{"id":"bgbl1-2006-34-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":34,"date":"2006-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/34#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_34.pdf#page=27","order":5,"title":"Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung","law_date":"2006-07-15T00:00:00Z","page":1619,"pdf_page":27,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006                     1619\nGesetz\nzur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung*)\nVom 15. Juli 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                             b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                          bis 5 ersetzt:\n„(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1\nArtikel 1                                        können auch Verfahren zur Überprüfung der dort\nÄnderung des                                         festgelegten Anforderungen bestimmt werden,\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes                               insbesondere\nDas Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom                              1. dass Nachweise oder Register\n27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert                              a) auch ohne eine Anordnung nach § 44 oder\ndurch § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. September 2005\nb) abweichend von bestimmten Anforderun-\n(BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:\ngen nach den §§ 42 und 43 oder einer\n1. § 3 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:                                                Rechtsverordnung nach § 45\n„(8) Gefährlich sind die Abfälle, die durch                                zu führen und vorzulegen sind,\nRechtsverordnung nach § 41 Satz 2 bestimmt wor-                            2. dass die Abfallentsorger bei der Annahme\nden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes                            oder Weitergabe die Abfälle in bestimmter\nsind alle übrigen Abfälle.“                                                    Art und Weise zu überprüfen und das Ergeb-\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                                   nis dieser Prüfung in den Nachweisen oder\nRegistern zu verzeichnen haben,\na) In Absatz 1 werden die Nummern 5 und 6 auf-\ngehoben.                                                              3. dass die Abfallbeförderer und Abfallentsorger\nein Betriebstagebuch führen, in welchem be-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                         stimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu\n– Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle vom 15. Juli 1975                 verzeichnen sind, die nicht schon in die Re-\n(ABl. EG Nr. L 149 S. 39), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/          gister aufgenommen werden,\n692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48),\n– Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle vom               4. dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger\n12. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 20), geändert durch                   von Abfällen bei Annahme oder Weitergabe\ndie Richtlinie 94/31/EG vom 27. Juni 1994 (ABl. EG Nr. L 168                  der Abfälle auf die sich aus der Verordnung\nS. 28),\nergebenden Anforderungen hinzuweisen oder\n– Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Um-\nweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und pri-              die Abfälle oder die für deren Beförderung\nvaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), geändert durch die                 vorgesehenen Behältnisse in bestimmter\nRichtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5)                  Weise zu kennzeichnen haben,\nund durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. EU\nNr. L 156 S. 17),                                                         5. die Entnahmen von Proben, der Verbleib und\n– Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die                  die Aufbewahrung von Rückstellproben und\nintegrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmut-\nzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch die Richtlinie 2003/\ndie hierfür anzuwendenden Verfahren,\n35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai               6. die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen\n2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17) und durch die Richtlinie 2003/87/\nEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober                  oder Stoffgruppen erforderlichen Analysever-\n2003 (ABl. EU Nr. L 275 S. 32) und durch die Verordnung (EG)                  fahren,\nNr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1),                              7. dass der Verpflichtete mit der Durchführung\n– Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfall-                der Probenahme und der Analysen nach den\ndeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1), geändert durch die Verordnung              Nummern 6 und 7 einen von der zuständigen\n(EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1),                              Landesbehörde bekannt gegebenen Sachver-\n– Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\nständigen oder eine von dieser Behörde be-\ntes vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte                kannt gegebene Stelle beauftragt.