{"id":"bgbl1-2006-35-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":35,"date":"2006-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 (Haushaltsgesetz 2006)","law_date":"2006-07-18T00:00:00Z","page":1634,"pdf_page":2,"num_pages":18,"content":["1634            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006\n(Haushaltsgesetz 2006)\nVom 18. Juli 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          tens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Ver-\nsen:                                                        trag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nAbschnitt 1                           mächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im\nAllgemeine Ermächtigungen                      Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 Prozent des\nBetrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesob-\n§1                                ligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinsli-\nchen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe\nFeststellung des Haushaltsplans                  sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröf-\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-          fentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 wird in Ein-       Bundesrepublik Deutschland ergibt. Das Bundesminis-\nnahmen und Ausgaben auf 261 600 000 000 Euro fest-          terium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbe-\ngestellt.                                                   stände aufzubauen und zu halten und sie in Form der\nWertpapierleihe zu verwenden oder sie zum Zwecke\n§2                                der Marktpflege im Rahmen der Kreditermächtigungen\nder Absätze 1, 2 Satz 1 und des Absatzes 5 Satz 1 zu\nKreditermächtigungen                       verkaufen.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das                   (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nHaushaltsjahr 2006 Kredite bis zur Höhe von                 mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufen-\n38 190 000 000 Euro aufzunehmen.                            den Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimie-\nrung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsän-\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die           derungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchs-\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2006 fällig        tens 80 000 000 000 Euro sowie ergänzende Verträge\nwerdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus                  zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von\nNummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des      Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen\nGesamtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1           von bis zu 30 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf\nwachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge          diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht\nin Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf         angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden\nvon Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung            Verträgen verringern oder ausschließen. Ergänzend zu\nvon Darlehen zu, soweit die Summe der in Num-               § 6 Abs. 2 des Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes\nmer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Ge-     können zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos\nsamtplans) genannten fällig werdenden Kredite über-         von Fremdwährungsanleihen an den Finanzmärkten\nschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen          eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente im in\nwird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002             Satz 1 bestimmten Umfang eingesetzt werden; ergän-\nTitel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu         zend zu § 13 Satz 2 des Bundeswertpapierverwal-\nverwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung        tungsgesetzes ist die Bundesrepublik Deutschland – Fi-\nnach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem         nanzagentur GmbH auch insoweit zum Abschluss von\nBundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei             Rechtsgeschäften ermächtigt.\nKapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung\nnach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können              (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nMaßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaushalts-             mächtigt, die aufgenommenen und im Haushaltsjahr\nordnung ergriffen werden.                                   2006 fällig werdenden Kredite des ERP-Sondervermö-\ngens bis zur Höhe von 709 034 000 Euro zum Zwecke\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nder gemeinsamen Kreditaufnahme als Schulden des\nmächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff\nBundes in Form eines Schuldbeitritts mit zu überneh-\nauf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjah-       men. Die vom Bund mitübernommenen Kredite wach-\nres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 fest-     sen dem Kreditrahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu. Der\ngestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind\nBund darf den durch die Mitübernahme der Schulden\nauf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjah-\nerhöhten Kreditrahmen nur zu Anschlussfinanzierungen\nres anzurechnen.                                            der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. In-\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-     soweit wird das Sondervermögen Mitschuldner ent-\nren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan-           sprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlussfinanzie-\nleihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kredit-     rung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite dient.\nermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätes-          Im Verhältnis zum Bund trägt das Sondervermögen die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006             1635\nZins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkos-               gezeichneten Kapital des Europäischen Investiti-\nten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile.                       onsfonds,\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           3. bis zu 2 000 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinan-\nmächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum                zierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger\nTage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-                Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenar-\nmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie-             beit,\nßen:\n4. bis zu 7 500 000 000 Euro für Marktordnungs- und\n1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach                    Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-\nAbsatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender          biet,\nKredite aufgenommen werden;\n5. bis zu 95 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-\n2. Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vor-           nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-\nschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden;              gen im In- und Ausland,\n3. fällig werdende Kredite des ERP-Sondervermögens           6. bis zu 46 550 000 000 Euro im Zusammenhang mit\ndürfen zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditauf-               der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an\nnahme als Schulden des Bundes in Form eines                  europäischen oder internationalen Finanzinstitutio-\nSchuldbeitritts bis zur Höhe des in Absatz 7 genann-         nen und Fonds,\nten Betrages mitübernommen werden.\n7. bis zu 1 405 000 000 Euro für die Treuhandanstalt-\nDie so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-\nNachfolgeeinrichtungen.\nden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden\nHaushaltsjahres angerechnet.                                 Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindli-\nchen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaus-\n(9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in\nhaltsplans.\nHöhe der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Be-\ntrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18                 (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-\nAbs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung im Haus-            träge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe-\nhaltsjahr 2006 gesperrt. Die Aufhebung der Sperre be-        rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun-\ndarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des           gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch\nDeutschen Bundestages.                                       genommen werden kann oder soweit er in Anspruch\n(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-          genommen worden ist und für die erbrachten Leistun-\nmächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von         gen keinen Ersatz erlangt hat.\n10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh-         (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können\nmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und          auch in ausländischer Währung übernommen werden;\nRückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können           sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewähr-\nweitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von           leistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenz-\n10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufge-         kurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchst-\nnommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die           betrag anzurechnen.\nBeträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigun-\n(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-\ngen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden\nleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\nsind.\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der\nBund daraus in Anspruch genommen werden kann.\n§3\nZinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-\nGewährleistungsermächtigungen                   gungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird               bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer\nermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige            Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und\nGewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt                  Kosten festgelegt wird.