{"id":"bgbl1-2006-34-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":34,"date":"2006-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_34.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen","law_date":"2006-07-15T00:00:00Z","page":1594,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1594                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über\ndas Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen\nVom 15. Juli 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nsen:                                                                      „(5) Für landwirtschaftliche Brennereien, die\nInhaltsübersicht                                 vor dem 1. Oktober 2006 aus dem Branntwein-\nArtikel 1  Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol            monopol ausgeschieden sind und die bis zu die-\nArtikel 2  Änderung des Gesetzes zur Besteuerung von                   sem Zeitpunkt Kornbranntwein (§ 101 in der bis\nSchaumwein und Zwischenerzeugnissen                         zum 30. September 2006 geltenden Fassung) er-\nArtikel 3  Änderung des Kaffeesteuergesetzes                           zeugt haben, endet die Zahlung von Ausgleichs-\nArtikel 4  Inkrafttreten                                               beträgen nach Absatz 4 mit Ablauf des 30. Sep-\ntember 2006.“\nArtikel 1\n5. § 63 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\nGesetzes über das Branntweinmonopol                           „(1) Der Übernahmepreis für Branntwein aus den\nEigenbrennereien wird aus dem Branntweingrund-\nDas Gesetz über das Branntweinmonopol in der im                  preis (§ 65 Abs. 1) und den in § 65 Abs. 2 sowie in\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,                den §§ 66 bis 74 bezeichneten Abzügen und Zu-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert              schlägen berechnet.“\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2004\n(BGBl. I S. 1753), wird wie folgt geändert:                      6. § 64 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. Die §§ 32, 39 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie § 40 Abs. 5             „Die Bundesmonopolverwaltung setzt den Brannt-\nwerden aufgehoben.                                             weingrundpreis (§ 65 Abs. 1) sowie die Abzüge und\nZuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66, 69\n2. In § 42 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder ge-               Satz 2, §§ 72, 72b, 73 und 74 für ein Betriebsjahr\nwerblicher“ gestrichen.                                        fest und macht sie im Bundesanzeiger bekannt.“\n3. In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie von           7. § 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nder Überlassungs- und Ablieferungspflicht nach\n§ 82a“ gestrichen.                                             a) In Satz 1 werden die Wörter „anderem“ sowie\n„als ausschließlich Korn“ gestrichen.\n4. § 58a wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Brennereien“ die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAngabe „mit der in Satz 1 genannten Brenn-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Überlas-                rechtsgeltung“ eingefügt.\nsung“ gestrichen.\n8. § 72 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Triticale“ ein\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                   Komma eingefügt und werden die Wörter\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 58 Satz 2“                        „und Korn“ durch die Wörter „Roggen, Wei-\ndurch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2“ er-                      zen, Buchweizen, Hafer und Gerste“ ersetzt.\nsetzt und werden die Wörter „Ablieferungs-                bb) In Satz 2 werden das Semikolon durch einen\noder Überlassungspflicht“ durch das Wort                       Punkt ersetzt und der nachfolgende Halb-\n„Ablieferungspflicht“ ersetzt.                                 satz aufgehoben.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            cc) In Satz 3 werden die Wörter „anderem Ge-\n„Der Betrag wird von der Bundesmonopol-                        treide als Korn oder anderem Getreide als\nverwaltung jeweils in den ersten vier Mona-                    ausschließlich Korn“ durch das Wort „Getrei-\nten des Betriebsjahres gezahlt.“                               de“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006             1595\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                    19. § 138 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird das Wort „Korn“ durch das             a) In den Absätzen 2 und 5 wird jeweils in Satz 1\nWort „Getreide“ ersetzt.                                 die Angabe „25. Tag des zweiten“ durch die An-\ngabe „fünften Tag des zweiten“ ersetzt.\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                       b) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 werden\n„Die Bundesmonopolverwaltung kann den                    aufgehoben.\nÜbernahmepreis für Branntwein aus anderen        20. § 141 wird wie folgt geändert:\nStoffen als Kartoffeln und Getreide im Sinne\na) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2 Monaten“\nvon Absatz 1 Satz 1 nach kaufmännischen\ndurch die Angabe „eines Monats“ ersetzt.\nGrundsätzen bestimmen.“\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe „15. Tag“\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie für              durch die Angabe „zehnten Tag“ sowie die An-\nKornbranntwein (§ 101)“ durch die Wörter „so-                gabe „25. Tag des zweiten“ durch die Angabe\nwie für Branntwein aus Roggen, Weizen, Buch-                 „fünften Tag des zweiten“ ersetzt.\nweizen, Hafer oder Gerste“ ersetzt.\nc) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.\n9. § 72a wird aufgehoben.                                  21. In § 142 Abs. 4 wird die Angabe „Satz 2 bis 4“\n10. § 72b wird wie folgt geändert:                              durch die Angabe „Satz 2 bis 5“ ersetzt.\n22. § 144 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird aufgehoben.\na) In Satz 2 wird die Angabe „15. Tag des“ durch\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 65 bis 72a“                  die Angabe „fünften Tag des zweiten“ ersetzt.\ndurch die Angabe „§§ 65 bis 72“ ersetzt.                 b) In Satz 4 werden die Wörter „geltenden Fristen“\n11. § 76 wird wie folgt geändert:                                   durch die Wörter „geltende Frist“ ersetzt, die\nWörter „und die Entrichtung der Steuer“ gestri-\na) Absatz 1 wie folgt geändert:                                 chen sowie das Wort „werden“ durch „wird“ er-\nsetzt.