{"id":"bgbl1-2006-35-13","kind":"bgbl1","year":2006,"number":35,"date":"2006-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/35#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-35-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_35.pdf#page=69","order":13,"title":"Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen","law_date":"2006-07-20T00:00:00Z","page":1701,"pdf_page":69,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006            1701\nVerordnung\nzur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen\nVom 20. Juli 2006\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                        chend § 5 Abs. 4, 4a und 4b des Betriebsprä-\nschaft und Verbraucherschutz verordnet, jeweils in Ver-                  miendurchführungsgesetzes unter Berück-\nbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungs-                     sichtigung der dort genannten Bedingungen\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und                       mit einbezogen.“\ndem Organisationserlass vom 22. November 2005\nc) In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-\n(BGBl. I S. 3197),\ngefügt:\n– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j und s und\nNr. 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1,               „War Gegenstand der Übertragung auch ein ver-\nsowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durch-               pachtetes Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür\nführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und                   ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag ge-\nder Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntma-                 mäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurch-\nchung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) im Einver-              führungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5\nnehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und                 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsge-\nfür Wirtschaft und Technologie,                                   setzes unter den dort genannten Bedingungen er-\ngebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebs-\n– auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 des InVeKos-Daten-\ninhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen\nGesetzes vom 24. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769)\nVertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-\ndes Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ab-\nnanzen:\nschließen konnte.“\nArtikel 1                            4. § 16 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                               a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Lie-\nBetriebsprämiendurchführungsverordnung                        ferrechte“ ein Komma und das Wort „Zuckerrü-\nDie Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom                    benlieferrechte“ eingefügt.\n3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert\nb) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-\ndurch die Verordnung vom 28. April 2006 (BAnz.\ngefügt:\nS. 3421), wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:                             „War Gegenstand des Pachtvertrages oder des\nKaufvertrages auch ein Zuckerrübenlieferrecht,\n„Für das Antragsjahr 2006 tritt abweichend von                   so wird hierfür ein betriebsindividueller Zucker-\nSatz 1 an die Stelle des dort genannten Stichtages               grundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebs-\nder 30. Juni 2006.“                                              prämiendurchführungsgesetzes einschließlich der\n2. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurch-\n„Im Falle des Artikels 30 der Verordnung (EG)                    führungsgesetzes unter den dort genannten\nNr. 795/2004 wird die Zahl der Großvieheinheiten                 Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, so-\nfür Rinder nach Artikel 30 Abs. 3 Buchstabe b der                fern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum\nVerordnung (EG) Nr. 795/2004 für den Zeitraum                    30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a\nvom 1. Januar bis 30. September des jeweiligen An-               Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurch-\ntragsjahres im Durchschnitt ermittelt.“                          führungsgesetzes abschließen konnte.“\n3. § 14 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung\n„Ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag wird\nder InVeKoS-Verordnung\nnur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem der\nin Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004             § 15 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezem-\ngenannte Dritte mit der Pachtsache das Recht er-        ber 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2\nhalten hat, Verträge im Sinne des § 5a Abs. 2           der Verordnung vom 28. April 2006 (BAnz. S. 3421) ge-\nSatz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchfüh-              ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nrungsgesetzes abzuschließen (Zuckerrübenliefer-\n1. In Satz 2 werden die Wörter „der InVeKoS-Verord-\nrecht).“\nnung“ gestrichen.\nb) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\n2. Folgender Satz wird angefügt:\n„3. wenn Gegenstand der Übertragung eine ver-\npachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmen-          „Für das Jahr 2006 berücksichtigt die zuständige\nge, eine verpachtete Produktionsquote für              Landesstelle abweichend von Satz 2 einen Zah-\nRohtabak oder ein verpachtetes Zuckerrüben-            lungsanspruch nicht, dessen Übertragung nach\nlieferrecht war, die jeweiligen Beträge entspre-       dem 30. Juni gemeldet wird.“"]}