{"id":"bgbl1-2006-33-8","kind":"bgbl1","year":2006,"number":33,"date":"2006-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/33#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-33-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_33.pdf#page=44","order":8,"title":"Verordnung über die Erhebung von Daten zur Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Datenerhebungsverordnung 2012 - DEV 2012)","law_date":"2006-07-11T00:00:00Z","page":1572,"pdf_page":44,"num_pages":3,"content":["1572              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\nVerordnung\nüber die Erhebung von Daten zur Aufstellung\ndes nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012\n(Datenerhebungsverordnung 2012 – DEV 2012)\nVom 11. Juli 2006\nAuf Grund des § 8 Abs. 4 des Treibhausgas-Emis-             2000 bis 2002 verursachten Kohlendioxid-Emissionen.\nsionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I                 Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom\nS. 1578) verordnet die Bundesregierung:                        1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 erfolgte,\ngilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem Kalenderjahr\nAbschnitt 1                              2001. Bei einer Inbetriebnahme nach dem 31. Dezem-\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n          ber 2000 gilt die Verpflichtung nach Satz 1 ab dem Zeit-\npunkt der Inbetriebnahme; für das Jahr der Inbetrieb-\n§1                               nahme ist eine Hochrechnung der Gesamtemissionen\nnach Maßgabe von Anhang 8 der Zuteilungsverord-\nAnwendungsbereich und Zweck                         nung 2007 anzugeben. Die Sätze 2 und 3 gelten bei\n(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwen-              Kapazitätserweiterungen und Kapazitätsverringerungen\ndungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsge-             entsprechend.\nsetzes. Sie dient der Aufstellung des nationalen Zutei-\nlungsplans und der Vorbereitung der Zuteilungsent-                                         §4\nscheidungen für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012.\nZusätzliche Angaben\n(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung aus-                      bei Weiterleitungen von Kuppelgasen\ngenommen sind Tätigkeiten nach Anhang 1 Nr. XIII des\nFür Anlagen, die Kuppelgase an andere Anlagen wei-\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit die\nterleiten, sind die in den Kalenderjahren 2003 und 2004\nAnlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse eine\nweitergeleiteten Kuppelgase und die aufnehmenden\nProduktionskapazität von weniger als 75 Tonnen pro\nAnlagen anzugeben. Soweit eine Zuteilung für die Zu-\nTag haben.\nteilungsperiode 2005 bis 2007 auf der Grundlage von\n§ 7 Abs. 12 des Zuteilungsgesetzes 2007 erfolgte, gilt\n§2\ndie Verpflichtung aus Satz 1 zusätzlich für die Kalender-\nBegriffsbestimmungen                         jahre 2000 bis 2002.\n(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die\nBegriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissions-                                           §5\nhandelsgesetzes, des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie                              Zusätzliche Angaben für\nder Zuteilungsverordnung 2007.                                            Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung\n(2) Im Sinne dieser Verordnung ist                              Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im\n1. zuständige Behörde: das Umweltbundesamt,                    Sinne von § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsge-\n2. Datenmitteilung: Mitteilung des Betreibers über die         setzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), zuletzt\nnach dieser Verordnung anzugebenden Daten,                 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Sep-\ntember 2005 (BGBl. I S. 2826), haben für die Kalender-\n3. Gesamtbrennstoffenergie: Summe der zugeführten              jahre 2002 bis 2005 zusätzlich folgende produktionsbe-\nBrennstoffmengen multipliziert mit ihren jeweiligen        zogene Daten anzugeben:\nunteren Heizwerten.\n1. Nettostromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung pro\nAbschnitt 2                                  Jahr,\nBerichtspflichten                            2. Nettowärmeerzeugung        in Kraft-Wärme-Kopplung\npro Jahr,\n§3                               3. in Kraft-Wärme-Kopplung bereitgestellte mechani-\nAngabe von Emissionsdaten                             sche Arbeit pro Jahr,\n(1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in den      4. Nettostromerzeugung pro Jahr,\nKalenderjahren 2003 und 2004 verursachten Kohlendi-            5. Nettowärmeerzeugung pro Jahr,\noxid-Emissionen nach Maßgabe der Vorschriften dieser\n6. bereitgestellte mechanische Arbeit pro Jahr,\nVerordnung zu ermitteln und anzugeben.