{"id":"bgbl1-2006-35-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":35,"date":"2006-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/35#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_35.pdf#page=20","order":2,"title":"Steueränderungsgesetz 2007","law_date":"2006-07-19T00:00:00Z","page":1652,"pdf_page":20,"num_pages":7,"content":["1652              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nSteueränderungsgesetz 2007\nVom 19. Juli 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-              1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                              a) Nach der Angabe zu § 32b wird folgende An-\nInhaltsübersicht                                 gabe eingefügt:\nArtikel           „§ 32c Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften“.\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                  1           b) Die Angabe zu § 50h wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes               2\n„§ 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung\nÄnderung des Bundeskindergeldgesetzes                 3\nvon Quellensteuern in einem anderen\nÄnderung des Gesetzes über Bergmannsprämien           4\nMitgliedstaat der Europäischen Union\nÄnderung des Gesetzes über Steuerstatistiken          5                      oder der Schweizerischen Eidgenossen-\nÄnderung des Beamtenversorgungsgesetzes               6                      schaft“.\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes              7\nÄnderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst     8        2. In § 2 Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „ver-\nÄnderung der Abgabenordnung                           9\nmindert um“ die Angabe „den Entlastungsbetrag\nInkrafttreten                                        10\nnach § 32c“ sowie ein Komma eingefügt.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                a) In Nummer 13 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die\nÄnderung                                     Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5“\ndes Einkommensteuergesetzes                            durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5,\nAbs. 2 Satz 7 bis 9 und Abs. 5“ ersetzt.\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,               b) In Nummer 16 erster Halbsatz wird die Angabe\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 8              „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 9\ndes Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), wird               Abs. 2“ ersetzt.\nwie folgt geändert:                                            4. § 4 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006             1653\na) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur\naa) Nummer 6 wird aufgehoben.                                Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Die\nEntfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken\nbb) In Nummer 6b werden die Sätze 2 und 3                    und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförde-\ndurch folgenden Satz ersetzt:                           rung nach § 3 Nr. 32. Für die Bestimmung der\n„Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den            Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung\nMittelpunkt der gesamten betrieblichen und              zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßge-\nberuflichen Betätigung bildet;“.                        bend; eine andere als die kürzeste Straßenver-\nbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\ndiese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und\nfügt:\nvom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwi-\n„(5a) Keine Betriebsausgaben sind die Auf-                schen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.\nwendungen für die Wege zwischen Wohnung                      Nach § 8 Abs. 3 steuerfreie Sachbezüge für\nund Betriebsstätte und für Familienheimfahrten.              Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte\nBei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs sind die                mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag;\nnicht als Betriebsausgaben abziehbaren Auf-                  ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist\nwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und                   der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber\nBetriebsstätte mit 0,03 vom Hundert des inlän-               an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. Hat ein\ndischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1                Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die\nNr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der             Wege von einer Wohnung, die nicht der Arbeits-\nErstzulassung je Kalendermonat für jeden Ent-                stätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen,\nfernungskilometer sowie für Familienheimfahrten              wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen\nmit 0,002 vom Hundert des inländischen Listen-               des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gele-\npreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des             gentlich aufgesucht wird. Aufwendungen für die\nKraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung                Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eige-\nfür jeden Entfernungskilometer zu ermitteln. Er-             nen Hausstands und zurück (Familienheimfahr-\nmittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung             ten) können jeweils nur für eine Familienheim-\ndes Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1              fahrt wöchentlich wie Werbungskosten abgezo-\noder Satz 4, sind die auf diese Fahrten entfallen-           gen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen\nden tatsächlichen Aufwendungen maßgebend.                    für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungs-\n§ 9 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.