{"id":"bgbl1-2006-37-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":37,"date":"2006-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/37#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_37.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV)","law_date":"2006-07-27T00:00:00Z","page":1735,"pdf_page":7,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006                      1735\nVerordnung\nzur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes\n(Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung – TierNebV)\nVom 27. Juli 2006\nEs verordnen                                                                    Inhaltsübersicht\n– die Bundesregierung auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 2,                                                                     §§\nTeil 1\n3, 5 und 6 und des § 12 Abs. 1 des Kreislaufwirt-\nschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September                               Allgemeine Bestimmungen\n1994 (BGBl. I S. 2705), nach Anhörung der beteilig-       Geltungsbereich                                                1\nten Kreise,                                               Begriffsbestimmungen                                           2\n– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz                                                                Teil 2\nSpezifische Anforderungen\n– auf Grund des § 13 Abs. 1 des Tierische Neben-                         für Küchen- und Speiseabfälle\nprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar                        und an Betriebe mit Nutztierhaltung\n2004 (BGBl. I S. 82), § 13 Abs. 1 geändert durch\nKüchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen           3\nArtikel 16b des Gesetzes vom 13. April 2006\nSonstige Küchen- und Speiseabfälle                             4\n(BGBl. I S. 855), im Einvernehmen mit dem Bun-\nBetriebe mit Nutztierhaltung                                   5\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-\naktorsicherheit,\nTeil 3\n– auf Grund des § 1a Abs. 3 und des § 5 Abs. 1 Nr. 2                                  Transport-\ndes Düngemittelgesetzes vom 15. November                                und Nachweisverpflichtungen\n1977, von denen § 1a Abs. 3 durch § 11 Nr. 2\nLagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle           6\ndes Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435)\nAnzeige und Betriebsregistrierung                              7\neingefügt und durch Artikel 183 der Verordnung\nReinigung und Desinfektion                                     8\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5\nHandelspapiere, Aufzeichnungspflichten                         9\nAbs. 1 Nr. 2 zuletzt durch Artikel 2 § 39 des Ge-\nsetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geän-\nTeil 4\ndert worden sind, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-                                     Anforderungen\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati-                               an die Verarbeitung,\nBehandlung und Entsorgung\nonserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I\ntierischer Nebenprodukte\nS. 3197), hinsichtlich des § 1 Abs. 3 im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,                                        Abschnitt 1\nNaturschutz und Reaktorsicherheit,                                     Ve r a r b e i t u n g s m e t h o d e n\n– auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit      Verarbeitungsmethoden                                         10\n§ 17 Abs. 1 Nr. 20 des Tierseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004                                     Abschnitt 2\n(BGBl. I S. 1260),                                                        Pasteurisierung von\n– das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                       tierischen Nebenprodukten\nReaktorsicherheit auf Grund des § 8 Abs. 1 in Ver-        Anlagen zur Pasteurisierung                                   11\nbindung mit Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-\nfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I                                        Abschnitt 3\nS. 2705), § 8 Abs. 1 geändert durch Artikel 57 der                    Ve rg ä r u n g u n d K o m p o s t i e r u n g\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),                   von tierischen Nebenprodukten\nin Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsan-\nUnterabschnitt 1\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. No-                         Anforderungen an Biogasanlagen\nvember 2005 (BGBl. I S. 3197) im Einvernehmen mit         Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer\ndem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-            Biogasanlage                                                  12\nschaft und Verbraucherschutz, nach Anhörung der           Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und\nbeteiligten Kreise:                                       Speiseabfälle eingesetzt werden                               13","1736                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\n§§                           Te i l 1\nBiogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und\nSpeiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darm-\nAllgemeine Bestimmungen\ninhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden                 14\nBiogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und                                     §1\nDarminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden             15                      Geltungsbereich\nUnterabschnitt 2                          (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den\nAnforderungen\nUmgang mit tierischen Nebenprodukten im Sinne des\nan Kompostierungsanlagen                    Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.\n1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Ra-\nVerarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer              tes vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für\nKompostierungsanlage                                          16\nnicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische\nKompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen-\nund Speiseabfälle eingesetzt werden                           17\nNebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils\nKompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen-\ngeltenden Fassung, einschließlich Küchen- und Spei-\nund Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und                 seabfälle tierischer Herkunft im Sinne des Artikels 1\nDarminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden             18 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.\nKompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle,               (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht\nMagen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt\nfür Küchen- und Speiseabfälle, die bis zum 31. Oktober\nwerden                                                        19\n2006 nach der Speiseabfallverordnung an Schweine\nUnterabschnitt 3                       verfüttert werden.\nAnforderungen an\nBiogas- und Kompostierungs-                                              §2\nanlagen, Untersuchungen und                                    Begriffsbestimmungen\nProbenahme bei zugelassenen Anlagen\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind:\nGemeinsame Anforderungen an Biogas- und Kompostie-\nrungsanlagen                                                  20 1. Milch der Kategorie 2:\nUntersuchungen und Probenahme in Biogas- und Kom-                    Milch, die die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1\npostierungsanlagen                                            21     Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 er-\nUntersuchungen und Probenahme in Anlagen zur Pasteu-                 füllt;\nrisierung                                                     22\n2. Gülle:\nUnterabschnitt 4                           a) von Nutztieren\nVerwertung von                                aa) stammende Exkremente, einschließlich Fest-\nFermentationsrückständen und Komposten                            mist und Hühnertrockenkot, mit und ohne\nVerwertung von Fermentationsrückständen und Kompos-                          Einstreu, die entweder unverarbeitet oder in\nten                                                           23             Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III\nder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verarbei-\nAbschnitt 4\ntet oder in einer Biogas- oder Kompostie-\nAnlagen zur Entsorgung                                    rungsanlage umgewandelt worden sind, oder\ntierischer Nebenprodukte als Abfall\nbb) stammender Urin, einschließlich Festmist und\nVerbrennungsanlagen                                           24\nHühnertrockenkot, mit und ohne Einstreu, der\nAblagerung auf Deponien                                       25\nentweder unverarbeitet oder in Übereinstim-\nmung mit Anhang VIII Kapitel III der Verord-\nTeil 5\nnung (EG) Nr. 1774/2002 verarbeitet oder in\nRegistrierung und Zulassung                               einer Biogas- oder Kompostierungsanlage\nRegistrierung und Bekanntmachung der Zulassungen              26             umgewandelt worden ist,\nsowie\nTeil 6\nb) Guano;\nAusnahmen\nAusnahmen                                                     27 3. Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3:\nKüchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft im\nTeil 7                               Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe l der Verord-\nSchlussvorschriften                          nung (EG) Nr. 1774/2002;\nOrdnungswidrigkeiten                                          28 4. Pasteurisierung:\nInkrafttreten                                                 29     Erhitzung von Material mit einer Teilchengröße von\nhöchstens zwölf Millimeter auf eine Temperatur von\nAnlage   1     Handelspapiere                                        mindestens 70 Grad Celsius und einer Einwirkzeit\nAnlage   2     Muster für Aufzeichnungen                             von mindestens 60 Minuten bei einem hinreichenden\nAnlage   3     Probenahme                                            Wärmeübergang zwischen und innerhalb der Teil-\nAnlage   4     Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompos-     chen.\ntierungsanlagen zugelassenen tierischen Nebenpro-\ndukte, soweit die Fermentationsrückstände und        (2) Im Übrigen gelten für die in dieser Verordnung\nKomposte aus den Anlagen zur Verwertung auf       verwendeten Begriffe die Begriffsbestimmungen des\nBöden bestimmt sind                               Artikels 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung\nAnlage 5       Nummernschlüssel für die Betriebsart              (EG) Nr. 1774/2002.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006              1737\nTe i l 2                            Speiseabfälle abzuholen, zu sammeln und zu beför-\ndern.\nSpezifische Anforderungen für\nKüchen- und Speiseabfälle und an                             (3) Wer Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1\nBetriebe mit Nutztierhaltung                         abholt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen,\ndass die Küchen- und Speiseabfälle\n§3                                1. zusätzlich zu Anhang II Kapitel I Nr. 2 Buchstabe b\nNr. i der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Küchen-\nKüchen- und\nund Speiseabfälle gekennzeichnet sind und\nSpeiseabfälle aus privaten Haushaltungen\n2. nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel II Nr. 1 und 3\n(1) Für Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3,\nder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in flüssigkeits-\ndie in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer\ndichten Behältnissen befördert werden.\nBiogas- oder Kompostierungsanlage behandelt wer-\nden, sind die Vorschriften über die Überlassung an              (4) Fahrzeuge und Behälter sind nach Maßgabe\nden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne        des Anhangs II Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr.\ndes § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirt-           1774/2002 zu reinigen und zu desinfizieren.\nschafts- und Abfallgesetzes sowie die Bioabfallverord-          (5) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1\nnung entsprechend anzuwenden. Biogas- und Kom-               gelten § 3 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 2 sowie § 9 entspre-\npostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen-          chend.\nund Speiseabfälle nach Satz 1 eingesetzt werden, be-\ndürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2                                  §5\nder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.\nBetriebe mit Nutztierhaltung\n(2) Werden Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1\nzur Verarbeitung in eine Biogas- oder Kompostierungs-           (1) Tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeug-\nanlage befördert und befindet sich die Biogas- oder          nisse und tierische Nebenprodukte enthaltende Dünge-\nKompostierungsanlage auf einem Betrieb mit Nutztie-          mittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzen-\nren,                                                         hilfsmittel sind von einem Tierhalter räumlich getrennt\nvon Nutztieren, Einstreu und Futtermitteln aufzubewah-\n1. müssen die Küchen- und Speiseabfälle vor dem Be-          ren. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass die Nutz-\nfördern in den Betrieb pasteurisiert werden,             tiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den in Satz 1\n2. muss sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage           genannten tierischen Nebenprodukten, verarbeiteten\nin einem zum Schutz vor der Übertragung von Seu-         Erzeugnissen und tierische Nebenprodukte enthalten-\nchenerregern ausreichenden Abstand von dem Be-           den Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten\nreich befinden, in dem die Tiere gehalten werden.        und Pflanzenhilfsmitteln in Berührung kommen.\nDie Biogas- und Kompostierungsanlage ist von Tieren,            (2) Absatz 1 gilt nicht für\nTierfutter und Einstreu vollständig räumlich zu trennen,     1. Gülle, Milch und Kolostrum aus dem eigenen Betrieb\num sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittel-           und\nbar noch mittelbar mit den genannten Abfällen in Be-\nrührung kommen.                                              2. tierische Proteine und tierische Proteine enthaltende\nFuttermittel, die nach Artikel 7 in Verbindung mit An-\n(3) Werden Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1            hang IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001\nzur Verarbeitung in andere als in Absatz 2 genannte              des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nBiogas- oder Kompostierungsanlagen befördert und                 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kon-\nbefindet sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage              trolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongi-\nnicht in einem zum Schutz vor der Übertragung von                former Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in\nSeuchenerregern ausreichenden Abstand von Berei-                 der jeweils geltenden Fassung verfüttert werden dür-\nchen, in denen Nutztiere gehalten werden, müssen die             fen.\nKüchen- und Speiseabfälle vor dem Befördern in den\nBetrieb pasteurisiert werden.                                In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bleiben die Bestim-\nmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über die\n(4) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1           Aufbewahrung der tierischen Proteine unberührt.\nfinden die §§ 4 bis 27 keine Anwendung.\n(3) Werden tierische Nebenprodukte, ausgenommen\n§4                                Gülle, Milch und Kolostrum aus dem eigenen Betrieb,\noder verarbeitete Erzeugnisse in einer Biogas- oder\nSonstige Küchen- und Speiseabfälle                 Kompostierungsanlage in einem Betrieb mit Nutztieren\n(1) Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die        verarbeitet, muss sich die Anlage in einem zum Schutz\nnicht in privaten Haushaltungen anfallen und die in ei-      vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichen-\nner Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt              den Abstand von dem Bereich befinden, in dem die\nwerden, sind getrennt von sämtlichen Abfällen, die           Tiere gehalten werden. Die Biogas- oder Kompostie-\nkeine Küchen- und Speiseabfälle sind oder die in pri-        rungsanlage ist von dem Betreiber der Anlage von Tie-\nvaten Haushaltungen anfallen, zu halten, aufzubewah-         ren, Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich zu tren-\nren, einzusammeln und zu befördern.                          nen, um sicherzustellen, dass die Nutztiere weder un-\n(2) Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 sind          mittelbar noch mittelbar mit den tierischen Nebenpro-\nvon dem Betreiber einer nach § 7 registrierten Biogas-       dukten oder verarbeiteten Erzeugnissen in Berührung\noder Kompostierungsanlage oder von dem Inhaber ei-           kommen.\nnes nach § 7 registrierten Betriebes unverzüglich nach          (4) Ist auf einem Betrieb mit Nutztieren einer Biogas-\nder Bereitstellung durch die Besitzer der Küchen- und        oder Kompostierungsanlage eine Pasteurisierungsein-","1738             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\nrichtung vor- oder nachgeschaltet oder eine Einrichtung       1. Fahrzeuge, wiederverwendbare Behälter und Aus-\nzur Drucksterilisation der tierischen Nebenprodukte               rüstungsgegenstände sowie Geräte nicht mit unver-\nvorgeschaltet, gilt für diese Einrichtung Absatz 3 ent-           arbeiteten tierischen Nebenprodukten in Berührung\nsprechend.                                                        gekommen sind,\n2. lediglich Gülle, Milch oder Kolostrum aus einem Be-\nTe i l 3                                trieb mit Nutztieren, der keinen tierseuchenrechtli-\nchen Maßregeln unterliegt, in eine Biogas- oder\nTr a n s p o r t -                          Kompostierungsanlage, die neben Gülle auch an-\nund Nachweisverpflichtungen                               dere tierische Nebenprodukte behandelt, befördert\nwird und im selben Fahrzeug oder Behälter Fermen-\n§6                                   tationsrückstände oder Komposte zur Ausbringung\nauf Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebes be-\nLagerung, Beförderung                           fördert werden.