{"id":"bgbl1-2006-35-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":35,"date":"2006-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/35#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_35.pdf#page=30","order":4,"title":"Neufassung des Agrarstatistikgesetzes","law_date":"2006-07-19T00:00:00Z","page":1662,"pdf_page":30,"num_pages":20,"content":["1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nBekanntmachung\nder Neufassung des Agrarstatistikgesetzes\nVom 19. Juli 2006\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikge-\nsetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes vom 19. Juli 2006\n(BGBl. I S. 1659) wird nachstehend der Wortlaut des Agrarstatistikgesetzes in\nder vom 25. Juli 2006 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I\nS. 3118),\n2. den am 7. September 2005 in Kraft getretenen § 3 Abs. 8 des Gesetzes vom\n1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653),\n3. den am 25. Juli 2006 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli\n2006 (BGBl. I S. 1659).\nBonn, den 19. Juli 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006                         1663\nGesetz über Agrarstatistiken\n(Agrarstatistikgesetz – AgrStatG)*)\nInhaltsübersicht                                                   Fünfter Unterabschnitt\nE r s t e r Te i l                                            Baumschulerhebung\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t              § 12  Erhebungseinheiten\n§ 1     Anordnung als Bundesstatistik                                  § 13  Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale\n§ 14  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt\nZ w e i t e r Te i l\nSechster Unterabschnitt\nAgrarstatistiken\nBaumobstanbauerhebung\nErster Abschnitt\n§ 15  Erhebungseinheiten\nBodennutzungserhebung\n§ 16  Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale\nErster Unterabschnitt                        § 17  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt\nAllgemeine Vorschrift\nZweiter Abschnitt\n§ 2     Einzelerhebungen\nErhebung über die Viehbestände\nZweiter Unterabschnitt                        § 18  Erhebungseinheiten\nFlächenerhebung                            § 19  Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale\n§ 3     Erhebungseinheiten                                             § 20  Erhebungsmerkmale\n§ 4     Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungs-      § 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände\nmerkmale\n§ 5     (weggefallen)                                                                         Dritter Abschnitt\n§ 21  (weggefallen)\nDritter Unterabschnitt                        § 22  (weggefallen)\nBodennutzungshaupterhebung                          § 23  (weggefallen)\n§ 6     Erhebungseinheiten\n§ 7     Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale                               Vierter Abschnitt\n§ 8     Erhebungsmerkmale und Berichtszeit                                          Strukturerhebungen in land- und\nforstwirtschaftlichen Betrieben\nVierter Unterabschnitt\nErster Unterabschnitt\nGemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung\nAllgemeine Vorschriften\n§ 9     Erhebungseinheiten\n§ 24  Einzelerhebungen, Programme, Periodizität\n§ 10    Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale\n§ 11    Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                                             Zweiter Unterabschnitt\nAgrarstrukturerhebung\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n§ 25  Erhebungseinheiten\n1. Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die\nstatistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung (ABl. EG     § 26  (weggefallen)\nNr. L 149 S. 1),                                                 § 27  Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale des\n2. Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die         Grundprogramms\nstatistischen Erhebungen über die Rindererzeugung (ABl. EG Nr.   § 28  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale des Ergänzungspro-\nL 149 S. 5),\ngramms\n3. Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die\n§ 29  Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nstatistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung\n(ABl. EG Nr. L 149 S. 10),                                       § 30  (weggefallen)\n4. Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die   § 31  (weggefallen)\nstatistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl.\nEG Nr. L 78 S. 27),                                                                   Dritter Unterabschnitt\n5. Richtlinie 97/77/EG des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Än-\nderung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG                 Haupterhebung der Landwirtschaftszählung\nbetreffend die statistischen Erhebungen über die Schweine-, Rin- § 32  Erhebungseinheiten\nder- sowie Schaf- und Ziegenerzeugung (ABl. EG 1998 Nr. L 10\nS. 28),                                                          § 33  Erhebungsart, Merkmale\n6. Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des\n§ 34  Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nRates vom 19. Dezember 2001 über die von den Mitgliedstaaten\ndurchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des                          Vierter Unterabschnitt\nProduktionspotenzials bestimmter Baumobstanlagen (ABl. EG\n2002 Nr. L 13 S. 21),                                                                   Weinbauerhebung\n7. Richtlinie 2003/107/EG des Europäischen Parlaments und des       § 35  Erhebungseinheiten\nRates vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/       § 36  Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale\n16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über\nMilch und Milcherzeugnisse (ABl. EU 2004 Nr. L 7 S. 40).         § 37  Erhebungsmerkmale und Berichtszeit","1664            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nFünfter Unterabschnitt                                          Neunter Abschnitt\nGartenbauerhebung                                                Milchstatistik\n§ 38 Erhebungseinheiten                                      § 63  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 39 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale § 64  Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum\n§ 40 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit                      § 65  Ergänzende Schätzung\nSechster Unterabschnitt                                           Zehnter Abschnitt\nBinnenfischereierhebung                                              Hochsee- und\n§ 41 Erhebungseinheiten                                                        Küstenfischereistatistik\n§ 42 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale § 66  Erhebungseinheiten\n§ 43 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit                      § 67  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 68  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nFünfter Abschnitt\n(weggefallen)                                               Elfter Abschnitt\nWeinstatistik\nSechster Abschnitt\nErster Unterabschnitt\nErnteerhebung\nAllgemeine Vorschrift\n§ 44 Allgemeine Vorschrift\n§ 69  Einzelerhebungen\n§ 45 (weggefallen)\n§ 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung                                        Zweiter Unterabschnitt\n§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung\nRebflächenerhebung\nSiebter Abschnitt                      § 70  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 71  Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nGeflügelstatistik\nErster Unterabschnitt                                        Dritter Unterabschnitt\nAllgemeine Vorschrift                                             Ernteerhebung\n§ 48 Einzelerhebungen                                        § 72  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt\n§ 73  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nZweiter Unterabschnitt\nErhebung in Brütereien                                        Vierter Unterabschnitt\n§ 49 Erhebungseinheiten                                                        Erhebung der Erzeugung\n§ 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale                    § 74  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt\n§ 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                  § 75  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nDritter Unterabschnitt                                       Fünfter Unterabschnitt\nErhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung                                   Bestandserhebung\n§ 52 Erhebungseinheiten                                      § 75a Erhebungseinheiten\n§ 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale                    § 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt\n§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit                      § 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt\nVierter Unterabschnitt                                          Zwölfter Abschnitt\nErhebung in Geflügelschlachtereien                                         Holzstatistik\n§ 55 Erhebungseinheiten                                                           Erster Unterabschnitt\n§ 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nAllgemeine Vorschrift\n§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n§ 78  Einzelerhebungen\nAchter Abschnitt\nZweiter Unterabschnitt\nSchlachtungs- und\nSchlachtgewichtsstatistik                             Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben\n§ 79  Erhebungseinheiten\nErster Unterabschnitt\n§ 80  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nAllgemeine Vorschrift                    § 81  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n§ 58 Einzelerhebungen\nDritter Unterabschnitt\nZweiter Unterabschnitt                             Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung\nErhebung über Schlachtungen                    § 82  Erhebungseinheiten\n§ 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale                    § 83  Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                  § 84  Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\nDritter Unterabschnitt                                       Dreizehnter Abschnitt\nSchlachtgewichtsstatistik                   § 85  (weggefallen)\n§ 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale                    § 86  (weggefallen)\n§ 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                  § 87  (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006              1665\nVierzehnter Abschnitt                     3. Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung,\nDüngemittelstatistik                     4. Baumschulerhebung,\n§ 88   Erhebungseinheiten                                        5. Baumobstanbauerhebung.\n§ 89   Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 90   Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                                  Zweiter Unterabschnitt\nD r i t t e r Te i l                                    Flächenerhebung\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\n§3\n§ 91   Erhebungseinheiten\n§ 92   Hilfsmerkmale                                                                Erhebungseinheiten\n§ 93   Auskunftspflicht                                             Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die\n§ 94   Durchführung von Bundesstatistiken                        Gemeinden und gemeindefreien Gebiete.\n§ 94a  Verordnungsermächtigung\n§ 95   Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte                                                §4\n§ 96   Fortschreibeverfahren                                                     Erhebungsart, Periodizität,\n§ 97   Betriebsregister                                                   Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale\n§ 98   Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Ein-\nzelangaben                                                   Die Flächenerhebung wird allgemein zum Berichts-\nzeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres durch-\nV i e r t e r Te i l                  geführt:\nSchlussvorschrift                          1. alle vier Jahre, beginnend 2009; hierbei sind Erhe-\n§ 99   (Inkrafttreten)                                               bungsmerkmale die Bodenflächen nach der Art der\ntatsächlichen Nutzung;\nE r s t e r Te i l                     2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t                Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei wer-\nden die Siedlungs- und Verkehrsflächen nach der\nArt der tatsächlichen Nutzung erhoben.