{"id":"bgbl1-2006-34-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":34,"date":"2006-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/34#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_34.pdf#page=22","order":4,"title":"Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007)","law_date":"2006-07-15T00:00:00Z","page":1614,"pdf_page":22,"num_pages":5,"content":["1614              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006\nInvestitionszulagengesetz 2007\n(InvZulG 2007)\nVom 15. Juli 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-             vestitionsvorhabens erfüllt. Ersetzt der Anspruchsbe-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                          rechtigte ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut\nwegen rascher technischer Veränderungen vor Ablauf\n§1                               des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums durch\nAnspruchsberechtigter, Fördergebiet                 ein neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, ist\nSatz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die\n(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer-         verbleibende Zeit des jeweils maßgebenden Bindungs-\ngesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im           zeitraums das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des\nFördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des           begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts tritt. Beträgt\n§ 2 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitions-          die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begüns-\nzulage. Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaft-           tigten beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf\nsteuergesetzes haben keinen Anspruch, soweit sie              oder in Fällen des Satzes 4 weniger als drei Jahre, tritt\nnach § 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der Kör-          die zu Beginn des Bindungszeitraums verbleibende be-\nperschaftsteuer befreit sind. Bei Personengesellschaf-        triebsgewöhnliche Nutzungsdauer an die Stelle des\nten und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuer-        Zeitraums von fünf oder drei Jahren. Als Privatnutzung\npflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft als        im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt auch die\nAnspruchsberechtigte.                                         Verwendung von Wirtschaftsgütern, die zu einer ver-\n(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Branden-          deckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Kör-\nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-               perschaftsteuergesetzes führt. Betriebe der produkti-\nAnhalt und Thüringen.                                         onsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betrie-\nbe:\n§2                               1. Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,\nBegünstigte Investitionen                     2. Betriebe der Forschung und Entwicklung,\n(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung         3. Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,\nund die Herstellung von neuen abnutzbaren beweg-\nlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,                 4. Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,\n1. die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des         5. Ingenieurbüros für technische Fachplanung,\nAbsatzes 3 gehören,                                       6. Büros für Industrie-Design,\n2. die mindestens fünf Jahre nach Beendigung des              7. Betriebe der technischen, physikalischen und che-\nErstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum)                   mischen Untersuchung,\na) zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer           8. Betriebe der Werbung und\nBetriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden\n9. Betriebe des fotografischen Gewerbes.\nGewerbes, der produktionsnahen Dienstleistun-\ngen oder des Beherbergungsgewerbes des An-             Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind die folgen-\nspruchsberechtigten oder eines mit diesem ver-         den Betriebe:\nbundenen Unternehmens im Fördergebiet gehö-            1. Betriebe der Hotellerie,\nren,\n2. Jugendherbergen und Hütten,\nb) in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des\nAnspruchsberechtigten oder eines mit diesem            3. Campingplätze und\nverbundenen Unternehmens im Fördergebiet ver-          4. Erholungs- und Ferienheime.\nbleiben,                                               Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb\nc) in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat      des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Be-\ngenutzt werden.                                        triebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die pro-\nNicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter          duktionsnahen Dienstleistungen oder in das Beherber-\nim Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergeset-             gungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als\nzes, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen. Satz 1 gilt        ein Betrieb.\nnur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der An-             (2) Begünstigte Investitionen sind auch die Anschaf-\nlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfä-        fung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teilei-\nhigkeit nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.          gentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile,\nDer Bindungszeitraum verringert sich auf drei Jahre,          die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind\nwenn die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem be-            (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung\ngünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Be-         sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Ge-\ngriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im       bäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des\nSinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai                Absatzes 3 gehören und mindestens fünf Jahre nach\n2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen         dem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem Be-\nsowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU          trieb des verarbeitenden Gewerbes, in einem Betrieb\nNr. L 124 S. 36) im Zeitpunkt des Beginns des Erstin-         der produktionsnahen Dienstleistungen oder in einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006             1615\nBetrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne des Ab-                                        §4\nsatzes 1 verwendet werden. Im Fall der Anschaffung\nkann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein ande-                             Bemessungsgrundlage\nrer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investiti-            Bemessungsgrundlage der Investitionszulage ist die\nonszulage in Anspruch nimmt. Absatz 1 Satz 3, 4 und 10       Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der\ngilt entsprechend.                                           