestimmt. Diese Anlage enthält ein Verfahren\nzur Ermittlung von Solvent Yellow 124 in Gasöl und Kerosin, welches auf der Methode 455 MAD, Rev. 1 (HPLC)\nbasiert. Das Verfahren ist nach der Leitlinie des Verbrauchsteuerausschusses der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften vom 13. Januar 2005 (CED Nr. 494 rev.1) in Streitfällen als Referenzverfahren zur Untersuchung\nvon gekennzeichneten, einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz unterliegenden Energieerzeugnissen und Diesel-\nkraftstoffgemischen anzuwenden.\n1      Zweck und Anwendungsbereich\n1.1    Erläuterung\nDas Verfahren beschreibt die Ermittlung von Solvent Yellow 124 in einem Konzentrationsbereich zwischen\nder Nachweisgrenze bis 10 mg Solvent Yellow 124 pro Liter. Liegt die Konzentration über 10 mg/l, wird zur\ngenauen Ermittlung der Konzentration eine Verdünnung mit Xylol (Unterabschnitt 3.3) erforderlich.\n1.2    Nachweisgrenze\nDie Nachweisgrenze bei Gasöl und Kerosin liegt bei 0,02 mg/l.\n1.3    Quantifizierungsgrenze (Bestimmungsgrenze)\nDie Quantifizierungsgrenze bei Gasöl und Kerosin liegt bei 0,07 mg/l.\n2      Prinzip und Reaktionen\nDie Probe wird in ein kleines Probengefäß gefüllt. Das Produkt wird mittels Normalphasenchromatographie\ngetrennt und mittels UV/Vis-Nachweis bei 450 nm bestimmt. Um weitere Informationen zu erhalten, kann\neine Analyse der Proben mittels Diodenarraydetektor durchgeführt werden, und zwar ebenfalls bei 410 nm.\nExterne Kalibrierung wird verwendet, die Reinheit des verwendeten Solvent Yellow 124 sollte berücksichtigt\nwerden.\n3      Reagenzien und andere Materialien\nVerwenden Sie ausschließlich Reagenzien anerkannter Qualität.\n3.1    Solvent Yellow 124,\n3.2    Toluol, für Flüssigchromatographie,\n3.3    o-Xylol, p.a.,\n3.4    Ethylacetat, p.a.\n4      Geräte\n4.1    Übliche Laborglaswaren. Messkolben (2 000 ml und 100 ml) sowie Pipetten (1 ml, 5 ml und 10 ml) der Klasse\nB oder besser,\n4.2    HPLC-Gerät, ausgerüstet mit:\n4.2.1 HPLC-Pumpe, die pulsationsfrei arbeitet und einen konstanten Fluss bei dem erforderlichen Durchfluss-\nvolumen,\n4.2.2 Probengeber mit Schleifeninjektor (manuell oder Teil eines automatischen Probengebers) mit einer Kapazität\nvon 20 µl,\n4.2.3 Säule, 5 µm Siliciumdioxid Länge 200 bis 250 mm, Innendurchmesser 3,0 bis 5,0 mm, zum Beispiel Waters\nSpherisorb 5 µm oder Luna 5 µm Silica Phenomenex,\n4.2.4 Vorsäule, Siliciumdioxid zum Beispiel Spherisorb S5W Waters. Verwendung ratsam, aber nicht obligato-\nrisch,\n4.2.5 Säulenofen: Sollte verwendet werden, wenn die Retentionszeit der Solvent Yellow 124-Peaks von Durchlauf\nzu Durchlauf nicht stabil ist. Temperatur 40 Grad Celsius,\n4.2.6 Detektor: UV 450 nm oder bei Verwendung eines Diodenarray 410 nm und 450 nm,\n4.2.7 Integrationssystem mit elektronischem Integrator mit Rechen- und Berichtfunktion, kompatibel mit dem\nAusgang des Nachweisinstruments.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006             1799\n5   Ablauf\n5.1 Allgemein\nEntnehmen Sie eine repräsentative Probe des zu analysierenden Produkts.\n5.2 Vorbehandlung der Probe\nÜbertragen Sie die Probe in ein kleines Probengefäß. Sollte die Probe Schmutz enthalten, filtern Sie sie\nmittels eines Spritzenfilters, zum Beispiel 0,45 µm PTFE.\n5.3 Mobile Phase\nElutionsmittel: Mischen Sie 40 ml Ethylacetat (Unterabschnitt 3.4) und 1 960 ml Toluol (Unterabschnitt 3.2) in\neinem 2 000-ml-Messkolben und homogenisieren Sie das Gemisch.\n5.4 Referenzstammlösung\nStellen Sie eine Referenzstammlösung aus Solvent Yellow 124 von 100 mg/l her durch Verwiegung der\nerforderlichen Menge Solvent Yellow 124 (Unterabschnitt 3.1) in einem 500-ml-Messkolben und Auffüllen\nmit Xylol (Unterabschnitt 3.3) bei einer Temperatur von 20 ± 1 Grad Celsius. Notieren Sie das Gewicht mit\nvier Nachkommastellen. Die Reinheit des verwendeten Solvent Yellow 124 sollte berücksichtigt werden.\nGründlich vermischen, eine Nacht stehen lassen. Dann erneut gründlich vermischen und die Kalibrierlösun-\ngen vorbereiten.