{"id":"bgbl1-2006-35-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":35,"date":"2006-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/35#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_35.pdf#page=27","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes","law_date":"2006-07-19T00:00:00Z","page":1659,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006              1659\nGesetz\nzur Änderung des Agrarstatistikgesetzes\nund des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes\nVom 19. Juli 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                 Daten durchgeführt, soweit die von den Europäi-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                              schen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschrif-\nten nicht entgegenstehen.\nArtikel 1                                   (2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit\nÄnderung                                  folgenden Maßgaben Anwendung:\ndes Agrarstatistikgesetzes\n1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rin-\nDas Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-                    derhaltern nach § 24b der Viehverkehrsverord-\nkanntmachung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3118),                    nung in der Fassung der Bekanntmachung vom\ngeändert durch § 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 1. Sep-                    24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch\ntember 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt ge-               Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2004\nändert:                                                               (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der je-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     weils geltenden Fassung.\na) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe               2. Die Erhebung wird allgemein zu den Berichts-\neingefügt:                                                    zeitpunkten 3. Mai und 3. November durchge-\nführt.\n„§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung\nder Rinderbestände“.                             3. Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach\nb) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:                     § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere.“\n„§ 47    Besondere Ernte- und Qualitätsermitt-         4. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nlung“.                                           a) Nummer 2 Buchstabe a und b wird wie folgt ge-\n2. § 4 wird wie folgt gefasst:                                       fasst:\n„§ 4                                     „a) beim Betriebsinhaber und seinen Familien-\nangehörigen:\nErhebungsart, Periodizität,\nBerichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale                           das Geschlecht, das Geburtsjahr, das Ver-\nwandtschafts- oder Schwägerschaftsver-\nDie Flächenerhebung wird allgemein zum Be-\nhältnis zum Betriebsinhaber, die Betriebslei-\nrichtszeitpunkt 31. Dezember des jeweiligen Vorjah-\ntereigenschaft sowie die Arbeitszeiten im\nres durchgeführt:\nBetrieb, im Haushalt des Betriebsinhabers\n1. alle vier Jahre, beginnend 2009; hierbei sind Er-                  und in anderer Erwerbstätigkeit,\nhebungsmerkmale die Bodenflächen nach der\nArt der tatsächlichen Nutzung;                                b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die\nkeine Familienangehörigen sind:\n2. in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen\ndie Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei                   das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Be-\nwerden die Siedlungs- und Verkehrsflächen                         zeichnung der ausgeübten Tätigkeit, die Be-\nnach der Art der tatsächlichen Nutzung erho-                      triebsleitereigenschaft und die Arbeitszeiten\nben.“                                                             im Betrieb,“.\n3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:                     b) In Nummer 6 werden die Wörter „die Größe der\ngesamten eigenen Fläche, die Größe der eige-\n„§ 20a\nnen selbst bewirtschafteten, der verpachteten\nBesondere Vorschriften                            und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung abge-\nzur Erhebung der Rinderbestände                         gebenen Flächen“ durch die Wörter „die Größe\n(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale                    der eigenen selbst bewirtschafteten Fläche“ er-\nfür die Bestände an Rindern als Daten vor, die von                setzt.\nVerwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer            5. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nRechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben wor-\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nden oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen\nangefallen sind (Verwaltungsdaten), oder können                   „Sie umfasst Schätzungen der voraussichtlichen\nsie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen                 und endgültigen Naturalerträge des laufenden\nErhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nr. 3, unter Ver-                 Jahres, bei Feldfrüchten, Grünland, Obst und\nwendung solcher Daten in ausreichender Qualität                   Gemüse außerdem Schätzungen des Wachs-\nermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbe-                 tumsstands und wachstumsbeeinflussender\nstände ausschließlich unter Verwendung solcher                    Faktoren.“","1660             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nb) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:                    aa) In Nummer 1 wird das Wort „Ernteermitt-\nlung“ durch die Wörter „Ernte- und Quali-\n„Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale\ntätsermittlung“ ersetzt.\nMostgewicht und Güte des Mostes erhoben.\nBei Obst wird das Merkmal Ernteverwendung                    bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ngeschätzt.“\n„2. die nach Landesrecht für die Führung\n6. § 47 wird wie folgt geändert:                                            des Liegenschaftskatasters oder ent-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                               sprechender anderer erforderlicher amt-\nlicher Unterlagen zuständigen Stellen für\n„§ 47                                          die Flächenerhebung nach § 4,“.\nBesondere                               cc) In Nummer 6 werden die Wörter „von\nErnte- und Qualitätsermittlung“.                        Rechtsakten des Rates und der Kommission\nb) In Absatz 1 werden das Wort „Ernteermittlung“                     der Europäischen Gemeinschaften“ durch\ndurch die Wörter „Ernte- und Qualitätsermitt-                     die Wörter „der von den Europäischen Ge-\nlung“ und die Zahl „14 000“ durch die Zahl                        meinschaften erlassenen Rechtsvorschrif-\n„10 000“ ersetzt.                                                 