\n309 455 000 000 Euro zu übernehmen, davon                       (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-\n1. bis zu 117 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit           nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-\nförderungswürdigen oder im besonderen staatlichen        spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz\nInteresse der Bundesrepublik Deutschland liegen-         für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-\nden Ausfuhren,                                           mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr\nanzurechnen.\n2. bis zu 40 000 000 000 Euro\na) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-         (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Er-\nzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei          mächtigungsrahmen können mit Einwilligung des\nbesonderem staatlichen Interesse der Bundesre-        Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages\npublik Deutschland;                                   auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-\nermächtigungen verwendet werden.\nb) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-\nderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;          (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1\nc) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an      Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1\nSchuldner außerhalb der Europäischen Gemein-          Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-\nschaft;                                               ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-\nd) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Be-      destages unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1\nteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am       der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine","1636             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nAusnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-                  sprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie\nschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.               der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,\n3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1\n§4                                  und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55\nÜber- und außerplanmäßige Ausgaben                      und 56,\nund Verpflichtungsermächtigungen                  4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.\n(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundes-           (3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach\nhaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.        Absatz 2 Nr. 1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis\nÜber- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzel-           zur Höhe von jeweils 20 Prozent der Summe dieser\nfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Er-     Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2\nfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von           unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben ge-\n50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung         leistet werden.\ndes Bundesministeriums der Finanzen dem Haushalts-\nausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrich-              (4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausga-\ntung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen         ben der Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in\neine Ausnahme geboten ist.                                   Absatz 2 Nr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5\nsind übertragbar.\n(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundes-\nhaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-               (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium\nsetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-          der Finanzen.\npflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben\nnur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be-                                   §6\ntrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmä-                       Verstärkungsmöglichkeiten,\nßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplan-                        Deckungsfähigkeit, Zweckbindung\nmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächti-\n(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein-\ngungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1\nnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln – ein-\ngenannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplan-\nschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen –\nmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächti-\nzu:\ngungen, die die in den Sätzen 1 bis 3 festgelegten Be-\nträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundes-       1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 09 aus\nministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss                 Personalkostenzuschüssen für die berufliche Ein-\ndes Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzu-               gliederung behinderter und schwerbehinderter Men-\nlegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Aus-             schen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen\nnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen                und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeits-\nVerpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bun-            loser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Al-\ndeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.                     tersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078)\nin seiner jeweils geltenden Fassung,\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses          2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatz-\ndes Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,              leistungen Dritter,\nan denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Ka-       3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Er-\npital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustim-            stattungen und Beiträge Dritter handelt,\nmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil\nentfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.              4. Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten\nPreisnachlässen.\nAbschnitt 2                             (2) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus\nSachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung\nBewirtschaftung                         behinderter und schwerbehinderter Menschen zur Ver-\nvon Einnahmen, Ausgaben                       stärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.\nund Verpflichtungsermächtigungen\n(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5\nAbs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:\n§5\n1. Die obersten Bundesbehörden können die De-\nFlexibilisierte Ausgaben                        ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-\n(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten            pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-\nKapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts           tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar\nsind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzel-           sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr\nfall keine andere Regelung getroffen ist.                        als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-\nschaftlich zweckmäßig erscheint.\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-\ngenseitig deckungsfähig:                                     2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich\nist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-\n1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der\nsonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,\nTitel der Gruppe 411,\ndass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514\n2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,            und 517 sowie bei dem Titel 514 02 im Kapitel 1417\n519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1,              bis zur Höhe von 30 Prozent des Ansatzes durch\n527 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der ent-          Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006              1637\nHauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt wer-            (2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-\nden.                                                     ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-\nnischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder\n3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 – einschließlich\ngegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden kön-\nder entsprechenden Titel in den Titelgruppen – kön-\nnen.\nnen gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der\nObergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans ge-\ndeckt werden.                                                                       §8\nBewilligung von Zuwendungen\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses             (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\ndes Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-              Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-\nplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln       ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder ei-\nder Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411            nes nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-\nbis 1420 sowie bei Titel 514 02 im Kapitel 1417 anzu-        richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-\nordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Um-        nelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts-\nstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Re-        oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers\ngelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bun-         nicht von dem zuständigen Bundesministerium und\ndesministerium der Finanzen wird darüber hinaus er-          dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.\nmächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses             (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in-\ndes Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-              stitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be-\nplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei ein-         willigt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine\nzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529          Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Ar-\nanzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlich-        beitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent-\nkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und       sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde-\nunabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen.            rung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs-\n(5) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-    empfängers überwiegend aus Zuwendungen der öf-\ntungen der obersten Bundesbehörden für die In-               fentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministe-\nanspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-            rium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender\nBerlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01                Gründe Ausnahmen zulassen.