{"id":"bgbl1-2006-36-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":36,"date":"2006-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende","law_date":"2006-07-20T00:00:00Z","page":1706,"pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["1706                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006\nGesetz\nzur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende\nVom 20. Juli 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                     e) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:\ntes das folgende Gesetz beschlossen:\n„§ 31     Absenkung und Wegfall des Arbeits-\nlosengeldes II und des befristeten Zu-\nInhaltsübersicht                                            schlages“.\nArtikel  1    Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch            f) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende An-\nArtikel  2    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch               gabe eingefügt:\nArtikel  3    Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel  3a   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n„§ 34a    Ersatzansprüche der Träger der\nGrundsicherung für Arbeitsuchende\nArtikel  4    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nnach sonstigen Vorschriften“.\nArtikel  5    Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel  6    Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch            g) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende An-\nArtikel  7    Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch                gabe eingefügt:\nArtikel  8    Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\n„§ 36a    Kostenerstattung bei Aufenthalt im\nArtikel  9    Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\nFrauenhaus“.\nArtikel  9a   Änderung des Wohngeldgesetzes\nArtikel 10    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes                h) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende An-\nArtikel 10a   Änderung des Einkommensteuergesetzes                       gabe eingefügt:\nArtikel 11    Änderung des Bundeskindergeldgesetzes                      „§ 52a    Überprüfung von Daten“.\nArtikel 12    Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nArtikel 13    Änderung der Einigungsstellen-Verfahrensverord-\ni) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:\nnung                                                       „§ 53     Statistik und Übermittlung statisti-\nArtikel 14    Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsver-                      scher Daten“.\nordnung\nArtikel 15    Neubekanntmachung des Zweiten Buches Sozial-            j) Die Angaben zu den §§ 65a und 65b werden\ngesetzbuch                                                 wie folgt gefasst:\nArtikel 16    Inkrafttreten\n„§ 65a    (weggefallen)\nArtikel 1                                   § 65b     (weggefallen)“.\nk) Die Angabe zu § 65e wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch                              „§ 65e    Übergangsregelung      zur    Aufrech-\nnung“.\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\nrung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom                 l) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:\n24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-                   „§ 66     (weggefallen)“.\nändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2006\n(BGBl. I S. 558), wird wie folgt geändert:                            m) Nach der Angabe zu § 67 werden folgende An-\ngaben angefügt:\n1.     Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„§ 68     Gesetz zur Änderung des Zweiten Bu-\na) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende An-                               ches Sozialgesetzbuch und anderer\ngabe eingefügt:                                                         Gesetze\n„§ 15a      Sofortangebot“.                                   § 69      Gesetz zur Fortentwicklung der\nGrundsicherung für Arbeitsuchende“.\nb) Der Angabe „Unterabschnitt 1 Arbeitslosen-\n1a. In § 3 Abs. 3 werden der Schlusspunkt durch ein\ngeld II“ werden die Wörter „und befristeter Zu-\nSemikolon ersetzt und folgende Wörter angefügt:\nschlag“ angefügt.\n„die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen\nc) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende An-                  decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebe-\ngabe eingefügt:                                            dürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsge-\n„§ 18a      Zusammenarbeit mit den für die Ar-             meinschaft lebenden Personen. Eine davon ab-\nbeitsförderung zuständigen Stellen“.           weichende Festlegung der Bedarfe ist ausge-\nschlossen.“\nd) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:\n2.   In § 5 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„§ 26       Zuschuss    zu   Versicherungsbeiträ-          „den Antrag stellen“ die Wörter „sowie Rechtsbe-\ngen“.                                          helfe und Rechtsmittel einlegen“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006              1707\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden der Schlusspunkt                        „(4) Leistungen nach diesem Buch erhält\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende Wör-                 nicht, wer in einer stationären Einrichtung un-\nter angefügt:                                                 tergebracht ist, Rente wegen Alters oder\n„sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung                  Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche\nvon Leistungsmissbrauch einrichten.“                          Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht.\nDem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe                      ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Voll-\n„§ 6a“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass eine                 zug richterlich angeordneter Freiheitsentzie-\nHeranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b                  hung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 er-\nAbs. 1 Satz 1 erfolgen kann“ eingefügt.                       hält Leistungen nach diesem Buch,\n4. In § 6a Abs. 7 Satz 1 und 2 werden jeweils die                    1. wer voraussichtlich für weniger als sechs\nWörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Ar-                      Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des\nbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ar-                     Fünften Buches) untergebracht ist oder\nbeit und Soziales“ ersetzt.\n2. wer in einer stationären Einrichtung unter-\n5. § 6b wird wie folgt geändert:\ngebracht und unter den üblichen Bedingun-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            gen des allgemeinen Arbeitsmarktes min-\n„Die zugelassenen kommunalen Träger sind an                       destens 15 Stunden wöchentlich erwerbstä-\nStelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer ört-                     tig ist.“\nlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach              d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Ausnahme der sich                 fügt:\naus den §§ 44b, 50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d\nergebenden Aufgaben.“                                            „(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält\nnicht, wer sich ohne Zustimmung des persön-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        lichen Ansprechpartners außerhalb des in der\n„§ 46 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und 3 gilt entspre-               Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober\nchend.“                                                       1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die\nAnordnung vom 16. November 2001 (ANBA\n6. In § 6c Satz 1 werden die Wörter „Bundesminis-                    2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen\nterium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter                Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen\n„Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ und                   dieser Anordnung gelten entsprechend.“\ndie Angabe „bis 6c“ durch die Angabe „und 6b“\nersetzt.                                                  8.   In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„oder des Elternteils“ die Wörter „und dessen in\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\nBedarfsgemeinschaft lebenden Partners“ einge-\na) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                      fügt.\n„3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürf-       9.   § 11 wird wie folgt geändert:\ntigen\na) In Absatz 2 Satz 1 werden der Schlusspunkt\na) der nicht dauernd getrennt lebende                    durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nEhegatte,                                             mern 7 und 8 angefügt:\nb) der nicht dauernd getrennt lebende Le-                „7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher\nbenspartner,                                               Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in ei-\nc) eine Person, die mit dem erwerbsfähi-                      nem Unterhaltstitel oder in einer notariell\ngen Hilfebedürftigen in einem gemein-                      beurkundeten Unterhaltsvereinbarung fest-\nsamen Haushalt so zusammenlebt,                            gelegten Betrag,\ndass nach verständiger Würdigung der\n8. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren\nwechselseitige Wille anzunehmen ist,\nEinkommen nach dem Vierten Abschnitt\nVerantwortung füreinander zu tragen\ndes Bundesausbildungsförderungsgeset-\nund füreinander einzustehen,“.\nzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Bu-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                       ches bei der Berechnung der Leistungen\nfügt:                                                              der Ausbildungsförderung für mindestens\n„(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwor-                     ein Kind berücksichtigt wird, der nach den\ntung füreinander zu tragen und füreinander ein-                    Vorschriften der Ausbildungsförderung be-\nzustehen, wird vermutet, wenn Partner                              rücksichtigte Betrag.“\n1. länger als ein Jahr zusammenleben,                      b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenle-                        „(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3\nben,                                                      wird der Teil des Pflegegeldes nach dem Ach-\nten Buch, der für den erzieherischen Einsatz\n3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versor-                 gewährt wird,\ngen oder\n1. für das erste und zweite Pflegekind nicht,\n4. befugt sind, über Einkommen oder Vermö-\ngen des anderen zu verfügen.