\n§1\nAnordnung als Bundesstatistik                                                  §5\nNach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende                                         (weggefallen)\nAgrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:\n1. die Bodennutzungserhebung,                                                Dritter Unterabschnitt\n2. die Erhebung über die Viehbestände,                                  Bodennutzungshaupterhebung\n3. die Strukturerhebungen in land- und forstwirt-\nschaftlichen Betrieben,                                                                 §6\n4. die Ernteerhebung,                                                             Erhebungseinheiten\n5. die Geflügelstatistik,                                         Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhe-\nbung sind\n6. die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,\n1. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1:\n7. die Milchstatistik,\na) die Betriebe nach § 91 Abs. 1,\n8. die Hochsee- und Küstenfischereistatistik,\nb) in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern:\n9. die Weinstatistik,                                                  gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindes-\n10. die Holzstatistik,                                                   tens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter Flä-\n11. die Düngemittelstatistik.                                            che oder zehn Hektar Waldfläche,\n2. bei Erhebungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Be-\nZ w e i t e r Te i l                        triebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.\nAgrarstatistiken\n§7\nErster Abschnitt                                        Erhebungsart, Periodizität,\nErhebungszeitraum, Merkmale\nBodennutzungserhebung\n(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der\nErster Unterabschnitt                            Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t           1. allgemein alle zwei Jahre, beginnend 1999; hierbei\nwerden Merkmale zur Feststellung der betrieblichen\n§2                                Einheiten und über die Nutzung der Gesamtflächen\nerhoben;\nEinzelerhebungen\n2. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1999; hierbei\nDie Bodennutzungserhebung umfasst folgende Ein-                   werden Merkmale über die Nutzung der Bodenflä-\nzelerhebungen:                                                       chen erhoben;\n1. Flächenerhebung,                                              3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein-\n2. Bodennutzungshaupterhebung,                                       heiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in de-","1666             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nnen die Erhebung nach Nummer 2 stattfindet; die                                    § 10\nLänder Berlin, Bremen und Hamburg werden nur alle                        Erhebungsart, Periodizität,\nvier Jahre, beginnend 1997, in die Erhebungen ein-                    Erhebungszeitraum, Merkmale\nbezogen. Die Merkmale entsprechen mit Ausnahme\ndes Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhe-               (1) Die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung\nbung nach Nummer 2. Alle zwei Jahre, beginnend           wird in der Zeit von Mai bis August durchgeführt:\n2000, werden zusätzlich Merkmale über die Nutzung        1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2004; hierbei\nder Gesamtfläche erhoben.                                    werden Merkmale über den Anbau von Gemüse,\n(2) Die Erhebungen nach Absatz 1 sind alle zwei               Erdbeeren und Zierpflanzen, bei Gemüse und Zier-\nJahre, beginnend 1999, Bestandteil der Agrarstruktur-            pflanzen auch über die Anzucht von Jungpflanzen,\nerhebung (§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne            erhoben;\nAgrarstrukturerhebung, beginnend 2000, gemeinsam             2. repräsentativ bei höchstens 12 000 Erhebungsein-\nmit der Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20)            heiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in de-\ndurchgeführt.                                                    nen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hier-\nbei werden Merkmale über den Anbau von Gemüse\n§8                                    und Erdbeeren erhoben.\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit                     (2) In den Ländern Berlin und Bremen wird nur die\nErhebung nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt.\n(1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupter-\nhebung sind:\n§ 11\n1. zur Feststellung der betrieblichen Einheiten:                    Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nder Betriebssitz, der Rechtsgrund des Besitzes, die         (1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und\nArt der Bewirtschaftung, die Rechtsstellung des Be-      Zierpflanzenerhebung sind:\ntriebsinhabers nach Einzelpersonen und Personen-\ngemeinschaften oder juristischen Personen sowie          1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren:\ndie Art des Betriebes,                                       die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen,\nArten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren\n2. bei der Nutzung der Gesamtfläche:\naußerdem der Stand der Ertragsfähigkeit, jeweils\ndie Gesamtfläche nach Hauptnutzungs- und Kultur-             nach der Anbaufläche, bei den Erhebungen nach\narten sowie die Größe der abgegebenen und erhal-             § 10 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich bei Gemüse die Grund-\ntenen Flächen,                                               fläche sowie der Anbau zur Erfüllung vertraglicher\nVerpflichtungen bei der Erzeugung und beim Absatz\n3. bei der Nutzung der Bodenflächen:\njeweils nach der Anbaufläche,\ndie Hauptnutzungsarten nach Nutzungszweck, Kul-          2. beim Anbau von Zierpflanzen:\nturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kul-\nturformen sowie der Zwischenfruchtanbau nach der             die Grundfläche, die Pflanzengruppen, Pflanzen-\nPflanzengruppe, Pflanzenart und dem Nutzungs-                arten, Kulturformen, Arten der Eindeckung und die\nzweck jeweils nach der Fläche.                               Verwendungszwecke jeweils nach der Anbaufläche,\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk-          3. bei der Anzucht von Jungpflanzen:\nmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme der                  die Grundfläche unter Glas und auf dem Freiland.\nGröße der abgegebenen und erhaltenen Flächen ist\n(2) Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalender-\nder Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.\njahr.\nDer Berichtszeitraum für die Größe der abgegebenen\nund erhaltenen Flächen ist der Zeitraum seit der letzten\nErhebung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungs-                         Fünfter Unterabschnitt\nmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 mit Ausnahme des Zwi-                           Baumschulerhebung\nschenfruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. Der\nBerichtszeitraum für den Zwischenfruchtanbau sind                                      § 12\ndie Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden\nJahres.                                                                         Erhebungseinheiten\nErhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baum-\nVierter Unterabschnitt                          schulen) sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 mit\nFlächen, auf denen Baumschulgewächse herangezogen\nGemüseanbau-                              werden mit Ausnahme von Pflanzgärten in Forstbetrie-\nund Zierpflanzenerhebung                          ben.\n§9                                                          § 13\nErhebungseinheiten                                        Erhebungsart, Periodizität,\nErhebungseinheiten der Gemüseanbau- und Zier-                          Erhebungszeitraum, Merkmale\npflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1             Die Baumschulerhebung wird allgemein alle vier Jah-\nNr. 1 mit Flächen, auf denen Gemüse, Erdbeeren, Zier-        re, beginnend 2004, in der Zeit von Juli bis August\npflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut          durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung\nwerden.                                                      der Baumschulflächen erhoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006             1667\n§ 14                              1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2003, zum Be-\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt                    richtszeitpunkt 3. Mai; hierbei werden Merkmale\nüber die Bestände an Rindern, Schweinen, Schafen,\n(1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung                  Pferden und Geflügel erhoben;\nsind die Baumschulfläche insgesamt und nach Pflan-\nzengruppen und Vermehrungsmerkmalen sowie die Be-            2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein-\nstände an Forstpflanzen nach Zahl und Art.                       heiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in de-\nnen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet, begin-\n(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auf-        nend 2002, zum Berichtszeitpunkt 3. Mai; hierbei\nforderung zur Auskunftserteilung.                                werden Merkmale über die Bestände an Rindern,\nSchweinen und Schafen erhoben;\nSechster Unterabschnitt\n3. repräsentativ bei höchstens 80 000 Erhebungsein-\nBaumobstanbauerhebung                                heiten in jedem Jahr zum Berichtszeitpunkt 3. No-\nvember, beginnend 2001; hierbei werden Merkmale\n§ 15                                  über die Bestände an Rindern und Schweinen erho-\nErhebungseinheiten                             ben.\nErhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung                (2) Abweichend von Absatz 1 wird in den Ländern\nsind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, deren Baum-        Berlin, Bremen und Hamburg\nobstflächen mindestens 30 Ar betragen.                       1. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 alle vier Jahre,\nbeginnend 2005, durchgeführt,\n§ 16\n2. die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 3 nicht durchge-\nErhebungsart, Periodizität,                       führt.\nErhebungszeitraum, Merkmale\n(3) Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind\nDie Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle            alle zwei Jahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung\nfünf Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis       (§§ 25 bis 29) und werden in den Jahren ohne Agrar-\nJuni durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nut-          strukturerhebung gemeinsam mit der Bodennutzungs-\nzung der Baumobstflächen erhoben.                            haupterhebung (§§ 6 bis 8) durchgeführt.\n§ 17                                                         § 20\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt                                   Erhebungsmerkmale\n(1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhe-                Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbe-\nbung sind die Gesamtfläche des Baumobstanbaus so-            stände sind:\nwie die Obstarten, die Obstsorten, die Anbausysteme,\n1. bei den Beständen an Rindern und Schafen:\ndie Pflanz- und Umveredelungszeitpunkte und die Ver-\nwendungszwecke des Obstes jeweils nach der Fläche                die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nut-\nund der Zahl der Bäume.                                          zungszweck der Tiere,\n(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auf-    2. bei den Beständen an Schweinen:\nforderung zur Auskunftserteilung.                                die Zahl der Tiere nach Lebendgewichtklassen und\nNutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das\nZweiter Abschnitt                             Geschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit,\nErhebung über die Viehbestände                    3. bei den Beständen an Pferden:\ndie Zahl und, außer bei Ponys und Kleinpferden, das\n§ 18                                  Alter der Tiere,\nErhebungseinheiten                         4. bei den Beständen an Geflügel:\n(1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Vieh-           die Zahl, die Art, das Alter, das Geschlecht und der\nbestände sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.               Nutzungszweck der Tiere.\n(2) Die Erhebungen erfassen die Bestände, die sich\nzum Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Be-                                   § 20a\ntriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht\nBesondere Vorschriften\nauf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe\nzur Erhebung der Rinderbestände\ndes Besitzes. Bei vorübergehend leerstehenden Ställen\nin der Geflügelhaltung zum Berichtszeitpunkt ist derje-         (1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für\nnige Bestand maßgeblich, der vor der letzten Stallräu-       die Bestände an Rindern als Daten vor, die von Verwal-\nmung vorhanden war, sofern diese nicht mehr als sechs        tungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder\nWochen zurückliegt.                                          Verwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf\nsonstige Weise bei solchen Stellen angefallen sind (Ver-\n§ 19                              waltungsdaten), oder können sie, auch unter Berück-\nsichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach\nErhebungsart, Periodizität,                   Absatz 2 Nr. 3, unter Verwendung solcher Daten in aus-\nBerichtszeitpunkt, Merkmale                    reichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung\n(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird durch-       der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung\ngeführt:                                                     solcher Daten durchgeführt, soweit die von den Euro-","1668               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\npäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschrif-                                         § 27\nten nicht entgegenstehen.                                                      Erhebungsart, Periodizität,\n(2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgen-            Erhebungsmerkmale des Grundprogramms\nden Maßgaben Anwendung:\n(1) Das Grundprogramm besteht aus den Erhe-\n1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhal-         bungsmerkmalen der\ntern nach § 24b der Viehverkehrsverordnung in der\n1. Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1),\nFassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003\n(BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-     2. Erhebung über die Viehbestände im Mai (§ 20).\nordnung vom 5. November 2004 (BGBl. I S. 2785)                (2) Die Angaben nach Absatz 1 werden erhoben:\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nsung.                                                      1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1999,\n2. Die Erhebung wird allgemein zu den Berichtszeit-            2. repräsentativ für höchstens 100 000 Erhebungsein-\npunkten 3. Mai und 3. November durchgeführt.                   heiten alle vier Jahre, beginnend 2001.\n3. Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 20\nist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere.                                               § 28\nErhebungsart, Periodizität,\nDritter Abschnitt                                  Merkmale des Ergänzungsprogramms\n§§ 21 bis 23                             (1) Die Erhebung für das Ergänzungsprogramm nach\n(weggefallen)                          § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird durchgeführt:\n1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 1999; hierbei\nVierter Abschnitt                            werden Merkmale über die Gewinnermittlung und\ndie Umsatzbesteuerung sowie die sozialökonomi-\nStrukturerhebungen in land-\nschen Verhältnisse des Betriebes und außer bei\nund forstwirtschaftlichen Betrieben                      den Erhebungseinheiten nach Nummer 2 über die\nArbeitskräfte nach Personengruppen erhoben;\nErster Unterabschnitt\n2. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein-\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nheiten alle zwei Jahre, beginnend 1999; hierbei wer-\nden Merkmale über Eigentums- und Pachtverhält-\n§ 24\nnisse an der landwirtschaftlich genutzten Fläche, au-\nEinzelerhebungen, Programme, Periodizität                    ßerbetriebliche Erwerbs- und Unterhaltsquellen, den\n(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Ein-               Anfall und die Aufbringung von Wirtschaftsdüngern\nzelerhebungen:                                                     tierischer Herkunft sowie über die Beschäftigung\ndes Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen\n1. Agrarstrukturerhebung:\nund der im Betrieb Beschäftigten, die keine Famili-\na) Grundprogramm (§ 27),                                       enangehörigen sind, erhoben; Familienangehörige\nb) Ergänzungsprogramm (§§ 28 und 29),                          des Betriebsinhabers im Sinne dieses Gesetzes sind\n2. Landwirtschaftszählung:                                         sein Ehegatte sowie die auf dem Betrieb lebenden\nVerwandten und Verschwägerten;\na) Haupterhebung (§ 33),\n3. repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungsein-\nb) Weinbauerhebung (§ 36),                                     heiten alle vier Jahre, beginnend 2001, für die sozial-\nc) Gartenbauerhebung (§ 39),                                   ökonomischen Verhältnisse des Betriebes.\nd) Binnenfischereierhebung (§ 42).                            (2) Im Jahr der Haupterhebung der Landwirtschafts-\n(2) Grundprogramm und Ergänzungsprogramm der                zählung werden die Merkmale über Eigentums- und\nAgrarstrukturerhebung gemäß Absatz 1 Nr. 1 werden              Pachtverhältnisse an der landwirtschaftlich genutzten\ngemeinsam durchgeführt.                                        Fläche allgemein erhoben. Dies gilt nicht für die Erhe-\nbung der in den letzten zwei Jahren vereinbarten\n(3) Die Agrarstrukturerhebung wird alle zwei Jahre,\nPachtentgelte für nicht von Ehegatten, Verwandten\nbeginnend 1999, durchgeführt.\nund Verschwägerten gepachteten Flächen.\n(4) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung\nwird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ers-                                        § 29\nten Halbjahr 1999 durchgeführt.\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\nZweiter Unterabschnitt                               (1) Erhebungsmerkmale des Ergänzungsprogramms\nAgrarstrukturerhebung                             sind:\n1. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen:\n§ 25\ndie Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb,\nErhebungseinheiten                            beim Betriebsinhaber und dessen Ehegatten auch\nErhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind               die Arbeitszeiten im Haushalt des Betriebsinhabers\ndie Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1.                               und in anderer Erwerbstätigkeit,\n2. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner\n§ 26                                 Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäftig-\n(weggefallen)                              ten, die keine Familienangehörigen sind:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006               1669\na) beim Betriebsinhaber und seinen Familienange-          bis April des laufenden Jahres. Der Berichtszeitraum für\nhörigen:                                              die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3, 5 für die\ndas Geschlecht, das Geburtsjahr, das Verwandt-        Lagerkapazität, Nr. 6, mit Ausnahme der Pachtentgelte,\nschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zum           und Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Aus-\nBetriebsinhaber, die Betriebsleitereigenschaft so-    kunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Pachtent-\nwie die Arbeitszeiten im Betrieb, im Haushalt des     gelte ist das laufende Pachtjahr.\nBetriebsinhabers und in anderer Erwerbstätigkeit,\n§§ 30 und 31\nb) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die\nkeine Familienangehörigen sind:                                               (weggefallen)\ndas Geschlecht, das Geburtsjahr, die Bezeich-\nDritter Unterabschnitt\nnung der ausgeübten Tätigkeit, die Betriebsleiter-\neigenschaft und die Arbeitszeiten im Betrieb,                          Haupterhebung der\nLandwirtschaftszählung\nc) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten,\ndie keine Familienangehörigen sind:\n§ 32\ndie Gesamtzahl nach Geschlecht und im Betrieb\ngeleisteter Arbeitszeit,                                                  Erhebungseinheiten\n3. bei der Gewinnermittlung:                                     Erhebungseinheiten der Haupterhebung sind:\ndie Art,                                                  1. die Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung\n(§ 25) für die aus der Agrarstrukturerhebung entnom-\n4. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Be-               menen Angaben,\ntriebes:\n2. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 für die übrigen zu\nErwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und sons-            erhebenden Merkmale (§ 33).\ntige außerbetriebliche Einkommensquellen des Be-\ntriebsinhabers sowie das geschätzte Verhältnis (grö-                                  § 33\nßer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Ein-\nkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb;                                  Erhebungsart, Merkmale\nbei verheirateten Betriebsinhabern beziehen sich             (1) Allgemein werden die Angaben zum Grundpro-\ndie Angaben jeweils auf das Betriebsinhaberehe-           gramm (§ 27 Abs. 2 Nr. 1) und zum Ergänzungspro-\npaar,                                                     gramm (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2) der Agrarstruk-\n5. beim Anfall und der Aufbringung von Wirtschafts-           turerhebung übernommen sowie Merkmale über die\ndüngern tierischer Herkunft:                              Vermietung von Unterkünften an Ferien- oder Kurgäste\nund bei Betriebsinhabern, die 45 Jahre und älter sind,\ndie Düngerart, die Lagerungsart, die Lagerkapazität       über die Hofnachfolge erhoben.\nund die Lagerdauer, das Aufbringen von Flüssigmist\nauf selbst bewirtschafteten oder außerbetrieblichen          (2) Repräsentativ bei höchstens 100 000 Erhebungs-\nFlächen sowie die Übernahme und Aufbringung von           einheiten werden die Angaben zum Ergänzungspro-\nFlüssigmist aus anderen Betrieben,                        gramm der Agrarstrukturerhebung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2)\nübernommen sowie die Merkmale über die Berufsbil-\n6. bei den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der\ndung des Betriebsinhabers, seines Ehegatten und des\nlandwirtschaftlich genutzten Fläche:\nBetriebsleiters, die überbetrieblichen Bindungen beim\ndie Größe der eigenen selbst bewirtschafteten Flä-        Absatz von Erzeugnissen sowie die soziale Sicherung\nche, die Größe der gepachteten Flächen nach Ver-          des Betriebsinhabers und seiner Familienangehörigen\npächtergruppen und der unentgeltlich zur Bewirt-          (§ 28 Abs. 1 Nr. 2), soweit sie im Betrieb tätig sind oder\nschaftung erhaltenen Flächen, die Pachtentgelte für       waren, erhoben.\nnicht von Ehegatten, Verwandten und Verschwäger-\nten gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke, bei Hö-                                    § 34\nfen nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Ein-\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\nzelgrundstücken zusätzlich nach der Art der Nut-\nzung sowie die in den letzten zwei Jahren vereinbar-         (1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind ne-\nten Pachtentgelte für Einzelgrundstücke nach der          ben den Erhebungsmerkmalen des Grundprogramms\nArt der Nutzung und der Größe der betroffenen Flä-        (§ 27 Abs. 1) und des Ergänzungsprogramms (§ 29\nchen,                                                     Abs. 1 Nr. 2 bis 7) der Agrarstrukturerhebung:\n7. bei den außerbetrieblichen Erwerbs- und Unterhalts-        1. bei der Vermietung von Unterkünften an Ferien- oder\nquellen:                                                      Kurgäste:\ndas Einkommen des Betriebsinhabers und seines                 die Zahl der Betten nach der Art der Unterkunft,\nEhegatten und der auf dem Betrieb lebenden und            2. bei der Hofnachfolge:\nim Betrieb mithelfenden Verwandten und Verschwä-\ngerten nach der Art oder Herkunft,                            Vereinbarung, Absprache oder sonstige Verständi-\ngung über die Hofnachfolge, das Alter, das Ge-\n8. bei der Umsatzbesteuerung:                                     schlecht, landwirtschaftliche und außerlandwirt-\ndie Form.                                                     schaftliche Berufsbildung eines Hofnachfolgers so-\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale             wie die Mitarbeit im Betrieb,\nnach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5, mit Ausnahme der Lager-         3. bei der Berufsbildung des Betriebsinhabers, seines\nkapazität, und Nr. 7 sind die Monate Mai des Vorjahres            Ehegatten und des Betriebsleiters:","1670              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nlandwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Be-                                  § 37\nrufsbildung jeweils nach der Art des Abschlusses,                  Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\n4. bei den überbetrieblichen Bindungen beim Absatz               (1) Erhebungsmerkmale der Weinbauerhebung sind:\nvon Erzeugnissen:\n1. bei den Flächen des Betriebes:\ndie Mitgliedschaft in Erzeugergemeinschaften\ndie landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Haupt-\noder -organisationen und einzelvertragliche Bindun-\nnutzungsarten, die bestockte Rebfläche nach der\ngen, die Art und der Umfang der einbezogenen Er-\nArt der Nutzung und der Art der Unterstützungsvor-\nzeugnisse,\nrichtungen sowie ihre Belegenheit,\n5. bei der sozialen Sicherung des Betriebsinhabers und\n2. bei den Rebsorten:\nseiner Familienangehörigen:\nder Name, die Anbaufläche und die Altersgruppen,\ndie Mitgliedschaft in landwirtschaftlichen Alterskas-\nsen und in der gesetzlichen Rentenversicherung.           