“                     pauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilo-\n5. In § 4f Satz 1 werden die Wörter „vor Vollendung                 meter der Entfernung zwischen dem Ort des ei-\ndes 27. Lebensjahres“ durch die Wörter „vor Voll-                genen Hausstands und dem Beschäftigungsort\nendung des 25. Lebensjahres“ ersetzt.                            anzusetzen; die Sätze 3 bis 5 sind entsprechend\nanzuwenden. Aufwendungen für Familienheim-\n6. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird folgender\nfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rah-\nSatz eingefügt:\nmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahr-\n„Bei der Ermittlung der Nutzung im Sinne des Sat-                zeug werden nicht berücksichtigt. Durch die Ent-\nzes 2 gelten die Fahrten zwischen Wohnung und                    fernungspauschalen sind sämtliche Aufwendun-\nBetriebsstätte und die Familienheimfahrten als be-               gen abgegolten, die durch die Wege zwischen\ntriebliche Nutzung.“                                             Wohnung und Arbeitsstätte und durch die Fami-\n7. In § 8 Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz wird die An-               lienheimfahrten veranlasst sind. Behinderte\ngabe „von Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3                  Menschen,\nNr. 5 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „wie Wer-\n1. deren Grad der Behinderung mindestens 70\nbungskosten nach § 9 Abs. 2“ ersetzt.\nbeträgt,\n8. § 9 wird wie folgt geändert:\n2. deren Grad der Behinderung von weniger als\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\n70, aber mindestens 50 beträgt und die in ih-\naa) Nummer 4 wird aufgehoben.                                    rer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr er-\nbb) In Nummer 5 werden die Sätze 3 bis 6 auf-                    heblich beeinträchtigt sind,\ngehoben.\nkönnen an Stelle der Entfernungspauschalen die\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwi-\n„(2) Keine Werbungskosten sind die Aufwen-                schen Wohnung und Arbeitsstätte und für die\ndungen des Arbeitnehmers für die Wege zwi-                   Familienheimfahrten ansetzen. Die Vorausset-\nschen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte                 zungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtli-\nund für Familienheimfahrten. Zur Abgeltung er-               che Unterlagen nachzuweisen.“\nhöhter Aufwendungen für die Wege zwischen\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3\nWohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist ab\nNr. 4 und 5 und Absatz 2“ durch die Angabe\ndem 21. Entfernungskilometer für jeden Arbeits-\n„Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 und Absatz 2“ ersetzt.\ntag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte\naufsucht, für jeden vollen Kilometer der Entfer-       9. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nnung eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro\nwie Werbungskosten anzusetzen, höchstens je-              a) In Nummer 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1\ndoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer                 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2“ durch die Angabe\nBetrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit                 „§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 2“ ersetzt.","1654              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nb) In Nummer 8 Satz 1 werden die Wörter „vor Voll-            ermäßigt besteuert werden, gelten nicht als Ge-\nendung des 27. Lebensjahres“ durch die Wörter             winneinkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2.\n„vor Vollendung des 25. Lebensjahres“ ersetzt.               (2) Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags im\n10. In § 20 Abs. 4 Satz 1 bis 3 wird die Zahl „1 370“             Sinne des Absatzes 1 wird der nach Absatz 1\njeweils durch die Zahl „750“ und die Zahl „2 740“             Satz 2 ermittelte Anteilssatz auf den Teil des zu ver-\ndurch die Zahl „1 500“ ersetzt.                               steuernden Einkommens angewandt, der 250 000\n11. § 32 wird wie folgt geändert:                                 Euro übersteigt. Der Entlastungsbetrag beträgt\n3 vom Hundert dieses Betrags. Der Entlastungsbe-\na) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   trag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzu-\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „nicht das              runden.\n27. Lebensjahr“ durch die Wörter „nicht das\n(3) Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkom-\n25. Lebensjahr“ ersetzt.\nmensteuer veranlagt werden, beträgt der Entlas-\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „vor Vollen-            tungsbetrag das Zweifache des Entlastungsbe-\ndung des 27. Lebensjahres“ durch die Wör-             trags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu\nter „vor Vollendung des 25. Lebensjahres“             versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1\nersetzt.                                              und 2 ergibt. Die Ehegatten sind bei der Verhältnis-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                          rechnung nach Absatz 1 Satz 2 gemeinsam als\nSteuerpflichtiger zu behandeln. Satz 1 gilt entspre-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder\nchend bei Steuerpflichtigen, deren Einkommen-\n27. Lebensjahr“ durch die Wörter „oder\nsteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.“\n25. Lebensjahr“ ersetzt.\n14. In § 39b Abs. 2 Satz 8 zweiter Halbsatz wird wie\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nfolgt geändert:\n„Absatz 4 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.“\na) Die Angabe „16 vom Hundert“ wird durch die\n12. § 32a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                              Angabe „15 vom Hundert“, die Angabe „9 228\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich               Euro“ durch die Angabe „9 144 Euro“, die An-\nnach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be-                      gabe „26 072 Euro“ durch die Angabe „25 812\nträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c je-               Euro“, die Angabe „45 vom Hundert“ jeweils\nweils in Euro für zu versteuernde Einkommen                       durch die Angabe „42 vom Hundert“ ersetzt.