\n(ABl. EU Nr. L 37 S. 24), geändert durch die Richtlinie 2003/108/\nEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezem-                Pflichten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder andere\nber 2003 (ABl. EU Nr. L 345 S. 106),                                      Pflichten als nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 vorgesehen\n– Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-              sollen nur angeordnet werden, soweit auch unter\ntes vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung be-               Berücksichtigung der in den §§ 40 bis 45 oder\nstimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronik-Altgeräten\n(ABl. EU Nr. L 37 S. 19), zuletzt geändert durch die Entscheidung         der in einer Rechtsverordnung nach § 45 be-\nder Kommission vom 21. April 2006 (ABl. EU Nr. L 115 S. 38).              stimmten Überwachungsmaßnahmen die Über-","1620              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006\nprüfung der Anforderungen der Verordnung an-              1. die freiwillige Rücknahme zur Erfüllung der\nders nicht gewährleistet werden kann.                         Pflichten der Produktverantwortung im Sinne\ndes § 22 erfolgt,\n(4) Wegen der Anforderungen nach Absatz 3\nSatz 1 Nr. 5, 6 und 7 kann auf jedermann zu-              2. durch die Rücknahme die Ziele der Kreislaufwirt-\ngängliche Bekanntmachungen verwiesen wer-                     schaft im Sinne der §§ 4 und 5 gefördert werden\nden. Hierbei ist                                              und\n1. in der Rechtsverordnung das Datum der Be-              3. die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle ge-\nkanntmachung anzugeben und die Bezugs-                    währleistet bleibt.\nquelle genau zu bezeichnen,\nDie Rücknahme nach Satz 1 gilt spätestens mit der\n2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Pa-               Annahme der Abfälle an einer Anlage zur weiteren\ntent- und Markenamt archivmäßig gesichert             Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischen-\nniederzulegen und in der Rechtsverordnung             lagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit in\ndarauf hinzuweisen.                                   der Freistellung kein früherer Zeitpunkt bestimmt\n(5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1               wird. Der Antrag auf Befreiung kann mit der Anzeige\nkann zugelassen oder angeordnet werden, dass              nach Absatz 2 verbunden werden.\nNachweise, Register und Betriebstagebücher                   (4) Die Freistellung nach Absatz 3 gilt für die\nnach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in elektronischer        Bundesrepublik Deutschland, soweit keine be-\nForm oder elektronisch geführt werden.“                   schränkte Geltung beantragt wird. Sie kann unter\n3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden am Ende der                 Bedingungen sowie unter dem Vorbehalt des Wi-\nNummer 2 das Wort „oder“ und nach der Nummer 2                derrufs erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet\nfolgende neue Nummer 3 eingefügt:                             werden, soweit dies zur Sicherstellung der in Ab-\nsatz 3 genannten Freistellungsvoraussetzungen er-\n„3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen               forderlich ist. Die für die Freistellung zuständige Be-\nentsprechend § 7 Abs. 3 bis 5“.                          hörde übersendet je eine Ablichtung des Freistel-\n4. In § 12 Abs. 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:           lungsbescheides an die zuständigen Behörden der\nLänder, in denen die Abfälle zurückgenommen wer-\n„3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen               den.\nentsprechend § 7 Abs. 3 bis 5“.\n(5) Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger\n5. In § 13 Abs. 3 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende             gefährlicher Abfälle sind bis zum Abschluss der\nNummer 1a eingefügt:                                          Rücknahme nach Absatz 3 von Nachweispflichten\n„1a. die in Wahrnehmung der Produktverantwor-                 nach § 43 befreit, soweit sie die Abfälle an einen\ntung nach § 25 freiwillig zurückgenommen                Hersteller oder Vertreiber zurückgeben oder in des-\nwerden, soweit dem zurücknehmenden Her-                 sen Auftrag entsorgen, der für solche Abfälle nach\nsteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder         Absatz 3 von Nachweispflichten freigestellt ist. Ab-\nFeststellungsbescheid nach § 25 Abs. 3 oder 6           satz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.\nerteilt worden ist,“.                                      (6) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde stellt\n6. (weggefallen)                                                 auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest,\ndass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen zur\n7. § 19 wird wie folgt geändert:                                 Erfüllung der Pflichten der Produktverantwortung\na) Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben.                  nach § 22 erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach\nAbsatz 3 Satz 1 erfüllt sind. Absatz 4 Satz 1 bis 3\nb) In Absatz 5 wird die Absatzbezeichnung „(5)“ ge-\nfindet entsprechende Anwendung.