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „Kornbrannt-\nwein (§ 101) und“ gestrichen.                    23. In § 146 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „15. Tag\ndes“ durch die Angabe „fünften Tag des zweiten“\nbb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 58 Satz 2“            ersetzt.\ndurch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2“ er-\n24. § 151 Abs. 4 wird aufgehoben.\nsetzt und werden die Wörter „Ablieferungs-\noder Überlassungspflicht“ durch das Wort         25. § 154 Abs. 1 bis 8 und 9 werden aufgehoben.\n„Ablieferungspflicht“ ersetzt.                   26. § 175 Abs. 1 bis 6 und 9 sowie die §§ 176 und 185\nwerden aufgehoben.\nb) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Komma durch einen\nPunkt ersetzt.\nArtikel 2\nc) Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 3 werden aufgehoben.                            Änderung des\n12. Die §§ 81, 82 und 82a werden aufgehoben.                             Gesetzes zur Besteuerung von\nSchaumwein und Zwischenerzeugnissen\n13. In § 84 Satz 2 wird das Semikolon durch einen              Das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und\nPunkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz auf-        Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992\ngehoben.                                                (BGBl. I S. 2150, 2176), zuletzt geändert durch Artikel 3\n14. § 101 wird aufgehoben.                                  des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 2924), wird wie folgt geändert:\n15. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                   1. § 5 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\na) In Nummer 3a wird die Angabe „§ 58 Satz 1“              „Vor der Erteilung ist Sicherheit in Höhe des Steuer-\ndurch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.          wertes des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in\neinem Monat insgesamt aus dem Schaumweinher-\nb) Nummer 4 wird aufgehoben.\nstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenen\n16. In § 130 Abs. 4 werden nach dem Wort „werden“              Schaumweins zu leisten, wenn Anzeichen für eine\ndie Wörter „oder Branntwein enthalten“ eingefügt.          Steuergefährdung erkennbar sind.“\n2. In § 6 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „2 Monaten“\n17. § 135 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „einem Monat“ ersetzt.\na) In Satz 3 werden nach dem Wort „ausgenom-            3. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe „15. Tag“ durch die\nmen“ das Wort „das“ eingefügt und die Angabe            Angabe „zehnten Tag“ ersetzt.\n„und der Vereinigung von Kornbrennereien\n(§§ 82, 82a)“ gestrichen.                            4. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „25. Tag des\nzweiten“ durch die Angabe „fünften Tag des zwei-\nb) In Satz 4 wird die Angabe „2 Monaten“ durch die         ten“ ersetzt und Satz 2 aufgehoben.\nAngabe „einem Monat“ ersetzt.                        5. § 11 wird wie folgt geändert:\n18. In § 137 Abs. 2 wird die Angabe „15. Tag“ durch die        a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2 Monaten“\nAngabe „zehnten Tag“ ersetzt.                                 durch die Angabe „eines Monats“ ersetzt.","1596            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2006\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe „15. Tag“               b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder eine ange-\ndurch die Angabe „zehnten Tag“ sowie in Satz 2                  forderte Sicherheit nicht geleistet wird“ gestri-\ndie Angabe „25. Tag des zweiten“ durch die An-                  chen.\ngabe „fünften Tag des zweiten“ ersetzt und Satz 3        2. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe „15. Tag“ durch die\naufgehoben.                                                  Angabe „zehnten Tag“ ersetzt.\n6. In § 12 Abs. 4 wird die Angabe „Satz 2 bis 4“ durch         3. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „ersten Tag des\ndie Angabe „Satz 2 bis 5“ ersetzt.                              zweiten“ durch die Angabe „20. Tag des“ ersetzt.\n7. § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                        4. § 11 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 wird die Angabe „15. Tag des“ durch die            a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „15. Tag“\nAngabe „fünften Tag des zweiten“ ersetzt.                       durch die Angabe „20. Tag“ ersetzt.\nb) In Satz 4 werden die Wörter „geltende Fristen“\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „15. Tag“\ndurch die Wörter „geltende Frist“ ersetzt, die\ndurch die Angabe „zehnten Tag“ ersetzt und wer-\nWörter „und Entrichtung der Steuer“ gestrichen\nden die Wörter „und die Steuer spätestens am\nsowie das Wort „werden“ durch „wird“ ersetzt.\nersten des zweiten auf die Steuerentstehung fol-\n8. In § 16 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „15. Tag des“                genden Monats entrichtet“ gestrichen.\ndurch die Angabe „fünften Tag des zweiten“ ersetzt.\nc) In Absatz 6 werden die Wörter „oder eine ange-\nforderte Sicherheit nicht geleistet wird“ gestri-\nArtikel 3\nchen.\nÄnderung\n5. § 12 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndes Kaffeesteuergesetzes\n„§ 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gelten entspre-\nDas Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992\nchend.“\n(BGBl. I S. 2150, 2199), zuletzt geändert durch Artikel 4\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I\nS. 2924), wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 4\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                                       Inkrafttreten\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nund 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n„(4) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicher-\nheit in Höhe des Steuerwertes des voraussicht-              (2) Artikel 1 Nr. 1 bis 15 tritt am 1. Oktober 2006 in\nlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat insge-         Kraft.\nsamt aus dem Kaffeeherstellungsbetrieb in den               (3) Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b, Nr. 18 bis 20, 22\nfreien Verkehr entnommenen Kaffees zu leisten,           und 23, Artikel 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Artikel 3\nwenn Anzeichen für eine Steuergefährdung er-             Nr. 1 bis 3, 4 Buchstabe a und b sowie Nr. 5 treten\nkennbar sind.“                                           am 1. Januar 2007 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}