“                             2. für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert,","1708            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006\n3. für das vierte und jedes weitere Pflegekind                beschaffungs- und Strukturanpassungsmaß-\nin voller Höhe                                            nahmen gleich.\nberücksichtigt.“                                                 (1a) Soweit dieses Buch nichts Abweichen-\n10.  § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             des regelt, gelten für die Leistungen nach Ab-\na) In Nummer 1 werden die Angabe „200“ durch                     satz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen\ndie Angabe „150“, die Angabe „4 100“ durch                    des Dritten Buches mit Ausnahme der Anord-\ndie Angabe „3 100“ und die Angabe „13 000“                    nungsermächtigungen für die Bundesagentur\ndurch die Angabe „9 750“ ersetzt.                             und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des\nArbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt.\nb) In Nummer 1a wird die Angabe „4 100“ durch\ndie Angabe „3 100“ ersetzt.                                      (1b) Die Agentur für Arbeit als Träger der\nGrundsicherung für Arbeitsuchende kann die\nc) In Nummer 3 werden die Angabe „200“ durch\nAusbildungsvermittlung durch die für die Ar-\ndie Angabe „250“ und die Angabe „13 000“\nbeitsförderung zuständigen Stellen der Bun-\ndurch die Angabe „16 250“ ersetzt.\ndesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundes-\n11.  § 13 wird wie folgt geändert:                                    ministerium für Arbeit und Soziales wird er-\na) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministe-                   mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nrium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wör-                stimmung des Bundesrates das Nähere über\nter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia-                  die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung\nles“ ersetzt.                                                 und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                       von Aufwendungen bei der Ausführung des\nAuftrags nach Satz 1 festzulegen.“\n12.  In § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden der Schluss-\npunkt durch ein Komma ersetzt und folgende                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nNummer 3 angefügt:\naa) In Satz 1 werden der Schlusspunkt durch\n„3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Trä-                      ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter\nger anderer Sozialleistungen, der erwerbs-                        angefügt:\nfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.“\n„die weiteren Leistungen dürfen die Leis-\n13.  Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:                             tungen nach Absatz 1 nicht aufstocken.“\n„§ 15a\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Dazu“ durch die\nSofortangebot                                      Wörter „Zu den weiteren Leistungen“ er-\nErwerbsfähigen Personen, die innerhalb der                         setzt.\nletzten zwei Jahre laufende Geldleistungen, die\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort\nder Sicherung des Lebensunterhalts dienen, we-\n„Bundesurlaubsgesetz“ die Wörter „mit Aus-\nder nach diesem Buch noch nach dem Dritten\nnahme der Regelungen über das Urlaubsent-\nBuch bezogen haben, sollen bei der Beantragung\ngelt“ angefügt.\nvon Leistungen nach diesem Buch unverzüglich\nLeistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten             d) In Absatz 4 werden die Wörter „bereits zwei\nwerden.“                                                         Drittel der Maßnahme durchgeführt sind und\n14.  § 16 wird wie folgt geändert:                                    der Erwerbsfähige diese“ durch die Wörter\n„dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbs-\na) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1b\nfähige die Maßnahme“ ersetzt.\nersetzt:\n„(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die    15.   In § 18 Abs. 4 werden die Wörter „Bundesminis-\nAgentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des               terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter\nDritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten           „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ er-\nKapitel, im Ersten bis Dritten und Sechsten Ab-           setzt.\nschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapi-      16.   Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:\ntel, im Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt\ndes Sechsten Kapitels und die in den §§ 417,                                      „§ 18a\n421f, 421g, 421i, 421k und 421m des Dritten\nZusammenarbeit mit den für\nBuches geregelten Leistungen erbringen. Für\ndie Arbeitsförderung zuständigen Stellen\nEingliederungsleistungen an erwerbsfähige be-\nhinderte Hilfebedürftige nach diesem Buch                    Beziehen erwerbsfähige Hilfebedürftige auch\ngelten die §§ 97 bis 99, 100 Nr. 1 bis 3 und 6,           Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die\n§ 101 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 102, 103 Satz 1             Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommu-\nNr. 3, Satz 2, die §§ 109 und 111 des Dritten             nalen Träger und die Arbeitsgemeinschaften ver-\nBuches entsprechend. Die §§ 8, 36, 37 Abs. 4              pflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben\nund § 41 Abs. 3 Satz 4 des Dritten Buches sind            nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförde-\nentsprechend anzuwenden. Aktivierungshilfen               rung zuständigen Dienststellen der Bundesagen-\nnach § 241 Abs. 3a und § 243 Abs. 2 des Drit-             tur für Arbeit eng zusammenzuarbeiten. Sie unter-\nten Buches können in Höhe der Gesamtkosten                richten diese unverzüglich über die ihnen insoweit\ngefördert werden. Die Arbeitsgelegenheiten                bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben\nnach diesem Buch stehen den in § 421g Abs. 1              der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen,\nSatz 1 des Dritten Buches genannten Arbeits-              insbesondere über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006               1709\n1. die für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die auch                   tungserbringung bisher örtlich zuständi-\nLeistungen der Arbeitsförderung beziehen, vor-                    gen“ eingefügt.\ngesehenen und erbrachten Leistungen zur Ein-                 bb) In Satz 2 werden der Schlusspunkt durch\ngliederung in Arbeit,                                             ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-\n2. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen                     satz angefügt:\nPersonen.“                                                        „der für den Ort der neuen Unterkunft ört-\n17. In der Überschrift zum Unterabschnitt 1 des Ab-                      lich zuständige kommunale Träger ist zu\nschnittes 2 des Kapitels 3 werden nach dem Wort                      beteiligen.“\n„Arbeitslosengeld II“ die Wörter „und befristeter            c) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:\nZuschlag“ angefügt.\n„Leistungen für Unterkunft und Heizung wer-\n18. § 19 wird wie folgt geändert:                                   den Personen, die das 25. Lebensjahr noch\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn\ndiese vor der Beantragung von Leistungen in\n„Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Ar-\neine Unterkunft in der Absicht umziehen, die\nbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des\nVoraussetzungen für die Gewährung der Leis-\nLebensunterhalts einschließlich der angemes-\ntungen herbeizuführen.“\nsenen Kosten für Unterkunft und Heizung.“\nd) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugs-\n„Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 gilt nicht als\nkosten können bei vorheriger Zusicherung\nArbeitslosengeld II.“\ndurch den bis zum Umzug örtlich zuständigen\n19. § 20 wird wie folgt geändert:                                   kommunalen Träger übernommen werden; eine\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung\ndurch den am Ort der neuen Unterkunft zu-\n„(1) Die Regelleistung zur Sicherung des Le-              ständigen kommunalen Träger übernommen\nbensunterhalts umfasst insbesondere Ernäh-                   werden.“\nrung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haus-\nhaltsenergie ohne die auf die Heizung entfal-             e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-\nlenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens                 fügt:\nsowie in vertretbarem Umfang auch Beziehun-                     „(7) Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten\ngen zur Umwelt und eine Teilnahme am kultu-                  Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe\nrellen Leben.“                                               oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch\nb) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Bundes-                oder Leistungen nach dem Bundesausbil-\nministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch                 dungsförderungsgesetz erhalten und deren\ndie Wörter „Bundesministerium für Arbeit und                 Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3,\nSoziales“ ersetzt.                                           § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1\nNr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1\n20. In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Hilfe zur              Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung\nAusbildung für eine sonstige angemessene Tätig-                 mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförde-\nkeit“ durch die Wörter „Eingliederungshilfen nach               rungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu\n§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Bu-                 ihren ungedeckten angemessenen Kosten für\nches“ ersetzt.                                                  Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1\n21. § 22 wird wie folgt geändert:                                   Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme\nder Leistungen für Unterkunft und Heizung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach Absatz 2a ausgeschlossen ist.“\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n22.   § 23 wird wie folgt geändert:\n„Erhöhen sich nach einem nicht erforderli-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nchen Umzug die angemessenen Aufwen-\ndungen für Unterkunft und Heizung, wer-                 „Weitergehende Leistungen sind ausgeschlos-\nden die Leistungen weiterhin nur in Höhe                sen.“\nder bis dahin zu tragenden Aufwendungen              b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nerbracht.