{"id":"bgbl1-2006-37-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":37,"date":"2006-08-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/37#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_37.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Chirurgiemechaniker-Handwerk (Chirurgiemechanikermeisterverordnung","law_date":"2006-07-27T00:00:00Z","page":1731,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006               1731\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung im Chirurgiemechaniker-Handwerk\n(Chirurgiemechanikermeisterverordnung – ChirMechMstrV)\nVom 27. Juli 2006\nAuf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in              1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September                     viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen\n1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 39 des               führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal-\nGesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934)                     kulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie-\ngeändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des                ßen,\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-\nvom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet\nmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\ntriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-\nterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf-\ndung und Forschung:\ntungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des\nDatenschutzes, des Umweltschutzes, einschließ-\n§1                                     lich der Verwendung lösemittelarmer oder wasser-\nGliederung                                 basierter, lösemittelfreier Produkte, sowie von Infor-\nund Inhalt der Meisterprüfung                        mations- und Kommunikationstechniken,\nDie Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Chirur-            3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,\ngiemechaniker-Handwerk umfasst folgende selbstän-                    durchführen und überwachen,\ndige Prüfungsteile:\n4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der                     sichtigung von Fertigungs- und Instandsetzungs-\nwesentlichen Tätigkeiten (Teil I),                               techniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschrif-\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen                  ten und technischen Normen sowie der allgemein\nKenntnisse (Teil II),                                            anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material\nund Geräten sowie der Einsatzmöglichkeiten von\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft-                Auszubildenden,\nlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse\n(Teil III) und                                                5. technische Arbeitspläne und Prozessabläufe sowie\nSkizzen und technische Zeichnungen, insbeson-\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-               dere unter Einsatz von rechnergestützten Syste-\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                              men, erstellen,\n§2                                  6. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-,\nHilfs- und Betriebsstoffe, einschließlich der Verfah-\nMeisterprüfungsberufsbild                          ren zur Wärme- und Oberflächenbehandlung sowie\n(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, dass              des Korrosionsschutzes bei der Planung und Ferti-\nder Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu              gung berücksichtigen,\nführen, technische, kaufmännische und personalwirt-\n7. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte\nschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Aus-\nBe- und Verarbeitungsverfahren sowie Füge- und\nbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungs-\nUmformtechniken beherrschen,\nkompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an\nneue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.                 8. chirurgische Instrumente, Geräte und Implantate\nplanen, berechnen und fertigen; Oberflächenbe-\n(2) Im Chirurgiemechaniker-Handwerk sind zum\nhandlung durchführen,\nZwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und\nKenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berück-           9. chirurgische Instrumente, Geräte und Implantate\nsichtigen:                                                           aus Bauteilen und Baugruppen montieren, in Be-","1732            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\ntrieb nehmen, Funktionsprüfung durchführen und          Meisterprüfung im Chirurgiemechaniker-Handwerk. Die\ninstand halten,                                         Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungs-\n10. Logistikkonzepte für Betriebs- und Lagerausstat-         ausschuss.\ntung entwickeln und umsetzen,                              (2) Als Situationsaufgabe sind die folgenden Aufga-\n11. Fehler-, Mängel- und Störungssuche durchführen,          ben auszuführen: Fehler und Mängel an Fertigungser-\nFehler, Mängel und Störungen beseitigen, Ergeb-         zeugnissen des Chirurgiemechaniker-Handwerks sowie\nnisse bewerten und dokumentieren,                       Störungen an Fertigungseinrichtungen unter Berück-\nsichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Ar-\n12. Leistungen abnehmen, abrechnen und protokol-\nbeitsorganisation feststellen, eingrenzen und beheben\nlieren sowie Nachkalkulation durchführen.\nsowie Ergebnisse dokumentieren. Bei der Aufgaben-\nstellung sind Fertigungserzeugnisse des Chirurgieme-\n§3                                chaniker-Handwerks zu wählen, die nicht Gegenstand\nGliederung des Teils I                      des Meisterprüfungsprojekts waren.\nDer Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-          (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe\nfungsbereiche:                                               wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-         gen nach Absatz 2 gebildet.\nnes Fachgespräch,\n2. eine Situationsaufgabe.                                                                §7\nPrüfungsdauer\n§4                                                und Bestehen des Teils I\nMeisterprüfungsprojekt                          (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt           soll nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachgespräch\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.           nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Si-\nVorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen        tuationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.\nberücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun-               (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-\ndenanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus-              tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-\nschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der       fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im\nPrüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer         Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.\nZeit-, Materialbedarfs- und Prüfmethodenplanung. Die-        Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese\nses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungs-         Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-\nprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmi-           tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.\ngung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen\nTeils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-\nKundenanforderungen entspricht.\nchende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-           Meisterprüfungsprojekt, noch im Fachgespräch, noch\nnungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.           in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist die nachfolgende       bewertet worden sein darf.\nAufgabe durchzuführen: Ein chirurgisches Instrument,\nGerät oder Implantat planen, entwerfen, berechnen,                                        §8\nkalkulieren, anfertigen sowie eine Dokumentation mit                                 Gliederung,\nPrüfprotokoll erstellen.                                             Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II\n(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter-\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den\nlagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten\nin Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Hand-\nArbeiten mit 60 vom Hundert und die Dokumentations-\nlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufs-\nunterlagen mit 10 vom Hundert gewichtet.\nbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie\nLösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei\n§5\naktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.\nFachgespräch\n(2) Handlungsfelder sind:\nNach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist\nhierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der          1. Fertigungstechnik,\nPrüfling nachweisen, dass er die fachlichen Zusam-           2. Auftragsabwicklung,\nmenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungs-\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.\nprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des Meisterprü-\nfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprü-                 (3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Auf-\nfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme              gabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:\nsowie deren Lösungen darstellen kann und dabei in            1. Fertigungstechnik\nder Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\n§6                                    fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichti-\ngung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in\nSituationsaufgabe                             einem Chirurgiemechanikerbetrieb zu bearbeiten;\n(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und          dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysie-\nvervollständigt den Qualifikationsnachweis für die               ren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006                 1733\nlung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i auf-          e) technische Arbeitspläne erarbeiten sowie vorge-\ngeführten Qualifikationen verknüpft werden:                      gebene Arbeitspläne bewerten und korrigieren,\na) Lösungen für Problemstellungen im Bereich der              f) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschi-\nchirurgiemechanischen Fertigungstechnik erar-                 nen und Geräten bestimmen und begründen,\nbeiten, bewerten und korrigieren,                          g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\nb) Aufbau, Verwendung und Behandlung chirurgi-                h) Mengen ermitteln und berechnen, Vor- und Nach-\nscher Instrumente, Geräte und Implantate unter                kalkulation durchführen;\nBerücksichtigung der Anatomie unterscheiden\nund medizinischen Fach- und Einsatzgebieten            3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nzuordnen, insbesondere für Sterilisation, Endo-            Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nskopie, Ultraschalltechnik, Hochfrequenz-Chirur-           Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-\ngie und Lasertechnik,                                      sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-\nc) Informationen für die Fertigungsplanung und den            schriften, auch unter Anwendung von Informations-\nFertigungsprozess beurteilen, Werkstoffe, Werk-            und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen; bei\nzeuge und Maschinen den entsprechenden Ferti-              der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der\ngungstechniken zuordnen und auswählen,                     unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen\nverknüpft werden:\nd) Skizzen und Zeichnungen erstellen, lesen und be-\na) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nurteilen,\nschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen; Ar-\ne) Arten, Eigenschaften und Bezeichnungen von                    beitspositionen zu Angebotspaketen zusammen-\nWerk- und Hilfsstoffen unterscheiden sowie Ver-               fassen und Preise kalkulieren,\nwendungs- und Verarbeitungsalternativen zuord-\nb) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, be-\nnen,\ntriebliche Kennzahlen ermitteln,\nf) technische