\n1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):                          b) Vor dem den Satz abschließenden Punkt wird\ndie Angabe „sowie für den 200 000 Euro über-\n0;\nsteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbe-\n2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:                                trags jeweils 45 Prozent“ eingefügt.\n(883,74 • y + 1 500) • y;                             15. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:                           a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3\n(228,74 • z + 2 397) • z + 989;                               Nr. 4 und Abs. 2 als Werbungskosten“ durch\n4. von 52 152 Euro bis 250 000 Euro:                              die Angabe „§ 9 Abs. 2 wie Werbungskosten“\nersetzt.\n0,42 • x – 7 914;\nb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 3\n5. von 250 001 Euro an:                                           Nr. 4 und Abs. 2 abziehbaren Werbungskosten“\n0,45 • x – 15 414.                                            durch die Angabe „§ 9 Abs. 2 abziehbaren Be-\n„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro über-                  träge“ ersetzt.\nsteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag         16. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nabgerundeten zu versteuernden Einkommens. „z“\na) Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 wird wie folgt ge-\nist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro überstei-\nfasst:\ngenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag ab-\ngerundeten zu versteuernden Einkommens. „x“ ist                   „f) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im\ndas auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu                       Sinne des Buchstaben a gehören, durch Ver-\nversteuernde Einkommen. Der sich ergebende                            äußerung von inländischem unbeweglichen\nSteuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Be-                     Vermögen, von Sachinbegriffen oder Rech-\ntrag abzurunden.“                                                     ten, die im Inland belegen oder in ein inländi-\nsches öffentliches Buch oder Register einge-\n13. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt:\ntragen sind oder deren Verwertung in einer\n„§ 32c                                       inländischen Betriebsstätte oder anderen\nTarifbegrenzung bei Gewinneinkünften                          Einrichtung erfolgt, erzielt werden.“\n(1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen                 b) In Nummer 4 Buchstabe d wird das abschlie-\nEinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (Ge-                ßende Semikolon durch ein Komma ersetzt und\nwinneinkünfte) enthalten, ist von der tariflichen Ein-            folgender Buchstabe e angefügt:\nkommensteuer nach § 32a ein Entlastungsbetrag\nfür den Anteil dieser Einkünfte am zu versteuernden               „e) an Bord eines im internationalen Luftverkehr\nEinkommen abzuziehen. Dieser Anteil bemisst sich                      eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird,\nnach dem Verhältnis der Gewinneinkünfte zur                           das von einem Unternehmen mit Geschäfts-\nSumme der Einkünfte. Er beträgt höchstens 100                         leitung im Inland betrieben wird;“.\nvom Hundert. Einkünfte, die nach den §§ 34, 34b           17. § 50a Abs. 4 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006              1655\na) In Satz 1 Nr. 3 wird der den Satz abschließende           Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebs-\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender           stätte eines Unternehmens eines anderen Mitglied-\nHalbsatz angefügt:                                        staats der Europäischen Union im Sinne des § 50g\n„das Gleiche gilt für die Veräußerung von Rech-           Abs. 3 Nr. 5 oder eines Unternehmens der Schwei-\nten im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f.“          zerischen Eidgenossenschaft im Sinne des § 50g\nAbs. 6 Satz 2 zuständig ist, für die Entlastung von\nb) In Satz 4 und 5 Nr. 4 wird die Angabe „25 vom             der Quellensteuer dieses Staats auf Zinsen oder\nHundert“ jeweils durch die Angabe „20 vom                 Lizenzgebühren im Sinne des § 50g zu bescheini-\nHundert“ ersetzt.                                         gen, dass das empfangende Unternehmen steuer-\n18. § 50g wird wie folgt geändert:                               lich im Inland ansässig ist oder die Betriebsstätte\na) Absatz 3 Nr. 5 Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt          im Inland gelegen ist.“\ngefasst:                                              20. § 52 wird wie folgt geändert:\n„Die Beteiligungen dürfen nur zwischen Unter-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nnehmen bestehen, die in einem Mitgliedstaat\n„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit\nder Europäischen Union ansässig sind.“\nin den folgenden Absätzen nichts anderes be-\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-                   stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-\nfügt:                                                         raum 2007 anzuwenden. Beim Steuerabzug\n„(6) Ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 eines               vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe,\nder Unternehmen ein Unternehmen der Schwei-                   dass diese Fassung erstmals auf den laufenden\nzerischen Eidgenossenschaft oder ist eine in der              Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach\nSchweizerischen Eidgenossenschaft gelegene                    dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzah-\nBetriebsstätte eines Unternehmens eines ande-                 lungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Be-\nren Mitgliedstaats der Europäischen Union Gläu-               züge, die nach dem 31. Dezember 2006 zuflie-\nbiger der Zinsen oder Lizenzgebühren, gelten die              ßen.