3. bei den Eigentums- und Pachtverhältnissen:\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale             die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten, ge-\nnach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 5 ist das dem Erhebungs-                pachteten und unentgeltlich zur Bewirtschaftung\nzeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der Berichts-                 erhaltenen landwirtschaftlich genutzten Fläche,\nzeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1              4. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers:\nNr. 2 und 3 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Aus-\nEinzelperson und Personengemeinschaften oder\nkunftserteilung.\njuristische Personen,\nVierter Unterabschnitt                           5. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Be-\ntriebes:\nWeinbauerhebung\ndie Erwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und\nsonstige außerbetriebliche Einkommensquellen\n§ 35\ndes Betriebsinhabers sowie das geschätzte Ver-\nErhebungseinheiten                              hältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieb-\nErhebungseinheiten der Weinbauerhebung sind:                   lichen Einkommen und dem Einkommen aus dem\nBetrieb; bei verheirateten Betriebsinhabern bezie-\n1. für die Merkmale über die bestockte Rebfläche und               hen sich die Angaben jeweils auf das Betriebsinha-\ndie Rebsorte                                                  berehepaar,\na) alle Betriebe mit einer bestockten Rebfläche,          6. bei der Gewinnermittlung:\nauch soweit nicht im Ertrag stehend, von insge-\nsamt mindestens zehn Ar,                                   die Art,\nb) alle Betriebe mit einer bestockten Rebfläche,          7. bei der Vermarktung:\nauch soweit nicht im Ertrag stehend, von insge-            die Verwertung des Lesegutes, die Absatzarten und\nsamt weniger als zehn Ar, die Trauben, Trauben-            Absatzwege jeweils nach dem Umfang,\nmost, Wein oder vegetatives Vermehrungsgut             8. bei den überbetrieblichen Bindungen beim Absatz:\nzum Verkauf erzeugen,\ndie Mitgliedschaft in Erzeugergemeinschaften, Win-\n2. für die übrigen Merkmale alle Betriebe nach § 91                zergenossenschaften und einzelvertragliche Bin-\nAbs. 1 mit einer bestockten Rebfläche, auch soweit            dungen sowie die dort eingebrachte Rebfläche\nnicht im Ertrag stehend, von insgesamt mindestens             oder Weinmostmenge,\n30 Ar.\n9. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen:\n§ 36                                   die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb,\nErhebungsart, Periodizität,                   10. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner\nErhebungszeitraum, Merkmale                          Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäf-\ntigten, die keine Familienangehörigen sind:\n(1) Die Weinbauerhebung wird 1999 durchgeführt.\na) beim Betriebsinhaber und seinen Familienange-\n(2) Allgemein werden die Angaben zur bestockten                    hörigen:\nRebfläche und den Rebsorten der Weinbaukartei und\nzu den übrigen Flächen des Betriebes, den Eigentums-                   das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im\nund Pachtverhältnissen, der Rechtsstellung des Be-                     Zeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis\ntriebsinhabers, den sozialökonomischen Verhältnissen                   31. Dezember, Verwandtschafts- oder Schwä-\ndes Betriebes, der Gewinnermittlung und den Arbeits-                   gerschaftsverhältnis zum Betriebsinhaber, die\nkräften nach Personengruppen der Haupterhebung der                     Betriebsleitereigenschaft, die Arbeitszeiten im\nLandwirtschaftszählung entnommen sowie Merkmale                        Betrieb, im Haushalt des Betriebsinhabers und\nüber die Vermarktung erhoben.                                          in anderer Erwerbstätigkeit,\n(3) Repräsentativ werden die Angaben zu den über-              b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die\nbetrieblichen Bindungen beim Absatz, zur Beschäfti-                    keine Familienangehörigen sind:\ngung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehöri-                    das Geschlecht, Geburtsjahr, Geburtstag im\ngen und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Fami-                  Zeitraum 1. Januar bis 30. April oder 1. Mai bis\nlienangehörigen sind, sowie zu der Berufsbildung des                   31. Dezember, die Bezeichnung der ausgeübten\nBetriebsleiters der Haupterhebung der Landwirt-                        Tätigkeit, die Stellung im Beruf, die Betriebslei-\nschaftszählung entnommen.                                              tereigenschaft und die Arbeitszeiten im Betrieb,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006            1671\nc) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten,          bungseinheiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der\ndie keine Familienangehörigen sind:                      Agrarstrukturerhebung entnommen, für die übrigen\ndie Gesamtzahl nach Geschlecht und im Betrieb            Erhebungseinheiten erhoben werden;\ngeleisteter Arbeitszeit,                             4. die gartenbaulich genutzten Flächen des Betriebes,\n11. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters:                   die Flächen unter Glas oder Kunststoff, die Lager-\nräume, die Betriebseinnahmen, die Vermarktung so-\ndie landwirtschaftliche Berufsbildung jeweils nach          wie die Berufsbildung des Betriebsleiters.\nder Art des Abschlusses.\n(3) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk-          nach § 38 Nr. 2 sind:\nmale nach Absatz 1 Nr. 1, ausgenommen die landwirt-\nschaftlich genutzte Fläche nach Hauptnutzungsarten,          1. die Rechtsform,\nund Absatz 1 Nr. 2 ist der 31. August des Erhebungs-         2. der Umsatz,\nzeitraums. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs-          3. die tätigen Personen.\nmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1, ausgenommen die Reb-\nfläche nach der Art der Nutzung und der Art der Unter-                                   § 40\nstützungsvorrichtungen sowie ihre Belegenheit, Ab-\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\nsatz 1 Nr. 3, 4, 6 und 11 ist der Tag der ersten Auffor-\nderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für         (1) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung bei\ndie Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 ist          Betrieben nach § 38 Nr. 1 sind:\ndas dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalender-             1. bei den Merkmalen des Grundprogramms der\njahr. Die Berichtszeiträume für die Erhebungsmerkmale             Agrarstrukturerhebung:\nnach Absatz 1 Nr. 5, 9 und 10 Buchstabe c sind die\ndie Erhebungsmerkmale der Erhebungen nach § 27\nMonate Mai des Vorjahres bis April des laufenden Jah-\nAbs. 1,\nres sowie nach Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe a und b sind\nvier aufeinanderfolgende Wochen, die ganz oder teil-          2. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers:\nweise auf den April des laufenden Jahres entfallen.               Einzelperson und Personengemeinschaft oder ju-\nristische Person,\nFünfter Unterabschnitt                           3. bei den sozialökonomischen Verhältnissen des Be-\nGartenbauerhebung                                  triebes:\nErwerbstätigkeit außerhalb des Betriebes und\n§ 38                                   sonstige außerbetriebliche Einkommensquellen\nErhebungseinheiten                             des Betriebsinhabers sowie das geschätzte Ver-\nErhebungseinheiten der Gartenbauerhebung sind:                 hältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieb-\nlichen Einkommen und dem Einkommen aus dem\n1. die Betriebe nach § 91 Abs. 1 Nr. 1, die über eine             Betrieb; bei verheirateten Betriebsinhabern bezie-\nMindesterzeugungsfläche für Gartenbauerzeugnisse              hen sich die Angaben jeweils auf das Betriebsinha-\nnach § 91 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d oder e verfügen,           berehepaar,\n2. die Betriebe von Unternehmen der folgenden Unter-          4. bei der Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner\nklassen der Klassifikation der Wirtschaftszweige des          Familienangehörigen und der im Betrieb Beschäf-\nStatistischen Bundesamtes:                                    tigten, die keine Familienangehörigen sind:\na) 01.41.2 Garten- und Landschaftsbau,                        die Merkmale nach § 29 Abs. 1 Nr. 2,\nb) 01.41.3 Erbringung von gärtnerischen Dienstleis-       5. bei den gartenbaulich genutzten Flächen des Be-\ntungen (ohne Garten- und Landschaftsbau).                  triebes:\n§ 39                                   die Grundfläche nach Pflanzengruppen und -arten\nsowie nach Eindeckung,\nErhebungsart, Periodizität,\nErhebungszeitraum, Merkmale                      6. bei den Flächen unter Glas oder Kunststoff:\na) die Grundfläche nach der Art und dem Alter der\n(1) Die Gartenbauerhebung wird allgemein in der Zeit\nAnlagen,\nvon Februar bis Juli 2005 durchgeführt.\nb) die Art und der Verbrauch der zur Beheizung ver-\n(2) Merkmale der Gartenbauerhebung bei Betrieben\nwendeten Energie,\nnach § 38 Nr. 1 sind:\n7. bei den Lagerräumen:\n1. die Merkmale des Grundprogramms der Agrarstruk-\nturerhebung (§ 27), die für Erhebungseinheiten nach           die Art und die Größe,\n§ 27 Abs. 2 Nr. 2 der Agrarstrukturerhebung entnom-       8. bei den Betriebseinnahmen:\nmen, für die übrigen Erhebungseinheiten erhoben\ndie Herkunft sowie der jeweilige Anteil an den ge-\nwerden;\nsamten Betriebseinnahmen nach Art der Erzeug-\n2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers, die der Bo-           nisse und Dienstleistungen,\ndennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) ent-          9. bei der Vermarktung:\nnommen wird;\ndie Art und die Anteile der Absatzwege,\n3. die sozialökonomischen Verhältnisse des Betriebes,\ndie Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Fa-       10. bei der Berufsbildung des Betriebsleiters:\nmilienangehörigen und der im Betrieb Beschäftigten,           die fachbezogene Berufsbildung nach der Art des\ndie keine Familienangehörigen sind, die für Erhe-             Abschlusses.","1672             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\n(2) Erhebungsmerkmale der Gartenbauerhebung bei                                       § 43\nBetrieben nach § 38 Nr. 2 sind:                                        Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\n1. die Rechtsform,                                              (1) Erhebungsmerkmale       der   Binnenfischereierhe-\n2. beim Umsatz:                                              bung sind:\n1. bei den befischten Gewässern:\ndie Höhe,\ndie Art und Größe, bei Netzgehegen auch die Zahl\n3. bei den tätigen Personen:                                      und das Volumen,\ndie Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftig-      2. beim Fischfang:\nten.\ndie Fangmenge nach der Art der Fische und des\n(3) Die Berichtszeit für die Erhebungsmerkmale nach            Betriebes,\nAbsatz 1 Nr. 1 ergibt sich aus § 8 Abs. 2 und § 19             3. bei den fischwirtschaftlich genutzten Anlagen (Tei-\nAbs. 1. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-               che, Behälter und ähnliche Einrichtungen):\nmale nach Absatz 1 Nr. 5 und Nr. 6 Buchstabe a ist\ndie Art, Zahl, Größe und das Volumen,\ndas laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für\ndie Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buch-                4. bei der Erzeugung:\nstabe b, Nr. 8, 9 und nach Absatz 2 Nr. 2 ist das dem             die Menge nach der Art der Fische, Erzeugungs-\nErhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der                 richtung und der Anlagen,\nBerichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach\n5. bei den Futtermitteln:\nAbsatz 1 Nr. 3 und 4 sind die Monate Mai des Vorjahres\nbis April des laufenden Jahres. Der Berichtszeitpunkt             der Verbrauch nach der Art des Futters und der\nfür das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 3 ist der              Fische,\n31. März 2005. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen           6. bei den Betriebszweigen:\nErhebungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforde-\ndie Art,\nrung zur Auskunftserteilung.\n7. bei der Vermarktung:\nSechster Unterabschnitt                               die Art und die Anteile der Absatzwege,\nBinnenfischereierhebung                             8. beim Erwerbscharakter:\ndie Art,\n§ 41                               9. bei der Rechtsstellung des Betriebsinhabers:\nErhebungseinheiten                              Einzelperson und Personengemeinschaft oder ju-\nristische Person,\nErhebungseinheiten      der   Binnenfischereierhebung\nsind:                                                        10. bei den Arbeitskräften nach Personengruppen:\n1. die Betriebe, die Fluss- oder Seenfischerei, auch in           die Gesamtzahl und die Arbeitszeiten im Betrieb.