“\n„2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erst-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                ausstattungen bei Schwangerschaft und\n„Rückzahlungen und Guthaben, die den                        Geburt sowie“.\nKosten für Unterkunft und Heizung zuzu-        23.   § 24 wird wie folgt geändert:\nordnen sind, mindern die nach dem Monat              a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nder Rückzahlung oder der Gutschrift ent-\nstehenden Aufwendungen; Rückzahlun-                     „2. dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen\ngen, die sich auf die Kosten für Haushalts-                 und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft\nenergie beziehen, bleiben insoweit außer                    lebenden Angehörigen erstmalig nach\nBetracht.“                                                  dem Ende des Bezuges von Arbeitslosen-\ngeld zustehenden Arbeitslosengeld II nach\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                § 19 oder Sozialgeld nach § 28; verlässt ein\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die                       Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der\nZusicherung des“ die Wörter „für die Leis-                  Zuschlag neu festzusetzen.“","1710            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-         28.   § 31 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„(4) Der Zuschlag ist im zweiten Jahr                                           „§ 31\n1. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf                                    Absenkung und\nhöchstens 80 Euro,                                                Wegfall des Arbeitslosengeldes II\n2. bei Partnern auf höchstens 160 Euro und                           und des befristeten Zuschlages“.\nb) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie\n3. für die mit dem Zuschlagsberechtigten in\nfolgt gefasst:\nBedarfsgemeinschaft zusammenlebenden\nminderjährigen Kinder auf höchstens                       „c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeits-\n30 Euro pro Kind                                              gelegenheit, ein zumutbares Angebot nach\n§ 15a oder eine sonstige in der Eingliede-\nbegrenzt.“                                                       rungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme\n24.  § 26 wird wie folgt geändert:                                       aufzunehmen oder fortzuführen, oder“.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 26                                      „(3) Bei der ersten wiederholten Pflichtver-\nletzung nach Absatz 1 wird das Arbeitslosen-\nZuschuss zu Versicherungsbeiträgen“.                    geld II um 60 vom Hundert der für den er-\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ , § 231                 werbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maß-\nAbs. 1 und 2 des Sechsten Buches“ gestri-                    gebenden Regelleistung gemindert. Bei jeder\nchen.                                                        weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach\nAbsatz 1 wird das Arbeitslosengeld II um 100\nc) In Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 wird nach den Wörtern               vom Hundert gemindert. Bei wiederholter\n„der zum“ die Angabe „1. Januar“ durch die                   Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Ar-\nAngabe „1. Oktober“ ersetzt.                                 beitslosengeld II um den Vomhundertsatz ge-\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-                  mindert, der sich aus der Summe des in Ab-\nfügt:                                                        satz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem\nder jeweils vorangegangenen Absenkung nach\n„(3) Die Bundesagentur übernimmt auf An-                  Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz\ntrag im erforderlichen Umfang die Aufwendun-                 ergibt. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt\ngen für die angemessene Kranken- und Pflege-                 nicht vor, wenn der Beginn des vorangegange-\nversicherung, soweit Personen allein durch                   nen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zu-\ndiese Aufwendungen hilfebedürftig würden.                    rückliegt. Bei Minderung des Arbeitslosengel-\nDie Bundesagentur soll die Aufwendungen un-                  des II nach Satz 2 kann der Träger unter Be-\nmittelbar an die Krankenkasse oder das Versi-                rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls\ncherungsunternehmen zahlen, wenn die                         die Minderung auf 60 vom Hundert der für\nzweckentsprechende Verwendung durch die                      den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach\nbetreffende Person nicht sichergestellt ist.“                § 20 maßgebenden Regelleistung begrenzen,\n25.  In § 27 werden die Wörter „Bundesministerium für                wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich\nWirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bundes-                nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten\nministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt und                nachzukommen. Bei einer Minderung des Ar-\ndie Wörter „und dem Bundesministerium für Ge-                   beitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hun-\nsundheit und Soziale Sicherung“ gestrichen.                     dert der nach § 20 maßgebenden Regelleis-\ntung kann der zuständige Träger in angemes-\n26.  § 28 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nsenem Umfang ergänzende Sachleistungen\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „auch“                      oder geldwerte Leistungen erbringen. Der zu-\ndie Wörter „an behinderte Menschen, die das                  ständige Träger soll Leistungen nach Satz 6 er-\n15. Lebensjahr vollendet haben,“ eingefügt.                  bringen, wenn der Hilfebedürftige mit minder-\nb) In Nummer 3 werden der Schlusspunkt durch                    jährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt.“\nein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4               d) In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil das\nangefügt:                                                    Wort „und“ durch das Wort „bis“ ersetzt.\n„4. nichterwerbsfähige Personen erhalten ei-              e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nnen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der                    aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5\nnach § 20 maßgebenden Regelleistung,                          eingefügt:\nwenn sie Inhaber eines Ausweises nach\n„Bei wiederholter Pflichtverletzung nach\n§ 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem\nAbsatz 1 oder 4 wird das Arbeitslosen-\nMerkzeichen G sind; dies gilt nicht, wenn\ngeld II um 100 vom Hundert gemindert.\nbereits ein Anspruch auf einen Mehrbedarf\nBei wiederholter Pflichtverletzung nach\nwegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 oder\nAbsatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um\n§ 28 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 besteht.“\nden Vomhundertsatz gemindert, der sich\n27.  In § 29 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-                     aus der Summe des in Absatz 2 genannten\nministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die                     Vomhundertsatzes und dem der jeweils vo-\nWörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia-                      rangegangenen Absenkung nach Absatz 2\nles“ ersetzt.                                                        zugrunde liegenden Vomhundertsatz er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006               1711\ngibt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Bei              b) von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr\neiner Minderung des Arbeitslosengeldes II                    noch nicht vollendet und die Erstausbildung\nnach Satz 2 kann der Träger unter Berück-                    noch nicht abgeschlossen haben,\nsichtigung aller Umstände des Einzelfalls                 gegen ihre Eltern,\nLeistungen für Unterkunft und Heizung er-\nbringen, wenn der erwerbsfähige Hilfebe-              3. in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflich-\ndürftige sich nachträglich bereit erklärt,                teten steht und\nseinen Pflichten nachzukommen.“                           a) schwanger ist oder\nbb) Im neuen Satz 6 werden das Wort „soll“                     b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines\ndurch das Wort „kann“ und die Angabe                         sechsten Lebensjahres betreut.\n„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.           Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit\ncc) Der neue Satz 7 wird aufgehoben.                       der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung\nerfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                           das Einkommen und Vermögen der unterhaltsver-\naa) In Satz 1 werden der Schlusspunkt durch                pflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu\nein Semikolon ersetzt und folgender Halb-             berücksichtigende Einkommen und Vermögen\nsatz angefügt:                                        übersteigt.\n(3) Für die Vergangenheit können die Träger\n„in den Fällen von Absatz 4 Nr. 3 Buch-\nder Leistungen nach diesem Buch außer unter\nstabe a treten Absenkung und Wegfall mit\nden Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts\nBeginn der Sperrzeit oder dem Erlöschen\nnur von der Zeit an den Anspruch geltend ma-\ndes Anspruchs nach dem Dritten Buch\nchen, zu welcher sie dem Verpflichteten die Er-\nein.“\nbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben.\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 einge-               Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere\nfügt:                                                 Zeit erbracht werden muss, können die Träger\n„Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die             der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe\ndas 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das             der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch\n25. Lebensjahr vollendet haben, kann der              auf künftige Leistungen klagen.\nTräger die Absenkung und den Wegfall                     (4) Die Träger der Leistungen nach diesem\nder Regelleistung unter Berücksichtigung              Buch können den auf sie übergegangenen An-\naller Umstände des Einzelfalls auf sechs              spruch im Einvernehmen mit dem Empfänger der\nWochen verkürzen.“                                    Leistungen auf diesen zur gerichtlichen Geltend-\nmachung rückübertragen und sich den geltend\ncc) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.\ngemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten,\n29. § 33 wird wie folgt gefasst:                                   mit denen der Leistungsempfänger dadurch\n„§ 33                                 selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über\ndie Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivil-\nÜbergang von Ansprüchen                         rechtsweg zu entscheiden.\n(1) Haben Empfänger von Leistungen zur Si-                     (5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches\ncherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für                 gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.“\ndie Leistungen erbracht werden, einen Anspruch           30.   Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:\ngegen einen anderen, der nicht Leistungsträger\nist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleiste-                                      „§ 34a\nten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen                                    Ersatzansprüche\nnach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger                           der Träger der Grundsicherung für\nLeistung des anderen Leistungen zur Sicherung                     Arbeitsuchende nach sonstigen Vorschriften\ndes Lebensunterhalts nicht erbracht worden wä-                    Bestimmt sich das Recht des Trägers der\nren. Der Übergang wird nicht dadurch ausge-                    Grundsicherung für Arbeitsuchende, Ersatz seiner\nschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen,                 Aufwendungen von einem anderen zu verlangen,\nverpfändet oder gepfändet werden kann. Unter-                  gegen den die Leistungsberechtigten einen An-\nhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen                   spruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vor-\nzusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Aus-                    schriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Auf-\nkunftsanspruch auf die Träger der Leistungen                   wendungen auch solche Leistungen zur Siche-\nnach diesem Buch über.                                         rung des Lebensunterhalts, die an den nicht ge-\n(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem                trennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner\nRecht geht nicht über, wenn die unterhaltsberech-              des Hilfebedürftigen erbracht wurden sowie an\ntigte Person                                                   dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Le-\nbensjahr noch nicht vollendet hatten.“\n1. mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemein-\nschaft lebt,                                         31.   Dem § 36 wird folgender Satz angefügt:\n„Ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht fest-\n2. mit dem Verpflichteten verwandt ist und den\nstellbar, so ist der Träger der Grundsicherung für\nUnterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies\nArbeitsuchende örtlich zuständig, in dessen Be-\ngilt nicht für Unterhaltsansprüche\nreich sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige tat-\na) minderjähriger Hilfebedürftiger,                        sächlich aufhält.“","1712            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006\n32.  § 36a wird wie folgt gefasst:                                b) In Absatz 3 wird Satz 4 wie folgt gefasst:\n„Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaft\n„§ 36a\nführt die zuständige oberste Landesbehörde\nKostenerstattung                              oder die von ihr bestimmte Stelle im Beneh-\nbei Aufenthalt im Frauenhaus                        men mit dem Bundesministerium für Arbeit\nund Soziales.“\nSucht eine Person in einem Frauenhaus Zu-\nflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen         36.   § 45 wird wie folgt geändert:\ngewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen\nkommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die                   aa) Satz 1 wird aufgehoben.\nKosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauen-                 bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nhaus zu erstatten.“\n„Der gemeinsamen Einigungsstelle gehö-\n33.  Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:                           ren ein Vorsitzender und jeweils ein Vertre-\n„(3) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maß-                    ter der Agentur für Arbeit und des Trägers\ngabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf                       nach § 44a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 an,\ndes Monats, in dem die Ablehnung oder Erstat-                        der der Feststellung der Agentur für Arbeit\ntung der anderen Leistung bindend geworden ist,                      widerspricht. Widerspricht die Krankenkas-\nnachzuholen ist.“                                                    se, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der\nKrankenversicherung zu erbringen hätte,\n33a. Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                        gehört der gemeinsamen Einigungsstelle\n„Der Bewilligungszeitraum kann auf bis zu zwölf                      auch der Leistungsträger nach § 44a Abs. 1\nMonate bei Berechtigten verlängert werden, bei                       Satz 2 Nr. 1 und 2 an. Die Krankenkasse\ndenen eine Veränderung der Verhältnisse in die-                      kann die gemeinsame Einigungsstelle an-\nsem Zeitraum nicht zu erwarten ist.“                                 rufen und an ihren Sitzungen teilnehmen.“\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesminis-\n34.  § 44a wird wie folgt gefasst:\nterium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die\nWörter „Bundesministerium für Arbeit und So-\n„§ 44a\nziales“ ersetzt und die Wörter „und Soziale Si-\nFeststellung von                              cherung“ gestrichen.\nErwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit\n37.   In § 46 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Bundes-\n(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Ar-        ministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die\nbeitsuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist.            Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nSofern                                                       les“, die Wörter „ergänzende andere“ durch die\nWörter „andere oder ergänzende“ und die Wörter\n1. der kommunale Träger,\n„Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit“\n2. ein anderer Leistungsträger, der bei voller Er-           durch die Wörter „Mittel nach Absatz 1 Satz 4“\nwerbsminderung zuständig wäre oder                       ersetzt.\n3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit          38.   § 47 wird wie folgt geändert:\nLeistungen der Krankenversicherung zu erbrin-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngen hätte,\naa) In Satz 2 werden der Schlusspunkt durch\nder Feststellung widerspricht, entscheidet die ge-                   ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-\nmeinsame Einigungsstelle; der Widerspruch ist zu                     satz angefügt:\nbegründen.\n„es kann organisatorische Maßnahmen zur\n(2) Entscheidet die gemeinsame Einigungsstel-                     Wahrung der Interessen des Bundes an der\nle, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grund-                      Umsetzung der Grundsicherung für Arbeit-\nsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, steht                    suchende treffen.“\nder Agentur für Arbeit und dem kommunalen Trä-\nger ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndes Zehnten Buches zu, wenn dem Hilfebedürfti-                       „Das Bundesministerium für Arbeit und So-\ngen eine andere Leistung zur Sicherung des Le-                       ziales kann allgemeine Verwaltungsvor-\nbensunterhalts zuerkannt wird. § 103 Abs. 3 des                      schriften für die Abrechnung der Aufwen-\nZehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass Zeit-                      dungen der Grundsicherung für Arbeitsu-\npunkt der Kenntnisnahme der Leistungsverpflich-                      chende erlassen.“\ntung des Trägers der Sozialhilfe, der Kriegsopfer-\nb) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die\nfürsorge und der Jugendhilfe der Tag des Wider-\nspruchs gegen die Feststellung der Agentur für                  Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und\nArbeit ist.“                                                    Arbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium\nfür Arbeit und Soziales“ ersetzt.\n35.  § 44b wird wie folgt geändert:\n39.   In § 48 Satz 1 und 2 Nr. 1 werden jeweils die Wör-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in den              ter „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“\nnach § 9 Abs. 1a des Dritten Buches eingerich-           durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit\nteten Job-Centern“ gestrichen.                           und Soziales“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006              1713\n40. § 49 wird wie folgt geändert:                                  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                     aa) Die Angabe „1 bis 3“ wird durch die An-\n„in allen Dienststellen“ die Wörter „und Ar-                        gabe „1 bis 3a“ ersetzt.\nbeitsgemeinschaften nach § 44b“ eingefügt.                     bb) Nach dem Wort „erhobenen“ werden die\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesminis-                         Wörter „und übermittelten“ eingefügt.\nterium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die                    cc) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch\nWörter „Bundesministerium für Arbeit und So-                        ein Komma ersetzt.\nziales“ ersetzt.\ndd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n41. § 50 wird wie folgt geändert:\n„3. bei der Erstellung von Statistiken, Ein-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                        gliederungsbilanzen und Controllingbe-\n„(1) Die Bundesagentur, die kommunalen                              richten durch die Bundesagentur, der\nTräger, die zugelassenen kommunalen Träger,                             laufenden Berichterstattung und der\ndie für die Bekämpfung von Leistungsmiss-                               Wirkungsforschung nach § 6c und den\nbrauch und illegaler Beschäftigung zuständi-                            §§ 53 bis 55,“.\ngen Stellen und mit der Wahrnehmung von                        ee) Folgende Nummern 4 und 5 werden ange-\nAufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegen-                      fügt:\nseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur\nErfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch                           „4. bei der Durchführung des automatisier-\noder dem Dritten Buch erforderlich ist.“                                ten Datenabgleichs nach § 52 sowie\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                   5. bei der Bekämpfung von Leistungs-\nmissbrauch.“\n„(2) Soweit Arbeitsgemeinschaften die Auf-\ngaben der Agenturen für Arbeit wahrnehmen             44.   