{"id":"bgbl1-2006-35-6","kind":"bgbl1","year":2006,"number":35,"date":"2006-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/35#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-35-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_35.pdf#page=56","order":6,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent - Einzelhandel/ Geprüfte Handelsassistentin - Einzelhandel","law_date":"2006-07-12T00:00:00Z","page":1688,"pdf_page":56,"num_pages":6,"content":["1688              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Handelsassistent – Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – Einzelhandel\nVom 12. Juli 2006\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2         11. moderne Informations- und Kommunikationstech-\nund des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom                 niken einsetzen und nutzen,\n23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit          12. arbeitsorganisatorische Veränderungen beachten.\n§ 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationser-             (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\nlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verord-          kannten Abschluss „Geprüfter Handelsassistent – Ein-\nnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung           zelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – Einzelhandel“.\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesin-\nstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem                                         §2\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:                           Zulassungsvoraussetzungen\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\n§1\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nZiel der Prüfung                             anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbil-\nund Bezeichnung des Abschlusses                        dungsberuf im Einzelhandel und danach eine min-\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-             destens einjährige Berufspraxis oder\ndungsprüfungen zum Geprüften Handelsassistenten               2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im\n– Einzelhandel/zur Geprüften Handelsassistentin – Ein-            zweijährigen Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin\nzelhandel nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die           oder in einem anderen anerkannten Ausbildungsbe-\nauf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung             ruf und danach eine mindestens zweijährige Berufs-\nder beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.              praxis oder\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not-       3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\nwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden            nachweist.\nsind, um in unterschiedlichen Betriebsformen des Ein-\nzelhandels eigenständig und verantwortlich Fach-, Or-            (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in verkäu-\nganisations- und Führungsaufgaben im Vertrieb wahr-           ferischen oder anderen kaufmännischen Tätigkeiten im\nzunehmen und ob betriebswirtschaftliche und perso-            Einzelhandel erworben worden sein.\nnalwirtschaftliche Managementinstrumente eingesetzt              (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 ge-\nwerden können. Dazu zählen:                                   nannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zuge-\n1. qualifizierte Vertriebsaufgaben im Einzelhandel          lassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder\nunter Beachtung von Kunden- und Dienstleistungs-         auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-\norientierung sowie rechtlicher Vorschriften wahr-        nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) er-\nnehmen,                                                  worben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung recht-\nfertigen.\n2. den Vertrieb mittels Kennzahlen steuern,\n3. kundenorientierte und wirtschaftliche Konzepte und                                   §3\nLösungen im Vertrieb erarbeiten,                                                 Gliederung\n4. Qualitätsmanagement im Vertrieb steuern und wei-                     und Durchführung der Prüfung\nterentwickeln,                                              (1) Die Prüfung umfasst folgende Handlungsberei-\n5. Marketingkonzepte für unterschiedliche Betriebs-         che:\ntypen im Einzelhandel konzipieren, umsetzen und          1. Vertriebsmanagement,\nauswerten,\n2. Kundenorientierung,\n6. Instrumente und Konzepte des visuellen Marketing\n3. Marketing im Einzelhandel,\n(Visual Merchandising) beurteilen, auswählen und\neinsetzen,                                               4. Visuelles Marketing (Visual Merchandising),\n7. Auswirkungen einzelhandelsrelevanter Marktent-           5. Führung, Kommunikation, Selbstmanagement,\nwicklungen auf den Vertrieb beurteilen,                  6. Personalmanagement,\n8. Personalführungs-     und   Qualifizierungsaufgaben      7. Volkswirtschaft für die Einzelhandelspraxis.\nwahrnehmen,                                                 (2) In der Prüfung sind sieben schriftliche und eine\n9. kunden- und dienstleistungsorientiert kommunizie-        mündliche Prüfungsleistung zu erbringen.