{"id":"bgbl1-2006-36-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":36,"date":"2006-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/36#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_36.pdf#page=17","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EuHbG)","law_date":"2006-07-20T00:00:00Z","page":1721,"pdf_page":17,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006                  1721\nGesetz\nzur Umsetzung des Rahmenbeschlusses\nüber den Europäischen Haftbefehl und die\nÜbergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n(Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG)*)\nVom 20. Juli 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                                        §\nsen:                                                                     Entlassung des Verfolgten                       83d\nVernehmung des Verfolgten                       83e\nArtikel 1\nAbschnitt 3\nÄnderung des Gesetzes\nüber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen                                       Durchlieferung an einen\nMitgliedstaat der Europäischen Union\nDas Gesetz über die internationale Rechtshilfe in\nDurchlieferung                                  83f\nStrafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nBeförderung auf dem Luftweg                     83g\n27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch\ndas Gesetz vom 22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2189), wird\nAbschnitt 4\nwie folgt geändert:\nAusgehende Ersuchen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                        um Auslieferung an einen\nDie Angaben zum Achten und Neunten Teil werden                                Mitgliedstaat der Europäischen Union\nmit Ausnahme der Angaben zu Abschnitt 5 des                         Spezialität                                     83h\nAchten Teils durch folgende Angaben ersetzt:                        Unterrichtung über Fristverzögerungen           83i\n„Achter Teil\nUnterstützung von Mitglied-                                                 Neunter Teil\nstaaten der Europäischen Union                                            Schlussvorschriften\nAbschnitt 1                                 Einschränkung von Grundrechten                  84\nAllgemeine Regelungen                              (weggefallen)                                   85\n§       Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften           86“.\nVorrang des Achten Teils                                   78    2. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nGrundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabent-          79\nscheidung                                                              „(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer\nstrafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitglied-\nAbschnitt 2                                 staat der Europäischen Union richtet sich nach die-\nAuslieferung an einen                            sem Gesetz. Absatz 3 wird mit der Maßgabe ange-\nMitgliedstaat der Europäischen Union                      wandt, dass der Achte Teil dieses Gesetzes den\nAuslieferung deutscher Staatsangehöriger                   80       dort genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen\nAuslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung         81       vorgeht. Die in Absatz 3 genannten völkerrecht-\nNichtanwendung von Vorschriften                            82       lichen Vereinbarungen und die Regelungen über\nErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen                    83       die vertragslose Rechtshilfe dieses Gesetzes blei-\nAuslieferungsunterlagen                                    83a      ben hilfsweise anwendbar, soweit nicht der Achte\nBewilligungshindernisse                                    83b      Teil abschließende Regelungen enthält.“\nFristen                                                    83c   3. § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses                    Rechtslage die Mitwirkung eines Beistandes\n2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen\nHaftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten          geboten erscheint, bei Verfahren nach Ab-\n(ABl. EG Nr. L 190 S. 1).                                                  schnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei","1722              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006\nZweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80               geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der\nund 81 Nr. 4 vorliegen,“.                                Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine\n4. In § 41 Abs. 1 wird das Wort „Ausländers“ durch               Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der\ndas Wort „Verfolgten“ ersetzt.                                Überprüfung im Verfahren nach § 33.\n5. Dem § 73 wird folgender Satz angefügt:                                              Abschnitt 2\n„Bei Ersuchen nach dem Achten Teil ist die Leis-                               Auslieferung an einen\ntung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erle-                       Mitgliedstaat der Europäischen Union\ndigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die\nEuropäische Union enthaltenen Grundsätzen im                                            § 80\nWiderspruch stünde.“\nAuslieferung\n6. § 77 wird wie folgt geändert:                                              deutscher Staatsangehöriger\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                         (1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwe-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          cke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn\n„(2) Bei eingehenden Ersuchen finden die               1. gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat\nVorschriften zur Immunität, zur Indemnität und                nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheits-\ndie Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchun-                   strafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird,\ngen und Beschlagnahmen in den Räumen eines                    den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstre-\nParlaments Anwendung, welche für deutsche                     ckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nStraf- und Bußgeldverfahren gelten.