“\nAbsätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe,             b) Dem Absatz 12c wird folgender Satz angefügt:\ndass die Schweizerische Eidgenossenschaft in-\n„§ 4f Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des\nsoweit einem Mitgliedstaat der Europäischen\nGesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist\nUnion gleichgestellt ist. Absatz 3 Nr. 5 Buch-\nerstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranla-\nstabe a gilt entsprechend mit der Maßgabe,\ngungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung\ndass ein Unternehmen der Schweizerischen Eid-\ndes 25. Lebensjahres eingetretenen körperli-\ngenossenschaft jedes Unternehmen ist, das\nchen, geistigen oder seelischen Behinderung\n1. eine der folgenden Rechtsformen aufweist:                  außerstande sind, sich selbst zu unterhalten;\n– Aktiengesellschaft/ société anonyme/ so-                für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar\ncietà anonima;                                          2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebens-\njahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres\n– Gesellschaft mit beschränkter Haftung/ so-\neingetretenen körperlichen, geistigen oder seeli-\nciété à responsabilité limitée/ società a re-\nschen Behinderung außerstande sind, sich\nsponsabilità limitata;\nselbst zu unterhalten, ist § 4f Satz 1 weiterhin\n– Kommanditaktiengesellschaft/ société en                 in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fas-\ncommandite par actions/ società in acco-                sung anzuwenden.“\nmandita per azioni, und\nc) Dem Absatz 24 wird folgender Satz angefügt:\n2. nach dem Steuerrecht der Schweizerischen\nEidgenossenschaft dort ansässig ist und                    „§ 10 Abs. 1 Nr. 8 in der Fassung des Artikels 1\nnicht nach einem zwischen der Schweizeri-                  des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652)\nschen Eidgenossenschaft und einem Staat                    ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Ver-\naußerhalb der Europäischen Union geschlos-                 anlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollen-\nsenen Abkommen zur Vermeidung der Dop-                     dung des 25. Lebensjahres eingetretenen kör-\npelbesteuerung von Einkünften für steuerliche              perlichen, geistigen oder seelischen Behinde-\nZwecke als außerhalb der Gemeinschaft oder                 rung außerstande sind, sich selbst zu unterhal-\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft an-                  ten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Ja-\nsässig gilt, und                                           nuar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Le-\nbensjahres und vor Vollendung des 27. Lebens-\n3. unbeschränkt der schweizerischen Körper-                   jahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder\nschaftsteuer unterliegt, ohne von ihr befreit              seelischen Behinderung außerstande sind, sich\nzu sein.“                                                  selbst zu unterhalten, ist § 10 Abs. 1 Nr. 8 wei-\n19. § 50h wird wie folgt gefasst:                                    terhin in der bis zum 31. Dezember 2006 gülti-\n„§ 50h                                   gen Fassung anzuwenden.“\nBestätigung für                          d) Dem Absatz 40 werden folgende Sätze ange-\nZwecke der Entlastung von                           fügt:\nQuellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat                  „§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des\nder Europäischen Union oder                          Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft                      (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Veranla-\nAuf Antrag hat das Finanzamt, das für die Be-                 gungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollen-\nsteuerung eines Unternehmens der Bundesrepublik                  deten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an","1656            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\ndie Stelle der Angabe „noch nicht das 25. Le-                (BGBl. I S. 1652) und der gesamte Werbungs-\nbensjahr vollendet hat“ die Angabe „noch nicht               kosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 in\ndas 26. Lebensjahr vollendet hat“ tritt; für Kinder,         der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\ndie im Veranlagungszeitraum 2006 das 25. oder                19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) angegeben, ist\n26. Lebensjahr vollendeten, ist § 32 Abs. 4 Satz 1           der Werbungskosten-Pauschbetrag in voller\nNr. 2 weiterhin in der bis zum 31. Dezember                  Höhe zu berücksichtigen.“\n2006 geltenden Fassung anzuwenden. § 32                   i) Der bisherige Absatz 55f wird Absatz 55g.\nAbs. 4 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1\ndes Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652)          j) Nach Absatz 59b         Satz  1   wird  folgender\nist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Ver-              Satz eingefügt:\nanlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollen-               „§ 50g Abs. 6 und § 50h in der Fassung des\ndung des 25. Lebensjahres eingetretenen kör-                 Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006\nperlichen, geistigen oder seelischen Behinde-                (BGBl. I S. 1652) sind erstmals auf Zahlungen\nrung außerstande sind, sich selbst zu unterhal-              anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 erfol-\nten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Ja-              gen.“\nnuar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25.\nLebensjahres und vor Vollendung des 27. Le-                                   Artikel 2\nbensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen\nÄnderung\noder seelischen Behinderung außerstande sind,\ndes Körperschaftsteuergesetzes\nsich selbst zu unterhalten, ist § 32 Abs. 4 Satz 1\nNr. 