\n(2) Soweit in den Fällen des § 7 Abs. 3 bis 6 des           7. Nutzungsgrad des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozes-\nZuteilungsgesetzes 2007 das Kalenderjahr 2003 bereits              ses,\nTeil der Basisperiode für die Zuteilungsentscheidung           8. Gesamtbrennstoffenergie.\nwar, gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 nur für das          Für die in den Nummern 1 bis 7 verwendeten Begriffe\nKalenderjahr 2004.                                             sind die Begriffsbestimmungen im Arbeitsblatt FW 308\n(3) Soweit eine Zuteilung für die Zuteilungsperiode         – Zertifizierung von KWK-Anlagen – der Arbeitsgemein-\n2005 bis 2007 auf der Grundlage von § 7 Abs. 12 des            schaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft e.V. (BAnz.\nZuteilungsgesetzes 2007 erfolgte, gilt die Verpflichtung       Nr. 218a vom 22. November 2002) maßgeblich. Die im\nnach Absatz 1 zusätzlich für die in den Kalenderjahren         Arbeitsblatt FW 308 dargestellten Grundlagen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006                   1573\nRechenmethoden sind zu verwenden. Sofern bei der              2. Angaben zu Unsicherheiten bei der Bestimmung von\nErmittlung der Angabe zu Nummer 1 das Nutzungs-                    Tätigkeitsdaten können auf der Basis von Informa-\ngradpotenzial des Kraft-Wärme-Kopplungs-Prozesses                  tionen des Herstellers von Messeinrichtungen erfol-\nin Ansatz gebracht wurde, ist dieses an Stelle der An-             gen; eine spezifische Betrachtung der mit der Nut-\ngabe zu Nummer 7 anzugeben.                                        zung der Messeinrichtungen verbundenen Unsicher-\nheiten kann entfallen.\n§6                                3. Tätigkeitsdaten für Brennstoffe und Materialien kön-\nZusätzliche Angaben                             nen ohne weitere Betrachtung von Unsicherheiten\nbei Kondensationskraftwerken                         auf der Basis von Rechnungsdaten oder einer kon-\nauf Steinkohle- oder Braunkohlebasis                     servativen Schätzung der Änderung des Lagerbe-\n(1) Für Kondensationskraftwerke auf Steinkohle-                standes angegeben werden.\noder Braunkohlebasis, die erstmals vor dem 1. Januar          4. Sofern regelmäßig Brennstoffe und Materialien glei-\n1978 in Betrieb genommen wurden, sind das Jahr der                 cher Art, Zusammensetzung und Herkunft einge-\nErstinbetriebnahme, die Nettostromerzeugung und die                setzt werden und keine Lieferantenangaben zu den\nGesamtbrennstoffenergie im Kalenderjahr 2005 anzu-                 stoffspezifischen Parametern vorliegen, können die\ngeben.                                                             im Rahmen der Emissionsberichterstattung nach § 5\n(2) Der Pflicht nach Absatz 1 unterliegen auch sol-            des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für\nche Kraftwerke, die Nutzwärme auskoppeln, sofern der               das Kalenderjahr 2005 verwendeten stoffspezifi-\nAnteil der Nettowärmeerzeugung in Kraft-Wärme-                     schen Parameter angesetzt werden.\nKopplung im Kalenderjahr 2005 weniger als 10 Prozent          Für die Bestimmung der in Satz 1 genannten Emissi-\nder Gesamtbrennstoffenergie betragen hat. § 5 Satz 2          onsmenge im Kalenderjahr 2005 ist der Eintrag in der\ngilt entsprechend.                                            Tabelle der geprüften Emissionen nach Artikel 24 Abs. 1\n(3) Sofern das Kraftwerk als gemeinsame Anlage            der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission\naus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungs-             vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und\nbedürftigen Teilanlagen besteht, gelten die Absätze 1         sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie\nund 2 für jede Teilanlage gesondert.                          2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr.\n§7                                L 386 S. 1) maßgeblich.