“                          zurückzuüberstellen, und\n7. Die Überschrift des Achten Teils wird wie folgt ge-           2. die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersu-\nfasst:                                                            chenden Mitgliedstaat aufweist.\n„Achter Teil                           Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden\nMitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tat-\nUnterstützung von Mitglied-\nhandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen\nstaaten der Europäischen Union“.\nauf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und\n8. Vor § 83j werden folgende Abschnitte 1 bis 4 einge-           der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort\nfügt:                                                         eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere\n„Abschnitt 1                            Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter\nhandelt, die zumindest teilweise auch auf seinem\nAllgemeine Regelungen\nHoheitsgebiet begangen wurde.\n§ 78                                   (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\nSatz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines\nVorrang des Achten Teils\nDeutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zu-\nSoweit dieser Teil keine besonderen Regelungen             lässig, wenn\nenthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses\n1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1\nGesetzes auf die im Zweiten, Dritten und Fünften\nvorliegen und die Tat\nTeil geregelten Ersuchen eines Mitgliedstaates An-\nwendung.                                                      2. keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist\nund\n§ 79                                3. auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige\nGrundsätzliche Pflicht                           Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes\nzur Bewilligung; Vorabentscheidung                      verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung\ndes Sachverhalts auch nach deutschem Recht\n(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um                eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwä-\nAuslieferung oder Durchlieferung können nur abge-                 gung der widerstreitenden Interessen das\nlehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen               schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine\nist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist                  Nichtauslieferung nicht überwiegt.\nzu begründen.\nEin maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in\n(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Ober-            der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig\nlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung            oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich die-\nzuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilli-              ses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zu-\ngungshindernisse nach § 83b geltend zu machen.                mindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist.\nDie Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse               Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvor-\ngeltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt           wurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkei-\nder Überprüfung durch das Oberlandesgericht im                ten einer effektiven Strafverfolgung und die grund-\nVerfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören.           rechtlich geschützten Interessen des Verfolgten un-\nBei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte          ter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines\nauch darauf hinzuweisen, dass im Falle der verein-            Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu\nfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung            gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen.\nnach Satz 3 nicht stattfindet.                                Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslie-\n(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2             ferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer\nSatz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Um-                Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein\nstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse            deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006               1723\noder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung                                     § 83\nund ihre Gründe in die Abwägung mit einzubezie-                                    Ergänzende\nhen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das                            Zulässigkeitsvoraussetzungen\nHauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl er-\nlassen hat.                                                     Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn\n(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwe-             1. der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Er-\ncke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn                suchen zugrunde liegt, bereits von einem ande-\nder Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Pro-               ren Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt wor-\ntokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entspre-                 den ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurtei-\nchend.                                                           