\nund 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Er-\nstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von                                        §9\nDritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst                                   Bezüge\nKöln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu.\n(1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaus-\n(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen         haltsordnung können die Personalausgaben für abge-\naus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur            ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-\nVerstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung           ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt\nvon Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das           werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-\nNähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.          fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt\n(7) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs-       sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-       nanzen.\nrungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fas-            (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach\nsung, das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung           § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-         der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I\nden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes       S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des Geset-\n1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt      zes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert wor-\ndurch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April     den ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von\n2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke       0,1 Prozent der Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet wer-\ndes Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mine-               den. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zula-\nralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische         gen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Sol-\nZwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver-            datinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent\nkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.                 der Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.\n(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungs-\n§7                                prämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen\nÜberlassung und                          gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Ka-\nVeräußerung von Vermögensgegenständen                   pitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.\n(1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-                                    § 10\nordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststel-\nlen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Soft-                   Verbriefung von Verpflichtungen\nware unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwal-          Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,\ntung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit        die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-\nbesteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen er-       desrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902\nworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Stan-            Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302\ndard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung           Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08\nmaßgebend.                                                   und 896 09 und in Kapitel 6002 Titel 836 22 des Bun-","1638              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\ndeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanz-           sonalausgaben der einbezogenen Stellen um mindes-\ninstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher         tens 5 Prozent gemindert werden.\nSchuldscheine zu erbringen.                                      (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\nVerwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im\n§ 11                             Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-\nLiquiditätshilfen,                      tutionellen Förderung geleistet werden, für andere als\nFälligkeit von Zuschüssen                     Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Angestellte\nund Leistungen des Bundes                      sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für\nan die Rentenversicherung                     die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen Stellen\nvorbehaltlich abweichender Regelungen in den Haus-\n(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar-\nhaltsvermerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die\nbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nWertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der\nsind auf 7 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-\nentsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.\ngungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen\nAbweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterun-\nwerden.\ngen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums\n(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi-     der Finanzen. Für die in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1\nnanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro be-       geregelten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorherge-\ngrenzt.                                                       sehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergrup-\n(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im-     pierungsansprüche kann das Bundesministerium der\nmobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.           Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundes-\nbehörden übertragen.\n(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine\nRentenversicherung und die an die gesetzliche Renten-                                    § 14\nversicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für\nKindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Mo-                                 Ausbringung\nnatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Ein-                        von Planstellen und Stellen\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen                 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ndie Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabi-         mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses\nlisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversi-         des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-\ncherung erforderlich ist.                                     nen und Beamte und Stellen sowie Planstellen oberhalb\nBesoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten\n§ 12                             zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisba-\nrer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf\nRückzahlung, Titelverwechslung\nbesteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen\n(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen           sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den\nkann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-          Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.\nden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnah-          Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-\nmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Ein-       desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.\nnahmetitel abzusetzen.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzah-       mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be-\nlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, so-           dienstete von bundesunmittelbaren juristischen Perso-\nweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden,        nen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne\nim Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abge-              von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermö-\nschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Per-      gen des Bundes oder von durch den Bund institutionell\nsonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel          geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstel-\nabzusetzen.                                                   len und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-        sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu\nden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen              übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und\nsind.                                                         Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer,\nauf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-\nsteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Plan-\nAbschnitt 3\nstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die\nBewirtschaftung                          Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des\nder Planstellen und Stellen                    Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.