\nNetzgehegen oder ähnlichen Einrichtungen, zu Er-            (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nwerbszwecken mit einem Fischfang von jährlich            nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 10 ist das dem Erhe-\nmindestens zehn Dezitonnen Fisch betreiben,              bungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr. Der Be-\nrichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Ab-\n2. die Betriebe, die Fischhaltung oder Fischzucht zu\nsatz 1 Nr. 8 und 9 ist der Tag der ersten Aufforderung\nErwerbszwecken betreiben und über eine Erzeu-\nzur Auskunftserteilung.\ngungsfläche von mindestens 100 Quadratmetern\nForellen- oder 5 000 Quadratmetern Karpfenteich\nFünfter Abschnitt\nverfügen oder in technischen Anlagen jährlich min-\ndestens zehn Dezitonnen Fisch erzeugen.                                         (weggefallen)\n§ 42                                                Sechster Abschnitt\nErhebungsart, Periodizität,                                        Ernteerhebung\nErhebungszeitraum, Merkmale\n§ 44\n(1) Die Binnenfischereierhebung wird allgemein 2004\nAllgemeine Vorschrift\nim ersten Halbjahr durchgeführt.\nDie Ernteerhebung umfasst:\n(2) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 1 werden Merkmale\nüber die befischten Gewässer und den Fischfang erho-         1. Ernte- und Betriebsberichterstattung,\nben.                                                         2. Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung.\n(3) Bei Betrieben nach § 41 Nr. 2 werden Merkmale\n§ 45\nüber die fischwirtschaftlich genutzten Anlagen, die Er-\nzeugung und die Futtermittel erhoben.                                               (weggefallen)\n(4) Bei allen Arten der Binnenfischerei werden Merk-                                  § 46\nmale über die Betriebszweige, die Vermarktung, den Er-\nwerbscharakter, die Rechtsstellung des Betriebsinha-                   Ernte- und Betriebsberichterstattung\nbers und die Arbeitskräfte nach Personengruppen er-             (1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in\nhoben.                                                       jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006              1673\nden Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie um-                              Siebter Abschnitt\nfasst Schätzungen der voraussichtlichen und endgülti-\nGeflügelstatistik\ngen Naturalerträge des laufenden Jahres, bei Feld-\nfrüchten, Grünland, Obst und Gemüse außerdem\nSchätzungen des Wachstumsstands und wachstums-                            Erster Unterabschnitt\nbeeinflussender Faktoren. Ergänzend werden, außer                         A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t\nim Land Hamburg, die Merkmale Gesamterntemengen\nund Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten und                                       § 48\nKartoffeln sowie bei Feldfrüchten die Flächen der                                 Einzelerhebungen\nvorangegangenen Ernte und Aussaatflächen geschätzt.\nBei Reben werden zusätzlich die Merkmale Mostge-                Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhe-\nwicht und Güte des Mostes erhoben. Bei Obst wird             bungen:\ndas Merkmal Ernteverwendung geschätzt. Für die er-           1. Erhebung in Brütereien,\ngänzende Schätzung nach § 65 können zusätzlich die           2. Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,\nMerkmale Verfütterung von Milch im Betrieb, Eigenver-\nbrauch, Direktvermarktung sowie Anlieferung an Molke-        3. Erhebung in Geflügelschlachtereien.\nreien und Milchsammelstellen jeweils nach der Menge\nsowie die Zahl der Milchkühe herangezogen werden.                        Zweiter Unterabschnitt\nDie Schätzungen werden von Ernte- und Betriebsbe-                        Erhebung in Brütereien\nrichterstattern vorgenommen, sie werden bei diesen er-\nhoben. Die Vorratsbestände bei einzelnen Getreidear-                                      § 49\nten am 30. Juni können auch durch die statistischen\nErhebungseinheiten\nÄmter der Länder geschätzt werden.\nErhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem\n(2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträ-         Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern aus-\ngen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können in jedem Jahr          schließlich des Schlupfraumes. Die Unternehmen ge-\nbei höchstens 14 000 landwirtschaftlichen Betrieben          ben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Un-\nnach § 91 Abs. 1 Nr. 1 oder bei Obst für höchstens           ternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern ha-\n0,5 vom Hundert der Anbauflächen die Erträge reprä-          ben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben,\nsentativ festgestellt werden. Dabei dürfen jährlich nicht    gesondert zu melden.\nmehr als fünf Arten von Gemüse, Obst oder landwirt-\nschaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme der gemäß                                         § 50\n§ 47 Abs. 2 erfassten landwirtschaftlichen Feldfrüchte,              Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\ninsgesamt jedoch nicht mehr als sechs dieser Arten,\nsowie Weinmost einbezogen werden.                               Die Erhebung in Brütereien wird allgemein in jedem\nMonat durchgeführt. Es werden Merkmale über die\nBruteiereinlagen und die Kükenerzeugung erhoben.\n§ 47\n§ 51\nBesondere\nErnte- und Qualitätsermittlung                         Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Brütereien\n(1) Die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung          sind:\nwird repräsentativ in jedem Jahr, außer in den Ländern\nBerlin, Bremen und Hamburg, auf höchstens 10 000             1. die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung von\nFeldern landwirtschaftlicher Betriebe nach § 91 Abs. 1           Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perlhüh-\nNr. 1 durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das lau-            nern sowie die Zahl der geschlüpften Küken, bei\nfende Kalenderjahr.                                              Hühnern auch nach Nutzungsrichtung und Verwen-\ndungszweck,\n(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirt-     2. zusätzlich das Fassungsvermögen der Brutanlagen\nschaftlichen Feldfrüchten. Weitere Erhebungsmerkmale             ausschließlich des Schlupfraumes.\nsind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Flä-\nche, die Sorte, die Gesamterntemenge und Angaben                (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nzur Bewertung der Ertragsverhältnisse. Bei Getreide          nach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für das\nund Raps werden zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale           Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Monat De-\nermittelt. Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale        zember.\numfasst die Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verar-\nbeitungseigenschaften sowie der Belastung mit ge-                         Dritter Unterabschnitt\nsundheitlich nicht erwünschten Stoffen (§ 50 des Le-                               Erhebung in\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs).                          Unternehmen mit Hennenhaltung\n(3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden von der                                         § 52\nBundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebens-\nmittel (Bundesforschungsanstalt) ermittelt. Die für die                          Erhebungseinheiten\nDurchführung der Erhebung zuständigen Stellen der               Erhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindes-\nLänder übermitteln der Bundesforschungsanstalt zur           tens 3 000 Hennenhaltungsplätzen. Die Unternehmen\nErfüllung der Aufgabe nach Satz 1 pseudonymisierte           geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab.\nProben der einbezogenen Pflanzenarten.                       Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern","1674             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nhaben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben,                              Achter Abschnitt\ngesondert zu melden.\nSchlachtungs-\n§ 53                                           und Schlachtgewichtsstatistik\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale                              Erster Unterabschnitt\nDie Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t\nwird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden\nMerkmale über Hennenhaltung und Eiererzeugung er-\nhoben.                                                                                     § 58\nEinzelerhebungen\n§ 54                                  Die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit                   umfasst folgende Einzelerhebungen:\n(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unterneh-           1. Erhebung der Schlachtungen,\nmen mit Hennenhaltung sind:\n2. Erhebung der Schlachtgewichte.\n1. die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze\nund der legenden Hennen sowie die Zahl der er-                       Zweiter Unterabschnitt\nzeugten Eier,\nErhebung über Schlachtungen\n2. zusätzlich die Haltungsform und der Bestandsauf-\nbau nach Altersklassen und Legeperioden.                                               § 59\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk-\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale\nmale nach Absatz 1 Nr. 1 ist mit Ausnahme der Zahl\nder erzeugten Eier der 1. Tag des Monats, für die Erhe-         Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in\nbungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 der 1. Dezember.           jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über\nDer Berichtszeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist     Schlachtungen von Rindern, Kälbern, Schweinen,\nder jeweilige Vormonat.                                      Schafen, Ziegen und Pferden, an denen nach den Be-\nstimmungen des Fleischhygienegesetzes in der bis\nVierter Unterabschnitt                          zum 6. September 2005 geltenden Fassung die\nSchlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen\nErhebung in                              wurde, erhoben.\nGeflügelschlachtereien\n§ 60\n§ 55\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nErhebungseinheiten\n(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik\nErhebungseinheiten der Erhebung in Geflügel-\nsind die Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Her-\nschlachtereien sind für die Erhebungsmerkmale nach\nkunft, Tierart und Kategorie, Art der Schlachtung sowie\n§ 57 Abs. 1 die Geflügelschlachtereien mit einer\nder Tauglichkeit.\nSchlachtkapazität von mindestens 2 000 Tieren im Mo-\nnat. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert           (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nnach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in ver-         nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.\nschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie\neinen Betrieb haben, gesondert zu melden.                                 Dritter Unterabschnitt\nSchlachtgewichtsstatistik\n§ 56\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale                                              § 61\nDie Erhebung in Geflügelschlachtereien wird allge-                 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\nmein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merk-\nmale über Geflügelschlachtungen erhoben.                        Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in je-\ndem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über\nSchlachtgewichte von Rindern, Kälbern, Schweinen\n§ 57\nund Schafen auf Grund der nach der Vierten Vieh- und\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                 Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erstatten-\n(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügel-           den Meldungen erhoben.\nschlachtereien sind:\n§ 62\n1. das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels\nnach der Art, nach Herrichtungsform und Angebots-              Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\nzustand,                                                    (1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatis-\n2. zusätzlich die monatliche Schlachtkapazität.              tik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in\n§ 61 genannten Tiere nach Kategorien und Handels-\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nklassen.\nnach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für das\nErhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Monat                  (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\nMärz.                                                        nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006              1675\nNeunter Abschnitt                         7. Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart,\nMenge und Erlös.\nMilchstatistik\n(2) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahr-\n§ 63                              zeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Geset-\nzes werden nur die in Absatz 1 Nr. 2, 5 bis 7 genannten\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale                Erhebungsmerkmale erhoben.\nDie Milchstatistik wird allgemein in jedem Monat             (3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\ndurchgeführt. Es werden Merkmale über die Erzeugung          nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.\nvon Milch auf Grund der nach der Marktordnungswa-\nren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I\nElfter Abschnitt\nS. 2286) in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten-\nden Meldungen erhoben.                                                              Weinstatistik\n§ 64                                           Erster Unterabschnitt\nErhebungsmerkmal und Berichtszeitraum                               A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t\n(1) Erhebungsmerkmal der Milchstatistik ist die an-\n§ 69\ngelieferte Milchmenge nach Kreisen.\nEinzelerhebungen\n(2) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal\nnach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.                          Die Weinstatistik umfasst folgende Einzelerhebun-\ngen:\n§ 65                              1. Rebflächenerhebung,\nErgänzende Schätzung                        2. Ernteerhebung,\nDie Differenz zwischen angelieferter und erzeugter        3. Erhebung der Erzeugung,\nMilchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Er-           4. Bestandserhebung.\nzeuger jeweils nach Kreisen werden durch die statisti-\nschen Ämter der Länder geschätzt.                                        Zweiter Unterabschnitt\nZehnter Abschnitt                                     Rebflächenerhebung\nHochsee-                                                          § 70\nund Küstenfischereistatistik                            Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n§ 66                                 Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem\nJahr durchgeführt. Es werden Merkmale über Rebflä-\nErhebungseinheiten                        chen erhoben.\nErhebungseinheiten der Hochsee- und Küstenfi-\nschereistatistik sind die Fischereibetriebe, die Seefisch-                                § 71\nmärkte, die Fischverwertungsgenossenschaften sowie                   Erhebungsmerkmale und Berichtszeit\ndie Betriebe von Fischhandel und Fischverarbeitung.\n(1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung\nsind die Größe der mit Keltertrauben bestockten Reb-\n§ 67\nfläche und deren Veränderung nach Rebsorten, Anbau-\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale                gebieten und Ertragsklassen.\nDie Hochsee- und Küstenfischereistatistik wird allge-        (2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Kel-\nmein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merk-            tertrauben bestockten Rebflächen ist jeweils der\nmale über die Fangreise und die Fangergebnisse von           31. Juli. Der Berichtszeitraum für deren Veränderung\nFischen erhoben.                                             ist das abgelaufene Weinwirtschaftsjahr.\n§ 68                                          Dritter Unterabschnitt\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum                                     Ernteerhebung\n(1) Erhebungsmerkmale der Hochsee- und Küstenfi-\nschereistatistik bei Anlandungen deutscher Fischerei-                                     § 72\nfahrzeuge innerhalb und außerhalb des Geltungsberei-                       Erhebungsart, Periodizität,\nches dieses Gesetzes und bei Anlandungen ausländi-                      Merkmale, Erhebungszeitpunkt\nscher Fischereifahrzeuge unmittelbar vom Fangplatz\nDie Ernteerhebung wird allgemein in jedem Jahr\naus im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind:\ndurchgeführt. Es werden Merkmale über die Trauben-\n1. Beginn und Ende der Fangreise,                            ernte erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der\n2. Fangplatz,                                                15. Dezember eines jeden Jahres.\n3. Fanggerät,                                                                             § 73\n4. Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form,                  Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n5. Anlandehafen,                                                (1) Erhebungsmerkmale der Ernteerhebung sind die\n6. Anlandegebiet,                                            geerntete Traubenmenge nach Rebsorten, Art der Reb-","1676             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nfläche und Bestimmung der Trauben jeweils nach roter         Wein inländischer Herkunft, Wein aus anderen Mitglied-\nund weißer Traubenmenge, die Ertragsflächen sowie            staaten der Europäischen Union und Wein aus Dritt-\nder Hektarertrag jeweils nach der Art der Rebfläche.         staaten. Die Weine inländischer Herkunft sind nach Ta-\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale        felwein, Landwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit\nnach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn           Prädikat, die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der\ndes Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeit-             Europäischen Union nach Tafelwein, Landwein und\npunkt.                                                       Qualitätswein zu untergliedern. Bei Tafelwein, der aus\neinem Verschnitt von Weinen aus mehreren Mitglied-\nVierter Unterabschnitt                         staaten der Europäischen Union besteht, entfällt die\nUntergliederung nach Herkunft und Qualitätsstufen,\nErhebung der Erzeugung                          bei Schaumwein, Perlwein und Likörwein die Unterglie-\nderung nach Qualitätsstufen.\n§ 74\n(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk-\nErhebungsart, Periodizität,                   male nach Absatz 1 ist jeweils der 31. Juli.\nMerkmale, Erhebungszeitpunkt\nDie Erhebung der Erzeugung wird allgemein in jedem                            Zwölfter Abschnitt\nJahr durchgeführt. Es werden Merkmale über die Wein-\nerzeugung erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens                                 Holzstatistik\nder 10. Dezember eines jeden Jahres.\nErster Unterabschnitt\n§ 75                                            A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung der Erzeu-                                          § 78\ngung sind die Art der verwendeten Erzeugnisse, die Er-                            Einzelerhebungen\ntragsflächen und der Hektarertrag, die Erzeugung nach\nQualitätsstufen jeweils untergliedert nach Trauben,             Die Holzstatistik umfasst folgende Einzelerhebun-\nMost und Wein, bei Most und Wein auch nach roten             gen:\nund weißen Trauben.                                          1. Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben,\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale        2. Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung.\nnach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn\ndes Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeit-\nZweiter Unterabschnitt\npunkt.\nErhebung in\nFünfter Unterabschnitt                                 forstlichen Erzeugerbetrieben\nBestandserhebung\n§ 79\n§ 75a                                                  Erhebungseinheiten\nErhebungseinheiten                            Erhebungseinheiten der Erhebung in forstlichen Er-\nErhebungseinheiten der Bestandserhebung sind:             zeugerbetrieben sind die Betriebe, die Rohholz erzeu-\ngen.\n1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,\n2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unterneh-                                     § 80\nmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf her-\nstellen,                                                          Erhebungsart, Periodizität, Merkmale\n3. die Unternehmen des Großhandels mit Wein und                 (1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben\nTraubenmost,                                             wird als Stichprobe bei höchstens 15 000 Erhebungs-\neinheiten halbjährlich durchgeführt. Es werden Merk-\nsoweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbe-\nmale über Rohholz erhoben.\nstand von mindestens 100 Hektolitern verfügen.\n(2) Die Ergebnisse der Betriebe von natürlichen und\n§ 76                               juristischen Personen des privaten Rechts können von\nden Ländern durch die von ihnen zu bestimmenden\nErhebungsart, Periodizität,\nStellen geschätzt werden.\nMerkmale, Erhebungszeitpunkt\nDie Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr                                      § 81\ndurchgeführt. Es werden Merkmale über Weinbestände\nerhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der                     Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n7. August eines jeden Jahres.                                   (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen\nErzeugerbetrieben sind das Einschlagsprogramm, der\n§ 77                               Einschlag, die Einschlagsursache und der Verkauf von\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt                Rohholz nach Holzarten und Sorten jeweils nach Wald-\neigentumsarten.\n(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung sind\ndie Bestände an Wein und Traubenmost jeweils unter-             (2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale\ngliedert nach roten und weißen Trauben, jeweils nach         nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderhalbjahr.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006               1677\nDritter Unterabschnitt                                                D r i t t e r Te i l\nErhebung in                                        G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\nBetrieben der Holzbearbeitung\n§ 91\n§ 82\nErhebungseinheiten\nErhebungseinheiten\n(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes\nErhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens           bestimmt ist:\n20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbear-         1. Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Flä-\nbeitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Sägewer-              che von mindestens zwei Hektar oder mit mindes-\nken liegt die Erhebungsgrenze bei einem jährlichen Ein-          tens\nschnitt – einschließlich Lohnschnitt – von mindestens\n5 000 Kubikmeter Rohholz (im Festmaß).                           a) jeweils acht Rindern oder Schweinen oder\nb) 20 Schafen oder\n§ 83                                   c) jeweils 200 Legehennen oder Junghennen oder\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale                        Schlacht-, Masthähnen, -hühnern und sonstigen\nDie Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird               Hähnen oder Gänsen, Enten und Truthühnern\nallgemein halbjährlich durchgeführt. Es werden Merk-                oder\nmale über Rohholz und Erzeugnisse des holzbearbei-               d) jeweils 30 Ar bestockter Rebfläche oder Obst-\ntenden Gewerbes erhoben.                                            fläche, auch soweit sie nicht im Ertrag stehen,\noder Hopfen oder Tabak oder Baumschulen oder\n§ 84                                      Gemüseanbau im Freiland oder Blumen- und\nZierpflanzenanbau im Freiland oder Anbau von\nErhebungsmerkmale und Berichtszeit\nHeil- und Gewürzpflanzen oder Gartenbau-\n(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Betrieben                  sämereien für Erwerbszwecke oder\nder Holzbearbeitung sind die Zugänge, Abgänge und\ne) jeweils drei Ar Anbau für Erwerbszwecke unter\nBestände an Rohholz und Erzeugnissen des holzbear-\nGlas von Gemüse oder Blumen und Zierpflanzen,\nbeitenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart.\n2. Betriebe mit einer Waldfläche von mindestens zehn\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale            Hektar.\nZugänge und Abgänge sind die jeweiligen Kalender-\nhalbjahre. Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist           (2) Erfüllen Betriebe mindestens eine Bedingung des\ndas Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres.                  Absatzes 1, dann sind alle Merkmale der betreffenden\nErhebungen, unabhängig vom Erreichen einzelner\nGrenzen des Absatzes 1, anzugeben.