{"id":"bgbl1-2006-33-7","kind":"bgbl1","year":2006,"number":33,"date":"2006-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/33#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-33-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_33.pdf#page=43","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst","law_date":"2006-07-11T00:00:00Z","page":1571,"pdf_page":43,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006              1571\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst\nVom 11. Juli 2006\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeam-                   aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „ablegen“ die\ntengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                        Angabe „ , deren Ergebnis nicht in die Lauf-\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2                     bahnprüfung einfließt“ eingefügt.\nAbs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung                   bb) In Satz 3 wird die Angabe „3 bis 5“ durch die\nder Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,                    Angabe „3 bis 6“ ersetzt.\n2671) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium des Innern:                            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „gehobe-\nArtikel 1                                     nen Dienstes“ die Wörter „als Beisitzerin oder\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und                      Beisitzer“ eingefügt und das Wort „Beisitzen-\nPrüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom                         den“ durch die Wörter „Fachprüferinnen oder\n28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939) wird wie folgt geändert:                 Fachprüfer“ ersetzt.\n1. In § 9 Abs. 1 wird die Zahl „21“ durch die Zahl „24“              bb) In Satz 4 wird die Angabe „9 bis 11“ durch die\nersetzt.                                                              Angabe „10 bis 12“ ersetzt.\n2. § 10 Nr. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:                   6. § 31 wird wie folgt geändert:\nEinführungslehrgang                                     a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „von vier-\neinschließlich Einführungs-                                 einhalbmonatiger Dauer“ gestrichen und nach\npraktikum und Schulung                                      dem Wort „Leistungsnachweise“ die Angabe\nin Informationstechnik                                      „aus den Fachgebieten nach § 20 Abs. 1 sowie\n„1.                                                               ein Leistungsnachweis im Informationstechnik-\n(einschließlich Informations-\ntechnik-Grundlagenkurs)          5 bis 6 Monate,            Grundlagenkurs“ eingefügt.\n2.    Inlandspraktikum                 2 bis 3 Monate,        b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Leistungs-\n3.    Auslandspraktikum                8 bis 10 Monate,\nnachweise“ die Angabe „aus den Fachgebie-\n4.    Schlusslehrgang                  6 bis 7 Monate.“               ten nach § 20 Abs. 1“ eingefügt.\n3. § 13 wird wie folgt geändert:                                     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Zahl-                      „Wird in mehr als einem dieser Leistungs-\nstelle“ ein Komma und das Wort „Informations-                     nachweise eine geringere Punktzahl erreicht,\ntechnik“ eingefügt.                                               sind die schlechter als ausreichend bewerte-\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „monatlich einen                     ten Leistungsnachweise zu wiederholen.“\nkurz gefassten Bericht“ durch die Wörter „zu von              cc) In Satz 5 wird das Wort „drei“ durch das Wort\nder Ausbildungsleitung vorzugebenden Terminen                     „vier“ ersetzt.\njeweils einen Bericht“ ersetzt.                        7. § 33 wird wie folgt gefasst:\n4. § 15 wird wie folgt geändert:                                                           „§ 33\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsregelung\n„(2) Ferner sind im Einführungslehrgang eine\nAnwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbe-\nAufsichtsarbeit in der Hauptsprache und im\namtinnen und Aufstiegsbeamte, die bereits vor dem\nInformationstechnik-Grundlagenkurs sowie im\n1. September 2006 die Ausbildung oder Einführung\nSchlusslehrgang je eine Aufsichtsarbeit in der\nbegonnen haben, führen diese nach dem bis zum\nHauptsprache und in der Nebensprache anzu-\n31. August 2006 geltenden Recht zu Ende.“\nfertigen.“\nb) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                                                  Artikel 2\n5. § 19 wird wie folgt geändert:                                 Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       Kraft.\nBerlin, den 11. Juli 2006\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier"]}