im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen\n(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Her-      begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem\nstellung von Wirtschaftsgütern bei                           1. Januar 2007 entstandenen Teilherstellungskosten\noder den Teil der Anschaffungskosten, der auf die vor\n1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte,                    dem 1. Januar 2007 erfolgten Teillieferungen entfällt,\nübersteigen. In die Bemessungsgrundlage können die\n2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,             im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzah-\n3. Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte      lungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teil-\nin neue, zusätzliche Produkte,                           herstellungskosten einbezogen werden. Das gilt für vor\ndem 1. Januar 2007 geleistete Anzahlungen auf An-\n4. grundlegende Änderung des Gesamtproduktions-              schaffungskosten nur insoweit, als sie den Teil der An-\nverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder         schaffungskosten, der auf die vor dem 1. Januar 2007\nerfolgten Teillieferungen entfällt, übersteigen. In den\n5. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden          Fällen der Sätze 2 und 3 dürfen im Wirtschaftsjahr oder\nist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb       Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung der\nnicht übernommen worden wäre und wenn die Über-          Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungs-\nnahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt.         kosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur\nberücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen,\n§3                              Teilherstellungskosten oder die Anschaffungskosten\nfür Teillieferungen übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5\nInvestitionszeitraum                      des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Die\nBeschränkungen der Bemessungsgrundlage in Satz 1\n(1) Investitionen sind begünstigt, wenn sie zu einem\nund Satz 3 für vor dem 1. Januar 2007 entstandene\nErstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3 gehö-\nren, mit dem der Anspruchsberechtigte                        Teilherstellungskosten und Anschaffungskosten für vor\ndem 1. Januar 2007 erfolgte Teillieferungen gelten nur,\n1. in der Zeit vom 21. Juli 2006 bis zum 31. Dezember        soweit ein Anspruch auf Investitionszulage nach dem\n2006,                                                    Investitionszulagengesetz 2005 besteht.\n2. in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember\n§5\n2009\nHöhe der Investitionszulage\nbegonnen hat und die begünstigte Investition nach\ndem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010                (1) Die     Investitionszulage  beträgt  vorbehaltlich\nabgeschlossen wird oder nach dem 31. Dezember                Satz 2\n2009 abgeschlossen wird, soweit vor dem 1. Januar\n2010 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall          1. 12,5 Prozent der Bemessungsgrundlage,\nder Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind. Für ein        2. 15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich\nErstinvestitionsvorhaben, mit dem der Anspruchsbe-               um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet\nrechtigte vor dem 21. Juli 2006 begonnen hat, gilt               nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt.\nSatz 1 auch dann, wenn hierfür eine Genehmigungs-\nentscheidung der Kommission vor Festsetzung der In-          Bei Investitionen, die zu einem großen Investitionsvor-\nvestitionszulage erteilt worden ist, in der auf die Mög-     haben gehören, auf das der multisektorale Regionalbei-\nlichkeit der Förderung durch Investitionszulage auf-         hilferahmen für große Investitionsvorhaben vom\ngrund einer Nachfolgeregelung ausdrücklich hingewie-         13. Februar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert\nsen wurde.                                                   durch die Mitteilung der Kommission vom 1. November\n2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), oder die Leitlinien für\n(2) Ein Erstinvestitionsvorhaben ist begonnen, wenn       staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 –\nmit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition be-       2013 (ABl. EU 2006 Nr. C 54 S. 13) anzuwenden sind,\ngonnen worden ist. Außer in den Fällen des § 2 Abs. 3        ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils bei-\nNr. 5 ist der Grundstückserwerb nicht als Investitions-      hilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch\nbeginn anzusehen. Die Investition ist in dem Zeitpunkt       die Gewährung von Investitionszulagen nicht über-\nbegonnen, in dem das Wirtschaftsgut bestellt oder            schritten wird.\nseine Herstellung begonnen worden ist. Gebäude gel-\nten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre An-         (2) Die Investitionszulage erhöht sich vorbehaltlich\nschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obliga-          Satz 2 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf\ntorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt         Investitionen im Sinne des § 2 Abs. 1 entfällt, wenn die\nvorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden       beweglichen Wirtschaftsgüter während des Bindungs-\nder Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden            zeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben,\nLieferungs- oder Leistungsvertrages oder die Auf-            der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvor-\nnahme von Bauarbeiten. Investitionen sind in dem Zeit-       habens zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und\npunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter an-         mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der\ngeschafft oder hergestellt sind.                             Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt, auf","1616             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006\n1. 25 Prozent der Bemessungsgrundlage,                       vorgeschrieben ist, erst nach Genehmigung durch die\n2. 27,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es             Kommission festzusetzen.\nsich um Investitionen in Betriebsstätten im Randge-        (4) Bei einem Unternehmen, das einer Rückforde-\nbiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt.        rungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                           Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht\nFolge geleistet hat, ist die Investitionszulage erst fest-\n§6                               zusetzen, wenn der Rückforderungsbetrag zurückge-\nzahlt worden ist.\nAntrag auf Investitionszulage\n(5) Die Investitionszulage ist der Kommission zur\n(1) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des       Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Geneh-\nAnspruchsberechtigten nach dem Einkommen zustän-             migung festzusetzen, wenn sie für ein Unternehmen\ndigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesell-         bestimmt ist, das\nschaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so\nist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für         1. kein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung\ndie einheitliche und gesonderte Feststellung der Ein-            der Kommission vom 6. Mai 2003 ist,\nkünfte zuständig ist.                                        2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie-\n(2) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stel-          rungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein-\nlen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu                 schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Um-\nunterschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen,            strukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“\nfür die eine Investitionszulage beansprucht wird, so ge-         a) vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000\nnau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer                 Nr. C 121 S. 29) oder\nNachprüfung möglich ist.\nb) vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244 S. 2)\nerhalten hat und\n§7\n3. sich in der Umstrukturierungsphase befindet; diese\nGesonderte Feststellung                          beginnt mit der Genehmigung des Umstrukturie-\nWerden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erziel-         rungsplans im Sinne der „Leitlinien der Gemein-\nten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der            schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Um-\nAbgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Be-              strukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“\nmessungsgrundlage und der Prozentsatz der Investiti-             und endet mit der vollständigen Durchführung des\nonszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermö-             Umstrukturierungsplans.\ngen dieses Betriebs gehören, von dem für die geson-             (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nderte Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert           mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nfestzustellen. Die für die Feststellung erforderlichen An-   des Bundesrates weitere Einzelnotifizierungspflichten\ngaben sind in den Antrag nach § 6 Abs. 2 aufzuneh-           zu regeln, die sich aus den von den Organen der Euro-\nmen.                                                         päischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschrif-\nten ergeben.\n§8\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nEinzelnotifizierungspflichten und                mächtigt, zur Durchführung der von den Organen der\nGenehmigungsvorbehalte der Kommission                 Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-\nder Europäischen Gemeinschaften                   schriften die Liste der sensiblen Sektoren, in denen\n(1) Die Investitionszulage für Investitionen in sensi-   die Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise\nble Sektoren (Anlage 1) ist erst nach Genehmigung            ausgeschlossen hat (Anlage 1), durch Rechtsverord-\ndurch die Kommission festzusetzen, wenn Einzelnotifi-        nung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.\nzierungspflichten in den von den Organen der Europäi-\nschen Gemeinschaften über die sensiblen Sektoren er-                                     §9\nlassenen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.\nFestsetzung und Auszahlung\n(2) Die Investitionszulage für Investitionen, die zu ei-\nDie Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt-\nnem großen Investitionsvorhaben gehören, das die An-\nschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen und inner-\nmeldungsvoraussetzungen des multisektoralen Regio-\nhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids\nnalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben vom\naus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körper-\n16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7),\nschaftsteuer auszuzahlen.\nzuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission\nan die Mitgliedstaaten vom 11. August 2001 (ABl. EG\nNr. C 226 S. 16), oder des multisektoralen Regionalbei-                                 § 10\nhilferahmens für große Investitionsvorhaben vom                                  Zusammentreffen\n13. Februar 2002 erfüllt, ist erst festzusetzen, wenn                      mit anderen Regionalbeihilfen\ndie Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität           (1) Trifft bei demselben Erstinvestitionsvorhaben die\nfestgelegt hat.                                              Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zu-\n(3) Die Investitionszulage für Investitionen, die zu ei- sammen, sind die in der Kommissionsentscheidung\nnem Erstinvestitionsvorhaben gehören, das die Anmel-         zur jeweils geltenden regionalen Fördergebietskarte ge-\ndungsvoraussetzungen der Leitlinien für staatliche Bei-      nehmigten Förderhöchstintensitäten maßgeblich. Der\nhilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 – 2013 erfüllt, ist   Anspruch auf Investitionszulage bleibt hiervon unbe-\nin den Fällen, in denen hiernach eine Einzelnotifizierung    rührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006                      1617\n(2) Trifft die Investitionszulage mit anderen Regional-            entsprechend anzuwenden. In öffentlich-rechtlichen\nbeihilfen zusammen, hat der Antragsteller entspre-                    Streitigkeiten über die aufgrund dieses Gesetzes erge-\nchend den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regiona-            henden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Fi-\nler Zielsetzung 2007 – 2013 einen beihilfefreien Eigen-               nanzrechtsweg gegeben.\nanteil in Höhe von mindestens 25 Prozent der Kosten\ndes Erstinvestitionsvorhabens zu erbringen.                                                        § 14\n(3) Die für die Feststellung der in den Absätzen 1                                 Verfolgung von Straftaten\nund 2 erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach\nFür die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263\n§ 6 Abs. 2 aufzunehmen.\nund 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Inves-\ntitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer\n§ 11\nPerson, die eine solche Straftat begangen hat, gelten\nVerzinsung                                  die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfol-\ndes Rückforderungsanspruchs                             gung von Steuerstraftaten entsprechend.\nIst der Bescheid über die Investitionszulage aufge-\nhoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten                                                   § 15\ngeändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch nach                                  Bekanntmachungserlaubnis\n§ 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung\nder Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1                    Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nSatz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts                 tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils gelten-\ndes rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die                   den Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.\nFestsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs,\nin dem der Bescheid aufgehoben oder geändert wor-                                                  § 16\nden ist.                                                                                      Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 an dem\n§ 12\nTag in Kraft, an dem die Kommission eine Entscheidung\nErtragsteuerrechtliche                             nach Artikel 4 Abs. 2, 3, 6 oder nach Artikel 7 Abs. 2, 3\nBehandlung der Investitionszulage                          oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates\nDie Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften              vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für\nim Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert                     die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl.\nnicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungs-                EG Nr. L 83 S. 1, Nr. L 129 S. 43) trifft, frühestens am\nkosten.                                                               Tag nach der Verkündung.\n(2) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt frühestens am 1. Ja-\n§ 13                                     nuar 2007 in Kraft.\nAnwendung der Abgabenordnung                                  (3) Die Tage des Inkrafttretens nach Absatz 1 und 2\nDie für Steuervergütungen geltenden Vorschriften                   sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundes-\nder Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163                        gesetzblatt gesondert bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e","1618            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006\nAnlage 1\n(zu § 2 Abs. 1 Satz 3)\nSensible Sektoren sind:\n1. Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002\nin Verbindung mit Anhang B sowie Leitlinien für staatliche Beihilfen mit re-\ngionaler Zielsetzung 2007-2013 in Verbindung mit Anhang I),\n2. Schiffbau (Mitteilung der Kommission „Rahmenbestimmungen für Beihilfen\nan den Schiffbau“ (ABl. EU 2003 Nr. C 317 S. 11, 2004 Nr. C 104 S. 71)),\n3. Kraftfahrzeug-Industrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Feb-\nruar 2002 in Verbindung mit Anhang C),\n4. Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar\n2002 in Verbindung mit Anhang D sowie Leitlinien für staatliche Beihilfen mit\nregionaler Zielsetzung 2007-2013 in Verbindung mit Anhang II),\n5. Landwirtschaftssektor (Mitteilung der Kommission „Gemeinschaftsrahmen\nfür staatliche Beihilfen im Agrarsektor“ (ABl. EG 2000 Nr. C 28 S. 2, Nr. C\n232 S. 17)),\n6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatli-\nchen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. EG 2001 Nr. C 19\nS. 7)) und\n7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970\nüber Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. EG\nNr. L 130 S. 1) in der am 1. Januar 2006 geltenden Fassung sowie Mitteilung\nder Kommission „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im See-\nverkehr“ (ABl. EU 2004 Nr. C 13 S. 3) und Anwendung der Artikel 92 und 93\ndes EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche\nBeihilfen im Luftverkehr (ABl. EG Nr. C 350 S. 5) vom 10. Dezember 1994).\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)\nRandgebiet sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2004 die folgenden\nLandkreise und kreisfreien Städte:\nim Land Mecklenburg-Vorpommern:\nLandkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-Randow, kreisfreie Stadt Greifs-\nwald, Landkreis Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt Stralsund,\nim Land Brandenburg:\nLandkreis Uckermark, Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder),\nkreisfreie Stadt Cottbus, Landkreis Barnim, Landkreis Märkisch-Oderland,\nLandkreis Oder-Spree,\nim Freistaat Sachsen:\nkreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Land-\nkreis Löbau-Zittau, Landkreis Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt\nHoyerswerda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis Aue-\nSchwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Land-\nkreis Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsische Schweiz, Land-\nkreis Zwickauer Land, kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie\nStadt Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen, kreisfreie Stadt Dres-\nden,\nim Freistaat Thüringen:\nLandkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz."]}