{"id":"bgbl1-2006-33-9","kind":"bgbl1","year":2006,"number":33,"date":"2006-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/33#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-33-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_33.pdf#page=47","order":9,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen","law_date":"2006-07-11T00:00:00Z","page":1575,"pdf_page":47,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006                                1575\nZehnte Verordnung\nzur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)\nVom 11. Juli 2006\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und des § 19d Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung\nder beteiligten Kreise:\nArtikel 1\nÄnderung der Chemikalien-Verbotsverordnung\nDie Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „Abschnitt 28 Chromathaltiger Zement“ die folgenden Angaben\nangefügt:\n„Abschnitt 29 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)\nAbschnitt 30         Toluol\nAbschnitt 31         1,2,4-Trichlorbenzol“.\n2. In § 3 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:\n„Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasser-\nstoff entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in\nSatz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4\nnicht, wenn die Stoffe und Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung\nnicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet\nwerden.“\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1\nbis 7“ ersetzt.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer\nwirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.“\n4. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 20 Spalte 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:\n„Werden die zuvor genannten Listen des Anhangs I der genannten Richtlinie geändert oder nach den in dieser\nRichtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gelten sie, sofern eine Anwen-\ndungsfrist genannt ist, ab dem Anwendungszeitpunkt, der in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen\nUnion veröffentlichten Fassung der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegt ist.“\n5. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 27 Spalte 2 Abs. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „zur“ die Wörter „indus-\ntriellen und“ angefügt.\n6. Im Anhang zu § 1 werden nach Abschnitt 28 folgende Abschnitte 29 bis 31 angefügt:\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zur\n27. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschrän-\nkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (polyzyklische aromatische Kohlenwasser-\nstoffe in Weichmacherölen und Reifen) (ABl. EU L 323 S. 51) und der Richtlinie 2005/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n26. Oktober 2005 zur achtundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zube-\nreitungen (Toluol und Trichlorbenzol) (ABl. EU L 309 S. 13) in deutsches Recht.","1576             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\nSpalte 1                              Spalte 2                              Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen      CAS-Nummer                    Verbote                            Ausnahmen\n„Abschnitt 29: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)\n1. Benzo(a)pyren (BaP) 50-32-8          1. Weichmacheröle für die Herstel-   Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt\nlung von Reifen oder Reifenbe-    nicht für runderneuerte Reifen, sofern\n2. Benzo(e)pyren (BeP) 192-97-2                                              deren Laufflächen Weichmacheröle\nstandteilen für Kraftfahrzeuge,\n3. Benzo(a)anthracen      56-55-3          Lastkraftwagen, Schwerlaster,     enthalten, die die in Spalte 2 Nr. 1\n(BaA)                                  Krafträder und landwirtschaftli-  angegebenen Grenzwerte nicht\nche Fahrzeuge dürfen ab dem       überschreiten.\n4. Chrysen (CHR)          218-01-9\n1. Januar 2010 nicht in den Ver-\n5. Benzo(b)fluoranthen 205-99-2            kehr gebracht werden, wenn sie\n(BbFA)                                 mehr als 1 mg BaP pro kg ent-\n6. Benzo(j)fluoranthen 205-82-3            halten  oder  der Gehalt aller in\n(BjFA)                                 Spalte 1 aufgeführten PAK zu-\nsammen mehr als 10 mg/kg be-\n7. Benzo(k)fluoranthen 207-08-9            trägt. Die genannten Grenzwerte\n(BkFA)                                 gelten als eingehalten, wenn der\n8. Dibenzo(a,h)-          53-70-3          Gehalt an polyzyklischen aro-\nanthracen (DBahA)                      matischen Verbindungen, ge-\nmessen gemäß der Norm IP346\n(Bestimmung der polyzyklischen\nAromaten in nicht verwendeten\nSchmierölen und asphaltfreien\nErdölfraktionen – Dimethylsulf-\noxid (DMSO)-Extraktion-Bre-\nchungsindex-Methode des In-\nstitute of Petroleum von 1998)\nweniger als 3 Masseprozent be-\nträgt. Die Einhaltung der Grenz-\nwerte für BaP und die aufge-\nführten PAK sowie die Korrela-\ntion der Messwerte mit dem\nDMSO-Extrakt sind vom Her-\nsteller oder Importeur nach jeder\ngrößeren Änderung der Be-\ntriebsverfahren, spätestens je-\ndoch alle sechs Monate, zu\nüberprüfen.\n2. Nach dem 1. Januar 2010 her-\ngestellte Reifen und Laufflächen\nfür die Runderneuerung von\nReifen für die in Nummer 1 ge-\nnannten Fahrzeuge dürfen nicht\nin den Verkehr gebracht werden,\nwenn sie Weichmacheröle ent-\nhalten, die die in Nummer 1 an-\ngegebenen Grenzwerte über-\nschreiten. Die Grenzwerte gelten\nals eingehalten, wenn die vul-\nkanisierte Gummimasse den\nGrenzwert von 0,35 % HBay\ngemäß der ISO-Norm 21461\n(Vulkanisierter Gummi – Bestim-\nmung der Aromatizität von Öl in\nvulkanisierter Gummimasse)\nnicht überschreitet.