\nDreizehnter Abschnitt\n(3) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind tech-\n§§ 85 bis 87\nnisch-wirtschaftliche Einheiten, die einer einheitlichen\n(weggefallen)                          Betriebsführung unterliegen und land-, forst- oder\nfischwirtschaftliche Erzeugnisse hervorbringen oder\nVierzehnter Abschnitt                       Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologi-\nschem Zustand nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung\nDüngemittelstatistik                       (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003\nmit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rah-\n§ 88                               men der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimm-\nErhebungseinheiten                         ten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaft-\nlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen\nErhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die\n(EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/\nUnternehmen, die Düngemittel erstmals in Verkehr brin-\n2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr.\ngen.\n1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000,\n(EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU\n§ 89                               Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erhal-\nErhebungsart, Periodizität, Merkmale                 ten. Zusätzlich können die Betriebe auch andere Er-\nzeugnisse und Dienstleistungen hervorbringen.\nDie Düngemittelstatistik wird allgemein vierteljährlich\ndurchgeführt. Es werden Merkmale über den Inlands-              (4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander\nabsatz von Düngemitteln erhoben.                             entfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirt-\nschaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den\n§ 90                               gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Haupt-\nsitz des Betriebes befindet.\nErhebungsmerkmale und Berichtszeitraum\n(5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unterneh-\n(1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik            men, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes\nsind der Inlandsabsatz von mineralischen Düngemitteln        bestimmt ist, die Meldungen für jeden ihrer inländi-\nnach Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten           schen Betriebe nach § 1 ab. Unternehmen im Sinne\njeweils nach der Menge.                                      dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbstän-\n(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale        diger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und\nnach Absatz 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr.         rechtliche Einheiten. Unternehmen mit Betrieben in ver-","1678              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie               fischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fisch-\neinen Betrieb haben, gesondert zu melden.                         verwertungsgenossenschaften abgegebenen Fang-\n(6) Die Auswahl der Erhebungseinheiten für die in              ergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften,\ndiesem Gesetz angeordneten repräsentativen Erhebun-               nach § 75a Nr. 2 und 3 für die Bestandserhebung,\ngen erfolgt nach mathematischen Auswahlverfahren.                 nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeuger-\nbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben\n§ 92                                  der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Dünge-\nmittelstatistik,\nHilfsmerkmale\n2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegen-\n(1) Hilfsmerkmale sind:                                        schaftskatasters oder entsprechender anderer erfor-\n1.    die Vor- und Familiennamen, Firma, Institutsname            derlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen\noder Behördenbezeichnung, Anschrift sowie Tele-             für die Flächenerhebung nach § 4,\nkommunikationsanschlussnummern der zu Befra-\n3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 1 Buch-\ngenden nach § 93 Abs. 2, 3 und 5 Nr. 1,\nstabe b für die Bodennutzungshaupterhebung,\n2.    die Vor- und Familiennamen oder Firma sowie An-\n4. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung\nschrift der Inhaber der Betriebe nach § 91 Abs. 1,\nzuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach\nsoweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,\n§ 59, die für die nach § 4 der Vierten Vieh- und\n2a. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Num-                Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zuständi-\nmern 1 und 2 die in § 93 Abs. 8 und 10 genannten            gen Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 je-\nKennzeichen zur Identifikation,                             weils bis spätestens zum 10. Tag des darauffolgen-\n3.    die Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des              den Monats,\nbisherigen Bewirtschafters von erhaltenen Flächen       5. die nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen\nsowie des neuen Bewirtschafters von abgegebe-               über Marktordnungswaren in der Fassung der Be-\nnen Flächen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder des jewei-           kanntmachung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I\nligen Eigentümers,                                          S. 1490) in der jeweils geltenden Fassung zuständi-\n4.    die Belegenheit der abgegebenen und erhaltenen              gen Stellen für die Erhebung nach § 63 bis spätes-\nFlächen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, der Baumobstflä-             tens zum Ende des darauffolgenden Monats,\nchen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,         6. die nach Landesrecht für die auf Grund der von den\n5.    der Name und die Ortsangabe der befischten Ge-              Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechts-\nwässer nach § 42 Abs. 2 und die Belegenheit der             vorschriften zu führende Weinbaukartei und für die\nfischwirtschaftlich genutzten Anlagen nach § 42             Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Er-\nAbs. 3,                                                     zeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der\n6.    der Name und die Registriernummer des Fischerei-            Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995\nfahrzeugs bei der Erhebung nach § 67.                       (BGBl. I S. 630, 655), zuletzt geändert durch Artikel 3\nder Verordnung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I\n(2) Unterste regionale Gliederungseinheit, der die Er-         S. 922), in der jeweils geltenden Fassung zuständi-\nhebungsmerkmale zugeordnet werden dürfen, ist der                 gen Stellen für die Angaben zur Rebfläche und den\nGemeindeteil.                                                     Rebsorten nach § 36 Abs. 2 bis spätestens 1. De-\nzember, für die Erhebungen nach § 70 bis spätes-\n§ 93                                  tens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den\nAuskunftspflicht                            §§ 72 und 74 bis spätestens 1. Februar des darauf-\n(1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht            folgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens\nAuskunftspflicht, soweit in Absatz 5 nichts anderes be-           1. Oktober eines jeden Jahres,\nstimmt ist.                                                   7. die nach Landesrecht für die Forstwirtschaft zustän-\n(2) Auskunftspflichtig sind:                                   digen Stellen für die Angaben zum Einschlagspro-\ngramm nach § 81 Abs. 1 bis spätestens 31. Januar\n1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unterneh-             eines jeden Jahres für die Berichtszeiträume des\nmen nach § 6 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 für die              laufenden Jahres.\nBodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Ge-\nmüseanbau- und Zierpflanzenerhebung, nach § 12               (3) Abweichend von der Regelung des Absatzes 2\nfür die Baumschulerhebung, nach § 15 für die              sind für die Angaben nach § 29 Abs. 1 Nr. 7 und § 34\nBaumobstanbauerhebung, nach § 18 Abs. 1 für die           Abs. 1 Nr. 5 die jeweils betroffenen Personen aus-\nErhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die         kunftspflichtig.\nAgrarstrukturerhebung, nach § 32 für die Haupterhe-          (4) Jeder zu Befragende erhält auf Wunsch einen ge-\nbung der Landwirtschaftszählung, nach § 35 Nr. 2          sonderten Erhebungsvordruck mit den von ihm zu be-\nfür die Weinbauerhebung, nach § 38 Nr. 1 für die          antwortenden Fragen.\nGartenbauerhebung, nach § 41 für die Binnenfische-\nreierhebung, nach § 47 Abs. 1 für die Besondere              (5) Die Angaben\nErnte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Er-     1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),\nhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in\n2. zu dem Hilfsmerkmal Telekommunikationsan-\nUnternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die\nschlussnummern des zu Befragenden (§ 92 Abs. 1\nErhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für\nNr. 1)\ndie Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei An-\nlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der See-         sind freiwillig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006              1679\n(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Erhe-               (2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11) wird vom\nbungen haben die Auskunftspflichtigen im Sinne des            Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.\nAbsatzes 2 Nr. 1 auf Verlangen der Erhebungsstellen\nVor- und Familiennamen der nach Absatz 3 auskunfts-              (3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln\npflichtigen Personen mitzuteilen.                             dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen\nEinzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes\n(7) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischerei-       und für die Erfüllung von Aufgaben im supra- und inter-\nstatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung        nationalen Bereich.\nunterliegenden Fischarten können von den Auskunfts-\npflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den im\nRahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden Mel-                                         § 94a\ndungen erteilt werden.                                                         Verordnungsermächtigung\n(8) Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden\nAgrarstatistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie             Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nmit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung überein-            nährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch\nstimmen und sich auf dieselben Berichtszeitpunkte             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nund -zeiträume beziehen, sowie die Hilfsmerkmale Vor-\n1. für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundes-\nund Familiennamen oder Firma und Anschrift der Inha-\nstatistiken\nber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen und das\nKennzeichen zu ihrer Identifikation verwendet werden.             a) die Durchführung einer Erhebung oder die Erhe-\nInsoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Ver-                   bung einzelner Merkmale auszusetzen, die Peri-\nwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten                     odizität zu verlängern, Erhebungstermine zu ver-\nStellen auskunftspflichtig.                                           schieben sowie den Kreis der zu Befragenden\n(9) Werden für die Erhebung über die Viehbestände                 einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr\n(§§ 18 bis 20) Verwaltungsdaten nach Absatz 8 verwen-                 oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen\ndet und liegt der Berichtszeitpunkt nach § 19 Abs. 1                  Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden\ninnerhalb des in der Verwaltungsmaßnahme festgeleg-                   oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine\nten Antragszeitraums, können auch dann alle zu über-                  Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich ge-\nnehmenden Angaben auf den in § 19 Abs. 1 genannten                    ändert haben;\nBerichtszeitpunkt bezogen werden, wenn einzelne An-\nb) im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merk-\ngaben zu anderen Zeitpunkten innerhalb des Antrags-\nmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines\nzeitraums erteilt worden sind.