\n§ 13                                                        § 15\nVerbindlichkeit des Stellenplans                                     Ausbringung von\nErsatzplanstellen und Ersatzstellen\n(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425\nsind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergü-          (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ntungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abwei-          mächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein\nchungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministe-          unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wie-\nriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finan-          derzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bishe-\nzen kann pauschale Abweichungen von der Verbind-              riger Inhaber\nlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425       1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der\nunter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Per-               Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006             1639\n(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 27 des Ge-   2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung\nsetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert          der Bekanntmachung vom 11. November 2004\nworden ist, in einem Land als Richterin oder Richter         (BGBl. I S. 2841), die durch Artikel 57 des Gesetzes\nkraft Auftrags verwendet werden soll,                        vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert wor-\n2. länger als ein Jahr im Rahmen der internationalen             den ist, mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung\nZusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge                 Elternzeit in Anspruch nehmen,\nverwendet oder auf eine entsprechende Verwendung         3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit\nvorbereitet werden soll.                                     nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der\nKinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-\nDie Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bis-\nden,\nherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des\nDienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungs-          4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen\ngruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen,                Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das\ndie oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen             durch das Gesetz vom 20. Juni 2002 (BGBl. I\nsoll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhabe-       S. 2001) geändert worden ist, unter Wegfall der Be-\nrin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens               soldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin\ndarf nicht überschritten werden. Über den weiteren Ver-          oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung\nbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu           beurlaubt werden.\nentscheiden.                                                    (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           mächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte\nmächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen          Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszu-\noder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des            bringen,\nBundesbeamtengesetzes bewilligt worden ist und ein           1. wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen\nunabweisbarer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser            Interesse des Bundes zu einer Verwendung\nBeamtinnen oder Beamten neu zu besetzen. Für ab\na) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen\ndem 1. Januar 2005 bewilligte Altersteilzeitbeschäfti-\nBundestages oder eines Landtages,\ngungen dürfen neue Planstellen nur ausgebracht wer-\nden, wenn sichergestellt ist, dass, auf den Einzelplan           b) bei einer juristischen Person des öffentlichen\nund die Gesamtheit der ab dem 1. Januar 2005 bewil-                 Rechts,\nligten Altersteilzeitbeschäftigungen bezogen, die Aus-           c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder\ngaben für die neuen Planstellen die Einsparungen auf                überstaatlichen Einrichtung,\nGrund der Altersteilzeitbeschäftigungen nicht überstei-\ngen. Die Planstellen sind in einer um mindestens zwei            d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-\nStufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der                 menarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der\nPlanstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder               Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa-\nBeamten auszubringen. Sie sind mit dem Vermerk „kw                  ten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-\nmit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäftigten“ zu ver-            schaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslands-\nsehen. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann das                 handelskammer oder als Auslandskorresponden-\nBundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertig-                tin oder Auslandskorrespondent der Gesellschaft\nkeit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zu-                  für Außenhandelsinformationen (GfAI)\nlassen.                                                          unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für               beurlaubt worden sind und ein unabweisbarer Be-\nRichterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so-           darf besteht, die Planstellen neu zu besetzen oder\nwie für Angestellte.                                         2. wenn die Beamtinnen und Beamten zum Bundes-\nkanzleramt oder zum Bundespräsidialamt versetzt\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nworden sind.\nmächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundes-\nbehörden zu übertragen.                                      Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächs-\nten Haushaltsplan zu entscheiden.\n§ 16                                (3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-\nAusbringung von Leerstellen                    zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-\nministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-\n(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-        besetzung treffen.\ngruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausge-\nbracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,                    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Rich-\nterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie\n1. die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a          für Angestellte.\nAbs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999                (5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder\n(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 19a des      Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-\nGesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) ge-       des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-\nändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrecht-       sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium\nlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I        der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine\nS. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom           Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbrin-\n26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist,      gen.\nohne Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beur-             (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nlaubt werden,                                            mächtigt,","1640             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\n1. Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1                                    § 20\nausgebracht worden sind, anzupassen, wenn eine                                Stelleneinsparung\nBeförderung erfolgen soll,\n(1) Im Haushaltsjahr 2006 sind bei der Bundesver-\n2. Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum        waltung 1,6 Prozent der im Bundeshaushaltsplan aus-\nBundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausge-          gebrachten Planstellen für Beamtinnen und Beamte\nbracht worden sind, anzupassen, wenn die oder            und Stellen für Angestellte und für Arbeiterinnen und\nder Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des     Arbeiter kegelgerecht einzusparen.\nBundeskanzleramts oder des Bundespräsidialamts              (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Or-\nbefördert oder höhergruppiert worden ist.                gane der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivoll-\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           zugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei\nmächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundes-          und beim Bundeskriminalamt, die Planstellen im Grenz-\nbehörden zu übertragen.                                      zolldienst, im Zollfahndungsdienst und beim Zollkrimi-\nnalamt sowie die Planstellen und Stellen in den Vertre-\ntungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen und\n§ 17                              Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen\nUmwandlung                             nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.\nvon Planstellen und Stellen                      (3) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallen-\nden Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahn-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-           gruppen und die diesen vergleichbaren Vergütungs-\ntigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in    gruppen entsprechend dem Anteil dieser Laufbahn-\ngleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür          gruppen und Vergütungsgruppen an der Gesamtzahl\nein unabweisbarer Bedarf besteht.                            der Planstellen und Stellen des Einzelplans aufzuteilen.\nDas Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Plan-\n§ 18                              stellen und Stellen innerhalb der Laufbahngruppen soll\nsich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und\nSonderregelungen bei kw-Vermerken                   Stellen des Haushaltsplans 2006 orientieren. Dabei\nsind die obersten Bundesbehörden und die nachgeord-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans je-\nmächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit\nweils gesondert zu berücksichtigen.\nDatumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle\noder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-      (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ntig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei wer-    mächtigt, in sachlich begründeten Fällen\ndende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-         1. eine nicht kegelgerechte Stelleneinsparung zuzulas-\ndungs- oder Vergütungsgruppe weg.                                sen,\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           2. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,\nmächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die       3. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster\neinen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit               Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzu-\nschwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden,                 lassen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den\nwenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beam-              Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sicherge-\ntenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den               stellt ist.\n§§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nberechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter                (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum\nMenschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stel-         31. Dezember 2006 erbracht sein. Die betroffenen Plan-\nlen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden      stellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.