{"id":"bgbl1-2006-33-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":33,"date":"2006-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/33#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_33.pdf#page=34","order":4,"title":"Neufassung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung","law_date":"2006-07-05T00:00:00Z","page":1562,"pdf_page":34,"num_pages":6,"content":["1562            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\nBekanntmachung\nder Neufassung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung\nVom 5. Juli 2006\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur             – des § 44 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9\nÄnderung der Schadstoff-Höchstmengenverordnung                       Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nvom 16. Juni 2006 (BGBl. I S. 1331) wird nachstehend                 ständegesetzes, von denen § 9 Abs. 4 zuletzt\nder Wortlaut der Schadstoff-Höchstmengenverordnung                   durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom\nin der seit dem 27. Juni 2006 geltenden Fassung be-                  29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert\nkannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                        worden ist,\n1. die am 24. Dezember 2003 in Kraft getretene Verord-      zu 2. – des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung\nnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2755),                     mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-\n2. die am 8. Juni 2005 in Kraft getretene Verordnung                 gegenständegesetzes in der Fassung der\nvom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1524),                               Bekanntmachung vom 9. September 1997\n3. den am 19. November 2005 in Kraft getretenen Ar-                  (BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 zuletzt\ntikel 2 der Verordnung vom 2. November 2005                       durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom\n(BGBl. I S. 3154),                                                25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert\nworden ist,\n4. die am 27. Juni 2006 in Kraft getretene eingangs\ngenannte Verordnung.                                            – des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfs-\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                  gegenständegesetzes, der zuletzt durch Arti-\nkel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November\nzu 1. – des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a in Verbindung               2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,\nmit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfs-\ngegenständegesetzes in der Fassung der                    – des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und des § 60 Nr. 1 des\nBekanntmachung vom 9. September 1997                        Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-\n(BGBl. I S. 2296), von denen § 9 Abs. 3 zuletzt             zes, von denen § 60 Nr. 1 zuletzt durch Arti-\ndurch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom                   kel 42 Nr. 16 der Verordnung vom 29. Oktober\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert                 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,\nworden ist, in Verbindung mit § 1 des Zustän-\n– des § 44 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9\ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\nAbs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-\nständegesetzes, von denen § 9 Abs. 4 zuletzt\nerlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206),\ndurch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom\n– des § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfs-               25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert\ngegenständegesetzes, der zuletzt durch Arti-                worden ist,\nkel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober\n2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in     zu 3. des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit\nVerbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas-              Satz 2 und § 13 Abs. 5 und § 70 Abs. 5 sowie des\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I               § 70 Abs. 6 und 7 des Lebensmittel- und Futter-\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom                 mittelgesetzbuches vom 1. September 2005\n22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206),                      (BGBl. I S. 2618),\n– des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und des § 60 Nr. 1 des       zu 4. des § 13 Abs. 5, des § 34 Satz 1 Nr. 1 und des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-               § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Lebensmittel-\nzes, von denen § 60 Nr. 1 zuletzt durch Arti-            und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der\nkel 42 Nr. 16 der Verordnung vom 29. Oktober             Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I\n2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,              S. 945).