\nund Inverkehrbringen von Gülle\n(2) Fahrer von Fahrzeugen, mit denen tierische Ne-\n(1) Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung (EG)      benprodukte abgeholt, gesammelt oder befördert wer-\nNr. 1774/2002 sowie die §§ 8 und 9 gelten nicht für           den, haben für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfek-\nGülle, soweit sie innerbetrieblich befördert oder an an-      tionskontrollbuch zu führen, das folgende Angaben ent-\ndere landwirtschaftliche Betriebe in unmittelbarer Nähe       halten muss:\noder an Dritte in einer Menge von höchstens 1 Tonne\n1. Datum des Transports,\npro Jahr, jeweils zum eigenen Verbrauch im Inland ab-\ngegeben wird.                                                 2. Art des beförderten Materials,\n(2) Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der       3. Datum der Reinigung und Desinfektion sowie Art\nVerordnung (EG) Nr. 1774/2002 gilt für Gülle, die zwi-            des verwendeten Desinfektionsmittels,\nschen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird,           4. Name und Unterschrift der für die Reinigung und\ndass derjenige, der Gülle abholt, sammelt oder beför-             Desinfektion verantwortlichen Person.\ndert, sicherzustellen hat, dass die Gülle in nach\nDie Eintragungen sind unverzüglich nach der Durchfüh-\nAnhang II Kapitel II Nr. 1 und 3 der Verordnung (EG)          rung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauer-\nNr. 1774/2002 geeigneten Behältnissen befördert wird.         hafter Weise zu machen. Das Desinfektionskontroll-\n(3) Verarbeitete Gülle darf nur nach Maßgabe des          buch ist während der Beförderung mitzuführen.\nAnhangs VIII Kapitel III Abschnitt II Nr. 5 der Verordnung\n(EG) Nr. 1774/2002 gelagert und in den Verkehr ge-                                        §9\nbracht werden.                                                                     Handelspapiere,\n(4) Die §§ 8 und 9 gelten nicht für Gülle, die zwi-                        Aufzeichnungspflichten\nschen im Inland gelegenen Betrieben befördert wird.              (1) Wer tierische Nebenprodukte oder verarbeitete\nErzeugnisse im Inland befördert, hat sicherzustellen,\n(5) Für Gülle, die zwischen im Inland gelegenen Be-\ndass die tierischen Nebenprodukte oder die verarbeite-\ntrieben befördert wird, kann die zuständige Behörde\nten Erzeugnisse vorbehaltlich des Absatzes 3 von ei-\ndarüber hinaus im Einzelfall Abweichungen von den Be-\nnem dauerhaft lesbaren Handelspapier nach Maßgabe\nstimmungen des Artikels 7 Abs. 1 bis 3 und 5 der Ver-\ndes Absatzes 2 und nach dem Muster der Anlage 1\nordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigen.\nbegleitet werden. Satz 1 gilt nicht\n§7                               1. für verarbeitete Erzeugnisse, die aus Material der\nKategorie 3 hergestellt worden sind und die von Her-\nAnzeige und Betriebsregistrierung                     stellern oder Händlern an private Endverbraucher\nabgegeben werden und\nWer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt,\nsammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn         2. für Fermentationsrückstände und Komposte,\nder Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe                a) die in einem Betrieb mit Nutztieren oder einem\nseines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Ne-                sonstigen Betrieb erzeugt und in diesem Betrieb\nbenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzu-                befördert und ausgebracht werden oder\nzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.\nb) die von Herstellern oder Händlern an private End-\nverbraucher abgegeben werden.\n§8\n(2) Für die inländische Beförderung von tierischen\nReinigung und Desinfektion                    Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen ist\n(1) Wer Fermentationsrückstände aus Biogasan-             das Handelspapier in dreifacher Ausfertigung im Durch-\nlagen oder Komposte aus Kompostierungsanlagen ab-             schreibverfahren zu erstellen. Von den Ausfertigungen\nholt, sammelt oder befördert, hat sicherzustellen, dass       des Handelspapiers ist\nFahrzeuge und wiederverwendbare Behälter sowie alle           1. die erste Ausfertigung (Original) als Beleg für den\nwiederverwendbaren Ausrüstungsgegenstände und                     Empfänger,\nGeräte, die mit Fermentationsrückständen und Kom-             2. die zweite Ausfertigung als Beleg für den Beförderer,\nposten in Berührung kommen, nach Maßgabe des An-\nhangs II Kapitel II Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/       3. die dritte Ausfertigung als Beleg für den Erzeuger\n2002 gereinigt und desinfiziert werden. Satz 1 gilt nicht,    bestimmt. Für den Fall, dass tierische Nebenprodukte\nsoweit                                                        nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e und f der Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006              1739\nordnung (EG) Nr. 1774/2002 befördert werden, ist zu-                                   Te i l 4\nsätzlich zu den in Satz 1 und 2 genannten Ausfertigun-\ngen eine vierte Ausfertigung als Rückmeldung des\nAnforderungen\nEmpfängers an den Erzeuger zu erstellen. Bei der Ab-                       a n d i e Ver a r b e it u n g ,\nholung der tierischen Nebenprodukte oder der verar-                   Behandlung und Entsorgung\nbeiteten Erzeugnisse übergibt der Beförderer dem Er-                    tierischer Nebenprodukte\nzeuger die dritte Ausfertigung, im Fall der Abholung\nvon Tierkörpern ist es ausreichend, dass der Beförderer                             Abschnitt 1\ndie dritte Ausfertigung dem Erzeuger unverzüglich zu-\nVerarbeitungsmethoden\nsendet. Der Beförderer hat die erste, zweite und – so-\nweit nach Satz 3 erforderlich – die vierte Ausfertigung\nwährend der Beförderung mitzuführen und die erste                                        § 10\nund – soweit nach Satz 3 erforderlich – die vierte Aus-                      Verarbeitungsmethoden\nfertigung dem Empfänger zu übergeben. Die zweite                (1) Material der Kategorie 1 sowie Material der\nAusfertigung verbleibt beim Beförderer. Der Empfänger        Kategorie 2 mit Ausnahme von Milch der Kategorie 2,\nist für den Fall der Beförderung tierischer Nebenpro-        Kolostrum, Gülle und Magen- und Darminhalt, ist, so-\ndukte nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e und f          weit das Material nicht unmittelbar durch Verbrennen\nder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verpflichtet, den Er-      oder Mitverbrennen in einer nach den Vorgaben in\nzeuger durch Übersendung der vierten Ausfertigung            Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelas-\nüber den Empfang der tierischen Nebenprodukte unter          senen Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungs-\nAngabe des Ankunftsdatums und der Menge der emp-             anlage beseitigt wird, nach der Verarbeitungsmethode 1\nfangenen tierischen Nebenprodukte zu unterrichten. Ist       nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/\nder Beförderer nicht der Führer des Beförderungsmit-         2002 zu verarbeiten. Satz 1 ist nicht anzuwenden\ntels, hat der Führer die Pflichten zur Übergabe und Mit-\nführung der genannten Ausfertigungen des Handelspa-          1. in den Fällen des Artikels 23 Abs. 1 und 2 der Ver-\npiers nach Satz 3 und 4 zu erfüllen.                             ordnung (EG) Nr. 1774/2002,\n2. wenn die zuständige Behörde Ausnahmen nach Ar-\n(3) Das Handelspapier nach Absatz 1 Satz 1 kann\ntikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002\nauch elektronisch erstellt werden. In diesem Fall gilt\ngenehmigt hat,\nabweichend von Absatz 2, dass der Erzeuger, der\nTransporteur und der Empfänger der tierischen Neben-         3. wenn einzelne Körper von Heimtieren nach § 27\nprodukte oder der verarbeiteten Erzeugnisse die nach             Abs. 3 vergraben werden oder\nder Anlage 1 erforderlichen Angaben elektronisch je-         4. wenn ganze Körper oder Teile von Wildtieren, bei\nweils bei sich vollständig zu dokumentieren haben.               denen kein Verdacht auf eine Infektion mit auf\nDiese Angaben müssen für die zuständigen Behörden                Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten be-\nauf deren Anforderung jederzeit verfügbar sein.                  steht, zur Herstellung von Jagdtrophäen verwendet\n(4) Werden tierische Nebenprodukte zusammen mit               werden.\nBioabfällen in Biogas- oder Kompostierungsanlagen               (2) Verarbeitetes Säugetiereiweiß aus Material der\nverarbeitet und können die für die inländische Beförde-      Kategorie 3, das ausschließlich zum Zweck der Ver-\nrung der Fermentationsrückstände oder Komposte               brennung oder Mitverbrennung hergestellt wird, kann\nnach Anlage 1 erforderlichen Angaben aus dem Liefer-         zusätzlich zur Verarbeitungsmethode 1 nach Anhang V\nschein nach § 11 Abs. 2 der Bioabfallverordnung ent-         Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 auch\nnommen werden, ist ein zusätzliches Handelspapier            nach den Verarbeitungsmethoden 2 bis 5 oder 7 nach\nnicht erforderlich. Einzelne im Lieferschein fehlende An-    Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002\ngaben sind diesem auf einem gesonderten Blatt hinzu-         hergestellt werden. Für den Transport der Materialien\nzufügen.                                                     zur Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage\ngelten § 8 Abs. 2 und § 9 entsprechend.\n(5) Die nach Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit\nAnhang II Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002\nAbschnitt 2\nfür tierische Nebenprodukte oder verarbeitete Erzeug-\nnisse erforderlichen Aufzeichnungen sind in einem                                 Pasteurisierung\ngebundenen Buch mit fortlaufenden Seitenzahlen oder                      von tierischen Nebenprodukten\nals Lose-Blatt-Sammlung mit fortlaufend nummerierten\nBlättern nach Maßgabe des Satzes 4 zu führen und                                         § 11\nfür die in Anhang II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr.\nAnlagen zur Pasteurisierung\n1774/2002 vorgesehene Dauer aufzubewahren. Die\nAufzeichnungen können auch elektronisch geführt wer-            (1) Anlagen zur Pasteurisierung von Material der Ka-\nden. Die Aufzeichnungen müssen für die zuständigen           tegorie 3, die nicht Teil einer nach Artikel 15 in Verbin-\nBehörden auf deren Anforderung jederzeit verfügbar           dung mit Anhang VI Kapitel II der Verordnung (EG) Nr.\nsein. Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausfüh-        1774/2002 zugelassenen Biogas- oder Kompostie-\nrung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauer-        rungsanlage sind, bedürfen der Zulassung durch die\nhafter Weise vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind            zuständige Behörde. Die Zulassung darf nur erteilt wer-\nnach dem Muster der Anlage 2 zu führen.                      den, wenn sichergestellt ist, dass\n(6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für tierische Nebenpro-    1. eine Pasteurisierung der Materialien erfolgt,\ndukte und verarbeitete Erzeugnisse nach Absatz 1             2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buch-\nSatz 2.                                                          stabe A Nr. 1 und Buchstabe B Nr. 5 bis 10 der Ver-","1740             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\nordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend eingehal-         Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend einge-\nten werden,                                               halten werden.\n3. die pasteurisierten tierischen Nebenprodukte so be-\nhandelt und gelagert werden, dass eine Verunreini-                                   § 14\ngung mit nicht pasteurisierten Materialien ausge-\nschlossen ist und                                                               Biogasanlagen,\n4. sich die Anlage, soweit sie nicht in einem Betrieb                          in denen ausschließlich\nliegt, in dem Nutztiere gehalten werden, in einem                   Küchen- und Speiseabfälle zusammen\nzum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerre-                       mit Gülle, Magen- und Darminhalt,\ngern ausreichenden Abstand von Bereichen befin-                    Milch und Kolostrum eingesetzt werden\ndet, in denen Nutztiere gehalten werden.\n(1) Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen-\n(2) § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 und § 9\nund Speiseabfälle der Kategorie 3 zusammen mit Gülle,\ngelten entsprechend.\nMagen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Be-\ntrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln\nAbschnitt 3                           unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulas-\nVergärung                             sung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit\nund Kompostierung                          Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 1 Satz 2\nvon tierischen Nebenprodukten                    der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der\nAnlage hat sicherzustellen, dass bereits fermentierte\nUnterabschnitt 1                           tierische Nebenprodukte nicht mit unfermentierten tie-\nrischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 13\nAnforderungen an Biogasanlagen\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.\n§ 12                                   (2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustel-\nVerarbeitung von tierischen                   len, dass für die Küchen- und Speiseabfälle die Anfor-\nNebenprodukten in einer Biogasanlage                 derungen an die Prozessführung nach Anhang 2 Nr. 2.1\nTierische Nebenprodukte dürfen in einer Biogasanla-        Abs. 2 der Bioabfallverordnung und an die indirekte\nge, die nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung           Prozessprüfung nach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfall-\n(EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und nicht den §§ 14         verordnung entsprechend eingehalten werden.\nund 15 unterfällt, nur verarbeitet werden, wenn der Be-\ntreiber der Biogasanlage sicherstellt, dass in die Anlage                                § 15\nMaterial der Kategorie 3, das nach Anhang VI Kapitel II\nBuchstabe C Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002                           Biogasanlagen, in denen\nzu pasteurisieren ist, nur verbracht wird, soweit es vor            ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt,\nEinbringen in den Fermenter pasteurisiert worden ist                   Milch und Kolostrum eingesetzt werden\noder eine Pasteurisierung des Fermentationsrückstan-\ndes erfolgt.                                                      Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Ma-\ngen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum aus Betrie-\n§ 13                               ben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln un-\nBiogasanlagen,                          terliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zulassung\nin denen ausschließlich Küchen-                  nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit An-\nund Speiseabfälle eingesetzt werden                 hang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 2 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der Anlage\n(1) Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen-\nhat sicherzustellen, dass bereits fermentierte tierische\nund Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt werden,\nNebenprodukte nicht mit unfermentierten tierischen\nbedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1\nNebenprodukten in Berührung kommen. § 13 Abs. 1\nund 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber\nSatz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit aus-\nder Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die zustän-\nschließlich\ndige Behörde registrieren zu lassen. Der Betreiber der\nAnlage hat sicherzustellen, dass                              1. Gülle zusammen mit Magen- und Darminhalt, Milch\n1. bereits fermentierte Küchen- und Speiseabfälle nicht            und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutz-\nmit unfermentierten tierischen Nebenprodukten in               tieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseu-\nBerührung kommen,                                              chenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Fer-\n2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II Buch-                 mentationsrückstand nur auf Flächen dieses Betrie-\nstabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1774/             bes ausgebracht wird oder\n2002 eingehalten werden,\n2. Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtli-\n3. für Fahrzeuge und Behälter, die die Anlage verlas-              chen Maßregeln unterliegen, eingesetzt wird,\nsen, geeignete Einrichtungen zur Reinigung und\nDesinfektion von Fahrzeugen und Behältern zur Ver-        hat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 ab-\nfügung stehen.                                            weichend von Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abwei-\n(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustel-      chend von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass die An-\nlen, dass die Anforderungen an die Prozessführung             forderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5,\nnach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 2 der Bioabfallverordnung          7, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 einge-\nund an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2             halten werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006             1741\nUnterabschnitt 2                           rungsanlage als geschlossener Kompostierreaktor be-\nAnforderungen                             trieben wird.\nan Kompostierungsanlagen\n§ 18\n§ 16\nKompostierungsanlagen,\nVerarbeitung von tierischen                                    in denen ausschließlich\nNebenprodukten in einer Kompostierungsanlage                         Küchen- und Speiseabfälle zusammen\nTierische Nebenprodukte dürfen in eine Kompostie-                     mit Gülle, Magen- und Darminhalt,\nrungsanlage, die nicht den §§ 17 bis 19 unterfällt, nur               Milch und Kolostrum eingesetzt werden\nverbracht werden, wenn\n(1) Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich\n1. die Kompostierungsanlage nach Artikel 15 Abs. 1           Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 zusammen\nund 2 in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Buch-       mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum\nstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu-      aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maß-\ngelassen ist und als geschlossener Kompostierreak-       regeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zu-\ntor betrieben wird oder                                  lassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit\n2. der Betreiber einer Kompostierungsanlage, die nach        Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 1 Satz 2\nArtikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang VI      der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der\nKapitel II Buchstabe A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr.     