\nAbschnitt 30: Toluol\nToluol                    108-88-3      Klebstoffe und Sprühfarben mit ei-\nnem Massegehalt von 0,1 % oder\nmehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni\n2007 nicht an den privaten Endver-\nbraucher abgegeben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006             1577\nSpalte 1                              Spalte 2                             Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen      CAS-Nummer                   Verbote                             Ausnahmen\nAbschnitt 31: 1,2,4-Trichlorbenzol\n1,2,4-Trichlorbenzol       120-82-1     1,2,4-Trichlorbenzol und Zuberei-    Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für\ntungen mit einem Massegehalt von     Stoffe und Zubereitungen\n0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorben-   1. als Synthese-Zwischenprodukt,\nzol dürfen ab dem 15. Juni 2007\nnicht in den Verkehr gebracht wer-   2. als Prozesslösemittel in ge-\nden.                                    schlossenen chemischen An-\nwendungen für Chlorierungsre-\naktionen oder\n3. bei der Herstellung von 1,3,5-Tri-\nnitro-2,4,6-triaminobenzol\n(TATB).“\nArtikel 2\nÄnderung der Gefahrstoffverordnung\nDie Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), geändert durch Artikel 2 der Ver-\nordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855), wird wie folgt geändert:\n1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV werden nach der Angabe „Nr. 27 Chromathaltiger Zement“ folgende\nAngaben angefügt:\n„Nr. 28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)\nNr. 29    Toluol\nNr. 30    1,2,4-Trichlorbenzol“.\n2. Anhang IV wird wie folgt geändert:\na) In der Inhaltsübersicht werden nach der Nummer 27 folgende Nummern angefügt:\n„Nr. 28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)\nNr. 29   Toluol\nNr. 30   1,2,4-Trichlorbenzol“.\nb) In Nummer 26 Ziffer 1 werden nach dem Wort „zur“ die Wörter „industriellen und“ angefügt.\nc) Nach Nummer 27 werden folgende Nummern 28 bis 30 angefügt:\n„Anhang IV Nr. 28\nPolyzyklische aromatische\nKohlenwasserstoffe (PAK)\nWeichmacheröle mit einem Gehalt an Benzo(a)pyren von mehr als 1 mg pro kg oder einem Gehalt an\nBenzo(a)pyren, Benzo(e)pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen,\nBenzo(k)fluoranthen und Dibenzo(a,h)anthracen von insgesamt mehr als 10 mg pro kg dürfen ab dem 1. Ja-\nnuar 2010 nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen für Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen,\nSchwerlaster, Krafträder und landwirtschaftliche Fahrzeuge verwendet werden. Die genannten Grenzwerte\ngelten als eingehalten, wenn der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen, gemessen gemäß\nder Norm IP346 (Bestimmung der polyzyklischen Aromaten in nicht verwendeten Schmierölen und asphalt-\nfreien Erdölfraktionen – Dimethylsulfoxid (DMSO)-Extraktion-Brechungsindex-Methode des Institute of Pe-\ntroleum von 1998) weniger als 3 Masseprozent beträgt. Die Einhaltung der Grenzwerte sowie die Korrelation\nder Messwerte mit dem DMSO-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der\nBetriebsverfahren, spätestens jedoch alle sechs Monate, zu überprüfen.\nAnhang IV Nr. 29\nToluol\nToluol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni 2007\nnicht in Klebstoffen und Sprühfarben, die für die Abgabe an den privaten Endverbraucher bestimmt sind,\nverwendet werden.\nAnhang IV Nr. 30\n1,2,4-Trichlorbenzol\n1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorbenzol\ndürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Verwendung\n1. als Synthesezwischenprodukt,\n2. als Prozesslösemittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen oder\n3. bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB).“","1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\nArtikel 3\nÄnderung der\nLösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung\nDie Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004\n(BGBl. I S. 3508) wird wie folgt geändert:\n1. In den §§ 1 bis 3 sowie in den Anhängen I und II werden jeweils die Wörter\n„Bauwerke“ bzw. „Bauwerken“ durch die Wörter „Gebäude“ bzw. „Gebäu-\nden“ ersetzt.\n2. § 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„ 1. Gebäude:\nselbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Men-\nschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem\nSchutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;“.\nArtikel 4\nÄnderung der Giftinformationsverordnung\nIn den Anlagen 1 bis 3 der Giftinformationsverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198), die zuletzt durch Artikel 7\n§ 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist,\nwerden in der Anschrift des Bundesinstituts für Risikobewertung jeweils die\nWörter „Zentrale Erfassungsstelle für Vergiftungen, gefährliche Stoffe und Zu-\nbereitungen, Umweltmedizin“ gestrichen.\nArtikel 5\nÄnderung der Biozid-Meldeverordnung\nIn § 5 Satz 1 der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410)\nwerden die Wörter „im Bundesanzeiger“ gestrichen.\nArtikel 6\nÄnderung des Chemikaliengesetzes\nIn Anhang 2 zu § 19b Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch § 3\nAbs. 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert\nworden ist, wird die Angabe „Richtlinie 88/320/EG“ durch die Angabe „Richt-\nlinie 2004/9/EG“ sowie die Angabe „Directive 88/320/EEC“ durch die Angabe\n„Directive 2004/9/EC“ ersetzt.\nArtikel 7\nInkrafttreten\nDie Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. Juli 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}