In § 51c werden die Wörter „Bundesministerium\n(§ 44b Abs. 3 Satz 1), ist die Bundesagentur                für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Bun-\nverantwortliche Stelle nach § 67 Abs. 9 des                 desministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt.\nZehnten Buches.“                                      45.   § 52 wird wie folgt geändert:\n42. In § 51 werden nach den Wörtern „Aufgaben nach                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndiesem Buch“ die Wörter „einschließlich der Er-                   aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-\nbringung von Leistungen zur Eingliederung in Ar-                       fasst:\nbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch“\neingefügt.                                                             „Die Bundesagentur und die zugelassenen\nkommunalen Träger überprüfen Personen,\n43. § 51b wird wie folgt geändert:                                         die Leistungen nach diesem Buch bezie-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   hen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und\naa) In Satz 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein                      1. Oktober im Wege des automatisierten\nKomma ersetzt und folgende Nummer 4                           Datenabgleichs daraufhin,“.\nangefügt:                                                bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 45d\n„4. die Stellenangebote, die ihnen von den                    Abs. 1“ die Angabe „und § 45e“ eingefügt.\nArbeitgebern mit einem Auftrag zur Ver-              cc) In Nummer 4 wird nach dem Wort „dient,“\nmittlung gemeldet wurden.“                                das Wort „und“ gestrichen.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                              dd) In Nummer 5 werden der Schlusspunkt\n„Für jedes der in Satz 1 Nr. 4 genannten                      durch ein Komma ersetzt und folgende\nStellenangebote übermitteln die zuständi-                     Nummern 6 und 7 angefügt:\ngen Träger einen Datensatz unter Angabe                       „6. ob und in welcher Höhe und für welche\neines eindeutigen Identifikationsmerk-                            Zeiträume von ihnen Leistungen der\nmals.“                                                            Bundesagentur als Träger der Arbeits-\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                           förderung nach dem Dritten Buch bezo-\nfügt:                                                                   gen werden oder wurden,\n„(3a) Im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4                     7. ob und in welcher Höhe und für welche\nsind Angaben über Betriebsnummer oder                                   Zeiträume von ihnen Leistungen ande-\nName und Anschrift des Betriebes, die Anzahl                            rer Träger der Grundsicherung für Ar-\nder gemeldeten und offenen Stellen, die Art der                         beitsuchende bezogen werden oder\nStellen und deren frühestmöglichen Beset-                               wurden.“\nzungstermin, die geforderte Arbeitszeit, den                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngewünschten Beruf, Altersbegrenzungen der                      aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Ge-\nStellen, den Arbeitsort sowie den Wirtschafts-                      setz“ durch das Wort „Buch“ ersetzt.\nzweig des meldenden Betriebes und – sofern\nes sich um befristete Stellen handelt – die Be-                bb) In Nummer 4 wird das Wort „Sozialversi-\nfristungsdauer zu erheben und zu übermitteln.                       cherungsnummer“ durch das Wort „Versi-\nFür Ausbildungsstellen sind darüber hinaus                          cherungsnummer“ ersetzt.\nAngaben zur Ausbildungseignung des melden-                  c) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesminis-\nden Betriebes und zum Ausbildungsbeginn er-                    terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die\nforderlich.“                                                   Wörter „Bundesministerium für Arbeit und So-","1714             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006\nziales“ ersetzt und die Wörter „im Einverneh-                 statistischen Ämtern der Länder für ergän-\nmen mit dem Bundesministerium für Gesund-                     zende Auswertungen anonymisierte und pseu-\nheit und Soziale Sicherung“ gestrichen.                       donymisierte Einzeldaten zu übermitteln. Bei\n46.  Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:                         der Übermittlung von pseudonymisierten Ein-\nzeldaten sind die Namen durch jeweils neu zu\n„§ 52a                                    generierende Pseudonyme zu ersetzen. Nicht\nÜberprüfung von Daten                              pseudonymisierte Anschriften dürfen nur zum\nZwecke der Zuordnung zu statistischen Blö-\n(1) Die Agentur für Arbeit darf bei Personen,\ncken übermittelt werden.\ndie Leistungen nach diesem Buch beantragt ha-\nben, beziehen oder bezogen haben, Auskunft ein-                      (6) Die Bundesagentur ist berechtigt, für\nholen                                                             ausschließlich statistische Zwecke den zur\n1. über die in § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 11 des Stra-                 Durchführung statistischer Aufgaben zuständi-\nßenverkehrsgesetzes angeführten Daten über                    gen Stellen der Gemeinden und Gemeindever-\nein Fahrzeug, für das die Person als Halter ein-              bände für ihren Zuständigkeitsbereich Daten\ngetragen ist, bei dem Zentralen Fahrzeugregis-                und Tabellen der Arbeitsmarkt- und Grundsi-\nter;                                                          cherungsstatistik sowie anonymisierte und\npseudonymisierte Einzeldaten zu übermitteln,\n2. aus dem Melderegister nach § 21 des Melde-\nsoweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5\nrechtsrahmengesetzes und dem Ausländer-\nSatz 2 des Bundesstatistikgesetzes gegeben\nzentralregister,\nsind. Bei der Übermittlung von pseudonymi-\nsoweit dies zur Bekämpfung von Leistungsmiss-                     sierten Einzeldaten sind die Namen durch je-\nbrauch erforderlich ist.                                          weils neu zu generierende Pseudonyme zu er-\n(2) Die Agentur für Arbeit darf Daten von Per-                 setzen. Dabei dürfen nur Angaben zu kleinräu-\nsonen, die Leistungen nach diesem Buch bean-                      migen Gebietseinheiten, nicht aber die ge-\ntragt haben, beziehen oder bezogen haben und                      nauen Anschriften übermittelt werden.\ndie Wohngeld beantragt haben, beziehen oder                          (7) Die §§ 280 und 281 des Dritten Buches\nbezogen haben, an die nach dem Wohngeldge-                        gelten entsprechend. § 282a des Dritten Bu-\nsetz zuständige Behörde übermitteln, soweit dies                  ches gilt mit der Maßgabe, dass Daten und Ta-\nzur Feststellung der Voraussetzungen des Aus-                     bellen der Arbeitsmarkt- und Grundsiche-\nschlusses vom Wohngeld (§ 1 Abs. 2 des Wohn-\nrungsstatistik auch den zur Durchführung sta-\ngeldgesetzes) erforderlich ist. Die Übermittlung                  tistischer Aufgaben zuständigen Stellen der\nder in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Daten                    Kreise und kreisfreien Städte sowie der Ge-\nist zulässig. Die in Absatz 1 genannten Behörden                  meinden und Gemeindeverbänden übermittelt\nführen die Überprüfung durch und teilen das Er-                   werden dürfen, soweit die Voraussetzungen\ngebnis der Überprüfungen der Agentur für Arbeit                   nach § 16 Abs. 5 Satz 2 des Bundesstatistik-\nunverzüglich mit. Die in Absatz 1 und Satz 1 ge-                  gesetzes gegeben sind.“\nnannten Behörden haben die ihnen übermittelten\nDaten nach Abschluss der Überprüfung unver-             47a. In § 55 Satz 2 werden die Wörter „Bundesminis-\nzüglich zu löschen.“                                          terium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter\n47.  § 53 wird wie folgt geändert:                                 „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ er-\nsetzt.\na) Der Überschrift werden die Wörter „und Über-\nmittlung statistischer Daten“ angefügt.             48.   § 58 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder\nc) In Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die                    ihm gegen Vergütung eine selbständige Tätig-\nWörter „Bundesministerium für Wirtschaft und                  keit überträgt“ gestrichen.\nArbeit“ durch die Wörter „Bundesministerium\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nfür Arbeit und Soziales“ ersetzt.\nd) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4                           „(2) Wer eine laufende Geldleistung nach\nbis 7 angefügt:                                               diesem Buch beantragt hat oder bezieht und\ngegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, ist ver-\n„(4) Die Bundesagentur stellt den statisti-\npflichtet, dem Arbeitgeber den für die Beschei-\nschen Stellen der Kreise und kreisfreien Städte\nnigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen\ndie für Zwecke der Planungsunterstützung und\nVordruck unverzüglich vorzulegen.“\nfür die Sozialberichterstattung erforderlichen\nDaten und Tabellen der Arbeitsmarkt- und            49.   In § 60 Abs. 5 werden die Wörter „oder ihm gegen\nGrundsicherungsstatistik zur Verfügung.                   Vergütung eine selbständige Tätigkeit überträgt“\n(5) Die Bundesagentur kann dem Statisti-               gestrichen.\nschen Bundesamt und den statistischen Äm-           50.   § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ntern der Länder für Zwecke der Planungsunter-\nstützung und für die Sozialberichterstattung für          a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die\nihren Zuständigkeitsbereich Daten und Tabel-                  Bundesagentur,“ die Wörter „in den Fällen\nlen der Arbeitsmarkt- und Grundsicherungs-                    des § 44b Abs. 3 Satz 1 die Arbeitsgemein-\nstatistik zur Verfügung stellen. Sie ist berech-              schaft und in den Fällen des § 6a der zugelas-\ntigt, dem Statistischen Bundesamt und den                     sene kommunale Träger,“ angefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006             1715\nb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „die                                       „Vierter Abschnitt\nBundesagentur“ ein Komma und die Wörter                                   Förderung der Aufnahme\n„in den Fällen des § 44b Abs. 3 Satz 1 die Ar-                          einer selbständigen Tätigkeit\nbeitsgemeinschaft und in den Fällen des § 6a\nder zugelassene kommunale Träger,“ einge-                     § 57       Gründungszuschuss\nfügt.                                                         § 58       Dauer und Höhe der Förderung“.