\nren, mit Geschäftspartnern kooperieren,                     (3) Die Prüfung in den Handlungsbereichen gemäß\n10. mit anderen Unternehmensbereichen erfolgsorien-           Absatz 1 Nr. 1 bis 7 ist in Form von anwendungsbezo-\ntiert zusammenarbeiten,                                  genen Aufgabenstellungen durchzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006           1689\n(4) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-     schaftliche Analysen vornehmen, Produktivitätskenn-\ngabenstellungen soll in dem Handlungsbereich „Ver-           ziffern sachgerecht anwenden, Kosten- und Leistungs-\ntriebsmanagement“ in der Regel 90 bis 120 Minuten,           rechnung anwenden und somit Geschäftsprozesse\nin den Handlungsbereichen „Kundenorientierung“,              steuern zu können. In diesem Rahmen können folgende\n„Marketing im Einzelhandel“, „Führung, Kommunika-            Qualifikationsinhalte geprüft werden:\ntion, Selbstmanagement“ sowie „Personalmanage-                 1. Bestandsführung und -kontrolle,\nment“ in der Regel jeweils 60 bis 90 Minuten, in den\nHandlungsbereichen „Visuelles Marketing (Visual Mer-           2. Sortimentssteuerung,\nchandising)“ und „Volkswirtschaft für die Einzelhan-           3. Umsatz- und Kostenplanung,\ndelspraxis“ in der Regel jeweils 45 bis 60 Minuten be-         4. Warenlogistik,\ntragen.\n5. Lagerwirtschaft,\n(5) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prü-\n6. Verkaufssteuerung mittels Kennziffern,\nfungsleistungen nach Absatz 1 mangelhafte Leistungen\nerbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung           7. Optimierung der Geschäftsprozesse,\nanzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden               8. E-Business,\nschriftlichen Leistungen besteht diese Möglichkeit             9. warenwirtschaftliche Analyse,\nnicht. Die Ergänzungsprüfung ist anwendungsbezogen\ndurchzuführen und soll je Ergänzungsprüfung in der           10. Kosten- und Leistungsrechnung.\nRegel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-             (2) Im Handlungsbereich „Kundenorientierung“ soll\ntungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der            die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Verkaufs-\nmündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note            teams kunden- und erfolgsorientiert gesteuert, Kun-\nzusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der                denmeinungen eingeholt und bewertet, der Verkaufs-\nschriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.            prozess wirtschaftlich und kundenbezogen organisiert\n(6) Die mündliche Prüfungsleistung wird durch eine       sowie Maßnahmen zur Kundengewinnung und -bin-\nPräsentation und ein situationsbezogenes Fachge-             dung geplant, durchgeführt und ausgewertet werden\nspräch erbracht.                                             können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\ntionsinhalte geprüft werden:\n(7) In der Präsentation soll nachgewiesen werden,\n1. Gestaltung des Beratungsprozesses,\neine komplexe Aufgabenstellung aus der Vertriebspra-\nxis des Einzelhandels erfassen, darstellen, beurteilen       2. Kundenbefragungen, Kundenforen,\nund lösen sowie präsentationstechnische Instrumente          3. Unterstützung von Mitarbeitern bei der Durchfüh-\neinsetzen zu können. Die Themenstellung muss sich                 rung von Kundengesprächen,\nauf mindestens zwei Handlungsbereiche nach Absatz 1\n4. Auswertung von Kundengesprächen,\nNr. 1 bis 6 beziehen. Die Präsentationszeit soll dabei\nzehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation           5. angewandte Verkaufspsychologie,\ngeht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen       6. Kundengewinnung, Kundenbindung,\nPrüfung ein.                                                 7. Servicepolitik,\n(8) Das Thema der Präsentation wird von dem Prü-         8. Beschwerdemanagement,\nfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt\nund dem Prüfungsausschuss bei der ersten schrift-            9. Qualitätsmanagement.\nlichen Prüfungsleistung eingereicht.                             (3) Im Handlungsbereich „Marketing im Einzelhan-\ndel“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Ent-\n(9) Ausgehend von der Präsentation soll in dem\nwicklungen am Standort des Einzelhandelsbetriebes\nFachgespräch die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nsystematisch und entscheidungsorientiert analysiert,\ndass Berufswissen in vertriebstypischen Situationen\nzielgruppenspezifische Marketingschwerpunkte im Un-\ndes Einzelhandels angewendet werden kann und sach-\nternehmen gesetzt, preis- und servicepolitische Instru-\ngerechte Lösungen vorgeschlagen werden können. Da-\nmente entwickelt, eingesetzt und ausgewertet sowie\nbei soll nachgewiesen werden, angemessen mit Ge-\nWerbekonzepte gesteuert und begleitet werden kön-\nsprächspartnern kommunizieren und argumentieren zu\nnen. Dabei soll gezeigt werden, dass die Marketingin-\nkönnen. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minu-\nstrumente des Einzelhandels zielorientiert eingesetzt\nten nicht überschreiten.\nwerden können und ihr Erfolg überprüft werden kann.\n(10) Die mündliche Prüfung gemäß Absatz 6 wird nur       In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-\ndurchgeführt, wenn in den Prüfungsleistungen nach            halte geprüft werden:\nAbsatz 4 jeweils mindestens ausreichende Leistungen\n1. Einzelhandelsentwicklungen,\nerbracht wurden.\n2. E-Commerce,\n§4                                 3. Kooperationen im Einzelhandel,\nHandlungsbereiche                            4. Warengruppen-Management (Category Manage-\nment),\n(1) Im Handlungsbereich „Vertriebsmanagement“\nsoll gezeigt werden, dass Warenbestände verantwort-            5. Marktanalyse, Zielgruppenanalyse,\nlich geführt und kontrolliert, vertriebsbezogene Statisti-     6. Zielgruppenmarketing, Marktstrategien,\nken ausgewertet sowie aus vertriebsbezogenen Kenn-             7. Zusammenwirken der Marketinginstrumente,\nziffern Schlussfolgerungen für die Weiterentwicklung\ndes Verkaufsprozesses gezogen werden können. Fer-              8. Verkaufskonzepte, Preis- und Konditionenpolitik,\nner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, warenwirt-         9. Sortimentsgestaltung,","1690             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\n10. Verkaufsförderung,     Werbung,   Werbeerfolgskon-       litische Maßnahmen zur Unterstützung unternehmens-\ntrolle,                                                 politischer Vorgaben eingesetzt sowie Mitarbeiter effek-\n11. Standortmarketing,                                       tiv und effizient ausgewählt und eingesetzt werden kön-\nnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\n12. Öffentlichkeitsarbeit.                                   