lung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist,\ngerade vollstreckt wird oder nach dem Recht\n(4) Ging einem Ersuchen um Vollstreckung einer                des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden\nim Ausland rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe              kann,\noder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion eine\nAuslieferung wegen der dem Erkenntnis zugrunde               2. der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafge-\nliegenden Tat auf der Grundlage des Absatzes 1                   setzbuchs schuldunfähig war oder\noder 2 voraus, oder kommt es aufgrund der fehlen-            3. bei Ersuchen zur Vollstreckung das dem Ersu-\nden Zustimmung des Verfolgten nach Absatz 3 zu                   chen zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit\neinem solchen Ersuchen, so findet § 49 Abs. 1 Nr. 3              des Verfolgten ergangen ist und der Verfolgte\nkeine Anwendung. Fehlt es bei einem solchen Ersu-                zu dem Termin nicht persönlich geladen oder\nchen bei der nach § 54 vorzunehmenden Umwand-                    nicht auf andere Weise von dem Termin, der zu\nlung an einem Höchstmaß der im Geltungsbereich                   dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet\ndieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion,                worden war, es sei denn, dass der Verfolgte in\nweil die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 3                   Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens,\nnicht vorliegen, so tritt an dessen Stelle ein Höchst-           an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persön-\nmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug.                             liche Ladung durch Flucht verhindert hat oder\nihm nach seiner Überstellung das Recht auf ein\n§ 81                                  neues Gerichtsverfahren, in dem der gegen ihn\nerhobene Vorwurf umfassend überprüft wird,\nAuslieferung zur                              und auf Anwesenheit bei der Gerichtsverhand-\nVerfolgung oder zur Vollstreckung                      lung eingeräumt wird, oder\n§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass               4. die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach\n1. die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist,             dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates\nwenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden                  mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sons-\nMitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder               tigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sank-\nsonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindes-                  tion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer sol-\ntens zwölf Monaten bedroht ist,                              chen Strafe verurteilt worden war und eine Über-\nprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe\n2. die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig               oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen\nist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mit-                nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.\ngliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion\nzu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier                                    § 83a\nMonate beträgt,\nAuslieferungsunterlagen\n3. die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungs-\nangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das                 (1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in\ndeutsche Recht keine gleichartigen Steuern vor-          § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer\nschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll-         Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden\nund Währungsbestimmungen enthält wie das                 Angaben enthält:\nRecht des ersuchenden Mitgliedstaates,                   1. die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbe-\nschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den\n4. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist,\nEuropäischen Haftbefehl und die Übergabever-\nwenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat\nfahren zwischen den Mitgliedstaaten näher be-\nnach dem Recht des ersuchenden Staates eine\nschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit\nStrafbestimmung verletzt, die den in Artikel 2\ndes Verfolgten,\nAbs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom\n13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl           2. die Bezeichnung und die Anschrift der ausstel-\nund die Übergabeverfahren zwischen den Mit-                  lenden Justizbehörde,\ngliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) in Bezug           3. die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein\ngenommenen Deliktsgruppen zugehörig ist.                     Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justi-\ntielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung\n§ 82                                  vorliegt,\nNichtanwendung von Vorschriften                    4. die Art und rechtliche Würdigung der Straftat,\nDie §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäi-              einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,\nscher Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwen-          5. die Beschreibung der Umstände, unter denen\ndung.                                                            die Straftat begangen wurde, einschließlich der","1724             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006\nTatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der              (3) Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit\ngesuchten Person, und                                     dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur\n6. die für die betreffende Straftat im Ausstellungs-          Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren. Der Über-\nmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchst-              gabetermin soll spätestens zehn Tage nach der\nstrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechts-          Entscheidung über die Bewilligung liegen. Ist die\nkräftigen Urteils die verhängte Strafe.                   Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen\nunmöglich, die sich dem Einfluss des ersuchenden\n(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks                 Mitgliedstaates entziehen, so ist ein neuer Überga-\nAuslieferung nach dem Schengener Durchfüh-                    betermin innerhalb von zehn Tagen zu vereinbaren.\nrungsübereinkommen, die die unter Absatz 1 Nr. 1              Die Vereinbarung eines Übergabetermins kann im\nbis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese             Hinblick auf eine gegen den Verfolgten im Gel-\nAngaben nachgereicht wurden, gilt als Europäi-                tungsbereich dieses Gesetzes laufende strafrecht-\nscher Haftbefehl.                                             liche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus\nschwerwiegenden humanitären Gründen aufge-\n§ 83b                                schoben werden.\nBewilligungshindernisse                            (4) Können bei Vorliegen außergewöhnlicher\n(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abge-            Umstände die in dieser Vorschrift enthaltenen Fris-\nlehnt werden, wenn                                            ten nicht eingehalten werden, so setzt die Bundes-\nregierung Eurojust von diesem Umstand und von\na) gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die              den Gründen der Verzögerung in Kenntnis; perso-\ndem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im              nenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt wer-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrecht-           den.\nliches Verfahren geführt wird,\n(5) Über ein Ersuchen um Erweiterung der Aus-\nb) die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens           lieferungsbewilligung soll innerhalb von 30 Tagen\nwegen derselben Tat, die dem Auslieferungser-             nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.\nsuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein\nbereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,                                 § 83d\nc) dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staa-                             Entlassung des Verfolgten\ntes Vorrang eingeräumt werden soll,\nWurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen\nd) nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung              nach Ablauf eines nach § 83c Abs. 3 vereinbarten\nnach dem Rahmenbeschluss des Rates vom                    Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus\n13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl            der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein\nund die Übergabeverfahren zwischen den Mit-               neuer Übergabetermin vereinbart wurde.\ngliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1), aufgrund\neiner vom ersuchenden Staat gegebenen Zusi-                                        § 83e\ncherung oder aus sonstigen Gründen erwartet\nVernehmung des Verfolgten\nwerden kann, dass dieser einem vergleichbaren\ndeutschen Ersuchen entsprechen würde.                         (1) Solange eine Entscheidung über die Ausliefe-\nrung noch nicht ergangen ist, ist ein Ersuchen des\n(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Aus-            ersuchenden Mitgliedstaates um Vernehmung des\nländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufent-            Verfolgten als Beschuldigter zu bewilligen.\nhalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn\n(2) Bei der Vernehmung ist auf Ersuchen Vertre-\na) bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafver-            tern des ersuchenden Mitgliedstaates die Anwe-\nfolgung die Auslieferung eines Deutschen ge-              senheit zu gestatten.\nmäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,\nb) bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvoll-                                 Abschnitt 3\nstreckung er dieser nach Belehrung zu richter-                            Durchlieferung an einen\nlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutz-                   Mitgliedstaat der Europäischen Union\nwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im\nInland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten ent-                                    § 83f\nsprechend.\nDurchlieferung\n§ 80 Abs. 4 gilt entsprechend.\n(1) Die Durchlieferung durch den Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes aus einem Mitgliedstaat in\n§ 83c\neinen anderen Mitgliedstaat ist zulässig, wenn sich\nFristen                              aus den übermittelten Unterlagen\n(1) Über die Auslieferung soll spätestens inner-           1. die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbe-\nhalb von 60 Tagen nach der Festnahme des Ver-                      schluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den\nfolgten entschieden werden.                                        Europäischen Haftbefehl und die Übergabever-\n(2) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfach-              fahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG\nten Auslieferung einverstanden, soll eine Entschei-                Nr. L 190 S. 1) näher beschrieben wird, und die\ndung über die Auslieferung spätestens innerhalb                    Staatsangehörigkeit des Verfolgten,\nvon zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung er-              2. das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls\ngehen.                                                             oder einer in § 10 bezeichneten Urkunde,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006               1725\n3. die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat           3. die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer\nund                                                            die persönliche Freiheit beschränkenden Maß-\nnahme führt,\n4. die Umstände, unter denen die Straftat began-\ngen wurde, einschließlich der Tatzeit und des              4. die übergebene Person der Vollstreckung einer\nTatortes,                                                      Strafe oder Maßregel der Besserung und Siche-\nrung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird,\nergeben.\nselbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die\n(2) Auf die Durchlieferung aus einem Drittstaat                 persönliche Freiheit einschränken kann, oder\nan einen Mitgliedstaat findet Absatz 1 mit der Maß-            5. der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene\ngabe Anwendung, dass an die Stelle der in                          Person darauf verzichtet hat.\nAbsatz 1 Nr. 2 genannten Information die Informa-\ntion, dass ein Auslieferungsersuchen vorliegt, tritt.             (3) Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der\nübergebenen Person ist zu Protokoll eines Richters\n(3) Die Durchlieferung Deutscher zur Strafverfol-           oder Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklä-\ngung ist nur zulässig, wenn der Mitgliedstaat, an              rung ist unwiderruflich. Die übergebene Person ist\nden die Auslieferung erfolgt, zusichert, den Verfolg-          hierüber zu belehren.\nten auf deutsches Verlangen nach Verhängung ei-\nner rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen                                      § 83i\nSanktion zur Vollstreckung in den Geltungsbereich\ndieses Gesetzes zurückzuüberstellen. Die Durchlie-                                 Unterrichtung\nferung Deutscher zur Strafvollstreckung ist nur zu-                          über Fristverzögerungen\nlässig, wenn der Betroffene zustimmt. § 80 Abs. 4                 Die Bundesregierung unterrichtet den Rat der\ngilt entsprechend.                                             Europäischen Union, wenn es wiederholt zu Verzö-\n(4) Über ein Ersuchen um Durchlieferung soll in-            gerungen bei der Auslieferung durch einen anderen\nnerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens                Mitgliedstaat gekommen ist. Soweit es im Einzelfall\nentschieden werden.                                            zur Feststellung der Gründe für eine Überschreitung\nder Fristen erforderlich ist, dürfen dabei dem Rat\npseudonymisierte Daten des Verfolgten übermittelt\n§ 83g\nwerden. Die Bundesregierung darf den Personen-\nBeförderung auf dem Luftweg                       bezug nur gegenüber dem Staat wiederherstellen,\nan den das Auslieferungsersuchen gerichtet wor-\n§ 83f gilt auch bei der Beförderung auf dem Luft-\nden ist, und nur, sofern es zur Beurteilung der Um-\nweg, bei der es zu einer unvorhergesehenen Zwi-\nsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom\nschenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl\nkommt.\nund die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied-\nstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) erforderlich ist.“\nAbschnitt 4\n9. In § 84 werden das Wort „und“ nach dem Klammer-\nAusgehende Ersuchen                           zusatz „(Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes)“\num Auslieferung an einen                       durch ein Komma ersetzt und hinter dem Klammer-\nMitgliedstaat der Europäischen Union                  zusatz „(Artikel 13 des Grundgesetzes)“ die Wörter\n„und der Schutz vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2\n§ 83h                                Satz 1 des Grundgesetzes)“ eingefügt.\nSpezialität                        10. § 85 wird aufgehoben.\n(1) Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Euro-       11. § 86 wird wie folgt geändert:\npäischen Haftbefehls übergebene Personen dürfen                a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n1. wegen einer vor der Übergabe begangenen an-                 b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zu-\ngrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch                              Artikel 2\neiner freiheitsentziehenden Maßnahme unter-\nworfen werden und                                                 Einschränkung von Grundrechten\n2. nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, über-       Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2\nstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben        Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post-\nwerden.                                               und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des\nGrundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Ar-\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn              tikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach\n1. die übergebene Person den räumlichen Gel-              Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\ntungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von\n45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung                                    Artikel 3\nnicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Mög-                                Änderung der\nlichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurück-                Justizverwaltungskostenordnung\ngekehrt ist,\n§ 5 Abs. 4 der Justizverwaltungskostenordnung in\n2. die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder      der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nfreiheitsentziehenden Maßregel der Besserung          mer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die\nund Sicherung bedroht ist,                            zuletzt durch Artikel 14 Abs. 4 des Gesetzes vom","1726            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006\n22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist,         Verfahren nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt des\nwird wie folgt gefasst:                                     Achten Teils des Gesetzes über die internationale\nRechtshilfe in Strafsachen.“\n„(4) In den nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 be-\nzeichneten Angelegenheiten werden Kosten nicht erho-                                Artikel 4\nben, wenn nach § 75 des Gesetzes über die internatio-\nnale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach § 71 des                                Inkrafttreten\nIStGH-Gesetzes darauf verzichtet worden ist oder in            Dieses Gesetz tritt am 2. August 2006 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juli 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier"]}