Prüfungen planen; Prüf- und Betriebs-\nc) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nmittel unterschiedlichen Fertigungs-, Füge- und\nGewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\nPrüfverfahren zuordnen sowie Anwendungsberei-\ntechnischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nche unterscheiden,\nerarbeiten,\ng) Lösungen für Probleme der Werkstoffbe- und                 d) betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener\n-verarbeitung sowie des Fügens erarbeiten und                 Schemata ermitteln und nutzen,\nbewerten,\ne) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\nh) Bearbeitungsprogramme für gesteuerte Maschi-                  darstellen,\nnen erarbeiten, bewerten und optimieren,\nf) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;\ni) Verfahren der Oberflächenbehandlung, insbeson-                den Zusammenhang zwischen Personalverwal-\ndere Wärmebehandlung, sowie des Korrosions-                   tung sowie Personalführung und -entwicklung\nschutzes unterscheiden und Verwendungszwe-                    darstellen,\ncken zuordnen;\ng) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung\n2. Auftragsabwicklung                                               der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen ent-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,           wickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maß-\nAuftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-                   nahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseiti-\ndung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-                gung festlegen,\nund qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-            h) Betriebs- und Lagerausstattung planen und dar-\nrung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der             stellen,\njeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-\ni) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperationen\nter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen\ndarstellen und beurteilen.\nverknüpft werden:\n(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.\na) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-\nSie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei\nlen,\nStunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-\nb) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-         den täglich darf nicht überschritten werden.\nwerten, Angebotskalkulation durchführen,\n(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem\nc) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und          arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-\n-organisation unter Berücksichtigung der Ferti-        lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.\ngungs- und Instandsetzungstechnik, des Einsat-\n(6) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-\nzes von Material, Geräten und Personal bewer-          satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-\nten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen\nlings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nsowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen\ndurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-\nberücksichtigen,\nzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II\nd) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-       der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung\nnische Normen sowie allgemein anerkannte Re-           soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In\ngeln der Technik anwenden, insbesondere Haf-           diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-\ntung bei der Herstellung, der Instandhaltung und       lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis\nbei Dienstleistungen beurteilen,                       2 : 1 zu gewichten.","1734           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2006\n(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des                   ten zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis\nTeils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-             zum Ablauf des 30. April 2007 sind auf Antrag des Prüf-\nchende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem                  lings die bis zum 31. Oktober 2006 anwendbaren Vor-\nHandlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs-                 schriften weiter anzuwenden.\nprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,                   (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\nso ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.                   31. Oktober 2006 geltenden Vorschriften nicht bestan-\nden haben und sich bis zum 31. Oktober 2008 zu einer\n§9                                     Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag\nWeitere Anforderungen                              die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Okto-\nDie Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV              ber 2006 anwendbaren Vorschriften ablegen.\nsowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-                   (3) Ab dem 1. November 2006 sind vorbehaltlich\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-                der Absätze 1 und 2 der Erlass des Bundesministers\nmeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im                    für Wirtschaft vom 6. März 1951 (Erl. BMWi – II2 –\nHandwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom                    15228/50) und der Erlass des Bundesministers für Wirt-\n18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch die Ver-           schaft über das Berufsbild für Chirurgie-Instrumenten-\nordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191), in der              macher und Chirurgiemechaniker vom 27. Januar 1958\njeweils geltenden Fassung.                                         (Ministerialblatt des Bundesministers für Wirtschaft\nS. 115) nicht mehr anzuwenden.\n§ 10\nÜbergangsvorschrift                                                           § 11\n(1) Die bis zum 31. Oktober 2006 begonnenen Prü-                                        Inkrafttreten\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif-                  Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft.\nBerlin, den 27. Juli 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nWuermeling"]}