Anlage hat sicherzustellen, dass bereits kompostierte\n1774/2002 zugelassen ist und in der andere Arten         tierische Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten\nvon Kompostierungssystemen als in Nummer 1 ge-           tierischen Nebenprodukten in Berührung kommen. § 17\nnannt verwendet werden, sicherstellt, dass               Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.\na) Material der Kategorie 3 vor Einbringung in die           (2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustel-\nAnlage auf höchstens 12 Millimeter Teilchengröße      len, dass die Anforderungen an die Prozessführung\nzerkleinert wird,                                     nach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 der Bioabfallverordnung\nb) die Kompostierungsanlage so betrieben wird,           und an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2\ndass im Verlauf der Kompostierung eine Tempe-         Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend einge-\nratur von mindestens 70 Grad Celsius über einen       halten werden.\nzusammenhängenden Zeitraum von mindestens\n60 Minuten im gesamten Material einwirkt, und                                    § 19\nc) ausreichende Maßnahmen zur Bekämpfung von\nUngeziefer getroffen werden.                                           Kompostierungsanlagen,\nin denen ausschließlich\n§ 17                                            Gülle, Magen- und Darminhalt,\nMilch und Kolostrum eingesetzt werden\nKompostierungsanlagen,\nin denen ausschließlich Küchen-                      Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich\nund Speiseabfälle eingesetzt werden                 Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum\n(1) Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich        aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtlichen Maß-\nKüchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 eingesetzt         regeln unterliegen, eingesetzt werden, bedürfen der Zu-\nwerden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15         lassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit\nAbs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der          Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 14 Abs. 2 der\nBetreiber der Anlage hat die Anlage nach § 26 durch die      Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Der Betreiber der An-\nzuständige Behörde registrieren zu lassen. Der Betrei-       lage hat sicherzustellen, dass bereits kompostierte tie-\nber der Anlage hat sicherzustellen, dass                     rische Nebenprodukte nicht mit nicht kompostierten\ntierischen Nebenprodukten in Berührung kommen.\n1. bereits kompostierte Küchen- und Speiseabfälle            § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit\nnicht mit nicht kompostierten tierischen Nebenpro-       ausschließlich\ndukten in Berührung kommen,\n2. die Anforderungen in Anhang VI Kapitel II                 1. Gülle zusammen mit Magen- und Darminhalt, Milch\nBuchstabe B Nr. 5 bis 11 der Verordnung (EG) Nr.              und Kolostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutz-\n1774/2002 eingehalten werden,                                 tieren eingesetzt wird, der Betrieb keinen tierseu-\nchenrechtlichen Maßregeln unterliegt und der Kom-\n3. beim Verlassen der Anlage geeignete Einrichtungen              post nur auf Flächen dieses Betriebes ausgebracht\nzur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und             wird oder\nBehältern zur Verfügung stehen.\n(2) Der Betreiber der Anlage hat ferner sicherzustel-     2. Gülle aus Betrieben, die keinen tierseuchenrechtli-\nlen, dass die Anforderungen an die Prozessführung                 chen Maßregeln unterliegen, eingesetzt wird,\nnach Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 der Bioabfallverordnung         hat der Betreiber der Anlage im Fall der Nummer 1 ab-\nund an die indirekte Prozessprüfung nach Anhang 2            weichend von Satz 3 und im Fall der Nummer 2 abwei-\nNr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung entsprechend einge-        chend von Satz 2 und 3 sicherzustellen, dass die An-\nhalten werden.                                               forderungen in Anhang VI Kapitel II Buchstabe B Nr. 5,\n(3) Nicht pasteurisierte Küchen- und Speiseabfälle        7, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 einge-\ndürfen nur verarbeitet werden, wenn die Kompostie-           halten werden.","1742             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\nUnterabschnitt 3                            lungsuntersuchung zum gleichen Ergebnis führt oder\nAnforderungen an                            wiederholt eine Überschreitung des c-Wertes nachge-\nBiogas- und Kompostierungs-                          wiesen wird, sind von der zuständigen Behörde, soweit\nanlagen, Untersuchungen und                          erforderlich unter Hinzuziehen von Sachverständigen,\nProbenahme bei zugelassenen Anlagen                          Maßnahmen zur Behebung der Mängel anzuordnen.\n(3) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostie-\n§ 20                               rungsanlage hat Proben von abgabefertigen Fermenta-\nGemeinsame Anforderungen                       tionsrückständen oder Komposten aus Anlagen nach\nan Biogas- und Kompostierungsanlagen                  den §§ 12 bis 14 und 16 bis 18 dieser Verordnung auf\nSalmonellen untersuchen zu lassen. Die Proben müs-\n(1) Verarbeitete Gülle aus einer nach Artikel 15           sen die in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der\nAbs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zuge-          Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderun-\nlassenen Biogas- oder Kompostierungsanlage darf nur           gen erfüllen. Für die Untersuchung der Proben auf Sal-\nin den Verkehr gebracht werden, soweit zusätzlich zu          monellen finden die seuchenhygienischen Anforderun-\nden für die jeweilige Anlage geltenden Vorschriften die       gen an die Endprüfung der behandelten Bioabfälle nach\nAnforderungen des Anhangs VIII Kapitel III Abschnitt II       den Nummern 2.2.3 und 2.3.1.2 des Anhangs 2 der\nBuchstabe A Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002           Bioabfallverordnung entsprechend Anwendung.\nerfüllt sind. Die Anforderungen nach Anhang VI Kapitel II\nBuchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002             (4) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostie-\nsind nicht anzuwenden.                                        rungsanlage, aus der verarbeitete Gülle oder verarbei-\ntete Gülleprodukte in den Verkehr gebracht wird oder\n(2) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostie-            werden,\nrungsanlage hat die Messgeräte in regelmäßigen Ab-\nständen, mindestens einmal pro Jahr, zu kalibrieren           1. hat Proben der Gülle oder der Gülleprodukte auf\noder kalibrieren zu lassen. Die Kalibrierung ist aufzu-           Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu\nzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei                 lassen,\nJahre, beginnend mit dem Tag der jeweiligen Aufzeich-         2. hat Proben der abgabefertigen Gülle oder Güllepro-\nnung, aufzubewahren.                                              dukte auf Salmonellen untersuchen zu lassen.\nIm Fall des Satzes 1 Nr. 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6\n§ 21\nentsprechend. Die Proben müssen die in Anhang VIII\nUntersuchungen und Probenahme                      Kapitel III Abschnitt II Buchstabe A Nr. 5 Buchstabe d\nin Biogas- und Kompostierungsanlagen                  der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforde-\n(1) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostie-            rungen erfüllen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Ver-\nrungsanlage hat Proben von Fermentationsrückstän-             arbeitete Gülle oder verarbeitete Gülleprodukte, die die\nden oder Komposten aus Anlagen nach den §§ 12                 Anforderungen nach Satz 3 nicht erfüllen, gelten als\nund 16 dieser Verordnung auf Escherichia Coli oder En-        nicht verarbeitet.\nterokokken untersuchen zu lassen. Die Probenahme er-             (5) Die nach den Absätzen 1, 3 und 4 vorgeschriebe-\nfolgt unmittelbar nach der Pasteurisierungs- oder Hy-         nen Untersuchungen sind durch eine von der zuständi-\ngienisierungseinheit oder nach dem Pasteurisierungs-          gen Behörde bestimmte Stelle durchzuführen.\noder Hygienisierungsprozess und ist nach Anlage 3\ndieser Verordnung durchzuführen. Die Anzahl der zu                                         § 22\nuntersuchenden Endproben errechnet sich aus der\nQuadratwurzel der Anzahl der innerhalb eines Jahres                               Untersuchungen und\npasteurisierten oder hygienisierten Chargen, aufgerun-              Probenahme in Anlagen zur Pasteurisierung\ndet auf ganze Zahlen, jedoch nicht mehr als 20 Endpro-           Der Betreiber einer Anlage zur Pasteurisierung hat\nben pro Jahr. Die Untersuchungen sollen gleichmäßig           Proben der pasteurisierten tierischen Materialien auf\nüber das Jahr verteilt erfolgen. Soweit erforderlich,         Escherichia Coli oder Enterokokken untersuchen zu\nkann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anzahl          lassen. Für die Probenahme und die Durchführung der\nder zu untersuchenden Endproben abweichend von                Untersuchungen gilt § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2\nSatz 3 festlegen. Die zuständige Behörde kann für Be-         entsprechend. Die vorgeschriebenen Untersuchungen\ntreiber von Biogas- oder Kompostierungsanlagen, die           sind durch eine von der zuständigen Behörde be-\nMitglied eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwa-         stimmte Stelle durchzuführen.