\ngeänderten Bedarfs für Zwecke der agrarpoliti-\n(10) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18                schen Planung erforderlich ist und durch gleich-\nbis 20a) dürfen auch Angaben, die auf Grund von                       zeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erwei-\nRechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrie-                   terung des Erhebungsumfangs vermieden wird;\nrung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf                     nicht eingeführt werden können Merkmale, die\nGrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die An-                die Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewin-\nzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden,                 nen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere\nsowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder                   Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9\nFirma und Anschrift der Inhaber oder Leiter der Betriebe              des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen;\noder Unternehmen und das Kennzeichen zu ihrer Iden-\ntifikation verwendet werden. Insoweit sind die nach               c) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit\nLandesrecht zuständigen Stellen oder die von diesen                   dies zur Umsetzung oder Durchführung von\nbeauftragten Stellen auskunftspflichtig.                              Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft er-\nforderlich ist;\n(11) In den Fällen der Absätze 8 und 10 können die\nstatistischen Ämter der Länder für die Erhebung über          2. die Werte nach § 41 und nach § 91 Abs. 1 Nr. 1\ndie Viehbestände (§§ 18 bis 20), soweit dies mit dem              Buchstabe a bis e neu festzulegen;\nRecht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist,\nhinsichtlich der Bestände an Rindern und Schafen das          3. die Grundsätze für die Durchführung der Besonde-\nErhebungsmerkmal Nutzungszweck sowie hinsichtlich                 ren Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47) festzule-\nder Bestände an Schweinen die Erhebungsmerkmale                   gen;\nLebendgewichtklasse und Nutzungszweck\n4. die jährliche Erhebung von Daten über die Erzeu-\n1. bei den Erhebungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 reprä-               gung, Verarbeitung und Einfuhr von Erzeugnissen\nsentativ erheben oder schätzen,                              des ökologischen Landbaus nach Artikel 1 Abs. 1\n2. bei den Erhebungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3                und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates\nschätzen.                                                    vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau\nund die entsprechende Kennzeichnung der landwirt-\n§ 94                                  schaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG\nNr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung als\nDurchführung von Bundesstatistiken                      Bundesstatistik nach diesem Gesetz anzuordnen\n(1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bun-             sowie für diese Bundesstatistik in entsprechender\ndesbehörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee-                Anwendung des Dritten Teiles Regelungen über die\nund Küstenfischereistatistik (§ 1 Nr. 8) aus den ihr vor-         Auskunftspflicht, die Durchführung, die Übermittlung\nliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und                und Aufbereitung von Daten sowie über ein Be-\nDarstellung der Ergebnisse.                                       triebsregister zu treffen.","1680             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\n§ 95                              Holzstatistik (§ 81 Abs. 1, § 84 Abs. 1) verwendet wer-\nErhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte                den; dabei ist eine Verwendung personenbezogener\nAngaben anderer Personen als des Betriebsinhabers\n(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 1 kön-         unzulässig.\nnen Erhebungsstellen eingerichtet werden. Die Bestim-\n(2) In das Betriebsregister dürfen folgende Hilfs- und\nmung der Erhebungsstellen obliegt den Ländern. Die\nErhebungsmerkmale aufgenommen werden:\nLandesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung die erforderlichen Regelungen zur Bestim-         1.    die Vor- und Familiennamen, Firma, Institutsname\nmung der Erhebungsstellen, zur Sicherung des Statis-               oder Behördenbezeichnung, die Anschrift und die\ntikgeheimnisses durch Organisation und Verfahren so-               Telekommunikationsanschlussnummern der Inha-\nwie zur Verwendung der erhobenen Angaben aus-                      ber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen\nschließlich für die in diesem Gesetz bestimmten Zwe-               nach den §§ 38, 41, 49, 52, 55, 75a Nr. 2 und 3,\ncke zu treffen.                                                    §§ 79, 82, 88 und 91 Abs. 1 sowie der Auskunfts-\npflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4 und 5,\n(2) Bei der Durchführung der Erhebungen nach § 1\nkönnen Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. So-           2.    der Betriebssitz und die Bezeichnungen für regio-\nfern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich tätig sind             nale Zuordnungen,\nund für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten, gilt     3.    die Art des Betriebes,\ndiese als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne\n4.    die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,\ndes § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.\n5.    die landwirtschaftlich genutzte Fläche,\n(3) Im Rahmen der Besonderen Ernte- und Qualitäts-\nermittlung (§ 47) ist den Erhebungsbeauftragten die          6.    die Waldfläche,\nEntnahme der erforderlichen Ernteproben während der          7.    der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Gü-\nüblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu gestatten.               ter, der jährliche Rohholzeinschnitt sowie die Zahl\nder tätigen Personen,\n§ 96                              8.    die Beteiligung an agrarstatistischen Erhebungen,\nFortschreibeverfahren                       8a. die Kennzeichen nach § 92 Abs. 1 Nr. 2a,\nDie Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2) und die        9.    das Datum der Aufnahme in das Betriebsregister.\nBaumobstanbauerhebung (§ 2 Nr. 5) können ganz oder\n(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für\nteilweise im Fortschreibeverfahren durchgeführt wer-\njede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die\nden. Wird dieses Verfahren durchgeführt, ist es bei allen\nkeine über die Merkmale des Absatzes 2 Nr. 2 bis 9\nzu Befragenden eines Bundeslandes anzuwenden. Da-\nhinausgehenden Angaben enthalten darf.\nbei werden dem zu Befragenden die von ihm bei voran-\ngegangenen Erhebungen angegebenen, bei den statis-               (4) Die Merkmale nach Absatz 2 sowie die Kenn-\ntischen Ämtern der Länder gespeicherten Angaben zur          nummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für\nFortschreibung vorgelegt.                                    die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt\nwerden. Bei denjenigen Betrieben, die über einen Zeit-\n§ 97                              raum von fünf Jahren, bei der Baumobstanbauerhe-\nbung (§ 2 Nr. 5) über einen Zeitraum von sechs Jahren,\nBetriebsregister                         bei der Gartenbau- und Binnenfischereierhebung (§ 24\n(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung       Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c und d) über einen Zeitraum\nder Erhebungen nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flä-         von elf Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezo-\nchenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 5, 9 (§ 75a Nr. 2       gen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieser\nund 3 bis § 77) und 10 führen die statistischen Ämter        Zeiträume zu löschen. Eine Löschung der Kennnummer\nder Länder ein einheitliches Betriebsregister. Für die Er-   auf dem Datensatz erfolgt nicht.\nhebung nach § 1 Nr. 11 wird das Betriebsregister vom             (5) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften\nStatistischen Bundesamt geführt. Das Betriebsregister        übermitteln den statistischen Ämtern der Länder alle\nkann zur Feststellung und zum Nachweis der Erhe-             zwei Jahre, beginnend 2000, zur Aktualisierung des Be-\nbungseinheiten, zur Ziehung von Stichproben für die          triebsregisters, soweit vorhanden, auf Anfrage die Hilfs-\nrepräsentativen Erhebungen, zur Aufstellung von Rota-        und Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 bis 6 und\ntionsplänen, zur Begrenzung der Belastung zu Befra-          das Kennzeichen zur Identifikation (Betriebsnummer),\ngender, zum Versand der Erhebungsunterlagen, zur             bei Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzei-\nEingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befrag-          chen.\nten, zur Durchführung von Erhebungen im Fortschrei-\nbeverfahren, zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre             (6) Soweit von der Übermittlung nach Absatz 5 oder\nRichtigkeit, zu Hochrechnungen bei Stichproben ver-          den Ermächtigungen nach § 93 Abs. 8 oder 10 Ge-\nwendet werden. Für agrarstatistische Zuordnungen             brauch gemacht wird, kann das Kennzeichen zur Iden-\nund Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarsta-           tifikation der Erhebungseinheiten für Zuordnungszwe-\ntistischen Auswertungen dürfen die Erhebungsmerk-            cke im Betriebsregister gespeichert werden. Sofern\nmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Abs. 1, § 11             das Kennzeichen zur Identifikation über einen Zeitraum\nAbs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1), der Erhebung über         von fünf Jahren nicht mehr zu Zuordnungszwecken\ndie Viehbestände (§ 20), der Agrarstrukturerhebung           herangezogen wurde, ist es spätestens nach Ablauf\n(§ 29 Abs. 1), der Landwirtschaftszählung (§ 34              dieses Zeitraums zu löschen.\nAbs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1), der              (7) Die nach Landesrecht für die Binnenfischerei zu-\nGeflügelstatistik (§ 51 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 57            ständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern\nAbs. 1), der Bestandserhebung (§ 77 Abs. 1) und der          der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006              1681\nAnfrage die Hilfsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2          chen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt\nfür die Erhebungseinheiten nach § 41.                        durchzuführen; dabei verwendete Hilfsmerkmale sind\nunmittelbar danach zu löschen.\n§ 98\n(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächen-\nÜbermittlung, Verwendung                      erhebung (§ 2 Nr. 1) für jede Gemeinde ist zugelassen.\nund Veröffentlichung von Einzelangaben\n(4) Zur Erstellung des Nationalen Rückstandskon-\n(1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zu-\ntrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/EG des\nständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist\nRates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hin-\nim Rahmen des § 16 Abs. 4 des Bundesstatistikgeset-\nsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in le-\nzes zugelassen.\nbenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur\n(2) Die statistischen Ämter der Länder und das Sta-       Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG\ntistische Bundesamt dürfen zur Stichprobenauswahl für        und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/\ndie Verdiensterhebung in der Landwirtschaft die Vor-         EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden\nund Familiennamen sowie Anschriften der Inhaber der          Fassung darf das Statistische Bundesamt dem Bun-\nBetriebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die       desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-\nkeine Familienangehörigen sind, sowie Angaben zur            heit Tabellen in der Gliederung nach Ländern mit statis-\nStellung im Beruf und zur ausgeübten Tätigkeit verwen-       tischen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügelbe-\nden. Zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden           stände (§ 19 Abs. 1 Nr. 1), den Erhebungen in Unter-\nbei der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und        nehmen mit Hennenhaltung und in Geflügelschlachte-\nbei der Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften      reien (§ 48 Nr. 2 und 3), der Erhebung der Schlachtun-\nder Betriebe und Unternehmen sowie Angaben zum               gen (§ 58 Nr. 1) und der Milchstatistik (§ 63) übermitteln,\nWirtschaftszweig, zur Art und Menge der produzierten         auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus-\nGüter und zur Zahl der tätigen Personen aus der Sta-         weisen.\ntistik im Produzierenden Gewerbe sowie bei der Dünge-\nmittelstatistik die Anschriften der Düngemittel ein- und\nV i e r t e r Te i l\nausführenden Unternehmen und deren Einfuhren und\nAusfuhren aus der Außenhandelsstatistik sowie bei                            Schlussvorschrift\nder Bestandserhebung (§§ 75a bis 77) die Anschriften\nder Unternehmen und Angaben zum Wirtschaftszweig\n§ 99\naus der Statistik im Produzierenden Gewerbe und der\nStatistik im Handel verwenden. Die hierzu erforderli-                               (Inkrafttreten)"]}