\nBonn, den 5. Juli 2006\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006                   1563\nVerordnung\nüber Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln\n(Schadstoff-Höchstmengenverordnung – SHmV)*)\n§1                                      (3) Für getrocknete und verarbeitete Lebensmittel,\nfür die in der Anlage nicht ausdrücklich Höchstwerte\nAnwendungsbereich\nfestgelegt wurden, gelten die in den Listen der Anlage\n(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage aufge-               festgesetzten Höchstwerte unter Berücksichtigung der\nführten Lebensmittel.                                                    auf Grund des Trocknungsprozesses eingetretenen\nRückstandskonzentration oder der auf Grund des Ver-\n(2) § 3 gilt auch für die in Anhang I Abschnitt 3, 5                 arbeitungsprozesses eingetretenen Konzentration oder\nund 7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommis-                       Verdünnung, soweit in der Anlage nichts Abweichendes\nsion vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchst-                        geregelt ist.\ngehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln\n(ABl. EG Nr. L 77 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\n§3\n(EG) Nr. 199/2006 der Kommission vom 3. Februar\n2006 (ABl. EU Nr. L 32 S. 34) geändert worden ist, auf-                            Probenahme und Analysemethoden\ngeführten Lebensmittel.                                                     (1) Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von Blei,\nCadmium und Quecksilber in Lebensmitteln nach § 1\n§2                                   Abs. 2 sind\n1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der\nVerkehrsverbote\nRichtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März\n(1) In der Anlage aufgeführte Lebensmittel dürfen                        2001 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und\ngewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden,                           Analysemethoden für die amtliche Kontrolle auf Ein-\nsoweit deren Gehalt an einem dort für das jeweilige Le-                      haltung der Höchstgehalte für Blei, Cadmium,\nbensmittel aufgeführten Schadstoff die dort festge-                          Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG\nsetzte Höchstmenge infolge einer Einwirkung durch                            Nr. L 77 S. 14, Nr. L 325 S. 34) zu nehmen,\nVerunreinigungen                                                         2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung\n1. der Luft, des Wassers oder des Bodens oder                                der Analyse die im Anhang II der Richtlinie 2001/\n22/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.\n2. beim Herstellen oder Behandeln des Lebensmittels\n(2) Bei der amtlichen Kontrolle der Gehalte von\noder einer seiner Zutaten\nDioxin in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sowie zur Be-\nüberschreitet.                                                           stimmung von dioxinähnlichen Polychlorierten Biphe-\nnylen (PCB) in Lebensmitteln sind\n(2) Für andere als in Absatz 1 genannte Lebensmit-\ntel, bei deren Herstellung in der Anlage aufgeführte Le-                 1. die Proben nach dem Verfahren des Anhangs I der\nbensmittel als Zutaten verwendet worden sind, gilt, so-                      Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli\nweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist,                         2002 zur Festlegung der Probenahme- und Unter-\nAbsatz 1 entsprechend, sofern                                                suchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von\nDioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen\n1. der Schadstoffgehalt einer einzelnen Zutat eine für                       PCB in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 5,\nsie festgesetzte Höchstmenge überschreitet oder                         Nr. L 252 S. 40) zu nehmen,\n2. der Schadstoffgehalt des betreffenden Lebensmit-                      2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung\ntels insgesamt den Wert überschreitet, der sich aus                     der Untersuchung die im Anhang II der Richtlinie\nder Summe der für einen Schadstoff für die einzel-                      2002/69/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.\nnen Zutaten festgesetzten Höchstmenge entspre-                         (3) Bei der amtlichen Kontrolle des Gehalts an\nchend dem Anteil der Zutaten am Gesamtgewicht                       Benzo(a)pyren in Lebensmitteln nach § 1 Abs. 2 sind\ndes Lebensmittels ergibt.\n1. die Proben nach den Verfahren des Anhangs I der\nRichtlinie 2005/10/EG der Kommission vom 4. Feb-\n*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der\nruar 2005 zur Festlegung der Probenahmeverfahren\n– Richtlinie 2001/22/EG der Kommission vom 8. März 2001 zur\nFestlegung von Probenahmeverfahren und Analysemethoden für            und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der\ndie amtliche Kontrolle auf Einhaltung der Höchstgehalte für Blei,     Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmitteln (ABl. EU\nCadmium, Quecksilber und 3-MCPD in Lebensmitteln (ABl. EG             Nr. L 34 S. 15) zu nehmen,\nNr. L 77 S. 14, Nr. L 325 S. 34);\n– Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur         2. bei Probenvorbereitung und bei der Durchführung\nFestlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für             der Analyse die im Anhang II der Richtlinie 2005/\ndie amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von\ndioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 5,\n10/EG beschriebenen Kriterien zu erfüllen.