{"id":"bgbl1-2006-35-8","kind":"bgbl1","year":2006,"number":35,"date":"2006-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/35#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-35-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_35.pdf#page=64","order":8,"title":"Verordnung über die Kennzeichnung von Arzneimitteln in Blindenschrift bei Kleinstmengen (Blindenschrift-Kennzeichnungs-Verordnung)","law_date":"2006-07-14T00:00:00Z","page":1696,"pdf_page":64,"num_pages":1,"content":["1696    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nVerordnung\nüber die Kennzeichnung von Arzneimitteln in Blindenschrift bei Kleinstmengen\n(Blindenschrift-Kennzeichnungs-Verordnung)\nVom 14. Juli 2006\nAuf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) verordnet\ndas Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nnisterium für Wirtschaft und Technologie:\n§1\nAnwendungsbereich\nDiese Verordnung gilt für zur Anwendung bei Menschen bestimmte Fertigarz-\nneimittel, die den arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Kennzeichnung in\nBlindenschrift unterliegen und von einem pharmazeutischen Unternehmer in\nKleinstmengen bis zu 7 000 Packungen in einem Jahr in den Verkehr gebracht\nwerden.\n§2\nKennzeichnung von Kleinstmengen\nFür die in § 1 genannten Arzneimittel müssen die nach § 10 Abs. 1b des\nArzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht angebracht werden, so-\nfern bei einer Abgabe der Arzneimittel durch die Apotheke an blinde oder seh-\nbehinderte Personen diese Angaben in Blindenschrift und normaler Schrift auf\neinem Klebeetikett auf der Packung angebracht werden oder, falls dies wegen\ndes Umfangs der Bezeichnung nicht möglich ist, separat auf einem Informati-\nonsblatt übermittelt werden; es können geeignete Abkürzungen verwendet wer-\nden. Die Information in Blindenschrift nach Satz 1 ist vom pharmazeutischen\nUnternehmer bereitzustellen.\n§3\nInkrafttreten\nDie Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 14. Juli 2006\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}