\ndes schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle               (6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden\noder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise        Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haus-\nerhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1           haltsjahr 2005 mangels freier Planstellen oder Stellen\nzu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die          nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2006 nach-\nStelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen           zuholen.\nbesetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn         (7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium\ndie Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall       der Finanzen.\nder Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Er-\nsatzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der entspre-\nAbschnitt 4\nchenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze aus-\ngebracht wurden.                                                       Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 19                                                          § 21\nStelleneinsparung\nÜberhangpersonal                                        aufgrund der Verlängerung der\nFreie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-         Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte\ndiensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der            (1) Im Haushaltsjahr 2006 sind im Bundeshaushalts-\nBundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder                plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-\nwegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-         amte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich\nden.                                                         ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006                1641\nrecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei           ber 2005 unterfallen, werden weiterhin auf ihren bishe-\nden Stellen für Angestellte und für Arbeiterinnen und           rigen Stellen geführt und aus Titeln der Gruppen 425\nArbeiter erbracht werden.                                       und 426 bezahlt.\n(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die                     (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nobersten Bundesbehörden und die in § 20 Abs. 2                  mächtigt, Regelungen zur Nachbesetzung frei werden-\nSatz 1 genannten Bereiche. Die Planstellen dieser Be-           der Stellen zu treffen.\nreiche sind bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht zu\nberücksichtigen.                                                                          § 24\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinspar-             Begleitregelungen zum Regierungsumzug\nkonzepte der Ressorts anzuerkennen.                                (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(4) § 20 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.                     mächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und\nfrei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit\n§ 22                                dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla-\nmentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin\nStelleneinsparung auf Grund der\neinschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behör-\nVeränderung der Wochenarbeitszeit für\ndenverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nGesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der\n(1) Im Haushaltsjahr 2006 sind im Bundeshaushalts-           Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkon-\nplan ausgebrachte Stellen für Angestellte, Arbeiterinnen        zeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen.\nund Arbeiter in dem finanziellen Umfang einzusparen,\nder sich ergäbe, wenn 0,35 Prozent dieser Stellen ke-              (2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienst-\ngelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann               rechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I\nauch bei den Planstellen für Beamtinnen und Beamte              S. 1183) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die\nerbracht werden.                                                Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unent-\ngeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.\n(2) Der Umfang der von den Einzelplänen zu erbrin-\ngenden Einsparungen richtet sich nach der Zuordnung\nder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den Tarif-                                      § 25\ngebieten West und Ost.                                                                 Fortgeltung\n(3) § 20 Abs. 5 und 7 sowie § 21 Abs. 2 und 3 gelten            § 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 3\nentsprechend.                                                   bis 24 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haus-\nhaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.\n§ 23\nFortgeltung der Stellenpläne für                                              § 26\nArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nInkrafttreten\n(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem\nTarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. Septem-           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Juli 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück","1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n2006\nTeil I:        Haushaltsübersicht\n– Einnahmen\n– Ausgaben\n– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\n– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\nTeil II:       Finanzierungsübersicht\nTeil III:      Kreditfinanzierungsplan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006                            1643\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\ngegenüber 2005\nSumme Einnahmen                  mehr (+)\nweniger (–)\nEpl.                     Bezeichnung\n2006                  2005\n1 000 €              1 000 €            1 000 €\n1                                   2                                          3                     4                 5\n01      Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .............................................................               134                     4               +130\n02      Deutscher Bundestag .................................                         1 800                 1 785                +15\n03      Bundesrat ...................................................                    44                   129                –85\n04      Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ....                                     3 000                 2 653               +347\n05      Auswärtiges Amt .........................................                   104 234               117 544           –13 310\n06      Bundesministerium des Innern ...................                            384 052               401 472           –17 420\n07      Bundesministerium der Justiz .....................                          328 685               322 042            +6 643\n08      Bundesministerium der Finanzen ................                             848 920               657 257         +191 663\n09      Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie .................................................               270 082             7 006 716        –6 736 634\n10      Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz ..............                             135 075               188 164           –53 089\n11      Bundesministerium für Arbeit und Soziales                                 5 782 298                     –       +5 782 298\n12      Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung ........................................                 4 751 874             4 630 832         +121 042\n14      Bundesministerium der Verteidigung ..........                               322 310               195 107         +127 203\n15      Bundesministerium für Gesundheit .............                               60 866             1 917 203        –1 856 337\n16      Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .....................                           76 523                76 510                +13\n17      Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend .....................................                      64 452                63 991               +461\n19      Bundesverfassungsgericht .........................                               38                    30                 +8\n20      Bundesrechnungshof ..................................                           374                   352                +22\n23      Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung ..................                             657 415               695 985           –38 570\n30      Bundesministerium für Bildung und For-\nschung ........................................................             261 986               304 081           –42 095\n32      Bundesschuld .............................................              41 623 801            25 212 659       +16 411 142\n33      Versorgung ..................................................                     –               834 325         –834 325\n60      Allgemeine Finanzverwaltung .....................                      205 922 037           211 671 159         –5 749 122\nEinnahmen .................................................            261 600 000           254 300 000        +7 300 000\nZu Spalte 3: Darin enthalten sind\nZu Spalte 4: Steuereinnahmen in Höhe von 193 995 000 T€,\nZu Spalte 4: Einnahmen aus Krediten in Höhe von 38 190 000 T€\nZu Spalte 4: sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 29 415 000 T€.","1644             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nEinnahmen\nSteuern und steuer-  Verwaltungs-        Übrige\nähnliche Abgaben     einnahmen        Einnahmen\nEpl.                 Bezeichnung\n2006              2006             2006\n1 000 €           1 000 €          1 000 €\n1                               2                                             6                 7                8\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .............................................................                    –                 4              130\n02  Deutscher Bundestag .................................                                –             1 800                –\n03  Bundesrat ...................................................                        –                44                –\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ....                                            –             3 000                –\n05  Auswärtiges Amt .........................................                            –           103 834              400\n06  Bundesministerium des Innern ...................                                     –           383 491              561\n07  Bundesministerium der Justiz .....................                                   –           328 295              390\n08  Bundesministerium der Finanzen ................                                      –           793 720           55 200\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie .................................................                        –           263 487            6 595\n10  Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz ..............                                      –            41 830           93 245\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales                                            –             8 014        5 774 284\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung ........................................                            –         3 432 652        1 319 222\n14  Bundesministerium der Verteidigung ..........                                        –           295 961           26 349\n15  Bundesministerium für Gesundheit .............                                       –            60 866                –\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .....................                                   –            21 775           54 748\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend .....................................                              –             9 063           55 389\n19  Bundesverfassungsgericht .........................                                   –                38                –\n20  Bundesrechnungshof ..................................                                –               374                –\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung ..................                                      –             9 005          648 410\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung ........................................................                      –            35 285          226 701\n32  Bundesschuld .............................................                           –           650 500      40 973 301\n33  Versorgung ..................................................                        –                 –                –\n60  Allgemeine Finanzverwaltung .....................                         194 185 000          9 740 353        1 996 684\nSumme Haushalt 2006 ...............................                       194 185 000        16 183 391       51 231 609\nSumme Haushalt 2005 ..............................                        191 056 000        25 814 727       37 429 273\ngegenüber 2005 mehr(+)/weniger(–) ........                                   3 129 000        –9 631 336      13 802 336","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006                            1645\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\ngegenüber 2005\nSumme Ausgaben                  mehr (+)\nweniger (–)\nEpl.                 Bezeichnung\n2006                  2005\n1 000 €               1 000 €           1 000 €\n1                                2                                         3                     4                  5\n01   Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .............................................................           25 198                23 636            +1 562\n02   Deutscher Bundestag .................................                      596 118               550 920           +45 198\n03   Bundesrat ...................................................               20 457                19 952               +505\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ....                                1 678 391             1 510 084          +168 307\n05   Auswärtiges Amt .........................................                2 390 523             2 205 783          +184 740\n06   Bundesministerium des Innern ...................                         4 358 969             4 126 641          +232 328\n07   Bundesministerium der Justiz .....................                         441 114               338 592          +102 522\n08   Bundesministerium der Finanzen ................                          4 874 812             4 041 769          +833 043\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie .................................................            5 717 919           37 974 665        –32 256 746\n10   Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz ..............                          5 090 241             5 106 957           –16 716\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales                             119 551 450                      –     +119 551 450\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung ........................................              23 737 337            23 255 509           +481 828\n14   Bundesministerium der Verteidigung ..........                          27 872 495            23 900 000         +3 972 495\n15   Bundesministerium für Gesundheit .............                           4 598 424           84 409 880        –79 811 456\n16   Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .....................                         789 918               769 024           +20 894\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend .....................................                  4 519 204             4 571 691           –52 487\n19   Bundesverfassungsgericht .........................                          20 678                17 631            +3 047\n20   Bundesrechnungshof ..................................                      109 081                86 668           +22 413\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung ..................                          4 175 837             3 859 093          +316 744\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung ........................................................          8 025 766             8 540 422          –514 656\n32   Bundesschuld .............................................             39 114 390            40 431 841         –1 317 451\n60   Allgemeine Finanzverwaltung .....................                        3 891 678             –261 766         +4 153 444\nAusgaben ...................................................          261 600 000           254 300 000         +7 300 000","1646             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nSächliche       Militärische\nPersonal-    Verwaltungs-   Beschaffungen,   Schulden-\nausgaben      ausgaben       Anlagen usw.      Dienst\nEpl.                 Bezeichnung\n2006           2006            2006          2006\n1 000 €       1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                               2                                        6              7                8             9\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .............................................................       14 253          6 730                –           –\n02  Deutscher Bundestag .................................                 398 420          99 386                –           –\n03  Bundesrat ...................................................           12 754          7 110                –           –\n04  Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ....                             236 497        508 983                 –           –\n05  Auswärtiges Amt .........................................             728 204        183 273                 –           –\n06  Bundesministerium des Innern ...................                    2 417 813        653 204                 –           –\n07  Bundesministerium der Justiz .....................                    333 391          69 977                –           –\n08  Bundesministerium der Finanzen ................                     2 394 101        578 849                 –           –\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie .................................................         493 186        165 336                 –           –\n10  Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz ..............                       268 264          86 602                –           –\n11  Bundesministerium für Arbeit und Soziales                             157 760          87 882                –           –\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung ........................................           1 297 038      1 967 595                 –           –\n14  Bundesministerium der Verteidigung ..........                      15 768 663      2 814 205        8 255 851            –\n15  Bundesministerium für Gesundheit .............                        157 074        104 712                 –           –\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .....................                    154 290        128 124                 –           –\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend .....................................               608 185          30 522                –           –\n19  Bundesverfassungsgericht .........................                      17 018          2 227                –           –\n20  Bundesrechnungshof ..................................                   96 454         11 002                –           –\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung ..................                         47 716         19 480                –           –\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung ........................................................         72 192         11 702                –           –\n32  Bundesschuld .............................................                   –         57 400                –  37 556 990\n60  Allgemeine Finanzverwaltung .....................                     563 350        180 267          170 000            –\nSumme Haushalt 2006 ..............................                 26 236 623      7 774 568        8 425 851   37 556 990\nSumme Haushalt 2005 ..............................                 26 864 551      7 728 864        8 122 200   38 875 109\ngegenüber 2005 mehr(+)/weniger(–) ........                           –627 928          45 704         303 651   –1 318 119","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006                             1647\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nAusgaben\nZuweisungen und        Ausgaben           Besondere\nZuschüsse               für          Finanzierungs-\n(ohne Investitionen)  Investitionen         ausgaben\nEpl.                 Bezeichnung\n2006               2006                2006\n1 000 €            1 000 €             1 000 €\n1                                2                                             10                  11                 12\n01   Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .............................................................                 3 298                917                  –\n02   Deutscher Bundestag .................................                            78 969             19 343                  –\n03   Bundesrat ...................................................                       