\n5.5 Kalibrierlösungen\nKonzentration                Volumen Referenzstammlösung           Endvolumen-Messkolben\nungefähr 10 mg/l                          10 ml                              100 ml\nungefähr 5 mg/l                            5 ml                              100 ml\nungefähr 1 mg/l                            1 ml                              100 ml\n5.6 Systemkontrolle\nVor Analyse der Proben müssen die Stabilität des HPLC-Systems und die Retention des Solvent Yellow 124\ngeprüft werden. Injizieren Sie die Kalibrierlösung mit einer Konzentration von 10 mg/l dreimal und führen Sie\njeweils eine Chromatographie durch. Die relative Standardabweichung der Peakfläche bei den drei Injektio-\nnen sollte unter 1 Prozent liegen. Die Retentionszeit des Solvent Yellow 124 muss zwei- bis viermal länger\nsein als die Zeitspanne bis zum Erscheinen des Signals für das Leervolumen to. Die relative Standardab-\nweichung der Retentionszeit des Solvent Yellow 124 sollte unter 2 Prozent liegen. Bei zu kurzer oder zu\nlanger Retentionszeit muss das Elutionsmittel angepasst werden. Durch Zufügen von Ethylacetat zum Elu-\ntionsmittel verkürzt sich die Retentionszeit.\n5.7 Bestimmung\nProben und Kalibriersubstanzen werden zweimal analysiert. Beginnen Sie mit den drei Kalibrierlösungen. Es\nkönnen höchstens zwölf Proben zweimal analysiert werden, dann wird eine neue Kalibrierung erforderlich.\nDie Sequenz wird immer mit drei Kalibrierlösungen abgeschlossen. Die Kalibrierkurve wird durch den Null-\npunkt gezwungen. Liegt der Korrelationskoeffizient der linearen Regression aller Kalibrierpunkte über 0,999,\nist die Kalibrierung angemessen. Liegt der Korrelationskoeffizient unter 0,999, muss die Leistung des Sys-\ntems überprüft und, wenn möglich, verbessert werden.\n6   Auswertung\nZur Auswertung wird nach Unterabschnitt 5.7 aus den Mittelwerten der Peakflächen der zusammengehö-\nrigen Kalibrierlösungen As und deren Konzentration Cs ein Flächenfaktor a wie folgt ermittelt:\nBei der Konzentration des Standards in mg/l ist seine Reinheit zu berücksichtigen.\nAus den Flächen der Solvent Yellow 124-Peaks der Proben berechnet man die Konzentration wie folgt:\nDarin bedeuten:\nc =     Konzentration des Solvent Yellow 124 in der Probe in mg/l\nAP =    Fläche des Solvent Yellow 124-Peaks\na =     Flächenfaktor\n7   Angabe des Ergebnisses\nBei einem Gehalt an Solvent Yellow 124 bis 0,3 mg/l ist der Gehalt in mg/l mit zwei Nachkommastellen, bei\nhöheren Gehalten mit einer Nachkommastelle anzugeben. Beim Runden auf die letzte anzugebende Stelle\nist die DIN 1333 (Ausgabe Februar 1992) zu berücksichtigen.","1800          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\n8    Präzision\n8.1  Wiederholbarkeit\nUnterschiede zwischen den Ergebnissen zweier Ermittlungen, die in kurzem Abstand nacheinander von\nderselben Person unter denselben Umständen mit identischem Probengut durchgeführt werden, dürfen\nbei 95 Prozent der Analysen die nachstehenden Werte nicht übersteigen:\nProbeninhalt, Bereich                                   Wiederholbarkeit\n0,12 bis 0,27 mg/l                                          0,03 mg/l\n4 bis 10 mg/l                                            0,16 mg/l\n8.2  Vergleichbarkeit\nUnterschiede zwischen den Ergebnissen zweier voneinander unabhängiger Ermittlungen, die zwei verschie-\ndene Personen in verschiedenen Labors unter verschiedenen Umständen mit identischem Probengut\ndurchführen, dürfen bei 95 Prozent der Analysen die nachstehenden Werte nicht übersteigen:\nProbeninhalt, Bereich                                    Vergleichbarkeit\n0,12 bis 0,27 mg/l                                          0,05 mg/l\n4 bis 10 mg/l                                             0,10 X\nDabei bedeutet X den Durchschnitt der beiden Ergebnisse.\n8.3  Messunsicherheit\nDie Messunsicherheit kann aufgrund der Daten zur Vergleichbarkeit geschätzt werden, nachdem bestätigt\nist, dass das eigene Labor ebenso gut arbeitet wie die an der Validierungsstudie beteiligten Labors. Die\nKalibrierungenauigkeit ist in den Daten zur Vergleichbarkeit nicht enthalten und kommt daher noch hinzu.\nDie Messunsicherheit wird dann folgendermaßen geschätzt:\nDarin bedeuten:\nU = erweiterte Messunsicherheit\nk   =   Erweiterungsfaktor (für ein Vertrauensintervall von 95 Prozent, k = 2)\nc   = Konzentration, für die die Messunsicherheit berechnet werden soll\nuR =    relative Messunsicherheit aufgrund der Vergleichbarkeit\nust=    relative Messunsicherheit des Kalibrierstandards (in erster Linie Reinheit); kann ignoriert werden,\nwenn < 1/3 uR\n9    Anmerkungen\nDie Vergleichbarkeit ist in der Methode nur für die Bereiche 0,12 bis 0,27 mg/l und 4 bis 10 mg/l angegeben.