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember              Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\n2006 geltenden Fassung anzuwenden. § 32               Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nAbs. 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des       S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\nGesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist      vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416), wird wie\nfür Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006          folgt geändert:\ndas 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maß-          1. In § 9 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4\ngabe anzuwenden, dass an die Stelle der An-              Satz 1 und 4“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4\ngabe „über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus“           Satz 1 und 5“ ersetzt.\ndie Angabe „über das 21. oder 26. Lebensjahr\nhinaus“ tritt; für Kinder, die im Veranlagungszeit-   2. Dem § 26 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:\nraum 2006 das 25., 26. oder 27. Lebensjahr voll-         „Die Sätze 1 bis 8 sind im Fall der Besteuerung nach\nendeten, ist § 32 Abs. 5 Satz 1 weiterhin in der         Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen\nbis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung              der Europäischen Gemeinschaft und der Schweize-\nanzuwenden. Für die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2               rischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die\nBuchstabe b und §§ 10a, 82 begünstigten Ver-             den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Be-\nträge, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlos-            reich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten\nsen wurden, gelten für das Vorliegen einer be-           Regelungen gleichwertig sind (ABl. EU 2004 Nr. L 385\ngünstigten Hinterbliebenenversorgung die Al-             S. 30), entsprechend anzuwenden.“\ntersgrenzen des § 32 in der bis zum                   3. Dem § 34 Abs. 11c wird folgender Satz angefügt:\n31. Dezember 2006 geltenden Fassung. Dies gilt\nentsprechend für die Anwendung des § 93                  „§ 26 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 2 des Ge-\nAbs. 1 Satz 3 Buchstabe b.“                              setzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erst-\nmals ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzuwen-\ne) Absatz 41 wird aufgehoben.                               den.“\nf) Absatz 44 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 3\n„(44) § 32c in der Fassung des Artikels 1 des\nGesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist                              Änderung\nletztmals für den Veranlagungszeitraum 2007                        des Bundeskindergeldgesetzes\nanzuwenden.“                                             Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-\ng) Die Absätze 52 und 58a werden aufgehoben.             kanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458),\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März\nh) Absatz 55f wird wie folgt gefasst:                    2006 (BGBl. I S. 558), wird wie folgt geändert:\n„(55f) Für die Anwendung des § 44a Abs. 1          1. In § 1 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „bis zur Voll-\nNr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auf Kapitalerträge,        endung des 27. Lebensjahres“ durch die Angabe\ndie nach dem 31. Dezember 2006 zufließen, gilt           „bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres“ ersetzt.\nFolgendes:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nIst ein Freistellungsauftrag vor dem 1. Januar           a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2007 unter Beachtung des § 20 Abs. 4 in der\nbis dahin geltenden Fassung erteilt worden, darf            aa) In Nummer 2 wird die Angabe „nicht das\nder nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Ver-                        27. Lebensjahr“ durch die Angabe „nicht das\npflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag                   25. Lebensjahr“ ersetzt.\nnur zu 56,37 vom Hundert berücksichtigen. Sind              bb) In Nummer 3 wird die Angabe „vor Vollen-\nin dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-                  dung des 27. Lebensjahres“ durch die An-\nFreibetrag nach § 20 Abs. 4 in der Fassung des                   gabe „vor Vollendung des 25. Lebensjahres“\nArtikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006                        ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006             1657\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „oder                                         Artikel 5\n27. Lebensjahr“ durch die Angabe „oder                                       Änderung des\n25. Lebensjahr“ ersetzt.                                           Gesetzes über Steuerstatistiken\n3. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:                   Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober\n1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch\n„(4) § 1 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 2 und 3 in der\nArtikel 4 Abs. 20 des Gesetzes vom 22. September\nFassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli\n2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:\n2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Kalender-\njahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der         1. Dem § 2a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nMaßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle                „Das Statistische Bundesamt darf an die statisti-\nder Angabe „25. Lebensjahres“ die Angabe „26. Le-             schen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhe-\nbensjahres“ und an die Stelle der Angabe                      bungsbereich betreffenden Einzelangaben für Son-\n„25. Lebensjahr“ die Angabe „26. Lebensjahr“ tritt;           deraufbereitungen auf regionaler Ebene übermit-\nfür Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 25. oder             teln.