\nNr. L 252 S. 40);\n– Richtlinie 2005/10/EG der Kommission vom 4. Februar 2005 zur                                   §4\nFestlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für\ndie amtliche Kontrolle der Benzo(a)pyren-Gehalte in Lebensmit-                   Bezugnahme auf Richtlinien\nteln (ABl. EU Nr. L 34 S. 15).                                                der Europäischen Gemeinschaft\nDie Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates        Die in § 3 in Bezug genommenen Anhänge der dort\nvom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfah-\nren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. EG Nr.     genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft\nL 37 S. 1) sind beachtet worden.                                      sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.","1564             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\nWerden diese Anhänge geändert oder nach den in die-              nanten einen dort aufgeführten Höchstgehalt über-\nsen Richtlinien vorgesehenen Verfahren an den techni-            steigt,\nschen Fortschritt angepasst, sind sie in der geänderten      2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I\noder angepassten und im Amtsblatt der Europäischen               Abschnitt 3, 5 oder 7 ein dort genanntes Erzeugnis\nUnion veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der            als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter\nÄnderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten An-            Lebensmittel verwendet oder\nwendungsfrist anzuwenden. Die geänderte oder ange-\npasste Fassung der Anhänge kann jedoch bereits ab            3. entgegen Artikel 4a Buchstabe a ein dort genanntes\nInkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie           Erzeugnis, bei dem die Höchstgehalte eingehalten\nangewendet werden, soweit sich aus dem Gemein-                   werden, mit einem solchen mischt, bei dem die\nschaftsrecht nicht anderes ergibt.                               Höchstgehalte überschritten werden, sofern festge-\nstellte Verunreinigungen nicht auf Einwirkungen der\nLuft, des Wassers oder des Bodens beruhen.\n§5\n(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Lebens-\nStraftaten                           mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer\n(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebens-     eine in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 bezeichnete Handlung be-\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer      geht, sofern festgestellte Verunreinigungen auf Einwir-\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2,       kungen der Luft, des Wassers oder des Bodens beru-\nauch in Verbindung mit Abs. 2, Lebensmittel gewerbs-         hen.\nmäßig in den Verkehr bringt.\n(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe b des Le-                                        §6\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,                        Ordnungswidrigkeiten\nwer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit           Wer eine in § 5 Abs. 2 oder 4 bezeichnete Handlung\nAbs. 2, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr             fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Le-\nbringt.                                                      bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungs-\n(3) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebens-      widrig.\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer\ngegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 verstößt, in-                                      §7\ndem er vorsätzlich oder fahrlässig                                         (Änderung anderer Vorschriften)\n1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I\nAbschnitt 3, 5 oder 7 ein dort genanntes Lebensmit-                                   §8\ntel in den Verkehr bringt, dessen Gehalt an Kontami-                            (Inkrafttreten)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006              1565\nAnlage\n(zu den §§ 1, 2)\nListe A\nPolychlorierte Biphenyle (PCB)\n1                             2                               3                           4\nHöchstmengen\nIUPAC-\nSchadstoff                    in Milligramm                 Lebensmittel\nNummer1)\npro Kilogramm\n28    2,4,4'-Trichlorbiphenyl                             0,0082)    Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,\n52    2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl        7 jeweils                  Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch\n101    2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl      8                          Federwild und Haarwild mit Ausnahme von\n180    2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl  9                          Wildschweinen\nsonstiges Fleisch von warmblütigen\nSchlachttieren und Wildschweinen mit\neinem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je\n100 Gramm\nFleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt\nbis zu 10 Gramm je 100 Gramm\n0,083)     Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,\nausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,\nHähnchen, Puten sowie auch Federwild\nund Haarwild, und von Wildschweinen mit\neinem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm\nFett