\nchung (Gütegemeinschaft) sind, der eine kontinuierliche\nGütesicherung nachweist, die Anzahl der Untersuchun-                             Unterabschnitt 4\ngen auf maximal zwölf Endproben pro Jahr reduzieren;\nVe r w e r t u n g v o n F e r m e n t a t i o n s -\nSatz 4 gilt entsprechend.\nrückständen und Komposten\n(2) Die Endproben nach Absatz 1 müssen die in An-\nhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung                                       § 23\n(EG) Nr. 1774/2002 genannten Anforderungen erfüllen.\nErgeben die Untersuchungen nach Absatz 1 eine Über-                       Verwertung von Fermentations-\nschreitung des in Anhang VI Kapitel II Buchstabe D                         rückständen und Komposten\nNr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten               (1) Fermentationsrückstände und Komposte, die tie-\nc-Wertes, hat der Betreiber der Biogas- oder Kompos-          rische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse\ntierungsanlage die zuständige Behörde über das Er-            enthalten, dürfen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaft-\ngebnis der Untersuchungen sowie über die eingeleite-          lich oder gärtnerisch genutzte Böden nur aufgebracht\nten Maßnahmen zu informieren. Wenn die Wiederho-              werden, soweit keine anderen tierischen Nebenpro-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006               1743\ndukte als die in Anlage 4 genannten als Ausgangsma-          in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG)\nterial verarbeitet worden sind.                              Nr. 1774/2002 verbrannt oder mitverbrannt werden.\n(2) Fermentationsrückstände und Komposte aus An-\nlagen nach den §§ 12 und 16 dürfen nach Maßgabe der                                          § 25\nArtikel 4 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 der\nKommission vom 1. Februar 2006 zur Durchführung                               Ablagerung auf Deponien\nder Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hinsichtlich anderer\norganischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmit-               Bei einer Ablagerung von tierischen Nebenprodukten\ntel als Gülle sowie zur Änderung der genannten Verord-       oder verarbeiteten Erzeugnissen auf einer Deponie fin-\nnung (ABl. EU Nr. L 29 S. 31) auf landwirtschaftlich,        den die für die Ablagerung von Abfällen geltenden Be-\nforstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden          stimmungen des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgeset-\nausgebracht werden.                                          zes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnungen Anwendung. Die Bestimmungen\n(3) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus\nder Verordnung (EG) Nr. 811/2003 der Kommission\nAnlagen nach den §§ 14 und 18, die auf landwirtschaft-\nvom 12. Mai 2003 zur Durchführung der Verordnung\nlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Bö-\n(EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und\nden ausgebracht werden, gelten die §§ 4, 5 und 6\ndes Rates hinsichtlich des Verbots der Rückführung in-\nAbs. 1 der Bioabfallverordnung entsprechend. Ab-\nnerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hin-\nschnitt IV Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG)\nsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer\nNr. 181/2006 gilt entsprechend.\nNebenprodukte und bestimmter Übergangsmaßnah-\n(4) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus          men (ABl. EU Nr. L 117 S. 14) bleiben unberührt.\nAnlagen nach den §§ 15 und 19, die als Ausgangsma-\nterial Magen- und Darminhalt, Milch oder Kolostrum\nenthalten und die auf Weideland ausgebracht werden,                                         Te i l 5\ngilt Abschnitt IV Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG)\nNr. 181/2006 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, soweit                  Registrierung und Zulassung\nausschließlich Magen- und Darminhalt, Milch und Ko-\nlostrum aus einem einzigen Betrieb mit Nutztieren ein-                                       § 26\ngesetzt wird, der Betrieb keinen tierseuchenrechtlichen\nMaßregeln unterliegt und der Fermentationsrückstand                                 Registrierung und\noder Kompost nur auf Flächen dieses Betriebes ausge-                     Bekanntmachung der Zulassungen\nbracht wird.\n(5) Für Fermentationsrückstände und Komposte aus              (1) Die zuständige Behörde erfasst die nach\nAnlagen nach den §§ 13 und 17 gilt Absatz 3 mit der\n1. den Artikeln 10 bis 15, 17, 18 und 23 der Verordnung\nMaßgabe entsprechend, dass Fermentationsrück-\nstände und Komposte nach Satz 1 nur dann auf Weide-               (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Betriebe sowie die\nland ausgebracht werden dürfen, soweit zuvor auf das              nach § 11 dieser Verordnung zugelassenen Pasteu-\nauszubringende Material eine Temperatur von mindes-               risierungsanlagen unter Erteilung einer Zulassungs-\ntens 70 Grad Celsius über mindestens 60 Minuten ein-              nummer sowie\ngewirkt hat.\n2. § 7 registrierten Betriebe und die unter die §§ 13\nund 17 fallenden Biogas- und Kompostierungsanla-\nAbschnitt 4                               gen unter Erteilung einer Registriernummer\nAnlagen zur Entsorgung\nin einem Register. Die Zulassungsnummer und die Re-\ntierischer Nebenprodukte als Abfall\ngistriernummer sind elfstellig und werden aus der für\nden Landkreis oder die kreisfreie Stadt des Sitzes des\n§ 24\nBetriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer\nVerbrennungsanlagen                        des vom Statistischen Bundesamtes herausgegebenen\n(1) Rückstände aus Anlagen, die nach Artikel 12           Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstel-\nAbs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 der Verordnung        ligen Betriebsnummer und einer zweistelligen Nummer\n(EG) Nr. 1774/2002 zugelassen sind und in denen aus-         für die Betriebsart nach Maßgabe der Anlage 5 gebil-\nschließlich ganze Tierkörper verbrannt oder mitver-          det.\nbrannt werden, sind nach den Vorschriften des Kreis-\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund            (2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundes-\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu             ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\nverwerten oder zu beseitigen.                                cherschutz (Bundesministerium) die Zulassung und Re-\ngistrierung unter Angabe der erteilten Zulassungs- oder\n(2) Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte oder        Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Wi-\nverarbeitete Erzeugnisse verbrannt oder mitverbrannt         derruf einer Zulassung oder Registrierung mit.\nwerden, müssen die Anforderungen der Siebzehnten\nVerordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-               (3) Das Bundesministerium gibt die zugelassenen\nschutzgesetzes erfüllen. § 19 der Siebzehnten Verord-        und registrierten Betriebe unter Angabe der erteilten\nnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-           Zulassungs- und Registriernummer im Bundesanzeiger\ngesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Ver-   oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.\nbrennung oder Mitverbrennung von ganzen Tierkör-\npern, soweit diese in Anlagen nach Artikel 12 Abs. 1         *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/","1744            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\nTe i l 6                             3. entgegen § 4 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass Kü-\nchen- und Speiseabfall gekennzeichnet ist und in\nAusnahmen\nflüssigkeitsdichten Behältnissen befördert wird,\n§ 27                               4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein tierisches Neben-\nprodukt, ein verarbeitetes Erzeugnis oder ein dort\nAusnahmen\ngenanntes Düngemittel nicht getrennt aufbewahrt,\n(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\n5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass\nArtikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im\nNutztiere nicht mit den dort genannten Nebenpro-\nHinblick auf Blut genehmigen, das zu Forschungszwe-\ndukten, Erzeugnissen und dort genannten Dünge-\ncken oder zu Ausbildungszwecken für Jagdhunde ver-\nmitteln in Berührung kommen,\nwendet wird.\n6. entgegen § 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder\n(2) § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Tierische Nebenpro-\nnicht vollständig erstattet,\ndukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004\n(BGBl. I S. 82) gilt nach Maßgabe des Satzes 2 nicht           7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nfür Heimtiere, soweit diese in einer Verbrennungsanlage           § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass Fahrzeuge, Be-\nnach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/              hälter, Ausrüstungsgegenstände und Geräte gerei-\n2002 verbrannt werden. Bis zur Verbrennung sind die               nigt und desinfiziert werden,\nHeimtiere in der Verbrennungsanlage, in einem Zwi-             8. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nschenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1              § 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, nicht sicherstellt, dass\noder in einer tierärztlichen Praxis zu lagern.                    tierische Nebenprodukte, verarbeitete Erzeugnisse,\n(3) Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/             Küchen- und Speiseabfälle und pasteurisiertes Ma-\n2002 gilt nicht für einzelne Körper von Heimtieren, so-           terial von einem Handelspapier begleitet werden,\nweit diese auf geeigneten und von der zuständigen Be-          9. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 das dort genannte\nhörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf             Material nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-\neinem dem Tierhalter gehörenden Gelände, jedoch                   schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verarbei-\nnicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelba-            tet,\nrer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben wer-\nden. Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden,          10. a) einer mit einer Zulassung nach § 11 Abs. 1\ndass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zenti-                Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1,\nmeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der                       § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Satz 1 oder\nGrube, bedeckt sind. § 26 Abs. 2 Satz 1, § 32b Abs. 2             b) einer mit einer Genehmigung nach § 27 Abs. 1\nSatz 1 und § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushalts-                verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,\ngesetzes bleiben unberührt.\n11. entgegen § 12 ein tierisches Nebenprodukt verar-\n(4) Für die Sammlung, Beförderung, Verarbeitung,               beitet,\nVerwendung und Lagerung von Milch, Erzeugnissen\nauf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnis-           12. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 2\nsen der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1                eine Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-\nBuchstabe e, f und g der Verordnung (EG) Nr. 1774/                tig registrieren lässt,\n2002 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG)             13. einer Vorschrift des\nNr. 79/2005 der Kommission vom 19. Januar 2005 zur\na) § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 14 Abs. 1\nDurchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des\nSatz 2 oder Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder 4,\nEuropäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich\n§ 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder Abs. 2, § 18 Abs. 1\nder Verwendung von Milch, Erzeugnissen auf Milchba-\nSatz 2 oder Abs. 2 oder § 19 Satz 2 oder 4,\nsis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die in der\ngenannten Verordnung als Material der Kategorie 3 de-             b) § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in\nfiniert sind (ABl. EU Nr. L 16 S. 46) in der jeweils gel-             Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 oder § 15\ntenden Fassung.                                                       Abs. 1 Satz 3, oder\nc) § 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in\nTe i l 7                                    Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 3 oder § 19\nSchlussvorschriften                                     Satz 3,\nüber eine dort genannte Sicherstellungspflicht zu-\n§ 28                                  widerhandelt,\nOrdnungswidrigkeiten                       14. entgegen § 16 ein tierisches Nebenprodukt ver-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8              bringt,\ndes Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes             15. entgegen § 17 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 18\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                          Abs. 1 Satz 3, Küchen- und Speiseabfälle verarbei-\n1. entgegen § 4 Abs. 1 Küchen- und Speiseabfall                 tet,\nnicht getrennt hält, nicht getrennt aufbewahrt, nicht   16. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 verarbeitete Gülle in\ngetrennt einsammelt oder nicht getrennt befördert,           den Verkehr bringt oder\n2. entgegen § 4 Abs. 2 Küchen- und Speiseabfall            17. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 ein Messgerät nicht,\nnicht oder nicht rechtzeitig abholt, nicht oder nicht        nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibriert oder\nrechtzeitig sammelt oder nicht oder nicht rechtzei-          nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kalibrieren\ntig befördert,                                               lässt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006                       1745\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 5                        (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1\ndes Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes                        des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                                fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1\n1. entgegen § 9 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit                   einen Fermentationsrückstand oder einen Kompost\n§ 4 Abs. 5 oder § 11 Abs. 2, eine Aufzeichnung nicht,               aufbringt.\nnicht in der dort vorgeschriebenen Weise oder nicht\nrechtzeitig führt oder der nicht oder nicht mindes-                                                § 29\ntens für die dort genannte Dauer aufbewahrt,                                                 Inkrafttreten\n2. entgegen § 27 Abs. 2 Satz 2 ein Heimtier lagert oder                     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n3. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 ein Heimtier vergräbt.                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. Juli 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel","1746           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\nAnlage 1\n(zu § 9 Abs. 1, 3 und 4)\nHandelspapiere\nHandelspapier für\nMaterial der Kategorie 1/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 1*)\n„Nur zur Entsorgung“ … (lfd. Nr.)\ndreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)\nOriginal begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger\nEinzugsbereichsregelungen sind zu beachten!\nHandelspapier für\nMaterial der Kategorie 2/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 2*)\n„Darf nicht verfüttert werden“ … (lfd. Nr.)\ndreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)\nOriginal begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger\nEinzugsbereichsregelungen sind zu beachten!\nHandelspapier für Material der Kategorie 2*)\n„Zur Verfütterung nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)\nNr. 1774/2002 an ...“ (spezifizierte Tierart, an die das Material verfüttert werden soll) … (lfd. Nr.)\ndreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)\nOriginal begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger\nHandelspapier für Gülle oder Magen- und Darminhalt*)\n„Gülle“ … (lfd. Nr.)\ndreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)\nOriginal begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006      1747\nHandelspapier für\nMaterial der Kategorie 3/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 3*)\n„Nicht für den menschlichen Verzehr“ … (lfd. Nr.)\ndreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)\nOriginal begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger\nvierfach (Durchschläge für Erzeuger, Beförderungsunternehmen und Empfänger)\nOriginal begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger\nHandelspapier für Fermentationsrückstände oder Komposte*) … (lfd. Nr.)\ndreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen)\nOriginal begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger\nArt des Rohmaterials/des verarbeiteten Materials*) und Angabe des Gewichts (in Kilogramm) oder der Tierzahl:\nTierart/Tierarten**):                      ggf. Plombennummer\n(ggf. Ohrmarkennummern)\nAbgebender Betrieb:\nUnterschrift***)\nName\nAnschrift/Stempel\nGgf. Zulassungsnummer oder Registriernummer\nDatum der Abgabe des tierischen Nebenproduktes an das Beförderungsunternehmen\nBeförderungsunternehmen:\nUnterschrift\nName\nAnschrift/Stempel\nZulassungsnummer oder Registriernummer\nEmpfänger:\nUnterschrift\nName\nAnschrift/Stempel\nGgf. Zulassungsnummer oder Registriernummer\nDatum der Anlieferung des Rohmaterials/verarbeiteten Materials beim Empfänger\n(bei tierischen Nebenprodukten nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e oder f zusätzlich die Menge der\nempfangenen tierischen Nebenprodukte)\n*) Nicht Zutreffendes bitte streichen.\n**) Angabe nur, soweit möglich.