218                375                  –\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ....                                      717 104             215 807                  –\n05   Auswärtiges Amt .........................................                    1 395 763              83 283                  –\n06   Bundesministerium des Innern ...................                               891 139             462 807            –65 994\n07   Bundesministerium der Justiz .....................                               19 873             17 873                  –\n08   Bundesministerium der Finanzen ................                              1 511 436             390 426                  –\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie .................................................                3 614 838           1 494 559            –50 000\n10   Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz ..............                              4 355 478             514 897           –135 000\n11   Bundesministerium für Arbeit und Soziales                                 119 293 004               12 804                  –\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung ........................................                    8 100 719          12 371 985                  –\n14   Bundesministerium der Verteidigung ..........                                  818 606             215 170                  –\n15   Bundesministerium für Gesundheit .............                               4 297 690              38 948                  –\n16   Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit .....................                             278 383             229 121                  –\n17   Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend .....................................                      3 863 895              16 602                  –\n19   Bundesverfassungsgericht .........................                                    –              1 433                  –\n20   Bundesrechnungshof ..................................                                85              1 540                  –\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung ..................                                873 586           3 085 055            150 000\n30   Bundesministerium für Bildung und For-\nschung ........................................................              6 454 009           1 626 063           –138 200\n32   Bundesschuld .............................................                            –          1 500 000                  –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung .....................                            2 512 582             925 637           –460 158\nSumme Haushalt 2006 ..............................                        159 080 675           23 224 645           –699 352\nSumme Haushalt 2005 ...............................                       152 122 099           22 745 177         –2 158 000\ngegenüber 2005 mehr(+)/weniger(–) ........                                   6 958 576             479 468          1 458 648","1648                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nVerpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten\nVerpflich-         von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                          In künftigen\nEpl.              Bezeichnung                                    gung      2007         2008         2009        Folgejahre       Haushalts-\n2006                                                               jahren\n1 000 €    1 000 €      1 000 €     1 000 €        1 000 €          1 000 €\n1                             2                                   3         4            5            6              7                8\n02   Deutscher Bundestag ......................                   35 017       5 382        3 703          400               –        25 532\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanz-\nleramt ...............................................     266 448      98 968       92 074       48 885         26 521                –\n05   Auswärtiges Amt .............................              377 370     159 837       90 007       90 406         10 080          27 040\n06   Bundesministerium des Innern ........                    1 716 866     343 722      334 272      272 858       133 037          632 977\n07   Bundesministerium der Justiz .........                       52 000     16 000       17 000       13 000           6 000               –\n08   Bundesministerium der Finanzen ....                      2 274 861     450 989      430 013      429 059       934 052           30 748\n09   Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie ..............................           3 278 101     613 745      631 186      600 260       227 910        1 205 000\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Verbraucher-\nschutz ..............................................      783 207     328 531      223 829      128 600       102 247                 –\n11   Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales ...........................................     4 659 936   2 465 815    1 456 655      399 836       335 230            2 400\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau\nund Stadtentwicklung ...................... 16 984 191               4 439 044    2 904 941    1 819 669     4 471 624        3 348 913\n14   Bundesministerium der Verteidi-\ngung ................................................ 17 301 814     1 663 277    1 408 777    1 122 699     5 787 061        7 320 000\n15   Bundesministerium für Gesund-\nheit ...................................................     36 845     20 445       11 375         5 025               –              –\n16   Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit ...                      363 050     226 498       74 923       36 549         25 080                –\n17   Bundesministerium für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend ..........                     252 126     119 783       85 419       31 248         15 676                –\n19   Bundesverfassungsgericht ..............                         587         587            –            –               –              –\n20   Bundesrechnungshof ......................                     3 269       1 173        1 043        1 053               –              –\n23   Bundesministerium für wirtschaft-\nliche Zusammenarbeit und Entwick-\nlung ..................................................  3 365 083     264 708      234 408      142 900           2 000      2 721 067\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung .......................................        5 519 752   1 242 900    1 367 800    1 276 372     1 632 680                 –\n60   Allgemeine Finanzverwaltung ..........                     281 415     148 415       83 000       50 000                –              –\nAusgaben ....................................... 57 551 938         12 609 819    9 450 425    6 468 819    13 709 198       15 313 677","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006                             1649\nGesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht\nFlexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\ngegenüber 2005\nSumme                mehr (+)\nweniger (–)\nEpl.              Bezeichnung                                          Kapitel\n2006            2005\n1 000 €         1 000 €        1 000 €\n1                            2                                           3                4               5              6\n01   Bundespräsident und Bundespräsi-\ndialamt ............................................... 01, 03, 04                     17 361          19 409         –2 048\n02   Deutscher Bundestag ......................... 01, 03                                 211 232         216 795          –5 563\n03   Bundesrat .......................................... 01                                15 623          16 797         –1 174\n04   Bundeskanzlerin und Bundeskanzler- 01, 02, 03, 05, 06, 07,\namt .................................................... 08, 09                      247 273         139 034       +108 239\n05   Auswärtiges Amt ................................ 01, 03, 11                          824 961         828 230          –3 269\n06   Bundesministerium des Innern ........... 01, 07, 08, 10, 11, 12,\n15, 16, 17, 18, 23, 25,\n26, 28, 29, 33, 35       2 877 304       3 141 172       –263 868\n07   Bundesministerium der Justiz ............. 01, 02, 03, 04, 05, 06,\n07, 10                     313 781         301 693        +12 088\n08   Bundesministerium der Finanzen ........ 01, 03, 04, 05, 10, 12                     2 052 620       2 320 327       –267 707\n09   Bundesministerium für Wirtschaft und 01, 03, 04, 06, 07, 08,\nTechnologie ........................................ 09, 10                          554 913         632 542        –77 629\n10   Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft           und        Verbraucher-\nschutz ................................................ 01, 08, 09, 10               326 367         318 133          +8 234\n11   Bundesministerium für Arbeit und\nSoziales ............................................. 01, 04, 05, 06, 07            158 945                –      +158 945\n12   Bundesministerium für Verkehr, Bau 01, 03, 05, 08, 11, 12,\nund Stadtentwicklung ......................... 13, 14, 16, 21, 27, 28                838 661         856 659        –17 998\n14   Bundesministerium der Verteidigung ... 01, 03, 04, 05, 06, 08,\n14, 15, 17, 18, 19       5 660 105       5 767 458       –107 353\n15   Bundesministerium für Gesundheit ..... 01, 04, 05, 06, 10, 11                        211 580         279 939        –68 359\n16   Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit ............. 01, 05, 06, 07                            191 244         200 401          –9 157\n17   Bundesministerium                für        Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend ............. 01, 03, 04, 06                               97 990          99 785         –1 795\n19   Bundesverfassungsgericht ................. 01                                          16 516          17 555         –1 039\n20   Bundesrechnungshof ......................... 01, 03                                    85 121          85 473           –352\n23   Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung ...... 01                                               43 020          44 330         –1 310\n30   Bundesministerium für Bildung und\nForschung ............................................... 01, 03                       92 145          97 343         –5 198\nSumme ...................................................                         14 836 762      15 383 075       –546 313","1650             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006\nGesamtplan – Teil II:\nFinanzierungsübersicht\nBetrag für 2006        Betrag für 2005\nFinanzierungsübersicht\n1 000 €\n1                                                     2                                                                    3                     4\n1.      