\n50a. In § 65 Abs. 5 werden die Angabe „200“ durch die               c) Die Angabe zu § 235b wird wie folgt gefasst:\nAngabe „150“ und die Angabe „13 000“ durch die                    „§ 235b    (weggefallen)“.\nAngabe „9 750“ ersetzt.\nd) Die Angabe „§§ 397 bis 403 (weggefallen)“\n51.   Die §§ 65a und 65b werden aufgehoben.                             wird durch die Angaben\n51a. In § 65c wird die Angabe „§ 44a Satz 2“ durch die                  „§ 397     Automatisierter Datenabgleich\nAngabe „§ 44a Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.                             §§ 398 bis 403 (weggefallen)“\n52.   § 65e wird wie folgt gefasst:                                     ersetzt.\n„§ 65e                           1a. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort „Überbrückungs-\nÜbergangsregelung zur Aufrechnung                     geld“ durch das Wort „Gründungszuschuss“ er-\nsetzt.\nDer zuständige Träger der Leistungen nach die-\nsem Buch kann mit Zustimmung des Trägers der             2.   § 9 Abs. 1a wird aufgehoben.\nSozialhilfe dessen Ansprüche gegen den Hilfebe-          3.   Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\ndürftigen mit Geldleistungen zur Sicherung des                                         „§ 9a\nLebensunterhalts nach den Voraussetzungen des\n§ 43 Satz 1 aufrechnen. Die Aufrechnung wegen                              Zusammenarbeit mit den für\neines Anspruchs nach Satz 1 ist auf die ersten                          die Wahrnehmung der Aufgaben\nzwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem                      der Grundsicherung für Arbeitsuchende\nBuch beschränkt.“                                              zuständigen Agenturen für Arbeit, zugelassenen\nkommunalen Trägern und Arbeitsgemeinschaften\n53.   § 66 wird aufgehoben.\nBeziehen erwerbsfähige Hilfebedürftige nach\n54.   Nach § 68 wird folgender § 69 angefügt:                       dem Zweiten Buch auch Leistungen der Arbeits-\n„§ 69                                förderung, so sind die Agenturen für Arbeit ver-\npflichtet, eng mit den für die Wahrnehmung der\nGesetz                                Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende\nzur Fortentwicklung der                        zuständigen Agenturen für Arbeit, zugelassenen\nGrundsicherung für Arbeitsuchende                     kommunalen Trägern und Arbeitsgemeinschaften\n(1) § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 in der bis zum                zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese un-\n31. Juli 2006 geltenden Fassung ist weiterhin an-             verzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für\nzuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor dem               die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsiche-\n1. August 2006 beginnen.                                      rung für Arbeitsuchende erforderlichen Tatsachen,\ninsbesondere über\n(2) § 31 Abs. 3 Satz 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 2\nbis 4 gilt mit der Maßgabe, dass Pflichtverletzun-            1. die für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne\ngen vor dem 1. Januar 2007 keine Berücksichti-                    des Zweiten Buches vorgesehenen und er-\ngung finden.“                                                     brachten Leistungen der aktiven Arbeitsförde-\nrung sowie\nArtikel 2                                 2. über die bei diesen Personen eintretenden\nSperrzeiten.“\nÄnderung des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                    4.   § 22 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –               „(4) Leistungen nach den §§ 35, 37, 37c, nach\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I                  dem Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt\nS. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-              des Vierten Kapitels, nach den §§ 97 bis 99, 100\nsetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie                Nr. 1 bis 3 und 6, § 101 Abs. 1, 2 und 5, den\nfolgt geändert:                                                     §§ 102, 103 Satz 1 Nr. 1 und 3, den §§ 109\nund 111, § 116 Nr. 3, den §§ 160 bis 162, nach\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 dem Fünften Kapitel, nach dem Ersten, Fünften\na) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe                und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels so-\neingefügt:                                                wie nach den §§ 417, 421f, 421i, 421k und 421m\nwerden nicht an oder für erwerbsfähige Hilfebe-\n„§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahr-\ndürftige im Sinne des Zweiten Buches erbracht.\nnehmung der Aufgaben der Grundsi-\nSofern die Bundesagentur für Arbeit für die Er-\ncherung für Arbeitsuchende zuständi-\nbringung von Leistungen nach § 35 besondere\ngen Agenturen für Arbeit, zugelassenen\nDienststellen nach § 367 Abs. 2 Satz 2 eingerich-\nkommunalen Trägern und Arbeitsge-\ntet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen\nmeinschaften“.\nagenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie\nb) Die Angaben zum Vierten Abschnitt des Vierten              die dort angebotenen Vermittlungsleistungen ab-\nKapitels werden wie folgt gefasst:                        weichend von Satz 1 auch an oder für erwerbs-","1716             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006\nfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Bu-                  (4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn\nches. Eine Leistungserbringung an oder für er-                nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme\nwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten              einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch\nBuches nach den Grundsätzen der §§ 88 bis 92                  noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser\ndes Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt.                Frist kann wegen besonderer in der Person des\nDie Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach                 Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen wer-\nSatz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichti-             den.\ngem Grund ablehnen. Abweichend von Satz 1                        (5) Geförderte Personen haben ab dem Monat,\nwerden die Leistungen nach den §§ 35, 37 Abs. 4,              in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen\nden §§ 102, 103 Nr. 1 und 3, den §§ 109 und 111               Anspruch auf einen Gründungszuschuss.\nauch an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im\nSinne des Zweiten Buches erbracht, die einen An-\n§ 58\nspruch auf Arbeitslosengeld haben.“\nDauer und Höhe der Förderung\n4a. Im Vierten Kapitel wird der Vierte Abschnitt wie\nfolgt gefasst:                                                   (1) Der Gründungszuschuss wird für die Dauer\nvon neun Monaten in Höhe des Betrages, den der\n„Vierter Abschnitt                           Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezo-\ngen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, ge-\nFörderung der                              leistet.\nAufnahme einer selbständigen Tätigkeit\n(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere\nsechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro\n§ 57\ngeleistet werden, wenn die geförderte Person ihre\nGründungszuschuss                             Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen\ndarlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die\n(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer                Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stel-\nselbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Ar-             lungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.“\nbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des\n5.   § 61 Abs. 4 wird aufgehoben.\nLebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in\nder Zeit nach der Existenzgründung Anspruch              5a. In § 128 Abs. 1 werden in Nummer 8 der Schluss-\nauf einen Gründungszuschuss.                                  punkt durch ein Komma ersetzt und folgende\nNummer 9 angefügt:\n(2) Ein Gründungszuschuss       wird  geleistet,\nwenn der Arbeitnehmer                                         „9. die Anzahl von Tagen, für die ein Anspruch auf\neinen Gründungszuschuss in der Höhe des\n1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit                    zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt\nworden ist.“\na) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen\nnach diesem Buch hat oder                        6.   § 235b wird aufgehoben.\nb) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Ar-     7.   Nach § 396 wird folgender § 397 eingefügt:\nbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem                                        „§ 397\nBuche gefördert worden ist,                                      Automatisierter Datenabgleich\n2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch                 (1) Die Bundesagentur darf Angaben zu Perso-\nüber einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von             nen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt\nmindestens 90 Tagen verfügt,                             haben, beziehen oder innerhalb der letzten neun\nMonate bezogen haben, regelmäßig automatisiert\n3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der\nmit den von der Datenstelle der Träger der Ren-\nExistenzgründung nachweist und\ntenversicherung nach § 36 Abs. 3 der Datenerfas-\n4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Aus-                  sungs- und Übermittlungsverordnung übermittel-\nübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.               ten Daten nach § 28a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5,\n6 und 8, Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buch-\nZum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenz-                  stabe c sowie Abs. 8 Nr. 1, 2, 4 Buchstabe a und d\ngründung ist der Agentur für Arbeit die Stellung-             des Vierten Buches, jeweils auch in Verbindung\nnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen;                   mit § 28a Abs. 9 des Vierten Buches, abgleichen,\nfachkundige Stellen sind insbesondere die Indus-              soweit dies für die Entscheidung über die Erbrin-\ntrie- und Handelskammern, Handwerkskammern,                   gung oder die Erstattung von Leistungen nach\nberufsständische Kammern, Fachverbände und                    diesem Buch erforderlich ist.\nKreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an\nden Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung                     (2) Nach Durchführung des Abgleichs hat die\nder selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für             Bundesagentur die Daten, die für die in Absatz 1\nArbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maß-                 genannten Zwecke nicht erforderlich sind, unver-\nnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbe-               züglich zu löschen. Die übrigen Daten dürfen nur\nreitung der Existenzgründung verlangen.                       