tionsinhalte geprüft werden:\n(4) Im Handlungsbereich „Visuelles Marketing (Visual\n1. Personalpolitik,\nMerchandising)“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\nden, dass Waren absatzförderlich präsentiert werden,           2. Personalbedarfsplanung,\nGeschäftsräume unter Berücksichtigung von Grundla-             3. Personaleinsatzplanung,\ngen und Gestaltungselementen der visuellen Verkaufs-\n4. Personalentwicklung,\nförderung gestaltet werden und Projekte des visuellen\nMarketing begleitet werden können. Dabei soll gezeigt          5. Organisationsentwicklung,\nwerden, dass Gestaltungskriterien des visuellen Marke-         6. Beurteilungssysteme,\nting (Visual Merchandising) sowie Grundsätze und               7. Personalmarketing, Personalgewinnung,\nMöglichkeiten der Präsentation und Platzierung von\nObjekten der visuellen Verkaufsförderung angewendet            8. Auswahl und Einstellung von Auszubildenden und\nsowie Werbemittel unter Beachtung wettbewerbsrecht-                Mitarbeitern,\nlicher Bestimmungen zielgerichtet eingesetzt werden            9. Personalkostenplanung, Personalcontrolling,\nkönnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-          10. praxisrelevante arbeitsrechtliche Bestimmungen.\ntionsinhalte geprüft werden:\n(7) Im Handlungsbereich „Volkswirtschaft für die Ein-\n1. Platzierungsregeln,\nzelhandelspraxis“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-\n2. Grundsätze des visuellen Marketing,                       den, dass Auswirkungen von volkswirtschaftlichen Pro-\n3. Präsentationsmittel,                                      zessen auf Unternehmen verstanden sowie Schlussfol-\ngerungen und Maßnahmenvorschläge daraus abgelei-\n4. Werbemittel,\ntet werden können. Dabei sind internationale Entwick-\n5. Gestaltungselemente der visuellen Verkaufsförde-          lungen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können\nrung,                                                    folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n6. Kooperation und Kommunikation mit internen und            1. Markt und Preis,\nexternen Kunden des visuellen Marketing (Visual\nMerchandising).                                          2. Wettbewerb,\n(5) Im Handlungsbereich „Führung, Kommunikation,          3. Wachstum und Konjunktur,\nSelbstmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen            4. wirtschaftspolitische Steuerungsinstrumente,\nwerden, dass zielorientiert kommuniziert und im Team         5. Strukturwandel.\ndie Erbringung von Einzelhandelsleistungen effizient\ngesteuert werden kann. Dabei soll gezeigt werden,                                         §5\ndass Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Projektgrup-\npen geführt werden können sowie bei Verhandlungen                    Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nund in Konfliktfällen zweckmäßig agiert werden kann.             Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-\nDabei sollen situationsangemessene Methoden der              rin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schrift-\nPräsentation, Kommunikation und Motivationsförde-            licher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den\nrung eingesetzt werden. In diesem Rahmen können fol-         letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                  öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-\n1. Zeitmanagement, Selbstmanagement,                       richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss\neine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anfor-\n2. psychologische Grundlagen zur Führung, Zusam-           derungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach\nmenarbeit und Kommunikation,                            dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von\n3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fordern und för-       der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 6 bis 10 ist nicht\ndern,                                                   zulässig.\n4. Coaching,\n§6\n5. Unterstützung von Lernprozessen von Mitarbeitern,\nBewerten der Prüfungs-\n6. Führungsgrundsätze,    Führungsinstrumente    und\nleistungen und Bestehen der Prüfung\nFührungsmethoden,\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schrift-\n7. Förderung der Kooperation,\nlich geprüften Handlungsbereichen und in der münd-\n8. Konfliktmanagement,                                     lichen Prüfung nach § 3 Abs. 6 bis 10 mindestens aus-\n9. Planung und Steuerung von Arbeits- und Projekt-         reichende Leistungen erbracht wurden.\ngruppen, Teambildung,                                       (2) Die schriftlich geprüften Handlungsbereiche und\n10. Moderations- und Präsentationstechniken.                 die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 6 bis 10 sind je-\n(6) Im Handlungsbereich „Personalmanagement“              weils gesondert zu bewerten.\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass perso-              (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nnalwirtschaftliche Aufgaben im Vertriebsbereich eines        nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im\nEinzelhandelsunternehmens systematisch und ent-              Falle der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der\nscheidungsorientiert analysiert und umgesetzt werden         anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung\nkönnen. Dabei soll gezeigt werden, dass personalpo-          des Prüfungsgremiums anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006            1691\n§7                               assistentin – Einzelhandel können bis zum 31. Dezem-\nWiederholung der Prüfung                      ber 2009 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende ge-\nführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-      Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die\nmal wiederholt werden.                                        Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung\n(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung           durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine An-\nteilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-         wendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prü-\nnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen              fung bis zum Ablauf des 31. Juli 2008 die Anwendung\nPrüfung an, dazu anmeldet, ist von einzelnen Prüfungs-        der bisherigen Vorschriften beantragt werden.\nleistungen zu befreien, wenn die in einer vorangegan-\ngenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens aus-\nreichend sind. Der Antrag kann sich auch darauf rich-                                     §9\nten, dabei bestandene Prüfungsleistungen zu wieder-\nholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngeprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Prü-\nfung.                                                            Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\n§8                               anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent –\nEinzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – Einzelhan-\nÜbergangsvorschriften                       del vom 6. März 1984 (BGBl. I S. 379), zuletzt geändert\nBegonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Han-             durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2001\ndelsassistenten – Einzelhandel/zur Geprüften Handels-         (BGBl. I S. 1663), außer Kraft.\nBonn, den 12. Juli 2006\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","1692                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 3)\nMuster\n..........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Handelsassistent – Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – Einzelhandel\nHerr/Frau ..........................................................................................................................................................................\ngeboren am ......................................................................... in .....................................................................................\nhat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Handelsassistent – Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – Einzelhandel\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent – Einzelhandel/Ge-\nprüfte Handelsassistentin – Einzelhandel vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1688)\nbestanden.\nOrt/Datum ...........................................................................\nUnterschrift(en) ...................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006                                                                    1693\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 3)\nMuster\n..........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Handelsassistent – Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – Einzelhandel\nHerr/Frau ..........................................................................................................................................................................\ngeboren am ......................................................................... in .....................................................................................\nhat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Handelsassistent – Einzelhandel/Geprüfte Handelsassistentin – Einzelhandel\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsassistent – Einzelhandel/Ge-\nprüfte Handelsassistentin – Einzelhandel vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1688) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte*)               Note\n1. Vertriebsmanagement                                                                                                                        ................      .................\n2. Kundenorientierung                                                                                                                         ................      .................\n3. Marketing im Einzelhandel                                                                                                                  ................      .................\n4. Visuelles Marketing (Visual Merchandising)                                                                                                 ................      .................\n5. Führung, Kommunikation, Selbstmanagement                                                                                                   ................      .................\n6. Personalmanagement                                                                                                                         ................      .................\n7. Volkswirtschaft für die Einzelhandelspraxis                                                                                                ................      .................\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 5 im Hinblick auf die am .......................................\nin .............................................. vor ......................................... abgelegte Prüfung in dem Handlungsbereich .....................................\nfreigestellt.“)\n8. Mündliche Prüfung (Präsentation und situationsbezogenes Fachgespräch)                                                                      ................      .................\nOrt/Datum ...........................................................................\nUnterschrift(en) ...................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde:..............................................."]}