\nDie für den oberen Bereich angegebene Formel (R = 0,1 x) wird auf den Bereich von 0,28 bis 3,9 mg/l\nextrapoliert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006         1801\nAnlage 4\n(zu § 110 Satz 1 Nr. 9)\nVerfahren\nzur Bestimmung des Färbeäquivalents von Kennzeichnungsstoffen\nDas Färbeäquivalent von Gemischen der in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe\nist spektralphotometrisch durch Vergleich der Extinktionen in Toluol zu ermit-\nteln. Äquivalenz liegt vor, wenn sich die Extinktionskurve des Farbstoffgemi-\nsches und die Extinktionskurve von 5 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)-\nnaphthyl-2-amin (Standard-Farbstoff) unter gleichen Messbedingungen im Ma-\nximum decken.","1802             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\nArtikel 2                                 lässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unver-\ntretbarem Aufwand möglich ist.“\nÄnderung der\nStromsteuer-Durchführungsverordnung                      6. Die Angabe vor § 8 wird wie folgt gefasst:\nDie Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom                     „Zu § 2 Nr. 3 bis 6 und § 9 des Gesetzes“.\n31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), zuletzt geändert durch           7. § 8 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in dop-\nS. 4602), wird wie folgt geändert:                                     pelter Ausfertigung“ gestrichen.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die\na) Die Angabe „Zu § 9 des Gesetzes“ wird durch                     Wörter „Jeder Ausfertigung sind beizufügen“\ndie Angabe „Zu § 2 Nr. 3 bis 6 und § 9 des Ge-                 durch die Wörter „Dem Antrag sind beizufügen“\nsetzes“ ersetzt.                                               ersetzt.\nb) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:               8. § 9 wird wie folgt geändert:\n„§ 10 (weggefallen)“.                                      a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „mehr“ gestri-\nchen.\nc) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                 b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\nfügt:\n„Zu § 9a des Gesetzes“.\n„(3) Wird die Erlaubnis nach Absatz 2 wider-\nd) Nach der Angabe „Zu § 9a des Gesetzes“ wird\nrufen, gilt der Strom, der ab dem 1. Januar des\ndie Angabe „§ 17a Erlass, Erstattung oder Ver-\nKalenderjahrs, in dem die Beschreibung dem\ngütung der Steuer für bestimmte Prozesse und\nHauptzollamt nach § 11 Abs. 4 vorzulegen war,\nVerfahren“ eingefügt.\nauf Grund der Erlaubnis steuerbegünstigt ent-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                       nommen wurde, als zu einem anderen als dem\na) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 werden                      in der Erlaubnis genannten Zweck entnommen\njeweils wie folgt gefasst:                                     (§ 9 Abs. 6 des Gesetzes). Abweichend von § 8\nAbs. 9 des Gesetzes bestimmt das Hauptzollamt\n„Die §§ 9a und 10 des Gesetzes bleiben dadurch\ndie Frist für die Abgabe der Steueranmeldung\nunberührt.“\nund den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n9. § 10 wird aufgehoben.\n„(4) Wer Strom in Anlagen mit einer elektri-\n10. § 11 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8 wird aufgehoben.\nschen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt\nerzeugt und ausschließlich diesen Strom leistet,      11. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:\nist nur dann Versorger, wenn er den Strom an                                         „§ 12a\nLetztverbraucher leistet und dieser Strom nicht\nAnlage zur Stromerzeugung\nnach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes von der\nund elektrische Nennleistung\nSteuer befreit ist. Wer Strom leistet, der nach\n§ 9 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes von                  Mehrere unmittelbar miteinander verbundene\nder Steuer befreit ist, gilt insoweit nicht als Ver-       Stromerzeugungseinheiten an einem Standort gel-\nsorger.“                                                   ten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9\nAbs. 1 Nr. 3 des Gesetzes. Als unmittelbar mitein-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nander verbunden gelten insbesondere auch Anla-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in dop-               gen in Modulbauweise, die sich im selben bauli-\npelter Ausfertigung“ gestrichen.                           chen Objekt befinden. Die Summe der elektrischen\nb) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die             Nennleistungen der Stromerzeugungseinheiten gilt\nWörter „Jeder Ausfertigung sind beizufügen“                dann als elektrische Nennleistung im Sinne von § 9\ndurch die Wörter „Dem Antrag sind beizufügen“              Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes.“\nersetzt.                                              