für die in Absatz 1 genannten Zwecke und für die\nVerfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-\n(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleis-              keiten verwendet werden, die im Zusammenhang\ntet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142                mit der Beantragung oder dem Bezug von Leis-\nbis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten.                     tungen stehen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006               1717\n8.   Die Angabe „§§ 397 bis 403 (weggefallen)“ wird                                    Artikel 4\ndurch die Angabe „§§ 398 bis 403 (weggefallen)“\nersetzt.                                                                       Änderung des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\n9.   Dem § 434j Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nIn § 3 Satz 1 Nr. 3a erster Halbsatz des Sechsten\n„Stellt eine Person, deren Tätigkeit oder Beschäf-\nBuches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversi-\ntigung gemäß § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3\ncherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom\nzur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, den\n19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zu-\nAntrag nach dem 31. Mai 2006, gilt Satz 1 mit der\nletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juni 2006\nEinschränkung, dass die Tätigkeit oder Beschäfti-\n(BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, werden die Wör-\ngung nach dem 31. Dezember 2003 aufgenom-\nter „oder dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten\nmen worden sein muss.“\nBuches zuständigen Träger“ gestrichen.\n10.   Nach § 434n wird folgender § 434o eingefügt:\n„§ 434o                                                    Artikel 5\nGesetz                                                 Änderung des\nzur Fortentwicklung der                             Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nGrundsicherung für Arbeitsuchende\nDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation\nFür Personen, die ausschließlich auf Grund der\nund Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-\nVoraussetzung in § 57 Abs. 2 Nr. 2 keinen An-\nsetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. S. 1046, 1047), zuletzt\nspruch auf einen Gründungszuschuss haben, ist\ngeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April\n§ 57 in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fas-\n2006 (BGB. I S. 926), wird wie folgt geändert:\nsung bis zum 1. November 2006 anzuwenden.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6\nArtikel 3                               folgende Angabe eingefügt:\nÄnderung des                               „§ 6a Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teil-\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                                habe am Arbeitsleben nach dem Zweiten\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                          Buch“.\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung\n2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:\nder Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I\nS. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Geset-                                    „§ 6a\nzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt\ngeändert:                                                                         Rehabilitationsträger für\nLeistungen zur Teilhabe am\n1. In § 7 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „oder eine\nArbeitsleben nach dem Zweiten Buch\nentsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Bu-\nches“ gestrichen.                                                 Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilita-\n2. § 71b Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          tionsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Ar-\nbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürf-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                            tige im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein\n„1. den Gründungszuschuss nach § 58 Abs. 2                 anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zu-\ndes Dritten Buches,“.                                  ständigkeit der Arbeitsgemeinschaft oder des zuge-\nlassenen kommunalen Trägers für die Leistungen zur\nb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Num-\nberuflichen Teilhabe behinderter Menschen nach\nmern 2 bis 4.\n§ 16 Abs. 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt.\nDie Bundesagentur für Arbeit unterrichtet die zu-\nArtikel 3a                               ständige Arbeitsgemeinschaft oder den zugelasse-\nÄnderung des                               nen kommunalen Träger und den Hilfebedürftigen\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                        schriftlich über den festgestellten Rehabilitationsbe-\ndarf und ihren Eingliederungsvorschlag. Die Arbeits-\n§ 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-\ngemeinschaft oder der zuständige kommunale Trä-\nsetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-\nger entscheidet unter Berücksichtigung des Einglie-\nzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),\nderungsvorschlages innerhalb von drei Wochen über\ndas zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni\ndie Leistungen zur beruflichen Teilhabe.“\n2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                               3. In § 33 Abs. 3 Nr. 5 wird das Wort „Überbrückungs-\n1. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „darf“ durch die              geld“ durch das Wort „Gründungszuschuss“ ersetzt.\nWörter „und der zur sozialen Sicherung vorgesehene\nTeil des Gründungszuschusses nach § 57 des Drit-                                     Artikel 6\nten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro dürfen“\nersetzt.                                                                          Änderung des\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch\n2. In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „An-\nspruch auf einen“ die Wörter „monatlichen Grün-               Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-\ndungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder            tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung\neinen“ eingefügt.                                          der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I","1718              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006\nS. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 4 des Ge-                                 Artikel 9a\nsetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), wird\nÄnderung des Wohngeldgesetzes\nwie folgt geändert:\nDas Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-\n1. In § 64 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „der\nSozialhilfe“ die Wörter „ , der Grundsicherung für Ar-    machung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), ge-\nändert durch Artikel 4 Abs. 16 des Gesetzes vom\nbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewer-\n22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt\nberleistungsgesetz“ eingefügt.\ngeändert:\n2. § 116 Abs. 10 wird wie folgt gefasst:\n1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b wird folgende Num-\n„(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger          mer 1c eingefügt:\nder Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem\nZweiten Buch gelten als Versicherungsträger im                „1c. Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Bu-\nSinne dieser Vorschrift.“                                            ches Sozialgesetzbuch,“.\n2. In § 37b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe\nArtikel 7                                „§ 45d Abs. 1“ die Angabe „und § 45e“ eingefügt.\nÄnderung des\nElften Buches Sozialgesetzbuch                                             Artikel 10\nIn § 60 Abs. 7 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-                                  Änderung des\nsetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des                        Soldatenversorgungsgesetzes\nGesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der\ndas zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juni\nBekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,\n2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, werden\n1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes\nnach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „und\nvom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), wird wie folgt ge-\nWinterausfallgeld“ gestrichen und durch die Wörter\nändert:\n„Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und, soweit die Bun-\ndesagentur beitragszahlungspflichtig ist, für Bezieher        1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zum Vier-\nvon Berufsausbildungsbeihilfe“ ersetzt.                           ten Teil der Klammerzusatz „(Arbeitslosenhilfe)“ ge-\nstrichen.\nArtikel 8\n2. In der Überschrift des Vierten Teils wird der Klam-\nÄnderung des                                merzusatz „(Arbeitslosenbeihilfe)“ gestrichen.\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch\n3. § 86a wird wie folgt geändert:\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I            a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nS. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-                  „(2) Sofern wegen der Gewährung von Über-\nsetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558), wird wie                   gangsgebührnissen kein Anspruch auf Arbeitslo-\nfolgt geändert:                                                       senbeihilfe besteht, steht der Bezug von Über-\n1. In § 20 Satz 1 werden nach dem Wort „eheähnlicher“                 gangsgebührnissen bei der Anwendung des\ndie Wörter „oder lebenspartnerschaftsähnlicher“                   § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem\neingefügt.                                                        Bezug von Arbeitslosengeld gleich. Dabei sind\ndie Zuschläge zum Arbeitslosengeld II nach § 24\n2. In § 21 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:                 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch so zu be-\n„Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht                 fristen und zu bemessen, dass die Summe der\nhilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind,                  Bezugszeiträume von Übergangsgebührnissen\nLeistungen nach § 34 erhalten.“                                   und der befristeten Zuschläge 36 Monate beträgt\nund in den letzten zwölf Monaten nicht mehr als\n3. § 31 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nder um 50 vom Hundert verminderte Zuschlag\n„2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstaus-                 gezahlt wird.