je 100 Gramm Lebensmittel\nFleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt\nvon mehr als 10 Gramm je 100 Gramm\ntierische Speisefette außer Milchfett\n0,24)      Süßwasserfische5) und daraus hergestellte\nErzeugnisse\n0,4        Dorschleber und daraus hergestellte Er-\nzeugnisse\n0,084)     Seefische5)6) und daraus hergestellte Er-\nzeugnisse außer Dorschleber und daraus\nhergestellte Erzeugnisse\n0,084)     Krebs- und Weichtiere5) sowie wechsel-\nwarme Tiere außer Fischen und daraus\nhergestellte Erzeugnisse\n0,047)     Milch aller Tierarten und daraus herge-\nstellte Erzeugnisse\n0,028)     Eier, Eiprodukte\n138    2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl                    0,012)     Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,\n153    2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl    2 jeweils                  Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch\nFederwild und Haarwild mit Ausnahme von\nWildschweinen\nsonstiges Fleisch von warmblütigen\nSchlachttieren und Wildschweinen mit\neinem Fettgehalt bis zu 10 Gramm je\n100 Gramm\nFleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt\nbis zu 10 Gramm je 100 Gramm","1566                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006\n1                                    2                                       3                                4\nHöchstmengen\nIUPAC-\nSchadstoff                           in Milligramm                     Lebensmittel\nNummer1)\npro Kilogramm\n0,13)          Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,\nausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,\nHähnchen, Puten sowie auch Federwild\nund Haarwild, und von Wildschweinen mit\neinem Fettgehalt von mehr als 10 Gramm\nje 100 Gramm Lebensmittel\nFleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt\nvon mehr als 10 Gramm je 100 Gramm\ntierische Speisefette außer Milchfett\n0,34)          Süßwasserfische5) und daraus hergestellte\nErzeugnisse\n0,6            Dorschleber und daraus hergestellte Er-\nzeugnisse\n0,14)          Seefische5)6) und daraus hergestellte Er-\nzeugnisse außer Dorschleber und daraus\nhergestellte Erzeugnisse\n0,14)          Krebs- und Weichtiere5) sowie wechsel-\nwarme Tiere außer Fischen und daraus\nhergestellte Erzeugnisse\n0,057)         Milch aller Tierarten und daraus herge-\nstellte Erzeugnisse\n0,028)         Eier, Eiprodukte\n1\n) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC)\n[K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].\n2\n) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung\nder Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maß-\ngebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und\nHaarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ist zu unterstellen, dass ihr Fettgehalt\n5 Gramm je 100 Gramm beträgt.\n3\n) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.\n4\n) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der\nAnteil der zu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krebs- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen.\n5\n) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom\n7. März 2003, GMBl 2003 S. 150, 157).\n6\n) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate.\n7\n) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 Gramm\nje 100 Gramm gilt stattdessen eine Höchstmenge von 0,001 Milligramm je Kilogramm des Gesamtgewichts des Lebensmittels.\n8\n) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.\nListe B\nQuecksilber\n1                                        2                                       3\nHöchstmengen\nSchadstoff                              in Milligramm                            Lebensmittel\npro Kilogramm\nQuecksilber (Hg) und Quecksilberverbindungen                            0,51)            Pulmonata2) und daraus hergestellte Erzeug-\ninsgesamt, berechnet als Quecksilber                                                     nisse\n1\n) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der essbaren Teile der Tiere.\n2\n) Im Sinne der Neufassung der Leitsätze für Fische, Krebs- und Weichtiere und Erzeugnisse daraus vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom\n7. März 2003, GMBl 2003 S. 150, 157).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006                                     1567\nListe C\nLösungsmittel\n1                                            2                                        3\nHöchstmengen\nSchadstoff                                 in Milligramm                             Lebensmittel\npro Kilogramm\n1. Tetrachlorethen (Perchlorethylen)                                           0,11)         alle Lebensmittel2)\n7 jeweils\n2. Trichlorethen (Trichlorethylen)                       8\n3. Trichlormethan (Chloroform)                           9\nSumme der Stoffe 1. bis 3.                                                     0,21)         alle Lebensmittel2)\n1\n) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.\n2\n) Ausgenommen die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und\nOliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. EG Nr. L 248 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 796/2002 der\nKommission vom 6. Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 128 S. 8), aufgeführten Olivenöle, soweit in der dortigen Tabellenspalte „Halogenierte Lösungsmittel\nmg/kg (*) (1)“ abweichende Höchstgehalte aufgeführt sind."]}