“\nstrichen.\n11. In § 28 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Vorlage\n8. (weggefallen)\nder Abfallwirtschaftskonzepte“ durch die Wörter\n9. (weggefallen)                                                 „Vorlage von Abfallwirtschaftskonzepten“ ersetzt.\n10. § 25 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2            12. § 29 wird wie folgt geändert:\nbis 6 ersetzt:\na) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 einge-\n„(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse                fügt:\nund die nach Gebrauch der Erzeugnisse verblei-\n„(8) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-\nbenden Abfälle freiwillig zurücknehmen, haben dies\nträger im Sinne des § 15, die Dritten sowie die\nder zuständigen Behörde vor Beginn der Rück-\nprivaten Entsorgungsträger im Sinne der §§ 16\nnahme anzuzeigen.\nbis 18, denen Pflichten der Erzeuger oder Besit-\n(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde soll                  zer zur Entsorgung von Abfällen übertragen wor-\nauf Antrag den Hersteller oder Vertreiber, der von                den sind, haben die von ihnen zu erstellenden\nihm hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse nach                und fortzuschreibenden Abfallwirtschaftskon-\nderen Gebrauch als gefährliche Abfälle in eigenen                 zepte und Abfallbilanzen auf Verlangen der zu-\nAnlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder                   ständigen Behörde zur Auswertung für die Ab-\nEinrichtungen von ihm beauftragter Dritter freiwillig             fallwirtschaftsplanung vorzulegen.“\nzurücknimmt, von Pflichten zur Nachweisführung\nb) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab-\nnach § 43 über die Entsorgung gefährlicher Abfälle\nsätze 9 und 10.\nbis zum Abschluss der Rücknahme der Abfälle so-\nwie von Verpflichtungen nach § 49 freistellen, wenn       13. § 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006              1621\n„Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und               (4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind\nsonstige der Überwachung unterliegende Gegen-                die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen\nstände haben den Beauftragten der Überwa-                    Registern mitzuteilen.\nchungsbehörde auf Verlangen zu erteilen:                         (5) Die Eintragung oder die Einstellung eines Be-\n1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen,                       legs über die Entsorgung gefährlicher Abfälle in ein\nRegister sind mindestens drei Jahre, die Eintragung\n2. Entsorgungspflichtige,\noder die Einstellung eines Belegs über die Beförde-\n3. Inhaber oder Betreiber sowie frühere Inhaber              rung gefährlicher Abfälle in ein Register sind min-\noder Betreiber von Unternehmen oder Anlagen,             destens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der\nauch wenn diese stillgelegt sind, die Abfälle in         Eintragung oder Einstellung in das Register gerech-\neinem Verfahren nach Anhang II A oder II B ent-          net aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung\nsorgen oder entsorgt haben, sowie                        nach § 45 keine längere Frist vorschreibt.\n4. Anlagen oder Unternehmen, welche gewerbs-                     (6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1\nmäßig Abfälle einsammeln oder befördern, für             bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen.\nDritte Abfallverbringungen gewerbsmäßig ver-\nmitteln oder mit Abfällen gewerbsmäßig han-                                       § 43\ndeln.“\nNachweispflichten\n14. Die §§ 41 bis 48 werden durch die folgenden §§ 41                (1) Die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförde-\nbis 45 ersetzt:                                              rer und Entsorger gefährlicher Abfälle haben der\n„§ 41                               zuständigen Behörde und untereinander die ord-\nnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle\nAbfallbezeichnung,\nnachzuweisen. Der Nachweis wird geführt\nGefährliche Abfälle\n1. vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklä-\nAn die Entsorgung sowie die Überwachung ge-\nrung des Erzeugers, Besitzers oder Einsammlers\nfährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Geset-\nzur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahme-\nzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Um-\nerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestä-\nsetzung von Rechtsakten der Europäischen Ge-\ntigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Ent-\nmeinschaften wird die Bundesregierung ermächtigt,\nsorgung durch die zuständige Behörde und\nnach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                2. über die durchgeführte Entsorgung oder Teilab-\ntes die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche                schnitte der Entsorgung in Form von Erklärun-\nAbfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefähr-                   gen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Ver-\nlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Ein-               bleib der entsorgten Abfälle.\nzelfall zuzulassen.                                              (2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten\nnicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, wel-\n§ 42                               che die Erzeuger oder Besitzer in eigenen Abfallent-\nRegisterpflichten                         sorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsor-\ngungsanlagen in einem engen räumlichen und be-\n(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unterneh-              trieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder\nmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach An-              Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden Ab-\nhang II A oder II B entsorgen (Entsorger), haben             fälle angefallen sind. Die Registerpflichten nach\nein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vor-         § 42 bleiben unberührt.\ngänge nach den Anhängen II A oder II B\n(3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten\n1. die Menge, die Art, der Ursprung und                      nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder\n2. soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer             Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach Ge-\nordnungsgemäßen Entsorgung von Bedeutung                 brauch der Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen\nsind, die Bestimmung, die Häufigkeit des Ein-            Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder\nsammelns, das Beförderungsmittel sowie die               Rückgabe nach § 24 unterliegen. Eine Rücknahme\nArt der Behandlung der Abfälle verzeichnet wer-          oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Ge-\nden.                                                     brauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt\nspätestens mit der Annahme an einer Anlage zur\n(2) Entsorger, welche Abfälle behandeln oder la-          weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur\ngern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Anga-           Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen,\nben, insbesondere die Bestimmung der behandel-               soweit die Verordnung, welche die Rückgabe oder\nten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere            Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt\nEntsorgung zu verzeichnen, soweit dies auf Grund             bestimmt.\nder Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsan-\nlage zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen                    (4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten\nEntsorgung erforderlich ist. Entsorger nach Satz 1           nicht für private Haushaltungen.\nwerden durch Rechtsverordnung nach § 45 be-\nstimmt.                                                                               § 44\n(3) Die Pflichten zur Führung von Registern nach                         Anordnungen im Einzelfall\nAbsatz 1 gelten auch für die Erzeuger, Besitzer, Ein-            (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nsammler und Beförderer gefährlicher Abfälle.                 die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer oder","1622             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006\nEntsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen pri-                  (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann\nvate Haushaltungen,                                           zugelassen oder angeordnet werden, dass\n1. Register oder Nachweise zu führen und vorzule-             1. Nachweise und Register in elektronischer Form\ngen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen                oder elektronisch geführt,\nhaben, soweit Pflichten nach den §§ 42 und 43\n2. die zur Erfüllung der unter Nummer 1 genannten\nnicht bestehen oder\nPflichten erforderlichen Voraussetzungen ge-\n2. bestimmten Anforderungen entsprechend § 7                      schaffen und vorgehalten sowie\nAbs. 3 nachzukommen haben.\n3. den zuständigen Behörden oder den beteiligten\nDurch Anordnung nach Satz 1 kann auch zugelas-                    Nachweispflichtigen bestimmte Angaben zu den\nsen oder angeordnet werden, dass insbesondere                     technischen Voraussetzungen nach Nummer 2,\nNachweise und Register in elektronischer Form                     insbesondere die erforderlichen Empfangszu-\noder elektronisch geführt werden.                                 gänge sowie Störungen der für die Kommunika-\n(2) Ist der Abfallbesitzer Entsorgungsfachbetrieb              tion erforderlichen Einrichtungen mitgeteilt wer-\nim Sinne des § 52 Abs. 1 oder auditierter Unterneh-               den.“\nmensstandort im Sinne des § 55a, so hat die zu-\n15. § 55a wird wie folgt geändert:\nständige Behörde dies bei Anordnungen nach Ab-\nsatz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche            a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nBeschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nNachweispflicht zu berücksichtigen. Dies umfasst\ninsbesondere die Berücksichtigung der vom Um-                        „(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teil-                   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Um-                      Bundesrates Erleichterungen im Genehmigungs-\nweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung                      verfahren sowie überwachungsrechtliche Er-\n(EMAS) erstellten Unterlagen.                                     