\nAllgemeine Anforderungen                                                       §8\nan die Ermittlung und Angabe von Daten\nAllgemeine Regeln zur\n(1) Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine\nBestimmung der Kohlendioxid-Emissionen\nabweichenden Regelungen enthalten, sind die in der\nDatenmitteilung anzugebenden Daten und Informatio-                Hinsichtlich der allgemeinen Regeln zur Bestimmung\nnen im Einklang mit der Entscheidung 2004/156/EG              der Kohlendioxid-Emissionen gelten die §§ 4 bis 9 der\nder Kommission vom 29. Januar 2004 zur Festlegung             Zuteilungsverordnung 2007 entsprechend. Dabei gel-\nvon Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung          ten § 4 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 8\nbetreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Richt-            Satz 1 und § 9 Abs. 4 der Zuteilungsverordnung 2007\nlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und              jeweils mit der Maßgabe, dass nicht auf den Zutei-\ndes Rates (ABl. EU Nr. L 59 S. 1, Nr. L 177 S. 4) zu          lungsantrag, sondern auf die Datenmitteilung Bezug\nermitteln und anzugeben. Soweit die Anforderungen             genommen wird. § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 der Zutei-\nnach Satz 1 nicht eingehalten werden können, sind             lungsverordnung 2007 gelten nicht.\ndie Daten mit dem im Einzelfall höchsten erreichbaren\nGrad an Genauigkeit und Vollständigkeit zu ermitteln                                    Abschnitt 3\nund anzugeben; der Betreiber hat in diesem Fall darzu-                 Ve r f a h re n d e r D a t e n e r h e b u n g\nlegen, auf welcher Grundlage die Angaben beruhen und\nwelcher Grad an Genauigkeit insofern erzielt worden\n§9\nist.\nElektronische Formularvorlagen\n(2) Soweit die Angaben in der Datenmitteilung die\nDurchführung von Berechnungen voraussetzen, ist die               Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass der\nangewandte Berechnungsmethode zu erläutern und die            Betreiber die auf ihrer Internetseite zur Verfügung ge-\nAbleitung der Angaben nachvollziehbar darzustellen.           stellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen\nDer Betreiber ist verpflichtet, bis zum Ablauf der Zutei-     hat und die vom Betreiber ausgefüllten Formularvorla-\nlungsperiode 2013 bis 2017 die den Angaben zugrunde           gen in elektronischer Form zu übermitteln sind. Sie gibt\nliegenden Einzelnachweise auf Verlangen der zuständi-         Anordnungen nach Satz 1 rechtzeitig im elektronischen\ngen Behörde unverzüglich vorzuweisen.                         Bundesanzeiger*) bekannt.\n(3) Für Anlagen mit Kohlendioxid-Emissionen von\nweniger als 25 000 Tonnen im Kalenderjahr 2005 gelten                                         § 10\ndie Anforderungen der Absätze 1 und 2 mit folgenden                        Verifizierung der Datenmitteilung\nMaßgaben:\n(1) Die Angaben in der Datenmitteilung müssen von\n1. Für die Bestimmung von Tätigkeitsdaten und stoff-          einer sachverständigen Stelle verifiziert worden sein,\nspezifischen Parametern ist der erreichbare Grad an      die nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshan-\nGenauigkeit gemäß der niedrigsten Ebenenkombi-\nnation maßgebend.                                        *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/","1574                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\ndelsgesetzes zur Verifizierung von Angaben in Zutei-                 25 000 Tonnen im Kalenderjahr 2005 kann die sachver-\nlungsanträgen befugt ist.                                            ständige Stelle auf eine Besichtigung der Anlage vor\n(2) Der Sachverständige hat im Rahmen der Verifi-                Ort verzichten. Für die Bestimmung der Emissions-\nzierung der Datenmitteilung die Angaben auf ihre Rich-               menge gilt § 7 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.\ntigkeit hin zu überprüfen. § 14 Abs. 3 bis 6 der Zutei-\nlungsverordnung 2007 gilt jeweils mit der Maßgabe,                                              § 11\ndass nicht auf den Zuteilungsantrag, sondern auf die\nÜbermittlungsfrist\nDatenmitteilung Bezug genommen wird.\n(3) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der                   Der Betreiber ist verpflichtet, die den Anforderungen\nPflichten nach Absatz 2 Standards für die Prüfung von                dieser Verordnung entsprechende Datenmitteilung bis\nAngaben sowie Anforderungen an Inhalt und Struktur                   zum 6. Oktober 2006 an die zuständige Behörde zu\ndes Prüfberichts festlegen. Sie gibt diese Anforderun-               übermitteln.\ngen im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. Die\nsachverständige Stelle ist verpflichtet, im Prüfbericht                                         § 12\nAbweichungen von den bekannt gegebenen Anforde-\nrungen offen zu legen.                                                                     Inkrafttreten\n(4) Bei der Verifizierung der Datenmitteilungen von                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nAnlagen mit Kohlendioxid-Emissionen von weniger als                  in Kraft.\nBerlin, den 11. Juli 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/"]}