\n***) Im Fall von Tierkörpern Unterschrift nur, soweit möglich.","Anlage 2\n(§ 9 Abs. 5)                                                                                                                                                                                                                        1748\nMuster für Aufzeichnungen\n1                                   2                                    3                                    4                                    5                                    6\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\nDatum der                                                                                                                                   Name und Anschrift des\nBeschreibung der                        Menge der                          Herkunft der                                                           Name und Anschrift\nAbholung der                                                                                                                                 Beförderungsunternehmens\ntierischen Nebenprodukte3)           tierischen Nebenprodukte4)         tierischen Nebenprodukte2)5)6)                                                  des Empfängers1)6)\ntierischen Nebenprodukte1)2)                                                                                                                                   1)2)5)6)\n1\n) Für Versender obligat.\n2\n) Für Beförderungsunternehmen obligat.\n3\n) Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Material der Kategorie 3 im Sinne des\nArtikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002; bei Material der Kategorie 3 oder verarbeitetem Material, das als Futtermittel genutzt werden soll, soweit möglich auch Angabe der Tierart. Art und Verfahren der\nBehandlung.\n4\n) Angabe der Menge, des Gewichts oder des Volumens (Behältergröße und -anzahl); bei verendeten Tieren ggf. Angabe der Tierzahl und Tierart.\n5\n) Für Empfänger obligat.\n6\n) Zulassungsnummer oder Registriernummer des Herkunftsbetriebes bzw. Empfängerbetriebes; Zulassungs- oder Registriernummer des Beförderungsunternehmens.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006             1749\nAnlage 3\n(zu § 21 Abs. 1)\nProbenahme\nDie Probenahme nach § 21 Abs. 1 erfolgt mit dem Ziel der Gewinnung von repräsentativen Teilmengen des Prüf-\ngutes zur Beurteilung seiner biologischen Eigenschaften. Eine repräsentative Probe kann nur gewonnen werden,\nwenn jedes Teil des Prüfgutes mit der gleichen Wahrscheinlichkeit in die jeweilige Probe gelangen kann.\n1. Begriffsbestimmungen\nFür die Probenahme im Rahmen dieser Verordnung ist\na) eine Charge:\ndie Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit und räumlichen Zuordnung als eine Einheit\ndarstellt,\nb) eine Einzelprobe:\ndie Teilmenge einer Charge, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,\nc) eine Sammelprobe:\ndie Gesamtmenge der einer Charge entnommenen Einzelproben,\nd) eine Endprobe:\neine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe mit gleicher Zusammensetzung wie die\nSammelprobe.\n2. Probenahmegeräte\nDie Probenahmegeräte und Behälter müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht\nbeeinflusst. Probenahmegeräte und -hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teil-\nchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen. Alle Probenahmegeräte und Behälter sind vor Gebrauch\nbei Bedarf zu sterilisieren oder zu desinfizieren.\n3. Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben\nBei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Chargen ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl\nan Einzelproben zu ziehen.\n1                                                       2\nUmfang der Charge                                  Mindestzahl der Einzelproben\nbis einschließlich 2,5 t bzw. m3                                                    7\nüber 2,5 t bis einschließlich 80 t bzw. m3                die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder\nVolumen der Charge in t bzw. m3, aufgerundet auf ganze\nZahlen\nüber 80 t bzw. m3                                                                   40\nDie Einzelprobe darf die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten. Wird zur Probenahme\naus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe\nnicht eingehalten zu werden.\n4. Anzahl der erforderlichen Sammelproben\nFür jede Charge ist eine Sammelprobe zu bilden.\n5. Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben\nAus jeder Sammelprobe sind nach guter Durchmischung mindestens zwei Endproben zu bilden. Die Menge\neiner Endprobe darf drei Kilogramm für feste oder drei Liter für flüssige Stoffe nicht unterschreiten.\n6. Entnahme und Bildung der Proben\nBei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu verfahren:\na) die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip über die gesamte Charge verteilt zu entnehmen,\nb) das Gewicht oder Volumen der Einzelproben muss ungefähr gleich sein,\nc) das Gewicht oder Volumen der einzelnen Endproben muss annähernd gleich sein.\n7. Verwendung der Endproben\nDie Endproben sind in saubere, trockene, erforderlichenfalls sterilisierte oder desinfizierte, feuchtigkeitsun-\ndurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen. Die Behältnisse sind zu verschlie-\nßen.","1750          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\nDie Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:\na) Name und Anschrift des probegebenden Betriebes,\nb) Nummer und Datum der Probenahme,\nc) Stoff- und ggf. Chargenbezeichnung,\nd) Name und Unterschrift des Probenehmers.\nEine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauftragten Stelle von dem Probenehmer unverzüglich nach der\nProbenahme zum Zweck der Untersuchung zu übersenden. Eine zweite Endprobe ist dem Betrieb, in dem die\nEinzelproben entnommen worden sind, auf Verlangen zu überlassen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006         1751\nAnlage 4\n(zu § 23 Abs. 1)\nListe der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen\nzugelassenen tierischen Nebenprodukte, soweit die Fermentationsrückstände\nund Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf Böden bestimmt sind\n1. Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 1774/2002:\na) Gülle,\nb) Magen- und Darminhalt sowie Panseninhalt,\nc) Milch und Kolostrum,\nd) sonstiges Material der Kategorie 2, das nach Verarbeitungsmethode 1 des\nAnhangs V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 behandelt wor-\nden ist.\n2. Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNr. 1774/2002.","1752              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\nAnlage 5\n(zu § 26 Abs. 1)\nNummernschlüssel für die Betriebsart\n1. Zugelassene Betriebe\n01      Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 1 nach Artikel 10 VO (EG) Nr. 1774/2002\n02      Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 2 nach Artikel 10 VO (EG) Nr. 1774/2002\n03      Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 3 nach Artikel 10 VO (EG) Nr. 1774/2002\n04      Lagerbetrieb nach Artikel 11 VO (EG) Nr. 1774/2002\n05      Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nach Artikel 12 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 1774/2002\n06      Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 13 VO (EG) Nr. 1774/2002\n07      Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 nach Artikel 13 VO (EG) Nr. 1774/2002\n08      Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 nach Artikel 17 VO (EG) Nr. 1774/2002\n09      Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 nach Artikel 14 VO (EG) Nr. 1774/2002\n10      Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 nach Artikel 14 VO (EG) Nr. 1774/2002\n11      Biogasanlage nach Artikel 15 VO (EG) Nr. 1774/2002\n12      Kompostierungsanlage nach Artikel 15 VO (EG) Nr. 1774/2002\n13      Heimtierfutterbetrieb nach Artikel 18 VO (EG) Nr. 1774/2002\n14      Technische Anlage nach Artikel 18 VO (EG) Nr. 1774/2002\n15      Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zootiere nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. i VO (EG)\nNr. 1774/2002\n16      Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Zirkustiere nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. ii VO (EG)\nNr. 1774/2002\n17      Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Reptilien, Raubvögel nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. iii\nVO (EG) Nr. 1774/2002\n18      Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Pelztiere nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. iv VO (EG)\nNr. 1774/2002\n19      Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Wildtiere, deren Fleisch nicht für den menschlichen Verzehr\nbestimmt ist, nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. v VO (EG) Nr. 1774/2002\n20      Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Hunde nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. vi VO (EG)\nNr. 1774/2002\n21      Verfütterung tierischer Nebenprodukte an Maden nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c Nr. vii VO (EG)\nNr. 1774/2002\n22      Sammelstelle nach Artikel 23 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1774/2002\n23      Plätze, an denen Heimtiere vergraben werden („Tierfriedhöfe“) (Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe a)\n36      Pasteurisierungsanlage nach § 11\n2. Registrierte Betriebe\n28      Betriebe, die Gülle befördern\n29      Betriebe, die Magen- und Darminhalt, Magen-/Darmpakete, Milch der Kategorie 2, Kolostrum befördern\n30      Betriebe, die Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 für Biogas- oder Kompostierungsanlagen be-\nfördern\n31      Betriebe, die Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis befördern\n32      Betriebe, die verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 1 oder 2 befördern\n33      Betriebe, die unter den Nummern 28 bis 32 nicht genannte tierische Nebenprodukte befördern\n34      Biogasanlagen, die ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 vergären1)\n35      Kompostierungsanlagen, die ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 kompostieren2)\n1\n) Auch Biogasanlagen mit Nachrotte.\n2\n) Auch Kompostierungsanlagen mit vorgeschalteter Vergärung."]}