leichterungen für Entsorgungsfachbetriebe ent-\nsprechend Absatz 1 vorzusehen.“\n§ 45                            16. § 61 wird wie folgt geändert:\nAnforderungen                             a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 7, § 7 Abs. 3\nan Nachweise und Register                           auch in Verbindung mit § 36c Abs. 5, § 8, § 12\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach                  Abs. 1“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1, 2 oder 3\nAnhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch                      Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 6 oder 7,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                     jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1\ntes zur Erfüllung der sich aus den §§ 42, 43 und 44               Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder § 36c Abs. 5, nach\nergebenden Pflichten die näheren Anforderungen                    § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Satz 2 oder\nan die Form, den Inhalt sowie das Verfahren zur                   Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 2“ ersetzt.\nFührung und Vorlage der Nachweise, Register und\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Mitteilung bestimmter Angaben aus den Regis-\ntern festzulegen sowie die nach § 42 Abs. 2 Satz 1                aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nverpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu be-                         „1. entgegen § 25 Abs. 2 eine Anzeige nicht,\nstimmen. In der Rechtsverordnung kann insbeson-                            nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\ndere auch bestimmt werden, dass                                            rechtzeitig erstattet,“.\n1. der Nachweis nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 nach Ablauf\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „nicht voll-\neiner bestimmten Frist als bestätigt gilt oder eine\nständig oder nicht richtig“ durch die Wörter\nBestätigung entfällt, soweit die ordnungsge-\n„nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nmäße Entsorgung gewährleistet bleibt,\nrechtzeitig“ ersetzt.\n2. für bestimmte Kleinmengen, die nach Art und\nBeschaffenheit der Abfälle auch unterschiedlich               cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1\nfestgelegt werden können, oder für einzelne Ab-                    auch in Verbindung mit § 45 Abs. 1“ durch\nfallarten oder Abfallgruppen bestimmte Anforde-                    die Angabe „§ 44 Satz 1 auch in Verbindung\nrungen nicht oder abweichende Anforderungen                        mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1\ngelten, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung                       Satz 1“ ersetzt.\ngewährleistet bleibt,                                         dd) Die Nummer 7 wird durch die folgenden\n3. die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des                      neuen Nummern 7 bis 11 ersetzt:\nWiderrufs auf Antrag oder von Amts wegen Ver-                      „7. entgegen § 42 Abs. 1, auch in Verbin-\npflichtete ganz oder teilweise von der Führung                         dung mit § 42 Abs. 3 oder einer Rechts-\nvon Nachweisen oder Registern freistellen kann,                        verordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1\nsoweit die ordnungsgemäße Entsorgung ge-                               Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 1\nwährleistet bleibt,                                                    oder 2 Nr. 2 oder 4, ein Register nicht,\n4. die Register in Form einer sachlich und zeitlich                        nicht richtig oder nicht vollständig führt,\ngeordneten Sammlung der vorgeschriebenen                            8. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbin-\nNachweise oder in der Entsorgungspraxis gän-                           dung mit einer Rechtsverordnung nach\ngiger Belege geführt werden sowie                                      § 45 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht,\n5. die Nachweise und Register bis zum Ablauf be-                           nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nstimmter Fristen aufzubewahren sind.                                   rechtzeitig verzeichnet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006                          1623\n9. entgegen § 42 Abs. 4, auch in Verbin-                                        Artikel 4\ndung mit einer Rechtsverordnung nach                             Änderung des Gesetzes\n§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder               über die Umweltverträglichkeitsprüfung\n§ 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2, ein Re-\ngister nicht, nicht richtig, nicht vollstän-      Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung\ndig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder       in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni\neine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht   2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), geändert durch Artikel 2\nvollständig oder nicht rechtzeitig macht,     des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), wird\nwie folgt geändert:\n10. entgegen § 42 Abs. 5, auch in Verbin-\ndung mit einer Rechtsverordnung nach          1. In den Nummern 8.3, 8.4, 8.5, 8.6, 8.8, 8.9.1\n§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, ein Register            und 8.9.2, 12.1 und 12.2 der Anlage 1 werden je-\nnicht oder nicht für die vorgeschriebene          weils die Wörter „besonders überwachungsbedürfti-\nDauer aufbewahrt,                                 gen“ durch das Wort „gefährlichen“ ersetzt.