“\nstattungen bei Schwangerschaft und Geburt so-\nwie“.                                                    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\n4. In § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe              c) Im neuen Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1\n„§ 45d Abs. 1“ die Angabe „und § 45e“ eingefügt.                  gilt nicht“ durch die Wörter „Die Absätze 1 und 2\ngelten nicht“ ersetzt.\nArtikel 9\nArtikel 10a\nÄnderung\ndes Sozialgerichtsgesetzes                                            Änderung des\nEinkommensteuergesetzes\nIn § 75 Abs. 2 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 23. September                 In § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der\n1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 7     Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)          (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Ar-\ngeändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort             tikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652)\n„Versicherungsträger“ die Wörter „ , ein Träger der           geändert worden ist, werden nach dem Wort „Über-\nGrundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der So-         brückungsgeld“ ein Komma und die Wörter „der Grün-\nzialhilfe“ eingefügt.                                         dungszuschuss“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006             1719\nArtikel 11                             beit, dem Träger der anderen Leistung oder der\nÄnderung des                              Krankenkasse“ ersetzt.\nBundeskindergeldgesetzes\nArtikel 14\n§ 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I                                   Änderung der\nS. 458), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom            Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung\n19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, wird       Die      Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung\nwie folgt geändert:                                          vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), geändert durch\n1. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:              Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I\nS. 2273), wird wie folgt geändert:\n„Er soll jeweils für sechs Monate bewilligt werden.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nKinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antrag-\nstellung erbracht.“                                         a) In der Überschrift werden die Wörter „und der\nKopfstelle“ gestrichen.\n2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für\n„Grundsicherung für Arbeitsuchende“ die Wörter\nein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zu-\n„mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen\nmutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ein-\nTräger“ eingefügt.\nkommen des Kindes zu erzielen.“\nc) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n3. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einem Betrag“\ndurch die Wörter „einen Betrag“ und das Wort „ent-       2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:\nspricht“ durch die Wörter „nicht übersteigt“ ersetzt.                                „§ 1a\n4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:                                 Verfahren bei den\n„(5) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt,                     zugelassenen kommunalen Trägern\nwenn der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimm-           Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in\nten Zeitraum wegen eines damit verbundenen Ver-             den Datenabgleich alle Personen ein, die im Ab-\nlustes von anderen höheren Ansprüchen nicht gel-            gleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsi-\ntend machen zu wollen. In diesen Fällen unterrichtet        cherung für Arbeitsuchende erhalten haben. § 1\ndie Familienkasse den für den Wohnort des Berech-           Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.\ntigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Ar-\nbeitsuchende über die Erklärung. Die Erklärung nach                                  § 1b\nSatz 1 kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen                        Verfahren bei der Kopfstelle\nwerden.“\n(1) Die Kopfstelle\nArtikel 12                             1. übermittelt der Bundesagentur für Arbeit (als Trä-\nÄnderung                                   ger der Arbeitsförderung), der Deutschen Renten-\ndes Straßenverkehrsgesetzes                           versicherung Knappschaft-Bahn-See, der Deut-\nschen Post AG (für die übrigen Träger der Ren-\nIn § 35 Abs. 1 Nr. 13 des Straßenverkehrsgesetzes in             tenversicherung und der Unfallversicherung),\nder Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003                     dem Bundeszentralamt für Steuern und der Zen-\n(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des              tralen Zulagenstelle für Altersvermögen (Aus-\nGesetzes vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1458) geändert               kunftstellen) bis zum Ende des ersten Monats,\nworden ist, werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die                  der auf den Abgleichszeitraum folgt, die Anfrage-\nWörter „ , Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-                datensätze; sie übermittelt dem Bundeszentral-\nsuchende“ eingefügt.                                                amt für Steuern einen um die Daten „Versiche-\nrungsnummer“ und „Geburtsort“ verminderten\nArtikel 13                                 Anfragedatensatz,\nÄnderung der                             2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle\nEinigungsstellen-Verfahrensverordnung                      der Träger der Rentenversicherung nach § 2\nDie Einigungsstellen-Verfahrensverordnung vom                    Abs. 5.\n23. November 2004 (BGBl. I S. 2916) wird wie folgt ge-          Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt wer-\nändert:                                                         den, erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Daten-\n1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden der Schlusspunkt ge-             abgleich ohne Versicherungsnummer möglich ist.\nstrichen und die Wörter „oder der Krankenkasse, die         Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Träger\nbei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversi-           der Rentenversicherung führen den Datenabgleich\ncherung zu erbringen hätte.“ angefügt.                      nach § 2 durch und übermitteln die Antwortdaten-\nsätze bis zum 15. des zweiten Monats, der auf den\n2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                 Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle.\n„Die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leis-              (2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur\ntungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte,          für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trä-\nkann an den Sitzungen teilnehmen.“                          gern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen\n3. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundes-          die Antwortdatensätze bis zum Ende des zweiten\nagentur für Arbeit oder dem Träger der anderen Leis-        Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt. Die\ntung“ durch die Wörter „der Bundesagentur für Ar-           Bundesagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von","1720              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006\nzwei Wochen die Stellen, die die Leistungen bewilligt       5. § 5 wird wie folgt geändert:\nhaben, über die Ergebnisse des Datenabgleichs. Die\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nUnterrichtung kann unterbleiben, wenn die aktuellen\nErgebnisse von gespeicherten Ergebnissen des vo-                   „Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopf-\nrangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesent-                   stelle auch die Kosten für die Vermittlung des Da-\nlich abweichen.“                                                   tenabgleichs durch die zugelassenen kommuna-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                       len Träger.“\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „78 000“\ndurch die Angabe „90 000“ ersetzt.\n„(3) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht\ndie ihm übermittelten Daten mit den bei ihm ge-             c) In Absatz 3 werden die Wörter „Wirtschaft und\nspeicherten Daten ab zur Feststellung                          Arbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-\n1. von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungs-             setzt.\nauftrag erteilt worden ist, und von Namen\nund Anschrift des Empfängers des Freistel-                                     Artikel 15\nlungsauftrags,                                                       Neubekanntmachung des\n2. von Zinserträgen, die auf Grund der Richtlinie                  Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\n2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im\nBereich der Besteuerung von Zinserträgen                Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann\n(ABl. EU Nr. L 157 S. 38) mitgeteilt wurden.“        den Wortlaut des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in\nder vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nb) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Sozialhilfe“           Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ndie Wörter „und der Grundsicherung für Arbeit-\nsuchende“ eingefügt.\nArtikel 16\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nInkrafttreten\n„(6) Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die\nihr übermittelten Daten nach § 1b Abs. 1 mit               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nden bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststel-        bis 4 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden\nlung der Dauer des Bezugs und der monatlichen           Kalendermonats in Kraft.\nHöhe von laufenden Leistungen und von Einmal-              (2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in\nzahlungen der Bundesagentur für Arbeit als Trä-         Kraft.\nger der Arbeitsförderung im Abgleichszeitraum.“\n(3) Artikel 2 Nr. 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2006\n4. In § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern\nin Kraft.\n„Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „und die zu-\ngelassenen kommunalen Träger“ eingefügt und die                (4) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b, Nr. 21 Buchstabe e,\nAngabe „§ 1 Abs. 4 Satz 1“ durch die Angabe                 Nr. 28 Buchstabe c und e sowie Nr. 50 tritt am 1. Januar\n„§ 1b Abs. 2“ ersetzt.                                      2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Juli 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}