“\n26. Lebensjahr vollendeten, sind § 1 Abs. 2 Satz 3\nund § 2 Abs. 2 und 3 weiterhin in der bis zum             2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:\n31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwen-                                           „§ 2b\nden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 2 und 3 in der                     Statistische Aufbereitung von Daten\nFassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli                    aus der Körperschaft- und Gewerbesteuer\n2006 (BGBl. I S. 1652) sind erstmals für Kinder an-              (1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die\nzuwenden, die im Kalenderjahr 2007 wegen einer vor            im Rahmen des automatisierten Besteuerungsver-\nVollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen kör-            fahrens vorhandenen Angaben zur Körperschaft-\nperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung              und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministe-\naußerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kin-        rium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung die-\nder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der            ser Daten wird, erstmals für das Veranlagungsjahr\nZeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor           2004, dem Statistischen Bundesamt übertragen.\nVollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen kör-\nperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung                 (2) § 2a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.“\naußerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 2\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 weiterhin in der bis zum                                        Artikel 6\n31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwen-                                       Änderung\nden. § 2 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3                 des Beamtenversorgungsgesetzes\ndes Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist         In § 61 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 des Beamten-\nfür Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 24. Lebens-      versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\njahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden,             machung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847,\ndass an die Stelle der Angabe „über das 21. oder          2033), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n25. Lebensjahr hinaus“ die Angabe „über das 21.           21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,\noder 26. Lebensjahr hinaus“ tritt; für Kinder, die im     wird jeweils nach den Wörtern „des Einkommensteuer-\nKalenderjahr 2006 das 25., 26. oder 27. Lebensjahr        gesetzes“ die Angabe „in der bis zum 31. Dezember\nvollendeten, ist § 2 Abs. 3 Satz 1 weiterhin in der bis   2006 geltenden Fassung“ eingefügt.\nzum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzu-\nwenden.“\nArtikel 7\nÄnderung\nArtikel 4\ndes Soldatenversorgungsgesetzes\nÄnderung                                In § 59 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 1 des Soldaten-\ndes Gesetzes über Bergmannsprämien                   versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nDas Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung           machung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909),\nder Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I                 das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni\nS. 434), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes      2006 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird jeweils\nvom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie            nach den Wörtern „des Einkommensteuergesetzes“ die\nfolgt geändert:                                              Angabe „in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden\nFassung“ eingefügt.\n1. In § 2 wird die Angabe „5 Euro“ durch die Angabe\n„2,50 Euro“ ersetzt.                                                                Artikel 8\n2. § 7 wird wie folgt gefasst:                                                        Änderung\ndes Gesetzes über den Auswärtigen Dienst\n„§ 7\nAnwendungsvorschriften                        § 19 Abs. 4 des Gesetzes über den Auswärtigen\nDienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt       durch das Gesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2001)\nerstmals für Bergmannsprämien, die für eine nach          geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\ndem 31. Dezember 2006 verfahrene volle Schicht\n„(4) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes\ngewährt werden.\nsind der Ehepartner des Beamten und die Kinder, für\n(2) Dieses Gesetz ist letztmals anzuwenden für         die dem Beamten Kindergeld nach dem X. Abschnitt\nverfahrene volle Schichten vor dem 1. Januar 2008.“       des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Be-","1658            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nrücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkom-            worden ist, wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4\nmensteuergesetzes zustehen würde.“                           und 5“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 und 6“\nersetzt.\nArtikel 9\nÄnderung                                                      Artikel 10\nder Abgabenordnung                                               Inkrafttreten\nIn § 55 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung             Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 18, 19, 20 Buch-\nder Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I              stabe j sowie Artikel 2 und 5 treten am Tag nach der\nS. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des      Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am\nGesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) geändert       1. Januar 2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Juli 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}