\n11. entgegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit        2. In der Nummer 2.3 der Anlage 3 wird die Angabe\neiner Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1           „Abs. 5“ gestrichen.\nSatz 1, jeweils auch in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3                                       Artikel 5\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45                                       Änderung des\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2, einen Nachweis                            Umweltstatistikgesetzes*)\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder      Das Umweltstatistikgesetz vom 21. September 1994\nnicht rechtzeitig führt,“.\n(BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert durch Artikel 12 des\nee) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die        Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3158),\nneuen Nummern 12 bis 14.                          wird wie folgt geändert:\nff) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe            1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „besonders\n„§ 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 48“ durch           überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährli-\ndie Angabe „§ 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder            che“ ersetzt.\n§ 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 5 oder Abs. 2       2. In § 14 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter\nNr. 2 oder 3“ ersetzt.                                „besonders überwachungsbedürftiger“ durch das\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 6, 7,        Wort „gefährlicher“ ersetzt.\n8 und 10“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1, 6\nbis 12 und 14“ ersetzt.                                                              Artikel 6\n17. In § 13 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1, 2 und 4,                         Änderung der Verordnung\n§ 36 Abs. 4, § 50 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Satz 1 und                  über genehmigungsbedürftige Anlagen\n§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden jeweils die Wörter           Ziffer 8 des Anhangs der Verordnung über genehmi-\n„besonders überwachungsbedürftige“ durch das             gungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekannt-\nWort „gefährliche“ ersetzt.                              machung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zu-\n18. In § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wör-      letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2005\nter „besonders überwachungsbedürftigen“ durch            (BGBl. I S. 1687) geändert worden ist, wird wie folgt\ndas Wort „gefährlichen“ ersetzt.                         geändert:\n19. In § 50 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „überwachungs-        1. In Ziffer 8.3 werden die Wörter „besonders überwa-\nbedürftige“ durch die Wörter „nicht gefährliche“ er-         chungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ er-\nsetzt.                                                       setzt.\n2. In den Ziffern 8.6, 8.8, 8.10, 8.11, 8.12, 8.13, 8.14\nArtikel 2                               und 8.15 werden jeweils die Wörter „besonders\nAufhebung der                               überwachungsbedürftigen“ durch das Wort „gefähr-\nAbfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung                lichen“ ersetzt.\nDie Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung                                      Artikel 7\nvom 13. September 1996 (BGBl. I S. 1447, 1997 I\nS. 2862), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verord-                                  Änderung der\nnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), wird aufge-                       Abfallverzeichnis-Verordnung\nhoben.                                                           Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember\n2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2\nArtikel 3                           der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833),\nwird wie folgt geändert:\nAufhebung der\nBestimmungsverordnung über-                      1. In § 1 Nr. 2 wird das Wort „Überwachungsbedürftig-\nwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung                   keit“ durch das Wort „Gefährlichkeit“ ersetzt.\nDie Bestimmungsverordnung überwachungsbedürf-             2. § 3 wird wie folgt geändert:\ntige Abfälle zur Verwertung vom 10. September 1996\n(BGBl. I S. 1377), geändert durch Artikel 2 der Verord-      *) Hinweis der Schriftleitung: Das Umweltstatistikgesetz vom 21. Sep-\ntember 1994 (BGBl. I S. 2530) ist zwischenzeitlich durch Artikel 2\nnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), wird              Satz 2 des Gesetzes zur Straffung der Umweltstatistik vom 16. Au-\naufgehoben.                                                     