12. In § 16 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 10 des\n4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                             Gesetzes“ durch die Angabe „die §§ 9a und 10 des\nGesetzes“ ersetzt.\n„(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der\nFestsetzung der Höhe der Vorauszahlungen die vo-          13. Nach § 17 wird folgende Zwischenüberschrift ein-\nraussichtlich dem Steuerschuldner im gleichen                  gefügt:\nZeitraum nach den §§ 9a und 10 des Gesetzes zu                 „Zu § 9a des Gesetzes“.\nerlassende, zu erstattende oder zu vergütende             14. Nach der Zwischenüberschrift „Zu § 9a des Geset-\nSteuer berücksichtigen, soweit die Steuerbelange               zes“ wird folgender § 17a eingefügt:\ndadurch nicht gefährdet sind.“\n„§ 17a\n5. § 7 wird wie folgt gefasst:\nErlass, Erstattung oder\n„§ 7                                                 Vergütung der Steuer für\nMengenermittlung                                       bestimmte Prozesse und Verfahren\nWird die durch Mieter, Pächter oder vergleich-                 (1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung\nbare Vertragsparteien des Versorgers entnommene                der Steuer nach § 9a des Gesetzes ist beim zustän-\nStrommenge nicht ermittelt, ist eine sachgerechte,             digen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amt-\nvon einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zu-               lich vorgeschriebenem Vordruck für innerhalb eines","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006             1803\nErlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts                2. bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebser-\nentnommenen Strom zu beantragen. Der Antrag-                       klärung, in der die Verwendung der Energieer-\nsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung                zeugnisse genau beschrieben ist.\ndes Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung er-\nforderlichen Angaben zu machen und den Erlass,                 Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur\ndie Erstattung oder die Vergütung selbst zu berech-            beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegen-\nnen. Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung             über der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden\nwird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis               Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller\nzum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalen-                hat die Änderungen besonders kenntlich zu ma-\nderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde,               chen.\nbeim Hauptzollamt gestellt wird.                                  (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen\n(2) Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsab-                Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlas-\nschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeit-             tungsabschnitt die Menge und der genaue Verwen-\nraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalen-               dungszweck des Stroms ergeben müssen.“\nderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Haupt-\nzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem                                   Artikel 3\nKalendermonat als Erlass-, Erstattungs- oder Ver-\ngütungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die                       Bekanntmachungserlaubnis\nSteuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergü-\nten.                                                          Das Bundesministerium der Finanzen kann den\nWortlaut der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in\n(3) Dem Antrag sind beizufügen:\nder vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\n1. eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkei-        Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nten des Unternehmens, die dem Hauptzollamt\neine Zuordnung des Unternehmens zu einem\nAbschnitt oder gegebenenfalls einer Klasse der                                 Artikel 4\nKlassifikation der Wirtschaftszweige ermöglicht,                             Inkrafttreten\nes sei denn, die Beschreibung liegt dem Haupt-\nzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nvor,                                                   in Kraft.\nBerlin, den 31. Juli 2006\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nWe r n e r G a t z e r"]}