{"id":"bgbl1-2006-35-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":35,"date":"2006-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/35#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-35-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_35.pdf#page=50","order":5,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin","law_date":"2006-07-12T00:00:00Z","page":1682,"pdf_page":50,"num_pages":6,"content":["1682             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin\nVom 12. Juli 2006\nAuf Grund des § 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                                    §2\nder Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                           Zulassungsvoraussetzungen\nmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074),\nder zuletzt durch Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom             (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\n23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist,          1. eine mit Erfolg abgelegte Gesellen-/Abschluss-\nsowie mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungs-               prüfung zum Metallbauer/Metallbauerin, Elektro-\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3197) und               niker/Elektronikerin, Informationselektroniker/Infor-\ndem Organisationserlass vom 22. November 2005                    mationselektronikerin,     Konstruktionsmechaniker/\n(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für            Konstruktionsmechanikerin, Anlagenmechaniker/An-\nBildung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-                lagenmechanikerin und Elektroniker/Elektronikerin\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-           für Gebäude und Infrastruktursysteme,\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft           2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung oder\nund Technologie:                                                 Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten Me-\ntall- oder Elektroberuf, zum Glaser/zur Glaserin,\n§1                                   Tischler/Tischlerin oder Rollladen- und Sonnen-\nschutzmechatroniker/Rollladen- und Sonnenschutz-\nZiel der Prüfung\nmechatronikerin und danach mindestens eine ein-\nund Bezeichnung des Abschlusses\njährige Berufspraxis,\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-        3. eine mit Erfolg abgelegte Gesellen- oder Abschluss-\ndungsprüfungen zum Geprüften Schließ- und Siche-                 prüfung in einem anderen anerkannten Ausbil-\nrungstechniker/zur Geprüften Schließ- und Sicherungs-            dungsberuf und danach eine mindestens zweijährige\ntechnikerin nach den §§ 2 bis 7 durchführen, in denen            Berufspraxis oder\ndie auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweite-\n4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis\nrung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen\nist.                                                         nachweist.\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika-         (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 muss\ntion, die folgenden Aufgaben als technischer System-         inhaltlich eine fachliche Nähe zu den in § 1 Abs. 2 ge-\nspezialist, als Planer und Umsetzer von Objektsiche-         nannten Aufgaben haben.\nrungen und als Kundenberater unter Berücksichtigung             (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nwirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Belange ei-      zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\ngenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:          oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche\nHandlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufs-\n1. Kundenwünsche erfassen und unter Berücksich-              bildungsgesetzes erworben zu haben, die die Zulas-\ntigung von Normen, Regeln und Vorschriften bear-         sung zur Prüfung rechtfertigt.\nbeiten, Kunden beraten,\n2. Projekte planen, Angebote erstellen, Aufträge ab-                                     §3\nwickeln, koordinieren, überwachen, steuern und                                   Gliederung\ndokumentieren unter Berücksichtigung des Quali-                          und Struktur der Prüfung\ntätsmanagements und des Datenschutzes,\n(1) Die Prüfung gliedert sich in drei Handlungsberei-\n3. Anlagen und deren Komponenten herstellen, mon-            che, denen jeweils Qualifikationsschwerpunkte zuge-\ntieren, demontieren, parametrieren und Funktion          ordnet sind:\nprüfen, Fehler und Störungen suchen, bestimmen           1. Handlungsbereich „Projektierung“ mit den Qualifika-\nund beheben, Wartung und Instandhaltung durch-               tionsschwerpunkten\nführen, Ergebnisse dokumentieren,\na) Projektanalyse,\n4. Leistungen abnehmen und dokumentieren, dem                    b) Leistungsbeschreibung;\nKunden übergeben, abrechnen und Nachkalkulation\ndurchführen.                                             2. Handlungsbereich „Schließ- und Sicherungstechnik“\nmit den Qualifikationsschwerpunkten\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-         a) Mechanische Systeme,\nkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungs-\ntechniker/zur Geprüften Schließ- und Sicherungstech-             b) Elektrische Systeme,\nnikerin.                                                         c) Sicherungssysteme;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006             1683\n3. Handlungsbereich „Organisation“ mit den Qualifika-        qualifikationen, Vorschriften, Richtlinien sowie Normen\ntionsschwerpunkten                                       und die anerkannten Regeln der Technik für den Be-\na) Kundenmanagement,                                     reich der Elektrotechnik anzuwenden. Dazu gehört,\nelektrische Funktionsgrößen messen, deren Ergebnisse\nb) Personalmanagement,                                   analysieren, Prüfungen der elektrischen Sicherheit\nc) Qualitätsmanagement,                                  durchführen, Prüfprotokolle erstellen, Sicherungs- und\nd) Kostenmanagement.                                     