gust 2005 (BGBl. I S. 2446) am 20. August 2005 außer Kraft getreten.","1624              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006\na) In der Überschrift wird das Wort „Überwachungs-                                  Artikel 12\nbedürftigkeit“ durch das Wort „Gefährlichkeit“ er-                              Änderung\nsetzt.                                                                 der Deponieverordnung\nb) Satz 1 des Absatzes 1 wird wie folgt gefasst:             In § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3, § 8 Abs. 6, § 14\n„Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfall-       Abs. 4 und 5, § 25 Abs. 2 und der Ziffer 4 Satz 2 des\narten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im         Anhangs 4 der Deponieverordnung vom 24. Juli 2002\nSinne des § 41 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-      (BGBl. I S. 2807), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\nfallgesetzes.“                                        nung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2190) geändert\nworden ist, werden jeweils die Wörter „besonders über-\nc) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden          wachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ er-\njeweils die Wörter „besonders überwachungsbe-         setzt.\ndürftig“ durch das Wort „gefährlich“ ersetzt.\nArtikel 13\nArtikel 8\nÄnderung\nÄnderung der                                        der Verwaltungsgerichtsordnung\nTransportgenehmigungsverordnung                      In § 48 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung\nDie Transportgenehmigungsverordnung vom 10. Sep-           in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März\ntember 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 I S. 2861), zuletzt        1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des\ngeändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni           Gesetzes vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482, 3007)\n2002 (BGBl. I S. 2199), wird wie folgt geändert:              geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 1“ gestri-\nchen.\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 3\nAbs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „besonders\nArtikel 14\nüberwachungsbedürftigen“ durch das Wort „gefähr-\nlichen“ ersetzt.                                                                 Änderung des\nElektro- und Elektronikgerätegesetzes\n2. In § 12 Nr. 1 werden die Wörter „besonders überwa-\n§ 2 Abs. 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes\nchungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ er-\nvom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) wird wie folgt ge-\nsetzt.\nändert:\nArtikel 9                           1. In Satz 2 werden die Angaben „§ 21 Abs. 1, §§ 26\nund 54 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und\nÄnderung der                               Abfallgesetzes, § 1 Abs. 3 der Nachweisverordnung“\nAltholzverordnung                            durch die Angaben „§§ 21, 26, 40 und 54 Abs. 1\nIn § 6 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Altholzverordnung vom           Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“\n15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) werden jeweils die              ersetzt.\nWörter „besonders überwachungsbedürftiger“ durch              2. Folgender Satz 4 (neu) wird angefügt:\ndas Wort „gefährlicher“ ersetzt.\n„Die Nachweispflichten nach § 43 Abs. 1 des Kreis-\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für\nArtikel 10                               die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen\nÄnderung                                 zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten.“\nder Gewerbeabfallverordnung\nArtikel 15\nIn § 3 Abs. 8 und § 5 Abs. 2 der Gewerbeabfallver-\nordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die durch                                  Rückkehr\nArtikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I                     zum einheitlichen Verordnungsrang\nS. 2252) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter          Die auf den Artikeln 6 bis 12 beruhenden Teile der\n„besonders überwachungsbedürftige“ durch das Wort             dort geänderten Rechtsverordnungen können auf\n„gefährliche“ ersetzt.                                        Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch\nRechtsverordnung geändert werden.\nArtikel 11\nArtikel 16\nÄnderung\nder Versatzverordnung                                               Inkrafttreten\nIn Anlage 4 Ziffer 2.4 letzter Absatz der Versatzver-         (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die durch        am ersten Tag des siebenten auf die Verkündung fol-\nArtikel 1 der Verordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I         genden Kalendermonats in Kraft.\nS. 2190) geändert worden ist, werden die Wörter „be-             (2) Artikel 1 Nr. 2, 3, 4 und 14 (§§ 7, 8, 12 und 45 des\nsonders überwachungsbedürftigen“ durch das Wort               Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes) tritt am ersten\n„gefährlichen“ ersetzt.                                       Tag nach der Verkündung in Kraft."]}