ten“ ersetzt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         b) In Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 werden jeweils\ndie Wörter „im Rahmen von Verwaltungsmaß-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           nahmen im Agrarbereich erteilte Angaben“ durch\n„Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe               das Wort „Verwaltungsdaten“ ersetzt.\nder in die Erhebung einbezogenen Fläche,             c) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndie Sorte, die Gesamterntemenge und Anga-\nben zur Bewertung der Ertragsverhältnisse.“             „Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18\nbis 20a) dürfen auch Angaben, die auf Grund\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Getreide“                von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und\ndie Wörter „und Raps“ eingefügt.                        Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztie-\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „Schadstoffen                ren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vor-\neinschließlich der radioaktiven Substanzen“             schriften über die Anzeige und Registrierung\ndurch die Wörter „gesundheitlich nicht er-              von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfs-\nwünschten Stoffen (§ 50 des Lebensmittel-               merkmale Vor- und Familiennamen oder Firma\nund Futtermittelgesetzbuchs)“ ersetzt.                  und Anschrift der Inhaber oder Leiter der Be-\ntriebe oder Unternehmen und das Kennzeichen\nd) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             zu ihrer Identifikation verwendet werden.“\n„(3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden            10. § 94a wird wie folgt geändert:\nvon der Bundesforschungsanstalt für Ernährung\nund Lebensmittel (Bundesforschungsanstalt) er-            a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter\nmittelt. Die für die Durchführung der Erhebung               „bis zu vier Jahre“ gestrichen.\nzuständigen Stellen der Länder übermitteln der            b) In Nummer 3 wird das Wort „Ernteermittlung“\nBundesforschungsanstalt zur Erfüllung der Auf-               durch die Wörter „Ernte- und Qualitätsermitt-\ngabe nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der                 lung“ ersetzt.\neinbezogenen Pflanzenarten.“\n11. In § 97 Abs. 2 wird nach Nummer 8 folgende Num-\n7. Dem § 91 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder               mer 8a eingefügt:\nFlächen in gutem landwirtschaftlichem und öko-\nlogischem Zustand nach Artikel 5 Abs. 1 der Ver-             „8a. die Kennzeichen nach § 92 Abs. 1 Nr. 2a,“.\nordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom                 12. Dem § 98 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für\nDirektzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen                       „(4) Zur Erstellung des Nationalen Rückstands-\nAgrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelun-            kontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/\ngen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe                EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontroll-\nund zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr.                  maßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und\n2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001,             ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen\n(EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr.               Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien\n1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000,           85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidun-\n(EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU            gen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr.\nNr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung             L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung darf\nerhalten“ angefügt.                                          das Statistische Bundesamt dem Bundesamt für\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Ta-\n8. In § 92 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-              bellen in der Gliederung nach Ländern mit statisti-\nmer 2a eingefügt:                                            schen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügel-\n„2a. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den               bestände (§ 19 Abs. 1 Nr. 1), den Erhebungen in\nNummern 1 und 2 die in § 93 Abs. 8 und 10               Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügel-\ngenannten Kennzeichen zur Identifikation,“.             schlachtereien (§ 48 Nr. 2 und 3), der Erhebung\nder Schlachtungen (§ 58 Nr. 1) und der Milchstatis-\n9. § 93 wird wie folgt geändert:\ntik (§ 63) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         nur einen einzigen Fall ausweisen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006                      1661\n13. In § 44 Nr. 2 und § 95 Abs. 3 wird jeweils das Wort                   und Registrierung von Betrieben erhobenen Daten,\n„Ernteermittlung“ durch die Wörter „Ernte- und                        auch in verarbeiteter Form, zur Durchführung der Er-\nQualitätsermittlung“ ersetzt.                                         hebung über die Viehbestände nach den §§ 18\nbis 20a des Agrarstatistikgesetzes.“\nArtikel 2\nÄnderung des                                                                 Artikel 3\nRinderregistrierungs-\nNeufassung\ndurchführungsgesetzes\ndes Agrarstatistikgesetzes\nDas Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004                              Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n(BGBl. I S. 1280) wird wie folgt geändert:                            schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des\nAgrarstatistikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3                   Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nund 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.                bekannt machen.\n2. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Auf Anforderung übermittelt die zuständige                                             Artikel 4\nBehörde oder die von ihr beauftragte Stelle den je-\nInkrafttreten\nweils zuständigen statistischen Ämtern der Länder\ndie nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie die auf Grund                     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ntierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige               Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juli 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}