Kommunikationssysteme installieren und in Betrieb\nnehmen und Anlagen der Telekommunikations- und Ge-\n(2) Im Qualifikationsschwerpunkt „Projektanalyse“         fahrenmeldetechnik einsetzen sowie Systeme und Kom-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ein Angebot          ponenten der Netzwerktechnik bestimmen und einrich-\nzur Umsetzung eines Projektes der Schließ- und Siche-        ten zu können. In diesem Rahmen können folgende\nrungstechnik auszuarbeiten. Dazu gehört, die Anfor-          Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nderungen, die sich aus einem Projekt ergeben,\n1. Auswählen und Anwenden von elektrotechnischen,\nerkennen zu können und dabei alle maßgeblichen\nelektronischen und elektromechanischen Siche-\nParameter im Umfeld des Projektes in die Analyse mit-\nrungssystemen,\neinzubeziehen, insbesondere Vorgaben durch Kunden\nund Dritte sowie durch Rechtsvorschriften, Normen            2. Auswählen und Anwenden von elektrischen An-\nund einschlägige Regelwerke zu beachten. In diesem               triebs- und Steuerungssystemen,\nRahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft         3. Zuordnen von Systemen der Informations- und Tele-\nwerden:                                                          kommunikationstechnik,\n1. Erkennen von Projektanforderungen,                        4. Instandhalten von Anlagen und Geräten.\n2. Erstellen von Risikoanalysen,                                (6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Sicherungssyste-\n3. Prüfen der örtlichen Gegebenheiten und sonstigen          me“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, über-\nVorgaben,                                                greifende Handlungskompetenz umsetzen zu können.\nDazu gehört, Anlagen und Systeme der Sicherungs-\n4. Dokumentieren der Objektbewertung.\ntechnik planen, deren Wirkungsweise bestimmen und\n(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Leistungsbeschrei-      in Betrieb nehmen zu können. Weiterhin gehört dazu,\nbung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit den        Rauch- und Wärmeabzugsysteme in Anwendung und\nDaten, die in der Projektanalyse erhoben werden, ein         Wirkungsweisen planen und abwickeln, Zutrittkontroll-\nProjekt zu planen und mögliche Alternativen aufzuzei-        sowie Flucht- und Rettungswegsysteme als Einzelkom-\ngen. Daraus ist ein Angebot zu kalkulieren, das einem        ponenten sowie in Verknüpfung zueinander festlegen,\nKunden unterbreitet werden kann. In diesem Rahmen            Anlagen und Schnittstellen der Datenübertragungstech-\nkönnen folgende Qualifikationensinhalte geprüft wer-         nik, deren Wirkweisen und Anwendungen ausführen zu\nden:                                                         können, einschließlich des Planens, Parametrierens,\n1. Durchführen der Vorkalkulation,                           Konfigurierens und Installierens von Hard- und Soft-\nwarekomponenten. In diesem Rahmen können folgende\n2. Aufbereiten von Daten aus der Planung und der An-\nQualifikationsinhalte geprüft werden:\ngebotserstellung,\n1. Zusammenführen von Systemen aus elektrischen\n3. Ausarbeiten des Angebotes mit Leistungsbeschrei-\nund mechanischen Einzelkomponenten,\nbung.\n2. Inbetriebnahme von Systemen unter Berücksich-\n(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Mechanische Sys-            tigung von Herstellervorgaben,\nteme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fach-\nqualifikationen der Metallbautechnik anzuwenden.             3. Erstellen von Prüf- und Abnahmeprotokollen,\nDazu gehört, Rechtsvorschriften sowie Normen und             4. Durchführen von Fehler- und Störungssuche,\ndie anerkannten Regeln der Technik für den Bereich           5. Dokumentieren.\nder Metallbautechnik anwenden sowie Schließ- und\nSicherungssysteme, deren Einzelkomponenten, ihre                (7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kundenmanage-\nWechselwirkung und Anwendungen für die Grund-                ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Be-\nstück-, Gebäude-, Raum- und Objektsicherung planen           deutung eines guten Verhältnisses zum Kunden und\nund umsetzen zu können sowie Antriebs-, Lastübertra-         dessen Voraussetzung realistisch einschätzen und im\ngungssysteme und Feststellvorrichtungen an Metall-           Arbeitsbereich entsprechend handeln sowie im direkten\nbauelementen bestimmen zu können. Rauch- und                 Kundenkontakt kundenorientiert kommunizieren und\nBrandschutzsysteme in Einsatzbereichen sollen zuge-          handeln zu können. In diesem Rahmen können fol-\nordnet, Wartungs- und Instandhaltungsintervalle fest-        gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\ngelegt und dokumentiert, Verglasungs- und Durch-             1. Nutzen von Kundenaussagen zur Objektsicherung,\nbruchsicherungssysteme eingesetzt werden können.             2. Erläuterung technischer Sachverhalte gegenüber\nIn diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-               den Kunden,\nhalte geprüft werden:\n3. Erläutern des Angebotes gegenüber den Kunden,\n1. Auswählen und Anwenden mechanischer Siche-\nrungssysteme,                                            4. Erstellen von Dokumentationen zur Handhabung\nund deren Nutzung im Rahmen der Gewährleistung.\n2. Durchführen von Wartungen und Instandsetzungen,\n(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanage-\n3. Überprüfen der Funktion.                                  ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den\n(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Elektrische Sys-        Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz ent-\nteme“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Fach-          sprechend den Anforderungen sicherstellen sowie die","1684             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu verantwortlichem             schwerpunkten der Handlungsbereiche „Schließ-\nHandeln hinführen zu können. In diesem Rahmen kön-               und Sicherungstechnik“ und „Organisation“ integra-\nnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:               tiv mitberücksichtigen, wobei sich die Qualifikations-\n1. Erstellen der Arbeitsablaufplanung, Terminierung              inhalte aus mindestens zwei und höchstens vier\nund Auftragsüberwachung,                                     Qualifikationsschwerpunkten zusammensetzen; die\nPrüfungsdauer beträgt mindestens 3,5 Stunden\n2. Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter unter Berück-             und höchstens vier Stunden.\nsichtigung der Projektanforderungen,\n2. Eine Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich\n3. Anforderungen der Mitarbeiterführung erfüllen,\n„Schließ- und Sicherungstechnik“ unter Berücksich-\n4. Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde-               tigung der in § 3 Abs. 4 bis 6 genannten Qualifika-\nnen Verantwortung.                                           tionsinhalten aus den aufgeführten Qualifikations-\n(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-            schwerpunkten; diese Inhalte bilden den Kern der\nment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das                Situationsaufgabe; die Situationsaufgabe ist durch\nQualitätsmanagementsystem durch Anwendung ent-                   ein komplexes praxisnahes Fallbeispiel umzusetzen;\nsprechender Methoden und Instrumente zu sichern.                 die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifika-\nDazu gehört, das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter            tionsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten\nund Mitarbeiterinnen fördern sowie bei der Umsetzung             der Handlungsbereiche „Projektierung“ und „Organi-\neines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu                sation“ integrativ mitberücksichtigen, wobei sich die\ndessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen              Qualifikationsinhalte aus mindestens zwei und höchs-\nzu können. In diesem Rahmen können folgende Quali-               tens vier Qualifikationsschwerpunkten zusammen-\nfikationsinhalte geprüft werden:                                 setzen; die Prüfungsdauer beträgt mindestens zwölf\nStunden und höchstens 16 Stunden; ergänzt wird\n1. Dokumentieren von Leistungen im Rahmen des\ndie Situationsaufgabe durch ein darauf bezogenes\nQualitätsmanagementsystems,\nFachgespräch; dabei soll der Prüfungsteilnehmer\n2. Fördern des Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter              zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren\nund Mitarbeiterinnen,                                        Lösungen darstellen, die für die durchgeführte Situa-\n3. Anwenden von Methoden zur Sicherung und Ver-                  tionsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe auf-\nbesserung der Qualität, insbesondere der Prozess-            zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Umset-\nund Produktqualität sowie der Kundenzufriedenheit,           zung der Aufgabe begründen kann; die Prüfungs-\n4. kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanage-                dauer für das Fachgespräch soll mindestens 30\nmentziele durch Planen, Sichern und Lenken von               und höchstens 40 Minuten betragen.\nqualitätssichernden Maßnahmen.                           3. Eine schriftliche Situationsaufgabe aus dem Hand-\n(10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanage-              lungsbereich „Organisation“ unter Berücksichtigung\nment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebs-          der in § 3 Abs. 7 und 8 oder 9 und 10 genannten\nwirtschaftliche Zusammenhänge erfassen und beurtei-              Qualifikationsinhalten aus den aufgeführten Quali-\nlen sowie Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln                  fikationsschwerpunkten; diese Inhalte bilden den\nund Entscheidungen über wirtschaftliche Abläufe um-              Kern der Situationsaufgabe; die Situationsaufgabe\nsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende               soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                            Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche\n„Schließ- und Sicherungstechnik“ und „Projektie-\n1. Erfassen, Analysieren und Bewerten der Kosten und\nrung“ integrativ mitberücksichtigen, wobei sich die\ndes Erlöses,\nQualifikationsinhalte aus mindestens zwei und höchs-\n2. Anwenden von Kalkulationsmethoden,                            tens vier Qualifikationsschwerpunkten zusammen-\n3. Berücksichtigen von Kostenfaktoren bei organisato-            setzen; die Prüfungsdauer beträgt mindestens zwei\nrischen und personellen Maßnahmen,                           und höchstens 2,5 Stunden.\n4. Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter               (2) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schrift-\nund Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen Formen        lichen Situationsaufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3\nder Arbeitsorganisation.                                 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin\neine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Satz 1\n§4                                gilt bei einer ungenügenden Prüfungsleistung nicht. Die\nIntegrierte                           Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als\nDurchführung der Prüfung                      20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen\nPrüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-\n(1) Die Prüfung besteht aus drei integrierten hand-       prüfung werden zu einer Note zusammmengefasst.