Ermittlung des Finanzierungssaldos ........................................................                        –38 380 000            –22 270 000\n1.1     Ausgaben .....................................................................................................     261 600 000            254 300 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführung an Rück-\nlagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)\n1.2     Einnahmen ...................................................................................................      223 200 000            232 030 000\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rück-\nlagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzein-\nnahmen)\n2.      Deckung des Finanzierungssaldos ...........................................................                         38 380 000             22 270 000\n2.1     Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt ..................................                                 38 190 000             22 000 000\n(Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4)\n2.1.1   Einnahmen ...................................................................................................    (244 806 083)          (216 272 157)\n2.1.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ......................................................................                244 672 032            216 138 106\n2.1.1.2 aus sonstigen Einnahmen ............................................................................                    134 051               134 051\n2.1.2   Ausgaben zur Schuldentilgung ....................................................................                (195 915 709)          (194 272 157)\nAb 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermö-\ngen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Aus-\ngleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt, ab\n2005 auch der Schuldendienst für die Schulden des Sondervermögens\nFonds Deutsche Einheit.\n2.1.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt ....................................................................                 195 781 658            194 138 106\n2.1.2.2 durch sonstige Einnahmen............................................................................                    134 051               134 051\n2.1.3   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ...................................                                             –                      –\n2.1.4   Marktpflege ..................................................................................................      10 700 374                        –\n2.2     Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ...........................................                                           –                      –\n2.3     Rücklagenbewegung ...................................................................................                        (–)                    (–)\n2.3.1   Entnahmen aus Rücklagen ..........................................................................                             –                      –\n2.3.2   Zuführung an Rücklagen ..............................................................................                          –                      –\n2.4     Münzeinnahmen ...........................................................................................               190 000               270 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2006                                                          1651\nGesamtplan – Teil III:\nKreditfinanzierungsplan\nBetrag für 2006        Betrag für 2005\nKreditfinanzierungsplan\n1 000 €\n1                                                         2                                                                3                      4\nIm Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung (Saldo aus\n1. und 2.)                                                                                                          38 190 000             22 000 000\n1.       Einnahmen                                                                                                          244 806 083            216 272 157\n1.1      aus Krediten vom Kreditmarkt, davon voraussichtlich mit folgenden\nLaufzeiten: ...............................................................................................      (244 672 032)          (216 138 106)\n1.1.1    mehr als vier Jahre ...................................................................................            107 059 240             83 376 068\n1.1.2    ein bis vier Jahre ......................................................................................           64 864 482             58 119 450\n1.1.3    weniger als ein Jahr .................................................................................              72 748 310             74 642 588\n1.2      Sonstige Einnahmen ................................................................................                   (134 051)              (134 051)\n1.2.1    aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2\nAbs. 2 Satz 3 HG 2006 .............................................................................                           –                      –\n1.2.2    aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der\nDeutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4\nHG 2006 ..................................................................................................                    –                      –\n1.2.3    aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. € nach dem Gesetz zur\nRegelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG);\nVeranschlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003) ........................                                          134 051                134 051\n2.       Ausgaben                                                                                                           206 616 083            194 272 157\n2.1      Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .................................                                      195 915 709            194 272 157\n2.1.1    Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ................                                      (60 348 972)           (70 778 244)\n2.1.1.1  Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ....................                                                  –                      –\n2.1.1.2  Anleihen ...................................................................................................        26 500 000             29 143 638\n2.1.1.3  Bundesschatzbriefe .................................................................................                 2 942 558              1 311 943\n2.1.1.4  Schuldenbuchkredite ..............................................................................                            –                      –\n2.1.1.5  Schuldscheindarlehen .............................................................................                   2 343 463             11 105 032\n2.1.1.6  Obligationen ............................................................................................           28 500 000             28 000 000\n2.1.1.7  Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsänderungsgesetz ...........                                                         –                      –\n2.1.1.8  Ablösungsschuld .....................................................................................                         –                      –\n2.1.1.9  Altsparerentschädigung ..........................................................................                             –                      –\n2.1.1.10 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) ..............                                                    1 586                  1 528\n2.1.1.11 Aufgrund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsan-\nsprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ....                                                           –                      –\n2.1.1.12 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der KoKo aus Anschlussge-\nbieten .......................................................................................................                –                      –\n2.1.1.13 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbes-\nserung von Versicherungsleistungen .......................................................                                    –                      –\n2.1.1.14 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen .......................                                                      –                      –\n2.1.1.15 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen ..............                                                         –                      –\n2.1.1.16 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungs-\numstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 HG 1994) ...                                                          –                      –\n2.1.1.17 Ausgleichsfonds Währungsumstellung ...................................................                                        –             1 139 189\n2.1.1.18 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt ...............................                                            61 355                 76 577\n2.1.1.19 Sonstige ..................................................................................................                  10                    338\n2.1.2    Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren ..........                                        (63 285 912)           (49 080 008)\n2.1.2.1  Schatzanweisungen ................................................................................                  61 000 000             48 000 000\n2.1.2.2  Unverzinsliche Schatzanweisungen ........................................................                                     –                212 000\n2.1.2.3  Finanzierungsschätze des Bundes ..........................................................                              997 191                864 308\n2.1.2.4  Schuldscheindarlehen .............................................................................                       47 200                  3 700\n2.1.2.5  Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) ....................................                                    1 241 520                       –\n2.1.3    Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ...........                                          72 280 825             74 413 904\n2.1.4    Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge .....................................................                                       –                      –\n2.2      Marktpflege ............................................................................................            10 700 374                       –"]}