\nlungsorientierten Situationsaufgaben, die so zu gestal-      Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-\nten sind, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der           leistung doppelt gewichtet.\nHandlungsbereiche mindestens einmal thematisiert\nwerden:\n§5\n1. Eine schriftliche Situationsaufgabe aus dem Hand-\nAnrechnung\nlungsbereich „Projektierung“ unter Berücksichtigung\nanderer Prüfungsleistungen\nder in § 3 Abs. 2 oder 3 genannten Qualifikations-\ninhalte aus den aufgeführten Qualifikationsschwer-          Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-\npunkten; diese Inhalte bilden den Kern der Situa-        rin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner Prü-\ntionsaufgabe; die Situationsaufgabe soll darüber         fungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten\nhinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikations-     fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006             1685\nlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung                                  §7\noder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine                         Wiederholung der Prüfung\nPrüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderun-\ngen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser             (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\nVerordnung entspricht. Eine Freistellung von der Prü-       mal wiederholt werden.\nfungsleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ist nicht möglich.         (2) Im Fall der Zulassung zu einer Wiederholungs-\nprüfung ist der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-\n§6                              teilnehmerin von der Prüfung in einzelnen Situations-\naufgaben befreit, soweit die darin in einer vorangegan-\nBewertung\ngenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens aus-\nund Bestehen der Prüfung\nreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-\n(1) Die Prüfungsleistungen in den Situationsaufga-       fungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, ge-\nben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert nach         rechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestande-\nPunkten zu bewerten.                                        nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Situati-      hat. Abweichend von Satz 1 können auch bestandene\nonsaufgaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 jeweils min-        Prüfungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt wer-\ndestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.            den; in diesem Fall ist das Ergebnis der letzten Prüfung\nmaßgeblich.\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nnach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 aus-                                     §8\nzustellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und\nDatum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeich-                                  Inkrafttreten\nnung der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.             Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.\nBonn, den 12. Juli 2006\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","1686                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 3)\nMuster\n..........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin\nHerr/Frau ..........................................................................................................................................................................\ngeboren am ......................................................................... in .....................................................................................\nhat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Ge-\nprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1682)\nbestanden.\nDatum .................................................................................\nUnterschrift(en) ...................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006                                                                    1687\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 3)\nMuster\n..........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin\nHerr/Frau ..........................................................................................................................................................................\ngeboren am ......................................................................... in .....................................................................................\nhat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Ge-\nprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1682) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nIntegrierte handlungsorientierte Situationsaufgaben:\nPunkte*)               Note\nI. Schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Projektierung“                                                                         ................      .................\nII. Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Schließ- und Sicherungstechnik“\n(komplexes praxisnahes Fallbeispiel und Fachgespräch)                                                                                    ................      .................\nIII. Schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Organisation“                                                                        ................      .................\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 5 im Hinblick auf die am .......................................\nin .............................................. vor ......................................... abgelegte Prüfung in dem Handlungsbereich .....................................\nfreigestellt.“)\nDatum .................................................................................\nUnterschrift(en) ...................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde:..............................................."]}